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Regelwerk, Abfall, LAGA
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Einführungserlass zur überarbeiteten LAGA-Mitteilung 23 "Vollzugshilfe zur Entsorgung asbesthaltiger Abfälle"
- Schleswig-Holstein -

Vom 21. März 2024
(Amtsbl. Schl.-H. Nr. 16 vom 15.04.2024 S. 559)


Bekanntmachung des Ministeriums für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein vom 21.03.2024 - V 356 - 172030/2024

Die Mitteilung 23 der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) "Vollzugshilfe zur Entsorgung asbesthaltiger Abfälle" ist seit 1998 verbindlich in Schleswig-Holstein eingeführt. Die LAGA hat die Vollzugshilfe überarbeitet und an aktuelle Gegebenheiten und Erkenntnisse angepasst. Zentrale Punkte sind unter anderem die Herleitung, unter welchen Voraussetzungen Abbruchabfälle als asbestfrei angesehen werden können und die Einstufung von Abfällen mit geringen Asbestgehalten (< 0,1 M.-%) als nicht gefährlicher Abfall zur Beseitigung. Die LAGA M 23 kann auf der Internetseite der LAGA unter https://www.laga-online.de/Publikationen-50-Mitteilungen.html heruntergeladen werden.

Die LAGA M 23 "Vollzugshilfe zur Entsorgung asbesthaltiger Abfälle" (veröffentlicht im Mai 2023; Stand 11/2022) ist künftig im abfallrechtlichen Vollzug in Schleswig-Holstein anzuwenden. Der Erlass zur Einführung der LAGA M 23 "Vollzugshilfe zur Entsorgung asbesthaltiger Abfälle" vom 15. Dezember 2015 (V 636 - 229015/2015; Amtsbl. Schl.-H. 2016 S. 16) wird aufgehoben.

Bei der Anwendung der LAGA M 23 in Schleswig-Holstein ist Folgendes zu beachten:

1. Ausnahme vom Beseitigungsgebot bei gering asbesthaltigen Abfällen

Grundsätzlich sind asbesthaltige Abfälle aus dem Kreislauf auszuschleusen, in der Regel durch Deponierung. Die LAGA M 23 eröffnet jedoch auch die Möglichkeit, gering asbesthaltige Abfälle (< 0,1 M.-%) in Ausnahmefällen an der Anfallstelle zu verwerten. Eine solche ausnahmsweise zulässige Verwertung kommt nur bei ungewöhnlichen Umständen in Betracht. Sie darf nicht zum Regelfall werden, damit asbesthaltige Materialien nicht in der Fläche verteilt und Entsorgungslasten an künftige Generationen weitergegeben werden.

Von einer ordnungsgemäßen Verwertung kann nur ausgegangen werden, wenn die Anforderungen aus Abschnitt 7.1 der LAGA M 23 beachtet werden. Die Dokumentation hat so zu erfolgen, dass sie zukünftigen Grundstückseigentümern, -käufern und Bauherren langfristig zur Verfügung steht.

Bei Einbau in ein technisches Bauwerk bedarf die Verwertung vor Ort einer Erlaubnis nach § 21 Abs. 3 und ggf. Abs. 2 ErsatzbaustoffV der unteren Abfallentsorgungsbehörde. Diese wird im Einvernehmen mit der unteren Bodenschutz- und Wasserbehörde erteilt. Für die Abstimmung der arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen vor Ort ist außerdem die zuständige Arbeitsschutzbehörde zu beteiligen.

Die unteren Abfallentsorgungsbehörden haben jeweils bis zum 31.03. des Folgejahres der obersten Abfallentsorgungsbehörde per E-Mail über die ihnen bekannten Ausnahmefälle zur Verwertung vor Ort Bericht zu erstatten. Die Berichte sollen Angaben über Standort, Art und Menge der Abfälle, Begründung des Ausnahmetatbestandes, Kurzbeschreibung der Verwertungsmaßnahme und Art der Dokumentation enthalten.

2. Kleinmengenregelung

Kleinmengen an mineralischen Bau- und Abbruchabfällen (bis zu 10 m3) aus Baumaßnahmen, bei welchen keine Vorerkundung, Asbestsanierung oder bauseitige Untersuchung auf Asbestgehalt durchgeführt wurden, können laut LAGA M 23 nicht nachweislich als asbestfrei gelten. Diese Abfälle sollen AVV 17 01 01, 17 01 02, 17 01 03 oder 17 01 07, "gering asbesthaltig", zugeordnet werden und sind grundsätzlich auf einer Deponie zu entsorgen.

Tatsächlich handelt es sich bei diesen Abfällen aus Kleinmengen um solche, für die die Asbestfreiheit bislang nicht nachgewiesen ist. Zur Stärkung der Kreislaufwirtschaft und zur Schonung der Deponiekapazitäten sollen Möglichkeiten geschaffen werden, diesen Abfallstrom in Schleswig-Holstein nicht undifferenziert einer Deponierung zuzuführen. Ziel ist es, asbestfreie Abfälle zu identifizieren und zu verwerten.

Abweichend von den Ausführungen auf S. 29, letzter Absatz und Zeile 2.3 a des Anhangs 2 der LAGA M 23 gilt daher folgende Regelung:

Konkretisierend hierzu ist zu beachten:

Hinweis für Wertstoffhöfe

Auf Recycling- bzw. Wertstoffhöfen, die z.B. aufgrund begrenzter Platzverhältnisse nicht die Möglichkeit haben, einen analytischen Nachweis auf Asbestfreiheit zu erbringen, ist es zu empfehlen, mindestens zwei Container für die Annahme von mineralischen Abfällen bereitzustellen. So kann asbestfreies Material, wie z.B. aus Monochargen, für die aufgrund ihrer Beschaffenheit kein Asbestverdacht besteht (siehe LAGA M 23 Anhang 2, Fall 1b), getrennt erfasst werden. Sollte eine solche Trennung nicht möglich sein, muss das gesamte Material einer Deponierung zugeführt werden.

Hinweis der obersten Arbeitsschutzbehörde

Da ohne einen Nachweis auf Asbestfreiheit das Vorhandensein von Asbestfasern nicht auszuschließen ist, sind im Umgang mit diesen Abfällen besondere Arbeitsschutzmaßnahmen einzuhalten. Der Arbeitgeber hat im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung die mögliche Gefährdung durch Asbestfaserfreisetzung zu ermitteln und erforderliche Schutzmaßnahmen festzulegen. Dabei müssen die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung und der TRGS 519 erfüllt werden. Hierzu gehört auch die Verfügbarkeit einer verantwortlichen Person mit einer ausreichenden Qualifikation (Fach-/Sachkunde).

Hinweis der obersten Verkehrsbehörde

Während der Beförderung gefährlicher Güter im Sinne des § 2 Absatz 2 Gefahrgutbeförderungsgesetz auf der Straße, mit der Eisenbahn, im Binnenschiff- sowie Seeschiffverkehr gelten vorrangig die einschlägigen Regelungen des Gefahrgutbeförderungsrechts (insbesondere ADR, RID, ADN, IMDG-Code).

3. Übergangsfrist

Die genehmigungsrechtlichen und logistischen Umstellungen, die mit den Anforderungen unter 2. verbunden sind, können nicht umgehend realisiert werden. Die unter 2. aufgeführten Regelungen sind daher bis spätestens 31.03.2025 in den Anlagen umzusetzen.


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