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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes sowie zur Änderung des Landesabfallwirtschaftsgesetzes
Vom 30. November 2003
(GVBl. Nr. 16 vom 15.12.2003 S. 614)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Kommunalabgabengesetzes
Das Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 564), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Februar 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 14),.Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 16. April 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 70), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Die Gemeinden und Kreise können Kommunalunternehmen durch Satzung das Recht übertragen, Abgabensatzungen für die ihnen ganz oder teilweise übertragenen Aufgabengebiete zu erlassen."
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Benutzungsgebühren sind zu erheben, wenn die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung dem Vorteil Einzelner oder Gruppen von Personen dient, soweit nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Sätze 3 bis 10 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
"Zu den erforderlichen Kosten gehören auch
Die Abschreibung kann vom Anschaffungs-/ Herstellungswert oder vom Wiederbeschaffungszeitwert vorgenommen werden. Zur Minderung der Benutzungsgebühren können Beiträge jährlich mit einem nach der mutmaßlichen Nutzungsdauer oder Leistungsmenge gleichmäßig zu bemessenden Abschreibungssatz aufgelöst werden. Die Auflösung von Zuschüssen und Zuweisungen ist in gleicher Weise mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde zulässig, wenn diese zur Entlastung einzelner oder bestimmter Gebührenschuldnerinnen und Gebührenschuldner gewährt wurden. Sofern Beiträge vor dem 1. Januar 2004 aufgelöst worden sind, ist bei der Anwendung des Satzes 5 von dem Buchrestwert der Beiträge auszugehen. Der Gebührenbemessung kann ein Kalkulationszeitraum von bis zu drei Jahren zugrunde gelegt werden. Eine sich am Ende des Kalkulationszeitraums aus einer Abweichung der tatsächlichen von den kalkulierten Kosten ergebende Kostenüber- oder -unterdeckung ist innerhalb der auf die Feststellung der Über- oder Unterdeckung folgenden drei Jahre auszugleichen. Der Zeitraum für den Ausgleich kann unabhängig davon gewählt werden, welcher Zeitraum der Kalkulationsperiode zugrunde gelegt wurde, in der die Abweichung auftritt." |
"Auf Benutzungsgebühren können vom Beginn des Erhebungszeitraumes an Vorauszahlungen bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühr gefordert werden."
3. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Beiträge zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, den Ausbau und Umbau sowie die Erneuerung der notwendigen öffentlichen Einrichtungen sind nach festen Verteilungsmaßstäben von denjenigen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern, zur Nutzung von Grundstücken dinglich Berechtigten und Gewerbetreibenden zu erheben, denen hierdurch Vorteile erwachsen."
bb) Folgender Satz 4 wird angefügt:
"Im unbeplanten Bereich ist eine tiefenmäßige Begrenzung zulässig."
b) In Absatz 3 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
"Wird der Aufwand bei leitungsgebundenen Einrichtungen nach Einheitssätzen erhoben, wird für bestehende Anlagen die Berücksichtigung des Wiederbeschaffungszeitwertes zugelassen."
c) In Absatz 4 wird folgender Satz 1 eingefügt:
"Der Aufwand kann für bestimmte Abschnitte einer öffentlichen Einrichtung ermittelt und abgerechnet werden; dies gilt für den Ausbau, Umbau und die Erneuerung von Teilstrecken von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen entsprechend."
d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:
"(6) Die oder der Beitragsberechtigte kann die Ablösung des Beitrages vor Entstehung der Beitragsschuld zulassen. Das Nähere ist in der Satzung zu bestimmen."
e) Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden Absätze 7 und 8.
4. Nach § 9 wird folgender § 9 A eingefügt
" § 9a Haus- und Grundstücksanschlüsse
(1) In der Satzung kann bestimmt werden, dass den beitragsberechtigten kommunalen Körperschaften der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung eines Haus- oder Grundstücksanschlusses an leitungsgebundenen Ver- und Entsorgungseinrichtungen erstattet wird. Der Aufwand und die Kosten können in der tatsächlich geleisteten Höhe oder nach Einheitssätzen erstattet werden. Eine Deckung dieses Aufwandes oder dieser Kosten über die Erhebung von Beiträgen oder Gebühren ist in diesem Falle ausgeschlossen.
(2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit der endgültigen Herstellung der Anschlussleitung oder des Anschlusskanals, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme. Für den Anspruch, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend."
5. § 10 Abs. 1 wird folgender Satz 4 angefügt:
"Bei den Fremdenverkehrsabgaben können Vorausleistungen bis zur voraussichtlich entstehenden Höhe des Fremdenverkehrsbeitrages erhoben werden."
6. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 dürfen die im Zusammenhang mit der Erhebung einer Hundesteuer von der erhebenden Stelle erfassten und gespeicherten Namen sowie die Anschriften von Hundehalterinnen und Hundehaltern im Einzelfall anderen Behörden mitgeteilt werden, wenn diese die Auskunft zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten benötigen. Entsprechendes gilt für die Weitergabe der genannten Daten an Dritte, wenn diese zur Durchsetzung von Schadensersatzforderungen benötigt werden. Der Auskunftsanspruch ist glaubhaft zu machen."
Artikel 2
Änderung des Landesabfallwirtschaftsgesetzes
Das Landesabfallwirtschaftsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 26), wird wie folgt geändert:
§ 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
1. Nummer 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
2. in die Bemessung von Abfallentsorgungsgrundgebühren benutzungsunabhängige Betriebskosten (Fixkosten) für vorgehaltene Abfallentsorgungsteilleistungen unabhängig von deren tatsächlicher Inanspruchnahme einbezogen werden können, soweit diese Teilleistungen - gegebenenfalls auf Antrag - in Anspruch genommen werden können, | "2. in die Bemessung von Abfallentsorgungsgebühren die benutzungsunabhängigen Betriebskosten (Fixkosten) der vorgehaltenen Bioabfallentsorgung und darüber hinaus sämtliche fixen und variablen Kosten der weiteren neben der Bioabfallentsorgung vorgehaltenen besonderen Abfallentsorgungsteilleistungen, wie zum Beispiel der Sperrmüllentsorgung, unabhängig von deren tatsächlicher Inanspruchnahme einbezogen werden können, soweit die jeweiligen Teilleistungen - gegebenenfalls auf Antrag - in Anspruch genommen werden können," |
2. Nummer 3 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe c erhält folgende Fassung:
alt | neu |
c) die vorhersehbaren späteren Kosten für Investitionen einschließlich der Nachsorgemaßnahmen an noch in Betrieb befindlichen Abfallentsorgungsanlagen, soweit eine Einbeziehung in die Gebührenkalkulation bisher nicht erfolgt ist, auch wenn diese Abfallentsorgungsanlagen, soweit es sich dabei um Abfalldeponien handelt, bereits teilweise verfüllt oder rekultiviert sind, und | "c) die vorhersehbaren späteren Kosten für Investitionen an Abfallentsorgungsanlagen sowie die tatsächlichen und vorhersehbaren späteren Kosten für Stilllegungs- und Nachsorgemaßnahmen an noch nicht endgültig stillgelegten Abfallentsorgungsanlagen, soweit eine Einbeziehung dieser Kosten (Investitions-, Stilllegungs-, Nachsorgungskosten) in die Gebührenkalkulation bisher nicht erfolgt ist, und zwar auch dann, wenn diese Abfallentsorgungsanlagen, soweit es sich dabei um Abfalldeponien handelt, bereits teilweise verfüllt oder rekultiviert sind, und" |
b) In Buchstabe d werden nach dem Wort "tatsächlichen" die Worte "und vorhersehbaren späteren" eingefügt.
Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. Abweichend hiervon treten Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe c) und Nr. 5 mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft.
1) Ändert Ges. i.d.F.d.B. vom 22. Juli 1996, GS Schl.-H. II, Gl. Nr. 6140-1
2) Ändert Ges. i.d.F.d.B. vom 18. Januar 1999, GS Schl.-H. II, Gl. Nr. 2129-3
ENDE