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LAbfWG - Landesabfallwirtschaftsgesetz
Abfallwirtschaftsgesetz für das Land Schleswig-Holstein
- Schleswig-Holstein -
Fassung vom 18. Januar 1999
(GVOBl. 1999 S. 26; 30.11.2003 S. 614 03; 01.02.2005 S. 57; 12.06.2007 S. 289 07; 12.12.2008 S. 791; 27.03.2014 S. 64 14; 07.03.2017 S. 124 17; 02.05.2018 S. 162 18; 08.01.2019 S. 16 19; 06.12.2022 S. 1002 22)
Gl.-Nr.: 2129-3
Erster Teil
Einleitende Bestimmungen
§ 1 Ziele der Abfallwirtschaft 07
Ziel des Gesetzes ist die Förderung der Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen und die Gewährleistung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen.
§ 2 Pflichten der Träger der öffentlichen Verwaltung 07
Das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die anderen Träger der öffentlichen Verwaltung sollen bei der Gestaltung von Arbeitsabläufen und in ihrem sonstigen Handeln, vor allem im Beschaffungs- und Auftragswesen und bei Bauvorhaben, vorrangig umweltschonende und aus Abfällen hergestellte Erzeugnisse verwenden und auch bei Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen sie beteiligt sind, hierauf hinwirken.
Zweiter Teil
Entsorgung durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger
§ 3 Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger 07 14 14
(1) Öffentlich- rechtliche Entsorgungsträger nach § 17 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) sind die Kreise und kreisfreien Städte. Sie haben die Aufgabe, die Abfallentsorgung in eigener Verantwortung zu erfüllen.
(2) Die Entsorgungspflicht richtet sich nach § 20 KrWG. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können unter den Voraussetzungen des § 20 Absatz 2 KrWG Abfälle durch Satzung (§ 5) oder Anordnung für den Einzelfall mit Zustimmung der oberen Abfallentsorgungsbehörde von der Entsorgung ganz oder teilweise ausschließen.
(3) Die Entsorgungspflicht umfaßt auch die Pflicht, die zur Entsorgung der Abfälle notwendigen Anlagen und Einrichtungen vorzuhalten und neue Anlagen und Einrichtungen rechtzeitig zu planen und ihre Zulassung zu beantragen. Bestandteil dieser Pflicht ist insbesondere die Standortfindung für Deponien einschließlich vergleichender Untersuchung von geeigneten Standorten.
(4) Ein Kreis kann Gemeinden, Ämtern oder Zweckverbänden durch Satzung oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag, die der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde bedürfen, die Aufgabe der Abfallentsorgung ganz oder teilweise übertragen, wenn dies mit den Grundsätzen geordneter Abfallentsorgung vereinbar ist; im Falle der Übertragung auf einen Zweckverband kann der Kreis dem Zweckverband als Mitglied beitreten. Davon ausgenommen ist die Aufstellung des Abfallwirtschaftskonzepts durch den Kreis nach § 4. Die Übertragung ist nur auf Antrag zulässig. Sie ist zu befristen und kann befristet verlängert werden, soweit die in Satz 1 genannten Voraussetzungen der Übertragung noch vorliegen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Durchführung der übertragenen Aufgaben sind die Vorgaben des Abfallwirtschaftskonzepts des Kreises zu beachten. Soweit eine Aufgabe entgegen den Vorgaben des Abfallwirtschaftskonzepts des Kreises übertragen worden ist, ist die Aufgabe innerhalb einer angemessenen Frist zurück zu übertragen.
(5) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können die Gemeinden und Ämter mit deren Zustimmung durch Satzung oder in öffentlich-rechtlichen Verträgen gegen Kostenersatz verpflichten, sie bei der Durchführung von Maßnahmen der Abfallentsorgung in ihrem Gebiet zu unterstützen.
§ 4 Abfallwirtschaftliche Maßnahmen 07 14
(1) Die Kreise und kreisfreien Städte erstellen für ihr Gebiet ein Abfallwirtschaftskonzept und schreiben es alle fünf Jahre fort. Darin sind insbesondere darzustellen:
Bei der Aufstellung des Abfallwirtschaftskonzeptes sind die Vorgaben des Abfallwirtschaftsplanes zu berücksichtigen. Das Abfallwirtschaftskonzept ist mit den angrenzenden Kreisen und kreisfreien Städten abzustimmen und der obersten Abfallentsorgungsbehörde zuzuleiten.
(2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erstellen für jedes Jahr bis zum 31. März des Folgejahres eine Bilanz über Art, Herkunft und Menge der ihrer Entsorgungspflicht unterliegenden Abfälle sowie über deren Verwertung und sonstigen Entsorgung und teilen diese der zuständigen Abfallentsorgungsbehörde mit. Inhalt und Form können von der zuständigen Abfallentsorgungsbehörde vorgegeben werden. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Entsorgungsträger, soweit ihnen Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach den § 72 Absatz 1 KrWG übertragen wurden. Die Daten können für statistische Zwecke weitergegeben werden.
(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger regeln die Entsorgung der Abfälle, für die sie nach § 20 KrWG entsorgungspflichtig sind, durch Satzung. Dabei sind die Ziele des § 1 zu beachten. Die Satzung soll insbesondere Vorschriften darüber enthalten, in welcher Weise, an welchem Ort und zu welcher Zeit dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Abfälle zu überlassen sind und unter welchen Voraussetzungen die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu entsorgenden Abfälle als in seinem Gebiet angefallen gelten. Die Besitzerinnen und Besitzer von Abfällen sind zur getrennten Überlassung zu verpflichten, soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen nach §§ 6, 7, § 9 Absatz 1 und § 14 Absatz 1 KrWG erforderlich ist oder in einer Rechtsverordnung nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vorgesehen ist.
(2) Die Erhebung von Gebühren durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger richtet sich nach dem Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein mit der Maßgabe, daß
(3) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können die Ämter oder Gemeinden mit deren Zustimmung durch Satzung oder in öffentlich-rechtlichen Verträgen verpflichten, die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger beschlossenen Gebühren gegen Kostenersatz in ihrem Namen für sie zu erheben. Die Pflicht zur Erhebung der Gebühren geht zu dem in der Satzung bestimmten Zeitpunkt auf die Ämter und Gemeinden über.
(4) Erheben Verbände oder Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft nach § 72 Absatz 1 KrWG in Verbindung mit § 17 Absatz 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Oktober 2011 (BGBl I S. 1986), Gebühren, findet Absatz 2 entsprechende Anwendung.
§ 6 Verbotswidrig abgelagerte Abfälle 14
(1) Abfälle, die entgegen § 28 KrWG auf einem Grundstück in der freien Landschaft verbotswidrig abgelagert worden sind, sind von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, zu dessen Gebiet das Grundstück gehört, zum Zweck der Entsorgung einzusammeln, wenn die Verursachern oder der Verursacher nicht ermittelt werden können und nicht andere zum Einsammeln verpflichtet sind. Dies gilt auch für Kraftfahrzeuge oder Anhänger ohne gültige amtliche Kennzeichen, soweit die in § 20 Absatz 3 KrWG genannten Voraussetzungen vorliegen.
(2) Abfälle, die entgegen § 28 KrWG auf einem anderen Grundstück verbotswidrig abgelagert worden sind, sind dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, zu dessen Gebiet das Grundstück gehört, nach Maßgabe der Satzung (§ 5) von der Besitzerin oder dem Besitzer des Grundstücks zur Entsorgung zu überlassen, wenn Maßnahmen gegen die Verursacherin oder den Verursacher nicht hinreichend erfolgversprechend sind und nicht andere aufgrund eines bestehenden Rechtsverhältnisses zur Überlassung verpflichtet sind.
(3) Andere Unterhaltungs-, Verkehrssicherungs- und Reinigungspflichten bleiben unberührt.
§ 7 Verbot der Wegnahme getrennt bereitgestellter Abfälle 07 14
Abfälle, die die überlassungspflichtige Besitzerin oder der überlassungspflichtige Besitzer (§ 17 Absatz 1 KrWG) in Erfüllung einer satzungsrechtlichen Verpflichtung (§ 5 Absatz 1 Satz 3) oder aufgrund einer entsprechenden Empfehlung getrennt von den sonstigen Abfällen zum Einsammeln durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder dessen Beauftragten bereitgestellt hat, dürfen Dritte nicht an sich nehmen, um sie gewerblich zu verwenden.
Dritter Teil
Planung der Abfallwirtschaft
§ 8 Abfallwirtschaftsplan des Landes 07 14
(1) Die oberste Abfallentsorgungsbehörde erstellt in Abstimmung mit den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern einen Abfallwirtschaftsplan nach § 30 KrWG.
(2) Der Abfallwirtschaftsplan des Landes kann in sachlichen und räumlichen Plänen aufgestellt werden (Teilpläne).
(3) Die oberste Abfallentsorgungsbehörde wird aufgrund von § 30 Absatz 4 KrWG ermächtigt, durch Verordnung Ausweisungen im Sinne des § 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 und Satz 4 KrWG im Abfallwirtschaftsplan des Landes unter Beachtung der Ziele und Erfordernisse der Raumordnung und der Landesplanung und unter Berücksichtigung der Aussagen der Landschaftsrahmenpläne ganz oder teilweise für verbindlich zu erklären. Es können Abfallbeseitigungsanlagen bestimmt werden, deren sich die Beseitigungspflichtigen zu bedienen haben (Einzugsbereiche)
Vierter Teil
Organisation der Entsorgung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen
§ 10 (gestrichen)
§ 11 Zentrale Stelle für die Organisation der Entsorgung von gefährlichen Abfällen 07
(1) Die Organisation der Entsorgung der gefährlichen Abfälle obliegt einer Einrichtung, die von der obersten Abfallentsorgungsbehörde durch Verordnung bestimmt wird (zentrale Stelle für die Organisation der Entsorgung von gefährlichen Abfällen).
(2) Die oberste Abfallentsorgungsbehörde wird ermächtigt, ein Unternehmen in der Rechtsform des privaten Rechts zur zentralen Stelle zu bestimmen, wenn
(3) Die zentrale Stelle unterliegt als Träger der öffentlichen Verwaltung bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Fachaufsicht der obersten Abfallentsorgungsbehörde.
(4) Die zentrale Stelle hat die Besitzerinnen und Besitzer von gefährlichen Abfällen über Möglichkeiten der Vermeidung, Verwertung und sonstigen Entsorgung zu beraten. Soweit die zentrale Stelle feststellt, daß eine Vermeidung dieser Abfälle nicht möglich ist, hat sie den Besitzerinnen und Besitzern von gefährlichen Abfällen unter den vorhandenen Entsorgungseinrichtungen die geeigneten Entsorgungsanlagen nachzuweisen. Ist dies nicht möglich, legt sie die Gründe dafür dar.
(5) Die zentrale Stelle ist befugt,
(6) Die oberste Abfallentsorgungsbehörde wird ermächtigt, der zentralen Stelle durch Verordnung Überwachungsaufgaben der gefährlichen und nicht gefährlichen Abfälle zu übertragen.
(1) Die zentrale Stelle erhebt für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz und den auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen Verwaltungsgebühren und Auslagen. Das Verwaltungskostengesetz des Landes Schleswig-Holstein gilt entsprechend.
(2) Die oberste Abfallentsorgungsbehörde wird ermächtigt, die einzelnen Amtshandlungen, für die Verwaltungsgebühren erhoben werden, und die Gebührensätze durch Verordnung zu bestimmen. Die §§ 3 bis 6 und § 10 Abs. 1 Satz 3 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein gelten entsprechend.
Fünfter Teil
Abfallentsorgungsanlagen
§ 13 (gestrichen)
(1) Nach Festlegung des Standortes einer Abfallbeseitigungsanlage im Abfallwirtschaftsplan des Landes oder ab Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder des Antrags und der Unterlagen für Abfallentsorgungsanlagen im Genehmigungsverfahren nach § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen, dürfen auf den von der geplanten Anlage betroffenen Flächen wesentliche wertsteigernde oder die Errichtung der geplanten Anlage erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden. Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher rechtmäßig ausgeübten Nutzung werden hiervon nicht berührt.
(2) Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre, so kann die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die oder der sonst zur Nutzung Berechtigte für die dadurch entstandenen Vermögensnachteile vom Träger des Vorhabens eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Eigentümerin oder der Eigentümer kann ferner verlangen, daß der Träger des Vorhabens die vom Plan betroffenen Flächen übernimmt, wenn es ihr oder ihm mit Rücksicht auf die Veränderungssperre wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, die Grundstücke in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen. Für die Übernahme des Eigentums sowie für die Festsetzung und die Bemessung der Entschädigung ist § 17 Abs. 3 bis 5 entsprechend anzuwenden.
(3) Die oberste Abfallentsorgungsbehörde kann von der Veränderungssperre nach Absatz 1 Ausnahmen zulassen, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die Einhaltung der Veränderungssperre zu einer offensichtlich nicht beabsichtigten Härte führen würde. Vor der Zulassung der Ausnahme sind der Träger des Vorhabens und die betroffenen Gemeinden zu hören.
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