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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Landesabfallwirtschaftsgesetzes
- Schleswig-Holstein -

Vom 27. März 2014
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 4 vom 24.04.2014 S. 64)



Vgl. Fn.: *

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landesabfallwirtschaftsgesetzes

Das Landesabfallwirtschaftsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 26), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 791), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Überschrift zu § 7 wie folgt gefasst:

altneu
§ 7 (gestrichen)" § 7 Verbot der Wegnahme getrennt bereitgestellter Abfälle".

2. In § 3 Absatz 1 werden die Worte " § 13 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes KrW-/AbfG - vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. September 1996 (BGBl. I S. 1354)" durch die Worte " § 17 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212)" ersetzt.

3. In § 3 Absatz 2 wird die Angabe " § 15 KrW-/AbfG" durch die Angabe " § 20 KrWG" und die Angabe " § 15 Absatz 3 KrW-/AbfG" durch die Angabe " § 20 Absatz 2 KrWG" ersetzt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Worte "der obersten Abfallentsorgungsbehörde und" gestrichen und am Ende des Satzes die Worte "und der obersten Abfallentsorgungsbehörde zuzuleiten" eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe " §§ 16 bis 18 KrW-/AbfG" durch die Angabe " § 72 Absatz 1 KrWG" ersetzt.

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 15 KrW-/AbfG" durch die Angabe " § 20 KrWG" ersetzt.

bb) In Satz 4 werden die Angaben " § 4 und § 5 KrW-/AbfG" durch die Angaben " §§ 6, 7, § 9 Absatz 1 und § 14 Absatz 1 KrWG" ersetzt.

b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
(4) Erheben Verbände nach § 17 Abs. 5 KrW-/AbfG oder Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft nach § 18 Abs. 2 KrW-/AbfG Gebühren, findet Absatz 2 entsprechende Anwendung."(4) Erheben Verbände oder Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft nach § 72 Absatz 1 KrWG in Verbindung mit § 17 Absatz 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Oktober 2011 (BGBl I S. 1986), Gebühren, findet Absatz 2 entsprechende Anwendung."

6. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Angabe " § 27 KrW-/AbfG" durch die Angabe " § 28 KrWG" und die Angabe " § 15 Absatz 4 KrW-/AbfG" durch die Angabe " § 20 Absatz 3 KrWG" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe " § 27 KrW-/ AbfG" durch die Angabe " § 28 KrWG" ersetzt.

7. § 7 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
§ 7 (gestrichen)" § 7 Verbot der Wegnahme getrennt bereitgestellter Abfälle

Abfälle, die die überlassungspflichtige Besitzerin oder der überlassungspflichtige Besitzer (§ 17 Absatz 1 KrWG) in Erfüllung einer satzungsrechtlichen Verpflichtung (§ 5 Absatz 1 Satz 3) oder aufgrund einer entsprechenden Empfehlung getrennt von den sonstigen Abfällen zum Einsammeln durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder dessen Beauftragten bereitgestellt hat, dürfen Dritte nicht an sich nehmen, um sie gewerblich zu verwenden."

8. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 29 KrW-/AbfG" durch die Angabe " § 30 KrWG" ersetzt.

b) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Die oberste Abfallentsorgungsbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung Ausweisungen im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und Satz 4 KrW-/AbfG im Abfallwirtschaftsplan des Landes unter Beachtung der Ziele und Erfordernisse der Raumordnung und der Landesplanung und unter Berücksichtigung der Aussagen der Landschaftsrahmenpläne ganz oder teilweise für verbindlich zu erklären."Die oberste Abfallentsorgungsbehörde wird aufgrund von § 30 Absatz 4 KrWG ermächtigt, durch Verordnung Ausweisungen im Sinne des § 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 und Satz 4 KrWG im Abfallwirtschaftsplan des Landes unter Beachtung der Ziele und Erfordernisse der Raumordnung und der Landesplanung und unter Berücksichtigung der Aussagen der Landschaftsrahmenpläne ganz oder teilweise für verbindlich zu erklären."

9. In § 12 Absatz 1 wird die Bezeichnung "Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz" durch die Bezeichnung "Kreislaufwirtschaftsgesetz" ersetzt.

10. § 17 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Die für die Zulassung (Planfeststellung nach § 31 Abs. 2 KrW-/AbfG oder Genehmigung nach § 31 Abs. 3 KrW-/AbfG) zuständigen Behörden haben das Recht zur Enteignung, soweit diese zur Ausführung
  1. eines nach § 31 Abs. 2 KrW-/AbfG festgestellten Planes,
  2. einer nach § 31 Abs. 3 KrW-/AbfG erteilten Genehmigung erforderlich ist.
"(1) Die für die Zulassung (Planfeststellung nach § 35 Absatz 2 KrWG oder Genehmigung nach § 35 Absatz 3 KrWG) zuständigen Behörden haben das Recht zur Enteignung, soweit diese zur Ausführung
  1. eines nach § 35 Absatz 2 KrWG festgestellten Planes oder
  2. einer nach § 35 Absatz 3 KrWG erteilten Genehmigung

erforderlich ist."

11. In § 20 Satz 1 wird die Angabe " § 10 Absatz 4 KrW-/AbfG" durch die Angabe " § 15 Absatz 2 KrWG" ersetzt.

12. In § 22 Absatz 2 wird die Angabe " § 13 Absatz 1 Satz 1 KrW-/AbfG" durch die Angabe " § 17 Absatz 1 Satz 1 KrWG" ersetzt.

13. § 25 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Die Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften im Bereich der Abfallwirtschaft, des Abfallverbringungsgesetzes vom 30. September 1994 (BGBl. I S. 2771), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 20. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3010), des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, des Elektro- und Elektronikgesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762), dieses Gesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen ist Aufgabe der Abfallentsorgungsbehörden, soweit durch Rechtsvorschrift nicht etwas anderes bestimmt ist. Abfallentsorgungsbehörden sind
  1. das für die in Satz 1 genannten Bereiche zuständige Ministerium als oberste Abfallentsorgungsbehörde,
  2. das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume als obere Abfallentsorgungsbehörde,
  3. die Landrätinnen oder Landräte der Kreise und die Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister der kreisfreien Städte als untere Abfallentsorgungsbehörde.
"(1) Die Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften im Bereich der Abfallwirtschaft, des Abfallverbringungsgesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. S. 212), des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. S. 212), des Batteriegesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), dieses Gesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen ist Aufgabe der Abfallentsorgungsbehörden, soweit durch Rechtsvorschrift nicht etwas anderes bestimmt ist."

14. § 35 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird folgende Nummer 1 eingefügt:

"1. entgegen § 7 als Dritter getrennt bereitgestellte Abfälle an sich nimmt,"

b) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden Nummern 2 und 3.

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

_____
*) Ändert Ges. i.d.F.d.B. vom 18. Januar 1999, G5 Schl.-H. II, Gl.Nr. 2129-3

ENDE