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Gesetz zur Änderung des Landesabfallwirtschaftsgesetzes
- Schleswig-Holstein -
Vom 27. März 2014
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 4 vom 24.04.2014 S. 64)
Vgl. Fn.: *
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landesabfallwirtschaftsgesetzes
Das Landesabfallwirtschaftsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 26), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 791), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Überschrift zu § 7 wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 7 (gestrichen) | " § 7 Verbot der Wegnahme getrennt bereitgestellter Abfälle". |
2. In § 3 Absatz 1 werden die Worte " § 13 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes KrW-/AbfG - vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. September 1996 (BGBl. I S. 1354)" durch die Worte " § 17 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212)" ersetzt.
3. In § 3 Absatz 2 wird die Angabe " § 15 KrW-/AbfG" durch die Angabe " § 20 KrWG" und die Angabe " § 15 Absatz 3 KrW-/AbfG" durch die Angabe " § 20 Absatz 2 KrWG" ersetzt.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Worte "der obersten Abfallentsorgungsbehörde und" gestrichen und am Ende des Satzes die Worte "und der obersten Abfallentsorgungsbehörde zuzuleiten" eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe " §§ 16 bis 18 KrW-/AbfG" durch die Angabe " § 72 Absatz 1 KrWG" ersetzt.
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 15 KrW-/AbfG" durch die Angabe " § 20 KrWG" ersetzt.
bb) In Satz 4 werden die Angaben " § 4 und § 5 KrW-/AbfG" durch die Angaben " §§ 6, 7, § 9 Absatz 1 und § 14 Absatz 1 KrWG" ersetzt.
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(4) Erheben Verbände nach § 17 Abs. 5 KrW-/AbfG oder Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft nach § 18 Abs. 2 KrW-/AbfG Gebühren, findet Absatz 2 entsprechende Anwendung. | "(4) Erheben Verbände oder Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft nach § 72 Absatz 1 KrWG in Verbindung mit § 17 Absatz 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Oktober 2011 (BGBl I S. 1986), Gebühren, findet Absatz 2 entsprechende Anwendung." |
6. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Angabe " § 27 KrW-/AbfG" durch die Angabe " § 28 KrWG" und die Angabe " § 15 Absatz 4 KrW-/AbfG" durch die Angabe " § 20 Absatz 3 KrWG" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe " § 27 KrW-/ AbfG" durch die Angabe " § 28 KrWG" ersetzt.
7. § 7 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
§ 7 (gestrichen) | " § 7 Verbot der Wegnahme getrennt bereitgestellter Abfälle
Abfälle, die die überlassungspflichtige Besitzerin oder der überlassungspflichtige Besitzer (§ 17 Absatz 1 KrWG) in Erfüllung einer satzungsrechtlichen Verpflichtung (§ 5 Absatz 1 Satz 3) oder aufgrund einer entsprechenden Empfehlung getrennt von den sonstigen Abfällen zum Einsammeln durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder dessen Beauftragten bereitgestellt hat, dürfen Dritte nicht an sich nehmen, um sie gewerblich zu verwenden." |
8. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 29 KrW-/AbfG" durch die Angabe " § 30 KrWG" ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die oberste Abfallentsorgungsbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung Ausweisungen im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und Satz 4 KrW-/AbfG im Abfallwirtschaftsplan des Landes unter Beachtung der Ziele und Erfordernisse der Raumordnung und der Landesplanung und unter Berücksichtigung der Aussagen der Landschaftsrahmenpläne ganz oder teilweise für verbindlich zu erklären. | "Die oberste Abfallentsorgungsbehörde wird aufgrund von § 30 Absatz 4 KrWG ermächtigt, durch Verordnung Ausweisungen im Sinne des § 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 und Satz 4 KrWG im Abfallwirtschaftsplan des Landes unter Beachtung der Ziele und Erfordernisse der Raumordnung und der Landesplanung und unter Berücksichtigung der Aussagen der Landschaftsrahmenpläne ganz oder teilweise für verbindlich zu erklären." |
9. In § 12 Absatz 1 wird die Bezeichnung "Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz" durch die Bezeichnung "Kreislaufwirtschaftsgesetz" ersetzt.
10. § 17 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die für die Zulassung (Planfeststellung nach § 31 Abs. 2 KrW-/AbfG oder Genehmigung nach § 31 Abs. 3 KrW-/AbfG) zuständigen Behörden haben das Recht zur Enteignung, soweit diese zur Ausführung
| "(1) Die für die Zulassung (Planfeststellung nach § 35 Absatz 2 KrWG oder Genehmigung nach § 35 Absatz 3 KrWG) zuständigen Behörden haben das Recht zur Enteignung, soweit diese zur Ausführung
erforderlich ist." |
11. In § 20 Satz 1 wird die Angabe " § 10 Absatz 4 KrW-/AbfG" durch die Angabe " § 15 Absatz 2 KrWG" ersetzt.
12. In § 22 Absatz 2 wird die Angabe " § 13 Absatz 1 Satz 1 KrW-/AbfG" durch die Angabe " § 17 Absatz 1 Satz 1 KrWG" ersetzt.
13. § 25 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Die Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften im Bereich der Abfallwirtschaft, des Abfallverbringungsgesetzes vom 30. September 1994 (BGBl. I S. 2771), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 20. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3010), des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, des Elektro- und Elektronikgesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762), dieses Gesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen ist Aufgabe der Abfallentsorgungsbehörden, soweit durch Rechtsvorschrift nicht etwas anderes bestimmt ist. Abfallentsorgungsbehörden sind
| "(1) Die Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften im Bereich der Abfallwirtschaft, des Abfallverbringungsgesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. S. 212), des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. S. 212), des Batteriegesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), dieses Gesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen ist Aufgabe der Abfallentsorgungsbehörden, soweit durch Rechtsvorschrift nicht etwas anderes bestimmt ist." |
14. § 35 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird folgende Nummer 1 eingefügt:
"1. entgegen § 7 als Dritter getrennt bereitgestellte Abfälle an sich nimmt,"
b) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden Nummern 2 und 3.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
ENDE