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Regelwerk

Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung der Hafenentsorgungsverordnung
- Schleswig-Holstein -

Vom 7. Juni 2021
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 10 vom 08.07.2021 S. 784)


Aufgrund des § 96 Absatz 5 Satz 2 des Landeswassergesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juni 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 352), verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr, Technologie und Tourismus im Einvernehmen mit dem Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung:

Artikel 1

Die Hafenentsorgungsverordnung vom 9. Dezember 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 303), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. August 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 446), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Art. 20 der Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe "Richtlinie 2000/59/EG " durch die Angabe "Richtlinie (EU) 2019/883" ersetzt.

b) Die Fußnote 1 erhält folgende Fassung:

altneu
1) Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände, (ABl. Nr. L 332 S. 81), zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2015/2087 der Kommission (ABl. Nr. L 302 S. 99)"1 Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen, zur Änderung der Richtlinie 2010/65/EU und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/59/EG (ABl. L 151 S. 116)."

c) Folgender Satz wird angefügt:

"Diese Verordnung dient ebenfalls der Umsetzung der Artikel 3 Nummer 4 und 5, Artikel 8 Absatz 8 und 9 sowie Artikel 10 der Richtlinie (EU) 2019/904 2."

d) Die Fußnote 2 erhält folgende Fassung:

"2 Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (ABl. L 155 S. 1)."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

Die Angabe "MARPOL 73/78:" wird durch die Angabe "MARPOL-Übereinkommen:" ersetzt.

b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nach der Angabe "(BGBl. 2003 II S. 1800)" wird die Angabe ", zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. September 2020 (BGBl. 2020 II S. 618)," eingefügt.

bb) Nach der Angabe "(BGBl. 2003 II S. 1799)" wird die Angabe "und dem Ausführungsgesetz zum Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt vom 27. Januar 2021 (BGBl. 2021 I S. 130)," eingefügt.

cc) Die Angabe "(6. CDNI-Verordnung vom 17. Juli 2018 (BGBl. 2018 II S. 330)" wird durch die Angabe "(7. CDNI-Verordnung vom 18. Dezember 2020 (BGBl. 2020 II S. 1306))" ersetzt.

c) Nummer 4 erhält folgende Fassung:

altneu
4. Schiffsabfälle:
alle Abfälle, einschließlich Abwasser und Rückständen aus der Abgasreinigung, sowie Rückstände außer Ladungsrückstände, die während des Schiffsbetriebes anfallen und in den Geltungsbereich der Anlagen I, IV, V und VI von MARPOL 73/78 fallen, sowie ladungsbedingte Abfälle gemäß den Durchführungsleitlinien der Anlage V von MARPOL 73/78 (Verkehrsblatt 1991, Seite 505 Ziffer 1.7.5) geändert mit Bekanntmachung vom 25. Oktober 2001 (Verkehrsblatt 2001, S. 485) oder gemäß dem Geltungsbereich des CDNI und der dazu erlassenen Regelungen des Bundes,
"4. Abfälle von Schiffen:
alle Abfälle, einschließlich Abwasser und Rückständen aus der Abgasreinigung sowie Ladungsrückständen, die während des Schiffsbetriebs oder beim Laden, Löschen oder Reinigen anfallen und die in den Geltungsbereich der Anlagen I, II, IV, V und VI des MARPOL-Übereinkommens fallen, sowie passiv gefischte Abfälle oder gemäß dem Geltungsbereich des CDNI und der dazu erlassenen Regelungen des Bundes,"

d) Nummer 8 erhält folgende Fassung:

altneu
8. Sportboot:
unabhängig von der Antriebsart, Schiff jeder Art, das für Sport- und Freizeitzwecke bestimmt ist.
"8. Sportboot:
ein Schiff jeder Art unabhängig von der Antriebsart, das für Sport- oder Freizeitzwecke bestimmt ist und nicht für den Handel eingesetzt wird."

e) Folgende Nummern 9 bis 15 werden angefügt:

"9. Passiv gefischte Abfälle:
Abfälle, die bei Fischfangaktivitäten in Netzen gesammelt werden,

10. Liniendienst:
Schiffsverkehr auf der Grundlage einer öffentlich zugänglichen oder geplanten Liste mit Abfahrts- und Ankunftszeiten für bestimmte Häfen oder sich wiederholende Überfahrten, die einen erkennbaren Fahrplan darstellen,

11. Regelmäßiges Anlaufen eines Hafens:
Wiederholte Fahrten desselben Schiffs nach einem gleichbleibenden Muster zwischen bestimmten Häfen oder eine Abfolge von Fahrten von und zu demselben Hafen ohne Zwischenstopps,

12. Häufiges Anlaufen eines Hafens:
Das Anlaufen ein und desselben Hafens durch ein Schiff mindestens einmal alle zwei Wochen,

13. GISIS:
Das von der internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) eingerichtete Globale Integrierte Schifffahrtsinformationssystem,

14. Fanggerät:
Jedes Gerät oder jeder Ausrüstungsgegenstand, das oder der in der Fischerei oder in der Aquakultur zum Orten, zum Fang oder zur Aufzucht biologischer Meeresressourcen oder, auf der Meeresoberfläche schwimmend, zum Anlocken und zum Fang oder zur Aufzucht dieser biologischen Meeresressourcen verwendet wird,

15. Fanggeräte-Abfall:
Jedes unter die Abfalldefinition des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/98/EG 3 fallende Fanggerät, einschließlich aller separaten Bestandteile, Stoffe oder Werkstoffe, die Teil des Fanggeräts oder daran befestigt waren, als dieses zu Abfall wurde, einschließlich, als es zurückgelassen wurde oder verloren ging."

f) Die Fußnote 3 erhält folgende Fassung: "3 Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 S. 3, ber. 2009 ABl. L 127 S. 24)"

3. § 4 wird wie folgt geändert:

Folgende Sätze werden angefügt:

"Hierbei ist insbesondere die Konsolidierte IMO-Leitlinie für Betreiber und Nutzer von Hafen-Auffanganlagen (MEPC.1/Circ.834/Rev.1) vom 1. März 2018 (VkBl. 4/2021 S. 134) zu beachten. Die Entsorgung der angefallenen Abfälle von Schiffen hat durch Entsorgungsunternehmen zu erfolgen, die die notwendige Fachkunde für den Umgang mit Abfällen inklusive gefährlicher Stoffe besitzen. Die Mitarbeiter, die mit diesen Abfällen umgehen, haben die notwendige Schulung für ihre Tätigkeit mit Abfällen inklusive gefährlicher Stoffe zu erhalten."

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

Die Angabe "des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume" wird durch die Angabe "der für Abfallrecht zuständigen obersten Landesbehörde" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird das Wort "drei" Jahre durch das Wort "fünf" Jahre ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Der Hafenbetreiber hat der Hafenbehörde eine Ablichtung des neu genehmigten Abfallbewirtschaftungsplans zuzuleiten."

c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

altneu
(5) Die Abfallbewirtschaftungspläne nach Absatz 1 umfassen Bedarfspläne nach § 1 Absatz 8 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt vom 13. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2642), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217)."(5) Die Abfallbewirtschaftungspläne nach Absatz 1 umfassen Bedarfspläne nach § 4 des Ausführungsgesetzes zum Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt vom 27. Januar 2021 (BGBl. 2021 I S. 130)."

5. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

In Satz 1 und Satz 2 wird das Wort "Anlage" durch die Angabe "Anlage 1" ersetzt.

6. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

Folgender Satz wird angefügt:

"Die getrennte Sammlung von Abfällen in Häfen ist sicherzustellen, um die Wiederverwendung und das Recycling zu erleichtern."

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

Nach der Angabe "...Verpflichtungen des Absatzes 1" wird die Angabe "Satz 1" eingefügt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

In Satz 1 wird die Angabe "von MARPOL 73/78" durch die Wörter "des MARPOL-Übereinkommens" ersetzt.

7. § 8 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "MARPOL 73/78" durch die Angabe "MARPOL-Übereinkommen" ersetzt.

8. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:

Die Angabe "MARPOL 73/78" wird durch die Angabe "des MARPOL-Übereinkommens" ersetzt.

b) Folgender Absatz wird angefügt:

"(4) Die Kosten für den Betrieb von Hafenauffangeinrichtungen für die Aufnahme und Behandlung von Abfällen von Schiffen, außer Ladungsrückständen, werden durch eine von den Schiffen zu erhebende Gebühr gedeckt. Diese Kosten umfassen die in Anlage 2 aufgeführten Arten. Die Anlage 2 ist Bestandteil dieser Verordnung."

9. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 wird die Angabe "von MARPOL 73/78" durch die Angabe "des MARPOL-Übereinkommens" ersetzt.

b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

altneu
(5) Der Hafenbetreiber kann festlegen, dass die Abgabe nur zu 30 % erhoben wird, wenn Schiffsabfall nicht oder nur in geringer Menge zu entsorgen ist und aufgrund besonderer Umstände die Erhebung der vollen Abgabe zu einer unbilligen Härte führen würde."(5) Das Kostendeckungssystem darf Schiffen keinen Anreiz bieten, ihre Abfälle auf See einzubringen. Zu diesem Zweck wenden Hafenbetreiber bei der Gestaltung und Anwendung der Kostendeckungssysteme alle folgenden Grundsätze an:
  1. Schiffe zahlen unabhängig von der Entladung von Abfällen in einer Hafenauffangeinrichtung eine indirekte Gebühr;
  2. die indirekte Gebühr deckt
    1. die indirekten Verwaltungskosten,
    2. einen erheblichen Teil der in Anlage 2 aufgeführten direkten Betriebskosten, der mindestens 30 % der gesamten im Vorjahr angefallenen direkten Kosten für die tatsächliche Entladung von Abfällen entspricht; dabei können auch Kosten im Zusammenhang mit dem für das kommende Jahr erwarteten Verkehrsaufkommen berücksichtigt werden;
  3. um einen größtmöglichen Anreiz für die Entladung von Abfällen gemäß Anlage V des MARPOL-Übereinkommens, bei denen es sich nicht um Ladungsrückstände handelt, zu schaffen, wird keine direkte Gebühr für diese Abfälle erhoben, um ein Entladerecht ohne zusätzliche Entgelte auf der Grundlage des Volumens der entladenen Abfälle zu gewährleisten, es sei denn dieses Volumen der entladenen Abfälle übersteigt die in dem Formular gemäß Anlage 1 genannte maximale spezifische Lagerkapazität; passiv gefischte Abfälle fallen unter diese Regelung, einschließlich des Entladerechts;
  4. um zu vermeiden, dass die Kosten für Sammlung und Behandlung passiv gefischter Abfälle ausschließlich von den Hafennutzern getragen werden, decken die Mitgliedstaaten diese Kosten gegebenenfalls mit den Einnahmen, die durch die alternativen Finanzierungssysteme, einschließlich Abfallbewirtschaftungssystemen und verfügbarer Unionsfinanzierungsmittel, nationaler oder regionaler Finanzierungsmittel, generiert werden;
  5. um die Entladung von Rückständen von Tankwaschwasser, das beständig schwimmende Stoffe hoher Viskosität enthält, zu fördern, können die EU-Mitgliedstaaten angemessene finanzielle Anreize für deren Entladung bereitstellen;
  6. die indirekte Gebühr darf nicht die Kosten für Abfälle aus Abgasreinigungssystemen einschließen; diese Kosten müssen auf der Grundlage der Art und der Menge der entladenen Abfälle gedeckt werden. Der gegebenenfalls vorhandene Kostenanteil, der nicht durch die indirekte Gebühr gedeckt ist, wird auf der Grundlage der Art und der Menge der tatsächlich von dem Schiff entladenen Abfälle gedeckt ."

c) Folgende Absätze 6 bis 8 werden angefügt:

"(6) Die Gebühren können folgendermaßen differenziert gestaltet werden:

  1. nach Kategorie, Art und Größe des Schiffs,
  2. bei Erbringung von Diensten für Schiffe außerhalb der normalen Betriebszeiten im Hafen oder
  3. nach Gefährlichkeit der Abfälle.

(7) Die Gebühren werden an Hand folgender Merkmale verringert:

  1. Art des Handels, für den das Schiff eingesetzt wird, insbesondere wenn das Schiff im Kurzstrecken-Seehandel eingesetzt wird;
  2. Bauart, Ausrüstung und Betrieb des Schiffes zeigen, dass das Schiff geringere Abfallmengen erzeugt und seine Abfälle nachhaltig und umweltverträglich bewirtschaftet.

Die EU-Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um die Kriterien festzulegen, anhand derer bestimmt wird, ob ein Schiff die in Satz 1 Nummer 2 genannten Anforderungen in Bezug auf die Abfallbewirtschaftung an Bord erfüllt.

(8) Um sicherzustellen, dass die erhobenen Gebühren fair, transparent, einfach zu ermitteln und nichtdiskriminierend sind und den Kosten der bereitgestellten und gegebenenfalls in Anspruch genommenen Einrichtungen und Dienstleistungen entsprechen, werden den Hafennutzern die Höhe der Gebühren und deren Berechnungsgrundlage in dem Abfallbewirtschaftungsplan in Deutsch und gegebenenfalls in einer international verwendeten Sprache zusätzlich zugänglich gemacht."

10. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

"Der benannte Vertreter des Betreibers der Hafenauffangeinrichtung übermittelt dem Kapitän eines Schiffes, das Abfälle gemäß Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2019/883 entladen hat, eine Abfallabgabebescheinigung nach dem Muster der Anlage 3. Die Anlage 3 ist Bestandteil dieser Verordnung. Eine Ablichtung der Abfallabgabebescheinigung ist zeitnah der Hafenbehörde schriftlich oder elektronisch zur Kenntnis zu bringen."

b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe "von MARPOL 73/78" durch die Angabe "des MARPOL-Übereinkommens" ersetzt.

c) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe "MARPOL 73/78" durch die Angabe "dem MARPOL-Übereinkommen" ersetzt.

d) Folgende Absätze 6 bis 8 werden eingefügt:

"(6) Die Anforderung gemäß Absatz 1 Satz 3 gilt nicht für kleine Häfen mit unbemannten Einrichtungen oder kleine entlegene Häfen, sofern das Land den Namen und die Position dieser Häfen über den Bund auf elektronischem Wege in dem in Artikel 13 Richtlinie (EU) 2019/883 über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen genannten Teil des Informations-, Überwachungs- und Durchsetzungssystems angegeben hat. In Schleswig-Holstein werden diese Häfen durch die Hafenbehörde über die für Verkehrsfragen zuständige oberste Landesbehörde gemeldet.

(7) Unbeschadet des Absatzes 1 kann ein Schiff seine Fahrt zum nächsten Anlaufhafen fortsetzen, ohne seine Abfälle zu entladen, wenn

  1. aus den Angaben gemäß den Anlagen 1 und 2 hervorgeht, dass ausreichend spezifische Lagerkapazität für alle bisher angefallenen und während der beabsichtigten Fahrt des Schiffs bis zum nächsten Anlaufhafen noch anfallenden Abfälle vorhanden ist,
  2. aus den Angaben, die an Bord von Schiffen außerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 2002/59/EG (ABl. L 208 S. 10) verfügbar sind, hervorgeht, dass ausreichend spezifische Lagerkapazität für alle bisher angefallenen und während der beabsichtigten Fahrt des Schiffs bis zum nächsten Anlaufhafen noch anfallenden Abfälle vorhanden ist, oder
  3. das Schiff weniger als 24 Stunden oder bei widrigen Witterungsbedingungen ankert.

(8) Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung der Ausnahme gemäß Absatz 7 Nummer 1 und Nummer 2 zu gewährleisten, erlässt die EU-Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Methoden, die für die Berechnung der ausreichenden spezifischen Lagerkapazität zu verwenden sind."

e) Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden zu Absatz 9 und 10.

11. § 13 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 13 Ausnahmen

Für Schiffe, die nach einem regelmäßigen Fahrplan im Liniendienst verkehren und die einen Hafen oder Teile davon mindestens zweimal monatlich anlaufen, können die Abgabenpflichtigen bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Befreiung von den §§ 6, 7 und 9 stellen. Das Gleiche gilt für Schiffe, denen von der zuständigen Behörde oder den Hafenbetreibern ein ständiger Liegeplatz an mehr als 60 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr zugewiesen wurde. Bei der Antragstellung ist nachzuweisen, dass die ordnungsgemäße Entsorgung der Schiffsabfälle gewährleistet ist.

" § 13 Ausnahmen

(1) Die Hafenbehörde kann ein Schiff, das den Hafen anläuft, von den Verpflichtungen nach Artikel 6 Absatz 1, 2 und 3, Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2019/883 über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen befreien (im Folgenden "Ausnahme"), wenn hinreichend nachgewiesen werden kann, dass die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Das Schiff läuft im Liniendienst häufig und regelmäßig einen Hafen an;
  2. die Entladung der Abfälle und die Entrichtung der Gebühren sind aufgrund einer vorhandenen Vereinbarung in einem auf der Fahrtstrecke des Schiffes liegenden Hafen gewährleistet, welche:
    1. anhand eines unterzeichneten Vertrags mit einem Hafen oder Abfallentsorgungsunternehmen und durch Abfallabgabebescheinigungen belegt wird,
    2. allen Häfen auf der Fahrtstrecke des Schiffes gemeldet wurde und
    3. von dem Hafen akzeptiert wurde, in dem Entladen und Zahlung erfolgen und der ein Hafen der Europäischen Union oder ein anderer Hafen sein kann, in dem ausweislich der auf elektronischem Wege in den in Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/883 über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen genannten Teil des Informations-, Überwachungs- und Durchsetzungssystem und an das GISIS gemeldeten Angaben geeignete Einrichtungen vorhanden sind.
  3. die Ausnahme wirkt sich nicht abträglich auf die Sicherheit des Seeverkehrs, die Gesundheit, die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord oder die Meeresumwelt aus.

(2) Wird die Ausnahme gewährt, so stellt die für den Hafen zuständige Hafenbehörde ein Ausnahmezeugnis nach dem Muster in Anlage 4 aus, mit dem bestätigt wird, dass das Schiff die notwendigen Voraussetzungen und Anforderungen für die Anwendung der Ausnahme erfüllt, und in dem die Dauer der Ausnahme angegeben ist. Die Anlage 4 ist Bestandteil dieser Verordnung.

(3) Ungeachtet der gewährten Ausnahme darf ein Schiff die Fahrt zum nächsten Anlaufhafen nicht fortsetzen, wenn nicht eine ausreichende spezifische Lagerkapazität für alle bisher angefallenen und während der beabsichtigten Fahrt des Schiffes bis zum nächsten Anlaufhafen noch anfallenden Abfälle vorhanden ist.

12. § 14 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "geändert durch Verordnung vom 5. Juli 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 393)" durch die Angabe "zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. März 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 298)" ersetzt.

13. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Folgender neuer Absatz 3 wird eingefügt:

"(3) Die Hafenbehörde führt bei Schiffen, die den Hafen anlaufen, Überprüfungen zur Einhaltung der Vorgaben der Richtlinie (EU) 2019/883 über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen durch, die sich auf mindestens 15 % der Gesamtzahl der einzelnen Schiffe, die den Hafen jährlich anlaufen, erstrecken. Die Gesamtzahl der Schiffe wird als die durchschnittliche Zahl der einzelnen Schiffe in den vorangegangenen drei Jahren berechnet, wie sie über das SafeSeaNet gemäß Artikel 22a Absatz 3 und Anhang III der Richtlinie 2002/59/EG über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr (ABl. L 208 S. 10) gemeldet wird. Die Hafenbehörde berücksichtigt bei der Auswahl der zu überprüfenden Schiffe die von der Kommission erlassenen Durchführungsrechtsakte zu den Einzelheiten des risikobasierten Auswahlmechanismus. Die Erfassung der Überprüfung erfolgt gemäß Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2019/883. Die THETIS-EU Inspektoren der Hafenbehörde sind dem Bund über die für Verkehrsfragen zuständige oberste Landesbehörde zu melden."

b) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4.

c) § 15 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

Die Angabe "EG-Richtlinie 2000/59/EG " wird durch die Angabe "Richtlinie (EU) 2019/883" ersetzt.

14. § 15a wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe " § 144 Abs. 2 Nr. 2" durch die Angabe " § 111 Absatz 2 Nummer 2" ersetzt.

b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

Das Wort "Anlage" wird durch die Angabe "Anlage 1" ersetzt.

c) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

Die Angabe " § 7 Abs. 1" wird durch die Angabe " § 7 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.

15. Die "Anlage" erhält folgende Fassung:

Alt:

ANGABEN, DIE VOR EINLAUFEN IN DEN HAFEN VON.................GEMACHT WERDEN MÜSSEN
(Anlaufhafen gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2000/59/EG 1)

  1. Name, Rufzeichen sowie die IMO-Identifikationsnummer beziehungsweise ENI-Nummer des Schiffs:
  2. Flaggenstaat:
  3. Geschätzte Anlaufzeit:
  4. Geschätzte Auslaufzeit:
  5. Vorheriger Anlaufhafen:
  6. Nächster Anlaufhafen:
  7. Letzter Hafen und Datum, an dem Schiffsabfall abgegeben wurde, unter Angabe der Mengen (in m3) und der Art des abgegebenen Abfalls:
  8. Entsorgen Sie (entsprechendes Kästchen ankreuzen)
    den gesamten [ ]einen Teil des [ ]keinen [ ]

  9. Abfall(s) in den Hafenauffangeinrichtungen?
  10. Art und Menge der zu entsorgenden und/oder an Bord verbleibenden Schiffsabfälle und Ladungsrückstände und Prozentsatz der maximalen Lagerkapazität:

Bei Entsorgung des gesamten Abfalls bitte die zweite und letzte Spalte entsprechend ausfüllen. Wird der Abfall nicht oder nur teilweise entsorgt, bitte alle Spalten ausfüllen.

TypZu entsorgender Abfall (m3)Maximale
Lagerkapazität (m3)
Menge des an
Bord
verbleibenden
Abfalls (m3)
Hafen, in dem der verbleiben de Abfall entladen wirdGeschätzte Abfallmenge, die zwischen Meldung und nächstem Anlaufhafen anfällt (m3)Abfall, der
am
vorherigen,
unter
Nummer 7
genannten
Hafen
abgegeben
wurde (m3)
Altöl
Ölhaltiges Bilgenwasser
Ölhaltige Rückstände (Schlamm)
Sonstiges (bitte näher angeben)
Abwasser 2

Müll

Kunststoff
Lebensmittelabfälle
Haushaltsabfälle (z.B. Papiererzeugnisse, Lumpen, Glas, Metall, Flaschen, Steingut)
Speiseöl
Asche aus der Verbrennungsanlage
Betriebsabfälle
Tierkörper
Ladungsrückstände 3
(genaue Angabe) 4

Erläuterungen

  1. Diese Angaben können für die Zwecke der Hafenstaatkontrolle und anderer Überprüfungen verwendet werden.
  2. Die Mitgliedstaaten bestimmen, welche Stellen Kopien dieser Meldung erhalten.
  3. Dieses Formular ist auszufüllen, es sei denn, dem Schiff wird gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2000/59/EG eine Ausnahme gewährt.

Ich bestätige, dass

Datum ....................

Zeit........................

Unterschrift ..............

1) "Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände, (ABl. EG L 332, S. 81), zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) Nummer 2087/2015 der Kommission vom 18. November 2015 (ABl. Nr. L 302, S. 99)".

2) Gemäß Anlage IV Regel 11 des Marpol-Übereinkommens kann Abwasser auf See eingeleitet werden. Die entsprechenden Kästchen müssen nicht ausgefüllt werden, wenn eine genehmigte Einleitung auf See beabsichtigt wird.

3) Auch Schätzwerte sind zulässig.

4) Ladungsrückstände sind entsprechend den einschlägigen Anlagen zum MARPOL-Übereinkommen, insbesondere den Anlagen I, II und V, anzugeben und zu kategorisieren.

Neu:

"Anlage 1
(zu § 6 Absatz 1)

ANMELDEFORMULAR FÜR DIE ENTSORGUNG VON ABFÄLLEN IN HAFENAUFFANGEINRICHTUNGEN

16. Die neuen Anlagen 2 bis 4 werden angefügt:

"Anlage 2
(zu § 9 Absatz 4)

KOSTEN- UND NETTOEINKOMMENSARTEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEM BETRIEB UND DER VERWALTUNG VON HAFENAUFFANGEINRICHTUNGEN

Direkte Kosten

Direkte Betriebskosten, die sich aus der tatsächlichen Entladung der Abfälle von Schiffen ergeben, ein- schließlich der nachstehend aufgeführten Kostenpunkte:

Indirekte Kosten

Indirekte Verwaltungskosten, die sich aus der Verwaltung des Systems im Hafen ergeben, einschließlich der nachstehend aufgeführten Kostenpunkte:

Nettoeinnahmen

Nettoeinnahmen aus

Abfallbewirtschaftungssystemen und verfügbare nationale/ regionale Fördermittel, einschließlich der nachstehend aufgeführten Einnahmenelemente:

- Bereitstellung der Infrastruktur für Hafenauffangeinrichtungen, einschließlich Container, Tanks, Bearbeitungswerkzeuge, Lastkähne, Lastkraftwagen, Auffang- anlagen, Anlagen zur Abfallbehandlung;

- Konzessionen aufgrund von Leasingverträgen für das Gelände, falls zutreffend, oder für die Anmietung der für den Betrieb der Hafenauffangeinrichtungen erforderlichen Ausrüstung;

- Kosten für den eigentlichen Betrieb der Hafenauffangeinrichtungen: Sammlung von Abfällen von Schiffen, Transport der Abfälle von den Hafenauffangeinrichtungen zur endgültigen Entsorgung, Instandhaltung und Reinigung von Hafenauffangeinrichtungen, Personalkosten, ein- schließlich Überstunden, Bereitstellung von Strom, Abfallanalyse und

- Ausarbeitung und Genehmigung des Abfallbewirtschaftungsplans, einschließlich der Prüfung und Umsetzung dieses Plans;

- Aktualisierung des Abfallbewirtschaftungsplans, einschließlich Personalkosten und Beratungskosten, sofern zutreffend;

- Organisation der

Konsultationsverfahren für die (Neu-)Bewertung des Abfallbewirtschaftungsplans; - Verwaltung der Systeme für die Anmeldung und die Kostendeckung, einschließlich der Anwendung ermäßigter Gebühren für umweltfreundliche Schiffe, Bereitstellung von IT-Systemen in den Häfen, statistische Analyse und die damit verbundenen Personalkosten;

- Organisation von Verfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge für die Bereitstellung von Hafenauffang-

- Nettoeinnahmen aufgrund von Systemen der erweiterten Herstellerverantwortung;

- sonstige Nettoeinnahmen aus der Abfallbewirtschaftung, etwa aus Recyclingsystemen;

- Finanzierung im Rahmen des Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF);

- sonstige für Häfen zur Abfallbewirtschaftung und für die Fischerei verfügbare Finanzmittel oder Beihilfen.

Versicherungen;

- Vorbereitung für Wiederverwendung, Recycling oder Beseitigung der Abfälle von Schiffen, einschließlich der getrennten Sammlung von Abfällen;

- Verwaltung:

Rechnungsstellung, Ausstellung von Abfallabgabebescheinigungen für das Schiff, Meldungen.

einrichtungen, Ausstellung der erforderlichen Genehmigungen für die Bereitstellung von Hafenauffangeinrichtungen;

- Verbreitung von Informationen an Hafennutzer durch Verteilung von Faltblättern, Anbringen von Schildern und Aushängen im Hafen oder Veröffentlichung von Informationen auf der Website des Hafens und elektronische Übermittlung der Informationen gemäß Artikel 5 RL (EU) 2019/ 883.

- Verwaltung von Abfallbewirtschaftungssystemen: Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung, Recycling sowie Beantragung und Einsatz von Mitteln aus nationalen/ regionalen Fonds.

- Sonstige Verwaltungskosten: Kosten der Überwachung und elektronischen Übermittlung von Ausnahmen gemäß Artikel 9 RL (EU) 2019/883.

.

(zu § 12 Absatz 1)Anlage 3

ABFALLABGABEBESCHEINIGUNG

Der benannte Vertreter des Betreibers der Hafenauffangeinrichtung übermittelt dem Kapitän eines Schiffes, das Abfälle gemäß Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2019/883 entladen hat, das folgende Formular.

Dieses Formular ist gemeinsam mit dem entsprechenden gemäß dem MARPOL-Übereinkommen erforderlichen Öltagebuch, Ladungstagebuch, Mülltagebuch oder Müllbehandlungsplan an Bord des Schiffes mitzuführen.

1. ANGABEN ZUR HAFENAUFFANGEINRICHTUNG UND ZUM HAFEN

1.1. Ort/Bezeichnung des Terminals:

1.2. Betreiber der Hafenauffangeinrichtung:

1.3. Betreiber der Behandlungsanlage - falls abweichend:

1.4. Datum und Uhrzeit der Entladung von: bis:

2. ANGABEN ZUM SCHIFF

2.1. Name des Schiffes:2.5.Reeder oder Betreiber:
2.2. IMO-Nummer:2.6. Unterscheidungssignal:

MMSI-Nummer (Maritime Mobile Service Identity Number - Kennnummer des mobilen Seefunkdienstes):

2.3. Bruttoraumzahl:2.7. Flaggenstaat:
2.4. Schiffstyp:[ ] Öltankschiff[ ] Chemikalientankschiff[ ] Massengutschiff[ ] Containerschiff
[ ] Sonstiges[ ] Fahrgastschiff[ ] Ro-Ro-Frachtschiff[ ] Sonstiges (bitte Frachtschiff angeben)
3. ART UND MENGE DERAUFGEFANGENEN ABFÄLLE
Anlage I MARPOL-Übereinkommen - ÖlMenge (m3)Anlage V MARPOL-Übereinkommen - SchiffsmüllMenge (m3)
Ölhaltiges Bilgenwasser

Ölhaltige Rückstände (Schlamm)

Ölhaltiges Tankwaschwasser

Schmutziges; Ballastwasser

Ablagerungen und Schlämme aus der Tankreinigung

Sonstiges (bitte angeben)

A. Kunststoff

B. Lebensmittelabfälle

C. Haushaltsabfälle (z.B. Papiererzeugnisse, Lumpen, Glas, Metall, Flaschen, Steingut).

D. Speiseöl

E. Asche aus Verbrennungsanlagen

F. Betriebsabfälle

Anlage II MARPOL-Übereinkommen - Schädliche flüssige Stoffe (NLS)Menge, (m3)/ Bezeichnung 1. G. Tierkörper
Stoff der Gruppe XH. Fanggerät
Stoff der Gruppe YI. Elektro- und Elektronik-Altgeräte

J. Ladungsrückstände 2 (schädlich für die Meeresumwelt - HME)

K. Ladungsrückstände 2) (nicht-HME)

Anlage VI MARPOL-Übereinkommen - Luftverunreinigung durch Schiffe

Menge
(m3)
Stoff der Gruppe ZStoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen und Ausrüstungsgegenstände, die solche Stoffe enthalten
OS - Sonstige StoffeRückstände aus Abgasreinigungssystemen
Anlage IV MARPOL-Übereinkommen - SchiffsabwasserMenge (m3)Ändere Abfälle, die nicht unter das MARPOL-Übereinkommen fallen
Passiv gefischte Abfälle
Menge (m3)

1) Angabe der offiziellen Versandbezeichnung für den betreffenden schädlichen flüssigen Stoff.

2) Angabe der offiziellen Versandbezeichnung für das Trockengut.

.

(zu § 13 Absatz 2)Anlage 4


AUSNAHMEZEUGNIS GEMÄß ARTIKEL 9 IN BEZUG AUF DIE ANFORDERUNGEN GEMÄß DEN ARTIKELN 6, 7 ABSATZ 1 UND 8 DER RICHTLINIE (EU) 2019/883 FÜR DEN HAFEN/DIE HÄFEN

[HAFEN/HÄFEN EINFÜGEN] IN [MITGLIEDSTAAT EINFÜGEN] 1

Name des SchiffsUnterscheidungssignalFlaggenstaat
[Name des Schiffs einfügen][IMO-Nummer einfügen][Flaggenstaat einfügen]
läuft den folgenden Hafen/die folgenden Häfen in [Name des Mitgliedstaats einfügen] im Liniendienst häufig und regelmäßig gemäß einem Fahrplan oder einer festgelegten Route an:
[ ]
und läuft diese Häfen mindestens einmal alle zwei Wochen an:
[ ]
und hat mit dem Hafen oder einer dritten Partei eine Vereinbarung zur Gewährleistung der Entrichtung der Gebühr und der Entladung von Abfällen in folgendem Hafen getroffen:
[ ]
und ist daher gemäß § 13 Absatz 2 Hafenentsorgungsverordnung ausgenommen von den Anforderungen bezüglich
[ ] der obligatorischen Entladung von Abfällen von Schiffen,

[ ] der Voranmeldung von Abfällen und

[ ] der Entrichtung der obligatorischen Gebühr in folgendem Hafen/in den folgenden Häfen:

Dieses Zeugnis gilt bis zum [Datum einfügen], es sei denn, die Gründe für die Erteilung dieses Ausnahmezeugnisses ändern sich vor diesem Datum.

Ort und Datum

..............

...................................................

Name Funktion

1) Unzutreffendes streichen."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 27. Juni 2021 in Kraft.

ID 211557

ENDE