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LWG - Landeswassergesetz
- Schleswig-Holstein -
Vom 13. November 2019
(GVOBl. Nr. 15 vom 28.11.2019 S. 425; 22.06.2020 S. 352 20; 03.05.2022 S. 562 22; 06.12.2022 S. 1002 22a; 13.12.2024 S. 875 24)
Gl-Nr.: 753-8
Archiv LWG 2008, 2004
Vom Bundesrecht abweichendes Länderrecht siehe =>
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 1
Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich (zu § 2 WHG)
(1) Dieses Gesetz gilt für folgende Gewässer:
Es gilt auch für Teile dieser Gewässer.
(2) Das Wasserhaushaltsgesetz mit Ausnahme der §§ 89 und 90 und dieses Gesetz sind nicht anzuwenden auf
(3) Die oberirdischen Gewässer, die nicht Binnenwasserstraßen des Bundes sind, werden seewärts durch Siele, Schleusen und Schöpfwerke begrenzt. Wo derartige Merkmale nicht vorhanden sind, bestimmt die oberste Wasserbehörde durch Verordnung die Begrenzung; sie soll die Küstenlinie an der Mündung der oberirdischen Gewässer zweckmäßig verbinden.
§ 2 Einteilung der oberirdischen Gewässer und der Küstengewässer 24
(1) Die oberirdischen Gewässer und die Küstengewässer mit Ausnahme des wild abfließenden Wassers werden eingeteilt in
(2) Oberirdische Gewässer, die von einem oberirdischen Gewässer abzweigen und sich wieder mit diesem vereinigen (Nebenarme), Flutmulden und ähnliche Verzweigungen eines Gewässers sowie Mündungsarme eines oberirdischen Gewässers gehören zu der Ordnung, der das Hauptgewässer an der Abzweigungsstelle angehört. Gehört das Hauptgewässer der ersten Ordnung an, so wird die Zugehörigkeit im Sinne von Satz 1 in der Anlage zu Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c bestimmt.
(3) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, die in Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c genannte Anlage durch Verordnung zu ändern, wenn ein Gewässer Bundeswasserstraße geworden ist, die Eigenschaft als Bundeswasserstraße verloren hat oder infolge veränderter Umstände seine Bedeutung als Gewässer erster Ordnung verloren hat.
Abschnitt 2
Eigentum an den Gewässern
§ 3 Eigentum an den Gewässern erster Ordnung
Die Gewässer erster Ordnung sind Eigentum des Landes, soweit sie nicht Bundeswasserstraßen sind.
§ 4 Eigentum an den Gewässern zweiter Ordnung
(1) Die Gewässer zweiter Ordnung gehören den Eigentümerinnen oder Eigentümern der Ufergrundstücke.
(2) Gehören die Ufergrundstücke verschiedenen Eigentümerinnen oder Eigentümern, so ist die Eigentumsgrenze
Abweichende Vereinbarungen sind zulässig.
(3) Als Mittelwasserstand gilt das Mittel der Wasserstände derjenigen zwanzig Jahre, die jeweils dem letzten Jahr vorangehen, dessen Jahreszahl durch zehn teilbar ist. Das mittlere Tidehochwasser ist das Mittel der Tidehochwasserstände der zehn Jahre, die der Festsetzung der Mittellinie vorangehen. Liegen keine Pegelbeobachtungen für diesen Zeitraum vor, kann eine andere Jahresreihe verwendet werden.
§ 5 Eigentum an den Außentiefs
Die Außentiefs (§ 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e) gehören denjenigen, die nach § 29 unterhaltungspflichtig sind. Im Falle des § 29 Absatz 2 steht das Eigentum denjenigen zu, die die Unterhaltungspflicht erfüllen (§ 30).
§ 6 Eigentum an kommunalen Häfen in Küstengewässern
Kommunale Häfen in Küstengewässern und ihre Hafeneinfahrten, soweit sie nicht Seewasserstraßen sind, gehören ihren Trägern.
§ 7 Bisheriges Eigentum
Bisherige Eigentums- und Aneignungsrechte an den Gewässern im Sinne der §§ 3, 4, 5 und 6 bleiben unberührt.
§ 8 Inseln
Inseln, die sich im Gewässer bilden, gehören den Eigentümerinnen oder Eigentümern des Gewässers innerhalb ihrer Eigentumsgrenzen.
§ 9 Verlandungen an oberirdischen Gewässern
(1) Eine Verlandung an oberirdischen Gewässern, die durch allmähliches Anlanden oder durch Zurücktreten des Wassers entstanden ist, wächst den Eigentümerinnen oder Eigentümern der Ufergrundstücke zu, wenn
(2) Bei Seen und Teichen, die nicht den Eigentümerinnen oder Eigentümern der Ufergrundstücke gehören, fallen Verlandungen den Eigentümerinnen oder Eigentümern des Gewässers zu.
§ 10 Uferlinie
(1) Die Grenze zwischen dem Gewässer und den Ufergrundstücken (Uferlinie) wird durch die Linie des Mittelwasserstandes und im Tidegebiet durch die Linie des mittleren Tidehochwasserstandes bestimmt.
(2) Die Wasserbehörde kann die Uferlinie festsetzen und angemessen bezeichnen. Die Anliegerinnen oder Anlieger (§ 26 Absatz 2 WHG) und die sonst Beteiligten sind vorher zu hören.
Teil 2
Gewässerbenutzungen
Abschnitt 1
Gemeinsame Bestimmungen
§ 11 Gehobene Erlaubnis (zu § 15 WHG)
Eine gehobene Erlaubnis kann nach Maßgabe von § 15 WHG in einem Verfahren nach § 14 Absatz 1 und 2 erteilt werden. Die gehobene Erlaubnis ist als solche zu bezeichnen.
§ 12 Erlöschen einer Erlaubnis oder Bewilligung, Rückbau (zu § 13 WHG)
(1) Ist eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ganz oder teilweise erloschen, so kann die Wasserbehörde zum Wohl der Allgemeinheit anordnen, dass die Unternehmerin oder der Unternehmer die Anlagen für die Benutzung des Gewässers ganz oder teilweise bestehen lässt oder sie auf ihre oder seine Kosten beseitigt und den früheren Zustand wieder herstellt.
(2) Bleibt hiernach eine Anlage ganz oder teilweise bestehen, so haben diejenigen sie zu unterhalten, in deren Interesse sie bestehen bleibt. Soweit es für die Unterhaltung erforderlich ist, können sie von der Unternehmerin oder dem Unternehmer verlangen, ihnen die Anlage gegen Entschädigung zu übereignen.
(3) Soweit wasserwirtschaftliche Gründe dies erfordern, kann die Wasserbehörde unbeschadet des Absatzes 1 gegenüber der Unternehmerin oder dem Unternehmer den Rückbau der Anlage zur Grundwasserbenutzung anordnen.
§ 13 Erlaubnisfreie Benutzungen 24
(zu §§ 25, 43, 46 Absatz 3 WHG)
(1) Eine Erlaubnis, eine gehobene Erlaubnis oder eine Bewilligung ist nicht erforderlich für Benutzungen
Das Einleiten von Niederschlagswasser nach Nummer 3 Buchstabe a und b darf nur außerhalb von Wasser- und Quellschutzgebieten und außerhalb von Altlasten, altlastverdächtigen Flächen, Flächen mit schädlicher Bodenveränderung und Verdachtsflächen im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465), erlaubnisfrei erfolgen.
(2) Die Wasserbehörde kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Anordnungen zum Schutz der oberirdischen Gewässer treffen. Gleiches gilt in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe a und b zum Schutz des Grundwassers.
(3) Die oberste Wasserbehörde kann durch Verordnung die erlaubnisfreie Beseitigung von Niederschlagswasser von Straßen zulassen und hierfür Anforderungen an Art, Menge, Herkunft und Beschaffenheit und an die Einrichtungen zur Beseitigung stellen.
§ 14 Verfahren (zu §§ 11 bis 15 und 22 WHG, abweichend von § 18 Absatz 2 Satz 2 WHG)
(1) Für das Verfahren zur Erteilung oder Änderung einer gehobenen Erlaubnis oder Bewilligung sowie zum Ausgleich von Rechten und Befugnissen (§ 22 WHG) gelten § 140 sowie die §§ 136 und 143 des Landesverwaltungsgesetzes (LVwG) entsprechend. Abweichend von § 18 Absatz 2 WHG darf die Bewilligung aus den in § 117 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 5 LVwG genannten Gründen widerrufen werden. Zusätzlich zu den in § 140 Absatz 5 Satz 2 LVwG genannten Hinweisen muss die Bekanntmachung die Hinweise enthalten,
(2) Von dem Verfahren nach Absatz 1 kann abgesehen werden, wenn eine befristete gehobene Erlaubnis verlängert werden soll, der Sachverhalt sich nicht wesentlich geändert hat und das Wohl der Allgemeinheit oder die Belange Dritter nicht erstmalig oder zusätzlich berührt werden. Der Antrag auf Verlängerung der Frist ist spätestens sechs Monate vor deren Ablauf bei der Wasserbehörde zu stellen. Bis zur Entscheidung über diesen Antrag darf die Benutzung im Rahmen der gehobenen Erlaubnis fortgesetzt werden.
(3) Eine Erlaubnis kann in einem vereinfachten Verfahren für folgende Gewässerbenutzungen erteilt werden:
Die Erlaubnis gilt in dem beantragten Umfang als erteilt, wenn der Antrag Angaben zu Art, Ort, Umfang und Dauer der Benutzung sowie die Bezeichnung des benutzten Gewässers und eine Beschreibung des Vorhabens enthält und die Wasserbehörde nicht innerhalb von zwei Monaten widerspricht. Die Wasserbehörde hat den Eingang des Antrags schriftlich zu bestätigen. Die Frist nach Satz 2 beginnt zu laufen, sobald die Unterlagen vollständig bei der Wasserbehörde vorliegen. Satz 2 gilt nicht in Verfahren, die auf Grund ihres Umfanges, wegen der notwendigen Beteiligung Dritter oder wegen besonderer Umstände des Einzelfalles eines längeren Prüfungs- und Entscheidungszeitraums bedürfen. Die Wasserbehörde teilt dies rechtzeitig vor Ablauf der in Satz 2 genannten Frist der Antragstellerin oder dem Antragsteller unter Angabe der Gründe mit.
§ 15 Zusammentreffen mehrerer Erlaubnis- oder Bewilligungsanträge (zu §§ 10 und 11 WHG)
Treffen Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis oder einer Bewilligung zusammen, die sich gegenseitig auch dann ausschließen, wenn Bedingungen und Auflagen festgesetzt werden, so entscheidet zunächst die Bedeutung der beabsichtigten Benutzung für das Wohl der Allgemeinheit, sodann ihre Bedeutung für die Volkswirtschaft unter besonderer Berücksichtigung der wasserwirtschaftlichen Auswirkungen. Stehen hiernach mehrere beabsichtigte Benutzungen einander gleich, so gebührt zunächst dem Antrag der Gewässereigentümerin oder des Gewässereigentümers vor Anträgen anderer Personen der Vorzug, sodann dem Antrag, der zuerst gestellt wurde. Nach Ablauf der Frist, die in der Bekanntmachung des beabsichtigten Unternehmens bestimmt worden ist, werden neue Erlaubnis- oder Bewilligungsanträge in demselben Verfahren nicht mehr berücksichtigt.
§ 16 Alte Rechte und alte Befugnisse (zu § 20 WHG)
(1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist nicht erforderlich für Benutzungen nach § 20 Absatz 1 WHG, wenn am 1. März 1960 rechtmäßige Anlagen für ihre Ausübung vorhanden waren.
(2) Inhalt und Umfang alter Rechte und alter Befugnisse bestimmen sich, soweit sie auf einem besonderen Titel beruhen, nach diesem, im Übrigen nach bisherigem Recht.
(3) Ist ein altes Recht oder eine alte Befugnis ganz oder teilweise erloschen, so gilt § 12 entsprechend.
§ 17 Rechtsverordnungen zur Gewässerbewirtschaftung und für EMAS-Standorte 24
(zu §§ 23 und 24 WHG)
Die in § 23 Absatz 3 Satz 1 WHG und § 24 Absatz 3 Satz 1 WHG enthaltene Ermächtigung der Landesregierung wird in Verbindung mit § 23 Absatz 3 Satz 2 WHG auf die oberste Wasserbehörde übertragen. Die Verordnungen nach Satz 1 sind in den Fällen des § 23 Absatz 1 Nummer 3, 5, 6 und 11 WHG im Einvernehmen mit dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium zu erlassen.
Abschnitt 2
Oberirdische Gewässer
Unterabschnitt 1
Gemeingebrauch, Anlagen
§ 18 Gemeingebrauch 20 24
(zu § 25 WHG)
(1) Jedermann darf unter den Voraussetzungen des § 25 WHG auf eigene Gefahr die oberirdischen Gewässer zum Baden, Waschen, Tränken, Schwemmen und Eissport benutzen. Landeseigene Seen dürfen auch für den Tauchsport benutzt werden.
(2) Unter den gleichen Voraussetzungen
(3) Die fließenden Gewässer und die landeseigenen Seen dürfen auf eigene Gefahr und ohne Beeinträchtigung der Uferzonen und Schilfgürtel mit kleinen Fahrzeugen ohne Motorkraft befahren werden. Sonstige Seen, die von einem Gewässer durchflossen werden, dürfen mit solchen Fahrzeugen durchfahren werden. Satz 1 gilt auch für Seen, die nur teilweise im Eigentum des Landes stehen, hinsichtlich der landeseigenen Seeteile.
(4) Unbeschadet der Absätze 1 und 3 sollen das Land die Benutzung der landeseigenen Seen, die Gemeinden und Kreise mit den Eigentümerinnen oder Eigentümern und den Nutzungsberechtigten die Benutzung privateigener Seen im Interesse der Erholung der Bevölkerung sowie des Sports vertraglich regeln.
(5) Die Anliegerinnen oder Anlieger eines Gewässers (§ 26 Absatz 2 WHG) haben zu dulden, dass kleine Fahrzeuge ohne Motorkraft um Stauanlagen oder sonstige Hindernisse herumgetragen werden, soweit nicht einzelne Grundstücke von der Wasserbehörde aufgrund eines Antrages der Anliegerinnen oder Anlieger ausgeschlossen sind.
(6) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Gewässer in Hofräumen, Gärten und Parkanlagen, die Eigentum der Anliegerinnen oder Anlieger sind, sowie für ablassbare Teiche, die ausschließlich der Fischzucht oder der Teichwirtschaft dienen.
§ 19 Benutzung mit Motorfahrzeugen
(1) Wer nicht schiffbare Gewässer erster Ordnung und Gewässer zweiter Ordnung, mit Ausnahme von Sportboothäfen, mit Motorfahrzeugen benutzen will, bedarf der Genehmigung. Dies gilt nicht für die Wahrnehmung von Aufgaben der Gewässerunterhaltung, der Gewässeraufsicht nach § 107, des gewässerkundlichen Messdienstes nach § 90, der Fischereiaufsicht, des Rettungswesens, der Landespolizei, der Berufsfischerei und für den Eigenbedarf der Gewässereigentümerin oder des Gewässereigentümers. Dies gilt auch nicht für schwerbehinderte Menschen im Sinne von § 2 Absatz 2 und 3 SGB IX, die Inhaber eines Fischereischeins nach § 26 des Landesfischereigesetzes sind, für die Benutzung eines kleinen Fahrzeugs mit einem Elektromotor mit einer Leistung bis zu 900 Watt.
(2) Die Genehmigung ist zu versagen oder mit Nebenbestimmungen nach § 107 LVwG zu versehen, wenn zu erwarten ist, dass insbesondere wegen der Art, Größe oder Zahl der Wasserfahrzeuge durch das Befahren das Wohl der Allgemeinheit, vor allem die öffentliche Wasserversorgung, Natur oder Landschaft, die Gewässer oder ihre Ufer oder die öffentliche Sicherheit beeinträchtigt werden. Vor der Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung sind die untere Naturschutzbehörde und die oder der Unterhaltungspflichtige zu hören.
(3) Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gelten für Wohnboote entsprechend.
§ 20 Erweiterung des Gemeingebrauchs (zu § 25 WHG)
Die untere Wasserbehörde kann durch Verordnung im Interesse des Wasser- und Eissports und der Erholung für die Seen und die in § 18 Absatz 6 bezeichneten Gewässer den Gemeingebrauch nach § 18 Absatz 1 und Absatz 3 Satz 1 ganz oder teilweise zulassen.
§ 21 Einschränkung des Gemeingebrauchs und des Befahrens mit Wasserfahrzeugen (zu § 25 WHG)
(1) Die untere Wasserbehörde kann
den Gemeingebrauch nach § 18 sowie das Befahren mit Wasserfahrzeugen auf nicht schiffbaren Gewässern erster Ordnung und auf Gewässern zweiter Ordnung durch Verordnung regeln, beschränken oder verbieten. Sind Regelungen nach Satz 1 aus überörtlichen Gründen für das Landesgebiet oder Teile des Landesgebietes erforderlich, erlässt die oberste Wasserbehörde die Verordnung. § 19 bleibt unberührt.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 können die unteren Wasserbehörden den Gemeingebrauch und das Befahren nach § 19 für den Einzelfall durch Verwaltungsakt regeln, beschränken oder verbieten.
§ 22 Anliegergebrauch (zu § 26 Absatz 2 WHG)
(1) Die Benutzung der oberirdischen Gewässer durch Anliegerinnen und Anlieger nach § 26 Absatz 2 WHG erstreckt sich nicht auf die in § 18 Absatz 6 bezeichneten Gewässer.
(2) § 21 gilt für den Anliegergebrauch entsprechend.
§ 23 Anlagengenehmigung (zu § 36 Absatz 1 WHG)
(1) Die Errichtung oder die wesentliche Änderung von Anlagen in oder an oberirdischen Gewässern bedarf der Genehmigung der Wasserbehörde. Die Genehmigungspflicht nach Satz 1 gilt auch für Anlagen,
wenn durch sie eine Verunreinigung des Wassers oder eine nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften oder des Wasserabflusses zu besorgen ist.
(2) Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Wasserbehörde nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Antrages anders entscheidet. Die Frist nach Satz 1 beginnt zu laufen, sobald die Unterlagen vollständig bei der Wasserbehörde vorliegen. Die Wasserbehörde hat den Eingang des Antrags und den Fristbeginn nach Satz 2, soweit dieser vom Zeitpunkt des Antragseingangs abweicht, schriftlich zu bestätigen. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn zu erwarten ist, dass das beabsichtigte Unternehmen das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Sicherheit, beeinträchtigt. Sie kann mit Bedingungen versehen, mit Auflagen verbunden oder befristet werden, soweit dies zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit oder zur Erfüllung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die dem Vorhaben entgegenstehen können, erforderlich ist. Die Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Nebenbestimmungen im Sinne von Satz 5 sowie der Widerruf sind auch nach Unanfechtbarkeit der Genehmigung zulässig, wenn dies zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31 WHG erforderlich ist und das Maßnahmenprogramm nach § 82 WHG entsprechende Anforderungen enthält. Im Falle eines Widerrufs nach Satz 6 gilt § 117 Absatz 6 LVwG entsprechend.
§ 24 Stauanlagen (zu § 36 Absatz 2 WHG)
(1) Jede Stauanlage mit festgesetzter Stauhöhe muss mit mindestens einer Staumarke versehen sein, an der die während des Sommers und des Winters einzuhaltenden Stauhöhen und, wenn der Wasserstand auf bestimmter Mindesthöhe zu halten ist, auch die Mindesthöhe deutlich angegeben sind. Die Höhenpunkte sind auf unverrückbare und unvergängliche Festpunkte zu beziehen.
(2) Die Staumarke wird auf Kosten des oder der Stauberechtigten von der Wasserbehörde gesetzt; diese nimmt darüber eine Urkunde auf. Die Unternehmerin oder der Unternehmer der Stauanlage und, soweit erforderlich, auch die anderen Beteiligten sind hinzuzuziehen.
(3) Die Oberkante der Schützen und der schützenähnlichen Verschlussvorrichtungen darf bei geschlossener Stauanlage nicht über der höchsten, durch die Staumarke zugewiesenen Stauhöhe liegen.
(4) Die oder der Stauberechtigte und diejenigen, die die Stauanlage betreiben, haben Staumarke und Festpunkte zu erhalten, dafür zu sorgen, dass sie sichtbar und zugänglich bleiben, jede Beschädigung und Veränderung unverzüglich der Wasserbehörde anzuzeigen und bei amtlichen Prüfungen unentgeltlich Arbeitshilfe zu leisten.
(5) Die oder der Stauberechtigte und diejenigen, die die Stauanlage betreiben, haben die Anlage einschließlich aller Einrichtungen, die für den Wasserabfluss wichtig sind, in ordnungsgemäßem Zustand, insbesondere auch so zu erhalten, dass kein Wasser verschwendet wird. Sie können hierzu von der Wasserbehörde angehalten werden.
(6) Wer die Stauanlage betreibt, hat ihre beweglichen Teile zu öffnen oder zu schließen, wenn dadurch die Unterhaltung der Gewässer erheblich erleichtert wird und die Wasserbehörde es anordnet. Wird durch eine solche Anordnung nachträglich die Ausübung des Staurechts erheblich beeinträchtigt, so ist die oder der Stauberechtigte von der oder dem Unterhaltungspflichtigen des Gewässers zu entschädigen.
(7) Das Wasser darf weder über die durch die Staumarke festgesetzte Höhe aufgestaut noch unter die festgesetzte Mindesthöhe abgelassen werden.
(8) Die Wasserbehörde kann bei Hochwassergefahr anordnen, unverzüglich das aufgestaute Wasser unter die Höhe der Staumarke zu senken und den Wasserstand möglichst auf dieser Höhe zu halten. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht.
(9) Aufgestaute Wassermassen dürfen nur so abgelassen werden, dass keine Gefahren oder Nachteile für fremde Grundstücke oder Anlagen entstehen, die Ausübung von Wasserbenutzungsrechten nicht beeinträchtigt und die Unterhaltung der Gewässer nicht erschwert wird.
(10) Eine Stauanlage darf nur mit Genehmigung der Wasserbehörde dauernd außer Betrieb gesetzt oder beseitigt werden. § 12 gilt entsprechend.
Unterabschnitt 2
Gewässerunterhaltung
§ 25 Umfang der Unterhaltung 24
(zu § 39 WHG, abweichend von § 39 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 WHG)
(1) Die Gewässerunterhaltung umfasst neben den in § 39 Absatz 1 Satz 2 WHG genannten Maßnahmen insbesondere auch:
Die Unterhaltung von Ufermauern ist vorbehaltlich der Regelung in § 37 Absatz 1 nicht Bestandteil der Gewässerunterhaltung. Die Vorschriften über den Gewässerausbau bleiben unberührt.
(2) Neben den in § 39 Absatz 2 WHG genannten Vorgaben ist bei der Gewässerunterhaltung außerdem den Belangen des Hochwasserschutzes Rechnung zu tragen. Die Gewässerunterhaltung darf nicht zu einer Beeinträchtigung der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete, der in § 29 Absatz 4 WHG bezeichneten Schutzgebiete und der nach § 30 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit § 21 Absatz 1 des Landesnaturschutzgesetzes vom 24. Februar 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 301, ber. S. 486), zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 27. März 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 85), geschützten Biotope im Hinblick auf deren Wasserhaushalt führen.
(3) Die Unterhaltung der Außentiefs (§ 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e) umfasst die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses.
§ 26 Gewässerrandstreifen (abweichend von § 38 Absatz 3, zu § 38 Absatz 4 WHG)
(1) Abweichend von § 38 Absatz 3 WHG sind Gewässerrandstreifen nicht einzurichten an kleinen Gewässern von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung im Sinne von § 28 Absatz 2 und an Seen mit einer Fläche von weniger als einem Hektar.
(2) Innerhalb der Gewässerrandstreifen ist in einer Breite von einem Meter landseits des Gewässers, über die Beschränkungen des § 38 Absatz 4 WHG hinaus, verboten:
(3) Die oberste Wasserbehörde kann durch Verordnung die Breite des Gewässerrandstreifens abweichend festsetzen. In der Verordnung kann bestimmt werden, dass in den Gewässerrandstreifen Ackerland in Dauergrünland umzuwandeln ist und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Düngemitteln verboten ist. Soweit durch Regelungen der Verordnung das Eigentum unzumutbar beschränkt wird und diese Beschränkung nicht durch eine Befreiung vermieden werden kann, ist eine Entschädigung zu leisten.
§ 27 Unterhaltungslast bei Gewässern erster Ordnung (zu § 40 Absatz 1 und abweichend von § 40 Absatz 2 WHG)
Die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung mit Ausnahme der Bundeswasserstraßen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b obliegt dem Land. Abweichend von § 40 Absatz 2 WHG kann die Aufgabe der Unterhaltung an Gewässern nach Satz 1 sowie an anderen in der Unterhaltungspflicht des Landes liegenden Gewässern durch öffentlich-rechtlichen Vertrag auf Wasser- und Bodenverbände übertragen werden.
§ 28 Unterhaltungspflicht bei Gewässern zweiter Ordnung (abweichend von § 40 Absatz 1 WHG)
(1) Die Unterhaltung der fließenden Gewässer zweiter Ordnung und der Seen und Teiche, durch die sie fließen oder aus denen sie abfließen, obliegt abweichend von § 40 Absatz 1 WHG
(2) Absatz 1 gilt nicht für kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung. Die Unterhaltung dieser Gewässer obliegt den in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 Genannten. Als solche Gewässer gelten
(3) Bei Zweifeln über die Bedeutung von Gewässern entscheidet die Wasserbehörde nach Anhörung der Wasser- und Bodenverbände und der Anliegergemeinden. Sie kann dabei auch Ausnahmen von Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 zulassen, wenn dies aus Gründen einer ordnungsgemäßen Vorflut erforderlich ist.
§ 29 Unterhaltungspflicht bei Außentiefs (zu § 40 Absatz 1 WHG)
(1) Die Unterhaltung der Außentiefs obliegt dem Land, wenn ihre Begrenzungsmerkmale (§ 1 Absatz 3) landwärts in einem Deich liegen, der in der Unterhaltungspflicht des Landes steht.
(2) Im Übrigen sind die Außentiefs von denjenigen zu unterhalten, die für die oberirdischen Gewässer unterhaltungspflichtig sind, deren Fortsetzung das Außentief ist. Unterhaltungspflichten anderer bleiben unberührt.
§ 30 Erfüllung der Unterhaltungspflicht (zu § 40 Absatz 1 WHG)
(1) Die Unterhaltungspflicht nach § 28 wird von Wasser- und Bodenverbänden erfüllt.
(2) Soweit die Erfüllung der Unterhaltungspflicht durch Wasser- und Bodenverbände unzweckmäßig ist oder derartige Verbände noch nicht bestehen, erfüllen
die Unterhaltungspflicht. Über die Zweckmäßigkeit entscheidet die Wasserbehörde.
§ 31 Umlage des Unterhaltungsaufwandes auf die Unterhaltungspflichtigen (zu § 40 Absatz 1 WHG)
(1) Für die Wasser- und Bodenverbände, die die Unterhaltungspflicht nach § 28 erfüllen (Unterhaltungsverbände), gilt das Recht der Wasser- und Bodenverbände. Im Falle des § 28 Absatz 1 Satz 1 gilt als Vorteil im Sinne des § 30 Absatz 1 des Wasserverbandsgesetzes vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1578), auch die Möglichkeit des Abfließens oder der unterirdischen Abgabe des auf einer Grundfläche anfallenden Niederschlagswassers in das zu unterhaltende Gewässer oder dessen Zuflüsse.
(2) Wer die Unterhaltungspflicht nach § 30 Absatz 2 Nummer 2 erfüllt, kann von den in § 28 Absatz 2 bezeichneten Unterhaltungspflichtigen eine angemessene Kostenbeteiligung in entsprechender Anwendung der nach § 21 Absatz 1 des Landeswasserverbandsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 86), geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 14. Dezember 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 999), geltenden Maßstäbe fordern. Im Streitfall stellt die Wasserbehörde das Verhältnis der Kostenbeteiligung durch Verwaltungsakt fest.
§ 32 Aufrechterhaltene Unterhaltungspflichten (zu § 40 Absatz 2 WHG)
An die Stelle der nach den §§ 27 bis 30 zur Unterhaltung Verpflichteten treten, wenn am 1. März 1960
§ 33 Übernahme der Unterhaltung (abweichend von § 40 Absatz 2 WHG)
(1) Abweichend von § 40 Absatz 2 WHG kann die Erfüllung der Unterhaltungspflicht aufgrund einer Vereinbarung unter Zustimmung der Wasserbehörde mit öffentlich-rechtlicher Wirkung von einer oder einem anderen übernommen werden.
(2) Gemeinden und Kreise können die ihnen aus der Übernahme der Unterhaltung erwachsenden Kosten auf die Unterhaltungspflichtigen ihres Gebietes umlegen.
§ 34 Ersatzvornahme (zu § 40 Absatz 4 WHG)
(1) Wird die Unterhaltungspflicht, die nicht einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft obliegt, nicht oder nicht genügend erfüllt, so haben die Anliegergemeinden die jeweils erforderlichen Unterhaltungsarbeiten durchzuführen.
(2) Die Ersatzvornahme muss, außer bei Gefahr im Verzug, schriftlich angedroht werden. In der Androhung ist die Höhe des Kostenbetrages für die Ersatzvornahme vorläufig zu veranschlagen und der oder dem Verpflichteten eine angemessene Frist zur Vornahme der erforderlichen Unterhaltungsarbeiten zu setzen.
§ 35 Besondere Pflichten bei der Gewässerunterhaltung (zu § 41 WHG)
(1) Soweit nicht erhebliche Nachteile für die bisherige Nutzung entstehen, haben die Anlieger und die Hinterlieger neben den in § 41 Absatz 1 WHG geregelten Duldungspflichten außerdem zu dulden, dass der Unterhaltungspflichtige auf ihren Grundstücken den Aushub einebnet. § 41 Absatz 4 WHG gilt entsprechend.
(2) Fischereiberechtigte können keine Entschädigung verlangen, wenn ihr Recht durch die Unterhaltung beeinträchtigt wird. Den Fischereiberechtigten sind die beabsichtigten Maßnahmen entsprechend § 41 Absatz 1 Satz 2 WHG vorher anzukündigen.
§ 36 Behördliche Entscheidungen zur Gewässerunterhaltung 24
(zu § 42 Absatz 1 und abweichend von § 42 Absatz 2 WHG)
(1) Die untere Wasserbehörde erlässt die nach § 42 Absatz 1 Nummer 1 und 2 WHG zulässigen behördlichen Entscheidungen und Festlegungen der nach § 25 erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen durch wasserbehördliche Anordnung. Dabei können Art und Umfang der Unterhaltungsmaßnahmen und die hierfür einzuhaltenden Fristen näher bestimmt werden, sofern das Maßnahmenprogramm hierzu keine weitergehenden Anforderungen enthält.
(2) Die wasserbehördlichen Anordnungen können auch allgemein für mehrere Gewässer, für mehrere Unterhaltungspflichtige oder für Einzugsgebiete oder Teileinzugsgebiete durch Verordnung geregelt werden. Sind Regelungen für das Landesgebiet oder Teile des Landesgebietes erforderlich, erlässt die oberste Wasserbehörde die Verordnung.
(3) Abweichend von § 42 Absatz 2 WHG stellt die untere Wasserbehörde nur in den Fällen des § 31 Absatz 2 Satz 2 das Verhältnis der Kostenbeteiligung fest.
§ 37 Unterhaltung von Anlagen in und an Gewässern (zu § 36 WHG)
(1) Anlagen in und an Gewässern sind von der Unternehmerin oder dem Unternehmer so zu erhalten, dass nachteilige Einwirkungen auf den Zustand ausgeschlossen sind, den die oder der Unterhaltungspflichtige des Gewässers zu erhalten hat.
(2) Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat die Kosten der Gewässerunterhaltung zu ersetzen, soweit sie durch diese Anlage bedingt sind.
§ 38 Förderung der Unterhaltung durch das Land 24
(zu § 40 Absatz 1 WHG)
(1) Das Land gewährt den Wasser- und Bodenverbänden, den Gemeinden und den Teilnehmergemeinschaften im Sinne des § 16 des Flurbereinigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794, 2835), jährlich einen Zuschuss für ihre wasserwirtschaftlichen Aufgaben. Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln.
(2) Die Abwicklung des Bewilligungsverfahrens wird von dem Landesverband der Wasser- und Bodenverbände Schleswig-Holstein als Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahrgenommen.
(3) Die oberste Wasserbehörde regelt Einzelheiten, insbesondere zu Verfahren und materiellen Anforderungen der Zuschussgewährung, durch Verwaltungsvorschrift.
Abschnitt 3
Grundwasser
§ 39 Beschränkung der erlaubnisfreien Benutzung von Grundwasser (zu § 46 Absatz 3 WHG)
Eine Anzeige ist erforderlich, wenn im Falle des § 46 Absatz 1 Nummer 1 WHG das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb in der Summe aller Entnahmestellen eine Menge von 4.000 Kubikmetern im Kalenderjahr pro Betrieb überschreitet. Soll die für die Anzeigepflicht maßgebliche Nutzungsmenge durch die Erweiterung der Nutzung erstmals überschritten werden, bedarf die gesamte Nutzung der Entnahmestelle der Anzeige. Grundwasserbenutzungen nach Satz 1, die vor dem 1. Januar 2020 begonnen wurden, sind der Wasserbehörde bis zum 1. Januar 2021 anzuzeigen.
§ 40 Erdaufschlüsse (zu §§ 13a, 49 Absatz 1 Satz 1 WHG)
(1) Die Zuständigkeiten der Bergbehörden bleiben von der Regelung des § 49 Absatz 1 WHG unberührt. Entscheidungen der Bergbehörden ergehen im Einvernehmen mit der Wasserbehörde.
(2) Eine Erlaubnis gemäß § 9 Absatz 2 Nummer 3 WHG ist in oder unter Gebieten, in denen untertägiger Bergbau betrieben wird oder worden ist, zu versagen. Dies gilt ab der Ausweisung der Gebiete in Karten durch die oberste Wasserbehörde. Deren Veröffentlichung kann in der Form erfolgen, dass im Amtsblatt für Schleswig-Holstein darauf verwiesen wird, wo diese eingesehen werden können.
(3) Eine Erlaubnis gemäß § 9 Absatz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 WHG darf unbeschadet der Versagungsgründe gemäß § 13a Absatz 1 WHG nur erteilt werden, wenn eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist.
(4) Eine Anzeigepflicht gemäß § 49 Absatz 1 Satz 1 WHG besteht jedenfalls für Erdaufschlüsse, die mehr als zehn Meter in den Boden eindringen.
(5) Wer Erdarbeiten oder Bohrungen vornimmt, ist für dadurch verursachte nachteilige qualitative und quantitative Veränderungen eines Gewässers sowie dadurch verursachte Schäden verantwortlich.
(6) Die Wasserbehörde hat die Arbeiten zu untersagen und die Einstellung begonnener Arbeiten anzuordnen, wenn eine Verunreinigung oder nachteilige quantitative Veränderung von Gewässern zu besorgen oder eingetreten ist und die Schäden nicht durch Inhalts- und Nebenbestimmungen verhütet, beseitigt oder ausgeglichen werden können. Die Wasserbehörde kann die Wiederherstellung des früheren Zustands verlangen, wenn Rücksichten auf den Wasserhaushalt dies erfordern.
(7) Die unvorhergesehene Erschließung von Grundwasser haben der Vorhabenträger sowie der mit den Arbeiten Beauftragte der Wasserbehörde unverzüglich mitzuteilen. Die Arbeiten, die zur Erschließung geführt haben, sind einstweilen einzustellen. Die Wasserbehörde trifft die erforderlichen Anordnungen.
Teil 3
Wasserversorgung, Wasserschutzgebiete
§ 41 Öffentliche Wassergewinnungsanlagen und Wasserentnahmen für die öffentliche Wasserversorgung 24
(zu § 50 WHG)
(1) Entsprechen vorhandene Wassergewinnungsanlagen nicht den Anforderungen nach § 50 Absatz 4 WHG, hat die Unternehmerin oder der Unternehmer die erforderlichen Maßnahmen durchzuführen.
(2) Durch Verordnung der obersten Wasserbehörde oder durch Entscheidung der unteren Wasserbehörde können Träger der öffentlichen Wasserversorgung verpflichtet werden, auf ihre Kosten die Beschaffenheit des für Zwecke der öffentlichen Wasserversorgung gewonnenen oder gewinnbaren Wassers zu untersuchen oder durch eine von der Wasserbehörde bestimmten Stelle untersuchen zu lassen.
(3) Zur langfristigen Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung als Aufgabe der Daseinsvorsorge kann die oberste Wasserbehörde durch Verordnung regeln, dass Gemeinden für ihr Gemeindegebiet ein Konzept über die zukünftige Sicherstellung der Wasserversorgung (Wasserversorgungskonzept) aufzustellen haben. Das Konzept soll Wasserbilanzen für den Ist-Zustand und die zukünftige Entwicklung unter Berücksichtigung der gemeindlichen Entwicklung und des Klimawandels beinhalten und Möglichkeiten aufzeigen, die Wasserbedarfe langfristig zu bedienen.
§ 42 Wasserschutzgebiete
(zu §§ 51 bis 53 WHG)
(1) In Wasserschutzgebieten sind jegliche Handlungen zu unterlassen, die den Schutz des Grundwassers gefährden könnten. Es ist darauf hinzuwirken, dass Stoffe, die die Eignung des Grundwassers zur Trinkwassergewinnung beeinträchtigen können, insbesondere Dünge- oder Pflanzenschutzmittel, nicht in das Grundwasser verlagert werden. Die oberste Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnungen Regelungen für alle, mehrere oder einzelne Wasserschutzgebiete nach § 51 Absatz 1 in Verbindung mit § 52 Absatz 1 Satz 1 WHG erlassen.
(2) Die Abgrenzung der Schutzgebiete und ihrer Zonen sind in Rechtsverordnungen nach § 51 Absatz 1 oder § 53 Absatz 4 WHG grob zu beschreiben und in Karten darzustellen, die bei Behörden eingesehen werden können; die Behörden sind in der Rechtsverordnung zu benennen. Die Karten müssen mit hinreichender Klarheit erkennen lassen, welche Grundstücke zum Schutzgebiet und seinen einzelnen Zonen gehören. Im Zweifel gelten die Grundstücke als nicht zugehörig.
(3) § 52 Absatz 5 WHG gilt auch für Anordnungen, die die ordnungsgemäße Nutzung im Rahmen des Erwerbsgartenbaus einschränken.
§ 43 Verfahren zur Festsetzung von Wasserschutzgebieten 24
(zu § 51 Absatz 1 WHG)
(1) Die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes erfolgt durch die oberste Wasserbehörde auf Antrag des Begünstigten oder von Amts wegen. Die für die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes nach § 51 Absatz 1 Nummer 1 WHG erforderlichen Unterlagen, insbesondere Karten, Pläne und Gutachten, sind von dem durch die Festsetzung Begünstigten in Abstimmung mit der obersten Wasserbehörde zu erstellen und dieser vorzulegen. Kommt der Begünstigte seiner Verpflichtung nicht nach, so hat er der Wasserbehörde die für die Erstellung der Unterlagen entstehenden Kosten zu erstatten. Begünstigter ist derjenige, dessen Fassungsanlagen durch die Schutzgebietsverordnung geschützt werden soll.
(2) Vor dem Erlass einer Verordnung nach § 51 Absatz 1 WHG holt die oberste Wasserbehörde die Stellungnahmen der Behörden ein, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird.
(3) Auf Veranlassung der obersten Wasserbehörde ist der Verordnungsentwurf nach Absatz 2 mit den zugehörigen Unterlagen wie Karten, Gutachten, Beschreibungen in den Städten, amtsfreien Gemeinden und Ämtern, die im voraussichtlichen Geltungsbereich der Verordnung liegen, einen Monat zur Einsicht auszulegen. Jede oder jeder, deren oder dessen Belange durch die geplante Verordnung voraussichtlich berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der obersten Wasserbehörde, der Stadt, der amtsfreien Gemeinde oder dem Amt Anregungen vorbringen oder Bedenken gegen den Verordnungsentwurf erheben.
(4) Die Städte, amtsfreien Gemeinden und Ämter, in denen der Verordnungsentwurf und die Unterlagen auszulegen sind, haben die Auslegung mindestens eine Woche vorher örtlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,
Darüber hinaus sind in der Bekanntmachung der räumliche Geltungsbereich der geplanten Verordnung und die Einteilung in Schutzzonen grob zu beschreiben.
(5) Wird durch eine spätere Änderung des Verordnungsentwurfes das Gebiet einer anderen Gemeinde nicht nur unerheblich betroffen oder wird der Verordnungsentwurf in seinen Grundzügen verändert, so ist das Verfahren nach den Absätzen 2 bis 4 zu wiederholen.
(6) Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden, wenn eine Verordnung nur unwesentlich geändert oder dem geltenden Recht angepasst werden soll.
(7) Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen bekannt ist und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Verordnungsentwurf einzusehen.
(8) Nach Ablauf der Frist nach Absatz 3 Satz 2 prüft die oberste Wasserbehörde die fristgerecht vorgebrachten Bedenken und Anregungen. Der Verordnungsentwurf und das zugrundeliegende Gutachten können mit den Beteiligten erörtert werden. Die Behörden, der Träger der Wasserversorgung und diejenigen, die Anregungen oder Bedenken vorgebracht haben, sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen.
Teil 4
Abwasserbeseitigung
§ 44 Pflicht zur Abwasserbeseitigung 24
(zu § 54 Absatz 2, § 55 Absatz 2, § 56 WHG)
(1) Die Gemeinden sind zur Abwasserbeseitigung im Rahmen der Selbstverwaltung verpflichtet, soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist. Sie können sich zur Erfüllung dieser Aufgabe Dritter bedienen. Ergänzend zu § 54 Absatz 2 WHG umfasst die Verpflichtung zur Abwasserbeseitigung auch das Einsammeln und Abfahren des in abflusslosen Gruben gesammelten Abwassers und die Einleitung und Behandlung in Abwasserbeseitigungsanlagen. Die Abwasserbeseitigung kann auch mit Hilfe von zu diesem Zweck errichteten offenen Anlagen zum Sammeln, Fortleiten und Versickern des Abwassers (zum Beispiel Mulden oder offene Gräben) erfolgen. Die Anlagen nach Satz 4 sind keine Gewässer.
(2) Abwasser ist von denjenigen, bei denen es anfällt, der oder dem Beseitigungspflichtigen zu überlassen. Absatz 5 bleibt unberührt.
(3) Die Gemeinden regeln die Abwasserbeseitigung durch Satzung (Abwassersatzung) und schreiben darin insbesondere vor, wie und in welcher Zusammensetzung und Beschaffenheit ihnen das Abwasser zu überlassen ist und welches Abwasser nicht oder aufgrund von § 48 nur mit einer Genehmigung oder nach einer Vorbehandlung überlassen werden darf. Die Abwassersatzung ist örtlich bekannt zu machen. Es ist ausreichend, die Anlagen der Abwassersatzung zur Einsichtnahme bereitzuhalten. In der Bekanntmachung der Abwassersatzung ist darauf hinzuweisen, wo die Abwassersatzung und die Anlagen eingesehen werden können. Das Benutzungsverhältnis kann öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich ausgestaltet werden. Für die Erhebung von Gebühren und Entgelten gelten die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes mit der Maßgabe, dass bei deren Bemessung für die zentrale Abwasserbeseitigung die vorhersehbaren späteren Kosten für die Entschlammung von Abwasseranlagen berücksichtigt werden können. § 6 des Kommunalabgabengesetzes gilt mit der Maßgabe, dass in die für die Gebührenberechnung zu kalkulierenden Kosten für die Abwasserbeseitigung auch die Kosten für Maßnahmen der Niederschlagswasserbewirtschaftung, die dem Schutz vor Überflutung zur Daseinsvorsorge dienen, einbezogen werden können. Dabei können auch die zugehörigen Kosten zur Klimafolgenanpassung berücksichtigt werden. Hat ein Indirekteinleiter aufgrund von § 48 Anforderungen zu erfüllen, ist er insoweit abwasserbeseitigungspflichtig.
(4) Wenn Anlagen der Niederschlagswasserbeseitigung neu errichtet oder wesentlich geändert werden, soll Niederschlagswasser vorrangig versickert werden. Die Gemeinden können in ihrer Abwassersatzung regeln, dass in ihrem Gemeindegebiet oder in Teilen davon Anlagen zur Nutzung, Versickerung, Verdunstung oder lokalen Rückhaltung von Niederschlagswasser vorgeschrieben werden, soweit wasserwirtschaftliche Belange (insbesondere Versickerungsfähigkeit, Grundwasserabstand) oder gesundheitliche Belange nicht entgegenstehen. Die Satzungsregelung kann zusätzlich als Festsetzung in den Bebauungsplan aufgenommen werden. § 10 Absatz 3 des Baugesetzbuchs findet unter Ausschluss der übrigen Voraussetzungen des Baugesetzbuchs auf diese Festsetzung Anwendung.
(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 ist anstelle der Gemeinde zur Beseitigung verpflichtet:
§ 45 Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf Eigentümer, Nutzungsberechtigte und Anlagenbetreiber 24
(1) Die Gemeinde kann die Abwasserbeseitigungspflicht nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 durch Satzung übertragen. Die Satzung bedarf insoweit der Genehmigung der Wasserbehörde.
(2) Die Gemeinde kann in der Abwassersatzung für einzelne Grundstücke oder für bestimmte Teile ihres Gebietes die Beseitigung von häuslichem Schmutzwasser durch Betrieb von Kleinkläranlagen auf die Grundstückseigentümerinnen oder -eigentümer oder die Nutzungsberechtigten eines Grundstücks übertragen, wenn die Übernahme des Schmutzwassers technisch oder wegen der unverhältnismäßigen Kosten nicht möglich ist und eine gesonderte Beseitigung das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt. Die Verpflichtung zur Beseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms bleibt unberührt. Die Gewässer, in die eingeleitet werden soll, sind in der Abwassersatzung zu bezeichnen. § 45 Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) In der Abwassersatzung kann durch die Gemeinde die Pflicht zur Beseitigung von Schmutzwasser aus gewerblichen Betrieben und anderen Anlagen sowie in Gewerbebetrieben anfallendes häusliches Schmutzwasser auf den gewerblichen Betrieb oder die Betreiberin oder den Betreiber der Anlage übertragen werden, wenn das Schmutzwasser wegen seiner Art oder Menge nicht zusammen mit dem in Haushaltungen anfallenden Schmutzwasser beseitigt werden kann und eine gesonderte Beseitigung des Schmutzwassers das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt. Satz 1 gilt entsprechend für die Pflicht zur Beseitigung des beim gewerblichen Betrieb anfallenden Niederschlagswassers, wenn technisch keine Möglichkeit der Behandlung des Niederschlagwassers durch gemeindliche Anlagen besteht. Sollen kommunales Abwasser und Abwasser aus einem gewerblichen Betrieb gemeinsam behandelt werden, kann die Wasserbehörde die Abwasserbehandlung mit Zustimmung der betroffenen Gemeinde und des gewerblichen Betriebes auf diesen übertragen, wenn die Abwasserbehandlung durch den gewerblichen Betrieb zweckmäßiger ist § 45 Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Die Gemeinde kann in der Abwassersatzung die Pflicht zur Beseitigung des anfallenden Niederschlagswassers ganz oder teilweise auf die Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümer oder die Nutzungsberechtigten eines Grundstücks übertragen, sofern dies ohne unverhältnismäßige Kosten möglich und wasserwirtschaftlich sinnvoll ist. Die für die Beseitigung erforderlichen Anlagen müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Unbeschadet des Satzes 1 kann die Gemeinde auf Antrag der Grundstückseigentümerin oder des Grundstückseigentümers oder der oder des Nutzungsberechtigten des Grundstücks mit Zustimmung der Wasserbehörde die Pflicht zur Beseitigung des Niederschlagswassers im Einzelfall unter den Voraussetzungen des Satzes 1 auf diese oder diesen übertragen. Die Gewässer, in die eingeleitet werden soll, sind in der Abwassersatzung zu bezeichnen.
(5) Zur Beseitigung von Niederschlagswasser, das außerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortslagen auf öffentlichen Verkehrsanlagen anfällt, ist der Träger der Anlagen verpflichtet; soweit es innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortslagen anfällt, ist die Gemeinde zur Beseitigung verpflichtet. Auf öffentlichen Straßen anfallendes Niederschlagswasser ist vom jeweiligen Träger der Straßenbaulast abzuleiten und zu beseitigen; in den Fällen des § 12 Absatz 2 StrWG trifft die Verpflichtung den Träger der Baulast für die Straßenentwässerungseinrichtungen.
§ 46 Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf Dritte 24
(zu § 56 WHG)
(1) Die Gemeinden können die Aufgabe der Abwasserbeseitigung zusammen mit dem Satzungsrecht durch öffentlich-rechtlichen Vertrag ganz oder teilweise auf Wasser- und Bodenverbände, in denen sie Mitglied sind, übertragen. Die §§ 44 und 45 gelten entsprechend. Der öffentlich-rechtliche Vertrag muss den Gemeinden ein Kündigungsrecht einräumen. Der Vertrag bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Wasserbehörde.
(2) Die zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten können zu Zweckverbänden oder zu Verbänden im Sinne des Wasserverbandsgesetzes zusammengeschlossen werden. Unbeschadet des § 7 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GkZ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 122), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. März 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 170, 174), ist ein Zusammenschluss insbesondere dann möglich, wenn dadurch eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine Gewässerverunreinigung, vermieden oder verringert oder die Abwasserbeseitigung insgesamt wirtschaftlicher gestaltet werden kann. Absatz 1 bleibt unberührt.
(3) Wenn es aus Gründen des Allgemeinwohls erforderlich ist, können die Gemeinden die Aufgabe der Abwasserbeseitigung zusammen mit dem Satzungsrecht nach Maßgabe dieses Absatzes gemäß den Regelungen des GkZ ganz oder teilweise ortsnah auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts oder auf rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts übertragen. Der öffentlich-rechtliche Vertrag bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde der aufgabenabgebenden Gemeinde im Einvernehmen mit der Wasserbehörde. Die Körperschaft oder Anstalt wird im Umfang der ihr übertragenen Aufgaben abwasserbeseitigungspflichtig. § 18 Absatz 2 GkZ gilt mit der Maßgabe, dass den Gemeinden in der Vereinbarung ein Mitwirkungsrecht bei der Erfüllung der Aufgabe einzuräumen ist. Die Übertragung auf eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts darf nur befristet erfolgen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Im Falle einer Kündigung nach Satz 6 und der damit verbundenen Rückübertragung der Aufgabe der Abwasserbeseitigung auf die Gemeinde endet ab dem Zeitpunkt der Rückübertragung die Mitgliedschaft der Gemeinde in dem Zweckverband nach § 2 GkZ, sofern die Gemeinde keine weiteren Aufgaben auf den Zweckverband übertragen hat. § 106a der Gemeindeordnung bleibt in den Fällen der Übertragung der Aufgabe der Abwasserbeseitigung auf ein eigenes Kommunalunternehmen unberührt.
§ 47 Anforderungen an Abwassereinleitungen
(zu §§ 57, 83 WHG)
Entsprechen Abwassereinleitungen nicht den Anforderungen nach § 57 WHG, eines Bewirtschaftungsplanes nach § 83 WHG oder verbindlichen Vorschriften internationaler oder supranationaler Vereinbarungen, ordnet die Wasserbehörde die erforderlichen Maßnahmen an, damit die Einleitungen innerhalb einer angemessenen Frist den Anforderungen entsprechen.
§ 48 Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitung) 24
(zu § 58 WHG)
(1) Der Indirekteinleiter hat mindestens einen Monat vor der beabsichtigten Einleitung des Abwassers in eine öffentliche Abwasseranlage bei der zuständigen Behörde einen vollständigen Antrag auf Genehmigung zu stellen oder die Einleitung anzuzeigen. Für Genehmigungen gemäß § 58 Absatz 1 Satz 1 WHG gilt § 13 Absatz 2 Nummer 3 WHG entsprechend.
(2) Die Genehmigung nach § 58 WHG gilt als widerruflich erteilt, wenn
(3) Zuständig für die Genehmigung der Indirekteinleitung nach § 58 WHG sind die Gemeinden als Träger der Abwasserbeseitigungspflicht. § 4 der Amtsordnung findet Anwendung. Überträgt eine Gemeinde die Aufgabe der Abwasserbeseitigung auf eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts oder auf eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts, folgt die Zuständigkeit für die Genehmigung der Indirekteinleitung nach § 58 WHG der Aufgabenträgerschaft für die Abwasserbeseitigung. Die nach Satz 1 bis 3 zuständigen Aufgabenträger überwachen alle im Zusammenhang mit der Indirekteinleitung stehenden Verpflichtungen und treffen zur Abwehr von Zuwiderhandlungen hiergegen sowie zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, die von der Indirekteinleitung und von den mit dieser in Zusammenhang stehenden Abwasseranlagen ausgehen, die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen. Kommt die Betreiberin oder der Betreiber einer Verpflichtung nach § 60 Absatz 2 WHG nicht nach, ordnet der Träger der Abwasserbeseitigungspflicht die erforderlichen Maßnahmen unter Fristsetzung an. Die Aufgaben werden zur Erfüllung nach Weisung wahrgenommen.
(4) Für vorhandene Indirekteinleitungen, die nicht den Anforderungen nach § 58 Absatz 2 WHG entsprechen, sind die erforderlichen Maßnahmen bis zum 1. Januar 2022 durchzuführen. Bei vorhandenen Indirekteinleitungen kann die nach Absatz 2 Nummer 3 erforderliche Anzeige bis zum 1. Juli 2020 erfolgen.
(5) Der Träger der Abwasserbeseitigungspflicht hat ein Verzeichnis aller Indirekteinleitungen aus gewerblichen und nicht gewerblichen Betrieben zu führen (Indirekteinleiterkataster). Das Verzeichnis hat Angaben über die Art, Herkunft, Menge und die genehmigte Qualität des indirekt eingeleiteten Abwassers zu enthalten. Das Indirekteinleiterkataster ist der oberen Wasserbehörde in einem von dieser vorgegebenen Datenformat bis zum 1. Januar 2022 und auf Anforderung vorzulegen.
(6) Wer der Überwachung durch den Träger der Abwasserbeseitigungspflicht unterliegt, hat die Kosten für die Überwachung zu tragen.
§ 49 Einleiten von Abwasser in private Abwasseranlagen
(zu § 59 WHG)
(1) Für Einleitungen von gewerblichem Abwasser durch Dritte in private Abwasseranlagen gilt § 48 Absatz 1 und 2 entsprechend. Eine Genehmigung gilt im Sinne von § 48 Absatz 2 als erteilt, wenn durch vertragliche Regelungen zwischen dem Betreiber der privaten Abwasseranlage und dem Einleiter die Einhaltung der Anforderungen nach § 58 Absatz 2 WHG sichergestellt und die Einleitung der zuständigen Behörde angezeigt ist.
(2) § 48 Absatz 5 gilt entsprechend.
§ 50 Beseitigung von Stoffen zusammen mit Abwasser
(zu § 55 Absatz 3 WHG und § 58 Absatz 1 Satz 3 WHG)
Die Einleitung von flüssigen Stoffen, die kein Abwasser sind, in öffentliche und private Abwasseranlagen bedarf der Genehmigung der Wasserbehörde.
§ 51 Technische Regeln zur Abwasserbeseitigung 24
(zu §§ 57 , 60 WHG)
(1) Als nach § 60 Absatz 1 WHG jeweils in Betracht kommende Regeln der Technik für die Errichtung und den Betrieb von Abwasseranlagen gelten auch die technischen Regeln, die von der obersten Wasserbehörde durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt für Schleswig-Holstein eingeführt werden. Satz 1 gilt entsprechend für von der obersten Wasserbehörde eingeführte Anforderungen an Einleitungen von Abwasser in Gewässer nach § 57 Absatz 1 WHG.
(2) Kommt die Betreiberin oder der Betreiber der Verpflichtung nach § 60 Absatz 2 WHG nicht nach, ordnet die Wasserbehörde die erforderlichen Maßnahmen unter Fristsetzung an.
(3) Die Abwasseranlagen sind entsprechend den Regeln der Technik hochwassersicher zu errichten und zu betreiben. Zur Unterhaltung der Anlagen gehören insbesondere auch Vorkehrungen, um durch Störungen im Betrieb der Anlage oder durch Reparaturen verursachte Verschlechterungen der Ablaufwerte zu vermeiden. Für den Betrieb nach § 60 Absatz 1 WHG ist in ausreichender Zahl Personal zu beschäftigen, das eine geeignete Ausbildung besitzt.
(4) Regenrückhaltebecken sind technische Anlagen zur Regenwasserrückhaltung. Ihre bestimmungsgemäße Funktionsfähigkeit ist zu erhalten.
(5) Öffentliche Abwasseranlagen können im Rahmen der Anforderungen nach § 60 Absatz 1 WHG zur Wärmegewinnung genutzt werden.
§ 52 Genehmigung für Abwasserbehandlungsanlagen und Regenrückhaltebecken
(zu § 60 Absatz 3 und 7 WHG)
(1) Die Errichtung, der Betrieb sowie die wesentliche Änderung von Abwasserbehandlungsanlagen, die nicht unter § 60 Absatz 3 WHG fallen, sowie von Regenrückhaltebecken sind genehmigungspflichtig. Die Genehmigungspflicht entfällt für
(2) Darüber hinaus kann die oberste Wasserbehörde durch Verordnung weitere Anlagen von der Genehmigungspflicht nach Absatz 1 ausnehmen, insbesondere wenn die Anlagen und ihr Betrieb von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung sind oder wenn Anforderungen in technischen Regelwerken oder in Bundes- oder Landesrecht eine weitere Genehmigungspflicht entbehrlich machen.
(3) Abwasserbehandlungsanlagen können durch das Deutsche Institut für Bautechnik der Bauart nach zugelassen werden, wenn sie serienmäßig hergestellt werden und nicht unter die Bestimmungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 fallen. Die Bauartzulassung kann inhaltlich beschränkt, befristet und unter Auflagen erteilt werden. Bauartzulassungen anderer Länder gelten auch in Schleswig-Holstein.
§ 53 Zulassung von Untersuchungsstellen und Fachkundigen (zu § § 58 und 61 WHG)
(1) Die oberste Wasserbehörde kann durch Verordnung die Aufgaben bestimmen, die durch von der oberen Wasserbehörde zugelassene Untersuchungsstellen oder Fachkundige durchzuführen sind. Sie kann in der Verordnung die Voraussetzungen für die Zulassung festlegen und dabei insbesondere
regeln.
(2) Weist eine Untersuchungsstelle oder eine Fachkundige oder ein Fachkundiger eine gültige und vollständige Akkreditierung eines evaluierten Akkreditierungssystemes nach, soll die obere Wasserbehörde diese bei ihrer Zulassungsentscheidung berücksichtigen.
Teil 5
Gewässerausbau
§ 54 Besondere Pflichten hinsichtlich des Ausbaues (zu §§ 67 bis 71 WHG)
Soweit es zur Vorbereitung oder zur Durchführung des Ausbauunternehmens erforderlich ist, haben Anliegerinnen oder Anlieger und Hinterliegerinnen oder Hinterlieger nach vorheriger Ankündigung zu dulden, dass die Ausbauunternehmerin oder der Ausbauunternehmer oder deren oder dessen Beauftragte die Grundstücke betreten und vorübergehend benutzen. Entstehen Schäden, so kann die oder der Geschädigte Schadenersatz verlangen.
§ 55 Vorteilsausgleich (zu §§ 67 bis 71 WHG)
(1) Die Eigentümerinnen oder Eigentümer der Ufergrundstücke haben zum Ausbau der Ufer, soweit er nach dem festgestellten Plan zur Erhaltung, Sicherung oder Verbesserung des Wasserabflusses im Gewässer erforderlich ist, der Unternehmerin oder dem Unternehmer einen angemessenen Kostenbeitrag zu leisten. Der Beitrag darf die Vorteile nicht übersteigen, die den Eigentümerinnen oder Eigentümern durch Sicherung des Bestandes ihrer Ufergrundstücke erwachsen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Ausbau unter der Uferlinie durchgeführt werden muss, um einer künftigen Behinderung des Wasserabflusses durch Uferabbrüche vorzubeugen.
§ 56 Pflicht zum Ausbau (zu §§ 67 bis 71 WHG)
(1) Bei Gewässern zweiter Ordnung kann die Wasserbehörde diejenigen, die gemäß § 30 die Unterhaltungspflicht erfüllen, zulasten der Unterhaltungspflichtigen zum Ausbau verpflichten, wenn die in § 27 WHG genannten Bewirtschaftungsziele dies erfordern und das Maßnahmenprogramm nach § 82 WHG entsprechende Ausbaumaßnahmen vorsieht. Es können insbesondere Art und Umfang der Ausbaumaßnahmen und die hierfür einzuhaltenden Fristen bestimmt werden.
(2) Legt der Ausbau den nach Absatz 1 Verpflichteten Lasten auf, die in keinem Verhältnis zu dem den Unterhaltungspflichtigen erwachsenden Vorteil und deren Leistungsfähigkeit stehen, hat sich das Land an der Aufbringung der Kosten angemessen zu beteiligen und die Verpflichteten hierdurch ausreichend zu entlasten.
Teil 6
Küsten- und Hochwasserschutz
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 57 Grundsätze des Küsten- und Hochwasserschutzes 24
(1) Küsten- und Hochwasserschutz ist eine Aufgabe derjenigen, die davon Vorteile haben, soweit nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen nicht andere dazu verpflichtet sind.
(2) Die Wasser- und Küstenschutzbehörden haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit für das Hochwasserrisikomanagement auf eine Begrenzung der Hochwasserrisiken hinzuwirken. Zum Hochwasserrisikomanagement zählen alle Maßnahmen der Vermeidung, des Schutzes und der Vorsorge, die dem Schutz der Bevölkerung und der Sachgüter vor Küsten- und Flusshochwasser dienen.
(3) Das Land stellt den Kommunen und Wasser- und Bodenverbänden grundlegende Daten zur Verfügung, die sie verwenden können, um kommunale Hochwasserschutzkonzepte aufzustellen. Öffentliche Mittel, die zur Förderung von Bau- oder Wiederherstellungsmaßnahmen an Hochwasser- und Küstenschutzanlagen eingesetzt werden, sollen sich am Vorliegen der Hochwasserschutzkonzepte orientieren.
(1) Küstenschutz ist der Schutz der Küstengebiete vor Meeresüberflutungen und die Sicherung der Küsten gegen Uferrückgang und Erosion einschließlich der Sicherung der Wattgebiete. Der Küstenschutz unterteilt sich in:
Den Küsten und Küstengebieten gleichgestellt sind die Niederungen und Ufer, die im Einflussbereich der Meere liegen.
(2) Flächenhafter Küstenschutz ist die Sicherung der Wattgebiete in ihrer wellendämpfenden Wirkung vor Küstenschutzanlagen und der Küste.
(3) Deiche sind künstliche, wallartige Bodenaufschüttungen mit befestigten Böschungen, die zum Schutz von Gebieten gegen Überschwemmungen durch Sturmfluten oder abfließendes Oberflächenwasser errichtet werden. Deiche sind keine Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind; über Ausnahmen entscheidet die Küstenschutzbehörde oder die Wasserbehörde.
(4) Deichvorland ist das bewachsene Land zwischen der wasserseitigen Grenze des äußeren Schutzstreifens eines Deiches und der Uferlinie.
(5) Sicherungsdämme sind künstliche, wallartige Erhöhungen, die dazu dienen, schädliche Umströmungen von Inseln und Halligen zu unterbinden und zur langfristigen Stabilität des Wattenmeeres beitragen.
(6) Dämme sind künstliche, wallartige Erhöhungen, die zu anderen Zwecken errichtet werden, jedoch auch dem Hochwasserschutz dienen können.
(7) Halligwarften sind flächenhafte Aufhöhungen auf Halligen zum Schutz vor Sturmfluten.
(8) Sonstige Hochwasserschutzanlagen sind technische Einrichtungen wie Wände, Mauern und andere Anlagen, die wie Deiche dem Hochwasserschutz zu dienen bestimmt sind. Den sonstigen Hochwasserschutzanlagen gleichgestellt sind die zur Küstensicherung im Sinne des § 60 Absatz 6 auf dem Meeresboden oder dem Meeresstrand vorgenommenen Vor- und Aufspülungen und Aufschüttungen einschließlich der hieraus landwärts der Uferlinie durch Wellen- oder Windeinfluss gebildeten Anhäufungen von Sand.
(9) Sperrwerke sind Bauwerke mit Sperrvorrichtungen, die dem Schutz eines Gebiets vor erhöhten Außenwasserständen zu dienen bestimmt sind.
(10) Meeresstrand ist der aus Sand, Kies, Geröll, Geschiebelehm oder ähnlichem Material bestehende und im Wirkungsbereich der Wellen liegende Küstenstreifen, der seeseitig durch die Uferlinie und landseitig durch den Beginn des geschlossenen Pflanzenwuchses, den Böschungsfuß von Steilufern und Dünen, den Deichfuß oder aber einer baulichen Anlage begrenzt wird.
(11) Dünen sind oberhalb des Meeresstrandes in der Regel durch Windeinfluss gebildete Anhäufungen von Sand.
(12) Strandwälle sind die von der Brandung im Bereich oberhalb der Uferlinie gebildete Anhäufungen von Sand, Kies und Geröll.
(13) Steilufer sind oberhalb des Meeresstrandes oder der Uferlinie dem Wellenangriff ausgesetzte, steil ansteigende natürliche Geländestufen.
§ 59 Hochwasserrisikogebiete
(zu §§ 73, 74 WHG)
(1) Hochwasserrisikogebiete nach § 73 WHG werden von der obersten Wasserbehörde in den Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten nach § 74 WHG bekannt gemacht. Bei Hochwasserrisikogebieten an der Küste ergeben sich Risiken aus Meeresüberflutungen, an oberirdischen Gewässern aus Überflutungen durch Flusshochwasser.
(2) Als Küstengebiete, innerhalb derer entsprechend § 73 Absatz 1 WHG die aus eindringendem Meerwasser resultierenden Hochwasserrisiken zu bewerten sind, gelten die von der obersten Wasserbehörde anhand hydrologischer Kenngrößen ermittelten und in den Hochwasserrisikomanagementplänen abgegrenzten Gebiete.
§ 59a Ausnahmen in Hochwasserrisiko- und Überschwemmungsgebieten 24
Die untere Wasserbehörde ist zuständige Behörde nach § 78 Absatz 2, 3, 5 und Absatz 6 Satz 2 WHG, § 78a Absatz 2 WHG und § 78c WHG.
§ 60 Öffentliche Aufgaben
(1) Der Bau, die Verstärkung und die Unterhaltung von Deichen, Sicherungsdämmen, Dämmen und sonstigen Hochwasserschutzanlagen, die im Interesse des Wohls der Allgemeinheit erforderlich sind, ist eine öffentliche Aufgabe. Sie obliegt
Die Unterhaltungspflicht kann durch öffentlich-rechtlichen Vertrag auf einen Dritten übertragen werden; der Vertrag bedarf der Genehmigung der Küstenschutzbehörde oder der Wasserbehörde.
(2) Der Bau, die Verstärkung und die Unterhaltung von Halligwarften obliegen, soweit dies im Interesse des Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist, den Gemeinden. Das Land nimmt den Bau und die Verstärkung von Halligwarften für die Gemeinden wahr, soweit dies aus Gründen des Küstenschutzes erforderlich ist.
(3) Die Unterhaltung und der Betrieb der Sperrwerke in Landesschutzdeichen obliegen dem Land, soweit nicht ein anderer dazu gesetzlich oder vertraglich verpflichtet ist.
(4) Ist ungewiss oder streitig, wer zur Unterhaltung eines Deiches oder sonstiger Hochwasserschutzanlagen verpflichtet ist, so sind die Gemeinden vorläufig für die Unterhaltung zuständig. Die Gemeinden können von den Unterhaltungspflichtigen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen.
(5) Diejenigen, deren Grundstücke durch Deiche, Dämme oder sonstige Hochwasserschutzanlagen gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 geschützt werden, können zu den Kosten des Baus und der Unterhaltung nach dem Maß ihres Vorteils herangezogen werden. Im Streitfall setzt die zuständige Wasserbehörde oder Küstenschutzbehörde nach Anhörung der Beteiligten den Beitrag fest.
(6) Die Inseln und Halligen sowie die Wattgebiete im Sinne eines flächenhaften Küstenschutzes nach § 58 Absatz 2 zu sichern, ist Aufgabe des Landes. Sicherungsmaßnahmen sind so zu treffen, wie es im Interesse des Wohls der Allgemeinheit und des Küstenschutzes erforderlich ist. Ansprüche Dritter ergeben sich nicht. Bestehende Verpflichtungen anderer bleiben unberührt.
(7) Die Sicherung des Deichvorlandes nach § 58 Absatz 4 obliegt dem Land, soweit dies zur Erhaltung der Schutzfunktion der in der Unterhaltungsverpflichtung des Landes stehenden Deiche erforderlich ist. Absatz 6 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend.
§ 61 Förderung durch das Land 24
(1) Das Land gewährt den Wasser- und Bodenverbänden und Gemeinden, die Deiche und Dämme nach § 60 zu unterhalten haben, einen Zuschuss zu ihren Aufwendungen. § 38 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) § 56 gilt entsprechend, wenn Vorteilhabende zur Umsetzung von Maßnahmen aus Hochwasser- risikomanagementplänen gemäß § 75 Absatz 1 WHG verpflichtet sind und dadurch unverhältnismäßig belastet werden.
§ 62 Hochwasser- und Sturmflutwarnungen
(zu § 79 Absatz 2 WHG)
Die oberste Wasser- und die oberste Küstenschutzbehörde stellen den Behörden, deren Aufgabenbereiche berührt werden, und der Bevölkerung Informationen zum räumlich differenzierten Hochwasserrisiko zur Verfügung. Vor einem zu erwartenden Hochwasser warnen sie die Bevölkerung und die Behörden, deren Aufgabenbereiche berührt werden, in geeigneter Form. Sie können die Aufgabe auf andere Behörden übertragen.
§ 63 Zulassung von Bauten des Küstenschutzes, Planfeststellung 24
(zu § 68 WHG)
(1) Das Errichten, Beseitigen, Verstärken oder wesentliche Umgestalten von Deichen, Sicherungsdämmen und Sperrwerken (Bauten des Küstenschutzes) in und an Küstengewässern, die dem Schutz gegen Sturmfluten oder in anderer Weise dem Küstenschutz dienen, bedarf eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung. Bauten des Küstenschutzes nach Satz 1 liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Der Hochwasserschutz einschließlich des vorsorgenden und natürlichen Küsten- und Hochwasserschutzes und der dafür erforderlichen Gewässerausbauverfahren liegt im öffentlichen Interesse.
(2) Die Verstärkung oder das Umgestalten von Deichen, Sicherungsdämmen oder Sperrwerken kann ohne Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens oder Plangenehmigungsverfahrens zugelassen werden, wenn
Änderungen innerhalb des bestehenden Deiches einschließlich des Zubehörs oder Änderungen von unwesentlicher Bedeutung, die das Land in eigener Verantwortung wahrnimmt, gelten als nach Satz 1 genehmigt. Sie sind der unteren Küstenschutzbehörde anzuzeigen.
(3) Die für die Genehmigung nach Absatz 2 zuständige Küstenschutzbehörde hat die nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Zulassungen anderer Behörden einzuholen und gleichzeitig mit ihrer Genehmigung auszuhändigen. Mit dem Antrag gelten alle nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Anträge auf behördliche Zulassungen und Anzeigen als gestellt. Versagt eine andere Behörde, die nach anderen Vorschriften dazu befugt ist, ihre Zulassung, teilt sie dies unter Benachrichtigung der Küstenschutzbehörde der Antragstellerin oder dem Antragsteller durch schriftlichen Bescheid mit. § 11a des Landesnaturschutzgesetzes findet keine Anwendung.
(4) § 17 WHG gilt entsprechend für die Zulassung des vorzeitigen Beginns in einem Planfeststellungsverfahren und einem Plangenehmigungsverfahren.
§ 64 Duldungspflichten
Soweit es zur Planung und zur Durchführung von Maßnahmen zum Bau oder zur Unterhaltung von Deichen, Sicherungsdämmen, Dämmen, Sperrwerken, sonstigen Hochwasserschutzanlagen oder Küstenschutzanlagen erforderlich ist, haben die Eigentümerinnen oder Eigentümer und die Nutzungsberechtigten der anliegenden und hinterliegenden Grundstücke nach Ankündigung zu dulden, dass die Bau- oder Unterhaltungspflichtigen oder deren Beauftragte die Grundstücke betreten, vorübergehend nutzen oder aus ihnen Bestandteile entnehmen, wenn diese anderweitig nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten beschafft werden können. Entstehen Schäden, so können die Betroffenen Schadensersatz verlangen. Das Recht der Wasser- und Bodenverbände bleibt unberührt.
Abschnitt 2
Deiche, sonstige Hochwasserschutzanlagen
§ 65 Einteilung der Deiche
Die Deiche werden nach ihrer Bedeutung und ihren Aufgaben in folgende Gruppen eingeteilt:
§ 66 Bestandteile und Abmessungen der Deiche
(1) Deiche bestehen aus dem Deichkörper und dem Deichzubehör. Zum Deichkörper gehören alle Einbauten insbesondere Schleusen, Siele, Stöpen, Deckwerke, Fußsicherungen, Überschlagssicherungen, Treibselabfuhrwege, Mauern, Rampen und Deichverteidigungswege. Zum Deichzubehör gehören die Schutzstreifen beiderseits des Deichkörpers sowie Sicherungsanlagen, die unmittelbar der Erhaltung des Deichkörpers und der Schutzstreifen dienen. Bei Landesschutzdeichen ist der äußere Schutzstreifen zwanzig Meter, der innere Schutzstreifen zehn Meter breit. Bei Regional- und Mitteldeichen sind der äußere Schutzstreifen zehn Meter, der innere Schutzstreifen jeweils fünf Meter breit. Binnendeiche haben Schutzstreifen von je fünf Meter Breite.
(2) Die oberste Küstenschutzbehörde setzt den Sicherheitsstandard und die zugehörigen Bemessungsgrundlagen der Landesschutzdeiche und der Regionaldeiche in der Zuständigkeit des Landes fest.
(3) Die Sollabmessungen für Mittel- und Binnendeiche sowie Regionaldeiche, die nicht unter Absatz 2 fallen, ergeben sich aus dem Plan oder dem Anlagenverzeichnis der oder des Bau- und Unterhaltungspflichtigen, ergänzend aus der Zulassung der Anlage.
§ 67 Deichkataster
(1) Jeder Unterhaltungspflichtige hat für seine Küstenschutzanlagen oder Binnendeiche ein Kataster einzurichten, zu führen und bei baulichen Veränderungen fortzuschreiben. Das Kataster muss enthalten:
(2) Das Kataster ist nach Aufstellung und nach Fortschreibung der unteren Küstenschutzbehörde oder der unteren Wasserbehörde vorzulegen.
§ 68 Widmung, Umwidmung, Entwidmung von Deichen 24
(1) Ein Deich erhält die Eigenschaft eines Landesschutz-, Regional-, Mittel- oder Binnendeiches durch Widmung. Wird ein Deich verbreitert, erhöht oder begradigt, so gelten die neu hinzukommenden Teile mit der Bauabnahme nach § 108 Absatz 1 als gewidmet. Deiche, die am 15. Januar 1981 nicht gewidmet waren, gelten als gewidmet, und zwar als Deich derjenigen Gruppe im Sinne des § 65, der er seiner Aufgabe und Bedeutung nach angehört.
(2) Haben sich Aufgabe oder Bedeutung eines Deiches geändert, ist er entsprechend umzuwidmen.
(3) Deiche, die ihre Schutzfunktion im Sinne des § 65 verloren haben oder deren weitere Erhaltung im Interesse des Wohls der Allgemeinheit nicht mehr geboten ist, sind zu entwidmen.
(4) Die Widmung, Umwidmung oder Entwidmung wird auf Antrag des Bau- oder Unterhaltungspflichtigen von der obersten Küstenschutzbehörde oder der unteren Wasserbehörde verfügt und im Amtsblatt für Schleswig-Holstein bekannt gemacht. Dies gilt nicht für die in Absatz 1 Satz 2 genannten Fälle. In den Gemeinden, durch die der Deich verläuft, sind die Unterlagen zur Widmung, Umwidmung oder Entwidmung vier Wochen zur Einsicht auszulegen. Zeit und Ort der Auslegung sind öffentlich bekannt zu machen. Einwendungen gegen die Widmung, Umwidmung oder Entwidmung können diejenigen erheben, die Vorteile haben. Die Einwendungen sind spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung der Auslegung schriftlich zu erheben. In der Bekanntmachung ist auf die Ausschlussfrist hinzuweisen. Nach Ablauf der Frist prüfen die oberste Küstenschutzbehörde oder die untere Wasserbehörde die fristgerecht erhobenen Einwendungen; die Einwendungen können mit den Beteiligten erörtert werden.
(5) Wird in einem förmlichen Verfahren aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften ein Deich gewidmet, entwidmet oder umgewidmet, so gilt er als gewidmet, entwidmet oder umgewidmet, sobald die den Widmungsakt einschließende behördliche Entscheidung unanfechtbar geworden ist.
(6) Durch die Entwidmung wird der Deich der Eigentümerin oder dem Eigentümer zur freien Verfügung überlassen.
§ 69 Unterhaltung von Deichen und sonstigen Hochwasserschutzanlagen
(1) Die Unterhaltung von Deichen umfasst die Pflicht, den Deich in seinem Bestand und in seinen Abmessungen so zu erhalten, dass er seinen Schutzzweck jederzeit erfüllen kann. Wenn ein Deich die in § 66 bestimmten Merkmale nicht mehr besitzt, ist er so wiederherzustellen, dass die vorgeschriebenen Anforderungen erreicht werden.
(2) Im Rahmen der Unterhaltung des Deiches hat die oder der Unterhaltungspflichtige insbesondere
(3) Anlagen, die am oder im Deichkörper sowie am oder im Deichzubehör Bestandteile eines Deiches im Sinne von § 66 sind, sind von denjenigen zu unterhalten, die sie errichtet haben oder die sie betreiben. Unterhaltungspflichten anderer bleiben unberührt. Die Unterhaltungspflichtigen haben die Anlagen entsprechend den Anforderungen des Küstenschutzes zu unterhalten und die Kosten der Deichunterhaltung zu erstatten, die durch die Anlagen bedingt sind.
(4) Die Unterhaltung von sonstigen Hochwasserschutzanlagen umfasst die Pflicht, die Anlage in ihrem Bestand insoweit zu erhalten, dass deren Sicherungsfunktion gewährleistet wird. Zur Unterhaltung von Anlagen gemäß § 58 Absatz 8 Satz 2 kann auch die Rückverlagerung der durch Wind und Wellen aus der sonstigen Hochwasserschutzanlage in die nähere Umgebung ausgetragenen Materialien gehören; § 11a des Landesnaturschutzgesetzes findet keine Anwendung.
§ 70 Benutzungen von Deichen 24
(1) Jede Benutzung des Deiches einschließlich seines Zubehörs, die seine Funktionsfähigkeit beeinträchtigen kann, ist unzulässig. Insbesondere ist es verboten, auf oder in dem Deich
Fahrräder und Rollstühle sind von dem Verbot in Satz 2 Nummer 2 ausgenommen. Verbote oder Beschränkungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Die Durchführung von Veranstaltungen, das Ablagern, Lagern oder Aufstellen von Material, Geräten sowie Gegenständen aller Art wie Booten, Badekabinen, Strandkörben, Bänken, Buden oder Ständen ist von dem Verbot ausgenommen, wenn es einen Monat vorher der unteren Küstenschutzbehörde oder der unteren Wasserbehörde angezeigt wird und die von ihnen bestimmten Anforderungen insbesondere zu Ausführung, Größe und Anzahl eingehalten werden.
(2) Die Verbote nach Absatz 1 gelten nicht für Maßnahmen, die der Erhaltung und Verbesserung der Funktionsfähigkeit, der Unterhaltung, der Wiederherstellung oder der Verteidigung des Deiches oder dem Erhalt und der Bewirtschaftung des Vorlandes dienen.
(3) Die untere Küstenschutzbehörde oder die untere Wasserbehörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 zulassen, wenn die Funktionsfähigkeit des Deiches nicht beeinträchtigt wird.
(4) Das Betreten und Benutzen von Deichen einschließlich Zubehör begründen keine besonderen Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten der Deichverantwortlichen. Diese haften insbesondere regelmäßig nicht für typische sich aus dem Deich, der Unterhaltung und der Nutzung, insbesondere der Beweidung, ergebende Gefahren, wie durch Treibsel, Schafkot, Ausschläge oder Schadstellen sowie für Handlungen Dritter, insbesondere solchen nach Absatz 1 Satz 5.
(5) Die untere Küstenschutzbehörde oder die untere Wasserbehörde kann die Benutzung der Deiche im Sinne von § 66 Absatz 1 durch Verfügung regeln, einschränken oder untersagen, wenn eine Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Unterhaltung, der Funktionsfähigkeit oder der öffentlichen Sicherheit zu besorgen ist.
(6) § 80 Absatz 4 gilt entsprechend.
(1) Als Aufgabe der küstenschutzbehördlichen Überwachung nach § 107 ist auf Einladung des Unterhaltungspflichtigen der ordnungsgemäße Zustand der
zu schauen.
Als Aufgabe der wasserbehördlichen Überwachung nach § 107 ist auf Einladung des Unterhaltungspflichtigen der ordnungsgemäße Zustand der
(2) Zu der Deichschau von Landesschutzdeichen und Regionaldeichen sind die unteren Katastrophenschutzbehörden und die angrenzenden Wasser- und Bodenverbände einzuladen. Deichschauen können mit Unterstützung technischer Hilfsmittel erfolgen. Die Küstenschutzbehörde oder Wasserbehörde kann hierzu nähere Festlegungen treffen.
(1) Das Eigentum an den Landesschutzdeichen, die seit dem 1. Januar 1971 vom Land zu unterhalten sind, und an allen übrigen Deichen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, die nach § 60 vom Land zu unterhalten sind, geht in dem Umfang unentgeltlich auf das Land über, in dem es dem bisherigen Aufgabenträger zugestanden hat. Die untere Küstenschutzbehörde hat den Antrag auf Berichtigung des Grundbuches oder bei grundbuchfreien Grundstücken auf Fortführung des Katasters zu stellen. Zum Nachweis des Eigentums gegenüber dem Grundbuchamt oder Landesamt für Vermessung und Geoinformation genügt die Bestätigung der unteren Küstenschutzbehörde, dass das Eigentum an den Deichen und deren Zubehör dem Land zusteht.
(2) Verliert ein Deich seine Eigenschaft als Landesschutzdeich, so geht das Eigentum unentgeltlich auf die künftige Unterhaltungspflichtige oder den künftigen Unterhaltungspflichtigen über. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Wird ein Regionaldeich zum Landesschutzdeich umgewidmet, besteht für den oder die bisherigen Unterhaltungspflichtigen die Verpflichtung, seine oder ihre Eigentumsrechte unentgeltlich auf das Land zu übertragen. Soweit danach keine Eigentumsübertragung erfolgt, gilt § 18 Absatz 1 des Straßen- und Wegegesetzes entsprechend.
§ 73 Deichvorland
Durch die Nutzung des Deichvorlandes, dessen zu erhaltende Breite von der obersten Küstenschutzbehörde festgelegt wird, dürfen die Belange des Küstenschutzes, insbesondere die Sicherheit und die Unterhaltung der Deiche, nicht beeinträchtigt werden. Die Eigentümerinnen oder Eigentümer und die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, das Deichvorland zum Schutze des Deiches zu pflegen. Die untere Küstenschutzbehörde kann zum Schutz der Belange des Küstenschutzes im Sinne von Satz 1 Anordnungen treffen. Für die Nutzung des Deichvorlands gilt § 70 entsprechend.
Abschnitt 3
Hochwasserschutz und Hochwasservorsorge an oberirdischen Gewässern
§ 74 Überschwemmungsgebiete und vorläufige Sicherung 24
(zu § 76 und § 78 Absatz 6 WHG)
(1) Überschwemmungsgebiete sind
Dies gilt auch für Gebiete an oberirdischen Gewässern, die von den Gezeiten beeinflusst werden.
(2) Die Ermächtigung zur Festsetzung von Überschwemmungsgebieten wird auf die oberste Wasserbehörde übertragen. Sie kann durch Verordnung Überschwemmungsgebiete auch abweichend von Absatz 1 Nummer 1 festsetzen.
(3) Die Abgrenzung eines Überschwemmungsgebietes ist in der Rechtsverordnung nach § 76 Absatz 2 WHG grob zu beschreiben und in Karten darzustellen, die bei Behörden eingesehen werden können. Die Behörden sind in der Rechtsverordnung zu benennen. Die Karten müssen mit hinreichender Klarheit erkennen lassen, welche Grundstücke zum Überschwemmungsgebiet gehören.
(4) Die vor dem 10. Mai 2005 durch Verordnung bestimmten Überschwemmungsgebiete gelten als festgesetzt im Sinne von § 31b Absatz 2 Satz 3 Wasserhaushaltsgesetz in der Fassung vom 3. Mai 2005 (BGBl. I S. 1224) und § 106 Absatz 3 Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585).
(5) Die in den ab dem 22. Dezember 2019 geltenden Gefahrenkarten nach § 74 Absatz 2 WHG dargestellten Gebiete, in denen ein Hochwasserereignis einmal in 100 Jahren zu erwarten ist oder die zur Hochwasserentlastung und Rückhaltung beansprucht werden (§ 76 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 WHG), gelten bis zu ihrer Festsetzung als Überschwemmungsgebiet als vorläufig gesichert. Die vorläufige Sicherung endet mit Inkrafttreten der Verordnung nach § 76 Absatz 2 WHG, spätestens jedoch zehn Jahre nach Veröffentlichung der Gefahren- und Risikokarten gemäß § 74 Absatz 6 WHG.
(6) Die oberste Wasserbehörde kann über die vorläufige Sicherung gemäß Absatz 5 hinaus oder hiervon abweichend die Karte eines Überschwemmungsgebietes, das bereits ermittelt, aber noch nicht nach § 76 Absatz 2 WHG festgesetzt ist, im Amtsblatt für Schleswig-Holstein veröffentlichen (vorläufige Sicherung im Einzelfall). Auf die nach § 78 Absatz 8 und § 78a Absatz 6 WHG entsprechende Geltung des § 78 Absatz 1 bis 7 und des § 78a Absatz 1 bis 5 WHG ist in der Veröffentlichung hinzuweisen. Die vorläufige Sicherung endet mit Inkrafttreten der Verordnung nach § 76 Absatz 2 WHG, spätestens jedoch zehn Jahre nach Veröffentlichung der Karte.
§ 75 Besondere Schutzvorschriften für Überschwemmungsgebiete
(zu §§ 77, 78, 78a WHG)
(1) Für Überschwemmungsgebiete im Sinne von § 74 Absatz 1 Nummer 1 gelten § 78 und § 78a WHG entsprechend.
(2) In Überschwemmungsgebieten im Sinne von § 74 Absatz 1 kann die untere Wasserbehörde allgemein oder im Einzelfall anordnen, dass die Nutzungsberechtigten von Grundstücken
(3) Die untere Wasserbehörde kann Anordnungen zum Erhalt oder zur Rückgewinnung von Rückhalteflächen treffen, soweit dies für den Hochwasserschutz erforderlich ist. § 78a Absatz 5 Satz 4 WHG gilt entsprechend.
§ 76 Baugenehmigungen in Risikogebieten an oberirdischen Gewässern
(zu § 78b Absatz 2 WHG)
In den Gebieten, für die nach § 74 Absatz 2 WHG Gefahrenkarten erstellt sind, können Baugenehmigungen nur im Einvernehmen mit der unteren Wasserbehörde erteilt werden.
Die Erstellung und Veröffentlichung von Starkregenkarten zur Darstellung von möglichen Gefahren und Risiken durch Überflutungen nach Starkregenereignissen liegt im öffentlichen Interesse. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts, deren Aufgabenbereiche betroffen sind, können mögliche Gefahren und Risiken aufgrund von Starkregenereignissen in Karten darstellen und grundstücksscharf veröffentlichen.
§ 78 Verfahren zur Festsetzung von Überschwemmungsgebieten
(zu § 76 Absatz 2 WHG)
(1) Für das Verfahren zur Festsetzung von Überschwemmungsgebieten nach § 76 Absatz 2 WHG oder § 74 Absatz 2 dieses Gesetzes gilt § 43 Absatz 2 bis 8 entsprechend. Abweichend von § 43 Absatz 4 Satz 3 reicht es für die Bekanntmachung aus, wenn der räumliche Geltungsbereich des Überschwemmungsgebietes ersichtlich ist aus Karten im Maßstab 1:5.000 oder aus Karten im Maßstab 1:50.000 und in diesem Fall darauf hingewiesen wird, wo Karten im Maßstab 1:5.000 eingesehen werden können.
(2) In dem Verfahren zur Festsetzung von Überschwemmungsgebieten nach § 76 Absatz 2 WHG oder § 74 Absatz 2 dieses Gesetzes ist auch die Öffentlichkeit zu beteiligen. Der betroffenen Öffentlichkeit wird im Rahmen der Auslegung nach § 43 Absatz 3 Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Auf eine Auslegung kann abweichend von § 43 Absatz 7 nicht verzichtet werden. Ein Erörterungstermin entsprechend § 43 Absatz 8 ist mindestens eine Woche vorher örtlich bekannt zu machen.
Abschnitt 4
Küstenschutz
§ 79 Errichten und Ändern von Halligwarften 24
(1) Das Errichten, Beseitigen, Verstärken oder wesentliche Umgestalten von Halligwarften bedarf der Genehmigung der unteren Küstenschutzbehörde. Sie hat die nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Zulassungen anderer Behörden einzuholen und gleichzeitig mit ihrer Genehmigung auszuhändigen. Mit dem Antrag gelten alle nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Anträge auf behördliche Zulassungen und Anzeigen als gestellt. Versagt eine andere Behörde, die nach anderen Vorschriften dazu befugt ist, ihre Zulassung, teilt sie dies unter Benachrichtigung der Küstenschutzbehörde der Antragstellerin oder dem Antragsteller durch schriftlichen Bescheid mit. § 11a des Landesnaturschutzgesetzes findet keine Anwendung.
(2) Die Genehmigung kann für Vorhaben nach Absatz 1, für die nach Anlage 1 des Landes-UVP-Gesetzes eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen des Landes-UVP-Gesetzes entspricht. In den Fällen, in denen keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, gelten die Bestimmungen des § 111a LVwG.
(3) Die Eigentümerinnen oder Eigentümer und die Nutzungsberechtigten der Halligwarften haben die Böschungen der Halligwarften nach § 58 Absatz 7 so zu nutzen, dass deren Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigt wird. § 70 gilt entsprechend. Entlang der oberen Böschungskante der Halligwarften ist ein sieben Meter breiter Schutzstreifen von jeder Bebauung, Bepflanzung und schädigenden Nutzung freizuhalten; § 70 Absatz 3 gilt entsprechend. Bei Warftverstärkungen oder Warfterhöhungen, die vor dem 1. September 1999 fertig gestellt worden sind, beträgt der Schutzstreifen vier Meter; bestehende Rechte und Nutzungen bleiben unberührt.
§ 80 Genehmigungspflicht für Anlagen an der Küste 24
(1) Die Errichtung, Beseitigung oder wesentliche Änderung von Anlagen an der Küste oder im Küstengewässer bedürfen der Genehmigung der unteren Küstenschutzbehörde, soweit nachteilige Wirkungen, insbesondere auch im Sinne von § 58 Absatz 2, nicht auszuschließen sind. Die Genehmigungspflicht besteht nicht für Schifffahrtszeichen im Sinne des Bundeswasserstraßengesetzes sowie für Vorhaben des Küstenschutzes, die das Land in eigener Aufgabenwahrnehmung umsetzt. § 11a des Landesnaturschutzgesetzes findet auf Genehmigungen nach Satz 1 keine Anwendung.
(2) Die Genehmigung kann für Vorhaben nach Absatz 1, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 151) oder dem Landes-UVP-Gesetz eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen des UVPG, auch in Verbindung mit dem Landes-UVP-Gesetz entspricht. In den Fällen, in denen keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, gelten die Bestimmungen des § 111a LVwG.
(3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn von Anlagen nach Absatz 1 und den Vorhaben zum Erhalt von Vorland eine Beeinträchtigung der Belange des Küstenschutzes zu erwarten ist, die nicht durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann. Genehmigungspflichten anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(4) Diejenigen, die die Anlage errichtet haben, tragen die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Zustand der Anlage. Nach Beendigung der Nutzung ist die Anlage von der oder dem Bau- und Unterhaltungspflichtigen zu beseitigen. Die untere Küstenschutzbehörde kann Maßnahmen zur Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes oder der Beseitigung der Anlage anordnen.
§ 81 Nutzungsverbote und Nutzungsbeschränkungen an der Küste
(1) Auf Anlagen, die dem Küstenschutz im Sinne von § 58 Absatz 1 dienen, in den Dünen, auf dem Meeresstrand und auf den Strandwällen ist es verboten,
Satz 1 gilt entsprechend
(2) Verbote oder Beschränkungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Die untere Küstenschutzbehörde kann auf Antrag von den Verboten des Absatzes 1 Ausnahmen zulassen, wenn keine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Belange des Küstenschutzes oder der öffentlichen Sicherheit zu erwarten ist, die nicht durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann. Für den Antrag gelten die Bestimmungen des § 111a LVwG.
(3) Die untere Küstenschutzbehörde kann zur Sicherung und Erhaltung der Küste die Nutzung und Benutzung des Meeresstrandes, des Meeresbodens, der Strandwälle, der Dünen, der Steilufer und der sonstigen Flächen und Anlagen, die dem Küstenschutz und der Landerhaltung zu dienen bestimmt oder geeignet sind, durch Verfügung regeln, beschränken oder untersagen.
§ 82 Errichtung baulicher Anlagen an der Küste 24
(1) Bauliche Anlagen dürfen
nicht errichtet oder wesentlich geändert werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht
(3) Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 1 sind zulässig, wenn sie mit den Belangen des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes vereinbar sind und wenn das Verbot im Einzelfall zu einer besonderen Härte führen würde oder ein dringendes öffentliches Interesse vorliegt. Ist eine Betroffenheit der Belange des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes auszuschließen, kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 und 4 eine Ausnahme auch ungeachtet der Voraussetzungen des Satzes 1 gewährt werden. Über Ausnahmen entscheidet gleichzeitig mit der Erteilung der Baugenehmigung oder einer nach anderen Vorschriften notwendigen Genehmigung die dafür zuständige Behörde im Einvernehmen mit der Küstenschutzbehörde. Liegt für das Vorhaben nach den baurechtlichen oder anderen Vorschriften nach Satz 3 kein Genehmigungserfordernis vor, entscheidet die Küstenschutzbehörde über die Genehmigung nach Satz 1 und 2.
§ 82a Hinweispflicht für Campingplätze und Sportboothäfen 24
Betreiberinnen und Betreiber von Campingplätzen in nicht ausreichend geschützten Küstengebieten und Betreiberinnen und Betreiber von Sportboothäfen, innerhalb derer ein sturmflutsicherer Verbleib von Booten im Wasser nicht gewährleistet werden kann, sind verpflichtet, die Nutzerinnen und Nutzer auf die Gefahr von Sturmfluten, insbesondere im Winterhalbjahr, hinzuweisen.
Teil 7
Planfeststellungsverfahren, Enteignung
§ 83 Planfeststellung und Plangenehmigung (zu §§ 67, 68 WHG)
(1) Im Planfeststellungsverfahren ergehen Entscheidungen über
(2) Ergänzend zu § 68 Absatz 3 Nummer 1 WHG darf der Plan auch festgestellt oder genehmigt werden, wenn eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist, diese aber durch Bedingungen und Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann.
§ 84 Anwendbare Vorschriften bei Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren
(zu § 70 und abweichend von § 70 Absatz 1 Halbsatz 2 WHG)
(1) Abweichend von § 70 Absatz 1 Halbsatz 2 WHG gelten für die Planfeststellung und die Plangenehmigung die §§ 139 bis 145 LVwG, soweit in den Absätzen 2 bis 4, in § 85 und den übrigen Vorschriften dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist. § 19 WHG bleibt unberührt.
(2) § 141 Absatz 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 und § 142 Absatz 2 und 3 LVwG sind nicht anzuwenden. Anstelle der in Satz 1 genannten Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes findet § 14 Absatz 3 bis 6 WHG mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass § 14 Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 und Absatz 6 Satz 2 WHG außerdem gilt, wenn Ausgleichsmaßnahmen wirtschaftlich nicht vertretbar sind. Dient der Gewässerausbau dem Wohl der Allgemeinheit, findet zusätzlich § 16 Absatz 2 WHG entsprechende Anwendung.
(3) Ergänzend zu dem in § 70 Absatz 1 Halbsatz 1 WHG genannten § 13 Absatz 1 WHG finden § 13 Absatz 2 WHG und § 107 Absatz 2 LVwG entsprechende Anwendung.
(4) Der Widerruf ist auch nach Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung zulässig, wenn dies zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach § 27 WHG erforderlich ist und das Maßnahmenprogramm nach § 82 WHG entsprechende Anforderungen enthält. Im Falle des Widerrufs gilt § 117 Absatz 6 LVwG entsprechend.
(5) Eine Planfeststellung oder eine Plangenehmigung kann für ein Vorhaben, für das nach dem Landes-UVP-Gesetz oder dem UVPG eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen des UVPG, auch in Verbindung mit dem Landes-UVP-Gesetz entspricht.
§ 84a Projektmanager in Planfeststellungsverfahren 24
(1) Die zuständige Behörde kann auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Trägers des Vorhabens und auf dessen Kosten einen Dritten mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten beauftragen wie
(2) Die zuständige Behörde soll im Falle der Beauftragung eines Projektmanagers mit diesem vereinbaren, dass die Zahlungspflicht unmittelbar zwischen Vorhabenträger und Projektmanager entsteht und eine Abrechnung zwischen diesen erfolgt; Voraussetzung ist, dass der Vorhabenträger einer solchen zugestimmt hat. Der Projektmanager ist verpflichtet, die Abrechnungsunterlagen ebenfalls der zuständigen Behörde zu übermitteln. Die zuständige Behörde prüft, ob die vom Projektmanager abgerechneten Leistungen dem jeweiligen Auftrag entsprechen, und teilt dem Vorhabenträger das Ergebnis dieser Prüfung unverzüglich mit.
(3) Die Entscheidung über den Planfeststellungsantrag liegt allein bei der zuständigen Behörde.
§ 85 Enteignung, vorzeitige Besitzeinweisung
(zu § 71 und abweichend von § 71 Absatz 1 Satz 1 und § 71a WHG)
(1) Abweichend von § 71 Absatz 1 Satz 1 WHG ist für ein Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung, der öffentlichen Abwasserbeseitigung, des Küsten- und Hochwasserschutzes oder des Ausbaus von Gewässern im öffentlichen Interesse, das der Planfeststellung bedarf, die Enteignung zulässig. Satz 1 gilt für Plangenehmigungen entsprechend, wenn Rechte anderer nur unwesentlich beeinträchtigt werden. Für das Verfahren gelten die allgemeinen landesrechtlichen Vorschriften über die Enteignung.
(2) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten und weigert sich die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die Besitzerin oder der Besitzer, den Besitz eines für das Unternehmen benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen, so hat die Enteignungsbehörde die Unternehmerin oder den Unternehmer auf Antrag nach Feststellung des Plans oder Erteilung der Plangenehmigung in den Besitz einzuweisen. Der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung müssen vollziehbar sein. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht.
(3) Die Enteignungsbehörde hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrags auf Besitzeinweisung mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln. Hierzu sind die Unternehmerin oder der Unternehmer und die Betroffenen zu laden. Dabei ist den Betroffenen der Antrag auf Besitzeinweisung mitzuteilen. Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen. Mit der Ladung sind die Betroffenen aufzufordern, etwaige Einwendungen gegen den Antrag möglichst vor der mündlichen Verhandlung bei der Enteignungsbehörde einzureichen. Sie sind außerdem darauf hinzuweisen, dass auch bei Nichterscheinen über den Antrag auf Besitzeinweisung und andere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden werden kann.
(4) Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeutung ist, hat ihn die Enteignungsbehörde vor der Besitzeinweisung in einer Niederschrift festzustellen oder durch eine Sachverständige oder einen Sachverständigen ermitteln zu lassen. Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift oder des Ermittlungsergebnisses zu übersenden.
(5) Der Beschluss über die Besitzeinweisung soll der Unternehmerin oder dem Unternehmer und den Betroffenen spätestens zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung zugestellt werden. Die Besitzeinweisung wird in dem von der Enteignungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam. Dieser Zeitpunkt soll auf höchstens zwei Wochen nach Zustellung der Anordnung über die vorzeitige Besitzeinweisung an die Besitzerin oder den Besitzer festgesetzt werden. Durch die Besitzeinweisung wird der Besitzerin oder dem Besitzer der Besitz entzogen und die Unternehmerin oder der Unternehmer neuer Besitzer. Die Unternehmerin oder der Unternehmer darf auf dem Grundstück das im Antrag auf Besitzeinweisung bezeichnete Bauvorhaben ausführen und die dafür notwendigen Maßnahmen treffen.
(6) Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat für die durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile eine Entschädigung zu leisten, soweit die Nachteile nicht durch die Verzinsung der Geldentschädigung für die Entziehung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts ausgeglichen werden. Art und Höhe der Entschädigung sind von der Enteignungsbehörde in einem Beschluss festzusetzen.
(7) Wird der festgestellte Plan oder die Plangenehmigung aufgehoben, so ist auch die vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben und die vorherige Besitzerin oder der vorherige Besitzer wieder in den Besitz einzuweisen. Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat für alle durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstandenen besonderen Nachteile eine Entschädigung zu leisten.
(8) Ein Rechtsbehelf gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Besitzeinweisungsbeschlusses gestellt und begründet werden.
Teil 8
Wasserwirtschaftliche Planung und Dokumentation
§ 86 Bewirtschaftung in Flussgebietseinheiten
(zu § 7 Absatz 5 WHG)
(1) Die Gewässer des Landes werden zur Sicherung ihrer Qualität und des Hochwasserschutzes in folgenden Flussgebietseinheiten bewirtschaftet:
Die Gebiete sind in der beigefügten Anlage 2 dargestellt.
(2) Die Bewertung der Hochwasserrisiken und die Bestimmung der Risikogebiete gemäß § 73 WHG erfolgt für jede der in Absatz 1 genannten Flussgebietseinheiten.
§ 87 Verfahren bei der Aufstellung und Aktualisierung von Bewirtschaftungsplänen und Maßnahmenprogrammen 24
(zu §§ 7, 82 bis 86 WHG)
(1) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Verwaltungsabkommen mit den nach § 7 WHG Beteiligten Einzelheiten der Koordinierung zu regeln.
(2) Die Bewirtschaftungspläne oder deren Teile, die sich auf die in Schleswig-Holstein liegenden Gebiete einer Flussgebietseinheit beziehen, sowie die entsprechenden Maßnahmenprogramme können ganz oder in Teilen von der obersten Wasserbehörde für behördenverbindlich erklärt werden. Die Verbindlichkeitserklärung und ein Hinweis, wo das Maßnahmenprogramm und der Bewirtschaftungsplan einsehbar sind, werden im Amtsblatt für Schleswig-Holstein veröffentlicht.
(3) Im Rahmen der aktiven Beteiligung aller interessierten Stellen gemäß § 85 WHG unterrichtet die Flussgebietsbehörde auf der Ebene der Flussgebietseinheiten die betroffenen und interessierten Behörden, Verbände und Körperschaften über die Vorarbeiten und die Entwürfe zur Planung. Unterhalb der Ebene der Flussgebietseinheiten informiert sie diejenigen, deren Belange durch die Planung fachlich berührt sind, und gibt ihnen Gelegenheit, durch Entwürfe, Beiträge und die Einbringung von Daten und Informationen aktiv an der Planung mitzuwirken.
(4) Veränderungssperren werden als Verordnung von der obersten Wasserbehörde erlassen.
§ 88 Verfahren beim Hochwasser-Risikomanagement
(zu §§ 7, 79 WHG)
(1) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Verwaltungsabkommen mit den nach § 7 WHG Beteiligten Einzelheiten der Koordinierung des Hochwasserschutzes zu regeln.
(2) Spätestens ein Jahr vor der Veröffentlichung der Risikomanagementpläne (§ 75 Absatz 1 WHG) sind ihre Entwürfe zu veröffentlichen. Innerhalb von sechs Monaten nach der Veröffentlichung der Entwürfe kann bei der obersten Wasserbehörde schriftlich oder zur Niederschrift Stellung genommen werden.
(3) Die Veröffentlichung der Hochwasser-Risikobewertung, der Gefahren- und Risikokarten und der Risikomanagementpläne kann in der Form erfolgen, dass im Amtsblatt für Schleswig-Holstein darauf hingewiesen wird, wo diese eingesehen werden können. Die Risikomanagementpläne können dabei ganz oder in Teilen von der obersten Wasserbehörde für behördenverbindlich erklärt werden.
§ 89 Datenverarbeitung
(zu § 88 WHG)
(1) Die Wasserbehörden, Küstenschutzbehörden oder Körperschaften oder rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts dürfen im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben, insbesondere zur Durchführung von wasserbehördlichen Verwaltungsverfahren, zur Durchführung der Gewässeraufsicht und der Gefahrenabwehr (§§ 107 bis 111), für die Aufstellung des Maßnahmenprogramms und des Bewirtschaftungsplanes, die Ermittlung der Art und des Ausmaßes der anthropogenen Belastungen einschließlich der Belastungen aus diffusen Quellen, die wirtschaftliche Analyse der Wassernutzung, für die Aufstellung und Durchführung von Förderprogrammen, für die Ausweisung von Wasserschutz- und Überschwemmungsgebieten, für die Durchführung von Entschädigungs- und Ausgleichsverfahren (§ 104), für die Durchführung des gewässerkundlichen Mess- und Beobachtungsdienstes und für wissenschaftliche Untersuchungen im Zusammenhang mit den vorgenannten Aufgaben insbesondere folgende personen- und betriebsbezogene Daten verarbeiten:
(2) Die personen- und betriebsbezogenen Daten dürfen von der die Daten erhebenden Wasserbehörde oder Körperschaft oder rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts an Träger wasserwirtschaftlicher Maßnahmen, andere Wasserbehörden sowie Körperschaften oder rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts, die Aufgaben nach den wasserrechtlichen Vorschriften erfüllen, übermittelt werden, wenn und soweit dies für deren Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Übermittlung von personen- und betriebsbezogenen Daten an Behörden anderer Länder und des Bundes sowie an übergeordnete und zwischenstaatliche Stellen ist in dem zur Erfüllung der bestehenden Verpflichtungen erforderlichen Umfang, insbesondere zur Erfüllung der Koordinierungspflicht nach § 88 Absatz 3 WHG zulässig. Im Falle des § 104 Satz 8 dürfen die Wasserbehörden Verstöße der Nutzungsberechtigten gegen die Bewirtschaftung landwirtschaftlich oder für Zwecke des Erwerbsgartenbaus genutzter Flächen regelnde Bestimmungen dem Ausgleichspflichtigen mitteilen, damit dieser über Ausgleichszahlungen entscheiden kann. Werden Daten zu wissenschaftlichen Zwecken von Hochschulen oder anderen wissenschaftlichen Einrichtungen oder von Dritten, die das Land mit der Durchführung wasserwirtschaftlicher Aufgaben oder Untersuchungen beauftragt hat, benötigt, bedarf die Übermittlung des Einvernehmens der oberen Wasserbehörde.
(3) Sind Daten bei anderen öffentlichen Stellen oder innerhalb einer öffentlichen Stelle bei einer anderen organisatorischen Gliederung für andere Zwecke erhoben worden, dürfen die Wasser- und Küstenschutzbehörden diese Daten für die in Absatz 1 genannten Zwecke verarbeiten.
(4) Die unteren Wasserbehörden übermitteln der obersten Wasserbehörde auf Anforderung ihnen vorliegende Daten, die diese zur Erfüllung der unter Absatz 1 in Verbindung mit der nach § 101 Absatz 2 zu erlassenden Verordnung genannten Aufgaben benötigt. Die oberste Wasserbehörde gibt hierfür ein einheitliches Datenformat vor und stellt die zu nutzende erforderliche Software zur Verfügung. Die Einzelheiten zu den zu übermittelnden Daten und zur Form der Datenübermittlung regelt die oberste Wasserbehörde durch Verwaltungsvorschrift, die insbesondere Umfang, Zeitpunkte oder Zyklen einer Datenübermittlung regeln kann.
(5) Den unteren Wasserbehörden zu übermittelnde Daten sind auf Anforderung elektronisch zur Verfügung zu stellen.
§ 90 Messdienst, gewässerkundliche Messanlagen 24
(zu § 91 WHG)
(1) Die obere Wasserbehörde und die untere Küstenschutzbehörde führen gewässerkundliche Vermessungen und den gewässerkundlichen Mess- und Beobachtungsdienst durch. Für diese Tätigkeiten gelten § 7 und § 8 des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (Vermessungs- und Katastergesetz - VermKatG -) in der Neufassung vom 12. Mai 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 128), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 782), Ressortbezeichnungen ersetzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 16. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 96), entsprechend.
(2) Soweit die Ordnung des Wasserhaushalts es erfordert, haben die Eigentümerinnen oder Eigentümer oder die Nutzungsberechtigten eines Grundstücks oder einer baulichen Anlage auf Verlangen der Wasserbehörde oder der Küstenschutzbehörde zu dulden, dass gewässerkundliche Messanlagen auf dem Grundstück oder der Anlage errichtet oder betrieben und Grundstücke hierzu betreten werden.
§ 91 Verfahren für die Festsetzung von Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen
(zu §§ 91 bis 95 WHG)
Die untere Wasserbehörde setzt die Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen nach den §§ 91 bis 94 WHG auf Antrag fest und entscheidet über die Entschädigung nach § 95 WHG. Den Anträgen sind die zur Beurteilung erforderlichen Pläne (Zeichnungen, Nachweise und Beschreibungen) beizufügen.
Teil 9 24
Verkehrsrechtliche Vorschriften
Abschnitt 1 24
Allgemeine Regelungen
(1) Hafen im Sinne dieses Gesetzes ist jede bauliche Anlage, die auch dazu bestimmt ist, Güterumschlag, Passagierverkehr oder dem Gemeinwohl dienenden Verkehr durch diesen Zweck dienendem Festmachen in oder an schiffbaren Gewässern erster Ordnung oder an Gewässern 2. Ordnung, die mit schiffbaren Gewässern 1. Ordnung (Teil A der Anlage 1) schiffbar verbunden sind, zu ermöglichen, mit Ausnahme der Sportboothäfen und sonstigen Anlegestellen. Hafenanlagen sind auch die baulichen Anlagen, die zum längerem Festmachen der Wasserfahrzeuge für die nach Satz 1 bestimmten Zwecke sind. Zum Hafen gehören auch die unmittelbaren land- und seeseitigen Zufahrten einschließlich ihres Zubehörs, und. die sonstigen see- und landseitigen baulichen Anlagen, die zum Betrieb des Hafens erforderlich sind, soweit sie nicht aus anderen Gründen dem Verkehr gewidmet sind. Häfen mit überörtlicher Bedeutung sind diejenigen Häfen, die von überörtlicher Bedeutung im Sinne von § 38 BauGB sind, insbesondere die Häfen oder Hafenteile, die im Landesentwicklungsplan als von überregionaler Bedeutung dargestellt werden.
(2) Sportboothäfen sind Wasser- und Grundflächen, die vorrangig als ständige Anlege- oder zusammenhängende Liegeplätze für mindestens 20 Sportboote bestimmt sind oder benutzt werden.
(3) Sonstige Anlegestellen sind Anlagen an Gewässern in öffentlicher oder privater Trägerschaft, die zum Festmachen von Wasserfahrzeugen geeignet sind.
(4) Öffentliche Häfen sind Häfen, deren Benutzerkreis nicht beschränkt ist und die für jedermann nach Maßgabe der technischen Ausstattung und öffentlich-rechtlicher Vorgaben zugänglich sind. Satz 1 gilt entsprechend für Sportboothäfen und sonstige Anlegestellen.
(5) Hafenbetreiber ist derjenige, der berechtigt den Besitz über den Hafen ausübt. Satz 1 gilt entsprechend für Sportboothäfen und sonstige Anlegestellen.
(6) Vorgenannte Vorschriften gelten nicht für Häfen des Bundes, die der Bund für bundeseigene Zwecke betreibt.
§ 92a Sonderregeln für TEN Häfen 24
Für Kernhäfen des Transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V) gemäß Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU (ABl. L 348 S. 1) findet § 70a Absatz 1 bis 6 Wasserhaushaltsgesetz entsprechende Anwendung. 1
§ 92b Allgemeine Regelungen für Genehmigungsverfahren 24
(1) Einem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach §§ 94, 95, 96 sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen (zum Beispiel Zeichnungen, Nachweisungen und Beschreibungen) beizufügen.
(2) Im Hinblick auf Genehmigungsverfahren nach §§ 94, 95 bleiben die Vorschriften über den Ausbau oberirdischer Gewässer unberührt.
§ 92c Versagungsgründe, Widerruf 24
(1) Genehmigungen nach §§ 94 bis 96 können insbesondere dann versagt werden, wenn Tatsachen vorliegen, die die Antragstellerin oder den Antragsteller oder die für die Leitung des Unternehmens bestimmten Personen als unzuverlässig erscheinen lassen, oder wenn zu besorgen ist, dass das beabsichtigte Unternehmen das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere öffentliche Verkehrsinteressen, beeinträchtigen würde. Nebenbestimmungen nach § 107 Landesverwaltungsgesetz sind zulässig.
(2) Die Genehmigungen können widerrufen werden, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen oder wenn die Unternehmerin oder der Unternehmer wiederholt oder schwer gegen die ihr oder ihm durch Rechtsvorschrift oder Verwaltungsakt auferlegten Pflichten verstoßen hat.
(3) Die §§ 116 und 117 Landesverwaltungsgesetz bleiben unberührt.
Abschnitt 2 24
Rechte und Pflichten
§ 93 Freie Benutzung der Gewässer 24
Jedermann darf die sonstigen Bundeswasserstraßen (§ 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b), die schiffbaren Gewässer erster Ordnung (Teil A der Anlage 1), die schiffbaren Außentiefs und die öffentlichen Häfen sowie die öffentlichen Sportboothäfen und öffentlichen Anlegestellen für den Verkehr benutzen, soweit die Benutzung nach diesem Gesetz oder nach anderen Vorschriften nicht beschränkt ist.
§ 93a Besondere Pflichten im Interesse der Schifffahrt 24
Die Anliegerinnen oder Anlieger von Gewässern im Sinne des § 93 haben das Landen und Befestigen von Schiffen, das Aufstellen von Verkehrs- und Einteilungszeichen und in Notfällen das Aussetzen der Ladung zu dulden.
§ 93b Zuordnung der Verpflichtungen des Hafenbetreibers 24
Die Verpflichtungen aus dem Betrieb eines Hafens und die Rechte zum Betrieb eines Hafens treffen grundsätzlich den Hafenbetreiber. Nachrangig ist der Eigentümer der zum Betrieb des Hafens erforderlichen Landgrundstücke verantwortlich. Die Vorschriften der §§ 218 und 219 Landesverwaltungsgesetz gelten entsprechend. Für Sportboothäfen und sonstige Anlegestellen gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.
§ 93c Betriebspflicht des Hafenbetreibers 24
(1) Die Unternehmerin oder der Unternehmer eines Hafens, eines Sportboothafens oder einer sonstigen Anlegestelle ist verpflichtet, den Betrieb ordnungsgemäß einzurichten und zu führen. Der Hafenbetreiber ist verpflichtet, geeignetes Umschlagsgerät für den am Hafenstandort üblichen Umschlag selbst oder durch Dritte vorzuhalten.
(2) Die zuständige Behörde kann die Unternehmerin oder den Unternehmer auf Antrag von der Betriebspflicht ganz oder teilweise befreien; sie muss sie oder ihn hiervon befreien, wenn ihr oder ihm die Fortführung des Betriebes nicht mehr zuzumuten ist.
(3) Der Hafenbetreiber ist verpflichtet, die baulichen Anlagen nach dem Stand der Technik zu unterhalten und für einen gefahrlosen Betrieb zu sorgen.
(4) Zum ordnungsgemäßen Betrieb eines Hafens gehören auch die Einrichtung, der Betrieb und die Unterhaltung der erforderlichen Anlagen und Vorrichtungen zur Entsorgung von Schiffen sowie zur Verhütung schädlicher Umwelteinwirkungen durch den Hafenbetrieb.
(5) Die Unternehmerin oder der Unternehmer kann sich zur Erfüllung ihrer oder seiner Verpflichtungen Dritter bedienen.
(6) Entsprechen zugelassene Häfen nicht den Anforderungen, so hat die Verkehrsbehörde sicherzustellen, dass die Unternehmerin oder der Unternehmer innerhalb angemessener Frist ihre oder seine Verpflichtungen erfüllt.
Abschnitt 3 24
Planfeststellung für Häfen
§ 94 Planfeststellungsverfahren 24
(1) Für die Errichtung oder erhebliche bauliche Änderung eines Hafens mit überörtlicher Bedeutung oder eines Hafens zum Laden und Löschen von Schiffen mit mehr als 1.350 t Tragfähigkeit gelten die Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes über das Planfeststellungsverfahren.
(2) Die Planfeststellung ist im Übrigen auf Antrag des Vorhabenträgers zulässig.
(3) Im Planfeststellungsverfahren sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit untereinander und gegeneinander abzuwägen.
(4) Dient der Hafen oder dessen wesentliche Änderung der Sicherstellung der Landes- und Bündnisverteidigung oder zumindest überwiegend
wird ein überragendes öffentliches Interesse an dessen Errichtung oder wesentlicher Änderung festgestellt. Die Feststellung trifft das für Häfen zuständige Ministerium, für die Häfen mit Bedeutung für die Sicherstellung der Landes- und Bündnisverteidigung im Benehmen mit dem für Verteidigung zuständigen Bundesministerium. In den Fällen der Nummer 1 bedarf es des Einvernehmens mit dem für Energieversorgung zuständigen Ministerium, in den Fällen der Nummern 2 und 3 bedarf es des Einvernehmens mit dem für Klimaschutz zuständigen Ministerium und in den Fällen der Nummer 4 bedarf es des Einvernehmens mit dem für Küsten- und Meeresschutz zuständigen Ministerium.
(5) Diese Regelung gilt nicht für bundeseigene Häfen aller Bundesverwaltungen einschließlich der Marine.
§ 94a Nichterforderlichkeit eines Planfeststellungsverfahrens 24
(1) Unter der Voraussetzung, dass keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, bedürfen folgende Maßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Hafenanlagen vorsehen, keiner Entscheidung nach § 94:
(2) Werden durch das Vorhaben private oder öffentliche Belange berührt, kann der Träger des Vorhabens die Feststellung des Planes nach § 94 Absatz 1 beantragen.
(3) Ungeachtet dessen hat sich der Träger des Vorhabens vor Durchführung einer Einzelmaßnahme durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistung der Bundeswehr vor der Durchführung bestätigen zu lassen, dass keine militärischen Belange entgegenstehen.
(4) Kann für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der Träger des Vorhabens bei der Planfeststellungsbehörde den Antrag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu stellen.
(5) Genehmigungserfordernisse nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.
§ 94b Duldung vorbereitender Maßnahmen 24
(1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte haben zur Vorbereitung der Planung und der Baudurchführung notwendige Kampfmittelräumungen, ökologische sowie archäologische Untersuchungen und Bergungen ebenso wie Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen einschließlich der vorübergehenden Anbringung von Markierungszeichen und sonstigen Vorarbeiten zu dulden.
(2) Wohnungen dürfen nur mit Zustimmung des Wohnungsinhabers betreten werden. Satz 1 gilt nicht für Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftsräume während der jeweiligen Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeiten.
(3) Die Absicht, solche Arbeiten auszuführen, ist dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten mindestens zwei Wochen vorher unmittelbar oder durch örtliche Bekanntmachung in den Gemeinden, in deren Bereich die Vorarbeiten durchzuführen sind, bekannt zu geben.
(4) Entstehen durch eine Maßnahme nach Absatz 1 einem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten unmittelbare Vermögensnachteile, so hat der Vorhabenträger eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Kommt eine Einigung über die Geldentschädigung nicht zustande, so setzt die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag des Vorhabenträgers oder des Berechtigten die Entschädigung fest. Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören.
Für das Anhörungsverfahren gilt § 140 des Landesverwaltungsgesetzes mit folgenden Maßgaben:
§ 94d Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung 24
Für Planfeststellungsbeschluss und Plangenehmigung gilt § 141 des Landesverwaltungsgesetzes mit der Maßgabe, dass abweichend von § 141 Absatz 6 Nummer 4 des Landesverwaltungsgesetzes für ein Vorhaben, für das nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden kann.
§ 94e Rechtswirkungen der Planfeststellung und der Plangenehmigung 24
Für die Rechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung gilt § 142 des Landesverwaltungsgesetzes mit folgenden Maßgaben:
Die Anhörungsbehörde kann einen Dritten mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten, insbesondere
auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Vorhabenträgers beauftragen. § 140 Absatz 9 des Landesverwaltungsgesetzes bleibt unberührt. Die Entscheidung über den Planfeststellungsantrag verbleibt bei der zuständigen Behörde.
Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Häfen hat keine aufschiebende Wirkung.
§ 94h Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens 24
Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des § 142 Absatz 1a Satz 2 des Landesverwaltungsgesetzes und für die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens gilt § 143 des Landesverwaltungsgesetzes mit der Maßgabe, dass im Fall des § 143 Absatz 1 des Landesverwaltungsgesetzes von einer Erörterung im Sinne des § 140 Absatz 6 des Landesverwaltungsgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden kann. Im Übrigen gelten für das neue Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes.
§ 94i Vorzeitige Besitzeinweisung 24
(1) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten und weigert sich die Eigentümerin oder der Eigentümer bzw. die Besitzerin oder der Besitzer, den Besitz eines für eine Hafenbaumaßnahme benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen, so hat die Enteignungsbehörde Vorhabenträger auf Antrag nach Feststellung des Plans oder Erteilung der Plangenehmigung in den Besitz einzuweisen falls der Hafen als öffentlicher Hafen im Sinne von § 92 Absatz 4 betrieben wird. Der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung müssen vollziehbar sein. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht.
(1a) Der Träger des Vorhabens kann verlangen, dass bereits nach Ablauf der Einwendungsfrist nach § 140 Absatz 4 des Landesverwaltungsgesetzes eine vorzeitige Besitzeinweisung in das Grundstück eines Dritten durchgeführt wird. In diesem Fall ist der nach dem Verfahrensstand zu erwartende Planfeststellungsbeschluss oder die zu erwartende Plangenehmigung dem vorzeitigen Besitzeinweisungsverfahren zugrunde zu legen. Der Besitzeinweisungsbeschluss ist mit der aufschiebenden Bedingung zu verbinden, dass sein Ergebnis durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung bestätigt wird. Wird das Ergebnis des Besitzeinweisungsbeschlusses durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung nicht bestätigt, ist ein neuer Besitzeinweisungsbeschluss auf der Grundlage des ergangenen Planfeststellungsbeschlusses oder der ergangenen Plangenehmigung herbeizuführen.
(2) Die Enteignungsbehörde hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrags auf Besitzeinweisung mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln. Hierzu sind der Vorhabenträger und die Betroffenen zu laden. Dabei ist den Betroffenen der Antrag auf Besitzeinweisung mitzuteilen. Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen. Mit der Ladung sind die Betroffenen aufzufordern, etwaige Einwendungen gegen den Antrag möglichst vor der mündlichen Verhandlung bei der Enteignungsbehörde einzureichen. Sie sind außerdem darauf hinzuweisen, dass auch bei Nichterscheinen über den Antrag auf Besitzeinweisung und andere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden werden kann.
(3) Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeutung ist, hat ihn die Enteignungsbehörde vor der Besitzeinweisung in, einer Niederschrift festzustellen oder durch eine Sachverständige oder einen Sachverständigen ermitteln zu lassen. Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift oder des Ermittlungsergebnisses zu übersenden.
(4) Der Beschluss über die Besitzeinweisung soll dem antragstellenden Vorhabenträger und den Betroffenen spätestens zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung zugestellt werden. Die Besitzeinweisung wird in dem von der Enteignungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam. Dieser Zeitpunkt soll auf höchstens zwei Wochen nach Zustellung der Anordnung über die vorzeitige Besitzeinweisung an die Besitzerin oder den Besitzer festgesetzt werden. Durch die Besitzeinweisung wird der Besitzerin oder dem Besitzer der Besitz entzogen und der Träger der Straßenbaulast neuer Besitzer. Der Vorhabenträger darf auf dem Grundstück das im Antrag auf Besitzeinweisung bezeichnete Bauvorhaben ausführen und die dafür notwendigen Maßnahmen treffen.
(5) Der Vorhabenträger hat für die durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile eine Entschädigung zu leisten, soweit die Nachteile nicht durch die Verzinsung der Geldentschädigung für die Entziehung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts ausgeglichen werden. Art und Höhe der Entschädigung sind von der Enteignungsbehörde in einem Beschluss festzusetzen.
(6) Wird der festgestellte Plan oder die Plangenehmigung aufgehoben, so ist auch die vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben und die vorherige Besitzerin oder der vorherige Besitzer bald wieder in den Besitz einzuweisen. Der Vorhabenträger hat für alle durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstandenen besonderen Nachteile eine Entschädigung zu leisten.
(7) Auf das Verfahren der vorzeitigen Besitzeinweisung sind für den Fall der Veräußerung des für die Baumaßnahme benötigten Grundstücks die Vorschriften der §§ 265 und 325 der Zivilprozessordnung über das Verfahren bei einer Veräußerung der Streitsache und die Rechtswirkungen für die Beteiligten und den Rechtsnachfolger (Erwerber) entsprechend anzuwenden.
(8) Ein Rechtsbehelf gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung hat keine aufschiebende Wirkung.
§ 94j Enteignung und Entschädigung 24
(1) Der Vorhabenträger hat zur Erfüllung seiner Aufgaben das Enteignungsrecht. Die Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Ausführung eines nach § 94 Absatz 1 festgestellten oder genehmigten Bauvorhabens notwendig ist und dieser als öffentlicher Hafen im Sinne von § 92 Absatz 4 betrieben wird. Im Übrigen findet für das Verfahren vor der Enteignungsbehörde das für die Enteignung von Grundeigentum jeweils geltende Enteignungsrecht des Landes Anwendung, soweit sich aus den nachfolgenden Absätzen nichts anderes ergibt.
(2) Der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend. Der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung müssen vollziehbar sein.
(3) Hat sich eine Betroffene oder ein Betroffener mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt, so kann das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden. Das gleiche gilt, soweit die oder der Betroffene bzw. die Rechtsvorgängerin oder der Rechtsvorgänger die Erlaubnis zur Inanspruchnahme des Grundeigentums für das nach Art und Umfang bestimmte Vorhaben erteilt hatte.
(4) Sofern der Vorhabenträger die Durchführung des Entschädigungsfeststellungsverfahrens nicht binnen einer angemessenen Frist nach Abschluss des Bauvorhabens beantragt, ist die Verkehrsbehörde berechtigt, den Antrag zu stellen und das Entschädigungsfeststellungsverfahren auf Kosten des Vorhabenträgers durchführen zu lassen.
Für das Vorhaben zur Schaffung der für die Errichtung eines Flüssigerdgas-Terminals in Brunsbüttel erforderlichen Hafeninfrastruktur einschließlich der wasserseitigen Anlagen wird das Bestehen eines Bedarfs zur Sicherung der Energieversorgung festgestellt. Die Realisierung dieses Vorhabens ist aus Gründen eines überragenden öffentlichen Interesses und im Interesse der öffentlichen Sicherheit erforderlich.
§ 94l Abschnittsweise Zulassung, vorläufige Anordnung 24
(1) Häfen und sonstige Anlagen einschließlich notwendiger Folgemaßnahmen, die wegen ihres räumlichen oder zeitlichen Umfangs in selbständigen Abschnitten oder Stufen durchgeführt werden, können in entsprechenden Teilen zugelassen werden, wenn dadurch die erforderliche Einbeziehung der erheblichen Auswirkungen des gesamten Vorhabens auf die Umwelt nicht ganz oder teilweise unmöglich wird.
(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der anliegenden Gemeinden und Gemeindeverbände eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zur Errichtung oder zur wesentlichen Änderung und sonstigen Anlagen festgesetzt werden,
Ausnahmsweise können irreversible Maßnahmen zugelassen werden, wenn sie nur wirtschaftliche Schäden verursachen und für diese Schäden eine Entschädigung in Geld geleistet wird. Die Zulassung erfolgt auf Antrag des Vorhabenträgers und unter dem Vorbehalt des Widerrufs. Ein öffentliches Interesse am alsbaldigen Beginn ist in der Regel anzunehmen, wenn der Hafen oder die sonstige Anlage der in Absatz 1 genannten Art zumindest überwiegend der Energieversorgung oder dem Klimaschutz und der Anpassung an die Folgen des Klimawandels oder der Landes- und Bündnisverteidigung dienen soll. In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung der Interessen nach Satz 1 Nummer 4 und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Insbesondere kann der vorzeitige Beginn von der vorherigen Erbringung einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Die vorläufige Anordnung ist den anliegenden Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie den Beteiligten zuzustellen und örtlich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. Soweit die Maßnahmen durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ist der frühere Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist zu entschädigen, soweit ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt.
§ 94m Veränderungssperre, Planungsgebiete und Vorkaufsrecht 24
(1) Vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen nach § 140 Absatz 3 Satz 2 des Landesverwaltungsgesetzes Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen, dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Übernahme durch den Träger des Vorhabens wesentliche wertsteigernde oder den geplanten Hafenbau erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden (Veränderungssperre). Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden oder von einer wirksamen Genehmigung erfasst sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden hiervon nicht berührt.
(2) Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre, so können die Eigentümerinnen und Eigentümer für die dadurch entstandenen Vermögensnachteile vom Träger des Vorhabens eine angemessene Entschädigung in Geld sowie die Übernahme der von dem Plan betroffenen Flächen verlangen, wenn es ihnen mit Rücksicht auf die Veränderungssperre wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, die Grundstücke in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu benutzen. Kommt keine Einigung über die Übernahme zustande, so können sie die Entziehung des Eigentums an den Flächen verlangen. Im Übrigen findet § 94j Anwendung.
(3) Zur Sicherung der Planung von Häfen kann das für Verkehr zuständige Ministerium durch Verordnung Planungsgebiete festlegen. Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden. Die Festlegung tritt nach Ablauf von drei Jahren außer Kraft, sofern kein früherer Zeitpunkt bestimmt ist. Die Frist kann, wenn besondere Umstände es erfordern, auf vier Jahre verlängert werden. Die Festlegung tritt mit Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren außer Kraft. Ihre Dauer ist auf die Vierjahresfrist nach Absatz 2 anzurechnen.
(4) Auf die Festlegung eines Planungsgebietes ist in Gemeinden, deren Gebiet betroffen wird, hinzuweisen. Planungsgebiete sind außerdem in Karten kenntlich zu machen, die in den Gemeinden während der Geltungsdauer der Festlegung zur Einsicht auszulegen sind.
(5) Der Träger des Vorhabens kann im Einzelfalle Ausnahmen von der Veränderungssperre zulassen, wenn die Durchführung zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder wenn Gründe des öffentlichen Wohles die Abweichung erfordern.
(6) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 steht dem Träger des Vorhabens an den betroffenen Flächen ein Vorkaufsrecht zu.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nur, falls der Hafen als öffentlicher Hafen im Sinne von § 92 Absatz 4 betrieben wird.
§ 94n Veröffentlichung im Internet 24
Wird der Plan nicht nach § 86 Absatz 1 des Landesverwaltungsgesetzes oder nach § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Internet veröffentlicht, ist dieser vom Träger des Vorhabens auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. § 23 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gilt entsprechend. Maßgeblich ist der Inhalt des im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zur Einsicht ausgelegten Plans. Hierauf ist in der Veröffentlichung hinzuweisen.
Abschnitt 4 24
Sonstige Genehmigungsverfahren
§ 95 Genehmigungsbedürftige Maßnahmen 24
(1) Genehmigungsbedürftige Vorhaben sind:
(2) Für die Genehmigung eines Vorhabens nach Absatz 1 Nummer 1 gilt § 23 Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Genehmigung nach Absatz 1 Nummer 1 zu erteilen ist, falls durch die baulichen Maßnahmen der für die Schifffahrt erforderliche Zustand des Gewässers und die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs nicht beeinträchtigt wird. Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, die eine Beeinträchtigung des für die Schifffahrt erforderlichen Zustandes des Gewässers oder der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs verhütet oder ausgleicht. Die Genehmigung kann versagt werden, falls durch die beabsichtigte Maßnahme eine Beeinträchtigung des für die Schifffahrt erforderlichen Zustandes des Gewässers oder der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten ist, die durch Bedingungen und Auflagen weder verhütet noch ausgeglichen werden kann. In den Fällen einer entsprechend § 23 Absatz 2 durch Fristablauf erteilten Genehmigung sind die Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Nebenbestimmungen im .Sinne von Satz 2 sowie der Widerruf auch nach Unanfechtbarkeit der Genehmigung zulässig falls damit eine Beeinträchtigung des für die Schifffahrt erforderlichen Zustandes des Gewässers oder der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs verhütet oder ausgeglichen werden kann. Im Falle eines Widerrufes nach Satz 4 gilt § 117 Abs. 6 LVwG entsprechend.
(3) Eine Genehmigungspflicht oder weitergehende Anforderungen aufgrund anderer Vorschriften bleibt unberührt. Absatz 1 gilt nicht für Anlagen, die einer erlaubnis- oder bewilligungspflichtigen Benutzung dienen.
§ 95a Genehmigung des Hafenbetriebs 22 24
(1) Der Hafenbetreiber bedarf zur Aufnahme des Betriebs der Genehmigung durch die Verkehrsbehörde.
(2) Absatz 1 gilt nicht, falls
(3) Die Tätigkeit eines Hafenbetreibers, die am 1. Januar 2025 ausgeübt wird, gilt als genehmigt im Sinne von Absatz 1.
(4) Die Genehmigung nach Absatz 1 ist zu erteilen, falls der Hafenbetreiber über die erforderliche Zuverlässigkeit, hinreichende finanzielle Leistungsfähigkeit und den entsprechenden nautischen Sachverstand verfügt, der für den jeweiligen Hafenbetrieb erforderlich ist.
Abschnitt 5 24
Sportboothäfen
§ 96 Genehmigungspflicht von Sportboothäfen 24
Die Errichtung oder wesentliche Änderung eines Sportboothafens ist genehmigungsbedürftig.
§ 96a Verfahrensvorschrift für die Genehmigung von Sportboothäfen 24
(1) Mit einem Antrag auf Genehmigung eines Sportboothafens nach § 96 gelten alle nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften für die Errichtung oder Änderung eines Sportboothafens erforderlichen Anträge auf behördliche Zulassung als gestellt.
(2) Die Verkehrsbehörde hat die nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen, Zustimmungen, Bewilligungen und Erlaubnisse einzuholen und gleichzeitig mit ihrer Genehmigung zu übersenden, sofern durch Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. Versagt eine andere Behörde, die nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften dazu befugt ist, diese Zulassung, teilt sie dies unter Benachrichtigung der Verkehrsbehörde der Antragstellerin oder dem Antragsteller durch schriftlichen Bescheid unmittelbar mit.
Abschnitt 6 24
Widmung und Einziehung
(1) Die Widmung planfeststellungsbedürftiger oder aufgrund von § 94 planfestgestellter Häfen für den öffentlichen Verkehr erfolgt durch die Planfeststellungsbehörde im Rahmen der planrechtlichen Entscheidung.
(2) Häfen, die nicht planfestgestellt wurden, die aber nach § 94 planfeststellungsbedürftig wären, gelten als für den öffentlichen Verkehr gewidmet. Der Umfang der Widmung ergibt sich im Übrigen nach dem rechtlich bisher zulässigen Gebrauch.
(3) Soweit Häfen in rechtlich zulässiger Weise geringfügig geändert werden, gelten die entsprechenden Bereiche als gewidmet oder entwidmet. Häfen nach Absatz 1 oder 2 können nur soweit durch kommunale Bauleitplanung überplant werden, als damit der Widmungszweck nicht beeinträchtigt wird.
(4) Die Widmung sonstiger Häfen erfolgt durch ihre Träger. Im Zweifel ist für den Umfang der Widmung der genehmigte Bestand zugrunde zu legen.
Die Planfeststellungsbehörde kann auf Antrag des Eigentümers oder Erbbauberechtigten oder der jeweiligen Kommune, in der der im Sinne von § 97 Absatz 1 bis 3 gewidmete Hafen belegen ist, den Hafen ganz oder teilweise entwidmen, falls der Hafenbetreiber zuvor von der Betriebspflicht nach § 93c entbunden wurde. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Planfeststellungsverfahrens entsprechend.
§ 97b Einziehung von Häfen und Sportboothäfen 24
(1) Andere öffentliche Häfen als die nach § 97 Absatz 1 bis 3 gewidmeten Häfen oder öffentliche Sportboothäfen können nach den nachfolgenden Vorschriften eingezogen werden. Mit der Einziehung endet auch die Betriebspflicht nach § 93c. Die bis zum 31. Dezember 2024 kraft Gebrauch oder Vertrag öffentlich zugänglichen Häfen und Sportboothäfen gelten als öffentliche Häfen und Sportboothäfen.
(2) Die Einziehung eines Hafens verfügt der jeweilige Träger im Einvernehmen mit der obersten Verkehrsbehörde. Im Falle privater öffentlicher Häfen verfügt die oberste Verkehrsbehörde die Einziehung im Benehmen mit der betroffenen Gemeinde. Die Einziehung eines Sportboothafens verfügt der jeweilige Träger im Einvernehmen mit der unteren Verkehrsbehörde. Im Falle privater öffentlicher Sportboothäfen verfügt die Verkehrsbehörde die Einziehung im Benehmen mit der betroffenen Gemeinde.
(3) Ein öffentlicher Hafen oder Sportboothafen, der keine Verkehrsbedeutung mehr hat, kann eingezogen werden. Ein öffentlicher Hafen oder Sportboothafen ist einzuziehen, wenn Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen, die gegenüber privaten Interessen überwiegen.
(4) In den Gemeinden, in denen der Hafen oder Sportboothafen liegt, sind Pläne des einzuziehenden Hafens oder Sportboothafens vier Wochen zur Einsicht auszulegen. Die Einziehungsabsicht ist zu begründen. Zeit und Ort der Auslegung sind vom Träger des. Hafens oder Sportboothafens nach seinen Regeln und auf seine Kosten öffentlich bekannt zu machen, um jedermann, dessen Belange durch die Einziehung berührt werden, Gelegenheit zur Erhebung von Einwendungen zu geben. Im Falle privater Häfen oder Sportboothäfen erfolgt eine örtliche Bekanntmachung durch die Verkehrsbehörde auf Kosten des Trägers des Hafens oder des Sportboothafens. In der Bekanntmachung ist auf die Ausschlussfrist nach Absatz 5 hinzuweisen.
(5) Einwendungen gegen die Einziehung sind spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung der Auslegung schriftlich oder zu Protokoll bei der örtlichen Auslegungsbehörde zu erheben. Einwendungen sind durch die zuständige Verkehrsbehörde nach Anhörung des Eigentümers abzuwägen. Die zuständige Verkehrsbehörde kann weitere Träger öffentlicher Belange anhören.
(6) Die Einziehung ist vom Träger des Hafens oder Sportboothafens nach seinen Regeln und auf seine Kosten öffentlich bekannt zu machen. Im Falle privater Häfen erfolgt eine örtliche Bekanntmachung durch die oberste Verkehrsbehörde auf Kosten des Trägers des Hafens oder Sportboothafens.
(7) Wird in einem förmlichen Verfahren aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften ein öffentlicher Hafen oder ein Sportboothafen aufgehoben, so gilt er als eingezogen, sobald das Verfahren unanfechtbar geworden ist, es sei denn, dass ein anderer Zeitpunkt bestimmt worden ist.
(8) Wird ein Teil eines öffentlichen Hafens oder Sportboothafen anlässlich eines Ausbaus oder Umbaus dauernd dem Gemeingebrauch entzogen, ohne dass hierdurch der Bestand des Hafens beeinträchtigt wird, so gilt der Teil des .Hafens oder Landungssteges als eingezogen; die Absätze 1 bis 7 finden keine Anwendung.
Abschnitt 7 24
Konzessionierung von Seeverkehrsleistungen
§ 98 Anzeige der Aufnahmen des Betriebes sowie wesentlicher Änderungen 24
(1) Wer die Absicht hat, erstmalig Seeverkehrsdienstleistungen im Verkehr mit den Inseln und Halligen zu erbringen, muss dies der zuständigen Verkehrsbehörde mindestens neun Monate vor Beginn des Betriebes anzeigen. Wesentliche Veränderungen bestehender Verkehre wie Änderungen der Fahrpläne, Fahrpreise oder Transportkapazitäten müssen der Verkehrsbehörde mindestens drei Monate vor Veröffentlichung mitgeteilt werden. Wesentliche Veränderungen sind insbesondere die dauerhafte Reduzierung bzw. Einstellung bestehender Fährverbindungen, die Erhöhung der Fahrpreise über die übliche Anpassung aufgrund allgemeiner Kostensteigerungen hinaus sowie die Umstellung von einer kombinierten Fahrzeug- und Personenbeförderung zu einer reinen Personenbeförderung.
(2) Die Anzeige der Aufnahme des Betriebes muss beinhalten die Angabe der Fahrpläne, der Fahrpreise und der Transportkapazitäten sowie bestehende Restriktionen aufgrund der örtlichen oder meteorologischen Gegebenheiten. Der Anzeigende ist verpflichtet, die Verkehre mindestens in dem angezeigten Umfang und zu den angezeigten Preisen zu gewährleisten. Dies gilt nicht in Fällen höherer Gewalt wie z.B. Sturm oder Maschinenausfall.
(3) Die Erbringung von Seeverkehrsdienstleistungen ohne vorher erfolgte Anzeige kann untersagt werden. Ein Rechtsbehelf gegen die Untersagungsverfügung hat keine aufschiebende Wirkung.
(4) Vor Einleitung des Verfahrens nach § 98a prüft die Verkehrsbehörde die Zuverlässigkeit und die finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragstellers. Bei fehlender Zuverlässigkeit oder fehlender finanzieller Leistungsfähigkeit untersagt die untere Verkehrsbehörde die Erbringung von Seeverkehrsleistungen. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 98a Anhörung der Gemeinden und Reedereien 24
(1) Die Verkehrsbehörde übermittelt die Information über neue Verkehre nach § 98 Absatz 1 Satz 1 den betroffenen Gemeinden und Reedereien und gibt diesen Gelegenheit zur Stellungnahme mit einer Frist von zwei Monaten. Die Verkehrsbehörde kann von einer Übermittlung absehen, falls sie der Auffassung ist, dass die ganzjährige, saisonal angemessene Versorgung der Inseln und Halligen ohne Ausgleichszahlungen nicht gefährdet ist.
(2) Bei einer wesentlichen Änderung der Fahrpläne, Fahrpreise oder Transportkapazitäten bestehender Verkehre kann die Verkehrsbehörde ein Verfahren nach Absatz 1 einleiten, falls sie der Auffassung ist, dass die Sicherstellung einer ganzjährigen, saisonalen angemessenen Versorgung der Inseln oder Halligen ohne Ausgleichszahlungen gefährdet ist.
§ 98b Entscheidung über Netzbildung 24
Sollte sich aus den Stellungnahmen nach Einschätzung der Verkehrsbehörde ergeben, dass durch die neuen Seeverkehrsdienstleistungen die Sicherstellung einer ganzjährigen, saisonal angemessenen Versorgung der Inseln oder Halligen ohne Ausgleichszahlungen gefährdet ist, kann die Verkehrsbehörde nach Anhörung der Gemeinden und der vorhandenen und neuen Reedereien verschiedene Linien durch Netzbildung zusammenfassen oder Ausgleichszahlungen leisten.
§ 98c Veröffentlichung der Entscheidung über die Netzbildung 24
(1) Die Verkehrsbehörde veröffentlicht die Absicht einer Netzbildung nach § 98b und die Gefährdung der Versorgungssicherheit mittels örtlicher Bekanntmachung.
(2) Mit Bewirkung der Bekanntmachung wird die Erbringung von Seeverkehrsleistungen auf dem bekanntgemachten Netz genehmigungsbedürftig.
(1) Die Verkehrsbehörde erteilt die Genehmigung in einem transparenten Verfahren, welches allen potenziellen Antragstellern die Möglichkeit eröffnet, eine Genehmigung zu beantragen.
(2) Eine Genehmigung kann von einem Unternehmen allein oder gemeinschaftlich von mehreren Unternehmen beantragt werden und hat eine maximale Laufzeit von 6 Jahren.
(3) Unter Zustimmung des Genehmigungsinhabers können weitere Genehmigungen für einzelne Linien des Netzes für die Restlaufzeit der bereits erteilten Genehmigung erteilt werden.
§ 98e Mindestinhalt der Genehmigung 24
Die Genehmigung legt mindestens fest:
Eine Änderung dieser Kennzahlen ist genehmigungsbedürftig.
§ 98f Wirkung der Entscheidung über die Netzbildung 24
Bis zur Entscheidung über den Genehmigungsantrag gelten die vorhandenen Seeverkehrsdienstleistungen als genehmigt.
Die Erbringer der bis zum 26. Juli 2024 vorhandenen Seeverkehrsdienstleistungen müssen keine Anzeige nach § 98 Absatz 1 Satz 1 abgeben. § 98 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Abschnitt 8 24
Verordnungsermächtigungen
§ 99 Verkehrsrechtliche Anordnungen 24
(1) Das für Verkehr zuständige Ministerium kann zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, zur Erhaltung der Schiffbarkeit der Gewässer, zur Ordnung der Benutzung von Häfen und Anlagen und zur Verhütung von Gefahren für die Umwelt durch Verordnung Regelungen treffen über
(2) Das für Verkehr zuständige Ministerium kann in den Verordnungen nach Absatz 1 andere Behörden ermächtigen, Anordnungen zur Wahrung der in Absatz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Belange zu erlassen, die an bestimmte Personen oder einen bestimmten Personenkreis gerichtet sind und ein Gebot oder Verbot enthalten. Die Dienstkräfte der Landespolizei und anderer im Sinne von Satz 1 ermächtigter Behörden sind zur Durchführung der schifffahrts- und hafenrechtlichen Vorschriften im Geltungsbereich der Verordnung nach Absatz 1 Nummer 2 jederzeit befugt, Grundstücke, Anlagen und Einrichtungen sowie Wasserfahrzeuge zu betreten und Prüfungen vorzunehmen. Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer oder ihre oder seine Vertretung sowie Personen, unter deren Obhut Fahrzeuge, Anlagen oder Einrichtungen stehen, haben das Betreten zu dulden und den in Satz 2 genannten Dienstkräften über Bauart, Ausrüstung und Ladung der Fahrzeuge sowie über Vorkommnisse auf der Reise Auskunft zu erteilen und die Schiffs- und Ladepapiere auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
(3) Wohnräume dürfen gegen den Willen der oder des Berechtigten nur betreten werden, wenn dies zur Verhütung einer dringenden Gefahr erforderlich ist. Satz 1 gilt auch für das Betreten von Geschäftsräumen außerhalb der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeit. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(4) Die Absätze 1, 2 und 4 gelten mit Ausnahme der Regelung der Hafenaufsicht (Hafenpolizei) nicht für Bundeswasserstraßen mit Ausnahme der sonstigen Bundeswasserstraßen, die weder dem Verkehr mit Güter- und Fahrgastschiffen noch der Sport- und Freizeitschifffahrt mit Wasserfahrzeugen dienen.
§ 99a Anforderungen an Sportboothäfen 24
Das für Verkehr zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Mindestanforderungen an die Ausstattung und den Betrieb von Sportboothäfen zu bestimmen sowie die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Sportboothäfen zu regeln. Insbesondere können Vorschriften erlassen werden über
In der Verordnung können die für die Durchführung der Verordnung zuständigen Behörden bestimmt werden. Für die Festsetzung von Hafenabgaben für kommunale Häfen gilt das Kommunalabgabengesetz.
§ 99b Abfallentsorgung in Häfen 24
Das für Verkehr zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung im Einvernehmen mit dem für Abfall, zuständigen Ministerium zur Durchführung von internationalen Rechtsvorschriften und von bindenden Beschlüssen der Europäischen Union die erforderlichen Vorschriften zu erlassen und hierbei insbesondere Regelungen zu treffen über
Das für Verkehr zuständige Ministerium setzt durch Verordnung die Hafenabgaben für die landeseigenen Häfen, soweit sie vom Land betrieben werden, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Hafenbetriebes, der technischen Entwicklung und des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der öffentlichen Verkehrsinteressen, fest. Hinsichtlich der Festsetzung der Hafenabgaben für die kommunalen Häfen gilt das Kommunalabgabengesetz.
Abschnitt 9 24
Zuständigkeit, Aufgaben
(1) Das für Verkehr zuständige Ministerium ist Verkehrsbehörde für die in § 100a genannten Aufgaben, soweit diese
betreffen.
(2) Die Landrätinnen oder die Landräte und die Bürgermeisterinnen oder die Bürgermeister der kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden sind Verkehrsbehörden, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie sind Verkehrsbehörden nach § 96.
(3) Das für Verkehr zuständige Ministerium kann
§ 100a Aufgaben der Verkehrsbehörden 24
(1) Die Verkehrsbehörden sind für die Aufgaben im Rahmen dieses Gesetzes zuständig, soweit es sich handelt um
(2) Soweit die Verkehrsbehörden nach Absatz 1 zuständig sind, sind sie auch befugt, Maßnahmen zu treffen, um Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz oder die aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen abzuwehren.
Teil 10
Zuständigkeiten, Verfahren
(1) Die Durchführung des Wasserhaushaltsgesetzes, dieses Gesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen ist Aufgabe der Wasserbehörden, soweit durch Rechtsvorschrift nicht etwas anderes bestimmt ist. Wasserbehörden sind
(2) Die oberste Wasserbehörde bestimmt durch Verordnung, welche Behörden als Wasserbehörden für die einzelnen Aufgaben zuständig sind, soweit die Zuständigkeiten nicht in diesem Gesetz geregelt sind. Dabei können auch der unteren Küstenschutzbehörde Aufgaben als untere Wasserbehörde zugewiesen werden.
(3) Die oberste Wasserbehörde kann durch Verordnung bestimmen, welche Behörde als Wasserbehörde für den Vollzug wasserwirtschaftlicher Aufgaben zuständig ist, die in anderen als den in Absatz 1 Satz 1 genannten Gesetzen oder Verordnungen, insbesondere dem UVPG, dem Bundeswasserstraßengesetz oder der Rohrfernleitungsverordnung, geregelt sind.
§ 102 Küstenschutzbehörden
(1) Oberste Küstenschutzbehörde ist das für den Küstenschutz zuständige Ministerium.
(2) Untere Küstenschutzbehörden sind die von der obersten Küstenschutzbehörde durch Verordnung bestimmten Behörden.
(3) Die oberste Küstenschutzbehörde bestimmt durch Verordnung, welche Behörden für die einzelnen Aufgaben des Küstenschutzes zuständig sind, soweit die Zuständigkeiten nicht in diesem Gesetz geregelt sind.
§ 103 Besondere Zuständigkeiten
(1) Sind in derselben Sache mehrere Wasserbehörden örtlich zuständig oder ist es zweckmäßig, ein wasserwirtschaftliches Vorhaben in benachbarten Bezirken einheitlich zu regeln, kann die oberste Wasserbehörde die zuständige Wasserbehörde bestimmen.
(2) Ist in derselben Sache auch die Zuständigkeit einer Behörde eines anderen Landes begründet, kann abweichend von den §§ 9 und 25 Absatz 2 LVwG die oberste Landesbehörde mit der zuständigen Behörde des anderen Landes die gemeinsam zuständige Behörde durch Verwaltungsvereinbarung bestimmen.
(3) Soweit die Wasserbehörde für die Durchführung von Planfeststellungs- und förmlichen Verfahren zuständig ist, ist sie auch Anhörungsbehörde.
§ 104 Ausgleich (abweichend von § 99 WHG)
Abweichend von § 99 Satz 2 WHG findet für einen Ausgleich nach § 99 Satz 1 WHG § 96 Absatz 1 und 5 WHG keine Anwendung. Der Ausgleich bemisst sich nach den Aufwendungen und Erträgen, die ohne Anordnungen bei einer ordnungsgemäßen land- oder forstwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Nutzung entstanden wären. Er ist durch eine jährlich zum 1. Juli für das vorherige Kalenderjahr fällig werdenden Betrag in Geld zu leisten. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht bis zum 1. Februar des auf den Antragszeitraum folgenden Jahres mit den erforderlichen Nachweisen beantragt wird. Der Ausgleichsanspruch entsteht nicht, soweit die wirtschaftlichen Nachteile durch zumutbare betriebliche Maßnahmen oder durch andere Leistungen aus öffentlichen Haushalten oder von Dritten ausgeglichen werden können. Verstößt die oder der Nutzungsberechtigte gegen eine die Bewirtschaftung regelnde Schutzbestimmung, Anordnung oder Auflage, kann der Ausgleich ganz oder teilweise versagt oder auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgefordert werden. Die oberste Wasserbehörde kann durch Verordnung Vorschriften erlassen über die Höhe des Ausgleichs, die Pauschalierung der Ausgleichszahlungen, die Festsetzung von Geringfügigkeitsgrenzen und das Verfahren. Dabei kann bestimmt werden, dass der Anspruch gegenüber der oder dem nach § 97 WHG Begünstigten geltend zu machen ist. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten offen.
§ 105 Antrag, Schriftform
(1) Anträge, über die die Wasserbehörden zu entscheiden haben, sind mit den zur Beurteilung erforderlichen Plänen wie Zeichnungen, Nachweisungen, Begutachtungen und Beschreibungen einzureichen. Schriftstücke, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten, sind als solche zu kennzeichnen und getrennt von den übrigen Unterlagen vorzulegen. Ihr Inhalt muss, soweit dies ohne Preisgabe des Geheimnisses möglich ist, so ausführlich dargestellt sein, dass Dritte beurteilen können, ob und in welchem Umfange sie von den Auswirkungen des Vorhabens betroffen werden können.
(2) Werden Benutzungen ohne die erforderliche Erlaubnis oder Bewilligung ausgeübt, Gewässer, Deiche oder Anlagen ohne die erforderliche Planfeststellung, Genehmigung oder Eignungsfeststellung ausgebaut, errichtet, geändert, angebaut oder betrieben, kann die Wasserbehörde verlangen, dass ein Antrag gestellt und die erforderlichen Pläne vorgelegt werden.
(3) Offensichtlich unzulässige Anträge und mangelhafte Anträge, die die Antragstellerin oder der Antragsteller innerhalb einer ihr oder ihm gesetzten angemessenen Frist nicht ergänzt, können ohne weitere Verfahren zurückgewiesen werden.
§ 106 Aussetzung des Verfahrens
(1) Sind gegen einen Antrag Einwendungen aufgrund von Privatrechtsverhältnissen erhoben worden, so kann die Wasserbehörde entweder über den Antrag unter Vorbehalt dieser Einwendungen entscheiden oder das Verfahren aussetzen, bis die Einwendungen erledigt sind. Das Verfahren ist auszusetzen, wenn bei Bestehen des Privatrechtsverhältnisses der Antrag abzuweisen wäre.
(2) Wird das Verfahren ausgesetzt, so ist eine Frist zu bestimmen, in der Klage zu erheben ist.
Teil 11
Gewässeraufsicht, Bußgeldbestimmungen
§ 107 Gewässeraufsicht und Gefahrenabwehr 24
(zu §§ 100, 101 WHG)
(1) Die Gewässeraufsicht ist Aufgabe der Wasserbehörden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Sie überwachen insbesondere den Ausbau, den Zustand und die Benutzung der Gewässer und ihrer Ufer, den Zustand und die Benutzung der Überschwemmungs- und Wasserschutzgebiete sowie der Hochwasserrisikogebiete, den Bau, den Zustand und die Benutzung der Deiche, Dämme und sonstigen Hochwasserschutzanlagen sowie der im Wasserhaushaltsgesetz, in diesem Gesetz oder in den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Vorschriften geregelten Anlagen.
(2) Die unteren Wasserbehörden treffen die erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für Gewässer und von Gefahren, die durch den Zustand oder die Benutzung der Gewässer, einschließlich Hochwasserereignissen, oder den Zustand und die Benutzung der in Absatz 1 Satz 2 genannten Gebiete und Anlagen hervorgerufen werden und die öffentliche Sicherheit bedrohen.
(3) Die Küstenschutzbehörden überwachen den Bau, den Zustand und die Benutzung der Deiche, Sicherungsdämme, Dämme, Sperrwerke und sonstigen Hochwasserschutzanlagen sowie die Einhaltung der nach den küstenschutzrechtlichen Vorschriften bestehenden Verpflichtungen. Sie treffen ferner die erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren, die durch Sturmfluten und Hochwasserereignisse sowie die in Satz 1 genannten Anlagen hervorgerufen werden und die öffentliche Sicherheit bedrohen. § 100 und § 101 WHG gelten entsprechend.
(4) Für die Erfüllung der der oberen Wasserbehörde sowie der unteren Küstenschutzbehörde nach § 90 übertragenen Aufgaben gilt § 101 Absatz 1 Satz 2 WHG entsprechend.
§ 108 Bauabnahme
(1) Bauvorhaben, die einer Erlaubnis, Bewilligung, Genehmigung oder Planfeststellung nach dem Wasserhaushaltsgesetz, diesem Gesetz oder nach einer aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnung bedürfen, sind nach Fertigstellung von der Wasserbehörde oder der Küstenschutzbehörde daraufhin zu überprüfen, ob sie entsprechend den genehmigten Plänen und Zeichnungen sowie den festgesetzten Bedingungen und Auflagen ausgeführt worden sind (Bauabnahme). Über die beanstandungsfreie Abnahme ist eine Bescheinigung (Abnahmeschein) auszustellen. Vor Aushändigung des Abnahmescheines darf die Anlagenicht benutzt werden. Die Wasserbehörde oder die Küstenschutzbehörde können im Einzelfall die Benutzung ganz oder teilweise zulassen oder auf die Abnahme ganz oder teilweise verzichten, wenn eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht zu erwarten ist.
(2) Die Abnahme gilt als erteilt, wenn die Wasserbehörde oder die Küstenschutzbehörde nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Antrages widersprechen.
(3) Die Bauüberwachung nach § 107 Absatz 1 und die Bauabnahme nach Absatz 1 entfallen für Bauvorhaben des Bundes, der Länder, der Kreise, der Gemeinden und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts, wenn die Leitung der Entwurfsarbeiten und die Bauüberwachung einem Beamten mit der Befähigung für die Laufbahngruppe 2 zweites Einstiegsamt der Fachrichtung Technische Dienste übertragen sind, sowie für Bauvorhaben, die einer baurechtlichen oder gewerberechtlichen Überwachung oder Abnahme bedürfen.
§ 109 Kosten der Gewässeraufsicht
(1) Wer der Gewässeraufsicht unterliegt, hat die Kosten für die Überwachung zu tragen.
(2) Die Wasserbehörde oder die Küstenschutzbehörde können Kosten, die in Wahrnehmung der Aufgaben der Gewässeraufsicht entstanden sind, denjenigen auferlegen, die das Tätigwerden der Wasserbehörde oder der Küstenschutzbehörde durch eine unbefugte Benutzung oder durch eine Verletzung von Pflichten nach dem Wasserhaushaltsgesetz, diesem Gesetz oder einer aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnung veranlasst haben. Zu diesen Kosten gehören insbesondere Kosten für die Ermittlung des Verantwortlichen.
§ 110 Selbstüberwachung 24
(zu §§ 24, 36, 50, 61 WHG)
(1) Wer Anlagen zur Benutzung eines Gewässers im Sinne von § 9 WHG sowie Anlagen nach den §§ 36 und 50 WHG und §§ 23 und 41 betreibt, hat den ordnungsgemäßen Zustand und Betrieb dieser Anlagen sowie ihre Auswirkungen auf die Gewässer und ihre Umwelt auf eigene Kosten zu überwachen. Sie oder er hat die Anlagen mit den dazu erforderlichen Einrichtungen und Geräten auszurüsten, Untersuchungen durchzuführen und ihre Ergebnisse aufzuzeichnen und aufzubewahren. Die Verpflichtung zur Selbstüberwachung umfasst auch eine mit dem Betrieb der Anlage zusammenhängende Gewässerbenutzung, insbesondere das benutzte Gewässer, die Menge und Beschaffenheit des benutzten Wassers, des entnommenen Rohwassers einschließlich des Grund- und des für die Trinkwasserversorgung genutzten Oberflächenwassers des Gewässers im Einzugsgebiet oder des eingeleiteten Abwassers, sowie die Einleitung von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen. Rechtsverordnungen gemäß § 62 Absatz 4 Nummer 3 und 4 WHG bleiben unberührt. Die Wasserbehörde kann von der Verpflichtung zur Selbstüberwachung ganz oder teilweise befreien, wenn bei kleinen Anlagen eine Beeinträchtigung des Gewässers nicht zu erwarten ist.
(2) Die oberste Wasserbehörde kann zum Schutze der Gewässer durch Verordnung Vorschriften über die Selbstüberwachung erlassen und dabei festlegen,
§ 111 Ordnungswidrigkeiten 22 24
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer aufgrund
zuwiderhandelt, sofern die Verordnung oder die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Teil 12
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 112 Verweisung
Soweit in Gesetzen oder Verordnungen auf Vorschriften verwiesen ist, die durch dieses Gesetz außer Kraft gesetzt werden, treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes.
§ 113 Übergangsvorschriften
(1) Über Planfeststellungen von Abwasserbehandlungsanlagen ist von den bislang zuständigen Behörden nach bisherigem Recht zu entscheiden, sofern bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die Auslegung im Sinne des § 140 Absatz 3 LVwG abgeschlossen ist.
(2) § 82 Absatz 1 Nummer 1, Zweiter Fall, Nummer 3 und 4 gelten nicht für Flächen, für die in einem am 9. September 2016 rechtswirksamen Flächennutzungsplan eine Bebauung vorgesehen ist oder dessen bisher vorgesehene Bebauung umgewidmet werden soll und wenn bei den Bauvorhaben die Schutzvorkehrungen aus § 82 Absatz 2 Nummer 6 eingehalten werden. Satz 1 tritt am 8. September 2021 außer Kraft.
(3) Der Betrieb oder die wesentliche Änderung von Abwasserbehandlungsanlagen, die nach § 35 Absatz 1 Satz 1 des Landeswassergesetzes in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung planfestgestellt waren, bedürfen der Planfeststellung. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 68 bis 70 WHG sowie die §§ 83 und 84 entsprechend. Anlagen im Sinne von Satz 1 sind lediglich genehmigungspflichtig, wenn ein Bebauungsplan Festsetzungen für den Standort der Anlage enthält.
__________________________
1) Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes (ABl. L 258/81) wird damit umgesetzt.
Gewässer erster Ordnung | Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1) zum Landeswassergesetz |
A. Schiffbare Gewässer erster Ordnung
Bezeichnung des Gewässers | Anfangs- und Endpunkte des Gewässers | ||
1. | Schwentine, Untere | Unterhalb der Stauanlage der ehem. Holsatia-Mühle | Ostsee |
2. | Trave, Untere | Wesenberger Brücke | Kanaltrave |
3. | Treene, Untere mit Wester- und Ostersielzug, deren Verbindungskanälen Mittelburggraben und Fürstenburggraben, Binnenhafen, Vorhafen zwischen der Schleuse und der Eider sowie die Zuleiter von Spülschleuse und von dort zur Eider | Straßenbrücke Holzkate | Eider |
4. | Wilsterau (Sielwettern) mit Stadtarm von der Schweinsbrücke bis zur Einmündung in die Wilsterau | Schöpfwerk Vaalermoor | Stör |
B. Nicht schiffbare Gewässer erster Ordnung
Bezeichnung des Gewässers | Anfangs- und Endpunkte des Gewässers | ||
1. | Alster | Wegbrücke beim Gute Stegen | Hamburgische Grenze |
2. | Bille | Schwarze Aue | Hamburgische Grenze |
3. | Bramau | 781 m oberhalb der Straßenbrücke Wrist-Bokel | Stör |
4. | Stör | Schwale bei Neumünster | Einmündung in die Bundeswasserstraße |
5. | Trave, Mittlere | Unterstromseitige Kante des Gehweges der Travebrücke in Bad Segeberg im Zuge der B 206 | Wesenberger Brücke |
6. | Treene, Mittlere | Straßenbrücke in Hollingstedt | Untere Treene |
Flussgebietseinheiten | Anlage 2 (zu § 86) zum Landeswassergesetz |
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