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Änderungstext
Landesverordnung zur Änderung der Hafenentsorgungsverordnung
- Schleswig-Holstein -
Vom 8. Februar 2023
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 4 vom 09.03.2023 S. 78)
Aufgrund des § 96 Absatz 5 Satz 2 des Landeswassergesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Dezember 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 1002), verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus im Einvernehmen mit dem Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur:
Die Hafenentsorgungsverordnung vom 9. Dezember 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 303), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. November 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 956), wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Absatz 2 wird Satz 3
Genügend geeigneter Lagerplatz ist vorhanden, wenn 25 % der entsprechenden Lagerungskapazität nicht überschritten wird.
gestrichen.
2. § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Nach Absatz 1 Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:
"Die Angaben aus der Abfallabgabebescheinigung sind während mindestens zwei Jahren an Bord gegebenenfalls gemeinsam mit dem entsprechenden Öltagebuch, Ladungstagebuch, Mülltagebuch oder Müllbehandlungsplan mitzuführen."
3. § 14 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
Die Angabe "4. März 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 298)." wird durch die Angabe "4. Juli 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 733)." ersetzt.
4. § 15a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a. Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:
"7. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 6 die Angaben aus der Abfallabgabebescheinigung nicht während mindestens zwei Jahren an Bord mitführt,"
b. Die bisherigen Nummern 7 bis 10 werden die Nummer 8 bis 11.
c. Nummer 8 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"8. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 6 eine Ablichtung der Abfallabgabebescheinigung der Hafenbehörde nicht zur Kenntnis bringt," | "8. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 7 eine Ablichtung der Abfallabgabebescheinigung der Behörde nicht zur Kenntnis bringt," |
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
ID 230489
ENDE |