Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung der Hafenentsorgungsverordnung
- Schleswig-Holstein -

Vom 8. Februar 2023
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 4 vom 09.03.2023 S. 78)



Aufgrund des § 96 Absatz 5 Satz 2 des Landeswassergesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Dezember 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 1002), verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus im Einvernehmen mit dem Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur:

Artikel 1

Die Hafenentsorgungsverordnung vom 9. Dezember 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 303), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. November 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 956), wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Absatz 2 wird Satz 3

Genügend geeigneter Lagerplatz ist vorhanden, wenn 25 % der entsprechenden Lagerungskapazität nicht überschritten wird.

gestrichen.

2. § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

Nach Absatz 1 Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:

"Die Angaben aus der Abfallabgabebescheinigung sind während mindestens zwei Jahren an Bord gegebenenfalls gemeinsam mit dem entsprechenden Öltagebuch, Ladungstagebuch, Mülltagebuch oder Müllbehandlungsplan mitzuführen."

3. § 14 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

Die Angabe "4. März 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 298)." wird durch die Angabe "4. Juli 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 733)." ersetzt.

4. § 15a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a. Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:

"7. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 6 die Angaben aus der Abfallabgabebescheinigung nicht während mindestens zwei Jahren an Bord mitführt,"

b. Die bisherigen Nummern 7 bis 10 werden die Nummer 8 bis 11.

c. Nummer 8 erhält folgende Fassung:

altneu
"8. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 6 eine Ablichtung der Abfallabgabebescheinigung der Hafenbehörde nicht zur Kenntnis bringt," "8. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 7 eine Ablichtung der Abfallabgabebescheinigung der Behörde nicht zur Kenntnis bringt,"

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

ID 230489

ENDE