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Regelwerk, Abfall
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ThürDepEKVO - Thüringer Deponieeigenkontroll-Verordnung
Thüringer Verordnung über die Eigenkontrolle von oberirdischen Deponien

- Thüringen -

Vom 8. August 1994
(GVBl. 1994 S. 956; 06.04.2008 S. 78 08; 18.12.2018 S. 731 18)



Aufgrund des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 des Thüringer Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes (ThAbfAG) vom 31. Juli 1999 (GVBl. S. 273) verordnet der Minister für Umwelt und Landesplanung im Einvernehmen mit dem Innenminister:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für in Betrieb befindliche oberirdische Deponien zur Ablagerung von Siedlungs- und Sonderabfällen (Abfalldeponien).

§ 2 Eigenkontrolle

Art, Umfang und Häufigkeit der Messungen, Kontrollen und Untersuchungen sind in der Anlage zu dieser Verordnung geregelt

§ 3 Untersuchungen 08

(1) Untersuchungen von Deponiesickerwasser, Oberflächen- und Grundwasser sind von einer staatlich anerkannten Untersuchungsstelle durchführen zu lassen. Dies gilt auch für die Untersuchungen von Böden und Feststoffen.

(2) Untersuchungen von Deponie-Rohgas und von Abgas aus Deponiegasbehandlungs- und -verwertungsanlagen sind durch eine nach § 26 Abs. 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in der Fassung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830) in der jeweils geltenden Fassung, bekanntgegebene Stelle durchführen zu lassen.

§ 4 Erfassung und Nachweis

(1) Die Eigenkontrollergebnisse sind in einem vom Betreiber der Abfalldeponie zu führenden Betriebstagebuch zu erfassen und auszuwerten. Das Betriebstagebuch ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(2) Die Eigenkontrollergebnisse sind in einem Jahresbericht zusammenzufassen und auszuwerten (Eigenkontrollbericht). Dieser ist spätestens bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres in zweifacher Ausfertigung der zuständigen Behörde vorzulegen.

(3) Die zuständige Behörde kann die Vorlage von Zwischenberichten verlangen.

(4) Erfolgt die Erfassung der Eigenkontrollergebnisse mittels elektronischer Datenverarbeitung, können im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde auch maschinenlesbare Datenträger übergeben werden. Veränderungen dürfen nur vorgenommen werden, wenn kenntlich gemacht wird, ob sie bei der ursprünglichen Eintragung oder erst später gemacht worden sind.

§ 5 Anzeigepflicht

Der Betreiber der Abfalldeponie hat wesentliche Veränderungen der Untersuchungsergebnisse, insbesondere von Menge und Beschaffenheit der Sickerwasser- und Gasemissionen sowie der Grund- und Oberflächenwasserbeschaffenheit, unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.

§ 6 Staatliche Anerkennung von Untersuchungsstellen 18

(1) Über die staatliche Anerkennung von Untersuchungsstellen nach § 3 Abs. 1 entscheidet auf Antrag die obere Abfallbehörde, Die staatliche Anerkennung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. Sie kann befristet und unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.

(2) Die staatliche Anerkennung ist zu erteilen, wenn gewährleistet ist, daß der Antragsteller über die personellen und materiellen Voraussetzungen verfügt und eine Akkreditierung auf der Grundlage der Normenserie DIN EN 45000 ff (Ausgabe 1989) nachweist. Die Normblätter, erschienen in der Beuth-Vertrieb GmbH, Berlin und Köln, sind beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.

(3) Der Leiter der Untersuchungsstelle hat wesentliche Änderungen sowie den Wegfall von für die Zulassung wesentlichen Voraussetzungen unverzüglich schriftlich der oberen Abfallbehörde anzuzeigen.

(4) Einer staatlichen Anerkennung durch die obere Abfallbehörde bedürfen auch solche Untersuchungsstellen, die bereits eine Anerkennung oder Zulassung nach anderen Verfahren haben. Dies gilt nicht für bekanntgegebene Stellen nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BImSchG, soweit sie Untersuchungen nach § 3 Abs. 2 durchführen.

(5) Dem Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz obliegt die fachliche Prüfung der Voraussetzungen für die Anerkennung sowie die Durchführung von Ringversuchen und weiteren stichprobenartigen analytischen Qualitätskontrollen nach dem Zufallssystem.

§ 7 Ausnahmen

(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung zulassen, wenn von der Abfalldeponie nur geringe Schadstoffemissionen ausgehen und die hinreichende Überwachung der Abfalldeponie gewährleistet ist.

(2) Die zuständige Behörde kann weitere Messungen, Untersuchungen und Kontrollen anordnen, wenn die Voraussetzungen nach § 5 vorliegen und wesentliche Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit zu besorgen sind.

§ 8 Veröffentlichung

Der Betreiber der Abfalldeponie hat den Eigenkontrollbericht jährlich einmal für die Dauer von zwei Monaten zur Einsichtnahme öffentlich auszulegen. Ort und Zeitdauer der Auslegung hat durch ortsübliche Bekanntmachung zu erfolgen.

§ 9 Zuständige Behörde 08 18

Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

§ 10 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 7 des ThAbfAG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 2 nicht entsprechend den Vorgaben der Anlage mißt und kontrolliert;
  2. entgegen § 3 Abs. I Untersuchungen nicht durchführen läßt;
  3. entgegen § 4 Abs. 1 die Eigenkontrollergebnisse nicht, nicht richtig oder unvollständig erfaßt oder nicht auswertet oder der zuständigen Behörde auf Verlangen nicht vorlegt;
  4. entgegen § 4 Abs. 2 den Eigenkontrollbericht nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig der zuständigen Behörde vorlegt;
  5. entgegen § 5 wesentliche Veränderungen der Untersuchungsergebnisse der zuständigen Behörde nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig anzeigt;
  6. entgegen § 6 Abs. 3 seiner Anzeigepflicht nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt;
  7. entgegen § 8 den Eigenkontrollbericht nicht öffentlich auslegt.

§ 11 Übergangsbestimmungen

Bestehende Abfalldeponien sind mit den zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Einrichtungen und Geräten spätestens innerhalb von achtzehn Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung auszustatten.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

.

Art, Umfang und Häufigkeit der Messungen, Kontrollen und Untersuchungen Anlage
(zu § 2 Abs. 1)

1. Eigenkontrollmaßnahmen

Nr.ParameterBetriebsphaseNachsorgephase
1.Meteorologische Messungen
1.1NiederschlagsmengeT 
1.2TemperaturT 
1.3Windrichtung und -stärkeT 
1.4relative LuftfeuchtigkeitT 
2.Wasseruntersuchungen
2.1SickerwasserabflußKJ
2.2Sickerwasserbeschaffenheitnach Nummer 2nach Nummer 2
2.3OberflächenwasserabflußKJ
2.4Oberflächenwasserbeschaffenheitnach Nummer 2nach Nummer 2
2.5GrundwasserständeMH
2.6Grundwasserbeschaffenheitnach Nummer 2nach Nummer 2
3.Rohgas- und Abgasuntersuchungen
3.1Kontrolle der Entgasung auf der Deponieoberfläche
und in den Randbereichen der Deponie
VH
3.2Rohgasmengenach Nummer 3nach Nummer 3
3.3Rohgasbeschaffenheitnach Nummer 3nach Nummer 3
3.4Abgasemissionnach Nummer 3nach Nummer 3
4.Sonstige Messungen und Kontrollen
4.1Setzungen des DeponiekörpersJJ
4.2Funktionsfähigkeit des DeponiebasisabdichtungssystemsJJ
4.3Funktionsfähigkeit des DeponieoberflächenabdichtungssystemsJJ
Erklärung der Abkürzungen
T =täglich, bei 1.1 - 1.4 Ablesung werktäglich
V =vierteljährlich
J =jährlich
M =monatlich
H =halbjährlich
K =kontinuierlich

2. Umfang, Art und Häufigkeit der Wasseruntersuchungen


ParameterBetriebsphaseNachsorgephase
Sicker-
wasser
Grund-
wasser
Oberflä-
chenwasser
Sicker-
wasser
Grund-
wasser
Färbung, TrübungV 1VVHH
GeruchV 1VVHH
TemperaturV 1VVHH
pH-WertV 1VVHH
SauerstoffgehaltV 1VVHH
Elektr. LeitfähigkeitV 1VVHH
GesamttrockenrückstandV 1V HH
GlührückstandV 1V HH
KohlenwasserstoffeV 1H HH
AOXV 1H HH
PhenolindexV 1H JJ
TOCV 1H HH
CSBV 1HVHH
BSB5V 1H HH
AmmoniumV 1HVHH
NitratV 1HVHH
NitritV 1HVHH
GesamtstickstoffV VH 
Borat - BorHH HH
ChloridV 1VVHH
GesamtphosphorV 1HVHH
SulfatV 1HVHH
Sulfid, gelöstV 1H HH
Cyanid, gesamtV 1H 11H
Säurekapazität bis pH 4,3J  J 
GesamthärteJ  J 
NatriumJJ JJ
KaliumJJ JJ
CalciumJJ JJ
MagnesiumJJ JJ
Zink, gesamtV 1H HH
Eisen, gesamtJJ JJ
Mangan, gesamtJJ JJ
Chrom, gesamtV 1H HH
Nickel, gesamtV 1H HH
Kupfer, gesamtV 1H HH
Cadmium, gesamtV 1H HH
Quecksilber, gesamtV 1H HH
Blei, gesamtV 1H HH
Arsen, gesamtV 1H HH
Scenedesmus-Zellvermehrungs-HemmtestJJ JJ
Daphnien-KurzzeittestJJ JJ
1) Die Analysen haben im ersten Betriebsjahr, monatlich zu erfolgen.
Sofern die Datenauswertung auf die Gleichwertigkeit größerer Intervalle schließen läßt,
können die Analysenabstände auf bis zu drei Monate ausgedehnt werden.

3. Umfang, Art und Häufigkeit der Rohgas- und Abgasuntersuchungen

ParameterRohgasAbgas
MengeK 2 
MethanK 2 
KohlendioxidK 2 
StickstoffK 2 
SauerstoffK 2J
Staub J
Kohlenmonoxid J
Stickstoffoxid J
Fluorwasserstoff J
Chlorwasserstoff J
Schwefeldioxid J
Gesamt - ChlorJ 
Gesamt - FluorJ 
Gesamt - SchwefelJ 
BenzolJ 
Chlorethen (Vinylchlorid)J 
Die Meßergebnisse sind auf 1013 hPa, 273 K und trockenes Gas zu beziehen.
2) Sofern keine Entgasungsanlage betrieben wird, sind die Parameter jährlich zu bestimmen.
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