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Änderungstext
ThürVwRG 2018 - Thüringer Verwaltungsreformgesetz 2018
Vom 18. Dezember 2018
(GVBl. Nr. 14 vom 28.12.2018 S. 731)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Erster Teil
Staatskanzlei
Artikel 1
ThürNeustrDSBG - Thüringer Gesetz zur Neustrukturierung der Denkmalschutzbehörden
(nicht dargestellt)
Artikel 2
Änderung des Thüringer Denkmalschutzgesetzes
Das Thüringer Denkmalschutzgesetz in der Fassung vom 14. April 2004 (GVBl. S. 465), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 2008 (GVBl. S. 574), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Die Belange von Menschen mit Behinderungen oder mit Mobilitätsbeeinträchtigungen sind zu berücksichtigen."
2. Nach § 10 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Dabei sind die Rechte von Menschen mit Behinderungen oder mit Mobilitätsbeeinträchtigungen zu berücksichtigen."
Beabsichtigt die untere Denkmalschutzbehörde von der Stellungnahme abzuweichen und kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die obere Denkmalschutzbehörde nach Anhörung der Denkmalfachbehörde.
wird aufgehoben.
4. In § 19 Abs. 2 wird das Wort "oberen" durch das Wort "obersten" ersetzt.
5. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "obere" durch das Wort "oberste" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort "oberen" durch das Wort "obersten" ersetzt.
6. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2
(2) Obere Denkmalschutzbehörde ist das Landesverwaltungsamt.
wird aufgehoben.
b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.
7. § 23 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "obere" durch das Wort "oberste" ersetzt.
b) Satz 3
Beabsichtigt die obere Denkmalschutzbehörde von der Stellungnahme der Denkmalfachbehörde abzuweichen und kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die obere Denkmalschutzbehörde nach Vorlage bei der obersten Denkmalschutzbehörde.
wird aufgehoben.
8. § 25 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(5) Ein Vertreter der oberen Denkmalschutzbehörde sowie Vertreter der für Umweltschutz, Städtebau, Landschaftspflege, Naturschutz und Raumordnung zuständigen oberen Landesbehörden sollen zu den Sitzungen des Denkmalrates eingeladen werden. | "(5) Vertreter der für Umweltschutz, Städtebau, Landschaftspflege, Naturschutz und Raumordnung zuständigen oberen Landesbehörden sowie der Beauftragte für Menschen mit Behinderungen sollen zu den Sitzungen des Denkmalrates eingeladen werden." |
9. § 29 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 wird die Verweisung " § 19 Abs. 2 Satz 1" durch die Verweisung " § 19 Abs. 2" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach der Verweisung " § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten" der Klammerzusatz "(OWiG)" eingefügt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "obere" durch das Wort "oberste" ersetzt.
c) In Absatz 4 wird die Verweisung " § 19 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten" durch die Verweisung " § 19 OWiG" ersetzt.
Zweiter Teil
Finanzministerium
Artikel 3
ThürNeustrFBG - Thüringer Gesetz zur Neustrukturierung von Finanzbehörden
(nicht dargesetllt)
Artikel 3a
Thüringer Verordnung zur Bestimmung der Zuständigkeiten des Landesamtes für Finanzen
(nicht dargesetllt)
Artikel 4
Änderung des Thüringer Besoldungsgesetzes
Red. Anm.: Dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt
Das Thüringer Besoldungsgesetz in der Fassung vom 18. Januar 2016 (GVBl. S. 1, 166, 202), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Oktober 2018 (GVBl. S. 387), wird wie folgt geändert:
1. § 47 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
" § 47 Zulage für stellvertretende Behördenleiter
Beamte, die eine Abteilung in einer nachgeordneten Landesbehörde leiten, deren Leiter in der Besoldungsgruppe B 3 eingestuft ist, erhalten als Stellvertreter des Leiters für die Dauer der Verwendung eine Zulage in Höhe von 284,00 Euro." |
2. Nach § 67a wird folgender § 67b eingefügt:
" § 67b Überleitungs- und Übergangsregelung zum Thüringer Verwaltungsreformgesetz 2018
(1) Beamte, deren Ämter durch Artikel 4 des Thüringer Verwaltungsreformgesetzes 2018 nach dessen Inkrafttreten nach Anlage 1 zum Thüringer Besoldungsgesetz einer höheren Besoldungsgruppe als der am Tag vor dem Inkrafttreten zugeordnet werden, werden in diese entsprechenden Ämter übergeleitet und in eine entsprechende Planstelle eingewiesen. Die Mitteilung über die Einweisung in die Planstelle steht der Aushändigung der Ernennungsurkunde nach § 8 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes gleich. Satz 1 gilt entsprechend bei Übertragung des Amtes auch für Beamte, die sich in einem Auswahlverfahren zu einem einer höheren Besoldungsgruppe zugeordneten Amt durchgesetzt haben.
(2) Beamte, deren Ämter durch Artikel 4 des Thüringer Verwaltungsreformgesetzes 2018 nach dessen Inkrafttreten nach Anlage 1 zum Thüringer Besoldungsgesetz entfallen sind und die nicht amtsangemessen weiterverwendet werden können, erhalten das Grundgehalt der Besoldungsgruppe weiter, in die ihr Amt am Tag vor dem Inkrafttreten des Thüringer Verwaltungsreformgesetzes 2018 eingeordnet war."
3. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.
4. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Besoldungsordnung A Besoldungsgruppe A 16 wird das Amt "Direktor des Landesamtes für Mess- und Eichwesen" gestrichen.
b) In der Besoldungsordnung A Besoldungsgruppe A 16 wird vor dem Amt "Direktor der Verwaltungsschule" das folgende Amt eingefügt:
"Abteilungsdirektor
c) Die Besoldungsordnung B wird wie folgt geändert:
aa) Die Besoldungsgruppen B 2 bis B 6 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
"Besoldungsgruppe B 2
Direktor des Instituts für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien Ministerialrat
Vizepräsident des Amtes für Verfassungsschutz _____ Besoldungsgruppe B 3 Abteilungsdirektor
Direktor des Kommunalen Versorgungsverbands Direktor des Landesamts für Finanzen Generaldirektor Museen der Klassik Stiftung Weimar Leitender Ministerialrat
Leiter des Landesrechenzentrums Ministerialrat 2, 3 Präsident des Landesamts für Denkmalpflege und Archäologie 4 Präsident des Landesamts für Statistik Präsident des Landesamts für Verbraucherschutz Präsident des Landeskriminalamts Vizepräsident des Landesamts für Bau und Verkehr Vizepräsident des Landesamts für Bodenmanagement und Geoinformation Vizepräsident des Landesamts für Landwirtschaft und Ländlichen Raum Vizepräsident des Landesamts für Umwelt, Bergbau und Naturschutz
Vizepräsident der Landespolizeidirektion Vizepräsident des Landesverwaltungsamts 5 _____ Besoldungsgruppe B 4 Direktor beim Rechnungshof
Präsident des Amtes für Verfassungsschutz Besoldungsgruppe B 5 Besoldungsgruppe B 6 Ministerialdirigent
Präsident der Klassik Stiftung Weimar Präsident des Landesamts für Bau und Verkehr 1 Präsident des Landesamts für Bodenmanagement und Geoinformation Präsident des Landesamts für Landwirtschaft und Ländlichen Raum Präsident des Landesamts für Umwelt, Bergbau und Naturschutz Präsident der Landespolizeidirektion Präsident des Landesverwaltungsamts Vizepräsident des Rechnungshofs _____ |
bb) In der Besoldungsgruppe B 7 wird das Amt "Ministerialdirigent - als leitender Beamter der Staatskanzlei" aufgehoben.
cc) In der Besoldungsgruppe B 8 wird das Amt "Präsident des Landesverwaltungsamts" aufgehoben.
5. In Anlage 4 werden vor der Überschrift "Besoldungsgruppe W 3 kw" folgende Besoldungsgruppen eingefügt:
"Besoldungsgruppe B 2 kw
Abteilungsdirektor
Vizepräsident des Landesamts für Verbraucherschutz
Besoldungsgruppe B 3 kw Abteilungsdirektor
Besoldungsgruppe B 4 kw
Präsident des Landesamts für Verbraucherschutz Vizepräsident des Landesverwaltungsamts
Besoldungsgruppe B 8 kw Präsident des Landesverwaltungsamts"
Artikel 4a
Änderung des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes
Das Thüringer Beamtenversorgungsgesetz vom 22. Juni 2011 (GVBl. S. 99), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Oktober 2018 (GVBl. S. 387), wird wie folgt geändert:
1. Nach § 92g wird folgender § 92h eingefügt:
" § 92h Aufgabenübertragung an die Unfallkasse Thüringen
(1) Der Unfallkasse Thüringen wird die Aufgabe übertragen, die zur Erfüllung der Verordnung (EU) Nr. 349/2011 der Kommission vom 11. April 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz betreffend Statistiken über Arbeitsunfälle (ABl. L 97 vom 12. April 2011, S. 3) erforderlichen Daten über Dienstunfälle der vom Geltungsbereich dieses Gesetzes erfassten Beamten zu verarbeiten und über ihren Spitzenverband an das zuständige Bundesministerium weiterzuleiten.
(2) Die Dienstherren übermitteln der Unfallkasse Thüringen alle für die Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Daten. Der Unfallkasse Thüringen sind alle durch die Aufgabenwahrnehmung entstehenden Kosten zu erstatten. Das Nähere zur Aufgabenwahrnehmung und Kostenerstattung regelt eine Verwaltungsvereinbarung."
2. Die Inhaltsübersicht wird der vorstehenden Änderung angepasst.
Artikel 5
Änderung des Thüringer Hinterlegungsgesetzes
In § 23 Abs. 1 Satz 2 des Thüringer Hinterlegungsgesetzes vom 9. September 2010 (GVBl. S. 294) werden die Worte "der Thüringer Landesfinanzdirektion" durch die Worte "dem Landesamt für Finanzen" ersetzt.
Artikel 6
Änderung der Thüringer Zuständigkeitsverordnung Bezüge
Die Thüringer Zuständigkeitsverordnung Bezüge vom 14. Dezember 2009 (GVBl. S. 780), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 24. April 2017 (GVBl. S. 91), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Einleitung des Absatzes 1 Satz 1 werden die Worte "Die Landesfinanzdirektion" durch die Worte "Das Landesamt für Finanzen" ersetzt.
b) In der Einleitung des Absatzes 2 Satz 1 werden die Worte "die Landesfinanzdirektion" durch die Worte "das Landesamt für Finanzen" ersetzt.
c) In den Absätzen 3 und 4 werden jeweils die Worte "Die Landesfinanzdirektion" durch die Worte "Das Landesamt für Finanzen" ersetzt.
2. In § 2 Abs. 2 werden die Worte "Die Landesfinanzdirektion" durch die Worte "Das Landesamt für Finanzen" ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In der Einleitung des Absatzes 1 werden die Worte "der Landesfinanzdirektion" durch die Worte "des Landesamts für Finanzen" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Worte "Der Landesfinanzdirektion" durch die Worte "Dem Landesamt für Finanzen" ersetzt.
4. In der Einleitung des § 4 werden die Worte "Die Landesfinanzdirektion" durch die Worte "Das Landesamt für Finanzen" ersetzt.
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In den Absätzen 1 und 2 Halbsatz 1 werden jeweils die Worte "Die Landesfinanzdirektion" durch die Worte "Das Landesamt für Finanzen" ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Worte "Der Landesfinanzdirektion" durch die Worte "Dem Landesamt für Finanzen" ersetzt.
6. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte "Die Landesfinanzdirektion" durch die Worte "Das Landesamt für Finanzen" ersetzt und die Worte "sowie von Beamten und Versorgungsempfängern der Landesforstanstalt" gestrichen.
b) In Absatz 2 werden die Worte "die Landesfinanzdirektion" durch die Worte "das Landesamt für Finanzen" ersetzt.
7. In § 7 werden die Worte "der Landesfinanzdirektion" durch die Worte "des Landesamts für Finanzen" ersetzt.
8. In § 8 Abs. 1 werden die Worte "die Landesfinanzdirektion" durch die Worte "das Landesamt für Finanzen" ersetzt.
Artikel 7
Änderung der Thüringer Landesfamilienkassenverordnung
§ 1 der Thüringer Landesfamilienkassenverordnung vom 22. September 2009 (GVBl. S. 754), die zuletzt durch Verordnung vom 2. Dezember 2015 (GVBl. S. 209) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Nr. 2 werden die Worte "die Landesfinanzdirektion -Abteilung Bezüge-" durch die Worte "das Landesamt für Finanzen" ersetzt.
2. In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "Die Landesfinanzdirektion -Abteilung Bezüge-" durch die Worte "Das Landesamt für Finanzen" ersetzt.
Dritter Teil
Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz
Artikel 8
ThürNeustr UmwBG - Thüringer Gesetz zur Neustrukturierung von Behörden im Bereich der Umweltverwaltung
(nicht dargesetllt)
Artikel 9
Änderung des Thüringer Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschaftsgesetz
Das Thüringer Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 23. November 2017 (GVBl. S. 246) wird wie folgt geändert:
1. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird nach dem Wort "Abfallwirtschaft" die Angabe "und fachlich zuständig für die Aufgaben nach § 18 des Verpackungsgesetzes (VerpackG) vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234) in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Obere Abfallbehörde ist das Landesverwaltungsamt sowie in den besonders genannten Fällen das Landesbergamt. | "Obere Abfallbehörde ist das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz sowie in den besonders genannten Fällen das Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum." |
bb) In Satz 2 wird die Bezeichnung "Landesverwaltungsamt" durch die Bezeichnung "Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz" ersetzt.
c) In Absatz 3 werden die Worte "sowie in den besonders genannten Fällen die Landwirtschaftsämter" gestrichen.
2. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 15 Sachliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsamts | " § 15 Sachliche Zuständigkeit des Landesamts für Umwelt, Bergbau und Naturschutz" |
b) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In der Einleitung wird die Bezeichnung "Landesverwaltungsamt" durch die Bezeichnung "Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz" ersetzt.
bb) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:
"4a. dem Verpackungsgesetz,"
c) In Satz 2 wird die Bezeichnung "Landesverwaltungsamt" durch die Bezeichnung "Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz" ersetzt.
d) Satz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
In einem der Bergaufsicht unterliegenden laufenden Betrieb über Tage entscheidet das Landesverwaltungsamt im Einvernehmen mit dem Landesbergamt. | "Es nimmt weiterhin übergeordnete wissenschaftlichfachliche Aufgaben der Abfallwirtschaft, insbesondere hinsichtlich der Vermeidung, Verminderung und Verwertung von Abfällen sowie der dem Stand der Technik entsprechenden sonstigen Entsorgung nach Weisung der obersten Abfallbehörde, wahr." |
3. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Absatznummer "(1)" wird gestrichen.
bb) Nummer 2 Buchst. b erhält folgende Fassung:
alt | neu |
b) der Überwachung der Anforderungen nach § 6 Abs. 1 bis 7 sowie den §§ 10 und 12 bis 14 der Verpackungsverordnung (VerpackV) vom 21. August 1998 (BGBl. I S. 2379) in der jeweils geltenden Fassung, | "b) der Überwachung der Anforderungen nach §§ 4 bis 14, § 16 Abs. 1 bis 4 und den §§ 17 bis 30 VerpackG," |
cc) In Nummer 8 wird die Verweisung "Gewerbeabfallverordnung vom 19. Juni 2002 (BGBl. I S. 1938)" durch die Verweisung "Gewerbeabfallverordnung vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 896)" ersetzt.
b) Die Absätze 2 und 3
(2) Die unteren Abfallbehörden haben dem für die Abfallwirtschaft zuständigen Ministerium die Informationen aus ihrer Vollzugstätigkeit nach Absatz 1 aufzuarbeiten und bereitzustellen, die erforderlich sind, damit Berichts- und Informationspflichten gegenüber der Europäischen Union oder dem Bund erfüllt werden können.(3) Ist ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt selbst oder über ein privatrechtliches Unternehmen, an dem ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt ganz oder teilweise oder in Formen der kommunalen Gemeinschaftsarbeit nach dem Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit beteiligt ist, von Vollzugsmaßnahmen nach Absatz 1 betroffen, ist zuständige Behörde das Landesverwaltungsamt.
werden aufgehoben.
4. Die §§ 17 und 18 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
§ 17 Sachliche Zuständigkeit des Landesbergamts
(1) Das Landesbergamt ist abweichend von § 15 Satz 1 Nr. 1, 2 und 5 sowie § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 5 im Falle der Entsorgung von Abfällen unter Tage in diesem Bereich zuständig. Satz 1 gilt nicht für
Das Landesbergamt entscheidet im Falle des Satzes 1 auch über
(2) Das Landesbergamt entscheidet in den Fällen des Absatzes 1 im Einvernehmen mit dem Landesverwaltungsamt. § 18 Sachliche Zuständigkeit der Landwirtschaftsämter Die Landwirtschaftsämter sind als untere Abfallbehörden zuständig für den Vollzug
| " § 17 Mitwirkung bei Berichts- und Informationspflichten, Selbstbetroffenheit unterer Abfallbehörden
(1) Die unteren Abfallbehörden haben der obersten Abfallbehörde die Informationen aus ihrer Vollzugstätigkeit nach § 16 aufzuarbeiten und bereitzustellen, die erforderlich sind, damit Berichts- und Informationspflichten gegenüber der Europäischen Union oder dem Bund erfüllt werden können. (2) Ist ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt selbst oder über ein privatrechtliches Unternehmen, an dem ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt ganz oder teilweise oder in Formen der kommunalen Gemeinschaftsarbeit nach dem Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit beteiligt ist, von Vollzugsmaßnahmen nach § 16 betroffen, ist zuständige Behörde das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz. § 18 Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum Das Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum ist zuständig
Es nimmt auch übergeordnete wissenschaftlichfachliche Aufgaben der Abfallwirtschaft hinsichtlich der Verwertung von Bioabfällen und Klärschlämmen aufgrund von im Einvernehmen mit der obersten Abfallbehörde ergangenen Weisungen der obersten Landwirtschaftsbehörde wahr." |
5. In § 20 wird die Verweisung " §§ 12 bis 14 VerpackV" durch die Verweisung " §§ 4 bis 6 VerpackG" ersetzt.
6. In § 21 Abs. 2 wird nach der Verweisung " § 21 Abs. 2 BattG" ein Komma und die Angabe " § 2 Abs. 2 VerpackG und § 2 Abs. 3 Satz 2 ElektroG jeweils" eingefügt.
7. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Folgende neue Nummer 5 wird eingefügt:
"5. § 34 Abs. 1 Nr. 1, 2, 14 bis 17 sowie 21 bis 27 VerpackG,"
bb) Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden die Nummern 6 und 7.
b) Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Für die Durchführung von Ordnungswidrigkeitsverfahren nach § 18 ist das Landesverwaltungsamt zuständige Verwaltungsbehörde. | "Für die Durchführung von Ordnungswidrigkeitsverfahren ist zuständige Verwaltungsbehörde
|
§ 23 Technische Landesanstalten(1) Die Landesanstalt für Umwelt und Geologie ist zuständig nach
- § 10 Abs. 3,
- § 12 Abs. 1 und
- § 13 Abs. 1 und 2.
Sie nimmt weiterhin übergeordnete wissenschaftlichfachliche Aufgaben der Abfallwirtschaft, insbesondere hinsichtlich der Vermeidung, Verminderung und Verwertung von Abfällen sowie der dem Stand der Technik entsprechenden sonstigen Entsorgung nach Weisung der obersten Abfallbehörde, wahr.
(2) Die Landesanstalt für Landwirtschaft nimmt übergeordnete wissenschaftlichfachliche Aufgaben der Abfallwirtschaft hinsichtlich der Verwertung von Bioabfällen und Klärschlämmen aufgrund von im Einvernehmen mit der obersten Abfallbehörde ergangenen Weisungen der obersten Landwirtschaftsbehörde wahr. Sie ist zuständig nach § 7 Abs. 4 Satz 2, § 9 Abs. 2 Satz 2 und 5 sowie Abs. 3 BioAbfV sowie nach § 8 AbfKlärV und nimmt die Aufgaben der landwirtschaftlichen Fachbehörde im Sinne der Bioabfallverordnung wahr.
wird aufgehoben.
9. In § 25 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe "der Landwirtschaftsämter nach § 18 oder der Landesanstalt für Landwirtschaft nach § 23 Abs. 2 betroffen sind oder Zuständigkeiten dieser Behörden" durch die Angabe "des Landesamts für Landwirtschaft und Ländlichen Raum nach § 18 betroffen sind oder Zuständigkeiten dieser Behörde" ersetzt.
10. § 26 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(4) Die Abfallbehörden können im öffentlichen Straßenverkehr Kontrollen zur abfallrechtlichen Überwachung vornehmen und dazu Fahrzeuge anhalten, ohne Einwilligung betreten und Prüfungen und Besichtigungen vornehmen sowie geschäftliche Unterlagen eines abfallrechtlich für die Entsorgung oder den Transport von Abfällen Verantwortlichen einsehen. | "(4) Die Abfallbehörden können in Zusammenarbeit mit der Polizei, dem Bundesamt für Güterverkehr oder dem Zoll im öffentlichen Straßenverkehr Kontrollen zur abfallrechtlichen Überwachung vornehmen. Sie sind auch befugt, Fahrzeuge ohne Einwilligung zu betreten und Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen sowie geschäftliche Unterlagen eines abfallrechtlich für die Entsorgung oder den Transport von Abfällen Verantwortlichen einzusehen." |
11. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.
Artikel 10
Änderung des Thüringer Bodenschutzgesetzes
Das Thüringer Bodenschutzgesetz vom 16. Dezember 2003 (GVBl. S. 511), geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBl. S. 267), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wird die Verweisung " § 19g Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245)" durch die Verweisung " § 62 Abs. 3 und 4 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585)" ersetzt.
2. In § 6 Abs. 1 Satz 1 und § 7 Abs. 1 Satz 1 werden jeweils die Worte "Die Landesanstalt für Umwelt und Geologie" durch die Worte "Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz" ersetzt.
3. In § 6 Abs. 2 und § 7 Abs. 4 werden jeweils die Worte "der Landesanstalt für Umwelt und Geologie" durch die Worte "dem Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz" ersetzt.
4. In § 6 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe "in der Fassung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2218)" durch die Angabe "in der Fassung vom 27. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1643)" ersetzt.
5. § 9 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Obere Bodenschutzbehörden sind das Landesverwaltungsamt und das Landesbergamt. | "(2) Obere Bodenschutzbehörde ist das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz." |
6. In § 10 Abs. 1 werden die Worte "Die Landesanstalt für Umwelt und Geologie" durch die Worte "Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz" ersetzt.
7. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird die Bezeichnung "Landesbergamt" durch die Bezeichnung "Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz" ersetzt.
b) In Absatz 4 werden die Worte "Die Landesanstalt für Landwirtschaft" durch die Worte "Das Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum" ersetzt.
Artikel 11
Änderung des Thüringer Wassergesetzes
Das Thüringer Wassergesetz in der Fassung vom 18. August 2009 (GVBl. S. 648) wird wie folgt geändert:
1. In § 32 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "die Landesanstalt für Umwelt und Geologie" durch die Worte "das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz" ersetzt.
2. § 33 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte "von der Landesanstalt für Umwelt und Geologie" durch die Worte "vom Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz" ersetzt.
b) In Absatz 4 werden die Worte "bei der Landesanstalt für Umwelt und Geologie" durch die Worte "beim Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz" ersetzt.
3. In § 65 Abs. 1 Satz 3 wird die Verweisung " § 85 Abs. 1" durch die Verweisung " § 101 Abs. 1 WHG" ersetzt.
4. § 85 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 85 Besondere Pflichten im Interesse der Gewässeraufsicht
(1) Die Bediensteten und die mit Berechtigungsausweis versehenen Beauftragten der Wasserbehörden, der Landesanstalt für Umwelt und Geologie und der nach § 58 Abs. 1 und 4 Beseitigungspflichtigen sind befugt, zur Durchführung ihrer Aufgaben Gewässer zu befahren und Grundstücke zu betreten. Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten haben ihnen Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen sowie die nach diesem Gesetz genehmigungsbedürftigen oder anzeigepflichtigen Anlagen und die damit zusammenhängenden Einrichtungen zugänglich zu machen. § 21 WHG bleibt unberührt. (2) Vor Betreten bebauter Grundstücke oder baulicher Anlagen ist der Eigentümer oder der Nutzungsberechtigte zu benachrichtigen. (3) Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte haben die nötigen Auskünfte zu geben und die Entnahme von Untersuchungsproben zu dulden. Auf Verlangen sind Gegenproben der Untersuchungsproben zu übergeben; auch ist auf Verlangen das Ergebnis der Untersuchung mitzuteilen. (4) Entstehen durch Handlungen nach Absatz 1 Schäden, so hat der Geschädigte Anspruch auf Schadensersatz. | " § 85 Schadensersatz im Rahmen der Gewässeraufsicht
Entstehen durch Handlungen nach § 101 Abs. 1 und 2 WHG Schäden, so hat der Geschädigte Anspruch auf Schadensersatz." |
5. § 88 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "Bei der Landesanstalt für Umwelt und Geologie" durch die Worte "Beim Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Worte "die Landesanstalt für Umwelt und Geologie" durch die Worte "das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz in seiner Eigenschaft als technische Fachbehörde" ersetzt.
cc) In Satz 3 wird die Verweisung " § 85 Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 2 und 4" durch die Verweisung " § 101 Abs. 1 WHG sowie § 85" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "einer" durch die Worte "der oberen" ersetzt.
6. § 102 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(5) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung die Höhe und die Pauschalierung des Ausgleichs regeln, Verfahrensregelungen treffen, insbesondere über die Mitwirkungsbefugnisse der Ämter für Landwirtschaft, der Ämter für Landentwicklung und Flurneuordnung, und Näheres zur Ausgleichspflicht der Gesamtschuldner untereinander nach Absatz 2 Satz 2 bestimmen. | "(5) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung Verfahrensregelungen, insbesondere über die Mitwirkungsbefugnisse des Landesamts für Landwirtschaft und Ländlichen Raum, treffen." |
7. In § 103 Abs. 2 wird die Bezeichnung "Landesverwaltungsamt" durch die Bezeichnung "Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz" ersetzt.
8. § 104 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "Die Landesanstalt für Umwelt und Geologie ist" durch die Worte "Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz ist zugleich" ersetzt.
bb) In Satz 2 und 4 wird jeweils das Wort "Sie" durch das Wort "Es" ersetzt.
cc) In Satz 3 werden die Worte "Die Landesanstalt für Umwelt und Geologie" durch die Worte "Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz" und das Wort "ihrer" durch das Wort "seiner" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Worte "Die Landesanstalt für Umwelt und Geologie" durch die Worte "Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz" ersetzt.
9. § 105 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 20 und Absatz 6 werden jeweils die Worte "die Landesanstalt für Umwelt und Geologie" durch die Worte "das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz in seiner Eigenschaft als technische Fachbehörde" ersetzt.
b) Absatz 2a
(2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 Nr. 5 ist das Landesbergamt zuständig für die Planfeststellung und Plangenehmigung nach § 31 WHG, soweit
- ein Gewässer durch das Freilegen grundwasserführender Schichten ausgebaut wird,
- der Ausbau mit der Gewinnung von Bodenschätzen verbunden ist und
- die Gewinnung der Bodenschätze den Bestimmungen des Bundesberggesetzes unterliegt.
wird aufgehoben.
c) In Absatz 5 Satz 1 wird die Verweisung "Absätzen 1 bis 2a" durch die Verweisung "Absätzen 1 und 2" ersetzt.
§ 113 Datenverarbeitung(1) Die Wasserbehörden und die Landesanstalt für Umwelt und Geologie sind berechtigt, soweit es für die Erreichung der in Satz 3 aufgeführten Zwecke erforderlich ist, die notwendigen personenbezogenen Daten zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten. Eine Erhebung auch ohne Kenntnis der Betroffenen ist zulässig, wenn andernfalls die Erfüllung der Aufgaben für die in Satz 3 genannten Zwecke gefährdet würde. Zwecke nach Satz 1 sind:
- Durchführung der Gewässeraufsicht,
- Durchführung von Genehmigungs-, Anzeige- oder Zulassungsverfahren,
- Durchführung der Gewässerüberwachung und von wasserwirtschaftlichen Planungen und wissenschaftlichen Untersuchungen,
- Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder innerstaatlichen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Wasserhaushalts.
Die zu einem in Satz 3 genannten Zweck verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen zu jedem anderen in Satz 3 genannten Zweck weiterverarbeitet werden.
(2) Im Übrigen bleiben die besonderen Vorschriften über Geheimhaltung und Datenschutz unberührt.
(3) Andere als personenbezogene Daten oder sonstige Informationen, die zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder innerstaatlichen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Wasserhaushalts erforderlich sind, haben die Wasserbehörden und die Landesanstalt für Umwelt und Geologie auf Ersuchen einer Bundesbehörde oder der Behörde eines anderen Bundeslandes unentgeltlich an diese zu übermitteln, soweit solche Daten und Informationen vorhanden sind. Der Dienstweg bleibt unberührt.
wird aufgehoben.
11. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.
Artikel 12
Änderung des Thüringer Abwasserabgabengesetzes
Das Thüringer Abwasserabgabengesetz vom 28. Mai 1993 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBl. S. 267), wird wie folgt geändert:
1. In § 8 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "7. August 1991 (GVBl. S. 285 -329-)" durch die Angabe "19. September 2000 (GVBl. S. 301) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
2. In § 13 wird die Bezeichnung "Landesverwaltungsamt" durch die Bezeichnung "Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz" ersetzt.
3. In § 18 Satz 2 werden die Worte "der Landesanstalt für Umwelt und Geologie" durch die Worte "dem Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz" ersetzt.
4. In § 19 Abs. 3 Satz 1 werden die Verweisung " § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Ordnungswidrigkeiten" durch die Verweisung " § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung" und die Bezeichnung "Landesverwaltungsamt" durch die Bezeichnung "Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz" ersetzt.
Artikel 13
Änderung des Thüringer UVP-Gesetzes
§ 6 des Thüringer UVP-Gesetzes vom 20. Juli 2007 (GVBl. S. 85), das zuletzt durch Gesetz vom 6. Juni 2018 (GVBl. S. 269) geändert worden ist, erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 6 Zuständige Behörden für bestimmte Leitungsanlagen und andere Anlagen
(1) Bedarf ein Vorhaben der Planfeststellung oder Plangenehmigung nach
so ist für Vorhaben nach den Nummern 19.1 bis 19.7 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung das Landesverwaltungsamt zuständige Behörde. (2) Die Landesregierung wird ermächtigt, Zuständigkeiten abweichend von Absatz 1 durch Rechtsverordnung zu regeln. | " § 6 Zuständige Behörden für bestimmte Leitungsanlagen und andere Anlagen
(1) Das Landesverwaltungsamt ist die zuständige Behörde
(2) Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz ist zuständige Behörde nach § 65 in Verbindung mit den Nummern 19.3 bis 19.7 der Anlage 1 UVPG. (3) Die Landesregierung wird ermächtigt, Zuständigkeiten abweichend von den Absätzen 1 und 2 durch Rechtsverordnung zu regeln." |
Artikel 14
Änderung des Thüringer Altbergbau- und Unterirdische-Hohlräume-Gesetzes
In den § § 9 und 10 Abs. 3 des Thüringer Altbergbau- und Unterirdische-Hohlräume-Gesetzes vom 23. Mai 2001 (GVBl. S. 41), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Dezember 2002 (GVBl. S. 430) geändert worden ist, wird jeweils die Bezeichnung "Landesbergamt" durch die Bezeichnung "Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz" ersetzt.
Artikel 15
Änderung des Thüringer Markscheidergesetzes
Das Thüringer Markscheidergesetz vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 592) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 sowie § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 4 wird jeweils die Bezeichnung "Landesbergamt" durch die Bezeichnung "Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz" ersetzt.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden jeweils die Bezeichnung "Landesbergamt" durch die Bezeichnung "Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz" und die Bezeichnung "Landesbergamts" durch die Bezeichnung "Landesamts für Umwelt, Bergbau und Naturschutz" ersetzt.
b) In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils die Bezeichnung "Landesbergamt" durch die Bezeichnung "Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz" ersetzt.
3. In § 6 Satz 1 und § 8 Abs. 3 wird jeweils die Bezeichnung "Landesbergamt" durch die Bezeichnung "Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz" ersetzt.
Artikel 16
Änderung des Thüringer Gesetzes für Natur und Landschaft
Das Thüringer Gesetz für Natur und Landschaft in der Fassung vom 30. August 2006 (GVBl. S. 42 1), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juni 2018 (GVBl. S. 315), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 11 Satz 1 und § 2a Satz 2 werden jeweils die Worte "Die Landesanstalt für Umwelt und Geologie" durch die Worte "Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz" ersetzt.
2. In § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird das Wort "unteren" durch das Wort "oberen" ersetzt.
3. In § 23 Abs. 3 Satz 1 und § 31 Abs. 4 werden jeweils die Worte "der Landesanstalt für Umwelt und Geologie" durch die Worte "dem Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz" ersetzt.
§ 32 Kennzeichnung von Tieren(1) Wild lebende Tiere dürfen nur mit Erlaubnis der unteren Naturschutzbehörde nach Anhörung der Landesanstalt für Umwelt und Geologie und nur zu wissenschaftlichen Zwecken beringt oder auf andere Art und Weise gekennzeichnet werden. Unberührt bleiben Kennzeichnungen, die durch Vorschriften des Jagd- oder Fischereirechts geregelt werden.
(2) Wer einen zur Kennzeichnung verwendeten Ring oder ein anderes Markierungszeichen findet, ist verpflichtet, es der zuständigen Beringungsstelle, der Staatlichen Vogelschutzwarte (§ 44), einer unteren Naturschutzbehörde oder einer Forstdienststelle abzuliefern.
(3) Das Nähere regelt die oberste Naturschutzbehörde durch Rechtsverordnung.
wird aufgehoben.
5. § 36 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Bezeichnung "Landesverwaltungsamt" durch die Bezeichnung "Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz" ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort "Sie" durch das Wort "Es" ersetzt.
6. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 37 Landesanstalt für Umwelt und Geologie | " § 37 Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz" |
b) In den Absätzen 1 und 2 werden jeweils die Worte "Die Landesanstalt für Umwelt und Geologie" durch die Worte "Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz" ersetzt.
c) In Absatz 3 werden die Worte "der Landesanstalt für Umwelt und Geologie" durch die Worte "dem Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz" ersetzt.
7. In § 40 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "der Landesanstalt für Umwelt und Geologie" durch die Worte "dem Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz" ersetzt.
8. In § 47 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "die Mitarbeiter der Landesanstalt für Umwelt und Geologie," gestrichen.
9. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.
Artikel 17
Änderung des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
In den §§ 7 und 8 Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 2 des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vom 3. Dezember 2002 (GVBl. S. 424 -428-), das durch Artikel 12 des Gesetzes vom 9. September 2010 (GVBl. S. 291) geändert worden ist, wird jeweils die Bezeichnung "Landesbergamt" durch die Bezeichnung "Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz" ersetzt.
Artikel 18
Änderung der Thüringer Abfallwirtschaftskonzept- und -bilanzverordnung
Die Thüringer Abfallwirtschaftskonzept- und -bilanzverordnung vom 23. Juni 2003 (GVBl. S. 421), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. November 2017 (GVBl. S. 246), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Nr. 4 wird die Verweisung " § 6 Abs. 3 Satz 1 der Verpackungsverordnung vom 21. August 1998 (BGBl. I S. 2379)," durch die Verweisung " § 3 Abs. 16 des Verpackungsgesetzes (VerpackG) vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234)" ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Worte "die Landesanstalt für Umwelt und Geologie" durch die Worte "das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz" ersetzt.
b) In Satz 3 werden die Worte "der Landesanstalt für Umwelt und Geologie" durch die Worte "dem Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz" ersetzt.
3. In § 4 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "der Landesanstalt für Umwelt und Geologie" durch die Worte "dem Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz" ersetzt.
4. In § 5 Satz 1 werden die Worte "der Landesanstalt für Umwelt und Geologie" durch die Worte "des Landesamts für Umwelt, Bergbau und Naturschutz" ersetzt.
5. In § 7 Nr. 6 Buchst. b wird die Verweisung " § 6 Abs. 3 Satz 1 der Verpackungsverordnung" durch die Verweisung " § 3 Abs. 16 VerpackG" ersetzt.
6. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "der Landesanstalt für Umwelt und Geologie" durch die Worte "dem Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Verweisung " § 7 Abs. 1 Nr. 2" durch die Verweisung " § 7 Nr. 2" und die Verweisung " § 7 Abs. 1 Nr. 3" durch die Verweisung " § 7 Nr. 3" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "Die Landesanstalt für Umwelt und Geologie" durch die Worte "Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz" ersetzt.
7. In § 10 Satz 1 werden die Worte "der Landesanstalt für Umwelt und Geologie" durch die Worte "des Landesamts für Umwelt, Bergbau und Naturschutz" ersetzt.
Artikel 19
Änderung der Thüringer Deponieeigenkontroll-Verordnung
Die Thüringer Deponieeigenkontroll-Verordnung vom 8. August 1994 (GVBl. S. 956), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 6. April 2008 (GVBl. S. 78), wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Abs. 5 werden die Worte "Der Landesanstalt für Umwelt und Geologie" durch die Worte "Dem Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz" ersetzt.
2. In § 9 wird die Bezeichnung "Landesverwaltungsamt" durch die Bezeichnung "Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz" ersetzt.
Artikel 20
Änderung der Thüringer Wasserrahmenrichtlinienverordnung
Die Thüringer Wasserrahmenrichtlinienverordnung vom 28. April 2004 (GVBl. S. 522), geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 6. April 2008 (GVBl. S. 78), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 wird die Verweisung "Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Dezember 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. EG Nr. L 327 S. 1)" durch die Verweisung "Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
2. In § 4 Abs. 2 Satz 2 wird die Verweisung "den §§ 25a oder 25b WHG" durch die Verweisung " § 23 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3, den §§ 27 oder 28 WHG" ersetzt.
3. In § 7 Abs. 1 Satz 3 wird die Verweisung " § 36 WHG" durch die Verweisung " § 82 WHG" ersetzt.
4. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Verweisung " § 33a WHG" durch die Verweisung " § 23 Abs. 1 Nr. 2 und 8 sowie § 47 WHG" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Verweisung " § 36 WHG" durch die Verweisung " § 82 WHG" ersetzt.
c) In der Einleitung des Absatzes 4 und in Absatz 5 wird jeweils die Verweisung " § 33a Abs. 4 in Verbindung mit § 25d Abs. 1 WHG" durch die Verweisung " § 47 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 30 und 31 WHG" ersetzt.
5. In § 13 werden die Worte "die Landesanstalt für Umwelt und Geologie" durch die Worte "das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz" ersetzt.
6. In Nummer 2 Satz 4 der Anlage 2 (zu § 4) wird die Verweisung " § 36 WHG" durch die Verweisung " § 82 WHG" ersetzt.
7. In Nr. 2.2, 1. Spiegelstrich der Anlage 9 (zu § 10 Abs. 1) wird die Verweisung " §§ 25a und 25b WHG" durch die Verweisung " § 23 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3, §§ 27, 28 WHG" ersetzt.
Artikel 21
Änderung der Thüringer Verordnung zur Einrichtung des Warn- und Alarmdienstes zum Schutz vor Wassergefahren
Die Thüringer Verordnung zur Einrichtung des Warn- und Alarmdienstes zum Schutz vor Wassergefahren vom 1. April 1997 (GVBl. S. 166), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 6. April 2008 (GVBl. S. 78), wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte "die Landesanstalt für Umwelt und Geologie" durch die Worte "das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte "der Landesanstalt für Umwelt und Geologie" durch die Worte "des Landesamts für Umwelt, Bergbau und Naturschutz" ersetzt.
2. In § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 werden jeweils die Worte "die Landesanstalt für Umwelt und Geologie" durch die Worte "das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz" ersetzt.
3. In § 6 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 werden jeweils die Worte "der Landesanstalt für Umwelt und Geologie" durch die Worte "des Landesamts für Umwelt, Bergbau und Naturschutz" ersetzt.
Artikel 22
Änderung der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen auf den Gebieten des Immissionsschutzes und des Treibhausgas-Emissionshandels
Die Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen auf den Gebieten des Immissionsschutzes und des Treibhausgas-Emissionshandels vom 6. April 2008 (GVBl. S. 78), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Juli 2014 (GVBl. S. 566), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Grundsatz" durch die Worte "Zuständigkeiten der Landkreise und der kreisfreien Städte" ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Worten "und den aufgrund des Bundesimmissionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen" die Worte "und dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz jeweils in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.
bb) Satz 2
Sie sind insbesondere zuständig für die Durchführung der Überwachung nach § 52 Abs. 1 BImSchG von Anlagen und von Betriebsbereichen sowie für die sonst zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgesehenen Amtshandlungen, insbesondere für die Genehmigung, Anordnung der Untersagung, Stilllegung und Beseitigung, die Anordnung von Ermittlungen und Prüfungen, die Entgegennahme von Anzeigen, Mitteilungen und die Zulassung von Ausnahmen.
wird aufgehoben.
c) Die Absätze 2 bis 4 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Die Landkreise und die kreisfreien Städte, jeweils im übertragenen Wirkungskreis, sind auch zuständige Behörden nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie sind hierbei insbesondere zuständig für
(3) Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind zuständige Behörden für die Betriebsuntersagung wegen fehlender Deckungsvorsorge nach § 19 Abs. 4 des Umwelthaftungsgesetzes vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2634) in der jeweils geltenden Fassung. (4) Ist ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt selbst, oder über ein privatrechtliches Unternehmen, an dem ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt ganz oder teilweise oder in Formen der kommunalen Gemeinschaftsarbeit nach dem Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. S. 290) in der jeweils geltenden Fassung beteiligt ist, von Vollzugsmaßnahmen nach Absatz 1 oder 2 betroffen, ist zuständige Behörde das Landesverwaltungsamt. | "(2) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind insbesondere zuständig für
(3) Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind jeweils im übertragenen Wirkungskreis zuständige Behörden für die Emissionsgenehmigung nach § 4 Abs. 1, 5 und 6 TEHG in Bezug auf die im Anhang 1 TEHG genannten Anlagen. (4) Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind jeweils im übertragenen Wirkungskreis zuständige Behörden für
|
d) Es wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Ist ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt selbst oder über ein privatrechtliches Unternehmen, an dem der Landkreis oder die kreisfreie Stadt überwiegend beteiligt ist, Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage und im Rahmen der Überwachung nach Absatz 2 von Vollzugsmaßnahmen betroffen, ist zuständige Behörde das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz. Satz 1 gilt auch, wenn ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt über eine kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts oder in Formen der kommunalen Gemeinschaftsarbeit nach dem Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. S. 290) in der jeweils geltenden Fassung Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage ist. Dem Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz stehen dabei die Befugnisse zu, die der eigentlich zuständigen Behörde zustehen würden."
2. § 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 3 Zuständigkeiten des Landesverwaltungsamts
(1) Das Landesverwaltungsamt ist zuständige Behörde für die Erteilung der Genehmigung und für alle weiteren Amtshandlungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2, den §§ 6, 8 bis 10 Abs. 1 bis 9, den §§ 12, 13, 15 Abs. 1 und 2, § 16 sowie § 18 BImSchG in Bezug auf die im Anhang der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) in der Fassung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504) in der jeweils geltenden Fassung in Spalte 1 genannten Anlagen. Gehören zu einer Anlage Teile oder Nebeneinrichtungen, die jeweils gesondert genehmigungsbedürftig sind, ist abweichend von § 2 das Landesverwaltungsamt zuständig, wenn es für einen Teil oder eine Nebeneinrichtung Genehmigungsbehörde wäre. (2) Das Landesverwaltungsamt ist auch zuständige Behörde
(3) Das Landesverwaltungsamt ist zuständige Behörde
§ 2 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. | " § 3 Zuständigkeiten des Landesamts für Umwelt, Bergbau und Naturschutz
(1) Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz ist zuständig für die Erteilung der Genehmigung und für alle weiteren Amtshandlungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2, den §§ 6, 8 bis 10 Abs. 1 bis 9, den §§ 12, 13, 15 Abs. 1, 2 und 2a, den §§ 16, 16a sowie § 18 BImSchG in Bezug auf die im Anhang 1 Spalte c der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) in der Fassung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440) in der jeweils geltenden Fassung mit dem Buchstaben 'G' genannten Anlagen. Gehören zu einer Anlage oder einem Betriebsbereich Teile oder Nebeneinrichtungen, die jeweils gesondert genehmigungsbedürftig sind, ist abweichend von § 2 das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz Genehmigungsbehörde, wenn es für einen Teil oder eine Nebeneinrichtung Genehmigungsbehörde wäre. (2) Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz ist zuständige Behörde nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, den aufgrund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz für Genehmigung und Überwachung von Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen oder die in einem unmittelbaren räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit einer bergbaulichen Anlage zum Abbau von Bodenschätzen im Sinne des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) in der jeweils geltenden Fassung betrieben werden. (3) Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz ist auch zuständige Behörde
(4) Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz ist auch zuständige Behörde
(5) Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz ist darüber hinaus die für den Immissionsschutz zuständige Behörde nach § 40 Abs. 2 Satz 1 BImSchG und zuständige Behörde
(6) Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz nimmt auch übergeordnete wissenschaftlichfachliche Aufgaben des anlagen- und des gebietsbezogenen Immissionsschutzes nach Weisung des für den Immissionsschutz zuständigen Ministeriums wahr. In besonders gelagerten Einzelfällen kann es auf Ersuchen der nach § 2 zuständigen Behörden im Einvernehmen mit dem für Immissionsschutz zuständigen Ministerium die fachtechnische Betreuung in immissionsschutzrechtlichen Verfahren übernehmen." |
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 2 und 3
(2) Die Landesanstalt für Umwelt und Geologie ist die für den Immissionsschutz zuständige Behörde nach § 40 Abs. 2 Satz 1 BImSchG und zuständige Behörde
- nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz für die
- Bekanntgabe der Stellen und Sachverständigen nach §§ 26, 29a und 29b in Verbindung mit der Bekanntgabeverordnung (41. BImSchV) vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973 -1001-, 3756) in der jeweils geltenden Fassung,
- Überwachung der Luftqualität nach § 44 Abs. 1,
- Feststellungen und Untersuchungen in Gebieten nach § 44 Abs. 2,
- Aufstellung von Emissionskatastern nach § 46,
- Information der Öffentlichkeit über die Luftqualität, insbesondere bei Überschreitungen von Alarmschwellen nach § 46a und
- die Ausarbeitung von Lärmkarten nach § 47c Abs. 1,
- nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38) in der jeweils geltenden Fassung für die Entgegennahme der Übersichten nach § 16 Satz 2 und § 17 Abs. 3,
- nach der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen (2. BImSchV) vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694) in der jeweils geltenden Fassung für die Übermittlung der Berichte nach § 17 Abs. 2 Satz 1,
- nach der Verordnung über Emissionserklärungen (11. BImSchV) in der Fassung vom 5. März 2007 (BGBl. I S. 289) in der jeweils geltenden Fassung für die Festlegung von Vereinfachungen nach § 3 Abs. 2 Satz 1,
- nach der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (13. BImSchV) vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021 -1023-, 3754) in der jeweils geltenden Fassung für die Übermittlung der Jahresberichte nach § 25 Abs. 3,
- nach der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV) vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021 -1044-, 3754) in der jeweils geltenden Fassung für die Übermittlung der Jahresberichte nach § 22 Abs. 3,
- nach der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen (31. BImSchV) vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2180) in der jeweils geltenden Fassung für die Entgegennahme der Informationen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 und
- nach der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV) vom 2. August 2010 (BGBl. I S. 1065) in der jeweils geltenden Fassung für
- die Festlegung der Gebiete und Ballungsräume nach § 11,
- die Ausweisung der Probenahmestelle nach § 14 Abs. 5,
- die Aufgaben nach § 20 Abs. 1,
- die Übermittlung der Aufstellung der ausgewiesenen Gebiete und Ballungsräume nach § 24 Abs. 1,
- die Übermittlung der Liste der ausgewiesenen Gebiete und Ballungsräume nach § 25 Abs. 1,
- die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 30 Abs. 1 Nr. 1,
- die Veröffentlichung der Jahresberichte nach § 30 Abs. 2,
- die Information nach § 30 Abs. 3 und
- die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 30 Abs. 6.
Darüber hinaus nimmt die Landesanstalt für Umwelt und Geologie übergeordnete wissenschaftlich-fachliche Aufgaben des anlagen- und des gebietsbezogenen Immissionsschutzes nach Weisung des für Immissionsschutz zuständigen Ministeriums wahr. In besonders gelagerten Einzelfällen übernimmt sie auf Ersuchen der nach dieser Verordnung zuständigen Behörden im Einvernehmen mit dem für Immissionsschutz zuständigen Ministerium die fachtechnische Betreuung in immissions-schutzrechtlichen Verfahren.
(3) Zuständige Behörde nach den §§ 2 und 3 für Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen oder die in einem unmittelbaren räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit einer bergbaulichen Anlage zum Abbau von Bodenschätzen im Sinne des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) in der jeweils geltenden Fassung betrieben werden, ist das Landesbergamt.
werden aufgehoben.
b) Die bisherigen Absätze 4 bis 8 werden die Absätze 2 bis 6.
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Verweisung " § 4 Abs. 5 bis 8" durch die Verweisung " § 4 Abs. 3 bis 6" ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Verweisung " § 4 Abs. 5, 7 und 8" durch die Verweisung " § 4 Abs. 3, 5 und 6" ersetzt.
Artikel 23
Änderung der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006
Die Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. April 2008 (GVBl. S. 78 -82-), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 13. Mai 2011 (GVBl. S. 90), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung "(1)" gestrichen.
b) Absatz 2
(2) Abweichend von Absatz 1 ist die nach Landesrecht zuständige Behörde nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 4 Abs. 1 und § 5 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 für Betriebseinrichtungen und Standorte, die der Bergaufsicht unterliegen oder die in einem unmittelbaren räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit einer bergbaulichen Anlage zum Abbau von Bodenschätzen im Sinne des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) in der jeweils geltenden Fassung betrieben werden, das Landesbergamt.
wird aufgehoben.
2. Folgender neue § 2 wird eingefügt:
" § 2 Abweichende Zuständigkeit
(1) Abweichend von § 1 ist die nach Landesrecht zuständige Behörde nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 4 Abs. 1 und § 5 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 für Betriebseinrichtungen und Standorte, die der Bergaufsicht unterliegen oder die in einem unmittelbaren räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit einer bergbaulichen Anlage zum Abbau von Bodenschätzen im Sinne des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) in der jeweils geltenden Fassung betrieben werden, das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz.
(2) Ist der Betreiber gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und § 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBI. I S. 1002) in der jeweils geltenden Fassung
3. Der bisherige § 2 wird § 3 und in den Absätzen 1 und 2 werden jeweils die Worte "die Landesanstalt für Umwelt und Geologie" durch die Worte "das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz" ersetzt.
4. Der bisherige § 3 wird § 4 und die Verweisung " § 1" wird durch die Verweisung "den §§ 1 und 2" ersetzt.
Artikel 24
über die Feldes- und Förderabgabe
Die Thüringer Verordnung über die Feldes- und Förderabgabe vom 23. August 2005 (GVBl. S. 332), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. November 2015 (GVBl. S. 210), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 2 Satz 2 wird die Bezeichnung "Landesbergamt" durch die Bezeichnung "Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz" ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird die Bezeichnung "Landesbergamts" durch die Bezeichnung "Landesamts für Umwelt, Bergbau und Naturschutz" ersetzt.
b) In den Absätzen 4 und 5 Satz 1 wird jeweils die Bezeichnung "Landesbergamt" durch die Bezeichnung "Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz" ersetzt.
3. In § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 3 Satz 1 wird jeweils die Bezeichnung "Landesbergamt" durch die Bezeichnung "Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz" ersetzt.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Bezeichnung "Landesbergamts" durch die Bezeichnung "Landesamts für Umwelt, Bergbau und Naturschutz" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 wird jeweils die Bezeichnung "Landesbergamt" durch die Bezeichnung "Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz" ersetzt.
5. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Bezeichnung "Landesbergamt" durch die Bezeichnung "Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Bezeichnung "Landesbergamts" durch die Bezeichnung "Landesamts für Umwelt, Bergbau und Naturschutz" ersetzt.
6. In § 10 Abs. 1 und 2 Satz 1 wird jeweils die Bezeichnung "Landesbergamt" durch die Bezeichnung "Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz" ersetzt.
7. In § 22 Abs. 2 wird die Bezeichnung "Landesbergamt" durch die Bezeichnung "Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz" ersetzt.
Artikel 25
Änderung der Thüringer Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Bundesberggesetz und dem Lagerstättengesetz sowie zur Übertragung von Ermächtigungen
Die Thüringer Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Bundesberggesetz und dem Lagerstättengesetz sowie zur Übertragung von Ermächtigungen vom 1. November 2002 (GVBl. S. 444), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 13. Mai 2011 (GVBl. S. 90), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 wird jeweils die Bezeichnung "Landesbergamt" durch die Bezeichnung "Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz" ersetzt.
§ 3 Landesanstalt für Umwelt und GeologieDie Landesanstalt für Umwelt und Geologie unterstützt die Bergbehörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben in den Bereichen Geologie und Lagerstättenwirtschaft. Sie führt notwendige technisch-naturwissenschaftliche Erhebungen, Untersuchungen und Bewertungen durch und gibt fachtechnische Stellungnahmen und Beurteilungen ab.
wird aufgehoben.
3. Der bisherige § 4 wird § 3.
4. Der bisherige § 5 wird § 4 und wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte "Die Landesanstalt für Umwelt und Geologie" durch die Worte "Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Bezeichnung "Landesbergamt" durch die Bezeichnung "Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz" ersetzt.
5. Der bisherige § 6 wird § 5.
Artikel 26
Änderung der Thüringer Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten für die Ausführung der Rechtsvorschriften zum Transport gefährlicher Güter
In § 1 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa und Nr. 2 Buchst. a, § 5 Abs. 1 Nr. 2 sowie § 7 Nr. 1 der Thüringer Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten für die Ausführung der Rechtsvorschriften zum Transport gefährlicher Güter vom 3. Dezember 2002 (GVBl. S. 494), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 21. Februar 2018 (GVBl. S. 44) geändert worden ist, wird jeweils die Bezeichnung "Landesbergamt" durch die Bezeichnung "Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz" ersetzt.
Artikel 27
Änderung der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Umweltschadensgesetz
§ 1 der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Umweltschadensgesetz vom 4. November 2008 (GVBl. S. 426), die durch Artikel 5 der Verordnung vom 13. Mai 2011 (GVBl. S. 90) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 wird die Bezeichnung "Landesverwaltungsamt" durch die Bezeichnung "Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz" ersetzt.
2. In Absatz 2 wird die Bezeichnung "Landesbergamt" durch die Bezeichnung "Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz" ersetzt.
Artikel 28
Änderung der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes
Die Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes vom 8. August 2013 (GVBl. S. 208) wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 2 wird die Bezeichnung "Landesbergamt" durch die Bezeichnung "Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz" ersetzt.
2. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) Nummer II wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Angabe "TLBA Thüringer Landesbergamt" wird durch die Angabe "TLUBN Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz" ersetzt.
bbb) Die Abkürzung "TMSFG" wird durch die Abkürzung "TMASGFF" und der Klammerzusatz "(Stand 2013: Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit)" durch den Klammerzusatz "(Stand 2018: Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie)" ersetzt.
ccc) Die Abkürzung "TMLFUN" wird durch die Abkürzung "TMUEN" und der Klammerzusatz "(Stand 2013: Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Natur)" durch den Klammerzusatz "(Stand 2018: Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz)" ersetzt.
bb) Nummer 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In der Einleitung wird die Bezeichnung "Landesbergamt" durch die Bezeichnung "Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz" ersetzt.
bbb) Buchstabe b erhält folgende Fassung:
alt | neu |
b) die Entsorgung von Abfällen unter Tage nach dem Thüringer Abfallwirtschaftsgesetz in der Fassung vom 15. Juni 1999 (GVBl. S. 385) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf | "b) die Entsorgung von Abfällen unter Tage nach dem Thüringer Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 23. November 2017 (GVBl. S. 246) in der jeweils geltenden Fassung sowie" |
cc) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aaa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaaa) In der Einleitung und in Buchstabe c wird jeweils die Bezeichnung "Landesbergamt" durch die Bezeichnung "Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz" ersetzt.
bbbb) In den Buchstaben a und d wird jeweils die Bezeichnung "Landesbergamts" durch die Bezeichnung "Landesamts für Umwelt, Bergbau und Naturschutz" ersetzt.
bbb) In Satz 2 und 3 wird jeweils die Bezeichnung "Landesbergamt" durch die Bezeichnung "Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz" ersetzt.
b) Nummer III wird wie folgt geändert:
aa) In Spalte 3 der laufenden Nummer 4.4.5 Buchst. d Doppelbuchst. aa wird die Abkürzung "TLBA" durch die Abkürzung "TLUBN" ersetzt.
bb) In Spalte 4 der laufenden Nummern 1.1.5, 1.1.10, 1.1.14, 1.1.15, 1.10.8, 1.10.14, 1.10.18, 1.10.19, 1.10.24, 2.1.2, 2.6.4.7, 3.2.19, 5.1.13, 5.6.1, 6.4.1, 6.4.3 und 6.4.8 wird jeweils die Abkürzung "TMSFG" durch die Abkürzung "TMASGFF" ersetzt.
cc) In Spalte 4 der laufenden Nummern 1.2.1, 1.2.2, 1.3.1, 1.3.2, 1.4.1 bis 1.4.11, 1.7.1 bis 1.7.3, 1.8.2 bis 1.8.12, 1.9.1, 1.9.2, 1.10.2 bis 1.10.6, 1.10.9 bis 1.10.11, 1.10.13, 1.10.28 bis 1.10.30, 2.1.3 bis 2.1.8, 3.1.1 bis 3.1.12 Buchst. b, 3.1.13 bis 3.1.20, 3.1.23 Buchst. b, 3.1.24 bis 3.1.32, 3.1.35, 3.2.1 bis 3.2.6, 3.2.8, 3.2.14 bis 3.2.30 Buchst. b, 3.4.1 bis 3.4.3, 4.1.1 bis 4.1.3 Buchst. b, 4.1.4, 4.1.6, 4.1.8, 4.1.10, 4.1.11, 4.4.1 Buchst. b, 4.4.2 Buchst. a, 4.4.3 Buchst. b, 4.4.4 Buchst. a, 4.4.6, 4.4.7 Buchst. b, 4.4.10 Buchst. b, 4.5.2 Buchst. b, 4.5.3 Buchst. b, 4.5.4 Buchst. b, 4.5.5 Buchst. a, 4.5.6 Buchst. b, 4.5.7 Buchst. b, 4.5.10 Buchst. b, 4.5.11 Buchst. b, 4.8.1 Buchst. a, 4.8.2 Buchst. a, 5.1.3, 5.1.4, 5.1.6 bis 5.1.8, 5.1.10, 5.1.11, 5.1.15, 5.2.2, 5.2.3, 6.1.1 bis 6.1.4 Buchst. a, 6.1.5, 6.4.2 und 6.4.5 wird jeweils die Abkürzung "TLBA" durch die Abkürzung "TLUBN" ersetzt.
dd) In Spalte 4 der laufenden Nummer 1.10.8 wird die Abkürzung "TMLFUN" durch die Abkürzung "TMUEN" ersetzt.
Artikel 29
Änderung der Thüringer Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Atom-, Strahlenschutz- und Strahlenschutzvorsorgerechts
Die Thüringer Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Atom-, Strahlenschutz- und Strahlenschutzvorsorgerechts vom 7. April 1998 (GVBl. S. 150), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. August 2013 (GVBl. S. 208), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 2 werden die Bezeichnungen "Landesverwaltungsamt" und "Landesbergamt" jeweils durch die Bezeichnung "Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz" ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Bezeichnung "Landesbergamt" wird durch die Bezeichnung "Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz" ersetzt.
bb) Nach dem Wort "Genehmigungen" wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
cc) Die Worte "sowie die Landesanstalt für Umwelt und Geologie für" werden durch das Wort "und" ersetzt.
b) In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils die Bezeichnung "Landesbergamt" durch die Bezeichnung "Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz" ersetzt.
3. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) Nummer II wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe "TLBA Thüringer Landesbergamt" wird gestrichen.
bb) Die Angabe "TLUG Thüringer Landesanstalt für Umwelt und Geologie" wird durch die Angabe "TLUBN Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz" ersetzt.
cc) Die Angabe "TLVwA Thüringer Landesverwaltungsamt" wird gestrichen.
dd) Die Angabe "TMLFUN Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz" wird durch die Angabe "TMUEN Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz" ersetzt.
ee) Die Angabe "TMSFG Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit" wird durch die Angabe "TMASGFF Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie" ersetzt.
b) Nummer III wird wie folgt geändert:
aa) Die laufende Nummer 1.11 erhält folgende Fassung:
"1.11 | § 13 Abs. 1 und 4 | Festsetzung der Deckungsvorsorge sowie von gesetzlichen Schadensersatzverpflichtungen durch das Land und Bestimmung einer angemessenen Frist für den Nachweis der Deckungsvorsorge | |
a) in Genehmigungsverfahren nach den §§ 7 und 9 | TMUEN | ||
b) in Genehmigungsverfahren nach den §§ 7, 11 und 16 StrlSchV | TLUBN" |
bb) Die laufende Nummer 1.13 erhält folgende Fassung:
"1.13 | § 17 Abs. 2 | Rücknahme von Genehmigungen und allgemeinen Zulassungen | |
a) Genehmigungen nach den §§ 7 und 9 | TMUEN | ||
b) Genehmigungen und allgemeine Zulassungen nach den §§ 7, 11, 15 und 16 StrlSchV und nach den §§ 3 und 5 der Röntgenverordnung (RöV) | TLUBN" |
cc) Die laufende Nummer 2.1 erhält folgende Fassung:
"2.1 | § 7 Abs. 1 | Genehmigung zum Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 2 Abs. 1 des Atomgesetzes oder Kernbrennstoffen nach § 2 Abs. 3 des Atomgesetzes | TLUBN |
dd) Die laufende Nummer 2.9 erhält folgende Fassung:
"2.9 | § 29 | Erteilung der Freigabe | |
a) in Genehmigungsverfahren nach den §§ 7 und 9 des Atomgesetzes sowie im Rahmen der Aufsicht nach laufender Nummer 1.16.1 | TMUEN | ||
b) in Genehmigungsverfahren nach den §§ 7 und 11 sowie im Rahmen der Aufsicht über solche Anlagen und Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen | TLUBN | ||
c) im Rahmen der Aufsicht im Übrigen | TLV" |
ee) Die laufende Nummer 2.11 erhält folgende Fassung:
"2.11 | § 30 Abs. 1 Satz 3 | Prüfung des Erwerbs und Ausstellung einer Bescheinigung über den Erwerb der im Strahlenschutz erforderlichen Fachkunde für | |
a) humanmedizinisch tätige Menschen | LÄK | ||
b) zahnmedizinisch tätige Menschen | LZÄK | ||
c) veterinärmedizinisch tätige Menschen | LTÄK | ||
d) Strahlenschutzbeauftragte im Übrigen | TLUBN" |
ff) Die laufende Nummer 2.40 erhält folgende Fassung:
"2.40 | § 47 Abs. 3 | Festlegung der zulässigen Ableitungen | |
a) in Genehmigungsverfahren nach den §§ 7 und 9 des Atomgesetzes | TMUEN | ||
b) in Genehmigungsverfahren nach den §§ 7 und 11 | TLUBN" |
gg) Die laufende Nummer 3.1 erhält folgende Fassung:
"3.1 | § 3 Abs. 1 | Genehmigung zum Betrieb oder zur wesentlichen Veränderung des Betriebs einer Röntgeneinrichtung | TLUBN" |
hh) Die laufende Nummer 3.32 erhält folgende Fassung:
"3.32 | § 18a Abs. 1 Satz 3 | Prüfung des Erwerbs und Ausstellung einer Bescheinigung über den Erwerb der im Strahlenschutz erforderlichen Fachkunde für | |
a) humanmedizinisch tätige Menschen | LÄK | ||
b) zahnmedizinisch tätige Menschen | LZÄK | ||
c) veterinärmedizinisch tätige Menschen | LTÄK | ||
d) Strahlenschutzbeauftragte im Übrigen | TLUBN" |
ii) In Spalte 4 der laufenden Nummern 1.2 bis 1.10, 1.16.1, 1.16.2 Buchst. a, 1.16.7 Buchst. a, 1.17, 2.7, 2.28 Buchst. a, 2.46, 2.66, 2.83, 2.84, 2.103, 3.7, 4.1 und 4.3 wird jeweils die Abkürzung "TMLFUN" durch die Abkürzung "TMUEN" ersetzt.
jj) In Spalte 4 der laufenden Nummern 1.16.2 Buchst. b, 1. 16.4 Buchst. a, 1. 16.5 Buchst. a, 2.3 Buchst. a, 2.28 Buchst. b, 2.49 Buchst. a, 2.100 Buchst. a, 2.109 bis 2.120, 3.13 Buchst. a, 3.17 Buchst. a und 3.18 Buchst. a wird jeweils die Abkürzung "TLBA" durch die Abkürzung "TLUBN" ersetzt.
kk) In Spalte 4 der laufenden Nummern 2.5, 2.6, 2.12, 2.28 Buchst. c, 2.71a, 2.73a, 2.74a bis 2.74d, 2.75a, 2.76a, 2.122, 3.13 Buchst. b, 3.17 Buchst. b, 3.18 Buchst. b, 3.31 und 3.33 bis 3.35 wird jeweils die Abkürzung "TLVwA" durch die Abkürzung "TLUBN" ersetzt.
ll) In Spalte 4 der laufenden Nummern 2.30, 2.88, 3.24, 3.25 und 3.62 wird jeweils die Abkürzung "TMSFG" durch die Abkürzung "TMASGFF" ersetzt.
mm) In Spalte 4 der laufenden Nummern 4.2 und 4.4 wird jeweils die Abkürzung "TLUG" durch die Abkürzung "TLUBN" ersetzt.
nn) In Spalte 4 der laufenden Nummern 2.2, 2.16 bis 2.19 und 2.41 wird die Angabe "die nach lfd. Nr. 2.1 jeweils zuständige Behörde" durch die Abkürzung "TLUBN" ersetzt.
oo) In Spalte 4 der laufenden Nummer 3.8 wird die Angabe "die nach lfd. Nr. 3.1 jeweils zuständige Behörde" durch die Abkürzung "TLUBN" ersetzt.
Artikel 30
Änderung der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten sowie zur Übertragung einer Ermächtigung auf dem Gebiet des Chemikalien-, Wasch- und Reinigungsmittelrechts
Die Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten sowie zur Übertragung einer Ermächtigung auf dem Gebiet des Chemikalien-, Wasch- und Reinigungsmittelrechts vom 11. November 2004 (GVBl. S. 872), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. Juli 2014 (GVBl. S. 566), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Verweisung "Chemikaliengesetzes (ChemG) in der Fassung vom 2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1146)" durch die Verweisung "Chemikaliengesetzes (ChemG) in der Fassung vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3498, 3991)" ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Verweisung "Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes (WRMG) vom 29. April 2007 (BGBl. I S. 600)" durch die Verweisung "Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes (WRMG) in der Fassung vom 17. Juli 2013 (BGBl. I S. 2538)" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Verweisung "Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (GPSG) vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 219)" durch die Verweisung "Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178 -2179-; 2012 I S. 131)" und die Verweisung " § 8 Abs. 1 Satz 2 GPSG" durch die Verweisung " § 24 Abs. 1 Satz 2 ProdSG" ersetzt.
c) In Absatz 5 wird die Verweisung " § 39 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205)" durch die Verweisung " § 39 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426)" ersetzt.
2. In § 3 Abs. 1 Satz 1 wird die Bezeichnung "Landesverwaltungsamt" durch die Bezeichnung "Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz" ersetzt.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird die Verweisung " § 2 Abs. 1 der Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) in der Fassung vom 13. Juni 2003 (BGBl. I S. 867)" durch die Verweisung " § 6 Abs. 1 der Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) vom 20. Januar 2017 (BGBl. I S. 94)" ersetzt.
bb) In Nummer 4 wird die Verweisung " § 2 Abs. 3 Satz 3 oder Abs. 6" durch die Verweisung " § 6 Abs. 3 oder § 7" ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Bezeichnung "Landesverwaltungsamt" durch die Bezeichnung "Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz" ersetzt.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "Die Landesanstalt für Umwelt und Geologie" durch die Worte "Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Sie" durch das Wort "Es" ersetzt.
cc) In Satz 3 werden die Worte "Die Landesanstalt für Umwelt und Geologie" durch die Worte "Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz" und die Angabe "1. Januar" durch die Angabe "15. Februar" ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Bezeichnung "Landesbergamt" durch die Bezeichnung "Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz" ersetzt.
Artikel 31
Änderung der Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten der Energieeinsparung und der Verbrauchskennzeichnung
In § 1 Satz 1 der Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten der Energieeinsparung und der Verbrauchskennzeichnung vom 5. Dezember 2006 (GVBl. S. 553), die zuletzt durch Verordnung vom 25. September 2013 (GVBl. S. 310) geändert worden ist, wird die Bezeichnung "Landesverwaltungsamt" durch die Bezeichnung "Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz" ersetzt.
Artikel 32
Änderung der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Gentechnikrechts
In § 1 Abs. 1, § 3 Satz 1 und 3 und § 4 der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Gentechnikrechts vom 14. April 1998 (GVBl. S. 148), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 8. August 2013 (GVBl. 208) geändert worden ist, wird jeweils die Bezeichnung "Landesverwaltungsamt" durch die Bezeichnung "Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz" ersetzt.
Artikel 33
Änderung der Thüringer Verordnung über den Fachbeirat für Arten- und Biotopschutz
Die Thüringer Verordnung über den Fachbeirat für Arten- und Biotopschutz vom 26. April 1994 (GVBl. S. 515), geändert durch Verordnung vom 20. Juli 2009 (GVBl. S. 734), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden das Komma nach dem Wort "Vereine" gestrichen und die Worte "der Landesanstalt für Umwelt und Geologie und der oberen Naturschutzbehörde" durch die Worte "und des Landesamts für Umwelt, Bergbau und Naturschutz" ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Worte "Die Landesanstalt für Umwelt und Geologie und die obere Naturschutzbehörde sollen bei ihren" durch die Worte "Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz soll bei seinen" ersetzt.
c) In Absatz 5 werden die Worte "oder der Landesanstalt für Umwelt und Geologie" gestrichen.
d) In Absatz 6 Satz 1 werden die Worte "der Landesanstalt für Umwelt und Geologie" durch die Worte "des Landesamts für Umwelt, Bergbau und Naturschutz" ersetzt.
2. In § 2 Abs. 1 werden die Worte "der Landesanstalt für Umwelt und Geologie" durch die Worte "dem Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz" ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "die Landesanstalt für Umwelt und Geologie" durch die Worte "das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Worte "Die Landesanstalt für Umwelt und Geologie" durch die Worte "Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz" ersetzt.
4. In § 4 Abs. 2 Satz 6 werden die Worte "und die obere Naturschutzbehörde werden" durch die Worte "Naturschutzbehörde wird" ersetzt.
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte "der Landesanstalt für Umwelt und Geologie" durch die Worte "des Landesamts für Umwelt, Bergbau und Naturschutz" ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort "Sie" durch das Wort "Es" ersetzt.
6. In § 8 Satz 1 werden die Worte "der Landesanstalt für Umwelt und Geologie" durch die Worte "dem Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz" ersetzt.
Artikel 34
Änderung der Thüringer Kormoranverordnung
§ 6 der Thüringer Kormoranverordnung vom 9. Dezember 2008 (GVBl. S. 446), die zuletzt durch Verordnung vom 6. Dezember 2016 (GVBl. S. 652) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Halbsatz 1 werden die Worte "Die Landesanstalt für Umwelt und Geologie" durch die Worte "Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz" ersetzt.
b) In Halbsatz 2 wird das Wort "sie" durch das Wort "dieses" ersetzt.
2. Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Worte "Die Landesanstalt für Umwelt und Geologie" werden durch die Worte "Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz" ersetzt.
b) Die Worte "der Landesanstalt für Umwelt und Geologie" werden durch die Worte "des Landesamts für Umwelt, Bergbau und Naturschutz" ersetzt.
Artikel 35
Änderung der Verordnung über den Naturpark Thüringer Wald
In § 1 Abs. 4 Satz 6 Halbsatz 2 der Verordnung über den Naturpark Thüringer Wald vom 27. Juni 2001 (GVBl. S. 300), die zuletzt durch Verordnung vom 30. November 2010 (GVBl. S. 540) geändert worden ist, werden die Worte "beim Landesverwaltungsamt (obere Naturschutzbehörde)," durch die Worte "bei der oberen Naturschutzbehörde" ersetzt.
Artikel 36
Änderung der Thüringer Verordnung über den Naturpark Kyffhäuser
In § 1 Abs. 4 Satz 7 der Thüringer Verordnung über den Naturpark Kyffhäuser vom 10. Dezember 2008 (GVBl. S. 502) werden die Worte "beim Landesverwaltungsamt (obere Naturschutzbehörde)" durch die Worte "bei der oberen Naturschutzbehörde" ersetzt.
Artikel 37
Änderung der Verordnung über den Naturpark Thüringer Schiefergebirge/Obere Saale
In § 1 Abs. 4 Satz 7 der Verordnung über den Naturpark Thüringer Schiefergebirge/Obere Saale vom 27. Juli 2009 (GVBl. S. 731) werden die Worte "beim Landesverwaltungsamt (obere Naturschutzbehörde)," durch die Worte "bei der oberen Naturschutzbehörde" ersetzt.
Artikel 38
Änderung der Thüringer Verordnung über den Naturpark Südharz
In § 1 Abs. 4 Satz 7 der Thüringer Verordnung über den Naturpark Südharz vom 1. Dezember 2010 (GVBl. S. 541) werden die Worte "beim Landesverwaltungsamt (obere Naturschutzbehörde)" durch die Worte "bei der oberen Naturschutzbehörde" ersetzt.
Artikel 39
Änderung der Thüringer Verordnung über den Naturpark Eichsfeld-Hainich-Werratal
In § 1 Abs. 5 Satz 7 der Thüringer Verordnung über den Naturpark Eichsfeld-Hainich-Werratal vom 7. Dezember 2011 (GVBl. S. 570), die durch Verordnung vom 9. März 2018 (GVBl. S. 137) geändert worden ist, werden die Worte "beim Landesverwaltungsamt (obere Naturschutzbehörde)" durch die Worte "bei der oberen Naturschutzbehörde" ersetzt.
Vierter Teil
Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
Artikel 40
ThürILBNeuOrgG - Thüringer Infrastruktur- und Landwirtschaftsbehördenneustrukturierungs- und -organisationsgesetz
Thüringer Gesetz zur Neustrukturierung und Organisation der Behörden im Geschäftsbereich des für Infrastruktur und Landwirtschaft zuständigen Ministeriums
(nicht dargesetllt)
Artikel 41
Änderung der Thüringer Bauordnung
Die Thüringer Bauordnung vom 13. März 2014 (GVBl. S. 49), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juni 2018 (GVBl. S. 297), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b wird die Angabe "23. September 2004 (BGBl. I S. 2414)" durch die Angabe "3. November 2017 (BGBl. I S. 3634)" ersetzt.
2. In § 19 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 wird die Verweisung " §§ 48 und 49 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG)" durch die Verweisung " §§ 48 und 49 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in der Fassung vom 1. Dezember 2014 (GVBl. S. 685) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
3. § 60 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Buchst. i wird die Verweisung " § 1 Abs. 1 des Bundeskleingartengesetzes" durch die Angabe " § 1 Abs. 1 des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
b) In Nummer 3 Buchst. c wird die Angabe "oder des § 26a Abs. 2 des Thüringer Gesetzes für Natur und Landschaft" durch die Angabe "vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in der jeweils geltenden Fassung oder des § 26a Abs. 2a des Thüringer Gesetzes für Natur und Landschaft in der Fassung vom 30. August 2006 (GVBl. S. 421) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
4. In § 61 Abs. 1 Satz 2 wird die Bezeichnung "Landesverwaltungsamt" durch die Bezeichnung "Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz" ersetzt.
5. In § 64 Abs. 6 Satz 2 wird die Verweisung "Thüringer ES-Errichtungsgesetzes" durch die Verweisung "Thüringer ES-Errichtungsgesetzes vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 592 -596-) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
6. In § 65 Abs. 5 Satz 2 wird die Verweisung " §§ 10 und 11 des Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetzes" durch die Verweisung " §§ 10 und 11 des Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 14. Dezember 2016 (GVBl. S. 529) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
7. In § 70 Abs. 2 wird die Verweisung " § 120 der Thüringer Kommunalordnung" durch die Verweisung " § 120 der Thüringer Kommunalordnung in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
8. In § 86 Abs. 5 wird die Verweisung " § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten" durch die Verweisung " § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
9. In § 87 Abs. 6 Satz 1 wird die Verweisung " § 49 Abs. 4 des Energiewirtschaftsgesetzes" durch die Verweisung " § 49 Abs. 4 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
10. In § 88 Abs. 2 Satz 2 wird die Verweisung " §§ 13, 13a, 30, 31, 33, 36 und 214 bis 215a BauGB" durch die Verweisung " §§ 13 bis 13b, 30, 31, 33, 36, 214 und 215 BauGB" ersetzt.
Artikel 42
Änderung des Thüringer Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes
Das Thüringer Vermessungs- und Geoinformationsgesetz vom 16. Dezember 2008 (GVBl. S. 574), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 6. Juni 2018 (GVBl. S. 229), wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "sind" das Komma und die Worte "sowie den Flurneuordnungs- und Flurbereinigungsbehörden in Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags" gestrichen.
b) In Absatz 2 Nr. 2 wird die Bezeichnung "Landesamt für Vermessung und Geoinformation" durch die Bezeichnung "Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation" ersetzt.
c) In Absatz 3 werden die Bezeichnung "Landesamt für Vermessung und Geoinformation" durch die Bezeichnung "Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation" ersetzt und die Worte "und hat seinen Hauptsitz in Erfurt" gestrichen.
§ 15 Feldgeschworene(1) Feldgeschworene, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits das kommunale Ehrenamt ausüben, können weiterhin
- bei der Abmarkung nach § 14 mitwirken,
- auf die Erhaltung der Grenzzeichen hinwirken und ihren Zustand, insbesondere an den Gemeindegrenzen überwachen,
- auf Anordnung des Bürgermeisters an Grenzbegehungen teilnehmen und dabei festgestellte Mängel an Grenzzeichen der Flurstücke den betroffenen Grundstückseigentümern und Mängel an den Gemeindegrenzzeichen dem Bürgermeister mitteilen und
- das Auswechseln von Grenzzeichen, das Höher- oder Tiefersetzen von Grenzzeichen sowie das Sichern gefährdeter Grenzzeichen selbständig ausführen, wenn die Beteiligten damit einverstanden sind.
(2) Die Feldgeschworenen unterliegen der Fachaufsicht der oberen Kataster- und Vermessungsbehörde.
wird aufgehoben.
3. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes" durch die Worte "höheren technischen Dienstes im Fachgebiet Geodäsie und Geoinformation" ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte "Flurneuordnungs- und Flurbereinigungsbehörden" durch die Worte "oberen Fachbehörde für Flurbereinigung und Flurneuordnung" ersetzt.
4. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
bb) In Satz 1 werden die Worte "die obere Kataster- und Vermessungsbehörde" durch die Worte "das Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation" ersetzt.
cc) Satz 2
Im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens oder eines Verfahrens nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz in der Fassung vom 3. Juli 1991 (BGBl. I S. 1418) in der jeweils geltenden Fassung liegt die Zuständigkeit für den Zeitraum vom Eintritt des neuen Rechtszustandes bis zur Berichtigung des Liegenschaftskatasters bei der Flurbereinigungsbehörde, in deren Dienstbezirk das Grundstück liegt.
wird aufgehoben.
b) Absatz 2
(2) Liegt im Fall des Absatzes 1 Satz 2 ein Grundstück in den Dienstbezirken mehrerer Behörden, so ist die Behörde zuständig, in deren Dienstbezirk der größere Teil des Grundstücks liegt.
wird aufgehoben.
(4) Feldgeschworene, die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Thüringer Abmarkungsgesetzes vom 7. August 1991 (GVBl. S. 285 -289-) in der vor dem 1. Januar 2010 geltenden Fassung wirksam bestellt sind, können ihr Amt nach Maßgabe dieses Gesetzes weiterhin ausüben. Für Neubestellungen ist der Bedarf fachaufsichtlich zu prüfen und die Bestellung ist zu befristen. Alle Bestellungen erlöschen spätestens am 31. Dezember 2014.
wird aufgehoben.
6. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.
Artikel 43
Änderung des Thüringer Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure
Das Thüringer Gesetz über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure vom 22. März 2005 (GVBl. S. 115), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2012 (GVBl. S. 355), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 Nr. 2 wird die Verweisung " § 19 Abs. 3 Thüringer Vermessungs- und Geoinformationsgesetz" durch die Verweisung " § 19 Abs. 2 des Thüringer Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes" ersetzt.
2. In § 7 Abs. 3 werden die Worte "der oberen Kataster- und Vermessungsbehörde" durch die Worte "dem Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation" ersetzt.
3. In § 13 Abs. 3 wird die Verweisung " § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten" durch die Verweisung " § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
4. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "unter Berücksichtigung der die vermessungstechnische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung und der bei der Vorbereitung auf den Beruf nach Absatz 3 Nr. 3 gezeigten Leistungen" gestrichen.
b) Absatz 3 Nr. 1 bis 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur darf nur bestellt werden, wer
| "(3) Als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur darf nur bestellt werden, wer
|
5. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In der Einleitung des Satzes 2 werden nach dem Wort "Vorsitzendem" ein Komma und die Worte "der von einem Beamten der Aufsichtsbehörde der gleichen Laufbahn im Abwesenheitsfall vertreten wird," eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Weiterhin verfügt der Anhörungsausschuss über einen Beisitzer aus der Aufsichtsbehörde als Protokollführer ohne Stimmrecht, der von einem Bediensteten der Aufsichtsbehörde im Abwesenheitsfall vertreten wird."
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "ihre Stellvertreter" durch die Worte "die sie jeweils im Abwesenheitsfall vertretende Person, die jeweils den Anforderungen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 oder 2 genügen muss," ersetzt.
6. In § 24 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 wird die Verweisung " § 14 Abs. 3" durch die Verweisung " § 14 Abs. 3 in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung" ersetzt.
Artikel 44
Änderung des Thüringer Landesplanungsgesetzes
Das Thüringer Landesplanungsgesetz vom 11. Dezember 2012 (GVBl. S. 450) wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 3 Satz 2 wird die Verweisung " § 9 ROG" durch die Verweisung " § 8 ROG" ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Verweisung " § 10 ROG" durch die Verweisung " § 9 ROG" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Verweisung " § 10 Abs. 1 Satz 2 ROG" durch die Verweisung " § 9 Abs. 2 Satz 2 ROG" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "kann" durch das Wort "soll" ersetzt.
cc) In Satz 3 wird die Verweisung " § 10 Abs. 1 Satz 3 ROG" durch die Verweisung " § 9 Abs. 2 Satz 3 ROG" ersetzt.
dd) In Satz 5 wird die Verweisung " § 10 Abs. 1 Satz 4 ROG" durch die Verweisung " § 9 Abs. 3 Satz 1 ROG" ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 5 wird die Verweisung " § 10 Abs. 1 Satz 4 ROG" durch die Verweisung " § 9 Abs. 3 Satz 1 ROG" ersetzt.
d) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "können" durch das Wort "sollen" ersetzt.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Verweisung " § 8 Abs. 5 ROG" durch die Verweisung " § 13 Abs. 5 ROG" ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Verweisung " § 11 Abs. 2 ROG" durch die Verweisung " § 10 Abs. 2 ROG" ersetzt.
4. In § 5 Abs. 6 Satz 4 und 5 wird jeweils die Verweisung "Satz 1 bis 3" durch die Verweisung "den Sätzen 1 bis 3" ersetzt.
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Verweisung " § 12 Abs. 5 Satz 1 ROG" durch die Verweisung " § 11 Abs. 5 Satz 1 ROG" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Verweisung " § 12 Abs. 5 und 6 ROG" durch die Verweisung " § 11 Abs. 5 und 6 ROG" ersetzt.
6. In § 7 Abs. 2 Satz 1 wird die Verweisung " §§ 39 bis 44 des Baugesetzbuches (BauGB)" durch die Verweisung " §§ 39 bis 44 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
7. In § 9 Satz 1 wird die Verweisung " § 14 ROG" durch die Verweisung " § 12 ROG" ersetzt.
8. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1
Die Öffentlichkeit ist einzubeziehen, wenn von dem Vorhaben erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind.
wird aufgehoben.
bb) Im bisherigen Satz 2 werden die Worte "Einbeziehung der Öffentlichkeit" durch die Angabe "Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 15 Abs. 3 Satz 1 ROG" ersetzt.
b) In Absatz 5 werden die Worte "können elektronische Informationstechnologien" durch die Angabe "sollen elektronische Informationstechnologien nach Maßgabe des § 15 Abs. 3 Satz 4 ROG" ersetzt.
c) In Absatz 6 wird das Wort "vereinfachten" durch das Wort "beschleunigten" ersetzt.
d) In Absatz 7 Satz 1 wird die Verweisung " § 32 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG)" durch die Verweisung " § 32 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
e) Absatz 8 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(8) Wurde die Öffentlichkeit einbezogen, ist sie vom Ergebnis des Raumordnungsverfahrens (landesplanerische Beurteilung) durch ortsübliche Bekanntmachung zu unterrichten. In diesen Fällen ist die landesplanerische Beurteilung in den Gemeinden nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 einen Monat zur Einsicht auszulegen. Darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. | "(8) Die Öffentlichkeit ist vom Ergebnis des Raumordnungsverfahrens (landesplanerische Beurteilung) durch ortsübliche Bekanntmachung zu unterrichten. Die landesplanerische Beurteilung ist in den Gemeinden nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 einen Monat zur Einsicht auszulegen. Darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen." |
9. § 15 Abs. 6 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Halbsatz 1 wird die Verweisung " §§ 100, 112 bis 114 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO)" durch die Verweisung " §§ 100, 112 bis 114 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
b) In Satz 2 wird nach dem Wort "einsehen" die Angabe ", sie werden ergänzend, einschließlich der zugehörigen Anlagen unverzüglich auf den Internetseiten der jeweiligen Regionalen Planungsgemeinschaft zur Einsicht bereitgestellt." eingefügt.
10. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.
Artikel 45
Änderung des Thüringer Straßengesetzes
Das Thüringer Straßengesetz vom 7. Mai 1993 (GVBl. S. 273), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Februar 2014 (GVBl. S. 45), wird wie folgt geändert:
1. In § 19 Satz 1 wird das Wort "erteilt" durch das Wort "erforderlich" ersetzt.
2. In § 22 Abs. 6 Satz 1 werden die Worte "untere Straßenbaubehörde" durch die Angabe "obere Straßenbaubehörde oder die nach § 47 zuständige Straßenbaubehörde" ersetzt.
3. § 24 wird wie folgt geändert:
a) In der Einleitung des Absatzes 2 Satz 1 werden die Worte "unteren Straßenbaubehörde" durch die Angabe "oberen Straßenbaubehörde oder der nach § 47 zuständigen Straßenbaubehörde" ersetzt.
b) In Absatz 5 wird der Klammerzusatz " (§ 73 Abs. 3 Satz 2 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes)" durch den Klammerzusatz " (§ 73 Abs. 3 Satz 2 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes -ThürVwVfG- in der Fassung vom 1. Dezember 2014 - GVBl. S. 685 - in der jeweils geltenden Fassung)" ersetzt.
c) In Absatz 8 werden die Worte "unteren Straßenbaubehörde" durch die Angabe "oberen Straßenbaubehörde oder der nach § 47 zuständigen Straßenbaubehörde" ersetzt.
4. In § 25 Abs. 1 wird das Wort "oberen" durch das Wort "unteren" ersetzt.
5. In § 31 Abs. 2 Satz 1 wird der Klammerzusatz " (§ 31 des Wasserhaushaltsgesetzes)" durch den Klammerzusatz " (§ 67 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 - BGBl. I S. 2585 - in der jeweils geltenden Fassung)" ersetzt.
6. In § 35 Abs. 3 wird die Verweisung "Thüringer UVP-Gesetzes (ThürUVPG)" durch die Verweisung "Thüringer UVP-Gesetzes (ThürUVPG) vom 20. Juli 2007 (GVBl. S. 85) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
7. § 38 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird die Verweisung " § 75 Abs. 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes" durch die Verweisung " § 75 Abs. 1 ThürVwVfG" ersetzt.
bb) In Satz 4 wird die Verweisung " § 9 Abs. 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung" durch die Verweisung " § 18 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Verweisung " § 9 des Baugesetzbuches" durch die Verweisung " § 9 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Verweisung " §§ 40 und 44 des Baugesetzbuches" durch die Verweisung " §§ 40 und 44 BauGB" ersetzt.
8. In § 39 Abs. 1 Satz 1 wird der Klammerzusatz " (§ 73 Abs. 3 Satz 2 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes)" durch den Klammerzusatz " (§ 73 Abs. 3 Satz 2 ThürVwVfG)" ersetzt.
9. § 42 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 wird die Verweisung "Thüringer Enteignungsgesetz" durch die Verweisung "Thüringer Enteignungsgesetz vom 23. März 1994 (GVBl. S. 329) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
b) Absatz 6
(6) Soweit das Thüringer Enteignungsgesetz noch nicht in Kraft getreten ist, finden die §§ 93 bis 122 des Baugesetzbuches entsprechende Anwendung.
wird aufgehoben.
10. § 43 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Worte "durch das Landesamt für Straßenbau" gestrichen.
b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Verweisung " § 5 Abs. 3 des Bundesfernstraßengesetzes" durch die Verweisung " § 5 Abs. 3 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
11. § 46 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Straßenbaubehörden | "Straßenbaubehörden des Landes" |
b) In Absatz 2 wird die Bezeichnung "Landesamt für Straßenbau" durch die Bezeichnung "Landesamt für Bau und Verkehr" ersetzt.
c) Absatz 3
(3) Untere Straßenbaubehörde ist vorbehaltlich § 47 das örtlich zuständige Straßenbauamt.
wird aufgehoben.
12. In § 47 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe "Straßenbaubehörden nach § 46 Abs. 2 und 3 können" durch die Worte "obere Straßenbaubehörde kann" ersetzt.
13. Die Überschrift des § 48 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Straßenaufsicht, Straßenaufsichtsbehörde | "Straßenaufsicht, Straßenaufsichtsbehörden" |
14. In § 49 Abs. 3 Satz 2 werden der Klammerzusatz "(Zeichen 242 StVO)" durch den Klammerzusatz "(Zeichen 242.1 und 242.2 der Straßenverkehrs-Ordnung -StVO- vom 6. März 2013 - BGBl. I S. 367 - in der jeweils geltenden Fassung)" und der Klammerzusatz "(Zeichen 325 StVO)" durch den Klammerzusatz "(Zeichen 325.1 und 325.2 StVO)" ersetzt.
15. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.
Artikel 46
Änderung des Thüringer Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr
Das Thüringer Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in der Fassung vom 22. Juni 2005 (GVBl. S. 276) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 Satz 2 werden die Verweisung "gemäß § 2 Abs. 5 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG)" durch die Verweisung "nach § 2 Abs. 12 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378 -2396-, 1994 I S. 2439) in der jeweils geltenden Fassung" und die Verweisung "gemäß § 8 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG)" durch die Verweisung "nach § 8 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
2. In § 3 Abs. 5 wird der Klammerzusatz "(BGBl. I S. 2395)" durch die Angabe "(BGBl. I S. 2378 -2395-) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
3. In der Inhaltsübersicht wird das Wort "Finanzierungsgrundsätze" durch das Wort "Finanzierung" ersetzt.
Artikel 47
Änderung des Thüringer Bergbahn- und Parkeisenbahngesetzes
In § 14 Abs. 1 Satz 2 des Thüringer Bergbahn- und Parkeisenbahngesetzes vom 12. Juni 2003 (GVBl. S. 309), das durch Gesetz vom 24. April 2017 (GVBl. S. 90) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Anwendung" ein Komma und die Angabe "soweit nicht die Bestimmungen der §§ 158b bis 158o des Gesetzes über den Versicherungsvertrag vom 30. Mai 1908 (RGBl. S. 263) in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Versicherungsvertragsgesetzes vom 30. Mai 1908 (RGBl. S. 305) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung finden" eingefügt.
Artikel 48
Änderung des Thüringer Ausführungsgesetzes zum Flurbereinigungsgesetz
Das Thüringer Ausführungsgesetz zum Flurbereinigungsgesetz vom 30. Juni 1992 (GVBl. S. 304) wird wie folgt geändert:
§ 2 Widerspruch gegen den FlurbereinigungsplanNeben dem nach § 59 Abs. 2 FlurbG vorzubringenden Widerspruch kann auch innerhalb von zwei Wochen nach dem Anhörungstermin schriftlich Widerspruch erhoben oder zur Niederschrift bei der für das Verfahren zuständigen Flurbereinigungsbehörde erklärt werden. Auf diese Möglichkeit ist bei der Ladung zum Anhörungstermin hinzuweisen.
wird aufgehoben.
2. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Spruchstelle für Flurbereinigung | "Rechtsbehelfsverfahren" |
§ 3 Einrichtung der SpruchstelleBei der oberen Flurbereinigungsbehörde wird eine Spruchstelle für Flurbereinigung eingerichtet. Sie entscheidet über Widersprüche gegen die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung und über Widersprüche gegen den Flurbereinigungsplan.
§ 4 Besetzung der Spruchstelle
(1) Die Spruchstelle besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Vertreter und der erforderlichen Anzahl von ehrenamtlichen Beisitzern.
(2) Sie entscheidet in der Besetzung mit dem Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Beisitzern.
§ 5 Berufung des Vorsitzenden
Der Vorsitzende und sein Vertreter sollen die Befähigung zum Richteramt besitzen und mindestens drei Jahre in Flurbereinigungsangelegenheiten oder im landwirtschaftlichen Bereich tätig gewesen sein. Wenn die Befähigung zum Richteramt nicht vorliegt, müssen sie mindestens Diplom-Juristen sein, die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts eine mindestens dreijährige Berufserfahrung besaßen. Sie dürfen ihr Diplom nicht an der Juristischen Hochschule Potsdam-Eiche oder einer vergleichbaren Einrichtung erworben haben. Sie werden von der obersten Flurbereinigungsbehörde bestellt. Ihnen können auch andere Aufgaben im Bereich der Landentwicklung übertragen werden.
werden aufgehoben.
4. Der bisherige § 6 wird § 3 und erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 6 Berufung der ehrenamtlichen Beisitzer
(1) Die ehrenamtlichen Beisitzer werden auf Vorschlag der landwirtschaftlichen Berufsvertretung von dem Minister für Landwirtschaft und Forsten bestellt. § 45 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713) in der jeweils geltenden Fassung und die §§ 20 bis 23 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686) in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden. (2) Die Amtsdauer der ehrenamtlichen Beisitzer beträgt fünf Jahre. Wird während dieser Zeit die Bestellung neuer Beisitzer erforderlich, so werden sie für den Rest der Amtsdauer bestellt. (3) Für die Entbindung vom Amt eines ehrenamtlichen Beisitzers gilt § 24 Abs. 1 VwGO entsprechend. Eine Entbindung vom Amt erfolgt auch dann, wenn die Voraussetzungen des § 139 Abs. 3 FlurbG nicht vorgelegen haben oder nicht mehr vorliegen. Die Entscheidung trifft das Flurbereinigungsgericht auf Antrag des Ministers für Landwirtschaft und Forsten, in den Fällen des § 24 Abs. 1 Nr. 3 und 5 VwGO auf Antrag des ehrenamtlichen Beisitzers. (4) Die ehrenamtlichen Beisitzer sollen zu den Sitzungen der Spruchstelle gleichmäßig herangezogen werden. (5) Die ehrenamtlichen Beisitzer erhalten eine Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter in der Fassung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1753) in der jeweils geltenden Fassung. | " § 3 Bestellung von hinzuzuziehenden Landwirten
(1) Zur Entscheidung über Widersprüche gegen die Ergebnisse der Wertermittlung oder den Flurbereinigungsplan werden zwei Landwirte ehrenamtlich von der für die Widerspruchsentscheidung zuständigen Behörde hinzugezogen. (2) Die ehrenamtlich hinzuzuziehenden Landwirte werden auf Vorschlag der landwirtschaftlichen Berufsvertretung unter entsprechender Anwendung des § 139 Abs. 3 FlurbG von dem für Flurbereinigung zuständigen Ministerium für die Dauer von fünf Jahren bestellt und gleichmäßig zu den Widerspruchsentscheidungen hinzugezogen. Eine erneute Bestellung ist zulässig. (3) Die ehrenamtlich hinzuzuziehenden Landwirte erhalten eine Entschädigung in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718 -776-) in der jeweils geltenden Fassung." |
§ 7 Ausschließung und AblehnungFür die Ausschließung und Ablehnung eines Mitgliedes der Spruchstelle gilt § 54 VwGO entsprechend.
§ 8 Vorbereitung der Entscheidung
Auf die Vorbereitung der Entscheidung der Spruchstelle findet § 143 F1urbG entsprechende Anwendung.
§ 9 Mündliche Verhandlung
Der Vorsitzende hat die mündliche Verhandlung anzuberaumen, wenn ein Beteiligter des Spruchverfahrens sie beantragt. Auf diese Möglichkeit ist der Beteiligte hinzuweisen. Die Verhandlung ist öffentlich. Die Spruchstelle kann die Öffentlichkeit aus wichtigen Gründen ausschließen.
§ 10 Beratung und Abstimmung
(1) Die Spruchstelle entscheidet mit Stimmenmehrheit.
(2) Die ehrenamtlichen Beisitzer stimmen vor dem Vorsitzenden, und zwar der jüngere vor dem älteren.
(3) Bei der Beratung und Abstimmung dürfen außer den Mitgliedern der Spruchstelle nur die bei der Flurbereinigungsverwaltung zur Ausbildung beschäftigten Personen zugegen sein, soweit der Vorsitzende ihre Anwesenheit gestattet. Die Teilnehmer sind verpflichtet, über die Beratung und Abstimmung Stillschweigen zu bewahren.
(4) Der Vorsitzende kann in einfachen Sachen schriftliche Beschlußfassung durch Umlauf herbeiführen. Sie muß einstimmig erfolgen.
werden aufgehoben.
6. Der bisherige § 11 wird § 4 und erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 11 Vorbescheid
(1) In Fällen, die keinen Aufschub zulassen oder in denen das Sach- und Rechtsverhältnis klar ist, kann der Vorsitzende namens der Spruchstelle einen Vorbescheid erlassen. Das gilt nicht, wenn mündliche Verhandlung beantragt ist oder wenn der Vorsitzende eine Änderung des angefochtenen Verwaltungsaktes für erforderlich hält. (2) Der Vorbescheid ist zu begründen und zuzustellen. Er hat die Wirkung eines bestandskräftigen Widerspruchsbescheides der Spruchstelle, wenn der Widerspruchsführer nicht innerhalb von zwei Wochen die Entscheidung der Spruchstelle beantragt. Der Widerspruchsführer ist hierüber in dem Vorbescheid zu belehren. | " § 4 Vorbescheid
(1) In Fällen, die keinen Aufschub zulassen oder in denen das Sach- und Rechtsverhältnis klar ist, kann die für die Widerspruchsbescheidung zuständige Behörde einen Vorbescheid erlassen. Dies gilt nicht, wenn die mündliche Verhandlung beantragt ist. (2) Der Vorbescheid ist zu begründen und zuzustellen. Er hat die Wirkung eines bestandskräftigen Widerspruchsbescheides, wenn der Widerspruchsführer nicht innerhalb von zwei Wochen die Entscheidung der für die Widerspruchsbescheidung zuständigen Behörde beantragt. Der Widerspruchsführer ist hierüber in dem Vorbescheid zu belehren." |
7. Der bisherige § 12 wird § 5 und die Worte "Ministers für Landwirtschaft und Forsten nach Anhörung der landwirtschaftlichen Berufsvertretung vom Justizminister" werden durch die Worte "für Flurbereinigung zuständigen Ministeriums nach Anhörung der landwirtschaftlichen Berufsvertretung von dem für Justiz zuständigen Ministerium" ersetzt.
8. Der bisherige § 13 wird § 6.
9. Der bisherige § 14 wird § 7 und die Worte "Der Minister für Landwirtschaft und Forsten" werden durch die Worte "Das für Flurbereinigung zuständige Ministerium" ersetzt.
10. Nach § 7 wird folgender neue § 8 eingefügt:
" § 8 Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form."
11. Der bisherige § 15 wird § 9.
Artikel 49
Änderung des Thüringer Gesetzes über die Errichtung der Anstalt öffentlichen Rechts "Thüringen Forst"
Das Thüringer Gesetz über die Errichtung der Anstalt öffentlichen Rechts "Thüringen Forst" vom 25. Oktober 2011 (GVBl. S. 273), geändert durch Gesetz vom 5. Juli 2018 (GVBl. S. 306), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Verweisung "Thüringer Waldgesetzes" durch die Verweisung "Thüringer Waldgesetzes in der Fassung vom 18. September 2008 (GVBl. S. 327) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 9 wird die Verweisung "Thüringer Gesetz für Natur und Landschaft" durch die Verweisung "Thüringer Gesetz für Natur und Landschaft in der Fassung vom 30. August 2006 (GVBl. S. 42 1) in der jeweils geltenden Fassung und nach dem Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
bb) In Nummer 13 wird nach dem Wort "und" das Wort "Qualifizierung" eingefügt.
c) In Absatz 6 wird die Verweisung " § 112 Abs. 2 der Thüringer Landeshaushaltsordnung" durch die Verweisung " § 112 Abs. 2 der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) in der Fassung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 282) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
2. In § 6 Abs. 7 Satz 2 wird die Verweisung "der §§ 63 und 64 des Thüringer Beamtengesetzes (ThürBG)" durch die Verweisung "des § 35 Abs. 2 und § 39 des Thüringer Beamtengesetzes (ThürBG) vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
3. § 11 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 4 wird die Verweisung " § 63 und § 64 der Thüringer Landeshaushaltsordnung" durch die Verweisung "Die §§ 63 und 64 ThürLHO" ersetzt.
b) In Satz 5 wird die Verweisung " § 64 Abs. 2 Satz 1 der Thüringer Landeshaushaltsordnung" durch die Verweisung " § 64 Abs. 2 Satz 1 ThürLHO" ersetzt.
4. In § 13 Abs. 6 wird die Verweisung " § 11 Abs. 2" durch die Verweisung " § 12 Abs. 2" ersetzt.
5. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Verweisung " § 2 Nr. 2 des Beamtenstatusgesetzes (Beamt StG)" durch die Verweisung " § 2 Nr. 2 des Beamtenstatusgesetzes (Beamt StG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "Die Landesfinanzdirektion, Zentrale Gehaltsstelle," durch die Worte "Das Landesamt für Finanzen" ersetzt.
bb) In Satz 4 werden die Worte "die Landesfinanzdirektion" durch die Worte "das Landesamt für Finanzen" ersetzt.
c) In Absatz 4 werden die Worte "der Landesfinanzdirektion, Zentrale Gehaltsstelle," durch die Worte "dem Landesamt für Finanzen" ersetzt.
6. In § 16 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 wird die Verweisung " § 127 ThürBG" durch die Verweisung " § 118 ThürBG" ersetzt.
Artikel 50
Änderung des Thüringer Waldgesetzes
Das Thüringer Waldgesetz in der Fassung vom 18. September 2008 (GVBl. S. 327), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. November 2016 (GVBl. S. 518), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Leitungstrassen" durch die Worte "im Wald gelegene, baumfrei zu haltende Leitungstrassen bis zu zehn Meter Breite" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird der Klammerzusatz " (§ 27 Abs. 4 Thüringer Bestattungsgesetz)" durch den Klammerzusatz " (§ 27 Abs. 4 des Thüringer Bestattungsgesetzes vom 19. Mai 2004 - GVBl. S. 505 - in der jeweils geltenden Fassung)" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Verweisung "Gesetz zur Gleichstellung stillgelegter und landwirtschaftlich genutzter Flächen vom 10. Juli 1995 (BGBl. I S. 910)" durch die Verweisung "Gesetz zur Gleichstellung stillgelegter und landwirtschaftlich genutzter Flächen vom 10. Juli 1995 (BGBl. I S. 910) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird die Bezeichnung "Landesforstanstalt 'Thüringen Forst - Anstalt öffentlichen Rechts'" durch die Bezeichnung "Thüringen Forst - Anstalt öffentlichen Rechts (Landesforstanstalt)" ersetzt.
b) In Nummer 3 wird die Bezeichnung "Landesforstanstalt 'Thüringen Forst - Anstalt öffentlichen Rechts'" durch die Bezeichnung "Landesforstanstalt" ersetzt.
3. In § 6 Abs. 3 Satz 4 wird vor dem Wort "örtlichen" das Wort "betroffenen" eingefügt.
4. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte "dieses Gesetzes" gestrichen.
b) In Satz 3 wird die Verweisung "Thüringer UVP-Gesetz" durch die Verweisung "Thüringer UVP-Gesetz vom 20. Juli 2007 (GVBl. S. 85) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
5. In § 9 Abs. 5 Satz 2 werden die Worte "den örtlich zuständigen unteren Forstbehörden" durch die Worte "der unteren Forstbehörde" ersetzt.
6. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Worte "Behörde der Regionalplanung" durch die Worte "oberen Landesplanungsbehörde" ersetzt.
bb) In Satz 3 wird das Wort "unteren" durch das Wort "oberen" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 5 wird die Angabe "besonders geschützte Biotope nach § 18 des Thüringer Gesetzes für Natur und Landschaft" durch die Angabe "gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in der jeweils geltenden Fassung und § 18 des Thüringer Gesetzes für Natur und Landschaft in der Fassung vom 30. August 2006 (GVBl. S. 421)" ersetzt.
c) In Absatz 7 Satz 2 werden die Worte "dem zuständigen Katasteramt als untere Kataster- und untere Landesvermessungsbehörde" durch die Worte "der oberen Kataster- und Vermessungsbehörde" ersetzt.
7. In § 13 Abs. 3 wird die Verweisung "Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705)" durch die Verweisung "Thüringer Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 23. November 2017 (GVBl. S. 246)" ersetzt.
8. In § 21 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "unteren Landwirtschaftsbehörde, der unteren Flurbereinigungsbehörde und bei Flächen ab fünf Hektar Größe der zuständigen Behörde der Regionalplanung" durch die Worte "oberen Landwirtschaftsbehörde, der Flurbereinigungsbehörde und bei Flächen ab fünf Hektar Größe der oberen Landesplanungsbehörde" ersetzt.
9. In § 22 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "unteren" durch das Wort "oberen" ersetzt.
10. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte "dieses Gesetzes" gestrichen.
b) In Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 2 wird das Wort "Baubehörde" durch das Wort "Bauaufsichtsbehörde" ersetzt.
11. § 26 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort "Grundstückes" durch das Wort "Waldgrundstückes" ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "auf der Grundlage der mittelfristigen Planung der Forstbehörde" gestrichen.
bb) In Satz 2 wird die Angabe "im Benehmen mit dem Forstamtsausschuss (§ 61)" gestrichen.
c) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort "Baubehörde" durch das Wort "Bauaufsichtsbehörde" ersetzt.
(6) Für alle bis zum Inkrafttreten des Thüringer Enteignungsgesetzes eingeleiteten Enteignungsverfahren gelten die Enteignungsvorschriften des Baugesetzbuches in der Fassung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141; 1998 I S. 137), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2902), entsprechend.
wird aufgehoben.
13. In § 33 Abs. 8 Satz 2 werden nach dem Wort "Forstdienst" die Worte "oder eine vergleichbare fachliche Qualifikation" eingefügt.
14. In § 35 Abs. 3 werden die Worte "dem örtlich zuständigen Forstamtsausschuss sowie" gestrichen.
15. § 40 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Verweisung "Thüringer Kommunalordnung" durch die Verweisung "Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41)" ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Verweisung " § 67 Abs. 1 Satz 2 der Thüringer Kommunalordnung" durch die Verweisung " § 67 Abs. 1 Satz 2 ThürKO" ersetzt.
c) In Satz 7 Halbsatz 2 wird die Verweisung " § 67 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 67 Abs. 1 Satz 2 der Thüringer Kommunalordnung" durch die Verweisung " § 67 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 ThürKO" ersetzt.
16. In § 41 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte "dieses Gesetzes" gestrichen.
17. In § 44 Abs. 3 werden die Worte "den übrigen Anteilsberechtigten zu gleichen Teilen" durch die Worte "der Waldgenossenschaft" ersetzt.
18. § 46 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nr. 7 wird die Verweisung " § 28 Grundbuchordnung" durch die Verweisung " § 28 der Grundbuchordnung in der Fassung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
b) Absatz 3
(3) Eine vor dem Inkrafttreten des Thüringer Waldgenossenschaftsgesetzes vom 16. April 1999 (GVBl. S. 247) beschlossene Satzung ist bis auf § 46 Abs. 2 Nr. 7 den Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen. Die geänderte Satzung ist der obersten Forstbehörde bis zum 31. Dezember 2011 zur Genehmigung vorzulegen. Die oberste Forstbehörde kann in begründeten Fällen auf Antrag eine Fristverlängerung genehmigen. Bis zur Genehmigung der Satzungsänderung richten sich die Rechtsverhältnisse der Waldgenossenschaft nach der bisherigen Satzung. Wird eine geänderte Satzung nicht rechtzeitig vorgelegt, kann die Waldgenossenschaft durch die oberste Forstbehörde aufgelöst werden. Die Bestimmung des § 55 Abs. 3 findet Anwendung.
wird aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
19. In § 54 Abs. 2 werden die Worte "sowie deren" durch die Worte "oder der" ersetzt.
20. § 58 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Forstliches Leitungspersonal nach § 33 Abs. 4 (Körperschaftsforstamt) und nach § 28 Abs. 2 (Privatforstamt) muss die Befähigung für den höheren Forstdienst nachweisen. | "Forstliches Leitungspersonal eines Körperschaftsforstamts nach § 33 Abs. 4 und eines Privatforstamts nach § 28 Abs. 2 muss die Befähigung für den höheren Forstdienst oder eine vergleichbare fachliche Qualifikation nachweisen." |
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden das Wort "Rechtsverordnung" durch die Worte "Verwaltungsvorschrift im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium" ersetzt und die Worte "sowie über die Berufsbezeichnung" gestrichen.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "von" die Worte "der Landesforstanstalt," eingefügt.
21. § 59 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort "Forstamtsbezirke" der Klammerzusatz "(Forstämter)" eingefügt.
bb) In Satz 3 werden nach dem Wort "Forstdienst" die Worte "oder eine fachlich gleichwertige Befähigung" eingefügt.
b) In Absatz 5 werden die Worte "unter Beteiligung des Landesverwaltungsamtes" gestrichen.
22. § 61 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 61 Forstausschüsse
(1) Forstausschüsse werden auf der Ebene der unteren (Forstamtsausschüsse) und obersten Forstbehörde (Landesforstausschuss) gebildet. Den Vorsitz führen jeweils die Leiter der Forstbehörden. (2) Die Forstausschüsse setzen sich aus Vertretern aller Waldeigentumsarten zusammen. Bei der Zusammensetzung soll das Verhältnis der Flächen von Staats-, Körperschafts- und Privatwald berücksichtigt werden. Dabei ist auch die Zahl der Waldbesitzer zu beachten. Je ein Teilnehmer der verschiedenen Waldeigentumsformen muss ein Arbeitnehmer sein. Die Mitarbeit ist ehrenamtlich. (3) Die Forstausschüsse haben das Recht, alle Fragen, die den Wald und die Forstwirtschaft betreffen, zu beraten. Bei der Vorbereitung entsprechender Rechtsvorschriften und Rahmenfestlegungen sollen die Ausschüsse der jeweils betreffenden Ebene gehört werden. (4) Die Forstausschüsse treten mindestens einmal jährlich zusammen. Auf Verlangen der Mehrheit der Mitglieder muss jeweils eine zusätzliche Sitzung einberufen werden. Die Kosten für die Tätigkeit der Forstausschüsse trägt das Land. (5) Näheres, insbesondere die Zusammensetzung der Ausschüsse, Berufung der Mitglieder, Dauer der Amtszeit, Beschlussfassung und Abstimmung, Aufgabe und Zuständigkeiten, regelt die oberste Forstbehörde nach Anhörung der Waldbesitzerverbände, der kommunalen Spitzenverbände und der Arbeitnehmervertretungen im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung. | " § 61 Landesforstausschuss
(1) Bei der obersten Forstbehörde wird ein Landesforstausschuss gebildet. Den Vorsitz im Landesforstausschuss führt der für Forsten zuständige Minister oder ein von ihm Beauftragter. (2) Der Landesforstausschuss setzt sich aus berufenen Vertretern aller Waldeigentumsarten zusammen. Dem Landesforstausschuss gehören fünf Vertreter des Staats-, vier Vertreter des Körperschafts- und sechs Vertreter des Privatwaldes an. Je ein Teilnehmer der verschiedenen Waldeigentumsformen soll ein Arbeitnehmer sein. Die Berufung der Mitglieder und je eines Stellvertreters erfolgt durch die oberste Forstbehörde auf Vorschlag der Waldbesitzerverbände, der kommunalen Spitzenverbände und der Arbeitnehmervertretungen. (3) Der Landesforstausschuss berät die oberste Forstbehörde. Er hat das Recht, zu allen Themen, die den Wald und die Forstwirtschaft betreffen, zu beraten. Bei der Vorbereitung entsprechender Rechtsvorschriften und Rahmenfestlegungen soll der Landesforstausschuss gehört werden. (4) Die Amtszeit des Landesforstausschusses beträgt vier Jahre. Der Landesforstausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Auf Verlangen der Mehrheit der Mitglieder ist jeweils eine zusätzliche Sitzung einzuberufen. Die Kosten für den Landesforstausschuss trägt die oberste Forstbehörde." |
23. In § 62 Abs. 4 Satz 3 werden die Worte "informieren die unteren Forstbehörden" durch die Worte "informiert die untere Forstbehörde" ersetzt.
24. In § 64 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 werden die Worte "Landesforstverwaltung Thüringen" durch die Bezeichnung "Landesforstanstalt" ersetzt.
25. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.
Artikel 51
Änderung des Thüringer Jagdgesetzes
Das Thüringer Jagdgesetz in der Fassung vom 28. Juni 2006 (GVBl. S. 313), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Mai 2013 (GVBl. S. 117), wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift des § 3 wird das Wort "Festlegung" durch das Wort "Feststellung" ersetzt.
2. In § 6 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe "23. September 2004 (BGBl. I S. 2414)" durch die Angabe "3. November 2017 (BGBl. I S. 3634)" ersetzt.
3. In § 31 Abs. 1 Satz 2 wird die Verweisung "Thüringer Gesetz für Natur und Landschaft" durch die Verweisung "Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in der jeweils geltenden Fassung und dem Thüringer Gesetz für Natur und Landschaft in der Fassung vom 30. August 2006 (GVBl. S. 421) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
4. In § 56 Abs. 3 wird die Verweisung " § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Ordnungswidrigkeiten" durch die Verweisung " § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
5. In § 58 Satz 3 wird die Verweisung " § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Verweisung " § 23 OWiG" ersetzt.
6. In § 59 wird das Wort "Minister" durch das Wort "Ministerium" ersetzt.
7. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.
Artikel 52
Änderung des Thüringer Fischereigesetzes
Das Thüringer Fischereigesetz (ThürFischG) in der Fassung vom 18. September 2008 (GVBl. S. 315), geändert durch Gesetz vom 10. Juni 2014 (GVBl. S. 172), wird wie folgt geändert:
1. In § 36 Abs. 2 Satz 2 wird die Verweisung " § 35 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz" durch die Verweisung " § 35 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
2. In § 38 Abs. 1 wird das Wort "tierseuchengesetzlichen" durch das Wort "tierseuchenrechtlichen" ersetzt.
3. In § 41 wird die Verweisung " § 34 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Verweisung " § 34 WHG" ersetzt.
Artikel 53
Änderung des Thüringer Gesetzes zur Förderung der Land- und Forstwirtschaft sowie des Gartenbaus
Das Thüringer Gesetz zur Förderung der Land- und Forstwirtschaft sowie des Gartenbaus vom 23. März 1994 (GVBl. S. 317), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. Oktober 2011 (GVBl. S. 273), wird wie folgt geändert:
1. § 8 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
" § 11 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594) in der jeweils geltenden Fassung ist zu beachten." |
2. In § 14 werden die Worte "der Landesanstalt für Landwirtschaft" durch die Worte "des Landesamts für Landwirtschaft und Ländlichen Raum" ersetzt.
3. In § 15 Abs. 1 wird die Verweisung "Thüringer Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege" durch die Verweisung "Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in der jeweils geltenden Fassung und dem Thüringer Gesetz für Natur und Landschaft in der Fassung vom 30. August 2006 (GVBl. S. 42 1) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
Artikel 54
Änderung des Thüringer Belegstellenschutzgesetzes
Das Thüringer Belegstellenschutzgesetz vom 29. Juni 1995 (GVBl. S. 231), geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 24. Oktober 2001 (GVBl. S. 265), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 und § 2 Abs. 2 Satz 2 wird jeweils die Bezeichnung "Landesverwaltungsamt" durch die Bezeichnung "Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum" ersetzt.
2. In § 4 Abs. 3 wird die Angabe " § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Landesverwaltungsamt" durch die Angabe " § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung ist das Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum" ersetzt.
3. In § 5 werden die Worte "der Minister für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt im Einvernehmen mit dem Minister für Soziales und Gesundheit" durch die Worte "das für Bienenzucht und -haltung zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln, Tiergesundheit und Tierschutz zuständigen Ministerium" ersetzt.
4. § 6 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
" § 6 Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form." |
Artikel 55
Änderung des Thüringer Gesetzes über die Schulaufsicht
§ 4 Abs. 5 des Thüringer Gesetzes über die Schulaufsicht vom 29. Juli 1993 (GVBl. S. 397), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Dezember 2008 (GVBl. S. 556) geändert worden ist, erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"(5) Die Schulaufsicht über die landwirtschaftlichen und gärtnerischen Fachschulen wird von dem für berufliche Bildung in der Landwirtschaft und im Gartenbau zuständigen Ministerium ausgeübt." |
Artikel 56
Änderung des Thüringer Verwaltungskostengesetzes
In § 3 Abs. 4 des Thüringer Verwaltungskostengesetzes vom 23. September 2005 (GVBl. S. 325), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 212) geändert worden ist, werden die Worte "der Prüfstelle für Qualitätssicherung des Landesamts für Bau und Verkehr," gestrichen und die Worte "Kataster- und Landesvermessungsbehörden" durch die Worte "oberen Kataster- und Vermessungsbehörde" ersetzt.
Artikel 57
Änderung des Thüringer Liegenschaftsverwertungsgesetzes
Das Thüringer Liegenschaftsverwertungsgesetz vom 27. September 1994 (GVBl. S. 1065) wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "vom Ministerium für Landwirtschaft und Forsten, die übrigen Flächen vom Finanzministerium" durch die Worte "vom für Landwirtschaft und Forsten zuständigen Ministerium, die übrigen Flächen vom für Finanzen zuständigen Ministerium" und der Klammerzusatz "(LHO)" durch den Klammerzusatz "(ThürLHO)" ersetzt.
b) In Absatz 4 werden die Worte "den Innenminister" durch die Worte "den für Wirtschaft zuständigen Minister" ersetzt.
c) In Absatz 5 Satz 2 werden die Worte "dem Innenministerium" durch die Worte "dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium" ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte "die Landesforstverwaltung" durch die Worte "das für Forsten zuständige Ministerium" ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Worte "die Naturschutzverwaltung" durch die Worte "das für Naturschutz zuständige Ministerium" ersetzt.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Entscheidungen über die Art und Weise der Nutzung und Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung über die Art und Weise der Verwertung obliegen dem für Inneres zuständigen Ministerium im Benehmen mit einer interministeriellen Arbeitsgruppe, die sich aus je einem Vertreter der für Wirtschaft, Finanzen, Landwirtschaft und Forsten sowie Naturschutz zuständigen Ministerien zusammensetzt." |
b) In Absatz 2 wird das Wort "Innenministeriums" durch die Worte "für Wirtschaft zuständigen Ministeriums" ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 2 wird jeweils das Wort "Innenministerium" durch die Worte "für Wirtschaft zuständigen Ministerium" ersetzt.
4. In § 5 Abs. 1 Satz 1 wird die Verweisung " §§ 63 und 64 LHO" durch die Verweisung " §§ 63 und 64 ThürLHO" ersetzt.
Artikel 58
Änderung der Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes im Fachgebiet Geodäsie und Geoinformation
Die Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes im Fachgebiet Geodäsie und Geoinformation vom 23. November 2015 (GVBl. S. 186) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung, die Prüfung und den Aufstieg in der Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes im Fachgebiet Geodäsie und Geoinformation." |
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen" |
b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"(1) Einstellungsbehörde und Ausbildungsbehörde ist das Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation." |
c) In Absatz 2 wird die Angabe "der Ausbildungsrahmenpläne der Anlagen 1 oder 2" durch die Angabe "des Ausbildungsrahmenplanes nach Anlage 1 " ersetzt.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden das Wort "jeweilige" und das Wort "jeweils" gestrichen.
b) In Absatz 2 wird das Wort "jeweilige" gestrichen.
4. In § 5 wird das Wort "jeweilige" gestrichen.
5. In § 7 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "fünf" durch das Wort "drei" ersetzt.
6. § 10 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"(1) Für die praktische Ausbildung der Anwärter bei der Ausbildungsbehörde gilt der Ausbildungsrahmenplan nach Anlage 1. Die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte kann im Einzelfall geändert und Ausbildungsinhalte dürfen geteilt werden, wenn besondere Gründe dies erfordern." |
7. In § 13 Abs. 2 werden die Worte "den Ausbildungsrahmenplänen" durch die Worte "dem Ausbildungsrahmenplan" ersetzt.
8. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird aufgehoben.
b) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden die Absätze 3 bis 5.
9. In § 16 Abs. 2 Satz 2 wird die Bezeichnung "Landesamt für Vermessung und Geoinformation" durch die Bezeichnung "Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation" ersetzt.
10. § 17 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"(1) Dem Prüfungsausschuss nach § 16 gehören zwei Bedienstete des höheren technischen Dienstes im Fachgebiet Geodäsie und Geoinformation sowie drei weitere Bedienstete mindestens des gehobenen technischen Dienstes im Fachgebiet Geodäsie und Geoinformation an. Die Mitglieder sind sowohl aus den Aufgabenbereichen Kataster- und Vermessungswesen als auch Flurbereinigung zu berufen." |
11. In § 18 Abs. 5 wird die Verweisung " § 79 des Thüringer Personalvertretungsgesetzes in der Fassung vom 13. Januar 2012 (GVBl. S. 1) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Worte "der Regelung des Thüringer Personalvertretungsgesetzes in der Fassung vom 13. Januar 2012 (GVBl. S. 1) in der jeweils geltenden Fassung über die Teilnahme an Prüfungen" ersetzt.
12. In § 19 Abs. 1 Satz 1 wird die Verweisung "den Anlagen 1 oder 2" durch die Verweisung "Anlage 1" ersetzt.
13. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"(2) Der schriftliche Teil der Laufbahnprüfung ist in folgenden Fächern abzulegen:
|
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
"Die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht können unter Zuhilfenahme von informationstechnischen Systemen und Hilfsmitteln (Personal Computer) bearbeitet werden, wenn der Leiter des Prüfungsausschusses dem grundsätzlich zustimmt und eine anforderungsgerechte Ausstattung gewährleistet werden kann. Über die Formerfordernisse und die technischen Rahmenbedingungen werden die Anwärter unmittelbar nach der Zulassung zur Prüfung schriftlich informiert. Der Anwärter kann in begründeten Fällen bei der Ausbildungsbehörde eine handschriftliche Bearbeitung beantragen."
e) Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden die Absätze 5 und 6.
14. In § 22 Abs. 1 Satz 1 wird die Verweisung " § 21 Abs. 4" durch die Verweisung " § 21 Abs. 3" ersetzt.
15. In § 26 Abs. 1 Halbsatz 1 wird die Verweisung "Anlagen 7 oder 8" durch die Verweisung "Anlage 7" ersetzt.
16. In § 29 Abs. 2 und 3 Satz 2 werden jeweils nach dem Wort "Widerruf" die Worte "oder das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis" eingefügt.
17. § 32 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird die Verweisung "den Anlagen 1 oder 2" durch die Verweisung "Anlage 1" ersetzt.
b) In Satz 4 wird die Angabe "den Ausbildungsrahmenplänen nach den Anlagen 1 oder 2" durch die Angabe "dem Ausbildungsrahmenplan nach Anlage 1" ersetzt.
18. § 34 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
" § 34 Übergangsbestimmung
Für Anwärter und Aufstiegsbeamte, die ihren Vorbereitungsdienst oder ihre Aufstiegsausbildung vor dem 1. Januar 2019 begonnen haben, gelten die Bestimmungen der Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes im Fachgebiet Geodäsie und Geoinformation in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung fort." |
19. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.
20. Anlage 1 erhält folgende Fassung:
(nicht dargestellt)
21. Anlage 2 wird aufgehoben.
22. Anlage 7 erhält folgende Fassung:
(nicht dargestellt)
23. Anlage 8 wird aufgehoben.
Artikel 59
Änderung der Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen technischen Forstdienst
Die Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen technischen Forstdienst vom 15. November 2010 (GVBl. S. 384), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. November 2014 (GVBl. S. 724), wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Abs. 3 Nr. 5 wird die Angabe "nach § 30 Abs. 3 des Bundeszentralregistergesetzes zur unmittelbaren Vorlage bei der Einstellungsbehörde" durch die Angabe "zur unmittelbaren Vorlage bei der Einstellungsbehörde nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
2. In § 7 Abs. 2 wird die Angabe "vom 24. Juni 2008 (GVBl. S. 134)" durch die Angabe "in der Fassung vom 18. Januar 2016 (GVBl. S. 1, 166, 202)" ersetzt.
Artikel 60
Änderung der Thüringer Umlegungsausschussverordnung
Die Thüringer Umlegungsausschussverordnung vom 22. März 2005 (GVBl. S. 155), geändert durch Verordnung vom 15. Dezember 2009 (GVBl. S. 786), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 wird die Verweisung " § 46 Abs. 4 Satz 1 BauGB" durch die Verweisung " § 46 Abs. 4 Satz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I. S. 3634) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Der Vorsitzende muss zum höheren technischen Dienst im Fachgebiet Geodäsie und Geoinformation befähigt sein oder mit entsprechender Qualifikation Aufgaben des höheren technischen Dienstes im Fachgebiet Geodäsie und Geoinformation wahrnehmen und seinen Dienstsitz in Thüringen haben." |
b) In Satz 4 wird die Verweisung " § 23 Abs. 2 Satz 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO)" durch die Verweisung " § 23 Abs. 2 Satz 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
c) In den Sätzen 5 und 6 wird jeweils das Wort "allgemeinen" durch das Wort "nichttechnischen" ersetzt.
3. In § 6 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "die obere Katasterbehörde oder die örtlich zuständige Flurbereinigungsbehörde" durch die Worte "das Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation" ersetzt.
Artikel 61
Änderung der Thüringer Gutachterausschussverordnung
Die Thüringer Gutachterausschussverordnung vom 23. September 2013 (GVBl. S. 302) wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 2 werden die Worte "höheren technischen Verwaltungsdienstes der Fachrichtung Vermessungs- und Liegenschaftswesen" durch die Worte "höheren technischen Dienstes im Fachgebiet Geodäsie und Geoinformation" und die Worte "höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes" durch die Worte "höheren technischen Dienstes im Fachgebiet Geodäsie und Geoinformation" ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Worte "der Landesfinanzdirektion" durch die Worte "dem für Finanzen zuständigen Ministerium" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Verweisung " § 192 Abs. 3 Satz 1 BauGB" durch die Verweisung " § 192 Abs. 3 Satz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Verweisung " § 21 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung" durch die Verweisung " § 21 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
c) In Absatz 5 wird die Verweisung " §§ 20 und 21 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG)" durch die Verweisung " §§ 20 und 21 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) vom 1. Dezember 2014 (GVBl. S. 685) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
3. In § 4 Abs. 5 Satz 3 wird die Angabe "(BGBl. I S. 469, 547), geändert durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942)," durch die Angabe "(BGBl. I S. 469 -547-) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
4. In § 12 Abs. 5 werden die Worte "Ämter für Landentwicklung und Flurneuordnung" durch die Worte "obere Fachbehörde für Flurbereinigung und Flurneuordnung" ersetzt.
5. § 21 wird aufgehoben.
6. Die bisherigen §§ 22 und 23 werden die §§ 21 und 22.
7. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.
Artikel 62
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Thüringer Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure
Die Verordnung zur Durchführung des Thüringer Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure vom 4. August 2005 (GVBl. S. 312), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Oktober 2015 (GVBl. S. 176), wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird aufgehoben.
b) Die bisherigen Absätze 5 bis 7 werden die Absätze 4 bis 6.
2. § 10 Abs. 6 wird aufgehoben.
3. In § 11 Abs. 10 Satz 2 wird die Verweisung " § 36 des Berufsbildungsgesetzes" durch die Verweisung " § 36 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
Artikel 63
Änderung der Thüringer Bundesfern- und Landesstraßen-Zuständigkeitsverordnung
Die Thüringer Bundesfern- und Landesstraßen-Zuständigkeitsverordnung vom 9. Februar 2001 (GVBl. S. 14), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Juni 2013 (GVBl. S. 145), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird aufgehoben.
2. Der bisherige § 2 wird § 1 und wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Zuständige Behörde für die Durchführung des Thüringer Straßengesetzes (ThürStrG) vom 7. Mai 1993 (GVBl. S. 273) in der jeweils geltenden Fassung und des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206) in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit Gesetze oder diese Verordnung nichts anderes bestimmen, die obere Straßenbaubehörde." |
bb) In Satz 2 werden die Worte "Sie nehmen" durch die Worte "Die obere Straßenbaubehörde nimmt" ersetzt.
b) Absatz 2 Nr. 1 und 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"1. nach § 23 FStrG
a) auf Bundesautobahnen innerhalb Thüringens und auf Bundesstraßen mit Ausnahme der Ortsdurchfahrten die obere Straßenbaubehörde und b) auf Bundesstraßen in Ortsdurchfahrten die Gemeinden, 2. nach § 50 ThürStrG a) auf Landesstraßen mit Ausnahme der Ortsdurchfahrten die obere Straßenbaubehörde, b) auf Landesstraßen und Kreisstraßen in Ortsdurchfahrten die Gemeinden sowie c) auf Kreisstraßen, Gemeindestraßen und sonstigen öffentlichen Straßen die jeweiligen Straßenbaubehörden nach § 47 Abs. 1 und 2 ThürStrG." |
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"(3) Die obere Straßenbaubehörde ist zuständig für Entscheidungen nach § 2 Abs. 6 Satz 1, § 5 Abs. 2a Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 Satz 4, § 8 Abs. 1 Satz 5, § 9 Abs. 2, 5 und 8 FStrG sowie nach § 24 Abs. 9 ThürStrG." |
d) Absatz 4 wird aufgehoben.
e) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Absätze 4 und 5.
3. Nach § 1 werden folgende neue §§ 2 und 3 eingefügt:
" § 2 Zuständigkeiten für die Ausführung des Eisenbahnkreuzungsgesetzes
(1) Die obere Straßenbaubehörde ist Genehmigungsbehörde des Landes im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 3 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes (EBKrG) in der Fassung vom 21. März 1971 (BGBl. I S. 337) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die obere Straßenbaubehörde ist die nach § 8 Abs. 1 EBKrG zuständige Behörde, mit der die Anordnungsbehörde das Benehmen herzustellen hat.
(3) Das für Straßenbau zuständige Ministerium ist Anordnungsbehörde nach § 8 Abs. 2 EBKrG.
§ 3 Zuständigkeit für die Ausführung des Carsharinggesetzes
Zuständige Behörden nach § 5 des Carsharinggesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2230) in der jeweils geltenden Fassung sind die Gemeinden."
4. Der bisherige § 3 wird § 4.
Artikel 64
Änderung der Thüringer Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten im Planfeststellungsverfahren für Verkehrsbaumaßnahmen
In § 1 der Thüringer Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten im Planfeststellungsverfahren für Verkehrsbaumaßnahmen vom 25. August 1993 (GVBl. S. 591) wird die Verweisung " § 36 des Bundesbahngesetzes, § 8 des Luftverkehrsgesetzes und § 17 des Bundesfernstraßengesetzes" durch die Verweisung " § 18 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378 -2396-, 1994 I S. 2439) in der jeweils geltenden Fassung, § 10 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698) in der jeweils geltenden Fassung und § 22 Abs. 4 in Verbindung mit § 17a Nr. 1 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
Artikel 65
Änderung der Thüringer Verordnung zur Umsetzung des kommunalen Hilfspakets für den Winterdienst auf Ortsdurchfahrten von Bundes- und Landesstraßen
Die Thüringer Verordnung zur Umsetzung des kommunalen Hilfspakets für den Winterdienst auf Ortsdurchfahrten von Bundes- und Landesstraßen vom 12. August 2014 (GVBl. S. 591) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 werden die Worte "im Landesamt für Bau und Verkehr" durch die Worte "in der oberen Straßenbaubehörde" ersetzt.
b) In Satz 4 werden die Worte "beim Landesamt für Bau und Verkehr oder beim örtlich zuständigen Straßenbauamt" durch die Worte "bei der oberen Straßenbaubehörde" und die Worte "diesen Behörden" durch die Worte "dieser Behörde" ersetzt.
2. In § 2 Abs. 1 Satz 1 und § 3 Abs. 1 Satz 1 werden jeweils die Worte "Das Landesamt für Bau und Verkehr" durch die Worte "Die obere Straßenbaubehörde" ersetzt.
Artikel 66
Änderung der Thüringer Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen und über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts
Die Thüringer Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen und über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts vom 13. Februar 2007 (GVBl. S. 11), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. Februar 2018 (GVBl. S. 44), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Verweisung " § 6a Abs. 6 Satz 2" durch die Verweisung " § 6a Abs. 6 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in der Fassung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919)" ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Verweisung " § 6a Abs. 7 in Verbindung mit Abs. 6 Satz 2" durch die Verweisung " § 6a Abs. 7 in Verbindung mit Abs. 6 Satz 2 StVG" und die Verweisung " § 6 Abs. 1 Nr. 13" durch die Verweisung " § 6 Abs. 1 Nr. 13 StVG" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Verweisung " § 4a" durch die Verweisung " § 4a StVG" ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Verweisung " § 29 Abs. 3 Nr. 2" durch die Verweisung " § 29 Abs. 3 Nr. 2 StVG" ersetzt.
c) In Absatz 3 wird die Verweisung " § 23" durch die Verweisung " § 23 StVG" ersetzt.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Verweisung " § 4" durch die Verweisung " § 4 StVG" ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Verweisung " § 65 Abs. 3 Nr. 5 Buchst. e" durch die Verweisung " § 65 Abs. 3 Nr. 5 Buchst. e StVG" ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In der Einleitung des Satzes 1 wird die Verweisung " § 44 Abs. 1 Satz 1 " durch die Verweisung " § 44 Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Verweisung " § 43 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Thüringer Straßengesetzes (ThürStrG)" durch die Verweisung " § 43 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Thüringer Straßengesetzes (ThürStrG) vom 7. Mai 1993 (GVBl. S. 273) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
b) In Absatz 4 wird die Angabe " § 44 Abs. 3 für die Erteilung von Erlaubnissen nach § 29 Abs. 2" durch die Angabe " § 44 Abs. 3 StVO für die Erteilung von Erlaubnissen nach § 29 Abs. 2 StVO" ersetzt.
c) In Absatz 5 wird die Verweisung " § 44 Abs. 4" durch die Verweisung " § 44 Abs. 4 StVO" ersetzt.
d) In der Einleitung des Absatzes 6 Satz 1 werden die Verweisung " § 29 Abs. 3" durch die Verweisung " § 29 Abs. 3 StVO" und die Verweisung " § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5" durch die Verweisung " § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StVO" ersetzt.
e) In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe "Thüringer Finanzausgleichsgesetzes in der für das jeweilige Haushaltsjahr geltenden Fassung" durch die Verweisung "Thüringer Finanzausgleichsgesetzes vom 31. Januar 2013 (GVBl. S. 10) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
f) Absatz 10 wird wie folgt geändert:
aa) In der Einleitung wird die Verweisung " § 46 Abs. 2 Satz 1" durch die Verweisung " § 46 Abs. 2 Satz 1 StVO" ersetzt.
bb) In Nummer 1 wird die Verweisung " § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2" durch die Verweisung
" § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 StVO" ersetzt.
g) In Absatz 11 wird die Verweisung " § 49" durch die Verweisung " § 49 StVO" ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Verweisung " § 68 Abs. 1" durch die Verweisung " § 68 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a wird die Verweisung " § 57d Abs. 4" durch die Verweisung " § 57d Abs. 4 StVZO" ersetzt.
bbb) In Buchstabe b wird die Verweisung " § 57d Abs. 9" durch die Verweisung " § 57d Abs. 9 StVZO" ersetzt.
ccc) In Buchstabe c wird die Verweisung " § 70 Abs. 1 Nr. 2" durch die Verweisung " § 70 Abs. 1 Nr. 2 StVZO" ersetzt.
ddd) In Buchstabe d wird die Verweisung "Anlage VIII Nr. 4.1 Satz 2 und 3" durch die Verweisung "Anlage VIII Nr. 4.1 Satz 2 und 3 zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung" ersetzt.
eee) In Buchstabe e werden die Verweisung "Anlage VIIIb Nr. 1 und 9.1" durch die Verweisung "Anlage VIIIb Nr. 1 und 9.1 zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung" und die Verweisung "Anlage VIIIb Nr. 3.6 in Verbindung mit Nr. 1" durch die Verweisung "Anlage VIIIb Nr. 3.6 in Verbindung mit Nr. 1 zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung" und die Verweisung " § 3 der Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes" durch die Verweisung " § 3 der Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes (KfSachvV)" ersetzt.
fff) In Buchstabe f wird die Verweisung "Anlage VIIIc Nr. 7.2 und 8.2" durch die Verweisung "Anlage VIIIc Nr. 7.2 und 8.2 zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung" ersetzt.
ggg) In Buchstabe g wird die Verweisung "Anlage XVIIa Nr. 7.1 Buchst. g, Nr. 7.2 und 8.2" durch die Verweisung "Anlage XVIIa Nr. 7.1 Buchst. g, Nr. 7.2 und 8.2 zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung" eingefügt.
hhh) In Buchstabe h wird die Verweisung "Anlage XVIIIc Nr. 1.1" durch die Verweisung "Anlage XVIIIc Nr. 1.1 zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung" ersetzt.
iii) In Buchstabe i wird die Verweisung "Anlage XVIIId Nr. 8.2, 9.1 und 9.2" durch die Verweisung "Anlage XVIIId Nr. 8.2, 9.1 und 9.2 zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Verweisung " § 68 Abs. 1" durch die Verweisung " § 68 Abs. 1 StVZO" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Verweisung " § 68 Abs. 3 Satz 1" durch die Verweisung " § 68 Abs. 3 Satz 1 StVZO" ersetzt.
c) In Absatz 4 wird die Verweisung " § 69a" durch die Verweisung " § 69a StVZO" ersetzt.
d) In Absatz 5 wird die Verweisung " § 70 Abs. 2" durch die Verweisung " § 70 Abs. 2 StVZO" ersetzt.
e) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Verweisung "Anlage VIII Nr. 4.3" durch die Verweisung "Anlage VIII Nr. 4.3 zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung" ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Verweisung "Anlage VIIIc Nr. 1.1" durch die Verweisung "Anlage VIIIc Nr. 1.1 zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung" ersetzt.
cc) In Nummer 3 wird die Verweisung "Anlage VIIIc Nr. 8.1 Satz 2" durch die Verweisung "Anlage VIIIc Nr. 8.1 Satz 2 zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung" ersetzt.
dd) In Nummer 4 wird die Verweisung "Anlage XVII Nr. 3.2" durch die Verweisung "Anlage XVII Nr. 3.2 zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung" ersetzt.
ee) In Nummer 5 wird die Verweisung "Anlage XVIIa Nr. 1. 1 und 8.1 Satz 2" durch die Verweisung "Anlage XVIIa Nr. 1.1 und 8.1 Satz 2 zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung" ersetzt.
ff) In Nummer 6 wird die Verweisung "Anlage XVIIId Nr. 1.1" durch die Verweisung "Anlage XVIIId Nr. 1. 1 zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung" ersetzt.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird die Verweisung " § 68 Abs. 1 und 2 Satz 6" durch die Verweisung " § 68 Abs. 1 und 2 Satz 6 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Verweisung " § 36 Abs. 6 Satz 1" durch die Verweisung " § 36 Abs. 6 Satz 1 FeV" ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Verweisung " § 42 Abs. 2 Satz 4" durch die Verweisung " § 42 Abs. 2 Satz 4 FeV" ersetzt.
cc) In Nummer 3 wird die Verweisung " § 43" durch die Verweisung " § 43 FeV" ersetzt.
dd) In Nummer 4 wird die Verweisung " § 66 Abs. 1" durch die Verweisung " § 66 Abs. 1 FeV" ersetzt.
ee) In Nummer 5 wird die Verweisung " § 68 Abs. 1 und 2 Satz 6" durch die Verweisung " § 68 Abs. 1 und 2 Satz 6 FeV" ersetzt.
ff) In Nummer 6 wird die Verweisung " § 70 Abs. 1 Satz 1" durch die Verweisung " § 70 Abs. 1 Satz 1 FeV" ersetzt.
gg) In Nummer 7 wird die Verweisung " § 71 Abs. 5 Satz 1" durch die Verweisung " § 71 Abs. 5 Satz 1 FeV" ersetzt.
hh) In Nummer 8 wird die Verweisung " § 71a Abs. 2 Satz 1" durch die Verweisung " § 71a Abs. 2 Satz 1 FeV" ersetzt.
ii) In Nummer 9 wird die Verweisung " § 71b Satz 2 in Verbindung mit § 71a Abs. 2 Satz 1" durch die Verweisung " § 71b Satz 2 in Verbindung mit § 71a Abs. 2 Satz 1 FeV" ersetzt.
jj) In Nummer 10 werden die Verweisung " § 74 Abs. 1" durch die Verweisung " § 74 Abs. 1 FeV", die Verweisung " § 4 Abs. 2" durch die Verweisung " § 4 Abs. 2 FeV", die Verweisung " § 10 Abs. 1" durch die Verweisung " § 10 Abs. 1 FeV" und die Verweisung " § 18 Abs. 2 Satz 1" durch die Verweisung " § 18 Abs. 2 Satz 1 FeV" ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Verweisung " § 67 Abs. 1, 3 Satz 4 und Abs. 4 Satz 2" durch die Verweisung " § 67 Abs. 1, 3 Satz 4 und Abs. 4 Satz 2 FeV" ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Verweisung " § 74 Abs. 1" durch die Verweisung " § 74 Abs. 1 FeV", die Verweisung " § 4 Abs. 2" durch die Verweisung " § 4 Abs. 2 FeV", die Verweisung " § 10 Abs. 1" durch die Verweisung " § 10 Abs. 1 FeV" und die Verweisung " § 18 Abs. 2 Satz 1" durch die Verweisung " § 18 Abs. 2 Satz 1 FeV" ersetzt.
cc) In Nummer 3 wird die Verweisung " § 75" durch die Verweisung " § 75 FeV" ersetzt.
d) In Absatz 5 wird die Verweisung " § 5 Abs. 1 Satz 3" durch die Verweisung " § 5 Abs. 1 Satz 3 FeV" ersetzt.
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe "vom 13. Mai 1985 (BGBl. I S. 774) in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.
b) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In der Einleitung wird die Verweisung " § 4 Abs. 1 und 3 Satz 1" durch die Verweisung " § 4 Abs. 1 und 3 Satz 1 der Ferienreiseverordnung vom 13. Mai 1985 (BGBl. I S. 774) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
bb) In Nummer 3 werden die Worte "dieser Verordnung" gestrichen.
6. In § 7 wird die Verweisung " § 15 Nr. 1 bis 3" durch die Verweisung " § 15 Nr. 1 bis 3 des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
7. In § 8 wird die Verweisung " § 2 Abs. 1 und 2" durch die Verweisung " § 2 Abs. 1 und 2 KfSachvV" ersetzt.
8. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe "vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 126) in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.
b) In Absatz 1 wird die Verweisung " § 2 Abs. 2" durch die Verweisung " § 2 Abs. 2 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 126) in der jeweils geltenden Fassung " ersetzt.
c) In Absatz 2 wird die Verweisung " § 37" durch die Verweisung " § 37 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung" ersetzt.
9. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe "vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139) in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 wird die Verweisung " § 43 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 " durch die Verweisung " § 43 Abs. 1 Satz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
bbb) In Nummer 2 wird die Verweisung " § 46 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 4" durch die Verweisung " § 46 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 4 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" ersetzt.
ccc) In Nummer 3 wird die Verweisung " § 47 Abs. 1" durch die Verweisung " § 47 Abs. 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Verweisung " § 13 Abs. 3" durch die Verweisung " § 13 Abs. 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Verweisung " § 46 Abs. 1 Satz 1 " durch die Verweisung " § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Verweisung " § 46 Abs. 3 Satz 1" durch die Verweisung " § 46 Abs. 3 Satz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" ersetzt.
d) In Absatz 4 wird die Verweisung " § 48" durch die Verweisung " § 48 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" ersetzt.
Artikel 67
Änderung der Thüringer Berufskraftfahrer-Qualifikations-Zuständigkeitsverordnung
§ 1 der Thüringer Berufskraftfahrer-Qualifikations-Zuständigkeitsverordnung vom 14. März 2008 (GVBl. S. 66), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 21. Februar 2018 (GVBl. S. 44) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 wird die Verweisung " § 8 Abs. 2" durch die Verweisung " § 8 Abs. 2 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (BKrFQG) vom 24. August 2006 (BGBl. I S. 1958) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Verweisung " § 7 Abs. 2" durch die Verweisung " § 7 Abs. 2 BKrFQG" und die Verweisung " § 7a Abs. 3" durch die Verweisung " § 7a Abs. 3 BKrFQG" ersetzt.
b) In Nummer 2 werden die Verweisung " § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4" durch die Verweisung " § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 BKrFQG" und die Verweisung " § 7a Abs. 1 und 2" durch die Verweisung " § 7a Abs. 1 und 2 BKrFQG" ersetzt.
c) In Nummer 3 wird die Verweisung " § 7a Abs. 5" durch die Verweisung " § 7a Abs. 5 BKrFQG" ersetzt.
d) In Nummer 4 werden die Verweisung " § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 5" durch die Verweisung " § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 5 BKrFQG" und die Verweisung " § 7b Abs. 1 Satz 1" durch die Verweisung " § 7b Abs. 1 Satz 1 BKrFQG" ersetzt.
e) In Nummer 5 werden die Verweisung " § 9 Abs. 1 und 2" durch die Verweisung " § 9 Abs. 1 und 2 BKrFQG" und die Verweisung " § 9 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1" durch die Verweisung " § 9 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BKrFQG" ersetzt.
3. In Absatz 3 wird die Verweisung " § 9 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 " durch die Verweisung " § 9 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BKrFQG" ersetzt.
Artikel 68
Änderung der Thüringer Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Erfurt-Weimar
§ 2 der Thüringer Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Erfurt-Weimar vom 15. Mai 2014 (GVBl. S. 189) wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 1 wird die Verweisung " § 2 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm" durch die Verweisung " § 2 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm in der Fassung vom 31. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2550)" ersetzt.
2. Absatz 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Die Übersichtskarten und die Detailkarten sind beim für Luftverkehr zuständigen Ministerium sowie bei der Stadtverwaltung der Landeshauptstadt Erfurt archivmäßig gesichert und zu jedermanns Einsicht niedergelegt." |
Artikel 69
Änderung der Thüringer Landwirtschaftssachverständigenverordnung
Die Thüringer Landwirtschaftssachverständigenverordnung vom 5. Oktober 2005 (GVBl. S. 352), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Juli 2014 (GVBl. S. 564), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 wird die Bezeichnung "Landwirtschaftsamt Sömmerda" durch die Bezeichnung "Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum" ersetzt.
2. In § 4 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 wird die Verweisung "Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG)" durch die Verweisung "Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in der Fassung vom 1. Dezember 2014 (GVBl. S. 685) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
3. In § 7 Abs. 6 Nr. 2 werden die Verweisung " § 807 der Zivilprozessordnung (ZPO)" durch die Verweisung " § 802c der Zivilprozessordnung" und die Verweisung " § 901 ZPO" durch die Verweisung " § 802g der Zivilprozessordnung" ersetzt.
Artikel 70
Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Grundstücksverkehrsgesetz und dem Landpachtverkehrsgesetz
Die Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Grundstücksverkehrsgesetz und dem Landpachtverkehrsgesetz vom 7. Juni 1991 (GVBl. S. 132), geändert durch Verordnung vom 19. August 1994 (GVBl. S. 963), wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Grundstücksverkehrsgesetz und dem Landpachtverkehrsgesetz" |
2. In den §§ 1 und 2 werden jeweils die Worte "sind die Ämter für Landwirtschaft" durch die Worte "ist das Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum" ersetzt.
Artikel 71
Änderung der Thüringer Verordnung über die Zuständigkeiten der Flurneuordnungs-, Flurbereinigungs- und Siedlungsbehörden
Die Thüringer Verordnung über die Zuständigkeiten der Flurneuordnungs-, Flurbereinigungs- und Siedlungsbehörden vom 17. März 2014 (GVBl. S. 150), geändert durch Verordnung vom 28. November 2014 (GVBl. S. 723), wird wie folgt geändert:
1. § 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 1
(1) Die Ämter für Landentwicklung und Flurneuordnung sind
(2) Das Amt für Landentwicklung und Flurneuordnung in Gotha ist
(3) Die nach den §§ 4, 8 Abs. 2 und 3 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 41 Abs. 4 Satz 1 und § 88 Nr. 8 Satz 2 FlurbG der oberen Flurbereinigungsbehörde zustehenden Befugnisse werden auf die Flurbereinigungsbehörden übertragen. | " § 1
(1) Das Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation ist
(2) Oberste Flurneuordnungsbehörde und oberste Flurbereinigungsbehörde ist das für die Neuordnung des ländlichen Raums zuständige Ministerium. (3) Die Thüringer Landgesellschaft mbH ist Siedlungsunternehmen im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes." |
§ 2Oberste Flurneuordnungsbehörde nach dem Achten Abschnitt des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes und oberste Flurbereinigungsbehörde nach dem Flurbereinigungsgesetz ist das für die Neuordnung des ländlichen Raumes durch Bodenordnung zuständige Ministerium.
wird aufgehoben.
3. Der bisherige § 3 wird § 2.
Artikel 72
Änderung der Thüringer Verordnung über die nach Landesrecht zuständigen Stellen und zur Übertragung einer Ermächtigung nach dem Forstvermehrungsgutgesetz
Die Thüringer Verordnung über die nach Landesrecht zuständigen Stellen und zur Übertragung einer Ermächtigung nach dem Forstvermehrungsgutgesetz vom 17. März 2004 (GVBl. S. 476), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. September 2013 (GVBl. S. 287), wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift werden die Worte "zuständigen Stellen" durch die Worte "zuständige Stelle" ersetzt.
2. § 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
" § 1
Die Landesforstanstalt als untere Forstbehörde ist zuständige Behörde (Landesstelle) nach dem Forstvermehrungsgutgesetz vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1658) in der jeweils geltenden Fassung." |
Artikel 73
Änderung der Thüringer Verordnung über die Walderhaltungsabgabe
In § 3 Abs. 1 der Thüringer Verordnung über die Walderhaltungsabgabe vom 6. April 1995 (GVBl. S. 191), die durch Verordnung vom 18. Juni 2015 (GVBl. S. 145) geändert worden ist, wird das Wort "Forstbehörde" durch die Bezeichnung "Landesforstanstalt" ersetzt.
Artikel 74
Änderung der Ersten Durchführungsverordnung zum Thüringer Waldgesetz
Die Erste Durchführungsverordnung zum Thüringer Waldgesetz vom 27. Juli 1995 (GVBl. S. 299), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Dezember 2015 (GVBl. S. 213), wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 1 werden die Worte "sowie des zuständigen Forstamtsausschusses" gestrichen.
2. § 7 Abs. 2 Satz 4 wird aufgehoben.
3. In Nummer 7 der Anlage werden das Wort "kreisweise" gestrichen, der Doppelpunkt nach dem Wort "Buchstaben" durch einen Punkt ersetzt und die Abschnitte 1 und 2 aufgehoben.
Artikel 75
Änderung der Dritten Durchführungsverordnung zum Thüringer Waldgesetz
Die Dritte Durchführungsverordnung zum Thüringer Waldgesetz vom 5. September 1996 (GVBl. S. 238), geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 25. Oktober 2011 (GVBl. S. 273), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Betriebsplanung" durch die Worte "periodische Planung" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort "Betriebsgutachten" durch die Worte "vereinfachten Betriebsplan" ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Betriebsgutachten" durch die Worte "vereinfachte Betriebspläne" ersetzt.
b) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Worte "und Planung an der Einzelfläche" durch die Worte "an der Einzelfläche und Planungshinweisen" ersetzt.
c) In Absatz 2 werden die Worte "Das Betriebsgutachten" durch die Worte "Der vereinfachte Betriebsplan" ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Worte "Betriebspläne und -gutachten" durch die Worte "Betriebspläne und vereinfachten Betriebspläne" ersetzt.
b) In Absatz 1 werden die Worte "Betriebspläne und -gutachten" durch die Worte "Betriebspläne und vereinfachten Betriebspläne" ersetzt und nach dem Wort "Forstdienst" die Worte "oder eine vergleichbare fachliche Qualifikation" eingefügt.
c) In Absatz 2 Satz 1 und in der Einleitung des Absatzes 3 werden jeweils die Worte "Betriebspläne und -gutachten" durch die Worte "Betriebspläne und vereinfachten Betriebspläne" ersetzt.
Artikel 76
Änderung der Vierten Durchführungsverordnung zum Thüringer Waldgesetz
In § 3 der Vierten Durchführungsverordnung zum Thüringer Waldgesetz vom 14. Juli 1997 (GVBl. S. 335), die durch Artikel 6 der Verordnung vom 18. Februar 2003 (GVBl. S. 109) geändert worden ist, wird die Verweisung " § 26 Abs. 1 Satz 2 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes vom 7. Januar 1992 (GVBl. S. 23)" durch die Verweisung " § 23 Abs. 3 Satz 2 des Thüringer
Brand- und Katastrophenschutzgesetzes in der Fassung vom 5. Februar 2008 (GVBl. S. 22)" ersetzt.
Artikel 77
Änderung der Fünften Durchführungsverordnung zum Thüringer Waldgesetz
In § 3 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 der Fünften Durchführungsverordnung zum Thüringer Waldgesetz vom 9. April 2014 (GVBl. S. 177) werden die Worte "nach dem Thüringer Reisekostengesetz vom 23. Dezember 2005 (GVBl. S. 446) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Worte "nach den für Beamte des Landes geltenden reisekostenrechtlichen Bestimmungen" ersetzt.
Artikel 78
Änderung der Sechsten Durchführungsverordnung zum Thüringer Waldgesetz
Die Sechste Durchführungsverordnung zum Thüringer Waldgesetz vom 26. Januar 1999 (GVBl. S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 25. Oktober 2011 (GVBl. S. 273), wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Das Flächenverzeichnis genehmigter Betriebspläne und vereinfachter Betriebspläne nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 oder Abs. 2 der Dritten Durchführungsverordnung zum Thüringer Waldgesetz vom 5. September 1996 (GVBl. S. 238) in der jeweils geltenden Fassung gilt als Waldverzeichnis im Sinne dieser Verordnung." |
b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "machen" durch das Wort "erteilen" ersetzt.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 und 3 werden jeweils die Worte "der Landesanstalt für Umwelt und Geologie" durch die Worte "dem Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz" ersetzt.
b) Absatz 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"1. gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in der jeweils geltenden Fassung und § 18 des Thüringer Gesetzes für Natur und Landschaft (ThürNatG) in der Fassung vom 30. August 2006 (GVBl. S. 42 1) in der jeweils geltenden Fassung" |
3. § 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte "der Landesanstalt für Umwelt und Geologie" durch die Worte "dem Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz" ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Verweisung " § 18 des Thüringer Naturschutzgesetzes" durch die Verweisung " § 18 ThürNatG" ersetzt.
Artikel 79
Änderung der Siebenten Durchführungsverordnung zum Thüringer Waldgesetz
In § 1 Abs. 1 der Siebenten Durchführungsverordnung zum Thüringer Waldgesetz vom 4. Mai 1999 (GVBl. S. 523), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 25. Oktober 2011 (GVBl. S. 273) geändert worden ist, werden die Worte "eine gefahrdrohende Übervermehrung von die Forstökosysteme schädigenden Pflanzen und Tieren" durch die Worte "ein gefahrdrohendes Auftreten von die Forstökosysteme schädigenden Organismen" ersetzt.
Artikel 80
Änderung der Verordnung zur Ausführung des Thüringer Jagdgesetzes
Die Verordnung zur Ausführung des Thüringer Jagdgesetzes vom 7. April 2006 (GVBl. S. 245), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. März 2016 (GVBl. S. 166), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 wird die Verweisung " § 5 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes" durch die Verweisung " § 5 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
2. In § 6 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte "den beteiligten unteren Forstbehörden" durch die Worte "der unteren Forstbehörde" ersetzt.
3. In § 11 Abs. 4 Satz 2 werden die Worte "Jagd- und Forstbehörden" durch die Worte "Jagdbehörden und die untere Forstbehörde" ersetzt.
4. In § 24 Abs. 1 wird die Verweisung " § 1 Abs. 1 der Thüringer Jagdhundeverordnung (ThürJHVO)" durch die Verweisung " § 1 Abs. 1 der Thüringer Jagdhundeverordnung (ThürJHVO) vom 30. November 2013 (GVBl. S. 342) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
5. In § 27 Abs. 1 Satz 3 wird die Verweisung " § 22a Abs. 1 Satz 2 des Fleischhygienegesetzes" durch die Verweisung " § 6 Abs. 2 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
6. In § 31 Abs. 5 Satz 1 werden die Worte "dem Thüringer Reisekostengesetz" durch die Worte "den für Beamte des Landes geltenden reisekostenrechtlichen Bestimmungen" ersetzt.
Artikel 81
Änderung der Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung Jagd
Die Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung Jagd vom 6. Dezember 2016 (GVBl. S. 654) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 Nr. 1 wird die Verweisung " § 15 Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes" durch die Verweisung " § 15 Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
2. In § 2 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe "dem Thüringer Reisekostengesetz vom 23. Dezember 2005 (GVBl. S. 446) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Worte "den für Beamte des Landes geltenden reisekostenrechtlichen Bestimmungen" ersetzt.
3. In § 3 Abs. 1 Satz 1 wird die Verweisung " § 21 Abs. 1 des Thüringer Verwaltungskostengesetzes" durch die Verweisung " § 21 Abs. 1 des Thüringer Verwaltungskostengesetzes vom 23. September 2005 (GVBl. S. 325) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
Artikel 82
Änderung der Thüringer Jagdhundeverordnung
In § 1 Abs. 1 der Thüringer Jagdhundeverordnung vom 30. November 2013 (GVBl. S. 342) wird die Verweisung " § 39 Abs. 1 ThJG" durch die Verweisung " § 39 des Thüringer Jagdgesetzes (ThJG) in der Fassung vom 28. Juni 2006 (GVBl. S. 313) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
Artikel 83
Änderung der Thüringer Einstandsgebietsverordnung
In § 6 Abs. 3 der Thüringer Einstandsgebietsverordnung vom 2. August 2014 (GVBl. S. 569) wird die Verweisung " § 50 Abs. 2 und 3 ThJG" durch die Verweisung " § 50 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 und 4 ThJG" ersetzt.
Artikel 84
Änderung der Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Land-, Ernährungs- und Forstwirtschaft
Die Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Land-, Ernährungs- und Forstwirtschaft vom 24. Juni 2004 (GVBl. S. 697), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Juni 2018 (GVBl. S. 343), wird wie folgt geändert:
1. § 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
" § 1 Zuständigkeit des für Landwirtschaft zuständigen Ministeriums
(1) Das für Landwirtschaft zuständige Ministerium ist zuständige Behörde nach 1. § 29 des Saatgutverkehrsgesetzes (SaatG) in der Fassung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673) in der jeweils geltenden Fassung für die Errichtung geschlossener Anbaugebiete für die Erzeugung von Saatgut, 2. § 38 Abs. 7 und 8 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) in der Fassung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426) in der jeweils geltenden Fassung im Bereich der Futtermittelsicherheit für Mitteilungen an die Behörden des Bundes und anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder an die Europäische Kommission sowie nach § 40 LFGB im Bereich der Futtermittelsicherheit für die Information der Öffentlichkeit, 3. § 11 Abs. 1 Satz 2 des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210) in der jeweils geltenden Fassung für die Genehmigung von Regeln über die Bewertung von Anpflanzungen und Anlagen sowie 4. Artikel 1 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz (ABl. L 255 vom 28.08.2014 S. 59) in der jeweils geltenden Fassung. (2) Das für Landwirtschaft zuständige Ministerium ist zuständige oberste Landesbehörde 1. für die Ausführung des Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetzes vom 4. April 2017 (BGBl. I S. 772) in der jeweils geltenden Fassung, 2. nach der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 1062) in der jeweils geltenden Fassung, 3. nach § 48 der Futtermittelverordnung in der Fassung vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2004) in der jeweils geltenden Fassung, 4. nach § 2 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 1, § 3 Abs. 4 und § 4 Abs. 2 der Futtermittelkontrolleur-Verordnung vom 28. März 2003 (BGBl. I S. 464) in der jeweils geltenden Fassung, 5. nach § 2 Abs. 6 und 9 Satz 2 der Milch-Güteverordnung vom 9. Juli 1980 (BGBl. I S. 878, 1081) in der jeweils geltenden Fassung im Einvernehmen mit dem für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Ministerium sowie 6. nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 und Abs. 4 Satz 1 sowie § 22 Abs. 4 Satz 1 des Milch- und Fettgesetzes in der Fassung vom 10. Dezember 1952 (BGBl. I S. 811) in der jeweils geltenden Fassung." |
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Worte "der Landesanstalt für Landwirtschaft" durch die Worte "des Landesamts für Landwirtschaft und Ländlichen Raum" ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In der Einleitung werden die Worte "Die Landesanstalt für Landwirtschaft" durch die Worte "Das Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum" ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird die Verweisung " § 1 Nr. 5" durch die Worte "dieser Verordnung" ersetzt.
cc) In Nummer 10 wird die Angabe "27. Februar 2007 (BGBl. I S. 22 1) in der jeweils geltenden Fassung, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist" durch die Angabe "26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
dd) Nummer 11 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"11. § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über Preisnotierung, Preisermittlung und Preiserhebung für Milcherzeugnisse in der Fassung vom 3. Juni 2011 (BGBl. I S. 1020) in der jeweils geltenden Fassung," |
ee) In Nummer 12 wird die Verweisung " § 1 Nr. 2" durch die Worte "dieser Verordnung" ersetzt.
ff) In Nummer 15 werden die Worte "Ausführungsbestimmungen hierzu" durch die Worte "Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz" ersetzt.
gg) In Nummer 16 wird die Verweisung " § 1 Nr. 8 und Absatz 5 Buchst. f" durch die Worte "dieser Verordnung" ersetzt.
gg) In Nummer 17 wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt.
hh) Nummer 18 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"18. der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger sowie" |
ii) Folgende Nummer 19 wird angefügt:
"19. dem Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit nicht eine Bundesbehörde zuständig ist."
c) In Absatz 2 werden die Worte "Die Landesanstalt für Landwirtschaft" durch die Worte "Das Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum" ersetzt.
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In der Einleitung werden die Worte "Die Landesanstalt für Landwirtschaft" durch die Worte "Das Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum" ersetzt.
bb) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"1. der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung vom 25. September 2014 (BGBl. I S. 1561) in der jeweils geltenden Fassung," |
cc) In Nummer 3 Halbsatz 2 wird die Verweisung " § 1 Nr. 6" durch die Verweisung " § 1 Abs. 2 Nr. 5" ersetzt.
dd) In Nummer 5 werden der Klammerzusatz "(BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156)" durch den Klammerzusatz "(BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 682)" und das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt.
ee) Nummer 6 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"6. § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 des Verbraucherinformationsgesetzes in der Fassung vom 17. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2166, 2725) in der jeweils geltenden Fassung, soweit Informationen zur Futtermittelsicherheit betroffen sind," |
ff) In Nummer 7 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
gg) Folgende Nummern 8 bis 10 werden angefügt:
"8. § 14a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862) in der jeweils geltenden Fassung; soweit es sich um einen forstwirtschaftlichen Betrieb handelt oder forstwirtschaftliche Betriebsstellen eingeschlossen sind, erteilt das Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum die Bescheinigung im Einvernehmen mit der unteren Forstbehörde,
9. § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 48 Satz 2 und § 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 der Handelsregisterverordnung vom 12. August 1937 (RMBl. S. 515) in der jeweils geltenden Fassung für den Bereich Landwirtschaft; Nummer 8 Halbsatz 2 gilt entsprechend, sowie
10. § 3 Abs. 1 des Agrarmarktstrukturgesetzes (AgrarMSG) vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 917) in der jeweils geltenden Fassung."
e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In der Einleitung werden die Worte "Die Landesanstalt für Landwirtschaft" durch die Worte "Das Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum" ersetzt.
bb) In Nummer 1 wird die Angabe "vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2955)" durch die Angabe "in der Fassung vom 4. April 2013 (BGBl. I S. 658)" ersetzt.
cc) In Nummer 2 wird die Angabe "15. April 1992 (BGBl. I S. 912)" durch die Angabe "27. September 2017 (BGBl. I S. 3465)" ersetzt.
f) Nach Absatz 4 wird folgender neue Absatz 5 eingefügt:
"(5) Das Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum ist zuständige Landwirtschaftsbehörde nach § 67 Abs. 2 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes in der Fassung vom 3. Juli 1991 (BGBl. I S. 1418) in der jeweils geltenden Fassung."
g) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt geändert:
aa) In der Einleitung werden die Worte "die Landesanstalt für Landwirtschaft" durch die Worte "das Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum" ersetzt.
bb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Buchstabe e erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"e) § 60 LFGB für den Bereich Futtermittelsicherheit," |
bbb) In Buchstabe i wird die Verweisung " § 9 des Marktstrukturgesetzes" durch die Verweisung " § 8 AgrarMSG" ersetzt.
ccc) In Buchstabe j wird die Verweisung " § 10 DüV" durch die Verweisung " § 14 DüV" ersetzt.
ddd) In Buchstabe k wird die Verweisung " § 12 ÖLG" durch die Verweisung " § 13 ÖLG" ersetzt.
h) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
"(7) Das Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum ist
3. Die bisherigen §§ 3 bis 5 werden aufgehoben.
4. Der bisherige § 6 wird § 3 und in Absatz 2 wird die Verweisung " § 1 Abs. 1 Nr. 2 ThürVwKostG" durch die Verweisung " § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Thüringer Verwaltungskostengesetzes vom 23. September 2005 (GVBl. S. 325) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
5. Die bisherigen §§ 8 und 9 werden die §§ 4 und 5.
Artikel 85
Änderung der Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Kennzeichnung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und Lebensmittel aus dem ökologischen Landbau
§ 1 der Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Kennzeichnung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und Lebensmittel aus dem ökologischen Landbau vom 27. August 1992 (GVBl. S. 452), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 22. August 1994 (GVBl. S. 964) geändert worden ist, erhält folgende Fassung:
alt | neu |
" § 1
Zuständige Behörde und Kontrollbehörde im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.07.2007 S. 1; L 300 vom 18.10.2014 S. 72) in der jeweils geltenden Fassung ist das Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum." |
Artikel 86
Änderung der Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Ernährungssicherstellungsgesetz und dem Ernährungsvorsorgegesetz
Die Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Ernährungssicherstellungsgesetz und dem Ernährungsvorsorgegesetz vom 21. Februar 1994 (GVBl. S. 257) wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift werden die Worte "Ernährungssicherstellungsgesetz und dem Ernährungsvorsorgegesetz" durch die Worte "Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetz" ersetzt.
2. Die §§ 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
" § 1
Die Befugnis zur Bestimmung der zuständigen Behörden für die Ausführung des Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetzes (ESVG) vom 4. April 2017 (BGBl. I S. 772) in der jeweils geltenden Fassung sowie der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen wird, soweit keine bundesrechtlichen Zuständigkeiten bestehen, auf das für Ernährungssicherstellung und Ernährungsvorsorge zuständige Ministerium übertragen. § 2 Zuständige oberste Landesbehörde im Sinne des Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetzes sowie der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist das für Ernährungssicherstellung und Ernährungsvorsorge zuständige Ministerium." |
3. In § 3 Satz 1 wird die Verweisung " § 23 ESG und § 14 Abs. 1 Nr. 2 und 3 EVG" durch die Verweisung " § 19 ESVG" ersetzt.
Artikel 87
Änderung der Thüringer Verordnung zur Umsetzung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik
Die Thüringer Verordnung zur Umsetzung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 242), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Juni 2018 (GVBl. S. 343), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
bb) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In der Einleitung werden die Worte "Die Landwirtschaftsämter sind zuständige Landesstellen" durch die Worte "Das Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum ist zuständige Landesstelle" ersetzt.
bbb) In Nummer 1 wird die Angabe "hinsichtlich der Aufgaben und Befugnisse nach den §§ 3 bis 31 InVeKoSV" gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaaa) In der Einleitung werden die Worte "die Landwirtschaftsämter" durch die Worte "das Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum" ersetzt.
bbbb) Dem Buchstaben b wird die Angabe "hinsichtlich der GAB 4 bezüglich der Futtermittelsicherheit und hinsichtlich der GAB 9 bezüglich der Regelung über das Verfütterungsverbot sowie" angefügt
bbb) In Nummer 2 Buchst. b wird das Komma durch einen abschließenden Punkt ersetzt.
ccc) Nummer 3 wird aufgehoben.
bb) In Satz 3 wird die Angabe "Die nach Satz 1 Nr. 1 zuständigen Landwirtschaftsämter können" durch die Angabe "Das nach Satz 1 Nr. 1 zuständige Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum kann" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "der Landesanstalt für Landwirtschaft" durch die Worte "dem Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum" ersetzt.
c) In Absatz 3 werden die Worte "die Landesanstalt für Landwirtschaft" durch die Worte "das Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum" ersetzt.
3. In den §§ 3 und 4 Abs. 1 bis 3 werden jeweils die Worte "Die Landesanstalt für Landwirtschaft" durch die Worte "Das Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum" ersetzt.
Artikel 88
Änderung der Thüringer Erosionsschutzverordnung
Die Thüringer Erosionsschutzverordnung vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 240), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. Juni 2018 (GVBl. S. 343), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Verweisung " § 5 der Thüringer Verordnung zur Umsetzung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik" durch die Verweisung " § 5 der Thüringer Verordnung zur Umsetzung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 242) in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.
b) Absatz 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Diese Karte wird
| "Diese Karte und die entsprechenden Daten sind in digitaler Form auf der Internetseite des für Landwirtschaft zuständigen Ministeriums abrufbar und bei dem Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum sowie bei den zugehörigen Zweigstellen von jedermann während der Dienstzeiten einsehbar." |
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "örtlich zuständige Landwirtschaftsamt" durch die Bezeichnung "Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Worte "örtlich zuständigen Landwirtschaftsamt" durch die Bezeichnung "Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum" ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Worte "örtlich zuständigen Landwirtschaftsamt" durch die Bezeichnung "Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum" ersetzt.
3. In § 3 Satz 1 werden die Worte "Die Landesanstalt für Landwirtschaft" durch die Worte "Das Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum" ersetzt.
4. Nummer 1 der Anlage wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a werden der Klammerzusatz "(Quelle: Landesanstalt für Landwirtschaft)" durch den Klammerzusatz "(Quelle: Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum)" und der Klammerzusatz "(Quelle: Landesanstalt für Umwelt und Geologie 2015)" durch den Klammerzusatz "(Quelle: Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz)" ersetzt.
b) In Buchstabe b wird der Klammerzusatz "(DGM5; Quelle: Landesamt für Vermessung und Geoinformation Thüringen - TLVermGeo)" durch den Klammerzusatz "(DGM5; Quelle: Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation)" ersetzt.
Artikel 89
Änderung der Thüringer Weinverordnung
Die Thüringer Weinverordnung vom 17. April 2012 (GVBl. S. 120), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Dezember 2016 (GVBl. S. 686), wird wie folgt geändert:
1. In § 10 Abs. 4 Satz 2 werden die Worte "der Lehr- und Versuchsanstalt Gartenbau" durch die Worte "dem Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum" ersetzt.
2. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird die Bezeichnung "Landesanstalt für Landwirtschaft" durch die Worte "zuständigen Behörde" ersetzt.
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Der Sachverständigenausschuss ist zu hören vor der:
| "(2) Der Sachverständigenausschuss ist vor der Eintragung, Änderung oder Löschung von Lagen, Bereichen oder kleineren geographischen Einheiten in der Weinbergsrolle zu hören." |
3. In § 13 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte "und vorübergehend nicht bestockten" gestrichen.
4. § 26 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
1. die Lehr- und Versuchsanstalt Gartenbau nach § 3 Abs. 1, den §§ 4 und 5, § 10 Abs. 7 und 8 sowie § 11 Abs. 1 Satz 1 und 3 sowie § 24 Satz 1, | "1. das Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum nach § 3 Abs. 1, den §§ 4 und 5, § 7 Abs. 6 Satz 1, § 10 Abs. 7 und 8, § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie Satz 3 und Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 sowie § 24 Satz 1," |
b) Die Nummern 2 und 4
2. das Landwirtschaftsamt Sömmerda nach § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1,4. die Landesanstalt für Landwirtschaft nach § 7 Abs. 6 Satz 1
werden aufgehoben.
c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.
d) Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden die Nummern 3 und 4.
5. In § 27 Abs. 2 Nr. 1 werden die Worte "die Lehr- und Versuchsanstalt Gartenbau" durch die Worte "das Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum" ersetzt.
6. In Anlage 1 Nr. 2 wird nach der Angabe "Graitschen" die Angabe "Löberschütz" eingefügt.
7. In Anlage 2 Nr. 1 werden die Worte "Toter Riesling, Riesling, R" durch die Worte "Roter Riesling, Riesling, R" ersetzt.
Artikel 90
Änderung der Thüringer Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Hopfengesetz
In § 1 der Thüringer Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Hopfengesetz vom 29. Oktober 1998 (GVBl. S. 325) wird die Angabe "den §§ 2 und 5 des Hopfengesetzes" durch die Verweisung " § 2 des Hopfengesetzes" ersetzt.
Artikel 91
Änderung der Thüringer Verordnung zur Durchführung des Hopfengesetzes
Die Thüringer Verordnung zur Durchführung des Hopfengesetzes vom 27. April 2007 (GVBl. S. 61), geändert durch Verordnung vom 6. Dezember 2011 (GVBl. S. 558), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 9 wird aufgehoben.
b) Die bisherigen Nummern 10 und 11 werden die Nummern 9 und 10.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte "Die Landesanstalt für Landwirtschaft" durch die Worte "Das Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte "die Landesanstalt für Landwirtschaft" durch die Worte "das Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum" ersetzt.
c) In Absatz 3 werden die Worte "Die Landesanstalt für Landwirtschaft" durch die Worte "Das Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum" ersetzt.
Artikel 92
Änderung Thüringer Verordnung zur Durchführung des Pflanzenschutzgesetzes
Die Thüringer Verordnung zur Durchführung des Pflanzenschutzgesetzes vom 20. Oktober 2014 (GVBl. S. 665) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 3 wird die Verweisung " § 14 der Gewerbeordnung" durch die Verweisung " § 14 der Gewerbeordnung in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
2. In § 10 Abs. 4 Satz 2 werden nach dem Wort "Reisekosten" die Worte "nach den für Beamte des Landes geltenden reisekostenrechtlichen Bestimmungen" eingefügt.
Artikel 93
Änderung der Thüringer Verordnung zur Durchführung der Milch-Güteverordnung
In § 1 Abs. 2 der Thüringer Verordnung zur Durchführung der Milch-Güteverordnung vom 5. Juli 1993 (GVBl. S. 422), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. Februar 2018 (GVBl. S. 40) geändert worden ist, werden die Worte "die Landesanstalt für Landwirtschaft" durch die Worte "das Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum" ersetzt.
Artikel 94
Änderung der Thüringer Verordnung zur Qualitätsprüfung von Milch, Milcherzeugnissen, Butter und Käse
Die Thüringer Verordnung zur Qualitätsprüfung von Milch, Milcherzeugnissen, Butter und Käse vom 6. Februar 1995 (GVBl. S. 97), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 12. Februar 2018 (GVBl. S. 40 -42-), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"1. Konsummilch im Sinne des Anhangs VII Teil IV Abschnitt I Buchst. b in Verbindung mit Abschnitt III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 671; L 189 vom 27.06.2014 S. 26 1; L 130 vom 19.05.2016 S. 18;
L 34 vom 09.02.2017 S. 41)," |
b) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"3. Butter im Sinne der Anlage II zum Anhang VII Teil VII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie" |
2. In § 2 Satz 1 werden die Worte "Die Landesanstalt für Landwirtschaft" durch die Worte "Das Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum" ersetzt.
Artikel 95
Änderung der Thüringer Verordnung über die Erhebung einer Umlage zur Förderung der Milchwirtschaft
Die Thüringer Verordnung über die Erhebung einer Umlage zur Förderung der Milchwirtschaft vom 29. Dezember 1999 (GVBl. 2000 S. 20), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 12. Februar 2018 (GVBl. S. 40), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Worte "die Landesanstalt für Landwirtschaft" durch die Worte "das Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum" ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Worte "der Landesanstalt für Landwirtschaft" durch die Worte "dem Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum" ersetzt.
c) In Absatz 4 werden die Worte "die Landesanstalt für Landwirtschaft" durch die Worte "das Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum" ersetzt.
2. In § 3 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "der Landesanstalt für Landwirtschaft" durch die Worte "dem Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum" ersetzt.
Artikel 96
Änderung der Thüringer Tierzucht-Zuständigkeits- und Übertragungs-Verordnung
In § 1 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Thüringer Tierzucht-Zuständigkeits- und Übertragungs-Verordnung vom 12. Februar 2018 (GVBl. S. 40) werden jeweils die Worte "die Landesanstalt für Landwirtschaft" durch die Worte "das Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum" ersetzt.
Artikel 97
Änderung der Thüringer Aufbauhilfefondsverordnung
In § 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 der Thüringer Aufbauhilfefondsverordnung vom 17. September 2013 (GVBl. S. 288), die durch Verordnung vom 26. Juni 2014 (GVBl. S. 418) geändert worden ist, werden jeweils die Worte "Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Verkehr" durch die Worte "für Bau, Landesentwicklung und Verkehr zuständige Ministerium" ersetzt.
Artikel 98
Änderung der Thüringer Anerkennungszuständigkeitsverordnung
In Spalte 2 der Anlage zur Thüringer Anerkennungszuständigkeitsverordnung vom 11. September 2014 (GVBl. S. 655) wird jeweils die Bezeichnung "Landesanstalt für Landwirtschaft" durch die Bezeichnung "Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum" ersetzt.
Artikel 99
Änderung der Thüringer Allgemeinen Schulordnung für die berufsbildenden Schulen
§ 1 Abs. 2 der Thüringer Allgemeinen Schulordnung für die berufsbildenden Schulen vom 10. Dezember 1996 (GVBl. 1997 S. 24), die durch Verordnung vom 28. Juli 2000 (GVBl. S. 232) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 werden die Worte "sowie städtische und ländliche Hauswirtschaft" gestrichen.
2. Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Im Übrigen gilt die Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Fachschulen im Bereich der Agrarwirtschaft vom 25. September 2017 (GVBl. S. 201) in der jeweils geltenden Fassung." |
Artikel 100
Änderung der Thüringer Verordnung zur Änderung der Grenzen der Gemeinde Heyersdorf und der Gemeinde Thonhausen
In § 1 Abs. 2 der Thüringer Verordnung zur Änderung der Grenzen der Gemeinde Heyersdorf und der Gemeinde Thonhausen vom 20. Januar 1994 (GVBl. S. 233) wird die Bezeichnung "Katasteramt Schmölln" durch die Bezeichnung "Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation" ersetzt.
Artikel 101
Änderung der Thüringer Verordnung zur Änderung der Grenzen der Gemeinde Dorndorf und der Gemeinde Dietlas
In § 1 Abs. 2 der Thüringer Verordnung zur Änderung der Grenzen der Gemeinde Dorndorf und der Gemeinde Dietlas vom 16. Februar 1994 (GVBl. S. 289) wird die Bezeichnung "Katasteramt Bad Salzungen" durch die Bezeichnung "Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation" ersetzt.
Artikel 102
Änderung der Thüringer Verordnung zur Änderung der Grenzen der Stadt Hermsdorf und der Gemeinde Bad Klosterlausnitz
In § 1 Abs. 2 der Thüringer Verordnung zur Änderung der Grenzen der Stadt Hermsdorf und der Gemeinde Bad Klosterlausnitz vom 21. Februar 1994 (GVBl. S. 306) wird die Bezeichnung "Katasteramt Stadtroda" durch die Bezeichnung "Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation" ersetzt.
Artikel 103
Änderung der Thüringer Verordnung zur Änderung der Grenzen der Gemeinde Nobitz und der Gemeinde Langenleuba-Niederhain
In § 1 Abs. 2 der Thüringer Verordnung zur Änderung der Grenzen der Gemeinde Nobitz und der Gemeinde Langenleuba-Niederhain vom 22. März 1994 (GVBl. S. 401) wird die Bezeichnung "Katasteramt Altenburg" durch die Bezeichnung "Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation" ersetzt.
Artikel 104
Änderung der Thüringer Verordnung zur Änderung der Grenzen der Gemeinde Heichelheim und der Gemeinde Kleinobringen
In § 1 Abs. 2 der Thüringer Verordnung zur Änderung der Grenzen der Gemeinde Heichelheim und der Gemeinde Kleinobringen vom 23. März 1994 (GVBl. S. 396) wird die Bezeichnung "Katasteramt Weimar" durch die Bezeichnung "Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation" ersetzt.
Artikel 105
Änderung der Thüringer Verordnung zur Änderung der Grenzen der Gemeinde Gräfenhain und der Stadt
Tambach-Dietharz
In § 1 Abs. 2 der Thüringer Verordnung zur Änderung der Grenzen der Gemeinde Gräfenhain und der Stadt Tambach-Dietharz vom 25. März 1994 (GVBl. S. 396) wird die Bezeichnung "Katasteramt Gotha" durch die Bezeichnung "Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation" ersetzt.
Artikel 106
Änderung der Thüringer Verordnung zur Änderung der Grenzen der Gemeinde Kamsdorf und der Gemeinde Unterwellenborn
In § 1 Abs. 2 der Thüringer Verordnung zur Änderung der Grenzen der Gemeinde Kamsdorf und der Gemeinde Unterwellenborn vom 6. April 1994 (GVBl. S. 410) wird die Bezeichnung "Katasteramt Saalfeld" durch die Bezeichnung "Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation" ersetzt.
Artikel 107
Änderung der Thüringer Verordnung zur Änderung der Grenzen der Gemeinde Löbichau und der Gemeinde Posterstein
In § 1 Abs. 2 der Thüringer Verordnung zur Änderung der Grenzen der Gemeinde Löbichau und der Gemeinde Posterstein vom 14. Juni 1994 (GVBl. S. 775) wird die Bezeichnung "Katasteramt Schmölln" durch die Bezeichnung "Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation" ersetzt.
Artikel 108
Änderung der Thüringer Verordnung zur Änderung der Grenzen der Stadt Ranis und der Stadt Pößneck
In § 1 Abs. 2 der Thüringer Verordnung zur Änderung der Grenzen der Stadt Ranis und der Stadt Pößneck vom 14. Juni 1994 (GVBl. S. 777) wird die Bezeichnung "Katasteramt Pößneck" durch die Bezeichnung "Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation" ersetzt.
Artikel 109
Änderung der Thüringer Verordnung zur Änderung der Grenzen der Gemeinde Friedmannsdorf und der Stadt Berga/Elster
In § 1 Abs. 2 der Thüringer Verordnung zur Änderung der Grenzen der Gemeinde Friedmannsdorf und der Stadt Berga/Elster vom 5. August 1994 (GVBl. S. 1041) werden die Worte "den Katasterämtern Gera und Greiz" durch die Worte "dem Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation" ersetzt.
Artikel 110
Änderung der Thüringer Verordnung zur Änderung der Grenzen der Gemeinde Krölpa und der Stadt Ranis
In § 1 Abs. 2 der Thüringer Verordnung zur Änderung der Grenzen der Gemeinde Krölpa und der Stadt Ranis vom 19. September 1994 (GVBl. S. 1079) wird die Bezeichnung "Katasteramt Pößneck" durch die Bezeichnung "Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation" ersetzt.
Artikel 111
Änderung der Thüringer Verordnung zur Änderung der Grenzen der Gemeinde Taupadel und der Stadt Schmölln
In § 1 Abs. 2 der Thüringer Verordnung zur Änderung der Grenzen der Gemeinde Taupadel und der Stadt Schmölln vom 17. März 1995 (GVBl. S. 165) wird die Bezeichnung "Katasteramt Schmölln" durch die Bezeichnung "Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation" ersetzt.
Artikel 112
Änderung der Thüringer Verordnung über die zweite Änderung der Grenzen der Gemeinde Krölpa und der Stadt Ranis
In § 1 Abs. 2 der Thüringer Verordnung über die zweite Änderung der Grenzen der Gemeinde Krölpa und der Stadt Ranis vom 10. Juli 1995 (GVBl. S. 244) wird die Bezeichnung "Katasteramt Pößneck" durch die Bezeichnung "Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation" ersetzt.
Artikel 113
Änderung der Thüringer Verordnung über die zweite Änderung der Grenzen der Gemeinde Friedmannsdorf und der Stadt Berga/Elster
In § 1 Abs. 2 der Thüringer Verordnung über die zweite Änderung der Grenzen der Gemeinde Friedmannsdorf und der Stadt Berga/Elster vom 7. Januar 1996 (GVBl. S. 12) wird die Bezeichnung "Katasteramt Gera" durch die Bezeichnung "Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation" ersetzt.
Artikel 114
Änderung der Thüringer Verordnung zur Änderung der Grenzen der Gemeinde Unstruttal und der Stadt Mühlhausen
In § 1 Abs. 2 der Thüringer Verordnung zur Änderung der Grenzen der Gemeinde Unstruttal und der Stadt Mühlhausen vom 22. Februar 1996 (GVBl. S. 35) wird die Bezeichnung "Katasteramt Mühlhausen" durch die Bezeichnung "Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation" ersetzt.
Artikel 115
Änderung der Thüringer Verordnung über die Änderung der Grenzen der Gemeinde Lichte und der Gemeinde Schmiedefeld
In § 1 Abs. 2 der Thüringer Verordnung über die Änderung der Grenzen der Gemeinde Lichte und der Gemeinde Schmiedefeld vom 18. März 1996 (GVBl. S. 42) wird die Bezeichnung "Katasteramt Neuhaus am Rennweg" durch die Bezeichnung "Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation" ersetzt.
Artikel 116
Änderung der Thüringer Verordnung über die Änderung der Grenzen der Gemeinde Georgenthal/Thüringer Wald und der Gemeinde Nauendorf
In § 1 Abs. 2 der Thüringer Verordnung über die Änderung der Grenzen der Gemeinde Georgenthal/Thür. Wald und der Gemeinde Nauendorf vom 9. Juli 1996 (GVBl. S. 139) wird die Bezeichnung "Katasteramt Gotha" durch die Bezeichnung "Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation" ersetzt.
Artikel 117
Änderung der Thüringer Verordnung über die Änderung der Grenzen der kreisfreien Stadt Suhl und des Landkreises Hildburghausen
In § 1 Abs. 2 der Thüringer Verordnung über die Änderung der Grenzen der kreisfreien Stadt Suhl und des Landkreises Hildburghausen vom 3. Dezember 1998 (GVBl. S. 430) werden die Worte "den Katasterämtern Suhl und Hildburghausen" durch die Worte "dem Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation" ersetzt.
Artikel 118
Änderung der Thüringer Verordnung über die Änderung der Grenzen der kreisfreien Stadt Gera und des Landkreises Greiz
In § 1 Abs. 2 der Thüringer Verordnung über die Änderung der Grenzen der kreisfreien Stadt Gera und des Landkreises Greiz vom 1. März 1999 (GVBl. S. 224) werden die Worte "den Katasterämtern Gera und Greiz" durch die Worte "dem Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation" ersetzt.
Artikel 119
Änderung der Thüringer Verordnung über die Änderung der Grenzen des Landkreises Greiz und des Saale-Holzland-Kreises
In § 1 Abs. 2 der Thüringer Verordnung über die Änderung der Grenzen des Landkreises Greiz und des Saale-Holzland-Kreises vom 16. November 2000 (GVBl. S. 345) werden die Worte "den Katasterämtern des Landkreises Greiz und des Saale-Holzland-Kreises" durch die Worte "dem Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation" ersetzt.
Artikel 120
Änderung der Thüringer Verordnung über die Änderung der Grenzen des Landkreises Greiz und des Saale-Holzland-Kreises
In § 1 Abs. 2 der Thüringer Verordnung über die Änderung der Grenzen des Landkreises Greiz und des Saale-Holzland-Kreises vom 24. November 2000 (GVBl. S. 377) werden die Worte "den Katasterämtern des Landkreises Greiz und des Saale-Holzland-Kreises" durch die Worte "dem Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation" ersetzt.
Artikel 121
Änderung der Thüringer Verordnung über die Änderung der Grenzen des Landkreises Greiz und des Saale-Holzland-Kreises
In § 1 Abs. 2 der Thüringer Verordnung über die Änderung der Grenzen des Landkreises Greiz und des Saale-Holzland-Kreises vom 14. September 2001 (GVBl. S. 304) werden die Worte "den Katasterämtern des Landkreises Greiz und des Saale-Holzland-Kreises" durch die Worte "dem Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation" ersetzt.
Artikel 122
Änderung der Thüringer Verordnung über die Änderung der Grenzen des Landkreises Gotha und des Ilm-Kreises
In § 1 Abs. 2 der Thüringer Verordnung über die Änderung der Grenzen des Landkreises Gotha und des Ilm-Kreises vom 18. Juni 2002 (GVBl. S. 281) werden die Worte "den Katasterämtern des Landkreises Gotha und des Ilm-Kreises" durch die Worte "dem Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation" ersetzt.
Artikel 123
Änderung der Thüringer Verordnung über die Änderung der Grenzen des Landkreises Weimarer Land und der kreisfreien Stadt Jena
In § 1 Abs. 2 der Thüringer Verordnung über die Änderung der Grenzen des Landkreises Weimarer Land und der kreisfreien Stadt Jena vom 6. November 2003 (GVBl. S. 519) werden die Worte "den Katasterämtern des Landkreises Weimarer Land und der kreisfreien Stadt Jena" durch die Worte "dem Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation" ersetzt.
Artikel 124
Änderung der Thüringer Verordnung über die Änderung der Grenzen des Ilm-Kreises und des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt
In § 1 Abs. 2 der Thüringer Verordnung über die Änderung der Grenzen des Ilm-Kreises und des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt vom 21. Mai 2012 (GVBl. S. 149), die durch Verordnung vom 22. November 2012 (GVBl. S. 477) geändert worden ist, werden die Worte "in den Dienststellen des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation" durch die Worte "bei dem Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation" ersetzt.
Artikel 125
Änderung der Thüringer Verordnung über die Änderung der Grenzen des Ilm-Kreises und des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt hinsichtlich der Gemarkung Allersdorf
In § 1 Abs. 2 der Thüringer Verordnung über die Änderung der Grenzen des Ilm-Kreises und des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt hinsichtlich der Gemarkung Allersdorf vom 6. Januar 2013 (GVBl. S. 46) werden die Worte "in den Dienststellen des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation" durch die Worte "bei dem Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation" ersetzt.
Fünfter Teil
Abschaffung von Widerspruchsverfahren und Änderung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Berufsbildung und des Hochschulrechts
Artikel 126
Änderung des Thüringer Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung
Das Thüringer Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung vom 15. Dezember 1992 (GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 6. Juni 2018 (GVBl. S. 229), wird wie folgt geändert:
1. § 8b wird wie folgt geändert:
a) Die Verweisung " § 50 Abs. 2 Nr. 3 des Thüringer Jagdgesetzes in der Fassung vom 25. August 1999 (GVBl. S. 469)" wird durch die Verweisung " § 50 Abs. 2 Nr. 2 des Thüringer Jagdgesetzes in der Fassung vom 28. Juni 2006 (GVBl. S. 313)" ersetzt.
b) Die Verweisung " § 45 Nr. 3 des Thüringer Fischereigesetzes in der Fassung vom 25. August 1999 (GVBl. S. 501)" wird durch die Verweisung " § 45 Nr. 2 des Thüringer Fischereigesetzes in der Fassung vom 18. September 2008 (GVBl. S. 315)" ersetzt.
2. Nach § 8b wird folgender § 8c eingefügt:
" § 8c Verwaltungsakte der unteren Denkmalschutzbehörden
Ein Vorverfahren nach § 68 VwGO entfällt, wenn eine untere Denkmalschutzbehörde im Sinne des § 22 Abs. 2 des Thüringer Denkmalschutzgesetzes in der Fassung vom 14. April 2004 (GVBl. S. 465) in der jeweils geltenden Fassung den Verwaltungsakt erlassen oder den Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt hat."
3. Nach § 9 werden folgende §§ 9a und 9b eingefügt:
" § 9a Ausschluss des Vorverfahrens im Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz
(1) Ein Vorverfahren nach § 68 VwGO entfällt, wenn das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz den Verwaltungsakt erlassen oder abgelehnt hat. Dies gilt nicht für
(2) Der Ausschluss des Vorverfahrens nach Absatz 1 gilt nicht, soweit Bundesrecht die Durchführung des Vorverfahrens vorschreibt, sowie bei abgabenrechtlichen Entscheidungen.
§ 9b Vorverfahren gegen Entscheidungen nach dem Thüringer Umweltinformationsgesetz
Gegen Entscheidungen nach dem Thüringer Umweltinformationsgesetz vom 10. Oktober 2006 (GVBl. S. 513) in der jeweils geltenden Fassung ist ein Vorverfahren nach § 68 VwGO durchzuführen, auch soweit nach diesem Gesetz die Durchführung des Vorverfahrens für bestimmte Behörden beschränkt wurde."
Artikel 127
Änderung der Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Berufsbildung
Die Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Berufsbildung vom 28. März 2006 (GVBl. S. 230), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Juni 2016 (GVBl. S. 250), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte "die Landesanstalt für Landwirtschaft" durch die Worte "das Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum" und die Bezeichnung "Landesbergamt" durch die Bezeichnung "Landesamt für Umwelt, Bergbau und Natur" ersetzt.
2. In § 3 Satz 1 und 2 werden jeweils die Worte "die Landesanstalt für Landwirtschaft" durch die Worte "das Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum" ersetzt.
3. In § 4 Abs. 1 Nr. 6 wird die Bezeichnung "Landesamt für Vermessung und Geoinformation" durch die Bezeichnung "Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation" ersetzt.
Artikel 128
Änderung des Thüringer Hochschulgesetzes
In § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 des Thüringer Hochschulgesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149), geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 6. Juni 2018 (GVBl. S. 229), wird der Verweis 'nach § 16 Abs. 5 Satz 5' gestrichen.
Sechster Teil
Schlussbestimmungen
Artikel 129
Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
Artikel 130
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 am 1. Januar 2019 in Kraft. Artikel 3 § 1 Abs. 6 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 3 § 3 Abs. 1 Nr. 2 tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Artikel 66 und 67 treten am 2. Januar 2019 in Kraft.
(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Absatz 1 Satz 1 treten
1. die Anordnung über die Errichtung und den Sitz des Thüringer Landesbergamtes vom 22. Mai 2002 (GVBl. S. 203),2. die 1. Verkehrstarifeverordnung vom 18. Dezember 1990 (VOBl. S. 23),
3. die Thüringer Dienstkleidungsverordnung Forst vom 24. November 1993 (GVBl. 1994 S. 49), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 25. Oktober 2011 (GVBl. S. 273),
4. die Zweite Durchführungsverordnung zum Thüringer Waldgesetz vom 2. August 1995 (GVBl. S. 304), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 25. Oktober 2011 (GVBl. S. 273),
5. die Thüringer Verordnung zur Sechsten, Neunten, Neunzehnten, Einundzwanzigsten und Zweiundzwanzigsten Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz vom 4. Dezember 1992 (GVBl. S. 594),
6. die Anordnung über die Auflösung der Katasterämter und des Landesvermessungsamtes sowie über die Errichtung des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation vom 22. März 2005 (GVBl. S. 128), geändert durch Anordnung vom 14. Juni 2011 (GVBl. S. 188),
7. die Anordnung über den Sitz und Thüringer Verordnung über die örtliche Zuständigkeit der Landwirtschaftsämter und der Ämter für Landentwicklung und Flurneuordnung vom 30. September 1994 (GVBl. S. 1101), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Dezember 2010 (GVBl. S. 573),
8. die Anordnung über die Errichtung der Straßenbaubehörden vom 9. Februar 2001 (GVBl. S. 13), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. März 2008 (GVBl. S. 64),
9. die Anordnung über die Auflösung der Staatsbauämter Erfurt und Gera und des Landesamtes für Straßenbau sowie über die Errichtung des Landesamtes für Bau und Verkehr vom 4. März 2008 (GVBl. S. 64),
10. die Anordnung über die Errichtung der Thüringer Landesanstalt für Landwirtschaft vom 20. April 1994 (GVBl. S. 483),
11. die Anordnung zur Auflösung des Autobahnamtes vom 23. September 2003 (GVBl. S. 433),
12. die Anordnung zur Auflösung der Oberfinanzdirektion Erfurt sowie zur Errichtung der Landesfinanzdirektion und Thüringer Verordnung zur Bestimmung der Zuständigkeit vom 22. Dezember 2005 (GVBl. 2006, S. 15), zuletzt geändert durch Anordnung und Verordnung vom 11. Februar 2014 (GVBl. S. 47)
außer Kraft.
(3) Die Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für das technische Referendariat vom 29. November 2016 (GVBl. S. 589; 2017 S. 58) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
ID 190104
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