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ThürSAbfüVO - Thüringer Sonderabfallüberwachungsverordnung
Thüringer Verordnung über die Überwachung von Sonderabfällen
- Thüringen -
Vom 16. November 2000
(GVBl. 2000 S. 372; 02.05.2002 S. 203; 24.07.2007 S. 98 07 aufgehoben)
Aufgrund des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 4, 6 und 7 sowie Satz 2 in Verbindung mit § 27 des Thüringer Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes (ThAbfAG) in der Fassung vom 15. Juni 1999 (GVBl. S. 385) verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt, hinsichtlich des § 2 im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten:
§ 1 Zentrale Stelle Sonderabfall
Zur Zentralen Stelle Sonderabfall nach § 5 Abs. 2 ThAbfAG wird die TÜS - Thüringer Gesellschaft zur Überwachung der Sonderabfallentsorgung mit beschränkter Haftung mit Sitz in Erfurt mit deren Zustimmung bestimmt und mit den in § 2 genannten öffentlichen Aufgaben beliehen.
§ 2 Aufgaben der Zentralen Stelle Sonderabfall
(1) Die Zentrale Stelle Sonderabfall ist abweichend von § 24 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 2 und 5, Abs. 3 Nr. 2 sowie Abs. 5 ThAbfAG, soweit es sich um die Überwachung der Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle im Sinne von § 41 Abs. 1, 3 und 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) in der jeweils geltenden Fassung handelt, für folgende öffentlichen Aufgaben zuständig:
(2) Die Zentrale Stelle Sonderabfall ist abweichend von § 24 Abs. 9 ThAbfAG sachlich zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, soweit sie nach dieser Verordnung die zuständige Behörde ist.
§ 3 Fachaufsicht
Die Zentrale Stelle Sonderabfall unterliegt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Fachaufsicht der oberen Abfallbehörde.
§ 4 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Sonderabfall-Verordnung vom 31. Januar 1992 (GVBl. S. 65) außer Kraft.