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Regelwerk

ThürSAbfüVO - Thüringer Sonderabfallüberwachungsverordnung
Thüringer Verordnung über die Überwachung von Sonderabfällen

- Thüringen -

Vom 16. November 2000
(GVBl. 2000 S. 372; 02.05.2002 S. 203; 24.07.2007 S. 98 07 aufgehoben)



Aufgrund des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 4, 6 und 7 sowie Satz 2 in Verbindung mit § 27 des Thüringer Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes (ThAbfAG) in der Fassung vom 15. Juni 1999 (GVBl. S. 385) verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt, hinsichtlich des § 2 im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten:

§ 1 Zentrale Stelle Sonderabfall

Zur Zentralen Stelle Sonderabfall nach § 5 Abs. 2 ThAbfAG wird die TÜS - Thüringer Gesellschaft zur Überwachung der Sonderabfallentsorgung mit beschränkter Haftung mit Sitz in Erfurt mit deren Zustimmung bestimmt und mit den in § 2 genannten öffentlichen Aufgaben beliehen.

§ 2 Aufgaben der Zentralen Stelle Sonderabfall

(1) Die Zentrale Stelle Sonderabfall ist abweichend von § 24 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 2 und 5, Abs. 3 Nr. 2 sowie Abs. 5 ThAbfAG, soweit es sich um die Überwachung der Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle im Sinne von § 41 Abs. 1, 3 und 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) in der jeweils geltenden Fassung handelt, für folgende öffentlichen Aufgaben zuständig:

  1. Vollzug der §§ 4, 5, 6, 7, 9, 10 Abs. 2, § 11 Abs. 1, 3 und 4 sowie der §§ 12 und 13 der Nachweisverordnung (NachwV) vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1382; 1997 S. 2860) in der jeweils geltenden Fassung,
  2. Anordnungen nach § 14 Abs. 1 und 2 NachwV in der jeweils geltenden Fassung,
  3. Überwachung der Nachweisführung nach den §§ 15 bis 21 und § 27 Abs. 1 NachwV in der jeweils geltenden Fassung; die Zentrale Stelle Sonderabfall kann die zur Nachweisführung über die durchgeführte Entsorgung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen erforderlichen Begleitscheine nach Anlage 1 zur Nachweisverordnung ausgeben,
  4. Erteilung der Nachweisnummern sowie der Freistellungsnummern oder der Anzeigennummer und der Konzept- und Bilanznummer nach § 27 Abs. 4 Satz 1 NachwV sowie Zulassung der Erteilung der Kennnummern durch einen Dritten nach § 27 Abs. 4 Satz 2 NachwV, soweit es sich um besonders überwachungsbedürftige Abfälle handelt,
  5. Bestimmung der Nachweisführung in besonderen Fällen nach § 30 Abs. 2 NachwV und der Struktur der digitalisierten Aufbereitung sowie der Form der Datenübergabe nach § 32 Abs. 2 NachwV,
  6. Anordnungen im Einzelfall nach § 21 Abs. 3 KrW-/AbfG im Fall der Ersetzung von Einzelnachweisen nach den §§ 44 und 47 KrW-/AbfG,
  7. Erteilung von Auskünften nach § 38 Abs. 2 KrW-/AbfG,
  8. Entgegennahme von Anzeigen nach § 43 Abs. 2 und § 46 Abs. 2 KrW-/AbfG, soweit diese Anzeigepflicht durch die Vorlage von Unterlagen nach § 4 Abs. 3, § 6 Abs. 2 Satz 2, § 6 Abs. 3 Satz 3, § 9 Abs. 2, § 11 Abs. 3, § 13 Abs. 2 und § 13 Abs. 5 Satz 2 NachwV erfüllt wird,
  9. Befreiung von den Nachweispflichten nach § 43 Abs. 3 und § 46 Abs. 3 KrW-/AbfG,
  10. Zulassung von Ausnahmen vom obligatorischen Nachweisverfahren nach § 44 Abs. 2 und § 47 Abs. 2 KrW-/AbfG und
  11. Erteilung einer Genehmigung für die Verbringung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen zur Beseitigung aus anderen Bundesländern nach Thüringen nach § 9 Abs. 7 Satz 5 ThAbfAG.

(2) Die Zentrale Stelle Sonderabfall ist abweichend von § 24 Abs. 9 ThAbfAG sachlich zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, soweit sie nach dieser Verordnung die zuständige Behörde ist.

§ 3 Fachaufsicht

Die Zentrale Stelle Sonderabfall unterliegt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Fachaufsicht der oberen Abfallbehörde.

§ 4 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Sonderabfall-Verordnung vom 31. Januar 1992 (GVBl. S. 65) außer Kraft.