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Regelwerk

Änderungstext

Thüringer Verordnung zur Neuordnung der Sonderabfallüberwachung

Vom 24. Juli 2007
(GVBl. Nr. 7 vom 16.08.2007 S. 98; 27.11.2007 S. 219)



Aufgrund des § 21 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungskostengesetzes vom 23. September 2005 (GVBl. S. 325) verordnet die Landesregierung und

aufgrund des § 5 Abs. 2 und des § 27 des Thüringer Abfallwirtschaftsgesetzes in der Fassung vom 15. Juni 1999 (GVBl. S. 385), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 25. November 2004 (GVBl. S. 853), verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten:

Artikel 1
Verordnung zur Bestimmung der von § 24 des Thüringer Abfallwirtschaftsgesetzes abweichenden Zuständigkeiten

(wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt

Die Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt vom 31. Juli 2001 (GVBl. S. 117), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Oktober 2005 (GVBl. S. 343), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird das Wort "Amtshandlungen" durch die Worte "öffentliche Leistungen" ersetzt.

2. Teil A Abschnitt 1 der Anlage wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2.7 wird die Verweisung " § 21 Abs. 1" durch die Verweisung " § 21" ersetzt.

b) Nummer 2.8 wird aufgehoben.

c) In Nummer 2.28 wird die Verweisung " § 41 Abs. 4" durch die Angabe "in Verbindung mit § 3 Abs. 3 der Verordnung zur Umsetzung des Europäischen Abfallverzeichnisses vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

d) In Nummer 2.29 werden die Worte "der Nachweisführung über die Beseitigung oder Verwertung von Abfällen nach § 42 Abs. 1 oder § 45 Abs. 1 in Verbindung mit § 42 Abs. 1" durch die Worte "im Einzelfall nach § 44 Abs. 1" ersetzt.

e) Nummer 5 wird aufgehoben.

f) Nummer 12 erhält folgende Fassung:

"12Öffentliche Leistungen aufgrund der Nachweisverordnung (NachwV) vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und dem Thüringer Abfallwirtschaftsgesetz in der Fassung vom 15. Juni 1999 (GVBl. S. 385) in der jeweils geltenden Fassung
12.1Prüfung und Bestätigung eines Entsorgungsnachweises oder Sammelentsorgungsnachweises nach § 5 oder § 9 Abs. 3  
12.1.1durch Verwaltungsakt nach § 5 Abs. 1 oder § 9 Abs. 3über eine Gesamtabfallmenge (pro Laufzeit) 
12.1.1.1 bis einschließlich 5 t 
1 Jahr79
2 Jahre140
3 Jahre170
4 Jahre200
5 Jahre220
12.1.1.2 > 5 t bis einschließlich 25 t 
1 Jahr240
2 Jahre290
3 Jahre330
4 Jahre360
5 Jahre370
12.1.1.3 > 25 t bis einschließlich 50 t 
1 Jahr320
2 Jahre370
3 Jahre410
4 Jahre430
5 Jahre450
12.1.1.4 > 50 t bis einschließlich 100 t 
1 Jahr370
2 Jahre430
3 Jahre470
4 Jahre490
5 Jahre510
12.1.1.5 > 100 t bis einschließlich 250 t 
1 Jahr430
2 Jahre490
3 Jahre520
4 Jahre550
5 Jahre570
12.1.1.6 > 250 t bis einschließlich 500 t 
1 Jahr490
2 Jahre550
3 Jahre580
4 Jahre610
5 Jahre630
12.1.1.7 > 500 t bis einschließlich 1 000 t 
1 Jahr570
2 Jahre630
3 Jahre660
4 Jahre690
5 Jahre710
12.1.1.8 > 1 000 t bis einschließlich 2 000 t 
1 Jahr630
2 Jahre690
3 Jahre730
4 Jahre750
5 Jahre770
12.1.1.9 > 2 000 t bis einschließlich 5 000 t 
1 Jahr700
2 Jahre770
3 Jahre800
4 Jahre820
5 Jahre850
12.1.1.10 >5000 t 
1 Jahr730
2 Jahre800
3 Jahre830
4 Jahre850
5 Jahre880
12.1.2Fiktion der Bestätigung aufgrund des Fristablaufs nach § 5 Abs. 5 oder § 9 Abs. 3 Satz 1über eine Gesamtabfallmenge (pro Laufzeit) 
12.1.2.1 bis einschließlich 5 t 
1 Jahr45
2 Jahre110
3 Jahre140
4 Jahre170
5 Jahre190
12.1.2.2 > 5 t bis einschließlich 25 t 
1 Jahr210
2 Jahre260
3 Jahre300
4 Jahre330
5 Jahre340
12.1.2.3 > 25 t bis einschließlich 50 t 
1 Jahr290
2 Jahre340
3 Jahre380
4 Jahre400
5 Jahre420
12.1.2.4 > 50 t bis einschließlich 1 00 t 
1 Jahr340
2 Jahre400
3 Jahre440
4 Jahre460
5 Jahre480
12.1.2.5 > 100 t bis einschließlich 250 t 
1 Jahr _400
2 Jahre460
3 Jahre490
4 Jahre520
5 Jahre540
12.1.2.6 > 250 t bis einschließlich 500 t 
1 Jahr460
2 Jahre520
3 Jahre550
4 Jahre580
5 Jahre600
12.1.2.7 > 500 t bis einschließlich 1 000 t 
1 Jahr540
2 Jahre600
3 Jahre630
4 Jahre660
5 Jahre680
12.1.2.8 > 1 000 t bis einschließlich 2 000 t 
1 Jahr600
2 Jahre660
3 Jahre700
4 Jahre720
5 Jahre740
12.1.2.9 > 2 000 t bis einschließlich 5 000 t 
1 Jahr670
2 Jahre740
3 Jahre770
4 Jahre790
5 Jahre820
12.1.2.10 >5000t 
1 Jahr700
2 Jahre770
3 Jahre800
4 Jahre820
5 Jahre850
12.1.3Änderung eines Nachweises nach Nr. 12.1.1 oder 12.1.2  
12.1.3.1soweit dies sich auf die Erhöhung der Abfallmenge oder die Verlängerung der Laufzeit beziehtDifferenz, die sich aus neuer und alter Abfallmenge oder Laufzeit ergibt 
12.1.3.2in sonstiger Weise 59
12.2Prüfung und Ablehnung der Bestätigung des Entsorgungsnachweises nach § 5 oder des Sammelentsorgungsnachweises nach § 9 Abs. 3 67
12.3zusätzlich zu Nr. 12.1 oder Nr. 12.2 bei Nachforderung wegen fehlerhafter oder unvollständiger Antragsunterlagen 15 bis 75
12.4Prüfung eines nach § 6 Abs. 1 und 2 oder § 9 Abs. 3 und 4 vorgelegten Entsorgungsnachweises oder Sammelentsorgungsnachweises 18
12.5Nachforderung von nicht rechtzeitig vorgelegten Nachweiserklärungen nach § 6 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 3 und 4, § 7 Abs. 4je Nachforderung52
12.6Prüfung von Nachweiserklärungen nach § 7 Abs. 4 und § 9 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 4  
12.6.1Vorlage durch Erzeuger/Einsammler (Abfallanfall in Thüringen, Entsorgung außerhalb Thüringens) 18
12.6.2Vorlage durch Erzeuger/Einsammler und Entsorger (Abfallanfall und Entsorgung in Thüringen ) 45
12.6.3Vorlage durch Entsorger (Abfallanfall außerhalb Thüringens, Entsorgung in Thüringen) 27
12.7Freistellung nach § 7 Abs. 3  
12.7.1 bei bis zu drei Abfallarten und einer Laufzeit von 
12.7.1.1 bis zu 2 Jahren75
12.7.1.2 mehr als 2 bis zu 5 Jahren150
12.7.1.3 mehr als 5 Jahren170
12.7.2 bei bis zu zehn Abfallarten und einer Laufzeit von 
12.7.2.1 bis zu 2 Jahren350
12.7.2.2 mehr als 2 bis zu 5 Jahren420
12.7.2.3 mehr als 5 Jahren440
12.7.3 bei bis zu 50 Abfallarten und einer Laufzeit von 
12.7.3.1 bis zu 2 Jahren630
12.7.3.2 mehr als 2 bis zu 5 Jahren700
730
12.7.3.3 mehr als 5 Jahren 
12.7.4 bei mehr als 50 Abfallarten und einer Laufzeit von 
12.7.4.1 bis zu 2 Jahren720
12.7.4.2 mehr als 2 bis zu 5 Jahren800
12.7.4.3 mehr als 5 Jahren830
12.7.5Ablehnung einer Freistellung nach § 7 Abs. 3 75
12.8zusätzlich zu Nr. 12.7 bei Nachforderung wegen fehlerhafter oder unvollständiger Antragsunterlagen 15 bis 75
12.9Bestimmung einer kürzeren Geltungsdauer der Nachweiserklärungen und Erteilung von Auflagen nach § 7 Abs. 4 Satz 4 15 bis 100
12.10Nachforderung von Unterlagen bei Nichterfüllung von Auflagen (§ 5 Abs. 4, § 7 Abs. 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 4 Satz 2, § 7 Abs. 4, § 9 Abs. 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 4, § 9 Abs. 3 in Verbindung mit § 7 Abs. 4) 15 bis 75
12.11Anordnungen nach § 8 Abs. 1 oder 2 25 bis 500
12.12Kontrolle von Begleitscheinen nach § 11 und § 13je Begleitschein5
12.13Bearbeitung eines unvollständig oder unrichtig ausgefüllten Begleitscheins nach § 11 und § 13je Begleitschein15
12.14Zulassung der Nachweisführung nach § 14nach Zeitaufwand 
12.15Anordnungen nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 und 2 oder § 22 Abs. 3 40
12.16Anordnungen nach § 22 Abs. 2 Nr. 3 25 bis 500
12.17

I

Freistellung von Nachweisen oder Registern nach § 26 Abs. 1 100 bis 1 000
12.18Anordnung zur Registrierung weiterer Angaben nach § 26 Abs. 2 25 bis 500
12.19Anordnung der Nachweisführung in besonderen Fällen nach § 27 Abs. 2 25 bis 500
12.20Zulassung der Vergabe von Kennnummern durch Dritte nach § 28 Abs. 2 Satz 3 (außer im Fall der Freistellung nach § 7 Abs. 3) 59
12.21Zustimmung zur elektronischen Führung von Nachweisen und Registern nach § 31 Abs. 1 50 bis 250
Anmerkung zu Nr. 12.1 bis 12.13:

Erfolgt bei öffentlichen Leistungen nach den Nummern 12.1 bis 12.13 die Nachweisführung nach § 17 elektronisch, können die Gebührensätze im Umfang des geringeren Verwaltungsaufwands reduziert werden."

g) In Nummer 17 werden die Worte "Abfallwirtschafts- und Altlastengesetz" durch das Wort "Abfallwirtschaftsgesetz" ersetzt.

h) In Nummer 17.4 wird die Verweisung " § 9 Abs. 7 Satz 2, 3 und 6" durch die Verweisung " § 9 Abs. 7 Satz 2, 3, 5 und 6" ersetzt.

Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. September 2007 in Kraft.

(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der Verordnung nach Absatz 1 Satz 1 treten

  1. die Thüringer Sonderabfallüberwachungsverordnung vom 16. November 2000 (GVBl. S. 372), geändert durch Verordnung vom 2. Mai 2002 (GVBl. S. 203), und
  2. die Thüringer Verordnung über die Kosten der Zentralen Stelle Sonderabfall vom 16. November 2000 (GVBl. S. 373), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Dezember 2005 (GVBl. S. 418),

außer Kraft.