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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Thüringer Abfallwirtschaftskonzept- und -bilanzverordnung
- Thüringen -

Vom 22. November 2013
(GVBl. Nr. 11 vom 19.12.2013 S. 337)



Aufgrund des § 9 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 3 des Thüringer Abfallwirtschaftsgesetzes in der Fassung vom 15. Juni 1999 (GVBl. S. 385), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBl. S. 267), verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz:

Artikel 1

Die Thüringer Abfallwirtschaftskonzept- und -bilanzverordnung vom 23. Juni 2003 (GVBl. S. 421), geändert durch die Verordnung vom 27. November 2008 (GVBl. S. 439) wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 werden die Worte "oder nach § 16 Abs. 2 KrW-/AbfG Pflichten teilweise auf Dritte" gestrichen.

2. § 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird

(2) Wurden nach § 16 Abs. 2 KrW-/AbfG Pflichten ganz auf einen Dritten übertragen oder sollen sie übertragen werden, ist dieser zur Erstellung von Abfallbilanzen nach dieser Verordnung zu verpflichten.

aufgehoben.

b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.

3. § 5 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Verweisung " § 4 Abs. 3" wird durch die Verweisung " § 4 Abs. 2" ersetzt.

b) Das Komma nach dem Wort "Entsorgungsträgern" wird durch das Wort "und" ersetzt.

c) Die Worte "und den Dritten nach § 4 Abs. 2" werden gestrichen.

4. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 6 Buchst. c wird die Verweisung " §§ 23 und 24 KrW-/AbfG" durch die Verweisung " §§ 24 und 25 KrWG" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Worte "oder nach § 16 Abs. 2 KrW-/AbfG Pflichten teilweise auf Dritte" gestrichen.

5. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2

(2) Wurden nach § 16 Abs. 2 KrW-/AbfG Pflichten ganz auf einen Dritten übertragen oder sollen sie übertragen werden, ist dieser zur Erstellung von Abfallwirtschaftskonzepten nach dieser Verordnung zu verpflichten.

wird aufgehoben.

b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.

6. § 10 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Verweisung " § 9 Abs. 3" wird durch die Verweisung " § 9 Abs. 2" ersetzt.

b) Das Komma nach dem Wort "Entsorgungsträgern" wird durch das Wort "und" ersetzt.

c) Die Worte "und den Dritten nach § 9 Abs. 2" werden gestrichen.

7. In § 11 Satz 1 werden die Worte "und mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft" gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ENDE