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Regelwerk, Abfall, Landesregelungen
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Thüringer Abfallwirtschaftskonzept- und -bilanzverordnung
Thüringer Verordnung über Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger

- Thüringen -

Vom 23. Juni 2003
(GVBl. Nr. 11 vom 29.07.2003 S. 421; 27.11.2008 S. 439 08; 22.11.2013 S. 337 13; 23.11.2017 S. 246 17; 18.12.2018 S. 731 18)


Aufgrund des § 9 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 3 des Thüringer Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes (ThAbfAG) in der Fassung vom 15. Juni 1999 (GVBl. S. 385), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2002 (GVBl. S. 430), in Verbindung mit § 19 Abs. 5 Satz 2 und § 20 Abs. 3 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Artikel 69 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt:

Erster Abschnitt
Gegenstand der Verordnung

§ 1 Gegenstand der Verordnung 08 17

Diese Verordnung regelt

  1. die Anforderungen an die Ermittlung der Abfallmengen, die Form und den Inhalt der vorzulegenden Unterlagen, den Zeitpunkt und die zuständige Behörde für die Entgegennahme der Abfallbilanzen sowie den weiteren Umgang mit den Abfallbilanzen nach § 10 Abs. 2 des Thüringer Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (ThürAGKrWG) und
  2. die Kriterien und den Mindestinhalt der Abfallwirtschaftskonzepte nach § 11 Abs. 2 ThürAGKrWG.

Zweiter Abschnitt
Abfallbilanz

§ 2 Inhalt 08 13 17 18

Die Abfallbilanzen nach § 10 Abs. 1 und 2 ThürAGKrWG umfassen folgende Erhebungsmerkmale:

  1. die Anzahl der an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossenen Einwohner, sofern diese Anzahl von der Einwohnerzahl des Entsorgungsgebiets abweicht,
  2. die Fläche des Entsorgungsgebiets, sofern sich das Entsorgungsgebiet gegenüber dem Vorjahr geändert hat,
  3. die eingesammelten Abfallmengen zur Verwertung und zur Beseitigung, die den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern überlassen werden, nach Abfall- und Herkunftsarten sowie nach deren Verbleib,
  4. die Abfallmengen, die in dem Entsorgungsgebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers durch Systeme nach § 3 Abs. 16 des Verpackungsgesetzes (VerpackG) vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234), in der jeweils geltenden Fassung eingesammelt wurden, nach Abfall- und Herkunftsarten sowie nach deren Verbleib,
  5. die Mengen der durch die Abfallentsorgung erzeugten Energieträger, Komposte und anderer Produkte sowie der Abfälle, die die Anlage verlassen,
  6. die durch Wertstoffbörsen oder ähnliche Einrichtungen vermittelten Mengen an verwertbaren Abfällen sowie
  7. die Kosten für die Entsorgung von Abfällen nach Kostenstellen, Kostenarten und Kostenträgern.

§ 3 Ermittlung der Abfallmengen 18

Die in den Abfallbilanzen anzugebenden Mengen sind grundsätzlich durch Wiegen zu ermitteln. Regelmäßige Ausnahmen für einzelne Abfallarten bestimmt das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz durch Vorgabe in den Formblättern nach § 5. Weitere Ausnahmen sind im Benehmen mit der Landesanstalt für Umwelt und Geologie möglich und in den Bilanzen entsprechend anzugeben.

§ 4 Organisation und Zeitpunkt 08 13 17 18

(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben die Abfallbilanzen nach Maßgabe der § § 2 und 3 zu erstellen.

(2) Die Abfallbilanzen sind dem Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz jeweils bis zum 28. Februar des auf das Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres vorzulegen. Die Angaben nach § 2 Abs. I Nr. 5 bis 7 können bis zum 31. März des auf das Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres nachgereicht werden.

(3) Der Bericht nach § 10 Abs. 3 ThürAGKrWG ist jeweils bis zum 30. Juni des auf das Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres im Einvernehmen mit der obersten Abfallbehörde zu erstellen.

§ 5 Form 13 17 18

Die Abfallbilanzen sind unter Verwendung von digitalisierten Formblättern des Landesamts für Umwelt, Bergbau und Naturschutz aufzustellen. Die Formblätter werden bis spätestens drei Monate vor dem Vorlagetermin der Abfallbilanzen nach § 4 Abs. 2 den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zugeleitet. Über die Formblätter hinausgehende Darstellungen sind formlos vorzunehmen.

Dritter Abschnitt
Abfallwirtschaftskonzept

§ 6 Planungszeiträume 17

Der mit dem Abfallwirtschaftskonzept abzudeckende Planungszeitraum hat auf der Grundlage des Ist-Zustands bei Planungsbeginn die auf die Planaufstellung folgenden sechs Jahre zu umfassen. Darüber hinaus sind bei der Darstellung des Bedarfs an Entsorgungskapazitäten zukünftige, innerhalb eines Zeitraums von mindestens zehn Jahren zu erwartende Entwicklungen in angemessener Weise zu berücksichtigen.

§ 7 Inhalt 08 13 17 18

Die Abfallwirtschaftskonzepte haben zu enthalten:

  1. Infrastrukturdaten, soweit sie für getroffene oder geplante abfallwirtschaftliche Maßnahmen von Bedeutung sind,
  2. Angaben zur vorhandenen Entsorgungsinfrastruktur, insbesondere
    1. zu von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern und deren Zusammenschlüssen zur Abfallentsorgung betriebenen und genutzten Anlagen nach
      aa) Art und Standort der Anlage,
      bb) Art der Genehmigung,
      cc) zugelassenen Abfallarten,
      dd) Name und Anschrift des Betreibers sowie
      ee) Kapazität der Anlage (bei Deponien auch das verfügbare, genehmigte Restvolumen auf der Basis eines aktuellen Aufmasses und die voraussichtlich verbleibende Betriebszeit),
    2. zu Entsorgungssystemen der Abfalleinsammlung (Abfälle zur Verwertung, Abfälle zur Beseitigung), hauptsächlich zu Sammel- und Behältersystemen, nach Abfallarten gegliedert,
  3. Angaben über
    1. das vorhandene und geplante Gebührensystem,
    2. die gegenwärtige Höhe der Gebühren nach
      aa) Abfallarten,
      bb) Art der Entsorgungssysteme und
    3. die voraussichtliche Entwicklung der Gebührenhöhe auf der Grundlage einer Kostenprognose,
  4. Angaben über getroffene und geplante Maßnahmen zur
    1. Vermeidung und Verwertung von Abfällen nach Art und Menge der Abfälle sowie im Verwertungsfall nach ihrem Verbleib,
    2. Behandlung von Abfällen zur Einhaltung der Zuordnungskriterien für Deponien nach den hierfür geltenden Regelungen nach Art und Kapazität der Anlage,
    3. Ablagerung von Abfällen, hauptsächlich über
      aa) Deponiekapazitäten mit einer Nutzungsdauer von mindestens zehn Jahren für die Zeit nach Beginn einer Abfallbehandlung nach Buchstabe b,
      bb) Vorhalteflächen für Havariefälle und für die gefahrfreie befristete Zwischenlagerung von Abfällen, für die die endgültige Entsorgung noch nicht feststeht,
  5. Angaben zur stofflichen Zusammensetzung des Restmülls aus Haushaltungen (Hausmüllanalysen); die Angaben sollen sich auf einen Zeitraum jeweils unmittelbar vor der Aufstellung oder Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzepts beziehen;
  6. Abfallmengenprognosen auf der Grundlage
    1. der Abfallbilanzen nach § 10 Abs. 1 und 2 ThürAGKrWG,
    2. der Daten der Systeme nach § 3 Abs. 16 VerpackG,
    3. gegebenenfalls der Daten von anderen Einrichtungen, die aufgrund von Verordnungen nach den § § 24 und 25 KrWG zur getrennten Erfassung, zur Verwertung und zur Entsorgung von Abfällen geschaffen wurden, sowie
    4. der Angaben nach Nummer 5;

bei den Prognosen sind die Wirkungen der Maßnahmen nach den Nummern 3 und 4 auf die Mengenentwicklung zu berücksichtigen.

§ 8 Erfordernisse der Raumordnung und Öffentlichkeitsbeteiligung

Bei der Erstellung von Abfallwirtschaftskonzepten sind die Ziele, Grundsätze sowie sonstigen Erfordernisse der Raumordnung zu beachten und zu berücksichtigen. Eine möglichst breite Beteiligung der Öffentlichkeit hat in geeigneter Weise zu erfolgen.

§ 9 Organisation und Zeitpunkt 08 13 17 18

(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben die Abfallwirtschaftskonzepte nach Maßgabe der §§ 6 bis 8 zu erstellen.

(2) Die Abfallwirtschaftskonzepte sind erstmalig 2004 nach dieser Verordnung zu erstellen und dem Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz spätestens zum 30. Juni 2004 vorzulegen. Stichtag für die Angaben nach § 7 Nr. 2 sowie zu dem vorhandenen Gebührensystem nach § 7 Nr. 3 ist der 1. Januar des Jahres der Aufstellung oder Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzeptes. Die Abfallwirtschaftskonzepte sind alle sechs Jahre fortzuschreiben.

(3) Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz wertet die Abfallwirtschaftskonzepte aus. Sie leitet jeweils eine Kopie der Schrift- oder Datensätze der Abfallwirtschaftskonzepte an die obere Abfallbehörde und an die obere Kommunalaufsichtsbehörde weiter.

§ 10 Form 13 17 18

Die Abfallwirtschaftskonzepte sind unter Verwendung von digitalisierten Formblättern des Landesamts für Umwelt, Bergbau und Naturschutz aufzustellen.

Die Formblätter werden bis spätestens zwölf Monate vor dem Vorlagetermin der Abfallwirtschaftskonzepte nach § 9 Abs. 2 den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zugeleitet. Über die Formblätter hinausgehende Darstellungen sind formlos vorzunehmen.

Vierter Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 11 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten 08 13

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Satz 1 treten

  1. die Thüringer Abfallwirtschaftsplan-Verordnung vom 2. Februar 1993 (GVBl. S. 174), geändert durch Artikel 7 in Verbindung mit Artikel 13 des Gesetzes vom 4. September 2002 (GVBl. S. 303), und
  2. die Thüringer Abfallmengenbilanz-Verordnung vom 7. Oktober 1994 (GVBl. S. 1167), geändert durch Artikel 9 in Verbindung mit Artikel 13 des Gesetzes vom 4. September 2002 (GVBl. S. 303),

außer Kraft.

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