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Thüringer Abfallwirtschaftskonzept- und -bilanzverordnung
Thüringer Verordnung über Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
- Thüringen -
Vom 23. Juni 2003
(GVBl. Nr. 11 vom 29.07.2003 S. 421; 27.11.2008 S. 439 08; 22.11.2013 S. 337 13; 23.11.2017 S. 246 17; 18.12.2018 S. 731 18)
Aufgrund des § 9 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 3 des Thüringer Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes (ThAbfAG) in der Fassung vom 15. Juni 1999 (GVBl. S. 385), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2002 (GVBl. S. 430), in Verbindung mit § 19 Abs. 5 Satz 2 und § 20 Abs. 3 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Artikel 69 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt:
Erster Abschnitt
Gegenstand der Verordnung
§ 1 Gegenstand der Verordnung 08 17
Diese Verordnung regelt
Zweiter Abschnitt
Abfallbilanz
Die Abfallbilanzen nach § 10 Abs. 1 und 2 ThürAGKrWG umfassen folgende Erhebungsmerkmale:
§ 3 Ermittlung der Abfallmengen 18
Die in den Abfallbilanzen anzugebenden Mengen sind grundsätzlich durch Wiegen zu ermitteln. Regelmäßige Ausnahmen für einzelne Abfallarten bestimmt das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz durch Vorgabe in den Formblättern nach § 5. Weitere Ausnahmen sind im Benehmen mit der Landesanstalt für Umwelt und Geologie möglich und in den Bilanzen entsprechend anzugeben.
§ 4 Organisation und Zeitpunkt 08 13 17 18
(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben die Abfallbilanzen nach Maßgabe der § § 2 und 3 zu erstellen.
(2) Die Abfallbilanzen sind dem Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz jeweils bis zum 28. Februar des auf das Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres vorzulegen. Die Angaben nach § 2 Abs. I Nr. 5 bis 7 können bis zum 31. März des auf das Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres nachgereicht werden.
(3) Der Bericht nach § 10 Abs. 3 ThürAGKrWG ist jeweils bis zum 30. Juni des auf das Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres im Einvernehmen mit der obersten Abfallbehörde zu erstellen.
Die Abfallbilanzen sind unter Verwendung von digitalisierten Formblättern des Landesamts für Umwelt, Bergbau und Naturschutz aufzustellen. Die Formblätter werden bis spätestens drei Monate vor dem Vorlagetermin der Abfallbilanzen nach § 4 Abs. 2 den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zugeleitet. Über die Formblätter hinausgehende Darstellungen sind formlos vorzunehmen.
Dritter Abschnitt
Abfallwirtschaftskonzept
Der mit dem Abfallwirtschaftskonzept abzudeckende Planungszeitraum hat auf der Grundlage des Ist-Zustands bei Planungsbeginn die auf die Planaufstellung folgenden sechs Jahre zu umfassen. Darüber hinaus sind bei der Darstellung des Bedarfs an Entsorgungskapazitäten zukünftige, innerhalb eines Zeitraums von mindestens zehn Jahren zu erwartende Entwicklungen in angemessener Weise zu berücksichtigen.
Die Abfallwirtschaftskonzepte haben zu enthalten:
bei den Prognosen sind die Wirkungen der Maßnahmen nach den Nummern 3 und 4 auf die Mengenentwicklung zu berücksichtigen.
§ 8 Erfordernisse der Raumordnung und Öffentlichkeitsbeteiligung
Bei der Erstellung von Abfallwirtschaftskonzepten sind die Ziele, Grundsätze sowie sonstigen Erfordernisse der Raumordnung zu beachten und zu berücksichtigen. Eine möglichst breite Beteiligung der Öffentlichkeit hat in geeigneter Weise zu erfolgen.
§ 9 Organisation und Zeitpunkt 08 13 17 18
(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben die Abfallwirtschaftskonzepte nach Maßgabe der §§ 6 bis 8 zu erstellen.
(2) Die Abfallwirtschaftskonzepte sind erstmalig 2004 nach dieser Verordnung zu erstellen und dem Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz spätestens zum 30. Juni 2004 vorzulegen. Stichtag für die Angaben nach § 7 Nr. 2 sowie zu dem vorhandenen Gebührensystem nach § 7 Nr. 3 ist der 1. Januar des Jahres der Aufstellung oder Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzeptes. Die Abfallwirtschaftskonzepte sind alle sechs Jahre fortzuschreiben.
(3) Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz wertet die Abfallwirtschaftskonzepte aus. Sie leitet jeweils eine Kopie der Schrift- oder Datensätze der Abfallwirtschaftskonzepte an die obere Abfallbehörde und an die obere Kommunalaufsichtsbehörde weiter.
Die Abfallwirtschaftskonzepte sind unter Verwendung von digitalisierten Formblättern des Landesamts für Umwelt, Bergbau und Naturschutz aufzustellen.
Die Formblätter werden bis spätestens zwölf Monate vor dem Vorlagetermin der Abfallwirtschaftskonzepte nach § 9 Abs. 2 den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zugeleitet. Über die Formblätter hinausgehende Darstellungen sind formlos vorzunehmen.
Vierter Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 11 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten 08 13
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Satz 1 treten
außer Kraft.
ENDE |