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Tabellarische Übersicht für die Zuordnung zu Abfallschlüsseln Anlage 1

Die nachfolgenden Tabellen sind nur im Zusammenhang mit der Richtlinie zu verwenden und können die Lektüre der Richtlinie - insbesondere Kapitel 2 - nicht ersetzen.

Hinweise zu den einzelnen Feldern:

AVV Abfallschlüsselbenennt Abfallschlüssel (AS) gemäß dem Anhang zur Abfallverzeichnis-Verordnung (sechsstelliger Schlüssel).
AVV-Bezeichnungbenennt die Art des Abfalls gemäß dem Anhang zur Abfallverzeichnis Verordnung (zum AS zugehöriger Text).
Abfalleinstufunggibt Auskunft über die Überwachungskategorie des Abfalls.
Abfalldefinitionumschreibt die unter diesen Schlüssel fallenden Abfälle.
EAKV 1996nennt den alten Abfallschlüssel nach der außer Kraft getretenen Verordnung zur Einführung des Europäischen Abfallkatalogs (EAK-Verordnung - EAKV) vom 13. September 1996. Die nach der "Verordnung zur Bestimmung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen - BestbüAbfV" besonders überwachungsbedürftigen Abfälle sind durch " * " gekennzeichnet.
LAGA GruppeHinweis auf die frühere Einteilung in die Gruppen A bis E.
Anfallstellenbenennt mögliche Anfallstellen des jeweiligen Abfalls.
Bestandteileenthält beispielhafte Auflistung der Bestandteile des jeweiligen Abfalls.
Sammlung-Lagerungenthält Hinweise zur Sammlung und Lagerung.
Entsorgungenthält Hinweise zur Entsorgung.
Hinweiseenthält weiterführende Hinweise.
AS 18 01 01
AVV Abfallschlüssel
AVV-Bezeichnung: spitze oder scharfe GegenständeAbfalleinstufung: überwachungsbedürftig bei Beseitigung
Abfalldefinition: Spitze und scharfe Gegenstände, auch als "sharps" bezeichnet.EAKV 1996: 18 01 01
LAGA Gruppe: B
AnfallstellenBestandteileSammlung - LagerungEntsorgung
Gesamter Bereich derSkalpelle,Erfassung am AbfallortKeine Sortierung!!
Patientenversorgung.Kanülen von Spritzen und Infusionssystemen,in stich- und bruchfesten Einwegbehältnissen,Ggf. Entsorgung gemeinsam mit Abfällen des AS 18 01 04.
 Gegenstände mit ähnlichem Risiko für Schnitt- und Stichverletzungen.kein Umfüllen, Sortieren oder Vorbehandeln. 
Hinweis: Eine sichere Desinfektion der Kanülen-Hohlräume ist schwierig. Analoge Anwendung auch auf
AS 18 02 01.
AS 18 01 02
AVV Abfallschlüssel
AVV - Bezeichnung: Körperteile und Organe einschließlich Blutbeutel und BlutkonservenAbfalleinstufung: überwachungsbedürftig bei Beseitigung
Abfalldefinition: Körperteile, Organabfälle, gefüllte Behältnisse mit Blut und Blutprodukten.EAKV 1996: 18 01 02. LAGA Gruppe: E
AnfallstellenBestandteileSammlung - LagerungEntsorgung
z.B. Operationsräume, ambulante Einrichtungen mit entsprechenden Tätigkeiten.Körperteile, Organabfälle, Blutbeutel,

mit Blut oder flüssigen Blutprodukten gefüllte Behältnisse.

gesonderte Erfassung am Anfallort,

keine Vermischung mit Siedlungsabfällen,

kein Umfüllen, Sortieren oder Vorbehandeln,

Sammlung in sorgfältig verschlossene Einwegbehältnissen (zur Verbrennung geeignet)

Zur Vermeidung von Gasbildung begrenzte Lagerung.

Gesonderte Beseitigung in zugelassener Verbrennungsanlage, z.B. Sonderabfallverbrennung (SAV),

einzelne Blutbeutel: Entleerung in Kanalisation möglich (unter Beachtung hygienischer und infektionspräventiver Gesichtspunkte). Kommunale Abwassersatzung beachten

Hinweise: Diese Einstufung gilt nur für Abfälle, die nicht unter AS 18 01 03* einzustufen sind. Extrahierte Zähne sind keine Körperteile i. S. dieses Abfallschlüssels
AS 18 01 03*
AVV Abfallschlüssel
AVV - Bezeichnung: andere Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden.Abfalleinstufung: besonders über- aus infektionspräventiver Sicht
Abfalldefinition: Abfälle, die mit meldepflichtigen Erregern behaftet sind, wenn dadurch eine Verbreitung der Krankheit zu befürchten ist (siehe Text!)EAKV 1996: 18 01 03*
LAGA Gruppe: C
AnfallstellenBestandteileSammlung - LagerungEntsorgung
z.B. Operationsräume,

Isoliereinheiten von Krankenhäusern,

mikrobiologische Laboratorien,

Klinisch-chemische und infektionsserologische Laboratorien,

Dialysestationen und -zentren bei Behandlung bekannter Hepatitisvirusträger,

Abteilungen für Pathologie.

Abfälle, die mit erregerhaltigem Blut, Sekret oder Exkret behaftet sind oder Blut in flüssiger Form enthalten.

z.B.: mit Blut oder Sekret gefüllte Gefäße, blut- oder sekretgetränkter Abfall aus Operationen,- gebrauchte Dialysesysteme aus Behandlung bekannter Virusträger.

Mikrobiologische Kulturen aus z.B. Instituten für Hygiene, Mikrobiologie und Virologie, Labormedizin, Arztpraxen mit entsprechender Tätigkeit.

Am Anfallort verpacken in reißfeste, feuchtigkeitsbeständige und dichte Behältnisse, Sammlung in sorgfältig verschlossenen Einwegbehältnissen (zur Verbrennung geeignet, Bauartzulassung).

Kein Umfüllen oder Sortieren

Zur Vermeidung von Gasbildung begrenzte Lagerung.

Keine Verwertung!!

Keine Verdichtung oder Zerkleinerung.

Entsorgung als besonders überwachungsbedürftiger Abfall mit Entsorgungsnachweis: Beseitigung in zugelassener Abfallverbrennungsanlage, z.B. Sonderabfallverbrennung (SAV).

oder: Desinfektion mit vom RKI zugelassenen Verfahren, dann Entsorgung wie AS 18 01 04. Achtung: Einschränkung bei bestimmten Erregern (CJK, TSE).

Hinweise: auch: spitze und scharfe Gegenstände, Körperteile und Organabfälle von Patienten mit entsprechenden Krankheiten. Analoge Anwendung auch auf AS 18 02 02*.
AS 18 01 04
AVV Abfallschlüssel
AVV - Bezeichnung: Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden (z.B. Wäsche, Gipsverbände, Einwegkleidung)Abfalleinstufung: überwachungsbedürftig bei Beseitigung
Abfalldefinition: mit Blut, Sekreten bzw. Exkreten behaftete Abfülle, wie Wundverbände, Gipsverbände, Einwegwäsche, Stuhlwindeln, Einwegartikel etc..EAKV 1996: 18 01 04
LAGA Gruppe: B
AnfallstellenBestandteileSammlung - LagerungEntsorgung
gesamter Bereich der PatientenversorgungWund- und Gipsverbände, Stuhlwindeln, Einwegwäsche, Einwegartikel (z.B. Spritzenkörper), etc..

Gering mit Zytostatika kontaminierte Abfälle, wie Tupfer, Ärmelstulpen, Handschuhe, Atemschutzmasken, Einmalkittel, Plastik-/ Papiermaterial, Aufwischtücher, leere Zytostatikabehältnisse nach bestimmungsgemäßer Anwendung (Ampullen, Spritzenkörper ohne Kanülen etc.), Luftfilter und sonstiges gering kontaminiertes Material von Sicherheitswerkbänken.

nicht: Getrennte erfasste, nicht kontaminierte Fraktionen von Papier, Glas, Kunststoffen (diese werden unter eigenen Abfallschlüsseln gesammelt).

Sammlung in reißfesten, feuchtigkeitsbeständigen und dichten Behältnissen.

Transport nur in sorgfältig verschlossenen Behältnissen (ggf. in Kombination mit Rücklaufbehältern).

Kein Umfüllen (auch nicht im zentralen Lager), Sortieren oder Vorbehandeln (ausgenommen Aufgabe in Presscontainer).

Verbrennung in zugelassener Abfallverbrennungsanlage (HMV) oder Deponierung, solange noch zulässig.

Behältnisse mit größeren Mengen Körperflüssigkeiten können unter Beachtung von hygienischen und infektionspräventiven Gesichtspunkten in die Kanalisation entleert werden (kommunale Abwassersatzung beachten). Alternativ ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass keine flüssigen Inhaltsstoffe austreten.

Hinweise: Diese Einstufung gilt nur für Abfälle, die nicht AS 18 01 03* zuzuordnen sind.

Analoge Anwendung auch auf AS 18 02 03.

Dieser Abfall stellt ein Gemisch aus einer Vielzahl von Abfällen dar, dem auch andere nicht besonders überwachungsbedürftiger Abfälle zugegeben werden können, für die aufgrund der geringen Menge eine Eigenständige Entsorgung wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Werden Abfälle dieses AS im Rahmen der Siedlungsabfallentsorgung durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger eingesammelt und beseitigt, ist eine gesonderte Deklaration nicht notwendig.

AS 18 01 06*
AVV Abfallschlüssel
AVV - Bezeichnung: Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthaltenAbfalleinstufung: besonders überwachungsbedürftiger Abfall (büA)
Abfalldefinition: ChemikalienabfälleEAKV 1996: 16 05 02*, 16 05 03*
LAGA Gruppe: D
AnfallstellenBestandteileSammlung - LagerungEntsorgung
Diagnostische Apparate,

Laborbereiche,

Pathologie

Säuren,

Laugen,

halogenierte Lösemittel

sonstige Lösemittel,

anorganische Laborchemikalien,

einschließlich Diagnostikarestmengen,

organische Laborchemikalien,

einschließlich Diagnostikarestmengen,

Fixierbäder,

Entwicklerbäder,

Desinfektions- und Reinigungsmittelkonzentrate,

nicht restentleerte Druckgaspackungen,

Formaldehydlösungen

Vorzugsweise getrennte Sammlung der Einzelfraktionen unter eigenem AS.

Bei größeren Anfallmengen, Entsorgung unter speziellerem AS wie z.B.:

06 01 01*: bis 06 01 05*, oder:

06 01 06*: andere Säuren (säurehaltige Abfalllösungen),

06 02 01* bis 06 02 04*, oder:

06 02 05*: andere Basen (basische Abfalllösungen),

07 01 03*: organische halogenierte Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen,

07 01 04*: andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen,

09 01 01*: Entwickler und Aktivatoren auf Wasserbasis,

09 01 03*: Entwicklerlösungen auf Lösemittelbasis,

09 01 04*: Fixierbäder,

09 01 05*: Bleichlösungen und Bleich-Fixier-Bäder,

16 05 06*:
Laborchemikalien, die aus gefährliche Stoffen bestehen oder solche enthalten, einschließlich Gemische von Laborchemikalien

16 05 07*:
gebrauchte anorganische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten

16 05 08*:
gebrauchte organische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten

Größere Abfallmengen, mit gefährlichen Stoffen kontaminiert:

15 02 02*:
Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind

Sammlung und Lagerung in für den Transport zugelassenen verschlossenen Behältnissen. Lagerräume mit ausreichender Belüftung.

Entsorgung als besonders überwachungsbedürftiger Abfall mit Entsorgungsnachweis (SAV, CPB).
Hinweise: In größeren Mengen getrennt anfallende Chemikalienabfälle nicht vermischen, sondern unter dem entsprechenden AS getrennt sammeln und entsorgen.

Analoge Anwendung auf AS 18 02 05*.

AS 18 01 07
AVV Abfallschlüssel
AVV - Bezeichnung: Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 01 06* fallenAbfalleinstufung: überwachungsbedürftig bei Beseitigung
Abfalldefinition: ChemikalienabfälleEAKV 1996: 18 01 05
LAGA Gruppe: D/A
AnfallstellenBestandteileSammlung - LagerungEntsorgung
Diagnostische Apparate,

Laborbereiche,

z.B. Reinigungsmittel, Händedesinfektionsmittel, verbrauchter Atemkalk. Abfälle aus diagnostischen Apparaten, die aufgrund der geringen Chemikalienkonzentration nicht AS 18 01 06* zugeordnet werden müssen.Ggf. getrennte Sammlung der Einzelfraktionen unter eigenem AS.

Sammlung und Lagerung in für den Transport zugelassenen verschlossenen Behältnissen.

Lagerräume mit ausreichender Belüftung.

Entsprechend der Abfallzusammensetzung.
Hinweise: In größeren Mengen getrennt anfallende Chemikalienabfälle nicht vermischen, sondern unter dem entsprechenden AS getrennt sammeln und entsorgen.

Analoge Anwendung auf AS 18 02 06*.

AS 18 01 08*
AVV Abfallschlüssel
AVV - Bezeichnung: Zytotoxische und zytostatische ArzneimittelAbfalleinstufung: besonders überwachungsbedürftig
Abfalldefinition: CMR-Arzneimittel nach TRGS 525; Abfälle, die aus Resten oder Fehlchargen dieser Arzneimittel bestehen oder deutlich erkennbar mit CMR-Arzneimitteln verunreinigt sind (stark verunreinigt).EAKV 1996: 18 01 05 D1*

LAGA Gruppe: D

AnfallstellenBestandteileSammlung - LagerungEntsorgung
Bereich der Patientenversorgung mit Anwendung von Zytostatika und Virusstatika z.B. Onkologie), Apotheken, Arztpraxen, Laborbereich.Nicht vollständig entleerte Originalbehälter(z.B. bei Therapieabbruch angefallene oder nicht bestimmungsgemäß angewandte Zytostatika),

verfallene CMR-Arzneimittel in Originalpackungen,

Reste an Trockensubstanzen und zerbrochene Tabletten,

Spritzenkörper und Infusionsflaschen/-beuteln mit deutlich erkennbaren
Flüssigkeitsspiegeln/Restinhalten (>20 ml), z.B. Druckentlastungs- und
Überleitungssysteme,

durch Freisetzung großer Flüssigkeitsmengen oder Feststoffe bei der Zubereitung oder Anwendung von Zytostatika kontaminiertes Material (z.B. Unterlagen, persönliche Schutzausrüstung).

In bauartgeprüften, stich- und bruchfesten Einwegbehältnissen.

Kein Umfüllen und Sortieren!

Kein Vorbehandeln.

Transport und Lagerung fest verschlossen.

Entsorgung als besonders überwachungsbedürftiger Abfall mit Entsorgungsnachweis in zugelassenen Abfallverbrennungsanlagen, z.B. Sonderabfallverbrennung (SAV).
Hinweis: gering kontaminierte Abfälle, wie Tupfer, Handschuhe, Einmalkittel, Aufwischtücher, leere Zytostatikabehältnisse nach bestimmungsgemäßer Anwendung, Luftfilter und sonstiges gering kontaminiertes Material von Sicherheitswerkbänken, etc. sind AS 18 01 04 zuzuordnen.

Analoge Anwendung auf AS 18 02 07*.

AS 18 01 09*
AVV Abfallschlüssel
AVV - Bezeichnung: Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 01 08* fallenAbfalleinstufung: überwachungsbedürftig bei Beseitigung
Abfalldefinition: Altarzneimittel, einschließlich unverbrauchter Röntgenkontrastmittel.EAKV 1996: 18 01 05 D1*

LAGA Gruppe: D

AnfallstellenBestandteileSammlung - LagerungEntsorgung
Krankenhäuser,

Apotheken,

Arztpraxen.

Altarzneimittel,

Röntgenkontrastmittel,

Infusionslösungen

Getrennte Erfassung.

Zugriffsichere Sammlung, um mißbräuchliche Verwendung auszuschließen.

Vorzugsweise Verbrennung in zugelassenen Abfallverbrennungsanlagen (Hausmüllverbrennung, Sonderabfallverbrennung), (übergangsweise noch HMD).

Bei kleineren Mengen ist eine Entsorgung mit 18 01 04 möglich!

Hinweis: Achtung! Praxisinhaber/Krankenhaus kann im Schadensfall infolge mißbräuchlicher Verwendung wegen Fahrlässigkeit haftbar gemacht werden!

Analoge Anwendung auf AS 18 02 08.

AS 18 01 10*
AVV Abfallschlüssel
AVV - Bezeichnung: Amalgamabfälle aus der ZahnmedizinAbfalleinstufung: besonders überwachungsbedürftig Abfall
Abfalldefinition: Inhalte von Amalgamabscheidern, Amalgamreste, extrahierte Zähne mit Amalgamfüllungen.EAKV 1996: 06 04 04*

LAGA Gruppe: D

AnfallstellenBestandteileSammlung - LagerungEntsorgung
Zahnarztpraxen,

Zahnkliniken

Amalgam (Quecksilber),

Extrahierte Zähne mit Amalgamfüllungen,

Amalgamabscheiderinhalte.

Getrennte Sammlung.

Regelmäßige Entsorgung.

Stoffliche Verwertung durch den Hersteller oder Vertreiber von Amalgam bzw. dem von diesen beauftragten Verwerter.

Postalischer Versand bei Rücknahme zum Zweck der stofflichen Verwertung ist möglich, sofern Befreiung von Nachweispflichten erteilt ist.

Transportbedingungen beachten!

Hinweise:
AS 15 01 XX
AVV Abfallschlüssel
AVV - Bezeichnung: Unterkapitel: Verpackungen (einschließlich getrennt gesammelter kommunaler Verpackungsabfälle)Abfalleinstufung: überwachungsbedürftig bei Beseitigung, 15 01 10* bes. überwachungsbedürftig
Abfalldefinition: Verpackungsmaterial aller Art.EAKV 1996: EAK - Gruppe 15 01
LAGA Gruppe: A bzw. D
AnfallstellenBestandteileSammlung - LagerungEntsorgung
gesamter Klinikbereich.Verpackung aus

Papier,

Pappe,

Kunststoffe,

Glas,

Holz,

Metall,

Verbundmaterialien.

Getrennte Sammlung der Einzelfraktionen unter eigenem AS:

15 01 01: Verpackung aus Papier und Pappe

15 01 02: Verpackungen aus Kunststoff

15 01 03: Verpackungen aus Holz

15 01 04: Verpackungen aus Metall

15 01 05: Verbundverpackungen

15 01 07: Verpackungen aus Glas

Entsorgung über Rücknahmesysteme der Vertreiber (z.B. DSD)

Verwertung der nicht schädlich verunreinigten Fraktionen.

15 01 10*: Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind.

Verpackungen von Zytostatika, etc. siehe AS 18 01 08*

Sammlung und Entsorgung unter AS 15 01 10* als besonders überwachungsbedürftiger Abfall (büA) mit Entsorgungsnachweis.
Hinweis: Gleichartige Abfälle, die nicht Verpackungen waren, sind unter AVV Gruppe 20 01 einzustufen. Nach Absprache mit Entsorger/Betreiber des Rücknahmesystems ggf. Zugabe zu Verpackungsabfällen möglich.

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Hinweise auf geltende rechtliche Regelungen Anlage 2

Die nachfolgende Auflistung stellt eine Auswahl von Richtlinien, Gesetzen, Verordnungen und sonstigen zu beachtenden Regelwerken dar und ist nicht abschließend. Der Anwender der Richtlinie sollte jeweils die Aktualität der angegebenen Quellen prüfen und neben den angegebenen Quellen auch fallspezifisch die aktuelle Gesetzeslage heranziehen.

  1. Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG) vom 27. September 1994; verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632)
  2. Verordnung zur Umsetzung des Europäischen Abfallverzeichnisses vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379)
  3. Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV) vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379)
  4. Änderung der Bestimmungsverordnung überwachungsbedürftiger Abfälle zur Verwertung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3406)
  5. Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall vom 26. Oktober 1977 (BGBl. I S. 1913)
  6. Verordnung über Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen (Abfallwirtschaftskonzept- und -bilanzverordnung - AbfKoBiV) vom 13. September 1996 (BGBl. I S. 1447, ber. 1997 S. 2862), geändert durch die Verordnung zur Umsetzung des Europäischen Abfallverzeichnisses vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379)
  7. Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise (Nachweisverordnung - NachwV) vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1382, ber. 1997 S. 2860)
  8. Verordnung über die Vermeidung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung - VerpackV) vom 21. August 1998 (BGBl. I S. 2379), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. August 2000 (BGBl. I S. 1344)
  9. Richtlinie für die Tätigkeit und Anerkennung von Entsorgergemeinschaften (Entsorgergemeinschaftenrichtlinie - EgRL) vom 9. September 1996 (BAnz. Nr. 178 S. 10909)
  10. Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe (Entsorgungsfachbetriebeverordnung - EfbV) vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1421)
  11. Verordnung zur Transportgenehmigung (Transportgenehmigungsverordnung - TgV) vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1411, ber. S.2861)
  12. Verordnung über die Entsorgung gebrauchter halogenierter Lösemittel (HKWAbfV) vom 23. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1918)
  13. Zweite allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Abfallgesetz (Technische Anleitung zur Lagerung, chemisch-physikalischen, biologischen Behandlung, Verbrennung und Ablagerung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen - TA Abfall), Teil 1, vom 12. März 1991 (GMBl. S. 139, ber. S. 469)
  14. Dritte allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Abfallgesetz (Technische Anleitung zur Verwertung, Behandlung und sonstigen Entsorgung von Siedlungsabfällen - TA Siedlungsabfall - TASI) vom 14. Mai 1993 (BAnz. Nr. 99 a S. 4967)
  15. Richtlinie des Rates (75/442/EWG) über Abfälle vom 15. Juli 1975 (ABl. Nr. L 194 S. 47) i.d.F. (91/156/EWG) vom 18. März 1991 (ABl. Nr. L 78S.32)
  16. Richtlinie des Rates (91/689/EWG) über gefährliche Abfälle vom 12. Dezember 1991 (ABl. Nr. L 337S. 20) vom 31. Dezember 1991, geändert durch die Richtlinie (94/31/EG) (ABl. Nr. L 168 S. 28) vom 2. Juli 1994
  17. Entscheidung der Kommission (94/3/EG) vom 20. Dezember 1993 über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie des Rates (75/442/EWG) über Abfälle (Abl. Nr. L 5) vom 7. Januar 1994, zuletzt geändert durch Entscheidung der Kommission (2001/119/EG) vom 22. Januar 2001 (ABl. EG Nr. L47 S. 32)
  18. Entscheidung des Rates (94/904/EWG) vom 22. Dezember 1994 über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie (91/689/ EWG) (ABl. Nr. L 356S. 14) vom 31. Dezember 1994, zuletzt geändert durch Entscheidung der Kommission (2001/119/EG) vom 22. Januar 2001 (ABl. EG Nr. L47 S.32)
  19. Entscheidung der Kommission (2001/119/EG) vom 22. Januar 2001 zur Änderung der Entscheidung (2000/532/EG) der Kommission vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung (94/3/EG) über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie (75/442/EWG) des Rates über Abfälle und der Entscheidung (94/904/EG) des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie (91/689/EWG) über gefährliche Abfälle (ABl. EG Nr. L 47 S. 32)
  20. Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) i.d.F. der Bekanntmachung vom 15. November 1999 (BGBl. I S. 2233), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Juni 2000 (BGBl. I S. 932)
  21. Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsgesetz - GGBefG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 29. September 1998 (BGBl. I S.3114)
  22. Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (Gefahrgutverordnung Straße - GGVS) i.d.F. der Bekanntmachung vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I 1998 S. 3993, ber. 1999 S. 649), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Juni 1999 (BGBl. I S. 1435)(jetzt GGVSE)
  23. Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung - BiostoffV) vom 29. Januar 1999 (BGBl. I S. 50), zuletzt geändert durch VO vom 18. Oktober 1995 (BGBl. I S. 2065)
  24. Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045)
  25. Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung:

    Technische Regel für Gefahrstoffe

    Technische Regeln biologische Arbeitsstoffe

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Auswahl weiterführender Literatur und Quellennachweise zur Vermeidung und Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes ohne Anspruch auf Vollständigkeit Anlage 3

Bosch-Wicke, Ulrike; Schlütz, Christine;
Kompetentes Abfallmanagement im Krankenhaus;
In: Der Krankenhausmanager (Springer Experten System)
- Praktisches Management für Krankenhäuser und Einrichtungen des Gesundheitswesens;
Band 2, Kapitel 13.4 (2001);
Hrsg.: W. v. Eift, H. Fenger, A. Gillessen, A. Kerres, U. Mis, A. Raem, S. Winter; Springer-Verlag, Berlin.

Botzenhart, Konrad; Heeg, Peter; Streib, Roland;
Entsorgung in medizinischen Einrichtungen: Zuordnung, Sammlung, Lagerung, Transport, Behandlung medizinischer Abfälle (Waste Management in Medical Facilities); XII, 1997, 233 S.; G. Fischer-Verlag Stuttgart, Jena, Lübeck, Ulm; ISBN 3-437-21270-2.

Daschner, Franz;
Umweltschutz in Klinik und Praxis (Environmental Protection in Clinic and Practice);
VIII, 1994, 160 S.; Springer-Verlag Berlin, Heidelberg
ISBN 3-540-57124-8.

Baumeister, Ute;
Kooperationsprojekt Umweltschutz im Krankenhaus". Konzeptionelle Lösungswege für Abfall und Abwasser (Cooperation project "Environmental protection in hospital". Conceptional approaches to solutions of the waste and sewage problems).
Das bessere Müllkonzept (3), 1996, S. 4-8.

Bischoff, Michael (Fachhochschule Lübeck, Fachbereich Angewandte Naturwissenschaften);
Vermeidung und Verwertung von Fotochemikalien in radiologischen Einrichtungen;
Ökologische Abfallwirtschaft in Schleswig-Holstein: Fachtagung 23. September 1997;
Materialien zur Veranstaltung, 1997, S. 67-74.

Nagies, Bernd;
Vermeidung und Verwertung von Krankenhausabfällen, dargestellt am Beispiel des Kreiskrankenhauses Albstadt; Umweltschutz in Krankenhäusern: Symposium des Umweltministeriums Baden-Württemberg und der LG-Stiftung Natur und Umwelt, Stuttgart, 24. Juni 1994; 1995, S. 12-19; herausgegeben von der Landesgirokasse Stuttgart und LG-Stiftung Natur und Umwelt.

Scherrer, M. (Universität Freiburg, Universitätsklinikum, Institut für Umweltmedizin und Krankenhaushygiene);
Ergebnisse der Untersuchung zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen in Dialyseabteilungen und Blutbanken;
Umweltschutz in Krankenhäusern: Symposium des Umweltministeriums Baden-Württemberg und der LG-Stiftung Natur und Umwelt, Stuttgart, 24. Juni 1994; 1995, S. 20-25; herausgegeben von der Landesgirokasse Stuttgart und LG-Stiftung Natur und Umwelt.

Scherrer, M.; Daschner, F. (beide Universität Freiburg, Universitätsklinikum, Institut für Umweltmedizin und Krankenhaushygiene);
Untersuchung zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen in Dialyseabteilungen und Blutbanken;
Umweltschutz in Krankenhäusern: Symposium des Umweltministeriums Baden-Württemberg und der LG-Stiftung Natur und Umwelt, Stuttgart, 24. Juni 1994; 1995, S. 87-151; herausgegeben von der Landesgirokasse Stuttgart und LG-Stiftung Natur und Umwelt.

Steffens, Thomas; Gleis, Markus;
Integration von Qualitäts-, Umwelt- und Arbeitsschutzmanagementsystemen;
In: Der Krankenhausmanager (Springer Experten System)
- Praktisches Management für Krankenhäuser und Einrichtungen des Gesundheitswesens;
Band 2, Kapitel 13.1 (2000);
Hrsg.: W. v. Eift, H. Fenger, A. Gillessen, A. Kerres, U. Mis, A. Raem, S. Winter; Springer-Verlag Berlin. Wille, Gert; Junge, Beate; Bischofberger, Klaus (alle Industrieabfall-Koordinierungsstelle Sachsen); Das sächsische Modell. Ein abfallwirtschaftliches Branchenkonzept zeigt Krankenhäusern im Freistaat Sachsen Vermeidungs- und Verwertungspotentiale auf; Müllmagazin Bd. 12,1999, Nr. 4, S. 74-76.

Abfallwirtschaftliches Branchenkonzept für sächsische Krankenhäuser, Materialien zur Industrieabfallwirtschaft 3/1 999, 133 S.; Industrieabfall-Koordinierungsstelle Sachsen, Bärensteiner Straße 30, 01277 Dresden.

HOSPI - Informationssystem für den optimierten Einsatz von Klinikprodukten, BIfA-Texte Nr. 13; Bayerisches Institut für Abfallforschung (BIfA GmbH), Am Mittleren Moos 46, 86167 Augsburg; November 1999;
ISSN 0944-5935.

Großmann, Dieter; Witt, Heike; Rohn, Dietrich;
Medizinprodukte im Test - die ökologische Produktqualität wird zu einem Entscheidungskriterium im Beschaffungswesen von Krankenhäusern; Müllmagazin 2000, Nr. 4, S. 32-35.

Hubner, P.; Erbe, T.;
Untersuchungen zur Abfallentsorgung - Verwertung und Vermeidung von Abfällen in klinisch-chemischen Laboratorien; Untersuchung im Auftrag des Ministeriums für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg, Reihe Abfall, Heft 60, Abschlussbericht 25. Oktober 2000,191 S.; Universitätsklinikum Freiburg i.Br., Institut für Umweltmedizin und Krankenhaushygiene, Hugstetter Straße 55, 79106 Freiburg.

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