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Zweite allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Abfallgesetz
Teil 1: Technische Anleitung zur Lagerung, chemisch/physikalischen, biologischen Behandlung, Verbrennung und Ablagerung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen

- TA Abfall -

Vom 12.März 1991
(GMBl. I S. 139, ber. S. 467; BAnz ::27.04.2009 S. 1577 aufgehoben zum 15.7.2009)



zu den Abbildungen und Tabellen zu TA Abfall

neu geregelt in der Deponieverordnung

Aufgrund des Artikels 2 der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Zweiten allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Abfallgesetz vom 17. Dezember 1990 (GMBl 1990, S. 866) wird nachstehend der Wortlaut der TA Abfall, Teil 1 in der ab 1. April 1991 geltenden Fassung bekanntgemacht.

Nach Artikel 84 Abs. 2 des Grundgesetzes und nach § 4 Abs. 5 des Abfallgesetzes vom 27. August 1986 (BGBl. I S. 1410, 1501) erläßt die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift:

1. Anwendungsbereich

Diese Technische Anleitung enthält Anforderungen an die Verwertung und sonstige Entsorgung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen nach dem Stand der Technik sowie damit zusammenhängende Regelungen, die erforderlich sind, damit das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.
Sie gilt insbesondere bei

  1. der Aufstellung von Abfallentsorgungsplänen (§ 6 AbfG),
  2. der Entscheidung über Anträge auf Erteilung der Planfeststellung oder der Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen sowie zur wesentlichen Änderung einer solchen Anlage oder ihres Betriebs (§ § 7, 8 AbfG),
  3. der Zulassung des vorzeitigen Beginns der Ausführung von Abfallentsorgungsanlagen (§ 7a AbfG),
  4. der Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen über Anforderungen an die Abfallentsorgungsanlagen oder ihren Betrieb nach Ergehen des Planfeststellungsbeschlusses oder nach der Erteilung der Genehmigung (§ 8 Abs. 1 Satz 3 AbfG),
  5. der Anordnung von Befristungen, Bedingungen und Auflagen für ortsfeste Abfallentsorgungsanlagen, die vor dem 11. Juni 1972 betrieben wurden oder mit deren Einrichtung begonnen war, und der Untersagung ihres Betriebes (§ 9 AbfG),
  6. der Zuordnung von Abfällen zur Entsorgung (§§ 8, 9, 10, 11 der Abfall- und Reststoffüberwachungs-Verordnung),
  7. der Festlegung von Nachsorgemaßnahmen im Falle der Stillegung einer Abfallentsorgungsanlage (§ § 10 Abs. 2 AbfG),
  8. der Überwachung der Abfallentsorgung (§ 11 AbfG),
  9. der Genehmigung der Einsammlung, Beförderung oder Verbringung von Abfällen (§ § 12, 13 AbfG).

Die Vermeidung von Abfällen ist nicht Gegenstand dieser Technischen Anleitung, sondern richtet sich nach § 1a Abs. 1 AbfG. Sie erfolgt gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 3 und 4 AbfG. Die Pflichten der Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen, Abfälle nach den Regelungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) durch den Einsatz reststoffarmer Verfahren oder durch Verwertung von Reststoffen zu vermeiden, ergeben sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG.

Bei Anlagen, die ausschließlich oder überwiegend der Entwicklung und Erprobung neuer Verfahren dienen (Versuchsanlagen), findet diese Technische Anleitung keine Anwendung.

Für untertägige Deponien, in denen die Abfälle nicht oder nicht vollständig im Salzgestein eingeschlossen werden, findet diese Technische Anleitung keine Anwendung. Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird hierzu ergänzende Technische Anleitungen erarbeiten.

Anforderungen an die Entsorgung von Abfällen aufgrund anderer als abfallrechtlicher Vorschriften bleiben unberührt.

2. Allgemeine Vorschriften

2.1 Stand der Technik

Stand der Technik im Sinne dieser Technischen Anleitung ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme für eine umweltverträgliche Abfallentsorgung gesichert erscheinen läßt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare geeignete Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg im Betrieb erprobt worden sind.

2.2 Begriffsbestimmungen und Einheiten im Meßwesen

2.2.1 Begriffsbestimmungen

Abfälle
Abfälle im Sinne dieser Technischen Anleitung sind die in der Abfallbestimmungs-Verordnung genannten Abfälle.

Ablagerungsbereiche
Ablagerungsbereiche im Sinne dieser Technischen Anleitung sind oberirdische oder untertägige Anlagenbereiche einer Deponie, in denen Abfälle zeitlich unbegrenzt abgelagert werden.

Altanlagen
Altanlagen im Sinne dieser Technischen Anleitung sind Abfallentsorgungsanlagen, deren Errichtung und Betrieb zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Technischen Anleitung zugelassen sind.

Altdeponien
Altdeponien im Sinne dieser Technischen Anleitung sind Deponien, deren Errichtung und Betrieb zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Technischen Anleitung zugelassen sind.

Arbeitsbereiche
Arbeitsbereiche im Sinne dieser Technischen Anleitung sind Bereiche auf dem Betriebsgelände der Abfallentsorgungsanlage, in denen Abfälle offen gehandhabt werden. Die Arbeitsbereiche können sich innerhalb des Eingangsbereiches, Lagerbereiches oder Behandlungsbereiches einer Abfallentsorgungsanlage befinden.

Behandlungsanlage
Behandlungsanlage im Sinne dieser Technischen Anleitung ist eine Abfallentsorgungsanlage, in der Abfälle mit chemisch/physikalischen und biologischen oder thermischen Verfahren oder Kombinationen dieser Verfahren gehandhabt werden.

Behandlungsbereich
Behandlungsbereich im Sinne dieser technischen Anleitung ist der Bereich auf dem Betriebsgelände der Abfallentsorgungsanlage, in dem sich die Einrichtungen zur Behandlung von Abfällen befinden.

Behälter
Behälter im Sinne dieser Technischen Anleitung sind ortsfeste offene Umschließungen (Bunker) oder geschlossene Umschließungen (Tanks).

Behältnisse
Behältnisse im Sinne dieser Technischen Anleitung sind ortsbewegliche offene oder geschlossene Umschließungen wie Gebinde, Wechselbehältnisse, Fässer oder vergleichbare Gefäße einschließlich Container.

Deponie
Deponie im Sinne dieser Technischen Anleitung ist eine Abfallentsorgungsanlage, in der Abfälle zeitlich unbegrenzt abgelagert werden.

Eingangsbereich
Eingangsbereich im Sinne dieser Technischen Anleitung ist der Bereich auf dem Betriebsgelände der Abfallentsorgungsanlage, in dem die Abfälle angeliefert, gewichts- oder volumenmäßig erfaßt und identifiziert werden.

Identitätskontrolle
Identitätskontrolle im Sinne dieser Technischen Anleitung ist die Prüfung des Abfalls bei der Anlieferung in einer Abfallentsorgungsanlage. Sie besteht aus einer Sichtkontrolle, der Identifikationsanalyse und der Probenrückstellung.

Lagerbereich
Lagerbereich im Sinne dieser Technischen Anleitung ist der Bereich auf dem Betriebsgelände der Abfallentsorgungsanlage, in dem Abfälle, Behandlungschemikalien, Betriebsmittel oder Rückstände zeitlich begrenzt gelagert werden.

Monodeponie
Monodeponie im Sinne dieser Technischen Anleitung ist eine oberirdische Deponie oder Untertagedeponie oder ein gesonderter Bereich einer Deponie, in der Abfälle, die aus einem definierten Produktions-, Abwasserbehandlungs-, Abfallbehandlungs-, Abgasreinigungsverfahren oder aus der Altlastensanierung stammen oder die nach Art und Reaktionsverhalten vergleichbar sind, zeitlich unbegrenzt abgelagert werden.

Untertagedeponie
Untertagedeponie im Sinne dieser Technischen Anleitung ist eine Deponie, in der Abfälle vollständig im Salzgestein eingeschlossen werden.

Zwischenlager
Zwischenlager im Sinne dieser Technischen Anleitung ist eine ortsfeste Abfallentsorgungsanlage, in der Abfälle entgegengenommen, vorbereitend behandelt, für die weitere Entsorgung zusammengestellt oder gelagert werden.
2.2.2 Einheitenzeichen und Abkürzungen

mg/kgMilligramm durch Kilogramm (Konzentrationsangabe)
mg/lMilligramm durch Liter (Konzentrationsangabe)
µS/cmMikrosiemens durch Zentimeter (Leitfähigkeit)
kN/mKilonewton durch Quadratmeter (Druckfestigkeit)
kJ/kgKilojoule durch Kilogramm (Energieinhalt)
CPBChemisch/physikalische, biologische Behandlungsanlage
HMVHausmüllverbrennungsanlage oder andere Abfallverbrennungsanlage, für die diese Technische Anleitung keine Anwendung findet
SAVVerbrennungsanlage für besonders überwachungsbedürftige Abfälle
HMDHausmülldeponie oder andere Deponie, für die diese Technische Anleitung keine Anwendung findet
SADOberirdische Deponie für besonders überwachungsbedürftige Abfälle
UTDUntertagedeponie für besonders überwachungsbedürftige Abfälle im Salzgestein
MDMonodeponie
TOCGesamter organisch gebundener Kohlenstoff (Total organic carbon)
AOXadsorbierbare organische Halogenverbindungen
UVPGGesetz zur Umsetzung der Richtlinie des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (85/337/EWG) vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 205)
VbF (jetzt BetrSichV)Verordnung über Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten zu Lande, vom 27. Februar 1980 (BGBl. I S. 229) in der Fassung der ersten ÄndV vom 3. Mai 1982 (BGBl. I S. 569)

2.3 Probenahme-, Meß- und Analyseverfahren

Probenahme und Analytik sowie die Beurteilung der Meßergebnisse sind nach den in Anhang B beschriebenen Verfahren und Vorschriften durchzuführen.

2.4 Ausnahmeregelungen

Die zuständige Behörde kann Abweichungen von den Anforderungen dieser Technischen Anleitung zulassen, wenn im Einzelfall der Nachweis erbracht wird, daß durch andere geeignete Maßnahmen das Wohl der Allgemeinheit - gemessen an den Anforderungen dieser Technischen Anleitung - nicht beeinträchtigt wird.

3. Zulassung von Abfallentsorgungsanlagen

3.1 Allgemeines

Ein Planfeststellungsbeschluß, ein Genehmigungsbescheid oder ein Bescheid über die Zulassung des vorzeitigen Beginns nach §§ 7, 7a AbfG darf nur erlassen werden, wenn die Kriterien für die Zuordnung von Abfällen nach Nr. 4 und die für die jeweilige Anlage zutreffenden unter den Nrn. 6 bis 10 gestellten Anforderungen eingehalten werden.

Die in der Regel erforderlichen Angaben bei Anträgen auf Zulassung im Verfahren der Planfeststellung oder Genehmigung der Errichtung und des Betriebes von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen oder der wesentlichen Änderung einer solchen Anlage oder ihres Betriebes sind im Anhang A zusammengefaßt.

3.2 Sicherheitsleistung

Hat der Inhaber einer Abfallentsorgungsanlage gemäß § 8 Abs. 2 Abfallgesetz für die Rekultivierung sowie zur Verhinderung oder Beseitigung von Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nach Stillegung der Anlage Sicherheit zu leisten, soll diese Forderung in der Regel der Zulassung der Anlage als Bedingung beigefügt werden. Eine nachträgliche Änderung der Sicherheitsleistung kann im Zulassungsbescheid vorbehalten werden.

3.2.1 Art der Sicherheitsleistung

Die Sicherheitsleistung kann verlangt werden in den von § 232 des Bürgerlichen Gesetzbuches vorgesehenen Formen sowie durch andere Sicherungsmittel, die geeignet sind, den angestrebten Sicherungszweck zu erfüllen.

Bei Festlegung der Sicherungsart ist insbesondere die Konkursfestigkeit des Sicherungsmittels zu berücksichtigen.

Sicherheitsleistungen sind beispielsweise:

3.2.2 Höhe der Sicherheitsleistung

Bei Festlegung der Höhe der Sicherheitsleistung im Zulassungsbescheid sind insbesondere folgende Gesichtspunkte heranzuziehen:

  1. Gefährdungspotential der Anlage nach Lage, Art und Größe jeweils unter Berücksichtigung der nach dieser Technischen Anleitung sowie weiteren Regelungen zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen und vorzunehmenden Sicherheits- und Langzeitbetrachtungen.
  2. Kosten für Maßnahmen nach Stillegung der Anlage, insbesondere für
    - Abschlußarbeiten (z.B. Sicherungsvorkehrungen, Rückbau)
    - Rekultivierung
    - Nachsorge.
  3. Möglichkeit der nachträglichen Änderung der Sicherheitsleistung aufgrund der Auswertung von Überwachungsergebnissen während des Betriebes.

3.2.3 Staffelung und Freigabe der Sicherheitsleistung

  1. Die Erbringung der Sicherheitsleistung kann abschnittsweise, insbesondere bei Anlagen zur Ablagerung von Abfällen, erbracht werden.
  2. Die Sicherheitsleistung ist freizugeben, soweit der Sicherungszweck erfüllt ist. Nr. 3.2.3 Buchstabe a findet entsprechende Anwendung
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