umwelt-online: Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen (2)

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II. Technische Regeln für die Verwertung
(TR Boden)

1. Mineralische Reststoffe und Abfälle aus dem Baubereich, Altlasten und Schadensfällen

1.1 Allgemeines

1.1.1 Geltungsbereich

Diese Technischen Regeln gelten insbesondere für die Verwertung folgender Abfallarten:

Abfallschlüssel (AS)Abfallbezeichnunggeregelt in Kapitel
17 01 01Beton1.4 Bauschutt
17 01 02Ziegel1.4 Bauschutt
17 01 03Fliesen, Ziegel und Keramik1.4 Bauschutt
17 01 07Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06 fallen1.4 Bauschutt
17 03 02Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 03 01 fallen1.3 Straßenaufbruch
17 05 04Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen1.2 Bodenmaterial
17 05 06Baggergut mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 05 05 fällt1.2 Bodenmaterial
17 05 08Gleisschotter mit Ausnahme desjenigen, der unter 17 05 07 fällt1.5 Gleisschotter

Die o.g. Aufzählung schließt nicht aus, dass weitere Abfallarten entsprechend ihrer spezifischen Eigenschaften auf der Grundlage der im folgenden beschriebenen Technischen Regeln bewertet werden.

1.2 Bodenmaterial

1.2.1 Definition

Bodenmaterial im Sinne dieser Technischen Regel ist Material aus Böden im Sinne von § 2 Abs. 1 BBodSchG und deren Ausgangssubstraten, jedoch ohne Mutterboden 1 (AS 17 05 04).

Darüber hinaus wird als Bodenmaterial im Sinne dieser Technischen Regel betrachtet:

1.2.2 Untersuchungskonzept

1.2.2.1 Untersuchungserfordernis

Bodenmaterial kann, bedingt durch seine Herkunft oder Vorgeschichte, mit sehr unterschiedlichen Stoffen belastet sein. Seine Verwertungsmöglichkeit hängt vom Schadstoffgehalt, der Mobilisierbarkeit der Schadstoffe, den Nutzungen und den Einbaubedingungen ab.

Bevor im Rahmen einer Baumaßnahme Bodenmaterial ausgehoben wird, ist zunächst durch Inaugenscheinnahme des Materials und Auswertung vorhandener Unterlagen (z.B. Bodenbelastungskarte, Kataster altlastverdächtiger Flächen und Altlasten, vorliegende Untersuchungsergebnisse) zu prüfen, ob mit einer Schadstoffbelastung gerechnet werden muss. Auf der Grundlage der sich aus dieser Vorermittlung ergebenden Erkenntnisse ist zu entscheiden, ob zusätzlich analytische Untersuchungen durchzuführen sind. Diese sind in der Regel nicht erforderlich, wenn

Untersuchungsbedarf besteht dagegen grundsätzlich bei

1.2.2.2 Untersuchungsumfang

Ergibt sich aufgrund der Vorermittlung ein Verdacht auf Schadstoffbelastungen, sind analytische Untersuchungen erforderlich. Der Umfang dieser Untersuchungen richtet sich nach den Vorkenntnissen:

Bodenmaterial aus Bodenbehandlungsanlagen ist mindestens auf die Restgehalte der Stoffe zu untersuchen, die die Notwendigkeit der Behandlung begründet haben 3. Bei der Aufbereitung kann sich die Verfügbarkeit der Schadstoffe ändern bzw. es können sich durch Abbau Metabolite bilden. Dies ist beim Untersuchungsumfang zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind die Vorgaben zu beachten, die sich aus der Zulassung der jeweiligen Behandlungsanlage ergeben.

Hinweis: Für die Verwertung von Bodenmaterial in bodenähnlichen Anwendungen (siehe Nr. II.1.2.3.2) sind die in der DIN 19731, Kap. 6, aufgeführten weiteren Untersuchungen zur umfassenderen Beurteilung, ob und in wie weit das Bodenmaterial zur Herstellung, Verbesserung oder Sicherung von Bodenfunktionen geeignet ist, durchzuführen. Soweit vorhanden, können vorliegende Ergebnisse aus aussagefähigen Unterlagen verwendet werden.

Tabelle II. 1.2-1: Mindestuntersuchungsprogramm für Bodenmaterial bei unspezifischem Verdacht

ParameterFeststoffEluat
Kohlenwasserstoffex
EOXx
PAK16x
TOCx
Korngrößenverteilung: 3x
Arsenxx 1
Bleixx 1
Cadmiumxx 1
Chrom (gesamt)xx 1
Kupferxx 1
Nickelxx 1
Quecksilberxx 1
Zinkxx 1
Chlorid 4x 2
Sulfat 4x 2
pH-Wert 4x
elektrische Leitfähigkeit 4x
sensorische Prüfung (Aussehen und Geruch)x
1) nicht erforderlich, wenn die Feststoffgehalte bei eindeutig zuzuordnenden Bodenarten < Z 0 sind

2) nur bei Bodenmaterial mit mineralischen Fremdbestandteilen sowie Baggergut aus Gewässern mit erhöhten Salzgehalten erforderlich

3) "Fingerprobe" im Gelände nach "Bodenkundlicher Kartieranleitung", 4. Auflage, 1994; DIN 19682-2: 04.97; bei Baggergut durch Siebung

4) sofern lediglich diese Parameter im Eluat zu bestimmen sind, kann in Abstimmung mit der zuständigen Behörde auch ein Schnelleluat durchgeführt werden

1.2.3 Bewertung und Folgerungen für die Verwertung

1.2.3.1 Allgemeines

Abbildung II.1.2-1 gibt einen Überblick über die Regelungen zur Verwertung von Bodenmaterial. In Abhängigkeit von den festgestellten Schadstoffgehalten wird das zu verwertende Bodenmaterial Einbauklassen zugeordnet. Die Zuordnungswerte Z 0 bis Z 2 stellen die Obergrenze 4 der jeweiligen Einbauklasse bei der Verwertung von Bodenmaterial dar (siehe Anlage).

Abb. II.1.2-1: Überblick über die Regelungen zur Verwertung von Bodenmaterial

1.2.3.2 Uneingeschränkter Einbau - Verwertung von Bodenmaterial in bodenähnlichen Anwendungen (Einbauklasse 0)

Ein uneingeschränkter Einbau von Bodenmaterial in bodenähnlichen Anwendungen ist nur dann möglich, wenn die Anforderungen des vorsorgenden Boden- und Grundwasserschutzes erfüllt werden. Dies ist gewährleistet, wenn aufgrund der Vorermittlungen eine Schadstoffbelastung ausgeschlossen werden konnte oder sich aus analytischen Untersuchungen die Einstufung in die Einbauklasse 0 ergibt.

Für die Bewertung von Bodenmaterial, das einer der Bodenarten Ton, Lehm/Schluff oder Sand zugeordnet werden kann, gelten die bodenartspezifischen Zuordnungswerte Z 0 der Tabelle II.1.2-2 (Feststoffgehalte). Werden diese Zuordnungswerte eingehalten, ist eine Eluatuntersuchung nicht erforderlich.

Für Bodenmaterial, das nicht bodenartspezifisch zugeordnet werden kann bzw. das als Gemisch verschiedener Bodenarten bei Baumaßnahmen (z.B. bei kleinräumig wechselnden Bodenarten) oder bei der Bodenbehandlung anfällt, gelten die Zuordnungswerte Z 0 der Tabelle II.1.2-2 (Feststoffgehalte) für die Bodenart Lehm/Schluff sowie die Zuordnungswerte Z 0 der Tabelle II.1.2-3 (Eluatkonzentrationen).

Für Bodenmaterial mit mineralischen Fremdbestandteilen und Bodenmaterial aus der Bodenbehandlung, das einer der Bodenarten Ton, Lehm/Schluff oder Sand zugeordnet werden kann, gelten die bodenartspezifischen Zuordnungswerte der Tabelle II.1.2-2 (Feststoffgehalte) sowie die Zuordnungswerte Z 0 der Tabelle II.1.2-3 (Eluatkonzentrationen).

Für die Verfüllung von Abgrabungen 5 unterhalb der durchwurzelbaren Bodenschicht darf darüber hinaus auch Bodenmaterial verwertet werden, das die Zuordnungswerte Z 0 im Feststoff überschreitet, jedoch die Zuordnungswerte Z 0* im Feststoff einhält, wenn folgende Bedingungen ("Ausnahmen von der Regel") eingehalten werden:

Eine Verwertung von Bodenmaterial, das die Zuordnungswerte Z 0* im Feststoff oder Z 0* im Eluat überschreitet, ist aus Gründen des vorsorgenden Boden- und Grundwasserschutzes auch bei günstigen hydrogeologischen Bedingungen nicht zulässig.

Hinweise:

  1. Die Verwertung anderer Abfälle als Bodenmaterial zur Verfüllung von Abgrabungen ist aufgrund der materiellen Anforderungen des Bodenschutzrechts unzulässig. Eine mögliche Ausnahme stellt die Verwertung von aufbereitetem Bauschutt, der die Anforderungen zum Boden- und Grundwasserschutz erfüllt, für betriebstechnische Zwecke (z.B. Fahrstraßen, Böschungssicherung) dar.
  2. Diese Anforderungen gelten nicht für die Verfüllung von Gipssteinbrüchen, da diese sowohl hinsichtlich der Grundwasserbeschaffenheit als auch hinsichtlich des Gesteins spezifische Besonderheiten aufweisen.

Tabelle II.1.2-2: Zuordnungswerte für die Verwendung in bodenähnlichen Anwendungen - Feststoffgehalte im Bodenmaterial

Parameter DimensionZ 0 (Sand) Z 0 (Lehm/Schluff)Z 0 (Ton) Z 0* 1
Arsenmg/kg TS10152015 2
Bleimg/kg TS4070100140
Cadmiummg/kg TS0,411,51 3
Chrom (gesamt)mg/kg TS3060100120
Kupfermg/kg TS20406080
Nickelmg/kg TS155070100
Thalliummg/kg TS0,40,710,7 4
Quecksilbermg/kg TS0,10,511,0
Zinkmg/kg TS60150200300
TOC(Masse-%)0,5 (1,0) 50,5 (1,0) 50,5 (1,0) 50,5 (1,0) 5
EOXmg/kg TS1111 6
Kohlenwasserstoffemg/kg TS100100100200 (400) 7
BTXmg/kg TS1111
LHKWmg/kg TS1111
PCB6mg/kg TS0,050,050,050,1
PAK16mg/kg TS3333
Benzo(a)pyrenmg/kg TS0,30,30,30,6
1) maximale Feststoffgehalte für die Verfüllung von Abgrabungen unter Einhaltung bestimmter Randbedingungen (siehe "Ausnahmen von der Regel" für die Verfüllung von Abgrabungen in Nr. 11.1.2.3.2)

2) Der Wert 15 mg/kg gilt für Bodenmaterial der Bodenarten Sand und Lehm/Schluff. Für Bodenmaterial der Bodenart Ton gilt der Wert 20 mg/kg

3) Der Wert 1 mg/kg gilt für Bodenmaterial der Bodenarten Sand und Lehm/Schluff. Für Bodenmaterial der Bodenart Ton gilt der Wert 1,5 mg/kg

4) Der Wert 0,7 mg/kg gilt für Bodenmaterial der Bodenarten Sand und Lehm/Schluff. Für Bodenmaterial der Bodenart Ton gilt der Wert 1,0 mg/kg

5) Bei einem C:N-Verhältnis > 25 beträgt der Zuordnungswert 1 Masse-%.

6) Bei Überschreitung ist die Ursache zu prüfen.

7) Die angegebenen Zuordnungswerte gelten für Kohlenwasserstoffverbindungen mit einer Kettenlänge von C10 bis C22. Der Gesamtgehalt, bestimmt nach E DIN EN 14039 (C10 bis C40), darf insgesamt den in Klammern genannten Wert nicht überschreiten.

Tabelle II.1.2-3 Zuordnungswerte für die Verwendung in bodenähnlichen Anwendungen - Eluatkonzentrationen im Bodenmaterial

ParameterDimensionZ 0/Z 0*
pH-Wert-6,5-9,5
LeitfähigkeitµS/cm250
Chloridmg/L30
Sulfatmg/L20
Cyanidµg/L5
Arsenµg/L14
Bleiµg/L40
Cadmiumµg/L1,5
Chrom (gesamt)µg/L12,5
Kupferµg/L20
Nickelµg/L15
Quecksilberµg/L< 0,5
Zinkµg/L150
Phenolindexµg/L20

In Gebieten mit naturbedingt oder großflächig siedlungsbedingt erhöhten Gehalten können unter Berücksichtigung der Sonderregelung des § 9 Abs. 2 und Abs. 3 BBodSchV für entsprechende Parameter höhere Zuordnungswerte (als Ausnahmen von den Vorsorgewerten nach Anhang 2 Nr. 4 BBodSchV) festgelegt werden, soweit die dort genannten weiteren Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind und das Bodenmaterial aus diesen Gebieten stammt. Dies gilt in diesen Gebieten analog auch für Parameter, für die keine Vorsorgewerte nach Anhang 2 Nr. 4 BBodSchV festgelegt worden sind.

Analog können auch im Eluat für einzelne Parameter höhere Zuordnungswerte festgelegt werden, wenn die regionalen geogenen Hintergrundwerte im Grundwasser die Geringfügigkeitsschwelle für den entsprechenden Parameter überschreiten 7 und das Bodenmaterial aus diesen Gebieten stammt. Vereinfachend kann angenommen werden, dass ein uneingeschränkter Einbau des Bodenmaterials zulässig ist, wenn dessen Eluatkonzentrationen mit den Eluatkonzentrationen der regional vorkommenden Böden/Gesteine vergleichbar sind.

1.2.3.3 Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken

Eingeschränkter offener Einbau (Einbauklasse 1)

Die Zuordnungswerte Z 1 im Feststoff (Tabelle II.1.2-4) und Z 1.1 bzw. Z 1.2 im Eluat (Tabelle II.1.2-5) stellen die Obergrenze für den offenen Einbau in technischen Bauwerken dar.

Im Eluat gelten grundsätzlich die Z 1.1-Werte. Darüber hinaus kann - sofern dieses landesspezifisch festgelegt oder im Einzelfall nachgewiesen ist - in hydrogeologisch günstigen Gebieten (siehe Nr. I.4.3.3.1) Bodenmaterial mit Eluatkonzentrationen bis zu den Zuordnungswerten Z 1.2 eingebaut werden.

Einsatzbereiche für Bodenmaterial, das die Zuordnungswerte Z 1 einhält, sind der Nr. I.4.3.3.1 zu entnehmen.

Eingeschränkter Einbau mit definierten technischen Sicherungsmaßnahmen (Einbauklasse 2)

Die Zuordnungswerte Z 2 (Tabellen II.1.2-4 und II.1.2-5) stellen die Obergrenze für den Einbau von Bodenmaterial in technischen Bauwerken mit definierten technischen Sicherungsmaßnahmen dar. Dadurch soll der Transport von Inhaltsstoffen in den Untergrund und das Grundwasser verhindert werden.

Bei Unterschreitung der Zuordnungswerte Z 2 ist ein Einbau von unter Nr. II.1.2.1 genanntem Bodenmaterial unter definierten technischen Sicherungsmaßnahmen bei den in der Nr. I.4.3.3.2 genannten Baumaßnahmen möglich.

Beim Einbau von Bodenmaterial der Einbauklasse 2 in Lärm- und Sichtschutzwälle sowie Straßendämme (Unterbau) sind zusätzlich folgende Anforderungen zu erfüllen:

Bodenmaterial der Einbauklasse 2, das in Lärm- und Sichtschutzwälle sowie Straßendämme (Unterbau) eingebaut wird, muss mit einer Dichtung vor dem Eindringen von Oberflächen- und Niederschlagswasser geschützt werden, um zu verhindern, dass Sickerwasser entsteht. Dabei ist Folgendes zu beachten:

Bei den Dichtungssystemen für Lärm- und Sichtschutzwälle ist zusätzlich Folgendes zu berücksichtigen:

Bei den Dichtungssystemen für Straßendämme ist zusätzlich Folgendes zu berücksichtigen:

Andere Dichtungen,

können ebenfalls ausgeführt werden.

Tabelle II.1.2-4: Zuordnungswerte für den eingeschränkten Einbau in technischen Bauwerken - Feststoffgehalte im Bodenmaterial

ParameterDimensionZ 1Z 2
Arsenmg/kg TS45150
Bleimg/kg TS210700
Cadmiummg/kg TS310
Chrom (gesamt)mg/kg TS180600
Kupfermg/kg TS120400
Nickelmg/kg TS150500
Thalliummg/kg TS2,17
Quecksilbermg/kg TS1,55
Zinkmg/kg TS4501500
Cyanide, gesamtmg/kg TS310
TOC(Masse-%)1,55
EOXmg/kg TS3 110
Kohlenwasserstoffemg/kg TS300(600)21000(2000) 2
BTXmg/kg TS11
LHKWmg/kg TS11
PCB6mg/kg TS0,150,5
PAK16mg/kg TS3 (9) 330
Benzo(a)pyrenmg/kg TS0,93
1) Bei Überschreitung ist die Ursache zu prüfen

2) Die angegebenen Zuordnungswerte gelten für Kohlenwasserstoffverbindungen mit einer Kettenlänge von C10 bis C22. Der Gesamtgehalt, bestimmt nach E DIN EN 14039 (C10-C40), darf insgesamt den in Klammern genannten Wert nicht überschreiten.

3) Bodenmaterial mit Zuordnungswerten > 3 mg/kg und < 9 mg/kg darf nur in Gebieten mit hydrogeologisch günstigen Deckschichten eingebaut werden.

Tabelle II.1.2-5: Zuordnungswerte für den eingeschränkten Einbau in technischen Bauwerken - Eluatkonzentrationen im Bodenmaterial

ParameterDimensionZ 1.1Z 1.2Z 2
pH-Wert-6,5-9,56-125,5-12
LeitfähigkeitµS/cm25015002000
Chloridmg/L3050100 2
Sulfatmg/L2050200
Cyanidµg/L51020
Arsenµg/L142060 3
Bleiµg/L4080200
Cadmiumµg/L1,536
Chrom (gesamt)µg/L12,52560
Kupferµg/L2060100
Nickelµg/L152070
Quecksilberµg/L< 0,512
Zinkµg/L150200600
Phenolindexµg/L2040100
2) bei natürlichen Böden in Ausnahmefällen bis 300 mg/l

3) bei natürlichen Böden in Ausnahmefällen bis 120 µg/l

1.2.4 Qualitätssicherung

Die Qualitätssicherung setzt voraus, dass das Bodenmaterial entsprechend den Vorgaben dieser Technischen Regel einer Einbauklasse zugeordnet worden ist. Sie soll gewährleisten, dass das am Verwertungsort angelieferte Material mit dem zuvor deklarierten und eingestuften Material identisch ist und damit am Einbauort keine erneute Einstufung bzw. Untersuchung des Materials erfolgen muss. Dazu ist der Weg des Abfalls vom Anfallort bis zum Einbau u. a. mit geeigneten Unterlagen lückenlos zu dokumentieren 9. Liegt eine solche Dokumentation nicht vor, kann die Behörde die Untersuchung des Materials vor dem Einbau verlangen.

Die grundsätzlichen Anforderungen an die Qualitätssicherung ergeben sich aus der Nummer 1.6. Bei der Verwertung von Bodenmaterial ist es darüber hinaus erforderlich, durch zusätzliche Maßnahmen abzusichern, dass die zur Bewertung des Materials und seiner Zuordnung zu einer Einbauklasse ermittelte Qualität bis zum Einbau unverändert bleibt. Dieses Ziel soll im Wesentlichen durch organisatorische Maßnahmen und nur in bestimmten Fällen durch zusätzliche analytische Kontrollen erreicht werden. Unabhängig davon ist in jeder Phase vom Beginn der Anlieferung bis zum Abschluss des Einbaus eine sensorische Prüfung durchzuführen. Geruchswahrnehmungen oder sonstige Auffälligkeiten sind zu dokumentieren. Gesundheitsschutzvorschriften sind zu beachten.

Grundsätzlich wird zwischen der Qualitätssicherung bei technischen Bauwerken und der bei bodenähnlichen Anwendungen unterschieden.

Technische Bauwerke

Für die Qualitätssicherung bei technischen Bauwerken gelten grundsätzlich die diesbezüglichen Anforderungen der ZTVE-StB 94. Diese werden hinsichtlich der chemischen Beschaffenheit durch die Tabelle II.1.2-6 für den Einbau von Bodenmaterial konkretisiert. Für die Qualität der technischen Sicherungsmaßnahmen in der Einbauklasse 2 gelten die Anforderungen der ZTVE-StB 94 unmittelbar bzw. sinngemäß.

Der Lieferschein muss die folgenden Angaben enthalten:

Die Abgabe am Entstehungsort und Abnahme am Einbauort müssen durch Unterschrift der jeweils Verantwortlichen bestätigt werden.

Die Angaben aus dem Lieferschein sind zusammen mit dem Einbauort der jeweiligen Lieferung (nach Lage und Höhe bezogen auf das Planum) in die baustellenbezogenen Unterlagen für die Qualitätssicherung aufzunehmen.

Tabelle II.1.2-6: Qualitätssicherung bei der Errichtung technischer Bauwerke

Träger der Maßnahme oder dessen Beauftragter (T/B)Prüfstelle (PS)
Art der MaßnahmePrüfung auf Auffälligkeiten und LieferscheinkontrolleProbenahmeProbenahmePrüfung
Tragschicht im Oberbaubei jeder Anlieferung1 Mischprobe je 2000 m2, jedoch mind. 1 Mischprobe 1 je 100 malle entnommenen Proben 2
Erdbaubei jeder Anlieferung1 Mischprobe 1 pro m Schichtdicke je 2000 m2, bei Linienbauwerken jedoch mind. 1 Mischprobe 1 je 100 m und 1 m Schichtdicketäglich 1 Mischprobe 1Eine von zwei Proben des T/B nach Maßgabe der PS, jede Probe der PS 2
1) Die Mischprobe soll aus jeweils mindestens 10 gleichmäßig über die zu beprobende Teilfläche verteilt entnommenen Einzelproben gewonnen werden. Die Einzelproben stammen aus Einstichen mit Schaufel oder Spaten. Augenscheinlich schadstoffverdächtiges Material ist getrennt zu beproben; die Lage und Fläche dieses Bereichs ist zu dokumentieren.

2) Der Untersuchungsumfang ist mit der zuständigen Behörde zu vereinbaren. Ggf. können Schnellverfahren eingesetzt werden.

Verfüllung von Abgrabungen

Abgrabungen dürfen nur mit Bodenmaterial verfüllt werden, das die Anforderungen der Nummer II.1.2.3.2 (Einbauklasse 0) einhält. Die Einhaltung dieser Anforderungen ist durch den Betreiber der Verfüllungsmaßnahme unabhängig von gesetzlich festgelegten Nachweispflichten nachzuweisen.

Nachzuweisen ist die Qualität des eingebauten Materials. Dazu ist es je nach Fallgestaltung erforderlich, den Weg vom Anfall des Abfalls zum Einbau lückenlos zu dokumentieren. Angesichts dieser geschlossenen Kette ist es zulässig, vorhandene Erkenntnisse zur Qualität des Abfalls zu nutzen, die am Entstehungsort gewonnen wurden. Ohne eine solche lückenlose Dokumentation müsste jedes Mal und ungeachtet vorhandener Erkenntnisse unmittelbar vor dem Einbau ein analytische Untersuchung erfolgen.

Bei der Qualitätssicherung werden folgende Fallgestaltungen unterschieden:

  1. Das Bodenmaterial wird durch den Betreiber der Verfüllungsmaßnahme oder durch einen gemäß § 52 KrW-/AbfG anerkannten Entsorgungsfachbetrieb von einer bekannten Baustelle ohne weitere Zwischenlagerung zur Verfüllungsmaßnahme transportiert.
    In diesem Fall kann der Einbau im Rahmen der Regelungen der Nummer II.1.2.3.2 unmittelbar erfolgen. Weitere Untersuchungen oder qualitätssichernde Maßnahmen sind nicht erforderlich.
  2. Das Bodenmaterial wird durch ein anderes als das in der Nummer 1 genannte Unternehmen angeliefert.
    In diesem Fall ist ein unmittelbarer Einbau unter Verzicht auf weitere qualitätssichernden Maßnahmen nur dann zulässig, wenn der Betreiber der Verfüllungsmaßnahme durch geeignete Maßnahmen sicherstellt, dass das bekannte, hinsichtlich der Einbauklassen eingestufte Material identisch ist mit dem Material, das transportiert und am Verwertungsort angeliefert wird (z.B. Anwesenheit eines Vertreters des Verwertungsunternehmens vom Beginn des Aushubs an, Notieren von Kennzeichnen der Transportfahrzeuge, Abfahrtzeiten, Kontakt zur Annahmestelle am Verwertungsort zur Erfassung der Ankunft).
  3. In allen anderen Fällen ist das Material nach der Anlieferung zu untersuchen.
    In allen Fällen ist in der Genehmigung der Verfüllungsmaßnahme festzulegen, dass die Überwachungsbehörde berechtigt ist, stichprobenartig und auf Kosten des Genehmigungsinhabers jährlich bis zu 20 Proben ziehen und untersuchen zu lassen.
    In den Fällen der Nummern 1 und 2 ist ein Verzicht auf weitere Untersuchungen bzw. qualitätssichernde Maßnahmen nur möglich, wenn die Dokumentation alle relevanten Daten zum Anfall des Abfalls, seines Transports und seines Einbaus enthält.

Hieraus folgt, dass im Rahmen der Qualitätssicherung die folgenden Angaben zu dokumentieren sind:

I. Lage der Baustelle bzw. des Abholortes

II. Träger der Baumaßnahme/Abfallerzeuger

III. Abfallart (Abfallschlüssel)

IV. Abfallmenge

V. Datum des Transportes

VI. Falls das Bodenmaterial nach dem Aushub zwischengelagert wird:

  1. Zeitdauer (ca.)
  2. Besondere Auffälligkeiten bei der sensorischen Prüfung falls ja: veranlasste Maßnahme

VII. Einstufung des Materials in Einbauklassen (Feststoff- und ggf. auch Eluatwerte)

  1. Feststoffgehalte
    1. Einbauklasse
    2. Grundlage der Einstufung
      aa) Kein Untersuchungserfordernis gemäß Nummer II.1.2.2.1
      bb) Untersuchungsbericht des Instituts ... vom ... (als Anlage beizufügen)
  2. Eluatkonzentrationen
    1. Einbauklasse
    2. Grundlage der Einstufung
      aa) Kein Untersuchungserfordernis gemäß Nummer II.1.2.2.1
      bb) Untersuchungsbericht des Instituts ... vom ... (als Anlage beizufügen)

VIII. Transport durch

  1. Verwertungsunternehmen
  2. Entsorgungsfachbetrieb (Name)
  3. Sonstige Unternehmen/Personen (Name)
    Im Fall der Nummer 3 sind Angaben zur Begleitung und Beobachtung des Transports durch das Verwertungsunternehmen beim Abholen und Anliefern des Materials zu ergänzen:

IX. Anlieferung des Materials

  1. Datum und Uhrzeit
  2. Kennzeichen des Fahrzeugs
  3. Name des Unternehmens (falls nicht schon oben unter VIII. erfasst)
  4. Gewicht bzw. Volumen der Ladung
  5. Prüfung auf Auffälligkeiten durch ... (Name der entsprechenden Person des Verwertungsunternehmens):

Gab es Auffälligkeiten?

X. Untersuchung des Materials nach Anlieferung:

  1. Nein: gesicherte Erkenntnisse liegen vor (siehe VII.)
  2. Ja: Untersuchungsbericht des Instituts .. vom ... (als Anlage beizufügen)

XI. Zwischenlagerung des Materials vor Untersuchung in Miete Nr. ... (Größe der Miete nicht mehr als 1.000 m3 bzw. 2.000 t und nicht höher als 3 bis 4 m).

XII. Einbau des Materials am ...(ggf. Angabe des Feldes und der Ebene).

Die Abgabe am Entstehungsort und Abnahme am Einbauort müssen durch Unterschriften der jeweils Verantwortlichen bestätigt sein.

1.2.5 Dokumentation

Die Verwertung von Bodenmaterial in der Einbauklasse 2 ist gemäß Nummer I.7 zu dokumentieren. Weitere Anforderungen an die Dokumentation werden nicht gestellt.

Flussbild: Verwertung von Bodenmaterial

__________

1) Aufgrund seines Humusgehaltes eignet sich "Mutterboden" (humoses Oberbodenmaterial) nicht für die von dieser Technischen Regel erfassten Verwertungsbereiche. Mögliche Verwertungswege für "Mutterboden" sind das Auf- oder Einbringen auf oder in eine durchwurzelbare Bodenschicht oder die Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht, wobei hier die Anforderungen des § 12 BBodSchV zu beachten sind (siehe Vollzugshilfe der LABO zu § 12 BBodSchV).

2) Von einem Volumenanteil der mineralischen Fremdbestandteile von > 10 % ist dann auszugehen, wenn diese deutlich sichtbar sind.

3) Die Untersuchungsergebnisse, die im Zusammenhang mit der Bodenbehandlung gewonnen werden, können bei der Beurteilung für die Verwertung berücksichtigt werden.

4) Bei naturbedingt oder großflächig siedlungsbedingt erhöhten Gehalten können im Ausnahmefall für einzelne Parameter höhere Werte zugelassen werden

5) Abgrabungen sind Gewinnungsgebiete für feste mineralische Rohstoffe in offener Grube zur Gewinnung von Steinen und Erden. Unter Abgrabungen im Sinne dieser Begriffsbestimmung fallen auch solche Abbausstätten, die als Tagebaue nach BBergG zugelassen worden sind, jedoch keine bergbaulichen Besonderheiten aufweisen, und die mit dem Ziel der Herstellung natürlicher Bodenfunktionen verfüllt werden sollen. Nicht dazu gehören Tagebaue der Braunkohle.

6) Hinweis: Die Wasserschutzzonen sollen den Schutz vor weitreichender Beeinträchtigung, insbesondere von nicht oder schwer abbaubaren chemischen Verunreinigungen gewährleisten. Sind die Beeinträchtigungen auszuschließen, können abweichende Regelungen insbesondere in der Zone III B in den jeweiligen Schutzgebietsverordnungen oder im Einzelfall festgelegt werden (Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete; I. Teil: Schutzgebiete für Grundwasser (DVGW-Regelwerk, Arbeitsblatt W 101)).

7) Siehe Seite 11, 3. Absatz der "Grundsätze des vorsorgenden Grundwasserschutzes bei Abfallverwertung und Produkteinsatz" (GAP-Papier) der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA), 2002

8) Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Erdarbeiten im Straßenbau (ZTVE StB 94), Ausgabe 1994/Fassung 1997, Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV), Arbeitsgruppe Erd- und Grundbau, FGSV-Verlag GmbH, Köln, Nr. 599, September 1998

9) Hinweis: Bei dieser Dokumentation handelt es sich nicht um eine abfallrechtlich begründete Nachweispflicht, sondern um eine organisatorische Sicherungsmaßnahme.

*)

LAGA - Länderarbeitsgemeinschaft Abfall -

Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen
- Technische Regeln -


(Amt.Anz Nr. 50 vom 27.06.2006 S. 1405)


Die im Amtlichen Anzeiger Nr. 188 vom 27. September 1995 (S. 2210 ff.), Nr. 146 vom 12. Dezember 1997 (S. 2970), Nr. 73 vom 29. Juni 1998 (S. 1705 ff.) sowie Nr. 151 vom 27. Dezember 2000 (S. 4306) veröffentlichten Technischen Regeln verlieren ihre Gültigkeit für die Verwertung von Bodenmaterial (Kap. II 1.2), für die Verwertung von mineralischen Abfällen in bodenähnlichen Anwendungen sowie für das Kapitel Probennahme und Analytik (Kap. III).

Für die Übergangszeit bis zu einer endgültigen Regelung sind die Hinweise zur Anwendung der LAGA -Mitteilung 20 "Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen - Technische Regeln " zu beachten, die auf der Internetseite der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt eingestellt sind (www.abfall.hamburg.de) siehe Stichwort: "Verwertung von mineralischen Abfällen in Hamburg").

Hinweis: Diese Technische Regel wurde von der 63. Umweltministerkonferenz am 04./05.11.2004 in Frankfurt/Main zur Kenntnis genommen (TOP 24). Gleichzeitig hat die Mehrheit der Länder per Protokollnotiz erklärt, sie werde die "Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen - Technische Regeln" in den Ländern veröffentlichen und in den Vollzug übernehmen. Diese Technische Regel wird gemäß § 8 der Geschäftsordnung nicht als Mitteilung der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall veröffentlicht.

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