umwelt-online: Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen (3)
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1.3 Straßenaufbruch

1.3.1 Definition

Straßenaufbruch (Abfallschlüssel 31410) im Sinne dieser Technischen Regeln sind Baustoffe aus Oberbauschichten und Bodenverfestigungen des Unterbaues (Abb. II.1.3-1), die beim Rückbau, Umbau und Ausbau sowie bei der Instandsetzung von Straßen, Wegen und sonstigen Verkehrsflächen anfallen.

Abb. II 1.3-1 Aufbau der Straße

Hierzu gehören:

Pech- und kohlestämmige Die enthaltende Bindemittel sind Zubereitungen aus Straßenpechen, Steinkohlenteeren (TGL-Nr. 2839), Steinkohlenteerpechen, Steinkohlenteerölen (DIN 55946 Teil 2, TGL-Nr. 2838) oder Braunkohlenteerölen (TGL-Nr. 2840).

Stoffgemische mit pechhaltigen Beimengungen sind wie pechhaltiger Straßenaufbruch zu behandeln. Sonderregelungen, die im Bereich des Immissionsschutzes im Zusammenhang mit der Zulassung von Anlagen getroffen werden, oder diesbezügliche Einzelfallregelungen bleiben hiervon unberührt.

Nicht zum Straßenaufbruch gehört - mit Ausnahme der Bodenverfestigungen des Unterbaues - Material aus dem Straßenunterbau. Dieses ist entsprechend seiner Herkunft und Beschaffenheit nach den Technischen Regeln für Boden (II.1.2) oder für die jeweils ausgebauten mineralischen Reststoffe/Abfälle zu behandeln.

1.3.2 Untersuchungskonzept

Straßenaufbruch kann, bedingt durch seine Vorgeschichte (z.B. Zuschläge, Bauart), mit sehr unterschiedlichen Stoffen belastet sein. Seine Verwertungsmöglichkeit hängt vom Schadstoffgehalt, der Mobilisierbarkeit der Schadstoffe, den Nutzungen und den Einbaubedingungen ab.

Bevor im Rahmen einer Baumaßnahme Straßenaufbruch aufgenommen wird, ist zunächst durch die Auswertung vorhandener Unterlagen und ggf. durch organoleptische Prüfung von Materialproben festzustellen, ob mit einer Schadstoffbelastung gerechnet werden muß. 4 Auf der Grundlage der sich aus dieser Vorerkundung ergebenden Erkenntnisse ist zu entscheiden, ob zusätzlich analytische Untersuchungen durchzuführen sind.

Wenn keine Hinweise auf schädliche Verunreinigungen vorliegen, sind diese Untersuchungen nicht erforderlich bei

Darüber hinaus kann auf Untersuchungen verzichtet werden bei

In allen anderen Fällen, bei denen sich aufgrund der Vorerkundung ein Verdacht auf Schadstoffbelastungen ergibt, sind analytische Untersuchungen erforderlich. Zu untersuchen sind insbesondere

Der Umfang der Untersuchungen richtet sich nach den Vorkenntnissen. Mineralische Reststoffe/Abfälle aus industriellen Prozessen weisen häufig erhöhte Salz- sowie Arsen- und Schwermetallgehalte auf. Ob diese im Eluat und/oder im Feststoff zu untersuchen sind, richtet sich nach der beabsichtigten Verwertung. Zur Unterscheidung des Ausbauasphaltes vom pechhaltigen Straßenaufbruch wird auf Abschnitt III.3.1.7 verwiesen.

Gemische von nicht sortenrein gewonnenem Straßenaufbruch sind ggf. materialspezifisch zu untersuchen. Der Untersuchungsumfang ist in Abhängigkeit von der stofflichen Zusammensetzung festzulegen.

1.3.3 Bewertung und Folgerungen für die Verwertung

Für die Schichten des Straßenoberbaues (Abb. II.1.3-1) und des Oberbaues von sonstigen Verkehrsflächen einschließlich der Bodenverfestigungen des Unterbaues werden in Abhängigkeit von der Art der einzelnen Schichten und den von diesen zu erfüllenden Anforderungen unterschiedliche Baustoffe verwendet. Um eine möglichst hochwertige Verwertung des bei Rück-, Um-, Ausbau- und Instandsetzungsmaßnahmen entstehenden Straßenaufbruchs zu gewährleisten, sollten die einzelnen Schichten - soweit technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar - getrennt erfaßt und im Rahmen von Straßenbaumaßnahmen wiederverwendet oder verwertet werden.

Kann der Straßenaufbruch nicht in der vorliegenden Form wiederverwendet oder nach Aufbereitung an der Baustelle direkt verwertet werden, ist er im allgemeinen Aufbereitungsanlagen zuzuführen.

Straßenaufbruch, der wiederverwendet bzw. verwertet werden soll, ist unabhängig von der Art und dem Ort der Aufbereitung nach den folgenden Kriterien (siehe auch Abb. II.1.3-2) zu bewerten. Andere Regelungen (z.B. BImSchG, bautechnische Anforderungen) bleiben hiervon unberührt.

Ungebundener Straßenaufbruch

Ungebundener Straßenaufbruch aus natürlichen Mineralstoffen kann ohne Einschränkungen im Straßen-, Wege- und Verkehrsflächenbau wiederverwendet werden, sofern die Vorerkundung keine Hinweise auf schädliche Verunreinigungen ergeben hat.

Für ungebundenen Straßenaufbruch aus natürlichen Mineralstoffen, der außerhalb des Straßen-, Wege- und Verkehrsflächenbaus verwendet oder verwertet werden soll, gelten die Kriterien der Technischen Regeln für Boden.

Für ungebundenen Straßenaufbruch aus mineralischen Reststoffen/Abfällen und/oder Recyclingbaustoffen gelten die Kriterien, die in den Technischen Regeln für die jeweiligen mineralischen Reststoffe/Abfälle festgelegt sind.

Abb. II.1.3-2 Straßenaufbruch

Natur- und Betonwerksteine

Für Natur- und Betonwerksteine, die wiederverwendet werden, gelten keine Beschränkungen, sofern Hinweise auf schädliche Verunreinigungen nicht vorliegen.

Für Natur- und Betonwerksteine, die in Anlagen zu Recyclingbaustoffen aufbereitet werden, gelten die Technischen Regeln für die Verwertung von Bauschutt.

Sonstige Werksteine

Die Wiederverwendung sonstiger Werksteine ist nur außerhalb besonders sensibler Flächen zulässig. Besonders sensible Flächen sind:

Aufgrund des in den sonstigen Werksteinen häufig enthaltenen Schadstoffpotentials kann eine getrennte Entsorgung erforderlich sein. Die gemeinsame Aufbereitung von sonstigen Werksteinen mit Straßenaufbruch oder anderen Baustoffen aus natürlichen Mineralstoffen in Bauschuttrecyclinganlagen ist nicht zulässig.

Die Verwertung von aufbereiteten sonstigen Werksteinen richtet sich nach den Technischen Regeln für die jeweiligen mineralischen Reststoffe/Abfälle oder nach dem Ergebnis der Einzelfallprüfung.

Hydraulisch gebundener Straßenaufbruch

Die Verwertung von aufbereitetem hydraulisch gebundenem Straßenaufbruch aus natürlichen Mineralstoffen ist in gebundenen Schichten oder unterhalb wasserundurchlässiger Decken (Beton, Asphalt, Pflaster mit dichten Fugen) auch in ungebundenen Schichten ohne weitere Einschränkungen zulässig, unabhängig davon, ob das Material unmittelbar "vor Ort" oder im Rahmen anderer Straßenbaumaßnahmen verwertet wird. Bei anderen Bauweisen gelten die Technischen Regeln für Bauschutt.

Das gleiche gilt für hydraulisch gebundenen Straßenaufbruch aus natürlichen Mineralstoffen, der gemeinsam mit anderen Baustoffen aus natürlichen Mineralstoffen in Bauschuttrecyclinganlagen aufbereitet wird.

Für die Verwertung von aufbereiteten hydraulisch gebundenen Schichten aus mineralischen Reststoffen oder aus pechhaltigem Straßenaufbruch gelten die Technischen Regeln für die jeweiligen mineralischen Reststoffe/Abfälle bzw. die Kriterien für (pechhaltigen) Straßenaufbruch.

Die gemeinsame Aufbereitung von hydraulisch gebundenem Straßenaufbruch aus mineralischen Reststoffen mit anderen Baustoffen aus natürlichen Mineralstoffen in Bauschuttrecyclinganlagen ist vor dem Hintergrund des Vermischungsverbotes nach Möglichkeit zu vermeiden.

Ausbauasphalt

Ausbauasphalt ist grundsätzlich getrennt auszubauen, um diesen zielgerichtet möglichst hochwertig als Zugabematerial für Heißmischgut einzusetzen. Die diesbezüglichen Vorgaben richten sich nach bautechnischen Gesichtspunkten. Wird Ausbauasphalt als Zugabematerial für Heißmischgut eingesetzt, unterliegt der Einbau keinen Beschränkungen.

Der Einsatz in ungebundenen Schichten ist nach Möglichkeit zu vermeiden.

Soll Ausbauasphalt dennoch in Deckschichten ohne Bindemittel und/oder in Tragschichten ohne Bindemittel unter wasserdurchlässigen Deckschichten verwertet werden, ist aus Vorsorgegründen der Nachweis zu führen, daß keine schädlichen Verunreinigungen vorliegen. Zu untersuchen sind der PAK-Gehalt sowie bei Verdacht ggf. weitere Parameter. Für die Bewertung gelten die Kriterien und Zuordnungswerte für den eingeschränkten offenen Einbau von Boden (Abschn. II .1.2.3). Abweichend hiervon wird für PAK nach EPA ein Zuordnungswert Z1.1 von 10 mg/kg festgelegt.

Aus Vorsorgegründen ist die Verwertung von ungebundenem Ausbauasphalt nicht zulässig in

Pechhaltiger Straßenaufbruch

Der Ausbau pechhaltiger Schichten ist nach Möglichkeit zu vermeiden. Ist der Ausbau unumgänglich, ist das Material im Straßenbau zu verwerten.

Ist eine Verwertung von pechhaltigem Straßenaufbruch, aus Gründen des Immissions- oder Gesundheitsschutzes im Heißmischverfahren nicht möglich, ist das Material mit hydraulischen Bindemitteln und/oder bitumenhaltigen Bindemitteln (z.B. Bitumenemulsionen) in Kaltbauweise so wirksam und dauerhaft zu binden und zu verdichten, daß ein Austrag von Schadstoffen weitgehend verhindert wird. Folgende Zielvorgaben sind dabei zu erfüllen:

Bei der Kaltbauweise kann zur Verbesserung der bautechnischen Eigenschaften die Zugabe von Mineralstoffen erforderlich werden. Sie ist jedoch so gering wie möglich zu halten, um das Volumen der pechhaltigen Schicht nicht unnötig zu vergrößern. Die Vermischung von pechhaltigem Straßenaufbruch mit Ausbauasphalt ist unzulässig.

Aufbereiteter und im Kaltverfahren gebundener pechhaltiger Straßenaufbruch darf ausschließlich im eingeschränkten Einbau unter den nachstehend definierten technischen Sicherungsmaßnahmen verwendet werden:

Im Straßen- und Wegebau, bei der Anlage von befestigten Flächen in Industrie- und Gewerbegebieten (z.B. Parkplätze, Lagerflächen) sowie bei sonstigen Verkehrsflächen (z.B. Flugplätze, Hafenbereiche, Güterverkehrszentren) als

Als wasserundurchlässige Schichten gelten

Die Seitenflächen bzw. seitlichen Abböschungen der pechhaltigen Schicht sind mit Bitumenemulsion zu versiegeln.

Der Abstand zwischen Unterkante der pechhaltigen Schicht und dem höchsten zu erwartenden Grundwasserstand soll mindestens 1 m betragen.

Bei den o. g. Maßnahmen sind die bautechnischen Anforderungen des Straßenbaus (Regelbauweise) zu beachten.

Die o. g. Zielvorgaben gelten als erfüllt, wenn der Einbau des pechhaltigen Materials gem. den Merkblättern der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswegen "Merkblatt für die Wiederverwendung pechhaltiger Ausbaustoffe im Straßenbau unter Verwendung von Bitumenemulsionen"

(FGSV-Nr. 755) und "Merkblatt für die Verwendung von Ausbauasphalt und pechhaltigem Straßenaufbruch in Tragschichten mit hydraulischen Bindemitteln" (FGSV-Nr. 826) erfolgt.

Zur Erfahrungssammlung sind für einen Zeitraum von 2 Jahren nach Einführung dieser Technischen Regeln im Rahmen der bautechnischen Eignungsprüfung analytische Untersuchungen zum Gesamtgehalt an PAK nach EPA im Ausgangsmaterial sowie zur Eluierbarkeit von Phenolen und PAK nach EPA am verfestigten Probekörper im Trogversuch durchzuführen (siehe auch Abschnitt III.3.3).

Bei anderen Einbindeverfahren ist in Abstimmung mit den zuständigen Behörden deren Gleichwertigkeit nachzuweisen.

Zusätzlich ist folgendes zu berücksichtigen:

Ausgeschlossen ist der Einbau von pechhaltigem Straßenaufbruch bei Baumaßnahmen

Ausgeschlossen ist auch der Einbau in Privatwege außerhalb von Industrie- und Gewerbegebieten, Wirtschaftswege sowie in Lärmschutzwälle. Dies gilt auch für den Einbau in Geh- und Radwegen, sofern sie nicht in direktem Zusammenhang mit dem Straßenkörper stehen.

Pechhaltiger Straßenaufbruch kann bis zu einem PAK-Gehalt nach EPA von 100 mg/kg unter Einhaltung der Anforderungen der Einbauklasse 2 auch ungebunden mit folgenden zusätzlichen Einschränkungen verwertet werden:

Eine bautechnische Verwendung von pechhaltigem Straßenaufbruch im Deponiekörper, z.B. als Ausgleichsschicht zwischen Abfallkörper und Oberflächenabdichtung in anorganischen Teilbereichen, ist ebenfalls möglich.

Gemische

Maßgebend für die Festlegung des Verwertungsweges und der Einbauklasse von Gemischen aus unterschiedlichen Straßenaufbruchmaterialien sind die Komponenten, deren Gefährdungspotential am höchsten einzustufen ist.

1.3.4 Güteüberwachung und Dokumentation

Die Vorgaben für die Untersuchung, Bewertung, den Einbau und die sonstige Verwertung von Straßenaufbruch erfordern eine Güteüberwachung. Das entsprechende Verfahren und die zuständigen Stellen sind landeseinheitlich festzulegen.

Der Einbau von Straßenaufbruch im eingeschränkten offenen Einbau (> Z1.1) und eingeschränkten Einbau mit definierten technischen Sicherungsmaßnahmen ist zu dokumentieren. Die Anforderungen an die Dokumentation richten sich nach den Technischen Regeln für die jeweiligen mineralischen Reststoffe/Abfälle.

Die Dokumentation des Einbaus von pechhaltigem Straßenaufbruch ist durch den Träger der Baumaßnahme vorzunehmen und sollte folgende Angaben beinhalten:

Einzelheiten zum Verfahren sind durch die zuständigen Behörden festzulegen.

1.4 Bauschutt

1.4.1 Definition

Bauschutt im Sinne dieser Technischen Regeln ist mineralisches Material, das bei Neubau, Umbau, Sanierung, Renovierung und Abbruch von Gebäuden (z.B. Wohn-, Bürogebäude, Fabrik-, Lager- und Ausstellungshallen, Werkstätten, Kaufhäuser) und anderen Bauwerken (z.B. Brücken, Tunnels, Kanalisationsschächten) anfällt.

In diesen Technischen Regeln werden folgende Reststoff- und Abfallarten behandelt:

Darüber hinaus gelten als Bauschutt im Sinne dieser Technischen Regeln:

Diese Technischen Regeln gelten auch für:

Im Hinblick auf die Verwertung wird im folgenden unterschieden zwischen

1.4.2 Untersuchungskonzept

1.4.2.1 Untersuchung von Bauschutt

Bauschutt kann, bedingt durch die Ausgangsmaterialien und/oder die Nutzung des Bauwerkes, mit unterschiedlichen Stoffen belastet sein. Bei den durchzuführenden Untersuchungen sind folgende Fälle zu unterscheiden:

1.4.2.1.1 Untersuchung des Bauwerkes

Vor Umbau, Sanierung oder Abbruch eines Bauwerkes ist zunächst durch Inaugenscheinnahme und Auswertung vorhandener Unterlagen festzustellen, ob mit einer Schadstoffbelastung des dabei anfallenden Bauschutts gerechnet werden muß. Hierbei sind insbesondere die verwendeten Baumaterialien sowie die Nutzung des Bauwerkes zu berücksichtigen. Auf der Grundlage der sich aus dieser Vorerkundung ergebenden Erkenntnisse ist zu entscheiden, ob zusätzlich analytische Untersuchungen erforderlich sind. Der Untersuchungsumfang richtet sich nach den Ergebnissen der Vorerkundung.

Zu untersuchen sind insbesondere

1.4.2.1.2 Untersuchung von nichtaufbereitetem Bauschutt

Der Umfang der notwendigen Untersuchungen richtet sich nach der beabsichtigten Verwendung.

Auf analytische Untersuchungen kann verzichtet werden, wenn ein Einbau in der Einbauklasse 2 (siehe II.1.4.3.1.3) beabsichtigt ist oder Kleinmengen < 20 m3 auf dem eigenen Grundstück verwertet werden, und wenn

Ist eine Verwendung in der Einbauklasse I (siehe II.1.4.3.1.2) vorgesehen, ist eine analytische Untersuchung erforderlich, die in ihrem Parameterumfang der Analytik des Eignungsnachweises von Recyclingbaustoffen (Tabellen II.1.4-2 und II.1.4-3) entspricht.

Fehlchargen und Bruch aus der Produktion von mineralischen Baustoffen, die nicht in Bauschuttrecyclinganlagen aufbereitet werden sollen, sind wie nichtaufbereiteter Bauschutt zu untersuchen.

1.4.2.1.3 Untersuchung von Bauschutt vor der Aufbereitung in einer Anlage

Bei der Anlieferung von Bauschutt an eine Bauschuttrecyclinganlage ist ein Lieferschein (siehe Anlage) vorzulegen, der mindestens folgende Angaben enthält:

Nach dem Abkippen des Materials ist durch organoleptische Prüfung festzustellen, ob die Zusammensetzung des angelieferten Materials den Angaben im Lieferschein entspricht.

Ergibt sich dabei der Verdacht, daß das angelieferte Material nicht mit dem deklarierten übereinstimmt, sind zur Annahme analytische Untersuchungen gemäß Tabelle II.1.4-1, ggfs. ergänzt um weitere Parameter, durchzuführen.

1.4.2.1.4 Untersuchung von Recyclingbaustoffen

Vor der Aufnahme regelmäßiger Lieferungen der in einer Bauschuttrecyclinganlage hergestellten Recyclingbaustoffe sind die einzelnen Lieferkörnungen (einschließlich Vorabsiebmaterial) auf ihre Eignung für die Verwertung gemäß Tabellen II.1.4-2 und II.1.4-3 zu untersuchen (Eignungsnachweis).

Recyclingbaustoffe unterliegen darüber hinaus zur Sicherung der Produkteigenschaften einer Güteüberwachung, die im Abschnitt II.1.4.4 beschrieben wird.

1.4.2.2 Untersuchung von Bodenaushub mit mineralischen Fremdbestandteilen> 10 Vol.-% (Gemische)

Bodenaushub mit mineralischen Fremdbestandteilen> 10 Vol.-% (Gemische) kann, bedingt durch die Ausgangsmaterialien und/oder die Nutzung des Bauwerkes, mit unterschiedlichen Stoffen belastet sein und ist deshalb auf die Eignung zur Verwertung zu untersuchen. Die mineralischen Fremdbestandteile in diesen Gemischen können unterschiedlicher Herkunft sein, z.B.

Das Untersuchungskonzept und der Umfang der durchzuführenden Untersuchungen sind abhängig

Wenn das Material getrennt wird, sind die einzelnen Materialkomponenten entsprechend den jeweiligen Technischen Regeln zu untersuchen.

Verbleiben Stoffgemische oder wird nicht getrennt, ist das in Tabelle II.1.4-1 vorgegebene Mindestuntersuchungsprogramm durchzuführen, ggf. um weitere Untersuchungsparameter ergänzt, die für die jeweiligen Fremdbestandteile bzw. die bekannten Kontaminationen typisch sind (vgl. II. 1.2.2).

1.4.3 Bewertung und Folgerungen für die Verwertung

1.4.3.1 Recyclingbaustoffe und nicht aufbereiteter Bauschutt

Die Verwertung von Bauschutt ist so weit und so hochwertig wie möglich anzustreben. Um dies zu ermöglichen, darf dieser keine Verunreinigungen und/oder Fremdbestandteile enthalten, die die in § 2 Abs. 1 AbfG genannten Schutzgüter oder die bautechnische Eignung beeinträchtigen und die nicht entfernt werden können. Die Erfüllung dieser Forderung sowie die Einhaltung einer gleichbleibenden Qualität des Endproduktes setzen daher eine möglichst nach Stoffgruppen getrennte Gewinnung der für die Verwertung geeigneten Stoffe sowie deren Aufbereitung zu Recyclingbaustoffen voraus.

im Einzelfall kann auch nicht aufbereiteter Bauschutt nach diesen Technischen Regeln verwendet werden. Recyclingbaustoffe und nicht aufbereiteter Bauschutt sollten vorrangig bei Baumaßnahmen im Hoch-, Erd-, Straßen- und Deponiebau verwendet werden. Im Rahmen der bergbaulichen oder sonstigen Rekultivierung sowie des Landschaftsbaus sollten diese Materialien nur in Ausnahmefällen eingesetzt werden.

In Abhängigkeit von den festgestellten Schadstoffgehalten werden die Recyclingbaustoffe und ggfs. nicht aufbereiteter Bauschutt Einbauklassen zugeordnet. Die Zuordnungswerte Z0 bis Z2 stellen die Obergrenze der jeweiligen Einbauklasse bei der Verwendung dieser Materialien dar.

Wird bei der Untersuchung von Gebäuden, Bauteilen oder Bauschutt vor der Aufbereitung eine Schadstoffbelastung festgestellt, die über den Werten der Tabelle II.1.4-4 liegt, darf dieses Material nicht direkt Bauschuttrecyclinganlagen zugeführt werden, sondern ist entweder mit dem Ziel der Schadstoffreduzierung zu behandeln oder abzulagern. Werden die Werte der Tabelle II.1.4.-4 unterschritten, kann das Material entsprechend der sich daraus ergebenden Einbauklasse aufbereitet und verwendet werden. Bei entsprechendem Nachweis ist auch der Einbau in einer höherwertigen Einbauklasse zulässig.

1.4.3.1.1 Z0 Uneingeschränkter Einbau

Für diese Einbauklasse werden nur Recyclingbaustoffe sowie Fehlchargen und Bruch aus der Produktion von Baustoffen zugelassen.

Bei Unterschreiten der in den Tabellen II.1.4-5 und II.1.4-6 aufgeführten Z0-Werte ist davon auszugehen, daß die in § 2 Abs. 1 AbfG genannten Schutzgüter nicht beeinträchtigt werden. Zusätzliche Regelungen für bestimmte Anwendungsbereiche, z.B. bautechnische Anforderungen des Straßenbaus oder hygienische Anforderungen an Kinderspielplätze und Sportanlagen, bleiben hiervon unberührt.

Folgerungen für die Verwertung

Bei Unterschreitung der Zuordnungswerte Z0 ist im allgemeinen ein uneingeschränkter Einbau möglich.

Aus Vorsorgegründen soll auf den Einbau in festgesetzten, vorläufig sichergestellten oder fachbehördlich geplanten Trinkwasser- und Heilquellenschutzgebieten (Zonen I und II) verzichtet werden.

1.4.3.1.2 Z1 Eingeschränkter offener Einbau

Die Zuordnungswerte Z1 (Z1.1 und ggfs. Z1.2, Tabellen II.1.4-5 und II.1.4-6) stellen die Obergrenze für den offenen Einbau unter Berücksichtigung bestimmter Nutzungseinschränkungen dar. Maßgebend für die Festlegung der Werte ist in der Regel das Schutzgut Grundwasser.

Grundsätzlich gelten die Z1.1-Werte. Bei Einhaltung dieser Werte ist selbst unter ungünstigen hydrogeologischen Voraussetzungen davon auszugehen, daß keine nachteiligen Veränderungen des Grundwassers auftreten.

Darüber hinaus können - sofern dieses landesspezifisch festgelegt ist - in hydrogeologisch günstigen Gebieten Recyclingbaustoffe und nicht aufbereiteter Bauschutt mit Gehalten bis zu den Zuordnungswerten Z1.2 eingebaut werden. Dies gilt bei Bodenaustausch und -ersatz nur für Flächen, die bereits eine Vorbelastung des Bodens > Z1.1 aufweisen (Verschlechterungsverbot).

Hydrogeologisch günstig sind u. a. Standorte, bei denen der Grundwasserleiter nach oben durch flächig verbreitete, ausreichend mächtige Deckschichten mit hohem Rückhaltevermögen gegenüber Schadstoffen überdeckt ist. Dieses Rückhaltevermögen ist in der Regel bei mindestens 2 m mächtigen Deckschichten aus Tonen, Schluffen oder Lahmen gegeben.

Sofern diese hydrogeologisch günstigen Gebiete durch die zuständigen Behörden nicht verbindlich festgelegt sind, müssen der genehmigenden Behörde die geforderten günstigen Standorteigenschaften durch ein Gutachten nachgewiesen werden.

Aufgrund der im Vergleich zu den Zuordnungswerten Z1.1 höheren Gehalte ist bei der Verwertung bis zur Obergrenze Z1.2 ein Erosionsschutz (z.B. geschlossene Vegetationsschicht) erforderlich.

Folgerungen für die Verwertung

Bei Unterschreitung der Zuordnungswerte Z1 ist ein offener Einbau von Recyclingbaustoffen und nicht aufbereitetem Bauschutt in Flächen möglich, die im Hinblick auf ihre Nutzung als unempfindlich anzunehmen sind.

Dies können sein

In der Regel soll der Abstand zwischen der Schüttkörperbasis und dem höchsten zu erwartenden Grundwasserstand mindestens 1 m betragen.

Ausgenommen ist die Verwertung in

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