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9 Besondere Anforderungen an Behandlungsanlagen
9.1 Thermische Behandlung
Die thermische Behandlung hat folgende Aufgaben zu erfüllen:
Dabei ist die entstehende Wärmeenergie soweit wie möglich zu nutzen.
9.1.1 Anforderungen an die Abfallanlieferung und Vorbehandlung
9.1.1.1 Vorbehandlung fester Abfälle
Es ist sicherzustellen, daß durch vorgeschaltete organisatorische und technische Maßnahmen Problemstoffe, inerte Stoffe und spezielle sperrige Abfälle in dem zur thermischen Behandlung vorgesehenen Abfall minimiert bzw. ausgesondert werden. Der restliche Abfall ist in Abhängigkeit von Verfahren der thermischen Behandlung ggf. vorher zu zerkleinern und/oder zu homogenisieren. Hierfür sind die entsprechenden Einrichtungen vorzuhalten.
Der zur thermischen Behandlung gelangende restliche Abfall sollte einen Heizwert aufweisen, der die Selbständigkeit des Behandlungsprozesses ermöglicht. Andernfalls ist eine Vermischung mit anderen nicht verwertbaren heizwertreichen Abfällen vorzunehmen.
9.1.2 Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur thermischen Behandlung
9.1.2.1 Anlagebedingte Anforderungen
Die notwendigen abfallwirtschaftlichen Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb der Anlage, z.B. Vorhalten zusätzlicher Behandlungskapazität oder Herstellung eines Anlagenverbundes im Hinblick auf Betriebsunterbrechungen oder auf vorübergehenden mangelnden Absatz von Stoffen aus Aufbereitungsanlagen, sind im Einzelfall zu bestimmen.
Das System zur thermischen Behandlung ist mit Beschickungseinrichtungen, einem Hauptreaktionsraum und im Fall von Abfallverbrennungsanlagen mit einem in ihn übergehenden oder nachgeschalteten Nachreaktionsraum auszustatten. In diesem System ist durch geeignete Maßnahmen ein möglichst vollständiger Ausbrand der Abfälle und Abgase sicherzustellen. Für Verfahren, bei denen Abfälle vergast oder unter Sauerstoffmangel pyrolisiert und die entstehenden gasförmigen und staubförmigen Stoffe anschließend nicht verbrannt werden, ist eine dem Verwendungszweck für diese Stoffe angemessene Prozeßgasreinigung vorzusehen.
Es ist eine für das Behandlungsziel ausreichende Behandlungsdauer der festen Bestandteile im Hauptreaktionsraum zu gewährleisten. Die Behandlungsdauer muß veränderbar sein.
Ein störungsfreier Austrag der festen Rückstände aus dem Hauptreaktionsraum muß gewährleistet sein. Hierbei sind Maßnahmen zu ergreifen, um Lufteinbrüche zu verhindern.
Auf die Anforderungen der Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnlich brennbare Stoffe (17. BImSchV) vom 23. November 1990 (BGBl. I S. 2545, 2832) und der TA Luft wird insbesondere hingewiesen.
9.1.2.2 Anforderungen an Rückstände und Abwasser
Bei der thermischen Behandlung des restlichen Abfalls können über gas- und staubförmige Emissionen hinaus insbesondere anfallen:
Die Rückstände sind vorrangig zu verwerten. Sie sind jeweils getrennt zu erfassen und zu halten, es sei denn, sie werden anschließend gemeinsam verwertet, behandelt oder abgelagert.
Sofern ungenügend ausgebrannte Rückstände mit einem Glühverlust von mehr als 5 % anfallen, sind sie getrennt zu erfassen und ggf nach vorheriger Aufbereitung erneut der thermischen Behandlung zuzuführen.
Durch Art und konstruktive Auslegung der Abgasreinigungseinrichtungen ist sicherzustellen, daß anfallende Rückstände und Abwasser in ihrer Menge minimiert und die Ströme so gesteuert werden, daß verwertbare Reststoffe oder oberirdisch bzw. untertägig ablagerungsfähige Abfälle verbleiben.
Für die Verwertung kommt derzeit vorwiegend aufbereitete Verbrennungsschlacke in Frage. Hierzu sind insbesondere die Merkblätter der LAGA in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.
Für die Ablagerung der nicht verwertbaren Aschen und Schlacken sind die Zuordnungswerte des Anhangs B für die Deponieklasse I anzustreben, mindestens jedoch die für die Deponieklasse II einzuhalten.
Auf Nummer 7.1.5 (Abwasser) wird hingewiesen.
9.2 Anforderungen an Errichtung und Betrieb einer Anlage zur biologischen Abfallbehandlung
9.2.1 Aerobe Behandlung
Die Anlage ist so zu errichten und zu betreiben, daß eine möglichst intensive biologische Umsetzung der Abfälle gewährleistet ist und daß eine Beeinträchtigung des Betriebspersonals und/oder der Nachbarschaft durch Pilzsporen, Geruch oder schädliche Gase unterbunden wird.
Anforderungen anderer, insbesondere immissionsschutzrechtlicher oder arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften bleiben unberührt.
9.2.2 Anaerobe Behandlung
Bei einer anaeroben Behandlung der Abfälle gelten die Anforderungen nach Nummer 5.4.2.
10 Besondere Anforderungen an Deponien
10.1 Grundsatz
Deponien sind so zu planen, zu errichten und zu betreiben, daß
mehrere weitgehend voneinander unabhängig wirksame Barrieren geschaffen und die Freisetzung und Ausbreitung von Schadstoffen nach dem Stand der Technik verhindert werden. Durch die Einhaltung der Zuordnungswerte nach Anhang B soll insbesondere erreicht werden, daß sich praktisch kein Deponiegas entwickelt, die organische Sickerwasserbelastung sehr gering ist und nur geringfügige Setzungen als Folge eines biologischen Abbaus von organischen Anteilen in den abgelagerten Abfällen auftreten.
Bei der Planung, Errichtung und Betrieb ist anzustreben, den erforderlichen Aufwand für Nachsorgemaßnahmen und deren Kontrollen gering zu halten.
Der Deponiebetrieb hat so zu erfolgen. daß durch bestmögliche Verdichtung der abgelagerten Abfälle eine maximale Ausnutzung des verfügbaren Deponievolumens erreicht wird. Die nachfolgenden Anforderungen gelten grundsätzlich sowohl für die Deponieklasse I als auch für die Deponieklasse II, es sei denn, abweichende Anforderungen werden ausdrücklich erwähnt.
10.2 Zwischenlagerflächen
Bei Deponien der Klasse II ist ein gesonderter Bereich außerhalb des Ablagerungsbereiches einzurichten. Er ist freizuhalten für die Abfälle, für die die endgültige Entsorgung noch zu klären ist. Der Bereich ist so auszulegen, daß er mindestens ein Abfallvolumen von 300 m3 aufnehmen kann.
10.3 Standort
10.3.1 Allgemeines
Deponien sollen nicht errichtet werden:
Bei der Prüfung der Eignung eines Standortvorschlages ist folgendes zu beachten:
Der Umfang der geologischen, bodenkundlichen und hydrogeologischen Untersuchungen hängt von den standortspezifischen Gegebenheiten ab. Er ist im Einzelfall so festzulegen, daß eine hinreichend genaue Beschreibung des Untergrundes bis in größere Tiefen möglich ist.
Der Untergrund muß eine solche Steifigkeit besitzen, daß die Belastungen aus der Deponie so aufgenommen werden können, daß keine Schäden am Deponiebasisabdichtungssystem entstehen und die Stabilität des Deponiekörpers nicht gefährdet wird. Die unterschiedlichen Schüttphasen des Deponiekörpers sind zu berücksichtigen.
10.3.2 Geologische Barriere
Als geologische Barriere wird der bis zum Deponieplanum unter und im weiteren Umfeld einer Deponie anstehende natürliche Untergrund bezeichnet, der aufgrund seiner Eigenschaften und Abmessungen die Schadstoffausbreitung maßgeblich behindert.
Die geologische Barriere besteht grundsätzlich aus natürlich anstehenden schwach durchlässigen Locker- bzw. Festgesteinen (DIN 18130) von mehreren Metern Mächtigkeit und hohem Schadstoffrückhaltepotential, die eine über den Ablagerungsbereich hinausgehende flächige Verbreitung aufweisen soll. Unter dem Ablagerungsbereich soll die geologische Barriere möglichst homogen ausgebildet sein.
Sofern die vorgenannten Anforderungen im Ablagerungs- und Nahbereich der Deponie nicht vollständig erfüllt werden, obwohl für die Standortauswahl eine möglichst wirksame geologische Barriere maßgebend war, sind die Anforderungen durch zusätzliche technische Maßnahmen sicherzustellen.
Sollte die Anforderung nach Absatz 2 Satz 2 bis zu einer Tiefe von drei Metern unter dem Deponieplanum nicht erfüllt sein, ist sie in diesem Bereich durch den Einbau einer homogenen Ausgleichsschicht von kf 1 x 10-7 m/s zu gewährleisten.
Für Deponien der Klasse I werden keine besonderen Anforderungen an die geologische Barriere gestellt.
Bei Deponien der Klasse I und II muß ein Verdichtungsgrad an der Oberfläche des Deponieplanums in Abhängigkeit von der Bodenart entsprechend Tabelle 4 der Vorschriften und Richtlinien für Erdarbeiten im Straßenbau (ZTVE) erreicht werden.
10.3.3 Lage zum Grundwasser
Das Deponieplanum muß so angelegt werden, daß es nach Abklingen der Untergrundsetzungen unter der Auflast der Deponie mindestens einen Meter über der höchsten zu erwartenden Grundwasseroberfläche bzw. Grundwasserdruckfläche bei freiem oder gespanntem Grundwasser nach DIN 4049, Teil 1 (Ausgabe September 1979) liegt.
Höhere Druckspiegel sind zulässig, wenn nachgewiesen wird, daß das am Grundwasserkreislauf aktiv teilnehmende Grundwasser nicht nachteilig beeinträchtigt wird.
Eine derartige Beeinträchtigung ist insbesondere dann nicht zu erwarten, wenn der Untergrund aus sehr gering durchlässigen Böden oder Gesteinsschichten mit ausreichender Mächtigkeit und erheblicher flächenhafter Ausbreitung über den eigentlichen Deponiebereich hinaus besteht.
10.4 Errichtung
Die Deponie ist im Ablagerungsbereich mit Deponieabdichtungssystemen auszustatten.
Das Sickerwasser ist nach den wasserrechtlichen Vorschriften zu kontrollieren und ggf zu behandeln.
10.4.1 Deponieabdichtungssysteme
10.4.1.1 Allgemeines
Deponieabdichtungssysteme sollen nach den Nummern 10.4.1.3 und 10.4.1.4 oder mit gleichwertigen Systemen geplant und hergestellt werden.
Auflastbedingte Verformungen des Dichtungsauflagers dürfen die Funktionstüchtigkeit der Deponieahdichtungssysteme nicht beeinträchtigen. Die Setzungen und Verformungen der Dichtungsauflager und der Abdichtungssysteme sind zu berechnen und während der Betriebsphase zu kontrollieren (z.B. durch Verformungsmessungen im Bereich der Sickerrohre).
Rohrdurchdringungen des Dichtungssystems im Böschungsbereich sind, soweit technisch möglich, kontrollierbar und reparierbar auszuführen.
Es gelten die Anforderungen des Anhangs E der TA Abfall. Die Zulassung von Materialien für die Deponieabdichtung, z.B. Dichtungsbahnen, Geotextilien usw., kann auch durch die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung erfolgen. Es dürfen nur für Deponieabdichtungssysteme zugelassene Kunststoffdichtungsbahnen verwendet werden. Für den speziellen Anwendungsfall hat eine Eignungsfeststellung zu erfolgen. Prüfpflichten nach anderen Rechtsvorschriften, z.B. des Bauordnungsrechts in Form der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder des Wasserrechts, bleiben hiervon unberührt.
Für die Herstellung des Abdichtungssystems einer Deponie bzw. eines Bauabschnittes ist ein einziger verantwortlicher Auftragnehmer zu bestellen.
Für die ordnungsgemäße Herstellung der Deponieabdichtungssysteme ist ein Wetterschutz vorzusehen und ggf. einzusetzen. Es gelten insbesondere die Anforderungen nach der Nummer 3.1.1 Buchstabe b und Nummer 3.1.2 Buchstabe d des Anhangs E der TA Abfall.
10.4.1.2 Qualitätssicherungsplan (nach DIN 55350)
Vor der Herstellung der Deponieabdichtungssysteme ist ein Qualitätssicherungsplan aufzustellen. Dieser soll die speziellen Elemente der Qualitätssicherung sowie die Zuständigkeit, sachlichen Mittel und Tätigkeiten so festlegen, daß die nachfolgenden und die unter Nummer 10.4.1.3 und Nummer 10.4.1.4 genannten Qualitätsmerkmale der Deponieabdichtungssysteme eingehalten werden.
Der Qualitätssicherungsplan hat mindestens folgendes zu enthalten:
Bei der Festlegung von Maßnahmen zur Qualitätsüberwachung und -prüfung nach Buchstabe d sind die folgenden, voneinander unabhängigen Funktionen zu unterscheiden:
Die Qualitätsprüfung ist nach Nummer 3.2 des Anhangs E der TA Abfall durchzuführen.
Die Wahrnehmung der Fremdprüfung soll keine unangemessenen Verzögerungen bei der Herstellung der Abdichtungssysteme zur Folge haben. Erforderlichenfalls sind für diese Zwecke zusätzliche Laboreinrichtungen für Untersuchungen auf der Baustelle vorzuhalten.
Der Beginn der wesentlichen einzelnen Arbeitsschritte für die Herstellung eines Deponieabdichtungssystems ist der zuständigen Behörde rechtzeitig mitzuteilen.
10.4.1.3 Deponiebasisabdichtungssysteme
Auf dem Deponieplanum nach Nummer 10.3.2 und auf den Böschungsflächen ist ein Deponieabdichtungssystem anzuordnen. Die Art des Deponieabdichtungssystems der Böschungsfläche ist in Abhängigkeit von der Neigung festzulegen.
Vertikale Durchdringungen des Dichtungssystems sind unzulässig.
10.4.1.3.1 Deponiebasisabdichtungssystem für Deponieklasse I
Das Deponiebasisabdichtungssystem soll aus den in Bild 1a dargestellten Systemkompenten oder einem gleichwertigen Dichtsystem bestehen.
Die Dicke der mineralischen Dichtungsschicht darf 0,5 m nicht unterschreiten.
Ansonsten gelten die Anforderungen nach Nummer 10.4.1.3.2 entsprechend.
10.4.1.3.2 Deponiebasisabdichtungssystem für Deponieklasse II
Das Deponiebasisabdichtungssystem soll gemäß Bild 1b errichtet werden oder aus einem gleichwertigen System bestehen, dessen Material- und Prüfanforderungen im Anhang F der TA Abfall genannt sind:
Es sind zusätzlich spülbare und kontrollierbare Sickerrohre (Sammler) zur Sickerwasserfassung und -ableitung vorzusehen. Das Sickerwasser ist in freiem Gefälle Entwässerungsschächten zuzuleiten, die außerhalb des Ablagerungsbereiches errichtet werden sollen.
Die DIN 19667 "Dränung von Deponien" ist zu beachten.
Bild 1 Deponiebasisabdichtungssysteme
a) Deponieklasse I | b) Deponieklasse II |
10.4.1.4 Deponieoberflächenabdichtungssysteme
Nach der Verfüllung eines Deponieabschnittes ist auf dem Deponiekörper ein Oberflächenabdichtungssystem aufzubringen (Abb. 2).
Für den Fall, daß es die angestrebte und zulässige Folgenutzung erfordert, kann dabei die Rekultivierungsschicht durch eine auf die entsprechende Nutzung abgestimmte Überdeckung mit gleichwertiger Schutzwirkung für das Abdichtungssystem ersetzt werden.
Für die Elemente gelten folgende Anforderungen:
Bild 2: Deponieoberflächenabdichtungssysteme
a) Deponieklasse I | b) Deponieklasse II |
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