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Änderungstext
Verordnung zur Umsetzung der Ratsentscheidung vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien*)
Vom 13. Dezember 2006
(BGBl. Nr. 59 vom 16.12.2006 S. 2860)
Auf Grund
verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Änderung der Abfallablagerungsverordnung
Die Abfallablagerungsverordnung vom 20. Februar 2001 (BGBl. I S. 305), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2807), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 2 werden die Nummern 11 und 12 angefügt.
11. Grundlegende Charakterisierung:
Ermittlung und Bewertung aller für eine langfristig sichere Deponierung eines Abfalls erforderlichen Informationen wie Angaben über Art, Herkunft, Zusammensetzung, Homogenität, Auslaugbarkeit, sonstige typische Eigenschaften, voraussichtliches Ablagerungsverhalten sowie Festlegung der Schlüsselparameter und deren Untersuchungshäufigkeit.
12. Schlüsselparameter:
Parameter mit hoher Bedeutung für die im Rahmen der Annahmekontrolle durchzuführende Prüfung der Zulässigkeit der Ablagerung und der Übereinstimmung des Abfalls mit dem grundlegend charakterisierten Abfall.
2. § 5 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
§ 5 Untersuchungs- und Nachweispflichten
(1) Der Deponiebetreiber hat bei jeder Abfallanlieferung unverzüglich eine Annahmekontrolle durchzuführen, die mindestens eine Sichtkontrolle gemäß Satz 2 und die Feststellung der Masse und der Abfallart einschließlich Abfallschlüssel umfasst. Bei Sichtkontrolle sind die Abfälle auf Aussehen, Konsistenz, Farbe und Geruch zu überprüfen. In begründeten Fällen kann die Sichtkontrolle auch beim Einbau erfolgen. (2) Der Deponiebetreiber hat unverzüglich eine Kontrollanalyse gemäß Satz 2 durchzuführen, wenn sich bei der Sichtkontrolle Anhaltspunkte ergeben, dass die Anforderungen an die Beschaffenheit der Abfälle für die vorgesehene Ablagerung nicht eingehalten sind oder Differenzen zwischen Begleitpapieren und angeliefertem Abfall bestehen. Der Parameterumfang der Kontrollanalyse ist auf die Art und die Auffälligkeit des Abfalls abzustimmen; es sind Rückstellproben zu nehmen, die mindestens einen Monat aufzubewahren sind. Die Kontrollanalysen sind nach Anhang 4 durchzuführen. (3) Der Deponiebetreiber hat stichprobenhaft Kontrollanalysen auf Einhaltung der entsprechenden Zuordnungskriterien des Anhanges 1 oder des Anhanges 2 durchzuführen. Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 und Satz 3 gelten entsprechend. (4) Der Deponiebetreiber hat die zuständige Behörde über angelieferte, nicht zur Ablagerung zugelassene Abfälle zu informieren. Bis zur Entscheidung der Behörde über die Entsorgung sind die Abfälle in einem hierfür zugelassenen Bereich zwischenzulagern. (5) Die Ergebnisse der Sichtkontrolle, der Kontrollanalysen nach den Absätzen 2 und 3 sowie die Daten über die weitere Entsorgung der mangels Zulässigkeit der Ablagerung zurückgewiesenen Abfälle sind in das Betriebstagebuch einzustellen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. (6) Der Besitzer von regelmäßig und in größeren Mengen angelieferten Abfällen aus Behandlungsanlagen hat dem Deponiebetreiber je angefangene 2000 Megagramm angelieferten Abfall, jedoch mindestens einmal im Monat, die Einhaltung folgender Anforderungen zu dokumentieren:
Die Dokumentation ist durch Vorlage der Ergebnisse der Abfalluntersuchungen zu erbringen. Die Abfalluntersuchungen sind nach Anhang 4 durchzuführen. Die Dokumentation der Abfalluntersuchungen ist in das Betriebstagebuch einzustellen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. (7) Betreiber von Deponien, auf denen mechanisch-biologisch behandelte Abfälle abgelagert werden, führen arbeitstägig Aufzeichnungen über die Einhaltung der in Anhang 3 festgelegten Anforderungen an den Einbau von Abfällen und den Deponiebetrieb. Die erforderlichen Untersuchungen sind nach Anhang 4 durchzuführen. Die Aufzeichnungen sind in das Betriebstagebuch einzustellen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. | " § 5 Untersuchungs- und Nachweispflichten
(1) Der Betreiber einer Deponie hat vor der ersten Annahme eines Abfalls die grundlegende Charakterisierung des Abfalls durchzuführen und die Schlüsselparameter festzulegen. Der Abfallerzeuger, bei Sammelentsorgung der Einsammler, hat hierfür dem Betreiber der Deponie rechtzeitig vor der ersten Anlieferung seines Abfalls, ausgenommen Abfälle gemäß § 8 Abs. 8 der Deponieverordnung, mindestens folgende Angaben vorzulegen:
Bei regelmäßig und in größeren Mengen angelieferten mechanischbiologisch behandelten Abfällen müssen die Schlüsselparameter nach Satz 2 Nr. 5 mindestens die Parameter "Organischer Anteil des Trockenrückstandes der Originalsubstanz" bestimmt als TOC (Nr. 2 des Anhangs 2) oder Brennwert Ho (Nr. 6 des Anhangs 2), DOC im Eluat (Nr. 4.03 des Anhangs 2) und "Biologische Abbaubarkeit des Trockenrückstandes der Originalsubstanz" bestimmt als Atmungsaktivität AT4 (Nr. 5 des Anhangs 2) oder bestimmt als Gasbildungsrate im Gärtest GB21 (Nr. 5 des Anhangs 2) umfassen. Von Untersuchungen zur grundlegenden Charakterisierung nach Satz 1 kann abgesehen werden, wenn alle notwendigen Informationen zum Auslaugverhalten und die Zusammensetzung des Abfalls bekannt und gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen sind. Die Abfalluntersuchungen nach Satz 2 Nr. 2 sind nach Maßgabe des Anhangs 4 durchzuführen. Führen Änderungen im abfallerzeugenden Prozess zu relevanten Änderungen des Auslaugverhaltens bzw. der Zusammensetzung des Abfalls, hat der Erzeuger, bei Sammelentsorgung der Einsammler, erneut die nach Satz 2 erforderlichen Angaben vorzulegen. (2) Der Deponiebetreiber hat bei jeder Abfallanlieferung unverzüglich eine Annahmekontrolle durchzuführen, die mindestens eine Sichtkontrolle gemäß Satz 2 und die Feststellung der Masse und der Abfallart einschließlich Abfallschlüssel umfasst. Bei der Sichtkontrolle sind die Abfälle auf Aussehen, Konsistenz, Farbe und Geruch zu überprüfen. In begründeten Fällen kann die Sichtkontrolle auch beim Einbau erfolgen. (3) Der Deponiebetreiber hat unverzüglich eine Kontrollanalyse durchzuführen, wenn sich bei der Sichtkontrolle Anhaltspunkte ergeben, dass die Anforderungen an die Beschaffenheit der Abfälle für die vorgesehene Ablagerung nicht eingehalten sind oder Differenzen zwischen Begleitpapieren und angeliefertem Abfall bestehen. Im Übrigen hat der Deponiebetreiber stichprobenhaft, bei regelmäßigen Anlieferungen mindestens einmal jährlich, bei Anlieferungen größerer Mengen aus Behandlungsanlagen je angefangene 2 000 Megagramm angelieferten Abfall eine Kontrollanalyse zur Kontrolle der Einhaltung der entsprechenden Zuordnungskriterien des Anhangs 1 oder des Anhangs 2 durchzuführen. Die Kontrollanalyse muss mindestens die Schlüsselparameter nach Absatz 1 umfassen. Die Kontrollanalyse ist nach Anhang 4 durchzuführen. Sofern für die grundlegende Charakterisierung des Abfalls nach Absatz 1 Satz 4 keine Untersuchungen notwendig sind, kann auch auf die stichprobenhaften Kontrollanalysen nach Satz 2 verzichtet werden. Stattdessen sind diese Abfälle auf die Übereinstimmung mit den anderen Informationen der grundlegenden Charakterisierung zu prüfen. (4) Werden Kontrollanalysen durchgeführt, sind Rückstellproben zu nehmen, die mindestens einen Monat aufzubewahren sind. (5) Der Deponiebetreiber hat die zuständige Behörde über angelieferte, zur Ablagerung auf der Deponie nicht zugelassene Abfälle unverzüglich zu informieren. Der Deponiebetreiber hat das Recht, die Annahme der nicht zugelassenen Abfälle zu verweigern. (6) Die Ergebnisse der Sichtkontrolle nach Absatz 2, der Kontrollanalysen nach Absatz 3 sowie die Angaben nach Absatz 5 sind in das Betriebstagebuch einzustellen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. (7) Betreiber von Deponien, auf denen mechanischbiologisch behandelte Abfälle abgelagert werden, führen arbeitstägig Aufzeichnungen über die Einhaltung der in Anhang 3 festgelegten Anforderungen an den Einbau von Abfällen und den Deponiebetrieb. Die erforderlichen Untersuchungen sind nach Anhang 4 durchzuführen. Die Aufzeichnungen sind in das Betriebstagebuch einzustellen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen." |
3. In § 7 Nr. 4 wird die Angabe " § 5 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1" durch die Angabe " § 5 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 und 2" ersetzt.
4. Anhang 1 wird wie folgt neu gefasst:
"Anhang 1 Zuordnungskriterien für Deponien
Bei der Zuordnung von Abfällen zu Deponien der Klasse I oder II sind die Zuordnungskriterien der nachfolgenden Tabelle einzuhalten. Soweit die zuständige Behörde nach § 6 Abs. 3 in Verbindung mit § 6 Abs. 5 der Deponieverordnung bei der Ablagerung von stabilen, nicht reaktiven gefährlichen Abfällen, die spezifische Massenabfälle sind, bei Ablagerung auf einer Deponie der Klasse I oder II im Einzelfall eine Überschreitung der Zuordnungswerte der nachfolgenden Tabelle zulassen kann, darf die Überschreitung maximal das Dreifache des jeweiligen Zuordnungswertes für die Deponieklasse II betragen. Eine Überschreitung nach Satz 2 ist nicht zulässig bei den Parametern TOC (Nr. 2.02) und DOC (Nr. 4.03), soweit nicht durch die Fußnoten der Tabelle Überschreitungen zugelassen werden. In den Fällen nach Satz 2 müssen die Abfälle einen pH-Wert zwischen 6 und 13 im Eluat aufweisen, Fußnote 7 zur Tabelle ist für pH-Werte < 6 nicht anwendbar. Die Einschränkung in Satz 2 auf das Dreifache des Zuordnungswertes gilt nicht für die Parameter Glühverlust (Nr. 2.01), extrahierbare lipophile Stoffe (Nr. 3), Chrom(VI) (Nr. 4.08), Ammoniumstickstoff (Nr. 4.14), Cyanid (Nr. 4.15), AOX (Nr. 4.16). Weitere Parameter sowie die Bestimmung der Feststoff-Gesamtgehalte der Parameter können im Hinblick auf die Abfallart, Vorbehandlungsschritte und besondere Ablagerungsbedingungen festgelegt werden. Die Einschränkungen nach Satz 2 und 3 gelten nicht, wenn die zuständige Behörde nach § 6 Abs. 5 der Deponieverordnung die Überschreitung einzelner Zuordnungswerte bei der Ablagerung von nicht gefährlichen Abfällen, die spezifische Massenabfälle sind, auf Deponien der Klasse I oder II zulässt und auf der Deponie oder dem Deponieabschnitt seit dem 16. Juli 2005 ausschließlich nicht gefährliche Abfälle abgelagert worden sind. Für Probenahme, Probenvorbereitung und Untersuchung ist Anhang 4 dieser Verordnung zu beachten.
Nr. | Parameter | Zuordnungswerte | |
Deponieklasse I | Deponieklasse II | ||
1 | Festigkeit 1 | ||
1.01 | Flügelscherfestigkeit | > 25 kN/m2 | > 25 kN/m2 |
1.02 | Axiale Verformung | < 20 % | < 20 % |
1.03 | Einaxiale Druckfestigkeit | > 50 kN/m2 | > 50 kN/m2 |
2 | Organischer Anteil des Trockenrückstandes der Originalsubstanz 2, 3, 4 | ||
2.01 | bestimmt als Glühverlust | < 3 Masse % | < 5 Masse % 5, 12 |
2.02 | bestimmt als TOC | < 1 Masse % | < 3 Masse % 5, 12 |
3 | Extrahierbare lipophile Stoffe der Originalsubstanz 6 | < 0,4 Masse % | < 0,8 Masse % |
4 | Eluatkriterien | ||
4.01 | pH-Wert 7 | 5,5-13,0 | 5,5-13,0 |
4.02 | Leitfähigkeit | < 10.000 µS/cm | < 50.000 µS/cm |
4.03 | DOC 8 | < 50 mg/l9) | < 80 mg/l 10 |
4.04 | Phenole | < 0,2 mg/l | < 50 mg/l |
4.05 | Arsen | < 0,2 mg/l | < 0,2 mg/l 11 |
4.06 | Blei | < 0,2 mg/l | < 1 mg/l |
4.07 | Cadmium | < 0,05 mg/l | < 0,1 mg/l |
4.08 | Chrom(VI) | < 0,05 mg/l | < 0,1 mg/l 12 |
4.09 | Kupfer | < 1 mg/l | < 5 mg/l |
4.10 | Nickel | < 0,2 mg/l | < 1 mg/l |
4.11 | Quecksilber | < 0,005 mg/l | < 0,02 mg/l |
4.12 | Zink | < 2 mg/l | < 5 mg/l |
4.13 | Fluorid | < 5 mg/l | < 15 mg/l 13 |
4.14 | Ammoniumstickstoff | < 4 mg/l | < 200 mg/l |
4.15 | Cyanide, leicht freisetzbar | < 0,1 mg/l | < 0,5 mg/l |
4.16 | AOX | < 0,3 mg/l | < 1,5 mg/l |
4.17 | Wasserlöslicher Anteil (Abdampfrückstand) 14 | < 3 Masse % | < 6 Masse % |
4.18 | Barium | < 5 mg/l 15 | < 10 mg/l 15 |
4.19 | Chrom, gesamt | < 0,3 mg/l 15 | < 1 mg/l 15 |
4.20 | Molybdän | < 0,3 mg/l 15 | < 1 mg/l 15 |
4.21 | Antimon | < 0,03 mg/l 15 | < 0,07 mg/l 15 |
4.22 | Selen | < 0,03 mg/l 15 | < 0,05 mg/l 15 |
4.23 | Chlorid 14 | < 1 500 mg/l 15 | < 1 500 mg/l 15 |
4.24 | Sulfat 14 | < 2 000 mg/l 15 | < 2 000 mg/l 15 |
1) 1.02 kann gemeinsam mit 1.03 gleichwertig zu 1.01 angewandt werden.
Die Festigkeit ist entsprechend den statischen Erfordernissen für die Deponiestabilität jeweils gesondert festzulegen. 1.02 in Verbindung mit 1.03 darf dabei insbesondere bei kohäsiven, feinkörnigen Abfällen nicht unterschritten werden.
2) 2.01 kann gleichwertig zu 2.02 angewandt werden. 3) Überschreitungen des Feststoff-TOC auf bis zu 5 Masse% sind unter der Voraussetzung, dass die Überschreitung nicht auf Abfallbestandteile zurückzuführen ist, die zu erheblicher Deponiegasbildung führen, bei folgenden Abfällen zulässig: Bodenaushub; Abfälle auf Gipsbasis; Faserzemente; mineralische Bauabfälle mit geringfügigen Fremdanteilen; Gießereialtsand; Straßenaufbruch auf Asphaltbasis; Schlacken; vergleichbar zusammengesetzte Abfälle. Überschreitungen des Feststoff-TOC über 5 Masse% hinaus sind unter der Voraussetzung zulässig, dass der Zuordnungswert Nummer 4.03 (DOC) eingehalten wird und der Deponiebetreiber gegenüber der zuständigen Behörde nachweist, dass das Wohl der Allgemeinheit - gemessen an den Anforderungen der Deponieverordnung und denen dieser Verordnung - nicht beeinträchtigt wird. Eine Ablagerung des Abfalls ist nur zulässig, wenn entweder die biologische Abbaubarkeit des Trockenrückstandes der Originalsubstanz (Parameter Nummer 5 nach Anhang 2 dieser Verordnung) unterschritten oder der gemessene organische Anteil des Trockenrückstandes der Originalsubstanz bestimmt als TOC durch elementaren Kohlenstoff verursacht wird und in beiden Fällen der Brennwert des Abfalls 6 000 kJ/kg nicht übersteigt. 4) Gilt nicht für Abfälle aus Hochtemperaturprozessen wie Abfälle aus der Verarbeitung von Schlacke, unbearbeitete Schlacke, Stäube und Schlämme aus der Abgasreinigung von Sinteranlagen, Hochöfen, Schachtöfen und Stahlwerken der Eisen- und Stahlindustrie. 5) Gilt nicht für Aschen und Stäube aus nicht genehmigungsbedürftigen Kohlefeuerungsanlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz. 6) Gilt nicht für Straßenaufbruch auf Asphaltbasis. 7) Abweichende pH-Werte stellen allein kein Ausschlusskriterium dar. Bei Über- oder Unterschreitungen ist die Ursache zu prüfen. 8) Der Zuordnungswert für DOC ist auch eingehalten, wenn der Abfall den Zuordnungswert nicht bei seinem eigenen pH-Wert, aber bei einem pH-Wert zwischen 7,5 und 8,0 einhält. 9) Gilt nicht für Abfälle auf Gipsbasis, die auf Deponien der Deponieklasse I abgelagert werden. 10) Überschreitungen des DOC-Gehaltes bis max. 100 mg/l sind mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. 11) Überschreitungen des Arsengehaltes bis max. 0,5 mg/l sind mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. 12) Gilt nicht für Aschen aus Anlagen zur Verbrennung von Holz gemäß der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und gemäß Nummer 1.2 a) und 8.2 des Anhangs zur Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. 13) Überschreitungen des Fluoridgehaltes bis max. 25 mg/l sind mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. 14) An Stelle von Nummer 4.23 (Chlorid) und Nummer 4.24 (Sulfat) kann Nummer 4.17 (Wasserlöslicher Anteil) angewendet werden. 15) Gilt nicht, wenn auf der Deponie oder dem betriebenen Deponieabschnitt seit dem 16. Juli 2005 ausschließlich nicht gefährliche Abfälle abgelagert werden. Gilt auch dann nicht, wenn asbesthaltige Abfälle und Abfälle, die gefährliche Mineralfasern enthalten, abgelagert werden." |
5. Anhang 2 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "vorbehandelte" durch das Wort "behandelte" ersetzt.
b) Die Tabelle wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 1.01 bis 1.03
1.01 Flügelscherfestigkeit > 25 kN/m2 1.02 Axiale Verformung < 20 % 1.03 Einaxiale Druckfestigkeit > 50 kN/m2
werden gestrichen.
bb) In Nummer 4.03 wird in Spalte 2 die Angabe "TOC" durch die Angabe "DOC" und in Spalte 3 der Wert "< 250 mg/l" durch den Wert "< 300 mg/l" ersetzt.
cc) In Nummer 4.08 wird die Angabe "Chrom-VI" durch die Angabe "Chrom(VI)" ersetzt.
dd) In Nummer 6 werden die Wörter "Oberer Heizwert Ho" durch das Wort "Brennwert Ho" ersetzt. ee) Fußnote 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1.02 kann gemeinsam mit 1.03 gleichwertig zu 1.01 angewandt werden. Die Festigkeit ist entsprechend den statischen Erfordernissen für die Deponiestabilität jeweils gesondert festzulegen. 1.02 in Verbindung mit 1.03 darf dabei insbesondere bei kohäsiven, feinkörnigen Abfällen nicht unterschritten werden. | "1) Die Festigkeit ist nach Anhang 4 Nr. 3.1.4 zu ermitteln." |
6. Anhang 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Zur gezielten und kontrollierten Ableitung des Niederschlagswassers ist die Oberfläche zu glätten und mit wasserundurchlässigen Materialien abzudecken. | "Zur gezielten und kontrollierten Ableitung des Niederschlagswassers ist die Oberfläche zu glätten." |
bb) Nach Satz 2 wird der neue Satz 3 angefügt.
b) In Nummer 3 Satz 1 wird das Wort "hochverdichtet" durch das Wort "verdichtet" ersetzt.
c) In Nummer 3 Satz 3 werden die Wörter "möglichst nicht mehr als 35 Masse%" durch die Wörter "möglichst nicht mehr als 55 Masse% bezogen auf die Trockenmasse" ersetzt.
d) Nach Nummer 3 wird die Nummer 4 angefügt.
7. Anhang 4 wird wie folgt geändert:
a) Die bisherigen Nummern 1 bis 2.4.17 werden durch folgende Nummern 1 bis 3.4.25 ersetzt:
alt | neu |
1 Probenahme
Die Probenahme für die Durchführung der Untersuchungen erfolgt nach der Richtlinie PN 2/78 K der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) "Grundregeln für die Entnahme von Proben aus Abfällen und abgelagerten Materialien" (Stand: 12/83) 1. Die Richtlinie ist mit den folgenden Ergänzungen und Vereinfachungen anzuwenden: 1.1 Homogenität/Heterogenität Es gilt die folgende Zuordnung: Homogen sind in der Regel Abfälle, deren Homogenität durch Sichtkontrolle prüfbar ist, beispielsweise Stäube, Reaktionsprodukte aus Rauchgasreinigungsanlagen, Schlacken, mechanisch-biologisch behandelte Abfälle. Heterogen sind alle anderen Abfälle. 1.2 Anzahl der Proben und Probemenge 1.2.1 Die Anzahl der Einzelproben bei Beprobung ist entsprechend den Anforderungen der LAGA-Richtlinie PN 2/78 K festzulegen. 1.2.2 Mindestprobemenge der Einzelproben, je Abfallerzeuger und je Abfallschlüssel für Anhang 1 und Anhang 2: Je Einzelprobe 1000 g bzw. 1000 ml, es sei denn, die große Stückigkeit des Abfalls erfordert eine größere Probemenge. 2 Bestimmung der Parameter Die Bestimmung der Parameter ist nach folgenden Verfahren durchzuführen. Gleichwertige Verfahren nach dem Stand der Technik sind zulässig. Der Nachweis ist durch den Anwender zu erbringen. 2.1 Festigkeit (Anhang 1 und 2, Nr. 1) 2.1.1 Flügelscherfestigkeit (Nr. 1.01) DIN 4096 (Ausgabe Mai 1980) 2.1.2 Axiale Verformung (Nr. 1.02) DIN 18136 (Ausgabe August 1996) 2.1.3 Einaxiale Druckfestigkeit (Nr. 1.03) DIN 18136 (Ausgabe August 1996) 2.2 Organischer Anteil des Trockenrückstandes der Originalsubstanz (Anhang 1 und 2, Nr. 2) 2.2.1 Glühverlust des Trockenrückstandes der Originalsubstanz (Anhang 1 Nr. 2.01) DIN 3841 4-S3 (Ausgabe November 1985) 2.22 Gesamtkohlenstoff (Total organic carbon, TOC) des Trockenrückstandes der Originalsubstanz (Anhang 1 Nr. 2.02, Anhang 2 Nr. 2) Analysenfeine Probe (< 0,2 mm). Durch Bestimmen der Differenz aus Gesamtkohlenstoffgehalt (Umsetzen der Probe im Sauerstoffstrom bei 900-1300 °C) und anorganischem Kohlenstoff (Austreiben durch Ansäuern und Erhitzen im Sauerstoffstrom) oder direkte Bestimmung des gesamten organischen Kohlenstoffs nach vorheriger Austreibung des anorganischen Kohlenstoffs mittels Säurebehandlung, Detektion des gebildeten CO2 analog DIN 38409-H3 (Ausgabe Juni 1983) 2 2.3 Extrahierbare lipophile Stoffe (Anhang 1 und 2, Nr. 3) Extraktion nach der Richtlinie KW/85 der LAGA "Bestimmung des Gehaltes an Kohlenwasserstoffen in Abfällen" (Stand: März 1993) und anschließende gravimetrische Bestimmung nach DIN 38409-H17 (Ausgabe Mai 1981). Anstelle von 1,1,2-Trichlor-1,2,2-Trifluorethan ist Petroläther (Siedebereich 40-60 °C) oder ein anderes geeignetes halogenfreies Lösungsmittel zu verwenden. 2.4 Eluatherstellung zur Bestimmung der Parameter (Anhang 1 und 2, Nr. 4) DIN 38414-S4 (Ausgabe Oktober 1984) 3 Folgende Ergänzungen/Abweichungen sind zu beachten:
2.4.1 pH-Wert des Eluates (Nr. 4.01) DIN 38404-C5 (Ausgabe Januar 1984) 2.4.2 Leitfähigkeit des Eluates (Nr. 4.02) DIN EN 27888 (Ausgabe November 1993) 2.4.3 Gesamtkohlenstoff (Total organic carbon, TOC) im Eluat (Nr. 4.03) DIN EN 1484 (Ausgabe August 1997) 2.4.4 Phenole im Eluat (Nr. 4.04) DIN 38409-H1 6-3 (Ausgabe Juni 1984) 2.4.5 Arsen im Eluat (Nr. 4.05) DIN EN ISO 11969 (Ausgabe November 1996) alternativ DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) 2.4.6 Blei im Eluat (Nr. 4.06) DIN 38406-E2 (Ausgabe Juli 1998) alternativ DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) 2.4.7 Cadmium im Eluat (Nr. 4.07) DIN EN ISO 5961 (Ausgabe Mai 1998) alternativ DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) 2.4.8 Chrom-VI im Eluat (Nr. 4.08) DIN 38405-D24 (Ausgabe Mai 1987) 2.4.9 Kupfer im Eluat (Nr. 4.09) DIN 38406-E7 (Ausgabe September 1991)alternativ DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) 2.4.10 Nickel im Eluat (Nr. 4.10) DIN 38406-E11 (Ausgabe September 1991) alternativ 2.4.11 Quecksilber im Eluat (Nr. 4.11) DIN EN 1483 (Ausgabe August 1997) 2.4.12 Zink im Eluat (Nr. 4.12) DIN 38406-E8-1 (Ausgabe Oktober 1980) alternativ 2.4.13 Fluorid im Eluat (Nr. 4.13) DIN 38405-D4-1 (Ausgabe Juli 1985) 2.4.14 Ammoniumstickstoff im Eluat (Nr. 4.14) DIN 38406-E5-1 (Ausgabe Oktober 1983) alternativ 2.4.15 Cyanide, leicht freisetzbar, im Eluat (Nr. 4.15) DIN 38405-D14-2 (Ausgabe Dezember 1988) Bei sulfidhaltigen Abfällen erfolgt die Bestimmung nach DIN 38405-D13-2 (Ausgabe Februar 1981). 2.4.16 Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) im Eluat (Nr. 4.16) DIN EN 1485 (Ausgabe November 1996) 2.4.17 Wasserlöslicher Anteil des Trockenrückstandes der Originalsubstanz bestimmt über Filtrattrockenrückstand des Eluats (Nr. 4.17) DIN 38409-H1-2 (Ausgabe Januar 1987) | "1 Sach- und Fachkunde
1.1 Probenahme Die Probenahme nach § 5 dieser Verordnung ist unter Beachtung der Anforderungen nach Nummer 2 dieses Anhangs von Personen durchzuführen, die über die für die Durchführung der Probenahme erforderliche Sachkunde verfügen. 1.2 Prüflaboratorien Die Probenuntersuchungen nach § 5 dieser Verordnung sind von unabhängigen, nach DIN EN ISO/IEC 17.025 akkreditierten Untersuchungsstellen durchzuführen oder von Stellen, die von der zuständigen Behörde widerruflich zugelassen worden sind, unter Beachtung der Anforderungen nach Nummer 2 dieses Anhangs. 2 Probenahme Die Probenahme für die Durchführung der Untersuchungen erfolgt nach der LAGA-Richtlinie PN 98 (Stand 12/01). Abweichend von Satz 1 erfolgt die Probenahme bei Gesteinskörnungen nach DIN EN 932-1 (Ausgabe November 1996). 3 Bestimmung der Parameter Die Bestimmung der Parameter ist nach folgenden Verfahren durchzuführen. Der Aufschluss zur anschließenden Bestimmung des in Königswasser löslichen Anteils an Elementen in Abfällen erfolgt nach DIN EN 13.657 (Ausgabe Januar 2003) Charakterisierung von Abfällen. Gleichwertige Verfahren nach dem Stand der Technik sind zulässig. Der Nachweis ist durch den Anwender zu erbringen. 3.1 Festigkeit (Anhang 1 und 2 Nr. 1) 3.1.1 Flügelscherfestigkeit (Anhang 1 Nr. 1.01) DIN 4096 (Ausgabe Mai 1980) 3.1.2 Axiale Verformung (Anhang 1 Nr. 1.02) DIN 18.136 (Ausgabe November 2003) 3.1.3 Einaxiale Druckfestigkeit (Anhang 1 Nr. 1.03) DIN 18.136 (Ausgabe November 2003) 3.1.4 Festigkeit (Anhang 2 Nr. 1) Die Festigkeit ist in Anlehnung an DIN 18.137-3 und GDA-Empfehlung E 3-8 als Scherfestigkeit im direkten Scherversuch zu bestimmen. Die Versuche werden in einem Rahmenschergerät mit einer Nennreibungsfläche von mindestens 900 cm2 (30 cm x 30 cm) durchgeführt. Nur bei Abfällen kleiner 25 mm können auch Geräte mit geringerer Nennreibungsfläche eingesetzt werden. Der Abfall wird mit den Werten aus den Versuchen zur Herstellung des verdichteten Prüfkörpers oder mit den Werten der im Betrieb eingestellten Einbaudichte und des im Betrieb eingestellten Wassergehaltes eingebaut. Es werden mindestens drei Einzelprüfungen mit verschiedenen Normalspannungen durchgeführt. Die einzustellenden Laststufen müssen die auftretenden Vertikalspannungen im Deponiekörper umfassen. Die Vorschubgeschwindigkeit soll im Bereich von 0,3 bis 1,0 mm/h liegen. Der Versuch kann beendet werden, wenn ein ausgeprägter Bruchzustand erreicht wird, wenn die Reibungsspannung bei weiterem Verschiebungsweg konstant bleibt (Gleitzustand) oder wenn die maximal mögliche Verschiebung erreicht wurde. 3.2 Organischer Anteil des Trockenrückstandes der Originalsubstanz (Anhang 1 und 2 Nr. 2) 3.2.1 Glühverlust des Trockenrückstandes der Originalsubstanz (Anhang 1 Nr. 2.01) DIN ISO 11.465 (Ausgabe Dezember 1996) Bodenbeschaffenheit - Bestimmung des Trockenrückstandes und des Wassergehalts auf Grundlage der Masse - Gravimetrisches Verfahren E DIN EN 14.346 (Ausgabe September 2004) Charakterisierung von Abfällen - Bestimmung des Trockenrückstandes und des Wassergehalts 3.2.2 Gesamtkohlenstoff (Total organic carbon, TOC) des Trockenrückstandes der Originalsubstanz (Anhang 1 Nr. 2.02, Anhang 2 Nr. 2) DIN EN 13.137 (Ausgabe Dezember 2001) 3.3 Extrahierbare lipophile Stoffe (Anhang 1 und 2 Nr. 3) LAGA-Richtlinie KW/04 - Bestimmung des Gehaltes an Kohlenwasserstoffen in Abfällen - Untersuchungs- und Analysestrategie, Kurzbezeichnung: KW/04, Stand: 16. November 2004 3.4 Eluatherstellung zur Bestimmung der Parameter (Anhang 1 und 2 Nr. 4) DIN EN 12.457-4 (Ausgabe Januar 2003) 3.4.1 pH-Wert des Eluates (Anhang 1 und 2 Nr. 4.01) DIN 38.404-C5 (Ausgabe Januar 1984)1) 3.4.2 Leitfähigkeit des Eluates (Anhang 1 und 2 Nr. 4.02) DIN EN 27.888 (Ausgabe November 1993) 3.4.3 Gelöster organischer Kohlenstoff (DOC) im Eluat (Anhang 1 und 2 Nr. 4.03) DIN EN 1484 (Ausgabe August 1997) alternativ Untersuchung bei einem pH-Wert zwischen 7,5 und 8 (Anhang 1 Fußnote 8) Charakterisierung von Abfällen - Untersuchung des Auslaugungsverhaltens - Einfluss des pH-Wertes unter vorheriger Säure/Base Zugabe; DIN CEN/TS 14.429 (Vornorm, Ausgabe Januar 2006) 1) Wird ersetzt durch DIN 38.404-C5 (zurzeit Entwurf Stand August 2005). 3.4.4 Phenole im Eluat (Anhang 1 und 2 Nr. 4.04) DIN 38.409-H16-3 (Ausgabe Juni 1984) 3.4.5 Arsen im Eluat (Anhang 1 und 2 Nr. 4.05) DIN EN ISO 11.969 (Ausgabe November 1996) alternativ DIN EN ISO 11.885 (Ausgabe April 1998) 3.4.6 Blei im Eluat (Anhang 1 und 2 Nr. 4.06) E DIN ISO 11.047 (Ausgabe Mai 2003) alternativ DIN EN ISO 11.885 (Ausgabe April 1998) 3.4.7 Cadmium im Eluat (Anhang 1 und 2 Nr. 4.07) E DIN ISO 11.047 (Ausgabe Mai 2003) alternativ DIN EN ISO 11.885 (Ausgabe April 1998) 3.4.8 Chrom(VI) im Eluat (Anhang 1 und 2 Nr. 4.08) E DIN ISO 11.047 (Ausgabe Mai 2003) alternativ DIN EN ISO 11.885 (Ausgabe April 1998) 3.4.9 Kupfer im Eluat (Anhang 1 und 2 Nr. 4.09) E DIN ISO 11.047 (Ausgabe Mai 2003) alternativ DIN EN ISO 11.885 (Ausgabe April 1998) 3.4.10 Nickel im Eluat (Anhang 1 und 2 Nr. 4.10) E DIN ISO 11.047 (Ausgabe Mai 2003) alternativ DIN EN ISO 11.885 (Ausgabe April 1998) 3.4.11 Quecksilber im Eluat (Anhang 1 und 2 Nr. 4.11) DIN EN 1483 (Ausgabe August 1997) 3.4.12 Zink im Eluat (Anhang 1 und 2 Nr. 4.12) E DIN ISO 11.047 (Ausgabe Mai 2003) alternativ DIN EN ISO 11.885 (Ausgabe April 1998) 3.4.13 Fluorid im Eluat (Anhang 1 und 2 Nr. 4.13) DIN 38.405-D4-1 (Ausgabe Juli 1985) 3.4.14 Ammoniumstickstoff im Eluat (Anhang 1 und 2 Nr. 4.14) DIN EN ISO 11.732 (Ausgabe Mai 2005) 3.4.15 Cyanide, leicht freisetzbar, im Eluat (Anhang 1 und 2 Nr. 4.15) DIN 38.405-D14-2 (Ausgabe Dezember 1988) Bei sulfidhaltigen Abfällen erfolgt die Bestimmung nach DIN 38.405-D13-2 (Ausgabe Februar 1981) 3.4.16 Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) im Eluat (Anhang 1 und 2 Nr. 4.16) DIN EN ISO 9562 (Ausgabe Februar 2005) 3.4.17 Wasserlöslicher Anteil des Trockenrückstandes der Originalsubstanz bestimmt über Filtrattrockenrückstand des Eluats (Anhang 1 und 2 Nr. 4.17) DIN 38.409-H1-2 (Ausgabe Januar 1987) 3.4.18 Barium im Eluat (Anhang 1 Nr. 4.18) DIN EN ISO 11.885 (Ausgabe April 1998) 3.4.19 Chrom, gesamt, im Eluat (Anhang 1 Nr. 4.19) DIN EN ISO 11.885 (Ausgabe April 1998) 3.4.20 Molybdän im Eluat (Anhang 1 Nr. 4.20) DIN EN ISO 11.885 (Ausgabe April 1998) 3.4.21 Antimon im Eluat (Anhang 1 Nr. 4.21) DIN EN ISO 11.885 (Ausgabe April 1998) alternativ DIN EN ISO 11.969 (Ausgabe November 1996) 3.4.22 Selen im Eluat (Anhang 1 Nr. 4.22) DIN EN ISO 11.885 (Ausgabe April 1998) 3.4.23 Chlorid im Eluat (Anhang 1 Nr. 4.23) DIN EN ISO 10.304-2 (Ausgabe November 1996) 3.4.24 Sulfat im Eluat (Anhang 1 Nr. 4.24) DIN EN ISO 10.304-2 (Ausgabe November 1996) 3.4.25 Thallium im Eluat DIN 38.406-26 (Ausgabe Juli 1997)". |
b) Die bisherigen Nummern 2.5 bis 3.2 werden die Nummern 3.5 bis 4.2.
aa) In Nummer 3.6.1 (neu) wird die bisherige Angabe "(s. Nr. 2.6.4-2.6.11)" durch die Angabe "(s. Nr. 3.6.4-3.6.11)" ersetzt.
bb) In Nummer 3.7 (neu) wird das Wort "Heizwert" durch das Wort "Brennwert" ersetzt.
cc) In Nummer 4.1 (neu) - Tabelle wird die bisherige Angabe "4.17" durch die Angabe "4.24" ersetzt. dd) In Nummer 4.1 (neu) wird folgender Satz 2 eingefügt:
"Dabei muss der Median aller Messwerte der letzten zwölf Monate den entsprechenden Zuordnungswert nach Anhang 1 einhalten."
ee) Nummer 4.2 (neu) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter "dieser Grenzwert bei den vorausgegangen vier Kontrollanalysen jedoch eingehalten wurde" werden durch die Wörter "dieser Grenzwert vom 80 %-Perzentilwert aller Messwerte der letzten zwölf Monate nicht überschritten wurde und der Median aller Messwerte der letzten zwölf Monate den entsprechenden Zuordnungswert eingehalten hat" ersetzt.
bbb) Die Angabe "TOC (Eluat, Nr. 4.03)" wird durch die Angabe "DOC (Nr. 4.03)" und der Wert "300 mg/l" wird durch den Wert "600 mg/l" ersetzt.
ccc) Die Wörter "Oberer Heizwert" werden durch das Wort "Brennwert" ersetzt.
ff) In Nummer 4.2 (neu) wird in Satz 2 die Angabe "Nummer 3.1" durch die Angabe "Nummer 4.1" ersetzt.
c) Nummer 3.3
3.3 Die vom Besitzer von Siedlungsabfällen nach § 5 Abs. 6 nachzuweisende Einhaltung der dort genannten Zuordnungswerte gilt als noch gegeben, wenn der 80 % Perzentil-Wert des jeweiligen Parameters den Zuordnungswert nach Nummer 3.1 oder 3.2 nicht überschreitet und der Median aller Messwerte der letzten zwölf Monate den entsprechenden Zuordnungswert nach Anhang 1 oder 2 eingehalten hat.
wird gestrichen.
d) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Deutschen Patentamt" durch die Wörter "Deutschen Patent- und Markenamt" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden im zweiten Anstrich das Wort "und" gestrichen, im dritten Anstrich der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Anstriche angefügt:
" - die LAGA-Richtlinie PN 98 (Stand 12/2001) im Erich Schmidt Verlag, 10.785 Berlin, ISBN 3 503 07.037 0,
- die LAGA-Richtlinie EW 98p im Erich Schmidt Verlag, 10.785 Berlin, ISBN 3 503 07.038 9, und
- die LAGA-Richtlinie KW/04 (Stand 11/2004) im Erich Schmidt Verlag, 10.785 Berlin, ISBN 3 503 08.396 0."
Artikel 2
Änderung der Deponieverordnung
Die Deponieverordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2807), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 16 wird die Nummer 17 eingefügt.
b) Die bisherigen Nummern 17 bis 24 werden die Nummern 18 bis 25.
c) Nach Nummer 25 wird die Nummer 26 eingefügt.
d) Die bisherigen Nummern 25 bis 29 werden die Nummern 27 bis 31.
e) In der neuen Nummer 27 Buchstabe h wird das Wort "künstliche" durch das Wort "gefährliche" ersetzt.
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die bisherige Ziffer "6" durch die Ziffer "7" ersetzt.
b) Nach Absatz 3 wird der Absatz 4 eingefügt.
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Nach den Wörtern "dürfen spezifische Massenabfälle" werden die Wörter "mit Zustimmung der zuständigen Behörde" eingefügt.
bbb) Die Wörter "gegenüber der zuständigen Behörde" werden gestrichen.
bb) Nach Satz 4 wird folgender Satz angefügt:
"Die zuständige Behörde führt ein Register über die nach Satz 2 erteilten Zustimmungen."
d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und nach den Wörtern "Inertabfälle dürfen" wird das Wort "nur" eingefügt.
e) Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden die Absätze 7 und 8.
f) Nach dem neuen Absatz 8 wird der Absatz 9 angefügt.
3. In § 7 Abs. 1 Nr. 7 werden vor dem Wort "Abfälle" die Wörter "in Anhang V Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (ABl. EU Nr. L 158 S. 7, Nr. L 229 S. 5) aufgeführte Abfälle, sofern der Gehalt an in Anhang IV der vorgenannten Verordnung aufgelisteten Stoffen oberhalb der nach Artikel 7 Abs. 4 Buchstabe a der vorgenannten Verordnung festzulegenden Konzentrationsgrenzen liegt sowie andere" eingefügt.
4. § 8 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§ 8 Annahmeverfahren 06 06a
(1) Der Betreiber einer Deponie der Klasse III oder IV hat bei jeder Abfallanlieferung unverzüglich eine Annahmekontrolle durchzuführen, die mindestens umfasst:
Die Dokumentation der Annahmekontrolle ist in das Betriebstagebuch einzustellen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. (2) Der Betreiber einer Deponie der Klasse III oder IV hat bei jeder Abfallanlieferung vorzugeben:
(3) Bei der Anlieferung von besonders überwachungsbedürftigengefährlichen Abfällen müssen dem Deponiebetreiber neben der verantwortlichen Erklärung und der Deklarationsanalyse nach den Vorschriften der Nachweisverordnung zusätzlich Angaben über den Gesamtgehalt ablagerungsrelevanter Inhaltstoffe im Feststoff vorliegen, soweit dies für eine Beurteilung der Ablagerbarkeit erforderlich ist. Die Analysen für die Angaben des Auslaugverhaltens in der Deklarationsanalyse und der Bestimmung des Gesamtgehalts im Feststoff nach Satz 1 sind nach Maßgabe des Anhanges 4 durchzuführen. (4) Der Betreiber einer Deponie der Klasse III oder IV hat bei der Anlieferung von Abfällen Kontrollanalysen mittels geeigneter Methoden und im erforderlichen Parameterumfang durchzuführen und zu dokumentieren. Es sind die Parameter zu untersuchen, die für die Beurteilung einer ordnungsgemäßen Ablagerung erforderlich sind. Der Deponiebetreiber kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde die Häufigkeit der Kontrollanalysen reduzieren. In diesem Fall sind die Kontrollanalysen je angefangene 2000 Megagramm angelieferten Abfall, jedoch mindestens jeweils einmal alle drei Monate durchzuführen. (5) Der Betreiber einer Deponie der Klasse III oder IV hat bei der Abfallanlieferung Rückstellproben zu nehmen, die mindestens einen Monat aufzubewahren sind. (6) Werden auf Deponien der Klasse I, II oder IV, die in anderen Gesteinen als Salzgestein errichtet werden, stabile, nicht reaktive besonders überwachungsbedürftige gefährliche Abfälle nach § 6 Abs. 3 angenommen, gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend. (7) Der Betreiber einer Monodeponie hat die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 5 entsprechend anzuwenden. Auf Antrag des Deponiebetreibers kann die zuständige Behörde Ausnahmen von den Anforderungen nach Satz 1 zulassen. (8) Der Betreiber einer Deponie der Deponieklasse 0 hat die Anforderungen nach § 5 Abs. 1 bis 4 der Abfallablagerungsverordnung entsprechend anzuwenden. Auf Antrag des Deponiebetreibers kann die zuständige Behörde Ausnahmen von den Anforderungen nach Satz 1 zulassen. (9) Der Betreiber einer Deponie der Klasse 0, I, II, III oder IV hat für jede Abfallanlieferung eine schriftliche Eingangsbestätigung auszustellen. Mit der Bescheinigung der Annahme auf den Dokumenten zur Verbleibskontrolle nach den abfallrechtlichen Nachweisvorschriften gilt Satz 1 als erfüllt. Bei Deponien der Klasse 0 und bei Monodeponien kann die zuständige Behörde davon abweichende Regelungen treffen. (10) Der Betreiber einer Deponie der Klasse 0, I, II, III oder IV hat die zuständige Behörde über angelieferte, zur Ablagerung auf der Deponie nicht zugelassene Abfälle zu informieren. Der Deponiebetreiber hat das Recht, die Annahme der nicht zugelassenen Abfälle zu verweigern. (11) Die Angaben nach den Absätzen 1 bis 10 sind in das Betriebstagebuch nach § 10 Abs. 1 einzustellen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. | " § 8 Annahmeverfahren
(1) Der Betreiber einer Deponie der Klasse 0, III oder IV hat vor der ersten Annahme eines Abfalls die Schlüsselparameter festzulegen und eine grundlegende Charakterisierung des Abfalls durchzuführen. Der Abfallerzeuger, bei Sammelentsorgung der Einsammler, hat hierfür dem Betreiber der Deponie rechtzeitig vor der ersten Anlieferung seines Abfalls mindestens folgende Angaben vorzulegen:
Von Untersuchungen zur grundlegenden Charakterisierung nach Satz 1 kann abgesehen werden, wenn alle notwendigen Informationen zum Auslaugverhalten und die Zusammensetzung des Abfalls bekannt und gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen sind. Eine grundlegende Charakterisierung nach Satz 1 ist nicht erforderlich bei asbesthaltigen Abfällen und Abfällen, die gefährliche Mineralfasern enthalten nach § 6 Abs. 4 Nr. 1. Die Abfalluntersuchungen für die Angaben nach Satz 1 sind nach Maßgabe des Anhangs 4 durchzuführen. Führen Änderungen im abfallerzeugenden Prozess zu relevanten Änderungen des Auslaugverhaltens bzw. der Zusammensetzung des Abfalls, hat der Erzeuger, bei Sammelentsorgung der Einsammler, erneut die nach Satz 2 erforderlichen Angaben vorzulegen. (2) Der Betreiber einer Deponie der Klasse III oder IV hat bei jeder Abfallanlieferung unverzüglich eine Annahmekontrolle durchzuführen, die mindestens umfasst:
Die Dokumentation der Annahmekontrolle ist in das Betriebstagebuch einzustellen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. (3) Der Betreiber einer Deponie der Klasse III oder IV hat bei jeder Abfallanlieferung vorzugeben:
(4) Der Betreiber einer Deponie der Klasse III oder IV hat bei der Anlieferung von Abfällen Kontrollanalysen mittels geeigneter Methoden und im erforderlichen Parameterumfang durchzuführen und zu dokumentieren. Die Kontrollanalyse muss mindestens die Schlüsselparameter nach Absatz 1 umfassen. Der Deponiebetreiber kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde die Häufigkeit der Kontrollanalysen reduzieren. In diesem Fall sind die Kontrollanalysen je angefangene 2 000 Megagramm angelieferten Abfall, jedoch mindestens jeweils einmal alle drei Monate durchzuführen. Abweichend von Satz 1 ist bei asbesthaltigen Abfällen und Abfällen, die gefährliche Mineralfasern enthalten, eine Kontrollanalyse nicht erforderlich. (5) Der Betreiber einer Deponie der Klasse III oder IV hat bei der Abfallanlieferung Rückstellproben zu nehmen, die mindestens einen Monat aufzubewahren sind. Abweichend von Satz 1 ist bei asbesthaltigen Abfällen und Abfällen, die gefährliche Mineralfasern enthalten, die Entnahme von Rückstellproben nicht erforderlich. (6) Der Betreiber einer Monodeponie hat die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 5 entsprechend anzuwenden. Auf Antrag des Deponiebetreibers kann die zuständige Behörde Ausnahmen von den Anforderungen nach Satz 1 zulassen. (7) Der Betreiber einer Deponie der Klasse 0 hat die Anforderungen nach § 5 Abs. 2 bis 5 der Abfallablagerungsverordnung entsprechend anzuwenden. Auf Antrag des Deponiebetreibers kann die zuständige Behörde Ausnahmen von den Anforderungen nach Satz 1 zulassen. (8) Abweichend von den Absätzen 1 bis 7 sind bei den in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Inertabfällen unter Berücksichtigung der dort aufgeführten Einschränkungen bei Ablagerung auf Deponien der Klasse 0, I, II, III oder IV grundlegende Charakterisierungen und Kontrollanalysen nicht erforderlich, wenn
(9) Der Betreiber einer Deponie der Klasse 0, I, II, III oder IV hat für jede Abfallanlieferung eine schriftliche Eingangsbestätigung auszustellen. Mit der Bescheinigung der Annahme auf den Dokumenten zur Verbleibskontrolle nach den abfallrechtlichen Nachweisvorschriften gilt Satz 1 als erfüllt. Bei Deponien der Klasse 0 und bei Monodeponien kann die zuständige Behörde davon abweichende Regelungen treffen. (10) Der Betreiber einer Deponie der Klasse 0, III oder IV hat die zuständige Behörde über angelieferte, zur Ablagerung auf der Deponie nicht zugelassene Abfälle unverzüglich zu informieren. Der Deponiebetreiber hat das Recht, die Annahme der nicht zugelassenen Abfälle zu verweigern. (11) Der Deponiebetreiber hat Angaben nach den Absätzen 1 bis 10 in das Betriebstagebuch nach § 10 Abs. 1 einzustellen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. |
5. In § 10 Abs. 3 wird in Satz 2 die Angabe "Klassen III und IV" durch die Angabe "Klasse III" ersetzt.
6. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird der Absatz 3 eingefügt.
b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.
7. In § 13 Abs. 5 wird in Nummer 8 das Wort "und" durch ein Komma ersetzt, in Nummer 9 der Punkt durch das Wort "und" ersetzt und die Nummer 10 angefügt.
8. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden in Satz 1 nach den Wörtern "Nummer 11 der TA Abfall erfüllt" die Wörter "oder wenn auf der Grundlage der Nummer 2.4 der TA Abfall die Anforderung der Nummer 11.2 Buchstabe g erster Anstrich durch andere Maßnahmen zum dauerhaften Schutz des Bodens und des Grundwassers, die das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigen, erfüllt worden sind, und die zuständige Behörde dies vor dem 1. August 2002 genehmigt hat" eingefügt.
b) In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter "in der Betriebsphase" gestrichen.
9. § 24 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird die Angabe "Abs. 4 Satz 1 und 3, Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1" durch die Angabe "Abs. 5 Satz 1 oder 3, Abs. 6 oder Abs. 8 Satz 1" ersetzt.
b) Nach Nummer 14 werden die Nummern 15 und 16 eingefügt.
c) Die bisherigen Nummern 15 bis 17 werden die Nummern 17 bis 19.
10. Anhang 1 Nr. 1 Fußnote 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Vor den Wörtern "technische Maßnahme" wird das Wort "zusätzliche" gestrichen.
b) Die Wörter "Maßnahmen vervollständigt" werden durch die Wörter "Maßnahmen künstlich geschaffen, vervollständigt" ersetzt.
11. In Anhang 2 Nr. 2.1 Satz 1 und Nr. 2.4 letzter Satz werden jeweils die Wörter "besonders überwachungsbedürftigen" durch das Wort "gefährlichen" ersetzt.
12. Anhang 3 wird wie folgt neu gefasst:
" Anhang 3
Zuordnungskriterien für Deponien der Klassen 0, III und IV in anderen Gesteinen als Salzgestein
(zu § 2 Nr. 4 und 16, § 6 Abs. 2, 4 und 5 Nr. 2)
Bei der Zuordnung von Abfällen zu Deponien der Klasse 0, III oder IV in anderen Gesteinen als Salzgestein sind die Zuordnungskriterien der Tabelle einzuhalten. Soweit die zuständige Behörde nach § 6 Abs. 5 dieser Verordnung bei spezifischen Massenabfällen, die auf Monodeponien abgelagert werden, im Einzelfall eine Überschreitung einzelner Zuordnungswerte zulassen kann, darf der Wert maximal das Dreifache des jeweiligen Zuordnungswertes betragen. Eine Überschreitung nach Satz 2 ist nicht zulässig bei den Parametern Glühverlust (Nr. 2.01), TOC (Nr. 2.02), pH-Wert (Nr. 4.01), DOC (Nr. 4.03), BTEX (Nr. 3.2), PCB (Nr. 3.3) und Mineralöl (C10 bis C40) (Nr. 3.4), soweit nicht durch die Fußnoten der Tabelle Überschreitungen zugelassen werden. Die Einschränkung in Satz 2 auf das Dreifache des Zuordnungswertes gilt nicht für die Parameter, extrahierbare lipophile Stoffe (Nr. 3.1), Chrom(VI) (Nr. 4.08), Ammoniumstickstoff (Nr. 4.14), Cyanid (Nr. 4.15), AOX (Nr. 4.16). Weitere Parameter sowie die Bestimmung der Feststoff-Gesamtgehalte der Parameter können im Hinblick auf die Abfallart, Vorbehandlungsschritte und besondere Ablagerungsbedingungen festgelegt werden. Für Probenahme, Probenvorbereitung und Untersuchung ist Anhang 4 dieser Verordnung zu beachten.
Nr. | Parameter | DK 0 | DK III | DK IV in anderen Gesteinen als Salzgestein | |
1 | Festigkeit 1, 2, 3 | ||||
1.01 | Flügelscherfestigkeit | in kN/m2 | > 25 | > 25 | |
1.02 | Axiale Verformung | in % | < 20 | 5 20 | |
1.03 | Einaxiale Druckfestigkeit | in kN/m2 | > 50 | > 50 | |
2 | Organischer Anteil des Trockenrückstandes der Originalsubstanz 4 | ||||
2.01 | bestimmt als Glühverlust | in Masse% | < 3 | < 10 6 | |
2.02 | bestimmt als TOC | in Masse% | < 1 5 | < 6 6 | |
3 | Sonstige Feststoffkriterien | ||||
3.1 | Extrahierbare lipophile Stoffe der Originalsubstanz | in Masse% | < 0,1 | < 4 7 | |
3.2 | BTEX (Benzol, Toluol, Ethylenbenzol, Xylol) | in mg/kg TM | < 6 | ||
3.3 | PCB (Summe der 6 PCB-Kongenere nach Ballschmiter - Σ 6 PCB) | in mg/kg TM | < 1 | ||
3.4 | Mineralölkohlenwasserstoffe (C10 bis C40) | in mg/kg TM | < 500 | ||
3.5 | Summe PAK nach EPA | in mg/kg TM | < 30 | ||
3.6 | Säureneutralisierungskapazität | in mmol/kg | ist zu ermitteln | ||
4 | Eluatkriterien | ||||
4.01 | pH-Wert 14 | 5,5-13 | 4-13 | 5,5-13 | |
4.02 | Leitfähigkeit | in µS/cm | < 1 000 8 | < 100.000 | < 1 000 |
4.03 | DOC 9 | in mg/l | < 5 | < 100 | < 5 |
4.04 | Gesamtphenol | in mg/l | < 0,05 | < 100 | < 0,05 |
4.05 | Arsen | in mg/l | < 0,04 | < 2,5 10 | < 0,01 |
4.06 | Blei | in mg/l | < 0,05 | < 5 10 | < 0,025 |
4.07 | Cadmium | in mg/l | < 0,004 | < 0,5 10 | < 0,005 |
4.08 | Chrom(VI) | in mg/l | < 0,03 | 0,5 10, 11 | < 0,008 |
4.09 | Kupfer | in mg/l | < 0,15 | < 10 10 | < 0,05 |
4.10 | Nickel | in mg/l | < 0,04 | < 4 10 | < 0,05 |
4.11 | Quecksilber | in mg/l | < 0,001 | < 0,2 10 | < 0,001 |
4.12 | Zink | in mg/l | < 0,3 | < 20 10 | < 0,05 |
4.13 | Fluorid | in mg/l | < 0,5 | < 50 | < 0,05 |
4.14 | Ammoniumstickstoff | in mg/l | < 1 | < 1 000 | < 1 |
4.15 | Cyanid, leicht freisetzbar | in mg/l | < 0,01 | < 1 | < 0,01 |
4.16 | AOX | in mg/l | < 0,05 | < 3 | < 0,05 |
4.17 | Wasserlöslicher Anteil (Abdampfrückstand) 13 | in Masse% | < 0,4 | < 10 | < 1 |
4.18 | Barium | in mg/l | < 2 | < 30 10 | < 2 |
4.19 | Chrom, gesamt | in mg/l | < 0,05 | < 7 10 | < 0,05 |
4.20 | Molybdän | in mg/l | < 0,05 | < 3 10 | < 0,05 |
4.21 | Antimon | in mg/l | < 0,006 | < 0,5 10 | < 0,006 |
4.22 | Selen | in mg/l | < 0,01 | < 0,7 10 | < 0,01 |
4.23 | Chlorid 13 | in mg/l | < 80 | < 2 500 | < 80 |
4.24 | Sulfat 13 | in mg/l | < 100 12 | < 5 000 | < 100 |
5 | Brennwert (H0) | in kJ/kg | < 6 000 | ||
1) Die Nummern 1.01, 1.02 und 1.03 gelten nicht
2) Nummer 1.02 kann gemeinsam mit Nummer 1.03 gleichwertig zu Nummer 1.01 angewandt werden. 3) Die erforderliche Festigkeit ist entsprechend den statischen Erfordernissen für die Deponiestabilität festzulegen. 4) Nummer 2.01 kann gleichwertig zu Nummer 2.02 angewandt werden. 5) Überschreitungen des Feststoff-TOC bis höchstens 6 Masse% sind zulässig, wenn der Zuordnungswert Nummer 4.03 (DOC) eingehalten wird. 6) Überschreitungen des Glühverlustes oder Feststoff-TOC sind unter der Voraussetzung zulässig, dass die Überschreitungen nicht auf Abfallbestandteile zurückzuführen sind, die zu erheblicher Deponiegasbildung, Abbauvorgängen und damit verbundenen Setzungen führen und wenn die Abfälle technisch nicht behandelbar sind. Überschreitungen des Feststoff-TOC sind zulässig, wenn der Zuordnungswert Nummer 4.03 (DOC) eingehalten wird. 7) Gilt nicht für Straßenaufbruch auf Asphaltbasis. 8) Überschreitungen der Leitfähigkeit bis zu einem Wert von 2 500 µS/cm sind zulässig, wenn der Standort über hydrologisch günstige Voraussetzungen wie eine flächig verbreitete mindestens 2 m mächtige geologische Barriere verfügt. 9) Überschreitungen des DOC im Eluat bis 200 mg/l sind mit Zustimmung der zuständigen Behörde bei der Deponieklasse III zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Die Zuordnungswerte sind auch dann eingehalten, wenn der Zuordnungswert nicht bei seinem eigenen pH-Wert, aber bei einem pH-Wert zwischen 7,5 und 8 eingehalten wird. 10) Im Einzelfall sind mit Zustimmung der zuständigen Behörde Überschreitungen bis zum Dreifachen des Zuordnungswertes zulässig, wenn I das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. 11) Gilt nicht für Aschen aus Anlagen zur Verbrennung von Holz gemäß der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und gemäß Nummer 1.2 a) und 8.2 des Anhangs zur Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. 12) Überschreitungen des Sulfatwertes bis zu einem Wert von 600 mg/l sind zulässig, wenn der C0-Wert der Perkolationsprüfung den Wert von 1 500 mg/l bei L/S = 0,1 l/kg nicht überschreitet. 13) An Stelle von Nummer 4.23 (Chlorid) und Nummer 4.24 (Sulfat) kann Nummer 4.17 (Wasserlöslicher Anteil) angewendet werden. 14) Abweichende pH-Werte stellen allein kein Ausschlusskriterium dar. Bei Über- oder Unterschreitungen ist die Ursache zu prüfen." |
13. Anhang 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 2 bis 2.3 werden durch folgende Nummer 2 ersetzt:
alt | neu |
2 Probenahme
Die Probenahme für die Durchführung der Untersuchungen erfolgt nach der Richtlinie PN 2/78 K der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) "Grundregeln für die Entnahme von Proben aus Abfällen und abgelagerten Materialien" (Stand: 12/83) 1. Die Richtlinie ist mit den folgenden Ergänzungen und Vereinfachungen anzuwenden: 2.1 Homogenität/Heterogenität/Anzahl der Proben und Probemenge Es gilt Anhang 4, Nummern 1.1 und 1.2 2 der Abfallablagerungsverordnung. 2.2 Probenahmegeräte Bei der Auswahl der Probenahmegeräte ist darauf zu achten, dass die zu entnehmende Probe nicht durch Materialien der Geräte mit später zu untersuchenden Substanzen kontaminiert wird. Das Material des Entnahmegerätes muss gegenüber den im zu untersuchenden Abfall befindlichen Substanzen und Stoffen inert sein. 2.3 Probenahmeprotokoll Verfahrensweise und Ergebnisse der Probenahme sind in geeigneter Weise zu dokumentieren. Dazu ist ein Probenahmeprotokoll anzufertigen, das mindestens folgende Angaben enthält:
| "2 Probenahme
Die Probenahme für die Durchführung der Untersuchungen erfolgt nach der LAGA-Richtlinie PN 98 (Stand 12/01). Abweichend von Satz 1 erfolgt die Probenahme bei Gesteinskörnungen nach DIN EN 932-1 (Ausgabe November 1996)." |
b) In Nummer 3.1.2 wird die Angabe "Oktober 1999" durch die Angabe "Januar 2003" ersetzt.
c) In Nummer 3.1.3 wird das bisherige Fußnotenzeichen "3)" durch das Fußnotenzeichen "1)" ersetzt.
d) In Nummer 3.1.4 wird die Angabe "Februar 2002" durch die Angabe "September 2004" ersetzt.
e) In Nummer 3.1.5 wird die Angabe "E DIN ISO 11.262 (Ausgabe Juni 1995)" durch die Angabe "ISO 11.262 (Ausgabe September 2003)" ersetzt.
f) In Nummer 3.1.6.1 wird die Angabe "Juni 1995" durch die Angabe "Mai 2003" ersetzt.
g) In Nummer 3.1.6.2 wird die Angabe "Juni 1995" durch die Angabe "Mai 2003" ersetzt.
h) In Nummer 3.1.6.3 wird die Angabe "ISO" gestrichen.
i) In Nummer 3.1.7 wird die Angabe "E DIN EN 14.039 (Ausgabe Dezember 2000)" durch die Angabe "DIN EN 14.039 (Ausgabe Januar 2005)" ersetzt.
k) In Nummer 3.1.12.2 wird die Angabe "EN 12.766-1, prEN 12.766-2" durch die Angabe "DIN EN 12.766-1 (Ausgabe November 2000), DIN EN 12.766-2 (Ausgabe Dezember 2001)" ersetzt.
l) In Nummer 3.1.13 wird die Angabe "Nummer 2.1" durch die Angabe "Nummer 3.1" ersetzt.
m) In Nummer 3.1.14 wird die Angabe "Nummer 2.2" durch die Angabe "Nummer 3.2" ersetzt.
n) In Nummer 3.1.15 wird die Angabe "Nummer 2.3" durch die Angabe "Nummer 3.3" ersetzt.
o) Nach Nummer 3.1.15 werden die Nummern eingefügt.
3.1.16 Säureneutralisationskapazität
LAGA-Richtlinie EW 98p, Kapitel 5
3.1.17 Sulfat-Perkolationsprüfung im Aufwärtsstrom (unter festgelegten Bedingungen) Vornorm DIN CEN/TS 14.405 (Ausgabe September 2004).
p) In Nummer 3.2 wird die Angabe "Nummer 2.4" durch die Angabe "Nummer 3.4" ersetzt.
q) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 8 Abs. 3" durch die Angabe " § 8 Abs. 1" ersetzt. bb) In Satz 3 wird die Angabe "3.1" durch die Angabe "4.1" ersetzt.
cc) In der Tabelle wird die Angabe "3 Extrahierbare lipophile Stoffe der Originalsubstanz" durch die Angabe "3. xx Sonstige Feststoffkriterien" ersetzt.
r) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 dritter Anstrich wird das Wort "und" gestrichen und durch ein Komma ersetzt. bb) In Satz 2 vierter Anstrich wird der Punkt durch das Wort "und" ersetzt.
cc) In Satz 2 werden nach dem vierten Anstrich folgende Anstriche angefügt:
" - die LAGA-Richtlinie PN 98 (Stand 12/01) im Erich Schmidt Verlag, 10.785 Berlin, ISBN 3 503 07.037 0,
- die LAGA-Richtlinie EW 98p im Erich Schmidt Verlag, 10.785 Berlin, ISBN 3 503 07.038 9."
Artikel 3
Änderung der Deponieverwertungsverordnung
Die Deponieverwertungsverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2252) wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 2 wird dem bisherigen Satz 1 folgender Satz vorangestellt:
"Als Deponieersatzbaustoff oder als Ausgangsstoff zur Herstellung von Deponieersatzbaustoffen sind, außer für die Rekultivierungsschicht des Oberflächenabdichtungssystems, ausschließlich mineralische Abfälle zugelassen."
2. Anhang 1 wird wie folgt geändert:
a) Tabelle 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird in Spalte 2 das Fußnotenzeichen "6)" eingefügt und nach Fußnote 5 folgende Fußnote 6 angefügt:
"6) Bei erhöhten Gehalten des natürlich anstehenden Bodens (Hintergrundbelastung) im Umfeld von Deponien kann die zuständige Behörde auf Antrag des Deponiebetreibers zulassen, dass für die standortbezogen erhöhten Parameter die Zuordnungswerte nach Tabelle 2 bis zur Höhe der Hintergrundbelastung überschritten werden. Dabei dürfen keine nachteiligen Auswirkungen auf das Deponieverhalten zu erwarten sein."
bb) In Fußnote 5 werden nach den Wörtern "erbringen, dass" die Wörter "die deponietechnisch notwendigen Baumaßnahmen im Deponiekörper," eingefügt.
b) Tabelle 2 wird wie folgt neu gefasst:
"Tabelle 2
1 Nr. | 2 Parameter | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 |
1. | Festigkeit 1 | |||||||
1.01 | Flügelscherfestigkeit | kN/m2 | > 25 | > 25 | > 25 | > 25 | > 25 | > 25 |
1.02 | Axiale Verformung | % | < 20 | < 20 | < 20 | < 20 | < 20 | < 20 |
1.03 | Einaxiale Druckfestigkeit | kN/m2 | > 50 | > 50 | > 50 | > 50 | > 50 | > 50 |
2 | Organischer Anteil des Trockenrückstandes der Originalsubstanz 2 | |||||||
2.01 | bestimmt als Glühverlust | in Masse% | < 3 | < 3 | < 3 3 | < 3 3 | < 5 3 | < 5 3 |
2.02 | bestimmt als TOC | in Masse% | < 1 | < 1 | < 1 3 | < 1 3 | < 3 3 | < 3 3 |
3 | Feststoffkriterien | |||||||
3.01 | Extrahierbare lipophile Stoffe der Originalsubstanz | in Masse% | < 0,1 | < 0,4 4 | < 0,8 4 | < 0,8 4 | ||
3.02 | EOX | in mg/kg TM | < 1 | < 3 | ||||
3.03 | Kohlenwasserstoff | in mg/kg TM | < 100 | < 300 | < 500 | |||
3.04 | Summe BTEX | in mg/kg TM | < 1 | < 1 | < 6 | |||
3.05 | Summe LHKW | in mg/kg TM | < 1 | < 1 | ||||
3.06 | Summe PAK nach EPA | in mg/kg TM | < 1 | < 5 | < 30 | |||
3.07 | PCB (Summe der 6 PCB-Kongenere nach Ballschmiter - Σ 6 PCB) | in mg/kg TM | < 0,02 | < 0,1 | < 1 | |||
3.08 | Säureneutralisationskapazität | mmol/kg | ist zu ermitteln | |||||
4 | Eluatkriterien | |||||||
4.01 | pH-Wert5) | 6,5-9 | 6,5-9 | 5,5-13 | 5,5-13 | 5,5-13 | 4-13 | |
4.02 | Leitfähigkeit | in µS/cm | < 500 | < 500 | < 1 000 | < 10.000 | < 50.000 | < 100.000 |
4.03 | DOC6) | in mg/l | < 5 | < 50 7 | < 80 8 | < 100 | ||
4.04 | Phenole | in mg/l | < 0,05 | < 0,05 | < 0,05 | < 0,2 | < 50 | < 100 |
4.05 | Arsen | in mg/l | < 0,01 | < 0,01 | < 0,04 | < 0,2 | < 0,2 9 | < 2,5 11 |
4.06 | Blei | in mg/l | < 0,02 | < 0,04 | < 0,05 | < 0,2 | < 1 | < 5 11 |
4.07 | Cadmium | in mg/l | < 0,002 | < 0,002 | < 0,004 | < 0,05 | < 0,1 | < 0,5 11 |
4.08 | Kupfer | in mg/l | < 0,05 | < 0,05 | < 0,15 | < 1 | < 5 | < 10 11 |
4.09 | Nickel | in mg/l | < 0,04 | < 0,04 | < 0,04 | < 0,2 | < 1 | < 4 11 |
4.10 | Quecksilber | in mg/l | < 0,0002 | < 0,0002 | < 0,001 | < 0,005 | < 0,02 | < 0,2 11 |
4.11 | Zink | in mg/l | < 0,1 | < 0,1 | < 0,3 | < 2 | < 5 | < 20 11 |
4.12 | Chrom(VI) | in mg/l | < 0,015 | < 0,015 | < 0,03 | < 0,05 | < 0,1 | < 0,5 11 |
4.13 | Thallium | in mg/l | < 0,001 | < 0,001 | ||||
4.14 | Chlorid12) | in mg/l | < 10 | < 10 | < 80 | < 1 500 14 | < 1 500 14 | < 2 500 |
4.15 | Sulfat12) | in mg/l | < 50 | < 50 | < 100 13 | < 2 000 14 | < 2 000 14 | < 5 000 |
4.16 | Cyanid,
leicht freisetzbar | in mg/l | < 0,01 | < 0,01 | < 0,01 | < 0,1 | < 0,5 | < 1 |
4.17 | Fluorid | in mg/l | < 0,5 | < 5 | < 15 10 | < 50 | ||
4.18 | Ammoniumstickstoff | in mg/l | < 1 | < 4 | < 200 | < 1 000 | ||
4.19 | AOX | in mg/l | < 0,05 | < 0,3 | < 1,5 | < 3 | ||
4.20 | Wasserlöslicher Anteil
(Abdampfrückstand)12) | in Masse% | < 0,4 | < 0,4 | < 1 | < 3 | < 6 | < 10 |
4.21 | Barium | mg/l | < 2 | < 5 14 | < 10 14 | < 30 11 | ||
4.22 | Chrom, gesamt | mg/l | < 0,05 | < 0,3 14 | < 1 14 | < 7 11 | ||
4.23 | Molybdän | mg/l | < 0,05 | < 0,3 14 | < 1 14 | < 3 11 | ||
4.24 | Antimon | mg/l | < 0,006 | < 0,03 14 | < 0,07 14 | < 0,5 11 | ||
4.25 | Selen | mg/l | < 0,01 | < 0,03 14 | < 0,05 14 | < 0,7 11 | ||
1) Nummer 1.02 kann gemeinsam mit Nummer 1.03 gleichwertig zu Nummer 1.01 angewandt werden.
Die erforderliche Festigkeit ist entsprechend den statischen Erfordernissen für die Deponiestabilität festzulegen.
2) Nummer 2.01 kann gleichwertig zu Nummer 2.02 angewandt werden. 3) Überschreitungen des Feststoff-TOC auf bis zu 5 Masse% sind unter der Voraussetzung, dass die Überschreitung nicht auf Abfallbestandteile zurückzuführen ist, die zu erheblicher Deponiegasbildung führen, bei folgenden Abfällen zulässig: Bodenaushub; Abfälle auf Gipsbasis; Faserzemente; mineralische Bauabfälle mit geringfügigen Fremdanteilen; Gießereialtsand; Straßenaufbruch auf Asphaltbasis; Schlacken; vergleichbar zusammengesetzte Abfälle. Überschreitungen des Feststoff-TOC über 5 Masse% hinaus sind unter der Voraussetzung zulässig, dass der Zuordnungswert Nummer 4.03 (DOC) eingehalten wird und der Deponiebetreiber gegenüber der zuständigen Behörde nachweist, dass das Wohl der Allgemeinheit - gemessen an den Anforderungen der Deponieverordnung und denen der Abfallablagerungsverordnung - nicht beeinträchtigt wird. Eine Ablagerung des Abfalls ist nur zulässig, wenn entweder die biologische Abbaubarkeit des Trockenrückstandes der Originalsubstanz (Parameter Nummer 5 nach Anhang 2 der Abfallablagerungsverordnung) unterschritten oder der gemessene organische Anteil des Trockenrückstandes der Originalsubstanz bestimmt als TOC durch elementaren Kohlenstoff verursacht wird und in beiden Fällen der Brennwert des Abfalls 6 000 kJ/kg nicht übersteigt. 4) Gilt nicht für Straßenaufbruch auf Asphaltbasis. 5) Abweichende pH-Werte stellen allein kein Ausschlusskriterium dar. Bei Über- oder Unterschreitungen ist die Ursache zu prüfen. 6) Überschreitungen des DOC im Eluat bis 200 mg/l sind mit Zustimmung der zuständigen Behörde bei der Deponieklasse III zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Die Zuordnungswerte sind auch dann eingehalten, wenn der Zuordnungswert nicht bei seinem pH-Wert, aber bei einem pH-Wert zwischen 7,5 und 8 eingehalten wird. 7) Gilt nicht für Abfälle auf Gipsbasis, die auf Deponien der Deponieklasse I verwertet werden. 8) Überschreitungen des DOC-Gehaltes bis max. 100 mg/l sind mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. 9) Überschreitungen des Arsengehaltes bis max. 0,5 mg/l sind mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. 10) Überschreitungen des Fluoridgehaltes bis max. 25 mg/l sind mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. 11) Im Einzelfall sind mit Zustimmung der zuständigen Behörde Überschreitungen bis zum Dreifachen des Zuordnungswertes zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. 12) An Stelle von Nummer 4.14 (Chlorid) und Nummer 4.15 (Sulfat) kann Nummer 4.20 (Wasserlöslicher Anteil) angewendet werden. 13) Überschreitungen des Sulfatwertes bis zu einem Wert von 600 mg/l sind zulässig, wenn der C0-Wert der Perkolationsprüfung den Wert von 1 500 mg/l bei L/S = 0,1 l/kg nicht überschreitet. 14) Gilt nicht, wenn auf der Deponie oder einem Deponieabschnitt seit dem 16. Juli 2005 ausschließlich nicht gefährliche Abfälle abgelagert oder verwertet werden." |
3. Anhang 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 Buchstabe b und c werden jeweils die Wörter "Besonders überwachungsbedürftige" durch das Wort "Gefährliche" ersetzt.
b) In Nummer 3 werden in der Überschrift und in Satz 1 jeweils die Wörter "besonders überwachungsbedürftigen" durch das Wort "gefährlichen" ersetzt.
c) In Nummer 3 wird die Angabe "ChromVI" durch die Angabe "Chrom(VI)" ersetzt.
Artikel 4
Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am ersten Tag des zweiten auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.
*) Die Verordnung dient der Umsetzung der Entscheidung des Rates 2003/33/EG vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien gemäß Artikel 16 und Anhang II der Richtlinie 1999/31/EG (ABl. EG 2003 Nr. L 11 S. 27) sowie der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (ABl. EU Nr. L 158 S. 7, Nr. L 229 S. 5).