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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Einwegkunststoffrichtlinie und der Abfallrahmenrichtlinie im Verpackungsgesetz und in anderen Gesetzen

Vom 9. Juni 2021
(BGBl. I Nr. 31 vom 14.06.2021 S. 1699)



Siehe Fn. 1, 2

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Verpackungsgesetzes

Das Verpackungsgesetz vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Januar 2021 (BGBl. I S. 140) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem Abschnitt 1 wird folgende Inhaltsübersicht vorangestellt:

"Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Abfallwirtschaftliche Ziele

§ 2 Anwendungsbereich

§ 3 Begriffsbestimmungen

§ 4 Allgemeine Anforderungen an Verpackungen

§ 5 Beschränkungen des Inverkehrbringens

§ 6 Kennzeichnung zur Identifizierung des Verpackungsmaterials

Abschnitt 2
Inverkehrbringen von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen

§ 7 Systembeteiligungspflicht

§ 8 Branchenlösung

§ 9 Registrierung

§ 10 Datenmeldung

§ 11 Vollständigkeitserklärung

§ 12 Ausnahmen

Abschnitt 3
Sammlung, Rücknahme und Verwertung

§ 13 Getrennte Sammlung

§ 14 Pflichten der Systeme zur Sammlung, Verwertung und Information

§ 15 Pflichten der Hersteller und Vertreiber zur Rücknahme und Verwertung

§ 16 Anforderungen an die Verwertung

§ 17 Nachweispflichten

Abschnitt 4
Systeme

§ 18 Genehmigung und Organisation

§ 19 Gemeinsame Stelle

§ 20 Meldepflichten

§ 21 Ökologische Gestaltung der Beteiligungsentgelte

§ 22 Abstimmung

§ 23 Vergabe von Sammelleistungen

Abschnitt 5
Zentrale Stelle

§ 24 Errichtung und Rechtsform; Stiftungssatzung

§ 25 Finanzierung

§ 26 Aufgaben

§ 27 Registrierung von Sachverständigen und sonstigen Prüfern

§ 28 Organisation

§ 29 Aufsicht und Finanzkontrolle

§ 30 Teilweiser Ausschluss des Wiederspruchsverfahrens und der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage; Widerspruchsbehörde

Abschnitt 6
Getränkeverpackungen

§ 30a Mindestrezyklatanteil bei bestimmten Einwegkunststoffgetränkeflaschen

§ 31 Pfand- und Rücknahmepflichten für Einweggetränkeverpackungen

§ 32 Hinweispflichten

Abschnitt 7
Minderung des Verbrauchs bestimmter Einwegverpackungen

§ 33 Mehrwegalternative für Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und Einweggetränkebecher

§ 34 Erleichterungen für kleine Unternehmen und Verkaufsautomaten

Abschnitt 8
Schlussbestimmungen

§ 35 Beauftragung Dritter und Bevollmächtigung

§ 36 Bußgeldvorschriften

§ 37 Einziehung

§ 38 Übergangsvorschriften

Anlage 1
(zu § 3 Absatz 1)
Verpackungskriterien und -beispiele

Anlage 2
(zu § 3 Absatz 7)
Schadstoffhaltige Füllgüter im (zu § 3 Absatz 7) Sinne von § 3 Absatz 7

Anlage 3
(zu § 5 Absatz 1Satz 2 Nummer 2)
Anforderungen, unter denen der in § 5 Absatz 1 Satz 1 festgelegte Schwermetallgrenzwert nicht für Kunststoffkästen und -paletten gilt

Anlage 4
(zu § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4)
Anforderungen, unter denen der in § 5 Absatz 1 Satz 1 festgelegte Schwermetallgrenzwert nicht für Glasverpackungen gilt

Anlage 5
(zu § 6)
Kennzeichnung von Verpackungen".

2. Dem § 1 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Von den kalenderjährlich erstmals in Verkehr gebrachten Einwegkunststoffgetränkeflaschen sind ab dem 1. Januar 2025 mindestens 77 Masseprozent und ab dem 1. Januar 2029 mindestens 90 Masseprozent zum Zweck des Recyclings getrennt zu sammeln; ausgenommen davon sind Einwegkunststoffgetränkeflaschen nach § 30a Absatz 3."

3. In § 2 Absatz 2 Satz 2 wird nach den Wörtern " § 17 Absatz 2 und 3," die Angabe " § 19 Absatz 2," eingefügt.

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird die Angabe "652/2014 (ABl. L 189 vom 27.06.2014" durch die Angabe "2019/1381 (ABl. L 231 vom 06.09.2019" ersetzt.

b) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 4a bis 4c eingefügt:

"(4a) Einwegkunststoffverpackungen sind Einwegverpackungen, die ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehen.

(4b) Einwegkunststofflebensmittelverpackungen sind Einwegkunststoffverpackungen, also Behältnisse wie Boxen mit oder ohne Deckel, für Lebensmittel, die

  1. dazu bestimmt sind, unmittelbar verzehrt zu werden, entweder vor Ort oder als Mitnahme-Gericht,
  2. in der Regel aus der Verpackung heraus verzehrt werden und
  3. ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden können;

keine Einwegkunststofflebensmittelverpackungen in diesem Sinne sind Getränkeverpackungen, Getränkebecher, Teller sowie Tüten und Folienverpackungen, wie Wrappers, mit Lebensmittelinhalt.

(4c) Einwegkunststoffgetränkeflaschen sind Getränkeverpackungen in Flaschenform, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel, mit einem Füllvolumen von bis zu 3,0 Litern, die zugleich die Voraussetzungen einer Einwegkunststoffverpackung erfüllen."

c) Nach Absatz 14 wird folgender Absatz 14a eingefügt:

"(14a) Bevollmächtigter ist jede im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassene natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die ein Hersteller ohne Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes beauftragt hat, in eigenem Namen sämtliche Aufgaben wahrzunehmen, um die Herstellerpflichten nach diesem Gesetz zu erfüllen."

(Gültig ab 01.07.2022)
d) Nach Absatz 14a werden die folgenden Absätze 14b und 14c eingefügt:

"(14b) Elektronischer Marktplatz ist eine Website oder jedes andere Instrument, mit dessen Hilfe Informationen über das Internet zur Verfügung gestellt werden und die oder das es Vertreibern, die nicht Betreiber des Marktplatzes sind, ermöglicht, Waren in eigenem Namen in Verkehr zu bringen. Betreiber eines elektronischen Marktplatzes ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die einen elektronischen Marktplatz unterhält und es Vertreibern ermöglicht, über diesen Marktplatz Waren in Verkehr zu bringen.

(14c) Fulfilment-Dienstleister ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen für Vertreiber im Geltungsbereich dieses Gesetzes anbietet: Lagerhaltung, Verpacken, Adressieren und Versand von Waren, an denen sie kein Eigentumsrecht hat. Post-, Paketzustell- oder sonstige Frachtverkehrsdienstleister gelten nicht als Fulfilment-Dienstleister."

e) Folgender Absatz 21 wird angefügt:

"(21) Kunststoff ist ein Werkstoff bestehend aus einem Polymer nach Artikel 3 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/57 (ABl. L 24 vom 26.01.2021 S. 19) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, dem möglicherweise Zusatzstoffe oder andere Stoffe zugesetzt wurden und der als Hauptstrukturbestandteil von Endprodukten fungieren kann; ausgenommen sind Werkstoffe aus natürlichen Polymeren, die nicht chemisch modifiziert wurden."

5. In § 4 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort "so" die Wörter "zu entwickeln," eingefügt.

6. Dem § 5 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Beschränkungen des Inverkehrbringens von Verpackungen nach § 3 der Einwegkunststoffverbotsverordnung vom 20. Januar 2021 (BGBl. I S. 95) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt."

7. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Rücknahme" die Wörter "vor dem Inverkehrbringen" eingefügt.

(Gültig ab 01.07.2022)
bb) In Satz 3 wird die Angabe " § 33" durch die Angabe " § 35 Absatz 1" ersetzt.

cc) Satz 4

Das gewerbsmäßige Inverkehrbringen von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, die der Hersteller nicht an einem System beteiligt hat, ist verboten.

wird aufgehoben.

(Gültig ab 01.07.2022)
b) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort "über" die Wörter "; der Hersteller nach Absatz 1 Satz 1 bleibt jedoch zusätzlich selbst zur Registrierung gemäß § 9 verpflichtet" eingefügt.

(Gültig ab 01.07.2022)
c) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

"(7) Hersteller dürfen systembeteiligungspflichtige Verpackungen nicht in Verkehr bringen, wenn sie sich mit diesen Verpackungen nicht gemäß Absatz 1 Satz 1 an einem System beteiligt haben. Nachfolgende Vertreiber dürfen systembeteiligungspflichtige Verpackungen nicht zum Verkauf anbieten und Betreiber eines elektronischen Marktplatzes dürfen das Anbieten von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen zum Verkauf nicht ermöglichen, wenn sich die Hersteller mit diesen Verpackungen nicht gemäß Absatz 1 Satz 1 an einem System beteiligt haben. Fulfilment-Dienstleister dürfen keine der in § 3 Absatz 14c Satz 1 genannten Tätigkeiten in Bezug auf systembeteiligungspflichtige Verpackungen erbringen, wenn sich die Hersteller mit diesen Verpackungen nicht gemäß Absatz 1 Satz 1 an einem System beteiligt haben; umfasst die Tätigkeit eines Fulfilment-Dienstleisters das Verpacken von Waren in systembeteiligungspflichtige Versandverpackungen, so gilt der Vertreiber der Waren, für den der Fulfilment-Dienstleister tätig wird, hinsichtlich der Versandverpackungen als Hersteller nach Absatz 1 Satz 1."

8. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter "der Zentralen Stelle vorzulegen" durch die Wörter "bei der Zentralen Stelle zu hinterlegen" ersetzt.

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

"(4) Die Pflichten nach § 15 Absatz 4 gelten für die eine Branchenlösung betreibenden Hersteller entsprechend."

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

9. § 9 wird wie folgt geändert:

(Gültig ab 01.07.2022)
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "nach § 7 Absatz 1 Satz 1" durch die Wörter "von mit Ware befüllten Verpackungen" und die Wörter "von systembeteiligungspflichtigen" durch das Wort "der" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter "Telefon- und Faxnummer sowie E-Mail-Adresse" durch die Wörter "Telefonnummer sowie die europäische oder nationale Steuernummer" ersetzt.

bb) Nach Nummer 1 wird die folgende Nummer 2 eingefügt:

"2. im Falle einer Bevollmächtigung nach § 35 Absatz 2:

a) Name, Anschrift und Kontaktdaten des Bevollmächtigten entsprechend Nummer 1 sowie

b) die schriftliche Beauftragung durch den Hersteller;".

cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.

dd) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und nach dem Wort "Kennnummer" werden die Wörter "und E-Mail-Adresse" eingefügt und die Wörter ", einschließlich der europäischen oder nationalen Steuernummer des Herstellers" werden durch die Wörter "; im Falle einer Bevollmächtigung die gleichen Angaben zum Bevollmächtigten" ersetzt.

ee) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.

(Gültig ab 01.07.2022)
ff) In der neuen Nummer 5 wird das Wort "systembeteiligungspflichtigen" gestrichen.

gg) Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden die Nummern 6 und 7.

(Gültig ab 01.07.2022)
hh) Die neuen Nummern 6 und 7 werden wie folgt gefasst:

altneu
6. Erklärung, dass der Hersteller seine Rücknahmepflichten durch Beteiligung an einem oder mehreren Systemen oder durch eine oder mehrere Branchenlösungen erfüllt;

7. Erklärung, dass die Angaben der Wahrheit entsprechen.

"6. Angaben zu den Verpackungen, die der Hersteller in Verkehr bringt, aufgeschlüsselt nach systembeteiligungspflichtigen Verpackungen gemäß § 3 Absatz 8, den jeweiligen Verpackungen gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 und Einweggetränkeverpackungen, die gemäß § 31 der Pfandpflicht unterliegen;

7. Erklärung, dass sämtliche Angaben nach diesem Absatz der Wahrheit entsprechen."

(Gültig ab 01.07.2022)
ii) Folgender Satz wird angefügt:

"Hersteller nach § 7 Absatz 1 Satz 1 haben darüber hinaus eine Erklärung abzugeben, dass sie ihre Rücknahmepflichten durch Beteiligung an einem oder mehreren Systemen oder durch eine oder mehrere Branchenlösungen erfüllen; im Falle einer vollständigen Übertragung der Systembeteiligungspflicht gemäß § 7 Absatz 2 auf einen oder mehrere Vorvertreiber haben sie stattdessen zu erklären, dass sie nur bereits systembeteiligte Serviceverpackungen in Verkehr bringen."

c) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe "und 4" wird durch die Wörter ", 2 Buchstabe a und Nummer 5" ersetzt.

(Gültig ab 01.07.2022)
bb) Die neue Angabe "Nummer 5" wird durch die Wörter "Nummern 5 und 6" ersetzt.

(Gültig ab 01.07.2022)
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort "systembeteiligungspflichtige" gestrichen.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "anbieten" die Wörter "und Betreiber eines elektronischen Marktplatzes dürfen das Anbieten von Verpackungen zum Verkauf nicht ermöglichen" und nach dem Wort "ordnungsgemäß" die Wörter "nach Absatz 1" eingefügt und die Wörter "entgegen Absatz 1" gestrichen.

cc) Folgender Satz wird angefügt:

"Fulfilment-Dienstleister dürfen keine der in § 3 Absatz 14c Satz 1 genannten Tätigkeiten in Bezug auf Verpackungen erbringen, wenn die Hersteller dieser Verpackungen nicht oder nicht ordnungsgemäß nach Absatz 1 registriert sind."

10. Dem § 10 Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:

"Die Angaben nach Satz 1 Nummer 2 sind nach den in § 16 Absatz 2 Satz 1 und 2 genannten Materialarten aufzuschlüsseln; sonstige Materialien sind jeweils zu einer einheitlichen Angabe zusammenzufassen. Verbundverpackungen, die gemäß § 16 Absatz 3 Satz 4 verwertet werden, sind der entsprechenden Hauptmaterialart zuzuordnen."

11. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden nach der Angabe "Absatz 2" die Wörter "Satz 1 und 2" eingefügt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Verbundverpackungen, die gemäß § 16 Absatz 3 Satz 4 verwertet wurden, sind der entsprechenden Hauptmaterialart zuzuordnen."

b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "gemäß § 2 des Signaturgesetzes" gestrichen.

(Gültig ab 01.07.2022)
12.
§ 12 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 12 Ausnahmen

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht für

  1. Mehrwegverpackungen,
  2. Einweggetränkeverpackungen, die nach § 31 der Pfandpflicht unterliegen,
  3. systembeteiligungspflichtige Verpackungen, die nachweislich nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes an den Endverbraucher abgegeben werden,
  4. Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter.
" § 12 Ausnahmen

(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht für Verpackungen, die nachweislich nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes an Endverbraucher abgegeben werden.

(2) Die Vorschriften dieses Abschnitts, mit Ausnahme von § 9, gelten nicht für

  1. Mehrwegverpackungen,
  2. Einweggetränkeverpackungen, die nach § 31 der Pfandpflicht unterliegen,
  3. Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter."

13. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Im Hinblick auf Einwegkunststoffverpackungen müssen die Systeme darüber hinaus über Folgendes informieren:

  1. über die Auswirkungen einer Vermüllung auf die Umwelt, insbesondere auf die Meeresumwelt, sowie
  2. über Maßnahmen zur Vermeidung dieser Vermüllung, insbesondere über die Verfügbarkeit von Mehrwegverpackungen als Alternative zu den in Teil G des Anhangs der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (ABl. L 155 vom 12.06.2019 S. 1) genannten Einwegkunststoffverpackungen."

(Gültig ab 01.01.2022)
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Die Systeme haben die folgenden Informationen auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen und regelmäßig zu aktualisieren:

  1. ihre Eigentums- und Mitgliederverhältnisse,
  2. die von den beteiligten Herstellern geleisteten Entgelte je in Verkehr gebrachter systembeteiligungspflichtiger Verpackung oder je Masseeinheit an systembeteiligungspflichtigen Verpackungen und
  3. das Verfahren, das sie zur Auswahl der Abfallbewirtschaftungseinrichtungen verwenden, soweit diese nicht nach den Vorgaben des § 23 ausgewählt werden.

Dies gilt nicht, wenn es sich um ein Geschäftsgeheimnis handelt. Die Zentrale Stelle kann bei Zweifeln an dem Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses von den Systemen eine Begründung in Textform verlangen, warum es sich bei der nicht veröffentlichten Information um ein Geschäftsgeheimnis handelt."

14. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 3 wird nach dem Wort "ist," das Wort "und" gestrichen.

bbb) Der Nummer 4 wird das Wort "oder" angefügt.

ccc) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:

"5. Mehrwegverpackungen".

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Letztvertreiber von Verpackungen nach Satz 1 müssen die Endverbraucher durch geeignete Maßnahmen in angemessenem Umfang über die Rückgabemöglichkeit und deren Sinn und Zweck informieren."

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

(Gültig ab 01.01.2022)
aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Sofern es sich bei den zurückgenommenen Verpackungen um solche nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 handelt, ist über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen Nachweis zu führen."Über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen ist Nachweis zu führen."

(Gültig ab 01.01.2022)
bb) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:

"Zur Bewertung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Dokumentation sind geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle einzurichten."

cc) In dem neuen Satz 7 wird das Wort "Sie" durch die Wörter "Die Dokumentation" ersetzt.

c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

"(4) Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber von Verpackungen nach Absatz 1 Satz 1 sind verpflichtet, die finanziellen und organisatorischen Mittel vorzuhalten, um ihren Pflichten nach dieser Vorschrift nachzukommen. Sie haben zur Bewertung ihrer Finanzverwaltung geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle einzurichten."

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und werden nach der Angabe "Satz 2" die Wörter "sowie die Pflichten nach Absatz 4" eingefügt.

bb) In Satz 5 wird die Angabe "5" durch die Angabe "6" ersetzt.

15. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 4 wird das Wort "kann" durch das Wort "ist" und werden die Wörter "angerechnet werden" durch das Wort "anzurechnen" ersetzt.

b) In Absatz 6 werden die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.07.2006 S. 1), der Verordnung (EG) Nr. 1420/1999 des Rates vom 29. April 1999 zur Festlegung gemeinsamer Regeln und Verfahren für die Verbringung bestimmter Arten von Abfällen in bestimmte nicht der OECD angehörende Länder (ABl. L 166 vom 01.07.1999 S. 6) und der Verordnung (EG) Nr. 1547/1999 der Kommission vom 12. Juli 1999 zur Festlegung der bei der Verbringung bestimmter Arten von Abfällen in bestimmte Länder, für die der OECD-Beschluss C(92)39 endg. nicht gilt, anzuwendenden Kontrollverfahren gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates (ABl. L 185 vom 17.07.1999 S. 1)" durch die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.07.2006 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/2174 (ABl. L 433 vom 22.12.2020 S. 11) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und mit der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 der Kommission vom 29. November 2007 über die Ausfuhr von bestimmten in Anhang III oder IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte Staaten, für die der OECD-Beschluss über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nicht gilt (ABl. L 316 vom 04.12.2007 S. 6), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 733/2014 (ABl. L 197 vom 04.07.2014 S. 10) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

16. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:

"Verbundverpackungen, die gemäß § 16 Absatz 3 Satz 4 verwertet wurden, sind der entsprechenden Hauptmaterialart zuzuordnen."

bb) In dem neuen Satz 6 wird das Wort "Dabei" durch die Wörter "Im Mengenstromnachweis" ersetzt.

cc) Folgender Satz wird angefügt:

"Zur Bewertung der Richtigkeit und Vollständigkeit des Mengenstromnachweises haben die Systeme geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle einzurichten."

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "der Zentralen Stelle" gestrichen und die Wörter "schriftlich vorzulegen" durch die Wörter "elektronisch bei der Zentralen Stelle zu hinterlegen" ersetzt.

bb) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:

"Die Bestätigung nach Absatz 2 Satz 1 ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Zentrale Stelle kann für die Hinterlegung die Verwendung bestimmter elektronischer Formulare und Eingabemasken sowie eine bestimmte Verschlüsselung vorschreiben."

17. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 18 Genehmigung" § 18 Genehmigung und Organisation".

b) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 werden die Wörter "verfügt und" durch das Wort "verfügt," ersetzt.

bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

"4. finanziell leistungsfähig ist und".

cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.

c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Die Anforderungen an die finanzielle Leistungsfähigkeit nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 sind erfüllt, wenn das System nachweist, dass es alle bestehenden und voraussichtlichen Verpflichtungen unter realistischen Annahmen über einen Zeitraum von zwölf Monaten erfüllen kann. Die finanzielle Leistungsfähigkeit eines Systems ist nicht gegeben, wenn ein Insolvenzverfahren über dieses System eröffnet worden ist oder in erheblichem Umfang oder wiederholt Rückstände an Steuern oder Sozialversicherungsbeiträgen bestehen, die aus der Unternehmenstätigkeit resultieren. Die Behörde nach Absatz 1 Satz 1 prüft die finanzielle Leistungsfähigkeit insbesondere anhand des handelsrechtlichen Jahresabschlusses oder, falls ein System keinen handelsrechtlichen Jahresabschluss vorlegen kann, anhand einer Vermögensübersicht sowie in beiden Fällen zusätzlich anhand eines handelsrechtlichen Prüfungsberichts. Jedes System hat dabei mindestens die folgenden Angaben zu machen:

  1. verfügbare Finanzmittel einschließlich Bankguthaben sowie zugesagte Überziehungskredite und Darlehen,
  2. als Sicherheit verfügbare Mittel und Vermögensgegenstände,
  3. Betriebskapital,
  4. Belastungen des Betriebsvermögens,
  5. Steuern und Sozialversicherungsbeiträge.

Die Behörde nach Absatz 1 Satz 1 kann von dem System die Übermittlung weiterer für die Prüfung im Einzelfall erforderlicher Unterlagen verlangen, insbesondere die Vorlage geeigneter Unterlagen einer Bank, einer öffentlichen Sparkasse, eines Wirtschaftsprüfers oder eines vereidigten Buchprüfers. Die Behörde nach Absatz 1 Satz 1 übermittelt der Zentralen Stelle die Unterlagen zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit des Systems und kann dabei von der Zentralen Stelle eine Einschätzung zur finanziellen Leistungsfähigkeit des Systems anfordern."

d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Die Behörde nach Absatz 1 Satz 1 kann jederzeit verlangen, dass ein System eine angemessene, insolvenzfeste Sicherheit für den Fall leistet, dass es oder die von ihm beauftragten Dritten Pflichten nach diesem Gesetz, aus der Abstimmungsvereinbarung nach § 22 Absatz 1 oder aus den Vorgaben nach § 22 Absatz 2 nicht, nicht vollständig oder nicht ordnungsgemäß erfüllen und den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern oder den zuständigen Behörden dadurch zusätzliche Kosten oder finanzielle Verluste entstehen."(4) Die Behörde nach Absatz 1 Satz 1 soll verlangen, dass ein System eine angemessene, insolvenzfeste Sicherheit für den Fall leistet, dass es oder die von ihm beauftragten Dritten Pflichten nach diesem Gesetz, aus der Abstimmungsvereinbarung nach § 22 Absatz 1 oder aus den Vorgaben nach § 22 Absatz 2 nicht, nicht vollständig oder nicht ordnungsgemäß erfüllen und den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern oder den zuständigen Behörden dadurch zusätzliche Kosten oder finanzielle Verluste entstehen. Angemessen im Sinne von Satz 1 ist die Sicherheitsleistung in der Regel, wenn der abzusichernde Zeitraum drei Monate nicht überschreitet. Ein Überschreiten des Regelzeitraumes bedarf einer gesonderten Begründung."

e) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

"(5) Die Systeme sind verpflichtet, die organisatorischen Mittel vorzuhalten, um ihren Pflichten nach diesem Gesetz nachzukommen. Sie haben zur Bewertung ihrer Finanzverwaltung geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle einzurichten."

18. § 19 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:

"5. Benennung der gemeinsamen Vertreter gemäß § 22 Absatz 7 Satz 1;".

b) Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden die Nummern 6 und 7.

19. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "Materialart und" werden durch die Wörter "den in § 16 Absatz 2 Satz 1 und 2 genannten Materialarten und der" ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Verbundverpackungen, die gemäß § 16 Absatz 3 Satz 4 verwertet werden, sind der entsprechenden Hauptmaterialart zuzuordnen."

b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

"(5) Jedes System ist verpflichtet, bis zum 1. Juli des auf das jeweilige Geschäftsjahr folgenden Kalenderjahres seinen handelsrechtlichen Jahresabschluss oder, falls ein System keinen handelsrechtlichen Jahresabschluss vorlegen kann, eine Vermögensübersicht sowie in beiden Fällen zusätzlich einen handelsrechtlichen Prüfungsbericht elektronisch an die Zentrale Stelle zu melden. Jedes System hat dabei mindestens die in § 18 Absatz 1a Satz 4 genannten Angaben zu machen. § 18 Absatz 1a Satz 1 und 2 gelten entsprechend. Bei Vorliegen von Anhaltspunkten für eine fehlende finanzielle Leistungsfähigkeit oder für die Unvollständigkeit der übermittelten Meldungen kann die Zentrale Stelle von den betroffenen Systemen die elektronische Übermittlung weiterer für die Prüfung im Einzelfall erforderlicher Unterlagen verlangen, insbesondere die Vorlage geeigneter Unterlagen einer Bank, einer öffentlichen Sparkasse, eines Wirtschaftsprüfers oder eines vereidigten Buchprüfers."

20. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 4 wird jeweils das Wort "Recyclaten" durch das Wort "Rezyklaten" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Beteiligungsentgelte" die Wörter "im vorangegangenen Kalenderjahr" eingefügt.

bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

"Sie kann im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt verbindliche Vorgaben hinsichtlich der Form der Berichte beschließen und veröffentlichen."

21. Dem § 24 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit kann das Einvernehmen nach Absatz 2 Satz 1 und die Zustimmung nach Absatz 3 Satz 3, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, mit Wirkung für die Zukunft widerrufen, wenn die tatsächlichen Verhältnisse nicht mehr den Anforderungen des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 2 bis 5 entsprechen. Es wird unwiderleglich vermutet, dass die tatsächlichen Verhältnisse nicht mehr den Anforderungen des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 3 entsprechen, wenn der Anteil der in einem Kalenderjahr von den Mitgliedsunternehmen der im Kuratorium vertretenen Verbände an Systemen beteiligten oder über Branchenlösungen zurückgenommenen Verpackungen auf unter 75 Prozent der insgesamt in dem jeweils gleichen Kalenderjahr an Systemen beteiligten oder über Branchenlösungen zurückgenommenen Verpackungen sinkt."

22. Dem § 25 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

"Das Umweltbundesamt kann Auskünfte sowie die Vorlage weiterer Unterlagen und sonstiger Daten von der Zentralen Stelle verlangen, soweit dies für die Prüfung der Bescheinigungen nach Satz 2, der Dokumentation der zugrunde liegenden Methode der Bemessung des Umlageaufkommens, der Durchführung der Nachkalkulation oder deren Anwendung durch die Zentrale Stelle oder für die Prüfung der Angemessenheit der Höhe des Umlageaufkommens, einschließlich der Nachkalkulation, erforderlich ist."

23. § 26 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 werden nach dem Wort "mit" die Wörter "den Registerangaben nach § 9," eingefügt.

(Gültig ab 01.01.2022)
b) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt:

"6a. kann von den Systemen eine Begründung gemäß § 14 Absatz 4 Satz 3 verlangen, prüft die übermittelte Begründung und informiert im Fall fortbestehender Zweifel am Vorliegen von Geschäftsgeheimnissen unverzüglich die zuständigen Landesbehörden über das Ergebnis der Prüfung,".

c) In Nummer 7 wird das Wort "vorgelegten" durch das Wort "hinterlegten" und die Angabe "2" durch die Angabe "4" ersetzt und werden nach dem Wort "Landesbehörden" die Wörter "und die Systeme" eingefügt.

d) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a eingefügt:

"7a. prüft auf Anforderung der zuständigen Landesbehörden die gemäß § 18 Absatz 1a Satz 6 übermittelten Unterlagen und teilt den zuständigen Landesbehörden ihre Einschätzung zur finanziellen Leistungsfähigkeit des Systems mit,".

e) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8a eingefügt:

"8a. prüft die gemäß § 20 Absatz 5 Satz 1 übermittelten Meldungen der Systeme, kann erforderlichenfalls Anordnungen nach § 20 Absatz 5 Satz 4 erteilen und informiert unverzüglich die zuständigen Landesbehörden, wenn ein System keine Meldung nach § 20 Absatz 5 Satz 1 übermittelt hat oder die Anhaltspunkte nach § 20 Absatz 5 Satz 4 nicht zur Überzeugung der Zentralen Stelle ausräumen kann,".

f) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 10a eingefügt:

"10a. kann gemäß § 21 Absatz 2 Satz 3 im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt verbindliche Vorgaben hinsichtlich der Form der Berichte nach § 21 Absatz 2 Satz 1 beschließen und veröffentlichen,".

g) In Nummer 19 wird die Angabe "4" durch die Angabe "5" ersetzt.

h) In Nummer 21 wird die Angabe "34" durch die Angabe "36" ersetzt.

i) In Nummer 22 werden nach den Wörtern " § 11 Absatz 3 Satz 3" die Wörter ", die Hinterlegung der Mengenstromnachweise nach § 17 Absatz 3 Satz 3" eingefügt.

j) In Nummer 23 wird das Komma am Ende durch die Wörter "; sie kann hierzu Verwaltungsvorschriften erlassen," ersetzt.

24. Dem § 31 wird folgender § 30a vorangestellt:

" § 30a Mindestrezyklatanteil bei bestimmten Einwegkunststoffgetränkeflaschen

(1) Hersteller von Einwegkunststoffgetränkeflaschen, die hauptsächlich aus Polyethylenterephthalat bestehen, dürfen diese Flaschen ab dem 1. Januar 2025 nur in Verkehr bringen, wenn sie jeweils zu mindestens 25 Masseprozent aus Kunststoffrezyklaten bestehen. Ab dem 1. Januar 2030 dürfen Hersteller von sämtlichen Einwegkunststoffgetränkeflaschen diese Flaschen nur in Verkehr bringen, wenn sie jeweils zu mindestens 30 Masseprozent aus Kunststoffrezyklaten bestehen.

(2) Ein Hersteller von Einwegkunststoffgetränkeflaschen kann die Vorgaben nach Absatz 1 auch dadurch erfüllen, dass die Gesamtmasse der von ihm in einem Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Einwegkunststoffgetränkeflaschen einen entsprechenden Kunststoffrezyklatanteil aufweist. In diesem Fall hat er Art und Masse der von ihm für die Flaschenproduktion eingesetzten Kunststoffrezyklate sowie der insgesamt für die Flaschenproduktion verwendeten Kunststoffe in nachprüfbarer Form zu dokumentieren. Die Dokumentation ist der zuständigen Landesbehörde, auf deren Gebiet der Hersteller ansässig ist, auf Verlangen vorzulegen.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Einwegkunststoffgetränkeflaschen,

  1. bei denen der Flaschenkörper aus Glas oder Metall besteht und lediglich die Verschlüsse, Deckel, Etiketten, Aufkleber oder Umhüllungen aus Kunststoff sind;
  2. die für flüssige Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 des Rates und der Kommission (ABl. L 181 vom 29.06.2013 S. 35), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/1091 (ABl. L 158 vom 21.06.2017 S. 5) geändert worden ist, bestimmt sind und dafür verwendet werden."

25. § 31 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort "ermöglicht" die Wörter "und auf einer Internetseite in geeignetem Umfang Informationen für den Endverbraucher zum Rücknahme- und Sammelsystem für pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen und zur Verwertung der zurückgenommenen Verpackungen veröffentlicht" eingefügt.

(Gültig ab 01.01.2022)
b) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort "gilt" durch die Wörter "und Absatz 3 Satz 3 bis 7 gelten" ersetzt.

(Gültig ab 01.01.2022)
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 7 Buchstabe g wird wie folgt gefasst:

altneu
g. sonstige trinkbare Milcherzeugnisse, insbesondere Joghurt und Kefir;"g) sonstige trinkbare Milcherzeugnisse gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Milch- und Margarinegesetzes vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Januar 2019 (BGBl. I S. 33) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere Joghurt und Kefir, wenn den sonstigen trinkbaren Milcherzeugnissen kein Stoff zugesetzt ist, der in der Anlage 8 der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränke- und Teeverordnung vom 24. Mai 2004 (BGBl. I S. 1016), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Mai 2020 (BGBl. I S. 1075) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt ist;"

bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:

"Die Ausnahme nach Satz 1 Nummer 7 gilt nicht, wenn die in Satz 1 Nummer 7 Buchstabe a bis e, h und i genannten Getränke sowie ab dem 1. Januar 2024 außerdem die in Buchstabe f und g genannten Getränke in Einwegkunststoffgetränkeflaschen abgefüllt sind; § 30a Absatz 3 gilt entsprechend. Ferner gilt die Ausnahme nach Satz 1 Nummer 7 nicht, wenn die in Satz 1 Nummer 7 genannten Getränke in Getränkedosen abgefüllt sind."

d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

"(5) Hersteller nach Absatz 1 Satz 1 sowie Vertreiber nach Absatz 2 Satz 1 sind verpflichtet, die finanziellen und organisatorischen Mittel vorzuhalten, um ihren Pflichten nach diesem Gesetz nachzukommen. Zur Bewertung ihrer Finanzverwaltung zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Pflichten nach diesem Gesetz haben sie geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle einzurichten."

26. In § 32 Absatz 5 werden die Wörter "Artikel 11 des Gesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 396)" durch die Wörter "Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2394)" ersetzt und nach den Wörtern "worden ist," die Wörter "in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.

27. Nach § 32 wird folgender Abschnitt 7 eingefügt:

"Abschnitt 7
Minderung des Verbrauchs bestimmter Einwegverpackungen

§ 33 Mehrwegalternative für Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und Einweggetränkebecher

(1) Letztvertreiber von Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und von Einweggetränkebechern, die jeweils erst beim Letztvertreiber mit Waren befüllt werden, sind ab dem 1. Januar 2023 verpflichtet, die in diesen Einwegverpackungen angebotenen Waren am Ort des Inverkehrbringens jeweils auch in Mehrwegverpackungen zum Verkauf anzubieten. Die Letztvertreiber dürfen dabei die Verkaufseinheit aus Ware und Mehrwegverpackung nicht zu einem höheren Preis oder zu schlechteren Bedingungen anbieten als die Verkaufseinheit aus der gleichen Ware und einer Einwegverpackung. Satz 1 und 2 gelten nicht für den Vertrieb durch Verkaufsautomaten, die in Betrieben zur Versorgung der Mitarbeiter nicht öffentlich zugänglich aufgestellt sind.

(2) Letztvertreiber nach Absatz 1 Satz 1 sind verpflichtet, die Endverbraucher in der Verkaufsstelle durch deutlich sicht- und lesbare Informationstafeln oder -schilder auf die Möglichkeit, die Waren in Mehrwegverpackungen zu erhalten, hinzuweisen. Im Fall einer Lieferung von Waren ist dieser Hinweis in den jeweils verwendeten Darstellungsmedien entsprechend zu geben.

(3) Abweichend von § 15 Absatz 1 Satz 2 beschränkt sich die Rücknahmepflicht für Letztvertreiber nach Absatz 1 Satz 1 auf diejenigen Mehrwegverpackungen, die sie in Verkehr gebracht haben.

§ 34 Erleichterungen für kleine Unternehmen und Verkaufsautomaten

(1) Letztvertreiber nach § 33 Absatz 1 Satz 1 mit insgesamt nicht mehr als fünf Beschäftigten, deren Verkaufsfläche 80 Quadratmeter nicht überschreitet, können die Pflicht nach § 33 Absatz 1 Satz 1 auch erfüllen, indem sie dem Endverbraucher anbieten, die Waren in von diesem zur Verfügung gestellte Mehrwegbehältnisse abzufüllen; im Fall einer Lieferung von Waren gelten als Verkaufsfläche zusätzlich alle Lager- und Versandflächen. Bei der Feststellung der Zahl der Beschäftigten sind Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und von nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. § 33 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Beim Vertrieb durch Verkaufsautomaten können Letztvertreiber die Pflicht nach § 33 Absatz 1 Satz 1 auch erfüllen, indem sie dem Endverbraucher anbieten, die Waren in von diesem zur Verfügung gestellte Mehrwegbehältnisse abzufüllen. § 33 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Letztvertreiber, welche die Erleichterung nach Absatz 1 oder 2 in Anspruch nehmen, sind verpflichtet, die Endverbraucher in der Verkaufsstelle durch deutlich sicht- und lesbare Informationstafeln oder -schilder auf das Angebot, die Waren in vom Endverbraucher zur Verfügung gestellte Mehrwegbehältnisse abzufüllen, hinzuweisen. Im Falle einer Lieferung von Waren ist dieser Hinweis in den jeweils verwendeten Darstellungsmedien entsprechend zu geben."

28. Der bisherige Abschnitt 7 wird Abschnitt 8.

29. Der bisherige § 33 wird § 35 und wie folgt gefasst:

altneu
§ 35 Beauftragung Dritter

Die nach diesem Gesetz Verpflichteten können Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen; § 22 Satz 2 und 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gilt entsprechend. Satz 1 gilt nicht für die Registrierung nach § 9 und nicht für die Abgabe von Datenmeldungen nach § 10.

" § 35 Beauftragung Dritter und Bevollmächtigung

(1) Die nach diesem Gesetz Verpflichteten können Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen; § 22 Satz 2 und 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gilt entsprechend. Satz 1 gilt nicht für die Registrierung nach § 9 und nicht für die Abgabe von Datenmeldungen nach § 10.

(2) Hersteller, die keine Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, können einen Bevollmächtigten mit der Wahrnehmung ihrer Verpflichtungen nach diesem Gesetz, mit Ausnahme der Registrierung nach § 9, beauftragen. Der Bevollmächtigte gilt im Hinblick auf diese Verpflichtungen als Hersteller im Sinne dieses Gesetzes. Die Aufgabenerfüllung durch den Bevollmächtigten erfolgt im eigenen Namen. Jeder Hersteller darf nur einen Bevollmächtigten beauftragen. Die Beauftragung nach Satz 1 hat schriftlich und in deutscher Sprache zu erfolgen."

30. Der bisherige § 34 wird § 36 und wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

(Gültig ab 01.07.2022)
aa) In Nummer 1 werden die Wörter "Absatz 1 Satz 4" durch die Wörter "Absatz 7 Satz 1" ersetzt.

(Gültig ab 01.07.2022)
bb) Nach Nummer 4 werden die folgenden Nummern 5 und 5a eingefügt:

"5. entgegen § 7 Absatz 7 Satz 2 oder § 9 Absatz 5 Satz 2 eine Verpackung zum Verkauf anbietet oder das Anbieten einer Verpackung zum Verkauf ermöglicht,

5a. entgegen § 7 Absatz 7 Satz 3 erster Halbsatz oder § 9 Absatz 5 Satz 3 eine in § 3 Absatz 14c Satz 1 genannte Tätigkeit erbringt,".

cc) In Nummer 6 wird das Wort "vorlegt" durch das Wort "hinterlegt" ersetzt.

(Gültig ab 01.07.2022)
dd) Die bisherigen Nummern 5 bis 8 werden die Nummern 6 bis 9.

(Gültig ab 01.07.2022)
ee) Die bisherige Nummer 9

9. entgegen § 9 Absatz 5 Satz 2 eine Verpackung zum Verkauf anbietet,

wird aufgehoben.

ff) In den Nummern 14 bis 16 wird jeweils die Angabe "4" durch die Angabe "5" ersetzt.

gg) Nummer 17 wird wie folgt gefasst:

altneu
17. entgegen § 15 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 4 Satz 5, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 4 oder 5, einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,"17. entgegen § 15 Absatz 3 Satz 3, auch in Verbindung mit § 31 Absatz 3 Satz 3, oder § 15 Absatz 5 Satz 5 einen Nach weis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,"

hh) Nach Nummer 20 wird folgende Nummer 20a eingefügt:

"20a. entgegen § 30a Absatz 1 eine Einwegkunststoffgetränkeflasche in Verkehr bringt,".

ii) In Nummer 26 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

jj) In Nummer 27 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

kk) Die folgenden Nummern 28 bis 30 werden angefügt:

"28. entgegen § 33 Absatz 1 Satz 1 eine Ware in einer Mehrwegverpackung nicht anbietet,

29. entgegen § 33 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 2 Satz 2, eine Verkaufseinheit zu einem höheren Preis oder zu schlechteren Bedingungen anbietet oder

30. entgegen § 33 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder § 34 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgegebenen Weise gibt."

(Gültig ab 01.07.2022)
b) In Absatz 2 wird nach der Angabe "5," die Angabe "5a," eingefügt und die Angabe "9" durch die Angabe "8" ersetzt.

31. Nach § 36 wird folgender § 37 eingefügt:

" § 37 Einziehung

Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 36 Absatz 1 begangen worden, so können

  1. Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, oder
  2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,

eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden."

32. Der bisherige § 35 wird § 38.

33. Dem § 38 werden die folgenden Absätze 6 und 7 angefügt:

"(6) Systeme, denen bis zum Ablauf des 3. Juli 2021 eine Genehmigung nach § 18 Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist, gelten so lange als finanziell leistungsfähig nach § 18 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4, bis die Zentrale Stelle nach § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8a die gemäß § 20 Absatz 5 Satz 1 bis zum 1. Juli 2022 zu übermittelnden Meldungen der Systeme geprüft hat. Die Zentrale Stelle stellt der zuständigen Landesbehörde die Meldungen nach Satz 1 zur Verfügung.

(7) Einwegkunststoffgetränkeflaschen und Getränkedosen, die ab dem 1. Januar 2022 erstmals der Pfandpflicht für Einweggetränkeverpackungen gemäß § 31 Absatz 1 Satz 1 unterliegen und die bereits vor dem 1. Januar 2022 vom Hersteller in Verkehr gebracht wurden, dürfen noch bis zum 1. Juli 2022 von jedem weiteren Vertreiber auf allen Handelsstufen bis an den Endverbraucher abgegeben werden, ohne dass ein Pfand erhoben werden muss."

34. Anlage 2 wird wie folgt geändert:

(Gültig ab 01.01.2022)
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. Stoffe und Gemische, die bei einem Vertrieb im Einzelhandel dem Selbstbedienungsverbot nach § 4 Absatz 1 der Chemikalienverbotsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juni 2003 (BGBl. I S. 867), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 40 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, unterliegen würden,"1. Stoffe und Gemische, die bei einem Vertrieb im Einzelhandel dem Selbstbedienungsverbot nach § 8 Absatz 4 der Chemikalien-Verbotsverordnung vom 20. Januar 2017 (BGBl. I S. 94; 2018 I S. 1389), die zuletzt durch Artikel 300 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, unterliegen würden,"

b) In Nummer 2 werden die Wörter "Artikel 4 Absatz 84 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666)" durch die Wörter "Artikel 278 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)" ersetzt.

c) In Nummer 3 wird die Angabe "(EU) 2015/1221 (ABl. L 197 vom 25.07.2015 S. 10)" durch die Angabe "(EU) 2020/1677 (ABl. L 379 vom 13.11.2020 S. 3)" ersetzt.

35. In Anlage 5 wird jeweils das Wort "Polyethylenterephtalat" durch das Wort "Polyethylenterephthalat" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2873) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

altneu
c. nach dem Milch- und Margarinegesetz vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,"c) nach dem Milch- und Margarinegesetz vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Januar 2019 (BGBl. I S. 33) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,"

bb) Buchstabe e wird wie folgt gefasst:

altneu
e) nach dem Pflanzenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie"e) nach dem Pflanzenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), das zuletzt durch Artikel 278 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie".

b) Nummer 2 erster Halbsatz wird wie folgt gefasst:

altneu
2. tierische Nebenprodukte, soweit diese nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, nach den zu ihrer Durchführung ergangenen Rechtsakten der Europäischen Union, nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung"2. tierische Nebenprodukte, soweit diese nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, nach den zu ihrer Durchführung ergangenen Rechtsakten der Europäischen Union, nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82), das zuletzt durch Artikel 279 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,"

c) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
7. Abfälle, die unmittelbar beim Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten sowie bei der damit zusammenhängenden Lagerung von Bodenschätzen in Betrieben anfallen, die der Bergaufsicht unterstehen und die nach dem Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 15a des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und den auf Grund des Bundesberggesetzes erlassenen Rechtsverordnungen unter Bergaufsicht entsorgt werden,"7. Abfälle, die unmittelbar beim Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten sowie bei der damit zusammenhängenden Lagerung von Bodenschätzen in Betrieben anfallen, die der Bergaufsicht unterstehen und die nach dem Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 237 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und den auf Grund des Bundesberggesetzes erlassenen Rechtsverordnungen unter Bergaufsicht entsorgt werden,"

2. § 30 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 9 Buchstabe b wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) Folgende Nummer 10 wird angefügt:

"10. Maßnahmen, die zur Umsetzung der Artikel 4 bis 10 der Richtlinie (EU) 2019/904 getroffen wurden."

3. § 33 Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe l wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt.

b) In Buchstabe m wird nach dem Komma am Ende das Wort "sowie" eingefügt.

c) Folgender Buchstabe n wird angefügt:

"n) Maßnahmen, die zur Umsetzung der Artikel 4 bis 10 der Richtlinie (EU) 2019/904 getroffen wurden,".

4. § 46 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Bei der Beratung ist insbesondere auf Einrichtungen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers und so weit wie möglich sonstiger natürlicher oder juristischer Personen hinzuweisen, durch die Erzeugnisse, die kein Abfall sind, erfasst und einer Wiederverwendung zugeführt werden."Bei der Beratung ist insbesondere hinzuweisen auf
  1. die Einrichtungen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers und, soweit möglich, auf die Einrichtungen sonstiger natürlicher oder juristischer Personen, durch die Erzeugnisse, die kein Abfall sind, erfasst und einer Wiederverwendung zugeführt werden, und
  2. die Verfügbarkeit von Mehrwegprodukten, insbesondere als Alternative zu den Einwegkunststoffprodukten nach Artikel 3 Nummer 2 der Richtlinie (EU) 2019/904 ."

b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Beratung umfasst auch die Beratung über die möglichst ressourcenschonende Bereitstellung von Sperrmüll sowie über Maßnahmen zur Vermeidung der Vermüllung der Umwelt."Die Beratung umfasst auch
  1. die Beratung über die möglichst ressourcenschonende Bereitstellung von Sperrmüll,
  2. die Information über die Auswirkungen einer Vermüllung oder einer sonstigen nicht ordnungsgemäßen Verwertung und Beseitigung von Abfällen auf die Umwelt, insbesondere die Meeresumwelt, und die Beratung über Maßnahmen zur Vermeidung dieser Vermüllung sowie
  3. die Information über die Auswirkungen einer nicht ordnungsgemäßen Verwertung und Beseitigung von Abfällen auf Abwasseranlagen."

5. § 69 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter " § 53 Absatz 3 Satz 2" durch die Wörter " § 53 Absatz 3 Satz 1" ersetzt.

b) In Absatz 2 Nummer 4 wird nach dem Wort "Auskunft" das Wort "nicht," eingefügt.

6. Dem § 72 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Für Verfahren zur Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen, die bis zum Ablauf des 3. Juli 2021 eingeleitet worden sind, ist § 30 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) in der bis zum Ablauf des 3. Juli 2021 geltenden Fassung anzuwenden."

Artikel 3
Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes

Das Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1295) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 45h Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird nach dem Wort "Begründung" das Wort "und" gestrichen.

b) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.

c) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

"5. Maßnahmen nach Artikel 4 bis 10 der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (ABl. L 155 vom 12.06.2019 S. 1)."

2. Dem § 82 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Das Maßnahmenprogramm enthält auch Maßnahmen nach Artikel 4 bis 10 der Richtlinie (EU) 2019/904."

Artikel 4
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am 3. Juli 2021 in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe b, Nummer 14 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und bb, Nummer 23 Buchstabe b, Nummer 25 Buchstabe b und c und Nummer 34 Buchstabe a tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

(3) Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe d, Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Buchstabe b und c, Nummer 9 Buchstabe a, b Doppelbuchstabe ff, hh und ii, Buchstabe c Doppelbuchstabe bb und Buchstabe d, Nummer 12 und Nummer 30 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, bb, dd und ee und Buchstabe b tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.

(4) Artikel 3 tritt am 14. Dezember 2021 in Kraft.

1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/851 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle (ABl. L 150 vom 14.06.2018 S. 109) sowie der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (ABl. L 155 vom 12.06.2019 S. 1).

2) Dieses Gesetz wurde notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.09.2015 S. 1).

ID 211262

ENDE