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Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Batterieverordnung*)

Vom 26. Juni 2001
(BGBl. I Nr. 31 vom 29.06.2001 S. 1361)



Auf Grund des § 23 Nr. 1, 2, 4, 5 und 6, des § 24 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 und 4, Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 und des § 57, jeweils in Verbindung mit § 59, sowie des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise unter Berücksichtigung der Rechte des Deutschen Bundestages:

Artikel 1

Die Batterieverordnung vom 27. März 1998 (BGBl. I S. 658) wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Im Sinne dieser Verordnung sind
  1. Batterien:
    aus einer oder mehreren nicht wiederaufladbaren Primärzellen oder wiederaufladbaren Sekundärzellen (Akkumulatoren) bestehende Quellen elektrischer Energie, die durch unmittelbare Umwandlung chemischer Energie gewonnen wird;
  2. schadstoffhaltige Batterien:
    1. Batterien, die je Zelle mehr als 25 Milligramm Quecksilber enthalten, ausgenommen Alkali-Mangan-Batterien,
    2. Alkali-Mangan-Batterien, die mehr als 0,025 Gewichtsprozent Quecksilber enthalten,
    3. Batterien, die mehr als 0,025 Gewichtsprozent Cadmium enthalten.
    4. Batterien, die mehr als 0,4 Gewichtsprozent Blei enthalten;
  3. Starterbatterien:
    Akkumulatoren, die üblicherweise in Kraftfahrzeugen zum Starten, Zünden und Beleuchten eingesetzt werden;
  4. sonstige Batterien:
    Batterien, die nicht unter Nummer 2 oder 3 fallen.
 "(1) Im Sinne dieser Verordnung sind

1. Batterien (schadstoffhaltige und sonstige Batterien):
aus einer oder mehreren nicht wiederaufladbaren Primärzellen oder wiederaufladbaren Sekundärzellen (Akkumulatoren) bestehende Quellen elektrischer Energie, die durch unmittelbare Umwandlung chemischer Energie gewonnen wird;

2. schadstoffhaltige Batterien:

a) Batterien, die mehr als 0,0005 Gewichtsprozent Quecksilber enthalten,

b) Batterien, die je Zelle mehr als 25 Milligramm Quecksilber enthalten, ausgenommen Alkali-Mangan-Batterien,

c) Alkali-Mangan-Batterien, die mehr als 0,025 Gewichtsprozent Quecksilber enthalten,

d) Batterien, die mehr als 0,025 Gewichtsprozent Cadmium enthalten,

e) Batterien, die mehr als 0,4 Gewichtsprozent Blei enthalten;

3. sonstige Batterien:
Batterien, die nicht unter Nummer 2 fallen;

4. Starterbatterien:
Batterien der Nummern 2 oder 3, die üblicherweise in Kraftfahrzeugen zum Starten, Zünden und Beleuchten eingesetzt werden."

a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Hersteller oder Vertreiber im Sinne dieser Verordnung ist entsprechend Absatz 2 oder 3 ferner derjenige, der Geräte mit fest eingebauten sonstigen Batterien, welche sich nach Ende der Lebensdauer des Gerätes nicht mühelos entfernen lassen, herstellt oder in den Verkehr bringt. "(4) Hersteller oder Vertreiber im Sinne dieser Verordnung ist entsprechend Absatz 2 oder 3 ferner derjenige, der Geräte mit eingebauten Batterien herstellt oder in Verkehr bringt."

b) Absatz 5

(5) Hersteller oder Vertreiber im Sinne dieser Verordnung ist entsprechend Absatz 2 oder 3 ferner derjenige, der in Anhang 2 genannte Geräte mit fest eingebauten Batterien oder sonstige Geräte, welche Batterien enthalten, herstellt oder in Verkehr bringt.

wird gestrichen.

c) Der bisherige Absatz 6 wird der neue Absatz 5 und erhält folgenden Wortlaut:

altneu
(6) Endverbraucher im Sinne dieser Verordnung ist derjenige, der die Batterien oder Geräte mit fest eingebauten Batterien nutzt, oder derjenige, bei dem die Batterien erstmals als Abfall anfallen. "(5) Endverbraucher im Sinne dieser Verordnung ist derjenige, der Batterien oder Geräte mit eingebauten Batterien nutzt."

2. In § 3 werden die Wörter "schadstoffhaltige" gestrichen und die Wörter "Batterien im" durch die Wörter "Batterien oder in Geräten eingebaute Batterien im" ersetzt.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "schadstoffhaltigen" gestrichen.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "schadstoffhaltiger" gestrichen.

c) In Absatz 2 Nr. 2 wird das Wort "schadstoffhaltigen" gestrichen.

d) In Absatz 2 Nr. 3 wird das Wort "schadstoffhaltige" gestrichen.

e) In Absatz 2 Nr. 7 wird das Wort "schadstoffhaltigen" gestrichen.

f) In Absatz 2 Satz 2 Wird das Wort "schadstoffhaltiger" gestrichen.

g) In Absatz 3 werden die Wörter "schadstoffhaltigen" und das Wort "schadstoffhaltige" gestrichen.

h) Nach Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 5 angefügt:

"(5) Andienungs- und Überlassungspflichten nach § 13 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten nicht für die Dauer der Rücknahme unsortierter Batterien sowie für Starterbatterien oder für die. in § 8 genannten Batterien."

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "schadstoffhaltige" gestrichen.

b) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender neuer Satz 2 eingefügt:

"Im Versandhandel ist die Rücknahme durch geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum Endverbraucher zu gewährleisten."

c) In Absatz 2 werden das Wort "schadstoffhaltigen" gestrichen und die Wörter "oder 3" durch die Wörter "oder, soweit ein Hersteller ein eigenes Rücknahmesystem nach § 4 Abs. 3 eingerichtet hat, diesem" ersetzt.

d) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

" § 4 Abs. 3 Satz 4 bleibt unberührt."

e) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 angefügt:

"(3) Absatz 2 gilt nicht für Starterbatterien oder die in § 8 genannten Batterien."

f) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 angefügt:

"(4) § 4 Abs. 5 gilt entsprechend."

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach dem Wort "sind" das Wort "zusätzlich" ein gefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die §§ 3, 4 Abs. 1 und § 5 gelten entsprechend."(2) Abweichend von § 5 Abs. 1 können Endverbraucher, die gewerbliche oder sonstige wirtschaftliche Unternehmen oder öffentliche Einrichtungen sind, Art und Ort der Rückgabe mit dem Vertreiber vereinbaren." 

6. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Das Wort "schadstoffhaltige" wird gestrichen.

b) Der bisherige § 7 wird § 7 Abs. 1.

c) Nach dem neuen Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 angefügt:

"(2) Abweichend von Absatz 1 können Endverbraucher, die gewerbliche oder sonstige wirtschaftliche Unternehmen oder öffentliche Einrichtungen sind, den Ort der Rückgabe mit dem gemeinsamen Rücknahmesystem nach § 4 Abs. 2 als auch mit Herstellern, die ein eigenes System nach § 4 Abs. 3 eingerichtet haben, vereinbaren."

7. In § 8 wird das Wort "schadstoffhaltige" gestrichen.

8. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "schadstoffhaltige Batterien" durch das Wort "Batterien" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "oder 3" durch die Wörter "oder, soweit ein Hersteller ein eigenes Rücknahmesystem nach § 4 Abs. 3 eingerichtet hat, diesem" ersetzt.

c) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

" § 4 Abs. 3 Satz 4 bleibt unberührt."

d) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 angefügt:

"(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Starterbatterien oder die in § 8 genannten Batterien."

9. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort "erstattet" durch das Wort "legt" ersetzt und die Wörter "einen Bericht, der" durch die Wörter "eine nachprüfbare Dokumentation vor, die" ersetzt.

b) Dem Absatz 1 werden folgende neue Sätze angefügt:

"Für Vertreiber von Starterbatterien sowie Hersteller von in § 8 genannten Batterien gilt Satz 1 entsprechend. Die Dokumentation ist drei Jahre lang vorzuhalten."

c) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 angefügt:

"(3) Die Rücknahme gilt für Batterien mit Annahme an einer Sortieranlage und für Starterbatterien und in § 8 genannte Batterien mit Beginn der Behandlung, spätestens mit Annahme an einer Entsorgungsanlage als abgeschlossen."

10. Dem § 11 Abs. 1 wird folgender neuer, Satz 3 angefügt:

"Schadstoffhaltige Batterien gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a, die vor dem 1. September. 2001 hergestellt oder in das Gebiet der Europäischen Gemeinschaften eingeführt wurden, können noch neun Monate ab diesem Zeitpunkt ohne Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden."

11. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "schadstoffhaltige" gestrichen.

b) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 angefügt:

"Wer Batterien im Versandhandel abgibt, hat die Information gemäß Satz 1 Nr. 1 bis 3 in der Warensendung und in den Katalogen zugeben."

12. § 13 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Es ist verboten,
  1. Alkali-Mangan-Batterien, die eigens für eine längere Nutzung unter extremen Umgebungsbedingungen ausgelegt sind, mit einem Quecksilbergehalt von mehr als 0,05 Gewichtsprozent und
  2. Alkali-Mangan-Batterien, die nicht unter Nummer 1 fallen, mit einem Quecksilbergehalt von mehr als 0,025 Gewichtsprozent

in Verkehr zu bringen. Satz 1 gilt nicht für Alkali-Mangan-Knopfzellen oder aus Alkali-Mangan-Knopfzellen zusammengesetzte Batterien.

 "(1) Es ist verboten, Batterien oder in Geräten eingebaute Batterien mit einem Quecksilbergehalt von mehr als 0,0005 Gewichtsprozent in Verkehr zu bringen. Knopfzellen und aus Knopfzellen zusammengesetzte Batterien mit einem Quecksilbergehalt von höchstens 2 Gewichtsprozent sind von diesem Verbot ausgenommen."

13. § 15

§ 15 Rücknahme-, Verwertungs- und Beseitigungspflichten

Die §§ 1 bis 5, 7, 9, 10 und 12 gelten entsprechend auch für sonstige Batterien. Sonstige Batterien sind vom Hersteller einer Beseitigung außerhalb der Hausmüllentsorgung zuzuführen, soweit sie nicht zu verwerten sind.

wird gestrichen

14. Die bisherigen §§ 16 bis 18 werden die neuen §§ 15 bis 17.

15. Der neue § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird das Wort "schadstoffhaltige" gestrichen.

b) In Nummer 2 werden die Wörter "auch in Verbindung mit § 15 Satz 1. schadstoffhaltige oder sonstige" gestrichen.

c) In Nummer 4 wird das Wort "schadstoffhaltiger" durch das Wort "von" ersetzt.

d) In Nummer 5 werden die Wörter "jeweils auch in Verbindung mit § 15 Satz 1 schadstoffhaltige oder sonstige" gestrichen.

e) Nach Nummer 6 wird folgende neue Nummer 7 eingefügt:

"7. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder 3, eine Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,".

f) Die bisherigen Nummern 7 bis 11 werden die neuen Nummer 8 bis 12.

g) In der neuen Nummer 11 wird das Komma durch das Wort "oder" ersetzt.

h) In der neuen Nummer 12 wird am Ende das Wort "oder" durch einen Punkt ersetzt.

i) Die bisherige Nummer 12

12. entgegen § 15 Satz 2 sonstige Batterien einer Beseitigung außerhalb der Hausmüllentsorgung nicht zuführt.

wird gestrichen.

Artikel 2

Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann die Batterieverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 3

Artikel 1 Nr. 11 Buchstabe b tritt am ersten Tage des 13. auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am ersten Tage des dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 91/157/EWG des Rates vom 18. März 1991 über gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und Akkumulatoren (ABl. EG Nr. L 78 S. 38), der Richtlinie 93/86/EWG der Kommission vom 4. Oktober 1993 zur Anpassung der Richtlinie 91/157/EWG des Rates über gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und Akkumulatoren an den technischen Fortschritt (ABl. EG Nr. L 264 S. 51) und der Richtlinie 98/101/EG der Kommission vom 22. Dezember 1998 zur Anpassung der Richtlinie 91/157/EWG des Rates über gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und Akkumulatoren an den technischen Fortschritt (ABl. EG Nr. L 1 S. 1).

Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S.18), sind beachtet worden.

ENDE