Regelwerk | zurück . |
Änderungstext
Artikel 6
Änderung der Preisangabenverordnung
(ab 11. Juni 2010)
Die Preisangabenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4197), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 23. März 2009 (BGBl. I S. 653), wird wie folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "oder, wenn eine Änderung des Zinssatzes oder anderer preisbestimmender Faktoren vorbehalten ist (§ 1 Abs. 5), als "anfänglicher effektiver Jahreszins" " gestrichen.
bb) Satz 2
Zusammen mit dem anfänglichen effektiven Jahreszins ist anzugeben, wann preisbestimmende Faktoren geändert werden können und auf welchen Zeitraum Belastungen, die sich aus einer nicht vollständigen Auszahlung des Kreditbetrages oder aus einem Zuschlag zum Kreditbetrag ergeben, zum Zwecke der Preisangabe verrechnet worden sind.
wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden jeweils die Wörter "im Anhang" durch die Wörter "in der Anlage" ersetzt.
bb) In Satz 4 werden die Wörter "Bei der Berechnung des anfänglichen effektiven Jahreszinses" durch die Wörter "Ist im Vertrag eine Anpassung des Sollzinssatzes oder anderer preisbestimmender Faktoren vorbehalten (§ 1 Abs. 5)," ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) In die Berechnung des anzugebenden Vomhundertsatzes sind die Gesamtkosten des Kredits für den Kreditnehmer einschließlich etwaiger Vermittlungskosten mit Ausnahme folgender Kosten einzubeziehen:
| "(3) In die Berechnung des anzugebenden Vomhundertsatzes sind als Gesamtkosten die vom Kreditnehmer zu entrichtenden Zinsen und alle sonstigen Kosten einschließlich etwaiger Vermittlungskosten, die der Kreditnehmer im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag zu entrichten hat
und die dem Kreditgeber bekannt sind, mit Ausnahme folgender Kosten einzubeziehen:
|
d) In Absatz 4 wird das Wort "Zinssatz" durch das Wort "Sollzinssatz" ersetzt.
e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Erforderlichenfalls ist bei der Berechnung des anzugebenden Vomhundertsatzes von folgenden Annahmen auszugehen:
| "(5) Erforderlichenfalls ist bei der Berechnung des anzugebenden Vomhundertsatzes von den in der Anlage niedergelegten Annahmen auszugehen." |
f) Die Absätze 6 und 9
(6) Bei einer vertraglich möglichen Neufestsetzung der Konditionen eines Kredits ist der effektive oder anfängliche effektive Jahreszins anzugeben.(9) Bei Krediten, die auf einem laufenden Konto zur Verfügung gestellt werden, sind abweichend von Absatz 1 der Zinssatz pro Jahr und die Zinsbelastungsperiode anzugeben, wenn diese nicht kürzer als drei Monate ist und keine weiteren Kreditkosten anfallen.
werden aufgehoben.
2. Nach § 6 werden die folgenden §§ 6a und 6b eingefügt:
" § 6a Werbung für Kreditverträge
(1) Wer gegenüber Letztverbrauchern für den Abschluss eines Kreditvertrags mit Zinssätzen oder sonstigen Zahlen, die die Kosten betreffen, wirbt, muss in klarer, verständlicher und auffallender Weise angeben:
Beim Sollzinssatz ist anzugeben, ob dieser gebunden oder veränderlich oder kombiniert ist und welche sonstigen Kosten der Beworbene im Falle eines Vertragsabschlusses im Einzelnen zusätzlich zu entrichten hätte.
(2) Die Werbung muss zusätzlich die folgenden Angaben enthalten, sofern diese vom Werbenden zur Voraussetzung für den Abschluss des beworbenen Vertrags gemacht werden:
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Angaben sind mit einem Beispiel zu versehen. Bei der Auswahl des Beispiels muss der Werbende von einem effektiven Jahreszins ausgehen, von dem er erwarten darf, dass er mindestens zwei Drittel der auf Grund der Werbung zustande kommenden Verträge zu dem angegebenen oder einem niedrigeren effektiven Jahreszins abschließen wird.
(4) Verlangt der Werbende den Abschluss eines Versicherungsvertrags oder eines Vertrags über andere Zusatzleistungen und können die Kosten für diesen Vertrag nicht im Voraus bestimmt werden, ist auf die Verpflichtung zum Abschluss dieses Vertrags klar und verständlich an gestalterisch hervorgehobener Stelle zusammen mit dem effektiven Jahreszins hinzuweisen.
§ 6b Überziehungsmöglichkeiten
Bei Überziehungsmöglichkeiten im Sinne des § 504 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat der Kreditgeber statt des effektiven Jahreszinses den Sollzinssatz pro Jahr und die Zinsbelastungsperiode anzugeben, wenn diese nicht kürzer als drei Monate ist und der Kreditgeber außer den Sollzinsen keine weiteren Kosten verlangt."
3. § 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 4
4. des § 6 Abs. 1 Satz 2 über die Angabe des Zeitpunktes, von dem an preisbestimmende Faktoren geändert werden können, oder des Verrechnungszeitraums,
wird aufgehoben.
b) Nummer 5 wird Nummer 4.
c) Nummer 6
des § 6 Abs. 6 über die Angabe des effektiven oder anfänglichen effektiven Jahreszinses,
wird aufgehoben.
d) Nummer 7 wird Nummer 5 und die Angabe "oder 9" wird durch die Angabe "oder § 6b" ersetzt.
e) Nach der neuen Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:
"6. des § 6a über die Pflichtangaben oder -hinweise in der Werbung,".
f) Die Nummern 8 bis 10 werden die Nummern 7 bis 9.
4. Der Anhang zu § 6 wird durch den Anhang 2 zu diesem Gesetz ersetzt.
Artikel 7
Änderung des Kreditwesengesetzes
(ab 11. Juni 2010)
Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2305), wird wie folgt geändert:
1. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Die Institute prüfen vor Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags oder eines Vertrags über eine entgeltliche Finanzierungshilfe die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers. Grundlage können Auskünfte des Verbrauchers und erforderlichenfalls Auskünfte von Stellen sein, die geschäftsmäßig personenbezogene Daten, die zur Bewertung der Kreditwürdigkeit von Verbrauchern genutzt werden dürfen, zum Zweck der Übermittlung erheben, speichern oder verändern. Bei Änderung des Nettodarlehensbetrags sind die Auskünfte auf den neuesten Stand zu bringen. Bei einer erheblichen Erhöhung des Nettodarlehensbetrags ist die Kreditwürdigkeit neu zu bewerten. Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt."
2. § 25d Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
c) Darlehensvertrags, Finanzierungsleasingvertrags oder Teilzahlungsgeschäfts mit einem Verbraucher (§§ 491, 500, 501 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), | "c) Verbraucherdarlehensvertrags oder Vertrags über eine entgeltliche Finanzierungshilfe, sofern Nummer 3 Buchstabe d eingehalten wird." |
3. In § 56 Abs. 3 Nr. 4 wird die Angabe " § 18 Satz 1" durch die Angabe " § 18 Abs. 1 Satz 1" ersetzt.
Artikel 8
Sonstige Folgeänderungen
(ab 11. Juni 2010)
(1) Das Fernunterrichtsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1670), zuletzt geändert durch Artikel 4 Nr. 3 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe " § 355 Abs. 2 Satz 1" durch die Angabe " § 355 Abs. 3 Satz 1" ersetzt.
2. In § 6 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe "503 Abs. 2" durch die Angabe "508 Abs. 2" ersetzt.
3. In § 9 werden die Wörter "im Sinne von § 499 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" gestrichen und die Angabe " § 502 Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe " § 492 Abs. 2" ersetzt.
(2) Das Reichssiedlungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 2331-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 14 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149), wird wie folgt geändert:
1. In § 8 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter " § 505 Abs. 2 und die §§ 506 bis 509" durch die Wörter " § 464 Abs. 2 und die §§ 465 bis 468" ersetzt.
2. In § 21 Satz 4 wird die Angabe " §§ 497 ff." durch die Angabe " §§ 456 ff." ersetzt.
(3) Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 1 S. 431; 2007 1 S. 1781), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258), wird wie folgt geändert:
1. In § 688 Abs. 2 Nr. 1 werden die Wörter "gemäß den §§ 491 bis 504 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn der nach den §§ 492, 502 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzugebende effektive oder anfängliche effektive Jahreszins" durch die Wörter "gemäß den §§ 491 bis 509 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn der gemäß § 492 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzugebende effektive Jahreszins" ersetzt.
2. In § 690 Abs. 1 Nr. 3 werden die Wörter "gemäß den §§ 491 bis 504 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch unter Angabe des Datums des Vertragsschlusses und des nach den §§ 492, 502 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzugebenden effektiven oder anfänglichen effektiven Jahreszinses" durch die Wörter "gemäß den §§ 491 bis 509 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch unter Angabe des Datums des Vertragsabschlusses und des gemäß § 492 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzugebenden effektiven Jahreszinses" ersetzt.
(4) § 2 der Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das Mahnverfahren vom 6. Mai 1977 (BGBl. I S. 693), die zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden jeweils die Angabe " §§ 491 bis 504" durch die Angabe " §§ 491 bis 509" und die Wörter "Effektiver/Anfänglicher effektiver Jahreszins" durch die Wörter "Effektiver Jahreszins" ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe " § 493" durch die Angabe " § 504" und die Angabe " §§ 491 bis 504" durch die Angabe " §§ 491 bis 509" ersetzt.
2. In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Effektiver/Anfänglicher effektiver Jahreszins" durch die Wörter "Effektiver Jahreszins" ersetzt.
(5) § 2 der Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren vom 15. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2625), die zuletzt durch Artikel 19 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden jeweils die Angabe " §§ 491 bis 504" durch die Angabe " §§ 491 bis 509" und die Wörter "Effektiver/Anfänglicher effektiver Jahreszins" durch die Wörter "Effektiver Jahreszins" ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe " § 493" durch die Angabe " § 504" und die Angabe " §§ 491 bis 504" durch die Angabe " §§ 491 bis 509" ersetzt.
2. In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Effektiver/Anfänglicher effektiver Jahreszins" durch die Wörter "Effektiver Jahreszins" ersetzt.
(6) (ab 31.10.2009) § 8 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414), das zuletzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2949) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 13 des Unterlassungsklagengesetzes und die darin enthaltene Verordnungsermächtigung gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der Klageberechtigten nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Unterlassungsklagengesetzes die gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 und 4 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten, an die Stelle der Klageberechtigten nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Unterlassungsklagengesetzes die gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten und an die Stelle der in den §§ 1 und 2 des Unterlassungsklagengesetzes geregelten Unterlassungsansprüche die in § 8 bestimmten Unterlassungsansprüche treten. | " § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Abs. 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle des Anspruchs gemäß § 1 oder § 2 des Unterlassungsklagengesetzes die Unterlassungsansprüche nach dieser Vorschrift." |
(7) (ab 31.10.2009) Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 6 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258), wird wie folgt geändert:
1. In § 21 Abs. 2 Satz 2 und § 96 Abs. 2 werden jeweils die Wörter "Überweisungs-, Zahlungs- oder Übertragungsverträgen" durch die Wörter "Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren" ersetzt.
2. In § 116 Satz 3 werden die Wörter "Überweisungsverträge sowie auf Zahlungs- und Übertragungsverträge" durch die Wörter "Zahlungsaufträge sowie auf Aufträge zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen und Aufträge zur Übertragung von Wertpapieren" ersetzt.
3. In § 147 Satz 2 werden die Wörter "Überweisungs-, Zahlungs- oder Übertragungsverträge" durch die Wörter "Zahlungsaufträge, Aufträge zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträge zur Übertragung von Wertpapieren" ersetzt.
(8) In § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Preisklauselgesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246, 2247), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2101) geändert worden ist, wird die Angabe " §§ 491, 499" durch die Angabe " §§ 491 und 506" ersetzt.
(9) In § 5 Abs. 3 Satz 3 der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1432), die durch die Verordnung vom 21. November 2007 (BGBl. I S. 2602) geändert worden ist, werden die Wörter " § 312c Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" durch die Wörter " § 312c Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit Artikel 246 § 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche" ersetzt.
(10) In § 126 Abs. 2 Satz 2 des Investmentgesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1528, 1682) geändert worden ist, wird die Angabe " § 355 Abs. 2 Satz 1 " durch die Angabe " § 360 Abs. 1 " ersetzt.
(11) Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2305), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 2 Abs. 3 werden die folgenden Sätze angefügt:
"In diesem Fall prüft das Zahlungsinstitut vor Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags oder eines Vertrags über eine entgeltliche Finanzierungshilfe die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers. Grundlage können Auskünfte des Verbrauchers und erforderlichenfalls Auskünfte von Stellen sein, die geschäftsmäßig personenbezogene Daten, die zur Bewertung der Kreditwürdigkeit von Verbrauchern genutzt werden dürfen, zum Zweck der Übermittlung erheben, speichern oder verändern. Bei Änderung des Nettodarlehensbetrags sind die Auskünfte auf den neuesten Stand zu bringen. Bei einer erheblichen Erhöhung des Nettodarlehensbetrags ist die Kreditwürdigkeit neu zu bewerten. Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt."
2. (ab 31.10.2009) In § 35 Abs. 4 werden vor dem Wort "anzeigen" die Wörter "bis zum 25. Dezember 2009" eingefügt.
Artikel 9
Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung
(ab 11. Juni 2010)
Die BGB-Informationspflichten-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 2002 (BGBl. I S. 3002), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2069), wird wie folgt geändert:
§ 1 Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen 04 09(1) Der Unternehmer muss dem Verbraucher gemäß § 312c Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs folgende Informationen zur Verfügung stellen:
- seine Identität, anzugeben ist auch das öffentliche Unternehmensregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer oder gleichwertige Kennung,
- die Identität eines Vertreters des Unternehmers in dem Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, wenn es einen solchen Vertreter gibt, oder die Identität einer anderen gewerblich tätigen Person als dem Anbieter, wenn der Verbraucher mit dieser geschäftlich zu tun hat, und die Eigenschaft, in der diese Person gegenüber dem Verbraucher tätig wird,
- die ladungsfähige Anschrift des Unternehmers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen diesem, seinem Vertreter oder einer anderen gewerblich tätigen Person gemäß Nummer 2 und dem Verbraucher maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten,
- wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung sowie darüber, wie der Vertrag zustande kommt,
- die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat,
- einen Vorbehalt, eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung (Ware oder Dienstleistung) zu erbringen, und einen Vorbehalt, die versprochene Leistung im Fall ihrer Nichtverfügbarkeit nicht zu erbringen,
- den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie alle über den Unternehmer abgeführten Steuern oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, über die Grundlage für seine Berechnung, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht,
- gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten sowie einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden,
- Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung,
- das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe, einschließlich Informationen über den Betrag, den der Verbraucher im Fall des Widerrufs oder der Rückgabe gemäß § 357 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die erbrachte Dienstleistung zu zahlen hat,
- alle spezifischen, zusätzlichen Kosten, die der Verbraucher für die Benutzung des Fernkommunikationsmittels zu tragen hat, wenn solche zusätzlichen Kosten durch den Unternehmer in Rechnung gestellt werden, und
- eine Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises.
(2) Bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen muss der Unternehmer dem Verbraucher gemäß § 312c Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ferner folgende Informationen zur Verfügung stellen:
- die Hauptgeschäftstätigkeit des Unternehmers und die für seine Zulassung zuständige Aufsichtsbehörde,
- gegebenenfalls den Hinweis, dass sich die Finanzdienstleistung auf Finanzinstrumente bezieht, die wegen ihrer spezifischen Merkmale oder der durchzuführenden Vorgänge mit speziellen Risiken behaftet sind oder deren Preis Schwankungen auf dem Finanzmarkt unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat, und dass in der Vergangenheit erwirtschaftete Erträge kein Indikator für künftige Erträge sind,
- die vertraglichen Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen,
- die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Unternehmer der Aufnahme von Beziehungen zum Verbraucher vor Abschluss des Fernabsatzvertrags zugrunde legt,
- eine Vertragsklausel über das auf den Fernabsatzvertrag anwendbare Recht oder über das zuständige Gericht,
- die Sprachen, in welchen die Vertragsbedingungen und die in dieser Vorschrift genannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in welchen sich der Unternehmer verpflichtet, mit Zustimmung des Verbrauchers die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrags zu führen,
- einen möglichen Zugang des Verbrauchers zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang und
- das Bestehen eines Garantiefonds oder anderer Entschädigungsregelungen, die nicht unter die Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme (ABl. EG Nr. L 135 S. 5) und die Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger (ABl. EG Nr. L 84 S. 22) fallen.
(3) Bei Telefongesprächen hat der Unternehmer dem Verbraucher gemäß § 312c Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur Informationen nach Absatz 1 zur Verfügung zu stellen, wobei eine Angabe gemäß Absatz 1 Nr. 3 nur erforderlich ist, wenn der Verbraucher eine Vorauszahlung zu leisten hat. Satz 1 gilt nur, wenn der Unternehmer den Verbraucher darüber informiert hat, dass auf Wunsch weitere Informationen übermittelt werden können und welcher Art diese Informationen sind, und der Verbraucher ausdrücklich auf die Übermittlung der weiteren Informationen vor Abgabe seiner Vertragserklärung verzichtet hat.
(4) Der Unternehmer hat dem Verbraucher gemäß § 312c Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs folgende Informationen in Textform mitzuteilen:
- die in Absatz 1 genannten Informationen,
- bei Finanzdienstleistungen auch die in Absatz 2 genannten Informationen,
- bei der Lieferung von Waren und sonstigen Dienstleistungen ferner
- die in Absatz 2 Nr. 3 genannten Informationen bei Verträgen, die ein Dauerschuldverhältnis betreffen und für eine längere Zeit als ein Jahr oder für unbestimmte Zeit geschlossen sind, sowie
- Informationen über Kundendienst und geltende Gewährleistungs- und Garantiebedingungen.
Zur Erfüllung seiner Informationspflicht nach Absatz 1 Nr. 10 über das Bestehen des Widerrufs- oder Rückgaberechts kann der Unternehmer das in § 14 für die Belehrung über das Widerrufs- oder Rückgaberecht bestimmte Muster verwenden. Soweit die Mitteilung nach Satz 1 durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgt, sind die Informationen nach Absatz 1 Nr. 3 und 10, Absatz 2 Nr. 3 sowie Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b in einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form mitzuteilen.
wird aufgehoben.
2. In § 2 Abs. 2 Nr. 1 wird der erste Halbsatz wie folgt gefasst:
alt | neu |
einen Hinweis auf das Recht des Verbrauchers zum Widerruf gemäß den §§ 485, 355 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Namen und ladungsfähige Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erfolgen hat, einen Hinweis auf die Widerrufsfrist und die Form der Widerrufserklärung sowie darauf, dass die Widerrufsfrist durch rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung gewahrt wird; | "eine den Anforderungen des § 360 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Belehrung über das Widerrufsrecht des Verbrauchers gemäß den §§ 485, 355 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;". |
Abschnitt 4
Informationspflichten von Kreditinstituten 09§ 12 Kundeninformationspflichten von Kreditinstituten
(1) Kreditinstitute haben ihren tatsächlichen und möglichen Kunden die Informationen über die Konditionen für Überweisungen in Textform und in leicht verständlicher Form mitzuteilen. Diese Informationen müssen mindestens Folgendes umfassen:
- vor Ausführung einer Überweisung
- Beginn und Länge der Zeitspanne, die erforderlich ist, bis bei der Ausführung eines mit dem Kreditinstitut geschlossenen Überweisungsvertrags der Überweisungsbetrag dem Konto des Kreditinstituts des Begünstigten gutgeschrieben wird,
- die Zeitspanne, die bei Eingang einer Überweisung erforderlich ist, bis der dem Konto des Kreditinstituts gutgeschriebene Betrag dem Konto des Begünstigten gutgeschrieben wird,
- die Berechnungsweise und die Sätze aller vom Kunden an das Kreditinstitut zu zahlenden Entgelte und Auslagen,
- gegebenenfalls das von dem Kreditinstitut zugrunde gelegte Wertstellungsdatum,
- die den Kunden zur Verfügung stehenden Beschwerde- und Abhilfeverfahren sowie die Einzelheiten ihrer Inanspruchnahme,
- die bei der Umrechnung angewandten Referenzkurse,
- nach Ausführung der Überweisung
- eine Bezugsangabe, anhand derer der Überweisende die Überweisung bestimmen kann,
- den Überweisungsbetrag,
- den Betrag sämtlicher vom Überweisenden zu zahlenden Entgelte und Auslagen,
- gegebenenfalls das von dem Kreditinstitut zugrunde gelegte Wertstellungsdatum.
(2) Hat der Überweisende mit dem überweisenden Kreditinstitut vereinbart, dass die Kosten für die Überweisung ganz oder teilweise vom Begünstigten zu tragen sind, so ist dieser von seinem Kreditinstitut hiervon in Kenntnis zu setzen.
(3) Ist eine Umrechnung in eine andere Währung erfolgt, so unterrichtet das Kreditinstitut, das diese Umrechnung vorgenommen hat, seinen Kunden über den von ihm angewandten Wechselkurs.
§ 13 Betroffene Überweisungen
Die Informationspflichten nach § 12 gelten nur, soweit die §§ 675a bis 676g des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Überweisungen Anwendung finden.
wird aufgehoben.
Abschnitt 2
Informationspflichten bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr§ 3 Kundeninformationspflichten des Unternehmers bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr
Bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr muss der Unternehmer den Kunden gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs informieren:
- über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen,
- darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist,
- darüber, wie er mit den gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkennen und berichtigen kann,
- über die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen und
- über sämtliche einschlägigen Verhaltenskodizes, denen sich der Unternehmer unterwirft, sowie die Möglichkeit eines elektronischen Zugangs zu diesen Regelwerken.
Abschnitt 5
Belehrung über Widerrufs- und Rückgaberecht
§ 14 Form der Widerrufs- und Rückgabebelehrung, Verwendung eines Musters 09(1) Die Belehrung über das Widerrufsrecht genügt den Anforderungen des § 355 Abs. 2 und den diesen ergänzenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn das Muster der Anlage 2 in Textform verwandt wird.
(2) Die Belehrung über das Rückgaberecht genügt den Anforderungen des § 356 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und den diesen ergänzenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn das Muster der Anlage 3 verwandt wird.
(3) Verwendet der Unternehmer für die Belehrung das Muster der Anlage 2 oder 3, darf er in Format und Schriftgröße von dem Muster abweichen und Zusätze wie die Firma oder ein Kennzeichen des Unternehmers anbringen.
(4) Belehrt der Unternehmer den Verbraucher ohne Verwendung des Musters der Anlage 2 oder 3 über sein Widerrufs- oder Rückgaberecht, muss er in der Belehrung seine ladungsfähige Anschrift angeben.
sowie die Anlagen 2 und 3
.
Muster
für die WiderrufsbelehrungAnlage 2 08
(zu § 14 Abs. 1 und 3)
Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von [zwei Wochen] [1] ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) [oder - wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird - durch Rücksendung der Sache] [2] widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform [3]. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs [oder der Sache] 2. Der Widerruf ist zu richten an: [4]
Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. [5] gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. [6] [Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. [7] Paketversandfähige Sachen sind auf unsere [Kosten und] [8] Gefahr zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt.] [2] Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung [oder der Sache] [2], für uns mit deren Empfang.
Besondere Hinweise [9]
Finanzierte Geschäfte [10]
(Ort), (Datum), (Unterschrift des Verbrauchers) [11]
Gestaltungshinweise:
[1] Wird die Belehrung erst nach Vertragsschluss mitgeteilt, lautet der Klammerzusatz "einem Monat". In diesem Fall ist auch Gestaltungshinweis 7 einschlägig, wenn der dort genannte Hinweis nicht spätestens bei Vertragsschluss in Textform erfolgt.
[2] Der Klammerzusatz entfällt bei Leistungen, die nicht in der Überlassung von Sachen bestehen.
[3] Liegt einer der nachstehenden Sonderfälle vor, ist Folgendes einzufügen:
- bei schriftlich abzuschließenden Verträgen: " , jedoch nicht, bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist";
- bei Fernabsatzverträgen (§ 312b Abs. 1 Satz 1 BGB) über die
aa) Lieferung von Waren: " , jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung)";
bb) Erbringung von Dienstleistungen: " , jedoch nicht vor Vertragsschluss";- in beiden Fällen ist der Zusatz wie folgt zu vervollständigen: "und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV";
- bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 312e Abs. 1 Satz 1 BGB): " , jedoch nicht vor Erfüllung unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 3 BGB-InfoV";
- bei einem Kauf auf Probe (§ 454 BGB): " , jedoch nicht, bevor der Kaufvertrag durch Ihre Billigung des gekauften Gegenstandes für Sie bindend geworden ist";
- bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen (§ 481 Abs. 1 Satz 1 BGB): " , jedoch nicht, bevor wir Ihnen sämtliche in § 2 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV bestimmten Angaben schriftlich mitgeteilt haben".
Wird für einen Vertrag belehrt, der unter mehrere der vorstehenden Sonderfälle fällt (z.B. ein Fernabsatzvertrag über die Lieferung von Waren im elektronischen Geschäftsverkehr), sind die jeweils zutreffenden Ergänzungen zu kombinieren (in dem genannten Beispiel wie folgt: " , jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV sowie unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 3 BGB-InfoV").
[4] Einsetzen: Namen/Firma und ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten.
Zusätzlich können angegeben werden Telefaxnummer, E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung an den Unternehmer erhält, auch eine Internet-Adresse.
[5] Bei Widerrufsrechten nach § 485 Abs. 1 BGB sind die Wörter "von uns" einzufügen.
[6] Bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ist folgender Satz einzufügen:
"Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen."
[7] Wenn ein Hinweis auf die Wertersatzpflicht gemäß § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB und eine Möglichkeit zu ihrer Vermeidung nicht spätestens bei Vertragsschluss in Textform erfolgt, ist anstelle dieses Satzes folgender Satz einzufügen: "Für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen Sie keinen Wertersatz leisten."
[8] Ist entsprechend § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB eine Übernahme der Versandkosten durch den Verbraucher vereinbart worden, kann der Klammerzusatz weggelassen werden. Stattdessen ist hinter "zurückzusenden." Folgendes einzufügen:
"Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei."
[9] Bei einem Widerrufsrecht gemäß § 312d Abs. 1 BGB ist hier folgender Hinweis aufzunehmen:
"Bei einer Dienstleistung erlischt Ihr Widerrufsrecht vorzeitig, wenn Ihr Vertragspartner mit der Ausführung der Dienstleistung mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder Sie diese selbst veranlasst haben."Gilt das Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 1 BGB für einen Fernabsatzvertrag über Finanzdienstleistungen, lautet der Hinweis wie folgt:
"Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben."Bei einem Widerrufsrecht nach § 485 Abs. 1 BGB ist hier folgender Hinweis aufzunehmen:
"Die Widerrufsfrist verlängert sich auf einen Monat, wenn Ihnen nicht bereits vor Vertragsschluss ein Prospekt über das Wohnungsobjekt ausgehändigt worden ist oder wenn der Prospekt nicht in der Sprache des Staates, dem Sie angehören oder in dem Sie Ihren Wohnsitz haben, abgefasst ist. Ist der Prospekt in Deutsch abgefasst, gilt dies, wenn Sie Bürger oder Bürgerin eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, nur, wenn Sie um einen Prospekt in der oder einer der Amtssprachen Ihres Heimatlandes gebeten und ihn nicht erhalten haben.Bei Widerruf müssen Sie ggf. auch die Kosten einer notariellen Beurkundung erstatten, wenn dies im Vertrag ausdrücklich bestimmt ist." Diese Rubrik entfällt, wenn keiner der vorgenannten Fälle einschlägig ist.
[10] Die nachfolgenden Hinweise für finanzierte Geschäfte können entfallen, wenn ein verbundenes Geschäft nicht vorliegt. Wenn für das finanzierte Geschäft belehrt werden soll, lautet der Hinweis wie folgt:
"Haben Sie diesen Vertrag durch ein Darlehen finanziert und widerrufen Sie den finanzierten Vertrag, sind Sie auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir gleichzeitig Ihr Darlehensgeber sind oder wenn sich Ihr Darlehensgeber im Hinblick auf die Finanzierung unserer Mitwirkung bedient. Wenn uns das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist, tritt Ihr Darlehensgeber im Verhältnis zu Ihnen hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe in unsere Rechte und Pflichten aus dem finanzierten Vertrag ein. Letzteres gilt nicht, wenn der vorliegende Vertrag den Erwerb von Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Edelmetallen zum Gegenstand hat.Wollen Sie eine vertragliche Bindung so weitgehend wie möglich vermeiden, widerrufen Sie beide Vertragserklärungen gesondert."
Wenn für den Darlehensvertrag belehrt werden soll, lautet der Hinweis wie folgt:
"Widerrufen Sie diesen Darlehensvertrag, mit dem Sie Ihre Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanzieren, so sind Sie auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrags sind oder wenn wir uns bei Vorbereitung oder Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung Ihres Vertragspartners bedienen. Steht Ihnen in Bezug auf den anderen Vertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu, ist der Widerruf gegenüber Ihrem diesbezüglichen Vertragspartner zu erklären. Widerrufen Sie dennoch diesen Darlehensvertrag, gilt dies als Widerruf des anderen Vertrags. Wenn Ihrem Vertragspartner das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist, treten wir im Verhältnis zu Ihnen hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe in die Rechte und Pflichten Ihres Vertragspartners aus dem finanzierten Vertrag ein.Wollen Sie eine vertragliche Bindung so weitgehend wie möglich vermeiden, widerrufen Sie beide Vertragserklärungen gesondert.
Wird mit diesem Darlehensvertrag die Überlassung einer Sache finanziert, gilt Folgendes: Wenn Sie diese Sache im Falle des Widerrufs ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgeben können, haben Sie dafür ggf. Wertersatz zu leisten. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. 7 Paketversandfähige Sachen sind auf [Kosten und] 8 Gefahr Ihres Vertragspartners zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt."
Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts sind die vorstehenden Hinweise wie folgt zu ändern:
Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:"Dies ist nur anzunehmen, wenn die Vertragspartner in beiden Verträgen identisch sind oder wenn der Darlehensgeber über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinausgeht und Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt."
Außerdem entfallen in dem Hinweis für den Darlehensvertrag die Sätze 11 und 12 sowie der Zusatz in Gedankenstrichen in Satz 9.
[11] Ort, Datum und Unterschriftsleiste können entfallen. In diesem Fall sind diese Angaben entweder durch die Wörter "Ende der Widerrufsbelehrung" oder durch die Wörter "Ihr(e) (einsetzen: Firma des Unternehmers)" zu ersetzen.
.
Muster
für die RückgabebelehrungAnlage 3 08
(zu § 14 Abs. 2 und 3)
Rückgaberecht Sie können die erhaltene Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb von [zwei Wochen] [1] durch Rücksendung der Ware zurückgeben. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform (z.B. als Brief, Fax, E-Mail), jedoch nicht vor Eingang der Ware [2]. Nur bei nicht paketversandfähiger Ware (z.B. bei sperrigen Gütern) können Sie die Rückgabe auch durch Rücknahmeverlangen in Textform erklären. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Ware oder des Rücknahmeverlangens. In jedem Falle erfolgt die Rücksendung auf unsere Kosten und Gefahr. Die Rücksendung oder das Rücknahmeverlangen hat zu erfolgen an: [3]
[4]
[5]
Rückgabefolgen
Im Falle einer wirksamen Rückgabe sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) herauszugeben. Bei einer Verschlechterung der Ware kann Wertersatz verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden, indem Sie die Ware nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. [6] Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung der Ware oder des Rücknahmeverlangens, für uns mit dem Empfang.
Finanziertes Geschäft [7]
(Ort), (Datum), (Unterschrift des Verbrauchers) [8]
Gestaltungshinweise: [1] Wird die Belehrung erst nach Vertragsschluss mitgeteilt, lautet der Klammerzusatz "einem Monat". In diesem Fall ist auch Gestaltungshinweis 6 einschlägig, wenn der dort genannte Hinweis nicht spätestens bei Vertragsschluss in Textform erfolgt.
[2] Liegt einer der nachstehenden Sonderfälle vor, ist Folgendes einzufügen:
- bei schriftlich abzuschließenden Verträgen: "und auch nicht, bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist";
- bei Fernabsatzverträgen (§ 312b Abs. 1 Satz 1 BGB): "beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV";
- bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 312e Abs. 1 Satz 1 BGB): "und auch nicht vor Erfüllung unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 3 BGB-InfoV";
- bei einem Kauf auf Probe (§ 454 BGB): "und auch nicht, bevor der Kaufvertrag durch Ihre Billigung des gekauften Gegenstandes für Sie bindend geworden ist".
Wird für einen Vertrag belehrt, der unter mehrere der vorstehenden Sonderfälle fällt (z.B. ein Fernabsatzvertrag im elektronischen Geschäftsverkehr), sind die jeweils zutreffenden Ergänzungen zu kombinieren (in dem genannten Beispiel wie folgt: "beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV sowie unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 3 BGB-InfoV").
[3] Einsetzen: Namen/Firma und ladungsfähige Anschrift des Rückgabeadressaten.
Zusätzlich können angegeben werden Telefaxnummer, E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seines Rücknahmeverlangens an den Unternehmer erhält, auch eine Internet-Adresse.
[4] Hier kann der Hinweis hinzugefügt werden:
"Die Rückgabe paketfähiger Ware kann auch an (einsetzen: Namen/Firma und Telefonnummer einer Versandstelle) erfolgen, die die Ware bei Ihnen abholt."
[5] Hier kann der Hinweis hinzugefügt werden:
"Bei Rücknahmeverlangen wird die Ware bei Ihnen abgeholt."
[6] Wenn ein Hinweis auf die Wertersatzpflicht gemäß § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB und eine Möglichkeit zu ihrer Vermeidung nicht spätestens bei Vertragsschluss in Textform erfolgt, ist anstelle dieses Satzes folgender Satz einzufügen: "Für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen Sie keinen Wertersatz leisten."
[7] Der nachfolgende Hinweis für finanzierte Geschäfte kann entfallen, wenn ein verbundenes Geschäft nicht vorliegt:
"Haben Sie diesen Vertrag durch ein Darlehen finanziert und machen Sie von Ihrem Rückgaberecht Gebrauch, sind Sie auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir gleichzeitig Ihr Darlehensgeber sind oder wenn sich Ihr Darlehensgeber im Hinblick auf die Finanzierung unserer Mitwirkung bedient. Wenn uns das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist, tritt Ihr Darlehensgeber im Verhältnis zu Ihnen hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe in unsere Rechte und Pflichten aus dem finanzierten Vertrag ein.
Wollen Sie eine vertragliche Bindung so weitgehend wie möglich vermeiden, machen Sie von Ihrem Rückgaberecht Gebrauch und widerrufen Sie Ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung."
[8] Ort, Datum und Unterschriftsleiste können entfallen. In diesem Falle sind diese Angaben entweder durch die Wörter "Ende der Rückgabebelehrung" oder durch die Wörter "Ihr(e) (einsetzen: Firma des Unternehmers)" zu ersetzen."
werden aufgehoben.
Artikel 10
Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes
(ab 11. Juni 2010)
Das Versicherungsvertragsgesetz vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), zuletzt geändert durch Artikel 13a des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 215 folgende Angabe angefügt
(Anm. d. Red.: laut Vorlage nach § 216 einzufügen) :
"Anlage (zu § 8 Abs. 5 Satz 1) Muster für die Widerrufsbelehrung".
2. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "zwei Wochen" durch die Angabe "14 Tagen" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nr. 2 wird vor dem Wort "Anschrift" das Wort "ladungsfähige" eingefügt.
bb) Satz 2
Die Belehrung genügt den Anforderungen des Satzes 1 Nr. 2, wenn das vom Bundesministerium der Justiz auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 veröffentlichte Muster verwendet wird.
wird aufgehoben.
c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Das Widerrufsrecht ist ausgeschlossen bei Versicherungsverträgen, die von beiden Vertragsparteien auf ausdrücklichen Wunsch des Versicherungsnehmers vollständig erfüllt sind, bevor der Versicherungsnehmer sein Widerrufsrecht ausgeübt hat. | "Das Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Versicherungsnehmers vollständig erfüllt ist, bevor der Versicherungsnehmer sein Widerrufsrecht ausgeübt hat." |
d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Inhalt und Gestaltung der dem Versicherungsnehmer nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 mitzuteilenden Belehrung über das Widerrufsrecht festzulegen. | "(5) Die nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 zu erteilende Belehrung genügt den dort genannten Anforderungen, wenn das Muster der Anlage zu diesem Gesetz in Textform verwendet wird. Der Versicherer darf unter Beachtung von Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 in Format und Schriftgröße von dem Muster abweichen und Zusätze wie die Firma oder ein Kennzeichen des Versicherers anbringen." |
3. In § 33 Abs. 1 werden die Wörter "zwei Wochen" durch die Angabe "14 Tagen" ersetzt.
4. Die Anlage aus dem Anhang 3 zu diesem Gesetz wird angefügt.
Artikel 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 11. Juni 2010 in Kraft.
(2) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe h bis j und Nr. 44 bis 47, Artikel 2 Nr. 2, 3, 4 und 6a, Artikel 3 Nr. 1 bis 5 Buchstabe a, b und d, Artikel 4 Nr. 1 bis 8, Artikel 8 Abs. 6, 7 und 11 Nr. 2 sowie Artikel 9 Nr. 3 treten am 31. Oktober 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Unterlassungsklageverordnung vom 3. Juli 2002 (BGBl. I S. 2565), geändert durch § 20 Abs. 8 des Gesetzes vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414), außer Kraft.
Anhang 1 zu Artikel 2 Nr. 7 |
.
Muster für die Widerrufsbelehrung | Anlage 1 (zu Artikel 246 § 2 Abs. 3 Satz 1) |
Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von [14 Tagen] 1) ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) [oder - wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird - durch Rücksendung der Sache] 2) widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform 3). Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs [oder der Sache] 2). Der Widerruf ist zu richten an: 4) Widerrufsfolgen 5) Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. 6) Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. 7)[Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. 8) Paketversandfähige Sachen sind auf unsere [Kosten und] 9) Gefahr zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt.] 2) Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung [oder der Sache] 2), für uns mit deren Empfang. Besondere Hinweise 10) Finanzierte Geschäfte 11) (Ort), (Datum), (Unterschrift des Verbrauchers) 12) |
Gestaltungshinweise:
1) Wird die Belehrung nicht spätestens bei, sondern erst nach Vertragsschluss mitgeteilt, lautet der Klammerzusatz "einem Monat". In diesem Fall ist auch Gestaltungshinweis 8 einschlägig, wenn der dort genannte Hinweis nicht spätestens bei Vertragsschluss in Textform erfolgt. Bei Fernabsatzverträgen steht eine unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilte Widerrufsbelehrung einer solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher gemäß Artikel 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB unterrichtet hat.
2) Der Klammerzusatz entfällt bei Leistungen, die nicht in der Überlassung von Sachen bestehen.
3) Liegt einer der nachstehenden Sonderfälle vor, ist Folgendes einzufügen:
in beiden Fällen ist der Zusatz wie folgt zu vervollständigen: "und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB";
Wird für einen Vertrag belehrt, der unter mehrere der vorstehenden Sonderfälle fällt (z.B. ein Fernabsatzvertrag über die Lieferung von Waren im elektronischen Geschäftsverkehr), sind die jeweils zutreffenden Ergänzungen zu kombinieren (in dem genannten Beispiel wie folgt: " , jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB").
4) Einsetzen: Namen/Firma und ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten.
Zusätzlich können angegeben werden Telefaxnummer, E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung an den Unternehmer erhält, auch eine Internet-Adresse.
5) Dieser Absatz kann entfallen, wenn die beiderseitigen Leistungen erst nach Ablauf der Widerrufsfrist erbracht werden. Dasselbe gilt, wenn eine Rückabwicklung nicht in Betracht kommt (z.B. Hereinnahme einer Bürgschaft).
6) Bei Widerrufsrechten nach § 485 Abs. 1 BGB ist folgender Satz einzufügen: "Eine Vergütung für geleistete Dienste sowie für die Überlassung der Nutzung von Wohngebäuden müssen Sie nicht zahlen."
7) Bei Fernabsatzverträgen über Dienstleistungen ist folgender Satz einzufügen:
"Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen."
8) Wenn ein Hinweis auf die Wertersatzpflicht gemäß § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB und eine Möglichkeit zu ihrer Vermeidung nicht spätestens bei Vertragsschluss in Textform erfolgt, ist anstelle dieses Satzes folgender Satz einzufügen: "Für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen Sie keinen Wertersatz leisten." Bei Fernabsatzverträgen steht ein unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilter Hinweis einem solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise über die Wertersatzpflicht und eine Möglichkeit zu ihrer Vermeidung unterrichtet hat.
9) Ist entsprechend § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB eine Übernahme der Versandkosten durch den Verbraucher vereinbart worden, kann der Klammerzusatz weggelassen werden. Stattdessen ist hinter "zurückzusenden." Folgendes einzufügen:
"Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei."
10) Bei einem Widerrufsrecht gemäß § 312d Abs. 1 BGB, das für einen Fernabsatzvertrag über die Erbringung einer Dienstleistung gilt, ist hier folgender Hinweis aufzunehmen:
"Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben."
Bei einem Widerrufsrecht nach § 485 Abs. 1 BGB ist hier folgender Hinweis aufzunehmen:
"Die Widerrufsfrist verlängert sich auf einen Monat, wenn Ihnen nicht bereits vor Vertragsschluss ein Prospekt über das Wohnungsobjekt ausgehändigt worden ist oder wenn der Prospekt nicht in der Sprache des Staates, dem Sie angehören oder in dem Sie Ihren Wohnsitz haben, abgefasst ist. Ist der Prospekt in Deutsch abgefasst, gilt dies, wenn Sie Bürger oder Bürgerin eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, nur, wenn Sie um einen Prospekt in der oder einer der Amtssprachen Ihres Heimatlandes gebeten und ihn nicht erhalten haben.
Bei Widerruf müssen Sie ggf. auch die Kosten einer notariellen Beurkundung erstatten, wenn dies im Vertrag ausdrücklich bestimmt ist."
Diese Rubrik entfällt, wenn keiner der vorgenannten Fälle einschlägig ist.
11) Der nachfolgende Hinweis für finanzierte Geschäfte kann entfallen, wenn ein verbundenes Geschäft nicht vorliegt:
"Haben Sie diesen Vertrag durch ein Darlehen finanziert und widerrufen Sie den finanzierten Vertrag, sind Sie auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir gleichzeitig Ihr Darlehensgeber sind oder wenn sich Ihr Darlehensgeber im Hinblick auf die Finanzierung unserer Mitwirkung bedient. Wenn uns das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist, tritt Ihr Darlehensgeber im Verhältnis zu Ihnen hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe in unsere Rechte und Pflichten aus dem finanzierten Vertrag ein. Letzteres gilt nicht, wenn der vorliegende Vertrag den Erwerb von Finanzinstrumenten (z.B. von Wertpapieren, Devisen oder Derivaten) zum Gegenstand hat.
Wollen Sie eine vertragliche Bindung so weitgehend wie möglich vermeiden, widerrufen Sie beide Vertragserklärungen gesondert."
Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist Satz 2 des vorstehenden Hinweises wie folgt zu ändern:
"Dies ist nur anzunehmen, wenn die Vertragspartner in beiden Verträgen identisch sind oder wenn der Darlehensgeber über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinausgeht und Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt."
12) Ort, Datum und Unterschriftsleiste können entfallen. In diesem Fall sind diese Angaben entweder durch die Wörter "Ende der Widerrufsbelehrung" oder durch die Wörter "Ihr(e) (einsetzen: Firma des Unternehmers)" zu ersetzen.
.
Muster für die Rückgabebelehrung | Anlage 2 (zu Artikel 246 § 2 Abs. 3 Satz 1) |
Rückgabebelehrung
Rückgaberecht Sie können die erhaltene Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb von [14 Tagen] 1) durch Rücksendung der Ware zurückgeben. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform (z.B. als Brief, Fax, E-Mail), jedoch nicht vor Eingang der Ware 2). Nur bei nicht paketversandfähiger Ware (z.B. bei sperrigen Gütern) können Sie die Rückgabe auch durch Rücknahmeverlangen in Textform erklären. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Ware oder des Rücknahmeverlangens. In jedem Fall erfolgt die Rücksendung auf unsere Kosten und Gefahr. Die Rücksendung oder das Rücknahmeverlangen hat zu erfolgen an: 3) 4) 5) Rückgabefolgen Im Falle einer wirksamen Rückgabe sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) herauszugeben. Bei einer Verschlechterung der Ware kann Wertersatz verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden, indem Sie die Ware nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. 6) Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung der Ware oder des Rücknahmeverlangens, für uns mit dem Empfang. Finanzierte Geschäfte 7) (Ort), (Datum), (Unterschrift des Verbrauchers) 8) |
Gestaltungshinweise:
1) Wird die Belehrung nicht spätestens bei, sondern erst nach Vertragsschluss mitgeteilt, lautet der Klammerzusatz "einem Monat". In diesem Fall ist auch Gestaltungshinweis 6 einschlägig, wenn der dort genannte Hinweis nicht spätestens bei Vertragsschluss in Textform erfolgt. Bei Fernabsatzverträgen steht eine unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilte Rückgabebelehrung einer solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher gemäß Artikel 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB unterrichtet hat.
2) Liegt einer der nachstehenden Sonderfälle vor, ist Folgendes einzufügen:
Wird für einen Vertrag belehrt, der unter mehrere der vorstehenden Sonderfälle fällt (z.B. ein Fernabsatzvertrag im elektronischen Geschäftsverkehr), sind die jeweils zutreffenden Ergänzungen zu kombinieren (in dem genannten Beispiel wie folgt: "beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB").
3) Einsetzen: Namen/Firma und ladungsfähige Anschrift des Rückgabeadressaten.
Zusätzlich können angegeben werden Telefaxnummer, E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seines Rücknahmeverlangens an den Unternehmer erhält, auch eine Internet-Adresse.
4) Hier kann der Hinweis hinzugefügt werden:
"Die Rückgabe paketfähiger Ware kann auch an (einsetzen: Namen/Firma und Telefonnummer einer Versandstelle) erfolgen, die die Ware bei Ihnen abholt."
5) Hier kann der Hinweis hinzugefügt werden: "Bei Rücknahmeverlangen wird die Ware bei Ihnen abgeholt."
6) Wenn ein Hinweis auf die Wertersatzpflicht gemäß § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB und eine Möglichkeit zu ihrer Vermeidung nicht spätestens bei Vertragsschluss in Textform erfolgt, ist anstelle dieses Satzes folgender Satz einzufügen: "Für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen Sie keinen Wertersatz leisten." Bei Fernabsatzverträgen steht ein unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilter Hinweis einem solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise über die Wertersatzpflicht und eine Möglichkeit zu ihrer Vermeidung unterrichtet hat.
7) Der nachfolgende Hinweis für finanzierte Geschäfte kann entfallen, wenn ein verbundenes Geschäft nicht vorliegt:
"Haben Sie diesen Vertrag durch ein Darlehen finanziert und machen Sie von Ihrem Rückgaberecht Gebrauch, sind Sie auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir gleichzeitig Ihr Darlehensgeber sind oder wenn sich Ihr Darlehensgeber im Hinblick auf die Finanzierung unserer Mitwirkung bedient. Wenn uns das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist, tritt Ihr Darlehensgeber im Verhältnis zu Ihnen hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe in unsere Rechte und Pflichten aus dem finanzierten Vertrag ein.
Wollen Sie eine vertragliche Bindung so weitgehend wie möglich vermeiden, machen Sie von Ihrem Rückgaberecht Gebrauch und widerrufen Sie Ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung."
8) Ort, Datum und Unterschriftsleiste können entfallen. In diesem Fall sind diese Angaben entweder durch die Wörter "Ende der Rückgabebelehrung" oder durch die Wörter "Ihr(e) (einsetzen: Firma des Unternehmers)" zu ersetzen.
.
Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite | Anlage 3 (zu Artikel 247 § 2) |
1. Name und Kontaktangaben des Kreditgebers/Kreditvermittlers
Kreditgeber
Anschrift Telefon *) E-Mail *) Fax *) Internet-Adresse *) | [Name]
[Ladungsfähige Anschrift für Kontakte des Verbrauchers] |
(falls zutreffend)
Kreditvermittler Anschrift Telefon *) E-Mail *) Fax *) Internet-Adresse *) | [Name]
[Anschrift für Kontakte mit dem Verbraucher] |
*) Freiwillige Angaben des Kreditgebers
In allen Fällen, in denen "falls zutreffend" angegeben ist, muss der Kreditgeber das betreffende Kästchen ausfüllen, wenn die Information für den Kreditvertrag relevant ist, oder die betreffende Information bzw. die gesamte Zeile streichen, wenn die Information für die in Frage kommende Kreditart nicht relevant ist.
Die Vermerke in eckigen Klammern dienen zur Erläuterung und sind durch die entsprechenden Angaben zu ersetzen.
2. Beschreibung der wesentlichen Merkmale des Kredits
Kreditart | |
Gesamtkreditbetrag
Obergrenze oder Summe aller Beträge, die aufgrund des Kreditvertrags zur Verfügung gestellt wird | |
Bedingungen für die Inanspruchnahme
Gemeint ist, wie und wann Sie das Geld erhalten | |
Laufzeit des Kreditvertrags | |
Teilzahlungen und gegebenenfalls Reihenfolge, in der die Teilzahlungen angerechnet werden | Sie müssen folgende Zahlungen leisten:
[Betrag, Anzahl und Periodizität der vom Verbraucher zu leistenden Zahlungen] Zinsen und/oder Kosten sind wie folgt zu entrichten: |
Von Ihnen zu zahlender Gesamtbetrag
Betrag des geliehenen Kapitals zuzüglich Zinsen und etwaiger Kosten im Zusammenhang mit Ihrem Kredit | [Summe des Gesamtkreditbetrags und der Gesamtkosten des Kredits] |
(falls zutreffend)
Der Kredit wird in Form eines Zahlungsaufschubs für eine Ware oder Dienstleistung gewährt oder ist mit der Lieferung bestimmter Waren oder der Erbringung einer Dienstleistung verbunden. Bezeichnung der Ware oder Dienstleistung Barzahlungspreis | |
(falls zutreffend)
Verlangte Sicherheiten Beschreibung der von Ihnen im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag zu stellenden Sicherheiten | [Art der Sicherheiten] |
(falls zutreffend)
Zahlungen dienen nicht der unmittelbaren Kapitaltilgung |
3. Kreditkosten
Sollzinssatz oder gegebenenfalls die verschiedenen Sollzinssätze, die für den Kreditvertrag gelten | [%
|
Effektiver Jahreszins
Gesamtkosten ausgedrückt als jährlicher Prozentsatz des Gesamtkreditbetrags Diese Angabe hilft Ihnen dabei, unterschiedliche Angebote zu vergleichen. | [% Repräsentatives Beispiel unter Angabe sämtlicher in die Berechnung des Jahreszinses einfließender Annahmen] |
Ist
zwingende Voraussetzung dafür, dass der Kredit überhaupt oder nach den vorgesehenen Vertragsbedingungen gewährt wird? Falls der Kreditgeber die Kosten dieser Dienstleistungen nicht kennt, sind sie nicht im effektiven Jahreszins enthalten. | Ja/Nein
[Falls ja, Art der Versicherung:] Ja/Nein [Falls ja, Art der Nebenleistung:] |
Kosten im Zusammenhang mit dem Kredit | |
(falls zutreffend)
Die Führung eines oder mehrerer Konten ist für die Buchung der Zahlungsvorgänge und der in Anspruch genommenen Kreditbeträge erforderlich. | |
(falls zutreffend)
Höhe der Kosten für die Verwendung eines bestimmten Zahlungsmittels (z.B. einer Kreditkarte) | |
(falls zutreffend)
Sonstige Kosten im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag | |
(falls zutreffend)
Bedingungen, unter denen die vorstehend genannten Kosten im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag geändert werden können. | |
(falls zutreffend)
Notarkosten | |
Kosten bei Zahlungsverzug
Ausbleibende Zahlungen können schwer wiegende Folgen für Sie haben (z.B. Zwangsverkauf) und die Erlangung eines Kredits erschweren. | Für ausbleibende Zahlungen wird Ihnen
[... (anwendbarer Zinssatz und gegebenenfalls Verzugskosten)] berechnet. |
4. Andere wichtige rechtliche Aspekte
Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, innerhalb von 14 Kalendertagen den Kreditvertrag zu widerrufen. | Ja/Nein |
Vorzeitige Rückzahlung
Sie haben das Recht, den Kredit jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig zurückzuzahlen. (falls zutreffend) Dem Kreditgeber steht bei vorzeitiger Rückzahlung eine Entschädigung zu | [Festlegung der Entschädigung (Berechnungsmethode) gemäß § 502 BGB] |
Datenbankabfrage
Der Kreditgeber muss Sie unverzüglich und unentgeltlich über das Ergebnis einer Datenbankabfrage unterrichten, wenn ein Kreditantrag aufgrund einer solchen Abfrage abgelehnt wird. Dies gilt nicht, wenn eine entsprechende Unterrichtung durch die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft untersagt ist oder den Zielen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit zuwiderläuft. | |
Recht auf einen Kreditvertragsentwurf
Sie haben das Recht, auf Verlangen unentgeltlich eine Kopie des Kreditvertragsentwurfs zu erhalten. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn der Kreditgeber zum Zeitpunkt der Beantragung nicht zum Abschluss eines Kreditvertrags mit Ihnen bereit ist. | |
(falls zutreffend)
Zeitraum, während dessen der Kreditgeber an die vorvertraglichen Informationen gebunden ist | Diese Informationen gelten vom ... bis ... |
(falls zutreffend)
5. Zusätzliche Informationen beim Fernabsatz von Finanzdienstleistungen
a) zum Kreditgeber | |
(falls zutreffend)
Vertreter des Kreditgebers in dem Mitgliedstaat, in dem Sie Ihren Wohnsitz haben Anschrift Telefon *) E-Mail *) Fax *) Internet-Adresse *) *) Freiwillige Angaben des Kreditgebers | [Name]
[Ladungsfähige Anschrift für Kontakte des Verbrauchers] |
(falls zutreffend)
Eintrag im Handelsregister | [Handelsregister, in das der Kreditgeber eingetragen ist, und seine Handelsregisternummer oder eine gleichwertige in diesem Register verwendete Kennung] |
(falls zutreffend)
Zuständige Aufsichtsbehörde | |
b) zum Kreditvertrag | |
(falls zutreffend)
Ausübung des Widerrufsrechts | [Praktische Hinweise zur Ausübung des Widerrufsrechts, darunter Widerrufsfrist, Angabe der Anschrift, an die die Widerruferklärung zu senden ist, sowie Folgen bei Nichtausübung dieses Rechts] |
(falls zutreffend)
Recht, das der Kreditgeber der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Kreditvertrags zugrunde legt | |
(falls zutreffend)
Klauseln über das auf den Kreditvertrag anwendbare Recht und/oder das zuständige Gericht | [Entsprechende Klauseln hier wiedergeben] |
(falls zutreffend)
Wahl der Sprache | Die Informationen und Vertragsbedingungen werden in [Angabe der Sprache] vorgelegt. Mit Ihrer Zustimmung werden wir während der Laufzeit des Kreditvertrags in [Angabe der Sprache(n)] mit Ihnen Kontakt halten. |
c) zu den Rechtsmitteln | |
Verfügbarkeit außergerichtlicher Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und Zugang dazu | [Angabe, ob der Verbraucher, der Vertragspartei eines Fernabsatzvertrags ist, Zugang zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren hat, und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang] |
.
Europäische Verbraucherkreditinformationen bei
1. Überziehungskrediten 2. Umschuldungen | Anlage 4 (zu Artikel 247 § 2) |
1. Name und Kontaktangaben des Kreditgebers/Kreditvermittlers
Kreditgeber
Anschrift Telefon *) E-Mail *) Fax *) Internet-Adresse") | [Name]
[Ladungsfähige Anschrift für Kontakte des Verbrauchers] |
(falls zutreffend)
Kreditvermittler Anschrift Telefon *) E-Mail *) Fax *) Internet-Adresse *) | [Name]
[Ladungsfähige Anschrift für Kontakte des Verbrauchers] |
*) Freiwillige Angaben des Kreditgebers.
In allen Fällen, in denen "falls zutreffend" angegeben ist, muss der Kreditgeber das betreffende Kästchen ausfüllen, wenn die Information für den Kreditvertrag relevant ist, oder die betreffende Information bzw. die gesamte Zeile streichen, wenn die Information für die in Frage kommende Kreditart nicht relevant ist.
Die Vermerke in eckigen Klammern dienen zur Erläuterung und sind durch die entsprechenden Angaben zu ersetzen.
2. Beschreibung der wesentlichen Merkmale des Kredits
Kreditart | |
Gesamtkreditbetrag | |
Obergrenze oder Summe aller Beträge, die aufgrund | |
des Kreditvertrags zur Verfügung gestellt wird | |
Laufzeit des Kreditvertrags | |
(falls zutreffend) | |
Sie können jederzeit zur Rückzahlung des gesamten | |
Kreditbetrags aufgefordert werden. |
3. Kreditkosten
Sollzinssatz oder gegebenenfalls die verschiedenen Sollzinssätze, die für den Kreditvertrag gelten | [%
- gebunden oder - veränderlich (mit dem Index oder Referenzzinssatz für den anfänglichen Sollzinssatz)] |
(falls zutreffend)
Effektiver Jahreszins *) Gesamtkosten ausgedrückt als jährlicher Prozentsatz des Gesamtkreditbetrags Diese Angabe hilft Ihnen dabei, unterschiedliche Angebote zu vergleichen. | [%. Repräsentatives Beispiel unter Angabe sämtlicher in die Berechnung des Jahreszinses einfließender Annahmen] |
(falls zutreffend)
Kosten (falls zutreffend) Bedingungen, unter denen diese Kosten geändert werden können | [Sämtliche vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses des Kreditvertrags an zu zahlende Kosten] |
Kosten bei Zahlungsverzug | Für ausbleibende Zahlungen wird Ihnen [... (anwendbarer Zinssatz und gegebenenfalls Verzugskosten)] berechnet. |
*) Bei Überziehungsmöglichkeiten nach § 504 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, bei denen der Kredit jederzeit vom Kreditgeber gekündigt werden kann oder binnen drei Monaten zurückgezahlt werden muss, muss der effektive Jahreszins nicht angegeben werden, wenn der Kreditgeber außer den Sollzinsen keine weiteren Kosten verlangt.
4. Andere wichtige rechtliche Aspekte
Beendigung des Kreditvertrags | [Bedingungen und Verfahren zur Beendigung des Kreditvertrags] |
Datenbankabfrage
Der Kreditgeber muss Sie unverzüglich und unentgeltlich über das Ergebnis einer Datenbankabfrage unterrichten, wenn ein Kreditantrag aufgrund einer solchen Abfrage abgelehnt wird. Dies gilt nicht, wenn eine entsprechende Unterrichtung durch die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft untersagt ist oder den Zielen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit zuwiderläuft. | |
(falls zutreffend)
Zeitraum, während dessen der Kreditgeber an die vorvertraglichen Informationen gebunden ist | Diese Informationen gelten vom ... bis ... |
(falls zutreffend)
5. Zusätzliche Informationen, die zu liefern sind, wenn die vorvertraglichen Informationen einen Verbraucherkredit für eine Umschuldung betreffen
Teilzahlungen und gegebenenfalls Reihenfolge, in der die Teilzahlungen angerechnet werden | Sie müssen folgende Zahlungen leisten:
[Repräsentatives Beispiel für einen Ratenzahlungsplan unter Angabe des Betrags, der Anzahl und der Periodizität der vom Verbraucher zu leistenden Zahlungen] |
Von Ihnen zu zahlender Gesamtbetrag | |
Vorzeitige Rückzahlung
Sie haben das Recht, den Kredit jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig zurückzuzahlen. (falls zutreffend) Dem Kreditgeber steht bei vorzeitiger Rückzahlung eine Entschädigung zu. | [Festlegung der Entschädigung (Berechnungsmethode) gemäß § 502 BGB] |
6. Zusätzlich zu gebende Informationen beim Fernabsatz von Finanzdienstleistungen
a) zum Kreditgeber | |
(falls zutreffend)
Vertreter des Kreditgebers in dem Mitgliedstaat, in dem Sie Ihren Wohnsitz haben Anschrift Telefon *) E-Mail *) Fax *) Internet-Adresse *) *) Freiwillige Angaben des Kreditgebers. | [Name]
[Ladungsfähige Anschrift für Kontakte des Verbrauchers] |
(falls zutreffend)
Eintrag im Handelsregister | [Handelsregister, in das der Kreditgeber eingetragen ist, und seine Handelsregisternummer oder eine gleichwertige in diesem Register verwendete Kennung] |
(falls zutreffend)
zuständige Aufsichtsbehörde | |
b) zum Kreditvertrag | |
Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, innerhalb von 14 Kalendertagen den Kreditvertrag zu widerrufen. (falls zutreffend) Ausübung des Widerrufsrechts | Ja/Nein
[Praktische Hinweise zur Ausübung des Widerrufsrechts, u. a. Anschrift, an die die Widerrufserklärung zu senden ist, sowie Folgen bei Nichtausübung dieses Rechts] |
(falls zutreffend)
Recht, das der Kreditgeber der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Kreditvertrags zugrunde legt | |
(falls zutreffend)
Klauseln über das auf den Kreditvertrag anwendbare Recht und/oder das zuständige Gericht | [Entsprechende Klauseln hier wiedergeben] |
(falls zutreffend)
Wahl der Sprache | Die Informationen und Vertragsbedingungen werden in [Angabe der Sprache] vorgelegt. Mit Ihrer Zustimmung werden wir während der Laufzeit des Kreditvertrags in [Angabe der Sprache(n)] mit Ihnen Kontakt halten. |
c) zu den Rechtsmitteln | |
Verfügbarkeit außergerichtlicher Beschwerde- und
Rechtsbehelfsverfahren und Zugang zu ihnen | [Angabe, ob der Verbraucher, der Vertragspartei eines Fernabsatzvertrags ist, Zugang zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren hat, und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang] |
.
Europäisches Standardisiertes Merkblatt | Anlage 5 (zu Artikel 247 § 2) |
Inhalt | Beschreibung |
Einleitungstext | Diese Angaben stellen kein rechtsverbindliches Angebot dar.
Die Angaben werden nach Treu und Glauben zur Verfügung gestellt und sind eine genaue Beschreibung des Angebots, das das Kreditinstitut unter aktuellen Marktbedingungen und auf der Basis der vom Kunden bereitgestellten Informationen machen würde. Es sollte allerdings beachtet werden, dass sich die Angaben je nach Marktentwicklung ändern können. Die Aushändigung dieses Informationsmerkblattes verpflichtet den Darlehensgeber nicht automatisch zur Darlehensbewilligung. |
1. Darlehensgeber und eventuell Darlehensvermittler | |
2. Beschreibung | [In diesem Absatz sollte eine kurze, aber deutliche Beschreibung des vorgeschlagenen Vertrags erfolgen.
Dabei sollte verdeutlicht werden, ob
Darlehensbetrag zurück) oder um ein Annuitätendarlehen (d. h. der Darlehensnehmer tilgt während der Darlehenslaufzeit nicht nur Zinsen und Kosten, sondern auch das Darlehen);
|
3. Sollzinssatz
(anzugeben ist die Art des Sollzinssatzes und die Dauer der festgesetzten Darlehenslaufzeit) | [Dieser Abschnitt sollte Informationen zur wichtigsten Gegenleistung des Darlehens liefern - dem Sollzinssatz.
Soweit bedeutsam, sollten Details zur Veränderlichkeit des Sollzinssatzes beschrieben werden, einschließlich u. a. Überprüfungsphasen, ausgesetzter Phasen und verbundener Strafklauseln sowie die Angabe von Zinsmargen, innerhalb derer ein veränderlicher Sollzinssatz schwanken kann usw.
Es sollte beschrieben werden, ob sich ein veränderlicher Sollzinssatz auf einen Index oder Referenzzinssatz bezieht oder nicht und, soweit relevant, nähere Angaben zum Index oder Referenzzinssatz.] |
4. Effektiver Jahreszins Gesamtkosten ausgedrückt als jährlicher Prozentsatz des Gesamtkreditbetrags | |
5. Nettodarlehensbetrag und Währung | |
6. Gesamtdauer der Darlehensvereinbarung | |
7. Anzahl und Häufigkeit der Ratenzahlung (kann variieren) | |
8. Bei Annuitätendarlehen:
Höhe der Ratenzahlung (kann variieren) | |
9. Bei wohnungswirtschaftlichen | [Der Darlehensgeber sollte - reale oder repräsentative - Angaben |
Zinszahlungsdarlehen:
| zur Höhe und Anzahl jeder regelmäßigen Zinszahlung (vgl. Angaben unter Punkt 7) sowie
zur Höhe und Anzahl der zur Vermögensbildung zu leistenden regelmäßigen Zahlungen (vgl. Angaben unter Punkt 7) liefern. Gegebenenfalls sollte der Darlehensgeber darauf hinweisen, dass die zur Vermögensbildung geleisteten Zahlungen und daraus resultierenden Ansprüche möglicherweise nicht die vollständige Rückzahlung des Darlehens gewährleisten. Falls ein Darlehensgeber Vermögensbildungsverträge in seinem Angebot führt und diese als Teil eines Zinszahlungsdarlehens anbietet, sollte klargestellt werden, ob das Angebot an den vom Darlehensgeber vorgeschlagenen Vermögensbildungsvertrag gebunden ist.] |
10. Zusätzliche einmalige Kosten, soweit anwendbar | [Eine Liste aller anfänglichen einmaligen Kosten, die der Darlehensnehmer zum Zeitpunkt der Aufnahme des wohnungswirtschaftlichen Darlehens zahlen muss, muss vorgelegt werden.
Falls diese Kosten unter direkter oder indirekter Kontrolle des Darlehensgebers stehen, sollte eine Schätzung der Kosten erfolgen. Soweit dies relevant ist, sollte klargestellt werden, ob die Kosten auch unabhängig von der Darlehensbewilligung entrichtet werden müssen. Solche Kosten könnten z.B. umfassen:
Wenn ein Angebot daran gebunden ist, dass der Darlehensnehmer die genannten Dienstleistungen vom Darlehensgeber in Anspruch nimmt, sollte deutlich auf diese Tatsache hingewiesen werden.] |
11. Zusätzliche wiederkehrende Kosten (soweit nicht bereits in Punkt 8 berücksichtigt) | [Diese Liste sollte z.B. beinhalten:
Wenn ein Angebot daran gebunden ist, dass der Darlehensnehmer die genannten Dienstleistungen vom Darlehensgeber in Anspruch nimmt, sollte deutlich auf diese Tatsache hingewiesen werden.] |
12. Vorzeitige Rückzahlung, Kündigungsmöglichkeiten | [Der Darlehensgeber sollte Hinweise geben zu
In Fällen, in denen eine genaue Angabe der Kosten zu diesem Zeitpunkt nicht möglich ist, sollte der Hinweis erfolgen, dass ein Betrag vom Darlehensnehmer zu zahlen ist, der ausreicht, um die sich aus der Kündigung für den Darlehensgeber ergebenden Kosten auszugleichen.] |
13. Internes Beschwerdesystem | [Name, Anschrift und Telefonnummer der Kontaktstelle] |
14. Repräsentativer Tilgungsplan | [Der Darlehensgeber sollte einen repräsentativen und zusammenfassenden Tilgungsplan vorlegen, der mindestens folgende Angaben enthalten sollte:
Der Tilgungsplan sollte auch Angaben
enthalten. Es sollte deutlich darauf hingewiesen werden, dass der Tilgungsplan lediglich illustrativ ist und eine Warnung enthalten, falls das angebotene wohnungswirtschaftliche Darlehen veränderlich verzinst wird.] |
15. Verpflichtung, das Bank- und Gehaltskonto beim Darlehensgeber zu führen | |
16. Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, innerhalb von 14 Kalendertagen den Darlehensvertrag zu widerrufen. | Ja/Nein |
17. Abtretung, Übertragung Forderungen aus dem Darlehensverhältnis können an Dritte, z.B. Inkassounternehmen, abgetreten werden.
Der Darlehensgeber kann das Vertragsverhältnis ohne Ihre Zustimmung auf andere Personen übertragen, z.B. bei einer Umstrukturierung des Geschäfts. | Ja/Nein
[Eventuell mit Einschränkungen, z.B. nur bei Zahlungsrückstand] Ja/Nein [Eventuell mit Einschränkungen] |
18. Zusätzliche Informationen im Fernabsatzgeschäft (falls zutreffend) | |
Darlehensvermittler oder Vertreter des Darlehensgebers in dem Mitgliedstaat, in dem Sie Ihren Wohnsitz haben
Anschrift Telefon *) E-Mail *) Fax *) Internet-Adresse *) *) Freiwillige Angaben des Darlehensgebers. | [Name]
[Ladungsfähige Anschrift für Kontakte des Darlehensnehmers] |
Eintrag im Handelsregister | [Handelsregister, in das der Darlehensgeber eingetragen ist, und seine Handelsregisternummer oder eine gleichwertige in diesem Register verwendete Kennung] |
Zuständige Aufsichtsbehörde | |
Ausübung des Widerrufsrechts | [Praktische Hinweise zur Ausübung des Widerrufsrechts, darunter Angabe der Anschrift, an die die Widerrufserklärung zu senden ist, sowie der Folgen bei Nichtausübung dieses Rechts] |
Rechtsordnungen, die der Darlehensgeber der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Darlehensvertrags zugrundelegt | |
Klauseln über das auf den Darlehensvertrag anwendbare Recht und das zuständige Gericht | [Entsprechende Klauseln hier wiedergeben] |
Wahl der Sprache | Die Informationen und Vertragsbedingungen werden in [Angabe der Sprache] vorgelegt. Mit Ihrer Zustimmung werden wir während der Laufzeit des Darlehensvertrags in [Angabe der Sprache(n)] mit Ihnen Kontakt halten. |
Verfügbarkeit außergerichtlicher Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und Zugang zu ihnen | [Angabe, ob der Darlehensnehmer Zugang zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren hat, und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang] |
Zeitraum, für den der Darlehensgeber an die vorvertraglichen Informationen gebunden ist | Diese Informationen gelten vom ... bis ... |
In allen Fällen, in denen "falls zutreffend" angegeben ist, muss der Darlehensgeber oder Darlehensvermittler das betreffende Kästchen ausfüllen, wenn die Information für das Darlehen bedeutsam ist, oder die betreffende Information oder gesamte Zeile streichen, wenn die Information für das in Frage kommende Darlehen bedeutungslos ist.
Die Vermerke in eckigen Klammern dienen zur Erläuterung und sind durch die entsprechenden Angaben zu ersetzen. |
Anhang 2 zu Artikel 6 Nr. 4 |
.
Berechnung des effektiven Jahreszinses | Anlage (zu § 6) |
I. Grundgleichung zur Darstellung der Gleichheit zwischen Kredit-Auszahlungsbeträgen einerseits und Rückzahlungen (Tilgung, Zinsen und Kosten) andererseits.
Die nachstehende Gleichung zur Ermittlung des effektiven Jahreszinses drückt auf jährlicher Basis die rechnerische Gleichheit zwischen der Summe der Gegenwartswerte der in Anspruch genommenen Kredit-Auszahlungsbeträge einerseits und der Summe der Gegenwartswerte der Rückzahlungen (Tilgung, Zinsen und Kosten) andererseits aus:
Hierbei ist
- X der effektive Jahreszins;
- m die laufende Nummer des letzten Kredit-Auszahlungsbetrags;
- k die laufende Nummer eines Kredit-Auszahlungsbetrags, wobei 1 5 k:9 m;
- Ck die Höhe des Kredit-Auszahlungsbetrags mit der Nummer k;
- tk der in Jahren oder Jahresbruchteilen ausgedrückte Zeitraum zwischen der ersten Darlehensvergabe und dem Zeitpunkt der einzelnen nachfolgenden in Anspruch genommenen Kredit-Auszahlungsbeträge, wobei t1 = 0;
- m` die laufende Nummer der letzten Tilgungs-, Zins- oder Kostenzahlung;
- l die laufende Nummer einer Tilgungs-, Zins- oder Kostenzahlung;
- Dl der Betrag einer Tilgungs-, Zins- oder Kostenzahlung;
- sl der in Jahren oder Jahresbruchteilen ausgedrückte Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme des ersten Kredit-Auszahlungsbetrags und dem Zeitpunkt jeder einzelnen Tilgungs-, Zins- oder Kostenzahlung.
Anmerkungen:
a) Die von beiden Seiten zu unterschiedlichen Zeitpunkten gezahlten Beträge sind nicht notwendigerweise gleich groß und werden nicht notwendigerweise in gleichen Zeitabständen entrichtet.
b) Anfangszeitpunkt ist der Tag der Auszahlung des ersten Kreditbetrags.
c) Der Zeitraum zwischen diesen Zeitpunkten wird in Jahren oder Jahresbruchteilen ausgedrückt. Zugrunde gelegt werden für ein Jahr 365 Tage (bzw. für ein Schaltjahr 366 Tage), 52 Wochen oder zwölf Standardmonate. Ein Standardmonat hat 30,41666 Tage (d. h. 365/12), unabhängig davon, ob es sich um ein Schaltjahr handelt oder nicht.
d) Das Rechenergebnis wird auf eine Dezimalstelle genau angegeben. Ist die Ziffer der darauf folgenden Dezimalstelle größer als oder gleich 5, so erhöht sich die Ziffer der ersten Dezimalstelle um den Wert 1.
e) Mathematisch darstellen lässt sich diese Gleichung durch eine einzige Summation unter Verwendung des Faktors "Ströme" (AJ, die entweder positiv oder negativ sind, je nachdem, ob sie für Auszahlungen oder für Rückzahlungen innerhalb der Perioden 1 bis k, ausgedrückt in Jahren, stehen:
dabei ist S der Saldo der Gegenwartswerte aller Ströme, deren Wert gleich Null sein muss, damit die Gleichheit zwischen den Strömen gewahrt bleibt.
II. Zusätzliche Annahmen für die Berechnung des effektiven Jahreszinses
a) Kann der Kreditnehmer bestimmen, zu welchem Zeitpunkt er den Kredit in Anspruch nehmen will, gilt der gesamte Kredit als sofort in voller Höhe in Anspruch genommen.
b) Sieht der Kreditvertrag verschiedene Arten der Auszahlung mit unterschiedlichen Kosten oder Sollzinssätzen vor, gilt der gesamte Kredit als zu den höchsten Kosten und zum höchsten Sollzinssatz in Anspruch genommen, wie sie für die Art von Geschäften gelten, die bei dieser Kreditvertragsart am häufigsten vorkommt.
c) Kann der Kreditnehmer bestimmen, zu welchem Zeitpunkt er den Kredit in Anspruch nehmen will, sind jedoch je nach Art der Inanspruchnahme Beschränkungen in Bezug auf Betrag und Zeitraum vorgesehen, gilt der gesamte Kredit als zu dem frühesten vertraglich möglichen Zeitpunkt mit den entsprechenden Beschränkungen in Anspruch genommen.
d) Ist kein Zeitplan für die Tilgung festgelegt worden, ist anzunehmen, dass die Kreditlaufzeit ein Jahr beträgt und der Kredit in zwölf gleichen monatlich wiederkehrenden Raten zurückzuzahlen ist.
e) Ist ein Zeitplan für die Tilgung festgelegt worden, kann der Kreditnehmer jedoch die Höhe der einzelnen Tilgungsbeträge selbst bestimmen, ist anzunehmen, dass jeder Tilgungsbetrag dem niedrigsten im Kreditvertrag vorgesehenen Betrag entspricht.
f) Sieht der Kreditvertrag mehrere Termine für die Aus- oder Rückzahlung vor, gelten sowohl die Auszahlung als auch die Rückzahlung des Kredits als zu dem jeweils frühesten vertraglich möglichen Zeitpunkt erfolgt.
g) Ist keine Kreditobergrenze vereinbart, ist anzunehmen, dass der Betrag des gewährten Kredits 1 500 EUR beträgt.
h) Bei Überziehungsmöglichkeiten gilt der gesamte Kredit als in voller Höhe und für die gesamte Laufzeit des Kreditvertrags in Anspruch genommen; ist die Laufzeit des Kreditvertrags nicht bestimmt, ist sie mit drei Monaten anzunehmen.
i) Werden für einen begrenzten Zeitraum oder Betrag verschiedene Zinssätze und Kosten angeboten, so werden während der gesamten Laufzeit des Kreditvertrags als Zinssatz der höchste Zinssatz und als Kosten die höchsten Kosten angenommen.
j) Bei Verträgen, bei denen die Sollzinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit endet und nach deren Ende ein neuer, veränderlicher Sollzinssatz vereinbart wird, der in regelmäßigen Abständen nach einem vereinbarten Index oder Referenzzinssatz angepasst wird, wird angenommen, dass der Sollzinssatz nach Ablauf der Sollzinsbindung dem Sollzinssatz entspricht, der sich aus dem Wert des vereinbarten Indexes oder Referenzzinssatzes zum Zeitpunkt der Berechnung des effektiven Jahreszinses ergibt.
Anhang 3 zu Artikel 10 Nr. 4 |
.
Muster für die Widerrufsbelehrung | Anlage (zu § 8 Abs. 5 Satz 1) |
Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von [14] 1) Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt, nachdem Sie den Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1 bis 4 der VVG-Informationspflichtenverordnung und diese Belehrung jeweils in Textform erhalten haben 2). Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: 3) Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz, und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um [einen Betrag in Höhe von ...] 4), 5) Die Erstattung zurückzuzahlender Beträge erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben sind. Besondere Hinweise Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. (Ort), (Datum), (Unterschrift des Versicherungsnehmers) 6) |
Gestaltungshinweise:
1) Für die Lebensversicherung lautet der Klammerzusatz: "30".
2) Bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 312e Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist vor dem Punkt am Satzende Folgendes einzufügen: " , jedoch nicht vor Erfüllung unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit Artikel 246 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche".
3) Hier sind einzusetzen: Name/Firma und ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten. Zusätzlich können angegeben werden: Telefaxnummer, E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Versicherungsnehmer eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung an den Versicherer erhält, auch eine Internet-Adresse.
4) Der Betrag kann auch in anderen Unterlagen, z.B. im Antrag, ausgewiesen sein; dann lautet der Klammerzusatz je nach Ausgestaltung: "den im Antrag/im ... auf Seite ../unter Ziffer ... ausgewiesenen Betrag".
5) Bei der Lebensversicherung ist ggf. folgender Satz einzufügen: "Den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 des Versicherungsvertragsgesetzes zahlen wir Ihnen aus."
6) Ort, Datum und Unterschriftsleiste können entfallen. In diesem Falle sind diese Angaben entweder durch die Wörter "Ende der Widerrufsbelehrung" oder durch die Wörter "Ihr(e) [einsetzen: Firma des Versicherers]" zu ersetzen.
ENDE |