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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften

Vom 5. Dezember 2012
(BGBl. I Nr. 57 vom 11.12.2012 S. 2418; 23.07.2013 S. 2586 13)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Zivilprozessordnung

Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2182) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zu Buch 1 Abschnitt 3 Titel 4 wird nach dem Wort "Versäumung;" das Wort "Rechtsbehelfsbelehrung;" eingefügt.

b) Die Angabe zu § 232 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 232 (aufgehoben)" § 232 Rechtsbehelfsbelehrung".

2. In Buch 1 Abschnitt 3 wird in die Überschrift zu Titel 4 nach dem Wort "Versäumung;" das Wort "Rechtsbehelfsbelehrung;" eingefügt.

3. § 145 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (1) Das Gericht kann anordnen, dass mehrere in einer Klage erhobene Ansprüche in getrennten Prozessen verhandelt werden. Eine Prozesstrennung ist nur zulässig, wenn eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung der erhobenen Ansprüche zu einer verzögerten Erledigung eines wesentlichen Teils des Rechtsstreits führen würde. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss und ist zu begründen."(1) Das Gericht kann anordnen, dass mehrere in einer Klage erhobene Ansprüche in getrennten Prozessen verhandelt werden, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss und ist zu begründen."

4. § 232 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 232 (weggefallen)" § 232 Rechtsbehelfsbelehrung

Jede anfechtbare gerichtliche Entscheidung hat eine Belehrung über das statthafte Rechtsmittel, den Einspruch, den Widerspruch oder die Erinnerung sowie über das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf einzulegen ist, über den Sitz des Gerichts und über die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten. Dies gilt nicht in Verfahren, in denen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen, es sei denn, es ist über einen Einspruch oder Widerspruch zu belehren oder die Belehrung ist an einen Zeugen oder Sachverständigen zu richten. Über die Möglichkeit der Sprungrevision muss nicht belehrt werden."

5. Dem § 233 wird folgender Satz angefügt:

"Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist."

6. § 338 Satz 2

Hierauf ist die Partei zugleich mit der Zustellung des Urteils schriftlich hinzuweisen; dabei sind das Gericht, bei dem der Einspruch einzulegen ist, und die einzuhaltende Frist und Form mitzuteilen

wird aufgehoben.

7. In § 550 Absatz 1 wird die Angabe "Abs. 1 Satz 4" durch die Wörter "Absatz 1 Satz 3" ersetzt.

8. In § 692 Absatz 1 Nummer 5 werden die Wörter "der auch" durch die Wörter "das auch" ersetzt.

9. Dem § 699 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Die Belehrung gemäß § 232 ist dem Antragsgegner zusammen mit der Zustellung des Vollstreckungsbescheids schriftlich mitzuteilen."

10.In § 703b Absatz 1 werden die Wörter "und Ausfertigungen" durch die Wörter " , Ausfertigungen und Vollstreckungsklauseln" ersetzt.

11. § 851c Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe "238 000" durch die Angabe "256 000" ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe "65." durch die Angabe "67." ersetzt.

12. In § 938 Absatz 1 wird das Wort "freien" durch das Wort "freiem" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz

Das Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2582, 2800) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 26 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn in dem Bescheid oder, soweit ein Beschwerdeverfahren (§ 24 Absatz 2) vorausgegangen ist, in dem Beschwerdebescheid eine Belehrung über die Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung sowie über das Gericht, bei dem er zu stellen ist, dessen Sitz und die einzuhaltende Form und Frist unterblieben oder unrichtig erteilt ist."

2. Dem § 28 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Hat das Gericht die Rechtsbeschwerde gegen seine Entscheidung zugelassen (§ 29), ist dem Beschluss eine Belehrung über das Rechtsmittel sowie über das Gericht, bei dem es einzulegen ist, dessen Sitz und über die einzuhaltende Form und Frist beizufügen."

3. In § 29 Absatz 3 wird nach dem Wort "sind" die Angabe " § 17 sowie" eingefügt.

4. § 30a Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 14 Abs. 3 bis 9 und § 157a der Kostenordnung gelten entsprechend."Die §§ 1 b, 14 Absatz 3 bis 9 und § 157a der Kostenordnung gelten entsprechend."

Artikel 3
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

§ 173 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2182) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 werden nach dem Wort "Urteils" die Wörter "sowie der Endentscheidung in Ehesachen und Familienstreitsachen" eingefügt.

2. In Absatz 2 wird das Wort "Urteilsgründe" durch das Wort "Entscheidungsgründe" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Rechtspflegergesetzes

Fassung 2012 nicht mehr vorhanden ersetzt durch Fassung vom 14.04.2013

Das Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. 2012 II S. 178) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe b wird jeweils das Wort "die" durch das Wort "den" ersetzt.

bb) In Buchstabe m werden die Wörter " § 28 Abs. 2 des Luftverkehrsgesetzes," gestrichen.

b) In Nummer 2 Buchstabe g werden vor dem Komma am Ende die Wörter "sowie Verfahren nach dem Ausführungsgesetz zum deutschösterreichischen Konkursvertrag vom 8. März 1985 (BGBl. I S. 535)" eingefügt.

c) In Nummer 3 Buchstabe a werden die Wörter "und dem Mieterschutzgesetz" gestrichen.

2. § 11 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (2) Ist gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht gegeben, so findet die Erinnerung statt, die in Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit innerhalb der für die Beschwerde, im Übrigen innerhalb der für die sofortige Beschwerde geltenden Frist einzulegen ist. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im übrigen die Vorschriften über die Beschwerde sinngemäß anzuwenden"(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden."

3. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 16 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

bb) Folgende Nummer 17 wird angefügt:

"17. die Genehmigung für den Antrag auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder auf Aufhebung der Lebenspartnerschaft durch den gesetzlichen Vertreter eines geschäftsunfähigen Ehegatten oder Lebenspartners nach § 125 Absatz 2 Satz 2, § 270 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2 ) Die Maßnahmen und Anordnungen nach den §§ 10 bis 15, 20, 21, 32 bis 35, 38, 40, 41, 44 und 47 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162), soweit diese dem Familiengericht obliegen, sowie die Maßnahmen und Anordnungen nach den §§ 6 bis 12 des Erwachsenenschutzübereinkommens-Ausführungsgesetzes vom 17. März 2007 (BGBl. I S. 314) bleiben dem Richter vorbehalten."(2) Die Maßnahmen und Anordnungen nach den §§ 10 bis 15, 20, 21, 32 bis 35, 38, 40, 41, 44 und 47 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162), soweit diese dem Familiengericht obliegen, bleiben dem Richter vorbehalten."

4. § 15 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

b) Folgende Nummer 10 wird angefügt:

"10. die Genehmigung für den Antrag auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder auf Aufhebung der Lebenspartnerschaft durch den gesetzlichen Vertreter eines geschäftsunfähigen Ehegatten oder Lebenspartners nach § 125 Absatz 2 Satz 2, § 270 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit."

5. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 Buchstabe e werden die Wörter " § 43 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes" durch die Wörter " § 4 Absatz 3 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.

b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. a die Beschlüsse nach § 28 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes sowie die nach § 375 Nr. 1 bis 6 und 9 bis 15 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu erledigenden Geschäfte mit Ausnahme der in § 146 Abs. 2, den §§ 147 und 157 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 10 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes, der in § 166 Abs. 3 und § 233 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs, der in § 66 Abs. 2 und 3, § 74 Abs. 2 und 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und der in § 11 des Binnenschifffahrtsgesetzes geregelten Geschäfte,

b) die Ernennung von Liquidatoren auf Antrag eines Beteiligten durch das Gericht, wenn eine Löschung nach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit erfolgt ist, soweit sich diese nicht auf Genossenschaften bezieht, sowie der Beschluss nach § 47 Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes.

"2. die nach § 375 Nummer 1 bis 6, 9 bis 14 und 16 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu erledigenden Geschäfte mit Ausnahme der in

a) § 146 Absatz 2, § 147 und § 157 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs,

b) § 166 Absatz 3 und § 233 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs,

c) § 264 Absatz 2, § 273 Absatz 4 und § 290 Absatz 3 des Aktiengesetzes,

d) § 66 Absatz 2, 3 und 5 sowie § 74 Absatz 2 und 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung,

e) § 11 des Binnenschifffahrtsgesetzes geregelten Geschäfte."

6. § 19 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe " § 14 Abs. 1 Nr. 8 und § 15" durch die Wörter " § 14 Absatz 1 Nummer 9 und 10 sowie § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6" ersetzt.

b) In Nummer 2 wird die Angabe " § 14 Abs. 1 Nr. 8" durch die Wörter " § 14 Absatz 1 Nummer 9 und 10" ersetzt.

c) In Nummer 6 werden die Wörter "und 2 Buchstabe b" gestrichen.

7. § 19a wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 19a Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 über Insolvenzverfahren" § 19a Verfahren nach dem internationalen Insolvenzrecht".

b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Im Verfahren nach dem Ausführungsgesetz zum deutschösterreichischen Konkursvertrag vom 8. März 1985 (BGBl. I S. 535) bleiben dem Richter vorbehalten:

  1. die Einstellung eines Verfahrens zugunsten der österreichischen Gerichte (§§ 3, 24 des Ausführungsgesetzes),
  2. die Bestellung eines besonderen Konkurs- oder besonderen Vergleichsverwalters, wenn der Konkurs- oder Vergleichsverwalter von dem Richter ernannt worden ist (§§ 4, 24 des Ausführungsgesetzes),
  3. die Anordnung von Zwangsmaßnahmen einschließlich der Haft (§§ 11, 15, 24 des Ausführungsgesetzes),
  4. die Entscheidung über die Postsperre (§§ 17, 24 des Ausführungsgesetzes)."

8. In § 20 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter "und dem Mieterschutzgesetz" gestrichen.

9. § 23 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe " § 81 Abs. 7" durch die Angabe " § 81 Absatz 6" ersetzt.In Nummer 2 wird nach der Angabe " § 11" die Angabe "Absatz 2" eingefügt.

b) In Nummer 5 wird die Angabe " § 97 Abs. 2" durch die Angabe " § 97 Absatz 5" und die Angabe " § 81 Abs. 2" durch die Angabe " § 81 Absatz 5" ersetzt.

c)In Nummer 7 werden die Wörter "oder Zustellungsbevollmächtigten" gestrichen, wird nach der Angabe " § 11 " die Angabe "Absatz 2" eingefügt und wird die Angabe " § 23 Abs. 2 Satz 3" durch die Angabe " § 58" ersetzt.

d) In Nummer 12 werden die Wörter " § 23 Abs. 2 Satz 3 des Geschmacksmustergesetzes" durch die Wörter " § 23 Absatz 2 und 3 des Geschmacksmustergesetzes" ersetzt.

10. In § 24a Absatz 2 wird die Angabe "Abs. 2 Satz 1" durch die Wörter "Absatz 2 Satz 1 bis 4" ersetzt.

11. In § 35 Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe "Abs. 2 Satz 3" durch die Wörter "Absatz 2 Satz 6" ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes

Das Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Juni 1968 (BGBl. I S. 661), das durch Artikel 11 des Gesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 11 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Eine Vorlage an den Gemeinsamen Senat im Sinne der Absätze 1 und 2 ist nur zulässig, wenn der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, auf die zu begründende Anfrage des erkennenden Senats erklärt hat, dass er an seiner Rechtsauffassung festhält. § 4 gilt entsprechend."

2. § 15 Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Der Gemeinsame Senat entscheidet nur über die Rechtsfrage. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen."

Artikel 6
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1577) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 383 das Wort "Bekanntgabe" durch das Wort "Mitteilung" ersetzt.

2. Dem § 18 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Ist der Beteiligte verhindert, die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde einzuhalten, beträgt die Frist einen Monat."

3. In § 35 Absatz 4 Satz 2 werden nach der Angabe " §§ 891 und 892" die Wörter "der Zivilprozessordnung" eingefügt.

4. Dem § 39 wird folgender Satz angefügt:

"Über die Sprungrechtsbeschwerde muss nicht belehrt werden."

5. In § 57 Satz 2 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 nach dem Wort "nicht" die Wörter "in Verfahren nach § 151 Nummer 6 und 7 und auch nicht" eingefügt.

6. § 63 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen
  1. eine einstweilige Anordnung oder
  2. einen Beschluss, der die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts zum Gegenstand hat,

richtet.

"(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:
  1. Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder
  2. Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts."

7. Dem § 64 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: "Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe
für eine beabsichtigte Beschwerde sind bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten
werden soll."

8. In § 65 Absatz 2 wird das Wort "Gericht" durch die Wörter "Beschwerdegericht oder der Vorsitzende" ersetzt.

9. In § 75 Absatz 2 wird dem Wortlaut folgender Satz vorangestellt:

"Die Sprungrechtsbeschwerde ist in der in § 63 bestimmten Frist einzulegen."

10. In § 81 Absatz 3 wird das Wort "Verfahren" durch das Wort "Kindschaftssachen" ersetzt.

11. In § 113 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe " §§ 2 bis" die Angabe "22, 23 bis" eingefügt.

12. § 114 Absatz 4 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 2. wenn ein Beteiligter durch das Jugendamt als Beistand vertreten ist,"2. in Unterhaltssachen für Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand, Vormund oder Ergänzungspfleger vertreten sind,"

13. In § 117 Absatz 2 wird vor der Angabe "528" die Angabe "527," eingefügt.

14. § 145 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Das Wort "Zustellung" wird durch das Wort "Bekanntgabe" und das Wort "Zustellungen" durch das Wort "Bekanntgaben" ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Ist eine Begründung des Rechtsmittels gesetzlich nicht vorgeschrieben, so tritt an die Stelle der Bekanntgabe der Rechtsmittelbegründung die Bekanntgabe des Schriftsatzes, mit dem das Rechtsmittel eingelegt wurde."

15. § 157 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

16. § 162 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (2) Das Jugendamt ist auf seinen Antrag an dem Verfahren zu beteiligen."(2) In Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist das Jugendamt zu beteiligen. Im Übrigen ist das Jugendamt auf seinen Antrag am Verfahren zu beteiligen."

b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Gegen den Beschluss steht dem Jugendamt die Beschwerde zu."In Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, ist das Jugendamt von Terminen zu benachrichtigen und ihm sind alle Entscheidungen des Gerichts bekannt zu machen."

17. In § 163 Absatz 2 wird das Wort "Gutachtenauftrags" durch das Wort "Gutachtens" ersetzt.

18. In § 174 Satz 2 und § 191 Satz 2 wird jeweils die Angabe "7" durch die Angabe "8" ersetzt.

19. Dem § 278 werden die folgenden Absätze 6 und 7 angefügt:

"(6) Gewalt darf die Behörde nur anwenden, wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat. Die zuständige Behörde ist befugt, erforderlichenfalls um Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nachzusuchen.

(7) Die Wohnung des Betroffenen darf ohne dessen Einwilligung nur gewaltsam geöffnet, betreten und durchsucht werden, wenn das Gericht dies zu dessen Vorführung zur Anhörung ausdrücklich an geordnet hat. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung nach Satz 1 durch die zuständige Behörde erfolgen. Durch diese Regelung wird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes eingeschränkt."

20. § 283 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Gewalt darf die Behörde nur anwenden, wenn das Gericht dies auf Grund einer ausdrücklichen Entscheidung angeordnet hat"Gewalt darf die Behörde nur anwenden, wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat."

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (3) Die Wohnung des Betroffenen darf ohne dessen Einwilligung nur betreten werden, wenn das Gericht dies auf Grund einer ausdrücklichen Entscheidung angeordnet hat. Bei Gefahr im Verzug findet Satz 1 keine Anwendung."(3) Die Wohnung des Betroffenen darf ohne dessen Einwilligung nur gewaltsam geöffnet, betreten und durchsucht werden, wenn das Gericht dies zu dessen Vorführung zur Untersuchung ausdrücklich angeordnet hat. Vor der Anordnung ist der Betroffene persönlich anzuhören. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die zuständige Behörde ohne vorherige Anhörung des Betroffenen erfolgen. Durch diese Regelung wird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes eingeschränkt."

21. In § 285 wird die Angabe " § 1901 a" durch die Angabe " § 1901c" ersetzt.

22. § 298 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Das Gericht darf die Einwilligung eines Betreuers oder eines Bevollmächtigten in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff (§ 1904 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) nur genehmigen, wenn es den Betroffenen zuvor persönlich angehört hat"Das Gericht darf die Einwilligung, die Nichteinwilligung oder den Widerruf einer Einwilligung eines Betreuers oder eines Bevollmächtigten (§ 1904 Absatz 1, 2 und 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) nur genehmigen, wenn es den Betroffenen zuvor persönlich angehört hat."

b) Absatz 2

Das Gericht soll vor der Genehmigung nach § 1904 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die sonstigen Beteiligten anhören.

wird aufgehoben.

c) Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.

23. Dem § 319 werden die folgenden Absätze 6 und 7 angefügt:

"(6) Gewalt darf die Behörde nur anwenden, wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat. Die zuständige Behörde ist befugt, erforderlichenfalls um Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nachzusuchen.

(7) Die Wohnung des Betroffenen darf ohne dessen Einwilligung nur gewaltsam geöffnet, betreten und durchsucht werden, wenn das Gericht dies zu dessen Vorführung zur Anhörung ausdrücklich angeordnet hat. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung nach Satz 1 durch die zuständige Behörde erfolgen. Durch diese Regelung wird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes eingeschränkt."

24. § 326 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Gewalt darf die zuständige Behörde nur anwenden, wenn das Gericht dies auf Grund einer ausdrücklichen Entscheidung angeordnet hat."Gewalt darf die Behörde nur anwenden, wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat."

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (3) Die Wohnung des Betroffenen darf ohne dessen Einwilligung nur betreten werden, wenn das Gericht dies auf Grund einer ausdrücklichen Entscheidung angeordnet hat. Bei Gefahr im Verzug findet Satz 1 keine Anwendung."(3) Die Wohnung des Betroffenen darf ohne dessen Einwilligung nur gewaltsam geöffnet, betreten und durchsucht werden, wenn das Gericht dies zu dessen Zuführung zur Unterbringung ausdrücklich angeordnet hat. Vor der Anordnung ist der Betroffene persönlich anzuhören. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die zuständige Behörde ohne vorherige Anhörung des Betroffenen erfolgen. Durch diese Regelung wird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes eingeschränkt."

25. § 375 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird nach der Angabe " § 183a Absatz 3," die Angabe " § 264 Absatz 2," eingefügt, wird nach der Angabe " § 270 Abs. 3" das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt und werden nach der Angabe " § 273 Abs. 2 bis 4" die Wörter "sowie § 290 Absatz 3" eingefügt.

b) In Nummer 11 wird nach der Angabe " §§ 22o," die Angabe "28 Absatz 2, § " eingefügt und wird die Angabe ", § 46 Absatz 2" gestrichen.

c) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 11a eingefügt:

"11a. § 2a Absatz 4 Satz 2 und 3 des Investmentgesetzes,".

d) In Nummer 13 wird vor der Angabe " § 104" die Angabe " § 47 Absatz 2," eingefügt.

26. § 376 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Aufgaben nach § 374 Nr. 1 bis 3 sowie § 375 Nummer 1, 3 bis 14 und 16 anderen oder zusätzlichen Amtsgerichten zu übertragen und die Bezirke der Gerichte abweichend von Absatz 1 festzulegen"Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Aufgaben nach § 374 Nummer 1 bis 3 sowie § 375 Nummer 1, 3 bis 14 und 16 anderen oder zusätzlichen Amtsgerichten zu übertragen und die Bezirke der Gerichte abweichend von Absatz 1 festzulegen."

27. § 383 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Bekanntgabe" durch das Wort "Mitteilung" ersetzt.

b) In Absatz 1 werden die Wörter "bekannt zu geben" durch die Wörter "formlos mitzuteilen" und wird das Wort "Bekanntgabe" durch das Wort "Mitteilung" ersetzt.

28. In § 410 Nummer 3 wird nach dem Wort "sowie" das Wort "in" durch das Wort "die" ersetzt.

Artikel 7
Änderung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen

§ 48 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 317-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 43 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 8
Änderung des Gerichtskostengesetzes

(ab 01.01.2014)

Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2182) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 5a folgende Angabe eingefügt:

" § 5b Rechtsbehelfsbelehrung".

2. Nach § 5a wird folgender § 5b eingefügt:

" § 5b Rechtsbehelfsbelehrung

Jede Kostenrechnung und jede anfechtbare Entscheidung hat eine Belehrung über den statthaften Rechtsbehelf sowie über die Stelle, bei der dieser Rechtsbehelf einzulegen ist, über deren Sitz und über die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten."

3. Nach § 68 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist."

4. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

a) In der Gliederung wird nach der Angabe zu Teil 1 Hauptabschnitt 6 Abschnitt 4 Unterabschnitt 2 folgende Angabe eingefügt:

Abschnitt 5
Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz".

b) Der Anmerkung zu Nummer 9004 wird folgender Satz angefügt:

"Die Auslagen für die Bekanntmachung eines Vorlagebeschlusses gemäß § 6 Abs. 4 KapMuG gelten als Auslagen des Musterverfahrens."

Artikel 9 13
Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes

Das Gerichts- und Notarkostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 7 folgende Angabe eingefügt:

" § 7a Rechtsbehelfsbelehrung".

2. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:

" § 7a Rechtsbehelfsbelehrung

Jede Kostenrechnung, jede anfechtbare Entscheidung und jede Kostenberechnung eines Notars hat eine Belehrung über den statthaften Rechtsbehelf sowie über die Stelle, bei der dieser Rechtsbehelf einzulegen ist, über deren Sitz und über die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten."

3. Nach § 83 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

Artikel 10
Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen

Das Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2666), das zuletzt durch Artikel 7a des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1577) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 8 folgende Angabe eingefügt:

" § 8a Rechtsbehelfsbelehrung".

2. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:

" § 8a Rechtsbehelfsbelehrung

Jede Kostenrechnung und jede anfechtbare Entscheidung hat eine Belehrung über den statthaften Rechtsbehelf sowie über das Gericht, bei dem dieser Rechtsbehelf einzulegen ist, über dessen Sitz und über die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten."

3. Nach § 59 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist."

Artikel 11
Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes

Das Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 3 folgende Angabe eingefügt:

" § 3a Rechtsbehelfsbelehrung".

2. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

" § 3a Rechtsbehelfsbelehrung

Jede Kostenrechnung und jede anfechtbare Entscheidung hat eine Belehrung über den statthaften Rechtsbehelf sowie über die Stelle, bei der dieser Rechtsbehelf einzulegen ist, über deren Sitz und über die einzuhaltende Form zu enthalten."

Artikel 12 13
Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes

In § 22 Absatz 1 Satz 2 des Justizverwaltungskostengesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2655) wird nach der Angabe " §§ 5a," die Angabe "5b," eingefügt.

Artikel 13
Änderung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes

Das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2182) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 4b folgende Angabe eingefügt:

" § 4c Rechtsbehelfsbelehrung".

2. Nach § 4b wird folgender § 4c eingefügt:

" § 4c Rechtsbehelfsbelehrung

Jede anfechtbare Entscheidung hat eine Belehrung über den statthaften Rechtsbehelf sowie über die Stelle, bei der dieser Rechtsbehelf einzulegen ist, über deren Sitz und über die einzuhaltende Form zu enthalten."

Artikel 14
Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2182) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 12b folgende Angabe eingefügt:

" § 12c Rechtsbehelfsbelehrung".

2. Nach § 12b wird folgender § 12c eingefügt:

" § 12c Rechtsbehelfsbelehrung

Jede anfechtbare Entscheidung hat eine Belehrung über den statthaften Rechtsbehelf sowie über das Gericht, bei dem dieser Rechtsbehelf einzulegen ist, über dessen Sitz und über die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten."

3. Nach § 33 Absatz 5 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist."

4. Dem § 52 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

"Dabei steht im Rahmen des § 44 Satz 2 der Strafprozessordnung die Rechtsbehelfsbelehrung des § 12c der Belehrung nach § 35a Satz 1 der Strafprozessordnung gleich."

Artikel 15
Änderung des Kreditwesengesetzes

In § 28 Absatz 2 Satz 1 und 4 des Kreditwesengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. November 2012 (BGBl. I S. 2286) geändert worden ist, wird jeweils das Wort "Registergericht" durch das Wort "Gericht" ersetzt.

Artikel 16
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

In § 47 Absatz 2 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, wird das Wort "Registergericht" durch das Wort "Gericht" ersetzt.

Artikel 17
Änderung des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens

§ 31 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-11-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2713) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 18
Änderung des Finanzmarktstabilisierungsgesetzes

Artikel 6 Absatz 3 des Finanzmarktstabilisierungsgesetzes vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. September 2009 (BGBl. I S. 3151) geändert worden ist,

(2) Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Bei der Bewertung des Vermögens des Schuldners ist jedoch die Fortführung des Unternehmens zugrunde zu legen, wenn diese nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist. Forderungen auf Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen oder aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen, für die gemäß § 39 Absatz 2 zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im Insolvenzverfahren hinter den in § 39 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Forderungen vereinbart worden ist, sind nicht bei den Verbindlichkeiten nach Satz 1 zu berücksichtigen.

wird aufgehoben.

Artikel 19
Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung

Dem Artikel 103g des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 29 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

" § 18 Absatz 1 Nummer 2 des Rechtspflegergesetzes in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung ist nur auf Insolvenzverfahren anzuwenden, die ab dem 1. Januar 2013 beantragt werden."

Artikel 20
Bekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut des Rechtspflegergesetzes in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 21
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 am 1. Januar 2014 in Kraft.

Die Artikel 1 Nummer 3, 7, 8, 10 und 11, Artikel 3 und 4 Nummer 1, 3 bis 9 sowie die Artikel 5, 6, 8 Nummer 4 und die Artikel 15 bis 17 treten am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.

Die Artikel 18 und 19 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.