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Regelwerk
Änderungstext

2. KostRMoG - 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz
Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts

Vom 23. Juli 2013
(BGBl. I Nr. 42 vom 29.07.2013 S. 2586)



  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
GNotKG - Gerichts- und Notarkostengesetz
Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare

(wie eingefügt)

Artikel 2
JVKostG - Justizverwaltungskostengesetz
Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung

(wie eingefügt)

Artikel 3
Änderung des Gerichtskostengesetzes

(1) Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2379) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Der Angabe zu § 10 werden die Wörter "für die Abhängigmachung" angefügt.

b) In der Angabe zu § 21 werden die Wörter "wegen unrichtiger Sachbehandlung" gestrichen.

c) Nach der Angabe zu Abschnitt 9 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 69b Verordnungsermächtigung".

d) Die Angabe zu § 70 wird wie folgt gefasst:

" § 70 (weggefallen)".

2. Dem § 1 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor."

3. § 2 Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Das Gleiche gilt, soweit ein von Kosten Befreiter Kosten des Verfahrens übernimmt."Das Gleiche gilt, soweit eine von der Zahlung der Kosten befreite Partei Kosten des Verfahrens übernimmt."

4. § 5a wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 5a Elektronische Akte, elektronisches Dokument 05

(1) Die Vorschriften über die elektronische Akte und das gerichtliche elektronische Dokument für das Verfahren, in dem die Kosten anfallen, sind anzuwenden.

(2) Soweit für Anträge und Erklärungen in dem Verfahren, in dem die Kosten anfallen, die Aufzeichnung als elektronisches Dokument genügt, genügt diese Form auch für Anträge und Erklärungen nach diesem Gesetz. Die verantwortende Person soll das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen. Ist ein übermitteltes elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Angabe der geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen.

(3) Ein elektronisches Dokument ist eingereicht, sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung des Gerichts es aufgezeichnet hat.

" § 5a Elektronische Akte, elektronisches Dokument

In Verfahren nach diesem Gesetz sind die verfahrensrechtlichen Vorschriften über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden, die für das dem kostenrechtlichen Verfahren zugrunde liegende Verfahren gelten."

5. Dem § 6 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Im Verfahren über ein Rechtsmittel, das vom Rechtsmittelgericht zugelassen worden ist, wird die Verfahrensgebühr mit der Zulassung fällig."

6. In § 9 Absatz 3 werden die Wörter "und die elektronische Übermittlung" gestrichen.

7. Die Überschrift von § 10 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 10 Grundsatz" § 10 Grundsatz für die Abhängigmachung".

8. § 12 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt.

b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und wird das Wort "und" angefügt.

c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

"4. für die Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 der Zivilprozessordnung."

9. In § 14 Nummer 3 werden die Wörter "nicht aussichtslos oder mutwillig" durch die Wörter "weder aussichtslos noch ihre Inanspruchnahme mutwillig" ersetzt.

10. In § 17 Absatz 2 und § 19 Absatz 4 werden jeweils die Wörter "und die elektronische Übermittlung" gestrichen.

11. In § 21 werden in der Überschrift die Wörter "wegen unrichtiger Sachbehandlung" gestrichen.

12. In § 22 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Rechtsstreitigkeiten" die Wörter "mit Ausnahme der Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 der Zivilprozessordnung" eingefügt.

13. § 28 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort "Ablichtungen" durch das Wort "Kopien" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "oder die elektronische Übermittlung" gestrichen.

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (3) Im Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe einschließlich des Verfahrens auf Bewilligung grenzüberschreitender Prozesskostenhilfe ist der Antragsteller Schuldner der Auslagen, wenn der Antrag zurückgenommen oder von dem Gericht abgelehnt oder wenn die Übermittlung des Antrags von der Übermittlungsstelle oder das Ersuchen um Prozesskostenhilfe von der Empfangsstelle abgelehnt wird."(3) Im Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe einschließlich des Verfahrens auf Bewilligung grenzüberschreitender Prozesskostenhilfe ist der Antragsteller Schuldner der Auslagen, wenn
  1. der Antrag zurückgenommen oder vom Gericht abgelehnt wird oder
  2. die Übermittlung des Antrags von der Übermittlungsstelle oder das Ersuchen um Prozesskostenhilfe von der Empfangsstelle abgelehnt wird."

14. Dem § 31 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden, soweit der Kostenschuldner aufgrund des § 29 Nummer 2 haftet, wenn

  1. der Kostenschuldner die Kosten in einem vor Gericht abgeschlossenen oder gegenüber dem Gericht angenommenen Vergleich übernommen hat,
  2. der Vergleich einschließlich der Verteilung der Kosten von dem Gericht vorgeschlagen worden ist und
  3. das Gericht in seinem Vergleichsvorschlag ausdrücklich festgestellt hat, dass die Kostenregelung der sonst zu erwartenden Kostenentscheidung entspricht."

15. § 34 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert richten, beträgt die Gebühr bei einem Streitwert bis 300 Euro 25 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem
Streitwert

bis ... Euro

für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euroum ... Euro
1.50030010
5.0005008
10.0001.00015
25.0003.00023
50.0005.00029
200.00015.000100
500.00030.000150
über 500.00050.000150

 

"Wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert richten, beträgt die Gebühr bei einem Streitwert bis 500 Euro 35 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem
Streitwert bis ... Eurofür jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euroum ... Euro
2000 500 18
10.000 1.000 19
25.000 3.000 26
50.000 5.000 35
200.000 15.000 120
500.000 30.000 179
über 500.000 50.000 180."

 

b) In Absatz 2 wird die Angabe "10 Euro" durch die Angabe "15 Euro" ersetzt.

16. § 42 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1

(1) Wird wegen der Tötung eines Menschen oder wegen der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit eines Menschen Schadensersatz durch Entrichtung einer Geldrente verlangt, ist der fünffache Betrag des einjährigen Bezugs maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Dies gilt nicht bei Ansprüchen aus einem Vertrag, der auf Leistung einer solchen Rente gerichtet ist.

wird aufgehoben.

b) Die Absätze 2 bis 4 werden Absätze 1 bis 3.

17. In § 50 Absatz 2 werden die Wörter " § 115 Abs. 2 Satz 2 und 3" durch die Wörter " § 115 Absatz 2 Satz 5 und 6, Absatz 4 Satz 2" ersetzt.

18. § 52 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
  (3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend."(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf."

b) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:

altneu
(4) In Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit  mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung darf der Streitwert nicht unter 1.000 Euro, in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2500.000 Euro und in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500.000 Euro angenommen werden.

(5) Im Verfahren, das die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betrifft, ist Streitwert

  1. der 13-fache Betrag des Endgrundgehalts zuzüglich ruhegehaltfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist;
  2. in sonstigen Fällen die Hälfte des sich nach Nummer 1 ergebenden Betrags, die Hälfte des 13fachen Anwärtergrundbetrags zuzüglich eines Anwärtersonderzuschlags oder die Hälfte des vertraglich für die Dauer eines Jahres vereinbarten Gehalts.

Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach Satz 1 ergebenden Betrags.

"(4) In Verfahren
  1. vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1.500 Euro,
  2. vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2.500 000 Euro und
  3. vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500.000 Euro

angenommen werden.

(5) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

  1. die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
  2. im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.

Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags."

19. § 63 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Die Festsetzung kann von dem Gericht, das sie getroffen hat, und, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt, von dem Rechtsmittelgericht von Amts wegen geändert werden."Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
  1. von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
  2. von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt."

20. § 70

§ 70 Rechnungsgebühren 04c 08a

(1) Soweit in den Ländern für Rechnungsarbeiten Bedienstete besonders bestellt werden (Rechnungsbeamte), sind als Auslagen Rechnungsgebühren zu erheben, die nach dem für die Arbeit erforderlichen Zeitaufwand bemessen werden. Sie betragen für jede Stunde 10 Euro. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Arbeit erforderlich war; anderenfalls sind 5 Euro zu erheben.

(2) Die Rechnungsgebühren setzt das Gericht, das den Rechnungsbeamten beauftragt hat, von Amts wegen fest. Gegen die Festsetzung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, die Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. § 66 Abs. 3 bis 8 gilt entsprechend. Beschwerdeberechtigt sind die Staatskasse und derjenige, der für die Rechnungsgebühren als Kostenschuldner in Anspruch genommen wird. § 69a gilt entsprechend.

wird aufgehoben.

(2) Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

1. In der Gliederung wird die Angabe zu Teil 2 Hauptabschnitt 4 Abschnitt 3 wie folgt gefasst:

Abschnitt 3 Besonderer Prüfungstermin und schriftliches Prüfungsverfahren (§ 18 Satz 3 SVertO, § 177 InsO)

2. In Nummer 1100 wird in der Gebührenspalte die Angabe "23,00 EUR" durch die Angabe "32,00 Euro" ersetzt.

3. In Vorbemerkung 1.2.2 Nummer 3 wird das Wort "Absatz" durch die Angabe "Abs." ersetzt.

4. In Nummer 1210 wird in Absatz 2 der Anmerkung die Angabe " § 10 Absatz 2 KapMuG" durch die Angabe " § 10 Abs. 2 KapMuG" ersetzt.

5. In Nummer 1211 wird im Gebührentatbestand in Nummer 3 die Angabe " § 23 Absatz 3 KapMuG" durch die Angabe " § 23 Abs. 3 KapMuG" ersetzt.

6. In den Nummern 1255 und 1256 wird jeweils in der Gebührenspalte die Angabe "EUR" durch die Angabe "Euro" ersetzt.

7. In Nummer 1510 wird in der Gebührenspalte die Angabe "200,00 EUR" durch die Angabe "240,00 Euro" ersetzt.

8. In Nummer 1511 wird in der Gebührenspalte die Angabe "75,00 EUR" durch die Angabe "90,00 Euro" ersetzt.

9. In Nummer 1512 wird in der Gebührenspalte die Angabe "10,00 EUR" durch die Angabe "15,00 Euro" ersetzt.

10. In Nummer 1513 wird in der Gebührenspalte die Angabe "15,00 EUR" durch die Angabe "20,00 Euro" ersetzt.

11. In Nummer 1514 wird in der Gebührenspalte die Angabe "50,00 EUR" durch die Angabe "60,00 Euro" ersetzt.

12. In Nummer 1520 wird in der Gebührenspalte die Angabe "300,00 EUR" durch die Angabe "360,00 Euro" ersetzt.

13. In Nummer 1521 wird in der Gebührenspalte die Angabe "75,00 EUR" durch die Angabe "90,00 Euro" ersetzt.

14. In Nummer 1522 wird in der Gebührenspalte die Angabe "150,00 EUR" durch die Angabe "180,00 Euro" ersetzt.

15. Nummer 1523 wird wie folgt gefasst:

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
"1523Verfahren über Rechtsmittel in

1. den in den Nummern 1512 und 1513 genannten Verfahren und

2. Verfahren über die Berichtigung oder den Widerruf einer Bestätigung nach § 1079 ZPO:

Das Rechtsmittel wird verworfen oder zurückgewiesen ....

60,00 Euro".

16. In Nummer 1630 wird im Gebührentatbestand nach den Wörtern " § 115 Abs. 2 Satz 5 und 6," die Angabe "Abs. 4 Satz 2," eingefügt.

17. In Nummer 1640 wird im Gebührentatbestand die Angabe " § 148 Absatz 1" durch die Angabe " § 148 Abs. 1 " ersetzt.

18. In Nummer 1641 wird im Gebührentatbestand jeweils die Angabe "AktG" durch die Wörter "des Aktiengesetzes" ersetzt.

19. In Nummer 1700 wird in der Gebührenspalte die Angabe "50,00 EUR" durch die Angabe "60,00 Euro" ersetzt.

20. In Nummer 1810 wird in der Gebührenspalte die Angabe "75,00 EUR" durch die Angabe "90,00 Euro" ersetzt.

21. In den Nummern 1811 und 1812 wird jeweils in der Gebührenspalte die Angabe "50,00 EUR" durch die Angabe "60,00 Euro" ersetzt.

22. In Nummer 1823 wird in der Gebührenspalte die Angabe "150,00 EUR" durch die Angabe "180,00 Euro" ersetzt.

23. In Nummer 1824 wird in der Gebührenspalte die Angabe "50,00 EUR" durch die Angabe "60,00 Euro" ersetzt.

24. In Nummer 1825 wird in der Gebührenspalte die Angabe "75,00 EUR" durch die Angabe "90,00 Euro" ersetzt.

25. In Nummer 1826 wird in der Gebührenspalte die Angabe "100,00 EUR" durch die Angabe "120,00 Euro" ersetzt.

26. Nummer 1827 wird wie folgt gefasst:

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
"1827Verfahren über die in Nummer 1826 genannten Rechtsbeschwerden:

Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, des Antrags oder der Klage vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird

60,00 Euro".

27. Nummer 1900 wird wie folgt geändert:

a) Im Gebührentatbestand werden die Wörter "Soweit der Wert des Vergleichsgegenstands den Wert des Verfahrensgegenstands übersteigt" durch die Wörter "Soweit ein Vergleich über nicht gerichtlich anhängige Gegenstände geschlossen wird" ersetzt.

b) Der Anmerkung wird folgender Satz angefügt:

"Im Verhältnis zur Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen ist § 36 Abs. 3 GKG entsprechend anzuwenden."

28. In den Nummern 2110 bis 2113 wird jeweils in der Gebührenspalte die Angabe "15,00 EUR" durch die Angabe "20,00 Euro" ersetzt.

29. In Nummer 2114 wird in der Gebührenspalte die Angabe "30,00 EUR" durch die Angabe "35,00 Euro" ersetzt.

30. In Nummer 2118 wird in der Gebührenspalte die Angabe "50,00 EUR" durch die Angabe "60,00 Euro" ersetzt.

31. In den Nummern 2119 und 2121 wird jeweils in der Gebührenspalte die Angabe "25,00 EUR" durch die Angabe "30,00 Euro" ersetzt.

32. In Nummer 2124 wird in der Gebührenspalte die Angabe "50,00 EUR" durch die Angabe "60,00 Euro" ersetzt.

32a. In den Nummern 2210 und 2220 wird jeweils in der Gebührenspalte die Angabe "50,00 EUR" durch die Angabe "100,00 Euro" ersetzt.

33. In Nummer 2221 werden in der Gebührenspalte die Angabe "100,00 EUR" durch die Angabe "120,00 Euro" und die Angabe "50,00 EUR" durch die Angabe "60,00 Euro" ersetzt.

34. In Nummer 2230 wird in der Gebührenspalte die Angabe "50,00 EUR" durch die Angabe "60,00 Euro" ersetzt.

35. In Nummer 2240 wird in der Gebührenspalte die Angabe "100,00 EUR" durch die Angabe "120,00 Euro" ersetzt.

36. In Nummer 2242 wird in der Gebührenspalte die Angabe "200,00 EUR" durch die Angabe "240,00 Euro" ersetzt.

37. In Nummer 2311 wird in der Gebührenspalte die Angabe "150,00 EUR" durch die Angabe "180,00 Euro" ersetzt.

38. In Nummer 2340 wird in der Gebührenspalte die Angabe "15,00 EUR" durch die Angabe "20,00 Euro" ersetzt.

39. In Nummer 2350 wird in der Gebührenspalte die Angabe "30,00 EUR" durch die Angabe "35,00 Euro" ersetzt.

40. In Nummer 2361 wird in der Gebührenspalte die Angabe "50,00 EUR" durch die Angabe "60,00 Euro" ersetzt.

41. In Nummer 2364 wird in der Gebührenspalte die Angabe "100,00 EUR" durch die Angabe "120,00 Euro" ersetzt.

42. Teil 2 Hauptabschnitt 4 Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
Abschnitt 3
Besonderer Prüfungstermin und schriftliches Prüfungsverfahren
(§ 18 Satz 3 SVertO, § 177 InsO)
2430Prüfung von Forderungen je Gläubiger20,00 Euro".

43. In Nummer 2440 wird in der Gebührenspalte die Angabe "50,00 EUR" durch die Angabe "60,00 Euro" ersetzt.

44. In Nummer 2441 wird in der Gebührenspalte die Angabe "100,00 EUR" durch die Angabe "120,00 Euro" ersetzt.

45. In Nummer 2500 wird in der Gebührenspalte die Angabe "50,00 EUR" durch die Angabe "60,00 Euro" ersetzt.

46. In Nummer 3110 wird in der Gebührenspalte die Angabe "120,00 EUR" durch die Angabe "140,00 Euro" ersetzt.

47. In Nummer 3111 wird in der Gebührenspalte die Angabe "240,00 EUR" durch die Angabe "280,00 Euro" ersetzt.

48. In Nummer 3112 wird in der Gebührenspalte die Angabe "360,00 EUR" durch die Angabe "420,00 Euro" ersetzt.

49. In Nummer 3113 wird in der Gebührenspalte die Angabe "480,00 EUR" durch die Angabe "560,00 Euro" ersetzt.

50. In Nummer 3114 wird in der Gebührenspalte die Angabe "600,00 EUR" durch die Angabe "700,00 Euro" ersetzt.

51. In Nummer 3115 wird in der Gebührenspalte die Angabe "900,00 EUR" durch die Angabe "1.000,00 Euro" ersetzt.

52. In Nummer 3116 wird in der Gebührenspalte die Angabe "60,00 EUR" durch die Angabe "70,00 Euro" ersetzt.

53. In Nummer 3117 wird in der Gebührenspalte die Angabe "40,00 EUR - höchstens 15.000,00 EUR" durch die Angabe "50,00 Euro - höchstens 15.000,00 Euro" ersetzt.

54. Nummer 3200 wird wie folgt geändert:

a) In der Anmerkung wird die Angabe "10,00 EUR" durch die Angabe "15,00 Euro" ersetzt.

b) In der Gebührenspalte wird die Angabe "60,00 EUR" durch die Angabe "70,00 Euro" ersetzt.

55. In Nummer 3310 wird in der Gebührenspalte die Angabe "120,00 EUR" durch die Angabe "140,00 Euro" ersetzt.

56. In Nummer 3311 wird in der Gebührenspalte die Angabe "60,00 EUR" durch die Angabe "70,00 Euro" ersetzt.

57. In Nummer 3320 wird in der Gebührenspalte die Angabe "240,00 EUR" durch die Angabe "290,00 Euro" ersetzt.

58. In Nummer 3321 wird in der Gebührenspalte die Angabe "120,00 EUR" durch die Angabe "140,00 Euro" ersetzt.

59. In Nummer 3330 wird in der Gebührenspalte die Angabe "360,00 EUR" durch die Angabe "430,00 Euro" ersetzt.

60. In Nummer 3331 wird in der Gebührenspalte die Angabe "240,00 EUR" durch die Angabe "290,00 Euro" ersetzt.

61. In Nummer 3340 wird in der Gebührenspalte die Angabe "60,00 EUR" durch die Angabe "70,00 Euro" ersetzt.

62. In Nummer 3341 wird in der Gebührenspalte die Angabe "120,00 EUR" durch die Angabe "140,00 Euro" ersetzt.

63. In den Nummern 3410 und 3420 wird jeweils in der Gebührenspalte die Angabe "30,00 EUR" durch die Angabe "35,00 Euro" ersetzt.

64. In Nummer 3430 wird in der Gebührenspalte die Angabe "60,00 EUR" durch die Angabe "70,00 Euro" ersetzt.

65. In Nummer 3431 wird in der Gebührenspalte die Angabe "30,00 EUR" durch die Angabe "35,00 Euro" ersetzt.

66. In Nummer 3440 wird in der Gebührenspalte die Angabe "60,00 EUR" durch die Angabe "70,00 Euro" ersetzt.

67. In den Nummern 3441 und 3450 wird jeweils in der Gebührenspalte die Angabe "30,00 EUR" durch die Angabe "35,00 Euro" ersetzt.

68. In Nummer 3451 wird in der Gebührenspalte die Angabe "60,00 EUR" durch die Angabe "70,00 Euro" ersetzt.

69. In Nummer 3510 wird in der Gebührenspalte die Angabe "80,00 EUR" durch die Angabe "95,00 Euro" ersetzt.

70. In Nummer 3511 wird in der Gebührenspalte die Angabe "40,00 EUR" durch die Angabe "50,00 Euro" ersetzt.

71. In Nummer 3520 wird in der Gebührenspalte die Angabe "120,00 EUR" durch die Angabe "140,00 Euro" ersetzt.

72. In Nummer 3521 wird in der Gebührenspalte die Angabe "60,00 EUR" durch die Angabe "70,00 Euro" ersetzt.

73. In Nummer 3530 wird in der Gebührenspalte die Angabe "40,00 EUR" durch die Angabe "50,00 Euro" ersetzt.

74. In Nummer 3531 wird in der Gebührenspalte die Angabe "80,00 EUR" durch die Angabe "95,00 Euro" ersetzt.

75. In Nummer 3602 wird in der Gebührenspalte die Angabe "50,00 EUR" durch die Angabe "60,00 Euro" ersetzt.

76. In den Nummern 3910 und 3911 wird jeweils in der Gebührenspalte die Angabe "EUR" durch die Angabe "Euro" ersetzt.

77. In Nummer 3920 wird in der Gebührenspalte die Angabe "50,00 EUR" durch die Angabe "60,00 Euro" ersetzt.

78. In Nummer 4110 wird in der Gebührenspalte die Angabe "40,00 EUR - höchstens 15.000,00 EUR" durch die Angabe "50,00 Euro - höchstens 15.000,00 Euro" ersetzt.

79. Nummer 4111 wird wie folgt gefasst:

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr 4110, soweit nichts anderes vermerkt ist

 

"4111Zurücknahme des Einspruchs nach Eingang der Akten bei Gericht und vor Beginn der Hauptverhandlung

Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn die Sache an die Verwaltungsbehörde zurückverwiesen worden ist.

0,25
- mindestens 15,00 Euro".

80. In Nummer 4210 wird in der Gebührenspalte die Angabe "30,00 EUR" durch die Angabe "60,00 Euro" ersetzt.

81. In Nummer 4220 wird in der Gebührenspalte die Angabe "60,00 EUR" durch die Angabe "120,00 Euro" ersetzt.

82. In Nummer 4221 wird in der Gebührenspalte die Angabe "30,00 EUR" durch die Angabe "60,00 Euro" ersetzt.

83. In Nummer 4230 wird in der Gebührenspalte die Angabe "30,00 EUR" durch die Angabe "35,00 Euro" ersetzt.

84. In Nummer 4231 wird in der Gebührenspalte die Angabe "60,00 EUR" durch die Angabe "70,00 Euro" ersetzt.

85. Nummer 4300 wird wie folgt geändert:

a) In der Anmerkung wird die Angabe "10,00 EUR" durch die Angabe "15,00 Euro" ersetzt.

b) In der Gebührenspalte wird die Angabe "30,00 EUR" durch die Angabe "35,00 Euro" ersetzt.

86. In Nummer 4301 wird in der Gebührenspalte die Angabe "30,00 EUR" durch die Angabe "35,00 Euro" ersetzt.

87. In Nummer 4302 wird in der Gebührenspalte die Angabe "15,00 EUR" durch die Angabe "20,00 Euro" ersetzt.

88. In den Nummern 4303 und 4304 wird jeweils in der Gebührenspalte die Angabe "25,00 EUR" durch die Angabe "30,00 Euro" ersetzt.

89. In Nummer 4401 wird in der Gebührenspalte die Angabe "30,00 EUR" durch die Angabe "60,00 Euro" ersetzt.

90. In Nummer 4500 wird in der Gebührenspalte die Angabe "50,00 EUR" durch die Angabe "60,00 Euro" ersetzt.

91. In Nummer 5301 wird in der Gebührenspalte die Angabe "15,00 EUR" durch die Angabe "20,00 Euro" ersetzt.

92. In den Nummern 5400 und 5502 wird jeweils in der Gebührenspalte die Angabe "50,00 EUR" durch die Angabe "60,00 Euro" ersetzt.

93. Nummer 5600 wird wie folgt geändert:

a) Im Gebührentatbestand werden die Wörter "Soweit der Wert des Vergleichsgegenstands den Wert des Verfahrensgegenstands übersteigt" durch die Wörter "Soweit ein Vergleich über nicht gerichtlich anhängige Gegenstände geschlossen wird" ersetzt.

b) Der Anmerkung wird folgender Satz angefügt:

"Im Verhältnis zur Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen ist § 36 Abs. 3 GKG entsprechend anzuwenden."

94. In Nummer 6301 wird in der Gebührenspalte die Angabe "15,00 EUR" durch die Angabe "20,00 Euro" ersetzt.

95. In den Nummern 6400, 6502, 7400 und 7504 wird jeweils in der Gebührenspalte die Angabe "50,00 EUR" durch die Angabe "60,00 Euro" ersetzt.

96. Nummer 7600 wird wie folgt geändert:

a) Im Gebührentatbestand werden die Wörter "Soweit der Wert des Vergleichsgegenstands den Wert des Verfahrensgegenstands übersteigt" durch die Wörter "Soweit ein Vergleich über nicht gerichtlich anhängige Gegenstände geschlossen wird" ersetzt.

b) Der Anmerkung wird folgender Satz angefügt:

"Im Verhältnis zur Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen ist § 36 Abs. 3 GKG entsprechend anzuwenden."

97. In Nummer 8100 wird in der Gebührenspalte die Angabe "18,00 EUR" durch die Angabe "26,00 Euro" ersetzt.

98. In Nummer 8211 werden in der Anmerkung die Wörter "des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens," gestrichen.

99. In Nummer 8401 wird in der Gebührenspalte die Angabe "12,00 EUR" durch die Angabe "15,00 Euro" ersetzt.

100. In Nummer 8500 wird in der Gebührenspalte die Angabe "40,00 EUR" durch die Angabe "50,00 Euro" ersetzt.

101. In Nummer 8610 wird in der Gebührenspalte die Angabe "60,00 EUR" durch die Angabe "70,00 Euro" ersetzt.

102. In den Nummern 8611 und 8614 wird jeweils in der Gebührenspalte die Angabe "40,00 EUR" durch die Angabe "50,00 Euro" ersetzt.

103. In Nummer 8620 wird in der Gebührenspalte die Angabe "120,00 EUR" durch die Angabe "145,00 Euro" ersetzt.

104. In Nummer 8621 wird in der Gebührenspalte die Angabe "40,00 EUR" durch die Angabe "50,00 Euro" ersetzt.

105. In Nummer 8622 wird in der Gebührenspalte die Angabe "60,00 EUR" durch die Angabe "70,00 Euro" ersetzt.

106. In Nummer 8623 wird in der Gebührenspalte die Angabe "80,00 EUR" durch die Angabe "95,00 Euro" ersetzt.

107. Nummer 8624 wird wie folgt gefasst:

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
"8624Verfahren über die in Nummer 8623 genannten Rechtsbeschwerden: Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, des Antrags oder der Klage vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird50,00 Euro".

108. Nummer 9000 wird wie folgt geändert:

a) Der Auslagentatbestand und die Spalte "Höhe" werden wie folgt gefasst:

Nr.AuslagentatbestandHöhe
9000"Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten:
1. Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke bis zur Größe von DIN A3, die

a) auf Antrag angefertigt oder auf Antrag per Telefax übermittelt worden sind oder

b) angefertigt worden sind, weil die Partei oder ein Beteiligter es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen; der Anfertigung steht es gleich, wenn per Telefax übermittelte Mehrfertigungen von der Empfangseinrichtung des Gerichts ausgedruckt werden:

für die ersten 50 Seiten je Seite0,50 Euro
für jede weitere Seite0,15 Euro
für die ersten 50 Seiten in Farbe je Seite1,00 Euro
für jede weitere Seite in Farbe0,30 Euro
2. Entgelte für die Herstellung und Überlassung der in Nummer 1 genannten Kopien oder Ausdrucke in einer Größe von mehr als DIN A3in voller Höhe
oder pauschal je Seite3,00 Euro
oder pauschal je Seite in Farbe6,00 Euro
3. Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien oder deren Bereitstellung zum Abruf anstelle der in den Nummern 1 und 2 genannten Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke:
je Datei

für die in einem Arbeitsgang überlassenen, bereitgestellten oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente insgesamt höchstens

1,50 Euro

5,00 Euro".

b) Die Anmerkung wird wie folgt geändert:

aa) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Werden zum Zweck der Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien Dokumente zuvor auf Antrag von der Papierform in die elektronische Form übertragen, beträgt die Dokumentenpauschale nach Nummer 2 nicht weniger, als die Dokumentenpauschale im Fall der Nummer 1 betragen würde."

bb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und in den Nummern 1 und 3 wird jeweils das Wort "Ablichtung" durch das Wort "Kopie" ersetzt.

109. In Nummer 9002 wird in der Spalte "Höhe" die Angabe "EUR" durch die Angabe "Euro" ersetzt.

110. In Nummer 9003 werden der Auslagentatbestand und die Spalte "Höhe" wie folgt gefasst:

Nr.AuslagentatbestandHöhe
9003"Pauschale für die bei der Versendung von Akten auf Antrag anfallenden Auslagen an Transport- und Verpackungskosten je Sendung12,00 Euro".

111. Nummer 9004 wird wie folgt gefasst:

Nr.AuslagentatbestandHöhe
"9004Auslagen für öffentliche Bekanntmachungen

(1) Auslagen werden nicht erhoben für die Bekanntmachung in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem, wenn das Entgelt nicht für den Einzelfall oder nicht für ein einzelnes Verfahren berechnet wird. Nicht erhoben werden ferner Auslagen für die Bekanntmachung eines besonderen Prüfungstermins (§ 177 InsO, § 18 SVertO).

(2) Die Auslagen für die Bekanntmachung eines Vorlagebeschlusses gemäß § 6 Abs. 4 KapMuG gelten als Auslagen des Musterverfahrens.

in voller Höhe".

112. In Nummer 9006 wird in der Spalte "Höhe" die Angabe "EUR" durch die Angabe "Euro" ersetzt.

113. Nummer 9013 wird wie folgt gefasst:

Nr.AuslagentatbestandHöhe
"9013An deutsche Behörden für die Erfüllung von deren eigenen Aufgaben zu zahlende Gebühren sowie diejenigen Beträge, die diesen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder deren Bediensteten als Ersatz für Auslagen der in den Nummern 9000 bis 9011 bezeichneten Art zustehen

Die als Ersatz für Auslagen angefallenen Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind.

in voller Höhe, die Auslagen begrenzt durch die Höchstsätze für die Auslagen 9000 bis 9011 ".

(3) Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
  
Streitwert bis ... EURGebühr ... EUR     Streitwert bis ... EURGebühr ... EUR
3002540.000398
6003545.000427
9004550.000456
1.2005565.000556
1.5006580.000656
2.0007395.000756
2.50081110.000856
3.00089125.000956
3.50097140.0001.056
4.000105155.0001.156
4.500113170.0001.256
5.000121185.0001.356
6.000136200.0001.456
7.000151230.0001.606
8.000166260.0001.756
9.000181290.0001.906
10.000196320.0002.056
13.000219350.0002.206
16.000242380.0002.356
19.000265410.0002.506
22.000288440.0002.656
25.000311470.0002.806
30.000340500.0002.956
35.000369  

 

"Anlage 2

(zu § 34 Absatz 1 Satz 3)

Streitwert

bis ... Euro

Gebühr

... Euro

Streitwert

bis ... Euro

Gebühr

... Euro

50035,0050.000546,00
1.00053,0065.000666,00
1.50071,0080.000786,00
200089,0095.000906,00
3.000108,00110.0001.026,00
4.000127,00125.0001.146,00
5.000146,00140.0001.266,00
6.000165,00155.0001.386,00
7.000184,00170.0001.506,00
8.000203,00185.0001.626,00
9.000222,00200.0001.746,00
10.000241,00230.0001.925,00
13.000267,00260.0002104,00
16.000293,00290.0002283,00
19.000319,00320.0002462,00
22.000345,00350.0002641,00
25.000371,00380.0002820,00
30.000406,00410.0002999,00
35.000441,00440.0003178,00
40.000476,00470.0003357,00
45.000511,00500.0003536,00

Artikel 4
Änderung der Handelsregistergebührenverordnung

Dem § 1 der Handelsregistergebührenverordnung vom 30. September 2004 (BGBl. I S. 2562), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. November 2010 (BGBl. I S. 1731) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

"Satz 1 gilt nicht für die aus Anlass eines Insolvenzverfahrens von Amts wegen vorzunehmenden Eintragungen und für Löschungen nach § 395 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit."

Artikel 5
Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen

(1) Das Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2666), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2176) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:

" § 14 Abhängigmachung in bestimmten Verfahren".

b) In der Angabe zu § 20 werden die Wörter "wegen unrichtiger Sachbehandlung" gestrichen.

c) Die Angabe zu § 38 wird wie folgt gefasst:

" § 38 Stufenantrag".

d) In der Angabe zu § 39 werden die Wörter "Klage- und Widerklageantrag" durch die Wörter "Antrag und Widerantrag" ersetzt.

e) Der Angabe zu § 51 werden die Wörter "und sonstige den Unterhalt betreffende Familiensachen" angefügt.

f) Nach der Angabe zu Abschnitt 9 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 61a Verordnungsermächtigung".

g) Die Angabe zu § 62 wird wie folgt gefasst:

" § 62 (weggefallen)".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor."

3. § 2 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Das Gleiche gilt, soweit ein von Kosten Befreiter Kosten des Verfahrens übernimmt."Das Gleiche gilt, soweit ein von der Zahlung der Kosten befreiter Beteiligter Kosten des Verfahrens übernimmt."

4. § 8 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 8 Elektronische Akte, elektronisches Dokument

(1) Die Vorschriften über die elektronische Akte und das gerichtliche elektronische Dokument für das Verfahren, in dem die Kosten anfallen, sind anzuwenden.

(2) Soweit für Anträge und Erklärungen in dem Verfahren, in dem die Kosten anfallen, die Aufzeichnung als elektronisches Dokument genügt, genügt diese Form auch für Anträge und Erklärungen nach diesem Gesetz. Die verantwortende Person soll das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen. Ist ein übermitteltes elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Angabe der geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen.

(3) Ein elektronisches Dokument ist eingereicht, sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung des Gerichts es aufgezeichnet hat.

" § 8 Elektronische Akte, elektronisches Dokument

In Verfahren nach diesem Gesetz sind die verfahrensrechtlichen Vorschriften über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden, die für das dem kostenrechtlichen Verfahren zugrunde liegende Verfahren gelten."

5. In § 9 Absatz 1 werden die Wörter "des Klageantrags," gestrichen.

6. In § 11 Absatz 2 werden die Wörter "und die elektronische Übermittlung" gestrichen.

7. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 14 Abhängigmachung" § 14 Abhängigmachung in bestimmten Verfahren".

b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "oder der Klageantrag" gestrichen.

c) In Absatz 2 wird das Wort "Widerklageantrag" durch die Wörter "Widerantrag, für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und für den Antrag auf Anordnung eines Arrestes" ersetzt.

8. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter "Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe" durch das Wort "Verfahrenskostenhilfe" ersetzt.

b) In Nummer 3 werden die Wörter "nicht aussichtslos oder mutwillig" durch die Wörter "weder aussichtslos noch ihre Inanspruchnahme mutwillig" ersetzt.

9. In § 16 Absatz 2 und § 18 Absatz 2 werden jeweils die Wörter "und die elektronische Übermittlung" gestrichen.

10. In § 19 Absatz 2 werden die Wörter "in der Hauptsache" durch die Wörter "wegen des Hauptgegenstands" ersetzt.

11. In § 20 werden in der Überschrift die Wörter "wegen unrichtiger Sachbehandlung" gestrichen.

12. § 23 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort "Ablichtungen" durch das Wort "Kopien" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "oder die elektronische Übermittlung" gestrichen.

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (3) Im Verfahren auf Bewilligung von Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe einschließlich des Verfahrens auf Bewilligung grenzüberschreitender Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe ist der Antragsteller Schuldner der Auslagen, wenn der Antrag zurückgenommen oder von dem Gericht abgelehnt oder wenn die Übermittlung des Antrags von der Übermittlungsstelle oder das Ersuchen um Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe von der Empfangsstelle abgelehnt wird."(3) Im Verfahren auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und im Verfahren auf Bewilligung grenzüberschreitender Prozesskostenhilfe ist der Antragsteller Schuldner der Auslagen, wenn
  1. der Antrag zurückgenommen oder vom Gericht abgelehnt wird oder
  2. die Übermittlung des Antrags von der Übermittlungsstelle oder das Ersuchen um Prozesskostenhilfe von der Empfangsstelle abgelehnt wird."

13. § 26 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter "Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe" durch das Wort "Verfahrenskostenhilfe" ersetzt.

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden, soweit der Kostenschuldner aufgrund des § 24 Nummer 2 haftet, wenn

  1. der Kostenschuldner die Kosten in einem vor Gericht abgeschlossenen, gegenüber dem Gericht angenommenen oder in einem gerichtlich gebilligten Vergleich übernommen hat,
  2. der Vergleich einschließlich der Verteilung der Kosten, bei einem gerichtlich gebilligten Vergleich allein die Verteilung der Kosten, von dem Gericht vorgeschlagen worden ist und
  3. das Gericht in seinem Vergleichsvorschlag ausdrücklich festgestellt hat, dass die Kostenregelung der sonst zu erwartenden Kostenentscheidung entspricht."

14. § 28 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Wenn sich die Gebühren nach dem Verfahrenswert richten, beträgt die Gebühr bei einem Verfahrenswert bis 300 Euro 25 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem
Verfahrenswert
bis ... Euro
für jeden angefangenen
Betrag von weiteren ... Euro
um ... Euro
1.50030010
5.0005008
10.0001.00015
25.0003.00023
50.0005.00029
200.00015.000100
500.00030.000150
über 500.00050.000150

 

"Wenn sich die Gebühren nach dem Verfahrenswert richten, beträgt die Gebühr bei einem Verfahrenswert bis 500 Euro 35 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Verfahrenswert

bis ... Euro

für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro

um ... Euro

2000

500

18

10.000

1.000

19

25.000

3.000

26

50.000

5.000

35

200.000

15.000

120

500.000

30.000

179

über 500.000

50.000

180

b) In Absatz 2 wird die Angabe "10 Euro" durch die Angabe "15 Euro" ersetzt.

15. § 36 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 18 Abs. 3, die §§ 19 bis 25, 39 Abs. 2, § 40 Abs. 2 und § 46 Abs. 4 der Kostenordnung gelten entsprechend." § 38 des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die für eine Beurkundung geltenden besonderen Geschäftswert- und Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes sind entsprechend anzuwenden."

16. § 38 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 38 Stufenklageantrag" § 38 Stufenantrag".

b) Das Wort "Klageantrag" wird jeweils durch das Wort "Antrag" ersetzt.

17. § 39 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "Klage- und Widerklageantrag" durch die Wörter "Antrag und Widerantrag" ersetzt.

b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Klage- und einem Widerklageantrag" durch die Wörter "Antrag und einem Widerantrag" ersetzt.

18. § 40 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden bei einer Rechtsbeschwerde innerhalb der Frist für die Begründung Anträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend."Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend."

19. In § 42 Absatz 3 wird die Angabe "3.000 Euro" durch die Angabe "5.000 Euro" ersetzt.

20. In § 43 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "2.000 Euro" durch die Angabe "3.000 Euro" ersetzt.

21. § 46 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter " § 18 Abs. 3, die §§ 19 bis 25, 39 Abs. 2 und § 46 Abs. 4 der Kostenordnung" durch die Wörter " § 38 des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die für eine Beurkundung geltenden besonderen Geschäftswert- und Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "der Rechtshandlung" durch die Wörter "des Gegenstands, auf den sich die Rechtshandlung bezieht" ersetzt.

22. § 51 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden die Wörter "und sonstige den Unterhalt betreffende Familiensachen" angefügt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter ", die Familienstreitsachen" durch die Wörter "und in sonstigen den Unterhalt betreffenden Familiensachen, soweit diese jeweils Familienstreitsachen" ersetzt und die Wörter "des Klageantrags oder" gestrichen.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "des Klageantrags oder" gestrichen.

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Klageantrags" durch das Wort "Antrags" ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Der Einreichung des Klageantrags steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn der Klageantrag alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird."Der Einreichung des Antrags wegen des Hauptgegenstands steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe gleich, wenn der Antrag wegen des Hauptgegenstands alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird."

d) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "300 Euro" durch die Angabe "500 Euro" ersetzt.

23. § 55 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "des Klageantrags," gestrichen.".

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (3) Die Festsetzung kann von dem Gericht, das sie getroffen hat, und, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Verfahrenswert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt, von dem Rechtsmittelgericht von Amts wegen geändert werden. Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat."(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
  1. von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
  2. von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen des Hauptgegenstands oder wegen der Entscheidung über den Verfahrenswert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.

Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat."

24. In § 58 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "in dem Hauptsacheverfahren" durch die Wörter "in dem Verfahren wegen des Hauptgegenstands" ersetzt.

25. § 62

§ 62 Rechnungsgebühren

(1) In Vormundschafts- und Pflegschaftssachen werden für die Prüfung eingereichter Rechnungen, die durch einen dafür besonders bestellten Bediensteten (Rechnungsbeamten) vorgenommen wird, als Auslagen Rechnungsgebühren erhoben, die nach dem für die Arbeit erforderlichen Zeitaufwand bemessen werden. Sie betragen für jede Stunde 10 Euro. Die letzte, bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Arbeit erforderlich war; anderenfalls sind 5 Euro zu erheben. Die Rechnungsgebühren werden nur neben der Gebühr nach Nummer 1311 des Kostenverzeichnisses und nur dann erhoben, wenn die nachgewiesenen Bruttoeinnahmen mehr als 1.000 Euro für das Jahr betragen. Einnahmen aus dem Verkauf von Vermögensstücken rechnen nicht mit.

(2) Die Rechnungsgebühren setzt das Gericht, das den Rechnungsbeamten beauftragt hat, von Amts wegen fest. Gegen die Festsetzung durch das Familiengericht findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, die Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. § 57 Abs. 3 bis 8 gilt entsprechend. Beschwerdeberechtigt sind die Staatskasse und derjenige, der für die Rechnungsgebühren als Kostenschuldner in Anspruch genommen wird. § 61 gilt entsprechend.

wird aufgehoben.

26. § 63 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "anhängig geworden" die Wörter "oder eingeleitet worden" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (2) Bei Vormundschaften und bei Dauerpflegschaften gilt für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung fällig geworden sind, das bisherige Recht."(2) In Verfahren, in denen Jahresgebühren erhoben werden, und in Fällen, in denen Absatz 1 keine Anwendung findet, gilt für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung fällig geworden sind, das bisherige Recht."

(2) Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

1. In der Gliederung werden jeweils in den Angaben zu Teil 1 Hauptabschnitt 1 Abschnitt 2 bis 4, Hauptabschnitt 2 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 bis 4, Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 bis 4, Hauptabschnitt 3 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 bis 4, Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 bis 4, Hauptabschnitt 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2, Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 und Hauptabschnitt 7 Abschnitt 2 nach dem Wort "Endentscheidung" die Wörter "wegen des Hauptgegenstands" angefügt.

2. In den Überschriften zu Teil 1 Hauptabschnitt 1 Abschnitt 2 bis 4, Hauptabschnitt 2 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 bis 4, Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 bis 4 werden jeweils nach dem Wort "Endentscheidung" die Wörter "wegen des Hauptgegenstands" angefügt.

3. Nummer 1310 wird wie folgt geändert:

a) Der Gebührentatbestand wird wie folgt gefasst:

"Verfahren im Allgemeinen ..."

b) Absatz 1 der Anmerkung wird wie folgt gefasst:

altneu
 (1) Die Gebühr entsteht nicht für Verfahren, die in den Rahmen einer Vormundschaft oder Pflegschaft fallen."(1) Die Gebühr entsteht nicht für Verfahren,
  1. die in den Rahmen einer Vormundschaft oder Pflegschaft fallen,
  2. für die die Gebühr 1313 entsteht oder
  3. die mit der Anordnung einer Pflegschaft enden."

Die Nummern 1311 und 1312 werden wie folgt geändert:

a) Im Gebührentatbestand wird jeweils vor dem Wort "Kalenderjahr" das Wort "angefangene" eingefügt.

b) In der Gebührenspalte wird jeweils die Angabe "EUR" durch die Angabe "Euro" ersetzt.

5. In Nummer 1313 wird im Gebührentatbestand das Wort "Verfahrensgebühr" durch die Wörter "Verfahren im Allgemeinen" ersetzt.

6. In der Überschrift zu Teil 1 Hauptabschnitt 3 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 werden nach dem Wort "Endentscheidung" die Wörter "wegen des Hauptgegenstands" angefügt.

7. Der Anmerkung zu Nummer 1315 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Die Billigung eines gerichtlichen Vergleichs (§ 156 Abs. 2 FamFG) steht der Ermäßigung nicht entgegen."

8. In den Überschriften zu Teil 1 Hauptabschnitt 3 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 und 4 und Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 bis 4 werden jeweils nach dem Wort "Endentscheidung" die Wörter "wegen des Hauptgegenstands" angefügt.

9. In der Anmerkung zu Nummer 1410 werden vor dem Punkt am Ende ein Komma und die Wörter "und für Verfahren, die die freiheitsentziehende Unterbringung eines Minderjährigen betreffen" eingefügt.

10. In den Überschriften zu Teil 1 Hauptabschnitt 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 und Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 werden jeweils nach dem Wort "Endentscheidung" die Wörter "wegen des Hauptgegenstands" angefügt.

11. Nummer 1500 wird wie folgt geändert:

a) Im Gebührentatbestand werden die Wörter "Soweit der Wert des Vergleichsgegenstands den Wert des Verfahrensgegenstands übersteigt" durch die Wörter "Soweit ein Vergleich über nicht gerichtlich anhängige Gegenstände geschlossen wird" ersetzt.

b) Die Anmerkung wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe" werden durch das Wort "Verfahrenskostenhilfe" ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Im Verhältnis zur Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen ist § 30 Abs. 3 FamGKG entsprechend anzuwenden."

12. In den Nummern 1502 und 1600 bis 1602 wird jeweils in der Gebührenspalte die Angabe "15,00 EUR" durch die Angabe "20,00 Euro" ersetzt.

13. In Nummer 1603 wird in der Gebührenspalte die Angabe "30,00 EUR" durch die Angabe "35,00 Euro" ersetzt.

14. In Nummer 1710 wird in der Gebührenspalte die Angabe "200,00 EUR" durch die Angabe "240,00 Euro" ersetzt.

15. Nummer 1711 wird wie folgt geändert:

a) Im Gebührentatbestand wird die Angabe " § 71 Absatz 1 " durch die Angabe " § 71 Abs. 1 " ersetzt.

b) In der Gebührenspalte wird die Angabe "10,00 EUR" durch die Angabe "15,00 Euro" ersetzt.

16. In Nummer 1712 wird in der Gebührenspalte die Angabe "15,00 EUR" durch die Angabe "20,00 Euro" ersetzt.

17. In Nummer 1713 wird in der Gebührenspalte die Angabe "50,00 EUR" durch die Angabe "60,00 Euro" ersetzt.

18. In Nummer 1714 wird in der Gebührenspalte die Angabe "200,00 EUR" durch die Angabe "240,00 Euro" ersetzt.

19. In Nummer 1715 wird in der Gebührenspalte die Angabe "75,00 EUR" durch die Angabe "90,00 Euro" ersetzt.

20. In der Überschrift zu Teil 1 Hauptabschnitt 7 Abschnitt 2 werden nach dem Wort "Endentscheidung" die Wörter "wegen des Hauptgegenstands" angefügt.

21. In Nummer 1720 wird in der Gebührenspalte die Angabe "300,00 EUR" durch die Angabe "360,00 Euro" ersetzt.

22. In Nummer 1721 wird in der Gebührenspalte die Angabe "75,00 EUR" durch die Angabe "90,00 Euro" ersetzt.

23. In Nummer 1722 wird in der Gebührenspalte die Angabe "150,00 EUR" durch die Angabe "180,00 Euro" ersetzt.

24. In Nummer 1723 wird in der Gebührenspalte die Angabe "50,00 EUR" durch die Angabe "60,00 Euro" ersetzt.

25. Nummer 1800 wird wie folgt geändert:

a) Im Gebührentatbestand wird die Angabe " § 44 FamFG" durch die Angabe " §§ 44, 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 321 a ZPO" ersetzt.

b) In der Gebührenspalte wird die Angabe "50,00 EUR" durch die Angabe "60,00 Euro" ersetzt.

26. In Nummer 1910 wird in der Gebührenspalte die Angabe "75,00 EUR" durch die Angabe "90,00 Euro" ersetzt.

27. In den Nummern 1911 und 1912 wird jeweils in der Gebührenspalte die Angabe "50,00 EUR" durch die Angabe "60,00 Euro" ersetzt.

28. In Nummer 1920 wird in der Gebührenspalte die Angabe "150,00 EUR" durch die Angabe "180,00 Euro" ersetzt.

29. In Nummer 1921 wird in der Gebührenspalte die Angabe "50,00 EUR" durch die Angabe "60,00 Euro" ersetzt.

30. In Nummer 1922 wird in der Gebührenspalte die Angabe "75,00 EUR" durch die Angabe "90,00 Euro" ersetzt.

31. In Nummer 1923 wird in der Gebührenspalte die Angabe "100,00 EUR" durch die Angabe "120,00 Euro" ersetzt.

32. Nummer 1924 wird wie folgt gefasst:

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr nach § 28 FamGKG
"1924Verfahren über die in Nummer 1923 genannten Rechtsbeschwerden:

Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird

60,00 Euro".

33. In Nummer 1930 wird in der Gebührenspalte die Angabe "50,00 EUR" durch die Angabe "60,00 Euro" ersetzt.

34. In Vorbemerkung 2 Absatz 3 Satz 2 werden der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und die Wörter "für die freiheitsentziehende Unterbringung eines Minderjährigen gilt dies auch im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung." angefügt.

35. Nummer 2000 wird wie folgt geändert:

a) Der Auslagentatbestand und die Spalte "Höhe" werden wie folgt gefasst:

Nr.AuslagentatbestandHöhe
2000"Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten:

1. Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke bis zur Größe von DIN A3, die

a) auf Antrag angefertigt oder auf Antrag per Telefax übermittelt worden sind oder

b) angefertigt worden sind, weil die Partei oder ein Beteiligter es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen; der Anfertigung steht es gleich, wenn per Telefax übermittelte Mehrfertigungen von der Empfangseinrichtung des Gerichts ausgedruckt werden:

für die ersten 50 Seiten je Seite0,50 Euro
für jede weitere Seite0,15 Euro
für die ersten 50 Seiten in Farbe je Seite1,00 Euro
für jede weitere Seite in Farbe0,30 Euro
2. Entgelte für die Herstellung und Überlassung der in Nummer 1 genannten Kopien oder Ausdrucke in einer Größe von mehr als DIN A3in voller Höhe
oder pauschal je Seite3,00 Euro
oder pauschal je Seite in Farbe6,00 Euro
3. Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien oder deren Bereitstellung zum Abruf anstelle der in den Nummern 1 und 2 genannten Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke:
je Datei1,50 Euro
für die in einem Arbeitsgang überlassenen, bereitgestellten oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente insgesamt

höchstens

5,00 Euro".

b) Die Anmerkung wird wie folgt geändert:

aa) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Werden zum Zweck der Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien Dokumente zuvor auf Antrag von der Papierform in die elektronische Form übertragen, beträgt die Dokumentenpauschale nach Nummer 2 nicht weniger, als die Dokumentenpauschale im Fall der Nummer 1 betragen würde."

bb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und in den Nummern 1 und 3 wird jeweils das Wort "Ablichtung" durch das Wort "Kopie" ersetzt.

36. In Nummer 2002 wird in der Gebührenspalte die Angabe "EUR" durch die Angabe "Euro" ersetzt.

37. In Nummer 2003 werden der Auslagentatbestand und die Spalte "Höhe" wie folgt gefasst:

Nr.AuslagentatbestandHöhe
2003"Pauschale für die bei der Versendung von Akten auf Antrag anfallenden Auslagen an Transport- und Verpackungskosten je Sendung12,00 Euro".

38. Nummer 2004 wird wie folgt gefasst:

Nr.AuslagentatbestandHöhe
"2004Auslagen für öffentliche Bekanntmachungen

Auslagen werden nicht erhoben für die Bekanntmachung in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem, wenn das Entgelt nicht für den Einzelfall oder nicht für ein einzelnes Verfahren berechnet wird.

in voller Höhe".

39. In Nummer 2006 wird in der Gebührenspalte die Angabe "EUR" durch die Angabe "Euro" ersetzt.

40. Nummer 2011 wird wie folgt gefasst:

Nr.AuslagentatbestandHöhe
"2011An deutsche Behörden für die Erfüllung von deren eigenen Aufgaben zu zahlende Gebühren sowie diejenigen Beträge, die diesen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder deren Bediensteten als Ersatz für Auslagen der in den Nummern 2000 bis 2009 bezeichneten Art zustehen

Die als Ersatz für Auslagen angefallenen Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind.

in voller Höhe,

die Auslagen begrenzt durch die Höchstsätze für die Auslagen 2000 bis 2009".

41. In Nummer 2014 werden im Auslagentatbestand nach dem Wort "Umgangspfleger" die Wörter "sowie an Verfahrenspfleger nach § 9 Abs. 5 FamFG, § 57 ZPO" eingefügt.

(3) Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Anlage 2
(zu § 28 Abs. 1)
Verfahrenswert
bis... EUR
Gebühr
... EUR
     Verfahrenswert
bis... EUR
Gebühr
... EUR
3002540.000398
6003545.000427
9004550.000456
1.2005565.000556
1.5006580.000656
2.0007395.000756
2.50081110.000856
3.00089125.000956
3.50097140.0001.056
4.000105155.0001.156
4.500113170.0001.256
5.000121185.0001.356
6.000136200.0001.456
7.000151230.0001.606
8.000166260.0001.756
9.000181290.0001.906
10.000196320.0002.056
13.000219350.0002.206
16.000242380.0002.356
19.000265410.0002.506
22.000288440.0002.656
25.000311470.0002.806
30.000340500.0002.956
35.000369  

 

"Anlage 2
(zu § 28 Absatz 1 Satz 3) ".
Verfahrens wert bis ... EuroGebühr ... EuroVerfahrens wert bis ... EuroGebühr   ... Euro
50035,0050.000546,00
1.00053,0065.000666,00
1.50071,0080.000786,00
200089,0095.000906,00
3.000108,00110.0001.026,00
4.000127,00125.0001.146,00
5.000146,00140.0001.266,00
6.000165,00155.0001.386,00
7.000184,00170.0001.506,00
8.000203,00185.0001.626,00
9.000222,00200.0001.746,00
10.000241,00230.0001.925,00
13.000267,00260.0002104,00
16.000293,00290.0002283,00
19.000319,00320.0002462,00
22.000345,00350.0002641,00
25.000371,00380.0002820,00
30.000406,00410.0002999,00
35.000441,00440.0003178,00
40.000476,00470.0003357,00
45.000511,00500.0003536,00

Artikel 6
Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes

(1) Das Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. März 2013 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst:

"Kostenansatz, Erinnerung, Beschwerde, Gehörsrüge".

b) Nach der Angabe zu § 12 werden die folgenden Angaben eingefügt:

"Abschnitt 3 Auslagenvorschriften § 12a Erhöhtes Wegegeld".

c) Die Angabe zum bisherigen Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:

"Abschnitt 4
Kostenzahlung".

d) Die Angabe zum bisherigen Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:

"Abschnitt 5
Übergangs- und Schlussvorschriften".

2. In § 3 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "dem

4. Abschnitt" durch die Angabe "Abschnitt 4" ersetzt.

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 5 Kostenansatz, Erinnerung, Beschwerde, Gehörsrüge".

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "sind die §§ 5a und 66 Abs. 2 bis 8" durch die Wörter "ist § 66 Absatz 2 bis 8" ersetzt.

c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Für Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung

über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden."

4. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "dem 6. Abschnitt" durch die Angabe "Abschnitt 6" ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 3 und 4 wird durch folgenden Satz ersetzt:

altneu
 "Gesondert zu erheben sind
  1. eine Gebühr nach Abschnitt 1 des Kostenverzeichnisses für jede Zustellung,
  2. eine Gebühr nach Nummer 430 des Kostenverzeichnisses für jede Zahlung,
  3. eine Gebühr nach Nummer 440 des Kostenverzeichnisses für die Einholung jeder Auskunft und
  4. eine Gebühr nach Nummer 600 des Kostenverzeichnisses für jede nicht erledigte Zustellung."

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach der Angabe "260" die Angabe ", 261, 262" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "im 6. Abschnitt" durch die Wörter "in Abschnitt 6" ersetzt und nach der Angabe "260" die Angabe ", 261, 262" eingefügt.

5. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

bb) In Satz 1 werden die Wörter "den §§ 18 bis 35, 51, 52, 130 Abs. 2 bis 4 der Kostenordnung" durch die Wörter "den für Notare geltenden Regelungen des Gerichts- und Notarkostengesetzes" ersetzt.

cc) Satz 2 wird aufgehoben.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

6. Nach § 12 wird folgender Abschnitt 3 eingefügt:

"Abschnitt 3
Auslagenvorschriften

§ 12a Erhöhtes Wegegeld

(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine höhere Stufe nach Nummer 711 des Kostenverzeichnisses für Wege festzusetzen, die von bestimmten Gerichtsvollziehern in bestimmte Regionen des Bezirks eines Amtsgerichts zurückzulegen sind, wenn die kürzeste öffentlich nutzbare Wegstrecke erheblich von der nach der Luftlinie bemessenen Entfernung abweicht, weil ein nicht nur vorübergehendes Hindernis besteht.

(2) Eine erhebliche Abweichung nach Absatz 1 liegt vor, wenn die kürzeste öffentlich nutzbare Wegstrecke sowohl vom Amtsgericht als auch vom Geschäftszimmer des Gerichtsvollziehers mindestens doppelt so weit ist wie die nach der Luftlinie bemessene Entfernung.

(3) In der Rechtsverordnung ist die niedrigste Stufe festzusetzen, bei der eine erhebliche Abweichung nach Absatz 2 nicht mehr vorliegt.

(4) Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen."

7. Der bisherige Abschnitt 3 wird Abschnitt 4.

8. Dem § 13 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Schuldner der Auslagen nach den Nummern 714 und 715 des Kostenverzeichnisses ist nur der Ersteher."

9. In § 15 Absatz 2 werden nach dem Wort "Auftraggeber" die Wörter "oder bei der Hinterlegung von Geld für den Auftraggeber" eingefügt.

10. In § 17 Satz 2 wird die Angabe "Nummer 714" durch die Angabe "Nummer 716" ersetzt.

11. Der bisherige Abschnitt 4 wird Abschnitt 5.

(2) Die Anlage (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

1. Nach der Überschrift "Kostenverzeichnis" wird folgende Gliederung eingefügt:

"Gliederung

Abschnitt 1 Zustellung auf Betreiben der Parteien (§ 191 ZPO)

Abschnitt 2 Vollstreckung

Abschnitt 3 Verwertung

Abschnitt 4 Besondere Geschäfte

Abschnitt 5 Zeitzuschlag

Abschnitt 6 Nicht erledigte Amtshandlung Abschnitt 7 Auslagen".

2. In der Kopfzeile der Tabelle vor dem ersten Abschnitt wird das Wort "Gebührenbetrag" durch das Wort "Gebühr" ersetzt.

3. Die Überschrift des 1. Gliederungsabschnitts wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Abschnitt 1
Zustellung auf Betreiben der Parteien (§ 191 ZPO)".

4. Der Vorbemerkung vor Nummer 100 wird folgende Überschrift vorangestellt:

"Vorbemerkung 1:".

5. In Nummer 100 wird in der Gebührenspalte die Angabe "7,50 EUR" durch die Angabe "10,00 Euro" ersetzt.

6. In Nummer 101 wird in der Gebührenspalte die Angabe "2,50 EUR" durch die Angabe "3,00 Euro" ersetzt.

7. Die Überschrift nach Nummer 102 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Abschnitt 2
Vollstreckung".

8. In Nummer 200 wird in der Gebührenspalte die Angabe "12,50 EUR" durch die Angabe "16,00 Euro" ersetzt.

9. In Nummer 205 wird in der Gebührenspalte die Angabe "20,00 EUR" durch die Angabe "26,00 Euro" ersetzt.

10. In den Nummern 206 bis 220 wird jeweils in der Gebührenspalte die Angabe "12,50 EUR" durch die Angabe "16,00 Euro" ersetzt.

11. In Nummer 221 wird in der Gebührenspalte die Angabe "20,00 EUR" durch die Angabe "26,00 Euro" ersetzt.

12. In Nummer 230 wird in der Gebührenspalte die Angabe "40,00 EUR" durch die Angabe "52,00 Euro" ersetzt.

13. In Nummer 240 wird in der Gebührenspalte die Angabe "75,00 EUR" durch die Angabe "98,00 Euro" ersetzt.

14. In Nummer 241 wird in der Gebührenspalte die Angabe "85,00 EUR" durch die Angabe "108,00 Euro" ersetzt.

15. In Nummer 242 wird in der Gebührenspalte die Angabe "100,00 EUR" durch die Angabe "130,00 Euro" ersetzt.

16. In Nummer 243 wird in der Gebührenspalte die Angabe "75,00 EUR" durch die Angabe "98,00 Euro" ersetzt.

17. In Nummer 250 wird in der Gebührenspalte die Angabe "40,00 EUR" durch die Angabe "52,00 Euro" ersetzt.

18. In den Nummern 260 und 261 wird jeweils in der Gebührenspalte die Angabe "25,00 EUR" durch die Angabe "33,00 Euro" ersetzt.

19. Nach Nummer 261 wird folgende Nummer 262 eingefügt:

Nr.GebührentatbestandGebühr
"262Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 836 Abs. 3 oder § 883 Abs. 2 ZPO38,00 Euro".

20. In Nummer 270 wird in der Gebührenspalte die Angabe "30,00 EUR" durch die Angabe "39,00 Euro" ersetzt.

21. Die Überschrift nach Nummer 270 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Abschnitt 3
Verwertung".

22. Der Vorbemerkung vor Nummer 300 wird folgende Überschrift vorangestellt:

"Vorbemerkung 3:".

23. Nummer 300 wird wie folgt geändert:

a) Im Gebührentatbestand werden die Wörter "oder Verkauf" durch die Wörter ", Verkauf oder Verwertung in anderer Weise nach § 825 Abs. 1 ZPO" ersetzt.

b) In der Gebührenspalte wird die Angabe "40,00 EUR" durch die Angabe "52,00 Euro" ersetzt.

24. In Nummer 301 wird in der Gebührenspalte die Angabe "40,00 EUR" durch die Angabe "52,00 Euro" ersetzt.

25. Nummer 302 wird wie folgt geändert:

a) In der Gebührenspalte wird die Angabe "7,50 EUR" durch die Angabe "10,00 Euro" ersetzt.

b) In den Absätzen 1 und 2 der Anmerkung wird jeweils die Angabe "813a, 813b ZPO" durch die Angabe "802b ZPO" ersetzt.

26. In Nummer 310 wird in der Gebührenspalte die Angabe "12,50 EUR" durch die Angabe "16,00 Euro" ersetzt.

27. Die Überschrift vor Nummer 400 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Abschnitt 4
Besondere Geschäfte".

28. In Nummer 400 wird in der Gebührenspalte die Angabe "75,00 EUR" durch die Angabe "98,00 Euro" ersetzt.

29. In Nummer 401 wird in der Gebührenspalte die Angabe "5,00 EUR" durch die Angabe "7,00 Euro" ersetzt.

30. In Nummer 410 wird in der Gebührenspalte die Angabe "12,50 EUR" durch die Angabe "16,00 Euro" ersetzt.

31. In Nummer 411 wird in der Gebührenspalte die Angabe "5,00 EUR" durch die Angabe "7,00 Euro" ersetzt.

32. In Nummer 420 wird in der Gebührenspalte die Angabe "12,50 EUR" durch die Angabe "16,00 Euro" ersetzt.

33. Nummer 430 wird wie folgt geändert:

a) In der Gebührenspalte wird die Angabe "3,00 EUR" durch die Angabe "4,00 Euro" ersetzt.

b) Satz 2 der Anmerkung wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Die Gebühr wird nicht bei Wechsel- oder Scheckprotesten für die Entgegennahme der Wechsel- oder Schecksumme (Artikel 84 des Wechselgesetzes, Artikel 55 Abs. 3 des Scheckgesetzes) erhoben."

34. In Nummer 440 wird in der Gebührenspalte die Angabe "10,00 EUR" durch die Angabe "13,00 Euro" ersetzt.

35. Die Überschrift nach Nummer 440 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Abschnitt 5
Zeitzuschlag".

36. In Nummer 500 wird in der Gebührenspalte die Angabe "15,00 EUR" durch die Angabe "20,00 Euro" ersetzt.

37. Die Überschrift nach Nummer 500 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Abschnitt 6
Nicht erledigte Amtshandlung".

38. Der Vorbemerkung vor Nummer 600 wird folgende Überschrift vorangestellt:

"Vorbemerkung 6:".

39. In Nummer 600 wird in der Gebührenspalte die Angabe "2,50 EUR" durch die Angabe "3,00 Euro" ersetzt.

40. In Nummer 601 wird in der Gebührenspalte die Angabe "20,00 EUR" durch die Angabe "26,00 Euro" ersetzt.

41. In Nummer 602 wird in der Gebührenspalte die Angabe "25,00 EUR" durch die Angabe "32,00 Euro" ersetzt.

42. In Nummer 603 wird in der Gebührenspalte die Angabe "5,00 EUR" durch die Angabe "6,00 Euro" ersetzt.

43. Nummer 604 wird wie folgt geändert:

a) In der Gebührenspalte wird die Angabe "12,50 EUR" durch die Angabe "15,00 Euro" ersetzt.

b) In der Anmerkung wird das Wort "drei" durch das Wort "zwei" ersetzt.

44. Die Überschrift vor Nummer 700 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Abschnitt 7
Auslagen".

45. Nummer 700 wird wie folgt geändert:

a) Der Auslagentatbestand und die Spalte "Höhe" werden wie folgt gefasst:

Nr.AuslagentatbestandHöhe
700"Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten:
1. Kopien und Ausdrucke,

a) die auf Antrag angefertigt oder per Telefax übermittelt werden,

b) die angefertigt werden, weil der Auftraggeber es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen:

für die ersten 50 Seiten je Seite0,50 Euro
für jede weitere Seite0,15 Euro
für die ersten 50 Seiten in Farbe je Seite1,00 Euro
für jede weitere Seite in Farbe0,30 Euro
2. Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien oder deren Bereitstellung zum Abruf anstelle der in Nummer 1 genannten Kopien und Ausdrucke:
je Datei1,50 Euro
für die in einem Arbeitsgang überlassenen, bereitgestellten oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente insgesamt höchstens5,00 Euro".

b) Die Anmerkung wird wie folgt geändert:

aa) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:

"(2) Werden zum Zweck der Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien Dokumente zuvor auf Antrag von der Papierform in die elektronische Form übertragen, beträgt die Dokumentenpauschale nach Nummer 2 nicht weniger als die Dokumentenpauschale im Fall der Nummer 1 betragen würde."

bb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

cc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:

aaa) In Satz 1 wird das Wort "Ablichtung" durch das Wort "Kopie" ersetzt. bbb) In Satz 2 wird das Wort "Ablichtungen" durch das Wort "Kopien" ersetzt.

46. Nummer 702 wird wie folgt gefasst:

Nr.AuslagentatbestandHöhe
"702Auslagen für öffentliche Bekanntmachungen und Einstellung eines Ausgebots auf einer Versteigerungsplattform zur Versteigerung im Internet

Auslagen werden nicht erhoben für die Bekanntmachung oder Einstellung in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem, wenn das Entgelt nicht für den Einzelfall oder nicht für ein einzelnes Verfahren berechnet wird.

in voller Höhe".

47. Der Nummer 707 wird folgende Anmerkung angefügt:

"Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden bei dem Transport von Sachen oder Tieren an den Ersteher oder an einen von diesem benannten Dritten im Rahmen der Verwertung."

48. Nummer 708 wird wie folgt gefasst:

Nr.AuslagentatbestandHöhe
"708An deutsche Behörden für die Erfüllung von deren eigenen Aufgaben zu zahlende Gebühren sowie diejenigen Auslagen, die diesen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder deren Bediensteten als Ersatz für Auslagen der in den Nummern 700 und 701 bezeichneten Art zustehenin voller Höhe".

49. In Nummer 710 wird in der Spalte "Höhe" die Angabe "5,00 EUR" durch die Angabe "6,00 Euro" ersetzt.

50. Nummer 711 wird wie folgt geändert:

a) Der Auslagentatbestand und die Spalte "Höhe" werden wie folgt gefasst:

Nr.AuslagentatbestandHöhe
711"Wegegeld je Auftrag für zurückgelegte Wegstrecken, wenn sich aus einer
Rechtsverordnung nach § 12a GvKostG nichts anderes ergibt,

- Stufe 1: bis zu 10 Kilometer

3,25 Euro
- Stufe 2: von mehr als 10 Kilometern bis 20 Kilometer6,50 Euro
- Stufe 3: von mehr als 20 Kilometern bis 30 Kilometer9,75 Euro
- Stufe 4: von mehr als 30 Kilometern bis 40 Kilometer13,00 Euro
- Stufe 5: von mehr als 40 Kilometern16,25 Euro".

b) Die Anmerkung wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "vom Amtsgericht" durch die Wörter "von dem Amtsgericht, dem der Gerichtsvollzieher zugewiesen ist," ersetzt.

bb) Absatz 4 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

altneu
 "Zieht der Gerichtsvollzieher Teilbeträge ein (§ 802b ZPO), wird das Wegegeld für den Einzug des zweiten und sodann jedes weiteren Teilbetrages je einmal gesondert erhoben. Das Wegegeld für den Einzug einer Rate entsteht bereits mit dem ersten Versuch, die Rate einzuziehen."

51. Nach Nummer 713 werden folgende Nummern 714 und 715 eingefügt:

Nr.AuslagentatbestandHöhe
"714An Dritte zu zahlende Beträge für den Versand oder den Transport von Sachen oder Tieren im Rahmen der Verwertung an den Ersteher oder an einen von diesem benannten Dritten und für eine von dem Ersteher beantragte Versicherung für den Versand oder den Transportin voller Höhe
715Kosten für die Verpackung im Fall der Nummer 714in voller Höhe
- mindestens 3,00 Euro".

52. Nummer 714 wird Nummer 716 und in der Spalte "Höhe" wird die Angabe "EUR" durch die Angabe "Euro" ersetzt.

Artikel 7
Änderung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes

Das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2418) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 8 folgende Angabe eingefügt:

" § 8a Wegfall oder Beschränkung des Vergütungsanspruchs".

2. Dem § 1 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die gerichtliche Festsetzung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor."

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden vor dem Punkt am Ende die Wörter "; hierüber und über den Beginn der Frist ist der Berechtigte zu belehren" eingefügt.

bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

3. bei vorzeitiger Beendigung der Heranziehung oder des Auftrags in den Fällen der Nummern 1 und 2 mit der Bekanntgabe der Erledigung an den Berechtigten,".

bbb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.

ccc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und nach dem Wort "Amtsperiode" werden die Wörter ", jedoch nicht vor dem Ende der Amtstätigkeit" eingefügt.

cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Wird der Berechtigte in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 und 2 in demselben Verfahren, im gerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug, mehrfach herangezogen, ist für den Beginn aller Fristen die letzte Heranziehung maßgebend."

b) Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Belehrung nach Absatz 1 Satz 1 unterblieben oder fehlerhaft ist."

4. § 4b wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 4b Elektronische Akte, elektronisches Dokument 05

(1) Die Vorschriften über die elektronische Akte und das gerichtliche elektronische Dokument für das Verfahren, in dem der Anspruchsberechtigte herangezogen worden ist, sind anzuwenden.

(2) Soweit für Anträge und Erklärungen in dem Verfahren, in dem der Anspruchsberechtigte herangezogen worden ist, die Aufzeichnung als elektronisches Dokument genügt, genügt diese Form auch für Anträge und Erklärungen nach diesem Gesetz. Die verantwortende Person soll das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen. Ist ein übermitteltes elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Angabe der geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen.

(3) Ein elektronisches Dokument ist eingereicht, sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung des Gerichts es aufgezeichnet hat.

" § 4b Elektronische Akte, elektronisches Dokument

In Verfahren nach diesem Gesetz sind die verfahrensrechtlichen Vorschriften über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden, die für das Verfahren gelten, in dem der Anspruchsberechtigte herangezogen worden ist."

5. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (2) Für die Anfertigung von Ablichtungen und Ausdrucken werden 0,50 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,15 Euro für jede weitere Seite, für die Anfertigung von Farbkopien oder Farbausdrucken 2 Euro je Seite ersetzt. Die Höhe der Pauschale ist in derselben Angelegenheit einheitlich zu berechnen. Die Pauschale wird nur für Ablichtungen und Ausdrucke aus Behörden- und Gerichtsakten gewährt, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Vorbereitung oder Bearbeitung der Angelegenheit geboten war, sowie für Ablichtungen und zusätzliche Ausdrucke, die nach Aufforderung durch die heranziehende Stelle angefertigt worden sind."(2) Für die Anfertigung von Kopien und Ausdrucken werden ersetzt
  1. bis zu einer Größe von DIN A3 0,50 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,15 Euro für jede weitere Seite,
  2. in einer Größe von mehr als DIN A3 3 Euro je Seite und
  3. für Farbkopien und -ausdrucke jeweils das Doppelte der Beträge nach Nummer 1 oder Nummer 2.

Die Höhe der Pauschalen ist in derselben Angelegenheit einheitlich zu berechnen. Die Pauschale wird nur für Kopien und Ausdrucke aus Behörden- und Gerichtsakten gewährt, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Vorbereitung oder Bearbeitung der Angelegenheit geboten war, sowie für Kopien und zusätzliche Ausdrucke, die nach Aufforderung durch die heranziehende Stelle angefertigt worden sind. Werden Kopien oder Ausdrucke in einer Größe von mehr als DIN A3 gegen Entgelt von einem Dritten angefertigt, kann der Berechtigte anstelle der Pauschale die baren Auslagen ersetzt verlangen."

b) In Absatz 3 werden das Wort "Ablichtungen" durch das Wort "Kopien", die Angabe "2,50 Euro" durch die Angabe "1,50 Euro" ersetzt und folgender Satz angefügt:

"Für die in einem Arbeitsgang überlassenen oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente werden höchstens 5 Euro ersetzt."

6. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:

" § 8a Wegfall oder Beschränkung des Vergütungsanspruchs

(1) Der Anspruch auf Vergütung entfällt, wenn der Berechtigte es unterlässt, der heranziehenden Stelle unverzüglich solche Umstände anzuzeigen, die zu seiner Ablehnung durch einen Beteiligten berechtigen, es sei denn, er hat die Unterlassung nicht zu vertreten.

(2) Der Berechtigte erhält eine Vergütung nur insoweit, als seine Leistung bestimmungsgemäß verwertbar ist, wenn er

  1. gegen die Verpflichtung aus § 407a Absatz 1 bis 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung verstoßen hat, es sei denn, er hat den Verstoß nicht zu vertreten;
  2. eine mangelhafte Leistung erbracht hat;
  3. im Rahmen der Leistungserbringung grob fahrlässig oder vorsätzlich Gründe geschaffen hat, die einen Beteiligten zur Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit berechtigen; oder
  4. trotz Festsetzung eines weiteren Ordnungsgeldes seine Leistung nicht vollständig erbracht hat.

Soweit das Gericht die Leistung berücksichtigt, gilt sie als verwertbar.

(3) Steht die geltend gemachte Vergütung erheblich außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstands und hat der Berechtigte nicht rechtzeitig nach § 407a Absatz 3 Satz 2 der Zivilprozessordnung auf diesen Umstand hingewiesen, bestimmt das Gericht nach Anhörung der Beteiligten nach billigem Ermessen eine Vergütung, die in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Streitgegenstands steht.

(4) Übersteigt die Vergütung den angeforderten Auslagenvorschuss erheblich und hat der Berechtigte nicht rechtzeitig nach § 407a Absatz 3 Satz 2 der Zivilprozessordnung auf diesen Umstand hingewiesen, erhält er die Vergütung nur in Höhe des Auslagenvorschusses.

(5) Die Absätze 3 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Berechtigte die Verletzung der ihm obliegenden Hinweispflicht nicht zu vertreten hat."

7. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Der Sachverständige erhält für jede Stunde ein Honorar
in der
Honorargruppe ...
in Höhe von
... Euro
150
255
360
465
570
675
780
885
990
1095
M 150
M 260
M 385

 

"Der Sachverständige erhält für jede Stunde ein Honorar
in der Honorargruppe ...in Höhe von ... Euro
165
270
375
480
585
690
795
8100
9105
10110
11115
12120
13125
M 165
M275
M3100

 

bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern "bestimmt sich" die Wörter "entsprechend der Entscheidung über die Heranziehung" eingefügt.

cc) In Satz 3 werden die Wörter "Wird die Leistung auf einem Sachgebiet erbracht" durch die Wörter "Ist die Leistung auf einem Sachgebiet zu erbringen" ersetzt.

dd) In Satz 4 werden die Wörter "Erfolgt die Leistung auf mehreren Sachgebieten" durch die Wörter "Ist die Leistung auf mehreren Sachgebieten zu erbringen" ersetzt."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (2) Im Fall des § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Insolvenzordnung beträgt das Honorar des Sachverständigen abweichend von Absatz 1 für jede Stunde 65 Euro."(2) Beauftragt das Gericht den vorläufigen Insolvenzverwalter, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen (§ 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 der Insolvenzordnung, auch in Verbindung mit § 22 Absatz 2 der Insolvenzordnung), beträgt das Honorar in diesem Fall abweichend von Absatz 1 für jede Stunde 80 Euro."

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "55 Euro" durch die Wörter "70 Euro und, wenn er ausdrücklich für simultanes Dolmetschen herangezogen worden ist, 75 Euro; maßgebend ist ausschließlich die bei der Heranziehung im Voraus mitgeteilte Art des Dolmetschens" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "in Höhe von höchstens 55 Euro" gestrichen.

cc) Folgender Satz wird angefügt:

"Die Ausfallentschädigung wird bis zu einem Betrag gewährt, der dem Honorar für zwei Stunden entspricht."

8. In § 10 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter " § 4 Abs. 2 bis 4 Satz 1" durch die Wörter " § 4 Absatz 2 Satz 1, Absatz 2a Satz 1, Absatz 3 und 4 Satz 1 " ersetzt.

9. § 11 Absatz 1 Satz 1 und 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

altneu
 Das Honorar für eine Übersetzung beträgt 1,25 Euro für jeweils angefangene 55 Anschläge des schriftlichen Textes. Ist die Übersetzung, insbesondere wegen der Verwendung von Fachausdrücken oder wegen schwerer Lesbarkeit des Textes, erheblich erschwert, erhöht sich das Honorar auf 1,85 Euro, bei außergewöhnlich schwierigen Texten auf 4 Euro."Das Honorar für eine Übersetzung beträgt 1,55 Euro für jeweils angefangene 55 Anschläge des schriftlichen Textes (Grundhonorar). Bei nicht elektronisch zur Verfügung gestellten editierbaren Texten erhöht sich das Honorar auf 1,75 Euro für jeweils angefangene 55 Anschläge (erhöhtes Honorar). Ist die Übersetzung wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls, insbesondere wegen der häufigen Verwendung von Fachausdrücken, der schweren Lesbarkeit des Textes, einer besonderen Eilbedürftigkeit oder weil es sich um eine in Deutschland selten vorkommende Fremdsprache handelt, besonders erschwert, beträgt das Grundhonorar 1,85 Euro und das erhöhte Honorar 2,05 Euro."

10. § 12 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 2. für die zur Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens erforderlichen Lichtbilder oder an deren Stelle tretenden Ausdrucke 2 Euro für den ersten Abzug oder Ausdruck und 0,50 Euro für jeden weiteren Abzug oder Ausdruck;"2. für jedes zur Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens erforderliche Foto 2 Euro und, wenn die Fotos nicht Teil des schriftlichen Gutachtens sind (§ 7 Absatz 2), 0,50 Euro für den zweiten und jeden weiteren Abzug oder Ausdruck eines Fotos;".

b) In Nummer 3 wird die Angabe "0,75 Euro" durch die Angabe "0,90 Euro" ersetzt.

11. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (1) Sind die Gerichtskosten nach der jeweiligen Verfahrensordnung in jedem Fall den Parteien oder den Beteiligten aufzuerlegen und haben sich diese dem Gericht gegenüber mit einer bestimmten oder abweichend von der gesetzlichen Regelung zu bemessenden Vergütung einverstanden erklärt, wird der Sachverständige, Dolmetscher oder Übersetzer unter Gewährung dieser Vergütung erst herangezogen, wenn ein ausreichender Betrag für die gesamte Vergütung an die Staatskasse gezahlt ist."(1) Haben sich die Parteien oder Beteiligten dem Gericht gegenüber mit einer bestimmten oder einer von der gesetzlichen Regelung abweichenden Vergütung einverstanden erklärt, wird der Sachverständige, Dolmetscher oder Übersetzer unter Gewährung dieser Vergütung erst herangezogen, wenn ein ausreichender Betrag für die gesamte Vergütung an die Staatskasse gezahlt ist. Hat in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten die Verfolgungsbehörde eine entsprechende Erklärung abgegeben, bedarf es auch dann keiner Vorschusszahlung, wenn die Verfolgungsbehörde nicht von der Zahlung der Kosten befreit ist. In einem Verfahren, in dem Gerichtskosten in keinem Fall erhoben werden, genügt es, wenn ein die Mehrkosten deckender Betrag gezahlt worden ist, für den die Parteien oder Beteiligten nach Absatz 6 haften."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Beteiligten" die Wörter "oder die Erklärung der Strafverfolgungsbehörde oder der Verfolgungsbehörde" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden das Wort "Eineinhalbfache" durch das Wort "Doppelte" ersetzt und vor dem Punkt am Ende die Wörter "und wenn sich zu dem gesetzlich bestimmten Honorar keine geeignete Person zur Übernahme der Tätigkeit bereit erklärt" eingefügt.

c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Zugleich bestimmt das Gericht, welcher Honorargruppe die Leistung des Sachverständigen ohne Berücksichtigung der Erklärungen der Parteien oder Beteiligten zuzuordnen oder mit welchem Betrag für 55 Anschläge in diesem Fall eine Übersetzung zu honorieren wäre."

d) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort "Eineinhalbfache" durch das Wort "Doppelte" ersetzt.

e) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (6) Hat sich eine Partei oder ein Beteiligter dem Gericht gegenüber mit einem bestimmten Stundensatz nach § 9 oder bei schriftlichen Übersetzungen mit einem bestimmten Honorar für jeweils angefangene 55 Anschläge nach § 11 einverstanden erklärt, ist dieses Honorar zu gewähren, wenn die Partei oder der Beteiligte zugleich erklärt, die entstehenden Mehrkosten zu übernehmen und wenn ein ausreichender Betrag für das gegenüber der gesetzlichen Regelung oder der vereinbarten Vergütung (§ 14) zu erwartende zusätzliche Honorar an die Staatskasse gezahlt ist; eine nach anderen Vorschriften bestehende Vorschusspflicht wegen der gesetzlichen oder vereinbarten Vergütung bleibt hiervon unberührt. Gegenüber der Staatskasse haften mehrere Personen, die eine Erklärung nach Satz 1 abgegeben haben, als Gesamtschuldner, im Innenverhältnis nach Kopfteilen. Die Mehrkosten gehören nicht zu den Kosten des Verfahrens."(6) Schuldet nach den kostenrechtlichen Vorschriften keine Partei oder kein Beteiligter die Vergütung, haften die Parteien oder Beteiligten, die eine Erklärung nach Absatz 1 oder Absatz 3 abgegeben haben, für die hierdurch entstandenen Mehrkosten als Gesamtschuldner, im Innenverhältnis nach Kopfteilen. Für die Strafverfolgungs- oder Verfolgungsbehörde haftet diejenige Körperschaft, der die Behörde angehört, wenn die Körperschaft nicht von der Zahlung der Kosten befreit ist. Der auf eine Partei oder einen Beteiligten entfallende Anteil bleibt unberücksichtigt, wenn das Gericht der Erklärung nach Absatz 4 zugestimmt hat. Der Sachverständige, Dolmetscher oder Übersetzer hat eine Berechnung der gesetzlichen Vergütung einzureichen."

f) Absatz 7

(7) In den Fällen der Absätze 3 und 6 bestimmt das Gericht zugleich mit der Festsetzung des vorab an die Staatskasse zu zahlenden Betrags, welcher Honorargruppe die Leistung des Sachverständigen ohne Berücksichtigung der Erklärungen der Parteien oder Beteiligten zuzuordnen oder mit welchem Betrag für 55 Anschläge in diesem Fall eine Übersetzung zu honorieren wäre.

wird aufgehoben.

12. In § 16 wird die Angabe "5 Euro" durch die Angabe "6 Euro" ersetzt.

13. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe "12 Euro" durch die Angabe "14 Euro" ersetzt.

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Ehrenamtliche Richter, die ein Erwerbsersatzeinkommen beziehen, stehen erwerbstätigen ehrenamtlichen Richtern gleich."

14. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe "20 Euro" durch die Angabe "24 Euro" ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe "39 Euro" durch die Angabe "46 Euro" ersetzt.

c) In Satz 3 wird die Angabe "51 Euro" durch die Angabe "61 Euro" ersetzt.

15. In § 19 Absatz 2 Satz 2 werden vor dem Punkt am Ende die Wörter ", wenn insgesamt mehr als 30 Minuten auf die Heranziehung entfallen; anderenfalls beträgt die Entschädigung die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags" eingefügt.

16. In § 20 wird die Angabe "3 Euro" durch die Angabe "3,50 Euro" ersetzt.

17. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe "12 Euro" durch die Angabe "14 Euro" ersetzt.

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Zeugen, die ein Erwerbsersatzeinkommen beziehen, stehen erwerbstätigen Zeugen gleich."

18. In § 22 Satz 1 wird die Angabe "17 Euro" durch die Angabe "21 Euro" ersetzt.

19. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Tabelle mit der Spaltenüberschrift "Sachgebiet/Honorargruppe" wird wie folgt gefasst:

altneu
SachgebietHonorargruppe
Abbruch5
Abfallstoffe5
Abrechnung im Hoch- und Ingenieurbau6
Akustik, Lärmschutz5
Altbausanierung5
Altlasten3
Bauphysik5
Baustoffe5
Bauwerksabdichtung6
Beton-, Stahlbeton- und Spannbetonbau5
Betriebsunterbrechungs- und -verlagerungsschäden9
Bewertung von Immobilien6
Brandschutz und Brandursachen5
Briefmarken und Münzen2
Büroeinrichtungen und -organisation5
Dachkonstruktionen5
Datenverarbeitung8
Diagrammscheibenauswertung5
Elektrotechnische Anlagen und Geräte5
Erd- und Grundbau3
Fahrzeugbau6
Fenster, Türen, Tore5
Fliesen und Baukeramik5
Fußböden4
Garten- und Landschaftsgestaltung/
Garten- und Landschaftsbau
3
Grafisches Gewerbe6
Hausrat3
Heizungs-, Klima- und Lüftungstechnik4
SachgebietHonorargruppe
Holz/Holzbau4
Honorare (Architekten und Ingenieure)7
Immissionen5
Ingenieurbau4
Innenausbau5
Kältetechnik6
Kraftfahrzeugschäden und -bewertung6
Kraftfahrzeugunfallursachen6
Kunst und Antiquitäten4
Maschinen und Anlagen6
Mieten und Pachten5
Möbel3
Musikinstrumente1
Rundfunk- und Fernsehtechnik4
Sanitärtechnik5
Schäden an Gebäuden6
Schiffe, Wassersportfahrzeuge4
Schmuck, Juwelen, Perlen, Gold- und Silberwaren3
Schriftuntersuchung3
Schweißtechnik3
Sprengtechnik2
Stahlbau4
Statik im Bauwesen4
Straßenbau5
Tiefbau4
Unternehmensbewertung10
Vermessungstechnik1
Wärme- und Kälteschutz6
Wasserversorgung und Abwässer3

 

Nr.SachgebietsbezeichnungHonorargruppe
1Abfallstoffe - soweit nicht Sachgebiet 3 oder 18 - einschließlich Altfahrzeuge und -geräte11
2Akustik, Lärmschutz - soweit nicht Sachgebiet 44
3Altlasten und Bodenschutz4
4Bauwesen - soweit nicht Sachgebiet 13 - einschließlich technische Gebäudeausrüstung
4.1Planung4
4.2handwerklichtechnische Ausführung2
4.3Schadensfeststellung, -ursachenermittlung und -bewertung - soweit nicht Sach- gebiet 4.1 oder 4.2 -, Bauvertragswesen, Baubetrieb und Abrechnung von Bauleistungen5
4.4Baustoffe6
5Berufskunde und Tätigkeitsanalyse10
6Betriebswirtschaft
6.1Unternehmensbewertung, Betriebsunterbrechungs- und -verlagerungsschäden11
6.2Kapitalanlagen und private Finanzplanung13
6.3Besteuerung3
7Bewertung von Immobilien6
8Brandursachenermittlung4
9Briefmarken und Münzen2
10Datenverarbeitung, Elektronik und Telekommunikation
10.1Datenverarbeitung (Hardware und Software)8
10.2Elektronik - soweit nicht Sachgebiet 38 - (insbesondere Mess-, Steuerungs- und Regelungselektronik)9
10.3Telekommunikation (insbesondere Telefonanlagen, Mobilfunk, Übertragungstechnik)8
11Elektrotechnische Anlagen und Geräte - soweit nicht Sachgebiet 4 oder 104
12Fahrzeugbau3
13Garten- und Landschaftsbau einschließlich Sportanlagenbau
13.1Planung3
13.2handwerklichtechnische Ausführung3
13.3Schadensfeststellung, -ursachenermittlung und -bewertung - soweit nicht Sach- gebiet 13.1 oder 13.24
14Gesundheitshandwerk2
15Grafisches Gewerbe6
16Hausrat und Inneneinrichtung3
17Honorarabrechnungen von Architekten und Ingenieuren9
18Immissionen2
19Kältetechnik - soweit nicht Sachgebiet 45
20Kraftfahrzeugschäden und -bewertung8
21Kunst und Antiquitäten3
22Lebensmittelchemie und -technologie6
23Maschinen und Anlagen - soweit nicht Sachgebiet 4, 10 oder 116
24Medizintechnik7
25Mieten und Pachten10
26Möbel - soweit nicht Sachgebiet 212
27Musikinstrumente2
28Rundfunk- und Fernsehtechnik2
29Schiffe, Wassersportfahrzeuge4
30Schmuck, Juwelen, Perlen, Gold- und Silberwaren2
31Schrift- und Urkundenuntersuchung8
32Schweißtechnik5
33Spedition, Transport, Lagerwirtschaft5
34Sprengtechnik2
35Textilien, Leder und Pelze2
36Tiere2
37Ursachenermittlung und Rekonstruktion bei Fahrzeugunfällen12
38Verkehrsregelungs- und -überwachungstechnik5
39Vermessungs- und Katasterwesen
39.1Vermessungstechnik1
39.2Vermessungs- und Katasterwesen im Übrigen9
40Versicherungsmathematik10

 

 b) In der Tabelle mit der Spaltenüberschrift "Gegenstand medizinischer und psychologischer Gutachten" werden in der Honorargruppe M 2 im 6. Spiegelstrich die Wörter "zur Einrichtung einer Betreuung" durch die Wörter "zur Einrichtung oder Aufhebung einer Betreuung und der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gemäß § 1903 BGB" ersetzt. ".

20. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a) In der Kopfzeile der Tabelle werden in der rechten Spalte die Wörter "in Euro" gestrichen.

b) Die Vorbemerkung vor Nummer 100 wird wie folgt geändert:

aa) Der Text wird Absatz 1.

bb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

"(2) Aufwendungen für die Nutzung fremder Kühlzellen, Sektionssäle und sonstiger Einrichtungen werden bis zu einem Betrag von 300 Euro gesondert erstattet, wenn die Nutzung wegen der großen Entfernung zwischen dem Fundort der Leiche und dem rechtsmedizinischen Institut geboten ist."

c) In Nummer 100 werden in der Honorarspalte die Angabe "49,00" durch die Angabe "60,00 Euro" und die Angabe "119,00" durch die Angabe "140,00 Euro" ersetzt.

d) In Nummer 101 werden in der Honorarspalte die Angabe "25,00" durch die Angabe "30,00 Euro" und die Angabe "84,00" durch die Angabe "100,00 Euro" ersetzt.

e) In Nummer 102 wird in der Honorarspalte die Angabe "195,00" durch die Angabe "380,00 Euro" ersetzt.

f) In Nummer 103 wird in der Honorarspalte die Angabe "275,00" durch die Angabe "500,00 Euro" ersetzt.

g) In Nummer 104 wird in der Honorarspalte die Angabe "396,00" durch die Angabe "670,00 Euro" ersetzt.

h) In Nummer 105 wird in der Honorarspalte die Angabe "84,00" durch die Angabe "100,00 Euro" ersetzt.

i) In Nummer 106 wird in der Honorarspalte die Angabe "119,00" durch die Angabe "140,00 Euro" ersetzt.

j) In den Nummern 200 bis 203 wird in der Honorarspalte der jeweiligen Angabe jeweils die Angabe "Euro" angefügt.

k) In Nummer 300 werden in der Honorarspalte die Angabe "4,00" durch die Angabe "5,00" und die Angabe "51,00" durch die Angabe "60,00 Euro" ersetzt.

l) In Nummer 301 wird in der Honorarspalte der Angabe "1.000,00" die Angabe "Euro" angefügt.

m) In Nummer 302 wird in der Honorarspalte die Angabe "51,00" durch die Angabe "60,00 Euro" ersetzt.

n) In den Nummern 303 und 304 wird in der Honorarspalte der jeweiligen Angabe jeweils die Angabe "Euro" angefügt.

o) In Nummer 305 werden in der Honorarspalte die Angabe "13,00" durch die Angabe "15,00" und die Angabe "115,00" durch die Angabe "135,00 Euro" ersetzt.


p) In Nummer 306 werden in der Honorarspalte die Angabe "13,00" durch die Angabe "15,00" und die Angabe "300,00" durch die Angabe "355,00 Euro" ersetzt.

q) In Nummer 307 wird in der Honorarspalte der Angabe "9,00" die Angabe "Euro" angefügt.

r) Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:

Nr.Bezeichnung der LeistungHonorar
Abschnitt 4
Abstammungsgutachten

Vorbemerkung 4:

(1) Das Honorar umfasst die gesamte Tätigkeit des Sachverständigen einschließlich aller Aufwendungen mit Ausnahme der Umsatzsteuer und mit Ausnahme der Auslagen für Probenentnahmen durch vom Sachverständigen beauftragte Personen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Das Honorar umfasst ferner den Aufwand für die Anfertigung des schriftlichen Gutachtens und von drei Überstücken.

(2) Das Honorar für Leistungen der in Abschnitt M III 13 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen (Anlage zur GOÄ) bezeichneten Art bemisst sich in entsprechender Anwendung dieses Gebührenverzeichnisses nach dem 1,15fachen Gebührensatz. § 4 Abs. 2 Satz 1, Abs. 2a Satz 1, Abs. 3 und 4 Satz 1 und § 10 GOÄ gelten entsprechend.

400Erstellung des Gutachtens140,00 Euro
Das Honorar umfasst
  1. die administrative Abwicklung, insbesondere die Organisation der Probenentnahmen, und
  2. das schriftliche Gutachten, erforderlichenfalls mit biostatistischer Auswertung.
401Biostatistische Auswertung, wenn der mögliche Vater für die Untersuchungen nicht zur Verfügung steht und andere mit ihm verwandte Personen an seiner Stelle in die Begutachtung einbezogen werden (Defizienzfall):
je Person25,00 Euro
Beauftragt der Sachverständige eine andere Person mit der biostatistischen Auswertung in einem Defizienzfall, werden ihm abweichend von Vorbemerkung 4 Absatz 1 Satz 1 die hierfür anfallenden Auslagen ersetzt.
402Entnahme einer genetischen Probe einschließlich der Niederschrift sowie der qualifizierten Aufklärung nach dem GenDG:
je Person25,00 Euro
Untersuchungmittels
  1. Short Tandem Repeat Systemen (STR) oder
  2. diallelischer Polymorphismen:
    • Single Nucleotide Polymorphisms (SNP) oder
    • Deletions-/Insertionspolymorphismen (DIP)
403
  • bis zu 20 Systeme:
je Person120,00 Euro
404
  • 21 bis 30 Systeme:
je Person170,00 Euro
405
  • mehr als 30 Systeme:
je Person220,00 Euro
406Mindestens zwei Testkits werden eingesetzt, die Untersuchungen erfolgen aus voneinander unabhängigen DNA-Präparationen und die eingesetzten parallelen
Analysemethoden sind im Gutachten ausdrücklich dargelegt:
Die Honorare nach den Nummern 403 bis 405 erhöhen sich um jeweils80,00 Euro
407Herstellung einer DNA-Probe aus anderem Untersuchungsmaterial als Blut oder Mundschleimhautabstrichen einschließlich Durchführung des Tests auf
Eignung:
je Personbis zu 120,00 Euro".

s) Abschnitt 5

Abschnitt 5
Erbbiologische Abstammungsgutachten
(1) Das Honorar umfasst die gesamte Tätigkeit des Sachverständigen und etwaiger Hilfspersonen, insbesondere die Untersuchung, die Herstellung der Lichtbilder einschließlich der erforderlichen Abzüge, die Herstellung von Abdrücken, etwa notwendige Abformungen und dgl. sowie die Auswertung und Beurteilung des gesamten Materials; es umfasst ferner die Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen sowie die Kosten für die Anfertigung des schriftlichen Gutachtens in drei Stücken und für einen Durchschlag für die Handakten des Sachverständigen.

(2) Das Honorar umfasst nicht

  1. Leistungen nach den Nummern 302 bis 307 und nach Abschnitt 4 dieser Anlage,
  2. Leistungen nach dem Abschnitt O des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen (Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte) und
  3. die Begutachtung etwa vorhandener erbpathologischer Befunde durch Fachärzte.

(3) Hat der Sachverständige Einrichtungen einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts benutzt, erhält er das Honorar 502 und 503 nur bis zur Höhe der tatsächlich aufgewendeten Kosten, höchstens jedoch die Beträge nach den Nummern 502 und 503.

500Erbbiologisches Abstammungsgutachten nach den anerkannten erbbiologischen Methoden, wenn bis zu drei Personen untersucht werden713,00
501Untersuchung jeder weiteren Person175,00
502Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens, wenn bis zu drei Personen untersucht werden214,00
503Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens für jede weitere Person55,00

wird aufgehoben.

21. Die Anlage 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Vorbemerkung vor Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
 Vorbemerkung:"Allgemeine Vorbemerkung:".

bb) In Absatz 2 werden die Angabe "310" durch die Angabe "312" ersetzt und vor dem Punkt am Ende die Wörter ", wenn bei der Anforderung darauf hingewiesen worden ist, dass es sich bei der anfordernden Stelle um eine zentrale Kontaktstelle handelt" eingefügt.

b) Die Vorbemerkung vor Nummer 100 wird wie folgt geändert:

aa) Folgende Überschrift wird vorangestellt: "Vorbemerkung 1:".

bb) Der Wortlaut wird Absatz 1.

cc) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:

"(2) Leitungskosten werden nur entschädigt, wenn die betreffende Leitung innerhalb des Überwachungszeitraums mindestens einmal zur Übermittlung überwachter Telekommunikation an die Strafverfolgungsbehörde genutzt worden ist.

(3) Für die Überwachung eines Voiceover-IP-Anschlusses oder eines Zugangs zu einem elektronischen Postfach richtet sich die Entschädigung für die Leitungskosten nach den Nummern 102 bis 104. Dies gilt auch für die Überwachung eines Mobilfunkanschlusses, es sei denn, dass auch die Überwachung des über diesen Anschluss abgewickelten Datenverkehrs angeordnet worden ist und für die Übermittlung von Daten Leitungen mit Übertragungsgeschwindigkeiten von mehr als 144 kbit/s genutzt werden müssen und auch genutzt worden sind. In diesem Fall richtet sich die Entschädigung einheitlich nach den Nummern 111 bis 113."

c) Die Nummern 102 bis 104 werden wie folgt geändert:

aa) In der Spalte "Höhe" wird jeweils die Angabe "EUR" durch die Angabe "Euro" ersetzt.

bb) Die gemeinsame Anmerkung

(1) Die Nummern 102 bis 104 sind auch bei der Überwachung eines Voiceover-IPAnschlusses anzuwenden.

(2) Leitungskosten werden nur erstattet, wenn die betreffende Leitung innerhalb des Überwachungszeitraums mindestens einmal zur Übermittlung überwachter Telekommunikation an die Strafverfolgungsbehörde genutzt worden ist.

wird aufgehoben.

d) Vor Nummer 111 werden die Wörter "hoher Übertragungsgeschwindigkeit (DSL)" durch die Wörter "einer Übertragungsgeschwindigkeit von mehr als 144 kbit/s, aber kein ISDN-Primärmultiplexanschluss" ersetzt.

e) Nach Nummer 300 wird folgende Nummer 301 eingefügt:

Nr.TätigkeitHöhe
"301Die Auskunft wird im Fall der Nummer 300 aufgrund eines einheitlichen Ersuchens auch oder ausschließlich für künftig anfallende Verkehrsdaten zu bestimmten Zeitpunkten erteilt: für die zweite und jede weitere in dem Ersuchen verlangte Teilauskunft10,00 Euro".

f) Die bisherige Nummer 301 wird Nummer 302 und in der Spalte "Höhe" wird die Angabe "EUR" durch die Angabe "Euro" ersetzt.

g) Nach der neuen Nummer 302 wird folgende Nummer 303 eingefügt:

Nr.TätigkeitHöhe
"303Die Auskunft wird im Fall der Nummer 302 aufgrund eines einheitlichen Ersuchens auch oder ausschließlich für künftig anfallende Verkehrsdaten zu bestimmten Zeitpunkten erteilt: für die zweite und jede weitere in dem Ersuchen verlangte Teilauskunft70,00 Euro".

h) Die bisherige Nummer 302 wird Nummer 304 und in der Spalte "Höhe" wird die Angabe "EUR" durch die Angabe "Euro" ersetzt.

i) Die bisherige Nummer 303 wird Nummer 305 und wie folgt geändert:

aa) In der Spalte "Tätigkeit" wird die Angabe "302" durch die Angabe "304" ersetzt.

bb) In der Spalte "Höhe" wird die Angabe "EUR" durch die Angabe "Euro" ersetzt.

j) Die bisherige Nummer 304 wird Nummer 306 und in der Spalte "Höhe" wird die Angabe "EUR" durch die Angabe "Euro" ersetzt.

k) Die bisherigen Nummern 305 bis 307 werden die Nummern 307 bis 309 und wie folgt geändert:

aa) In der Spalte "Tätigkeit" wird jeweils die Angabe "304" durch die Angabe "306" ersetzt.

bb) In der Spalte "Höhe" wird jeweils die Angabe "EUR" durch die Angabe "Euro" ersetzt.

cc) In der gemeinsamen Anmerkung wird die Angabe "305 bis 307" durch die Angabe "307 bis 309" ersetzt.

l) Die bisherige Nummer 308 wird Nummer 310 und wie folgt geändert:

aa) In der Spalte "Tätigkeit" wird die Angabe "304" durch die Angabe "306" ersetzt.

bb) In der Spalte "Höhe" wird die Angabe "EUR" durch die Angabe "Euro" ersetzt.

m) Die bisherige Nummer 309 wird Nummer 311 und in der Spalte "Höhe" wird die Angabe "EUR" durch die Angabe "Euro" ersetzt.

n) Die bisherige Nummer 310 wird Nummer 312 und wie folgt geändert:

aa) In der Spalte "Tätigkeit" wird die Angabe "309" durch die Angabe "311 " ersetzt.

bb) In der Spalte "Höhe" wird die Angabe "EUR" durch die Angabe "Euro" ersetzt.

o) Vor der bisherigen Nummer 311 wird die Angabe "309 und 310" durch Angabe "311 und 312" ersetzt.


p) Die bisherigen Nummern 311 bis 314 werden die Nummern 313 bis 316 und in der Spalte "Höhe" wird jeweils die Angabe "EUR" durch die Angabe "Euro" ersetzt.

q) In den Nummern 100, 101, 105 bis 113, 200, 201, 300, 400 und 401 wird jeweils in der Spalte "Höhe" die Angabe "EUR" durch die Angabe "Euro" ersetzt.

Artikel 8
Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

(1) Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. März 2013 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 23a wird durch folgende Angaben ersetzt:

" § 23a Gegenstandswert im Verfahren über die Prozesskostenhilfe

§ 23b Gegenstandswert im Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz".

b) Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst:

" § 25 Gegenstandswert in der Vollstreckung und bei der Vollziehung".

c) Nach der Angabe zu § 31a wird folgende Angabe eingefügt:

" § 31b Gegenstandswert bei Zahlungsvereinbarungen".

d) Nach der Angabe zu § 38 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 38a Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte".

e) Der Angabe zu Abschnitt 7 werden die Wörter "sowie bestimmte sonstige Verfahren" angefügt.

f) In der Angabe zu § 51 werden die Wörter "in Straf- und Bußgeldsachen" gestrichen.

g) Die Angabe zu § 59a wird durch folgende Angaben ersetzt:

" § 59a Beiordnung und Bestellung durch Justizbehörden

§ 59b Bekanntmachung von Neufassungen".

2. Dem § 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor."

3. In § 3 Absatz 1 Satz 2 werden vor dem Punkt am Ende die Wörter "; im Verfahren nach § 201 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes werden die Gebühren immer nach dem Gegenstandswert berechnet" eingefügt.

4. § 12b wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 12b Elektronische Akte, elektronisches Dokument

(1) Die Vorschriften über die elektronische Akte und das gerichtliche elektronische Dokument für das Verfahren, in dem der Rechtsanwalt die Vergütung erhält, sind anzuwenden. Im Fall der Beratungshilfe sind die entsprechenden Vorschriften der Zivilprozessordnung anzuwenden.

(2) Soweit für Anträge und Erklärungen in dem Verfahren, in dem der Rechtsanwalt die Vergütung erhält, die Aufzeichnung als elektronisches Dokument genügt, genügt diese Form auch für Anträge und Erklärungen nach diesem Gesetz. Dasselbe gilt im Fall der Beratungshilfe, soweit nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung die Aufzeichnung als elektronisches Dokument genügt. Die verantwortende Person soll das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen. Ist ein übermitteltes elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Angabe der geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen.

(3) Ein elektronisches Dokument ist eingereicht, sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung des Gerichts es aufgezeichnet hat.

" § 12b Elektronische Akte, elektronisches Dokument

In Verfahren nach diesem Gesetz sind die verfahrensrechtlichen Vorschriften über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument für das Verfahren anzuwenden, in dem der Rechtsanwalt die Vergütung erhält. Im Fall der Beratungshilfe sind die entsprechenden Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden."

5. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt die Gebühr bei einem Gegenstandswert bis 300 Euro 25 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem
Gegenstandswert
bis ... Euro
für jeden
angefangenen Betrag
von weiteren ... Euro
um
... Euro
1.50030020
5.00050028
10.0001.00037
25.0003.00040
50.0005.00072
200.00015.00077
500.00030.000118
über  
500.00050.000150

 

"Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt die Gebühr bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro 45 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem
Gegenstandswert  bis ... Eurofür jeden angefangenen Betrag von weiteren   ... Euroum   ... Euro
200050035
10.0001.00051
25.0003.00046
50.0005.00075
200.00015.00085
500.00030.000120
über 500.00050.000150

 

b) In Absatz 2 wird die Angabe "10 Euro" durch die Angabe "15 Euro" ersetzt.

6. § 15 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

7. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In den Nummern 1 bis 3 wird jeweils das Komma am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:

"3a. das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts und das Verfahren, für das der Gerichtsstand bestimmt werden soll; dies gilt auch dann, wenn das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vor Klageerhebung oder Antragstellung endet, ohne dass das zuständige Gericht bestimmt worden ist;".

c) In Nummer 4 wird das Komma am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

d) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
5. das Verfahren über einen Antrag auf Anordnung eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung, auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, auf Aufhebung der Vollziehung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts und jedes Verfahren auf deren Abänderung oder Aufhebung,"5. das Verfahren über die Anordnung eines Arrests, über den Erlass einer einstweiligen Verfügung oder einstweiligen Anordnung, über die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, über die Aufhebung der Vollziehung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts und jedes Verfahren über deren Abänderung oder Aufhebung;".

e) In den Nummern 6 bis 9 wird jeweils das Komma am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

f) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:

altneu
10. im Kostenfestsetzungsverfahren einerseits und im Kostenansatzverfahren andererseits jeweils mehrere Verfahren über
  1. die Erinnerung,
  2. die Beschwerde in demselben Beschwerderechtszug,
"10. im Kostenfestsetzungsverfahren und im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Kostenfestsetzungsbescheid (§ 108 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) einerseits und im Kostenansatzverfahren sowie im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Ansatz der Gebühren und Auslagen (§ 108 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) andererseits jeweils mehrere Verfahren über
  1. die Erinnerung,
  2. den Antrag auf gerichtliche Entscheidung,
  3. die Beschwerde in demselben Beschwerderechtszug;".

8. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Vor Nummer 1 wird folgende Nummer 1 eingefügt:

"1. das Verfahren über ein Rechtsmittel und der vorausgegangene Rechtszug,".

b) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 1a.

c) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
 4. das Verfahren in der Hauptsache und ein Verfahren über einen Antrag auf
  1. Anordnung eines Arrests,
  2. Erlass einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung,
  3. Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, auf Aufhebung der Vollziehung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts sowie
  4. Abänderung oder Aufhebung einer in einem Verfahren nach den Buchstaben a bis c ergangenen Entscheidung,
"4. das Verfahren in der Hauptsache und ein Verfahren über
  1. die Anordnung eines Arrests,
  2. den Erlass einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung,
  3. die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, die Aufhebung der Vollziehung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts sowie
  4. die Abänderung oder Aufhebung einer in einem Verfahren nach den Buchstaben a bis c ergangenen Entscheidung,".

d) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:

altneu
 10.das strafrechtliche Ermittlungsverfahren und ein nach dessen Einstellung sich anschließendes Bußgeldverfahren,"10. das strafrechtliche Ermittlungsverfahren und
  1. ein nachfolgendes gerichtliches Verfahren und
  2. ein sich nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens anschließendes Bußgeldverfahren,".

e) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11 eingefügt:

"11. das Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde und das nachfolgende gerichtliche Verfahren,".

f) Die bisherigen Nummern 11 und 12 werden Nummern 12 und 13.

9. § 18 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 3.jedes Beschwerdeverfahren und jedes Verfahren über eine Erinnerung gegen eine Entscheidung des Rechtspflegers in Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses richten, soweit sich aus § 16 Nr. 10  nichts anderes ergibt;"3. solche Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses richten, jedes Beschwerdeverfahren, jedes Verfahren über eine Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss und jedes sonstige Verfahren über eine Erinnerung gegen eine Entscheidung des Rechtspflegers, soweit sich aus § 16 Nummer 10 nichts anderes ergibt;".

10. § 19 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 werden die Wörter "die Bestimmung des zuständigen Gerichts," gestrichen.

b) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
7. Verfahren wegen Rückgabe einer Sicherheit;"7. die Mitwirkung bei der Erbringung der Sicherheitsleistung und das Verfahren wegen deren Rückgabe;".

c) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 10a eingefügt:

"10a. Beschwerdeverfahren, wenn sich die Gebühren nach Teil 4, 5 oder 6 des Vergütungsverzeichnisses richten und dort nichts anderes bestimmt ist oder besondere Gebührentatbestände vorgesehen sind;".

11. In § 22 Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern "mehrere Personen" die Wörter "wegen verschiedener Gegenstände" eingefügt.

12. § 23 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter " § 18 Abs. 2, §§ 19 bis 23, 24 Abs. 1, 2, 4 und 5, §§ 25, 39 Abs. 2 und 3 sowie § 46 Abs. 4 der Kostenordnung" durch die Wörter "die Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die §§ 37, 38, 42 bis 45 sowie 99 bis 102 des Gerichts- und Notarkostengesetzes" ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe "4.000 Euro" durch die Angabe "5.000 Euro" ersetzt.

13. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:

" § 23a Gegenstandswert im Verfahren über die Prozesskostenhilfe

(1) Im Verfahren über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe oder die Aufhebung der Bewilligung nach § 124 Nummer 1 der Zivilprozessordnung bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem für die Hauptsache maßgebenden Wert; im Übrigen ist er nach dem Kosteninteresse nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Der Wert nach Absatz 1 und der Wert für das Verfahren, für das die Prozesskostenhilfe beantragt worden ist, werden nicht zusammengerechnet."

14. Der bisherige § 23a wird § 23b.

15. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 25 Gegenstandswert in der Zwangsvollstreckung" § 25 Gegenstandswert in der Vollstreckung und bei der Vollziehung".

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach den Wörtern "In der Zwangsvollstreckung" werden ein Komma und die Wörter "in der Vollstreckung, in Verfahren des Verwaltungszwangs und bei der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung" eingefügt.

bb) In Nummer 1 werden die Wörter " § 42 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes" durch die Wörter " § 9 der Zivilprozessordnung" ersetzt.

cc) In Nummer 4 wird die Angabe "1.500 Euro" durch die Angabe "2.000 Euro" ersetzt.

16. § 30 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 30 Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren nach dem Asylverfahrensgesetz 06c

In Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz beträgt der Gegenstandswert in Klageverfahren, die die Asylanerkennung einschließlich der Feststellung der Voraussetzungen nach § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes und die Feststellung von Abschiebungshindernissen betreffen, 3.000 Euro, in sonstigen Klageverfahren 1.500 Euro. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wegen aufenthaltsbeendender Maßnahmen nach dem Asylverfahrensgesetz beträgt der Gegenstandswert 1.500 Euro, im Übrigen die Hälfte des Werts der Hauptsache. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 900 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 600 Euro.

" § 30 Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren nach dem Asylverfahrensgesetz

(1) In Klageverfahren nach dem Asylverfahrensgesetz beträgt der Gegenstandswert 5.000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2.500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1.000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.

(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen."

17. Nach § 31a wird folgender § 31b eingefügt:

" § 31b Gegenstandswert bei Zahlungsvereinbarungen

Ist Gegenstand einer Einigung nur eine Zahlungsvereinbarung (Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt der Gegenstandswert 20 Prozent des Anspruchs."

18. § 35 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Sieht dieses Gesetz die Anrechnung einer Geschäftsgebühr auf eine andere Gebühr vor, stehen die Gebühren nach den §§ 23, 24 und 31 der Steuerberatervergütungsverordnung, bei mehreren Gebühren deren Summe, einer Geschäftsgebühr nach Teil 2 des Vergütungsverzeichnisses gleich. Bei der Ermittlung des Höchstbetrags des anzurechnenden Teils der Geschäftsgebühr ist der Gegenstandswert derjenigen Gebühr zugrunde zu legen, auf die angerechnet wird."

19. In § 36 Absatz 1 werden die Wörter "Teil 3 Abschnitt 1 und 2" durch die Wörter "Teil 3 Abschnitt 1, 2 und 4" ersetzt.

20. In § 37 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "4.000 Euro" durch die Angabe "5.000 Euro" ersetzt.

21. In § 38 Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern "Teil 3 Abschnitt 2" die Angabe "Unterabschnitt 2" eingefügt.

22. Nach § 38 wird folgender § 38a eingefügt:

" § 38a Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte

In Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gelten die Vorschriften in Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Vergütungsverzeichnisses entsprechend. Der Gegenstandswert ist unter Berücksichtigung der in § 14 Absatz 1 genannten Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen; er beträgt mindestens 5.000 Euro."

23. Der Überschrift von Abschnitt 7 werden die Wörter "sowie bestimmte sonstige Verfahren" angefügt.

24. In § 42 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "internationale Rechtshilfe in Strafsachen" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "IStGH-Gesetz" die Wörter ", in Freiheitsentziehungs- und Unterbringungssachen sowie bei Unterbringungsmaßnahmen nach § 151 Nummer 6 und 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" eingefügt.

25. § 48 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Berufung oder Revision" durch die Wörter "Berufung, eine Beschwerde wegen des Hauptgegenstands, eine Revision oder eine Rechtsbeschwerde wegen des Hauptgegenstands" und die Wörter "eine Anschlussberufung oder eine Anschlussrevision" durch die Wörter "ein Anschlussrechtsmittel" ersetzt.

b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Die Beiordnung in einer Ehesache erstreckt sich auf den Abschluss eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses, der den gegenseitigen Unterhalt der Ehegatten, den Unterhalt gegenüber den Kindern im Verhältnis der Ehegatten zueinander, die Sorge für die Person der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder, die Regelung des Umgangs mit einem Kind, die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und den Haushaltsgegenständen und die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht betrifft."Die Beiordnung in einer Ehesache erstreckt sich im Fall des Abschlusses eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses auf alle mit der Herbeiführung der Einigung erforderlichen Tätigkeiten, soweit der Vertrag
  1. den gegenseitigen Unterhalt der Ehegatten,
  2. den Unterhalt gegenüber den Kindern im Verhältnis der Ehegatten zueinander,
  3. die Sorge für die Person der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder,
  4. die Regelung des Umgangs mit einem Kind,
  5. die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und den Haushaltsgegenständen oder
  6. die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht betrifft."

c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

"(4) Die Beiordnung in Angelegenheiten, in denen nach § 3 Absatz 1 Betragsrahmengebühren entstehen, erstreckt sich auf Tätigkeiten ab dem Zeitpunkt der Beantragung der Prozesskostenhilfe, wenn vom Gericht nichts anderes bestimmt ist. Die Beiordnung erstreckt sich ferner auf die gesamte Tätigkeit im Verfahren über die Prozesskostenhilfe einschließlich der vorbereitenden Tätigkeit."

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und in Satz 1 Nummer 4 werden nach dem Wort "Widerklage" die Wörter "oder den Widerantrag" eingefügt und wird das Wort "Widerklageantrag" durch das Wort "Widerantrag" ersetzt.

e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

26. § 49 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 49 Wertgebühren aus der Staatskasse

Bestimmen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert, werden bei einem Gegenstandswert von mehr als 3.000 Euro anstelle der Gebühr nach § 13 Abs. 1 folgende Gebühren vergütet:

Gegenstandswert
bis ... Euro
Gebühr
... Euro
3.500195
4.000204
4.500212
5.000219
6.000225
7.000230
8.000234
9.000238
10.000242
13.000246
16.000257
19.000272
22.000293
25.000318
30.000354
über 
30.000391

 

" § 49 Wertgebühren aus der Staatskasse

Bestimmen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert, werden bei einem Gegenstandswert von mehr als 4.000 Euro anstelle der Gebühr nach § 13 Absatz 1 folgende Gebühren vergütet:

Gegenstandswert bis ... Euro Gebühr  ... Euro
5.000 257
6.000 267
7.000 277
8.000 287
9.000 297
10.000 307
13.000 321
16.000 335
19.000 349
22.000 363
25.000 377
30.000 412
über 30.000 447

27. § 50 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Nach Deckung der in § 122 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung bezeichneten Kosten und Ansprüche hat die Staatskasse über die Gebühren des § 49 hinaus weitere Beträge bis zur Höhe der Gebühren nach § 13 einzuziehen, wenn dies nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung und nach den Bestimmungen, die das Gericht getroffen hat, zulässig ist."Nach Deckung der in § 122 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung bezeichneten Kosten und Ansprüche hat die Staatskasse über die auf sie übergegangenen Ansprüche des Rechtsanwalts hinaus weitere Beträge bis zur Höhe der Regelvergütung einzuziehen, wenn dies nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung und nach den Bestimmungen, die das Gericht getroffen hat, zulässig ist."

28. § 51 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "in Straf- und Bußgeldsachen" gestrichen.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "internationale Rechtshilfe in Strafsachen" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "IStGH-Gesetz" die Wörter ", in Freiheitsentziehungs- und Unterbringungssachen sowie bei Unterbringungsmaßnahmen nach § 151 Nummer 6 und 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" eingefügt.

bb) In Satz 4 wird die Angabe " § 48 Abs. 5" durch die Angabe " § 48 Absatz 6" ersetzt.

29. § 58 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "für bestimmte Verfahrensabschnitte erhalten hat, auf die von der Staatskasse für diese Verfahrensabschnitte" durch die Wörter "in einer gebührenrechtlichen Angelegenheit erhalten hat, auf die von der Staatskasse für diese Angelegenheit" ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Sind die dem Rechtsanwalt nach Satz 3 verbleibenden Gebühren höher als die Höchstgebühren eines Wahlanwalts, ist auch der die Höchstgebühren übersteigende Betrag anzurechnen oder zurückzuzahlen."

30. § 59 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Für die Geltendmachung des Anspruchs gelten die Vorschriften über die Einziehung der Kosten des gerichtlichen Verfahrens entsprechend."Für die Geltendmachung des Anspruchs sowie für die Erinnerung und die Beschwerde gelten die Vorschriften über die Kosten des gerichtlichen Verfahrens entsprechend."

b) Satz 4 wird aufgehoben.

31. Nach § 59 wird folgender § 59a eingefügt:

" § 59a Beiordnung und Bestellung durch Justizbehörden

(1) Für den durch die Staatsanwaltschaft beigeordneten Zeugenbeistand gelten die Vorschriften über den gerichtlich beigeordneten Zeugenbeistand entsprechend. Über Anträge nach § 51 Absatz 1 entscheidet das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat. Hat der Generalbundesanwalt einen Zeugenbeistand beigeordnet, entscheidet der Bundesgerichtshof.

(2) Für den nach § 87e des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in Verbindung mit § 53 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen durch das Bundesamt für Justiz bestellten Beistand gelten die Vorschriften über den gerichtlich bestellten Rechtsanwalt entsprechend. An die Stelle des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle tritt das Bundesamt. Über Anträge nach § 51 Absatz 1 entscheidet das Bundesamt gleichzeitig mit der Festsetzung der Vergütung.

(3) Gegen Entscheidungen der Staatsanwaltschaft und des Bundesamts für Justiz nach den Vorschriften dieses Abschnitts kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Zuständig ist das Landgericht, in dessen Bezirk die Justizbehörde ihren Sitz hat. Bei Entscheidungen des Generalbundesanwalts entscheidet der Bundesgerichtshof."

32. Der bisherige § 59a wird § 59b.

33. § 60 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird nach dem Wort "Zeitpunkt" das Wort "gerichtlich" gestrichen.

b) In Satz 2 werden die Wörter "und, wenn ein gerichtliches Verfahren anhängig ist, in demselben Rechtszug" gestrichen.

(2) Die Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) wird wie folgt geändert:

1. Die Gliederung wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu Teil 2 Abschnitt 4 wird gestrichen.

b) In der Angabe zu Teil 6 Abschnitt 4 wird dem Wort "Verfahren" das Wort "Gerichtliche" vorangestellt.

2. In Nummer 1000 wird die Anmerkung wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (1) Die Gebühr entsteht für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Dies gilt auch für die Mitwirkung bei einer Einigung in einem der in § 36 RVG bezeichneten Güteverfahren. Im Privatklageverfahren ist Nummer 4147 anzuwenden."(1) Die Gebühr entsteht für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den
  1. der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird oder
  2. die Erfüllung des Anspruchs bei gleichzeitigem vorläufigem Verzicht auf die gerichtliche Geltendmachung und, wenn bereits ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel vorliegt, bei gleichzeitigem vorläufigem Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen geregelt wird (Zahlungsvereinbarung).

Die Gebühr entsteht nicht, wenn sich der Vertrag ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht beschränkt. Im Privatklageverfahren ist Nummer 4147 anzuwenden."

b) In Absatz 5 Satz 3 wird nach der Angabe "Satz 1" die Angabe "und 2" eingefügt.

3. In Nummer 1004 werden im Gebührentatbestand nach dem Wort "Revisionsverfahren" ein Komma und die Wörter "ein Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung eines dieser Rechtsmittel oder ein Verfahren vor dem Rechtsmittelgericht über die Zulassung des Rechtsmittels" eingefügt.

4. Die Nummern 1005 bis 1007 werden durch folgende Nummern 1005 und 1006 ersetzt:

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG
"1005Einigung oder Erledigung in einem Verwaltungsverfahren in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG):

Die Gebühren 1000 und 1002 entstehen

(1) Die Gebühr bestimmt sich einheitlich nach dieser Vorschrift, wenn in die Einigung Ansprüche aus anderen Verwaltungsverfahren einbezogen werden. Ist über einen Gegenstand ein gerichtliches Verfahren anhängig, bestimmt sich die Gebühr nach Nummer 1006. Maßgebend für die Höhe der Gebühr ist die höchste entstandene Geschäftsgebühr ohne Berücksichtigung einer Erhöhung nach Nummer 1008. Steht dem Rechtsanwalt ausschließlich eine Gebühr nach § 34 RVG zu, beträgt die Gebühr die Hälfte des in der Anmerkung zu Nummer 2302 genannten Betrags.

(2) Betrifft die Einigung oder Erledigung nur einen Teil der Angelegenheit, ist der auf diesen Teil der Angelegenheit entfallende Anteil an der Geschäftsgebühr unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 RVG genannten Umstände zu schätzen.

in Höhe der Geschäftsgebühr
1006Über den Gegenstand ist ein gerichtliches Verfahren anhängig:

Die Gebühr 1005 entsteht

(1) Die Gebühr bestimmt sich auch dann einheitlich nach dieser Vorschrift, wenn in die Einigung Ansprüche einbezogen werden, die nicht in diesem Verfahren rechtshängig sind. Maßgebend für die Höhe der Gebühr ist die im Einzelfall bestimmte Verfahrensgebühr in der Angelegenheit, in der die Einigung erfolgt. Eine Erhöhung nach Nummer 1008 ist nicht zu berücksichtigen.

(2) Betrifft die Einigung oder Erledigung nur einen Teil der Angelegenheit, ist der auf diesen Teil der Angelegenheit entfallende Anteil an der Verfahrensgebühr unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 RVG genannten Umstände zu schätzen.

in Höhe der Verfahrensgebühr".

5. In Nummer 1008 wird der Anmerkung folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Im Fall der Anmerkung zu den Gebühren 2300 und 2302 erhöht sich der Gebührensatz oder Betrag dieser Gebühren entsprechend."

6. In Nummer 1009 werden im Gebührentatbestand und in der Gebührenspalte jeweils die Angaben "EUR" durch die Angabe "Euro" ersetzt.

7. Nach Nummer 1009 wird folgende Nummer 1010 eingefügt:

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG
"1010Zusatzgebühr für besonders umfangreiche Beweisaufnahmen in Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 richten und mindestens drei gerichtliche Termine stattfinden, in denen Sachverständige oder Zeugen vernommen werden

Die Gebühr entsteht für den durch besonders umfangreiche Beweisaufnahmen anfallenden Mehraufwand.

0,3 oder bei Betragsrahmengebühren erhöhen sich der Mindest- und Höchstbetrag der Terminsgebühr um 30 %".

8. In Nummer 2102 wird in der Gebührenspalte die Angabe "10,00 bis 260,00 EUR" durch die Angabe "30,00 bis 320,00 Euro" ersetzt.

9. In Nummer 2103 wird in der Gebührenspalte die Angabe "40,00 bis 400,00 EUR" durch die Angabe "50,00 bis 550,00 Euro" ersetzt.

10. Vorbemerkung 2.3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Wörter "in Abschnitt 4 und" gestrichen.

b) Folgende Absätze 4 bis 6 werden angefügt:

"(4) Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr für eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren entstanden ist, wird diese Gebühr zur Hälfte, bei Wertgebühren jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf eine Geschäftsgebühr für eine Tätigkeit im weiteren Verwaltungsverfahren, das der Nachprüfung des Verwaltungsakts dient, angerechnet. Bei einer Betragsrahmengebühr beträgt der Anrechnungsbetrag höchstens 175,00 Euro. Bei der Bemessung einer weiteren Geschäftsgebühr innerhalb eines Rahmens ist nicht zu berücksichtigen, dass der Umfang der Tätigkeit infolge der vorangegangenen Tätigkeit geringer ist. Bei einer Wertgebühr erfolgt die Anrechnung nach dem Wert des Gegenstands, der auch Gegenstand des weiteren Verfahrens ist.

(5) Absatz 4 gilt entsprechend bei einer Tätigkeit im Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung, wenn darauf eine Tätigkeit im Beschwerdeverfahren oder wenn der Tätigkeit im Beschwerdeverfahren eine Tätigkeit im Verfahren der weiteren Beschwerde vor den Disziplinarvorgesetzten folgt.

(6) Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach Nummer 2300 entstanden ist, wird diese Gebühr zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf eine Geschäftsgebühr nach Nummer 2303 angerechnet. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend."

11. In Nummer 2300 werden im Gebührentatbestand nach dem Wort "Geschäftsgebühr" ein Komma und die Wörter "soweit in den Nummern 2302 und 2303 nichts anderes bestimmt ist" angefügt.

12. Nummer 2301 wird aufgehoben.

13. Die bisherige Nummer 2302 wird Nummer 2301.

14. Nach der neuen Nummer 2301 wird folgende Nummer 2302 eingefügt:

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr nach § 13RVG
"2302Geschäftsgebühr in
  1. sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG), und
  2. Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung, wenn im gerichtlichen Verfahren das Verfahren vor dem Truppendienstgericht oder vor dem Bundesverwaltungsgericht an die Stelle des Verwaltungsrechtswegs gemäß § 82 SG tritt

Eine Gebühr von mehr als 300,00 EUR kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.

50,00 bis 640,00 Euro".

15. Die Anmerkung zu Nummer 2303 wird aufgehoben.

16. Abschnitt 4

Abschnitt 4
Vertretung in bestimmten Angelegenheiten

Vorbemerkung 2.4:

(1) Gebühren nach diesem Abschnitt entstehen

  1. in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG), und

  2. in Verfahren nach der WBO, wenn im gerichtlichen Verfahren das Verfahren vor dem Truppendienstgericht oder vor dem Bundesverwaltungsgericht an die Stelle des Verwaltungsrechtswegs gemäß § 82 SG tritt.

Im Verwaltungszwangsverfahren ist Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 3 entsprechend anzuwenden.

(2) Vorbemerkung 2.3 Abs. 3 gilt entsprechend.

wird aufgehoben.

17. In Nummer 2500 wird in der Gebührenspalte die Angabe "10,00 EUR" durch die Angabe "15,00 Euro" ersetzt.

18. In Nummer 2501 wird in der Gebührenspalte die Angabe "30,00 EUR" durch die Angabe "35,00 Euro" ersetzt.

19. In Nummer 2502 wird in der Gebührenspalte die Angabe "60,00 EUR" durch die Angabe "70,00 Euro" ersetzt.

20. Nummer 2503 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 der Anmerkung werden das Semikolon und die Wörter "eine Anrechnung auf die Gebühren 2401 und 3103 findet nicht statt" gestrichen.

b) In der Gebührenspalte wird die Angabe "70,00 EUR" durch die Angabe "85,00 Euro" ersetzt.

21. In Nummer 2504 wird in der Gebührenspalte die Angabe "224,00 EUR" durch die Angabe "270,00 Euro" ersetzt.

22. In Nummer 2505 wird in der Gebührenspalte die Angabe "336,00 EUR" durch die Angabe "405,00 Euro" ersetzt.

23. In Nummer 2506 wird in der Gebührenspalte die Angabe "448,00 EUR" durch die Angabe "540,00 Euro" ersetzt.

24. In Nummer 2507 wird in der Gebührenspalte die Angabe "560,00 EUR" durch die Angabe "675,00 Euro" ersetzt.

25. In Nummer 2508 wird in der Gebührenspalte die Angabe "125,00 EUR" durch die Angabe "150,00 Euro" ersetzt.

26. Vorbemerkung 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
  (1) Für die Tätigkeit als Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen in einem Verfahren, für das sich Gebühren nach diesem Teil bestimmen, entstehen die gleichen Gebühren wie für einen Verfahrensbevollmächtigten in diesem Verfahren."(1) Gebühren nach diesem Teil erhält der Rechtsanwalt, dem ein unbedingter Auftrag als Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigter, als Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen oder für eine sonstige Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren erteilt worden ist. Der Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen erhält die gleichen Gebühren wie ein Verfahrensbevollmächtigter."

b) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

altneu
 (3) Die Terminsgebühr entsteht für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber.

(4) Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach den Nummern 2400 bis 2403 entsteht, wird diese Gebühr zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet. Sind mehrere Gebühren entstanden, ist für die Anrechnung die zuletzt entstandene Gebühr maßgebend. Die Anrechnung erfolgt nach dem Wert des Gegenstands, der auch Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist.

"(3) Die Terminsgebühr entsteht sowohl für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen als auch für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen, wenn nichts anderes bestimmt ist. Sie entsteht jedoch nicht für die Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins nur zur Verkündung einer Entscheidung. Die Gebühr für außergerichtliche Termine und Besprechungen entsteht für
  1. die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins und
  2. die Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber.

(4) Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach Teil 2 entsteht, wird diese Gebühr zur Hälfte, bei Wertgebühren jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet. Bei Betragsrahmengebühren beträgt der Anrechnungsbetrag höchstens 175,00 Euro. Sind mehrere Gebühren entstanden, ist für die Anrechnung die zuletzt entstandene Gebühr maßgebend. Bei einer Betragsrahmengebühr ist nicht zu berücksichtigen, dass der Umfang der Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren infolge der vorangegangenen Tätigkeit geringer ist. Bei einer wertabhängigen Gebühr erfolgt die Anrechnung nach dem Wert des Gegenstands, der auch Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist."

27. In Nummer 3101 wird der Gebührentatbestand wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird das Komma am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 2. soweit lediglich beantragt ist, eine Einigung der Parteien oder der Beteiligten oder mit Dritten über in diesem Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche zu Protokoll zu nehmen oder festzustellen (§ 278 Abs. 6 ZPO) oder soweit lediglich Verhandlungen vor Gericht zur Einigung über solche Ansprüche geführt werden oder"2. soweit Verhandlungen vor Gericht zur Einigung der Parteien oder der Beteiligten oder mit Dritten über in diesem Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche geführt werden; der Verhandlung über solche Ansprüche steht es gleich, wenn beantragt ist, eine Einigung zu Protokoll zu nehmen oder das Zustandekommen einer Einigung festzustellen (§ 278 Abs. 6 ZPO); oder".

28. In Nummer 3102 wird in der Gebührenspalte die Angabe "40,00 bis 460,00 EUR" durch die Angabe "50,00 bis 550,00 Euro" ersetzt.

29. Nummer 3103

3103Es ist eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren oder im weiteren, der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienenden Verwaltungsverfahren vorausgegangen:
Die Gebühr 3102 beträgt

Bei der Bemessung der Gebühr ist nicht zu berücksichtigen, dass der Umfang der Tätigkeit infolge der Tätigkeit im Verwaltungsverfahren oder im weiteren, der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienenden Verwaltungsverfahren geringer ist.

20,00 bis 320,00 EUR

wird aufgehoben.

30. In Nummer 3104 wird Absatz 1 der Anmerkung wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 2. nach § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO oder § 105 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden wird oder"2. nach § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO oder § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG durch Gerichtsbescheid entschieden wird und eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann oder".

b) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Sozialgericht" die Wörter ", für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist," eingefügt.

31. Nummer 3106 wird wie folgt geändert:

a) Die Anmerkung wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort "entschieden" die Wörter "oder in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen" eingefügt.

bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. nach § 105 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden wird oder "2. nach § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG durch Gerichtsbescheid entschieden wird und eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann oder".

cc) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Verfahren" die Wörter ", für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist," eingefügt.

dd) Folgender Satz wird angefügt:

"In den Fällen des Satzes 1 beträgt die Gebühr 90 % der in derselben Angelegenheit dem Rechtsanwalt zustehenden Verfahrensgebühr ohne Berücksichtigung einer Erhöhung nach Nummer 1008."

b) In der Gebührenspalte wird die Angabe "20,00 bis 380,00 EUR" durch die Angabe "50,00 bis 510,00 Euro" ersetzt.

32. Vorbemerkung 3.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden das Wort "Berufungsgericht" durch das Wort "Rechtsmittelgericht" und die Angabe "Abschnitt 1" durch die Wörter "den für die erste Instanz geltenden Vorschriften" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter "vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit" gestrichen.

c) In Satz 3 werden die Wörter " § 115 Abs. 2 Satz 2 und 3" durch die Wörter " § 115 Abs. 2 Satz 5 und 6" ersetzt.

33. Vorbemerkung 3.2.1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Vorbemerkung 3.2.1:

Dieser Unterabschnitt ist auch anzuwenden

  1. in Verfahren vor dem Finanzgericht,
  2. in Verfahren über Beschwerden gegen
    1. die den Rechtszug beendenden Entscheidungen in Verfahren über Anträge auf Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel oder auf Erteilung der Vollstreckungsklausel zu ausländischen Titeln sowie Anträge auf Aufhebung oder Abänderung der Vollstreckbarerklärung oder der Vollstreckungsklausel,
    2. die Endentscheidung in Familiensachen und
    3. die Endentscheidung in Verfahren nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen,
  3. in Verfahren über Beschwerden oder Rechtsbeschwerden gegen die den Rechtszug beendenden Entscheidungen im Beschlussverfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen,
  4. in Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem GWB,
  5. in Beschwerdeverfahren nach dem WpÜG,
  6. in Beschwerdeverfahren nach dem WpHG,
  7. in Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem StVollzG, auch i. V. m. § 92 JGG,
  8. in Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem EnWG,
  9. in Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem VSchDG und
  10. in Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem KSpG.
"Vorbemerkung 3.2.1:

Dieser Unterabschnitt ist auch anzuwenden in Verfahren

  1. vor dem Finanzgericht,
  2. über Beschwerden
    1. gegen die den Rechtszug beendenden Entscheidungen in Verfahren über Anträge auf Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel oder auf Erteilung der Vollstreckungsklausel zu ausländischen Titeln sowie über Anträge auf Aufhebung oder Abänderung der Vollstreckbarerklärung oder der Vollstreckungsklausel,
    2. gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
    3. gegen die den Rechtszug beendenden Entscheidungen im Beschlussverfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen,
    4. gegen die den Rechtszug beendenden Entscheidungen im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit,
    5. nach dem GWB,
    6. nach dem EnWG,
    7. nach dem KSpG.
    8. nach dem VSchDG
    9. nach dem SpruchG,
    10. nach dem WpÜG,
  3. über Beschwerden
    1. gegen die Entscheidung des Verwaltungs- oder Sozialgerichts wegen des Hauptgegenstands in Verfahren des vorläufigen oder einstweiligen Rechtsschutzes,
    2. nach dem WpHG,
  4. in Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem StVollzG, auch i. V. m. § 92 JGG."

34. Nummer 3201 wird wie folgt geändert:

a) Im Gebührentatbestand werden nach den Wörtern "Vorzeitige Beendigung des Auftrags" die Wörter "oder eingeschränkte Tätigkeit des Anwalts" eingefügt.

b) Die Anmerkung wird wie folgt geändert:

aa) Der Wortlaut wird Absatz 1.

bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 2. soweit lediglich beantragt ist, eine Einigung der Parteien oder der Beteiligten oder mit Dritten über in diesem Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche zu Protokoll zu nehmen oder festzustellen (§ 278 Abs. 6 ZPO), oder soweit lediglich Verhandlungen zur Einigung über solche Ansprüche geführt werden."2. soweit Verhandlungen vor Gericht zur Einigung der Parteien oder der Beteiligten oder mit Dritten über in diesem Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche geführt werden; der Verhandlung über solche Ansprüche steht es gleich, wenn beantragt ist, eine Einigung zu Protokoll zu nehmen oder das Zustandekommen einer Einigung festzustellen (§ 278 Abs. 6 ZPO)."

cc) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Eine eingeschränkte Tätigkeit des Anwalts liegt vor, wenn sich seine Tätigkeit

  1. in einer Familiensache, die nur die Erteilung einer Genehmigung oder die Zustimmung des Familiengerichts zum Gegenstand hat, oder
  2. in einer Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit

auf die Einlegung und Begründung des Rechtsmittels und die Entgegennahme der Rechtsmittelentscheidung beschränkt."

35. In Nummer 3202 wird die Anmerkung wie folgt gefasst:

altneu
 (1) Die Anmerkung zu Nummer 3104 gilt entsprechend.

(2) Die Gebühr entsteht auch, wenn nach § 79a Abs. 2, §§ 90a, 94a FGO oder § 130a VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden wird.

"(1) Absatz 1 Nr. 1 und 3 sowie die Absätze 2 und 3 der Anmerkung zu Nummer 3104 gelten entsprechend.

(2) Die Gebühr entsteht auch, wenn nach § 79a Abs. 2, § 90a oder § 94a FGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden wird."

36. In Nummer 3204 wird in der Gebührenspalte die Angabe "50,00 bis 570,00 EUR" durch die Angabe "60,00 bis 680,00 Euro" ersetzt.

37. Nummer 3205 wird wie folgt geändert:

a) Die Anmerkung wird wie folgt gefasst:

altneu
 Die Anmerkung zu Nummer 3106 gilt entsprechend."Satz 1 Nr. 1 und 3 der Anmerkung zu Nummer 3106 gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 beträgt die Gebühr 75 % der in derselben Angelegenheit dem Rechtsanwalt zustehenden Verfahrensgebühr ohne Berücksichtigung einer Erhöhung nach Nummer 1008."

b) In der Gebührenspalte wird die Angabe "20,00 bis 380,00 EUR" durch die Angabe "50,00 bis 510,00 Euro" ersetzt.

38. Vorbemerkung 3.2.2 wird wie folgt gefasst: Vorbemerkung 3.2.2:

altneu
 Vorbemerkung 3.2.2:

Dieser Unterabschnitt ist auch anzuwenden

  1. in Verfahren über Rechtsbeschwerden
    1. in Verfahren über Anträge auf Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel oder auf Erteilung der Vollstreckungsklausel zu ausländischen Titeln sowie Anträge auf Aufhebung oder Abänderung der Vollstreckbarerklärung oder der Vollstreckungsklausel,
    2. in Familiensachen,
    3. in Verfahren nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen,
    4. nach dem WpÜG und
    5. nach § 20 KapMuG sowie
  2. die Beschwerde oder Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des Bundespatentgerichts.
"Vorbemerkung 3.2.2:

Dieser Unterabschnitt ist auch anzuwenden in Verfahren

  1. über Rechtsbeschwerden
    1. in den in der Vorbemerkung 3.2.1 Nr. 2 genannten Fällen und
    2. nach § 20 KapMuG,
  2. vor dem Bundesgerichtshof über Berufungen, Beschwerden oder Rechtsbeschwerden gegen Entscheidungen des Bundespatentgerichts und
  3. vor dem Bundesfinanzhof über Beschwerden nach § 128 Abs. 3 FGO."

39. In Nummer 3207 werden im Gebührentatbestand nach den Wörtern "Vorzeitige Beendigung des Auftrags" die Wörter "oder eingeschränkte Tätigkeit des Anwalts" eingefügt.

40. In Nummer 3210 werden in der Anmerkung die Wörter "Die Anmerkung zu Nummer 3104" durch die Wörter "Absatz 1 Nr. 1 und 3 sowie die Absätze 2 und 3 der Anmerkung zu Nummer 3104" ersetzt.

41. In Nummer 3212 wird in der Gebührenspalte die Angabe "800,00 EUR" durch die Angabe "880,00 Euro" ersetzt.

42. Nummer 3213 wird wie folgt geändert:

a) Die Anmerkung wird wie folgt gefasst:

altneu
 Die Anmerkung zu Nummer 3106 gilt entsprechend."Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie Satz 2 der Anmerkung zu Nummer 3106 gelten entsprechend."

b) In der Gebührenspalte wird die Angabe "40,00 bis 700,00 EUR" durch die Angabe "80,00 bis 830,00 Euro" ersetzt.

43. In Nummer 3300 wird im Gebührentatbestand die Nummer 2 wie folgt gefasst:

altneu
 2. für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) und"2. für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, dem Bundessozialgericht, dem Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) und dem Landessozialgericht sowie".

44. Die Anmerkung zu Nummer 3310 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Die Gebühr entsteht nur für die Teilnahme an einem gerichtlichen Termin oder einem Termin zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung."Die Gebühr entsteht für die Teilnahme an einem gerichtlichen Termin, einem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft oder zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung."

45. Der Vorbemerkung 3.3.6 wird folgender Satz angefügt:

"Im Verfahren über die Prozesskostenhilfe bestimmt sich die Terminsgebühr nach den für dasjenige Verfahren geltenden Vorschriften, für das die Prozesskostenhilfe beantragt wird."

46. In Nummer 3330 wird die Gebührenspalte wie folgt gefasst:

altneu
0,5"in Höhe der Verfahrensgebühr für das Verfahren, in dem die Rüge erhoben wird, höchstens 0,5, bei Betragsrahmengebühren höchstens 220,00 Euro".

47. Nach Nummer 3330 wird folgende Nummer 3331 eingefügt:

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG
"3331Terminsgebühr in Verfahren über eine Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörin Höhe der Terminsgebühr für das Verfahren, in dem die Rüge erhoben wird, höchstens 0,5, bei Betragsrahmengebühren höchstens 220,00 Euro".

48. In Nummer 3332 wird im Gebührentatbestand die Angabe "3330" durch die Angabe "3329" ersetzt.

49. Nummer 3335 wird wie folgt geändert:

a) Im Gebührentatbestand werden das Komma und die Wörter "soweit in Nummer 3336 nichts anderes bestimmt ist" gestrichen.

b) Die Anmerkung

(1) Im Verfahren über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe oder die Aufhebung der Bewilligung nach § 124 Nr. 1 ZPO bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem für die Hauptsache maßgebenden Wert; im Übrigen ist er nach dem Kosteninteresse nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Entsteht die Verfahrensgebühr auch für das Verfahren, für das die Prozesskostenhilfe beantragt worden ist, werden die Werte nicht zusammengerechnet.

wird aufgehoben.

c) In der Gebührenspalte werden die Wörter ", bei Betragsrahmengebühren höchstens 420,00 Euro" angefügt.

50. Nummer 3336

3336Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Prozesskostenhilfe vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, wenn in dem Verfahren, für das Prozesskostenhilfe beantragt wird, Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG)30,00 bis 320,00 EUR

wird aufgehoben.

51. In Nummer 3337 wird dem Gebührentatbestand das Wort "höchstens" angefügt.

52. Vorbemerkung 3.4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung "(1)" gestrichen.

b) Absatz 2

(2) Im Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG), vermindern sich die in den Nummern 3400, 3401, 3405 und 3406 bestimmten Höchstbeträge auf die Hälfte, wenn eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren oder im weiteren, der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienenden Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist. Bei der Bemessung der Gebühren ist nicht zu berücksichtigen, dass der Umfang der Tätigkeit infolge der Tätigkeit im Verwaltungsverfahren oder im weiteren, der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienenden Verwaltungsverfahren geringer ist.

wird aufgehoben.

53. In Nummer 3400 wird in der Gebührenspalte die Angabe "260,00 EUR" durch die Angabe "420,00 Euro" ersetzt.

54. In Nummer 3405 wird in der Gebührenspalte die Angabe "130,00 EUR" durch die Angabe "210,00 Euro" ersetzt.

55. In Nummer 3406 wird in der Gebührenspalte die Angabe "10,00 bis 200,00 EUR" durch die Angabe "30,00 bis 340,00 Euro" ersetzt.

56. In Nummer 3501 wird in der Gebührenspalte die Angabe "15,00 bis 160,00 EUR" durch die Angabe "20,00 bis 210,00 Euro" ersetzt.

57. Nummer 3506 wird wie folgt gefasst:

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG
"3506Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision oder über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer der in der Vorbemerkung 3.2.2 genannten Rechtsbeschwerden, soweit in Nummer 3512 nichts anderes bestimmt ist

Die Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für ein nachfolgendes Revisions- oder Rechtsbeschwerdeverfahren angerechnet.

1,6".

58. In Nummer 3511 wird in der Gebührenspalte die Angabe "50,00 bis 570,00 EUR" durch die Angabe "60,00 bis 680,00 Euro" ersetzt.

59. In Nummer 3512 wird in der Gebührenspalte die Angabe "800,00 EUR" durch die Angabe "880,00 Euro" ersetzt.

60. In Nummer 3514 wird der Gebührentatbestand wie folgt gefasst:

altneu
 Das Beschwerdegericht entscheidet über eine Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Anordnung eines Arrests oder Erlass einer einstweiligen Verfügung durch Urteil:

Die Gebühr 3513 beträgt

"In dem Verfahren über die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Anordnung eines Arrests oder des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bestimmt das Beschwerdegericht Termin zur mündlichen Verhandlung:

Die Gebühr 3513 beträgt..."

61. In Nummer 3515 wird in der Gebührenspalte die Angabe "15,00 bis 160,00 EUR" durch die Angabe "20,00 bis 210,00 Euro" ersetzt.

62. In Nummer 3517 wird in der Gebührenspalte die Angabe "12,50 bis 215,00 EUR" durch die Angabe "50,00 bis 510,00 Euro" ersetzt.

63. In Nummer 3518 wird in der Gebührenspalte die Angabe "20,00 bis 350,00 EUR" durch die Angabe "60,00 bis 660,00 Euro" ersetzt.

64. Nummer 4100 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 der Anmerkung werden nach dem Wort "entsteht" die Wörter "neben der Verfahrensgebühr" eingefügt.

b) In den Gebührenspalten werden die Angabe "30,00 bis 300,00 EUR" durch die Angabe "40,00 bis 360,00 Euro" und die Angabe "132,00 EUR" durch die Angabe "160,00 Euro" ersetzt.

65. In Nummer 4101 werden in den Gebührenspalten die Angabe "30,00 bis 375,00 EUR" durch die Angabe "40,00 bis 450,00 Euro" und die Angabe "162,00 EUR" durch die Angabe "192,00 Euro" ersetzt.

66. In Nummer 4102 werden in den Gebührenspalten die Angabe "30,00 bis 250,00 EUR" durch die Angabe "40,00 bis 300,00 Euro" und die Angabe "112,00 EUR" durch die Angabe "136,00 Euro" ersetzt.

67. In Nummer 4103 werden in den Gebührenspalten die Angabe "30,00 bis 312,50 EUR" durch die Angabe "40,00 bis 375,00 Euro" und die Angabe "137,00 EUR" durch die Angabe "166,00 Euro" ersetzt.

68. In Nummer 4104 werden in den Gebührenspalten die Angabe "30,00 bis 250,00 EUR" durch die Angabe "40,00 bis 290,00 Euro" und die Angabe "112,00 EUR" durch die Angabe "132,00 Euro" ersetzt.

69. In Nummer 4105 werden in den Gebührenspalten die Angabe "30,00 bis 312,50 EUR" durch die Angabe "40,00 bis 362,50 Euro" und die Angabe "137,00 EUR" durch die Angabe "161,00 Euro" ersetzt.

70. In Nummer 4106 werden in den Gebührenspalten die Angabe "30,00 bis 250,00 EUR" durch die Angabe "40,00 bis 290,00 Euro" und die Angabe "112,00 EUR" durch die Angabe "132,00 Euro" ersetzt.

71. In Nummer 4107 werden in den Gebührenspalten die Angabe "30,00 bis 312,50 EUR" durch die Angabe "40,00 bis 362,50 Euro" und die Angabe "137,00 EUR" durch die Angabe "161,00 Euro" ersetzt.

72. In Nummer 4108 werden in den Gebührenspalten die Angabe "60,00 bis 400,00 EUR" durch die Angabe "70,00 bis 480,00 Euro" und die Angabe "184,00 EUR" durch die Angabe "220,00 Euro" ersetzt.

73. In Nummer 4109 werden in den Gebührenspalten die Angabe "60,00 bis 500,00 EUR" durch die Angabe "70,00 bis 600,00 Euro" und die Angabe "224,00 EUR" durch die Angabe "268,00 Euro" ersetzt.

74. In Nummer 4110 wird in der Gebührenspalte die Angabe "92,00 EUR" durch die Angabe "110,00 Euro" ersetzt.

75. In Nummer 4111 wird in der Gebührenspalte die Angabe "184,00 EUR" durch die Angabe "220,00 Euro" ersetzt.

76. In Nummer 4112 werden in den Gebührenspalten die Angabe "40,00 bis 270,00 EUR" durch die Angabe "50,00 bis 320,00 Euro" und die Angabe "124,00 EUR" durch die Angabe "148,00 Euro" ersetzt.

77. In Nummer 4113 werden in den Gebührenspalten die Angabe "40,00 bis 337,50 EUR" durch die Angabe "50,00 bis 400,00 Euro" und die Angabe "151,00 EUR" durch die Angabe "180,00 Euro" ersetzt.

78. In Nummer 4114 werden in den Gebührenspalten die Angabe "70,00 bis 470,00 EUR" durch die Angabe "80,00 bis 560,00 Euro" und die Angabe "216,00 EUR" durch die Angabe "256,00 Euro" ersetzt.

79. In Nummer 4115 werden in den Gebührenspalten die Angabe "70,00 bis 587,50 EUR" durch die Angabe "80,00 bis 700,00 Euro" und die Angabe "263,00 EUR" durch die Angabe "312,00 Euro" ersetzt.

80. In Nummer 4116 wird in der Gebührenspalte die Angabe "108,00 EUR" durch die Angabe "128,00 Euro" ersetzt.

81. In Nummer 4117 wird in der Gebührenspalte die Angabe "216,00 EUR" durch die Angabe "256,00 Euro" ersetzt.

82. In Nummer 4118 werden in den Gebührenspalten die Angabe "80,00 bis 580,00 EUR" durch die Angabe "100,00 bis 690,00 Euro" und die Angabe "264,00 EUR" durch die Angabe "316,00 Euro" ersetzt.

83. In Nummer 4119 werden in den Gebührenspalten die Angabe "80,00 bis 725,00 EUR" durch die Angabe "100,00 bis 862,50 Euro" und die Angabe "322,00 EUR" durch die Angabe "385,00 Euro" ersetzt.

84. In Nummer 4120 werden in den Gebührenspalten die Angabe "110,00 bis 780,00 EUR" durch die Angabe "130,00 bis 930,00 Euro" und die Angabe "356,00 EUR" durch die Angabe "424,00 Euro" ersetzt.

85. In Nummer 4121 werden in den Gebührenspalten die Angabe "110,00 bis 975,00 EUR" durch die Angabe "130,00 bis 1.162,50 Euro" und die Angabe "434,00 EUR" durch die Angabe "517,00 Euro" ersetzt.

86. In Nummer 4122 wird in der Gebührenspalte die Angabe "178,00 EUR" durch die Angabe "212,00 Euro" ersetzt.

87. In Nummer 4123 wird in der Gebührenspalte die Angabe "356,00 EUR" durch die Angabe "424,00 Euro" ersetzt.

88. In Nummer 4124 werden in den Gebührenspalten die Angabe "70,00 bis 470,00 EUR" durch die Angabe "80,00 bis 560,00 Euro" und die Angabe "216,00 EUR" durch die Angabe "256,00 Euro" ersetzt."

89. In Nummer 4125 werden in den Gebührenspalten die Angabe "70,00 bis 587,50 EUR" durch die Angabe "80,00 bis 700,00 Euro" und die Angabe "263,00 EUR" durch die Angabe "312,00 Euro" ersetzt.

90. In Nummer 4126 werden in den Gebührenspalten die Angabe "70,00 bis 470,00 EUR" durch die Angabe "80,00 bis 560,00 Euro" und die Angabe "216,00 EUR" durch die Angabe "256,00 Euro" ersetzt.

91. In Nummer 4127 werden in den Gebührenspalten die Angabe "70,00 bis 587,50 EUR" durch die Angabe "80,00 bis 700,00 Euro" und die Angabe "263,00 EUR" durch die Angabe "312,00 Euro" ersetzt.

92. In Nummer 4128 wird in der Gebührenspalte die Angabe "108,00 EUR" durch die Angabe "128,00 Euro" ersetzt.

93. In Nummer 4129 wird in der Gebührenspalte die Angabe "216,00 EUR" durch die Angabe "256,00 Euro" ersetzt.

94. In Nummer 4130 werden in den Gebührenspalten die Angabe "100,00 bis 930,00 EUR" durch die Angabe "120,00 bis 1.110,00 Euro" und die Angabe "412,00 EUR" durch die Angabe "492,00 Euro" ersetzt.

95. In Nummer 4131 werden in den Gebührenspalten die Angabe "100,00 bis 1.162,50 EUR" durch die Angabe "120,00 bis 1.387,50 Euro" und die Angabe "505,00 EUR" durch die Angabe "603,00 Euro" ersetzt.

96. In Nummer 4132 werden in den Gebührenspalten die Angabe "100,00 bis 470,00 EUR" durch die Angabe "120,00 bis 560,00 Euro" und die Angabe "228,00 EUR" durch die Angabe "272,00 Euro" ersetzt.

97. In Nummer 4133 werden in den Gebührenspalten die Angabe "100,00 bis 587,50 EUR" durch die Angabe "120,00 bis 700,00 Euro" und die Angabe "275,00 EUR" durch die Angabe "328,00 Euro" ersetzt.

98. In Nummer 4134 wird in der Gebührenspalte die Angabe "114,00 EUR" durch die Angabe "136,00 Euro" ersetzt.

99. In Nummer 4135 wird in der Gebührenspalte die Angabe "228,00 EUR" durch die Angabe "272,00 Euro" ersetzt.

100. Nummer 4141 wird wie folgt gefasst:

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG
"4141Durch die anwaltliche Mitwirkung wird die Hauptverhandlung entbehrlich:

Zusätzliche Gebühr

(1) Die Gebühr entsteht, wenn

  1. das Strafverfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird oder
  2. das Gericht beschließt, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen oder
  3. sich das gerichtliche Verfahren durch Rücknahme des Einspruchs gegen den Strafbefehl, der Berufung oder der Revision des Angeklagten oder eines anderen Verfahrensbeteiligten erledigt; ist bereits ein Termin zur Hauptverhandlung bestimmt, entsteht die Gebühr nur, wenn der Einspruch, die Berufung oder die Revision früher als zwei Wochen vor Beginn des Tages, der für die Hauptverhandlung vorgesehen war, zurückgenommen wird; oder
  4. das Verfahren durch Beschluss nach § 411 Abs. 1 Satz 3 StPO endet.

  Nummer 3 ist auf den Beistand oder Vertreter eines Privatklägers entsprechend anzuwenden, wenn die Privatklage zurückgenommen wird.

(2) Die Gebühr entsteht nicht, wenn eine auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit nicht ersichtlich ist. Sie entsteht nicht neben der Gebühr 4147.

(3) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Rechtszug, in dem die Hauptverhandlung vermieden wurde. Für den Wahlanwalt bemisst sich die Gebühr nach der Rahmenmitte. Eine Erhöhung nach Nummer 1008 und der Zuschlag (Vorbemerkung 4 Abs. 4) sind nicht zu berücksichtigen.

in Höhe der Verfahrensgebühr".

101. In Nummer 4142 wird in Absatz 2 der Anmerkung die Angabe "25,00 EUR" durch die Angabe "30,00 Euro" ersetzt.

102. Nummer 4147 wird wie folgt gefasst:

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49 RVG
Wahlanwaltgerichtlich bestellter oder

beigeordneter Rechtsanwalt

"4147Einigungsgebühr im Privatklageverfahren bezüglich des Strafanspruchs und des Kostenerstattungsanspruchs:

Die Gebühr 1000 entsteht

Für einen Vertrag über sonstige Ansprüche entsteht eine weitere Einigungsgebühr nach Teil 1.

Maßgebend für die Höhe der Gebühr ist die im Einzelfall bestimmte Verfahrensgebühr in der Angelegenheit, in der die Einigung erfolgt. Eine Erhöhung nach Nummer 1008 und der Zuschlag (Vorbemerkung 4 Abs. 4) sind nicht zu berücksichtigen.

in Höhe der Verfahrensgebühr".

103. In Nummer 4200 werden in den Gebührenspalten die Angabe "50,00 bis 560,00 EUR" durch die Angabe "60,00 bis 670,00 Euro" und die Angabe "244,00 EUR" durch die Angabe "292,00 Euro" ersetzt.

104. In Nummer 4201 werden in den Gebührenspalten die Angabe "50,00 bis 700,00 EUR" durch die Angabe "60,00 bis 837,50 Euro" und die Angabe "300,00 EUR" durch die Angabe "359,00 Euro" ersetzt.

105. In Nummer 4202 werden in den Gebührenspalten die Angabe "50,00 bis 250,00 EUR" durch die Angabe "60,00 bis 300,00 Euro" und die Angabe "120,00 EUR" durch die Angabe "144,00 Euro" ersetzt.

106. In Nummer 4203 werden in den Gebührenspalten die Angabe "50,00 bis 312,50 EUR" durch die Angabe "60,00 bis 375,00 Euro" und die Angabe "145,00 EUR" durch die Angabe "174,00 Euro" ersetzt.

107. In Nummer 4204 werden in den Gebührenspalten die Angabe "20,00 bis 250,00 EUR" durch die Angabe "30,00 bis 300,00 Euro" und die Angabe "108,00 EUR" durch die Angabe "132,00 Euro" ersetzt.

108. In Nummer 4205 werden in den Gebührenspalten die Angabe "20,00 bis 312,50 EUR" durch die Angabe "30,00 bis 375,00 Euro" und die Angabe "133,00 EUR" durch die Angabe "162,00 Euro" ersetzt.

109. In Nummer 4206 werden in den Gebührenspalten die Angabe "20,00 bis 250,00 EUR" durch die Angabe "30,00 bis 300,00 Euro" und die Angabe "108,00 EUR" durch die Angabe "132,00 Euro" ersetzt.

110. In Nummer 4207 werden in den Gebührenspalten die Angabe "20,00 bis 312,50 EUR" durch die Angabe "30,00 bis 375,00 Euro" und die Angabe "133,00 EUR" durch die Angabe "162,00 Euro" ersetzt.

111. In Nummer 4300 werden in den Gebührenspalten die Angabe "50,00 bis 560,00 EUR" durch die Angabe "60,00 bis 670,00 Euro" und die Angabe "244,00 EUR" durch die Angabe "292,00 Euro" ersetzt.

112. In Nummer 4301 werden in den Gebührenspalten die Angabe "35,00 bis 385,00 EUR" durch die Angabe "40,00 bis 460,00 Euro" und die Angabe "168,00 EUR" durch die Angabe "200,00 Euro" ersetzt.

113. In Nummer 4302 werden in den Gebührenspalten die Angabe "20,00 bis 250,00 EUR" durch die Angabe "30,00 bis 290,00 Euro" und die Angabe "108,00 EUR" durch die Angabe "128,00 Euro" ersetzt.

114. In Nummer 4303 werden in den Gebührenspalten die Angabe "25,00 bis 250,00 EUR" durch die Angabe "30,00 bis 300,00 Euro" ersetzt und die Angabe "110,00 EUR" gestrichen.

115. In Nummer 4304 wird in der Gebührenspalte die Angabe "3.000,00 EUR" durch die Angabe "3.500,00 Euro" ersetzt.

116. Der Vorbemerkung 5 Absatz 4 Nummer 1 werden die Wörter "dabei steht das Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung dem Verfahren über die Erinnerung oder die Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss gleich," angefügt.

117. Nummer 5100 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 der Anmerkung werden nach dem Wort "entsteht" die Wörter "neben der Verfahrensgebühr" eingefügt.

b) In den Gebührenspalten werden die Angabe "20,00 bis 150,00 EUR" durch die Angabe "30,00 bis 170,00 Euro" und die Angabe "68,00 EUR" durch die Angabe "80,00 Euro" ersetzt.

118. Nummer 5101 wird wie folgt geändert:

a) Im Gebührentatbestand wird die Angabe "EUR" durch die Angabe "Euro" ersetzt.

b) In den Gebührenspalten werden die Angabe "10,00 bis 100,00 EUR" durch die Angabe "20,00 bis 110,00 Euro" und die Angabe "44,00 EUR" durch die Angabe "52,00 Euro" ersetzt.

119. In Nummer 5102 werden in den Gebührenspalten die Angabe "10,00 bis 100,00 EUR" durch die Angabe "20,00 bis 110,00 Euro" und die Angabe "44,00 EUR" durch die Angabe "52,00 Euro" ersetzt.

120. Nummer 5103 wird wie folgt geändert:

a) Im Gebührentatbestand wird die Angabe "40,00 EUR bis 5.000,00 EUR" durch die Angabe "40,00 bis 5.000,00 Euro" ersetzt.

b) In den Gebührenspalten werden die Angabe "20,00 bis 250,00 EUR" durch die Angabe "30,00 bis 290,00 Euro" und die Angabe "108,00 EUR" durch die Angabe "128,00 Euro" ersetzt.

121. In Nummer 5104 werden in den Gebührenspalten die Angabe "20,00 bis 250,00 EUR" durch die Angabe "30,00 bis 290,00 Euro" und die Angabe "108,00 EUR" durch die Angabe "128,00 Euro" ersetzt.

122. Nummer 5105 wird wie folgt geändert:

a) Im Gebührentatbestand wird die Angabe "EUR" durch die Angabe "Euro" ersetzt.

b) In den Gebührenspalten werden die Angabe "30,00 bis 250,00 EUR" durch die Angabe "40,00 bis 300,00 Euro" und die Angabe "112,00 EUR" durch die Angabe "136,00 Euro" ersetzt.

123. In Nummer 5106 werden in den Gebührenspalten die Angabe "30,00 bis 250,00 EUR" durch die Angabe "40,00 bis 300,00 Euro" und die Angabe "112,00 EUR" durch die Angabe "136,00 Euro" ersetzt.

124. In Vorbemerkung 5.1.3 Absatz 2 wird das Wort "Abschnitts" durch das Wort "Unterabschnitts" ersetzt.

125. Nummer 5107 wird wie folgt geändert:

a) Im Gebührentatbestand wird die Angabe "EUR" durch die Angabe "Euro" ersetzt.

b) In den Gebührenspalten werden die Angabe "10,00 bis 100,00 EUR" durch die Angabe "20,00 bis 110,00 Euro" und die Angabe "44,00 EUR" durch die Angabe "52,00 Euro" ersetzt.

126. In Nummer 5108 werden in den Gebührenspalten die Angabe "20,00 bis 200,00 EUR" durch die Angabe "20,00 bis 240,00 Euro" und die Angabe "88,00 EUR" durch die Angabe "104,00 Euro" ersetzt.

127. Nummer 5109 wird wie folgt geändert:

a) Im Gebührentatbestand wird die Angabe "40,00 EUR bis 5.000,00 EUR" durch die Angabe "40,00 bis 5.000,00 Euro" ersetzt.

b) In den Gebührenspalten werden die Angabe "20,00 bis 250,00 EUR" durch die Angabe "30,00 bis 290,00 Euro" und die Angabe "108,00 EUR" durch die Angabe "128,00 Euro" ersetzt.

128. In Nummer 5110 werden in den Gebührenspalten die Angabe "30,00 bis 400,00 EUR" durch die Angabe "40,00 bis 470,00 Euro" und die Angabe "172,00 EUR" durch die Angabe "204,00 Euro" ersetzt.

129. Nummer 5111 wird wie folgt geändert:

a) Im Gebührentatbestand wird die Angabe "EUR" durch die Angabe "Euro" ersetzt.

b) In den Gebührenspalten werden die Angabe "40,00 bis 300,00 EUR" durch die Angabe "50,00 bis 350,00 Euro" und die Angabe "136,00 EUR" durch die Angabe "160,00 Euro" ersetzt.

130. In den Nummern 5112 bis 5114 werden jeweils in den Gebührenspalten die Angabe "70,00 bis 470,00 EUR" durch die Angabe "80,00 bis 560,00 Euro" und die Angabe "216,00 EUR" durch die Angabe "256,00 Euro" ersetzt.

131. In Nummer 5116 wird die Anmerkung wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird die Angabe "25,00 EUR" durch die Angabe "30,00 Euro" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "dem Amtsgericht" durch die Wörter "für das gerichtliche Verfahren im ersten Rechtszug" ersetzt.

132. In Nummer 5200 werden in den Gebührenspalten die Angabe "10,00 bis 100,00 EUR" durch die Angabe "20,00 bis 110,00 Euro" und die Angabe "44,00 EUR" durch die Angabe "52,00 Euro" ersetzt.

133. In Nummer 6100 werden in den Gebührenspalten die Angabe "40,00 bis 290,00 EUR" durch die Angabe "50,00 bis 340,00 Euro" und die Angabe "132,00 EUR" durch die Angabe "156,00 Euro" ersetzt.

134. In Nummer 6101 werden in den Gebührenspalten die Angabe "80,00 bis 580,00 EUR" durch die Angabe "100,00 bis 690,00 Euro" und die Angabe "264,00 EUR" durch die Angabe "316,00 Euro" ersetzt.

135. In Nummer 6102 werden in den Gebührenspalten die Angabe "110,00 bis 780,00 EUR" durch die Angabe "130,00 bis 930,00 Euro" und die Angabe "356,00 EUR" durch die Angabe "424,00 Euro" ersetzt.

136. Nummer 6200 wird wie folgt geändert:

a) In der Anmerkung werden nach dem Wort "entsteht" die Wörter "neben der Verfahrensgebühr" eingefügt.

b) In den Gebührenspalten werden die Angabe "30,00 bis 300,00 EUR" durch die Angabe "40,00 bis 350,00 Euro" und die Angabe "132,00 EUR" durch die Angabe "156,00 Euro" ersetzt.

137. In Nummer 6201 werden in den Gebührenspalten die Angabe "30,00 bis 312,50 EUR" durch die Angabe "40,00 bis 370,00 Euro" und die Angabe "137,00 EUR" durch die Angabe "164,00 Euro" ersetzt.

138. In Nummer 6202 werden in den Gebührenspalten die Angabe "30,00 bis 250,00 EUR" durch die Angabe "40,00 bis 290,00 Euro" und die Angabe "112,00 EUR" durch die Angabe "132,00 Euro" ersetzt.

139. In Nummer 6203 werden in den Gebührenspalten die Angabe "40,00 bis 270,00 EUR" durch die Angabe "50,00 bis 320,00 Euro" und die Angabe "124,00 EUR" durch die Angabe "148,00 Euro" ersetzt.

140. In Nummer 6204 werden in den Gebührenspalten die Angabe "70,00 bis 470,00 EUR" durch die Angabe "80,00 bis 560,00 Euro" und die Angabe "216,00 EUR" durch die Angabe "256,00 Euro" ersetzt.

141. In Nummer 6205 wird in der Gebührenspalte die Angabe "108,00 EUR" durch die Angabe "128,00 Euro" ersetzt.

142. In Nummer 6206 wird in der Gebührenspalte die Angabe "216,00 EUR" durch die Angabe "256,00 Euro" ersetzt.

143. In den Nummern 6207 und 6208 werden jeweils in den Gebührenspalten die Angabe "70,00 bis 470,00 EUR" durch die Angabe "80,00 bis 560,00 Euro" und die Angabe "216,00 EUR" durch die Angabe "256,00 Euro" ersetzt.

144. In Nummer 6209 wird in der Gebührenspalte die Angabe "108,00 EUR" durch die Angabe "128,00 Euro" ersetzt.

145. In Nummer 6210 wird in der Gebührenspalte die Angabe "216,00 EUR" durch die Angabe "256,00 Euro" ersetzt.

146. In Nummer 6211 werden in den Gebührenspalten die Angabe "100,00 bis 930,00 EUR" durch die Angabe "120,00 bis 1.110,00 Euro" und die Angabe "412,00 EUR" durch die Angabe "492,00 Euro" ersetzt.

147. In Nummer 6212 werden in den Gebührenspalten die Angabe "100,00 bis 470,00 EUR" durch die Angabe "120,00 bis 550,00 Euro" und die Angabe "228,00 EUR" durch die Angabe "268,00 Euro" ersetzt.

148. In Nummer 6213 wird in der Gebührenspalte die Angabe "114,00 EUR" durch die Angabe "134,00 Euro" ersetzt.

149. In Nummer 6214 wird in der Gebührenspalte die Angabe "228,00 EUR" durch die Angabe "268,00 Euro" ersetzt.

150. Nummer 6215 wird wie folgt geändert:

a) Folgende Anmerkung wird angefügt:

"Die Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für ein nachfolgendes Revisionsverfahren angerechnet."

b) In den Gebührenspalten werden die Angabe "60,00 bis 930,00 EUR" durch die Angabe "70,00 bis 1.110,00 Euro" und die Angabe "396,00 EUR" durch die Angabe "472,00 Euro" ersetzt.

151. In den Nummern 6300 und 6301 werden jeweils in den Gebührenspalten die Angabe "30,00 bis 400,00 EUR" durch die Angabe "40,00 bis 470,00 Euro" und die Angabe "172,00 EUR" durch die Angabe "204,00 Euro" ersetzt.

152. In den Nummern 6302 und 6303 werden jeweils in den Gebührenspalten die Angabe "20,00 bis 250,00 EUR" durch die Angabe "20,00 bis 300,00 Euro" und die Angabe "108,00 EUR" durch die Angabe "128,00 Euro" ersetzt.

153. In der Überschrift von Teil 6 Abschnitt 4 wird dem Wort "Verfahren" das Wort "Gerichtliche" vorangestellt.

154. Vorbemerkung 6.4 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach Nummer 2302 für eine Tätigkeit im Verfahren über die Beschwerde oder über die weitere Beschwerde vor einem Disziplinarvorgesetzten entstanden ist, wird diese Gebühr zur Hälfte, höchstens jedoch mit einem Betrag von 175,00 Euro, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens vor dem Truppendienstgericht oder dem Bundesverwaltungsgericht angerechnet. Sind mehrere Gebühren entstanden, ist für die Anrechnung die zuletzt entstandene Gebühr maßgebend. Bei der Bemessung der Verfahrensgebühr ist nicht zu berücksichtigen, dass der Umfang der Tätigkeit infolge der vorangegangenen Tätigkeit geringer ist."

155. In Nummer 6400 wird in der Gebührenspalte die Angabe "70,00 bis 570,00 EUR" durch die Angabe "80,00 bis 680,00 Euro" ersetzt.

156. Nummer 6401

6401Es ist eine Tätigkeit im Verfahren über die Beschwerde oder die weitere Beschwerde vor einem Disziplinarvorgesetzten vorausgegangen:

Die Gebühr 6400 beträgt Bei der Bemessung der Gebühr ist nicht zu berücksichtigen, dass der Umfang der Tätigkeit infolge der Tätigkeit im Verfahren über die Beschwerde oder die weitere Beschwerde vor einem Disziplinarvorgesetzten geringer ist.

35,00 bis 405,00 EUR

wird aufgehoben.

157. Nummer 6402 wird Nummer 6401 und in der Gebührenspalte wird die Angabe "70,00 bis 570,00 EUR" durch die Angabe "80,00 bis 680,00 Euro" ersetzt.

158. Nummer 6403 wird Nummer 6402 und wie folgt geändert:

a) Im Gebührentatbestand werden die Wörter "oder im Verfahren über die Rechtsbeschwerde" durch die Wörter ", im Verfahren über die Rechtsbeschwerde oder im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde" ersetzt.

b) Folgende Anmerkung wird angefügt:

"Die Gebühr für ein Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde wird auf die Gebühr für ein nachfolgendes Verfahren über die Rechtsbeschwerde angerechnet."

c) In der Gebührenspalte wird die Angabe "85,00 bis 665,00 EUR" durch die Angabe "100,00 bis 790,00 Euro" ersetzt.

159. Nummer 6404

6404Es ist eine Tätigkeit im Verfahren über die Beschwerde oder die weitere Beschwerde vor einem Disziplinarvorgesetzten oder im Verfahren vor dem Truppendienstgericht vorausgegangen:
Die Gebühr 6403 beträgt

Bei der Bemessung der Gebühr ist nicht zu berücksichtigen, dass der Umfang der Tätigkeit infolge der Tätigkeit im Verfahren über die Beschwerde oder die weitere Beschwerde vor einem Disziplinarvorgesetzten oder im Verfahren vor dem Truppendienstgericht geringer ist.

40,00 bis 460,00 EUR

wird aufgehoben.

160. Die bisherige Nummer 6405 wird Nummer 6403 und wird wie folgt geändert:

a) Im Gebührentatbestand wird die Angabe "6403" durch die Angabe "6402" ersetzt.

b) In der Gebührenspalte wird die Angabe "85,00 bis 665,00 EUR" durch die Angabe "100,00 bis 790,00 Euro" ersetzt.

161. In Nummer 6500 werden in den Gebührenspalten die Angabe "20,00 bis 250,00 EUR" durch die Angabe "20,00 bis 300,00 Euro" und die Angabe "108,00 die Angabe "128,00 Euro" ersetzt.

162. Nummer 7000 wird wie folgt geändert:

a) Der Auslagentatbestand und die Spalte "Höhe" werden wie folgt gefasst:

Nr.AuslagentatbestandHöhe
7000"Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten:
1. für Kopien und Ausdrucke
  1. aus Behörden- und Gerichtsakten, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war,
  2. zur Zustellung oder Mitteilung an Gegner oder Beteiligte und Verfahrensbevollmächtigte aufgrund einer Rechtsvorschrift oder nach Aufforderung durch das Gericht, die Behörde oder die sonst das Verfahren führende Stelle, soweit hierfür mehr als 100 Seiten zu fertigen waren,
  3. zur notwendigen Unterrichtung des Auftraggebers, soweit hierfür mehr als 100 Seiten zu fertigen waren,
  4. in sonstigen Fällen nur, wenn sie im Einverständnis mit dem
Auftraggeber zusätzlich, auch zur Unterrichtung Dritter, angefertigt worden sind:
für die ersten 50 abzurechnenden Seiten je Seite0,50 Euro
für jede weitere Seite0,15 Euro
für die ersten 50 abzurechnenden Seiten in Farbe je Seite1,00 Euro
für jede weitere Seite in Farbe0,30 Euro
2. Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien oder deren Bereitstellung zum Abruf anstelle der in Nummer 1 Buchstabe d genannten Kopien und Ausdrucke:
je Datei1,50 Euro
für die in einem Arbeitsgang überlassenen, bereitgestellten

oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente insgesamt höchstens

5,00 Euro".

b) Die Anmerkung wird wie folgt geändert:

aa) Der Wortlaut wird Absatz 1 und in Satz 2 wird das Wort "Ablichtung" durch das Wort "Kopie" ersetzt.

bb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Werden zum Zweck der Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien Dokumente im Einverständnis mit dem Auftraggeber zuvor von der Papierform in die elektronische Form übertragen, beträgt die Dokumentenpauschale nach Nummer 2 nicht weniger, als die Dokumentenpauschale im Fall der Nummer 1 betragen würde."

163. In den Nummern 7002 und 7003 wird jeweils in der Spalte "Höhe" die Angabe "EUR" durch die Angabe "Euro" ersetzt.

164. In Nummer 7005 werden in der Spalte "Höhe" die Angabe "20,00 EUR" durch die Angabe "25,00 Euro", die Angabe "35,00 EUR" durch die Angabe "40,00 Euro" und die Angabe "60,00 EUR" durch die Angabe "70,00 Euro" ersetzt.

165. In Nummer 7007 wird im Auslagentatbestand und in der Anmerkung jeweils die Angabe "30 Millionen EUR" durch die Angabe "30 Mio. Euro" ersetzt.

(3) Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Anlage 2
(zu § 13 Abs. 1)
GegenstandswertGebührGegenstandswertGebühr
bis ... EUR... EURbis ... EUR... EUR
3002540.000902
6004545.000974
9006550.0001.046
1.2008565.0001.123
1.50010580.0001.200
2.00013395.0001.277
2.500161110.0001.354
3.000189125.0001.431
3.500217140.0001.508
4.000245155.0001.585
4.500273170.0001.662
5.000301185.0001.739
6.000338200.0001.816
7.000375230.0001.934
8.000412260.0002.052
9.000449290.0002.170
10.000486320.0002.288
13.000526350.0002.406
16.000566380.0002.524
19.000606410.0002.642
22.000646440.0002.760
25.000686470.0002.878
30.000758500.0002.996
35.000830  

 

 "Anlage 2
(zu § 13 Absatz 1 Satz 3) ".
Gegenstandswert bis ... EuroGebühr   ... Euro
50045,00
1.00080,00
1.500115,00
2000150,00
3.000201,00
4.000252,00
5.000303,00
6.000354,00
7.000405,00
8.000456,00
9.000507,00
10.000558,00
13.000604,00
16.000650,00
19.000696,00
22.000742,00
25.000788,00
30.000863,00
35.000938,00
40.0001.013,00
45.0001.088,00
50.0001.163,00
65.0001.248,00
80.0001.333,00
95.0001.418,00
110.0001.503,00
125.0001.588,00
140.0001.673,00
155.0001.758,00
170.0001.843,00
185.0001.928,00
200.0002013,00
230.0002133,00
260.0002253,00
290.0002373,00
320.0002493,00
350.0002613,00
380.0002733,00
410.0002853,00
440.0002973,00
470.0003093,00
500.0003213,00

Artikel 9
Änderung des Gräbergesetzes

In § 11 Absatz 1 Satz 2 des Gräbergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Januar 2012 (BGBl. I S. 98), werden die Wörter "der Kostenordnung" durch die Wörter "dem Gerichts- und Notarkostengesetz" ersetzt.

Artikel 10
Änderung des Bundesrückerstattungsgesetzes

§ 7a Absatz 3 Satz 2 des Bundesrückerstattungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 250-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 3 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 358) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Dies gilt nicht für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 2356 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs."

Artikel 11
Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes

Das Bundesentschädigungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 63 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 181 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Dies gilt nicht für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 2356 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs."

2. In § 225 Absatz 3 werden die Wörter " § 42 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes" durch die Wörter " § 9 der Zivilprozessordnung" ersetzt.

Artikel 12
Änderung des Auslandskostengesetzes

In § 7 Absatz 2 Nummer 2 des Auslandskostengesetzes vom 21. Februar 1978 (BGBl. I S. 301), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 15 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) geändert worden ist, werden die Wörter " § 136 Abs. 3 bis 5 der Kostenordnung" durch die Wörter "Nummer 31000 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz" ersetzt.

Artikel 13
Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz

Das Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2418) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 30 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1

(1) Für die Kosten des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht gelten die Vorschriften der Kostenordnung entsprechend. Abweichend von § 130 der Kostenordnung wird jedoch ohne Begrenzung durch einen Höchstbetrag bei Zurückweisung das Doppelte der vollen Gebühr, bei Zurücknahme des Antrags eine volle Gebühr erhoben.

wird aufgehoben.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Absatzbezeichnung "(2)" wird gestrichen.

bb) In Satz 2 wird die Angabe " §§ 102 bis 107" durch die Angabe " §§ 103 bis 107" ersetzt.

c) Absatz 3

(3) Der Geschäftswert bestimmt sich nach § 30 der Kostenordnung. Er wird von dem Oberlandesgericht durch unanfechtbaren Beschluß festgesetzt.

wird aufgehoben.

2. § 30a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "der Kostenordnung" durch die Wörter "des Gesetzes über Kosten in Familiensachen, des Gerichts- und Notarkostengesetzes" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter " § 14 Abs. 3 bis 9 und § 157a der Kostenordnung" durch die Wörter " § 81 Absatz 2 bis 8 und § 84 des Gerichts- und Notarkostengesetzes" ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter " § 14 der Kostenordnung" durch die Wörter " § 81 des Gerichts- und Notarkostengesetzes" und die Wörter "der Beschwerde nach § 156 der Kostenordnung," durch die Wörter "über den Antrag nach § 127 des Gerichts- und Notarkostengesetzes, über das Rechtsmittel der Beschwerde" ersetzt.

3. Nach § 41 wird folgender § 42 angefügt:

" § 42

§ 30a ist auf Verwaltungsakte im Bereich der Kostenordnung auch nach dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) weiter anzuwenden."

Artikel 14
Änderung der Bundesnotarordnung

Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2378) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 28 werden die Wörter "der Kostenordnung" durch die Wörter "des Gerichts- und Notarkostengesetzes" ersetzt.

2. In § 58 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter " § 155 der Kostenordnung" durch die Wörter " § 89 des Gerichts- und Notarkostengesetzes" und die Wörter " § 156 der Kostenordnung" durch die Wörter " § 127 des Gerichts- und Notarkostengesetzes" ersetzt.

3. In § 64 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter " §§ 154 bis 157 der Kostenordnung" durch die Wörter "Die §§ 19, 88 bis 90 und 127 des Gerichts- und Notarkostengesetzes" ersetzt.

4. § 104 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 werden die Wörter " § 153 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 erster Halbsatz der Kostenordnung" durch die Wörter "Nummer 32008 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz" ersetzt.

b) In Satz 4 werden die Wörter "des § 153 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie Abs. 4 der Kostenordnung" durch die Wörter "der Nummern 32006, 32007 und 32009 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz" ersetzt.

Artikel 15
Änderung des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens

Das Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-11-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2418) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 13 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "nach § 64 der Kostenordnung zu entrichtenden" durch die Wörter "in Nummer 14130 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz bestimmten" ersetzt.

2. § 26a Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "der Kostenordnung" durch die Wörter "dem Gerichts- und Notarkostengesetz" ersetzt.

b) In Satz 3 werden die Wörter " § 72 der Kostenordnung" durch die Wörter "Nummer 14125 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz" ersetzt.

Artikel 16
Änderung des Spruchverfahrensgesetzes

§ 15 des Spruchverfahrensgesetzes vom 12. Juni 2003 (BGBl. I S. 838), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 31 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Absätze 1 bis 3 werden durch folgenden Absatz 1 ersetzt:

altneu
 (1) Für die Gerichtskosten sind die Vorschriften der Kostenordnung anzuwenden, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Als Geschäftswert ist der Betrag anzunehmen, der von allen in § 3 genannten Antragsberechtigten nach der Entscheidung des Gerichts zusätzlich zu dem ursprünglich angebotenen Betrag insgesamt gefordert werden kann; er beträgt mindestens 200.000 und höchstens 7,5 Millionen Euro. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des Werts ist der Tag nach Ablauf der Antragsfrist (§ 4 Abs. 1). Der Geschäftswert ist von Amts wegen festzusetzen. Für das Verfahren des ersten Rechtszugs wird die volle Gebühr erhoben. Kommt es in der Hauptsache zu einer gerichtlichen Entscheidung, erhöht sich die Gebühr auf das Vierfache der vollen Gebühr; dies gilt nicht, wenn lediglich ein Beschluss nach § 11 Abs. 4 Satz 2 ergeht. Für das Verfahren über ein Rechtsmittel  wird die gleiche Gebühr erhoben; dies gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel Erfolg hat.

(2) Schuldner der Gerichtskosten ist nur der Antragsgegner. Diese Kosten können ganz oder zum Teil den Antragstellern auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht; die Haftung des Antragsgegners für die Gerichtskosten bleibt hiervon unberührt.

(3) Der Antragsgegner hat einen zur Deckung der Auslagen hinreichenden Vorschuss zu zahlen. § 8 der Kostenordnung ist nicht anzuwenden.

"(1) Die Gerichtskosten können ganz oder zum Teil den Antragstellern auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht."

2. Absatz 4 wird Absatz 2.

Artikel 17
Änderung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen

Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 317-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2418) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 12 Absatz 3 und § 33 werden aufgehoben.

2. § 34 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

3. Die §§ 35 bis 41 werden aufgehoben.

4. § 42 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung "(1)" gestrichen.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

5. § 43 wird aufgehoben.

6. In § 44 Absatz 2 werden die Wörter "einer in § 41 Satz 2 genannten Behörde" durch die Wörter "der nach Landesrecht zuständigen Behörde, der Genehmigungsbehörde, der übergeordneten Behörde (§ 32 Absatz 2) oder der Siedlungsbehörde" ersetzt.

7. § 45 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung "(1)" gestrichen.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

8. § 47 wird aufgehoben.

Artikel 18
Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes

Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 12 Satz 1 werden die Wörter "Die Justizverwaltungskostenordnung" durch die Wörter "Das Justizverwaltungskostengesetz" ersetzt.

2. In § 12a Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "zweiten" die Wörter "und dritten" eingefügt.

Artikel 19
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

In § 197b Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 8 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1738) geändert worden ist, werden die Wörter "die Justizverwaltungskostenordnung" durch die Wörter "das Justizverwaltungskostengesetz" ersetzt.

Artikel 20
Änderung des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen

§ 102 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-9, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 21
Änderung des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes

§ 100 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457), das zuletzt durch Artikel 110 Absatz 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "das Vierfache der vollen Gebühr nach § 32 der Kostenordnung" durch die Wörter "eine Gebühr mit einem Gebührensatz von 4,0 nach der Tabelle B des § 34 Absatz 2 des Gerichts- und Notarkostengesetzes" ersetzt.

b) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter "das Doppelte einer vollen Gebühr" durch die Wörter "einen Gebührensatz von 2,0" ersetzt.

bb) In Nummer 2 werden die Wörter "die Hälfte einer vollen Gebühr" durch die Wörter "einen Gebührensatz von 0,5" ersetzt.

2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "die Hälfte der vollen Gebühr" durch die Wörter "eine Gebühr mit einem Gebührensatz von 0,5 nach der Tabelle B des § 34 Absatz 2 des Gerichts- und Notarkostengesetzes" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter "in der Kostenordnung" durch die Wörter "im Gerichts- und Notarkostengesetz" ersetzt.

Artikel 22
Änderung des Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes

In § 12 Satz 2 des Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2716), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist, werden die Wörter "der Kostenordnung" durch die Wörter "dem Gerichts- und Notarkostengesetz" ersetzt.

Artikel 23
Änderung des Gesetzes über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen

In § 4 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen vom 4. August 1969 (BGBl. I S. 1067) werden die Wörter " § 137 Nr. 2 der Kostenordnung" durch die Wörter "Nummer 31002 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz" ersetzt.

Artikel 24
Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch

In Artikel 45 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist, werden die Wörter " § 41a Abs. 1 Nr. 3 oder 4 der Kostenordnung" durch die Wörter " § 105 Absatz 1 Nummer 3 oder 4 des Gerichts- und Notarkostengesetzes" ersetzt.

Artikel 25
Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes

§ 39b des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), das zuletzt durch Artikel 2c des Gesetzes vom 28. November 2012 (BGBl. I S. 2369) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 werden die Wörter "Absätzen 2 bis 5" durch die Wörter "nachfolgenden Absätzen" ersetzt.

2. Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (6) Für die Kosten des Verfahrens gilt die Kostenordnung. Für das Verfahren des ersten Rechtszugs wird das Vierfache der vollen Gebühr erhoben. Für das Verfahren über ein Rechtsmittel wird die gleiche Gebühr erhoben; dies gilt auch dann, wenn Rechtsmittel Erfolg hat. Wird der Antrag oder das Rechtsmittel vor Ablauf des Tages zurückgenommen, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, so ermäßigt sich die Gebühr auf die Hälfte. Als Geschäftswert ist der Betrag anzunehmen, der dem Wert aller Aktien entspricht, auf die sich der Ausschluss bezieht; er beträgt mindestens 200 000 und höchstens 7,5 Millionen Euro. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des Werts ist der Zeitpunkt der Antragstellung. Schuldner der Gerichtskosten ist nur der Antragsteller. Das Gericht ordnet an, dass die Kosten der Antragsgegner, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, ganz oder zum Teil vom Antragsteller zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht."(6) Das Gericht ordnet an, dass die Kosten der Antragsgegner, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, ganz oder zum Teil vom Antragsteller zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht. Gerichtskosten für das Verfahren erster Instanz können dem Antragsgegner nicht auferlegt werden."

Artikel 26
Änderung des Aktiengesetzes

Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 99 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

a) Die Sätze 1 bis 7

Für die Kosten des Verfahrens gilt die Kostenordnung. Für das Verfahren des ersten Rechtszugs wird das Vierfache der vollen Gebühr erhoben. Für das Verfahren über ein Rechtsmittel wird die gleiche Gebühr erhoben; dies gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel Erfolg hat. Wird der Antrag oder das Rechtsmittel zurückgenommen, bevor es zu einer Entscheidung kommt, so ermäßigt sich die Gebühr auf die Hälfte. Der Geschäftswert ist von Amts wegen festzusetzen. Er bestimmt sich nach § 30 Abs. 2 der Kostenordnung mit der Maßgabe, daß der Wert regelmäßig auf 50.000 Euro anzunehmen ist. Schuldner der Kosten ist die Gesellschaft.

werden aufgehoben.

b) In Satz 8 wird das Wort "jedoch" gestrichen.

2. § 132 Absatz 5 Satz 1 bis 6

Für die Kosten des Verfahrens gilt die Kostenordnung. Für das Verfahren des ersten Rechtszugs wird das Doppelte der vollen Gebühr erhoben. Für das Verfahren über ein Rechtsmittel wird die gleiche Gebühr erhoben; dies gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel Erfolg hat. Wird der Antrag oder das Rechtsmittel zurückgenommen, bevor es zu einer Entscheidung oder einer vom Gericht vermittelten Einigung kommt, so ermäßigt sich die Gebühr auf die Hälfte. Der Geschäftswert ist von Amts wegen festzusetzen. Er bestimmt sich nach § 30 Abs. 2 der Kostenordnung mit der Maßgabe, daß der Wert regelmäßig auf 5.000 Euro anzunehmen ist.

wird aufgehoben.

3. § 260 Absatz 4 Satz 1 bis 5

Für die Kosten des Verfahrens gilt die Kostenordnung. Für das Verfahren des ersten Rechtszugs wird das Doppelte der vollen Gebühr erhoben. Für das Verfahren über ein Rechtsmittel wird die gleiche Gebühr erhoben; dies gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel Erfolg hat. Wird der Antrag oder das Rechtsmittel zurückgenommen, bevor es zu einer Entscheidung kommt, so ermäßigt sich die Gebühr auf die Hälfte. Der Geschäftswert ist von Amts wegen festzusetzen. Die

wird aufgehoben.

Artikel 27
Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

In § 51b Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 556) geändert worden ist, wird die Angabe "bis 5" durch die Angabe "und 4" ersetzt.

Artikel 28
Änderung des Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds

§ 62 des Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4139-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 82 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In den Absätzen 5 und 6 werden jeweils die Wörter "die volle Gebühr (§ 26 der Kostenordnung)" durch die Wörter "eine Gebühr mit einem Gebührensatz von 1,0 nach Tabelle B des § 34 Absatz 2 des Gerichts- und Notarkostengesetzes" ersetzt.

2. In Absatz 7 werden die Wörter " § 123 der Kostenordnung" durch die Wörter "Teil 1 Hauptabschnitt 4 Unterabschnitt 1 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz" ersetzt.

Artikel 29
Änderung des Urheberrechtsgesetzes

§ 138 Absatz 2 Satz 6 des Urheberrechtsgesetzes vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juli 2013 (BGBl. I S. 1941) geändert worden ist,

Für die Gerichtskosten gilt die Kostenordnung; die Gebühren richten sich nach § 131 der Kostenordnung.

wird aufgehoben.

Artikel 30
Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

§ 107 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1738) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe "20 Euro" durch die Angabe "25 Euro" ersetzt.

2. In Absatz 2 wird die Angabe "15 Euro" durch die Angabe "20 Euro" ersetzt.

3. Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
4. Auslagen für öffentliche Bekanntmachungen
  1. bei Veröffentlichung in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem, wenn ein Entgelt nicht zu zahlen ist oder das Entgelt nicht für den Einzelfall berechnet wird, je Veröffentlichung pauschal 1 Euro,
  2. in sonstigen Fällen die zu zahlenden Entgelte;
"4. Auslagen für öffentliche Bekanntmachungen; Auslagen werden nicht erhoben für die Bekanntmachung in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem, wenn das Entgelt nicht für den Einzelfall oder nicht für ein einzelnes Verfahren berechnet wird;".

b) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:

altneu
 13. Beträge, die inländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Bediensteten als Ersatz für Auslagen der in den Nummern 1 bis 11 bezeichneten Art zustehen, und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind; diese Beträge sind durch die Höchstsätze für die bezeichneten Auslagen begrenzt;"13. Gebühren, die an deutsche Behörden für die Erfüllung von deren eigenen Aufgaben zu zahlen sind, und Beträge, die diesen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder deren Bediensteten als Ersatz für Auslagen der in den Nummern 1 bis 11 bezeichneten Art zustehen, und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind; die Auslagen sind in ihrer Höhe durch die Höchstsätze für die bezeichneten Auslagen begrenzt;".

Artikel 31
Änderung des Landbeschaffungsgesetzes

In § 71 Absatz 2 des Landbeschaffungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2723) geändert worden ist, werden die Wörter "Geschäfte und Verhandlungen" durch das Wort "Verfahren" und die Wörter "in der Kostenordnung" durch die Wörter "im Gerichts- und Notarkostengesetz" ersetzt.

Artikel 32
Änderung des Lastenausgleichsgesetzes

§ 317 Absatz 5 Satz 2 des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 845; 1995 I S. 248), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 920) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Dies gilt nicht für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 2356 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs."

Artikel 33
Änderung der Verfahrensordnung für Höfesachen

Die §§ 18 bis 24 der Verfahrensordnung für Höfesachen vom 29. März 1976 (BGBl. I S. 881, 885; 1977 I S. 288), die zuletzt durch Artikel 99 des Gesetzes vom vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, werden aufgehoben.

Artikel 34
Änderung des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie

§ 18 des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 112 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

2. Absatz 2 wird aufgehoben.

Artikel 35
Änderung der ReNoPat-Ausbildungsverordnung

In Abschnitt II Buchstabe A Nummer 5 Buchstabe d und in Buchstabe C Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd der Anlage zur ReNoPat-Ausbildungsverordnung vom 23. November 1987 (BGBl. I S. 2392), die zuletzt durch Artikel 101 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter "der ZPO und KostO über den Gegenstandswert" durch die Wörter "des FamGKG, des GNotKG und der ZPO über den Wert" ersetzt.

Artikel 36
Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Rechtsfachwirt/Geprüfte Rechtsfachwirtin

§ 4 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Rechtsfachwirt/Geprüfte Rechtsfachwirtin vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2250), die zuletzt durch Artikel 102 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Buchstabe b wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt.

2. Buchstabe c wird durch folgende Buchstaben c und d ersetzt:

altneu
 "c) des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen,

d) des Gerichts- und Notarkostengesetzes,".

3. Der bisherige Buchstabe d wird Buchstabe e.

Artikel 37
Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau

In § 6 Absatz 1 des Gesetzes zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579) werden die Wörter "Ersten Teil der Kostenordnung" durch die Wörter "Gerichts- und Notarkostengesetz" ersetzt.

Artikel 38
Änderung des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz

In § 64 Absatz 2 Satz 2 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 13 des Gesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) geändert worden ist, werden die Wörter "in der Kostenordnung" durch die Wörter "im Gerichts- und Notarkostengesetz" ersetzt.

Artikel 39
Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr

In § 2 Absatz 1 Nummer 2 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 10. Januar 2013 (BGBl. I S. 35) geändert worden ist, werden die Wörter "gelten die Vorschriften des § 136 Absatz 2, 3 und 5 der Kostenordnung" durch die Wörter "gilt Nummer 31000 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz" ersetzt.

Artikel 40
Änderung des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes

§ 65 Absatz 3 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1991 (BGBl. I S. 1418), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 45 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 41
Änderung des Gesetzes zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften

Das Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2418) wird wie folgt geändert:

1. Artikel 9 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Artikel 9
Änderung der Kostenordnung

Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1338) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 1a wird folgender § 1b eingefügt:

" § 1b Rechtsbehelfsbelehrung

Jede Kostenrechnung, jede anfechtbare Entscheidung und jede Kostenberechnung eines Notars hat eine Belehrung über den statthaften Rechtsbehelf sowie über die Stelle, bei der dieser Rechtsbehelf einzulegen ist, über deren Sitz und über die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten."

2. Nach § 31 Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist."

"Artikel 9
Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetz

(Anm: gültig ab 01.01.2014 Siehe Gesetz vom 05.12.2012 S. 2418)

Das Gerichts- und Notarkostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 7 folgende Angabe eingefügt:

" § 7a Rechtsbehelfsbelehrung".

2. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:

" § 7a Rechtsbehelfsbelehrung

Jede Kostenrechnung, jede anfechtbare Entscheidung und jede Kostenberechnung eines Notars hat eine Belehrung über den statthaften Rechtsbehelf sowie über die Stelle, bei der dieser Rechtsbehelf einzulegen ist, über deren Sitz und über die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten."

3. Nach § 83 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist." "

2. Artikel 12 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Artikel 12
Änderung der Justizverwaltungskostenordnung

In § 13 Absatz 1 Satz 2 der Justizverwaltungskostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 36 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird nach der Angabe " §§ 1a" die Angabe " ,1 b" eingefügt.

"Artikel 12
Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes

(Anm: gültig ab 01.01.2014 Siehe Gesetz vom 05.12.2012 S. 2418)

In § 22 Absatz 1 Satz 2 des Justizverwaltungskostengesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2655) wird nach der Angabe " §§ 5a," die Angabe "5b," eingefügt."

Artikel 42
Änderung des Gesetzes zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren

Artikel 8 des Gesetzes zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren vom 25. April 2013 (BGBl. I S. 935) wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 1 wird in Nummer 9019 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz (Kostenverzeichnis) in der Spalte "Höhe" die Angabe "EUR" durch die Angabe "Euro" ersetzt.
(Anm: gültig ab 01.11.2013, siehe Gesetz vom 25.04.2013 S. 935)

2. Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 2. In § 137 Absatz 1 Nummer 16 der Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 831) geändert worden ist, wird der abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und wird folgende Nummer 17 angefügt:

"17. für die Inanspruchnahme von Videokonferenzverbindungen je Verfahren eine Pauschale von 15 Euro für jede angefangene halbe Stunde."

(Anm: gültig ab 01.11.2013, siehe Gesetz vom 25.04.2013 S. 935)

"2. Im Gerichts- und Notarkostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2418) geändert worden ist, dieses wiederum geändert durch Artikel 41 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), wird in der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) nach Nummer 31015 folgende Nummer 31016 eingefügt:

Nr.AuslagentatbestandHöhe
"31016Pauschale für die Inanspruchnahme von Videokonferenzverbindungen:

je Verfahren für jede angfangene halbe Stunde

15,00 Euro".

 

3. In Nummer 3 wird in Nummer 2015 der Anlage 1 zum Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (Kostenverzeichnis) in der Spalte "Höhe" die Angabe "EUR" durch die Angabe "Euro" ersetzt.
(Anm: gültig ab 01.11.2013, siehe Gesetz vom 25.04.2013 S. 935)

Artikel 43
Änderung des Gesetzes zur Schlichtung im Luftverkehr

Das Gesetz zur Schlichtung im Luftverkehr vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1545) wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 Nummer 3 wird § 57a Absatz 3 Satz 1 aufgehoben.

2. Artikel 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Artikel 2
Änderung der Justizverwaltungskostenordnung

Der Anlage (Gebührenverzeichnis) zur Justizverwaltungskostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2751) geändert worden ist, wird nach Nummer 805 folgende Zwischenüberschrift und Nummer 900 angefügt:

Nr.GebührentatbestandGebührenbetrag
"9. Schlichtung nach § 57a LuftVG900 Verfahrensgebühr290,00 EUR".

Die Gebühr ist ausschließlich von dem Luftfahrtunternehmen zu erheben, wenn das Bundesamt für Justiz keine abweichende Entscheidung nach § 57a Abs. 3 Satz 2 LuftVG getroffen hat.

"Artikel 2
Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes

(Anm: gültig ab 01.11.2013, siehe Gesetz vom 11.06.2013 S. 1545)

Die Anlage (Gebührenverzeichnis) zum Justizverwaltungskostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2655), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2418) geändert worden ist, dieses wiederum geändert durch Artikel 41 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), wird wie folgt geändert:

1. Die Gliederung wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu Teil 1 Hauptabschnitt 2 wird wie folgt gefasst:

"Hauptabschnitt 2 Verfahren des Bundesamts für Justiz".

b) Nach der Angabe zu Teil 1 Hauptabschnitt 2 werden folgende Angaben eingefügt:

"Abschnitt 1
Ordnungsgeldverfahren

Abschnitt 2
Schlichtung nach § 57a LuftVG".

2. Die Überschrift des Hauptabschnitts 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Hauptabschnitt 2
Ordnungsgeldverfahren des Bundesamts für Justiz
"Hauptabschnitt 2
Verfahren des Bundesamts für Justiz".

3. Nach der Überschrift des Hauptabschnitts 2 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Abschnitt 1
Ordnungsgeldverfahren".

4. Die Vorbemerkung 1.2 wird Vorbemerkung 1.2.1.

5. Die Nummern 1200 und 1201 werden die Nummern 1210 und 1211.

6. Nach der neuen Nummer 1211 wird folgender Abschnitt 2 eingefügt:

Nr.GebührentatbestandGebührenbetrag
Abschnitt 2
Schlichtung nach § 57a LuftVG
1220Verfahrensgebühr

Die Gebühr ist ausschließlich von dem Luftfahrtunternehmen zu erheben, wenn das Bundesamt für Justiz keine abweichende Entscheidung nach § 57a Abs. 3 Satz 2 LuftVG getroffen hat.

290,00 Euro".

Artikel 44
Änderung des Gesetzes zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare

Das Gesetz zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1800) wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 7 Nummer 12 wird §§ § 492 Absatz 4

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

aufgehoben.

2. Artikel 8 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Artikel 8
Änderung der Kostenordnung

Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 8 Nummer 2 des Gesetzes vom 25. April 2013 (BGBl. I S. 935) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Nummer 2 werden die Wörter "Pflegschaft nach § 364 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter "Abwesenheitspflegschaft für das Verfahren in Teilungssachen" ersetzt.

2. In § 12 Absatz 1 wird die Angabe " § 116 Abs. 6" durch die Angabe " § 148 Absatz 5" ersetzt.

3. In § 106 Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort "Gesamtgutsverwaltung" das Komma durch das Wort "oder" ersetzt und werden die Wörter "oder eine Pflegschaft für einen abwesenden Beteiligten nach § 364 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" gestrichen.

4. In § 114 Nummer 1 werden die Wörter "oder einen sonstigen zuständigen Beamten" gestrichen.

5. § 116 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 116 Gerichtliche Vermittlung der Auseinandersetzung

(1) Für die gerichtliche Vermittlung der Auseinandersetzung eines Nachlasses oder de Gesamtguts einer Gütergemeinschaft, einschließlich des vorangegangenen Verfahrens, w das Vierfache der vollen Gebühr erhoben. Die Gebühr ermäßigt sich

  1. auf das Doppelte der vollen Gebühr, wenn das Verfahren ohne Bestätigung der Auseinandersetzung abgeschlossen wird;
  2. auf die Hälfte der vollen Gebühr, wenn sich das Verfahren vor Eintritt in die Verhandlung durch Zurücknahme oder auf andere Weise erledigt.

Die Vorschriften des § 59 gelten entsprechend.

(2) Wird mit einem Dritten vor dem Teilungsgericht zum Zweck der Auseinandersetzung ein Vertrag geschlossen, so wird von dem Dritten die Hälfte der nach dem Beurkundungsabschnitt zu berechnenden Gebühr erhoben.

(3) Für die Beurkundung einer vertragsmäßigen Auseinandersetzung, für die Aufnahme v Vermögensverzeichnissen und Schätzungen sowie für Versteigerungen werden die Gebühre nach Maßgabe des Beurkundungsabschnitts besonders erhoben.

(4) Wird die Vermittlung der Auseinandersetzung einem Notar übertragen, so wird je die Hälfte der vollen Gebühr erhoben

  1. für das gerichtliche Verfahren, einschließlich der Anordnung von Beweisaufnahmen,
  2. für die Bestätigung der Auseinandersetzung.

(5) Die Gebühr bestimmt sich nach dem Wert der den Gegenstand der Auseinandersetzung bildenden Vermögensmasse. Dabei werden die Werte mehrerer Massen, die in demselben Verfahren auseinandergesetzt werden, zusammengerechnet. Trifft die Auseinandersetzun des Gesamtguts einer Gütergemeinschaft mit der Auseinandersetzung des Nachlasses ein Ehegatten zusammen, so wird die Gebühr einheitlich nach dem zusammengerechneten Wert des Gesamtguts und des übrigen Nachlasses erhoben.

(6) Für die Kosten des Verfahrens (Absätze 1 und 4) haften die Anteilsberechtigten a Gesamtschuldner.

" § 116 Öffentliche Zustellung in Nachlass- und Gütergemeinschaftsauseinandersetzungen

Für die Auslagen einer öffentlichen Zustellung im Nachlass- oder Gesamtgutsauseinandersetzungsverfahren haften die Anteilsberechtigten als Gesamtschuldner."

6. Dem § 147 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Erteilt der Notar nach § 133a der Grundbuchordnung im Auftrag eines Beteiligten Abdrucke von Grundbuch- oder Registerblättern, so erhält er

  1. für einen Abdruck eine Gebühr von 10 Euro;
  2. für einen gesiegelten und unterschriebenen Abdruck eine Gebühr von 15 Euro.

Für die Ergänzung oder Bestätigung von Abdrucken wird dieselbe Gebühr wie für die Erteilung erhoben. Neben der Gebühr nach Satz 1 werden Gebühren nach Absatz 1 sowie die Dokumentenpauschale nicht erhoben."

7. § 148 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 148 Auseinandersetzungen

(1) Für die Vermittlung einer Auseinandersetzung durch den Notar gelten nach Maßgabe des Absatzes 2 die Vorschriften des § 116.

(2) Ist die Vermittlung dem Notar von dem Gericht übertragen, so erhält er das Dreieinhalbfache und, wenn die Bestätigung der Auseinandersetzung dem Gericht zusteht, das Dreifache der vollen Gebühr. Die Gebühr ermäßigt sich

  1. auf das Doppelte der vollen Gebühr, wenn das Verfahren ohne Bestätigung der Auseinandersetzung abgeschlossen wird;
  2. auf die Hälfte der vollen Gebühr, wenn sich das Verfahren vor Eintritt in die Verhandlung durch Zurücknahme oder auf andere Weise erledigt.
" § 148 Vermittlung der Auseinandersetzung

(1) Für die Vermittlung einer Auseinandersetzung einschließlich des vorangegangenen Verfahrens durch den Notar (§ 342 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) wird das Vierfache der vollen Gebühr erhoben. Die Gebühr ermäßigt sich

  1. auf die Hälfte der vollen Gebühr, wenn
    1. das Verfahren vor Eintritt in die Verhandlung durch Zurücknahme oder auf andere Weise endet oder
    2. der Notar das Verfahren wegen Unzuständigkeit an einen anderen Notar verweist; in diesem Fall beträgt die Gebühr höchstens 100 Euro;
  2. auf das Doppelte der vollen Gebühr, wenn das Verfahren nach Eintritt in die Verhandlung
    1. ohne Bestätigung der Auseinandersetzung abgeschlossen wird oder
    2. wegen einer Vereinbarung der Beteiligten über die Zuständigkeit an einen anderen Notar verwiesen wird.

§ 59 gilt entsprechend.

(2) Wird mit einem Dritten vor dem Notar zum Zweck der Auseinandersetzung ein Vertrag geschlossen, so wird von dem Dritten die Hälfte der nach dem Beurkundungsabschnitt zu berechnenden Gebühr erhoben.

(3) Für die Beurkundung einer vertragsmäßigen Auseinandersetzung, für die Aufnahme von Vermögensverzeichnissen und Schätzungen sowie für Versteigerungen werden die Gebühren nach Maßgabe des Beurkundungsabschnitts besonders erhoben.

(4) Die Gebühr bestimmt sich nach dem Wert der den Gegenstand der Auseinandersetzung bildenden Vermögensmasse. Dabei werden die Werte mehrerer Massen, die in demselben Verfahren auseinandergesetzt werden, zusammengerechnet. Trifft die Auseinandersetzung des Gesamtguts einer Gütergemeinschaft mit der Auseinandersetzung eines Nachlasses eines Ehegatten zusammen, so wird die Gebühr einheitlich nach dem zusammengerechneten Wert des Gesamtguts und des übrigen Nachlasses erhoben.

(5) Für die Kosten des Verfahrens (Absatz 1 und 3) haften die Anteilsberechtigten als Gesamtschuldner."

8. In § 150 Nummer 2 wird nach der Angabe " § 21 Abs. 1 Nr. 2" die Angabe "und Absatz 3" eingefügt.

"Artikel 8
Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes

(Anm: gültig ab 01.09.2013, siehe Gesetz vom 26.06.2013 S. 1800)

Das Gerichts- und Notarkostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. April 2013 (BGBl. I S. 935) geändert worden ist, dieses wiederum geändert durch Artikel 42 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 66 wird wie folgt gefasst: " § 66 (weggefallen)".

b) Nach der Angabe zu § 118 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 118a Teilungssachen".

2. In § 2 Absatz 4 werden die Wörter "oder als Anteilsberechtigter nach § 23 Nummer 5" gestrichen.

3. Dem § 5 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Verweist der Notar ein Teilungsverfahren an einen anderen Notar, entstehen die Gebühren für jeden Notar gesondert."

4. § 23 Nummer 5 und 6

5. in Teilungssachen nach § 342 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind die Anteilsberechtigten; dies gilt nicht, soweit der Antrag zurückgenommen oder zurückgewiesen wurde;

6. für das Beurkundungsverfahren bei der Vermittlung der Auseinandersetzung, wenn Gegenstand ein mit einem Dritten vor dem Teilungsgericht zum Zweck der Auseinandersetzung geschlossener Vertrag ist, ist auch der Dritte;

wird aufgehoben.

5. Dem § 26 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Die Auslagen einer öffentlichen Zustellung in Teilungssachen schulden die Anteilsberechtigten."

6. Dem § 31 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Ferner sind die für das Amtsgericht geltenden Vorschriften über die Kostenhaftung entsprechend anzuwenden."

7. § 66

§ 66 Bestimmte Teilungssachen

Geschäftswert in Teilungssachen nach § 342 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist der Wert des den Gegenstand der Auseinandersetzung bildenden Nachlasses oder Gesamtguts oder des von der Auseinandersetzung betroffenen Teils davon. Die Werte mehrerer selbständiger Vermögensmassen, die in demselben Verfahren auseinandergesetzt werden, werden zusammengerechnet. Trifft die Auseinandersetzung des Gesamtguts einer Gütergemeinschaft mit der Auseinandersetzung des Nachlasses eines Ehegatten oder Lebenspartners zusammen, wird der Wert des Gesamtguts und des übrigen Nachlasses zusammengerechnet.

wird aufgehoben.

8. Nach § 118 wird folgender § 118a eingefügt:

" § 118a Teilungssachen

Geschäftswert in Teilungssachen nach § 342 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist der Wert des den Gegenstand der Auseinandersetzung bildenden Nachlasses oder Gesamtguts oder des von der Auseinandersetzung betroffenen Teils davon. Die Werte mehrerer selbständiger Vermögensmassen, die in demselben Verfahren auseinandergesetzt werden, werden zusammengerechnet. Trifft die Auseinandersetzung des Gesamtguts einer Gütergemeinschaft mit der Auseinandersetzung des Nachlasses eines Ehegatten oder Lebenspartners zusammen, wird der Wert des Gesamtguts und des übrigen Nachlasses zusammengerechnet."

9. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

a) Die Gliederung wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe zu Teil 1 Hauptabschnitt 2 wird wie folgt gefasst:

"Hauptabschnitt 2
Nachlasssachen".

bb) Die Angabe zu Teil 1 Hauptabschnitt 2 Abschnitt 5 Unterabschnitt 1 wird wie folgt gefasst:

"Unterabschnitt 1
(weggefallen)".

cc) Nach der Angabe zu Teil 2 Hauptabschnitt 3 Abschnitt 8 wird folgende Angabe eingefügt:

"Abschnitt 9 Teilungssachen".

b) Die Überschrift von Teil 1 Hauptabschnitt 2 wird wie folgt gefasst:

"Hauptabschnitt 2
Nachlasssachen".

c) Die Vorbemerkung 1.2.4.1

Vorbemerkung 1.2.4.1:

Die Gebühren für das Verfahren über die Aufnahme eines Nachlassinventars bestimmen sich nach Teil 2 Hauptabschnitt 3 Abschnitt 5, außer wenn das Verfahren damit endet, dass die Aufnahme auf eine zuständige Behörde, einen zuständigen Beamten oder einen Notar übertragen wird.

wird aufgehoben.

d) In Nummer 12412 wird der Gebührentatbestand wie folgt gefasst:

altneu
 "Verfahren über den Antrag des Erben, einen Notar mit der amtlichen Aufnahme des Nachlassinventars zu beauftragen..."

e) Teil 1 Hauptabschnitt 2 Abschnitt 5 Unterabschnitt 1 wird

Unterabschnitt 1
Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands

aufgehoben.

f) Nach Nummer 23807 wird folgender Abschnitt 9 eingefügt:

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GNotKG - Tabelle B
Abschnitt 9
Teilungssachen

Vorbemerkung 2.3.9:

(1) Dieser Abschnitt gilt für Teilungssachen zur Vermittlung der Auseinandersetzung des Nachlasses und des Gesamtguts einer Gütergemeinschaft nach Beendigung der ehelichen, lebenspartnerschaftlichen oder fortgesetzten Gütergemeinschaft (§ 342 Abs. 2 Nr. 1 FamFG).

(2) Neben den Gebühren dieses Abschnitts werden gesonderte Gebühren erhoben für

  1. die Aufnahme von Vermögensverzeichnissen und Schätzungen,

  2. Versteigerungen und

  3. das Beurkundungsverfahren, jedoch nur, wenn Gegenstand ein Vertrag ist, der mit einem Dritten zum Zweck der Auseinandersetzung geschlossen wird.

23900Verfahrensgebühr6,0
23901Soweit das Verfahren vor Eintritt in die Verhandlung durch Zurücknahme oder auf andere Weise endet, ermäßigt sich die Gebühr 23900 auf1,5
23902Soweit der Notar das Verfahren vor Eintritt in die Verhandlung wegen Unzuständigkeit an einen anderen Notar verweist, ermäßigt sich die Gebühr 23900 auf1,5

- höchstens 100,00 Euro

23903Das Verfahren wird nach Eintritt in die Verhandlung
  1. ohne Bestätigung der Auseinandersetzung abgeschlossen oder
  2. wegen einer Vereinbarung der Beteiligten über die Zuständigkeit an einen anderen Notar verwiesen:

  Die Gebühr 23900 ermäßigt sich auf

3,0".

  Nach Nummer 25209 werden folgende Nummern 25210 bis 25214 eingefügt:

"Erteilung von Abdrucken aus einem Register oder aus dem Grundbuch auf Antrag oder deren beantragte Ergänzung oder Bestätigung:

25210- Abdruck10,00 Euro
25211

25212

- beglaubigter Abdruck15,00 Euro
Neben den Gebühren 25210 und 25211 wird keine Dokumentenpauschale erhoben.
Anstelle eines Abdrucks wird in den Fällen der Nummern 25210 und 25211 die elektronische Übermittlung einer Datei beantragt:
- unbeglaubigte Datei5,00 Euro
25213- beglaubigte Datei10,00 Euro
Werden zwei elektronische Dateien gleichen Inhalts in unterschiedlichen
Dateiformaten gleichzeitig übermittelt, wird die Gebühr 25212 oder 25213 nur einmal erhoben. Sind beide Gebührentatbestände erfüllt, wird die höhere Gebühr erhoben.
25214Erteilung einer Bescheinigung nach § 21 Abs. 3 BNotO15,00 Euro".

3. Artikel 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1

(1) Artikel 8 Nummer 4 und 5 tritt am 1. September 2014 in Kraft.

wird aufgehoben.

b) Absatz 2 wird Absatz 1 und wie folgt gefasst:

altneu
(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. September 2013 in Kraft."(1) Dieses Gesetz tritt am 1. September 2013 in Kraft."

c) Absatz 3 wird Absatz 2.

Artikel 45
Aufhebung von Rechtsvorschriften

Es werden aufgehoben:

1. die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1800) geändert worden ist,

2. die Justizverwaltungskostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1545) geändert worden ist, und

3. die Verordnung, betreffend die Gebührenfreiheit in dem Verfahren vor dem Reichsgericht in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 364-1, veröffentlichten bereinigten Fassung.

Artikel 46
Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung

§ 31 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2386) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

"(4) Die Bundesrechtsanwaltskammer ermöglicht die Übermittlung von Daten durch Abruf aus dem von ihr geführten Gesamtverzeichnis über das auf den Internetseiten der Europäischen Kommission geführte Europäische Rechtsanwaltsverzeichnis. Zusätzlich zum Abruf bereitgestellt werden der Name und die Internetadresse der Anwaltskanzlei sowie von dem Rechtsanwalt selbst benannte Sprachkenntnisse und Tätigkeitsschwerpunkte, soweit der Rechtsanwalt diese Daten der Bundesrechtsanwaltskammer zu diesem Zweck mitteilt. Die Sätze 1 und 2 gelten nur für Daten, die in das Europäische Rechtsanwaltsverzeichnis einzutragen sind. Die Bundesrechtsanwaltskammer trägt die datenschutzrechtliche Verantwortung für die von ihr an das Europäische Rechtsanwaltsverzeichnis übermittelten Daten."

2. Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 5 und 6 und wie folgt gefasst:

altneu
 "(5) Die Eintragung in die Verzeichnisse wird gelöscht, sobald die Zulassung erloschen oder der Rechtsanwalt Mitglied einer anderen Rechtsanwaltskammer geworden ist. Das Gesamtverzeichnis und die für das Europäische Rechtsanwaltsverzeichnis vorgehaltenen Daten werden im Falle des Wechsels der Rechtsanwaltskammer berichtigt.

(6) Das Bundesministerium der Justiz regelt die Einzelheiten der Führung des Gesamtverzeichnisses und der Einsichtnahme in das Gesamtverzeichnis sowie der Übermittlung an das Europäische Rechtsanwaltsverzeichnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates."

Artikel 47
Änderung des Gesetzes über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft

Das Gesetz über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft vom 6. Juli 1990 (BGBl. I S. 1349, 1351), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 2 Satz 2 wird nach dem Wort "Union" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt, werden nach dem Wort "Wirtschaftsraum" die Wörter "oder der Schweiz" eingefügt und werden die Wörter "dem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat" durch die Wörter "demjenigen der genannten Staaten" ersetzt.

2. In § 2 Satz 2 wird nach dem Wort "Union" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort "Wirtschaftsraum" die Wörter "oder der Schweiz" eingefügt.

3. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden die Wörter "und der Schweiz" angefügt.

b) Nach der Zeile "- in Portugal: Agente oficial da propriedade industrial" wird folgende Zeile eingefügt:

"- in der Schweiz: Patentanwalt/conseil en brevets/consulente in brevetti/patent attorney".

Artikel 48
Änderung der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung

In § 44 Absatz 2 Nummer 3 der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2491), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Union" die Wörter "oder in" durch ein Komma ersetzt, nach dem Wort "Wirtschaftsraum" die Wörter "oder der Schweiz" eingefügt und die Wörter "in einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat" durch die Wörter "in einem dieser Staaten" ersetzt.

Artikel 49
Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes

Das Rechtsdienstleistungsgesetz vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird nach dem Wort "Union" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort "Wirtschaftsraum" die Wörter "oder der Schweiz" eingefügt.

2. § 12 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Besitzt die Person eine Berufsqualifikation, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erforderlich ist, um in dessen Gebiet einen in § 10 Abs. 1 genannten oder einen vergleichbaren Beruf auszuüben, oder hat sie einen solchen Beruf während der vorhergehenden zehn Jahre vollzeitlich zwei Jahre in einem Mitgliedstaat ausgeübt, der diesen Beruf nicht reglementiert, so ist die Sachkunde unter Berücksichtigung dieser Berufsqualifikation oder Berufsausübung durch einen mindestens sechsmonatigen Anpassungslehrgang nachzuweisen."Besitzt die Person eine Berufsqualifikation, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz erforderlich ist, um in dem Gebiet dieses Staates einen in § 10 Absatz 1 genannten oder einen vergleichbaren Beruf auszuüben, oder hat die Person einen solchen Beruf während der vorhergehenden zehn Jahre in Vollzeit zwei Jahre in einem der genannten Staaten ausgeübt, der diesen Beruf nicht reglementiert, so ist die Sachkunde unter Berücksichtigung dieser Berufsqualifikation oder Berufsausübung durch einen mindestens sechsmonatigen Anpassungslehrgang nachzuweisen."

3. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort "Union" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort "Wirtschaftsraum" die Wörter "oder in der Schweiz" eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 wird nach dem Wort "Union" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort "Wirtschaftsraum" die Wörter "oder in der Schweiz" eingefügt.

4. In § 18 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Union" die Wörter ", eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz" eingefügt.

Artikel 50
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

ENDE