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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts und des Unterhaltsverfahrensrechts sowie zur Änderung der Zivilprozessordnung und kostenrechtlicher Vorschriften
Vom 20. November 2015
(BGBl. Nr. 46 vom 25.11.2015 S. 2018)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
§ 1612a des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der Überschrift werden ein Semikolon und das Wort "Verordnungsermächtigung" angefügt.
2. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Mindestunterhalt richtet sich nach dem doppelten Freibetrag für das sächliche Existenzminimum eines Kindes (Kinderfreibetrag) nach § 32 Abs. 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes. | "Der Mindestunterhalt richtet sich nach dem steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum des minderjährigen Kindes." |
b) In Satz 3 werden in dem Satzteil nach Nummer 3 die Wörter "eines Zwölftels des doppelten Kinderfreibetrags" durch die Wörter "des steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimums des minderjährigen Kindes" ersetzt.
3. Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat den Mindestunterhalt erstmals zum 1. Januar 2016 und dann alle zwei Jahre durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festzulegen."
Artikel 2
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 159 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 493 wie folgt gefasst:
" § 493 Übergangsvorschriften".
2. § 251 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 werden die Wörter "in der vorgeschriebenen Form" gestrichen.
bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
4. welche Einwendungen nach § 252 Abs. 1 und 2 erhoben werden können, insbesondere, dass der Einwand eingeschränkter oder fehlender Leistungsfähigkeit nur erhoben werden kann, wenn die Auskunft nach § 252 Abs. 2 Satz 3 in Form eines vollständig ausgefüllten Formulars erteilt wird und Belege über die Einkünfte beigefügt werden; | "4. welche Einwendungen nach § 252 erhoben werden können, insbesondere, dass der Einwand eingeschränkter oder fehlender Leistungsfähigkeit nur erhoben werden kann, wenn die Auskunft nach § 252 Absatz 4 erteilt wird und Belege über die Einkünfte beigefügt werden." |
cc) Nummer 5
5. dass die Einwendungesn, wenn Formulare eingeführt sind, mit einem Formular der beigefügten Art erhoben werden müssen, das auch bei jedem Amtsgericht erhältlich ist.
wird aufgehoben.
b) Satz 3
Ist der Antrag im Ausland zuzustellen, bestimmt das Gericht die Frist nach Satz 2 Nr. 3.
wird aufgehoben.
3. § 252 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 252 Einwendungen des Antragsgegners
(1) Der Antragsgegner kann Einwendungen geltend machen gegen
Ferner kann er, wenn er sich sofort zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs verpflichtet, hinsichtlich der Verfahrenskosten geltend machen, dass er keinen Anlass zur Stellung des Antrags gegeben hat. Nicht begründete Einwendungen nach Satz 1 Nr. 1 und 3 weist das Gericht mit dem Festsetzungsbeschluss zurück, ebenso eine Einwendung nach Satz 1 Nr. 2, wenn ihm diese nicht begründet erscheint. (2) Andere Einwendungen kann der Antragsgegner nur erheben, wenn er zugleich erklärt, inwieweit er zur Unterhaltsleistung bereit ist und dass er sich insoweit zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs verpflichtet. Den Einwand der Erfüllung kann der Antragsgegner nur erheben, wenn er zugleich erklärt, inwieweit er geleistet hat und dass er sich verpflichtet, einen darüber hinausgehenden Unterhaltsrückstand zu begleichen. Den Einwand eingeschränkter oder fehlender Leistungsfähigkeit kann der Antragsgegner nur erheben, wenn er zugleich unter Verwendung des eingeführten Formulars Auskunft über
erteilt und über seine Einkünfte Belege vorlegt. (3) Die Einwendungen sind nur zu berücksichtigen, solange der Festsetzungsbeschluss nicht verfügt ist. | " § 252 Einwendungen des Antragsgegners
(1) Der Antragsgegner kann Einwendungen gegen die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens geltend machen. Bei begründeten Einwendungen weist das Gericht den Antrag zurück. Unbegründete Einwendungen weist das Gericht mit dem Festsetzungsbeschluss nach § 253 zurück. (2) Andere als die in Absatz 1 Satz 1 genannten Einwendungen, insbesondere Einwendungen nach den Absätzen 3 und 4, sind nur zulässig, wenn der Antragsgegner zugleich erklärt, inwieweit er zur Unterhaltsleistung bereit ist und dass er sich insoweit zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs verpflichtet. (3) Der Einwand der Erfüllung ist nur zulässig, wenn der Antragsgegner zugleich erklärt, inwieweit er Unterhalt geleistet hat und entsprechende Belege vorlegt. (4) Der Einwand eingeschränkter oder fehlender Leistungsfähigkeit ist nur zulässig, wenn der Antragsgegner zugleich Auskunft über seine Einkünfte und sein Vermögen erteilt und für die letzten zwölf Monate seine Einkünfte belegt. Ein Antragsgegner, der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bezieht, muss den aktuellen Bewilligungsbescheid darüber vorlegen. Bei Einkünften aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb sowie Land- und Forstwirtschaft sind als Belege der letzte Einkommensteuerbescheid und für das letzte Wirtschaftsjahr die Gewinn- und-Verlust-Rechnung oder die Einnahmenüberschussrechnung vorzulegen. (5) Die Einwendungen sind nur zu berücksichtigen, solange der Festsetzungsbeschluss nicht erlassen ist." |
4. § 253 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "Werden keine oder lediglich nach § 252 Abs. 1 Satz 3 zurückzuweisende oder nach § 252 Abs. 2 unzulässige" durch die Wörter "Ist der Antrag zulässig und werden keine oder keine nach § 252 Absatz 2 bis 4 zulässigen" ersetzt.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Die Festsetzung durch Beschluss erfolgt auch, soweit sich der Antragsgegner nach § 252 Absatz 2 zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet hat."
5. § 254 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 254 Mitteilungen über Einwendungen
Sind Einwendungen erhoben worden, die nach § 252 Abs. 1 Satz 3 nicht zurückzuweisen oder die nach § 252 Abs. 2 zulässig sind, teilt das Gericht dem Antragsteller dies mit. Es setzt auf seinen Antrag den Unterhalt durch Beschluss fest, soweit sich der Antragsgegner nach § 252 Abs. 2 Satz 1 und 2 zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet hat. In der Mitteilung nach Satz 1 ist darauf hinzuweisen. | " § 254 Mitteilungen über Einwendungen
Hat der Antragsgegner zulässige Einwendungen (§ 252 Absatz 2 bis 4) erhoben, teilt das Gericht dem Antragsteller dies mit und weist darauf hin, dass das streitige Verfahren auf Antrag eines Beteiligten durchgeführt wird." |
6. § 255 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2
Darauf ist in der Mitteilung nach § 254 Satz 1 hinzuweisen.
wird aufgehoben.
b) In Absatz 4 wird die Angabe " § 254" durch die Angabe " § 253 Absatz 1" ersetzt.
c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(6) Wird der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach Zugang der Mitteilung nach § 254 Satz 1 gestellt, gilt der über den Festsetzungsbeschluss nach § 254 Satz 2 oder die Verpflichtungserklärung des Antragsgegners nach § 252 Abs. 2 Satz 1 und 2 hinausgehende Festsetzungsantrag als zurückgenommen. | "(6) Wird der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach Zugang der Mitteilung nach § 254 gestellt, so gilt der Festsetzungsantrag, der über den Festsetzungsbeschluss nach § 253 Absatz 1 Satz 2 hinausgeht, oder der Festsetzungsantrag, der über die Verpflichtungserklärung des Antragsgegners nach § 252 Absatz 2 hinausgeht, als zurückgenommen." |
7. § 256 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "die in § 252 Abs. 1 bezeichneten Einwendungen, die Zulässigkeit von Einwendungen nach § 252 Abs. 2" durch die Wörter "Einwendungen gegen die Zulässigkeit oder die Unzulässigkeit des vereinfachten Verfahrens, die Zulässigkeit von Einwendungen nach § 252 Absatz 2 bis 4" ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Auf Einwendungen nach § 252 Abs. 2, die nicht erhoben waren, bevor der Festsetzungsbeschluss verfügt war, kann die Beschwerde nicht gestützt werden. | "Die Beschwerde ist unzulässig, wenn sie sich auf Einwendungen nach § 252 Absatz 2 bis 4 stützt, die nicht erhoben waren, bevor der Festsetzungsbeschluss erlassen war." |
8. § 493 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 493 Übergangsvorschrift | " § 493 Übergangsvorschriften". |
b) Der Wortlaut wird Absatz 1.
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Auf vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger nach den §§ 249 bis 260, die bis zum 31. Dezember 2016 beantragt wurden, sind die §§ 249 bis 260 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden."
Artikel 3
Änderung der Kindesunterhalt-Formularverordnung
Die Kindesunterhalt-Formularverordnung vom 19. Juni 1998 (BGBl. I S. 1364), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2134, 3557) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(1) Im vereinfachten Verfahren zur Festsetzung des Unterhalts für ein minderjähriges Kind wird das in der Anlage bestimmte Formular für den Antrag auf Festsetzung des Unterhalts nach den §§ 249 und 250 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit verwendet." |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe "Nr. 1" gestrichen.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Wird das Formular nach § 3 Nummer 2 so angepasst, dass dem Gericht die Angaben als strukturierter Datensatz übermittelt werden können, sollen die nach Satz 1 Nummer 1 und 2 antragsberechtigten Behörden dieses Formular nutzen."
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung "(1)" gestrichen und wird die Angabe " Anlage 1" durch das Wort " Anlage" ersetzt.
b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "den in den Anlagen 1 und 2 bestimmten Formularen" durch die Wörter "dem in der Anlage bestimmten Formular" ersetzt.
b) In Nummer 2 werden jeweils die Wörter "der Formulare" durch die Wörter "des Formulars" ersetzt.
4. § 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 4 Übergangsvorschrift
Für Verfahren, die bis zum 31. Dezember 2016 beantragt wurden, sind die bis dahin geltenden Formulare zu verwenden." |
5. Die Anlagen 1 und 2 werden durch die Anlage im Anhang zu diesem Gesetz ersetzt.
(Anlage nicht eingearbeitet)
Artikel 4
Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen
In Nummer 1210 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2666), das zuletzt durch Artikel 173 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird im Gebührentatbestand die Angabe " § 254 Satz 2 FamFG" durch die Angabe " § 253 Abs. 1 Satz 2 FamFG" ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Auslandsunterhaltsgesetzes
Das Auslandsunterhaltsgesetz vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898), das zuletzt durch Artikel 169 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 27 wie folgt gefasst:
" § 27 Örtliche Zuständigkeit für die Auffang- und Notzuständigkeit; Verordnungsermächtigung".
2. Nach § 9 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Ergeben sich aus einem weitergeleiteten Antrag für die zentrale Behörde Zweifel, ob die Voraussetzungen des Artikels 57 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009, des Artikels 3 Absatz 3 des New Yorker UN-Übereinkommens vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland oder des Artikels 11 Absatz 1 des Haager Übereinkommens über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen vom 23. November 2007 erfüllt sind, so leitet die zentrale Behörde die Frage dem Richter zur Beantwortung zu. Dieser verfährt erneut nach Absatz 1."
3. Nach § 10 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Dies gilt auch für Schriftstücke, die die ausländische zentrale Behörde im weiteren Verlauf des Verfahrens anfordert."
4. Dem § 11 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Fragen, die die ausländische zentrale Behörde an die deutsche zentrale Behörde übermittelt, leitet diese an das nach § 7 Absatz 1 zur Vorprüfung aufgerufene Gericht weiter. Dieses veranlasst die Beantwortung der Fragen und leitet die Antworten an die deutsche zentrale Behörde zurück. Das weitere Verfahren bei der deutschen zentralen Behörde richtet sich nach Absatz 1."
5. § 27 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 27 Örtliche Zuständigkeit für die Auffang- und Notzuständigkeit
Sind die deutschen Gerichte nach den Artikeln 6 oder 7 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 international zuständig, ist ausschließlich das Amtsgericht Pankow-Weißensee in Berlin örtlich zuständig. | " § 27 Örtliche Zuständigkeit für die Auffang- und Notzuständigkeit; Verordnungsermächtigung
(1) Sind die deutschen Gerichte nach Artikel 6 oder Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 inter- national zuständig, so entscheidet das Amtsgericht, das für den Sitz desjenigen Oberlandesgerichts zuständig ist, in dessen Bezirk die Beteiligten ihren letzten inländischen gemeinsamen Wohnsitz hatten oder an den der ausreichende Bezug zur Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 7 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 angeknüpft werden kann. § 28 Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Ergibt sich keine örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichts nach Satz 1 oder Satz 2, so ist das Amtsgericht Pankow/Weißensee in Berlin örtlich zuständig. (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Zuständigkeit nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung einem anderen Amtsgericht des Oberlandesgerichtsbezirks oder, wenn in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, einem Amtsgericht für die Bezirke aller oder mehrerer Oberlandesgerichte zuzuweisen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen." |
6. § 28 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "ausschließlich" gestrichen.
b) In Satz 2 werden die Wörter "Pankow-Weißensee" durch die Wörter "Pankow/Weißensee" ersetzt.
7. In § 7 Absatz 1 Satz 2, § 21 Absatz 1 Satz 2 und § 35 Absatz 1 Satz 2 werden jeweils die Wörter "Pankow-Weißensee" durch die Wörter "Pankow/Weißensee" ersetzt.
Artikel 6
Änderung der Zivilprozessordnung
Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 945a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Die Länder führen" durch die Wörter "Die Landesjustizverwaltung Hessen führt für die Länder" ersetzt.
2. In § 945b werden nach den Wörtern "aus dem Register" das Komma und die Wörter "über die Erhebung von Gebühren" gestrichen.
Artikel 7
Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes
Das Justizverwaltungskostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2655), das zuletzt durch Artikel 176 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Inder Inhaltsübersichtwird nachder Angabezu § 15 folgende Angabe eingefügt:
" § 15a Schutzschriftenregister".
2. Nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:
"5a. Einstellung von Schutzschriften in das Schutzschriftenregister,".
3. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:
" § 15a Schutzschriftenregister 15a
Die Gebühr für die Einstellung einer Schutzschrift schuldet derjenige, der die Schutzschrift eingereicht hat."
4. Die Anlage (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
a) In der Gliederung wird nach der Angabe zu Teil 1 Hauptabschnitt 1 Abschnitt 5 folgende Angabe eingefügt:
"Abschnitt 6 Schutzschriftenregister".
b) Nach Nummer 1152 wird folgender Abschnitt 6 eingefügt:
Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag |
"Abschnitt 6 Schutzschriftenregister | ||
1160 | Einstellung einer Schutzschrift | 83,00 ". |
Artikel 8
Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
Nach § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 14 Nummer 8 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, wird folgende Nummer 1a eingefügt:
"1a. die Einreichung von Schutzschriften;".
Artikel 9
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann den Wortlaut des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes in der vom 1. Oktober 2015 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 10
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 2, Artikel 6 Nummer 1 sowie die Artikel 7 und 8 treten am 1. Januar 2016 in Kraft.
(3) Die Artikel 2 bis 4 treten am 1. Januar 2017 in Kraft.
ID 151616
ENDE |