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Regelwerk

Änderungstext

EuKoPfVODG - Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung

Vom 21. November 2016
(BGBl. I Nr. 55 vom 25.11.2016 S. 2591; 05.07.2017 S. 2208 17)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Zivilprozessordnung

Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2222) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 753 wird wie folgt gefasst:

" § 753 Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher; Verordnungsermächtigung".

b) Nach der Angabe zu § 754 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 754a Vereinfachter Vollstreckungsauftrag bei Vollstreckungsbescheiden".

c) Nach der Angabe zu § 945b werden die folgenden Angaben eingefügt:

"Abschnitt 6
Grenzüberschreitende vorläufige Kontenpfändung

Titel 1
Erlass des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung

§ 946 Zuständigkeit

§ 947 Verfahren

§ 948 Ersuchen um Einholung von Kontoinformationen

§ 949 Nicht rechtzeitige Einleitung des Hauptsacheverfahrens

Titel 2
Vollziehung des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung

§ 950 Anwendbare Vorschriften

§ 951 Vollziehung von im Inland erlassenen Beschlüssen

§ 952 Vollziehung von in einem anderen Mitgliedstaat erlassenen Beschlüssen

Titel 3
Rechtsbehelfe

§ 953 Rechtsbehelfe des Gläubigers

§ 954 Rechtsbehelfe nach den Artikeln 33 bis 35 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014

§ 955 Sicherheitsleistung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014

§ 956 Rechtsmittel gegen die Entscheidungen nach § 954 Absatz 1 bis 3 und § 955

§ 957 Ausschluss der Rechtsbeschwerde

Titel 4
Schadensersatz; Verordnungsermächtigung

§ 958 Schadensersatz

§ 959 Verordnungsermächtigung".

2. In § 79 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 werden nach den Wörtern "Abnahme der" die Wörter "Vermögensauskunft und der" eingefügt und wird nach dem Wort "Versicherung" das Wort "und" durch das Wort "sowie" ersetzt.

3. In § 119 Absatz 2 werden nach den Wörtern "Abgabe der" die Wörter "Vermögensauskunft und der" eingefügt.

4. § 753 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 753 Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher" § 753 Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher; Verordnungsermächtigung".

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "nach Absatz 2" gestrichen.

c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) § 130a Absatz 1 und 2 gilt für die elektronische Einreichung von Aufträgen beim Gerichtsvollzieher entsprechend."

5. Nach § 754 wird folgender § 754a eingefügt:

" § 754a Vereinfachter Vollstreckungsauftrag bei Vollstreckungsbescheiden

(1) Im Fall eines elektronisch eingereichten Auftrags zur Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid, der einer Vollstreckungsklausel nicht bedarf, ist bei der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen die Übermittlung der Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides entbehrlich, wenn

  1. die sich aus dem Vollstreckungsbescheid ergebende fällige Geldforderung einschließlich titulierter Nebenforderungen und Kosten nicht mehr als 5.000 Euro beträgt; Kosten der Zwangsvollstreckung sind bei der Berechnung der Forderungshöhe nur zu berücksichtigen, wenn sie allein Gegenstand des Vollstreckungsauftrags sind;
  2. die Vorlage anderer Urkunden als der Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides nicht vorgeschrieben ist;
  3. der Gläubiger dem Auftrag eine Abschrift des Vollstreckungsbescheides nebst Zustellungsbescheinigung als elektronisches Dokument beifügt und
  4. der Gläubiger versichert, dass ihm eine Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides und eine Zustellungsbescheinigung vorliegen und die Forderung in Höhe des Vollstreckungsauftrags noch besteht.

Sollen Kosten der Zwangsvollstreckung vollstreckt werden, sind dem Auftrag zusätzlich zu den in Satz 1 Nummer 3 genannten Dokumenten eine nachprüfbare Aufstellung der Kosten und entsprechende Belege als elektronisches Dokument beizufügen.

(2) Hat der Gerichtsvollzieher Zweifel an dem Vorliegen einer Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides oder der übrigen Vollstreckungsvoraussetzungen, teilt er dies dem Gläubiger mit und führt die Zwangsvollstreckung erst durch, nachdem der Gläubiger die Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides übermittelt oder die übrigen Vollstreckungsvoraussetzungen nachgewiesen hat.

(3) § 130a Absatz 2 bleibt unberührt."

6. § 755 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Der Gerichtsvollzieher darf auch beauftragt werden, die gegenwärtigen Anschriften, den Ort der Hauptniederlassung oder den Sitz des Schuldners zu erheben

  1. durch Einsicht in das Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-, Unternehmens- oder Vereinsregister oder
  2. durch Einholung einer Auskunft bei den nach Landesrecht für die Durchführung der Aufgaben nach § 14 Absatz 1 der Gewerbeordnung zuständigen Behörden."

b) Absatz 2 Satz 4

Die Daten nach Satz 1 Nr. 2 und 3 darf der Gerichtsvollzieher nur erheben, wenn die zu vollstreckenden Ansprüche mindestens 500 Euro betragen; Kosten der Zwangsvollstreckung und Nebenforderungen sind bei der Berechnung nur zu berücksichtigen, wenn sie allein Gegenstand des Vollstreckungsauftrags sind.

wird aufgehoben.

c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Nach Absatz 1 oder Absatz 2 erhobene Daten, die innerhalb der letzten drei Monate bei dem Gerichtsvollzieher eingegangen sind, darf dieser auch in einem Zwangsvollstreckungsverfahren eines weiteren Gläubigers gegen denselben Schuldner nutzen, wenn die Voraussetzungen für die Datenerhebung auch bei diesem Gläubiger vorliegen."

7. § 802d Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Andernfalls leitet der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger einen Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu."Andernfalls leitet der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger einen Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu; ein Verzicht des Gläubigers auf die Zuleitung ist unbeachtlich."

8. § 802f wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Der Fristsetzung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Gerichtsvollzieher den Schuldner bereits zuvor zur Zahlung aufgefordert hat und seit dieser Aufforderung zwei Wochen verstrichen sind, ohne dass die Aufforderung Erfolg hatte."

b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Der Gerichtsvollzieher errichtet eine Aufstellung mit den nach § 802c Absatz 1 und 2 erforderlichen Angaben als elektronisches Dokument (Vermögensverzeichnis)."Der Gerichtsvollzieher errichtet in einem elektronischen Dokument eine Aufstellung mit den nach § 802c Absatz 1 und 2 erforderlichen Angaben (Vermögensverzeichnis)."

9. § 802g Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Dem Schuldner ist der Haftbefehl bei der Verhaftung in beglaubigter Abschrift zu übergeben."Der Gerichtsvollzieher händigt dem Schuldner von Amts wegen bei der Verhaftung eine beglaubigte Abschrift des Haftbefehls aus."

10. § 802l wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Erhebung oder das Ersuchen ist nur zulässig, soweit dies zur Vollstreckung erforderlich ist und die zu vollstreckenden Ansprüche mindestens 500 Euro betragen; Kosten der Zwangsvollstreckung und Nebenforderungen sind bei der Berechnung nur zu berücksichtigen, wenn sie allein Gegenstand des Vollstreckungsauftrags sind."Die Erhebung oder das Ersuchen ist nur zulässig, soweit dies zur Vollstreckung erforderlich ist."

b) Die folgenden Absätze 4 und 5 werden angefügt:

"(4) Nach Absatz 1 Satz 1 erhobene Daten, die innerhalb der letzten drei Monate bei dem Gerichtsvollzieher eingegangen sind, darf dieser auch einem weiteren Gläubiger übermitteln, wenn die Voraussetzungen für die Datenerhebung auch bei diesem Gläubiger vorliegen. Der Gerichtsvollzieher hat dem weiteren Gläubiger die Tatsache, dass die Daten in einem anderen Verfahren erhoben wurden, und den Zeitpunkt ihres Eingangs bei ihm mitzuteilen. Eine erneute Auskunft ist auf Antrag des weiteren Gläubigers einzuholen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass seit dem Eingang der Auskunft eine Änderung der Vermögensverhältnisse, über die nach Absatz 1 Satz 1 Auskunft eingeholt wurde, eingetreten ist.

(5) Übermittelt der Gerichtsvollzieher Daten nach Absatz 4 Satz 1 an einen weiteren Gläubiger, so hat er den Schuldner davon innerhalb von vier Wochen nach der Übermittlung in Kenntnis zu setzen; § 802d Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gilt entsprechend."

11. § 829 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post."An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post, sofern die Zustellung weder nach der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 noch nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen vom 19. Oktober 2005 (ABl. Nr. L 300 vom 17.11.2005 S. 55, L 120 vom 05.05.2006 S. 23) zu bewirken ist."

12. In § 829a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort "Geldforderung" die Wörter "einschließlich titulierter Nebenforderungen und Kosten" eingefügt und werden die Wörter "und Nebenforderungen" gestrichen.

13. § 845 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post."An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post, sofern die Zustellung weder nach der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 noch nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen zu bewirken ist."

14. In § 850f Absatz 1 Buchstabe a werden nach den Wörtern "im Sinne des Dritten" ein Komma und das Wort "Vierten" eingefügt.

15. In § 850k Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe "36 Satz 1 " durch die Angabe "39 Satz 1" ersetzt.

16. § 882c wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die Anordnung der Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis ist Teil des Vollstreckungsverfahrens."

b) Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

altneu
Sie ist dem Schuldner zuzustellen, soweit sie ihm nicht mündlich bekannt gegeben und in das Protokoll aufgenommen wird (§ 763)."Der Gerichtsvollzieher stellt sie dem Schuldner von Amts wegen zu, soweit sie ihm nicht mündlich bekannt gegeben und in das Protokoll aufgenommen wird (§ 763 Absatz 1). Über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung entscheidet abweichend von § 186 Absatz 1 Satz 1 der Gerichtsvollzieher."

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter "oder sieht das Handelsregister ein" gestrichen.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Hat der Gerichtsvollzieher Anhaltspunkte dafür, dass zugunsten des Schuldners eine Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen oder ein bedingter Sperrvermerk gemäß § 52 des Bundesmeldegesetzes eingerichtet wurde, hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner auf die Möglichkeit eines Vorgehens nach § 882f Absatz 2 hinzuweisen."

17. Dem § 882d Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Wird dem Gerichtsvollzieher vor der Übermittlung der Anordnung nach Satz 3 bekannt, dass die Voraussetzungen für die Eintragung nicht oder nicht mehr vorliegen, hebt er die Anordnung auf und unterrichtet den Schuldner hierüber."

18. § 882f wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

bb) Folgende Nummer 7 wird angefügt:

"7. für Zwecke der Dienstaufsicht über Justizbedienstete, die mit dem Schuldnerverzeichnis befasst sind."

"(2) Das Recht auf Einsichtnahme durch Dritte erstreckt sich nicht auf Angaben nach § 882b Absatz 2 Nummer 3, wenn glaubhaft gemacht wird, dass zugunsten des Schuldners eine Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen oder ein bedingter Sperrvermerk gemäß § 52 des Bundesmeldegesetzes eingerichtet wurde. Der Schuldner hat das Bestehen einer solchen Auskunftssperre oder eines solchen Sperrvermerks gegenüber dem Gerichtsvollzieher glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt entsprechend gegenüber dem zentralen Vollstreckungsgericht, wenn die Eintragungsanordnung an dieses gemäß § 882d Absatz 1 Satz 3 übermittelt worden ist. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf die Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis durch Gerichte und Behörden für die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 5 bezeichneten Zwecke."

19. Dem § 882g Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Liegen die Voraussetzungen des § 882f Absatz 2 vor, dürfen Abdrucke insoweit nicht erteilt werden."

20. Dem Buch 8 wird folgender Abschnitt 6 angefügt:
Abschnitt 6
Grenzüberschreitende vorläufige Kontenpfändung

Titel 1
Erlass des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung

§ 946 Zuständigkeit

(1) Für den Erlass des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. Nr. L 189 vom 27.06.2014 S. 59) ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Die §§ 943 und 944 gelten entsprechend.

(2) Hat der Gläubiger bereits eine öffentliche Urkunde (Artikel 4 Nummer 10 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014) erwirkt, in der der Schuldner verpflichtet wird, die Forderung zu erfüllen, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Urkunde errichtet worden ist.

§ 947 Verfahren

(1) Der Gläubiger kann sich in dem Verfahren auf Erlass des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung aller Beweismittel sowie der Versicherung an Eides statt bedienen. Nur eine Beweisaufnahme, die sofort erfolgen kann, ist statthaft.

(2) Das Gericht darf die ihm nach Artikel 14 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 übermittelten Kontoinformationen für die Zwecke des jeweiligen Verfahrens auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung speichern, übermitteln und nutzen. Soweit übermittelte Kontoinformationen für den Erlass des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung nicht erforderlich sind, sind sie unverzüglich zu sperren oder zu löschen. Die Löschung ist zu protokollieren. § 802d Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 948 Ersuchen um Einholung von Kontoinformationen

(1) Zuständige Auskunftsbehörde gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 für die Einholung von Kontoinformationen ist das Bundesamt für Justiz.

(2) Zum Zweck der Einholung von Kontoinformationen nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 darf das Bundesamt für Justiz das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1 der Abgabenordnung bezeichneten Daten abzurufen (§ 93 Absatz 8 der Abgabenordnung).

(3) Das Bundesamt für Justiz protokolliert die eingehenden Ersuchen um Einholung von Kontoinformationen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014. Zu protokollieren sind ebenfalls die Bezeichnung der ersuchenden Stelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Abruf der in § 93b Absatz 1 der Abgabenordnung bezeichneten Daten und der Zeitpunkt des Eingangs dieser Daten sowie die Weiterleitung der eingegangenen Daten an die ersuchende Stelle. Das Bundesamt für Justiz löscht den Inhalt der eingeholten Kontoinformationen unverzüglich nach deren Übermittlung an die ersuchende Stelle; die Löschung ist zu protokollieren.

§ 949 Nicht rechtzeitige Einleitung des Hauptsacheverfahrens

(1) Ein im Inland erlassener Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung wird nach Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 durch Beschluss widerrufen.

(2) Zuständige Stelle, an die gemäß Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 das Widerrufsformblatt zu übermitteln ist, ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattfinden soll oder stattgefunden hat. Ist ein in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erlassener Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Inland zu vollziehen, hat das Amtsgericht nach Satz 1 den Beschluss, durch den das Gericht den Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung widerrufen hat, der Bank im Sinne des Artikels 4 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 zuzustellen.

Titel 2
Vollziehung des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung

§ 950 Anwendbare Vorschriften

Auf die Vollziehung des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung sind die Vorschriften des Achten Buchs über die Zwangsvollstreckung sowie § 930 Absatz 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden, soweit die Verordnung (EU) Nr. 655/2014 und die §§ 951 bis 957 keine abweichenden Vorschriften enthalten.

§ 951 Vollziehung von im Inland erlassenen Beschlüssen

(1) Ist ein im Inland erlassener Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Inland zu vollziehen, hat der Gläubiger, der seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, den Beschluss der Bank zustellen zu lassen. Ist der Beschluss in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu vollziehen, hat der Gläubiger die Zustellung gemäß Artikel 23 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 an die Bank zu veranlassen.

(2) Das Gericht, das den Beschluss erlassen hat, lässt dem Schuldner den Beschluss nach Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 zustellen; diese Zustellung gilt als Zustellung auf Betreiben des Gläubigers (§ 191). Eine Übersetzung oder Transliteration, die nach Artikel 28 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 erforderlich ist, hat der Gläubiger bereitzustellen.

§ 952 Vollziehung von in einem anderen Mitgliedstaat erlassenen Beschlüssen

(1) Zuständige Stelle ist

  1. in den in Artikel 23 Absatz 3, 5 und 6, Artikel 25 Absatz 3 und Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 bezeichneten Fällen das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattfinden soll oder stattgefunden hat,

  2. in den in Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 bezeichneten Fällen das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz hat.

(2) Das nach Absatz 1 Nummer 1 zuständige Amtsgericht hat

  1. in den in Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 bezeichneten Fällen der Bank den Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung zuzustellen,

  2. in den in Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 bezeichneten Fällen der Bank die Freigabeerklärung des Gläubigers zuzustellen.

Titel 3
Rechtsbehelfe

§ 953 Rechtsbehelfe des Gläubigers

(1) Gegen die Ablehnung des Antrags auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung und gegen den Widerruf des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung (§ 949 Absatz 1), soweit sie durch das Gericht des ersten Rechtszuges erfolgt sind, findet die sofortige Beschwerde statt.

(2) Die in Artikel 21 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 bezeichnete Frist von 30 Tagen für die Einlegung des Rechtsbehelfs beginnt mit der Zustellung der Entscheidung an den Gläubiger. Dies gilt auch in den Fällen des § 321a Absatz 2 für die Ablehnung des Antrags auf Erlass des Beschlusses durch das Berufungsgericht.

(3) Die sofortige Beschwerde gegen den Widerruf des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat ab Zustellung einzulegen.

§ 954 Rechtsbehelfe nach den Artikeln 33 bis 35 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014

(1) Über den Rechtsbehelf des Schuldners gegen einen im Inland erlassenen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung nach Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 (Widerspruch) entscheidet das Gericht, das den Beschluss erlassen hat. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Widerspruch des Schuldners gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 gegen die Entscheidung nach Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014.

(2) Über den Rechtsbehelf des Schuldners wegen Einwendungen gegen die Vollziehung eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung im Inland nach Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 entscheidet das Vollstreckungsgericht (§ 764 Absatz 2). Für den Antrag nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 gelten § 850k Absatz 4 und § 850l entsprechend.

(3) Über Rechtsbehelfe, die nach Artikel 35 Absatz 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 im Vollstreckungsmitgliedstaat eingelegt werden, entscheidet ebenfalls das Vollstreckungsgericht. Sofern nach Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 das Gericht zuständig ist, das den Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung erlassen hat, ergeht die Entscheidung durch Beschluss.

(4) Zuständige Stelle ist in den Fällen des Artikels 36 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattfinden soll oder stattgefunden hat. Dieses hat den Beschluss der Bank zuzustellen.

§ 955 Sicherheitsleistung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014

Für die Entscheidung über Anträge des Schuldners auf Beendigung der Vollstreckung wegen erbrachter Sicherheitsleistung nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 ist das Vollstreckungsgericht zuständig. Die Entscheidung nach Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 ergeht durch Beschluss.

§ 956 Rechtsmittel gegen die Entscheidungen nach § 954 Absatz 1 bis 3 und § 955

(1) Gegen die Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts nach § 954 Absatz 2 und 3 Satz 1 sowie nach § 955 Satz 1 findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt auch für Entscheidungen des Gerichts des ersten Rechtszugs in den Fällen des § 954 Absatz 1 und 3 Satz 2 sowie des § 955 Satz 2.

(2) Die sofortige Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat ab Zustellung der Entscheidung einzulegen.

§ 957 Ausschluss der Rechtsbeschwerde

In Verfahren zur grenzüberschreitenden vorläufigen Kontenpfändung nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

Titel 4
Schadensersatz; Verordnungsermächtigung

§ 958 Schadensersatz

Erweist sich die Anordnung eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, der im Inland vollzogen worden ist, als von Anfang an ungerechtfertigt, so ist der Gläubiger verpflichtet, dem Schuldner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Vollziehung des Beschlusses oder dadurch entsteht, dass er Sicherheit leistet, um die Freigabe der vorläufig gepfändeten Gelder oder die Beendigung der Vollstreckung zu erwirken. Im Übrigen richtet sich die Haftung des Gläubigers gegenüber dem Schuldner nach Artikel 13 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014.

§ 959 Verordnungsermächtigung

(1) Die Landesregierungen können die Aufgaben nach Artikel 10 Absatz 2, Artikel 23 Absatz 3, 5 und 6, Artikel 25 Absatz 3, Artikel 27 Absatz 2, Artikel 28 Absatz 3 sowie Artikel 36 Absatz 5 Unterabsatz 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte durch Rechtsverordnung zuweisen.

(2) Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung einer obersten Landesbehörde übertragen."

Artikel 2
Weitere Änderung der Zivilprozessordnung

Die Zivilprozessordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. (aufgehoben) 17

2. § 754a Absatz 3

(3) § 130a Absatz 2 bleibt unberührt.

und § 829a Absatz 3

(3) § 130a Abs. 2 bleibt unberührt.

werden aufgehoben.

Artikel 3 17
Weitere Änderung der Zivilprozessordnung

(gültig ab 01.01.2022)

(aufgehoben)

Artikel 4
Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung

Dem Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2222) geändert worden ist, werden die folgenden § § 42 und 43 angefügt:

" § 42 Informationspflichten aus Anlass des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung

Die Länder übermitteln dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz auf Anfrage die Informationen nach Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. Nr. L 189 vom 27.06.2014 S.59).

§ 43 Verordnungsermächtigung für die Länder aus Anlass des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung

(1) Die Landesregierungen können für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass § 753 Absatz 4, § 754a Absatz 3 und § 829a Absatz 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung bis zum 31. Dezember entweder des Jahres 2018 oder des Jahres 2019 weiterhin Anwendung finden und die in den Artikeln 2 und 14 Nummer 4 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung genannten Bestimmungen ganz oder teilweise erst am 1. Januar entweder des Jahres 2019 oder des Jahres 2020 in Kraft treten.

(2) Die Landesregierungen können für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die in den Artikeln 3 und 14 Nummer 5 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung genannten Bestimmungen ganz oder teilweise bereits am 1. Januar entweder des Jahres 2020 oder des Jahres 2021 in Kraft treten. Sofern die Landesregierung von der Ermächtigung in Absatz 1 Gebrauch gemacht hat, kommt nur ein Inkrafttreten am 1. Januar 2021 in Betracht.

(3) Die Landesregierungen können die Ermächtigungen nach den Absätzen 1 und 2 durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen."

Artikel 5
Änderung des Rechtspflegergesetzes

In § 20 Absatz 1 Nummer 17 Satz 2 des Rechtspflegergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I S. 778; 2014 I S. 46), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 558) geändert worden ist, wird die Angabe " § 766" durch die Wörter " § 766 sowie Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. Nr. L 189 vom 27.06.2014 S. 59)" ersetzt.

Artikel 6
Änderung der Schuldnerverzeichnisführungsverordnung

Die Schuldnerverzeichnisführungsverordnung vom 26. Juli 2012 (BGBl. I S. 1654), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Juli 2015 (BGBl. I S. 1412) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 5 wird das Wort "oder" durch ein Semikolon ersetzt.

b) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

c) Folgende Nummer 7 wird angefügt:

"7. für Zwecke der Dienstaufsicht über Justizbedienstete, die mit dem Schuldnerverzeichnis befasst sind."

2. In § 6 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter " § 5 Nummer 1 bis 6" durch die Wörter " § 5 Nummer 1 bis 7" ersetzt.

Artikel 7
Änderung der Schuldnerverzeichnisabdruckverordnung

Die Schuldnerverzeichnisführungsverordnung vom 26. Juli 2012 (BGBl. I S. 1658) wird wie folgt geändert:

1. In § 16 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, 2 und 4 werden jeweils die Wörter " § 882f der Zivilprozessordnung" durch die Wörter " § 882f Absatz 1 der Zivilprozessordnung" ersetzt.

2. In § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter " § 882f der Zivilprozessordnung" durch die Wörter " § 882f Absatz 1 der Zivilprozessordnung" ersetzt.

Artikel 8
Änderung der Gerichtsvollzieherformular-Verordnung

Die Gerichtsvollzieherformular-Verordnung vom 28. September 2015 (BGBl. I S. 1586) wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 6 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung
Für Aufträge, die bis zum 28. Februar 2017 eingereicht werden, kann das bis zum 30. November 2016 bestimmte Formular weiter genutzt werden."

2. Die Anlage erhält die aus dem Anhang zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.

Artikel 9
Änderung des Gerichtskostengesetzes

Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2222) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird das Wort "und" am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.

c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

"4. der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen, wenn nicht das Familiengericht zuständig ist."

2. § 53 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. über einen Antrag auf Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung, soweit nichts anderes bestimmt ist,"1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,"

3. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

a) Die Gliederung wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe zu Teil 1 Hauptabschnitt 4 wird wie folgt gefasst:

"Hauptabschnitt 4 Arrest, Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung und einstweilige Verfügung".

bb) Die Angabe zu Teil 8 Hauptabschnitt 3 wird wie folgt gefasst:

"Hauptabschnitt 3 Arrest, Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung und einstweilige Verfügung".

b) In der Überschrift zu Teil 1 Hauptabschnitt 4 werden nach dem Wort "Arrest" ein Komma und die Wörter "Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung" eingefügt.

c) Vorbemerkung 1.4 wird wie folgt gefasst:

altneu
Vorbemerkung 1.4:

Im Verfahren über den Antrag auf Anordnung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung und im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung oder Abänderung (§ 926 Abs. 2, §§ 927, 936 ZPO) werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Im Fall des § 942 ZPO gilt das Verfahren vor dem Amtsgericht und dem Gericht der Hauptsache als ein Rechtsstreit.

"Vorbemerkung 1.4:

(1) Im Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung werden Gebühren nach diesem Hauptabschnitt nur im Fall des Artikels 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 erhoben. In den Fällen des Artikels 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 bestimmen sich die Gebühren nach Teil 2 Hauptabschnitt 1.

(2) Im Verfahren auf Anordnung eines Arrests oder auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung oder die Abänderung (§ 926 Abs. 2, §§ 927, 936 ZPO) werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Im Fall des § 942 ZPO gilt das Verfahren vor dem Amtsgericht und dem Gericht der Hauptsache als ein Rechtsstreit.

(3) Im Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung sowie im Verfahren über den Widerruf oder die Abänderung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben."

d) In Nummer 1411 wird im Gebührentatbestand Nummer 1 wie folgt gefasst:

altneu
1. Zurücknahme des Antrags vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,"1. Zurücknahme des Antrags
  1. vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder
  2. wenn eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird,"

e) In Nummer 1430 wird der Gebührentatbestand wie folgt gefasst:

altneu
Verfahrenüberdie Beschwerdegegendie Zurückweisungeines Antrags auf Anordnung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung"Verfahren über die Beschwerde
  1. gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Anordnung eines Arrests oder eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder
  2. in Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 ..."

f) In Teil 2 wird nach der Überschrift zu Hauptabschnitt 1 folgende Vorbemerkung eingefügt:

"Vorbemerkung 2.1:

Dieser Hauptabschnitt ist auch auf Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung im Fall des Artikels 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie auf alle Verfahren über Anträge auf Einschränkung oder Beendigung der Vollstreckung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung (§ 954 Abs. 2 ZPO i. V. m. Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014) anzuwenden. Im Übrigen bestimmen sich die Gebühren nach Teil 1 Hauptabschnitt 4 oder Teil 8 Hauptabschnitt 3."

g) In Nummer 2111 werden im Gebührentatbestand nach der Angabe "ZPO" die Wörter "sowie im Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung im Fall des Artikels 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 655/2014" eingefügt.

h) Nach Nummer 2111 wird folgende Nummer 2112 eingefügt:

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
"2112In dem Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung wird ein Antrag auf Einholung von Kontoinformationen gestellt:

Die Gebühr 2111 erhöht sich auf

33,00 ".

i) Die bisherigen Nummern 2112 bis 2114 werden die Nummern 2113 bis 2115.

j) In Nummer 2119 wird im Gebührentatbestand nach den Wörtern "Anträge auf" das Wort "Beendigung," und vor der Angabe " § 1084 ZPO" die Angabe " § 954 Abs. 2," eingefügt.

k) In der Überschrift zu Teil 8 Hauptabschnitt 3 werden nach dem Wort "Arrest" ein Komma und die Wörter "Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung" eingefügt.

l) Vorbemerkung 8.3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Vorbemerkung 8.3:

Im Verfahren über den Antrag auf Anordnung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung und im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung oder Abänderung (§ 926 Abs. 2, §§ 927, 936 ZPO) werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Im Fall des § 942 ZPO gilt dieses Verfahren und das Verfahren vor dem Gericht der Hauptsache als ein Rechtsstreit.

"Vorbemerkung 8.3:

(1) Im Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung werden Gebühren nach diesem Hauptabschnitt nur im Fall des Artikels 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 erhoben. In den Fällen des Artikels 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 bestimmen sich die Gebühren nach Teil 2 Hauptabschnitt 1.

(2) Im Verfahren auf Anordnung eines Arrests oder auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung oder die Abänderung (§ 926 Abs. 2, §§ 927, 936 ZPO) werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Im Fall des § 942 ZPO gilt das Verfahren vor dem Amtsgericht und dem Gericht der Hauptsache als ein Rechtsstreit.
(3) Im Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung sowie im Verfahren über den Widerruf oder die Abänderung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben."

m) In Nummer 8330 wird der Gebührentatbestand wie folgt gefasst:

altneu
Verfahren über Beschwerden gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Anordnung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung"Verfahren über die Beschwerde
  1. gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Anordnung eines Arrests oder eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder
  2. in Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 ..."

Artikel 10
Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen

Das Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2666), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 45 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 14 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Absatz 1 gilt nicht für den Widerantrag, für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und für den Antrag auf Anordnung eines Arrestes."(2) Absatz 1 gilt nicht für den Widerantrag, ferner nicht für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, auf Anordnung eines Arrests oder auf Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung."

2. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

a) In der Gliederung wird die Angabe zu Teil 1 Hauptabschnitt 4 Abschnitt 2 wie folgt gefasst:

"Abschnitt 2
Einstweilige Anordnung in den übrigen Familiensachen, Arrest und Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung".

b) Vorbemerkung 1.4 wird wie folgt gefasst:

altneu
Vorbemerkung 1.4:
Im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung und über deren Aufhebung oder Änderung werden die Gebühren nur einmal erhoben. Dies gilt entsprechend im Arrestverfahren.
"Vorbemerkung 1.4:

(1) Im Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung werden Gebühren nach diesem Hauptabschnitt nur im Fall des Artikels 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 erhoben. In den Fällen des Artikels 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 bestimmen sich die Gebühren nach den für die Zwangsvollstreckung geltenden Vorschriften des GKG.

(2) Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und über deren Aufhebung oder Änderung werden die Gebühren nur einmal erhoben. Dies gilt entsprechend im Arrestverfahren und im Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014."

c) Die Überschrift von Teil 1 Hauptabschnitt 4 Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Abschnitt 2
Einstweilige Anordnung in den übrigen Familiensachen und Arrest
"Abschnitt 2
Einstweilige Anordnung in den übrigen Familiensachen, Arrest und Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung".

Artikel 11
Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes

Dem § 1 Absatz 3 des Gerichts- und Notarkostengesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 46 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

"In Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen werden Kosten nach dem Gerichtskostengesetz erhoben."

Artikel 12
Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes

Das Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
"3. mehrere Vollstreckungshandlungen gegen denselben Vollstreckungsschuldner oder Verpflichteten (Schuldner) oder Vollstreckungshandlungen gegen Gesamtschuldner auszuführen."

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Der Gerichtsvollzieher gilt auch dann als gleichzeitig beauftragt, wenn

  1. der Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft mit einem Vollstreckungsauftrag verbunden ist (§ 807 Absatz 1 der Zivilprozessordnung), es sei denn, der Gerichtsvollzieher nimmt die Vermögensauskunft nur deshalb nicht ab, weil der Schuldner nicht anwesend ist, oder
  2. der Auftrag, eine gütliche Erledigung der Sache zu versuchen, in der Weise mit einem Auftrag auf Vornahme einer Amtshandlung nach § 802a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 4 der Zivilprozessordnung verbunden ist, dass diese Amtshandlung nur im Fall des Scheiterns des Versuchs der gütlichen Einigung vorgenommen werden soll."

2. In § 10 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 werden nach der Angabe "Nummer 440" die Wörter "oder Nummer 441" eingefügt und werden die Wörter "Einholung jeder Auskunft" durch die Wörter "Erhebung von Daten bei jeder der in den §§ 755 und 802l der Zivilprozessordnung genannten Stellen" ersetzt.

3. Die Anlage (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

a) Nummer 207 wird durch die folgenden Nummern 207 und 208 ersetzt:

Nr.GebührentatbestandGebühr
"207Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache (§ 802b ZPO)

Die Gebühr entsteht auch im Fall der gütlichen Erledigung.

16,00
208Der Gerichtsvollzieher ist gleichzeitig mit einer auf eine Maßnahme nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 4 ZPO gerichteten Amtshandlung beauftragt:

Die Gebühr 207 ermäßigt sich
auf

8,00 ".

b) Nummer 440 wird durch die folgenden Nummern 440 bis 442 ersetzt:

Nr.GebührentatbestandGebühr
"440Erhebung von Daten bei einer der in § 755 Abs. 2, § 802l Abs. 1 ZPO genannten Stellen

Die Gebühr entsteht nicht, wenn die Auskunft nach § 882c Abs. 3 Satz 2 ZPO eingeholt wird.

13,00
441Erhebung von Daten bei einer der in § 755 Abs. 1 ZPO genannten Stellen

Die Gebühr entsteht nicht, wenn die Auskunft nach § 882c Abs. 3 Satz 2 ZPO eingeholt wird.

5,00
442Übermittlung von Daten nach § 802l Abs. 4 ZPO5,00 ".

c) Nummer 604 wird wie folgt geändert:

aa) Im Gebührentatbestand wird die Angabe"205 bis 221 " durch die Angabe "205 bis 207, 210 bis 221 " ersetzt.

bb) Der Anmerkung wird folgender Satz angefügt:

"Für einen nicht erledigten Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache wird in dem in Nummer 208 genannten Fall eine Gebühr nicht erhoben."

d) In Nummer 700 wird in Absatz 3 der Anmerkung die Angabe "Satz 2" durch die Angabe "Satz 5" ersetzt.

e) In Nummer 713 wird in der Spalte"Höhe" die Angabe "EUR" durch die Angabe "" ersetzt.

Artikel 13
Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2222) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 16 Nummer 5 werden nach dem Wort "Arrests," die Wörter "zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung," eingefügt und werden die Wörter "oder Aufhebung" durch ein Komma und die Wörter "Aufhebung oder Widerruf " ersetzt.

2. § 17 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
4. das Verfahren in der Hauptsache und ein Verfahren über
  1. die Anordnung eines Arrests,
  2. den Erlass einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung,
  3. die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, die Aufhebung der Vollziehung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts sowie
  4. die Abänderung oder Aufhebung einer in einem Verfahren nach den Buchstaben a bis c ergangenen Entscheidung,
"4. das Verfahren in der Hauptsache und ein Verfahren
  1. auf Anordnung eines Arrests oder zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung,
  2. auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung,
  3. über die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, über die Aufhebung der Vollziehung oder über die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts sowie
  4. über die Abänderung, die Aufhebung oder den Widerruf einer in einem Verfahren nach den Buchstaben a bis c ergangenen Entscheidung,".

3. § 48 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. das Verfahren über den Arrest, die einstweilige Verfügung und die einstweilige Anordnung;"2. das Verfahren über den Arrest, den Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung, die einstweilige Verfügung und die einstweilige Anordnung;"

4. Die Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) wird wie folgt geändert:

a) Vorbemerkung 3.2 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Wenn im Verfahren über einen Antrag auf Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung das Rechtsmittelgericht als Gericht der Hauptsache anzusehen ist (§ 943 ZPO), bestimmen sich die Gebühren nach den für die erste Instanz geltenden Vorschriften."Wenn im Verfahren auf Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung oder auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen das Rechtsmittelgericht als Gericht der Hauptsache anzusehen ist (§ 943, auch i. V. m. § 946 Abs. 1 Satz 2 ZPO), bestimmen sich die Gebühren nach den für die erste Instanz geltenden Vorschriften."

b) Der Vorbemerkung 3.2.1 Nummer 3 wird folgender Buchstabe c angefügt:

"c) gegen die Entscheidung über den Widerspruch des Schuldners (§ 954 Abs. 1 Satz 1 ZPO) im Fall des Artikels 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 655/2014,".

c) Vorbemerkung 3.3.3 wird wie folgt geändert:

aa) Der Wortlaut wird Absatz 1.

bb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Im Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 werden Gebühren nach diesem Unterabschnitt nur im Fall des Artikels 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 erhoben. In den Fällen des Artikels 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 bestimmen sich die Gebühren nach den für Arrestverfahren geltenden Vorschriften."

d) In Nummer 3514 werden im Gebührentatbestand nach dem Wort "Arrests" ein Komma und die Wörter "des Antrags auf Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung" eingefügt.

Artikel 14
Änderung der Justizbeitreibungsordnung

Die Justizbeitreibungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 365-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2222) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
"JBeitrG -Justizbeitreibungsgesetz".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "dieser Justizbeitreibungsordnung" durch die Wörter "diesem Gesetz" ersetzt.

bb) In Nummer 7 werden die Wörter "den Vorschriften dieser Justizbeitreibungsordnung" durch die Wörter "diesem Gesetz" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "Die Justizbeitreibungsordnung" durch die Wörter "Dieses Gesetz" ersetzt.

c) In Absatz 3 werden die Wörter "der Justizbeitreibungsordnung" durch die Wörter "dieses Gesetzes" ersetzt.

d) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "dieser Justizbeitreibungsordnung" durch die Wörter "diesem Gesetz" ersetzt.

e) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter "der Justizbeitreibungsordnung" durch die Wörter "diesem Gesetz" ersetzt.

3. In § 6 Absatz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe "745 bis 748," die Angabe"753 Absatz 4, §§ " eingefügt.

4. In § 6 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe "753 Absatz 4" durch die Wörter "753 Absatz 4 und 5" ersetzt.

5. In § 6 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter "753 Absatz 4 und 5" durch die Wörter "753 Absatz 4 bis 6" ersetzt.

6. § 11 wird § 10.

7. § 19 wird § 11.

Artikel 15
Folgeänderungen aus Anlass der Änderung der Justizbeitreibungsordnung

(1) In § 1 Absatz 3 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 201-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. November 2014 (BGBl. I S. 1770) geändert worden ist, werden die Wörter "der Justizbeitreibungsordnung" durch die Wörter "des Justizbeitreibungsgesetzes" ersetzt.

(2) Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2460) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden in den Angaben zu den §§ 459 und 459g jeweils die Wörter "der Justizbeitreibungsordnung" durch die Wörter "des Justizbeitreibungsgesetzes" ersetzt.

2. In § 111 f Absatz 3 Satz 1, in § 459 in der Überschrift und im Wortlaut und in § 459g in der Überschrift und in Absatz 1 Satz 2 werden jeweils die Wörter "der Justizbeitreibungsordnung" durch die Wörter "des Justizbeitreibungsgesetzes" ersetzt.

(3) In § 87n Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1914) geändert worden ist, werden die Wörter "der Justizbeitreibungsordnung" durch die Wörter "des Justizbeitreibungsgesetzes" ersetzt.

(4) In § 43 Absatz 2 des IStGH-Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2144), das zuletzt durch Artikel 165 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden die Wörter "der Justizbeitreibungsordnung" durch die Wörter "des Justizbeitreibungsgesetzes" ersetzt.

(5) In § 12 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500) geändert worden ist, werden die Wörter "die Justizbeitreibungsordnung" durch die Wörter "das Justizbeitreibungsgesetz" ersetzt.

(6) In § 197b Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2222) geändert worden ist, werden die Wörter "die Justizbeitreibungsordnung" durch die Wörter "das Justizbeitreibungsgesetz" ersetzt.

(7) Das Justizverwaltungskostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2655), das zuletzt durch Artikel 123 Absatz 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 17 die Wörter "der Justizbeitreibungsordnung" durch die Wörter "dem Justizbeitreibungsgesetz" ersetzt.

2. In § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 und Satz 2 werden jeweils die Wörter "der Justizbeitreibungsordnung" durch die Wörter "des Justizbeitreibungsgesetzes" ersetzt.

3. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "der Justizbeitreibungsordnung" durch die Wörter "dem Justizbeitreibungsgesetz" ersetzt.

b) Im Wortlaut werden die Wörter "der Justizbeitreibungsordnung" durch die Wörter "des Justizbeitreibungsgesetzes" ersetzt.

4. In Nummer 1403 der Anlage (Kostenverzeichnis) werden im Gebührentatbestand die Wörter "der Justizbeitreibungsordnung" durch die Wörter "des Justizbeitreibungsgesetzes" ersetzt.

Artikel 16
Änderung der Grundbuchordnung

Dem § 149 Absatz 1 der Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2161) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

"Vorschriften nach Satz 1 können auch dann beibehalten, geändert oder ergänzt werden, wenn die Grundbücher bereits vor dem 1. Januar 2018 von den Amtsgerichten geführt werden."

Artikel 17
Änderung des Vermögensgesetzes

§ 30b des Vermögensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 2005 (BGBl. I S. 205), das zuletzt durch Artikel 587 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "das zuständige Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen" durch die Wörter "die zuständige Behörde" ersetzt.

2. Absatz 2

(2) Zur Vorbereitung des Ersuchens nach Absatz 1 beteiligen die Landesämter zur Regelung offener Vermögensfragen die ihnen nachgeordneten zuständigen Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen und das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen.

wird aufgehoben.

3. Absatz 3 wird Absatz 2 und die Wörter "das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen" werden durch die Wörter "die zuständige Behörde" ersetzt.

Artikel 18
Änderung der Grundstücksverkehrsordnung

§ 2 Absatz 1 der Grundstücksverkehrsordnung vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2221), die zuletzt durch Artikel 589 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

b) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.

c) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

"6. im Zeitpunkt der Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Rechtserwerbs oder im Zeitpunkt der Eintragung des Rechtserwerbs kein Anmeldevermerk gemäß § 30b Absatz 1 des Vermögensgesetzes im Grundbuch eingetragen ist."

2. In Satz 3 wird die Angabe"5" durch die Angabe"6" ersetzt.

Artikel 19
Änderung des Gesetzes zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs

Die Artikel 5 und 7 Satz 4 des Gesetzes zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3719) werden aufgehoben.

Artikel 20
Bekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann den Wortlaut des Justizbeitreibungsgesetzes in der vom 1. Juli 2017 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 21 17
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 9 am 18. Januar 2017 in Kraft.

(2) Artikel 16 tritt mit Wirkung zum 1. April 2012 in Kraft.

(3) Artikel 1 Nummer 1 bis 16 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa, Nummer 17 und 18 Buchstabe a sowie die Artikel 6, 7, 12 und 14 Nummer 3 sowie die Artikel 17 und 19 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt in Artikel 4 § 43 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung in Kraft.

(4) Artikel 8 tritt am 1. Dezember 2016 in Kraft.

(5) Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb, Nummer 18 Buchstabe b und Nummer 19 tritt am 1. November 2017 in Kraft.

(6) Artikel 14 Nummer 1, 2, 6 und 7 sowie die Artikel 15 und 20 treten am 1. Juli 2017 in Kraft.

(7) Artikel 2 Nummer 2 und Artikel 14 Nummer 4 treten am 1. Januar 2018 in Kraft.

(8) Artikel 18 tritt am 1. Juli 2018 in Kraft.

(9) Artikel 14 Nummer 5 tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

(10) § 43 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, tritt am 1. Januar 2022 außer Kraft.

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Anhang
zu Artikel 8 Nummer 2


- Nicht abgebildet -

ID 161869

ENDE