umwelt-online: Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (5)
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Abschnitt 4 13a Einzeltätigkeiten | ||
Vorbemerkung 3.4:
Für in diesem Abschnitt genannte Tätigkeiten entsteht eine Terminsgebühr nur, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist. | ||
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG |
3400 | Der Auftrag beschränkt sich auf die Führung des Verkehrs der Partei oder des Beteiligtenmit dem Verfahrensbevollmächtigten: Verfahrensgebühr | in Höhe der dem Verfahrens- bevollmächtigten zustehenden Verfahrensgebühr, höchstens 1,0, bei Betragsrahmen- gebühren höchstens 500,00 Euro |
Die gleiche Gebühr entsteht auch, wenn im Einverständnis mit dem Auftraggeber mit der Übersendung der Akten an den Rechtsanwalt des höheren Rechtszugs gutachterliche Äußerungen verbunden sind. | ||
3401 | Der Auftrag beschränkt sich auf die Vertretung in einem Termin im Sinne der Vorbemerkung 3 Abs. 3: Verfahrensgebühr | in Höhe der Hälfte der dem Verfahrens- bevollmächtigten zustehenden Verfahrensgebühr |
3402 | Terminsgebühr in dem in Nummer 3401 genannten Fall | in Höhe der einem Verfahrens- bevollmächtigten zustehenden Terminsgebühr |
3403 | Verfahrensgebühr für sonstige Einzeltätigkeiten, soweit in Nummer 3406 nichts anderes bestimmt ist | 0,8 |
Die Gebühr entsteht für sonstige Tätigkeiten in einem gerichtlichen Verfahren, wenn der Rechtsanwalt nicht zum Prozess oder Verfahrensbevollmächtigten bestellt ist, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist. | ||
3404 | Der Auftrag beschränkt sich auf ein Schreiben einfacher Art: Die Gebühr 3403 beträgt | 0,3 |
Die Gebühr entsteht insbesondere, wenn das Schreiben weder schwierige rechtliche Ausführungen noch größere sachliche Auseinandersetzungen enthält. | ||
3405 | Endet der Auftrag
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Die Gebühren 3400 und 3401 betragen | höchstens 0,5, bei Betragsrahmen- gebühren höchstens 250,00 Euro | |
Im Fall der Nummer 3403 gilt die Vorschrift entsprechend. | ||
3406 | Verfahrensgebühr für sonstige Einzeltätigkeiten in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, wenn Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG) | 36,00 bis 408,00 Euro |
Die Anmerkung zu Nummer 3403 gilt entsprechend. | ||
Abschnitt 5 Beschwerde, Nichtzulassungsbeschwerde und Erinnerung | ||
Vorbemerkung 3.5:
Die Gebühren nach diesem Abschnitt entstehen nicht in den in den Vorbemerkungen 3.2.1 und 3.2.2 genannten Beschwerdeverfahren. | ||
3500 | Verfahrensgebühr für Verfahren über die Beschwerde und die Erinnerung, soweit in diesem Abschnitt keine besonderen Gebühren bestimmt sind | 0,5 |
3501 | Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit über die Beschwerde und die Erinnerung, wenn in den Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG), soweit in diesem Abschnitt keine besonderen Gebühren bestimmt sind | 24,00 bis 250,00 Euro |
3502 | Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Rechtsbeschwerde | 1,0 |
3503 | Vorzeitige Beendigung des Auftrags: Die Gebühr 3502 beträgt | 0,5 |
Die Anmerkung zu Nummer 3201 ist entsprechend anzuwenden. | ||
3504 | Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung, soweit in Nummer 3511 nichts anderes bestimmt ist Die Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für ein nachfolgendes Berufungsverfahren angerechnet. | 1,6 |
3505 | Vorzeitige Beendigung des Auftrags: Die Gebühr 3504 beträgt | 1,0 |
Die Anmerkung zu Nummer 3201 ist entsprechend anzuwenden. | ||
3506 | Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision oder über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer der in der Vorbemerkung 3.2.2 genannten Rechtsbeschwerden, soweit in Nummer 3512 nichts anderes bestimmt ist | 1,6 |
Die Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für ein nachfolgendes Revisions- oder Rechtsbeschwerdeverfahren angerechnet. | ||
3507 | Vorzeitige Beendigung des Auftrags: Die Gebühr 3506 beträgt | 1,1 |
Die Anmerkung zu Nummer 3201 ist entsprechend anzuwenden. | ||
3508 | In dem Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision können sich die Parteien nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen: Die Gebühr 3506 beträgt | 2,3 |
3509 | Vorzeitige Beendigung des Auftrags, wenn sich die Parteien nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen können: Die Gebühr 3506 beträgt | 1,8 |
Die Anmerkung zu Nummer 3201 ist entsprechend anzuwenden. | ||
3510 | Verfahrensgebühr für Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht | |
| 1,3 | |
3511 | Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung vor dem Landessozialgericht, wenn Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG) | 72,00 bis 816,00 Euro |
Die Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für ein nachfolgendes Berufungsverfahren angerechnet. | ||
3512 | Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vor dem Bundessozialgericht, wenn Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG) | 96,00 bis 1.056,00 Euro |
Die Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für ein nachfolgendes Revisionsverfahren angerechnet. | ||
3513 | Terminsgebühr in den in Nummer 3500 genannten Verfahren | 0,5 |
3514 | In dem Verfahren über die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Anordnung eines Arrests des Antrags auf Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung oder des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bestimmt das Beschwerdegericht Termin zur mündlichen Verhandlung:
Die Gebühr 3513 beträgt | 1,2 |
3515 | Terminsgebühr in den in Nummer 3501 genannten Verfahren | 24,00 bis 250,00 Euro |
3516 04b | Terminsgebühr in den in Nummern 3502, 3504, 3506 und 3510 genannten Verfahren | 1,2 |
3517 | Terminsgebühr in den in Nummer 3511 genannten Verfahren |
60,00 bis 610,00 Euro |
3518 | Terminsgebühr in den in Nummer 3512 genannten Verfahren |
72,00 bis 792,00 Euro |
Teil 4
Strafsachen
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49 RVG | |||||
Wahlanwalt | gerichtlich bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt | ||||||
Vorbemerkung 4:
(1) Für die Tätigkeit als Beistand oder Vertreter eines Privatklägers, eines Nebenklägers, eines Einziehungs- oder Nebenbeteiligten, eines Verletzten, eines Zeugen oder Sachverständigen und im Verfahren nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz sind die Vorschriften dieses Teils entsprechend anzuwenden. (2) Die Verfahrensgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. (3) Die Terminsgebühr entsteht für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Der Rechtsanwalt erhält die Terminsgebühr auch, wenn er zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet. Dies gilt nicht, wenn er rechtzeitig von der Aufhebung oder Verlegung des Termins in Kenntnis gesetzt worden ist. (4) Befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß, entsteht die Gebühr mit Zuschlag. (5) Für folgende Tätigkeiten entstehen Gebühren nach den Vorschriften des Teils 3:
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Abschnitt 1 Gebühren des Verteidigers | |||||||
Vorbemerkung 4.1: 04a
(1) Dieser Abschnitt ist auch anzuwenden auf die Tätigkeit im Verfahren über die im Urteil vorbehaltene Sicherungsverwahrung und im Verfahren über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung. (2) Durch die Gebühren wird die gesamte Tätigkeit als Verteidiger entgolten. Hierzu gehören auch Tätigkeiten im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs, soweit der Gegenstand nicht vermögensrechtlich ist. (3) Kommt es für eine Gebühr auf die Dauer der Teilnahme an der Hauptverhandlung an, so sind auch Wartezeiten und Unterbrechungen an einem Hauptverhandlungstag als Teilnahme zu berücksichtigen. Dies gilt nicht für Wartezeiten und Unterbrechungen, die der Rechtsanwalt zu vertreten hat, sowie für Unterbrechungen von jeweils mindestens einer Stunde, soweit diese unter Angabe einer konkreten Dauer der Unterbrechung oder eines Zeitpunkts der Fortsetzung der Hauptverhandlung angeordnet wurden. | |||||||
Unterabschnitt 1 Allgemeine Gebühren | |||||||
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49 RVG | |||||
Wahlanwalt | gerichtlich bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt | ||||||
4100 | Grundgebühr | 44,00 bis 396,Euro | 176,00 Euro | ||||
(1) Die Gebühr entsteht neben der Verfahrensgebühr für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall nur einmal, unabhängig davon, in welchem Verfahrensabschnitt sie erfolgt. | |||||||
(2) Eine wegen derselben Tat oder Handlung bereits entstandene Gebühr 5100 ist anzurechnen. | |||||||
4101 | Gebühr 4100 mit Zuschlag | 44,00 bis 495 Euro | 216,00 Euro | ||||
4102 | Terminsgebühr für die Teilnahme an
| 44,00 bis 330,00 Euro | 183,00 Euro | ||||
Mehrere Termine an einem Tag gelten als ein Termin. Die Gebühr entsteht im vorbereitenden Verfahren und in jedem Rechtszug für die Teilnahme an jeweils bis zu drei Terminen einmal. | |||||||
4103 | Gebühr 4102 mit Zuschlag | 44,00 bis 413,00 Euro | 183,00 Euro | ||||
Unterabschnitt 2 Vorbereitendes Verfahren | |||||||
Vorbemerkung 4.1.2:
Die Vorbereitung der Privatklage steht der Tätigkeit im vorbereitenden Verfahren gleich. | |||||||
4104 | Verfahrensgebühr | 44,00 bis 319,00 Euro | 145,00 Euro | ||||
Die Gebühr entsteht für eine Tätigkeit in dem Verfahren bis zum Eingang der Anklageschrift, des Antrags auf Erlass eines Strafbefehls bei Gericht oder im beschleunigten Verfahren bis zum Vortrag der Anklage, wenn diese nur mündlich erhoben wird. | |||||||
4105 | Gebühr 4104 mit Zuschlag | 44,00 bis 399,00 Euro | 177,00 Euro | ||||
Unterabschnitt 3 Gerichtliches Verfahren Erster Rechtszug | |||||||
4106 | Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor dem Amtsgericht | 44,00 bis 319,00 Euro | 145,00 Euro | ||||
4107 | Gebühr 4106 mit Zuschlag | 44,00 bis 399,00 Euro | 177,00 Euro | ||||
4108 | Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Nummer 4106 genannten Verfahren | 77,00 bis 528,00Euro | 242,00 Euro | ||||
4109 | Gebühr 4108 mit Zuschlag | 77,00 bis 660,00 Euro | 295,00 Euro | ||||
4110 | Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: | ||||||
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4108 oder 4109 | 121,00 Euro | ||||||
4111 | Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: | ||||||
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4108 oder 4109 | 242,00 Euro | ||||||
4112 | Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor der Strafkammer | ||||||
Die Gebühr entsteht auch für Verfahren
| 55,00 bis 352,00 Euro | 163,00 Euro | |||||
4113 | Gebühr 4112 mit Zuschlag | 55,00 bis 440,00 Euro | 198,00 Euro | ||||
4114 | Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Nummer 4112 genannten Verfahren | 88,00 bis 616,00 Euro | 282,00 Euro | ||||
4115 | Gebühr 4114 mit Zuschlag | 88,00 bis 770,00 Euro | 343,00 Euro | ||||
4116 | Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: | ||||||
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4114 oder 4115 | 141,00 Euro | ||||||
4117 | Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: | ||||||
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4114 oder 4115 | 282,00 Euro | ||||||
4118 | Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht, dem Schwurgericht oder der Strafkammer nach den §§ 74a und 74c GVG | 110,00 bis 759,00 Euro | 348,00 Euro | ||||
Die Gebühr entsteht auch für Verfahren vor der Jugendkammer, soweit diese in Sachen entscheidet, die nach den allgemeinen Vorschriften zur Zuständigkeit des Schwurgerichts gehören. | |||||||
4119 | Gebühr 4118 mit Zuschlag | 110,00 bis 949,00 Euro | 424,00 Euro | ||||
4120 | Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Nummer 4118 genannten Verfahren | 143,00 bis 1.023,00 Euro | 466,00 Euro | ||||
4121 | Gebühr 4120 mit Zuschlag | 143,00 bis 1.279,00 Euro | 569,00 Euro | ||||
4122 | Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: | ||||||
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4120 oder 4121 | 233,00 Euro | ||||||
4123 | Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: | ||||||
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4120 oder 4121 | 466,00 Euro | ||||||
Berufung | |||||||
4124 | Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren Die Gebühr entsteht auch für Beschwerdeverfahren nach § 13 StrRehaG. | 88,00 bis 616,00 Euro | 282,00 Euro | ||||
4125 | Gebühr 4124 mit Zuschlag | 88,00 bis 770,00 Euro | 343,00 Euro | ||||
4126 | Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag im Berufungsverfahren Die Gebühr entsteht auch für Beschwerdeverfahren nach § 13 StrRehaG. | 88,00 bis 616,00 Euro | 282,00 Euro | ||||
4127 | Gebühr 4126 mit Zuschlag | 88,00 bis 770,00 Euro | 343,00 Euro | ||||
4128 | Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: | 141,00 Euro | |||||
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4126 oder 4127 | |||||||
4129 | Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: | ||||||
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4126 oder 4127 | 282,00 Euro | ||||||
Revision | |||||||
4130 | Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren | 132,00 bis 1.221,00 Euro | 541,00 Euro | ||||
4131 | Gebühr 4130 mit Zuschlag | 132,00 bis 1.526,00 Euro | 663,00 Euro | ||||
4132 | Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag im Revisionsverfahren | 132,00 bis 616,00 Euro | 300,00 Euro | ||||
4133 | Gebühr 4132 mit Zuschlag | 132,00 bis 770,00 Euro | 361,00 Euro | ||||
4134 | Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: | 150,00 Euro | |||||
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4132 oder 4133 | |||||||
4135 | Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: | ||||||
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4132 oder 4133 | 300,00 Euro | ||||||
Unterabschnitt 4 Wiederaufnahmeverfahren | |||||||
Vorbemerkung 4.1.4:
Eine Grundgebühr entsteht nicht. | |||||||
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49 RVG | |||||
Wahlanwalt | gerichtlich bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt | ||||||
4136 | Geschäftsgebühr für die Vorbereitung eines Antrags Die Gebühr entsteht auch, wenn von der Stellung eines Antragsabgeraten wird. | in Höhe der Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug | |||||
4137 | Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Zulässigkeit des Antrags | in Höhe der Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug | |||||
4138 | Verfahrensgebühr für das weitere Verfahren | in Höhe der Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug | |||||
4139 | Verfahrensgebühr für das Beschwerdeverfahren (§ 372 StPO) | in Höhe der Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug | |||||
4140 | Terminsgebühr für jeden Verhandlungstag | in Höhe der Terminsgebühr für den ersten Rechtszug | |||||
Unterabschnitt 5 Zusätzliche Gebühren | |||||||
4141 | Durch die anwaltliche Mitwirkung wird die Hauptverhandlung entbehrlich: | ||||||
Zusätzliche Gebühr | in Höhe der Verfahrensgebühr | ||||||
(1) Die Gebühr entsteht, wenn
Nummer 3 ist auf den Beistand oder Vertreter eines Privatklägers entsprechend anzuwenden, wenn die Privatklage zurückgenommen wird. | |||||||
(2) Die Gebühr entsteht nicht, wenn eine auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit nicht ersichtlich ist. Sie entsteht nicht neben der Gebühr 4147. | |||||||
(3) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Rechtszug, in dem die Hauptverhandlung vermieden wurde. Für den Wahlanwalt bemisst sich die Gebühr nach der Rahmenmitte. Eine Erhöhung nach Nummer 1008 und der Zuschlag (Vorbemerkung 4 Abs. 4) sind nicht zu berücksichtigen. | |||||||
4142 | Verfahrensgebühr bei Einziehung und verwandten Maßnahmen | 1,0 | 1,0 | ||||
(1) Die Gebühr entsteht für eine Tätigkeit für den Beschuldigten, die sich auf die Einziehung, dieser gleichstehende Rechtsfolgen (§ 439 StPO), die Abführung des Mehrerlöses oder auf eine diesen Zwecken dienende Beschlagnahme bezieht. | |||||||
(2) Die Gebühr entsteht nicht, wenn der Gegenstandswert niedriger als 30,00 Euro ist. | |||||||
(3) Die Gebühr entsteht für das Verfahren des ersten Rechtszugs einschließlich des vorbereitenden Verfahrens und für jeden weiteren Rechtszug. | |||||||
4143 | Verfahrensgebühr für das erstinstanzliche Verfahren über vermögensrechtliche Ansprüche (§ 403 StPO) | ||||||
(1) Die Gebühr entsteht auch, wenn der Anspruch erstmalig im Berufungsverfahren geltend gemacht wird. | |||||||
(2) Die Gebühr wird zu einem Drittel auf die Verfahrensgebühr, die für einen bürgerlichen Rechtsstreit wegen desselben Anspruchs entsteht, angerechnet. | 2,0 | 2,0 | |||||
4144 | Verfahrensgebühr im Berufungs- und Revisionsverfahren über vermögensrechtliche Ansprüche (§ 403 StPO) | 2,5 | 2,5 | ||||
4145 | Verfahrensgebühr für das Verfahren über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung oder über die Beschwerde gegen eine den Rechtszug beendende Entscheidung nach § 25 Abs. 1 Satz 3 bis 5, § 13 StrRehaG | 1,5 | 1,5 | ||||
4146 | Einigungsgebühr im Privatklageverfahren bezüglich des Strafanspruchs und des Kostenerstattungsanspruchs: Die Gebühr 1.000 beträgt | 20,00 bis 150,00 EUR | 68,00 EUR | ||||
Für einen Vertrag über sonstige Ansprüche entsteht eine weitere Einigungsgebühr nach Teil 1. | |||||||
4147 | Einigungsgebühr im Privatklageverfahren bezüglich des Strafanspruchs und des Kostenerstattungsanspruchs: |
in Höhe der Verfahrensgebühr | |||||
Die Gebühr 1000 entsteht | |||||||
Für einen Vertrag über sonstige Ansprüche entsteht eine weitere Einigungsgebühr nach Teil 1. | |||||||
Maßgebend für die Höhe der Gebühr ist die im Einzelfall bestimmte Verfahrensgebühr in der Angelegenheit, in der die Einigung erfolgt. Eine Erhöhung nach Nummer 1008 und der Zuschlag (Vorbemerkung 4 Abs. 4) sind nicht zu berücksichtigen. | |||||||
Abschnitt 2 Gebühren in der Strafvollstreckung | |||||||
Vorbemerkung 4.2:
Im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung in der Hauptsache entstehen die Gebühren besonders. | |||||||
4200 | Verfahrensgebühr als Verteidiger für ein Verfahren über
| 66,00 bis 737,00 Euro | 321,00 Euro | ||||
4201 | Gebühr 4200 mit Zuschlag | 66,00 bis 921,00 Euro | 395,00 Euro | ||||
4202 | Terminsgebühr in den in Nummer 4200 genannten Verfahren | 66,00 bis 330,00 Euro | 158,00 Euro | ||||
4203 | Gebühr 4202 mit Zuschlag | 66,00 bis 413,00 Euro | 192,00 Euro | ||||
4204 | Verfahrensgebühr für sonstige Verfahren in der Strafvollstreckung | 33,00 bis 330,00 Euro | 145,00 Euro | ||||
4205 | Gebühr 4204 mit Zuschlag | 33,00 bis 413,00 Euro | 178,00 Euro | ||||
4206 | Terminsgebühr für sonstige Verfahren | 33,00 bis 330,00 Euro | 145,00 Euro | ||||
4207 | Gebühr 4206 mit Zuschlag | 33,00 bis 413,00 Euro | 178,00 Euro | ||||
Abschnitt 3 | |||||||
Vorbemerkung 4.3:
(1) Die Gebühren entstehen für einzelne Tätigkeiten, ohne dass dem Rechtsanwalt sonst die Verteidigung oder Vertretung übertragen ist. (2) Beschränkt sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf die Geltendmachung oder Abwehr eines aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruchs im Strafverfahren, so erhält er die Gebühren nach den Nummern 4143 und 4144. (3) Die Gebühr entsteht für jede der genannten Tätigkeiten gesondert, soweit nichts anderes bestimmt ist. § 15 RVG bleibt unberührt. Das Beschwerdeverfahren gilt als besondere Angelegenheit. (4) Wird dem Rechtsanwalt die Verteidigung oder die Vertretung für das Verfahren übertragen, werden die nach diesem Abschnitt entstandenen Gebühren auf die für die Verteidigung oder Vertretung entstehenden Gebühren angerechnet. | |||||||
4300 | Verfahrensgebühr für die Anfertigung oder Unterzeichnung einer Schrift | 66,00 bis 737,00 Euro | 321,00 Euro | ||||
Neben der Gebühr für die Begründung der Revision entsteht für die Einlegung der Revision keine besondere Gebühr. | |||||||
4301 | Verfahrensgebühr für
| 44,00 bis 506,00 Euro | 220,00 Euro | ||||
4302 | Verfahrensgebühr für
| 33,00 bis 319,00 Euro | 141,00 Euro | ||||
4303 | Verfahrensgebühr für die Vertretung in einer Gnadensache | 33,00 bis 330,00 Euro | 110,00 EUR | ||||
Der Rechtsanwalt erhält die Gebühr auch, wenn ihm die Verteidigung übertragen war. | |||||||
4304 | Gebühr für den als Kontaktperson beigeordneten Rechtsanwalt (§ 34a EGGVG) | 3.850,00 Euro |
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