umwelt-online: Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (5)

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Zur aktuellen Fassung


Abschnitt 4 13a
Einzeltätigkeiten
Vorbemerkung 3.4:

Für in diesem Abschnitt genannte Tätigkeiten entsteht eine Terminsgebühr nur, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist.

Nr.GebührentatbestandGebühr
oder Satz der Gebühr
nach § 13 RVG
3400Der Auftrag beschränkt sich auf die Führung des Verkehrs der Partei oder des Beteiligtenmit dem Verfahrensbevollmächtigten:
Verfahrensgebühr
in Höhe der
dem Verfahrens-
bevollmächtigten
zustehenden
Verfahrensgebühr,
höchstens 1,0,
bei Betragsrahmen-
gebühren höchstens
500,00 Euro
Die gleiche Gebühr entsteht auch, wenn im Einverständnis mit dem Auftraggeber mit der Übersendung der Akten an den Rechtsanwalt des höheren Rechtszugs gutachterliche Äußerungen verbunden sind.
3401Der Auftrag beschränkt sich auf die Vertretung in einem Termin im Sinne der Vorbemerkung 3 Abs. 3:
Verfahrensgebühr
in Höhe der Hälfte
der dem Verfahrens-
bevollmächtigten
zustehenden
Verfahrensgebühr
3402Terminsgebühr in dem in Nummer 3401 genannten Fallin Höhe der
einem Verfahrens-
bevollmächtigten
zustehenden
Terminsgebühr
3403Verfahrensgebühr für sonstige Einzeltätigkeiten, soweit in Nummer 3406 nichts anderes bestimmt ist0,8
Die Gebühr entsteht für sonstige Tätigkeiten in einem gerichtlichen Verfahren, wenn der Rechtsanwalt nicht zum Prozess oder Verfahrensbevollmächtigten bestellt ist, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist. 
3404Der Auftrag beschränkt sich auf ein Schreiben einfacher Art:
Die Gebühr 3403 beträgt
0,3
Die Gebühr entsteht insbesondere, wenn das Schreiben weder schwierige rechtliche Ausführungen noch größere sachliche Auseinandersetzungen enthält. 
3405Endet der Auftrag
  1. im Fall der Nummer 3400, bevor der Verfahrensbevollmächtigte beauftragt oder der Rechtsanwalt gegenüber dem Verfahrensbevollmächtigten tätig geworden ist,
  2. im Fall der Nummer 3401, bevor der Termin begonnen hat:
 
Die Gebühren 3400 und 3401 betragenhöchstens 0,5,
bei Betragsrahmen-
gebühren höchstens
250,00 Euro
Im Fall der Nummer 3403 gilt die Vorschrift entsprechend.
3406Verfahrensgebühr für sonstige Einzeltätigkeiten in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, wenn Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG)36,00 bis 408,00 Euro
Die Anmerkung zu Nummer 3403 gilt entsprechend. 
Abschnitt 5
Beschwerde, Nichtzulassungsbeschwerde und Erinnerung
Vorbemerkung 3.5:

Die Gebühren nach diesem Abschnitt entstehen nicht in den in den Vorbemerkungen 3.2.1 und 3.2.2 genannten Beschwerdeverfahren.

3500Verfahrensgebühr für Verfahren über die Beschwerde und die Erinnerung, soweit in diesem Abschnitt keine besonderen Gebühren bestimmt sind0,5
3501Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit über die Beschwerde und die Erinnerung, wenn in den Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG), soweit in diesem Abschnitt keine besonderen Gebühren bestimmt sind24,00 bis 250,00 Euro
3502Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Rechtsbeschwerde1,0
3503Vorzeitige Beendigung des Auftrags:
Die Gebühr 3502 beträgt
0,5
Die Anmerkung zu Nummer 3201 ist entsprechend anzuwenden. 
3504Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung, soweit in Nummer 3511 nichts anderes bestimmt ist Die Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für ein nachfolgendes Berufungsverfahren angerechnet.1,6
3505Vorzeitige Beendigung des Auftrags:
Die Gebühr 3504 beträgt
1,0
Die Anmerkung zu Nummer 3201 ist entsprechend anzuwenden. 
3506Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision oder über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer der in der Vorbemerkung 3.2.2 genannten Rechtsbeschwerden, soweit in Nummer 3512 nichts anderes bestimmt ist1,6
Die Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für ein nachfolgendes Revisions- oder Rechtsbeschwerdeverfahren angerechnet. 
3507Vorzeitige Beendigung des Auftrags:
Die Gebühr 3506 beträgt
1,1
Die Anmerkung zu Nummer 3201 ist entsprechend anzuwenden. 
3508In dem Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision können sich die Parteien nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen:
Die Gebühr 3506 beträgt
2,3
3509Vorzeitige Beendigung des Auftrags, wenn sich die Parteien nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen können:
Die Gebühr 3506 beträgt
1,8
Die Anmerkung zu Nummer 3201 ist entsprechend anzuwenden. 
3510Verfahrensgebühr für Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht 
  1. nach dem Patentgesetz, wenn sich die Beschwerde gegen einen Beschluss richtet,
    1. durch den die Vergütung bei Lizenzbereitschaftserklärung festgesetzt wird oder Zahlung der Vergütung an das Deutsche Patent- und Markenamt angeordnet wird,
    2. durch den eine Anordnung nach § 50 Abs. 1 PatG oder die Aufhebung dieser Anordnung erlassen wird,
    3. durch den die Anmeldung zurückgewiesen oder über die Aufrechterhaltung, den Widerruf oder die Beschränkung des Patents entschieden wird,
  2. nach dem Gebrauchsmustergesetz, wenn sich die Beschwerde gegen einen Beschluss richtet,
    1. durch den die Anmeldung zurückgewiesen wird,
    2. durch den über den Löschungsantrag entschieden wird,
  3. nach dem Markengesetz, wenn sich die Beschwerde gegen einen Beschluss richtet,
    1. durch den über die Anmeldung einer Marke, einen Widerspruch oder einen Antrag auf Löschung oder über die Erinnerung gegen einen solchen Beschluss entschieden worden ist oder
    2. durch den ein Antrag auf Eintragung einer geographischen Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung zurückgewiesen worden ist,
  4. nach dem Halbleiterschutzgesetz, wenn sich die Beschwerde gegen einen Beschluss richtet,
    1. durch den die Anmeldung zurückgewiesen wird,
    2. durch den über den Löschungsantrag entschieden wird,
  5. nach dem Designgesetz, wenn sich die Beschwerde gegen einen Beschluss richtet,
    1. durch den die Anmeldung eines Designs zurückgewiesen worden ist,
    2. durch den über den Löschungsantrag gemäß § 36 DesignG entschieden worden ist,
    3. durch den über den Antrag auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit gemäß § 34a DesignG entschieden worden ist,
  6. nach dem Sortenschutzgesetz, wenn sich die Beschwerde gegen einen Beschluss des Widerspruchsausschusses richtet
1,3
3511Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung vor dem Landessozialgericht, wenn Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG)72,00 bis 816,00 Euro
Die Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für ein nachfolgendes Berufungsverfahren angerechnet. 
3512Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vor dem Bundessozialgericht, wenn Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG)96,00 bis 1.056,00 Euro
Die Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für ein nachfolgendes Revisionsverfahren angerechnet. 
3513Terminsgebühr in den in Nummer 3500 genannten Verfahren0,5
3514In dem Verfahren über die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Anordnung eines Arrests des Antrags auf Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung oder des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bestimmt das Beschwerdegericht Termin zur mündlichen Verhandlung:

Die Gebühr 3513 beträgt

1,2
3515Terminsgebühr in den in Nummer 3501 genannten Verfahren24,00 bis 250,00 Euro
3516 04bTerminsgebühr in den in Nummern 3502, 3504, 3506 und 3510 genannten Verfahren1,2
3517Terminsgebühr in den in Nummer 3511 genannten Verfahren

60,00 bis 610,00 Euro

3518Terminsgebühr in den in Nummer 3512 genannten Verfahren

72,00 bis 792,00 Euro

Teil 4
Strafsachen


Nr.GebührentatbestandGebühr
oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49 RVG
Wahlanwaltgerichtlich
bestellter oder
beigeordneter
Rechtsanwalt
Vorbemerkung 4:

(1) Für die Tätigkeit als Beistand oder Vertreter eines Privatklägers, eines Nebenklägers, eines Einziehungs- oder Nebenbeteiligten, eines Verletzten, eines Zeugen oder Sachverständigen und im Verfahren nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz sind die Vorschriften dieses Teils entsprechend anzuwenden.

(2) Die Verfahrensgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information.

(3) Die Terminsgebühr entsteht für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Der Rechtsanwalt erhält die Terminsgebühr auch, wenn er zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet. Dies gilt nicht, wenn er rechtzeitig von der Aufhebung oder Verlegung des Termins in Kenntnis gesetzt worden ist.

(4) Befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß, entsteht die Gebühr mit Zuschlag.

(5) Für folgende Tätigkeiten entstehen Gebühren nach den Vorschriften des Teils 3:

  1. im Verfahren über die Erinnerung oder die Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss (§ 464b StPO) und im Verfahren über die Erinnerung gegen den Kostenansatz und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über diese Erinnerung,
  2. in der Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen, die über einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch oder die Erstattung von Kosten ergangen sind (§§ 406b, 464b StPO), für die Mitwirkung bei der Ausübung der Veröffentlichungsbefugnis und im Beschwerdeverfahren gegen eine dieser Entscheidungen.
Abschnitt 1
Gebühren des Verteidigers
Vorbemerkung 4.1: 04a

(1) Dieser Abschnitt ist auch anzuwenden auf die Tätigkeit im Verfahren über die im Urteil vorbehaltene Sicherungsverwahrung und im Verfahren über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung.

(2) Durch die Gebühren wird die gesamte Tätigkeit als Verteidiger entgolten. Hierzu gehören auch Tätigkeiten im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs, soweit der Gegenstand nicht vermögensrechtlich ist.

(3) Kommt es für eine Gebühr auf die Dauer der Teilnahme an der Hauptverhandlung an, so sind auch Wartezeiten und Unterbrechungen an einem Hauptverhandlungstag als Teilnahme zu berücksichtigen. Dies gilt nicht für Wartezeiten und Unterbrechungen, die der Rechtsanwalt zu vertreten hat, sowie für Unterbrechungen von jeweils mindestens einer Stunde, soweit diese unter Angabe einer konkreten Dauer der Unterbrechung oder eines Zeitpunkts der Fortsetzung der Hauptverhandlung angeordnet wurden.

Unterabschnitt 1
Allgemeine Gebühren
Nr.GebührentatbestandGebühr
oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49 RVG
Wahlanwaltgerichtlich
bestellter oder
beigeordneter
Rechtsanwalt
4100Grundgebühr44,00 bis 396,Euro176,00 Euro
(1) Die Gebühr entsteht neben der Verfahrensgebühr für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall nur einmal, unabhängig davon, in welchem Verfahrensabschnitt sie erfolgt.  
(2) Eine wegen derselben Tat oder Handlung bereits entstandene Gebühr 5100 ist anzurechnen.
4101Gebühr 4100 mit Zuschlag44,00 bis 495 Euro216,00 Euro
4102Terminsgebühr für die Teilnahme an
  1. richterlichen Vernehmungen und Augenscheinseinnahmen,
  2. Vernehmungen durch die Staatsanwaltschaft oder eine andere Strafverfolgungsbehörde,
  3. Terminen außerhalb der Hauptverhandlung, in denen über die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft oder der einstweiligen Unterbringung verhandelt wird,
  4. Verhandlungen im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs sowie
  5. Sühneterminen nach § 380 StPO
44,00 bis 330,00 Euro183,00 Euro
Mehrere Termine an einem Tag gelten als ein Termin. Die Gebühr entsteht im vorbereitenden Verfahren und in jedem Rechtszug für die Teilnahme an jeweils bis zu drei Terminen einmal.  
4103Gebühr 4102 mit Zuschlag44,00 bis 413,00 Euro183,00 Euro
Unterabschnitt 2
Vorbereitendes Verfahren
Vorbemerkung 4.1.2:

Die Vorbereitung der Privatklage steht der Tätigkeit im vorbereitenden Verfahren gleich.

4104Verfahrensgebühr44,00 bis 319,00 Euro145,00 Euro
Die Gebühr entsteht für eine Tätigkeit in dem Verfahren bis zum Eingang der Anklageschrift, des Antrags auf Erlass eines Strafbefehls bei Gericht oder im beschleunigten Verfahren bis zum Vortrag der Anklage, wenn diese nur mündlich erhoben wird.  
4105Gebühr 4104 mit Zuschlag44,00 bis 399,00 Euro177,00 Euro
Unterabschnitt 3
Gerichtliches Verfahren

Erster Rechtszug

4106Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor dem Amtsgericht44,00 bis 319,00 Euro145,00 Euro
4107Gebühr 4106 mit Zuschlag44,00 bis 399,00 Euro177,00 Euro
4108Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Nummer 4106 genannten Verfahren77,00 bis 528,00Euro242,00 Euro
4109Gebühr 4108 mit Zuschlag77,00 bis 660,00 Euro295,00 Euro
4110Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:  
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4108 oder 4109 121,00 Euro
4111Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:  
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4108 oder 4109 242,00 Euro
4112Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor der Strafkammer  
 Die Gebühr entsteht auch für Verfahren
  1. vor der Jugendkammer, soweit sich die Gebühr nicht nach Nummer 4118 bestimmt,
  2. im Rehabilitierungsverfahren nach Abschnitt 2 StrRehaG.
55,00 bis 352,00 Euro163,00 Euro
4113Gebühr 4112 mit Zuschlag55,00 bis 440,00 Euro198,00 Euro
4114Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Nummer 4112 genannten Verfahren88,00 bis 616,00 Euro282,00 Euro
4115Gebühr 4114 mit Zuschlag88,00 bis 770,00 Euro343,00 Euro
4116Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:  
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4114 oder 4115 141,00 Euro
4117Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:  
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4114 oder 4115 282,00 Euro
4118Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht, dem Schwurgericht oder der Strafkammer nach den §§ 74a und 74c GVG110,00 bis 759,00 Euro348,00 Euro
Die Gebühr entsteht auch für Verfahren vor der Jugendkammer, soweit diese in Sachen entscheidet, die nach den allgemeinen Vorschriften zur Zuständigkeit des Schwurgerichts gehören.  
4119Gebühr 4118 mit Zuschlag110,00 bis 949,00 Euro424,00 Euro
4120Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Nummer 4118 genannten Verfahren143,00 bis 1.023,00 Euro466,00 Euro
4121Gebühr 4120 mit Zuschlag143,00 bis 1.279,00 Euro569,00 Euro
4122Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:  
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4120 oder 4121 233,00 Euro
4123Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:  
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4120 oder 4121 466,00 Euro
Berufung
4124Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren Die Gebühr entsteht auch für Beschwerdeverfahren nach § 13 StrRehaG.88,00 bis 616,00 Euro282,00 Euro
4125Gebühr 4124 mit Zuschlag88,00 bis 770,00 Euro343,00 Euro
4126Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag im Berufungsverfahren Die Gebühr entsteht auch für Beschwerdeverfahren nach § 13 StrRehaG.88,00 bis 616,00 Euro282,00 Euro
4127Gebühr 4126 mit Zuschlag88,00 bis 770,00 Euro343,00 Euro
4128Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: 141,00 Euro
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4126 oder 4127  
4129Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:  
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4126 oder 4127 282,00 Euro
Revision
4130Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren132,00 bis 1.221,00 Euro541,00 Euro
4131Gebühr 4130 mit Zuschlag132,00 bis 1.526,00 Euro663,00 Euro
4132Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag im Revisionsverfahren132,00 bis 616,00 Euro300,00 Euro
4133Gebühr 4132 mit Zuschlag132,00 bis 770,00 Euro361,00 Euro
4134Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: 150,00 Euro
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4132 oder 4133  
4135Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:  
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4132 oder 4133 300,00 Euro
Unterabschnitt 4
Wiederaufnahmeverfahren
Vorbemerkung 4.1.4:

Eine Grundgebühr entsteht nicht.

Nr.GebührentatbestandGebühr
oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49 RVG
Wahlanwaltgerichtlich
bestellter oder
beigeordneter
Rechtsanwalt
4136Geschäftsgebühr für die Vorbereitung eines Antrags Die Gebühr entsteht auch, wenn von der Stellung eines Antragsabgeraten wird.in Höhe der Verfahrensgebühr
für den ersten Rechtszug
4137Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Zulässigkeit des Antragsin Höhe der Verfahrensgebühr
für den ersten Rechtszug
4138Verfahrensgebühr für das weitere Verfahrenin Höhe der Verfahrensgebühr
für den ersten Rechtszug
4139Verfahrensgebühr für das Beschwerdeverfahren (§ 372 StPO)in Höhe der Verfahrensgebühr
für den ersten Rechtszug
4140Terminsgebühr für jeden Verhandlungstagin Höhe der Terminsgebühr
für den ersten Rechtszug
Unterabschnitt 5
Zusätzliche Gebühren
4141Durch die anwaltliche Mitwirkung wird die Hauptverhandlung entbehrlich: 
Zusätzliche Gebührin Höhe der Verfahrensgebühr
(1) Die Gebühr entsteht, wenn
  1. das Strafverfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird oder
  2. das Gericht beschließt, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen oder
  3. sich das gerichtliche Verfahren durch Rücknahme des Einspruchs gegen den Strafbefehl, der Berufung oder der Revision des Angeklagten oder eines anderen Verfahrensbeteiligten erledigt; ist bereits ein Termin zur Hauptverhandlung bestimmt, entsteht die Gebühr nur, wenn der Einspruch, die Berufung oder die Revision früher als zwei Wochen vor Beginn des Tages, der für die Hauptverhandlung vorgesehen war, zurückgenommen wird; oder
  4. das Verfahren durch Beschluss nach § 411 Abs. 1 Satz 3 StPO endet.

Nummer 3 ist auf den Beistand oder Vertreter eines Privatklägers entsprechend anzuwenden, wenn die Privatklage zurückgenommen wird.

(2) Die Gebühr entsteht nicht, wenn eine auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit nicht ersichtlich ist. Sie entsteht nicht neben der Gebühr 4147.
(3) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Rechtszug, in dem die Hauptverhandlung vermieden wurde. Für den Wahlanwalt bemisst sich die Gebühr nach der Rahmenmitte. Eine Erhöhung nach Nummer 1008 und der Zuschlag (Vorbemerkung 4 Abs. 4) sind nicht zu berücksichtigen.
4142Verfahrensgebühr bei Einziehung und verwandten Maßnahmen1,01,0
(1) Die Gebühr entsteht für eine Tätigkeit für den Beschuldigten, die sich auf die Einziehung, dieser gleichstehende Rechtsfolgen (§ 439 StPO), die Abführung des Mehrerlöses oder auf eine diesen Zwecken dienende Beschlagnahme bezieht. 
(2) Die Gebühr entsteht nicht, wenn der Gegenstandswert niedriger als 30,00 Euro ist.
(3) Die Gebühr entsteht für das Verfahren des ersten Rechtszugs einschließlich des vorbereitenden Verfahrens und für jeden weiteren Rechtszug.
4143Verfahrensgebühr für das erstinstanzliche Verfahren über vermögensrechtliche Ansprüche (§ 403 StPO)
(1) Die Gebühr entsteht auch, wenn der Anspruch erstmalig im Berufungsverfahren geltend gemacht wird.
(2) Die Gebühr wird zu einem Drittel auf die Verfahrensgebühr, die für einen bürgerlichen Rechtsstreit wegen desselben Anspruchs entsteht, angerechnet.2,02,0
4144Verfahrensgebühr im Berufungs- und Revisionsverfahren über vermögensrechtliche Ansprüche (§ 403 StPO)2,52,5
4145Verfahrensgebühr für das Verfahren über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung oder über die Beschwerde gegen eine den Rechtszug beendende Entscheidung nach § 25 Abs. 1 Satz 3 bis 5, § 13 StrRehaG1,51,5
4146Einigungsgebühr im Privatklageverfahren bezüglich des Strafanspruchs und des Kostenerstattungsanspruchs:
Die Gebühr 1.000 beträgt
20,00 bis 150,00 EUR68,00 EUR
Für einen Vertrag über sonstige Ansprüche entsteht eine weitere Einigungsgebühr nach Teil 1.  
4147Einigungsgebühr im Privatklageverfahren bezüglich des Strafanspruchs und des Kostenerstattungsanspruchs:

in Höhe der Verfahrensgebühr

Die Gebühr 1000 entsteht
Für einen Vertrag über sonstige Ansprüche entsteht eine weitere Einigungsgebühr nach Teil 1.
Maßgebend für die Höhe der Gebühr ist die im Einzelfall bestimmte Verfahrensgebühr in der Angelegenheit, in der die Einigung erfolgt. Eine Erhöhung nach Nummer 1008 und der Zuschlag (Vorbemerkung 4 Abs. 4) sind nicht zu berücksichtigen.
Abschnitt 2
Gebühren in der Strafvollstreckung
Vorbemerkung 4.2:

Im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung in der Hauptsache entstehen die Gebühren besonders.

4200Verfahrensgebühr als Verteidiger für ein Verfahren über
  1. die Erledigung oder Aussetzung der Maßregel der Unterbringung
    1. in der Sicherungsverwahrung,
    2. in einem psychiatrischen Krankenhaus oder
    3. in einer Entziehungsanstalt,
  2. die Aussetzung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe oder einer lebenslangen Freiheitsstrafe oder
  3. den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung oder den Widerruf der Aussetzung einer Maßregel der Besserung und Sicherung zur Bewährung
66,00 bis 737,00 Euro321,00 Euro
4201Gebühr 4200 mit Zuschlag66,00 bis 921,00 Euro395,00 Euro
4202Terminsgebühr in den in Nummer 4200 genannten Verfahren66,00 bis 330,00 Euro158,00 Euro
4203Gebühr 4202 mit Zuschlag66,00 bis 413,00 Euro192,00 Euro
4204Verfahrensgebühr für sonstige Verfahren in der Strafvollstreckung33,00 bis 330,00 Euro145,00 Euro
4205Gebühr 4204 mit Zuschlag33,00 bis 413,00 Euro178,00 Euro
4206Terminsgebühr für sonstige Verfahren33,00 bis 330,00 Euro145,00 Euro
4207Gebühr 4206 mit Zuschlag33,00 bis 413,00 Euro178,00 Euro

Abschnitt 3
Einzeltätigkeiten

Vorbemerkung 4.3:

(1) Die Gebühren entstehen für einzelne Tätigkeiten, ohne dass dem Rechtsanwalt sonst die Verteidigung oder Vertretung übertragen ist.

(2) Beschränkt sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf die Geltendmachung oder Abwehr eines aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruchs im Strafverfahren, so erhält er die Gebühren nach den Nummern 4143 und 4144.

(3) Die Gebühr entsteht für jede der genannten Tätigkeiten gesondert, soweit nichts anderes bestimmt ist. § 15 RVG bleibt unberührt. Das Beschwerdeverfahren gilt als besondere Angelegenheit.

(4) Wird dem Rechtsanwalt die Verteidigung oder die Vertretung für das Verfahren übertragen, werden die nach diesem Abschnitt entstandenen Gebühren auf die für die Verteidigung oder Vertretung entstehenden Gebühren angerechnet.

4300Verfahrensgebühr für die Anfertigung oder Unterzeichnung einer Schrift
  1. zur Begründung der Revision,
  2. zur Erklärung auf die von dem Staatsanwalt, Privatkläger oder Nebenkläger eingelegte Revision oder
  3. in Verfahren nach den § § 57a und 67e StGB
66,00 bis 737,00 Euro321,00 Euro
Neben der Gebühr für die Begründung der Revision entsteht für die Einlegung der Revision keine besondere Gebühr.  
4301Verfahrensgebühr für
  1. die Anfertigung oder Unterzeichnung einer Privatklage,
  2. die Anfertigung oder Unterzeichnung einer Schrift zur Rechtfertigung der Berufung oder zur Beantwortung der von dem Staatsanwalt, Privatkläger oder Nebenkläger eingelegten Berufung,
  3. die Führung des Verkehrs mit dem Verteidiger,
  4. die Beistandsleistung für den Beschuldigten bei einer richterlichen Vernehmung, einer Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft oder eine andere Strafverfolgungsbehörde oder in einer Hauptverhandlung, einer mündlichen Anhörung oder bei einer Augenscheinseinnahme,
  5. die Beistandsleistung im Verfahren zur gerichtlichen Erzwingung der Anklage (§ 172 Abs. 2 bis 4, § 173 StPO) oder
  6. sonstige Tätigkeiten in der Strafvollstreckung Neben der Gebühr für die Rechtfertigung der Berufung entsteht für die Einlegung der Berufung keine besondere Gebühr.
44,00 bis 506,00 Euro220,00 Euro
4302Verfahrensgebühr für
  1. die Einlegung eines Rechtsmittels,
  2. die Anfertigung oder Unterzeichnung anderer Anträge, Gesuche oder Erklärungen oder
  3. eine andere nicht in Nummer 4300 oder 4301 erwähnte Beistandsleistung
33,00 bis 319,00 Euro141,00 Euro
4303Verfahrensgebühr für die Vertretung in einer Gnadensache33,00 bis 330,00 Euro110,00 EUR
Der Rechtsanwalt erhält die Gebühr auch, wenn ihm die Verteidigung übertragen war.  
4304Gebühr für den als Kontaktperson beigeordneten Rechtsanwalt (§ 34a EGGVG) 3.850,00 Euro


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