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HStatG - Hochschulstatistikgesetz
Gesetz über die Statistik für das Hochschulwesen sowie für die Berufsakademien
Vom 2. November 1990
(BGBl. 990 S. 2414; 21.09.1997 S. 2390; 19.12.1997 S. 3158; 29.10.2001 S. 2785; 25.06.2005 S. 1860; 02.03.2016 S. 342 16; 07.12.2016 S. 2826 16a)
Gl.-Nr.: 2211-6
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
(1) Für Zwecke der Gesetzgebung und Planung im Hochschulbereich und bei den Berufsakademien sowie zur Erfüllung der Datenlieferverpflichtungen nach der Verordnung (EU) Nr. 912/2013 der Kommission vom 23. September 2013 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 452/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erstellung und die Entwicklung von Statistiken über Bildung und lebenslanges Lernen im Hinblick auf Statistiken über die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung (ABl. Nr. L 252 vom 24.09.2013 S. 5) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 995/2012 der Kommission vom 26. Oktober 2012 mit Durchführungsvorschriften zur Entscheidung Nr. 1608/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Erstellung und Entwicklung von Gemeinschaftsstatistiken über Wissenschaft und Technologie (ABl. Nr. L 299 vom 27.10.2012 S. 18) wird eine Bundesstatistik, teilweise als Studienverlaufsstatistik, durchgeführt. Sie liefert Entscheidungsgrundlagen für eine evidenzbasierte Forschungs- und Wissenschaftspolitik und dient der Kapazitäts- und Finanzplanung im Hochschulbereich, der Qualitätssicherung der Hochschulbildung, der Planung von Maßnahmen zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie der Mobilität im Hochschulbereich und der Sicherung der Chancengleichheit von Frauen in Führungspositionen.
(2) Das Erhebungs- und Aufbereitungsprogramm ist so zu gestalten, daß die Ergebnisse für Zwecke der Gesetzgebung sowie der Planung in Bund, Ländern, Hochschulen und Berufsakademien im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten Verwendung finden können.
Die Erhebungen erstrecken sich auf:
§ 3 Erhebungsmerkmale bei Einrichtungen nach § 2 Nummer 1 16
(Hochschulen und Hochschulkliniken)
(1) Bei den in § 2 Nummer 1 genannten Einrichtungen werden für die Studierenden, die Prüfungsteilnehmenden sowie die Exmatrikulierten semesterweise, jeweils nach Ablauf der Immatrikulationsfrist oder nach bestandener oder endgültig nicht bestandener Abschlussprüfung folgende Erhebungsmerkmale erfasst:
(2) Bei den in § 2 Nummer 1 genannten Einrichtungen werden jeweils im Wintersemester für jeden Gasthörer folgende Erhebungsmerkmale erfasst:
(3) Bei den in § 2 Nummer 1 genannten Einrichtungen werden für die im Kalenderjahr Habilitierten zum Zeitpunkt ihrer Habilitation folgende Erhebungsmerkmale erfasst:
(4) Bei den in § 2 Nummer 1 genannten Einrichtungen werden jährlich zum 1. Dezember für das Personal, auch soweit kein Anstellungsverhältnis zum Land oder zur Hochschule besteht, folgende Erhebungsmerkmale erfasst:
(5) Bei den in § 2 Nummer 1 genannten Einrichtungen werden für das wissenschaftliche und künstlerische Personal in allen Laufbahngruppen und für das Verwaltungs-, technische und sonstige Personal im höheren Dienst sowie in vergleichbaren Laufbahngruppen jährlich zum 1. Dezember zusätzlich zu den Merkmalen nach Absatz 4 folgende Merkmale erfasst:
(6) Bei den in § 2 Nummer 1 genannten Einrichtungen wird jährlich zum 1. Dezember die Anzahl der Mitglieder von Hochschulräten nach Geschlecht erfasst.
(7) Bei den in § 2 Nummer 1 genannten Einrichtungen mit kameralistischem Rechnungswesen werden die Ausgaben und Einnahmen erfasst. Bei Einrichtungen mit kaufmännischem Rechnungswesen werden die Aufwendungen, Erträge und Investitionsausgaben erfasst. Des Weiteren wird die Bezeichnung der Hochschule erfasst. Die Erfassung nach den Sätzen 1 und 2 erfolgt jeweils einschließlich der auf Verwahrkonten bewirtschafteten Drittmittel und der internen Leistungsverrechnungen:
Die Erfassung der Drittmittel erfolgt zusätzlich nach Mittelgebern und Zweckbestimmung.
§ 4 Erhebungsmerkmale bei Einrichtungen nach § 2Nummer 1 und 2 16
(Hochschulen, Hochschulkliniken sowie staatliche und kirchliche Prüfungsämter)
Bei den in § 2 Nummer 1 und 2 genannten Einrichtungen werden für die Prüfungsteilnehmenden, soweit die Merkmale nicht bereits nach § 3 Absatz 1 erhoben werden, folgende Erhebungsmerkmale semesterweise nach Abschluss des Prüfungsverfahrens erfasst:
§ 5 Erhebungsmerkmale für Promovierende bei Einrichtungen nach § 2 Nummer 1 16
(Hochschulen und Hochschulkliniken)
(1) Als Promovierende gelten Personen, die von einer zur Promotion berechtigten Einrichtung eine schriftliche Bestätigung über die Annahme als Doktorandin oder Doktorand in dieser Einrichtung erhalten haben. Der Zeitpunkt der Bestätigung gilt als Promotionsbeginn.
(2) Bei den in § 2 Nummer 1 genannten Einrichtungen werden für die Promovierenden jährlich zum 1. Dezember folgende Erhebungsmerkmale erfasst:
§ 6 Erhebungsmerkmale bei Einrichtungen nach § 2 Nummer 3 16
(Berufsakademien)
(1) Bei den in § 2 Nummer 3 genannten Einrichtungen werden für alle Studierenden und Prüfungsteilnehmenden jährlich jeweils nach Ablauf der Immatrikulationsfrist oder nach bestandener oder endgültig nicht bestandener Abschlussprüfung folgende Erhebungsmerkmale erfasst:
(2) Bei den in § 2 Nummer 3 genannten Einrichtungen werden für Prüfungsteilnehmende nach bestandener oder endgültig nicht bestandener Abschlussprüfung zusätzlich folgende Merkmale erfasst:
(3) Bei den in § 2 Nummer 3 genannten Einrichtungen werden für das Personal jährlich zum 1. Dezember folgende Merkmale erfasst:
(4) Bei den in § 2 Nummer 3 genannten Einrichtungen werden für das wissenschaftliche und künstlerische Personal jährlich zum 1. Dezember zusätzlich zu den Merkmalen nach Absatz 3 die Merkmale Geburtsmonat und -jahr erfasst.
(5) Bei den in § 2 Nummer 3 genannten Einrichtungen mit kameralistischem Rechnungswesen werden die Ausgaben und Einnahmen erfasst. Bei Einrichtungen mit kaufmännischem Rechnungswesen werden die Aufwendungen, Erträge und Investitionsausgaben erfasst. Des Weiteren wird die Bezeichnung der Berufsakademie erfasst:
§ 7 Studienverlaufsstatistik 16
(1) Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder führen eine Studienverlaufsstatistik mit den folgenden nach § 3 Absatz 1 sowie den §§ 4 und 5 vorliegenden Angaben durch:
(2) Das jeweils zuständige statistische Landesamt bildet für jede Studierende und jeden Studierenden, jede Prüfungsteilnehmende und jeden Prüfungsteilnehmenden sowie jede Promovierende und jeden Promovierenden ein eindeutiges verschlüsseltes und nicht rückverfolgbares Pseudonym nach dem jeweiligen Stand der Technik aus den Hilfsmerkmalen nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 sowie den Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:
(3) Das Pseudonym wird spätestens nach Abschluss der statistischen Aufbereitung erstellt. Daran anschließend werden die Hilfsmerkmale gelöscht. Die Einzelangaben nach § 7 Absatz 1 werden mit den Pseudonymen auf einem sicheren Kommunikationsweg nach dem jeweiligen Stand der Technik an eine zentrale Datenbank des Statistischen Bundesamtes übermittelt und dort gespeichert. Eine Rückübermittlung der Pseudonyme an die Hochschulen ist nicht zulässig.
(4) Mit Hilfe der Pseudonyme dürfen die Einzelangaben nach § 7 Absatz 1 mit den entsprechenden Einzelangaben zurückliegender Semester von den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich zusammengeführt werden, um Analysen über Studienverläufe durchzuführen.
(5) Die Pseudonyme sowie die in Absatz 4 dargestellten Zusammenführungen werden achtzehn Jahre nach dem letzten Hochschulabschluss, der Exmatrikulation und vier Jahre nach Beendigung des Promotionsverfahrens gelöscht.
§ 8 Auswertungsdatenbank Hochschulstatistik 16
Die Einzelangaben nach § 3 Absatz 1, 3 bis 5 und 7, den §§ 4 und 5 dieses Gesetzes sowie nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 2 Buchstabe c des Finanz- und Personalstatistikgesetzes in der jeweils geltenden Fassung dürfen zur Erstellung von Standard- und Sonderauswertungen im Rahmen der Hochschulplanung und -steuerung sowie der Bildungs- und Forschungsberichterstattung in einer zentralen Auswertungsdatenbank des Statistischen Bundesamtes gespeichert werden. Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder dürfen die Datenbank für Auswertungen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich nutzen.
(1) Hilfsmerkmale sind:
(2) § 12 Absatz 2 des Bundesstatistikgesetzes findet auf die Hilfsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 2 keine Anwendung.
(1) Für die Erhebungen nach den §§ 3 bis 6 besteht Auskunftspflicht.
(2) Auskunftspflichtig sind:
(3) Die Angaben zu § 9 Absatz 1 Nummer 1 sind freiwillig.
(4) Die Auskünfte nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4 sind aus den Unterlagen der in § 2 Nummer 1 bis 3 genannten Einrichtungen zu erteilen.
§ 11 Veröffentlichung und Übermittlung von Tabellen 16
(1) Ergebnisse der Hochschulstatistik dürfen auf die einzelne Hochschule und einzelne Hochschulstandorte bezogen veröffentlicht werden.
(2) An die für Wissenschaft und Forschung zuständigen obersten Landes- und Bundesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.
§ 12 Ausschuß für die Hochschulstatistik 16
(1) Beim Statistischen Bundesamt wird ein Ausschuß für die Hochschulstatistik gebildet.
(2) Der Ausschuß berät das Statistische Bundesamt bei der Erfüllung seiner ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben, insbesondere bei der Erstellung des Erhebungs- und Aufbereitungsprogramms und dessen jährlicher Anpassung an die Bedürfnisse der Hochschulplanung. Das Statistische Bundesamt hat die Vorschläge des Ausschusses in statistischmethodischer Hinsicht zu prüfen und im Rahmen der rechtlichen und finanziellen Möglichkeiten zu berücksichtigen. Der Ausschuß hat über seine Arbeit in der Regel alle vier Jahre einen schriftlichen Bericht vorzulegen, der den gesetzgebenden Körperschaften zuzuleiten ist.
(3) Der Ausschuß setzt sich zusammen aus:
(4) Vertreter der für die Durchführung von Bundesstatistiken zuständigen Landesbehörden nehmen an den Sitzungen des Ausschusses mit beratender Stimme teil. Der Vorsitzende kann weitere Sachverständige zu den Sitzungen einladen.
(5) Die Vertreter nach Absatz 3 Nr. 5 werden von der zentralen Repräsentanz der Hochschulen (Hochschulrektorenkonferenz bzw. Verband der Privaten Hochschulen) bestimmt.
(6) Die Vertreter nach Absatz 3 Nr. 6 werden durch den Vorsitzenden auf Vorschlag der in Frage kommenden Einrichtungen berufen; das Bundesministerium für Bildung und Forschung bestimmt die vorschlagsberechtigten Einrichtungen.
(1) Die Erhebungen zu Studierenden und Prüfungen nach § 3 Absatz 1 sowie § 4 werden erstmals im Sommersemester 2017 durchgeführt. Die Erhebung zum Personal nach § 3 Absatz 4 und 5 erfolgt erstmals für das Berichtsjahr 2016. Bis dahin werden die Erhebungen zu Studierenden, Prüfungen und Personal nach § 3 in der bis zum 29. Februar 2016 geltenden Fassung des Gesetzes durchgeführt.
(2) Die Erhebungen zu den Hochschulräten nach § 3 Absatz 6, zu den Promovierenden nach § 5 und zu den Berufsakademien nach § 6 werden erstmals für das Berichtsjahr 2017 durchgeführt.
ENDE |