Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Hochschulstatistikgesetzes
Vom 2. März 2016
(BGBl. I Nr. 11 vom 10.03.2016 S. 342)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Hochschulstatistikgesetzes
Das Hochschulstatistikgesetz vom 2. November 1990 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1860) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der Überschrift werden nach dem Wort "Hochschulwesen" die Wörter "sowie für die Berufsakademien" angefügt.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Für Zwecke der Gesetzgebung und Planung im Hochschulbereich wird eine Bundesstatistik durchgeführt. | "(1) Für Zwecke der Gesetzgebung und Planung im Hochschulbereich und bei den Berufsakademien sowie zur Erfüllung der Datenlieferverpflichtungen nach der Verordnung (EU) Nr. 912/2013 der Kommission vom 23. September 2013 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 452/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erstellung und die Entwicklung von Statistiken über Bildung und lebenslanges Lernen im Hinblick auf Statistiken über die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung (ABl. Nr. L 252 vom 24.09.2013 S. 5) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 995/2012 der Kommission vom 26. Oktober 2012 mit Durchführungsvorschriften zur Entscheidung Nr. 1608/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Erstellung und Entwicklung von Gemeinschaftsstatistiken über Wissenschaft und Technologie (ABl. Nr. L 299 vom 27.10.2012 S. 18) wird eine Bundesstatistik, teilweise als Studienverlaufsstatistik, durchgeführt. Sie liefert Entscheidungsgrundlagen für eine evidenzbasierte Forschungs- und Wissenschaftspolitik und dient der Kapazitäts- und Finanzplanung im Hochschulbereich, der Qualitätssicherung der Hochschulbildung, der Planung von Maßnahmen zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie der Mobilität im Hochschulbereich und der Sicherung der Chancengleichheit von Frauen in Führungspositionen." |
b) In Absatz 2 werden die Wörter "Ländern und Hochschulen" durch die Wörter "Ländern, Hochschulen und Berufsakademien" ersetzt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Der Nummer 2 wird das Wort "und" angefügt.
b) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
"3. Berufsakademien."
4. § 3 wird durch die folgenden §§ 3 bis 8 ersetzt:
alt | neu |
§ 3 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit
(1) Bei den in § 2 Nr. 1 genannten Einrichtungen werden folgende Erhebungsmerkmale erfaßt:
(2) Bei den in § 2 Nr. 1 und 2 genannten Einrichtungen werden, soweit die Merkmale nicht bereits nach Absatz 1 Nr. 1 erhoben werden, folgende Erhebungsmerkmale für die Prüfungsteilnehmer semesterweise nach Abschluß des Prüfungsverfahrens erfaßt: Bezeichnung der Hochschule; | " § 3 Erhebungsmerkmale bei Einrichtungen nach § 2 Nummer 1 (Hochschulen und Hochschulkliniken) (1) Bei den in § 2 Nummer 1 genannten Einrichtungen werden für die Studierenden, die Prüfungsteilnehmenden sowie die Exmatrikulierten semesterweise, jeweils nach Ablauf der Immatrikulationsfrist oder nach bestandener oder endgültig nicht bestandener Abschlussprüfung folgende Erhebungsmerkmale erfasst:
(2) Bei den in § 2 Nummer 1 genannten Einrichtungen werden jeweils im Wintersemester für jeden Gasthörer folgende Erhebungsmerkmale erfasst:
(3) Bei den in § 2 Nummer 1 genannten Einrichtungen werden für die im Kalenderjahr Habilitierten zum Zeitpunkt ihrer Habilitation folgende Erhebungsmerkmale erfasst:
(4) Bei den in § 2 Nummer 1 genannten Einrichtungen werden jährlich zum 1. Dezember für das Personal, auch soweit kein Anstellungsverhältnis zum Land oder zur Hochschule besteht, folgende Erhebungsmerkmale erfasst:
(5) Bei den in § 2 Nummer 1 genannten Einrichtungen werden für das wissenschaftliche und künstlerische Personal in allen Laufbahngruppen und für das Verwaltungs-, technische und sonstige Personal im höheren Dienst sowie in vergleichbaren Laufbahngruppen jährlich zum 1. Dezember zusätzlich zu den Merkmalen nach Absatz 4 folgende Merkmale erfasst:
(6) Bei den in § 2 Nummer 1 genannten Einrichtungen wird jährlich zum 1. Dezember die Anzahl der Mitglieder von Hochschulräten nach Geschlecht erfasst. (7) Bei den in § 2 Nummer 1 genannten Einrichtungen mit kameralistischem Rechnungswesen werden die Ausgaben und Einnahmen erfasst. Bei Einrichtungen mit kaufmännischem Rechnungswesen werden die Aufwendungen, Erträge und Investitionsausgaben erfasst. Des Weiteren wird die Bezeichnung der Hochschule erfasst. Die Erfassung nach den Sätzen 1 und 2 erfolgt jeweils einschließlich der auf Verwahrkonten bewirtschafteten Drittmittel und der internen Leistungsverrechnungen:
Die Erfassung der Drittmittel erfolgt zusätzlich nach Mittelgebern und Zweckbestimmung. § 4 Erhebungsmerkmale bei Einrichtungen nach § 2 Nummer 1 und 2 Bei den in § 2 Nummer 1 und 2 genannten Einrichtungen werden für die Prüfungsteilnehmenden, soweit die Merkmale nicht bereits nach § 3 Absatz 1 erhoben werden, folgende Erhebungsmerkmale semesterweise nach Abschluss des Prüfungsverfahrens erfasst:
§ 5 Erhebungsmerkmale für Promovierende bei Einrichtungen nach § 2 Nummer 1 (1) Als Promovierende gelten Personen, die von einer zur Promotion berechtigten Einrichtung eine schriftliche Bestätigung über die Annahme als Doktorandin oder Doktorand in dieser Einrichtung erhalten haben. Der Zeitpunkt der Bestätigung gilt als Promotionsbeginn. (2) Bei den in § 2 Nummer 1 genannten Einrichtungen werden für die Promovierenden jährlich zum 1. Dezember folgende Erhebungsmerkmale erfasst:
§ 6 Erhebungsmerkmale bei Einrichtungen nach § 2 Nummer 3 (1) Bei den in § 2 Nummer 3 genannten Einrichtungen werden für alle Studierenden und Prüfungsteilnehmenden jährlich jeweils nach Ablauf der Immatrikulationsfrist oder nach bestandener oder endgültig nicht bestandener Abschlussprüfung folgende Erhebungsmerkmale erfasst:
(2) Bei den in § 2 Nummer 3 genannten Einrichtungen werden für Prüfungsteilnehmende nach bestandener oder endgültig nicht bestandener Abschlussprüfung zusätzlich folgende Merkmale erfasst:
(3) Bei den in § 2 Nummer 3 genannten Einrichtungen werden für das Personal jährlich zum 1. Dezember folgende Merkmale erfasst:
(4) Bei den in § 2 Nummer 3 genannten Einrichtungen werden für das wissenschaftliche und künstlerische Personal jährlich zum 1. Dezember zusätzlich zu den Merkmalen nach Absatz 3 die Merkmale Geburtsmonat und -jahr erfasst. (5) Bei den in § 2 Nummer 3 genannten Einrichtungen mit kameralistischem Rechnungswesen werden die Ausgaben und Einnahmen erfasst. Bei Einrichtungen mit kaufmännischem Rechnungswesen werden die Aufwendungen, Erträge und Investitionsausgaben erfasst. Des Weiteren wird die Bezeichnung der Berufsakademie erfasst:
§ 7 Studienverlaufsstatistik (1) Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder führen eine Studienverlaufsstatistik mit den folgenden nach § 3 Absatz 1 sowie den §§ 4 und 5 vorliegenden Angaben durch:
(2) Das jeweils zuständige statistische Landesamt bildet für jede Studierende und jeden Studierenden, jede Prüfungsteilnehmende und jeden Prüfungsteilnehmenden sowie jede Promovierende und jeden Promovierenden ein eindeutiges verschlüsseltes und nicht rückverfolgbares Pseudonym nach dem jeweiligen Stand der Technik aus den Hilfsmerkmalen nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 sowie den Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:
(3) Das Pseudonym wird spätestens nach Abschluss der statistischen Aufbereitung erstellt. Daran anschließend werden die Hilfsmerkmale gelöscht. Die Einzelangaben nach § 7 Absatz 1 werden mit den Pseudonymen auf einem sicheren Kommunikationsweg nach dem jeweiligen Stand der Technik an eine zentrale Datenbank des Statistischen Bundesamtes übermittelt und dort gespeichert. Eine Rückübermittlung der Pseudonyme an die Hochschulen ist nicht zulässig. (4) Mit Hilfe der Pseudonyme dürfen die Einzelangaben nach § 7 Absatz 1 mit den entsprechenden Einzelangaben zurückliegender Semester von den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich zusammengeführt werden, um Analysen über Studienverläufe durchzuführen. (5) Die Pseudonyme sowie die in Absatz 4 dargestellten Zusammenführungen werden achtzehn Jahre nach dem letzten Hochschulabschluss, der Exmatrikulation und vier Jahre nach Beendigung des Promotionsverfahrens gelöscht. § 8 Auswertungsdatenbank Hochschulstatistik Die Einzelangaben nach § 3 Absatz 1, 3 bis 5 und 7, den §§ 4 und 5 dieses Gesetzes sowie nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 2 Buchstabe c des Finanz- und Personalstatistikgesetzes in der jeweils geltenden Fassung dürfen zur Erstellung von Standard- und Sonderauswertungen im Rahmen der Hochschulplanung und -steuerung sowie der Bildungs- und Forschungsberichterstattung in einer zentralen Auswertungsdatenbank des Statistischen Bundesamtes gespeichert werden. Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder dürfen die Datenbank für Auswertungen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich nutzen." |
5. § 4 wird § 9 und Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe " § 3 Abs. 1 und 2" durch die Wörter "den §§ 3 bis 6" und das Wort "Telekommunikationsanschlussnummern" durch das Wort "Kontaktdaten" ersetzt.
b) In Nummer 2 werden die Wörter "Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 2" durch die Wörter "Absatz 1 und 2 sowie § 4 zusätzlich" ersetzt und wird am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt.
c) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
"3. für die Studienverlaufsstatistik nach § 7:
Geburtstag und die ersten vier Buchstaben des Vornamens der Studierenden, Prüfungsteilnehmenden und Promovierenden."
6. § 5 wird § 10 und wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 3 Abs. 1 und 2" durch die Wörter "den §§ 3 bis 6" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter " § 3 Abs. 1 die Leiter" durch die Wörter "den §§ 3 und 5 die Leitungen" ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter " § 3 Abs. 2 die Leiter" durch die Wörter " § 4 die Leitungen" ersetzt.
cc) Die folgenden Nummern 3 und 4 werden angefügt:
"3. für die Erhebungen nach § 6 die Leitungen der in § 2 Nummer 3 genannten Einrichtungen,
4. für die Hilfsmerkmale nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 die Leitungen der in § 2 Nummer 1 genannten Einrichtungen."
c) In Absatz 3 wird die Angabe " § 4 Abs. 1 Nr. 1 " durch die Wörter " § 9 Absatz 1 Nummer 1" ersetzt.
d) In Absatz 4 werden die Wörter "Absatz 2 Nr. 1 und 2" durch die Wörter "Absatz 2 Nummer 1 bis 4" und wird die Angabe " § 2 Nr. 1 und 2" durch die Wörter " § 2 Nummer 1 bis 3" ersetzt.
7. § 6 wird § 11 und der Überschrift werden die Wörter "und Übermittlung von Tabellen" angefügt.
8. § 7 wird § 12 und wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
5. sechs von den Hochschulen entsandten Vertretern, darunter mindestens einem Vertreter der Hochschulverwaltungen, | "5. sieben die Hochschulen vertretenden Personen, darunter eine die privaten Hochschulen vertretende Person; von den in Satz 1 genannten Personen muss mindestens eine vertretende Person der Hochschulverwaltung angehören,". |
b) In Absatz 5 werden nach dem Wort "Hochschulen" die Wörter "(Hochschulrektorenkonferenz bzw. Verband der Privaten Hochschulen)" eingefügt.
9. § 8 wird § 13 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 8 Übergangsvorschrift
Für die Jahre 2004 und 2005 werden die Erhebungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a nach der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung dieser Vorschrift durchgeführt. | " § 13 Übergangsvorschrift
(1) Die Erhebungen zu Studierenden und Prüfungen nach § 3 Absatz 1 sowie § 4 werden erstmals im Sommersemester 2017 durchgeführt. Die Erhebung zum Personal nach § 3 Absatz 4 und 5 erfolgt erstmals für das Berichtsjahr 2016. Bis dahin werden die Erhebungen zu Studierenden, Prüfungen und Personal nach § 3 in der bis zum 29. Februar 2016 geltenden Fassung des Gesetzes durchgeführt. (2) Die Erhebungen zu den Hochschulräten nach § 3 Absatz 6, zu den Promovierenden nach § 5 und zu den Berufsakademien nach § 6 werden erstmals für das Berichtsjahr 2017 durchgeführt." |
Artikel 2
Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes
Das Finanz- und Personalstatistikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2006 (BGBl. I S. 438), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1312) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 9a Absatz 1, 4 und 6 werden jeweils die Wörter " § 3 Absatz 1 Nummer 6 des Hochschulstatistikgesetzes" durch die Wörter " § 3 Absatz 7 des Hochschulstatistikgesetzes" ersetzt.
2. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter " § 3 Abs. 1 Nr. 6 des Hochschulstatistikgesetzes vom 2. November 1990 (BGBl. I S. 2414) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Wörter " § 3 Absatz 7 des Hochschulstatistikgesetzes" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter " § 3 Absatz 1 Nummer 6 des Hochschulstatistikgesetzes" durch die Wörter " § 3 Absatz 7 des Hochschulstatistikgesetzes" ersetzt.
Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann den Wortlaut des Hochschulstatistikgesetzes in der vom 1. März 2016 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. März 2016 in Kraft.
ENDE |