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GDolmG - Gerichtsdolmetschergesetz
Gesetz über die allgemeine Beeidigung von gerichtlichen Dolmetschern
Vom 10. Dezember 2019
(BGBl. I Nr. 46 vom 12.12.2019 S. 2121 i.K.; 25.06.2021 S. 2099 21)
Gl.-Nr.: 451-1
§ 1 Allgemeine Beeidigung gerichtlicher Dolmetscher
Dolmetscher, die nach § 185 des Gerichtsverfassungsgesetzes, auch in Verbindung mit § 55 der Verwaltungsgerichtsordnung, § 52 Absatz 1 der Finanzgerichtsordnung, § 9 Absatz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes und § 61 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, zur Sprachenübertragung in Gerichtsverhandlungen zuzuziehen sind, werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes allgemein beeidigt. § 189 Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.
§ 2 Zuständigkeit für die allgemeine Beeidigung; Verordnungsermächtigung 21
(1) Für die allgemeine Beeidigung von gerichtlichen Dolmetschern ist zuständig:
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Zuständigkeit nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung abweichend zu regeln. Die Landesregierungen können die Ermächtigungen auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
§ 3 Antrag auf allgemeine Beeidigung 21
(1) Als gerichtlicher Dolmetscher für eine Sprache oder mehrere Sprachen wird von der nach § 2 zuständigen Stelle auf Antrag allgemein beeidigt, wer
(2) Über die erforderlichen Fachkenntnisse nach Absatz 1 Nummer 6 verfügt, wer über Grundkenntnisse der deutschen Rechtssprache verfügt und
Die Grundkenntnisse der deutschen Rechtssprache können auch durch eine Prüfung nach Satz 1 Nummer 1 und 2 nachgewiesen werden.
(3) Dem Antrag auf allgemeine Beeidigung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen, insbesondere
(4) Die nach § 2 zuständige Stelle bestätigt binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Empfang der von dem Antragsteller eingereichten Unterlagen und fordert ihn gegebenenfalls auf, weitere Unterlagen nachzureichen. Das Verfahren ist innerhalb von drei Monaten nach vollständigem Eingang aller Unterlagen abzuschließen. Diese Frist kann in begründeten Fällen um einen Monat verlängert werden. Bestehen Zweifel an der Echtheit von vorgelegten Bescheinigungen oder Nachweisen oder benötigt die nach § 2 zuständige Stelle weitere Informationen, so kann sie durch Nachfrage bei der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates die Echtheit überprüfen oder entsprechende Informationen einholen.
(5) Für die Dauer der Ermittlungen nach Absatz 4 Satz 4 ist der Fristablauf nach Absatz 4 Satz 2 gehemmt.
§ 4 Alternativer Befähigungsnachweis; gleichwertige Qualifikationen nach der Berufsanerkennungsrichtlinie 21
(1) Die nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 erforderlichen Fachkenntnisse können statt mit einer bestandenen Prüfung nach § 3 Absatz 2 Satz 1 auf andere Weise nachgewiesen werden, wenn ein besonderes Bedürfnis für die allgemeine Beeidigung besteht und
(2) Fachkenntnisse sind in geeigneter Weise nachzuweisen. Als Nachweis im Sinne des Absatzes 1 für Sprachkenntnisse der deutschen sowie der zu beeidigenden Sprache kommen insbesondere in Betracht:
(3) Bei Antragstellern, deren Qualifikation im Vollzug der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.09.2005 S. 22; L 271 vom 16.10.2007 S. 18; L 93 vom 04.04.2008 S. 28; L 33 vom 03.02.2009 S. 49; L 305 vom 24.10.2014 S. 115), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2019/608 (ABl. L 104 vom 15.04.2019 S. 1) geändert worden ist, als gleichwertig anerkannt wurde, ist die Voraussetzung des § 3 Absatz 1 Nummer 6 nicht nochmals nachzuprüfen, soweit im Herkunftsland gleichwertige oder vergleichbare Anforderungen an die Ausbildung und Prüfung gestellt wurden. Antragsteller, deren Qualifikation nicht im Sinne des Satzes 1 als gleichwertig anerkannt wurde, können die fehlenden Kenntnisse und Ausbildungsinhalte durch erfolgreichen Abschluss der Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs ausgleichen, wenn die Anforderungen an die Ausbildung und Prüfung im Herkunftsland nur teilweise gleichwertig oder teilweise vergleichbar sind.
§ 5 Beeidigung des Dolmetschers
(1) Der Dolmetscher hat einen Eid dahin zu leisten, dass er treu und gewissenhaft übertragen werde.
(2) Auf die Beeidigung sind im Übrigen die Vorschriften des § 189 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes anzuwenden.
(3) Dem Dolmetscher ist es untersagt, Tatsachen, die ihm bei der Ausübung seiner Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, Dritten unbefugt mitzuteilen oder sie zum Nachteil anderer zu verwerten.
(4) Über die allgemeine Beeidigung ist
§ 6 Bezeichnung der allgemein beeidigten Gerichtsdolmetscher
Die Bezeichnung "allgemein beeidigter Gerichtsdolmetscher für ... [ Angabe der Sprache, für die er beeidigt ist]" oder die Bezeichnung "allgemein beeidigte Gerichtsdolmetscherin für ... [ Angabe der Sprache, für die sie beeidigt ist]" darf führen, wer nach § 5 allgemein beeidigt ist.
§ 7 Befristung der allgemeinen Beeidigung; Verlängerung; Verzicht; Widerruf 21
(1) Die allgemeine Beeidigung endet nach fünf Jahren. Sie wird auf Antrag des Dolmetschers jeweils um weitere fünf Jahre verlängert, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 3 bis 6 fehlen. Dem Antrag auf Verlängerung ist ein aktueller Nachweis nach § 3 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 beizufügen. Ist der Dolmetscher zum Zeitpunkt des ersten Verhandlungstages nach diesem Gesetz allgemein beeidigt und beruft er sich auf diesen Eid, so besteht die Beeidigung für dieses Verfahren bis zu dessen Abschluss fort. Hat der Dolmetscher die Verlängerung der allgemeinen Beeidigung vor Ablauf der Frist nach Satz 1 beantragt, so besteht die allgemeine Beeidigung bis zur Entscheidung über die Verlängerung durch die nach § 2 zuständige Stelle fort.
(2) Die allgemeine Beeidigung wird unwirksam, wenn der Dolmetscher auf sie durch schriftliche Erklärung verzichtet.
(3) Die allgemeine Beeidigung kann widerrufen werden, wenn der Dolmetscher
(4) Die nach § 2 zuständige Stelle nimmt im Rahmen der Amtshilfe und der Verwaltungszusammenarbeit mit Behörden anderer Mitglied- oder Vertragsstaaten die in den Artikeln 8 und 56 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2005/36/EG geregelten Befugnisse und Verpflichtungen wahr.
§ 8 Verlust und Rückgabe der Beeidigungsurkunde
(1) Der Verlust der Beeidigungsurkunde ist dem Aussteller und der nach § 2 zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen.
(2) Die Beeidigungsurkunde ist an den Aussteller zurückzugeben, wenn die Beeidigung
§ 9 Datenverarbeitung
(1) Die nach § 2 zuständige Stelle darf die für die allgemeine Beeidigung erforderlichen personenbezogenen Daten sowie die Angaben nach § 7 verarbeiten und in automatisierte Abrufverfahren einstellen. Zu den personenbezogenen Daten nach Satz 1 gehören der Name, die Vornamen sowie die ladungsfähige Anschrift, zu den Angaben nach § 7 gehören die Berufsbezeichnung, das Ablaufdatum der Befristung sowie die Sprache, für die der Antragsteller beeidigt ist. Mit Einwilligung des Antragstellers können weitere Daten verarbeitet werden.
(2) Die nach § 2 zuständige Stelle darf die Daten nach Absatz 1 auf Anfrage den in § 2 genannten Gerichten sowie anderen öffentlichen Stellen des Bundes und der Länder übermitteln. Die Übermittlung kann auch dadurch erfolgen, dass die Daten in einer gemeinsamen Datenbank gespeichert werden. Die Daten dürfen von den anderen Stellen nur dazu verarbeitet werden, nach beeidigten Dolmetschern zu suchen.
(3) Die nach § 2 zuständige Stelle erteilt auf Antrag Auskunft über das Bestehen oder Nichtbestehen der allgemeinen Beeidigung einer Person. Der Antrag ist zu begründen. Die Auskunft kann verweigert werden, wenn ihr schutzwürdige Belange des Dolmetschers entgegenstehen.
(4) Mit Einwilligung des Antragstellers werden die in Absatz 1 genannten Daten im Internet veröffentlicht.
(5) Die Eintragung ist auf eigenen Antrag, nach Ablauf der Befristung, im Todesfall, nach Verzicht oder nach bestandskräftiger oder vollziehbarer Rücknahme oder nach bestandskräftigem oder vollziehbarem Widerruf der allgemeinen Beeidigung zu löschen.
§ 10 Anzeigepflichten des allgemein beeidigten Dolmetschers
(1) Der allgemein beeidigte Dolmetscher hat der nach § 2 zuständigen Stelle unverzüglich die Änderung seiner personenbezogenen Daten gemäß § 9 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie alle sonstigen Änderungen mitzuteilen, die für die Tätigkeit als allgemein beeidigter Dolmetscher erheblich sind, wie insbesondere die Verhängung einer gerichtlichen Strafe oder einer Maßregel der Sicherung und Besserung gegen ihn, seine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis sowie die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen.
(2) Verlegt der allgemein beeidigte Dolmetscher seinen Wohnsitz oder seine berufliche Niederlassung in den Bezirk eines anderen Oberlandesgerichts, so hat die Mitteilung nach Absatz 1 an die nach § 2 nunmehr zuständige Stelle zu erfolgen. Die Rechte und Pflichten zur Datenverwendung nach § 9 gehen insofern auf die nunmehr zuständige Stelle über.
§ 11 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer sich unbefugt als "allgemein beeidigter Gerichtsdolmetscher" oder "allgemein beeidigte Gerichtsdolmetscherin" nach § 6 bezeichnet oder eine Bezeichnung führt, die damit verwechselt werden kann.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.
§ 12 Kosten
Für die Beeidigung und die Verlängerung der Beeidigung von Dolmetschern werden Kosten nach den jeweiligen landesrechtlichen Kostengesetzen erhoben.
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