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Änderungstext
Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften
Vom 25. Juni 2021
(BGBl. I Nr. 37 vom 30.06.2021 S. 2099)
Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Strafprozessordnung
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 95 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 95a Zurückstellung der Benachrichtigung des Beschuldigten; Offenbarungsverbot".
b) Die Angaben zu den §§ 99 und 100 werden wie folgt gefasst:
" § 99 Postbeschlagnahme und Auskunftsverlangen
§ 100 Verfahren bei der Postbeschlagnahme und Auskunftsverlangen".
c) In der Angabe zu § 136 wird das Wort "Erste" gestrichen.
d) Nach der Angabe zu § 163f wird folgende Angabe eingefügt:
" § 163g Automatische Kennzeichenerfassung".
e) Die Angabe zu § 168a wird wie folgt gefasst:
" § 168a Art der Protokollierung; Aufzeichnungen".
f) Der Angabe zum Fünften Buch Erster Abschnitt wird folgende Angabe vorangestellt:
"Erster Abschnitt
Definition
" § 373b Begriff des Verletzten".
g) Die bisherigen Angaben zum Fünften Buch Erster Abschnitt und Zweiter Abschnitt werden die Angaben zum Zweiten Abschnitt und zum Dritten Abschnitt.
h) Die bisherige Angabe zum Fünften Buch Dritter Abschnitt wird wie folgt gefasst:
"Vierter Abschnitt
Adhäsionsverfahren".
i) Die Angabe zu § 404 wird wie folgt gefasst:
" § 404 Antrag; Prozesskostenhilfe".
j) Die bisherige Angabe zum Fünften Buch Vierter Abschnitt wird die Angabe zum Fünften Abschnitt.
k) In der Angabe zu § 459h werden die Wörter "des Verletzten" gestrichen.
l) Nach der Angabe zu § 463d wird folgende Angabe eingefügt:
" § 463e Mündliche Anhörung im Wege der Bild- und Tonübertragung".
2. In § 32b Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "schriftlich abzufassen," gestrichen.
3. § 32e wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Ersetzt das elektronische Dokument ein von den verantwortenden Personen handschriftlich unterzeichnetes strafverfolgungsbehördliches oder gerichtliches Schriftstück, ist der Übertragungsnachweis mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu versehen. | "Wird ein von den verantwortenden Personen handschriftlich unterzeichnetes staatsanwaltschaftliches oder gerichtliches Schriftstück übertragen, so ist der Übertragungsnachweis vom Urkundsbeamten der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen." |
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2
Sie dürfen längstens bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem die Verjährung eingetreten ist, gespeichert oder aufbewahrt werden.
wird aufgehoben.
bb) In dem neuen Satz 2 werden nach dem Wort "abgeschlossen" die Wörter "oder ist Verjährung eingetreten" und nach den Wörtern "Ablauf des" das Wort "zweiten" eingefügt.
4. § 32f wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Abruf" die Wörter "oder durch Übermittlung des Inhalts der Akte auf einem sicheren Übermittlungsweg" eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Abruf" ein Komma und die Wörter "durch Übermittlung des Inhalts der Akte auf einem sicheren Übermittlungsweg" eingefügt.
5. § 58a Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "einer Übertragung der Aufzeichnung in ein schriftliches Protokoll" durch die Wörter "des Protokolls" ersetzt.
b) Satz 2
Wer die Übertragung hergestellt hat, versieht die eigene Unterschrift mit dem Zusatz, dass die Richtigkeit der Übertragung bestätigt wird.
wird aufgehoben.
6. § 68 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Wohnort" durch die Wörter "vollständige Anschrift" ersetzt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"In richterlichen Vernehmungen in Anwesenheit des Beschuldigten und in der Hauptverhandlung wird außer bei Zweifeln über die Identität des Zeugen nicht die vollständige Anschrift, sondern nur dessen Wohn- oder Aufenthaltsort abgefragt."
cc) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter "des Wohnortes" durch die Wörter "der vollständigen Anschrift" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden jeweils die Wörter "des Wohnortes" durch die Wörter "der vollständigen Anschrift" ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
In der Hauptverhandlung soll der Vorsitzende dem Zeugen bei Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 gestatten, seinen Wohnort nicht anzugeben. | "In richterlichen Vernehmungen in Anwesenheit des Beschuldigten und in der Hauptverhandlung soll dem Zeugen gestattet werden, seinen Wohn- oder Aufenthaltsort nicht anzugeben, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 bei dessen Angabe vorliegen." |
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird das Wort "Wohnortes" durch die Wörter "Wohn- oder Aufenthaltsortes, der vollständigen Anschrift" ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Wurde dem Zeugen eine Beschränkung seiner Angaben nach Absatz 2 Satz 1 gestattet, veranlasst die Staatsanwaltschaft von Amts wegen bei der Meldebehörde eine Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes, wenn der Zeuge zustimmt."
7. Nach § 95 wird folgender § 95a eingefügt:
" § 95a Zurückstellung der Benachrichtigung des Beschuldigten; Offenbarungsverbot
(1) Bei der gerichtlichen Anordnung oder Bestätigung der Beschlagnahme eines Gegenstandes, den eine nicht beschuldigte Person im Gewahrsam hat, kann die Benachrichtigung des von der Beschlagnahme betroffenen Beschuldigten zurückgestellt werden, solange sie den Untersuchungszweck gefährden würde, wenn
(2) Die Zurückstellung der Benachrichtigung des Beschuldigten nach Absatz 1 darf nur durch das Gericht angeordnet werden. Die Zurückstellung ist auf höchstens sechs Monate zu befristen. Eine Verlängerung der Anordnung durch das Gericht um jeweils nicht mehr als drei Monate ist zulässig, wenn die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen.
(3) Wird binnen drei Tagen nach der nichtgerichtlichen Beschlagnahme eines Gegenstandes, den eine unverdächtige Person im Gewahrsam hat, die gerichtliche Bestätigung der Beschlagnahme sowie die Zurückstellung der Benachrichtigung des Beschuldigten nach Absatz 1 beantragt, kann von einer Belehrung des von der Beschlagnahme betroffenen Beschuldigten nach § 98 Absatz 2 Satz 5 abgesehen werden. Im Verfahren nach § 98 Absatz 2 bedarf es der vorherigen Anhörung des Beschuldigten durch das Gericht (§ 33 Absatz 3) nicht.
(4) Die nach Absatz 1 zurückgestellte Benachrichtigung des Beschuldigten erfolgt, sobald dies ohne Gefährdung des Untersuchungszweckes möglich ist. Bei der Benachrichtigung ist der Beschuldigte auf die Möglichkeit des nachträglichen Rechtsschutzes nach Absatz 5 und die dafür vorgesehene Frist hinzuweisen.
(5) Der Beschuldigte kann bei dem für die Anordnung der Maßnahme zuständigen Gericht auch nach Beendigung der Zurückstellung nach Absatz 1 bis zu zwei Wochen nach seiner Benachrichtigung nach Absatz 4 die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme, der Art und Weise ihres Vollzugs und der Zurückstellung der Benachrichtigung beantragen. Gegen die gerichtliche Entscheidung ist die sofortige Beschwerde statthaft. Ist die öffentliche Klage erhoben und der Angeklagte benachrichtigt worden, entscheidet über den Antrag das mit der Sache befasste Gericht in der das Verfahren abschließenden Entscheidung.
(6) Wird die Zurückstellung der Benachrichtigung des Beschuldigten nach Absatz 1 angeordnet, kann unter Würdigung aller Umstände und nach Abwägung der Interessen der Beteiligten im Einzelfall zugleich angeordnet werden, dass der Betroffene für die Dauer der Zurückstellung gegenüber dem Beschuldigten und Dritten die Beschlagnahme sowie eine ihr vorausgehende Durchsuchung nach den §§ 103 und 110 oder Herausgabeanordnung nach § 95 nicht offenbaren darf. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass bei Gefahr im Verzug auch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) die Anordnung nach Satz 1 treffen können, wenn nach Absatz 3 von der Belehrung abgesehen und die gerichtliche Bestätigung der Beschlagnahme und die Zurückstellung der Benachrichtigung des Beschuldigten beantragt wird. Treffen die Staatsanwaltschaft oder ihre Ermittlungspersonen eine solche Anordnung, ist die gerichtliche Bestätigung binnen drei Tagen zu beantragen. Im Falle des Verstoßes gegen das Offenbarungsverbot des Absatzes 6 gilt § 95 Absatz 2 entsprechend."
8. § 99 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 99 Postbeschlagnahme | " § 99 Postbeschlagnahme und Auskunftsverlangen". |
b) Der Wortlaut wird Absatz 1.
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 ist es auch zulässig, von Personen oder Unternehmen, die geschäftsmäßig Postdienste erbringen oder daran mitwirken, Auskunft über Postsendungen zu verlangen, die an den Beschuldigten gerichtet sind, von ihm herrühren oder für ihn bestimmt sind. Die Auskunft umfasst ausschließlich die aufgrund von Rechtsvorschriften außerhalb des Strafrechts erhobenen Daten, sofern sie Folgendes betreffen:
Auskunft über den Inhalt der Postsendung darf darüber hinaus nur verlangt werden, wenn die in Satz 1 bezeichneten Personen oder Unternehmen davon auf rechtmäßige Weise Kenntnis erlangt haben. Auskunft nach den Sätzen 2 und 3 müssen sie auch über solche Postsendungen erteilen, die sich noch nicht oder nicht mehr in ihrem Gewahrsam befinden."
9. § 100 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 100 Verfahren bei der Postbeschlagnahme | " § 100 Verfahren bei der Postbeschlagnahme und Auskunftsverlangen". |
b) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Zu der Beschlagnahme (§ 99) ist nur das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch die Staatsanwaltschaft befugt.
(2) Die von der Staatsanwaltschaft verfügte Beschlagnahme tritt, auch wenn sie eine Auslieferung noch nicht zur Folge gehabt hat, außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Werktagen gerichtlich bestätigt wird. | "(1) Zur Anordnung der Maßnahmen nach § 99 ist nur das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch die Staatsanwaltschaft befugt.
(2) Anordnungen der Staatsanwaltschaft nach Absatz 1 treten, auch wenn sie eine Auslieferung nach § 99 Absatz 1 oder eine Auskunftserteilung nach § 99 Absatz 2 noch nicht zur Folge gehabt haben, außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Werktagen gerichtlich bestätigt werden." |
c) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Über eine von der Staatsanwaltschaft verfügte Beschlagnahme entscheidet das nach § 98 zuständige Gericht. | "Über eine von der Staatsanwaltschaft verfügte Maßnahme nach § 99 entscheidet das nach § 98 zuständige Gericht." |
10. § 100a Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
a) Steuerhinterziehung unter den in § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 genannten Voraussetzungen, | "a) Steuerhinterziehung unter den in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 genannten Voraussetzungen, sofern der Täter als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach § 370 Absatz 1 verbunden hat, handelt, oder unter den in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 genannten Voraussetzungen," |
11. § 100b Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe g wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
g) Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen der §§ 234, 234a Absatz 1, 2, der §§ 239a, 239b und Menschenhandel nach § 232 Absatz 3, Zwangsprostitution und Zwangsarbeit nach § 232a Absatz 3, 4 oder 5 zweiter Halbsatz, § 232b Absatz 3 oder 4 in Verbindung mit § 232a Absatz 4 oder 5 zweiter Halbsatz und Ausbeutung unter | "g) Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 232 Absatz 2 und 3, des § 232a Absatz 1, 3, 4 und 5 zweiter Halbsatz, des § 232b Absatz 1 und 3 sowie Absatz 4, dieser in Verbindung mit § 232a Absatz 4 und 5 zweiter Halbsatz, des § 233 Absatz 2, des § 233a Absatz 1, 3 und 4 zweiter Halbsatz, der §§ 234 und 234a Absatz 1 und 2 sowie der §§ 239a und 239b," |
bb) Nach Buchstabe l wird folgender Buchstabe m eingefügt:
"m) Computerbetrug in den Fällen des § 263a Absatz 2 in Verbindung mit § 263 Absatz 5,".
cc) Der bisherige Buchstabe m wird Buchstabe n.
b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
"4. aus dem Außenwirtschaftsgesetz:
a) Straftaten nach § 17 Absatz 1, 2 und 3, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 6 oder 7,
b) Straftaten nach § 18 Absatz 7 und 8, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 10,".
c) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die Nummern 5 und 6.
d) Nach der neuen Nummer 6 werden die folgenden Nummern 7 und 8 eingefügt:
"7. aus dem Grundstoffüberwachungsgesetz: Straftaten nach § 19 Absatz 3,
8. aus dem Neuepsychoaktive-Stoffe-Gesetz: Straftaten nach § 4 Absatz 3 Nummer 1,".
e) Die bisherigen Nummern 6 und 7 werden die Nummern 9 und 10.
12. In § 100j Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "Nummer 4 bis 7" durch die Wörter "Nummer 5, 6, 9 oder 10" ersetzt.
13. § 101 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Für Maßnahmen nach den §§ 98a, 99, 100a bis 100f, 100h, 100i, 110a, 163d bis 163f gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die nachstehenden Regelungen. | "(1) Für Maßnahmen nach den §§ 98a, 99, 100a bis 100f, 100h, 100i, 110a, 163d bis 163g gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die nachstehenden Regelungen." |
b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Der Nummer 12 wird ein Komma angefügt.
bb) Nach Nummer 12 wird die folgende Nummer 13 eingefügt:
"13. des § 163g die Zielperson".
14. In § 101a Absatz 4 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 und in Nummer 1 werden jeweils die Wörter " § 100g Absatz 3 Satz 2" durch die Wörter " § 100g Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 3 Satz 2" ersetzt.
15. § 104 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Zur Nachtzeit dürfen die Wohnung, die Geschäftsräume und das befriedete Besitztum nur bei Verfolgung auf frischer Tat oder bei Gefahr im Verzug oder dann durchsucht werden, wenn es sich um die Wiederergreifung eines entwichenen Gefangenen handelt. | "(1) Zur Nachtzeit dürfen die Wohnung, die Geschäftsräume und das befriedete Besitztum nur in folgenden Fällen durchsucht werden:
|
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Die Nachtzeit umfaßt in dem Zeitraum vom ersten April bis dreißigsten September die Stunden von neun Uhr abends bis vier Uhr morgens und in dem Zeitraum vom ersten Oktober bis einunddreißigsten März die Stunden von neun Uhr abends bis sechs Uhr morgens. | "(3) Die Nachtzeit umfasst den Zeitraum von 21 bis 6 Uhr." |
16. § 110 Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:
alt | neu |
(3) Die Durchsicht eines Speichermediums bei dem von der Durchsuchung Betroffenen darf auch auf hiervon räumlich getrennte Speichermedien, soweit auf sie von dem Speichermedium aus zugegriffen werden kann, erstreckt werden, wenn andernfalls der Verlust der gesuchten Daten zu besorgen ist. Daten, die für die Untersuchung von Bedeutung sein können, dürfen gesichert werden; § 98 Abs. 2 gilt entsprechend. | "(3) Nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 ist auch die Durchsicht von elektronischen Speichermedien bei dem von der Durchsuchung Betroffenen zulässig.
Diese Durchsicht darf auch auf hiervon räumlich getrennte Speichermedien erstreckt werden, soweit auf sie von dem elektronischen Speichermedium aus zugegriffen werden kann, wenn andernfalls der Verlust der gesuchten Daten zu befürchten ist. Daten, die für die Untersuchung von Bedeutung sein können, dürfen gesichert werden.
(4) Werden Papiere zur Durchsicht mitgenommen oder Daten vorläufig gesichert, gelten die §§ 95a und 98 Absatz 2 entsprechend." |
17. Dem § 111d wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Beschlagnahmtes Bargeld kann hinterlegt oder auf ein Konto der Justiz eingezahlt werden. Der mit der Einzahlung entstandene Auszahlungsanspruch tritt an die Stelle des Bargeldes."
18. In § 111h Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "gepfändet" durch die Wörter "nach § 111f gesichert" ersetzt.
19. § 111i wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "mindestens einem Verletzten" durch das Wort "jemandem" ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Gibt es mehrere Verletzte und reicht der Wert des in Vollziehung des Vermögensarrestes gesicherten Gegenstandes oder des durch dessen Verwertung erzielten Erlöses nicht aus, um die Ansprüche der Verletzten auf Ersatz des Wertes des Erlangten, die ihnen aus der Tat erwachsen sind und von ihnen gegenüber der Staatsanwaltschaft geltend gemacht werden, zu befriedigen, stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arrestschuldners. | "Sind mehrere Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 vorhanden und reicht der Wert des in Vollziehung des Vermögensarrestes gesicherten Gegenstandes oder des durch seine Verwertung erzielten Erlöses zur Befriedigung der von ihnen geltend gemachten Ansprüche nicht aus, so stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arrestschuldners." |
20. Nach § 111k Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Die erforderlichen Eintragungen in das Grundbuch und in die in § 111c Absatz 4 genannten Register sowie die in § 111c Absatz 4 genannten Anmeldungen werden auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft bewirkt."
21. § 111l wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die Staatsanwaltschaft teilt die Vollziehung der Beschlagnahme oder des Vermögensarrestes dem Verletzten mit. | "(1) Die Staatsanwaltschaft teilt die Vollziehung der Beschlagnahme oder des Vermögensarrests demjenigen mit, dem ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der Tat erwachsen ist." |
b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Verletzten" durch das Wort "Anspruchsinhaber" ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Verletzten" gestrichen.
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Gleiches gilt, wenn der Verletzte unbekannt oder unbekannten Aufenthalts ist | "Gleiches gilt, wenn unbekannt ist, wem ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der Tat erwachsen ist, oder wenn der Anspruchsinhaber unbekannten Aufenthalts ist." |
cc) In Satz 4 wird das Wort "Verletzten" durch das Wort "Anspruchsinhaber" ersetzt.
22. § 111n wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter "den Verletzten" durch das Wort "denjenigen" ersetzt und wird nach dem Wort "Straftat" das Wort "unmittelbar" eingefügt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter "an den letzten Gewahrsamsinhaber oder den Verletzten" durch die Wörter "nach Absatz 1 oder Absatz 2" ersetzt.
23. In § 111o Absatz 2 werden die Wörter "und ihrer Ermittlungspersonen" gestrichen.
24. § 114b Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 werden nach dem Wort "kann" ein Semikolon und die Wörter "dabei sind ihm Informationen zur Verfügung zu stellen, die es ihm erleichtern, einen Verteidiger zu kontaktieren; auf bestehende anwaltliche Notdienste ist dabei hinzuweisen" eingefügt.
bb) In Nummer 4a werden nach dem Wort "kann" ein Semikolon und die Wörter "dabei ist auf die mögliche Kostenfolge des § 465 hinzuweisen" eingefügt.
b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Ein Beschuldigter, der der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist oder der hör- oder sprachbehindert ist, ist in einer ihm verständlichen Sprache darauf hinzuweisen, dass er nach Maßgabe des § 187 Absatz 1 bis 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes für das gesamte Strafverfahren die unentgeltliche Hinzuziehung eines Dolmetschers oder Übersetzers beanspruchen kann. | "Ein Beschuldigter, der der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist, ist in einer ihm verständlichen Sprache darauf hinzuweisen, dass er nach Maßgabe des § 187 Absatz 1 bis 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes für das gesamte Strafverfahren die unentgeltliche Hinzuziehung eines Dolmetschers oder Übersetzers beanspruchen kann; ein hör- oder sprachbehinderter Beschuldigter ist auf sein Wahlrecht nach § 186 Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes hinzuweisen." |
25. § 136 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Erste" gestrichen.
b) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 wird jeweils vor dem Wort "Vernehmung" das Wort "ersten" gestrichen.
c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
"(5) § 58b gilt entsprechend."
26. In § 138d Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter " § 247a Absatz 2 Satz 1" durch die Wörter " § 247a Absatz 2 Satz 1 und 3" ersetzt.
27. § 145a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet" durch die Wörter "dessen Bevollmächtigung nachgewiesen ist" ersetzt.
bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
"Zum Nachweis der Bevollmächtigung genügt die Übermittlung einer Kopie der Vollmacht durch den Verteidiger. Die Nachreichung der Vollmacht im Original kann verlangt werden; hierfür kann eine Frist bestimmt werden."
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "einer bei den Akten befindlichen" durch die Wörter "seiner nachgewiesenen" ersetzt.
28. § 163a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird vor dem Wort "Vernehmung" das Wort "ersten" gestrichen.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "Absatz 2 bis 4" durch die Wörter "Absatz 2 bis 5" ersetzt.
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) § 187 Absatz 1 bis 3 und § 189 Absatz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend. | "(5) Die §§ 186 und 187 Absatz 1 bis 3 sowie § 189 Absatz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend." |
29. Nach § 163f wird folgender § 163g eingefügt:
" § 163g Automatische Kennzeichenerfassung
(1) Örtlich begrenzt dürfen im öffentlichen Verkehrsraum ohne das Wissen der betroffenen Personen Kennzeichen von Kraftfahrzeugen sowie Ort, Datum, Uhrzeit und Fahrtrichtung durch den Einsatz technischer Mittel automatisch erhoben werden, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen worden ist, und die Annahme gerechtfertigt ist, dass diese Maßnahme zur Ermittlung der Identität oder des Aufenthaltsorts des Beschuldigten führen kann. Die automatische Datenerhebung darf nur vorübergehend und nicht flächendeckend erfolgen.
(2) Die nach Absatz 1 erhobenen Kennzeichen von Kraftfahrzeugen dürfen automatisch abgeglichen werden mit Kennzeichen von Kraftfahrzeugen,
Der automatische Abgleich hat unverzüglich nach der automatischen Datenerhebung nach Absatz 1 zu erfolgen. Im Trefferfall ist unverzüglich die Übereinstimmung zwischen den nach Absatz 1 erhobenen Kennzeichen und den in Satz 1 bezeichneten weiteren Kennzeichen manuell zu überprüfen. Wenn kein Treffer vorliegt oder die manuelle Überprüfung den Treffer nicht bestätigt, sind die nach Absatz 1 erhobenen Daten sofort und spurenlos zu löschen.
(3) Die Anordnung der Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ergeht schriftlich durch die Staatsanwaltschaft. Sie muss das Vorliegen der Voraussetzungen der Maßnahmen darlegen und diejenigen Kennzeichen, mit denen die automatisch erhobenen Daten nach Absatz 2 Satz 1 abgeglichen werden sollen, genau bezeichnen. Die örtliche Begrenzung im öffentlichen Verkehrsraum (Absatz 1 Satz 1) ist zu benennen und die Anordnung ist zu befristen. Bei Gefahr im Verzug darf die Anordnung auch mündlich und durch die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ergehen; in diesem Fall sind die schriftlichen Darlegungen nach den Sätzen 2 und 3 binnen drei Tagen vom Anordnenden nachzuholen.
(4) Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor oder ist der Zweck der Maßnahmen erreicht, sind diese unverzüglich zu beenden."
30. Dem § 168 wird folgender Satz angefügt:
"Das Protokoll ist von dem Richter und, sofern ein solcher zugezogen wurde, dem Protokollführer zu unterschreiben."
31. § 168a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 168a Art der Protokollierung richterlicher Untersuchungshandlungen | " § 168a Art der Protokollierung; Aufzeichnungen". |
b) Die Absätze 2 bis 4 werden durch die folgenden Absätze 2 bis 6 ersetzt:
alt | neu |
(2) Der Inhalt des Protokolls kann in einer gebräuchlichen Kurzschrift, mit einer Kurzschriftmaschine, mit einem Tonaufnahmegerät oder durch verständliche Abkürzungen vorläufig aufgezeichnet werden.
Das Protokoll ist in diesem Fall unverzüglich nach Beendigung der Verhandlung herzustellen.
Die vorläufigen Aufzeichnungen sind zu den Akten zu nehmen oder, wenn sie sich nicht dazu eignen, bei der Geschäftsstelle mit den Akten aufzubewahren.
Tonaufzeichnungen können gelöscht werden, wenn das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen oder sonst beendet ist.
(3) Das Protokoll ist den bei der Verhandlung beteiligten Personen, soweit es sie betrifft, zur Genehmigung vorzulesen, zur Durchsicht vorzulegen, oder auf einem Bildschirm anzuzeigen. Die Genehmigung ist zu vermerken. Das Protokoll ist von den Beteiligten zu signieren oder zu unterschreiben oder es ist darin anzugeben, weshalb dies unterblieben ist. Ist der Inhalt des Protokolls nur vorläufig aufgezeichnet worden, so genügt es, wenn die Aufzeichnungen vorgelesen oder abgespielt werden. In dem Protokoll ist zu vermerken, daß dies geschehen und die Genehmigung erteilt ist oder welche Einwendungen erhoben worden sind. Die Anzeige auf einem Bildschirm, das Vorlesen oder die Vorlage zur Durchsicht oder das Abspielen kann unterbleiben, wenn die beteiligten Personen, soweit es sie betrifft, nach der Aufzeichnung darauf verzichten; in dem Protokoll ist zu vermerken, daß der Verzicht ausgesprochen worden ist. (4) Das Protokoll ist von dem Richter sowie dem Protokollführer zu unterschreiben. Ist der Inhalt des Protokolls ohne Zuziehung eines Protokollführers ganz oder teilweise mit einem Tonaufnahmegerät vorläufig aufgezeichnet worden, so unterschreiben der Richter und derjenige, der das Protokoll hergestellt hat. Letzterer versieht seine Unterschrift mit dem Zusatz, daß er die Richtigkeit der Übertragung bestätigt. Der Nachweis der Unrichtigkeit der Übertragung ist zulässig. | "(2) Das Protokoll kann in Form einer wörtlichen Wiedergabe der Verhandlung (Wortprotokoll) oder in Form einer Zusammenfassung ihres Inhalts (Inhaltsprotokoll) sowohl während der Verhandlung als auch nach ihrer Beendigung erstellt werden.
Die Verhandlung kann wörtlich oder in Form einer Zusammenfassung ihres Inhalts (zusammenfassende Aufzeichnung) aufgezeichnet werden.
Der Nachweis der Unrichtigkeit des Protokolls anhand der Aufzeichnung ist zulässig.
(3) Wird das Protokoll während der Verhandlung erstellt oder wird die Verhandlung in Form einer Zusammenfassung ihres Inhalts aufgezeichnet, so ist das Protokoll oder die zusammenfassende Aufzeichnung den an der Verhandlung beteiligten Personen, soweit es sie betrifft, zur Genehmigung auf einem Bildschirm anzuzeigen, vorzulesen, abzuspielen oder zur Durchsicht vorzulegen, es sei denn, sie verzichten darauf. (4) Wird das Protokoll nach Beendigung der Verhandlung als Inhaltsprotokoll erstellt, so ist es den an der Verhandlung beteiligten Personen, soweit es sie betrifft, zur Genehmigung zu übermitteln, es sei denn, sie verzichten darauf. (5) Wird das Protokoll nach Beendigung der Verhandlung durch die wörtliche Übertragung einer Aufzeichnung erstellt, so versieht die Person, welche die Übertragung hergestellt oder eine maschinelle Übertragung überprüft hat, diese mit ihrem Namen und dem Zusatz, dass die Richtigkeit der Übertragung bestätigt wird. (6) Die Art der Protokollierung und der Aufzeichnung, die Genehmigung des Protokolls oder einer zusammenfassenden Aufzeichnung, Einwendungen dagegen sowie ein Verzicht auf die Vorlage zur Genehmigung sind im Protokoll zu vermerken oder sonst aktenkundig zu machen. Aufzeichnungen sind zu den Akten zu nehmen, bei der Geschäftsstelle mit den Akten aufzubewahren oder in anderer Weise zu speichern. Sie können gelöscht werden, wenn das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen oder sonst beendet ist; § 58a Absatz 2 Satz 2 und § 136 Absatz 4 Satz 3 bleiben unberührt. Die Art der Aufbewahrung oder Speicherung und die Löschung sind aktenkundig zu machen." |
32. In § 168b Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "den §§ 168 und 168a" durch die Angabe " § 168a" ersetzt.
33. In § 168c Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter "Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn" durch die Wörter "In den Fällen des Absatzes 2 unterbleibt die Benachrichtigung, soweit" ersetzt.
34. § 200 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Bei der Benennung von Zeugen ist deren Wohn- oder Aufenthaltsort anzugeben, wobei es jedoch der Angabe der vollständigen Anschrift nicht bedarf. | "Bei der Benennung von Zeugen ist nicht deren vollständige Anschrift, sondern nur deren Wohn- oder Aufenthaltsort anzugeben." |
b) In Satz 4 werden die Wörter " § 68 Absatz 1 Satz 2" durch die Wörter " § 68 Absatz 1 Satz 3" ersetzt.
35. § 222 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "und ihren Wohn- oder Aufenthaltsort anzugeben" gestrichen.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "und deren Wohn- oder Aufenthaltsort anzugeben" gestrichen.
b) In Absatz 2 werden die Wörter "ihren Wohn- oder Aufenthaltsort" durch die Wörter "ihre vollständige Anschrift" ersetzt.
36. § 268 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "am elften Tage" durch die Wörter "zwei Wochen" ersetzt.
b) Absatz 4
(4) War die Verkündung des Urteils ausgesetzt, so sind die Urteilsgründe tunlichst vorher schriftlich festzustellen.
wird aufgehoben.
37. In § 271 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "anzugeben" die Wörter "oder aktenkundig zu machen" eingefügt.
38. § 272 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
4. die Namen der Angeklagten, ihrer Verteidiger, der Privatkläger, Nebenkläger, Verletzten, die Ansprüche aus der Straftat geltend machen, der sonstigen Nebenbeteiligten, gesetzlichen Vertreter, Bevollmächtigten und Beistände; | "4. die Namen der Angeklagten, ihrer Verteidiger, der Privatkläger, der Nebenkläger, der Anspruchsteller nach § 403, der sonstigen Nebenbeteiligten, der gesetzlichen Vertreter, der Bevollmächtigten und der Beistände;" |
39. In § 286 wird jeweils das Wort "Angeklagten" durch das Wort "Beschuldigten" ersetzt.
40. In § 323 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "225" durch die Angabe "225a" ersetzt.
41. In § 330 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "schriftlicher" durch das Wort "nachgewiesener" ersetzt.
42. § 345 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Die Revisionsbegründungsfrist verlängert sich, wenn das Urteil später als einundzwanzig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen Monat und, wenn es später als fünfunddreißig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen weiteren Monat."
b) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter "zu dieser Zeit" durch die Wörter "bei Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels" ersetzt und werden nach dem Wort "Zustellung" die Wörter "des Urteils und in den Fällen des Satzes 2 der Mitteilung des Zeitpunktes, zu dem es zu den Akten gebracht ist" eingefügt.
43. Dem Ersten Abschnitt des Fünften Buches wird folgender Erster Abschnitt vorangestellt:
"Erster Abschnitt
Definition
§ 373b Begriff des Verletzten
(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind Verletzte diejenigen, die durch die Tat, ihre Begehung unterstellt oder rechtskräftig festgestellt, in ihren Rechtsgütern unmittelbar beeinträchtigt worden sind oder unmittelbar einen Schaden erlitten haben.
(2) Verletzten im Sinne des Absatzes 1 gleichgestellt sind
einer Person, deren Tod eine direkte Folge der Tat, ihre Begehung unterstellt oder rechtskräftig festgestellt, gewesen ist."
44. Der bisherige Erste Abschnitt des Fünften Buches wird Zweiter Abschnitt.
45. § 385 Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 406e Absatz 4 gilt entsprechend | " § 406e Absatz 5 gilt entsprechend." |
46. Der bisherige Zweite Abschnitt des Fünften Buches wird Dritter Abschnitt.
47. Der bisherige Dritte Abschnitt des Fünften Buches wird Vierter Abschnitt und die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Dritter Abschnitt Entschädigung des Verletzten | "Vierter Abschnitt Adhäsionsverfahren". |
48. Dem § 403 wird folgender Satz angefügt:
"Das gleiche Recht steht auch anderen zu, die einen solchen Anspruch geltend machen."
49. Die Überschrift des § 404 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 404 Antrag des Verletzten; Prozesskostenhilfe | " § 404 Antrag; Prozesskostenhilfe". |
50. § 405 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Auf Antrag des Verletzten oder seines Erben und des Angeklagten nimmt das Gericht einen Vergleich über die aus der Straftat erwachsenen Ansprüche in das Protokoll auf. | "Auf Antrag der nach § 403 zur Geltendmachung eines Anspruchs Berechtigten und des Angeklagten nimmt das Gericht einen Vergleich über die aus der Straftat erwachsenen Ansprüche in das Protokoll auf." |
51. Der bisherige Vierte Abschnitt des Fünften Buches wird Fünfter Abschnitt.
52. § 406e wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
"(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die in § 403 Satz 2 Genannten."
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
53. In § 413 werden nach dem Wort "Sicherung" die Wörter "sowie als Nebenfolge die Einziehung" eingefügt.
54. In § 421 Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort "Einziehung" die Wörter "nach den §§ 74 und 74c des Strafgesetzbuchs" eingefügt.
55. § 430 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "ist ihm das Urteil zuzustellen" durch die Wörter "beginnt die Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels mit der Zustellung der Urteilsformel an ihn" ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter "Das Gericht kann" durch die Wörter "Bei der Zustellung des Urteils kann das Gericht" ersetzt.
56. Dem § 435 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Für Ermittlungen, die ausschließlich der Durchführung des selbständigen Einziehungsverfahrens dienen, gelten sinngemäß die Vorschriften über das Strafverfahren. Ermittlungsmaßnahmen, die nur gegen einen Beschuldigten zulässig sind, und verdeckte Maßnahmen im Sinne des § 101 Absatz 1 sind nicht zulässig."
57. § 459g wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Die §§ 102 bis 110, 111c Absatz 1 und 2, § 111f Absatz 1, § 111k Absatz 1 und 2 sowie § 131 Absatz 1 gelten entsprechend.
(4) Das Gericht ordnet den Ausschluss der Vollstreckung der Einziehung nach den §§ 73 bis 73c des Strafgesetzbuches an, soweit der Anspruch, der dem Verletzten aus der Tat auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, erloschen ist. Dies gilt nicht für Ansprüche, die durch Verjährung erloschen sind. | "(3) Für die Vollstreckung nach den Absätzen 1 und 2 gelten außerdem die §§ 94 bis 98 entsprechend mit Ausnahme von § 98 Absatz 2 Satz 3, die §§ 102 bis 110, § 111c Absatz 1 und 2, § 111f Absatz 1, § 111k Absatz 1 und 2 sowie § 131 Absatz 1. § 457 Absatz 1 bleibt unberührt. Vor gerichtlichen Entscheidungen unterbleibt die Anhörung des Betroffenen, wenn sie den Zweck der Anordnung gefährden würde.
(4) Das Gericht ordnet den Ausschluss der Vollstreckung der Einziehung nach den §§ 73 bis 73c des Strafgesetzbuchs an, soweit der aus der Tat erwachsene Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten erloschen ist. Dies gilt nicht für Ansprüche, die durch Verjährung erloschen sind." |
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
In den Fällen des Absatzes 2 unterbleibt auf Anordnung des Gerichts die Vollstreckung, soweit der Wert des Erlangten nicht mehr im Vermögen des Betroffenen vorhanden ist oder die Vollstreckung sonst unverhältnismäßig wäre. | "In den Fällen des Absatzes 2 unterbleibt auf Anordnung des Gerichts die Vollstreckung, soweit sie unverhältnismäßig wäre." |
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "wird" die Wörter "auf Anordnung des Gerichts" eingefügt.
cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:
"Vor der Anordnung nach Satz 2 unterbleibt die Anhörung des Betroffenen, wenn sie den Zweck der Anordnung gefährden würde. Die Anordnung nach Satz 1 steht Ermittlungen dazu, ob die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme der Vollstreckung vorliegen, nicht entgegen."
58. § 459h wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "des Verletzten" gestrichen.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "dem Verletzten" durch das Wort "demjenigen" ersetzt und werden nach dem Wort "Erlangten" die Wörter "aus der Tat" eingefügt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter "dem Verletzten oder dessen Rechtsnachfolger" durch die Wörter "demjenigen, dem der Gegenstand gehört oder zusteht," ersetzt.
c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "an den Verletzten" durch das Wort "demjenigen" ersetzt.
59. In § 459i Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "dem Verletzten" durch die Wörter "demjenigen, dem ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der Tat erwachsen ist," ersetzt.
60. § 459j wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "Der Verletzte oder dessen Rechtsnachfolger" durch die Wörter "Der Anspruchsinhaber" ersetzt.
b) In Absatz 5 werden die Wörter "der Verletzte oder dessen Rechtsnachfolger" durch die Wörter "der Anspruchsinhaber" ersetzt.
61. § 459k wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "Der Verletzte oder dessen Rechtsnachfolger" durch die Wörter "Der Anspruchsinhaber" ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "der Verletzte oder dessen Rechtsnachfolger" durch die Wörter "der Anspruchsinhaber" ersetzt.
62. § 459l wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Legt derjenige, gegen den sich die Anordnung der Einziehung richtet, ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vor, aus dem sich ergibt, dass dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten erwachsen ist, kann er verlangen, dass der eingezogene Gegenstand nach Maßgabe des § 459h Absatz 1 an den Verletzten oder dessen Rechtsnachfolger zurückübertragen oder herausgegeben wird. | "Legt derjenige, gegen den sich die Anordnung der Einziehung richtet, ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vor, aus dem sich ergibt, dass der Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten aus der Tat erwachsen ist, kann er verlangen, dass der eingezogene Gegenstand nach Maßgabe des § 459h Absatz 1 an den Anspruchsinhaber zurückübertragen oder herausgegeben wird." |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird jeweils das Wort "Verletzten" durch das Wort "Anspruchsinhaber" ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter "des Verletzten oder dessen Rechtsnachfolgers" durch die Wörter "des Anspruchsinhabers" ersetzt.
cc) In Satz 4 werden die Wörter "Der Verletzte oder dessen Rechtsnachfolger" durch die Wörter "Der Anspruchsinhaber" ersetzt.
63. In § 459m Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "den Verletzten oder dessen Rechtsnachfolger" durch die Wörter "den Anspruchsinhaber" ersetzt.
Ordnet das Gericht eine mündliche Anhörung an, so kann es bestimmen, dass sich der Verurteilte dabei an einem anderen Ort als das Gericht aufhält und die Anhörung zeitgleich in Bild und Ton an den Ort, an dem sich der Verurteilte aufhält, und in das Sitzungszimmer übertragen wird.
wird aufgehoben.
65. Nach § 463d wird folgender § 463e eingefügt:
" § 463e Mündliche Anhörung im Wege der Bild- und Tonübertragung
(1) Wird der Verurteilte vor einer nach diesem Abschnitt zu treffenden gerichtlichen Entscheidung mündlich gehört, kann das Gericht bestimmen, dass er sich bei der mündlichen Anhörung an einem anderen Ort als das Gericht aufhält und die Anhörung zeitgleich in Bild und Ton an den Ort, an dem sich der Verurteilte aufhält, und in das Sitzungszimmer übertragen wird. Das Gericht soll die Bild- und Tonübertragung nur mit der Maßgabe anordnen, dass sich der Verurteilte bei der mündlichen Anhörung in einem Dienstraum oder in einem Geschäftsraum eines Verteidigers oder Rechtsanwalts aufhält. Satz 1 gilt nicht, wenn der Verurteilte zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt oder die Unterbringung des Verurteilten in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist.
(2) Wird der vom Gericht ernannte Sachverständige vor einer nach diesem Abschnitt zu treffenden gerichtlichen Entscheidung mündlich gehört, gilt Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend."
66. § 472a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "des Verletzten" durch die Wörter "des Antragstellers im Sinne der §§ 403 und 404" ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Sieht das Gericht von der Entscheidung über den Antrag ab, wird ein Teil des Anspruchs dem Verletzten nicht zuerkannt oder nimmt der Verletzte den Antrag zurück, so entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen, wer die insoweit entstandenen gerichtlichen Auslagen und die insoweit den Beteiligten erwachsenen notwendigen Auslagen trägt. | "Sieht das Gericht von der Entscheidung über den Adhäsionsantrag ab, wird ein Teil des Anspruchs dem Antragsteller nicht zuerkannt oder nimmt dieser den Antrag zurück, so entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen, wer die insoweit entstandenen gerichtlichen Auslagen und die insoweit den Beteiligten erwachsenden notwendigen Auslagen trägt." |
67. § 479 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3
(3) Die Verwendung von durch eine Maßnahme nach den §§ 100b, 100c oder 100g Absatz 2, auch in Verbindung mit § 100g Absatz 1 oder 3 Satz 2, erlangten personenbezogenen Daten ist ohne die Einwilligung der von der Maßnahme betroffenen Person neben den in Absatz 2 Satz 1 genannten Zwecken nur zulässig:
- bei durch eine Maßnahme nach den §§ 100b oder 100c erlangten personenbezogenen Daten, auch solchen nach § 100d Absatz 5 Satz 1 zweiter Halbsatz, nur zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Lebensgefahr, einer dringenden Gefahr für Leib oder Freiheit einer Person oder für die Sicherheit oder den Bestand des Bundes oder eines Landes oder einer dringenden Gefahr für Gegenstände von bedeutendem Wert, die der Versorgung der Bevölkerung dienen, die von kulturell herausragendem Wert sind oder die in § 305 Absatz 1 des Strafgesetzbuches genannt sind,
- bei verwertbaren, durch eine Maßnahme nach den §§ 100b oder 100c erlangten personenbezogenen Daten neben den in Nummer 1 genannten Zwecken auch zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden dringenden Gefahr für sonstige bedeutende Vermögenswerte und
- bei verwertbaren, durch eine Maßnahme nach § 100g Absatz 2, auch in Verbindung mit § 100g Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 3 Satz 2, erlangten personenbezogenen Daten nur zur Abwehr von konkreten Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für den Bestand des Bundes oder eines Landes (§ 113c Absatz 1 Nummer 2 des Telekommunikationsgesetzes).
Sind die Daten im Falle des Satzes 1 zur Abwehr der Gefahr oder für eine vorgerichtliche oder gerichtliche Überprüfung der zur Gefahrenabwehr getroffenen Maßnahmen nicht mehr erforderlich, so sind Aufzeichnungen über diese Daten von der für die Gefahrenabwehr zuständigen Stelle unverzüglich zu löschen. Die Löschung ist aktenkundig zu machen. Soweit die Löschung lediglich für eine etwaige vorgerichtliche oder gerichtliche Überprüfung zurückgestellt ist, dürfen die Daten nur für diesen Zweck verwendet werden; ihre Verarbeitung ist entsprechend einzuschränken.
wird aufgehoben.
b) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden die Absätze 3 bis 5.
68. § 492 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Dem Bundeskriminalamt dürfen Auskünfte auch erteilt werden, soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 1 oder § 7 Absatz 1 und 2 des Bundeskriminalamtgesetzes erforderlich ist."
b) In Absatz 6 werden die Wörter "des Absatzes 3 Satz 3 und" durch die Wörter "des Absatzes 3 Satz 3 und 4 sowie" ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes
Das Bundeskriminalamtgesetz vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1354; 2019 I S. 400), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2083) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 50 wie folgt gefasst:
" § 50 Postbeschlagnahme und Auskunftsverlangen".
2. § 50 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
" § 50 Postbeschlagnahme und Auskunftsverlangen".
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 ist es auch zulässig, von Personen oder Unternehmen, die geschäftsmäßig Postdienste erbringen oder daran mitwirken, Auskunft über Postsendungen zu verlangen, die an eine Person nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 gerichtet sind. Die Auskunft umfasst ausschließlich die aufgrund von Rechtsvorschriften außerhalb dieses Gesetzes erhobenen Daten, sofern sie Folgendes betreffen:
Auskunft über den Inhalt der Postsendung darf darüber hinaus nur verlangt werden, wenn die Personen oder Unternehmen, die geschäftsmäßig Postdienste erbringen oder daran mitwirken, davon auf rechtmäßige Weise Kenntnis erlangt haben. Auskunft nach den Sätzen 2 und 3 müssen sie auch über solche Postsendungen erteilen, die sich noch nicht oder nicht mehr in ihrem Gewahrsam befinden."
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "Absatz 1" durch die Wörter "den Absätzen 1 und 2" ersetzt.
bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Soweit diese Anordnung nicht binnen drei Tagen durch das Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft, auch wenn sie eine Auslieferung noch nicht zur Folge gehabt hat. | "Soweit diese Anordnung nicht binnen drei Tagen durch das Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft, auch wenn sie eine Auslieferung nach Absatz 1 oder eine Auskunftserteilung nach Absatz 2 noch nicht zur Folge gehabt hat." |
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wird wie folgt geändert:
aa) Der Nummer 2 werden die Wörter "oder zu der die Auskunft erteilt werden soll," angefügt.
bb) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Maßnahme" die Wörter "und im Fall eines Auskunftsverlangens die Daten nach Absatz 2 Satz 2, zu denen Auskunft erteilt werden soll" eingefügt.
e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 wird durch die folgenden Nummern 3 und 4 ersetzt:
alt | neu |
3. eine möglichst genaue Bezeichnung der der Beschlagnahme unterliegenden Postsendungen sowie | "3. eine möglichst genaue Bezeichnung der Postsendung, die der Beschlagnahme unterliegt, oder zu der Auskunft erteilt werden soll,
4. im Fall des Auskunftsverlangens nach Absatz 2 die Daten nach Absatz 2 Satz 2, zu der die Auskunft zu erteilen ist, sowie". |
bb) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.
f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
g) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und in Satz 1 wird die Angabe "Absatz 5" durch die Angabe "Absatz 6" ersetzt.
h) Die bisherigen Absätze 7 und 8 werden die Absätze 8 und 9.
Artikel 3
Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz
In § 9 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1444) geändert worden ist, wird die Angabe " § 120" durch die Wörter "den §§ 120 und 120b" ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Juni 2021 (BGBl. I S. 1810) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Sie muß Geburtsnamen, Familiennamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Wohnanschrift und Beruf der vorgeschlagenen Personen enthalten. | "Sie muss Familienname, Vornamen, gegebenenfalls einen vom Familiennamen abweichenden Geburtsnamen, Geburtsjahr, Wohnort einschließlich Postleitzahl sowie Beruf der vorgeschlagenen Person enthalten; bei häufig vorkommenden Namen ist auch der Stadt- oder Ortsteil des Wohnortes aufzunehmen." |
b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "Hilfsschöffen" durch das Wort "Ersatzschöffen" ersetzt.
2. In § 45 Absatz 2 Satz 4 wird das Wort "Hilfsschöffen" durch das Wort "Ersatzschöffen" und das Wort "(Hilfsschöffenliste)" durch das Wort "(Ersatzschöffenliste)" ersetzt.
3. § 49 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort "Hilfsschöffen" durch das Wort "Ersatzschöffen" und das Wort "Hilfsschöffenliste" durch das Wort "Ersatzschöffenliste" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Hilfsschöffe" durch das Wort "Ersatzschöffe" und jeweils das Wort "Hilfsschöffenliste" durch das Wort "Ersatzschöffenliste" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird das Wort "Hilfsschöffen" durch das Wort "Ersatzschöffen" ersetzt.
bb) In Satz 4 wird das Wort "Hilfsschöffenliste" durch das Wort "Ersatzschöffenliste" ersetzt.
d) In Absatz 4 Satz 1 werden das Wort "Hilfsschöffe" durch das Wort "Ersatzschöffe" und das Wort "Hilfsschöffen" durch das Wort "Ersatzschöffen" ersetzt.
4. § 52 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort "Hilfsschöffen" durch das Wort "Ersatzschöffen" ersetzt.
b) In Absatz 5 wird jeweils das Wort "Hilfsschöffe" durch das Wort "Ersatzschöffe" ersetzt.
c) In Absatz 6 Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort "Hilfsschöffen" durch das Wort "Ersatzschöffen" und jeweils das Wort "Hilfsschöffenliste" durch das Wort "Ersatzschöffenliste" ersetzt.
5. § 54 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "Hilfsschöffen" durch das Wort "Ersatzschöffen" ersetzt.
b) In Satz 3 wird das Wort "Hilfsschöffe" durch das Wort "Ersatzschöffe" ersetzt.
6. In § 74c Absatz 1 Satz 1 Nummer 5a werden die Wörter "sowie der Bestechlichkeit im Gesundheitswesen und der Bestechung im Gesundheitswesen" durch ein Komma und die Wörter "der Bestechlichkeit im Gesundheitswesen, der Bestechung im Gesundheitswesen, der Bestechlichkeit und der Bestechung ausländischer und internationaler Bediensteter sowie nach dem Gesetz zur Bekämpfung internationaler Bestechung" ersetzt.
7. In § 120 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 in dem Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter " § 19 Abs. 2 Nr. 2 und § 20 Abs. 1 des Gesetzes" durch die Wörter "dem Gesetz" ersetzt und werden nach dem Wort "Tat" die Wörter "oder im Falle des strafbaren Versuchs auch ihre unterstellte Vollendung" eingefügt.
8. In § 42 Absatz 1 Nummer 2 in dem Satzteil vor Satz 2, § 43 Absatz 1, den §§ 44, 58 Absatz 2 Satz 1 und 2, § 77 Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 3 Satz 1 sowie § 78 Absatz 3 Satz 2 wird jeweils das Wort "Hilfsschöffen" durch das Wort "Ersatzschöffen" ersetzt.
9. In den §§ 46, 47 sowie 48 Absatz 1 wird jeweils das Wort "Hilfsschöffenliste" durch das Wort "Ersatzschöffenliste" ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Deutschen Richtergesetzes xxx
§ 29 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 29 Besetzung der Gerichte mit Richtern auf Probe, Richtern kraft Auftrags und abgeordneten Richtern
Bei einer gerichtlichen Entscheidung darf nicht mehr als ein Richter auf Probe oder ein Richter kraft Auftrags oder ein abgeordneter Richter mitwirken. Er muss als solcher in dem Geschäftsverteilungsplan kenntlich gemacht werden. | " § 29 Besetzung der Gerichte mit Richtern auf Probe, Richtern kraft Auftrags und abgeordneten Richtern
(1) Bei einer gerichtlichen Entscheidung darf nicht mehr als ein Richter auf Probe oder ein Richter kraft Auftrags oder ein abgeordneter Richter mitwirken. (2) Abweichend von Absatz 1 darf neben einem der in Absatz 1 genannten Richter ein Richter auf Lebenszeit, der während eines laufenden Verfahrens befördert oder an ein anderes Gericht versetzt wird und unmittelbar anschließend ganz oder teilweise an das zur Entscheidung berufene Gericht rückabgeordnet wird, an einer gerichtlichen Entscheidung mitwirken. (3) Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Richter müssen als solche im Geschäftsverteilungsplan kenntlich gemacht werden." |
Artikel 6
Änderung des Rechtspflegergesetzes
§ 31 des Rechtspflegergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I S. 778; 2014 I S. 46), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 1082) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 31 Geschäfte der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren und Vollstreckung in Straf- und Bußgeldsachen sowie von Ordnungs- und Zwangsmitteln | " § 31 Geschäfte der Staatsanwaltschaft im Straf- und Bußgeldverfahren und Vollstreckung in Straf- und Bußgeldsachen sowie von Ordnungs- und Zwangsmitteln". |
2. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden nach der Angabe " §§ 111k" ein Komma und die Angabe "111l" eingefügt.
b) In Nummer 3 wird das Wort "und" am Ende durch ein Komma ersetzt.
c) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.
d) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
"5. die Geschäfte bei der Vollziehung der Herausgabe von beschlagnahmten beweglichen Sachen (§ 111n in Verbindung mit § 111c Absatz 1 der Strafprozessordnung)."
e) Folgender Satz wird angefügt:
"In Bußgeldverfahren gilt für die Geschäfte der Staatsanwaltschaft Satz 1 entsprechend."
Artikel 7
Änderung des Gerichtsdolmetschergesetzes
Das Gerichtsdolmetschergesetz vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2121, 2124) wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 2 Zuständigkeit für die allgemeine Beeidigung | " § 2 Zuständigkeit für die allgemeine Beeidigung; Verordnungsermächtigung". |
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen" durch die Wörter "abweichend zu regeln" ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 6 wird das Wort "Sprachkenntnisse" durch die Wörter "Fachkenntnisse in der deutschen und der zu beeidigenden Sprache" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Über die erforderlichen Sprachkenntnisse nach Absatz 1 Nummer 6 verfügt, wer eine der folgenden Prüfungen bestanden hat:
| "(2) Über die erforderlichen Fachkenntnisse nach Absatz 1 Nummer 6 verfügt, wer über Grundkenntnisse der deutschen Rechtssprache verfügt und
Die Grundkenntnisse der deutschen Rechtssprache können auch durch eine Prüfung nach Satz 1 Nummer 1 und 2 nachgewiesen werden." |
c) In Absatz 3 Nummer 5 wird das Wort "Sprachkenntnisse" durch das Wort "Fachkenntnisse" ersetzt.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 4 Alternativer Befähigungsnachweis | " § 4 Alternativer Befähigungsnachweis; gleichwertige Qualifikationen nach der Berufsanerkennungsrichtlinie". |
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort "Sprachkenntnisse" durch das Wort "Fachkenntnisse" ersetzt, wird vor dem Wort "Prüfung" das Wort "bestandenen" eingefügt und werden vor dem Wort "auf" die Wörter "Satz 1" eingefügt.
bb) In Nummer 1 werden die Wörter "weder eine Prüfung bei einem staatlichen Prüfungsamt noch an einer Hochschule" durch die Wörter "keine Prüfung nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.
cc) In Nummer 2 werden die Wörter "die zu beeidigende Sprache" durch die Wörter "eine nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 im Ausland bestandene Prüfung" ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Als Nachweis im Sinne des Absatzes 1 gelten:
Wird für die zu beeidigende Sprache keine Prüfung nach Absatz 1, aber ein staatliches Verfahren zur Überprüfung der Kenntnisse der zu beeidenden Sprache angeboten, so soll die nach § 2 zuständige Stelle neben den Nachweisen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 den Nachweis über das Bestehen des Überprüfungsverfahrens verlangen. | "(2) Fachkenntnisse sind in geeigneter Weise nachzuweisen.
Als Nachweis im Sinne des Absatzes 1 für Sprachkenntnisse der deutschen sowie der zu beeidigenden Sprache kommen insbesondere in Betracht:
|
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "sind die Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 Nummer 2 bis" durch die Wörter "ist die Voraussetzung des § 3 Absatz 1 Nummer" ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Sind die Anforderungen nur teilweise gleichwertig oder nur teilweise vergleichbar, kann der Antragsteller die fehlenden Kenntnisse und Ausbildungsinhalte durch erfolgreichen Abschluss der Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs ausgleichen. | "Antragsteller, deren Qualifikation nicht im Sinne des Satzes 1 als gleichwertig anerkannt wurde, können die fehlenden Kenntnisse und Ausbildungsinhalte durch erfolgreichen Abschluss der Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs ausgleichen, wenn die Anforderungen an die Ausbildung und Prüfung im Herkunftsland nur teilweise gleichwertig oder teilweise vergleichbar sind." |
4. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 7 Befristung der allgemeinen Beeidigung; Verzicht; Widerruf | " § 7 Befristung der allgemeinen Beeidigung; Verlängerung; Verzicht; Widerruf". |
b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Hat der Dolmetscher die Verlängerung der allgemeinen Beeidigung vor Ablauf der Frist nach Satz 1 beantragt, so besteht die allgemeine Beeidigung bis zur Entscheidung über die Verlängerung durch die nach § 2 zuständige Stelle fort."
c) In Absatz 4 werden die Wörter "Das nach § 2 zuständige Gericht" durch die Wörter "Die nach § 2 zuständige Stelle" ersetzt.
Artikel 8
Änderung der Zivilprozessordnung
In § 299 Absatz 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Abruf" die Wörter "oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg" eingefügt.
Artikel 9
Änderung der Verordnung über den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters
Die Verordnung über den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters vom 23. September 2005 (BGBl. I S. 2885), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. April 2020 (BGBl. I S. 840) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 werden nach den Wörtern "steuerstrafrechtlicher Verfahren" die Wörter "sowie Verfahren der Behörden der Zollverwaltung nach § 14a Absatz 1 und § 14b Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes" eingefügt.
2. In § 3 Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort "Staatsanwaltschaften" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Finanzbehörden" werden die Wörter "und die Behörden der Zollverwaltung nach § 14a Absatz 1 und § 14b Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes" eingefügt.
3. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Nummer 1 werden nach dem Wort "Stellen" die Wörter "im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1" eingefügt.
b) Nach der Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
"2a. das Bundeskriminalamt,
a) nach Maßgabe des § 492 Absatz 3 Satz 3 der Strafprozessordnung und des § 39 des Bundeskriminalamtgesetzes, soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 5 Absatz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes erforderlich ist, oder
b) nach Maßgabe des § 492 Absatz 3 Satz 3 der Strafprozessordnung und des § 9 Absatz 2 und 5 des Bundeskriminalamtgesetzes, soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 6 Absatz 1 oder § 7 Absatz 1 oder Absatz 2 des Bundeskriminalamtgesetzes erforderlich ist,".
c) Die Nummern 5 bis 5d werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
5. die Waffenbehörden nach Maßgabe des § 492 Abs. 3 Satz 3 der Strafprozessordnung und des § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 des Waffengesetzes,
a. die Sprengstoffbehörden nach Maßgabe des § 492 Absatz 3 Satz 3 der Strafprozessordnung und des § 8a Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Sprengstoffgesetzes, b. die an Sicherheitsüberprüfungen mitwirkenden Behörde nach Maßgabe des § 492 Absatz 3 Satz 3 der Strafprozessordnung und des § 12 Absatz 1 Nummer 2 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes, c. die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen nach Maßgabe des § 492 Absatz 3 Satz 3 der Strafprozessordnung und des § 31 Absatz 4a des Geldwäschegesetzes, d. die Luftsicherheitsbehörden nach Maßgabe des § 492 Absatz 3 Satz 3 der Strafprozessordnung und des § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Luftsicherheitsgesetzes, | "5. die Waffenbehörden nach Maßgabe des § 492 Absatz 3 Satz 4 der Strafprozessordnung und des § 5 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 des Waffengesetzes,
5a. die Sprengstoffbehörden nach Maßgabe des § 492 Absatz 3 Satz 4 der Strafprozessordnung und des § 8a Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Sprengstoffgesetzes, 5b. die an Sicherheitsüberprüfungen mitwirkenden Behörden nach Maßgabe des § 492 Absatz 3 Satz 4 der Strafprozessordnung und des § 12 Absatz 1 Nummer 2 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes, 5c. die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen nach Maßgabe des § 492 Absatz 3 Satz 4 der Strafprozessordnung und des § 31 Absatz 4a des Geldwäschegesetzes, 5d. die Luftsicherheitsbehörden nach Maßgabe des § 492 Absatz 3 Satz 4 der Strafprozessordnung und des § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Luftsicherheitsgesetzes," |
Artikel 10
Änderung der Dokumentenerstellungs- und -übermittlungsverordnung
In § 4 Absatz 3 Satz 2 der Dokumentenerstellungs- und -übermittlungsverordnung vom 28. Februar 2020 (BGBl. I S. 244) werden die Wörter "und 3" gestrichen.
Artikel 11
Änderung der Strafakteneinsichtsverordnung
Die Strafakteneinsichtsverordnung vom 24. Februar 2020 (BGBl. I S. 242) wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe " § 7" durch die Angabe " § 8" ersetzt.
2. Nach § 2 wird folgender § 3 eingefügt:
" § 3 Übermittlung des Inhalts auf einem sicheren Übermittlungsweg
Einsicht in den Inhalt der elektronischen Akte kann, soweit Einsicht gewährt werden soll, auch durch Übermittlung des Repräsentats auf einem sicheren Übermittlungsweg nach § 32a Absatz 4 der Strafprozessordnung gewährt werden, wenn die Person, der Akteneinsicht gewährt werden soll, über einen entsprechenden Zugang verfügt. § 2 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Person, der Akteneinsicht gewährt wird, ist auf das Datum des Stands der elektronischen Akte hinzuweisen."
3. Die bisherigen §§ 3 und 4 werden die §§ 4 und 5.
4. Der bisherige § 5 wird § 6 und wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 7" durch die Angabe " § 8" ersetzt.
b) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:
" § 2 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Person, der Akteneinsicht gewährt wird, ist auf das Datum des Stands der elektronischen Akte hinzuweisen."
5. Der bisherige § 6 wird § 7.
6. Der bisherige § 7 wird § 8 und in Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe " § 5" durch die Angabe " § 6" ersetzt.
7. Der bisherige § 8 wird § 9.
Artikel 12
Änderung des Strafvollzugsgesetzes
In § 119a Absatz 6 Satz 3 des Strafvollzugsgesetzes vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088; 1977 I S. 436), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2146) geändert worden ist, werden nach der Angabe " §§ 110" die Wörter "und 110a sowie die auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen, die §§ " eingefügt.
Artikel 13
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
In § 120 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1309) geändert worden ist, werden jeweils nach dem Wort "Abruf" die Wörter "oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg" eingefügt.
Artikel 14
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1760) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 80b Absatz 2 wird das Wort "Oberverwaltungsgericht" durch das Wort "Rechtsmittelgericht" ersetzt.
2. In § 100 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 werden jeweils nach dem Wort "Abruf" die Wörter "oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg" eingefügt.
3. In § 176 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe "Satz 1" durch die Angabe "Absatz 1" ersetzt.
Artikel 15
Änderung der Finanzgerichtsordnung
In § 78 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 10 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist, werden jeweils nach dem Wort "Abruf" die Wörter "oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg" eingefügt.
Artikel 16
Änderung des Gerichtskostengesetzes
In Nummer 3700 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juni 2021 (BGBl. I S. 1603) geändert worden ist, werden im Gebührentatbestand die Wörter "des Verletzten oder seines Erben" gestrichen.
Artikel 17
Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
In den Nummern 4143 und 4144 der Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1278) geändert worden ist, werden jeweils im Gebührentatbestand die Wörter "des Verletzten oder seines Erben" durch die Angabe " (§ 403 StPO)" ersetzt.
Artikel 18
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
In § 1361b Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, werden die Wörter "der Gesundheit oder der Freiheit" durch die Wörter "an der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung" ersetzt.
Artikel 19
Änderung des Gewaltschutzgesetzes
§ 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3513), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 18 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "oder die Freiheit" durch ein Komma und die Wörter "die Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung" ersetzt.
2. In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter "oder der Freiheit" durch ein Komma und die Wörter "der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung" ersetzt.
Artikel 20
Änderung des Strafgesetzbuchs
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juni 2021 (BGBl. I S. 1810) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 78c Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "unterzeichnet" durch das Wort "abgefasst" ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort "Unterzeichnung" durch das Wort "Abfassung" ersetzt.
2. In § 129 Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter " § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, c, d, e und g bis m, Nummer 2 bis 5 und 7" durch die Wörter " § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, c, d, e und g bis n, Nummer 2 bis 8 und 10" ersetzt.
3. In § 355 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c werden die Wörter "aus anderem Anlass" durch die Wörter "im Rahmen einer Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 oder 6 der Abgabenordnung oder aus anderem dienstlichen Anlass, insbesondere" ersetzt.
Artikel 21
Änderung des Jugendgerichtsgesetzes
Das Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Juni 2021 (BGBl. I S. 1810) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 35 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 werden jeweils die Wörter "Jugendschöffen und -hilfsschöffen" durch die Wörter "Jugendschöffen und Jugendersatzschöffen" ersetzt.
2. § 81 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
" § 81 Adhäsionsverfahren".
b) Die Wörter "die Entschädigung des Verletzten" werden durch die Wörter "das Adhäsionsverfahren" ersetzt.
3. In § 109 Absatz 2 Satz 4 wird das Wort "Verletzten" durch das Wort "Antragstellers" ersetzt.
Artikel 22
Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
§ 19 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 1 wird das Wort "Ermittlungsverfahrens" durch die Wörter "Straf- oder Bußgeldverfahrens" ersetzt.
2. In Nummer 2 wird das Wort "Ermittlungsverfahren" durch die Wörter "Straf- oder Bußgeldverfahren" ersetzt.
Artikel 23
Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 9a des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 448) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 33 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "unterzeichnet" durch das Wort "abgefasst" ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort "Unterzeichnung" durch das Wort "Abfassung" ersetzt.
2. § 51 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet" durch die Wörter "dessen Bevollmächtigung nachgewiesen ist" ersetzt.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Zum Nachweis der Bevollmächtigung genügt die Übermittlung einer Kopie der Vollmacht durch den Verteidiger. Die Nachreichung der Vollmacht im Original kann verlangt werden; hierfür kann eine Frist bestimmt werden."
Artikel 24
Änderung des Telemediengesetzes
In § 15b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Telemediengesetzes vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179, 251), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982) geändert worden ist, werden die Wörter "Nummer 4, 5, 6 oder 7" durch die Wörter "Nummer 5, 6, 9 oder 10" ersetzt.
Artikel 25
Änderung des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes
In § 23 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982) werden die Wörter "Nummer 4, 5, 6, oder 7" durch die Wörter "Nummer 5, 6, 9 oder 10" ersetzt.
Artikel 26
Änderung des Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens
Artikel 10 Satz 3 des Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2121) wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Artikel 6 tritt am 1. Juli 2021 in Kraft. | "Artikel 6 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft." |
Artikel 27
Einschränkung von Grundrechten
Durch Artikel 1 Nummer 7, 10, 14 und 16 wird das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt. Durch Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe c und Artikel 2 Nummer 2 wird das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt. Durch Artikel 1 Nummer 11 und 15 wird die Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Artikel 28
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Juli 2021 in Kraft. Artikel 26 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 211406
ENDE |