umwelt-online: Archivdatei 2004 GKG - Gerichtskostengesetz  (4)
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Zur aktuellen Fassung

Teil 2
Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung, Insolvenzverfahren und ähnliche Verfahren

 

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz
der Gebühr nach
§ 34 GKG
Hauptabschnitt 1
Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung

Abschnitt 1
Erster Rechtszug

2110Verfahren über den Antrag auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (§ 733 ZPO)20,00 Euro
Die Gebühr wird für jede weitere vollstreckbare Ausfertigung gesondert erhoben. Sind wegen desselben Anspruchs in einem Mahnverfahren gegen mehrere Personen gesonderte Vollstreckungsbescheide erlassen worden und werden hiervon gleichzeitig mehrere weitere vollstreckbare Ausfertigungen beantragt, wird die Gebühr nur einmal erhoben.
2111Verfahren über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829 Abs. 1, §§ 835, 839, 846 bis 848, 857, 858, 886 bis 888 oder § 890 ZPO20,00 Euro
Richtet sich ein Verfahren gegen mehrere Schuldner, wird die Gebühr für jeden Schuldner gesondert erhoben. Mehrere Verfahren innerhalb eines Rechtszugs gelten als ein Verfahren, wenn sie denselben Anspruch und denselben Vollstreckungsgegenstand betreffen.
2112Verfahren über den Antrag auf Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO20,00 Euro
2113Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls (§ 802 Abs. 1 ZPO)20,00 Euro
2114Verfahren über den Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 889 ZPO35,00 Euro
2115 
2116 
2117Verteilungsverfahren0,5
2118Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs nach § 796a ZPO60,00 Euro
2119 11Verfahren über Anträge auf Verweigerung, Aussetzung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung nach § 1084 ZPO auch i. V. m. § 1096 oder § 1109 ZPO oder nach § 31 AUG30,00 Euro
Abschnitt 2
Beschwerden

Unterabschnitt 1
Beschwerde

2120Verfahren über die Beschwerde im Verteilungsverfahren: 
Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird1,0
2121Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: 
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen30,00 Euro
Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. 
Unterabschnitt 2
Rechtsbeschwerde
2122Verfahren über die Rechtsbeschwerde im Verteilungsverfahren: 
Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird2,0
2123Verfahren über die Rechtsbeschwerde im Verteilungsverfahren: 
Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird1,0
Die Gebühr entsteht nicht, soweit der Beschwerde stattgegeben wird. 
2124Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: 
Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen60,00 Euro
Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. 
Hauptabschnitt 2
Verfahren nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung;
Zwangsliquidation einer Bahneinheit
Vorbemerkung 2.2:

Die Gebühren 2210, 2220 und 2230 werden für jeden Antragsteller gesondert erhoben. Wird der Antrag von mehreren Gesamtgläubigern, Gesamthandsgläubigern oder im Fall der Zwangsversteigerung zum Zweck der Aufhebung der Gemeinschaft von mehreren Miteigentümern gemeinsam gestellt, gelten diese als ein Antragsteller. Betrifft ein Antrag mehrere Gegenstände, wird die Gebühr nur einmal erhoben, soweit durch einen einheitlichen Beschluss entschieden wird. Für ein Verfahren nach § 765a ZPO wird keine, für das Beschwerdeverfahren die Gebühr 2240 erhoben; richtet sich die Beschwerde auch gegen eine Entscheidung nach § 30a ZVG, gilt Satz 2 entsprechend.

Abschnitt 1
Zwangsversteigerung
2210Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung oder über den Beitritt zum Verfahren100,00 Euro
2211Verfahren im Allgemeinen0,55
2212Beendigung des Verfahrens vor Ablauf des Tages, an dem die Verfügung mit der Bestimmung des ersten Versteigerungstermins unterschrieben ist: 
Die Gebühr 2211 ermäßigt sich auf0,25
2213Abhaltung mindestens eines Versteigerungstermins mit Aufforderung zur Abgabe von Geboten0,5
Die Gebühr entfällt, wenn der Zuschlag aufgrund des § 74a oder des § 85a ZVG versagt bleibt. 
2214Erteilung des Zuschlags0,5
Die Gebühr entfällt, wenn der Zuschlagsbeschluss aufgehoben wird. 
2215Verteilungsverfahren0,5
2216Es findet keine oder nur eine beschränkte Verteilung des Versteigerungserlöses durch das Gericht statt (§§ 143, 144 ZVG): 
Die Gebühr 2215 ermäßigt sich auf0,25
Abschnitt 2
Zwangsverwaltung
2220Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung oder über den Beitritt zum Verfahren100,00 Euro
2221Jahresgebühr für jedes Kalenderjahr bei Durchführung des Verfahrens0,5 - mindestens 120,00 Euro, im ersten und letzten Kalenderjahr jeweils mindestens 60,00 Euro
Die Gebühr wird auch für das jeweilige Kalenderjahr erhoben, in das der Tag der Beschlagnahme fällt und in dem das Verfahren aufgehoben wird. 
Abschnitt 3
Zwangsliquidation einer Bahneinheit
2230Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung der Zwangsliquidation60,00 Euro
2231Verfahren im Allgemeinen0,55
2232Das Verfahren wird eingestellt: 
Die Gebühr 2231 ermäßigt sich auf0,25
Abschnitt 4
Beschwerden

Unterabschnitt 1
Beschwerde

2240Verfahren über Beschwerden, wenn für die angefochtene Entscheidung eine Festgebühr bestimmt ist: 
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen120,00 Euro
Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. 
2241Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: 
Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird1,0
Unterabschnitt 2
Rechtsbeschwerde
2242Verfahren über Rechtsbeschwerden, wenn für die angefochtene Entscheidung eine Festgebühr bestimmt ist: 
Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen240,00 Euro
Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. 
2243Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: 
Soweit die Rechtsbeschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird2,0
Hauptabschnitt 3
Insolvenzverfahren
Vorbemerkung 2.3:

Der Antrag des ausländischen Insolvenzverwalters steht dem Antrag des Schuldners gleich.

Abschnitt 1
Eröffnungsverfahren
2310Verfahren über den Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens0,5
Die Gebühr entsteht auch, wenn das Verfahren nach § 306 InsO ruht. 
2311Verfahren über den Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens0,5- mindestens 180,00 Euro

 

 

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr nach
§ 34 GKG
Abschnitt 2
Durchführung des Insolvenzverfahrens auf Antrag des Schuldners
Vorbemerkung 2.3.2:

Die Gebühren dieses Abschnitts entstehen auch, wenn das Verfahren gleichzeitig auf Antrag eines Gläubigers eröffnet wurde.

2320Durchführung des Insolvenzverfahrens2,5
Die Gebühr entfällt, wenn der Eröffnungsbeschluss auf Beschwerde aufgehoben wird. 
2321Einstellung des Verfahrens vor dem Ende des Prüfungstermins nach den §§ 207, 211, 212, 213 InsO: 
Die Gebühr 2320 ermäßigt sich auf0,5
2322Einstellung des Verfahrens nach dem Ende des Prüfungstermins nach den §§ 207, 211, 212, 213 InsO:
Die Gebühr 2320 ermäßigt sich auf1,5
Abschnitt 3
Durchführung des Insolvenzverfahrens auf Antrag eines Gläubigers
Vorbemerkung 2.3.3:

Dieser Abschnitt ist nicht anzuwenden, wenn das Verfahren gleichzeitig auf Antrag des Schuldners eröffnet wurde.

2330Durchführung des Insolvenzverfahrens3,0
Die Gebühr entfällt, wenn der Eröffnungsbeschluss auf Beschwerde aufgehoben wird. 
2331Einstellung des Verfahrens vor dem Ende des Prüfungstermins nach den §§ 207, 211, 212, 213 InsO:
Die Gebühr 2330 ermäßigt sich auf1,0
2332Einstellung des Verfahrens nach dem Ende des Prüfungstermins nach den §§ 207, 211, 212, 213 InsO:
Die Gebühr 2330 ermäßigt sich auf2,0
Abschnitt 4
Besonderer Prüfungstermin und schriftliches Prüfungsverfahren (§ 177 InsO)
2340Prüfung von Forderungen je Gläubiger20,00 Euro
Abschnitt 5
Restschuldbefreiung
2350Entscheidung über den Antrag auf Versagung oder Widerruf der Restschuldbefreiung §§ 296, 297a, 300 und 303 InsO60,00 Euro
Abschnitt 6
Beschwerden

Unterabschnitt 1
Beschwerde

2360Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens1,0
2361Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen60,00 Euro
Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
Unterabschnitt 2
Rechtsbeschwerde
2362Verfahren über die Rechtsbeschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung im Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens2,0
2363Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags:
Die Gebühr 2362 ermäßigt sich auf1,0
2364Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: 
Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen120,00 Euro
Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. 
Hauptabschnitt 4 13c
Schifffahrtsrechtliches Verteilungsverfahren

Abschnitt 1
Eröffnungsverfahren

2410Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens1,0
Abschnitt 2
Verteilungsverfahren
2420Durchführung des Verteilungsverfahrens2,0
Abschnitt 3
Besonderer Prüfungstermin und schriftliches Prüfungsverfahren

(§ 18 Satz 3 SVertO, § 177 InsO)
2430Prüfung von Forderungen je Gläubiger20,00 Euro
Abschnitt 4
Beschwerde und Rechtsbeschwerde
2440Verfahren über Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: 
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen60,00 Euro
Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. 
2441Verfahren über Rechtsbeschwerden: 
Soweit die Rechtsbeschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird120,00 Euro
Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. 
Hauptabschnitt 5
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
2500Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör(§ 321a ZPO, § 4 InsO, § 3 Abs. 1 Satz 1 SVertO): 
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen60,00 Euro

 

Teil 3
Strafsachen und gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, sowie Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

 

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der jeweiligen
Gebühr 3110 bis
3117, soweit nichts
anderes vermerkt
ist
Vorbemerkung 3:

(1) § 473 Abs. 4 StPO und § 74 JGG bleiben unberührt.

(2) Im Verfahren nach Wiederaufnahme werden die gleichen Gebühren wie für das wiederaufgenommene Verfahren erhoben. Wird jedoch nach Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens das frühere Urteil aufgehoben, gilt für die Gebührenerhebung jeder Rechtszug des neuen Verfahrens mit dem jeweiligen Rechtszug des früheren Verfahrens zusammen als ein Rechtszug. Gebühren werden auch für Rechtszüge erhoben, die nur im früheren Verfahren stattgefunden haben. Dies gilt auch für das Wiederaufnahmeverfahren, das sich gegen einen Strafbefehl richtet (§ 373a StPO).

Hauptabschnitt 1
Offizialverfahren
Vorbemerkung 3.1: 04a

(1) In Strafsachen bemessen sich die Gerichtsgebühren für alle Rechtszüge nach der rechtskräftig erkannten Strafe.

(2) Ist neben einer Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkannt, ist die Zahl der Tagessätze der Dauer der Freiheitsstrafe hinzuzurechnen; dabei entsprechen 30 Tagessätze einem Monat Freiheitsstrafe.

(3) Ist auf Verwarnung mit Strafvorbehalt erkannt, bestimmt sich die Gebühr nach der vorbehaltenen Geldstrafe.

(4) Eine Gebühr wird für alle Rechtszüge bei rechtskräftiger Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung und bei rechtskräftiger Festsetzung einer Geldbuße gesondert erhoben.

(5) Wird aufgrund des § 55 Abs. 1 StGB in einem Verfahren eine Gesamtstrafe gebildet, bemisst sich die Gebühr für dieses Verfahren nach dem Maß der Strafe, um das die Gesamtstrafe die früher erkannte Strafe übersteigt. Dies gilt entsprechend, wenn ein Urteil, in dem auf Jugendstrafe erkannt ist, nach § 31 Abs. 2 JGG in ein neues Urteil einbezogen wird. In den Fällen des § 460 StPO und des § 66 JGG verbleibt es bei den Gebühren für die früheren Verfahren.

(6) Betrifft eine Strafsache mehrere Angeschuldigte, ist die Gebühr von jedem gesondert nach Maßgabe der gegen ihn erkannten Strafe, angeordneten Maßregel der Besserung und Sicherung oder festgesetzten Geldbuße zu erheben. Wird in einer Strafsache gegen einen oder mehrere Angeschuldigte auch eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung festgesetzt, ist eine Gebühr auch von der juristischen Person oder der Personenvereinigung nach Maßgabe der gegen sie festgesetzten Geldbuße zu erheben.

(7) Wird bei Verurteilung wegen selbstständiger Taten ein Rechtsmittel auf einzelne Taten beschränkt, bemisst sich die Gebühr für das Rechtsmittelverfahren nach der Strafe für diejenige Tat, die Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist. Bei Gesamtstrafen ist die Summe der angefochtenen Einzelstrafen maßgebend. Ist die Gesamtstrafe, auch unter Einbeziehung der früher erkannten Strafe, geringer, ist diese maßgebend. Wird ein Rechtsmittel auf die Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung oder die Festsetzung einer Geldbuße beschränkt, werden die Gebühren für das Rechtsmittelverfahren nur wegen der Anordnung der Maßregel oder der Festsetzung der Geldbuße erhoben. Die Sätze 1 bis 4 gelten im Fall der Wiederaufnahme entsprechend.

(8) Das Verfahren über die vorbehaltene Sicherungsverwahrung und das Verfahren über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung gelten als besondere Verfahren.

Abschnitt 1
Erster Rechtszug
 Verfahren mit Urteil, wenn kein Strafbefehl vorausgegangen ist, bei 
3110
  • Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder zu Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen
140,00 Euro
3111
  • Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder zu Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen
280,00 Euro
3112
  • Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren
420,00 Euro
3113
  • Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 4 Jahren
560,00 Euro
3114
  • Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren
700,00 Euro
3115
  • Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mehr als 10 Jahren oder zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe
1.000,00 Euro
3116
  • Anordnung einer oder mehrerer Maßregeln der Besserung und Sicherung
70,00 Euro
3117
  • Festsetzung einer Geldbuße
10 % des Betrags
der Geldbuße
- mindestens
50,00 Euro
- höchstens
15.000,00 Euro
3118Strafbefehl0,5
Die Gebühr wird auch neben der Gebühr 3119 erhoben. Ist der Einspruch beschränkt (§ 410 Abs. 2 StPO), bemisst sich die Gebühr nach der im Urteil erkannten Strafe. 

3119

Hauptverhandlung mit Urteil, wenn ein Strafbefehl vorausgegangen ist0,5
Vorbemerkung 3.1 Abs. 7 gilt entsprechend. 
Abschnitt 2
Berufung
3120Berufungsverfahren mit Urteil1,5
3121Erledigung des Berufungsverfahrens ohne Urteil0,5
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist. 
Abschnitt 3
Revision
3130Revisionsverfahren mit Urteil oder Beschluss nach § 349 Abs. 2 oder 4 StPO2,0
3131Erledigung des Revisionsverfahrens ohne Urteil und ohne Beschluss nach § 349 Abs. 2 oder 4 StPO 
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist.1,0
Abschnitt 4
Wiederaufnahmeverfahren
3140Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens: 
Der Antrag wird verworfen oder abgelehnt0,5
3141Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich einer Freiheitsstrafe, einer Geldstrafe, einer Maßregel der Besserung und Sicherung oder einer Geldbuße verworfen oder abgelehnt wurde: 
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen1,0
 Hauptabschnitt 2
Klageerzwingungsverfahren, unwahre Anzeige und Zurücknahme des Strafantrags
3200 04cDem Antragsteller, dem Anzeigenden, dem Angeklagten oder Nebenbeteiligten sind die Kosten auferlegt worden (§§ 177, 469, 470 StPO)70,00 Euro
 Das Gericht kann die Gebühr bis auf 15,00 Euro herabsetzen oder beschließen, dass von der Erhebung einer Gebühr abgesehen wird. 
Hauptabschnitt 3
Privatklage
Vorbemerkung 3.3:

Für das Verfahren auf Widerklage werden die Gebühren gesondert erhoben.

 Abschnitt 1
Erster Rechtszug
3310Hauptverhandlung mit Urteil140,00 Euro
3311Erledigung des Verfahrens ohne Urteil70,00 Euro
Abschnitt 2
Berufung
3320Berufungsverfahren mit Urteil290,00 Euro
3321Erledigung der Berufung ohne Urteil140,00 Euro
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist. 
 Abschnitt 3
Revision
3330Revisionsverfahren mit Urteil oder Beschluss nach § 349 Abs. 2 oder 4 StPO430,00 Euro
3331Erledigung der Revision ohne Urteil und ohne Beschluss nach § 349 Abs. 2 oder 4 StPO290,00 Euro
Abschnitt 4
Wiederaufnahmeverfahren
3340Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens:70,00 Euro
Der Antrag wird verworfen oder abgelehnt 
3341Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verworfen oder abgelehnt wurde: 
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen140,00 Euro
Hauptabschnitt 4
Einziehung und verwandte Maßnahmen

Vorbemerkung 3.4:

(1) Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für die Verfahren über die Einziehung, dieser gleichstehende Rechtsfolgen (§ 442 StPO) und die Abführung des Mehrerlöses. Im Strafverfahren werden die Gebühren gesondert erhoben.

(2) Betreffen die in Absatz 1 genannten Maßnahmen mehrere Angeschuldigte wegen derselben Tat, wird nur eine Gebühr erhoben. § 31 GKG bleibt unberührt.

Abschnitt 1
Antrag des Privatklägers nach § 440 StPO

3410Verfahren über den Antrag des Privatklägers:
Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen35,00 Euro
Abschnitt 2
Beschwerde
3420Verfahren über die Beschwerde nach § 441 Abs. 2 StPO: 
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen35,00 Euro
Abschnitt 3
Berufung
3430Verwerfung der Berufung durch Urteil70,00 Euro
3431Erledigung der Berufung ohne Urteil35,00 Euro
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist. 
Abschnitt 4
Revision
3440Verwerfung der Revision durch Urteil oder Beschluss nach § 349 Abs. 2 oder 4 StPO70,00 Euro
3441Erledigung der Revision ohne Urteil und ohne Beschluss nach § 349 Abs. 2 oder 4 StPO35,00 Euro
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist. 
Abschnitt 5
Wiederaufnahmeverfahren
3450Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens: 
Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen35,00 Euro
3451Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verworfen oder abgelehnt wurde: 
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen70,00 Euro

 

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