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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes und anderer Gesetze

Vom 13. Dezember 2007
(BGBl. I Nr. 65 vom 20.12.2007 S. 2894)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Jugendgerichtsgesetzes

Das Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. April 2007 (BGBl. I S. 513), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
   § 2 Anwendung des allgemeinen Rechts" § 2 Ziel des Jugendstrafrechts; Anwendung des allgemeinen Strafrechts".

b) Nach der Überschrift wird folgender Absatz 1 eingefügt:

"(1) Die Anwendung des Jugendstrafrechts soll vor allem erneuten Straftaten eines Jugendlichen oder Heranwachsenden entgegenwirken. Um dieses Ziel zu erreichen, sind die Rechtsfolgen und unter Beachtung des elterlichen Erziehungsrechts auch das Verfahren vorrangig am Erziehungsgedanken auszurichten."

c) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2.

2. In § 17 Abs. 1 wird das Wort "Jugendstrafanstalt" durch die Wörter "für ihren Vollzug vorgesehenen Einrichtung" ersetzt.

3. In § 83 Abs. 1 werden die Wörter " §§ 86 bis 89a und 92 Abs. 3" durch die Wörter " §§ 86 bis 89a und 91 Abs. 2" ersetzt.

4. In § 85 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 bis 3 wird jeweils das Wort "Jugendstrafanstalt" durch die Wörter "Einrichtung für den Vollzug der Jugendstrafe" ersetzt.

5. Die §§ 91 und 92 werden wie folgt gefasst:

altneu
  § 91 Aufgabe des Jugendstrafvollzugs

(1) Durch den Vollzug der Jugendstrafe soll der Verurteilte dazu erzogen werden, künftig einen rechtschaffenen und verantwortungsbewußten Lebenswandel zu führen.

(2) Ordnung, Arbeit, Unterricht, Leibesübungen und sinnvolle Beschäftigung in der freien Zeit sind die Grundlagen dieser Erziehung. Die beruflichen Leistungen des Verurteilten sind zu fördern. Ausbildungsstätten sind einzurichten. Die seelsorgerische Betreuung wird gewährleistet.

(3) Um das angestrebte Erziehungsziel zu erreichen, kann der Vollzug aufgelockert und in geeigneten Fällen weitgehend in freien Formen durchgeführt werden.

(4) Die Beamten müssen für die Erziehungsaufgabe des Vollzugs geeignet und ausgebildet sein.

§ 92 Jugendstrafanstalten

(1) Die Jugendstrafe wird in Jugendstrafanstalten vollzogen.

(2) An einem Verurteilten, der das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und sich nicht für den Jugendstrafvollzug eignet, braucht die Strafe nicht in der Jugendstrafanstalt vollzogen zu werden. Jugendstrafe, die nicht in der Jugendstrafanstalt vollzogen wird, wird nach den Vorschriften des Strafvollzugs für Erwachsene vollzogen. Hat der Verurteilte das vierundzwanzigste Lebensjahr vollendet, so soll Jugendstrafe nach den Vorschriften des Strafvollzugs für Erwachsene vollzogen werden.

(3) Über die Ausnahme vom Jugendstrafvollzug entscheidet der Vollstreckungsleiter.

" § 91 Ausnahme vom Jugendstrafvollzug

(1) An einem Verurteilten, der das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und sich nicht für den Jugendstrafvollzug eignet, kann die Jugendstrafe statt nach den Vorschriften für den Jugendstrafvollzug nach den Vorschriften des Strafvollzugs für Erwachsene vollzogen werden. Hat der Verurteilte das vierundzwanzigste Lebensjahr vollendet, so soll Jugendstrafe nach den Vorschriften des Strafvollzugs für Erwachsene vollzogen werden.

(2) Über die Ausnahme vom Jugendstrafvollzug entscheidet der Vollstreckungsleiter.

§ 92 Rechtsbehelfe im Vollzug des Jugendarrestes, der Jugendstrafe und der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt

(1) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Jugendarrestes, der Jugendstrafe und der Maßregeln der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt (§ 61 Nr. 1 und 2 des Strafgesetzbuches) kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Für den Antrag gelten die §§ 109 und 111 bis 120 Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes sowie § 67 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend; das Landesrecht kann vorsehen, dass der Antrag erst nach einem Verfahren zur gütlichen Streitbeilegung gestellt werden kann.

(2) Über den Antrag entscheidet die Jugendkammer, in deren Bezirk die beteiligte Vollzugsbehörde ihren Sitz hat. § 110 Satz 2 des Strafvollzugsgesetzes gilt entsprechend. Unterhält ein Land eine Einrichtung für den Vollzug der Jugendstrafe auf dem Gebiet eines anderen Landes, können die beteiligten Länder vereinbaren, dass die Jugendkammer bei dem Landgericht zuständig ist, in dessen Bezirk die für die Einrichtung zuständige Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat.

(3) Die Jugendkammer entscheidet durch Beschluss. Sie bestimmt nach Ermessen, ob eine mündliche Verhandlung durchgeführt wird. Auf Antrag des Jugendlichen ist dieser vor einer Entscheidung persönlich anzuhören. Hierüber ist der Jugendliche zu belehren. Wird eine mündliche Verhandlung nicht durchgeführt, findet die Anhörung in der Regel in der Vollzugseinrichtung statt.

(4) Die Jugendkammer ist bei Entscheidungen über Anträge nach Absatz 1 mit einem Richter besetzt. Ein Richter auf Probe darf dies nur sein, wenn ihm bereits über einen Zeitraum von einem Jahr Rechtsprechungsaufgaben in Strafverfahren übertragen worden sind. Weist die Sache besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art auf oder kommt ihr grundsätzliche Bedeutung zu, legt der Richter die Sache der Jugendkammer zur Entscheidung über eine Übernahme vor. Liegt eine der Voraussetzungen für eine Übernahme vor, übernimmt die Jugendkammer den Antrag. Sie entscheidet hierüber durch Beschluss. Eine Rückübertragung ist ausgeschlossen.

(5) Für die Kosten des Verfahrens gilt § 121 des Strafvollzugsgesetzes mit der Maßgabe, dass entsprechend § 74 davon abgesehen werden kann, dem Jugendlichen Kosten und Auslagen aufzuerlegen.

(6) Wird eine Jugendstrafe gemäß § 91 Abs. 1 nach den Vorschriften des Strafvollzugs für Erwachsene vollzogen oder hat der Jugendliche im Vollzug der Maßregel nach § 61 Nr. 1 oder Nr. 2 des Strafgesetzbuches das vierundzwanzigste Lebensjahr vollendet, sind die Absätze 1 bis 5 nicht anzuwenden. Für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gelten die Vorschriften der §§ 109 bis 121 des Strafvollzugsgesetzes."

6. In § 112b Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe "Abs. 3" gestrichen.

7. In § 114 wird in der Überschrift und im Wortlaut jeweils das Wort "Jugendstrafanstalt" durch die Wörter "Einrichtung für den Vollzug der Jugendstrafe" ersetzt.

8. § 115 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für den Vollzug der Jugendstrafe, des Jugendarrestes und der Untersuchungshaft Vorschriften zu erlassen über die Art der Unterbringung, die Behandlung, die Lebenshaltung, die erzieherische, seelsorgerische und berufliche Betreuung, die Arbeit, den Unterricht, die Gesundheitspflege und körperliche Ertüchtigung, die Freizeit, den Verkehr mit der Außenwelt, die Ordnung und Sicherheit in der Vollzugsanstalt und die Ahndung von Verstößen hiergegen, die Aufnahme und die Entlassung sowie das Zusammenwirken mit den der Jugendpflege und Jugendfürsorge dienenden Behörden und Stellen.

(2) Die Rechtsverordnungen der Bundesregierung dürfen für die Ahndung von Verstößen gegen die Ordnung oder Sicherheit der Anstalt nur Hausstrafen vorsehen, die der Vollzugsleiter oder bei Untersuchungshaft der Richter verhängt. Die schwersten Hausstrafen sind die Beschränkung des Verkehrs mit der Außenwelt auf dringende Fälle bis zu drei Monaten und Arrest bis zu zwei Wochen. Mildere Hausstrafen sind zulässig. Dunkelhaft ist verboten.

werden aufgehoben.

b) In Absatz 3 wird die Absatzbezeichnung "(3)" gestrichen.

9. § 121 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 121 Übergang der Vollstreckung

Unterhält ein Land eine Jugendstrafanstalt auf dem Gebiet eines anderen Landes (§ 85 Abs. 3 in der vom 1. Dezember 1990 an geltenden Fassung), so ist bis zum Ablauf des 4. September 1991 für die Vollstreckung einer Jugendstrafe der Jugendrichter des Amtsgerichts zuständig, in dessen Bezirk die für die Jugendstrafanstalt zuständige Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat.

" § 121 Übergangsvorschrift

Für am 1. Januar 2008 bereits anhängige Verfahren auf gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit von Maßnahmen im Vollzug der Jugendstrafe, des Jugendarrestes und der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt sind die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz in ihrer bisherigen Fassung weiter anzuwenden."

Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz

In § 23 Abs. 1 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 5 des Gesetzes vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171) geändert worden ist, werden die Wörter "der Jugendstrafe, des Jugendarrestes und" gestrichen.

Artikel 3
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

In § 121 Abs. 1 Nr. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. April 2007 (BGBl. I S. 509) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Strafvollzugsgesetzes" die Wörter "und der Jugendkammern nach § 92 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes" eingefügt.

Artikel 4
Änderung des Gerichtskostengesetzes

Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), zuletzt geändert durch Artikel 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Der Angabe zu § 60 werden ein Komma und die Wörter "auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes" angefügt.

b) Der Angabe zu § 65 werden ein Komma und die Wörter "auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes" angefügt.

2. In § 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe j werden nach dem Wort "Strafvollzugsgesetz" ein Komma und die Wörter "auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes" eingefügt.

3. § 60 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 60 Gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz

Für die Bestimmung des Werts in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz ist § 52 Abs. 1 bis 3und im Verfahren über den Antrag auf Erlass einer Entscheidung nach § 114 Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes ist § 52 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

" § 60 Gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes

Für die Bestimmung des Werts in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist § 52 Abs. 1 bis 3 entsprechend anzuwenden; im Verfahren über den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer Maßnahme der Vollzugsbehörde oder auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gilt § 52 Abs. 1 und 2 entsprechend."

4. § 65 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 65 Wertfestsetzung in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz

In gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz ist der Wert von Amts wegen festzusetzen. § 63 Abs. 3 gilt entsprechend.

" § 65 Wertfestsetzung in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes

In gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist der Wert von Amts wegen festzusetzen. § 63 Abs. 3 gilt entsprechend."

5. In § 71 Abs. 2 werden nach dem Wort "Strafvollzugsgesetz" ein Komma und die Wörter "auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes," eingefügt.

6. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

a) Die Gliederung wird wie folgt geändert:

aa) Der Angabe zu Teil 3 werden ein Komma und die Wörter "auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes" angefügt.

bb) Der Angabe zu Teil 3 Hauptabschnitt 8 werden ein Komma und die Wörter "auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes" angefügt.

cc) Nach der Angabe zu Teil 3 Hauptabschnitt 8 Abschnitt 2 wird folgende Angabe eingefügt:

"Abschnitt 3 Vorläufiger Rechtsschutz".

b) Der Überschrift zu Teil 3 werden ein Komma und die Wörter "auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes" angefügt.

c) Der Überschrift zu Teil 3 Hauptabschnitt 8 werden ein Komma und die Wörter "auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes" angefügt.

d) Vor Nummer 3810 wird im Gebührentatbestand die Angabe "nach § 109 StVollzG" gestrichen.

e) Nummer 3812 wird aufgehoben.

f) Nach Teil 3 Hauptabschnitt 8 Abschnitt 2 wird folgender Abschnitt 3 eingefügt:

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
"Abschnitt 3
Vorläufiger Rechtsschutz
3830Verfahren über den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer Maßnahme der Vollzugsbehörde oder auf Erlass einer einstweiligen Anordnung:
Der Antrag wird zurückgewiesen
0,5".

g) In Nummer 3900 werden im Gebührentatbestand nach der Angabe " § 55 Abs. 4" ein Komma und die Angabe " § 92" eingefügt.

Artikel 5
Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

Die Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 18 Abs. 5 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Gliederung werden in der Angabe zu Teil 3 nach dem Wort "Strafvollzugsgesetz" ein Komma und die Wörter "auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes," eingefügt.

2. In der Überschrift zu Teil 3 werden nach dem Wort "Strafvollzugsgesetz" ein Komma und die Wörter "auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes," eingefügt.

3. Vorbemerkung 3.2.1 Abs. 1 Nr. 8 wird wie folgt gefasst:

altneu
 8. in Verfahren über die Rechtsbeschwerde nach § 116 StVollzG,"8. in Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem StVollzG, auch i. V. m. § 92 JGG,"

.

Artikel 6
Änderung der Strafvollzugsvergütungsordnung

Die Strafvollzugsvergütungsordnung vom 11. Januar 1977 (BGBl. I S. 57) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "(§ 43 Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes)" durch die Wörter "(§ 43 Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes)" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter " § 43 Abs. 1 Satz 2 des Strafvollzugsgesetzes" durch die Wörter " § 43 Abs. 2 Satz 2 des Strafvollzugsgesetzes" ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter " § 43 Abs. 2 Satz 2 des Strafvollzugsgesetzes" durch die Wörter " § 43 Abs. 3 Satz 2 des Strafvollzugsgesetzes" ersetzt.

2. In § 3 werden die Wörter " § 43 Abs. 3 des Strafvollzugsgesetzes" durch die Wörter " § 43 Abs. 4 des Strafvollzugsgesetzes" ersetzt.

3. § 5 wird aufgehoben.

Artikel 7
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.