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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze

Vom 15. Juli 2009
(BGBl. I Nr. 41 vom 20.07.2009 S. 1798; 05.12.2014 S. 1962 14; 23.11.2015 S. 2090 15; 01.06.2017 S. 1396 17)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Bundesnotarordnung

Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 6. Juli 2009 (BGBl. I S. 1696), wird wie folgt geändert:

1. § 114 wird wie folgt gefasst:

altneu
 nicht dargestellt" § 114

Für das Land Baden-Württemberg gelten folgende besondere Vorschriften:

(1) Neben Notaren nach § 3 Abs. 1 können Notare im Landesdienst bestellt werden.

(2) Notare im Landesdienst, die sich um eine Bestellung zum Notar nach § 3 Abs. 1 bewerben, stehen Bewerbern gleich, die einen dreijährigen Anwärterdienst als Notarassessor geleistet haben und sich im Anwärterdienst des Landes Baden-Württemberg befinden. Das Gleiche gilt für Personen, welche die Voraussetzungen für die Ernennung zum Bezirksnotar erfüllen. § 5 zweiter Halbsatz gilt insoweit nicht. § 6 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, dass auch der berufliche Werdegang der Bewerber zu berücksichtigen ist, vor allem die im Justizdienst des Landes erbrachten Leistungen.

(3) Dieses Gesetz gilt für die Notare im Landesdienst nicht. Die Vorschriften über ihre Dienstverhältnisse, ihre Zuständigkeit und das von ihnen bei ihrer Amtstätigkeit zu beachtende Verfahren einschließlich des Rechtsmittelzugs bleiben unberührt.

(4) Die Notare im Landesdienst sind berechtigt, einer in Baden-Württemberg gebildeten Notarkammer als Mitglieder ohne Stimmrecht beizutreten. Dem Vorstand einer Notarkammer, der Notare im Landesdienst angehören, gehört für das badische und für das württembergische Rechtsgebiet je ein Notar im Landesdienst an, der nicht stimmberechtigt ist. Er nimmt auch an den Vertreterversammlungen der Bundesnotarkammer ohne Stimmrecht teil. Der Notar im Landesdienst und sein Vertreter werden von den Notaren im Landesdienst nach Rechtsgebieten aus dem Kreis derjenigen Notare im Landesdienst gewählt, die der Notarkammer beigetreten sind.

(5) Zugang zum Anwärterdienst im Sinne des § 7 hat auch, wer die Befähigung für die Laufbahn des

Bezirksnotars besitzt. Die Landesjustizverwaltung kann davon absehen, Personen mit Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz in den Anwärterdienst zu übernehmen, wenn geeignete Bewerber mit Befähigung für die Laufbahn des Bezirksnotars nach Satz 1 zur Verfügung stehen; die Auswahl unter solchen Bewerbern ist nach der persönlichen und fachlichen Eignung unter besonderer Berücksichtigung des Ergebnisses der Laufbahnprüfung vorzunehmen. Wer einen dreijährigen Anwärterdienst geleistet hat und sich im Anwärterdienst des Landes Baden-Württemberg befindet, gilt als befähigt im Sinne des § 5.

(6) Für Stellenbesetzungsverfahren im badischen Rechtsgebiet, für die die in der Ausschreibung gesetzte Frist vor dem 21. Juli 2009 abgelaufen ist, gilt § 6b Abs. 3 nicht für Bezirksnotare und für Personen, die die Voraussetzungen für die Ernennung zum Bezirksnotar erfüllen."

2. § 115 wird aufgehoben.

- nicht dargestellt -

Artikel 2
Änderung der Bundesnotarordnung
 15
gültig ab 1. Januar 2018
(aufgehoben)

Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:

1. § 114 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 114

Für das Land Baden-Württemberg gelten folgende besondere Vorschriften:

(1) Neben Notaren nach § 3 Abs. 1 können Notare im Landesdienst bestellt werden.

(2) Notare im Landesdienst, die sich um eine Bestellung zum Notar nach § 3 Abs. 1 bewerben, stehen Bewerbern gleich, die einen dreijährigen Anwärterdienst als Notarassessor geleistet haben und sich im Anwärterdienst des Landes Baden-Württemberg befinden. Das Gleiche gilt für Personen, welche die Voraussetzungen für die Ernennung zum Bezirksnotar erfüllen. § 5 Satz 1 zweiter Halbsatz gilt insoweit nicht. § 6 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, dass auch der berufliche Werdegang der Bewerber zu berücksichtigen ist, vor allem die im Justizdienst des Landes erbrachten Leistungen.

(3) Dieses Gesetz gilt für die Notare im Landesdienst nicht. Die Vorschriften über ihre Dienstverhältnisse, ihre Zuständigkeit und das von ihnen bei ihrer Amtstätigkeit zu beachtende Verfahren einschließlich des Rechtsmittelzugs bleiben unberührt.

(4) Die Notare im Landesdienst sind berechtigt, einer in Baden-Württemberg gebildeten Notarkammer als Mitglieder ohne Stimmrecht beizutreten. Dem Vorstand einer Notarkammer, der Notare im Landesdienst angehören, gehört für das badische und für das württembergische Rechtsgebiet je ein Notar im Landesdienst an, der nicht stimmberechtigt ist. Er nimmt auch an den Vertreterversammlungen der Bundesnotarkammer ohne Stimmrecht teil. Der Notar im Landesdienst und sein Vertreter werden von den Notaren im Landesdienst nach Rechtsgebieten aus dem Kreis derjenigen Notare im Landesdienst gewählt, die der Notarkammer beigetreten sind.

(5) Zugang zum Anwärterdienst im Sinne des § 7 hat auch, wer die Befähigung für die Laufbahn des Bezirksnotars besitzt. Die Landesjustizverwaltung kann davon absehen, Personen mit Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz in den Anwärterdienst zu übernehmen, wenn geeignete Bewerber mit Befähigung für die Laufbahn des Bezirksnotars nach Satz 1 zur Verfügung stehen; die Auswahl unter solchen Bewerbern ist nach der persönlichen und fachlichen Eignung unter besonderer Berücksichtigung des Ergebnisses der Laufbahnprüfung vorzunehmen. Wer einen dreijährigen Anwärterdienst geleistet hat und sich im Anwärterdienst des Landes Baden-Württemberg befindet, gilt als befähigt im Sinne des § 5.

(6) Für Stellenbesetzungsverfahren im badischen Rechtsgebiet, für die die in der Ausschreibung gesetzte Frist vor dem 21. Juli 2009 abgelaufen ist, gilt § 6b Abs. 3 nicht für Bezirksnotare und für Personen, die die Voraussetzungen für die Ernennung zum Bezirksnotar erfüllen.

" § 114

Für das Land Baden-Württemberg gelten folgende besondere Vorschriften:

(1) Es werden Notare nach § 3 Abs. 1 bestellt.

(2) Wer am 31. Dezember 2017 als Notar im Landesdienst oder Notarvertreter im Sinne des baden-württembergischen Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit bei den Abteilungen "Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege" der staatlichen Notariate tätig ist und mit Ablauf des 31. Dezember 2017 auf eigenen Antrag aus dem Landesdienst entlassen wurde, gilt als am 1. Januar 2018 zum Notar im Sinne des § 3 Abs. 1 bestellt. Die Landesjustizverwaltung erteilt als Nachweis über die Bestellung eine Bestallungsurkunde. § 13 gilt entsprechend.

(3) Den Notaren im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 werden die von ihnen bei den Abteilungen "Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege" der staatlichen Notariate geführten Akten und Bücher in Verwahrung gegeben. § 51 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Für die bei den Abteilungen "Freiwillige Gerichtsbarkeit" der staatlichen Notare für die Tätigkeit nach § 3 Abs. 1 des baden-württembergischen Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit geführten Akten und Bücher gelten die Vorschriften über die Verwahrung von Akten und Büchern durch die Amtsgerichte entsprechend.

(4) Personen, die am 31. Dezember 2017 zum Notar im Landesdienst bestellt waren oder die Voraussetzungen für die Ernennung zum Bezirksnotar erfüllten und sich um eine Bestellung zum Notar nach § 3 Abs. 1 bewerben, stehen Bewerbern gleich, die einen dreijährigen Anwärterdienst als Notarassessor geleistet haben und sich im Anwärterdienst des Landes Baden-Württemberg befinden. § 5 zweiter Halbsatz gilt insoweit nicht. § 6 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, dass auch der berufliche Werdegang der Bewerber zu berücksichtigen ist, vor allem die im Justizdienst des Landes erbrachten Leistungen.

(5) Zugang zum Anwärterdienst im Sinne des § 7 hat auch, wer am 31. Dezember 2017 die Befähigung für die Laufbahn des Bezirksnotars besaß. Die Landesjustizverwaltung kann davon absehen, Personen mit Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz in den Anwärterdienst zu übernehmen, wenn geeignete Bewerber mit Befähigung für die Laufbahn des Bezirksnotars nach Satz 1 zur Verfügung stehen; die Auswahl unter solchen Bewerbern ist nach der persönlichen und fachlichen Eignung unter besonderer Berücksichtigung des Ergebnisses der Laufbahnprüfung vorzunehmen. Wer einen dreijährigen Anwärterdienst geleistet hat und sich im Anwärterdienst des Landes Baden-Württemberg befindet, gilt als befähigt im Sinne des § 5.

(6) Richter und Beamte des Landes Baden-Württemberg, die am 31. Dezember 2017 zum Notar im Landesdienst oder Notarvertreter bestellt waren, können zur Unterstützung der Aufsichtsbehörden bei der Prüfung und Überwachung der Amtsführung der Notare und des Dienstes der Notarassessoren berufen werden."

2. § 116 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

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 (1) In den Gerichtsbezirken der früher württembergischen und hohenzollerischen Teile des Landes Baden-Württemberg, in denen am 1. April 1961 Rechtsanwälte zur nebenberuflichen Amtsausübung als Notare bestellt werden konnten, können auch weiterhin Anwaltsnotare bestellt werden. § 7 ist insoweit nicht anzuwenden. § 4 gilt entsprechend."(1) Anwaltsnotare, die am 31. Dezember 2017 in Baden-Württemberg bestellt sind, bleiben im Amt."

Artikel 3
Aufhebung des Gesetzes über die Ermächtigung des Landes Baden-Württemberg zur Rechtsbereinigung

gültig ab 1. Januar 2018

Das Gesetz über die Ermächtigung des Landes Baden-Württemberg zur Rechtsbereinigung vom 17. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3602), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), wird aufgehoben.

Artikel 4
(entfallen)

Artikel 5
Änderung des Rechtspflegergesetzes

1. September 2009

§ 35 des Rechtspflegergesetzes vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 werden nach dem Wort "Grundbuchämtern" die Wörter "des badischen Rechtsgebiets" gestrichen und nach der Angabe " § 3 Nr. 1 Buchstaben f, h und i" ein Komma und die Wörter "nach § 3 Nr. 2 Buchstabe a und b vorbehaltlich der §§ 14 und 15 dieses Gesetzes" eingefügt.

2. Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Über Erinnerungen nach § 11 Abs. 2 Satz 3 entscheidet der Richter des Amtsgerichts, in dessen Bezirk das Notariat oder Grundbuchamt seinen Sitz hat."

Artikel 6
Änderung des Rechtspflegergesetzes

gültig ab 1. Januar 2018

Das Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), zuletzt geändert durch Artikel 5 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:

1. (aufgehoben) 17

2. Die §§ 35 und 36

§ 35 Vorbehalt für Baden-Württemberg 09a

(1) Im Lande Baden-Württemberg werden bei den Notariaten und den Grundbuchämtern im Rahmen ihrer Zuständigkeit die beim Amtsgericht nach § 3 Nr. 1 Buchstaben f, h und i, nach § 3 Nr. 2 Buchstabe a und b vorbehaltlich der §§ 14 und 15 dieses Gesetzes sowie nach § 3 Nr. 2 Buchstabe c vorbehaltlich des § 16 dieses Gesetzes dem Rechtspfleger übertragenen Geschäfte von einem zum Rechtspflegeramt befähigten Beamten wahrgenommen, sofern diesen Behörden solche Beamte als Rechtspfleger zugewiesen werden.

(2) Der einem Notariat zugewiesene Rechtspfleger ist auch für die Beurkundung einer Erbscheinsverhandlung einschließlich der Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung (§ 2356 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zuständig.

(3) Im übrigen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes mit der Maßgabe entsprechend, dass der Notar neben dem Rechtspfleger für die diesem übertragenen Geschäfte zuständig bleibt. An die Stelle des Richters tritt der Notar. Über Erinnerungen nach § 11 Abs. 2 Satz 3 entscheidet der Richter des Amtsgerichts, in dessen Bezirk das Notariat oder Grundbuchamt seinen Sitz hat.

(4) Soweit nach landesrechtlichen Vorschriften für die dem Vormundschaftsgericht, Nachlassgericht oder Grundbuchamt obliegenden Verrichtungen andere Behörden als die Amtsgerichte zuständig sind, bleibt die Entscheidung dem Richter vorbehalten, wenn die Abänderung einer Entscheidung einer solchen Behörde bei dem Amtsgericht nachzusuchen ist.

§ 36 Neugliederung der Gerichte in Baden-Württemberg

Das Land Baden-Württemberg kann bei der Neugliederung von Amtsgerichtsbezirken die Vorschriften des Grundbuch- und Notarrechts, die am Sitz des Amtsgerichts gelten, auf die dem Bezirk dieses Amtsgerichts neu eingegliederten Gebietsteile erstrecken. Mit dem Inkrafttreten einer solchen Bestimmung gelten in den eingegliederten Gebietsteilen die bundesrechtlichen Vorschriften des Grundbuch- und Notarrechts insoweit, als sie am Sitz des Amtsgerichts in Kraft sind.

werden aufgehoben.

Artikel 7  17
Änderung des Beurkundungsgesetzes

(aufgehoben)

Artikel 8  14
Änderung der Grundbuchordnung

(aufgehoben)
8.1; 8.2

Artikel 9
(entfallen)

Artikel 10
(entfallen)

Artikel 11
(entfallen)

Artikel 12
Schlussvorschriften

(1) Artikel 1 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 5 tritt am 1. September 2009 in Kraft.

(3) 15 17 Die Artikel 3 und 6 Nummer 2 treten am 1. Januar 2018 in Kraft.