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Gesetz zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare
Vom 26. Juni 2013
(BGBl Nr. 32 vom 29.06.2013 S. 1800; 23.07.2013 S. 2586 13)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Dem § 23a des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 7 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1738) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sind für die den Amtsgerichten obliegenden Verrichtungen in Teilungssachen im Sinne von § 342 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anstelle der Amtsgerichte die Notare zuständig."
Artikel 2
Änderung des Rechtspflegergesetzes
Das Rechtspflegergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I S. 778), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 831) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Nummer 2 Buchstabe c wird nach der Angabe " § 342" die Angabe "Absatz 1 und 2 Nummer 2" eingefügt.
2. In § 35 Absatz 1 werden nach dem Wort "Geschäfte" die Wörter "sowie Teilungssachen im Sinne von § 342 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" eingefügt.
Artikel 3
Änderung der Bundesnotarordnung
Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Vermögensverzeichnissen," die Wörter "Nachlassverzeichnissen und Nachlassinventaren, die Vermittlung von Nachlass- und Gesamtgutsauseinandersetzungen einschließlich der Erteilung von Zeugnissen nach den §§ 36 und 37 der Grundbuchordnung," eingefügt.
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Inwieweit die Notare zur Vermittlung von Nachlaß- und Gesamtgutauseinandersetzungen - einschließlich der Erteilung von Zeugnissen nach §§ 36 und 37 der Grundbuchordnung -, zur Aufnahme von Nachlaßverzeichnissen und Nachlaßinventaren sowie zur Anlegung und Abnahme von Siegeln im Rahmen eines Nachlaßsicherungsverfahrens zuständig sind, bestimmt sich nach den landesrechtlichen Vorschriften. | "(5) Inwieweit die Notare zur Anlegung und Abnahme von Siegeln im Rahmen eines Nachlasssicherungsverfahrens zuständig sind, bestimmt sich nach den landesrechtlichen Vorschriften." |
2. Dem § 21 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Die Notare sind ferner dafür zuständig, Bescheinigungen über eine durch Rechtsgeschäft begründete Vertretungsmacht auszustellen. Der Notar darf die Bescheinigung nur ausstellen, wenn er sich zuvor durch Einsichtnahme in eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Vollmachtsurkunde über die Begründung der Vertretungsmacht vergewissert hat. In der Bescheinigung ist anzugeben, in welcher Form und an welchem Tag die Vollmachtsurkunde dem Notar vorgelegen hat."
Artikel 4
Änderung der Zivilprozessordnung
§ 797 Absatz 3 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. April 2013 (BGBl. I S. 935) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Die Entscheidung über Einwendungen, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, sowie die Entscheidung über Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung wird bei gerichtlichen Urkunden von dem im ersten Absatz bezeichneten Gericht, bei notariellen Urkunden von dem Amtsgericht getroffen, in dessen Bezirk der im zweiten Absatz bezeichnete Notar oder die daselbst bezeichnete Behörde den Amtssitz hat. | "(3) Die Entscheidung über Einwendungen, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel und die Zulässigkeit der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung betreffen, wird bei gerichtlichen Urkunden von dem die Urkunde verwahrenden Gericht, bei notariellen Urkunden von dem Amtsgericht getroffen, in dessen Bezirk der die Urkunde verwahrende Notar oder die verwahrende Behörde den Amtssitz hat. Die Entscheidung über die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung wird bei gerichtlichen Urkunden von dem die Urkunde verwahrenden Gericht getroffen, bei einer notariellen Urkunde von dem die Urkunde verwahrenden Notar oder, wenn die Urkunde von einer Behörde verwahrt wird, von dem Amtsgericht, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Amtssitz hat." |
Artikel 5
Änderung der Grundbuchordnung
Die Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2714) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 34 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 34 (aufgehoben) | " § 34
Eine durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht kann auch durch eine Bescheinigung nach § 21 Absatz 3 der Bundesnotarordnung nachgewiesen werden." |
2. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Soll bei einem zum Nachlaß oder zu dem Gesamtgut einer ehelichen oder fortgesetzten Gütergemeinschaft gehörenden Grundstück oder Erbbaurecht einer der Beteiligten als Eigentümer oder Erbbauberechtigter eingetragen werden, so genügt zum Nachweis der Rechtsnachfolge und der zur Eintragung des Eigentumsübergangs erforderlichen Erklärungen der Beteiligten ein Zeugnis des Nachlaßgerichts oder des nach § 344 Abs. 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Amtsgerichts. | "(1) Soll bei einem zum Nachlass oder zu dem Gesamtgut einer Gütergemeinschaft gehörenden Grundstück oder Erbbaurecht einer der Beteiligten als Eigentümer oder Erbbauberechtigter eingetragen werden, so genügt zum Nachweis der Rechtsnachfolge und der zur Eintragung des Eigentumsübergangs erforderlichen Erklärungen der Beteiligten ein gerichtliches Zeugnis.
Das Zeugnis erteilt
|
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a wird das Wort "ehelichen" gestrichen.
bb) In Buchstabe b werden die Wörter "Nachlaßgericht oder dem nach § 344 Abs. 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter "nach Absatz 1 Satz 2" und das Wort "Amtsgericht" durch das Wort "Gericht" ersetzt.
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
"(2a) Ist ein Erbschein über das Erbrecht sämtlicher Erben oder ein Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft erteilt, so ist auch der Notar, der die Auseinandersetzung vermittelt hat, für die Erteilung des Zeugnisses nach Absatz 1 Satz 1 zuständig."
3. Nach § 133 wird folgender § 133a eingefügt:
" § 133a Erteilung von Grundbuchabdrucken durch Notare; Verordnungsermächtigung
(1) Notare dürfen demjenigen, der ihnen ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 12 darlegt, den Inhalt des Grundbuchs mitteilen. Die Mitteilung kann auch durch die Erteilung eines Grundbuchabdrucks erfolgen.
(2) Die Mitteilung des Grundbuchinhalts im öffentlichen Interesse oder zu wissenschaftlichen und Forschungszwecken ist nicht zulässig.
(3) Über die Mitteilung des Grundbuchinhalts führt der Notar ein Protokoll. Dem Eigentümer des Grundstücks oder dem Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts ist auf Verlangen Auskunft aus diesem Protokoll zu geben.
(4) Einer Protokollierung der Mitteilung bedarf es nicht, wenn
(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass abweichend von Absatz 1 der Inhalt von Grundbuchblättern, die von Grundbuchämtern des jeweiligen Landes geführt werden, nicht mitgeteilt werden darf. Dies gilt nicht, wenn die Mitteilung der Vorbereitung oder Ausführung eines sonstigen Amtsgeschäfts nach § 20 oder § 24 Absatz 1 der Bundesnotarordnung dient. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen."
Artikel 6
Änderung der Grundbuchverfügung
Die Grundbuchverfügung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2713) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Abdrucke stehen den Ausdrucken nicht gleich.
wird aufgehoben.
2. § 85 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 85 (aufgehoben) | " § 85 Erteilung von Grundbuchabdrucken durch Notare
Der von dem Notar erteilte Grundbuchabdruck (§ 133a Absatz 1 Satz 2 der Grundbuchordnung) ist mit der Aufschrift "Abdruck" und dem Hinweis auf das Datum des Abrufs der Grundbuchdaten zu versehen. Der Abdruck steht einem amtlichen Ausdruck gleich, wenn er mit dem Amtssiegel des Notars versehen und vom Notar unterschrieben ist." |
3. Nach § 85 wird folgender § 85a eingefügt:
" § 85a Protokollierung der Mitteilung des Grundbuchinhalts durch den Notar
(1) Das Protokoll, das nach § 133a Absatz 3 Satz 1 der Grundbuchordnung über die Mitteilung des Grundbuchinhalts durch den Notar zu führen ist, muss enthalten:
(2) Das Protokoll darf nur für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Mitteilung sowie die Unterrichtung des Eigentümers des Grundstücks oder des Inhabers eines grundstücksgleichen Rechts nach
§ 133a Absatz 3 Satz 2 der Grundbuchordnung verwendet werden. § 83 Absatz 2 Satz 6 und Absatz 3 gilt entsprechend."
Artikel 7 13
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 831) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 364 wird wie folgt gefasst:
" § 364 (weggefallen)".
b) Die folgenden Angaben werden angefügt:
" § 492 Anwendbare Vorschriften bei Zuständigkeit von Notaren
§ 493 Übergangsvorschrift".
2. § 344 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
"(4a) Für die Auseinandersetzung eines Nachlasses ist jeder Notar zuständig, der seinen Amtssitz im Bezirk des Amtsgerichts hat, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. Hatte der Erblasser keinen Wohnsitz im Inland, ist jeder Notar zuständig, der seinen Amtssitz im Bezirk eines Amtsgerichts hat, in dem sich Nachlassgegenstände befinden. Von mehreren örtlich zuständigen Notaren ist derjenige zur Vermittlung berufen, bei dem zuerst ein auf Auseinandersetzung gerichteter Antrag eingeht. Vereinbarungen der an der Auseinandersetzung Beteiligten bleiben unberührt."
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "das Gericht zuständig, das" durch die Wörter "der Notar zuständig, der" ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Im Übrigen bestimmt sich die Zuständigkeit nach § 122. | "Im Übrigen ist jeder Notar zuständig, der seinen Amtssitz im Bezirk des nach § 122 Nummer 1 bis 5 zuständigen Gerichts hat." |
cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:
"Ist danach keine Zuständigkeit gegeben, ist jeder Notar zuständig, der seinen Amtssitz im Bezirk eines Amtsgerichts hat, in dem sich Gegenstände befinden, die zum Gesamtgut gehören. Absatz 4a Satz 3 und 4 gilt entsprechend."
3. In § 363 Absatz 1 werden die Wörter "das Gericht" durch die Wörter "der Notar" ersetzt.
§ 364 Pflegschaft für abwesende BeteiligteDas Nachlassgericht kann einem abwesenden Beteiligten für das Auseinandersetzungsverfahren einen Pfleger bestellen, wenn die Voraussetzungen der Abwesenheitspflegschaft vorliegen. Für die Pflegschaft tritt an die Stelle des Betreuungsgerichts das Nachlassgericht.
wird aufgehoben.
5. § 365 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Das Gericht" durch die Wörter "Der Notar" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "auf der Geschäftsstelle" durch die Wörter "in den Geschäftsräumen des Notars" ersetzt.
6. § 366 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter "das Gericht" durch die Wörter "der Notar" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "das Gericht, wenn er" durch die Wörter "der Notar, wenn der Beteiligte" und die Wörter "auf der Geschäftsstelle" durch die Wörter "in den Geschäftsräumen des Notars" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Gericht" durch das Wort "Notar" ersetzt.
c) In Absatz 4 werden die Wörter "das Gericht" durch die Wörter "der Notar" ersetzt.
7. § 368 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 bis 3 und Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter "das Gericht" durch die Wörter "der Notar" ersetzt.
b) Absatz 3
(3) Bedarf ein Beteiligter zur Vereinbarung nach § 366 Abs. 1 oder zur Auseinandersetzung der Genehmigung des Familien- oder Betreuungsgerichts, ist, wenn er im Inland keinen Vormund, Betreuer oder Pfleger hat, für die Erteilung oder die Verweigerung der Genehmigung anstelle des Familien- oder des Betreuungsgerichts das Nachlassgericht zuständig.
wird aufgehoben.
8. In § 369 werden die Wörter "das Gericht" durch die Wörter "den Notar" ersetzt.
9. In § 370 Satz 2 werden die Wörter "das Gericht" durch die Wörter "der Notar" ersetzt.
10. § 487 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Unberührt bleiben die landesrechtlichen Vorschriften, nach denen
| "(1) Unberührt bleiben die landesrechtlichen Vorschriften,
|
b) In Absatz 2 wird die Angabe " §§ 364 bis 372" durch die Angabe " §§ 365 bis 372" ersetzt.
11. In § 488 Absatz 1 werden die Angabe " § 1" durch die Wörter "den §§ 1 und 363" ersetzt und die Wörter "als gerichtliche" gestrichen.
12. Die folgenden §§ 492 und 493 werden angefügt:
" § 492 Anwendbare Vorschriften bei Zuständigkeit von Notaren 13
(1) Wird in Verfahren nach § 342 Absatz 2 Nummer 1 ein Notar anstelle des Amtsgerichts tätig, so sind die für das Amtsgericht geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Der Notar nimmt die Aufgaben des Richters, des Rechtspflegers und des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wahr. Geschäftsstelle sind die Geschäftsräume des Notars. Anstelle von Justizbediensteten handelt der Gerichtsvollzieher. Die Ausführung der vom Notar bewilligten öffentlichen Zustellung erfolgt auf dessen Ersuchen durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich der Amtssitz des Notars befindet.
(2) Ist gegen die Entscheidung des Notars nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht gegeben, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb der für die Beschwerde geltenden Frist beim Notar einzulegen ist. Der Notar kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Amtsgericht vor, in dessen Bezirk sich sein Amtssitz befindet. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften über die Beschwerde sinngemäß anzuwenden.
(3) Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse des Notars, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar.
§ 493 Übergangsvorschrift
Für bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1800) am 1. September 2013 beantragte Auseinandersetzungen gemäß den §§ 363 bis 373 ist das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden."
Artikel 8 13
Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes
Das Gerichts- und Notarkostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. April 2013 (BGBl. I S. 935) geändert worden ist, dieses wiederum geändert durch Artikel 42 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 66 wird wie folgt gefasst: " § 66 (weggefallen)".
b) Nach der Angabe zu § 118 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 118a Teilungssachen".
2. In § 2 Absatz 4 werden die Wörter "oder als Anteilsberechtigter nach § 23 Nummer 5" gestrichen.
3. Dem § 5 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Verweist der Notar ein Teilungsverfahren an einen anderen Notar, entstehen die Gebühren für jeden Notar gesondert."
5. in Teilungssachen nach § 342 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind die Anteilsberechtigten; dies gilt nicht, soweit der Antrag zurückgenommen oder zurückgewiesen wurde;6. für das Beurkundungsverfahren bei der Vermittlung der Auseinandersetzung, wenn Gegenstand ein mit einem Dritten vor dem Teilungsgericht zum Zweck der Auseinandersetzung geschlossener Vertrag ist, ist auch der Dritte;
wird aufgehoben.
5. Dem § 26 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Die Auslagen einer öffentlichen Zustellung in Teilungssachen schulden die Anteilsberechtigten."
6. Dem § 31 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Ferner sind die für das Amtsgericht geltenden Vorschriften über die Kostenhaftung entsprechend anzuwenden."
§ 66 Bestimmte TeilungssachenGeschäftswert in Teilungssachen nach § 342 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist der Wert des den Gegenstand der Auseinandersetzung bildenden Nachlasses oder Gesamtguts oder des von der Auseinandersetzung betroffenen Teils davon. Die Werte mehrerer selbständiger Vermögensmassen, die in demselben Verfahren auseinandergesetzt werden, werden zusammengerechnet. Trifft die Auseinandersetzung des Gesamtguts einer Gütergemeinschaft mit der Auseinandersetzung des Nachlasses eines Ehegatten oder Lebenspartners zusammen, wird der Wert des Gesamtguts und des übrigen Nachlasses zusammengerechnet.
wird aufgehoben.
8. Nach § 118 wird folgender § 118a eingefügt:
" § 118a Teilungssachen
Geschäftswert in Teilungssachen nach § 342 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist der Wert des den Gegenstand der Auseinandersetzung bildenden Nachlasses oder Gesamtguts oder des von der Auseinandersetzung betroffenen Teils davon. Die Werte mehrerer selbständiger Vermögensmassen, die in demselben Verfahren auseinandergesetzt werden, werden zusammengerechnet. Trifft die Auseinandersetzung des Gesamtguts einer Gütergemeinschaft mit der Auseinandersetzung des Nachlasses eines Ehegatten oder Lebenspartners zusammen, wird der Wert des Gesamtguts und des übrigen Nachlasses zusammengerechnet."
9. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
a) Die Gliederung wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe zu Teil 1 Hauptabschnitt 2 wird wie folgt gefasst:
"Hauptabschnitt 2
Nachlasssachen".
bb) Die Angabe zu Teil 1 Hauptabschnitt 2 Abschnitt 5 Unterabschnitt 1 wird wie folgt gefasst:
"Unterabschnitt 1
(weggefallen)".
cc) Nach der Angabe zu Teil 2 Hauptabschnitt 3 Abschnitt 8 wird folgende Angabe eingefügt:
"Abschnitt 9 Teilungssachen".
b) Die Überschrift von Teil 1 Hauptabschnitt 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Hauptabschnitt 2 Nachlass- und Teilungssachen | "Hauptabschnitt 2 Nachlasssachen". |
c) Die Vorbemerkung 1.2.4.1
Vorbemerkung 1.2.4.1:Die Gebühren für das Verfahren über die Aufnahme eines Nachlassinventars bestimmen sich nach Teil 2 Hauptabschnitt 3 Abschnitt 5, außer wenn das Verfahren damit endet, dass die Aufnahme auf eine zuständige Behörde, einen zuständigen Beamten oder einen Notar übertragen wird.
wird aufgehoben.
d) In Nummer 12412 wird der Gebührentatbestand wie folgt gefasst:
alt | neu |
Verfahren zur Aufnahme eines Nachlassinventars einschließlich der Entgegennahme von Erklärungen und Anzeigen, wenn das Verfahren mit der Übertragung der Aufnahme auf eine zuständige Behörde, einen zuständigen Beamten oder einen Notar endet | "Verfahren über den Antrag des Erben, einen Notar mit der amtlichen Aufnahme des Nachlassinventars zu beauftragen " |
e) Teil 1 Hauptabschnitt 2 Abschnitt 5 Unterabschnitt 1
Unterabschnitt 1
Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
wird aufgehoben.
f) Nach Nummer 23807 wird folgender Abschnitt 9 eingefügt:
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GNotKG - Tabelle B |
Abschnitt 9 Teilungssachen Vorbemerkung 2.3.9: (1) Dieser Abschnitt gilt für Teilungssachen zur Vermittlung der Auseinandersetzung des Nachlasses und des Gesamtguts einer Gütergemeinschaft nach Beendigung der ehelichen, lebenspartnerschaftlichen oder fortgesetzten Gütergemeinschaft (§ 342 Abs. 2 Nr. 1 FamFG). (2) Neben den Gebühren dieses Abschnitts werden gesonderte Gebühren erhoben für
| ||
23900 | Verfahrensgebühr | 6,0 |
23901 | Soweit das Verfahren vor Eintritt in die Verhandlung durch Zurücknahme oder auf andere Weise endet, ermäßigt sich die Gebühr 23900 auf | 1,5 |
23902 | Soweit der Notar das Verfahren vor Eintritt in die Verhandlung wegen Unzuständigkeit an einen anderen Notar verweist, ermäßigt sich die Gebühr 23900 auf | 1,5
- höchstens 100,00 Euro |
23903 | Das Verfahren wird nach Eintritt in die Verhandlung
Die Gebühr 23900 ermäßigt sich auf | 3,0". |
Nach Nummer 25209 werden folgende Nummern 25210 bis 25214 eingefügt:
"Erteilung von Abdrucken aus einem Register oder aus dem Grundbuch auf Antrag oder deren beantragte Ergänzung oder Bestätigung:
25210 | - Abdruck | 10,00 Euro |
25211
25212 | - beglaubigter Abdruck | 15,00 Euro |
Neben den Gebühren 25210 und 25211 wird keine Dokumentenpauschale erhoben. | ||
Anstelle eines Abdrucks wird in den Fällen der Nummern 25210 und 25211 die elektronische Übermittlung einer Datei beantragt: | ||
- unbeglaubigte Datei | 5,00 Euro | |
25213 | - beglaubigte Datei | 10,00 Euro |
Werden zwei elektronische Dateien gleichen Inhalts in unterschiedlichen | ||
Dateiformaten gleichzeitig übermittelt, wird die Gebühr 25212 oder 25213 nur einmal erhoben. Sind beide Gebührentatbestände erfüllt, wird die höhere Gebühr erhoben. | ||
25214 | Erteilung einer Bescheinigung nach § 21 Abs. 3 BNotO | 15,00 Euro". |
Artikel 9
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. Mai 2013 (BGBl. I S. 1122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Art. 148Die Landesgesetze können die Zuständigkeit des Nachlassgerichts zur Aufnahme des Inventars ausschließen.
wird aufgehoben.
2. In der Überschrift des Siebten Teiles wird nach dem Wort "Verordnungsermächtigungen," das Wort "Länderöffnungsklauseln," eingefügt.
3. Artikel 239 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Artikel 239 (aufgehoben) | "Artikel 239 Länderöffnungsklausel
Die Länder können durch Gesetz bestimmen, dass der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins der notariellen Beurkundung bedarf und die Versicherung an Eides statt nach § 2356 Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur vor einem Notar abzugeben ist." |
Artikel 10
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
§ 2003 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 7. Mai 2013 (BGBl. I S. 1122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
alt | neu |
Auf Antrag des Erben hat das Nachlassgericht entweder das Inventar selbst aufzunehmen oder die Aufnahme einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten oder Notar zu übertragen. | "Die amtliche Aufnahme des Inventars erfolgt auf Antrag des Erben durch einen vom Nachlassgericht beauftragten Notar. Sind nach Landesrecht die Aufgaben der Nachlassgerichte den Notaren übertragen, so hat der zuständige Notar das Inventar selbst aufzunehmen." |
2. In Absatz 3 werden die Wörter "der Behörde, dem Beamten oder" gestrichen.
Artikel 11
Änderung des Handelsgesetzbuchs
Nach § 12 Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 831) geändert worden ist, wird folgender Satz eingefügt:
"Anstelle der Vollmacht kann die Bescheinigung eines Notars nach § 21 Absatz 3 der Bundesnotarordnung eingereicht werden."
Artikel 12 13
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. September 2013 in Kraft.
(2) § 2003 Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs tritt am 31. Dezember 2017 außer Kraft.