Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
Vom 29. Juni 2015
(BGBl. I Nr. 26 vom 03.07.2015 S. 1042)
Artikel 1
IntErbRVG - Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz
Artikel 2
Änderung des Konsulargesetzes
Das Konsulargesetz vom 11. September 1974 (BGBl. I S. 2317), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 42 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 9 Absatz 3 werden das Wort "Wohnsitzes" durch die Wörter "gewöhnlichen Aufenthalts" und das Wort "Wohnsitz" durch die Wörter "gewöhnlicher Aufenthalt" ersetzt.
2. In § 12 Nummer 2 werden nach dem Wort "Erbscheins" ein Komma und die Wörter "eines Europäischen Nachlasszeugnisses" eingefügt.
Artikel 3
Änderung der Auslandskostenverordnung
Die Auslandskostenverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4161; 2002 I S. 750), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung vom 14. August 2014 (BGBl. I S. 1383) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 160.2 der Anlage 1 (Gebührenverzeichnis) werden nach dem Wort "Erbscheins" ein Komma und die Wörter "eines Europäischen Nachlasszeugnisses" eingefügt.
2. Der Nummer 18 der Anlage 2 (Wertermittlungsvorschriften) wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Dem Erbschein steht das Europäische Nachlasszeugnis gleich."
Artikel 4
Änderung des Rechtspflegergesetzes
Das Rechtspflegergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I S. 778; 2014 I S. 46), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe h wird das Semikolon am Ende durch ein Komma ersetzt.
b) Folgender Buchstabe i wird angefügt:
"i) Verfahren nach § 33 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042) über die Ausstellung, Berichtigung, Änderung oder den Widerruf eines Europäischen Nachlasszeugnisses, über die Erteilung einer beglaubigten Abschrift eines Europäischen Nachlasszeugnisses oder die Verlängerung der Gültigkeitsfrist einer beglaubigten Abschrift sowie über die Aussetzung der Wirkungen eines Europäischen Nachlasszeugnisses;".
2. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 16 Nachlass- und Teilungssachen | " § 16 Nachlass- und Teilungssachen; Europäisches Nachlasszeugnis". |
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) In Verfahren im Zusammenhang mit dem Europäischen Nachlasszeugnis bleiben die Ausstellung, Berichtigung, Änderung oder der Widerruf eines Europäischen Nachlasszeugnisses (§ 33 Nummer 1 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes) sowie die Aussetzung der Wirkungen eines Europäischen Nachlasszeugnisses (§ 33 Nummer 3 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes) dem Richter vorbehalten, sofern eine Verfügung von Todes wegen vorliegt oder die Anwendung ausländischen Rechts in Betracht kommt."
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Liegt eine Verfügung von Todes wegen vor, ist aber dennoch ein Erbschein oder ein Zeugnis nach den §§ 36, 37 der Grundbuchordnung oder den §§ 42, 74 der Schiffsregisterordnung auf Grund gesetzlicher Erbfolge zu erteilen, so kann der Richter die Erteilung des Erbscheins oder des Zeugnisses dem Rechtspfleger übertragen, wenn deutsches Erbrecht anzuwenden ist. | "Wenn trotz Vorliegens einer Verfügung von Todes wegen die gesetzliche Erbfolge maßgeblich ist und deutsches Erbrecht anzuwenden ist, kann der Richter dem Rechtspfleger folgende Angelegenheiten übertragen:
|
3. § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
5. die Geschäfte nach § 16 Absatz 1 Nummer 6 und 7; | "5. die Geschäfte nach § 16 Absatz 1 Nummer 6 und 7 sowie Absatz 2;". |
4. In § 20 Absatz 1 Nummer 16a wird nach der Angabe "(BGBl. I S. 288, 436)" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und werden vor dem Semikolon am Ende die Wörter "und nach § 17 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes" eingefügt.
5. § 35 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe "Buchstabe c" durch die Wörter "Buchstabe c und i" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter " § 2356 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" durch die Wörter " § 352 Absatz 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Beurkundungsgesetzes
§ 56 Absatz 3 des Beurkundungsgesetzes vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2378) geändert worden ist,
(3) In §§ 1410, 1750 des Bürgerlichen Gesetzbuchs werden die Worte "vor Gericht oder vor einem Notar" durch die Worte "zur Niederschrift eines Notars" ersetzt. § 2356 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.
wird aufgehoben.
Artikel 6
Änderung der Grundbuchordnung
Die Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1962) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Erbschein" die Wörter "oder ein Europäisches Nachlasszeugnis" eingefügt.
bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern "des Erbscheins" die Wörter "oder des Europäischen Nachlasszeugnisses" und nach den Wörtern "eines Erbscheins" die Wörter "oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses" eingefügt.
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Zeugnisse" die Wörter "oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses" eingefügt.
c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Erbscheins" ein Komma und die Wörter "des Europäischen Nachlasszeugnisses" eingefügt.
2. In § 83 Satz 1 werden nach dem Wort "Erbschein" die Wörter "oder ein Europäisches Nachlasszeugnis" eingefügt.
Artikel 7
Änderung des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens
In § 18 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-11-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3719) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Erbscheins" ein Komma und die Wörter "des Europäischen Nachlasszeugnisses" eingefügt.
Artikel 8
Änderung der Grundbuchverfügung
In § 9 Absatz 1 Buchstabe d der Grundbuchverfügung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3719) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Erbschein" ein Komma und die Wörter "Europäisches Nachlasszeugnis" eingefügt.
Artikel 9
Änderung der Schiffsregisterordnung
§ 41 der Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1133), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Erbschein" die Wörter "oder ein Europäisches Nachlasszeugnis" eingefügt.
b) In Satz 2 werden nach den Wörtern "des Erbscheins" die Wörter "oder des Europäischen Nachlasszeugnisses" und nach den Wörtern "eines Erbscheins" die Wörter "oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses" eingefügt.
2. In Absatz 2 werden nach dem Wort "Zeugnisse" die Wörter "oder durch ein Europäisches Nachlasszeugnis" eingefügt.
Artikel 10
Änderung der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung
In § 28 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. November 1994 (BGBl. I S. 3631; 1995 I S. 249), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 3 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3719) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Erbschein" ein Komma und die Wörter "Europäisches Nachlasszeugnis" eingefügt.
Artikel 11
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 52 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 352 durch die folgenden Angaben ersetzt:
alt | neu |
§ 352 Entscheidung über Erbscheinsanträge | " § 352 Angaben im Antrag auf Erteilung eines Erbscheins; Nachweis der Richtigkeit
§ 352a Gemeinschaftlicher Erbschein § 352b Inhalt des Erbscheins für den Vorerben; Angabe des Testamentsvollstreckers § 352c Gegenständlich beschränkter Erbschein § 352d Öffentliche Aufforderung § 352e Entscheidung über Erbscheinsanträge". |
2. § 343 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 343 Örtliche Zuständigkeit
(1) Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem Wohnsitz, den der Erblasser zur Zeit des Erbfalls hatte; fehlt ein inländischer Wohnsitz, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen Aufenthalt hatte. (2) Ist der Erblasser Deutscher und hatte er zur Zeit des Erbfalls im Inland weder Wohnsitz noch Aufenthalt, ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig. Es kann die Sache aus wichtigen Gründen an ein anderes Gericht verweisen. (3) Ist der Erblasser ein Ausländer und hatte er zur Zeit des Erbfalls im Inland weder Wohnsitz noch Aufenthalt, ist jedes Gericht, in dessen Bezirk sich Nachlassgegenstände befinden, für alle Nachlassgegenstände zuständig. | " § 343 Örtliche Zuständigkeit
(1) Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. (2) Hatte der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte. (3) Ist eine Zuständigkeit nach den Absätzen 1 und 2 nicht gegeben, ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig, wenn der Erblasser Deutscher ist oder sich Nachlassgegenstände im Inland befinden. Das Amtsgericht Schöneberg in Berlin kann die Sache aus wichtigem Grund an ein anderes Nachlassgericht verweisen." |
3. § 344 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4a Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort "Wohnsitz" durch die Wörter "gewöhnlichen Aufenthalt" ersetzt.
b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(7) Für die Entgegennahme einer Erklärung, mit der die Erbschaft ausgeschlagen (§ 1945 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder die Ausschlagung angefochten (§ 1955 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) wird, ist auch das Nachlassgericht zuständig, in dessen Bezirk der Ausschlagende oder Anfechtende seinen Wohnsitz hat. Die Niederschrift über die Erklärung ist von diesem Gericht an das zuständige Nachlassgericht zu übersenden. | "(7) Für die Entgegennahme einer Erklärung, mit der eine Erbschaft ausgeschlagen oder mit der die Versäumung der Ausschlagungsfrist, die Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft oder eine Anfechtungserklärung ihrerseits angefochten wird, ist auch das Nachlassgericht zuständig, in dessen Bezirk die erklärende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Urschrift der Niederschrift oder die Urschrift der Erklärung in öffentlich beglaubigter Form ist von diesem Gericht an das zuständige Nachlassgericht zu übersenden." |
4. § 352 wird durch die folgenden § § 352 bis 352e ersetzt:
alt | neu |
§ 352 Entscheidung über Erbscheinsanträge
(1) Die Entscheidung, dass die zur Erteilung eines Erbscheins erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet werden, ergeht durch Beschluss. Der Beschluss wird mit Erlass wirksam. Einer Bekanntgabe des Beschlusses bedarf es nicht. (2) Widerspricht der Beschluss dem erklärten Willen eines Beteiligten, ist der Beschluss den Beteiligten bekannt zu geben. Das Gericht hat in diesem Fall die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses auszusetzen und die Erteilung des Erbscheins bis zur Rechtskraft des Beschlusses zurückzustellen. (3) Ist der Erbschein bereits erteilt, ist die Beschwerde gegen den Beschluss nur noch insoweit zulässig, als die Einziehung des Erbscheins beantragt wird. | " § 352 Angaben im Antrag auf Erteilung eines Erbscheins; Nachweis der Richtigkeit
(1) Wer die Erteilung eines Erbscheins als gesetzlicher Erbe beantragt, hat anzugeben
Ist eine Person weggefallen, durch die der Antragsteller von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert werden würde, so hat der Antragsteller anzugeben, in welcher Weise die Person weggefallen ist. (2) Wer die Erteilung des Erbscheins auf Grund einer Verfügung von Todes wegen beantragt, hat
(3) Der Antragsteller hat die Richtigkeit der Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 sowie Satz 2 durch öffentliche Urkunden nachzuweisen und im Fall des Absatzes 2 die Urkunde vorzulegen, auf der sein Erbrecht beruht. Sind die Urkunden nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu beschaffen, so genügt die Angabe anderer Beweismittel. Zum Nachweis, dass der Erblasser zur Zeit seines Todes im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat, und zum Nachweis der übrigen nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Angaben hat der Antragsteller vor Gericht oder vor einem Notar an Eides statt zu versichern, dass ihm nichts bekannt sei, was der Richtigkeit seiner Angaben entgegensteht. Das Nachlassgericht kann dem Antragsteller die Versicherung erlassen, wenn es sie für nicht erforderlich hält. § 352a Gemeinschaftlicher Erbschein (1) Sind mehrere Erben vorhanden, so ist auf Antrag ein gemeinschaftlicher Erbschein zu erteilen. Der Antrag kann von jedem der Erben gestellt werden. (2) In dem Antrag sind die Erben und ihre Erbteile anzugeben. Die Angabe der Erbteile ist nicht erforderlich, wenn alle Antragsteller in dem Antrag auf die Aufnahme der Erbteile in den Erbschein verzichten. (3) Wird der Antrag nicht von allen Erben gestellt, so hat er die Angabe zu enthalten, dass die übrigen Erben die Erbschaft angenommen haben. § 352 Absatz 3 gilt auch für die sich auf die übrigen Erben beziehenden Angaben des Antragstellers. (4) Die Versicherung an Eides statt gemäß § 352 Absatz 3 Satz 3 ist von allen Erben abzugeben, sofern nicht das Nachlassgericht die Versicherung eines oder mehrerer Erben für ausreichend hält. § 352b Inhalt des Erbscheins für den Vorerben; Angabe des Testamentsvollstreckers (1) In dem Erbschein, der einem Vorerben erteilt wird, ist anzugeben, dass eine Nacherbfolge angeordnet ist, unter welchen Voraussetzungen sie eintritt und wer der Nacherbe ist. Hat der Erblasser den Nacherben auf dasjenige eingesetzt, was von der Erbschaft bei dem Eintritt der Nacherbfolge übrig sein wird, oder hat er bestimmt, dass der Vorerbe zur freien Verfügung über die Erbschaft berechtigt sein soll, so ist auch dies anzugeben. (2) Hat der Erblasser einen Testamentsvollstrecker ernannt, so ist die Ernennung in dem Erbschein anzugeben. § 352c Gegenständlich beschränkter Erbschein (1) Gehören zu einer Erbschaft auch Gegenstände, die sich im Ausland befinden, kann der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins auf die im Inland befindlichen Gegenstände beschränkt werden. (2) Ein Gegenstand, für den von einer deutschen Behörde ein zur Eintragung des Berechtigten bestimmtes Buch oder Register geführt wird, gilt als im Inland befindlich. Ein Anspruch gilt als im Inland befindlich, wenn für die Klage ein deutsches Gericht zuständig ist. § 352d Öffentliche Aufforderung Das Nachlassgericht kann eine öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der anderen Personen zustehenden Erbrechte erlassen; die Art der Bekanntmachung und die Dauer der Anmeldungsfrist bestimmen sich nach den für das Aufgebotsverfahren geltenden Vorschriften. § 352e Entscheidung über Erbscheinsanträge (1) Der Erbschein ist nur zu erteilen, wenn das Nachlassgericht die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Der Beschluss wird mit Erlass wirksam. Einer Bekanntgabe des Beschlusses bedarf es nicht. (2) Widerspricht der Beschluss dem erklärten Willen eines Beteiligten, ist der Beschluss den Beteiligten bekannt zu geben. Das Gericht hat in diesem Fall die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses auszusetzen und die Erteilung des Erbscheins bis zur Rechtskraft des Beschlusses zurückzustellen. (3) Ist der Erbschein bereits erteilt, ist die Beschwerde gegen den Beschluss nur noch insoweit zulässig, als die Einziehung des Erbscheins beantragt wird." |
5. § 353 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt:
"(1) Kann der Erbschein im Verfahren über die Einziehung nicht sofort erlangt werden, so hat ihn das Nachlassgericht durch Beschluss für kraftlos zu erklären. Der Beschluss ist entsprechend § 435 öffentlich bekannt zu machen. Mit Ablauf eines Monats nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger wird die Kraftloserklärung wirksam. Nach Veröffentlichung des Beschlusses kann dieser nicht mehr angefochten werden."
b) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die Absätze 2 und 3.
c) Der bisherige Absatz 3
(3) Ein Beschluss, durch den ein Erbschein für kraftlos erklärt wird, ist nicht mehr anfechtbar, nachdem der Beschluss öffentlich bekannt gemacht ist (§ 2361 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).
wird aufgehoben.
6. § 354 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 354 Sonstige Zeugnisse
Die §§ 352 und 353 gelten entsprechend für die Erteilung von Zeugnissen nach den §§ 1507 und 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, den §§ 36 und 37 der Grundbuchordnung sowie den §§ 42 und 74 der Schiffsregisterordnung. | " § 354 Sonstige Zeugnisse
(1) Die §§ 352 bis 353 gelten entsprechend für die Erteilung von Zeugnissen nach den §§ 1507 und 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, den §§ 36 und 37 der Grundbuchordnung sowie den §§ 42 und 74 der Schiffsregisterordnung. (2) Ist der Testamentsvollstrecker in der Verwaltung des Nachlasses beschränkt oder hat der Erblasser angeordnet, dass der Testamentsvollstrecker in der Eingehung von Verbindlichkeiten für den Nachlass nicht beschränkt sein soll, so ist dies in dem Zeugnis nach § 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzugeben." |
7. In § 373 Absatz 2 wird nach der Angabe "352," die Angabe "352a, 352c bis" eingefügt.
Artikel 12
Änderung des Gerichtskostengesetzes
Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2082; 2015 I S. 1034) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 18 wird das Wort "und" durch ein Semikolon ersetzt.
b) Der Nummer 19 wird das Wort "und" angefügt.
c) Nach Nummer 19 wird folgende Nummer 20 eingefügt:
"20. nach Abschnitt 3 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042)".
2. In § 5 Absatz 2 Satz 2 wird vor der Angabe "Absatz 1" das Wort "im" durch das Wort "in" ersetzt.
3. In § 52 Absatz 7 wird die Angabe "Absatz 5" durch die Angabe "Absatz 6" ersetzt.
4. In Nummer 1512 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird im Gebührentatbestand nach der Angabe " § 57 AVAG" die Angabe "oder § 27 IntErbRVG" eingefügt.
Artikel 13
Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes
Das Gerichts- und Notarkostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2082) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 40 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 40 Erbschein, Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft und Testamentsvollstreckerzeugnis | " § 40 Erbschein, Europäisches Nachlasszeugnis, Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft und Testamentsvollstreckerzeugnis". |
b) Der Angabe zu § 62 werden ein Komma und die Wörter "Aussetzung der Wirkungen eines Europäischen Nachlasszeugnisses" angefügt.
2. In § 13 Satz 1 wird vor den Wörtern "gerichtlichen Verfahren" das Wort "erstinstanzlichen" eingefügt.
3. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Für Beurkundungen nach § 31 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042) gilt Absatz 1."
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Gesamtrechts" die Wörter "sowie für die Eintragung der Veränderung eines solchen Rechts" und nach der Angabe "14122" ein Komma und die Angabe "14131 " eingefügt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Gesamtrechts" die Wörter "sowie für die Eintragung der Veränderung eines solchen Rechts" und nach der Angabe "14221" ein Komma und die Angabe "14231 " eingefügt.
4. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 40 Erbschein, Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft und Testamentsvollstreckerzeugnis | " § 40 Erbschein, Europäisches Nachlasszeugnis, Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft und Testamentsvollstreckerzeugnis". |
b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Erbscheins" die Wörter "oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses" eingefügt.
bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Erbscheins" die Wörter "oder Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses, soweit dieses die Rechtsstellung und die Rechte der Erben oder Vermächtnisnehmer mit unmittelbarer Berechtigung am Nachlass betrifft" eingefügt.
cc) Der Nummer 3 wird ein Komma angefügt.
dd) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
"4. Änderung oder zum Widerruf eines Europäischen Nachlasszeugnisses, soweit die Rechtsstellung und Rechte der Erben oder Vermächtnisnehmer mit unmittelbarer Berechtigung am Nachlass betroffen sind,".
c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Die Sätze 1 und 2 finden auf die Ausstellung, die Änderung und den Widerruf eines Europäischen Nachlasszeugnisses entsprechende Anwendung."
d) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
"Dies gilt entsprechend, soweit die Angabe der Befugnisse des Testamentsvollstreckers Gegenstand eines Verfahrens wegen eines Europäischen Nachlasszeugnisses ist."
5. § 62 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden ein Komma und die Wörter "Aussetzung der Wirkungen eines Europäischen Nachlasszeugnisses" angefügt.
b) In Satz 1 werden nach den Wörtern "einstweiligen Anordnung" die Wörter "und im Verfahren über die Aussetzung der Wirkungen eines Europäischen Nachlasszeugnisses" eingefügt.
6. In § 67 Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter "einschließlich des Verfahrens nach § 47 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" gestrichen.
7. § 69 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "und die Eintragungsanträge" durch ein Komma und die Wörter "die Eintragungsanträge in demselben Dokument enthalten sind und" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Eintragungsanträge" die Wörter "in demselben Dokument enthalten sind und" eingefügt.
8. Dem § 70 Absatz 3 werden die folgenden Sätze angefügt:
"Dies gilt auch für Rechte, die im Schiffsregister, im Schiffsbauregister und im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen sind. Dabei treten an die Stelle der Grundstücke die in diese Register eingetragenen Schiffe, Schiffsbauwerke und Luftfahrzeuge, an die Stelle des Grundbuchamts das Registergericht."
9. Dem § 98 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Bestehen keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5.000 Euro auszugehen."
10. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
a) In der Gliederung wird die Angabe zu Teil 1 Hauptabschnitt 2 Abschnitt 2 wie folgt gefasst:
alt | neu |
Abschnitt 2 Erbscheinsverfahren und Verfahren auf Erteilung anderer Zeugnisse | "Abschnitt 2 Erbschein, Europäisches Nachlasszeugnis und andere Zeugnisse". |
b) In Vorbemerkung 1 Absatz 2 wird die Angabe " § 2356 Abs. 2 BGB" durch die Wörter " § 352 Abs. 3 Satz 3 FamFG oder § 36 Abs. 2 Satz 1 IntErbRVG" ersetzt.
c) Die Überschrift zu Teil 1 Hauptabschnitt 2 Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Abschnitt 2 Erbscheinsverfahren und Verfahren auf Erteilung anderer Zeugnisse | "Abschnitt 2 Erbschein, Europäisches Nachlasszeugnis und andere Zeugnisse". |
d) Die Vorbemerkung 1.2.2 wird wie folgt geändert:
aa) Der Wortlaut wird Absatz 1.
bb) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:
"(2) Dieser Abschnitt gilt ferner für Verfahren über den Antrag auf Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses sowie über dessen Änderung oder Widerruf. Für Verfahren über die Aussetzung der Wirkungen eines Europäischen Nachlasszeugnisses werden Gebühren nach Hauptabschnitt 6 Abschnitt 2 erhoben.
(3) Endentscheidungen im Sinne dieses Abschnitts sind auch der Beschluss nach § 352e Abs. 1 FamFG und die Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses."
e) Nach der Überschrift von Teil 1 Hauptabschnitt 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 wird folgende Vorbemerkung 1.2.2.1 eingefügt:
"Vorbemerkung 1.2.2.1:
Die Ausstellung des Europäischen Nachlasszeugnisses durch das Beschwerdegericht steht der Ausstellung durch das Nachlassgericht gleich."
f) Nummer 12210 wird wie folgt geändert:
aa) Im Gebührentatbestand werden nach den Wörtern "oder eines Zeugnisses" die Wörter "oder auf Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses" eingefügt.
bb) Die Anmerkung wird wie folgt geändert:
aaa) Der Wortlaut wird Absatz 1.
bbb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Ist die Gebühr bereits für ein Verfahren über den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins entstanden, wird sie mit 75 % auf eine Gebühr für ein Verfahren über den Antrag auf Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses angerechnet, wenn sich der Erbschein und das Europäische Nachlasszeugnis nicht widersprechen.
Dies gilt entsprechend, wenn zuerst die Gebühr für ein Verfahren über den Antrag auf Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses entstanden ist."
g) In Nummer 12211 wird der Gebührentatbestand wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter "ohne Beschluss nach § 352 Abs. 1 FamFG und" gestrichen.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter "der Beschluss nach § 352 Abs. 1 FamFG oder" gestrichen.
h) In Nummer 12212 werden im Gebührentatbestand nach den Wörtern "oder des Zeugnisses" die Wörter "oder ohne Ausstellung des Europäischen Nachlasszeugnisses" eingefügt.
i) Nach Nummer 12215 werden die folgenden Nummern 12216 bis 12218 eingefügt:
"
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GNotKG - Tabelle B |
12216 | Verfahren über den Widerruf eines Europäischen Nachlasszeugnisses ............................ | 0,5 - höchstens 400,00 Euro |
12217 | Verfahren über die Änderung eines Europäischen Nachlasszeugnisses ............................ | 1,0 |
12218 | Erteilung einer beglaubigten Abschrift eines Europäischen Nachlasszeugnisses nach Beendigung des Verfahrens auf Ausstellung des Europäischen Nachlasszeugnisses oder Verlängerung der Gültigkeitsfrist einer beglaubigten Abschrift eines Europäischen Nachlasszeugnisses ..............
Neben der Gebühr wird keine Dokumentenpauschale erhoben. | 20,00 |
".
j) In Vorbemerkung 1.3 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter "einschließlich Verfahren nach § 47 Abs. 2 VAG" gestrichen.
k) In Vorbemerkung 1.3.5 Nummer 1 werden die Wörter "einschließlich der Verfahren nach § 47 Abs. 2 VAG" gestrichen.
l) Vorbemerkung 1.4 wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Wird derselbe Eigentümer oder dasselbe Recht bei mehreren Grundstücken, Schiffen, Schiffsbauwerken oder Luftfahrzeugen eingetragen, über die das Grundbuch oder Register bei demselben Amtsgericht geführt wird, werden die Gebühren nur einmal erhoben, wenn die Anträge am selben Tag bei Gericht eingegangen sind. Als Eintragung desselben Rechts gilt auch die Eintragung eines nicht gesamtrechtsfähigen Rechts bei mehreren Grundstücken. | "(3) Wird derselbe Eigentümer oder dasselbe Recht bei mehreren Grundstücken, Schiffen, Schiffsbauwerken oder Luftfahrzeugen eingetragen, über die das Grundbuch oder Register bei demselben Amtsgericht geführt wird, wird die Gebühr nur einmal erhoben, wenn die Eintragungsanträge in demselben Dokument enthalten und am selben Tag beim Grundbuchamt oder beim Registergericht eingegangen sind. Als dasselbe Recht gelten auch nicht gesamtrechtsfähige inhaltsgleiche Rechte und Vormerkungen, die bei mehreren Grundstücken für denselben Berechtigten eingetragen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Eintragung von Veränderungen und Löschungen entsprechend." |
bb) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Beziehen sich mehrere Veränderungen auf dasselbe Recht, wird die Gebühr nur einmal erhoben, wenn die Anträge am selben Tag bei Gericht eingegangen sind. | "(5) Beziehen sich mehrere Veränderungen auf dasselbe Recht, wird die Gebühr nur einmal erhoben, wenn die Eintragungsanträge in demselben Dokument enthalten und am selben Tag beim Grundbuchamt oder beim Registergericht eingegangen sind." |
m) Nach Nummer 14130 wird folgende Nummer 14131 eingefügt:
"
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GNotKG - Tabelle B |
14131 | Eintragung der Veränderung eines Gesamtrechts, wenn das Grundbuch bei verschiedenen Grundbuchämtern geführt wird:
Die Gebühr 14130 erhöht sich ab dem zweiten für jedes weitere beteiligte Grundbuchamt um ...... Diese Vorschrift ist anzuwenden, wenn der Antrag für mehrere Grundbuchämter gleichzeitig bei einem Grundbuchamt gestellt wird oder bei gesonderter Antragstellung, wenn die Anträge innerhalb eines Monats bei den beteiligten Grundbuchämtern eingehen. | 0,1 |
".
n) Nach Nummer 14230 wird folgende Nummer 14231 eingefügt:
"
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GNotKG - Tabelle B |
14231 | Eintragung der Veränderung eines Gesamtrechts, wenn das Register bei verschiedenen Gerichten geführt wird:
Die Gebühr 14230 erhöht sich ab dem zweiten für jedes weitere beteiligte Gericht um ....
Diese Vorschrift ist anzuwenden, wenn der Antrag für mehrere Registergerichte gleichzeitig bei einem Registergericht gestellt wird oder bei gesonderter Antragstellung, wenn die Anträge innerhalb eines Monats bei den beteiligten Registergerichten eingehen. | 0,1 |
".
o) Nach Nummer 15214 wird folgende Nummer 15215 eingefügt:
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GNotKG - Tabelle B |
"15215 | Verfahren nach § 46 IntErbRVG über die Authentizität einer Urkunde ............ | 60,00 |
".
p) Nach der Überschrift von Teil 1 Hauptabschnitt 6 Abschnitt 2 wird folgende Vorbemerkung 1.6.2 eingefügt:
"Vorbemerkung 1.6.2:
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten auch für Verfahren über die Aussetzung der Wirkungen eines Europäischen Nachlasszeugnisses."
q) In Nummer 19121 werden im Gebührentatbestand nach den Wörtern "Zurücknahme der Rechtsbeschwerde" die Wörter "oder des Antrags" eingefügt.
r) Vorbemerkung 2.3 wird wie folgt geändert:
aa) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
bb) Absatz 2
(2) Wenn der Notar nach landesrechtlichen Vorschriften anstelle des Gerichts oder neben diesem die Auseinandersetzung eines Nachlasses oder des Gesamtguts nach Beendigung der ehelichen, lebenspartnerschaftlichen oder fortgesetzten Gütergemeinschaft zu vermitteln hat, bestimmen sich die Gebühren nach Teil 1.
wird aufgehoben.
s) In Nummer 23806 wird im Gebührentatbestand das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach der Angabe " § 35 Abs. 3 AUG" die Wörter "oder nach § 3 Abs. 4 IntErbRVG" eingefügt.
t) In Nummer 23808 wird im Gebührentatbestand nach der Angabe " § 57 AVAG" die Angabe "oder § 27 IntErbRVG" eingefügt.
u) In Nummer 25102 werden in Absatz 2 Nummer 1 der Anmerkung nach dem Wort "aufgenommenen" die Wörter "oder entworfenen" eingefügt.
v) In Nummer 26001 wird in der Gebührenspalte nach dem Wort "Gebühr" die Angabe "- höchstens 5.000,00 " angefügt.
w) In den Nummern 11201, 12222, 12422, 12532, 13612, 15122, 15125, 15222, 15224, 16122, 16124, 16222, 16224 und 19111 werden jeweils in Absatz 1 der Anmerkung nach den Wörtern "der Beschwerde" die Wörter "oder des Antrags" eingefügt.
Artikel 14
Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
§ 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9a des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2082; 2015 I S. 1034) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Buchstabe d wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
2. In Buchstabe e wird das Semikolon durch das Wort "und" ersetzt.
3. Folgender Buchstabe f wird angefügt:
"f) § 27 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes;".
Artikel 15
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. April 2015 (BGBl. I S. 610) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Artikel 3 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe c wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt.
b) In Buchstabe d wird das Wort "oder" durch das Wort "sowie" ersetzt.
c) Folgender Buchstabe e wird angefügt:
"e) die Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses oder".
2. In Artikel 3a Absatz 2 werden die Wörter "und Vierten" gestrichen.
3. Artikel 17b Absatz 1 Satz 2
Auf die erbrechtlichen Folgen der Lebenspartnerschaft ist das nach den allgemeinen Vorschriften maßgebende Recht anzuwenden; begründet die Lebenspartnerschaft danach kein gesetzliches Erbrecht, so findet insoweit Satz 1 entsprechende Anwendung.
wird aufgehoben.
4. Die Artikel 25 und 26 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
Art. 25 Rechtsnachfolge von Todes wegen
(1) Die Rechtsnachfolge von Todes wegen unterliegt dem Recht des Staates, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte. (2) Der Erblasser kann für im Inland belegenes unbewegliches Vermögen in der Form einer Verfügung von Todes wegen deutsches Recht wählen. Art. 26 Verfügungen von Todes wegen (1) Eine letztwillige Verfügung ist, auch wenn sie von mehreren Personen in derselben Urkunde errichtet wird, hinsichtlich ihrer Form gültig, wenn diese den Formerfordernissen entspricht
Ob der Erblasser an einem bestimmten Ort einen Wohnsitz hatte, regelt das an diesem Ort geltende Recht. (2) Absatz 1 ist auch auf letztwillige Verfügungen anzuwenden, durch die eine frühere letztwillige Verfügung widerrufen wird. Der Widerruf ist hinsichtlich seiner Form auch dann gültig, wenn diese einer der Rechtsordnungen entspricht, nach denen die widerrufene letztwillige Verfügung gemäß Absatz 1 gültig war. (3) Die Vorschriften, welche die für letztwillige Verfügungen zugelassenen Formen mit Beziehung auf das Alter, die Staatsangehörigkeit oder andere persönliche Eigenschaften des Erblassers beschränken, werden als zur Form gehörend angesehen. Das gleiche gilt für Eigenschaften, welche die für die Gültigkeit einer letztwilligen Verfügung erforderlichen Zeugen besitzen müssen. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für andere Verfügungen von Todes wegen entsprechend. (5) Im übrigen unterliegen die Gültigkeit der Errichtung einer Verfügung von Todes wegen und die Bindung an sie dem Recht, das im Zeitpunkt der Verfügung auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwenden wäre. Die einmal erlangte Testierfähigkeit wird durch Erwerb oder Verlust der Rechtsstellung als Deutscher nicht beeinträchtigt. | "Artikel 25 Rechtsnachfolge von Todes wegen
Soweit die Rechtsnachfolge von Todes wegen nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 fällt, gelten die Vorschriften des Kapitels III dieser Verordnung entsprechend. Artikel 26 Form von Verfügungen von Todes wegen (1) In Ausführung des Artikels 3 des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht (BGBl. 1965 II S. 1144, 1145) ist eine letztwillige Verfügung, auch wenn sie von mehreren Personen in derselben Urkunde errichtet wird oder durch sie eine frühere letztwillige Verfügung widerrufen wird, hinsichtlich ihrer Form gültig, wenn sie den Formerfordernissen des Rechts entspricht, das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwenden ist oder im Zeitpunkt der Verfügung anzuwenden wäre. Die weiteren Vorschriften des Haager Übereinkommens bleiben unberührt. (2) Für die Form anderer Verfügungen von Todes wegen ist Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 maßgeblich." |
5. Dem Artikel 229 wird folgender § 36 angefügt:
" § 36 Überleitungsvorschrift zum Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 29. Juni 2015
Auf Verfahren zur Erteilung von Erbscheinen nach einem Erblasser, der vor dem 17. August 2015 verstorben ist, sind das Bürgerliche Gesetzbuch und das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung weiterhin anzuwenden."
6. In Artikel 239 werden die Wörter " § 2356 Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" durch die Wörter " § 352 Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und nach § 36 Absatz 2 Satz 1 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042)" ersetzt.
Artikel 16
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. April 2015 (BGBl. I S. 610) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1941 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Der Erblasser kann durch Vertrag einen Erben einsetzen sowie Vermächtnisse und Auflagen anordnen (Erbvertrag). | "(1) Der Erblasser kann durch Vertrag einen Erben einsetzen, Vermächtnisse und Auflagen anordnen sowie das anzuwendende Erbrecht wählen (Erbvertrag)." |
2. § 2270 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Auf andere Verfügungen als Erbeinsetzungen, Vermächtnisse oder Auflagen findet die Vorschrift des Absatzes 1 keine Anwendung. | "(3) Auf andere Verfügungen als Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen und die Wahl des anzuwendenden Erbrechts findet Absatz 1 keine Anwendung." |
3. § 2278 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Andere Verfügungen als Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen können vertragsmäßig nicht getroffen werden. | "(2) Andere Verfügungen als Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen und die Wahl des anzuwendenden Erbrechts können vertragsmäßig nicht getroffen werden." |
4. § 2291 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Eine vertragsmäßige Verfügung, durch die ein Vermächtnis oder eine Auflage angeordnet ist, kann von dem Erblasser durch Testament aufgehoben werden. | "Eine vertragsmäßige Verfügung, durch die ein Vermächtnis oder eine Auflage angeordnet sowie eine Rechtswahl getroffen ist, kann von dem Erblasser durch Testament aufgehoben werden." |
§ 2354 Angaben des gesetzlichen Erben im Antrag(1) Wer die Erteilung des Erbscheins als gesetzlicher Erbe beantragt, hat anzugeben:
- die Zeit des Todes des Erblassers,
- das Verhältnis, auf dem sein Erbrecht beruht,
- ob und welche Personen vorhanden sind oder vorhanden waren, durch die er von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert werden würde,
- ob und welche Verfügungen des Erblassers von Todes wegen vorhanden sind,
- ob ein Rechtsstreit über sein Erbrecht anhängig ist.
(2) Ist eine Person weggefallen, durch die der Antragsteller von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert werden würde, so hat der Antragsteller anzugeben, in welcher Weise die Person weggefallen ist.
§ 2355 Angaben des gewillkürten Erben im Antrag
Wer die Erteilung des Erbscheins auf Grund einer Verfügung von Todes wegen beantragt, hat die Verfügung zu bezeichnen, auf der sein Erbrecht beruht, anzugeben, ob und welche sonstigen Verfügungen des Erblassers von Todes wegen vorhanden sind, und die in § 2354 Abs. 1 Nr. 1, 5, Abs. 2 vorgeschriebenen Angaben zu machen.
§ 2356 Nachweis der Richtigkeit der Angaben
(1) Der Antragsteller hat die Richtigkeit der in Gemäßheit des § 2354 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 gemachten Angaben durch öffentliche Urkunden nachzuweisen und im Falle des § 2355 die Urkunde vorzulegen, auf der sein Erbrecht beruht. Sind die Urkunden nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu beschaffen, so genügt die Angabe anderer Beweismittel.
(2) Zum Nachweis, dass der Erblasser zur Zeit seines Todes im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat, und in Ansehung der übrigen nach den §§ 2354, 2355 erforderlichen Angaben hat der Antragsteller vor Gericht oder vor einem Notar an Eides statt zu versichern, dass ihm nichts bekannt sei, was der Richtigkeit seiner Angaben entgegensteht. Das Nachlassgericht kann die Versicherung erlassen, wenn es sie für nicht erforderlich erachtet.
(3) Diese Vorschriften finden keine Anwendung, soweit die Tatsachen bei dem Nachlassgericht offenkundig sind.
§ 2357 Gemeinschaftlicher Erbschein
(1) Sind mehrere Erben vorhanden, so ist auf Antrag ein gemeinschaftlicher Erbschein zu erteilen. Der Antrag kann von jedem der Erben gestellt werden.
(2) In dem Antrag sind die Erben und ihre Erbteile anzugeben.
(3) Wird der Antrag nicht von allen Erben gestellt, so hat er die Angabe zu enthalten, dass die übrigen Erben die Erbschaft angenommen haben. Die Vorschrift des § 2356 gilt auch für die sich auf die übrigen Erben beziehenden Angaben des Antragstellers.
(4) Die Versicherung an Eides statt ist von allen Erben abzugeben, sofern nicht das Nachlassgericht die Versicherung eines oder einiger von ihnen für ausreichend erachtet.
§ 2358 Ermittlungen des Nachlassgerichts
(1) Das Nachlassgericht hat unter Benutzung der von dem Antragsteller angegebenen Beweismittel von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen zu veranstalten und die geeignet erscheinenden Beweise aufzunehmen.
(2) Das Nachlassgericht kann eine öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der anderen Personen zustehenden Erbrechte erlassen; die Art der Bekanntmachung und die Dauer der Anmeldungsfrist bestimmen sich nach den für das Aufgebotsverfahren geltenden Vorschriften.
§ 2359 Voraussetzungen für die Erteilung des Erbscheins
Der Erbschein ist nur zu erteilen, wenn das Nachlassgericht die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet.
werden aufgehoben.
6. § 2361 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
b) Die Absätze 2 und 3
(2) Kann der Erbschein nicht sofort erlangt werden, so hat ihn das Nachlassgericht durch Beschluss für kraftlos zu erklären. Der Beschluss ist nach den für die öffentliche Zustellung einer Ladung geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung bekannt zu machen. Mit dem Ablauf eines Monats nach der letzten Einrückung des Beschlusses in die öffentlichen Blätter wird die Kraftloserklärung wirksam.(3) Das Nachlassgericht kann von Amts wegen über die Richtigkeit eines erteilten Erbscheins Ermittlungen veranstalten.
werden aufgehoben.
7. § 2363 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 2363 Inhalt des Erbscheins für den Vorerben
(1) In dem Erbschein, der einem Vorerben erteilt wird, ist anzugeben, dass eine Nacherbfolge angeordnet ist, unter welchen Voraussetzungen sie eintritt und wer der Nacherbe ist. Hat der Erblasser den Nacherben auf dasjenige eingesetzt, was von der Erbschaft bei dem Eintritt der Nacherbfolge übrig sein wird, oder hat er bestimmt, dass der Vorerbe zur freien Verfügung über die Erbschaft berechtigt sein soll, so ist auch dies anzugeben. (2) Dem Nacherben steht das in § 2362 Abs. 1 bestimmte Recht zu. | " § 2363 Herausgabeanspruch des Nacherben und des Testamentsvollstreckers
Dem Nacherben sowie dem Testamentsvollstrecker steht das in § 2362 Absatz 1 bestimmte Recht zu." |
§ 2364 Angabe des Testamentsvollstreckers im Erbschein, Herausgabeanspruch des Testamentsvollstreckers(1) Hat der Erblasser einen Testamentsvollstrecker ernannt, so ist die Ernennung in dem Erbschein anzugeben.
(2) Dem Testamentsvollstrecker steht das in § 2362 Abs. 1 bestimmte Recht zu.
wird aufgehoben.
9. § 2368 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 2368 Testamentsvollstreckerzeugnis 08g
(1) Einem Testamentsvollstrecker hat das Nachlassgericht auf Antrag ein Zeugnis über die Ernennung zu erteilen. Ist der Testamentsvollstrecker in der Verwaltung des Nachlasses beschränkt oder hat der Erblasser angeordnet, dass der Testamentsvollstrecker in der Eingehung von Verbindlichkeiten für den Nachlass nicht beschränkt sein soll, so ist dies in dem Zeugnis anzugeben. (2) (aufgehoben) (3) Die Vorschriften über den Erbschein finden auf das Zeugnis entsprechende Anwendung; mit der Beendigung des Amts des Testamentsvollstreckers wird das Zeugnis kraftlos. | " § 2368 Testamentsvollstreckerzeugnis
Einem Testamentsvollstrecker hat das Nachlassgericht auf Antrag ein Zeugnis über die Ernennung zu erteilen. Die Vorschriften über den Erbschein finden auf das Zeugnis entsprechende Anwendung; mit der Beendigung des Amts des Testamentsvollstreckers wird das Zeugnis kraftlos." |
§ 2369 Gegenständlich beschränkter Erbschein 08g(1) Gehören zu einer Erbschaft auch Gegenstände, die sich im Ausland befinden, kann der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins auf die im Inland befindlichen Gegenstände beschränkt werden.
(2) Ein Gegenstand, für den von einer deutschen Behörde ein zur Eintragung des Berechtigten bestimmtes Buch oder Register geführt wird, gilt als im Inland befindlich. Ein Anspruch gilt als im Inland befindlich, wenn für die Klage ein deutsches Gericht zuständig ist.
wird aufgehoben.
Artikel 17
Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997 (BGBl. I S. 378), das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 34 Absatz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort "Erbscheinen" ein Komma und die Wörter "Europäischen Nachlasszeugnissen" eingefügt.
2. Dem § 37 wird folgender Absatz 9 angefügt:
"(9) § 34 Absatz 2 Nummer 2 in der Fassung des Artikels 17 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042) ist auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 16. August 2015 entsteht."
Artikel 18
Änderung der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung
Die Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung vom 8. September 1998 (BGBl. I S. 2658), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2392) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
"2a. Europäische Nachlasszeugnisse,".
2. Dem § 12 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a und Muster 5 in der Fassung des Artikels 18 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042) sind auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 16. August 2015 entsteht."
3. In Muster 5 werden nach dem Wort"() Erbscheins*" die Wörter "( ) Europäischen Nachlasszeugnisses*" eingefügt.
Artikel 19
Änderung der Höfeordnung
§ 18 Absatz 2 der Höfeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1976 (BGBl. I S. 1933), die zuletzt durch Artikel 98 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 werden nach dem Wort "Erbscheins" die Wörter "oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses" eingefügt.
2. In Satz 2 werden nach dem Wort "Erbschein" die Wörter "oder dem Europäischen Nachlasszeugnis" eingefügt.
Artikel 20
Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz
§ 30a Absatz 2 Satz 3 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die §§ 1b, 14 Absatz 3 bis 9 und § 157a der Kostenordnung gelten entsprechend | "Die §§ 7a, 81 Absatz 2 bis 8 und § 84 des Gerichts- und Notarkostengesetzes gelten entsprechend." |
Artikel 21
Änderung anderer Rechtsvorschriften
(1) In § 7a Absatz 3 Satz 2 des Bundesrückerstattungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 250-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, werden die Wörter " § 2356 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" durch die Wörter " § 352 Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.
(2) In § 181 Absatz 3 Satz 2 des Bundesentschädigungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251 -1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, werden die Wörter " § 2356 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" durch die Wörter " § 352 Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.
(3) In § 317 Absatz 5 Satz 2 des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 845; 1995 I S. 248), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2411) geändert worden ist, werden die Wörter " § 2356 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" durch die Wörter " § 352 Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.
Artikel 22
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 17. August 2015 in Kraft.
(2) Artikel 12 Nummer 2 und 3, Artikel 13 Nummer 2, 3 Buchstabe b, Nummer 6 bis 9 und 10 Buchstabe j bis n, q und r, u bis w und Artikel 20 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 150827
ENDE |