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GewAnzV - Gewerbeanzeigeverordnung
Verordnung zur Ausgestaltung des Gewerbeanzeigeverfahrens
Vom 22. Juli 2014
(BGBl. I Nr. 34 vom 25.07.2014 S. 1208; 21.06.2019 S. 846 19 i.K; 03.07.2019 S.916 19a; 17.04.2023 Nr. 103 23; 11.12.2024 Nr. 411 24 i.K)
Gl.-Nr.: 7100-1-14
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie verordnet auf Grund des § 14 Absatz 14 der Gewerbeordnung, der durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe g des Gesetzes vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1341) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310):
§ 1 Erstattung der Gewerbeanzeige 23 24
Für die Erstattung der Gewerbeanzeige ist zu verwenden
Die Vordrucke sind vollständig und gut lesbar maschinell oder in Druckbuchstaben auszufüllen.
§ 2 Elektronische Erstattung der Gewerbeanzeige 19
(1) Wird die Gewerbeanzeige elektronisch erstattet, kann die zuständige Behörde zur elektronischen Datenverarbeitung Abweichungen von der Form der in § 1 geregelten Vordrucke, nicht aber vom Inhalt der Anzeige zulassen. Bei einer für die elektronische Versendung an die zuständige Behörde bestimmten Fassung des Vordrucks entfällt das in Feld 33 vorgesehene Unterschriftsfeld gemäß § 13 Satz 2 des E-Government-Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749).
(2) Soweit die zuständige Behörde es für notwendig erachtet, kann sie geeignete und angemessene Verfahren zur Feststellung der Identität des Anzeigenden anwenden. Als geeignete und angemessene Verfahren kommen insbesondere in Betracht
Alternativ kann die zuständige Behörde zur Feststellung der Identität des Anzeigenden die Übersendung einer Kopie des Personalausweises oder Reisepasses verlangen.
§ 3 Übermittlung von Daten aus der Gewerbeanzeige an weitere Behörden 19a 23 24
(1) Die zuständige Behörde übermittelt die mittels der Vordrucke der Anlagen 1 bis 3 erhobenen Daten aus der Gewerbeanzeige regelmäßig an die nachfolgenden Stellen zur Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben:
Die Daten sind nicht zu übermitteln, wenn die empfangsberechtigte Stelle auf die regelmäßige Datenübermittlung verzichtet hat.
(2) Zur Führung des Statistikregisters nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 9 der Gewerbeordnung und zur Durchführung der Erhebungen als Bundesstatistik nach § 14 Absatz 13 Satz 1 der Gewerbeordnung übermittelt die zuständige Behörde die folgenden Daten aus den Gewerbeanzeigen gemäß den Anlagen 1 bis 3 monatlich an die statistischen Ämter der Länder
(Gültig ab 01.11.2025)
(2a) Die Anzeige der Aufgabe des Betriebs im Zusammenhang mit dessen Verlegung in einen anderen Meldebezirk nach § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 in Verbindung mit Satz 3 der Gewerbeordnung gilt zugleich als Anzeige der Abmeldung für die bisherige Betriebsstätte. In diesen Fällen erhebt die für die Abmeldung zuständige Behörde die Daten des Vordrucks der Anlage 3 mithilfe der Daten, die ihr von der für die Anmeldung zuständigen Behörde auf der Grundlage des Vordrucks der Anlage 1 nach § 14 Absatz 1 Satz 3 der Gewerbeordnung übermittelt werden. Auf die Übermittlung der Daten aus der Gewerbeanzeige nach § 14 Absatz 1 Satz 3 der Gewerbeordnung findet Absatz 4 entsprechende Anwendung. Die Verpflichtung der für die Gewerbeanmeldung zuständigen Behörde zur Übermittlung der mittels des Vordrucks der Anlage 1 erhobenen Daten aus der Gewerbeanzeige bleibt unberührt.
(3) Sofern sich bei der Anmeldung eines Gewerbes nach § 14 Absatz 1 oder § 55c der Gewerbeordnung Anhaltspunkte für Verstöße gegen die in § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 7 der Gewerbeordnung genannten Vorschriften ergeben, übermitteln die zuständigen Behörden diese Anhaltspunkte einschließlich der Daten aus der Gewerbeanzeige mit Ausnahme der Daten in den Feldern 13, 27 und 33der Anlage 1 an die Behörden der Zollverwaltung. Das Bundesministerium der Finanzen und die Länder legen im Rahmen einer Verwaltungsvereinbarung einvernehmlich fest, in welchen Fällen Anhaltspunkte im Sinne des Satzes 1 vorliegen.
(4) Die Übermittlung der Daten aus der Gewerbeanzeige an die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Stellen erfolgt elektronisch über verwaltungsinterne Kommunikationsnetze oder verschlüsselt über das Internet. Bei Datenübermittlungen über das Internet ist als Übermittlungsprotokoll der vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Bundesanzeiger in der jeweils gültigen Fassung bekannt gemachte Standard zu Grunde zu legen. § 3 des Gesetzes über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder - Gesetz zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes - vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt. Bei nicht über verwaltungsinterne Kommunikationsnetze erfolgender direkter elektronischer Kommunikation zwischen zuständiger Behörde und den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Stellen ist das Deutsche Verwaltungsdiensteverzeichnis (DVDV) zu Grunde zu legen. Als Datenaustauschformat ist der vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Bundesanzeiger in der jeweils gültigen Fassung bekannt gemachte Standard zu Grunde zu legen. Bei der Festlegung der Standards für das Übermittlungsprotokoll sowie für das Datenaustauschformat nach den Sätzen 2 und 5 sind die vom IT-Planungsrat nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des IT-Staatsvertrages beschlossenen IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards zu beachten.
(5) Die zuständige Behörde übermittelt die Daten aus der Gewerbeanzeige unverzüglich nach Bescheinigung des Empfangs der Gewerbeanzeige nach § 15 Absatz 1 der Gewerbeordnung an die in den Absätzen 1 und 3 genannten Stellen. Die Daten sind an die in Absatz 2 genannten Stellen unverzüglich, spätestens jedoch am ersten Arbeitstag des Monats, der auf die Bescheinigung des Empfangs der Gewerbeanzeige folgt, zu übermitteln.
(6) Abweichend von Absatz 4 können Daten aus der Gewerbeanzeige bis zum 31. Dezember 2016 in Papierform an die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Stellen übermittelt werden, sofern die in Absatz 4 geregelten Voraussetzungen für die elektronische Übermittlung von den für die Übermittlung der Daten zuständigen Stellen oder den in den Absätzen 1 und 3 genannten Stellen noch nicht erfüllt sind. Dazu sind die Vordrucke nach § 1 Satz 1 zu verwenden.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Januar 2015 in Kraft. § 3 Absatz 4 und 5 treten am 1. Januar 2016 in Kraft.
Gewerbe-Anmeldung | Anlage 1 19a 23 24 (zu § 1 Satz 1 Nummer 1) |
Gewerbe-Ummeldung | Anlage 2 19a 23 24 (zu § 1 Satz 1 Nummer 2) |
Gewerbe-Abmeldung | Anlage 3 19a 24 (zu § 1 Satz 1 Nummer 3) |
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