Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Druck- und Lokalversion
Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie

Vom 11. Dezember 2024
(BGBl. I Nr. 411 vom 13.12.2024)


Die Bundesregierung verordnet auf Grund

das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz verordnet auf Grund

das Bundesministerium der Finanzen verordnet auf Grund

das Bundesministerium der Justiz verordnet auf Grund

das Bundesministerium für Arbeit und Soziales verordnet auf Grund

das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund

das Bundesministerium für Digitales und Verkehr und das Bundesministerium des Innern und für Heimat verordnen auf Grund

das Bundesministerium für Digitales und Verkehr verordnet auf Grund

das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz verordnet auf Grund

Artikel 1
Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung

§ 9 Absatz 1 der Steuerberatervergütungsverordnung vom 17. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1442), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Juni 2022 (BGBl. I S. 877) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 werden die Wörter "auf Grund einer dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern" durch die Wörter "aufgrund einer von ihm oder auf seine Veranlassung dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung fordern; die Berechnung bedarf der Textform" ersetzt.

2. Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.

Artikel 2
Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

Die Außenwirtschaftsverordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2865), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 243) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst:

" § 5 (aufgehoben)".

b) Die Angaben zu den §§ 68 und 69 werden wie folgt gefasst:

" § 68 (aufgehoben)

§ 69 (aufgehoben)".

c) Die Angaben zu den Anlagen 2 bis 19 werden durch die folgenden Angaben ersetzt:

"Anlage 2 DIREKA1 Vermögen von Inländern im Ausland

Anlage 3 DIREKA2 Vermögen von Ausländern im Inland

Anlage 4 AUSWIB1 Bestandsmeldungen der Forderungen und Verbindlichkeiten im Außenwirtschaftsverkehr nach den §§ 66 ff. der Außenwirtschaftsverordnung

Anlage 5 ZABILC1 Zahlungen für Dienstleistungen, Transit, Direktinvestitionen, Kapitalverkehr (einschließlich Wertpapier- und Zinserträge) im Außenwirtschaftsverkehr nach den §§ 67 ff. der Außenwirtschaftsverordnung

Anlage 6 ZABILC2 Zahlungen für Wertpapiergeschäfte, Finanzderivate im Außenwirtschaftsverkehr nach § 67 Absatz 4 und § 70 Absatz 1 Nummer 1 der Außenwirtschaftsverordnung

Anlage 7 ZABILC3 Zahlungen für Reiseverkehr (Karten-Umsätze) im Außenwirtschaftsverkehr nach § 70 Absatz 1 Nummer 3 der Außenwirtschaftsverordnung

Anlage 8 Leistungsverzeichnis zur Außenwirtschaftsverordnung Leistungsverzeichnis der Deutschen Bundesbank für die Zahlungsbilanz".

2. § 5

§ 5 Rückgabe von Verwaltungsakten

(1) Der Adressat eines Verwaltungsakts in Papierform muss der für den Erlass zuständigen Stelle die diesen Verwaltungsakt verkörpernde Urkunde unverzüglich zurückgeben, wenn

  1. der erteilte Verwaltungsakt unwirksam wird, bevor er vollständig ausgenutzt wurde,
  2. der Adressat die Absicht aufgibt, den Verwaltungsakt vollständig auszunutzen, oder
  3. der Verwaltungsakt oder die ihn verkörpernde Urkunde durch einen weiteren Bescheid, insbesondere eine Zweitausfertigung, ersetzt wurde und der ursprüngliche Verwaltungsakt infolge der Ersetzung keinen eigenen Regelungsgehalt mehr aufweist.

Im Übrigen bleibt § 52 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt.

(2) Durch Allgemeinverfügung, die im Bundesanzeiger bekannt zu machen ist, kann die zuständige Stelle festlegen, von welchem Zeitpunkt an und unter welchen Voraussetzungen auf die Rückgabepflicht nach Absatz 1 verzichtet werden kann.

(3) Die Rückgabepflicht auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Union bleibt unberührt.

wird aufgehoben.

3. § 63 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 63 Begriffsbestimmungen

Für Zwecke der Meldungen nach diesem Kapitel ist

  1. Inland das deutsche Wirtschaftsgebiet im Sinne des Kapitels 2 Nummer 2.05. des Anhangs A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. Nr. L 310 vom 30.11.1996 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 715/2010 (ABl. Nr. L 210 vom 11.08.2010 S. 1) geändert worden ist,
  2. Inländer jede institutionelle Einheit im Inland im Sinne des Kapitels 2 Nummer 2.12. und 2.13. in Verbindung mit Nummer 2.07. des Anhangs A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 und
  3. Ausländer jede institutionelle Einheit im Ausland im Sinne des Kapitels 2 Nummer 2.12. und 2.13. in Verbindung mit Nummer 2.07. des Anhangs A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96.

Ausländer im Sinne dieses Kapitels sind auch Unternehmen, Zweigniederlassungen, Betriebsstätten und Banken, deren Sitz sich im Ausland befindet.

" § 63 Begriffsbestimmungen

Für Zwecke der Meldungen nach diesem Kapitel ist

  1. Inland das deutsche Wirtschaftsgebiet im Sinne des Kapitels 2 Nummer 2.05 des Anhangs A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.06.2013 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/734 (ABl. L 97 vom 05.04.2023 S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
  2. Inländer jede institutionelle Einheit im Inland im Sinne des Kapitels 2 Nummer 2.12 bis 2.30 in Verbindung mit Nummer 2.07 bis 2.11 des Anhangs A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 und
  3. Ausländer jede institutionelle Einheit im Ausland im Sinne dieses Kapitels 2 Nummer 2.12 bis 2.30 in Verbindung mit Nummer 2.07 bis 2.11 des Anhangs A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013."

4. § 64 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Nummer 1 und 2 wird jeweils die Angabe "3 Millionen" durch die Angabe "6 Millionen" ersetzt.

b) In Absatz 4 werden die Wörter "K3 "Vermögen von Inländern im Ausland"" durch die Angabe "2" ersetzt.

c) In Absatz 5 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe "K3" durch die Angabe "2" ersetzt.

5. § 65 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Der Nummer 2 wird das Wort "und" angefügt.

bb) Nummer 3

3. natürliche ausländische Personen, die miteinander verheiratet sind, eine Lebenspartnerschaft führen oder in gerader Linie verwandt, verschwägert oder durch Adoption verbunden oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind, und

wird aufgehoben.

cc) Nummer 4 wird Nummer 3.

b) In Absatz 4 Nummer 1 und 2 wird jeweils die Angabe "3 Millionen" durch die Angabe "6 Millionen" ersetzt.

c) In Absatz 5 werden die Wörter "K4 "Vermögen von Ausländern im Inland"" durch die Angabe "3" ersetzt.

6. § 66 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 66 Meldung von Forderungen und Verbindlichkeiten

(1) Inländer, ausgenommen natürliche Personen, monetäre Finanzinstitute gemäß Artikel 1 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 25/2009 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2008 über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (ABl. Nr. L 15 vom 20.01.2009 S. 14), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 883/2011 (ABl. Nr. L 228 vom 03.09.2011 S. 13) geändert worden ist, und Investmentaktiengesellschaften sowie Kapitalverwaltungsgesellschaften bezüglich der Forderungen und Verbindlichkeiten ihrer Investmentfonds, haben ihre Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Ausländern der Deutschen Bundesbank gemäß der Absätze 2 und 3 in den Fristen des § 71 Absatz 3 und 4 zu melden, wenn diese Forderungen oder Verbindlichkeiten bei Ablauf eines Monats jeweils zusammengerechnet mehr als 5 Millionen Euro betragen.

(2) Die zu meldenden Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber ausländischen Banken müssen die Angaben gemäß Anlage Z5 "Forderungen und Verbindlichkeiten aus Finanzbeziehungen mit ausländischen Banken" enthalten.

(3) Die zu meldenden Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber ausländischen Nichtbanken müssen die Angaben gemäß der Anlage Z5a Blatt 1/1 "Forderungen und Verbindlichkeiten aus Finanzbeziehungen mit verbundenen ausländischen Nichtbanken", Anlage Z5a Blatt 1/2 "Forderungen und Verbindlichkeiten aus Finanzbeziehungen mit sonstigen ausländischen Nichtbanken", Anlage Z5a Blatt 2/1 "Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen ausländischen Nichtbanken aus dem Waren- und Dienstleistungsverkehr" und Anlage Z5a Blatt 2/2 "Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber sonstigen ausländischen Nichtbanken aus dem Waren- und Dienstleistungsverkehr" enthalten.

(4) Inländer, die der Meldepflicht nach Absatz 1 unterliegen und deren Forderungen oder Verbindlichkeiten aus Finanzbeziehungen mit Ausländern bei Ablauf eines Quartals mehr als 500 Millionen Euro betragen, haben ihre Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Ausländern aus derivativen Finanzinstrumenten nach dem Stand vom Quartalsende in der Frist des § 71 Absatz 5 zu melden, wobei die Angaben gemäß der Anlage Z5b "Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Ausländern aus derivativen Finanzinstrumenten" enthalten sein müssen. Die Bestände sind grundsätzlich mit ihrem beizulegenden Zeitwert zu bewerten.

(5) Entfällt für einen Inländer, der für einen vorangegangenen Meldestichtag meldepflichtig war, wegen Unterschreitens der in den Absätzen 1 und 4 genannten Betragsgrenzen die Meldepflicht, so hat er dies schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.

" § 66 Meldungen von Forderungen und Verbindlichkeiten

(1) Inländer haben ihre Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Ausländern der Deutschen Bundesbank gemäß Absatz 3 innerhalb der Frist des § 71 Absatz 3 zu melden, wenn diese Forderungen oder Verbindlichkeiten bei Ablauf eines Monats jeweils zusammengerechnet mehr als 6 Millionen Euro betragen.

(2) Von der Meldepflicht nach Absatz 1 ausgenommen sind

  1. natürliche Personen und
  2. monetäre Finanzinstitute nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/379 der Europäischen Zentralbank vom 22. Januar 2021 über die Bilanzpositionen der Kreditinstitute und des Sektors der monetären Finanzinstitute (ABl. L 73 vom 03.03.2021 S. 16) in der jeweils geltenden Fassung, Investmentaktiengesellschaften und Investmentkommanditgesellschaften sowie Kapitalverwaltungsgesellschaften bezüglich der Forderungen und Verbindlichkeiten ihrer Investmentfonds.

(3) Die zu meldenden Forderungen und Verbindlichkeiten müssen die Angaben nach Anlage 4 enthalten.

(4) Inländer, die der Meldepflicht nach Absatz 1 unterliegen und deren Forderungen oder Verbindlichkeiten aus Finanzbeziehungen mit Ausländern bei Ablauf eines Quartals mehr als 500 Millionen Euro betragen, haben diese Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Ausländern, soweit sie aus derivativen Finanzinstrumenten resultieren, nach dem Stand vom Quartalsende in der Frist des § 71 Absatz 4 zu melden, wobei in der Meldung die Angaben nach der Anlage 4 enthalten sein müssen. Die Bestände sind grundsätzlich mit ihrem beizulegenden Zeitwert zu bewerten.

(5) Entfällt für einen Inländer, der für den vorangegangenen Meldestichtag meldepflichtig war, wegen Unterschreitens der in den Absätzen 1 oder 4 genannten Betragsgrenzen die Meldepflicht, so hat er dies in der nach § 72 Absatz 1 oder Absatz 3 vorgegebenen Form anzuzeigen."

7. § 67 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe "7 und 8" durch die Angabe "6" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe "12 500" durch die Angabe "50 000" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird das Wort "und" am Ende durch ein Komma ersetzt.

cc) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma und das Wort "und" ersetzt.

dd) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

"4. Zinszahlungen für ausländische Anleihen und Geldmarktpapiere."

c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Als Zahlung gilt ferner das Einbringen von Sachen und Rechten in Unternehmen, Zweigniederlassungen und Betriebsstätten."Als Zahlung gilt ferner:
  1. das Einbringen von Sachen und Rechten in Unternehmen, Zweigniederlassungen und Betriebsstätten und
  2. die Übertragung von Kryptowerten im Sinne des § 1 Absatz 11 Satz 4 des Kreditwesengesetzes."

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Z4 "Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr"" durch die Angabe "5" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "Z10 "Wertpapiergeschäfte und Finanzderivate im Außenwirtschaftsverkehr"" durch die Angabe "6" ersetzt.

e) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

"(6) Der Meldepflichtige nach Absatz 1, der eine ausgehende Zahlung im Transithandelsgeschäft gemeldet hat und die Transithandelsware danach in das Inland einführt oder verbringt, hat den ursprünglich gemeldeten Betrag als "Stornierung im Transithandel" der Deutschen Bundesbank in der Frist des § 71 Absatz 6 zu melden."

8. Die §§ 68 und 69

§ 68 Meldung von Zahlungen im Transithandel

(1) Sind Meldungen nach § 67 Absatz 1 aufgrund von Transithandelsgeschäften abzugeben, sind zusätzlich zu § 67 Absatz 4 noch folgende Angaben zu machen:

  1. die Benennung der Ware,
  2. die zweistellige Kapitelnummer des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik und
  3. das Land, in dem der ausländische Vertragspartner seinen Sitz hat.

(2) Der Meldepflichtige gemäß § 67 Absatz 1, der eine ausgehende Zahlung im Transithandel gemeldet hat und die Transithandelsware danach in das Inland einführt oder verbringt, hat den ursprünglich gemeldeten Betrag als "Stornierung im Transithandel" der Deutschen Bundesbank in der Frist des § 71 Absatz 7 anzuzeigen.

§ 69 Meldung von Zahlungen der Seeschifffahrtsunternehmen

Inländer, die ein Seeschifffahrtsunternehmen betreiben, haben abweichend von § 67 Zahlungen, die sie im Zusammenhang mit dem Betrieb der Seeschifffahrt entgegennehmen oder leisten, der Deutschen Bundesbank in der Frist des § 71 Absatz 7 zu melden. In der Meldung müssen die Angaben gemäß Anlage Z8 "Einnahmen und Ausgaben der Seeschifffahrt" enthalten sein.

werden aufgehoben.

9. § 70 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe "8" durch die Angabe "6" ersetzt.

bb) In Nummer 1 werden die Wörter "Z10 "Wertpapiergeschäfte und Finanzderivate im Außenwirtschaftsverkehr"" durch die Angabe "6" ersetzt.

cc) In Nummer 2 werden die Wörter "Z11 "Zahlungen für Wertpapier-Erträge im Außenwirtschaftsverkehr"" durch die Angabe "5" ersetzt.

dd) Die Nummern 3 und 4 werden durch folgende Nummer 3 ersetzt:

altneu
3. ein- und ausgehende Zahlungen für Zinsen und zinsähnliche Erträge und Aufwendungen, ausgenommen Wertpapierzinsen, die sie für eigene Rechnung von Ausländern entgegennehmen oder an Ausländer leisten; in den Meldungen müssen die Angaben gemäß Anlage Z14 "Zinseinnahmen und zinsähnliche Erträge im Außenwirtschaftsverkehr (ohne Wertpapierzinsen)" und Anlage Z15 "Zinsausgaben und zinsähnliche Aufwendungen im Außenwirtschaftsverkehr (ohne Wertpapierzinsen)" enthalten sein;

4. im Zusammenhang mit dem Reiseverkehr

  1. ein- und ausgehende Zahlungen aus Kartenumsätzen; in den Meldungen müssen die Angaben gemäß Anlage Z12 "Zahlungseingänge/Zahlungsausgänge im Reiseverkehr: Karten-Umsätze" enthalten sein,
  2. ein- und ausgehende Zahlungen aus dem An- und Verkauf von Sorten sowie Umsätze aus dem Verkauf oder aus der Versendung von Fremdwährungsreiseschecks; in den Meldungen müssen die Angaben gemäß Anlage Z13 "Zahlungseingänge/Zahlungsausgänge im Reiseverkehr: Sorten und Fremdwährungsreiseschecks" enthalten sein.
"3. im Zusammenhang mit dem Reiseverkehr ein- und ausgehende Zahlungen aus Kartenumsätzen; in den Meldungen müssen die Angaben nach Anlage 7 enthalten sein."

b) In Absatz 3 werden die Wörter "und 3" gestrichen und wird die Angabe "12 500" durch die Angabe "50 000" ersetzt.

10. § 71 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "K3" durch die Angabe "2" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe "K4" durch die Angabe "3" ersetzt.

c) In Absatz 3 wird die Angabe "Absatz 2" durch die Angabe "Absatz 3", die Angabe "Z5" durch die Angabe "4" und das Wort "Kalendertag" durch das Wort "Werktag" ersetzt.

d) Absatz 4

(4) Meldungen gemäß § 66 Absatz 1 in Verbindung mit § 66 Absatz 3 nach Anlage Z5a Blatt 1 und Blatt 2 sind monatlich bis zum 20. Kalendertag des folgenden Monats nach dem Stand des letzten Werktages des Vormonats einzureichen.

wird aufgehoben.

e) Absatz 5 wird Absatz 4 und die Angabe "Z5b" wird durch die Angabe "4" und das Wort "Kalendertag" durch das Wort "Werktag" ersetzt.

f) Absatz 6 wird Absatz 5 und die Angabe "20. Kalendertag" wird durch die Angabe "15. Werktag" und die Angabe "50. Kalendertag" durch die Angabe "50. Werktag" ersetzt.

g) Absatz 7 wird Absatz 6 und wird wie folgt gefasst:

altneu
(7) Meldungen gemäß § 67 Absatz 1 in Verbindung mit § 67 Absatz 4 Satz 1 nach Anlage Z4, Meldungen gemäß § 69 nach Anlage Z8 sowie Stornomeldungen nach § 68 Absatz 2 sind bis zum siebenten Kalendertag des auf die Leistung oder Entgegennahme der Zahlungen oder der Einfuhr oder Verbringung der Transithandelsware folgenden Monats einzureichen."(6) Meldungen nach § 67 Absatz 1 in Verbindung mit § 67 Absatz 4, Meldungen nach § 70 Absatz 1 sowie Stornomeldungen nach § 67 Absatz 6 sind bis zum siebten Werktag des folgenden Monats einzureichen."

h) Absatz 8

(8) Meldungen gemäß § 67 Absatz 1 in Verbindung mit § 67 Absatz 4 Satz 2 nach Anlage Z10 sowie Meldungen gemäß § 70 Absatz 1 nach den Anlagen Z10 , Z11, Z12 , Z13 , Z14 und Z15 sind bis zum fünften Kalendertag des folgenden Monats einzureichen.

wird aufgehoben.

11. § 81 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1

1. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 eine Urkunde nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt,

wird aufgehoben.

b) In Nummer 19 werden die Wörter " § 67 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 68 Absatz 1, entgegen § 69" durch die Angabe " § 67 Absatz 1" ersetzt.

c) In Nummer 20 wird die Angabe " § 68 Absatz 2" durch die Angabe " § 67 Absatz 6" und das Wort "Anzeige" durch das Wort "Stornomeldung" ersetzt.

12. Die Anlagen 3 bis 19 werden durch die Anlagen 2 bis 8 aus Anhang 1 zu dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 3
Änderung der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung

§ 4 Absatz 4 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 209) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 werden nach dem Wort "schriftliche" die Wörter "oder elektronische" eingefügt.

b) In Nummer 3 werden nach dem Wort "schriftliche" die Wörter "oder elektronische" und nach dem Wort "Endverbraucher" die Wörter "unmittelbar und" eingefügt.

2. In Satz 3 werden nach dem Wort "schriftliche" die Wörter "oder elektronische" eingefügt.

Artikel 4
Änderung der Lebensmittelzusatzstoff-Durchführungsverordnung

In § 5 Absatz 2 Nummer 1 der Lebensmittelzusatzstoff-Durchführungsverordnung vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1362), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 315) geändert worden ist, werden die Wörter "Artikel 4 der Verordnung vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2504)" durch die Wörter "Artikel 3 der Verordnung vom 11. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 411)" ersetzt.

Artikel 5
Änderung der Aromendurchführungsverordnung

In § 5 Absatz 3 Nummer 1 der Aromendurchführungsverordnung vom 20. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4723) werden die Wörter "Artikel 4 der Verordnung vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2504)" durch die Wörter "Artikel 3 der Verordnung vom 11. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 411)" ersetzt.

Artikel 6
Änderung der Notarfachprüfungsverordnung

Die Notarfachprüfungsverordnung vom 7. Mai 2010 (BGBl. I S. 576), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 319) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "sollen mindestens zwei Prüfungstermine" durch die Wörter "soll mindestens ein Prüfungstermin" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Die" gestrichen.

bb) Die Sätze 2 und 3 werden durch folgenden Satz ersetzt:

altneu
"Sie sind spätestens fünf Monate vor Beginn der schriftlichen Prüfung auf der Internetseite des Prüfungsamtes bekanntzugeben."

cc) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter "der Prüfungstermine" durch die Wörter "des Prüfungstermins" ersetzt.

2. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden nach den Wörtern "über die" die Wörter "Dauer der" eingefügt und werden die Wörter "und über den Tag, seit dem die Zulassung ohne Unterbrechung besteht" gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "zehn Wochen" durch die Wörter "drei Monate" ersetzt.

bb) Die Sätze 2 und 3 werden durch folgenden Satz ersetzt:

altneu
"Die Frist ist spätestens fünf Monate vor Beginn der schriftlichen Prüfung auf der Internetseite des Prüfungsamtes bekanntzugeben."

Artikel 7
Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung

Die Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung vom 20. Juli 2004 (BGBl. I S. 1707), die zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 1 folgende Angabe eingefügt:

" § 1a Aufbewahrungsfristen".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort "Prüfungstätigkeit" das Komma und die Wörter "in Urschrift oder beglaubigter Abschrift" gestrichen.

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Aus der Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 müssen Art und Umfang der Prüfungstätigkeit, insbesondere die Teilnahme an Abschlussprüfungen und die Mitwirkung bei der Abfassung der Prüfberichte, hervorgehen."

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(3) Wurde bereits einmal ein Antrag auf Zulassung gestellt, bei dem die Aufbewahrungsfristen nach § 1a Absatz 2 noch nicht abgelaufen sind, müssen die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 4 und 5 nicht erneut eingereicht werden."

3. Nach § 1 wird der folgende § 1a eingefügt:

" § 1a Aufbewahrungsfristen

(1) Die Aufsichtsarbeiten nach § 5 Absatz 1 Satz 5 sind bei der Prüfungsstelle für die Dauer von mindestens drei Jahren nach Eintritt der Bestandskraft der Prüfungsentscheidung aufzubewahren. Im Fall des § 21 Absatz 4 besteht für Aufsichtsarbeiten keine Aufbewahrungspflicht.

(2) Die Anträge auf Zulassung und auf verbindliche Auskunft, die Prüfungsunterlagen der einzelnen Bewerber und die Unterlagen zu den Entscheidungen über die Anträge und Prüfungen sind bei der Prüfungsstelle für die Dauer von mindestens zehn Jahren nach Eintritt der Bestandskraft der Verwaltungsentscheidung aufzubewahren. Wurde der Antrag auf Zulassung zurückgenommen, bevor über den Antrag rechtskräftig entschieden ist, beträgt die Aufbewahrungsfrist zwei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Rücknahme erfolgt ist.

(3) Ein Nachweis über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung ist bei der Prüfungsstelle für die Dauer von mindestens 50 Jahren nach Eintritt der Bestandskraft der Verwaltungsentscheidung aufzubewahren.

(4) Unterlagen können in elektronischer Form aufbewahrt werden."

4. § 22 Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.

5. In § 25 Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe " § 1 Abs. 3" durch die Angabe " § 1a" ersetzt.

Artikel 8
Änderung der Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung

Die Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung vom 27. Mai 2005 (BGBl. I S. 1520), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 28. April 2016 (BGBl. I S. 1046) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "im Original oder in beglaubigter Abschrift" gestrichen.

b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter "schriftlich oder elektronisch" gestrichen.

2. In § 8 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "schriftlich oder elektronisch" gestrichen.

3. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "im Original oder in beglaubigter Abschrift" gestrichen.

b) In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter "schriftlich oder elektronisch" gestrichen.

Artikel 9
Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung

Die Finanzanlagenvermittlungsverordnung vom 2. Mai 2012 (BGBl. I S. 1006), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. April 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 103) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 21 wie folgt gefasst:

" § 21 (aufgehoben)".

2. In § 4 Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort "Vorläufer" die Wörter "oder Nachfolger" eingefügt.

3. In § 16 Absatz 3a Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe "10.000 Euro" durch die Angabe "25.000 Euro" ersetzt.

4. § 21

§ 21 Anzeigepflicht

Der Gewerbetreibende hat der für die Erlaubniserteilung nach § 34f Absatz 1 oder § 34h Absatz 1 der Gewerbeordnung zuständigen Behörde unverzüglich nach Satz 3 anzuzeigen, welche Personen jeweils mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragt sind. Dies gilt bei juristischen Personen auch für die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag jeweils zur Vertretung berufenen Personen. In der Anzeige ist für jede Person Folgendes anzugeben:

  1. der Name, der Geburtsname, sofern dieser vom Namen abweicht, sowie der Vorname,
  2. die Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeiten,
  3. der Geburtstag und -ort sowie
  4. die Anschrift.

wird aufgehoben.

5. § 26 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 18

18. entgegen § 21 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

wird aufgehoben.

b) Die Nummern 19 bis 23 werden die Nummern 18 bis 22.

Artikel 10
Änderung der Gewerbeanzeigeverordnung

(Gültig ab 01.11.2025 siehe =>)

Die Gewerbeanzeigeverordnung vom 22. Juli 2014 (BGBl. I S. 1208), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. April 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 103) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Satz 1 Nummer 3 werden nach der Angabe "Anlage 3" die Wörter "und in den Fällen der Aufgabe des Betriebes im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 in Verbindung mit Satz 3 der Gewerbeordnung ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 1" angefügt.

2. Nach § 3 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Die Anzeige der Aufgabe des Betriebs im Zusammenhang mit dessen Verlegung in einen anderen Meldebezirk nach § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 in Verbindung mit Satz 3 der Gewerbeordnung gilt zugleich als Anzeige der Abmeldung für die bisherige Betriebsstätte. In diesen Fällen erhebt die für die Abmeldung zuständige Behörde die Daten des Vordrucks der Anlage 3 mithilfe der Daten, die ihr von der für die Anmeldung zuständigen Behörde auf der Grundlage des Vordrucks der Anlage 1 nach § 14 Absatz 1 Satz 3 der Gewerbeordnung übermittelt werden. Auf die Übermittlung der Daten aus der Gewerbeanzeige nach § 14 Absatz 1 Satz 3 der Gewerbeordnung findet Absatz 4 entsprechende Anwendung. Die Verpflichtung der für die Gewerbeanmeldung zuständigen Behörde zur Übermittlung der mittels des Vordrucks der Anlage 1 erhobenen Daten aus der Gewerbeanzeige bleibt unberührt."

3. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Erläuterungen zu Feld 1 werden wie folgt gefasst:

"Im Handels-, Gesellschafts-, Genossenschafts- oder Vereinsregister, gegebenenfalls im Stiftungsverzeichnis eingetragener Name mit Rechtsform (bei nicht eingetragener GbR: Angabe der weiteren geschäftsführenden Gesellschafter)."

b) In Feld 2 wird nach der Angabe "im Handels-," die Angabe "Gesellschafts-," eingefügt und die Angabe "ggf." durch das Wort "gegebenenfalls" ersetzt.

c) In Feld 25 werden die Wörter "Wiedereröffnung nach Verlegung" durch die Wörter "Verlegung des Betriebs" ersetzt.

d) Nach Feld 31 wird dem Feld "Hinweis" folgender Satz angefügt:

"Im Fall der Verlegung des Betriebs aus einem anderen Meldebezirk ist die Anzeige der Abmeldung für die bisherige Betriebsstätte in dieser Anzeige enthalten."

4. Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Erläuterung zu Feld 1 wird wie folgt gefasst:

"Im Handels-, Gesellschafts-, Genossenschafts- oder Vereinsregister, gegebenenfalls im Stiftungsverzeichnis eingetragener Name mit Rechtsform (bei nicht eingetragener GbR: Angabe der weiteren geschäftsführenden Gesellschafter)."

b) In Feld 2 wird nach der Angabe "im Handels-," die Angabe "Gesellschafts-," eingefügt und die Angabe "ggf." durch das Wort "gegebenenfalls" ersetzt.

5. Anlage 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Erläuterungen zu Feld 1 werden wie folgt gefasst:

"Im Handels-, Gesellschafts-, Genossenschafts- oder Vereinsregister, gegebenenfalls im Stiftungsverzeichnis eingetragener Name mit Rechtsform (bei nicht eingetragener GbR: Angabe der weiteren geschäftsführenden Gesellschafter)."

b) In Feld 2 wird nach der Angabe "im Handels-," die Angabe "Gesellschafts-," eingefügt und die Angabe "ggf." durch das Wort "gegebenenfalls" ersetzt.

c) Dem Feld 17 werden die Wörter: "Von der zuständigen Behörde auszufüllen:" vorangestellt.

d) In Feld 25 werden nach den Wörtern "Vollständige Aufgabe" die Wörter "Verlegung in einen anderen Meldebezirk" und das Feld zum Ankreuzen aufgehoben.

Artikel 11
Änderung der Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung

Die Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung vom 28. April 2016 (BGBl. I S. 1046), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2483) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 5 wird folgender Satz angefügt:

" § 4 Absatz 2 gilt entsprechend für einen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbenen Abschluss."

2. § 17

§ 17 Anzeigepflicht

Der Gewerbetreibende hat der für die Erlaubniserteilung nach § 34i Absatz 1 der Gewerbeordnung zuständigen Behörde unverzüglich nach Satz 3 anzuzeigen, welche Personen jeweils mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragt sind. Dies gilt bei juristischen Personen auch für die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag jeweils zur Vertretung berufenen Personen. In der Anzeige ist für jede Person Folgendes anzugeben:

  1. der Name, der Geburtsname, sofern dieser vom Namen abweicht, sowie der Vorname,
  2. die Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeiten,
  3. das Geburtsdatum und der Geburtsort sowie
  4. die aktuelle Anschrift.

wird aufgehoben.

3. § 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 5 wird das Komma am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.

b) In Nummer 6 wird das Wort "oder" am Ende durch einen Punkt ersetzt.

c) Nummer 7

7. entgegen § 17 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.

wird aufgehoben.

Artikel 12
Änderung der Pfandleiherverordnung

Die Pfandleiherverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 1976 (BGBl. I S. 1334), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. April 2016 (BGBl. I S. 1046) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird aufgehoben.

2. § 9 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Der Pfandleiher hat zu veranlassen, dass die Versteigerung mindestens eine Woche und höchstens zwei Wochen vor dem für die Versteigerung vorgesehenen Zeitpunkt in einer Tageszeitung, einer sonstigen Zeitung oder auf seiner Homepage bekanntgemacht wird."

3. § 12 wird aufgehoben.

4. § 12a wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird aufgehoben.

b) Nummer 2 wird Nummer 1.

c) Die Nummern 4 bis 6 werden die Nummern 2 bis 4.

d) Nummer 7 wird Nummer 5 und das Komma am Ende wird durch das Wort "oder" ersetzt.

e) Nummer 8 wird Nummer 6 und das Wort "oder" am Ende wird durch einen Punkt ersetzt.

f) Nummer 9 wird aufgehoben.

Artikel 13
Änderung der Mess- und Eichverordnung

In § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 der Mess- und Eichverordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010, 2011), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 27) geändert worden ist, werden die Wörter "für die Abgasuntersuchung von Kraftfahrzeugen" durch die Wörter "nach Anlage VIIId der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung" ersetzt.

Artikel 14
Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung

Die Makler- und Bauträgerverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 1990 (BGBl. I S. 2479), die zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter " §§ 9, 11, 15 bis 15b, 18 Absatz 1 Nummer 6, 8, 11, 11a, Absatz 2 und 3 und § 19," durch die Wörter " §§ 11, 15 bis 15b, 18 Absatz 1 Nummer 7, 9, 10 Absatz 2 und 3 und § 19," ersetzt.

2. § 9

§ 9 Anzeigepflicht

Der Gewerbetreibende hat der zuständigen Behörde die jeweils mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt bei juristischen Personen auch für die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag jeweils zur Vertretung berufenen Personen. In der Anzeige sind Name, Geburtsname, sofern er vom Namen abweicht, Vornamen, Staatsangehörigkeit, Geburtstag, Geburtsort und Anschrift der betreffenden Personen anzugeben.

wird aufgehoben.

3. § 18 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 6

6. entgegen § 9 die Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

wird aufgehoben.

b) Die Nummern 7 bis 13 werden die Nummern 6 bis 12.

4. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter "Nummer 6 bis 13" durch die Wörter "Nummer 7 bis 12" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe "9," gestrichen und wird die Angabe "Nummer 6, 8, 11, 11a" durch die Angabe "Nummer 7, 9, 10" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe "7 bis 13" durch die Angabe "6 bis 12" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe "9," gestrichen und wird die Angabe "Nummer 6, 8, 11, 11a" durch die Angabe "Nummer 7, 9, 10" ersetzt.

Artikel 15
Änderung der Versteigererverordnung

Die Versteigererverordnung vom 24. April 2003 (BGBl. I S. 547), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Satz 1 werden die Wörter "schriftlichen Vertrags" durch die Wörter "Vertrags in Textform" ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "sowie der Industrie- und Handelskammer, in deren Bezirk die Versteigerung stattfinden soll," gestrichen.

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
In der Anzeige sind Ort und Zeitpunkt der Versteigerung sowie die Gattung der zu versteigernden Ware anzugeben."In der Anzeige sind neben der Gattung der zu versteigernden Ware und dem Zeitpunkt der Versteigerung die folgenden Angaben zu machen:
  1. in den Fällen der Versteigerung und der öffentlichen Versteigerung nach § 383 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Versteigerungsort,
  2. im Fall der virtuellen öffentlichen Versteigerung nach § 383 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Zugangsdaten,
  3. im Fall der hybriden öffentlichen Versteigerung nach § 383 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Versteigerungsort und die Zugangsdaten."

c) In Absatz 2a werden die Wörter "sowie der Industrie- und Handelskammer" gestrichen.

d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Sofern in einer Versteigerung eine Vielzahl von Versteigerungsobjekten unterschiedlicher Art zur Versteigerung gelangt, die aufgrund ihrer Anzahl nicht innerhalb der Frist des Satzes 2 versteigert werden kann, darf die Versteigerung eine Dauer von zwölf Tagen nicht überschreiten."

bb) In dem neuen Satz 4 werden die Wörter "Sätze 1 und 2" durch die Wörter "Sätze 1 bis 3" ersetzt.

3. § 4

§ 4 Besichtigung

Der Versteigerer hat für die Dauer von mindestens zwei Stunden Gelegenheit zur Besichtigung des Versteigerungsgutes zu geben. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen, wenn der Versteigerer den Bietern in anderer Weise hinreichend Gelegenheit gibt, das Versteigerungsgut zu beurteilen.

wird aufgehoben.

4. In § 9 werden die Wörter " § 2 Abs. 1 oder §§ 3, 4 oder § 6 Abs. 2" durch die Wörter "die §§ 2, 3 oder § 6 Absatz 2" ersetzt.

5. In § 10 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter "schriftlichen Vertrag" durch die Wörter "Vertrag in Textform" ersetzt.

Artikel 16
Änderung der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung

Nach § 8 Absatz 1 Satz 1 der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 180), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 4. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 344) geändert worden ist, wird folgender Satz eingefügt:

" § 27c des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder bleiben durch Satz 1 unberührt."

Artikel 17
Änderung der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung

Dem § 6 Absatz 5 der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung vom 1. Juli 1999 (BGBl. I S. 1525), die zuletzt durch Artikel 82 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

"Sie stellt den Erklärungsbogen und das Formular für die Belehrung des Betroffenen als elektronische Formulare zur Verfügung."

Artikel 18
Aufhebung der Verordnung über das Verbot der Beschäftigung von Personen unter 18 Jahren mit sittlich gefährdenden Tätigkeiten

Die Verordnung über das Verbot der Beschäftigung von Personen unter 18 Jahren mit sittlich gefährdenden Tätigkeiten vom 3. April 1964 (BGBl. I S. 262), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 8. Oktober 1986 (BGBl. I S. 1634) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 19
Änderung der Jugendarbeitsschutzuntersuchungsverordnung

Die Jugendarbeitsschutzuntersuchungsverordnung vom 16. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2221) wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Satz 1 und § 4 Absatz 1 werden jeweils die Wörter "in weißer Farbe" und die Wörter "in roter Farbe" gestrichen.

2. In § 5 werden die Wörter "einen Vordruck nach dem Muster der Anlage 3 in weißer Farbe," durch das Wort "und" und die Wörter "3a in roter Farbe" durch die Angabe "3" ersetzt.

3. In § 6 werden die Wörter "einen Vordruck nach dem Muster der Anlage 4 in weißer Farbe," durch das Wort "und" und die Wörter "4a in roter Farbe" durch die Angabe "4" ersetzt.

4. § 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 7 Berlin-Klausel

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 71 des Jugendarbeitsschutzgesetzes auch im Land Berlin.

" § 7 Übermittlung von Unterlagen

Bei der Übermittlung von Unterlagen nach den in dieser Verordnung vorgesehenen Mustern sind die in den Mustern vorgesehenen Unterschriften in schriftlicher Form zu leisten oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen."

5. Die Anlagen 1 bis 4a werden durch die Anlagen 1 bis 4 aus dem Anhang 2 zu dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 20
Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 172c Absatz 3 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch auf das Bundesamt für Soziale Sicherung

Die in § 172c Absatz 3 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch enthaltene Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung wird auf das Bundesamt für Soziale Sicherung übertragen.

Artikel 21
Änderung der Konformitätsbewertungsstellen-Anerkennungs-Verordnung

Die Konformitätsbewertungsstellen-Anerkennungs-Verordnung vom 11. Januar 2016 (BGBl. I S. 77), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1947) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter "schriftlicher Antrag" durch die Wörter "schriftlicher oder elektronischer Antrag" ersetzt.

2. In § 4 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "schriftlichen Bescheid" durch die Wörter "schriftlichen oder elektronischen Bescheid" ersetzt.

3. In § 14 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "schriftlich" durch die Wörter "schriftlich oder elektronisch" ersetzt.

Artikel 22
Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung

Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 20. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 199, S. 2), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 52 Absatz 1 Satz 6 werden nach dem Wort "auszuhändigen" die Wörter "oder vorzuzeigen" eingefügt.

2. § 77 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 werden die Wörter", § 46 Absatz 6 oder § 52 Absatz 1 Satz 6" durch die Wörter "oder § 46 Absatz 6" ersetzt.

b) In Nummer 26 wird am Ende das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

c) In Nummer 27 wird am Ende der Punkt durch das Wort "oder" ersetzt.

d) Folgende Nummer 28 wird angefügt:

"28. entgegen § 52 Absatz 1 Satz 6 die dort genannte Bescheinigung nicht mitführt, nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorzeigt,".

Artikel 23
Weitere Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung

(Gültig ab 01.06.2025 siehe =>)

In § 66 Absatz 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, die zuletzt durch Artikel 22 dieser Verordnung geändert worden ist, werden in dem Satzteil vor Nummer 1 nach den Wörtern " § 36 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1a" die Wörter "und Absatz 2m" eingefügt.

Artikel 24
Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung

§ 46 der Straßenverkehrs-Ordnung von 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 299) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 46 Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis" § 46 Ausnahmegenehmigungen, Erlaubnisse und Bewohnerparkausweise"

2. Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Bei der Erteilung von Parkausweisen für Bewohner kann die zuständige Behörde bestimmen, dass die Parkausweise nicht in den Fahrzeugen ausgelegt oder angebracht werden müssen."

3. Folgender Absatz 5 wird angefügt:

"(5) Bewohnerparkausweise und Ausnahmegenehmigungen nach dieser Vorschrift, die als Parkausweise ausgegeben werden, können vollständig durch automatische Einrichtungen erteilt werden, sofern kein Anlass besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu bearbeiten."

Artikel 25
Änderung der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung

In der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 229), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 174) geändert worden ist, wird die Anlage wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis werden in der Angabe zur Ausnahme 33 (M) die Wörter ", die Küstenschifffahrt betreiben" gestrichen.

2. Ausnahme 33 (M) wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter ", die Küstenschifffahrt betreiben" gestrichen.

b) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1 Abweichend von § 3 Absatz 1 der GGVSee dürfen gefährliche Güter auf Fährschiffen, die Küstenschifffahrt im Sinne des § 1 der Verordnung über die Küstenschifffahrt vom 5. Juli 2002 (BGBl. I S. 2555), die zuletzt durch Artikel 176 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, betreiben, sowie auf der Fährstrecke Eemshaven/Borkum befördert werden, wenn die nachfolgenden Bestimmungen beachtet werden."1 Abweichend von § 3 Absatz 1 der GGVSee dürfen gefährliche Güter auf Fährschiffen, die Fahrgäste oder Güter an einem Ort im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland an Bord nehmen und sie gegen Entgelt an einen Bestimmungsort in diesem Gebiet befördern, sowie auf der Fährstrecke Eemshaven/Borkum befördert werden, wenn die nachfolgenden Bestimmungen beachtet werden."

Artikel 26
Aufhebung der Verordnung über die Küstenschifffahrt

Die Verordnung über die Küstenschifffahrt vom 5. Juli 2002 (BGBl. I S. 2555), die zuletzt durch Artikel 2 § 11 der Verordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 27
Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung

Die BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung vom 28. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4744), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung vom 22. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 370) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 50

50. Verordnung über die Küstenschifffahrt (KüSchV),

wird aufgehoben.

b) Die Nummern 51 bis 75 werden die Nummern 50 bis 74.

2. Abschnitt 3 der Anlage wird wie folgt geändert:

a) Die Nummern 51 und 52

51 Erlaubnis zur Beförderung mit einem Seeschiff fremder Flagge
§ 2 Absatz 2 KüSchV
69,30

52 Erlaubnis zur Beförderung mit einem Seeschiff fremder Flagge bei Erteilung einer Jahresgenehmigung
§ 2 Absatz 2 KüSchV
831

werden aufgehoben.

b) Die Nummern 53 bis 55 werden die Nummern 51 bis 53.

Artikel 28
Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2008 (BGBl. I S. 1229), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 7. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5190) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird im Dritten Abschnitt die Angabe "2. Lärmbedingte Betriebsbeschränkungen von knapp die Vorschriften erfüllenden zivilen Unterschallstrahlflugzeugen an Flughäfen 48a bis 48f" durch die Angabe "2. (aufgehoben)" ersetzt.

2. Nach § 48 wird die Zwischenüberschrift "2. Lärmbedingte Betriebsbeschränkungen von knapp die Vorschriften erfüllenden zivilen Unterschallstrahlflugzeugen an Flughäfen" gestrichen.

3. Die §§ 48a bis 48f

§ 48a Begriffsbestimmungen

Im Sinne der §§ 48a bis 48f ist:

  1. "Flughafen" ein Zivilflughafen mit mehr als 50.000 Flugbewegungen ziviler Unterschallstrahlflugzeuge im Kalenderjahr (Starts oder Landungen) unter Berücksichtigung des Durchschnitts der letzten drei Kalenderjahre vor der Anwendung der §§ 48a bis 48f auf dem betreffenden Flughafen;
  2. "Stadtflughafen" ein ziviler Flughafen, der im Anhang I der Richtlinie 2002/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. März 2002 über Regeln und Verfahren für lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 85 S. 40) aufgeführt ist;
  3. "ziviles Unterschallstrahlflugzeug" ein Flugzeug mit einer höchstzulässigen Startmasse von 34.000 Kilogramm oder mehr oder dessen Baureihe mit Sitzplätzen für mehr als 19 Passagiere zugelassen ist;
  4. "knapp die Vorschriften erfüllendes Luftfahrzeug" ein ziviles Unterschallstrahlflugzeug, das die im Band I Teil II Kapitel 3 des Anhangs 16 des Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt (BGBl. 1956 II S. 411) festgelegten Höchstwerte um eine kumulative Marge von höchstens fünf EPNdB (Effective Perceived Noise in Decibel) unterschreitet, wobei die kumulative Marge die in EPNdB ausgedrückte Zahl ist, die man durch Addieren der einzelnen Margen (d. h. der Differenzen zwischen dem bescheinigten Lärmpegel und dem zulässigen Lärmhöchstpegel) jeder der drei Referenzlärmmesspunkte, wie sie im Band I Teil II Kapitel 3 des Anhangs 16 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt festgelegt sind, erhält;
  5. "Betriebsbeschränkung" eine lärmrelevante Maßnahme zur Begrenzung oder Reduzierung des Zugangs ziviler Unterschallstrahlflugzeuge zu einem Flughafen. Darin eingeschlossen sind Betriebsbeschränkungen, durch die knapp die Vorschriften erfüllende Luftfahrzeuge von bestimmten Flughäfen abgezogen werden sollen sowie partielle Betriebsbeschränkungen, die den Betrieb ziviler Unterschallstrahlflugzeuge je nach Zeitraum einschränken;
  6. "ausgewogener Ansatz" der Ansatz, innerhalb dessen die Luftfahrtbehörde die möglichen Maßnahmen zur Lösung des Lärmproblems auf einem Flughafen prüft, insbesondere die absehbare Auswirkung einer Reduzierung des Fluglärms an der Quelle, der Flächennutzungsplanung und -verwaltung, der lärmmindernden Betriebsverfahren und Betriebsbeschränkungen;
  7. "Entwicklungsland" ein Staat, der von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) in der Liste der Empfänger von offizieller Entwicklungshilfe - Teil 1 in der jeweils zuletzt veröffentlichten Fassung erfasst ist. Dies gilt nicht für den Fall, dass ein dort genannter Staat Vertragsstaat der Internationalen Zivilluftfahrt Organisation (ICAO) ist und dort einen Beitrag leistet, der über dem von dieser Organisation festgelegten Mindestbeitragssatz liegt. Für Staaten, die nicht Vertragsstaaten der Internationalen Zivilluftfahrt Organisation sind, ist die Einstufung der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung maßgeblich;
  8. "Betroffener" eine natürliche oder juristische Person, die von Lärmminderungsmaßnahmen, einschließlich Betriebsbeschränkungen betroffen ist oder betroffen werden kann oder ein berechtigtes Interesse an solchen Maßnahmen hat.

§ 48b Lärmbedingte Betriebsbeschränkungen an einem Flughafen

(1) Die Luftfahrtbehörde kann unbeschadet anderweitig bereits bestehender oder möglicher Betriebsbeschränkungen für einen Flughafen zur Verminderung des vom Flugbetrieb ausgehenden Lärms den Zugang von knapp die Vorschriften erfüllenden zivilen Unterschallstrahlflugzeugen beschränken.

(2) Bei einem Stadtflughafen kann die zuständige Luftfahrtbehörde wegen der objektiv höheren Lärmsensitivität Maßnahmen im Sinne von § 48a Nr. 5 hinsichtlich der in Nummer 4 dieser Vorschrift genannten Luftfahrzeuge anwenden, sofern die im Band I Teil II Kapitel 3 des Anhangs 16 des Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt (BGBl. 1956 II S. 411) festgelegten Höchstwerte um eine kumulative Marge von bis zu zehn EPNdB (Effective Perceived Noise in Decibel) unterschritten werden. Dabei ist die kumulative Marge die in EPNdB ausgedrückte Zahl, die man durch Addition einzelner Margen (d. h. der Differenzen zwischen dem bescheinigten Lärmpegel und dem zulässigen Lärmhöchstpegel) jeder der drei Referenzlärmmesspunkte erhält, wie sie im Band I Teil II Kapitel 3 des Anhangs 16 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt festgelegt sind.

(3) Betriebsbeschränkungen nach Absatz 1 oder 2 können nur dann ausgesprochen werden, wenn unter Beachtung des ausgewogenen Ansatzes alle danach möglichen Maßnahmen zur Lösung des Lärmproblems an dem jeweiligen Flughafen geprüft worden sind. Die voraussichtlichen Kosten der Betriebsbeschränkungen dürfen unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Flughafens, insbesondere im Hinblick auf bestehende Verpflichtungen, zu dem wahrscheinlichen Nutzen der Betriebsbeschränkungen nicht außer Verhältnis stehen.

(4) Die Luftfahrtbehörde stellt sicher, dass Betriebsbeschränkungen im Rahmen bestehender Verkehrsrechte ohne Diskriminierung hinsichtlich der Staatszugehörigkeit der betroffenen Luftfahrtunternehmen oder des Flugzeugherstellers des betroffenen Fluggerätes in wettbewerbsneutraler Weise erfolgen.

§ 48c Prüfung für die Einführung von lärmbedingten Betriebsbeschränkungen 14

(1) Bei der Prüfung der Einführung von Betriebsbeschränkungen nach § 48b sind die in Anlage 2 dieser Verordnung aufgeführten Informationen zu berücksichtigen, soweit dies für die konkrete Maßnahme und die Merkmale des jeweiligen Flughafens angemessen und möglich ist.

(2) Erfolgt die Prüfung der Einführung von Betriebsbeschränkungen nach § 48b im Zusammenhang mit der Prüfung eines Vorhabens an einem Flughafen nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, so gelten die Anforderungen des Absatzes 1 als erfüllt, sofern bei der Prüfung die in der Anlage 2 aufgeführten Informationen so weit als möglich berücksichtigt werden konnten.

(3) Absatz 1 gilt nicht für Betriebsbeschränkungen, die bereits vor dem 9. April 2005 erlassen worden sind, sowie für unwesentliche technische Änderungen partieller Betriebsbeschränkungen, die für die Luftfahrtunternehmen an dem Flughafen keine signifikanten Kostenauswirkungen haben und die nach dem 9. April 2005 vorgenommen werden.

§ 48d Fristen zur Einführung von lärmbedingten Betriebsbeschränkungen

Ergibt die nach §§ 48b und 48c durchgeführte Prüfung aller möglichen Maßnahmen, dass an einem Flughafen lärmbedingte Maßnahmen eingeführt werden müssen, um den Betrieb von knapp die Vorschriften erfüllenden zivilen Unterschallstrahlflugzeugen zu beschränken, gelten für den betreffenden Flughafen an Stelle des in Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/ 92 des Rates über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Luftverkehrs vom 23. Juli 1992 (ABl. EG Nr. L 240 S. 8) vorgesehenen Verfahrens folgende Vorschriften:

  1. sechs Monate nach Einführung der Zugangsbeschränkung im Sinne von Satz 1 werden keine über die Vorjahresperiode hinausgehenden Dienste mit Flugzeugen nach § 48a Nr. 4 mehr zugelassen,
  2. nach weiteren sechs Monaten kann von jedem Luftfahrtunternehmen verlangt werden, die Flugbewegungen um jährlich bis zu 20 Prozent der ursprünglichen Gesamtzahl an Flugbewegungen mit Fluggerät im Sinne von § 48a Nr. 4 zu vermindern.

§ 48e Verfahren zur Einführung von lärmbedingten Betriebsbeschränkungen

(1) Die Luftfahrtbehörde macht die Absicht zur Einführung von Betriebsbeschränkungen nach § 48b mit den aus § 48c folgenden Erwägungen öffentlich bekannt und fordert die Betroffenen zur Stellungnahme innerhalb eines angemessenen Zeitraums auf.

(2) Bei Betriebsbeschränkungen nach § 48d erfolgt die öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung im Fall des Buchstaben a dieser Bestimmung sechs Monate und im Fall des Buchstaben b ein Jahr vor Wirksamwerden, wobei als Beginn der Wirksamkeit ein Zeitpunkt festzusetzen ist, der zwei Monate nach der Flugplankonferenz für die anstehende Flugplanperiode liegen soll.

§ 48f Ausnahmegenehmigungen

(1) Ein Luftfahrzeug, das im Luftfahrzeugregister eines Entwicklungslandes eingetragen ist, wird bis zum 28. März 2012 von den Betriebsbeschränkungen nach § 48b ausgenommen, sofern das Luftfahrzeug den Flughafen zwischen dem 1. Januar 1996 und dem 26. März 2002 bereits angeflogen hat, während dieses Zeitraums in dem Register des Entwicklungslandes eingetragen gewesen ist und weiterhin von einer in diesem Staat ansässigen natürlichen oder juristischen Person betrieben wird. Die Voraussetzungen sind nachzuweisen, insbesondere mit einem Lärmzeugnis, das die Einhaltung der Höchstwerte des Bands I Teil II Kapitel 3 des Anhangs 16 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt bescheinigt.

(2) In Einzelfällen darf die Luftfahrtbehörde den auf Grund dieses Unterabschnitts vom Zugang zum Flughafen ausgeschlossenen Luftfahrzeugen den Zugang ausnahmsweise gestatten, wenn so ungewöhnliche Umstände vorliegen, dass die Versagung des Zugangs unverhältnismäßig wäre. Dies gilt insbesondere für den Zugang zum Flughafen zum Zwecke der Durchführung von humanitären Hilfeleistungen oder für Reparatur-, Umrüstungs- und Wartungszwecke, durch die keine Einnahmen erzielt werden. Die Luftfahrtbehörde kann geeigneten Personen als Beliehenen die Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 und 2 übertragen. Die Beleihung kann jederzeit widerrufen werden.

werden aufgehoben.

4. § 53 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5

(5) Die §§ 48a bis 48f finden Anwendung, soweit ein Landeplatz Flugbewegungen in der in § 48a Nr. 1 bestimmten Höhe aufweist und den Betrieb von zivilen Unterschallstrahlflugzeugen zulässt.

wird aufgehoben.

b) Absatz 6 wird Absatz 5.

Artikel 29
Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung

Abschnitt VI Nummer 8 der Anlage Gebührenverzeichnis zur Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung vom 14. Februar 1984 (BGBl. I S. 346), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 251) geändert worden ist,

8. Zulassung von Ausnahmen für Flüge von und zu bestimmten Flugplätzen (§ 24 Absatz 2 LuftVO)
a) allgemein 800 EUR
b) im Einzelfall 80 EUR

wird aufgehoben.

Artikel 30
Änderung der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung

Die Bodenabfertigungsdienst-Verordnung vom 10. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2885), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2442) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 9 Satz 2 und 3 und § 12 Absatz 1 in dem Satzteil nach Nummer 3 und in Absatz 3 werden jeweils die Wörter "Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter "Bundesministerium für Digitales und Verkehr" ersetzt.

2. § 13

§ 13 Unterrichtung

(1) Die Luftfahrtbehörde meldet dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die unter diese Verordnung fallenden Flugplätze vor dem 1. Juni jeden Jahres mit Angaben zum jeweiligen Passagier- und Frachtaufkommen des abgelaufenen Kalenderjahres und des dem 1. April und dem 1. Oktober des Vorjahres vorausgehenden Sechsmonatszeitraums.

(2) Die Luftfahrtbehörde stellt dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur auf dessen Anforderung hin Informationen zur Verfügung, die die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Erstellung eines Berichts über die Anwendung der Richtlinie 96/67/EG des Rates benötigt.

(3) Der Flugplatzunternehmer ist verpflichtet, der Luftfahrtbehörde die nach Absatz 2 erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.

wird aufgehoben.

3. In Anlage 2 werden in der Überschrift die Wörter "Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter "Bundesministeriums für Digitales und Verkehr" ersetzt.

4. Anlage 5 wird wie folgt geändert:

a) Die Angaben zum Flughafen Berlin-Tegel (TXL)

Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen Berlin-Tegel (TXL) bei den folgenden Bodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf:
Dienst gemäß Anlage 1Zahl
Selbstabfertiger
Zahl
Drittabfertiger
3Gepäckabfertigung33
4Fracht- und Postabfertigung (Beförderung zwischen Flugplatz und Flugzeug)33
5.1Lotsen33
5.2Unterstützen beim Parken33
5.3Kommunikation Flugzeug/Abfertiger33
5.4Be- und Entladung sowie Beförderung Fluggast/Gepäck
Beförderung Besatzung
3
unbegrenzt
3
unbegrenzt
5.5Anlassen/Triebwerke33
5.6Bewegen des Flugzeugs/Bereitstellen (mit Ausnahme sogenannter Werftschlepps)33
5.7Beförderung, Ein-/Ausladen von Nahrungsmitteln/Getränkenunbegrenztunbegrenzt
7Betankungsdiensteunbegrenztunbegrenzt

Die angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw. Drittabfertiger sind nur insoweit maßgeblich, als nicht im Einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl festgelegt oder der Zugang nicht geöffnet ist.

werden aufgehoben.

b) In den Angaben zum Flughafen Berlin-Schönefeld (SXF) werden die Wörter "Berlin-Schönefeld (SXF)" durch die Wörter "Berlin-Brandenburg (BER)" ersetzt.

Artikel 31
Änderung der Luftverkehrs-Ordnung

Die Luftverkehrs-Ordnung vom 29. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1894), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 251) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 24 wie folgt gefasst:

" § 24 (aufgehoben)".

2. § 24

§ 24 Flugbetrieb mit Flugzeugen zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder Sachen

(1) Der Luftfahrzeugführer eines Flugzeugs mit einer Höchstabflugmasse von mehr als 14.000 Kilogramm darf bei Flügen zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder Sachen auf einem Flugplatz im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland nur starten oder landen, wenn

  1. für den Start Instrumentenabflugverfahren und für die Landung Instrumentenanflugverfahren festgelegt sind und
  2. eine Flugverkehrskontrolle vorhanden ist.

(2) Die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde des Landes kann für einzelne Flüge Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn eine Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs nicht zu erwarten ist. Die Ausnahmen können eingeschränkt, befristet oder mit Auflagen verbunden werden.

wird aufgehoben.

3. § 44 Absatz 1 Nummer 20

20. entgegen § 24 Absatz 1 auf einem Flugplatz startet oder landet,

wird aufgehoben.

Artikel 32
Änderung der Düngeverordnung

In § 10 Absatz 2 Satz 1 im Satzteil vor Nummer 1 der Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305), die zuletzt durch Artikel 97 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird das Wort "zwei" durch die Angabe "14" ersetzt.

Artikel 33
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 am 1. Januar 2025 in Kraft.

(2) Die Artikel 1 und 26 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(3) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

(4) Artikel 23 tritt am 1. Juni 2025 in Kraft.

(5) Artikel 10 tritt am 1. November 2025 in Kraft.

Anhang 1 zu Artikel 2 Nummer 12

Alt:

.

"Anleitung zu Angaben in der elektronischen Ausfuhranmeldung"Anlage A1

Außer den gemäß Artikel 216 in Verbindung mit Anhang 37 Titel I Abschnitt B der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ZK-DVO) (ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1) in der dortigen Tabelle in Spalte A mit dem Symbol "A" gekennzeichneten, obligatorischen Feldern sind folgende Angaben in der elektronischen Ausfuhranmeldung zu machen:

Felder 8, 15a, 20, 22, 24, 29 und 34b sowie gegebenenfalls weitere obligatorische Angaben nach der jeweils geltenden Fassung des Anhangs 30 A zur ZKDVO.

In Feld 8 (Empfänger) kann die Angabe "Verschiedene" eingetragen werden, sofern die einzelnen Empfänger in einem Zusatzfeld aufgeführt werden. Jedem der verschiedenen Empfänger ist die für ihn bestimmte Position der Ausfuhranmeldung zuzuordnen. Die Regelung ist auf Empfänger in demselben Bestimmungsland beschränkt (vgl. § 2 Absatz 4 AWG in Verbindung mit § 12 Absatz 2 AWV).

Bei vereinfachten Ausfuhrverfahren nach Artikel 279 ff. ZK-DVO oder § 17 AWV können in der unvollständigen/vereinfachten Anmeldung einige der genannten Pflichtangaben fehlen.

Einzelheiten zur Abgabe der elektronischen Ausfuhranmeldung sind in Titel II des Merkblattes zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen (E-VSF N 01 2012 Nr. 1) - sowie eingestellt auf der Internetseite der deutschen Zollverwaltung unter http://www.zoll.de in der Rubrik "Veröffentlichungen - Merkblätter" enthalten.

Der Vordruck darf nur Waren umfassen, die von einem Ausführer/Anmelder nach einem Bestimmungsland gleichzeitig mit demselben Beförderungsmittel über dieselbe Ausgangszollstelle ausgehen.

.

"Vermögen von Inländern im Ausland"Anlage K3

Als PDF öffnenPDF öffnen

.

"Vermögen von Ausländern im Inland"Anlage K4

Als PDF öffnenPDF öffnen

.

"Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr"Anlage Z4

Als PDF öffnenPDF öffnen

.

"Forderungen und Verbindlichkeiten aus Finanzbeziehungen mit ausländischen Banken"Anlage Z5

Als PDF öffnenPDF öffnen

.

Anlage Z5a

Blatt 1/1 "Forderungen und Verbindlichkeiten aus Finanzbeziehungen mit verbundenen ausländischen Nichtbanken"

Als PDF öffnenPDF öffnen

Blatt 1/2 "Forderungen und Verbindlichkeiten aus Finanzbeziehungen mit sonstigen ausländischen Nichtbanken"

Als PDF öffnenPDF öffnen

Blatt 2/1 "Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen ausländischen Nichtbanken aus dem Waren- und Dienstleistungsverkehr"

Als PDF öffnenPDF öffnen

Blatt 2/2 "Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber sonstigen ausländischen Nichtbanken aus dem Waren- und Dienstleistungsverkehr"

Als PDF öffnenPDF öffnen

.

"Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Ausländern aus derivativen Finanzinstrumenten"Anlage Z5b

Als PDF öffnenPDF öffnen

.

"Einnahmen und Ausgaben der Seeschifffahrt"Anlage Z8

Als PDF öffnenPDF öffnen

.

"Wertpapiergeschäfte und Finanzderivate im Außenwirtschaftsverkehr"Anlage Z10

Als PDF öffnenPDF öffnen

.

"Zahlungen für Wertpapier-Erträge im Außenwirtschaftsverkehr"Anlage Z11

Als PDF öffnenPDF öffnen

.

"Zahlungseingänge/Zahlungsausgänge im Reiseverkehr: Karten-Umsätze"Anlage Z12

Als PDF öffnenPDF öffnen

.

"Zahlungseingänge/Zahlungsausgänge im Reiseverkehr: Sorten und Fremdwährungsreiseschecks"Anlage Z13

Als PDF öffnenPDF öffnen

.

"Zinseinnahmen und zinsähnliche Erträge im Außenwirtschaftsverkehr
(ohne Wertpapierzinsen)"
Anlage Z14

Als PDF öffnenPDF öffnen

.

"Zinsausgaben und zinsähnliche Aufwendungen im Außenwirtschaftsverkehr
(ohne Wertpapierzinsen)"
Anlage Z15

Als PDF öffnenPDF öffnen

.

"Leistungsverzeichnis der Deutschen Bundesbank für die Zahlungsbilanz"Anlage LV

Neu:

.

DIREKA1 Vermögen von Inländern im AuslandAnlage 2

Meldeinhalte
Angaben zum Meldepflichtigen
Angaben zum Einreicher
Kontaktdaten für Rückfragen
Meldedatum

Über die allgemeinen Angaben des Meldepflichtigen hinausgehende Angaben
Wirtschaftszweig
Rechtsform
Bilanzsumme
Jahresumsatz
Zahl der Beschäftigten
Sitzland der ausländischen Konzernspitze

Falls der Meldepflichtige zu einem deutschen Konzern gehört: Angaben zum Konzern
Bilanzsumme
Jahresumsatz
Zahl der Beschäftigten
Firma der deutschen Konzernmutter

Liste der ausländischen Unternehmen, an denen der Meldepflichtige unmittelbar oder mittelbar zum Meldestichtag beteiligt ist oder zum letzten Meldestichtag beteiligt war mit folgendem Inhalt
Firma
Sitz
Sitzland
Wirtschaftszweig
Angabe zur Selbständigkeit
ISIN
Unmittelbare ausländische Beteiligungsgeber, über die der Meldepflichtige mittelbar beteiligt ist
Erstmelde-/Abgangsgrund
Währung
Jahresumsatz
Investitionen in Sachanlagen
Personalaufwand
Zahl der Beschäftigten
Summe der Stimmrechtsanteile vom Meldepflichtigen und unmittelbaren Beteiligungsgebern
Bilanz der ausländischen Beteiligung (siehe Beschreibung: Bilanzinformationen)

Auf den Meldepflichtigen entfallende Anteile der folgenden Bilanzinformationen:
Anteile an verbundenen Unternehmen, Beteiligungen
Ausleihungen an Anteilseigner, verbundene Unternehmen, Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
Forderungen an Anteilseigner, verbundene Unternehmen, Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
Gezeichnetes oder eingefordertes Kapital, Dotationskapital, Einlagen von Gesellschaftern
Verbindlichkeiten gegenüber Anteilseignern, verbundenen Unternehmen, Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
Börsenwert der vom Meldepflichtigen unmittelbar gehaltenen Anteile
Anteil der Stimmrechte des Meldepflichtigen
Auf den oder die unmittelbaren ausländischen Beteiligungsgeber entfallenden Anteile der folgenden Bilanzinformationen:
Anteile an verbundenen Unternehmen, Beteiligungen
Ausleihungen an Anteilseigner, verbundene Unternehmen, Unternehmen mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
Forderungen an Anteilseigner, verbundene Unternehmen, Unternehmen mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
Gezeichnetes oder eingefordertes Kapital, Dotationskapital, Einlagen von Gesellschaftern
Verbindlichkeiten gegenüber Anteilseignern, verbundenen Unternehmen, Unternehmen mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht

Bilanzinformationen der ausländischen Beteiligungen
Bilanzstichtag
Art der Rechnungslegung
Sachanlagen und immaterielle Vermögensgegenstände
Finanzanlagen insgesamt
Darunter:
Anteile an verbundenen Unternehmen, Beteiligungen
Ausleihungen an in Deutschland ansässige Anteilseigner, verbundene Unternehmen, Unternehmen mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
Ausleihungen an nicht in Deutschland ansässige Anteilseigner, verbundene Unternehmen, Unternehmen an denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
Umlaufvermögen insgesamt
Darunter:
Forderungen gegenüber in Deutschland ansässige Anteilseigner, verbundenen Unternehmen, Unternehmen mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
Forderungen gegenüber nicht in Deutschland ansässigen Anteilseigner, verbundenen Unternehmen, Unternehmen mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
Übrige Aktiva
Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag
Gezeichnetes oder eingefordertes Kapital, Dotationskapital, Einlagen von Gesellschaftern
Kapitalrücklage
Gewinnrücklagen
Bei internationaler Rechnungslegung: kumulierte erfolgsneutrale Eigenkapitalveränderungen
Gewinnvortrag/Verlustvortrag
Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag
Verbindlichkeiten insgesamt
Darunter:
Verbindlichkeiten gegenüber in Deutschland ansässigen Anteilseignern, verbundenen Unternehmen, Unternehmen mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
Verbindlichkeiten gegenüber nicht in Deutschland ansässigen Anteilseignern, verbundenen Unternehmen, Unternehmen mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
Übrige Passiva
Bilanzsumme

.

DIREKA2 Vermögen von Ausländern im InlandAnlage 3

Meldeinhalte
Angaben zum Meldepflichtigen
Angaben zum Einreicher
Kontaktdaten für Rückfragen
Meldedatum

Über die allgemeinen Angaben des Meldepflichtigen hinausgehende Angaben
Wirtschaftszweig
Rechtsform
ISIN
Erstmeldegrund
Jahresumsatz
Zahl der Beschäftigten
Bilanz des Meldepflichtigen (siehe Beschreibung: Bilanzinformationen)

Liste der ausländischen Beteiligungsgeber mit folgendem Inhalt
Firma oder Name
Sitz
Sitzland
Sitzland des Endeigentümers
Auf den ausländischen Beteiligungsgeber entfallende Anteile der folgenden Bilanzinformationen des Meldepflichtigen:
Anteile an verbundenen Unternehmen, Beteiligungen
Ausleihungen an Anteilseigner, verbundene Unternehmen, Unternehmen mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht im Ausland
Forderungen an Anteilseigner, verbundene Unternehmen, Unternehmen mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht im Ausland
Gezeichnetes oder eingefordertes Kapital, Dotationskapital, Einlagen von Gesellschaftern
Verbindlichkeiten gegenüber Anteilseignern, verbundenen Unternehmen, Unternehmen mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht im Ausland
Börsenwert der gehaltenen Anteile
Anteil der Stimmrechte

Liste der inländischen Unternehmen, an denen die Ausländer über den Meldepflichtigen zum Meldestichtag mittelbar beteiligt sind oder zum letzten Meldestichtag beteiligt waren mit folgendem Inhalt (nur für vom ausländischen Beteiligungsgeber abhängige Unternehmen):
Firma
Sitz
Wirtschaftszweig
Rechtsform
Unmittelbare inländische Beteiligungsgeber über die der Meldepflichtige mittelbar beteiligt ist
Erstmelde-/Abgangsgrund
Jahresumsatz
Zahl der Beschäftigten
Bilanz der inländischen Beteiligung (siehe Beschreibung: Bilanzinformationen)
Auf den oder die ausländischen Beteiligungsgeber entfallenden Anteile der folgenden Bilanzinformationen:
Anteile an verbundenen Unternehmen, Beteiligungen
Ausleihungen an Anteilseigner, verbundene Unternehmen, Unternehmen mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
Forderungen an Anteilseigner, verbundene Unternehmen, Unternehmen mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
Verbindlichkeiten gegenüber Anteilseignern, verbundenen Unternehmen, Unternehmen mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
Auf die direkten inländischen Beteiligungsgeber entfallende Anteile der folgenden Bilanzinformationen:
Anteile an verbundenen Unternehmen, Beteiligungen
Ausleihungen an Anteilseigner, verbundene Unternehmen, Unternehmen mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
Forderungen an Anteilseigner, verbundene Unternehmen, Unternehmen mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
Gezeichnetes oder eingefordertes Kapital, Dotationskapital, Einlagen von Gesellschaftern
Verbindlichkeiten gegenüber Anteilseignern, verbundenen Unternehmen, Unternehmen an denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
Anteil der Stimmrechte des unmittelbaren Beteiligungsgebers

Bilanzinformationen (für Meldepflichtigen und seine deutschen Beteiligungen)
Bilanzstichtag
Art der Rechnungslegung
Sachanlagen und immaterielle Vermögensgegenstände
Finanzanlagen insgesamt
Darunter:
Anteile an verbundenen Unternehmen, Beteiligungen
Ausleihungen an in Deutschland ansässige Anteilseigner, verbundene Unternehmen, Unternehmen mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
Ausleihungen an nicht in Deutschland ansässige Anteilseigner, verbundene Unternehmen, Unternehmen an denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
Umlaufvermögen insgesamt
Darunter:
Forderungen gegenüber in Deutschland ansässigen Anteilseigner, verbundenen Unternehmen, Unternehmen mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht in Deutschland
Forderungen gegenüber nicht in Deutschland ansässigen Anteilseigner, verbundenen Unternehmen, Unternehmen mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
Übrige Aktiva
Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag
Gezeichnetes oder eingefordertes Kapital, Dotationskapital, Einlagen von Gesellschaftern
Kapitalrücklage
Gewinnrücklagen
Bei internationaler Rechnungslegung: kumulierte erfolgsneutrale Eigenkapitalveränderungen
Gewinnvortrag/Verlustvortrag
Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag
Verbindlichkeiten insgesamt
Darunter:
Verbindlichkeiten gegenüber in Deutschland ansässigen Anteilseignern, verbundenen Unternehmen, Unternehmen mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
Verbindlichkeiten gegenüber nicht in Deutschland ansässigen Anteilseignern, verbundenen Unternehmen, Unternehmen mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
Übrige Passiva
Bilanzsumme

.

AUSWIB1 Bestandsmeldungen der Forderungen und Verbindlichkeiten im Außenwirtschaftsverkehr nach den §§ 66 ff. der AußenwirtschaftsverordnungAnlage 4

Meldeinhalte
Angaben zum Meldepflichtigen
Angaben zum Einreicher
Kontaktdaten für Rückfragen
Meldedatum

Liste der Forderungen und Verbindlichkeiten, gegliedert nach:
Sitzland des Schuldners/Gläubigers
Währung der Forderung/Verbindlichkeit (außer für derivative Finanzinstrumente)
Bestandsarten gemäß Bestandsartenverzeichnis
Betrag (in Tausend Euro/fremde Währungen sind in Euro umzurechnen)

Bestandsartenverzeichnis (AUSWI) zur Außenwirtschaftsverordnung der Deutschen Bundesbank für die Zahlungsbilanz
Finanzbeziehungen gegenüber ausländischen Banken (ohne Wertpapiere)
  • Forderungen
    • mit Fristigkeiten von bis zu 1 Jahr
    • mit Fristigkeiten von mehr als 1 Jahr
  • Verbindlichkeiten
    • mit Fristigkeiten von bis zu 1 Jahr
    • mit Fristigkeiten von mehr als 1 Jahr
Finanzbeziehungen gegenüber verbundenen ausländischen Nichtbanken (ohne Wertpapiere)
  • gegenüber Unternehmen, die am Meldepflichtigen beteiligt sind
    • Forderungen
      • mit Fristigkeiten von bis zu 1 Jahr
      • mit Fristigkeiten von mehr als 1 Jahr
    • Verbindlichkeiten
      • mit Fristigkeiten von bis zu 1 Jahr
      • mit Fristigkeiten von mehr als 1 Jahr
  • gegenüber Unternehmen, an denen der Meldepflichtige beteiligt ist
    • Forderungen
      • mit Fristigkeiten von bis zu 1 Jahr
      • mit Fristigkeiten von mehr als 1 Jahr
    • Verbindlichkeiten
      • mit Fristigkeiten von bis zu 1 Jahr
      • mit Fristigkeiten von mehr als 1 Jahr
  • gegenüber Unternehmen, mit denen der Meldepflichtige über einen gemeinsamen Beteiligten verbunden ist
    • Forderungen
      • mit Fristigkeiten von bis zu 1 Jahr
      • mit Fristigkeiten von mehr als 1 Jahr
    • Verbindlichkeiten
      • mit Fristigkeiten von bis zu 1 Jahr
      • mit Fristigkeiten von mehr als 1 Jahr
  • Finanzbeziehungen gegenüber sonstigen ausländischen Nichtbanken (ohne Wertpapiere)
    • Forderungen
      • mit Fristigkeiten von bis zu 1 Jahr
      • mit Fristigkeiten von mehr als 1 Jahr
    • Verbindlichkeiten
      • mit Fristigkeiten von bis zu 1 Jahr
      • mit Fristigkeiten von mehr als 1 Jahr
Waren- und Dienstleistungsverkehr gegenüber verbundenen ausländischen Nichtbanken
  • gegenüber Unternehmen, die am Meldepflichtigen beteiligt sind
    • Forderungen
      • mit Fristigkeiten von bis zu 1 Jahr
      • mit Fristigkeiten von mehr als 1 Jahr
      • aus geleisteten Anzahlungen
    • Verbindlichkeiten
      • mit Fristigkeiten von bis zu 1 Jahr
      • mit Fristigkeiten von mehr als 1 Jahr
      • aus empfangenen Anzahlungen
  • gegenüber Unternehmen, an denen der Meldepflichtige beteiligt ist
    • Forderungen
      • mit Fristigkeiten von bis zu 1 Jahr
      • mit Fristigkeiten von mehr als 1 Jahr
      • aus geleisteten Anzahlungen
    • Verbindlichkeiten
      • mit Fristigkeiten von bis zu 1 Jahr
      • mit Fristigkeiten von mehr als 1 Jahr
      • aus empfangenen Anzahlungen
  • gegenüber Unternehmen, mit denen der Meldepflichtige über einen gemeinsamen Beteiligten verbunden ist
    • Forderungen
      • mit Fristigkeiten von bis zu 1 Jahr
      • mit Fristigkeiten von mehr als 1 Jahr
      • aus geleisteten Anzahlungen
    • Verbindlichkeiten
      • mit Fristigkeiten von bis zu 1 Jahr
      • mit Fristigkeiten von mehr als 1 Jahr
      • aus empfangenen Anzahlungen
Waren- und Dienstleistungsverkehr gegenüber sonstigen ausländischen Nichtbanken
  • Forderungen
    • mit Fristigkeiten von bis zu 1 Jahr
    • mit Fristigkeiten von mehr als 1 Jahr
    • aus geleisteten Anzahlungen
  • Verbindlichkeiten
    • mit Fristigkeiten von bis zu 1 Jahr
    • mit Fristigkeiten von mehr als 1 Jahr
    • aus empfangenen Anzahlungen
Derivative Finanzinstrumente gegenüber Ausländern
  • Forderungen
    • an ausländische Banken
    • an ausländische verbundene Nichtbanken
    • an ausländische sonstige Nichtbanken
  • Verbindlichkeiten
    • gegenüber ausländischen Banken
    • gegenüber ausländischen verbundenen Nichtbanken
    • gegenüber ausländischen sonstigen Nichtbanken

.

ZABILC1 Zahlungen für Dienstleistungen, Transit, Direktinvestitionen, Kapitalverkehr (einschließlich Wertpapier- und Zinserträge) im Außenwirtschaftsverkehr nach den §§ 67 ff. der AußenwirtschaftsverordnungAnlage 5

Meldeinhalte
Angaben zum Meldepflichtigen
Angaben zum Einreicher
Kontaktdaten für Rückfragen
Meldedatum
Die Zahlungsinformationen sind nach folgenden Merkmalen zu gliedern:
  • Transaktionsrichtung
  • Kennzahl laut Leistungsverzeichnis
  • Zahlungszweck
  • Betrag
  • Land
  • Verrechnungskennzeichen (außer für Wertpapier- und Zinserträge)
  • ISIN (Kapitalverkehr)
  • Bezeichnung des Wertpapieres (Kapitalverkehr)
  • Stückzahl (Kapitalverkehr)
  • Warencode (Transitverkehr)
  • Warenbezeichnung (Transitverkehr)

.

ZABILC2 Zahlungen für Wertpapiergeschäfte, Finanzderivate im Außenwirtschaftsverkehr nach § 67 Absatz 4 und § 70 Absatz 1 Nummer 1 der AußenwirtschaftsverordnungAnlage 6

Meldeinhalte
Angaben zum Meldepflichtigen
Angaben zum Einreicher
Kontaktdaten für Rückfragen
Meldedatum
Die Zahlungsinformationen sind nach folgenden Merkmalen zu gliedern:
  • Transaktionsrichtung
  • Kennzahl laut Leistungsverzeichnis
  • Betrag
  • Land
  • Notierungsart
  • ISIN
  • Bezeichnung des Wertpapieres bzw. Finanzinstruments
  • Stückzahl/Nominalbetrag
  • Emissionswährung

.

ZABILC3 Zahlungen für Reiseverkehr (Karten-Umsätze) im Außenwirtschaftsverkehr nach § 70 Absatz 1 Nummer 3 der AußenwirtschaftsverordnungAnlage 7

Meldeinhalte
Angaben zum Meldepflichtigen
Angaben zum Einreicher
Kontaktdaten für Rückfragen
Meldedatum
Die Zahlungsinformationen sind nach folgenden Merkmalen zu gliedern:
  • Transaktionsrichtung
  • Kennzahl laut Leistungsverzeichnis
  • Betrag
  • Land

.

Leistungsverzeichnis zur Außenwirtschaftsverordnung Leistungsverzeichnis der Deutschen Bundesbank für die ZahlungsbilanzAnlage 8

Dienstleistungen

Produktbezogene Dienstleistungen
Forschung und Entwicklung549
Produkttests551
Herstellung von audiovisuellen und sonstigen künstlerischen Produkten564
Wartung und Reparatur566
Lohnfertigung567
Technische Dienstleistungen553
Architekturdienstleistungen554
Ingenieur-Dienstleistungen555
Entsorgungsleistungen534
Dienstleistungen für Landwirtschaft und Bergbau558
Unternehmensbezogene Dienstleistungen
Provisionen523
Finanzdienstleistungen533
Juristische Dienstleistungen536
Wirtschaftsprüfung, Buchführung, Steuerberatung546
Unternehmens- und Public-Relation-Beratung556
Werbung, Marktforschung, Messekosten540
Miete und Operationelles Leasing594
Amtliche Gebühren619
Pacht694
Sonstige produktbezogene oder unternehmensbezogene Dienstleistungen571
Personenbezogene Dienstleistungen
Gesundheitsleistungen658
Bildungsdienstleistungen659
Freizeit- und Kulturdienstleistungen643
Personalleasing517
Entgelte für nicht selbständige Arbeit521
Sonstige personenbezogene Dienstleistungen695
Geistiges Eigentum
1. Nutzungsgebühren und Lizenzen
Nutzung von Software613
Nutzung von audiovisuellen Produkten und sonstigen künstlerischen Urheberrechten614
Nutzung von Forschungsergebnissen, Erfindungen und Verfahren615
Nutzung von Marken-, Warenzeichen, Namensrechten und Franchise616
Nutzung von sonstigen Rechten617
2. Vertriebs- und Reproduktionsrechte an geistigem Eigentum
Reproduktion und Vertrieb von Computersoftware623
Reproduktion, Vertrieb und Übertragung von audiovisuellen Produkten und sonstigen künstlerischen Urheberrechten624
Sonstige Vertriebsrechte627
3. Erwerb/Veräußerung von geistigem Eigentum
Kauf/Verkauf von Software633
Kauf/Verkauf von audiovisuellen Produkten und sonstigen künstlerischen Urheberrechten634
Kauf/Verkauf von Forschungsergebnissen635
Kauf/Verkauf von Markenrechten und Warenzeichen636
Kauf/Verkauf von sonstigen Rechten637
Telekommunikations-, Computer- und Informationsdienstleistungen
Kommunikationsdienstleistungen576
EDV-Dienstleistungen573
Nachrichten- und Informationsdienste572
Speicherung von Informationen sowie Bereitstellung entsprechender Infrastruktur574
Bauleistungen
1. Baustellen im Ausland unter einem Jahr im Auftrag von Ausländern
Ausgaben für Baustellen im Ausland, die kürzer als ein Jahr bestehen580
Einnahmen aus Baustellen im Ausland, die kürzer als ein Jahr bestehen570
2. Baustellen im Ausland über einem Jahr im Auftrag von Ausländern
Ausgaben für Baustellen im Ausland, die länger als ein Jahr bestehen579
Einnahmen aus Baustellen im Ausland, die länger als ein Jahr bestehen569
3. Baustellen im Inland unter einem Jahr im Auftrag von Inländern
Einnahmen aus Baustellen im Inland, die kürzer als ein Jahr bestehen580
Ausgaben für Baustellen im Inland, die kürzer als ein Jahr bestehen570
4. Baustellen im Inland über einem Jahr im Auftrag von Inländern
Einnahmen aus Baustellen im Inland, die länger als ein Jahr bestehen579
Ausgaben für Baustellen im Inland, die länger als ein Jahr bestehen569
5. Sonstige Bauleistungen
Reparatur von Gebäuden und anderen nicht beweglichen Sachen561
Transportdienstleistungen
1. Seeverkehr
Personenbeförderung auf See654
Seefrachten im Zusammenhang mit den deutschen Ein- und Ausfuhren und Verbringungen669
Sonstige Seefrachten081
Transportnebenleistungen für den Seeverkehr310
2. Luftverkehr
Personenbeförderung in Flugzeugen014
Luftfrachten im Zusammenhang mit den deutschen Ein- und Ausfuhren und Verbringungen225
Sonstige Luftfrachten082
Transportnebenleistungen für den Luftverkehr360
3. Straßenverkehr
Personenbeförderung auf der Straße674
Straßenfrachten im Zusammenhang mit den deutschen Ein- und Ausfuhren und Verbringungen240
Sonstige Straßenfrachten671
Transportnebenleistungen für den Straßenverkehr670
4. Schienenverkehr
Personenbeförderung auf der Schiene013
Bahnfrachten im Zusammenhang mit den deutschen Ein- und Ausfuhren und Verbringungen676
Sonstige Bahnfrachten681
Transportnebenleistungen für den Schienenverkehr340
5. Binnenschiffsverkehr
Personenbeförderung auf Binnenschiffen664
Binnenschiffsfrachten im Zusammenhang mit den deutschen Ein- und Ausfuhren und Verbringungen216
Sonstige Binnenschiffsfrachten661
Transportnebenleistungen für den Binnenschiffsverkehr690
6. Transport durch Rohr- und Stromfernleitungen
Rohrfernleitungstransporte im Zusammenhang mit den deutschen Ein- und Ausfuhren und Verbringungen226
Sonstige Rohrfernleitungstransporte215
Übertragung von Stromfernleitungen217
7. Post- und Kurierdienste (KEP)
Post- und Kurierdienste im Zusammenhang mit den deutschen Ein- und Ausfuhren und Verbringungen696
Sonstige Post- und Kurierdienste691
8. Sonstige Transportdienstleistungen
Bedarf für Transportmittel361
Weltraumtransporte629
Allgemeine Transportnebenleistungen680
Versicherungsverkehr
1. Lebensversicherungen (ohne Risikolebensversicherung)
Lebensversicherungen inländischer Versicherungsnehmer400
Lebensversicherungen inländischer Versicherungsgeber mit Ausländern440
Lebensversicherungen inländischer Versicherungsgeber mit Inländern443
2. Lebensversicherungszweitmarkt
Lebensversicherungszweitmarkt401
3. Transportversicherungen
Transportversicherung inländischer Versicherungsnehmer410
Transportversicherung inländischer Versicherungsgeber - Versicherungsvertrag mit Ausländern441
Transportversicherung inländischer Versicherungsgeber - Versicherungsvertrag mit Inländern444
4. Sonstige Versicherungen
Sonstiger Versicherungsverkehr inländischer Versicherungsnehmer420
Sonstiger Versicherungsverkehr inländischer Versicherungsgeber - Versicherungsvertrag mit Ausländern442
Sonstiger Versicherungsverkehr inländischer Versicherungsgeber - Versicherungsvertrag mit Inländern445
5. Rückversicherungen
Abgehendes (Retro-) Geschäft450
Eingehendes (Rück-) Geschäft451
Rückversicherungsprovision439
Prämien- und Schadensrückerstattungen im abgehenden (Retro-) Geschäft - Korrektur Kennz. 450 (fakultativ)447
Prämien- und Schadensrückerstattungen im eingehenden (Rück-) Geschäft - Korrektur Kennz. 451 (fakultativ)448
Gewinnbeteiligungen bei Rückversicherungen449
Verlustbeteiligungen bei Rückversicherungen459
Portfolioübertragung zwischen Versicherern452
6. Betriebsrenten
Ausländische Pensionskassen und Vorsorgewerke638
Inländische Pensionskassen und Vorsorgewerke639
7. Sonstiges
Sonstige Einnahmen von Versicherungen460
Versicherungsnebenleistungen657
Reiseverkehr
Reiseverkehr017

Übertragungen

Private Übertragungen
Zahlungen im Verkehr mit ausländischen Behörden810
Subventionen der Europäischen Union812
Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung, Restitution850
Wiedergutmachungsleistungen privater Stellen724
Privater Schuldenerlass727
Unterstützungszahlungen zwischen privaten Haushalten728
Unterstützungszahlungen ausländischer Arbeitnehmer861
Kapitalanlagen ausländischer Arbeitnehmer862
Sonstige private Unterstützungszahlungen729
Transaktionen des Bundes, der Länder und der Gemeinden
1. Ausgaben für Renten
Renten526
Pensionen527
Kriegsopferversorgung528
Sonstige Renten529
2. Steuereinnahmen und Steuererstattungen inländischer öffentlicher Stellen
Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag762
Kapitalertrags- und Körperschaftsteuer763
Mehrwertsteuer764
Gewerbesteuer765
Grund- und Grunderwerbsteuer769
Sonstige Steuern774
3. Zahlungen des Bundes an deutsche diplomatische Vertretungen
Zahlungen des Bundes an die diplomatischen Vertretungen im Ausland zur Bestreitung der laufenden Kosten710
Gehaltszahlungen an deutsche Beschäftigte bei deutschen Botschaften und Konsulaten712
Gehaltszahlungen an ausländische Beschäftige bei deutschen Botschaften und Konsulaten525
4. Sonstige Einnahmen und Ausgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden
Wiedergutmachungsleistungen öffentlicher Stellen720
Transaktionen mit Internationalen Organisationen740
Einnahmen und Ausgaben der Bundeswehr700
Schuldenerlass des Bundes725
Sonstige Einnahmen und Ausgaben des Bundes, der Länder, Gemeinden und anderer öffentlicher Stellen760
Sonstige Übertragungen
Europäische Bankenabgabe815
Sonstige Übertragungen854

Warenverkehr
(Hinweis: Zahlungen für deutsche Ein- und Ausfuhren oder das Verbringen von Waren sind gem. § 67 Abs. 2 Nr. 2 AWV von der Meldepflicht befreit)

Transithandel
Transithandel003
Handel mit elektrischem Strom, Gas und Gold
Handel mit Gas - Übergabepunkt im Inland998
Handel mit Gas - Übergabepunkt im Ausland990
Handel mit elektrischem Strom - Übergabepunkt im Inland994
Handel mit elektrischem Strom - Übergabepunkt im Ausland995
Handel mit Gold989
Sonstiger Warenverkehr
Lieferungen von Waren und Dienstleistungen an die im Inland stationierten ausländischen Streitkräfte770
Einnahmen und Ausgaben im sonstigen Warenverkehr997
Nebenleistungen im Waren- und Dienstleistungsverkehr
Zahlungen im Zusammenhang mit deutschen Ein- und Ausfuhren und Verbringungen, die den Wert der Waren reduzieren600
Zahlungen im Zusammenhang mit deutschen Ein- und Ausfuhren und Verbringungen, die den Wert der Waren erhöhen602
Abgaben im Zusammenhang mit deutschen Ein- und Ausfuhren601
Gewährleistungen, Ersatz- und Rückzahlungen sowie Preisnachlässe im Dienstleistungsverkehr mit dem Ausland610
Kryptowerte und Nonfungible Token
Kryptowerte und digitale Vermögenswerte ohne korrespondierende Verbindlichkeit804
Ausländische Kryptowerte und digitale Vermögenswerte mit Verbindlichkeiten814
Inländische Kryptowerte und digitale Vermögenswerte mit Verbindlichkeiten824
Nonfungible Token (NFT)834

Kapitalverkehr und Kapitalerträge

I. Vermögensanlagen von Inländern im Ausland

Ausländische Wertpapiere
1. Anleihen
a) Anleihen ausländischer öffentlicher Emittenten
Euro-Anleihen ausländischer öffentlicher Emittenten701
Fremdwährungs-Anleihen ausländischer öffentlicher Emittenten101
b) Anleihen ausländischer privater Emittenten
Euro-Anleihen ausländischer privater Emittenten702
Fremdwährungs-Anleihen ausländischer privater Emittenten102
2. Geldmarktpapiere
Geldmarktpapiere ausländischer Emittenten105
3. Aktien
Aktien und sonstige Dividendenpapiere ausländischer Emittenten104
4. Investmentzertifikate
a) Geldmarktfondszertifikate
Ausländische Geldmarktfondszertifikate mit Ertragsausschüttung (auch bei Wahlmöglichkeit zwischen Barausschüttung und Thesaurierung)606
Ausländische thesaurierende Geldmarktfonds607
b) Sonstige Investmentfondszertifikate
Sonstige ausländische Investmentfonds mit Ertragsausschüttung (auch bei Wahlmöglichkeit zwischen Barausschüttung und Thesaurierung)106
Sonstige ausländische thesaurierende Investmentfonds129
Direktinvestitionen im Ausland
1. Anteile am Kapital und an den Rücklagen ausländischer Unternehmen, Zweigniederlassungen und Betriebsstätten
a) Anteile an ausländischen Aktiengesellschaften, gehalten von inländischen MFIs
Erwerb bzw. Veräußerung von Kapitalbeteiligungen, Kapitaleinzahlungen, Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen bei ausländischen nicht börsennotierten Aktiengesellschaften107
Erwerb bzw. Veräußerung von Kapitalbeteiligungen, Kapitaleinzahlungen, Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen bei ausländischen börsennotierten Aktiengesellschaften827
Einzahlungen in die Kapitalrücklagen und Auszahlungen aus den Rücklagen und Gewinnvorträgen bei ausländischen Aktiengesellschaften einschl. der Zuschüsse zum Ausgleich von bilanzierten Verlustvorträgen108
b) Anteile an ausländischen Aktiengesellschaften, gehalten von inländischen Unternehmen, Privatpersonen und öffentlichen Haushalten
Erwerb bzw. Veräußerung von Kapitalbeteiligungen, Kapitaleinzahlungen, Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen bei ausländischen nicht börsennotierten Aktiengesellschaften207
Erwerb bzw. Veräußerung von Kapitalbeteiligungen, Kapitaleinzahlungen, Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen bei ausländischen börsennotierten Aktiengesellschaften927
Einzahlungen in die Kapitalrücklagen und Auszahlungen aus den Rücklagen und Gewinnvorträgen bei ausländischen Aktiengesellschaften einschl. der Zuschüsse zum Ausgleich von bilanzierten Verlustvorträgen208
c) Anteile an ausländischen Nicht-Aktiengesellschaften, gehalten von inländischen MFIs
Erwerb bzw. Veräußerung von Kapitalbeteiligungen, Kapitaleinzahlungen, Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen bei ausländischen Nicht-Aktiengesellschaften - Zahlungen bei Errichtung und Aufhebung bzw. Erwerb und Veräußerung von ausländischen Zweigniederlassungen und Betriebsstätten111
Einzahlungen in die Kapitalrücklagen und Auszahlungen aus den Rücklagen und Gewinnvorträgen bei ausländischen Nicht-Aktiengesellschaften einschl. der Zuschüsse zum Ausgleich von bilanzierten Verlustvorträgen112
d) Anteile an ausländischen Nicht-Aktiengesellschaften, gehalten von inländischen Unternehmen, Privatpersonen und öffentlichen Haushalten
Erwerb bzw. Veräußerung von Kapitalbeteiligungen, Kapitaleinzahlungen, Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen bei ausländischen Nicht-Aktiengesellschaften - Zahlungen bei Errichtung und Aufhebung bzw. Erwerb und Veräußerung von ausländischen Zweigniederlassungen und Betriebsstätten211
Einzahlungen in die Kapitalrücklagen und Auszahlungen aus den Rücklagen und Gewinnvorträgen bei ausländischen Nicht-Aktiengesellschaften einschl. der Zuschüsse zum Ausgleich von
bilanzierten Verlustvorträgen
212
Explorationsaufwendungen im Ausland237
2. Direktinvestitionskredite inländischer Direktinvestoren
Gewährung und Rückzahlung von Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten durch inländische Unternehmen und Privatpersonen sowie öffentliche Haushalte (als Kreditgeber) an ausländische Unternehmen, an denen sie unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, sowie an Zweigniederlassungen und Betriebsstätten222
Aufnahme und Rückzahlung von Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten durch inländische Unternehmen und Privatpersonen sowie öffentliche Haushalte (als Kreditnehmer) von ausländischen Unternehmen, an denen sie unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, sowie von ausländischen Zweigniederlassungen und Betriebsstätten267
Aufnahme und Rückzahlung von Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten durch inländische Unternehmen und Privatpersonen sowie öffentliche Haushalte (als Kreditnehmer) von ausländischen Finanzierungstöchtern, an denen sie unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind269
Gewährung und Rückzahlung von Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten durch inländische Unternehmen (als Kreditgeber) an ausländische Unternehmen, an denen sie nicht unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, mit denen sie jedoch unmittelbar oder mittelbar einen gemeinsamen Direktinvestor haben228
Aufnahme und Rückzahlung von Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten durch inländische Unternehmen (als Kreditnehmer) von ausländischen Unternehmen, an denen sie nicht unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, mit denen sie jedoch unmittelbar oder mittelbar einen gemeinsamen Direktinvestor haben268
Kredite an Ausländer sowie Guthaben bei ausländischen Banken
1. Kredite und Bankguthaben mit einer Ursprungslaufzeit bis zu 12 Monaten
(kurzfristige Kredite und Einlagen)
Nicht meldepflichtig
2. Kredite und Bankguthaben mit einer Ursprungslaufzeit von mehr als 12 Monaten
(langfristige Kredite und Einlagen)
Gewährung und Rückzahlung von Krediten an Ausländer, Dotierung und Rückzahlung von Guthaben bei ausländischen Banken sowie Abtretung (offen oder still) von Auslandsforderungen mit einer jeweiligen Laufzeit von mehr als 12 Monaten durch
Unternehmen und Privatpersonen221
Öffentliche Haushalte321
Erwerb und Abtretung (offen oder still) sowie Tilgung von Schuldscheindarlehen, Namensschuldverschreibungen, Namenspfandbriefen und ähnlichen nicht börsenfähigen Wertpapieren ausländischer Emittenten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten durch inländische
MFIs123
Unternehmen und Privatpersonen223
Öffentliche Haushalte323
Grundstücke und Gebäude sowie Rechte an diesen im Ausland
Kauf und Verkauf von Immobilien und Grundstücken im Ausland sowie Erwerb und Veräußerung von Anteilen an geschlossenen Immobilienfonds - unabhängig von der Höhe der Beteiligung - durch inländische
MFIs132
Unternehmen und Privatpersonen232
Öffentliche Haushalte332
Sonstige Kapitalanlagen im Ausland
1. Anteile an ausländischen Unternehmen, soweit nicht in Wertpapieren verbrieft oder unter den Direktinvestitionen zu erfassen
Erwerb und Veräußerung von Kapitalbeteiligungen, Kapitaleinzahlungen, Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen von nicht in Aktien verbrieften Unternehmensanteilen durch inländische
MFIs136
Unternehmen und Privatpersonen236
Öffentliche Haushalte336
2. Ausländische Emissionszertifikate
Ausländische Emissionszertifikate467
3. Übrige Kapitalanlagen im Ausland
Erwerb und Veräußerung von übrigen Kapitalanlagen im Ausland durch inländische
MFIs139
Unternehmen und Privatpersonen239
Öffentliche Haushalte339

II. Vermögensanlagen von Ausländern im Inland

Inländische Wertpapiere
1. Anleihen
a) Anleihen inländischer öffentlicher Emittenten
Bundesschatzanweisungen140
Festverzinsliche Anleihen inländischer öffentlicher Emittenten141
Variabel verzinsliche Anleihen inländischer öffentlicher Emittenten641
Kapital-Strips der stripbaren Bundesanleihen133
Zins-Strips der stripbaren Bundesanleihen134
Fremdwährungsanleihen inländischer öffentlicher Emittenten143
b) Anleihen und Schuldverschreibungen inländischer Banken (MFIs)
Festverzinsliche Euro-Anleihen inländischer MFIs461
Variabel verzinsliche Euro-Anleihen inländischer MFIs465
Festverzinsliche Fremdwährungsanleihen inländischer MFIs491
Variabel verzinsliche Fremdwährungsanleihen inländischer MFIs495
c) Anleihen und Schuldverschreibungen inländischer Unternehmen
Festverzinsliche Euro-Anleihen inländischer Unternehmen462
Variabel verzinsliche Euro-Anleihen inländischer Unternehmen466
Festverzinsliche Fremdwährungsanleihen inländischer Unternehmen492
Variabel verzinsliche Fremdwährungsanleihen inländischer Unternehmen496
2. Geldmarktpapiere
Geldmarktpapiere inländischer MFIs145
Geldmarktpapiere inländischer Unternehmen245
Unverzinsliche Schatzanweisungen des Bundes (Bubills)344
Übrige Geldmarktpapiere inländischer öffentlicher Emittenten345
3. Aktien
Bankaktien inländischer Emittenten144
Nichtbankaktien inländischer Emittenten258
4. Genussscheine
Genussscheine inländischer Emittenten155
5. Investmentzertifikate
a) Geldmarktfondszertifikate
Inländische Geldmarktfonds mit Ertragsausschüttung (auch bei Wahlmöglichkeit zwischen Barausschüttung und Thesaurierung)646
Inländische thesaurierende Geldmarktfonds647
b) Sonstige Investmentfondszertifikate
Sonstige inländische Investmentfonds mit Ertragsausschüttung (auch bei Wahlmöglichkeit zwischen Barausschüttung und Thesaurierung)146
Sonstige inländische thesaurierende Investmentfonds157
Direktinvestitionen im Inland
1. Anteile am Kapital und an den Rücklagen von inländischen Unternehmen, Zweigniederlassungen und Betriebsstätten
a) Anteile an inländischen MFIs in der Rechtsform der Aktiengesellschaft
Erwerb bzw. Veräußerung von Kapitalbeteiligungen an inländischen nicht börsennotierten MFIs in der Rechtsform der Aktiengesellschaft sowie Kapitaleinzahlungen, Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen in Form von inländischen Aktien, ausgegeben durch nicht börsennotierte MFIs147
Erwerb bzw. Veräußerung von Kapitalbeteiligungen an inländischen börsennotierten MFIs in der Rechtsform der Aktiengesellschaft sowie Kapitaleinzahlungen, Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen in Form von inländischen Aktien, ausgegeben durch börsennotierte MFIs847
Einzahlungen in die Kapitalrücklagen und Auszahlungen aus den Rücklagen und Gewinnvorträgen einschl. der Zuschüsse zum Ausgleich von bilanzierten Verlustvorträgen bei inländischen MFIs in der Rechtsform der Aktiengesellschaft148
b) Anteile an inländischen Unternehmen in der Rechtsform der Aktiengesellschaften
Erwerb bzw. Veräußerung von Kapitalbeteiligungen an inländischen nicht börsennotierten Unter- nehmen in der Rechtsform der Aktiengesellschaft sowie Kapitaleinzahlungen, Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen in Form von inländischen Aktien, ausgegeben durch nicht börsennotierte Unternehmen247
Erwerb bzw. Veräußerung von Kapitalbeteiligungen an inländischen börsennotierten Unternehmen in der Rechtsform der Aktiengesellschaft sowie Kapitaleinzahlungen, Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen in Form von inländischen Aktien, ausgegeben durch börsennotierte Unternehmen947
Einzahlungen in die Kapitalrücklagen und Auszahlungen aus den Rücklagen und Gewinnvorträgen einschl. der Zuschüsse zum Ausgleich von bilanzierten Verlustvorträgen bei inländischen Unternehmen in der Rechtsform der Aktiengesellschaft248
c) Anteile an inländischen MFIs in anderer Rechtsform als der der Aktiengesellschaft
Erwerb bzw. Veräußerung von Kapitalbeteiligungen an inländischen MFIs, die nicht Aktiengesell- schaften sind, sowie Kapitaleinzahlungen, Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen bei diesen inländischen MFIs. Zahlungen bei Errichtung und Aufhebung bzw. Erwerb und Veräußerung von inländischen Zweigniederlassungen und Betriebsstätten ausländischer Banken, die inländische MFIs sind151
Einzahlungen in die Kapitalrücklagen und Auszahlungen aus den Rücklagen und Gewinnvorträgen einschl. der Zuschüsse zum Ausgleich von bilanzierten Verlustvorträgen bei inländischen MFIs in der Rechtsform der Nicht-Aktiengesellschaft152
d) Anteile an inländischen Unternehmen in anderer Rechtsform als der der Aktiengesellschaft
Erwerb bzw. Veräußerung von Kapitalbeteiligungen an inländischen Unternehmen, die nicht Aktiengesellschaften sind, sowie Kapitaleinzahlungen, Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen bei diesen inländischen Unternehmen. Zahlungen bei Errichtung und Aufhebung bzw. Erwerb und Veräußerung von inländischen Zweigniederlassungen und Betriebsstätten ausländischer Unternehmen und Privatpersonen251
Einzahlungen in die Kapitalrücklagen und Auszahlungen aus den Rücklagen und Gewinnvorträgen einschl. der Zuschüsse zum Ausgleich von bilanzierten Verlustvorträgen bei inländischen Unternehmen in der Rechtsform der Nicht-Aktiengesellschaft252
2. Direktinvestitionskredite inländischer Direktinvestitionsunternehmen, Zweigniederlassungen und Betriebsstätten
Aufnahme und Rückzahlung von Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten durch inländische Unternehmen (als Kreditnehmer) bei ausländischen Unternehmen, die an ihnen unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, sowie Kreditaufnahmen von inländischen Zweigniederlassungen und Betriebsstätten bei ihren ausländischen Zentralen262
Gewährung und Rückzahlung von Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten durch inländische Unternehmen (als Kreditgeber) an ausländische Unternehmen, die an ihnen unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, sowie Kredite, die inländische Zweigniederlassungen und Betriebsstätten an ihre ausländischen Zentralen geben227
Gewährung und Rückzahlung von Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten durch inländische Finanzierungstöchter (als Kreditgeber) an ausländische Unternehmen und Privatpersonen, die an ihnen unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind219
Aufnahme und Rückzahlung von Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten durch inländische Unternehmen (als Kreditnehmer) von ausländischen Unternehmen, die an ihnen nicht unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, mit denen sie jedoch unmittelbar oder mittelbar einen gemeinsamen Direktinvestor haben268
Gewährung und Rückzahlung von Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten durch inländische Unternehmen (als Kreditgeber) an ausländische Unternehmen, die an ihnen nicht unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, mit denen sie jedoch unmittelbar oder mittelbar einen gemeinsamen Direktinvestor haben228
Kredite an Inländer sowie Guthaben bei inländischen Banken
1. Kredite und Bankguthaben mit einer Ursprungslaufzeit bis zu 12 Monaten
(kurzfristige Kredite und Einlagen)
Stille Abtretung und Tilgung von kurzfristigen Inlandsforderungen und Schuldscheindarlehen, Namensschuldverschreibungen und ähnlichen nicht börsenfähigen Wertpapieren (Laufzeit bis 12 Monate) durch Inländer, unterschieden nach inländischen Schuldnergruppen:
MFIs175
Investmentvermögen (ohne Geldmarktfonds)075
Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen675
Sonstige finanzielle Unternehmen (der ESVG 2010 Teilsektoren S. 125, S. 126 und S. 127)275
Nichtfinanzielle Unternehmen975
Privatpersonen und private Organisationen ohne Erwerbszweck875
Öffentliche Haushalte373
2. Kredite und Bankguthaben mit einer Ursprungslaufzeit von mehr als 12 Monaten
(langfristige Kredite und Einlagen)
Gewährung und Rückzahlung von Krediten (sowie offene Abtretung von Inlandsforderungen) mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten an inländische
Investmentvermögen (ohne Geldmarktfonds)041
Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen541
Sonstige finanzielle Unternehmen (der ESVG 2010 Teilsektoren S. 125, S. 126 und S. 127)261
Nichtfinanzielle Unternehmen und Privatpersonen941
Privatpersonen und private Organisationen ohne Erwerbszweck841
Öffentliche Haushalte351
Erstabsatz und offene Abtretung sowie Tilgung oder Rückerwerb von langfristigen Schuldscheindarlehen, Namensschuldverschreibungen und ähnlichen nicht börsenfähigen Wertpapieren (Laufzeit über 12 Monate) durch Inländer
Emissionen von MFIs163
Emissionen von Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen663
Emissionen von sonstigen finanziellen Unternehmen (der ESVG 2010 Teilsektoren S.125, S.126, und S.127)263
Emissionen von nichtfinanziellen Unternehmen963
Emissionen des Bundes366
Emissionen der Länder367
Emissionen von Städten und Gemeinden368
Stille Abtretung und Tilgung von langfristigen Inlandsforderungen und Schuldscheindarlehen, Namensschuldverschreibungen und ähnlichen nicht börsenfähigen Wertpapieren (Laufzeit über 12 Monate) durch Inländer, unterschieden nach folgenden inländischen Schuldnergruppen:
MFIs176
Investmentvermögen (ohne Geldmarktfonds)076
Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen776
Sonstige finanzielle Unternehmen (der ESVG 2010 Teilsektoren S.125, S.126, und S.127)276
Nichtfinanzielle Unternehmen976
Privatpersonen und private Organisationen ohne Erwerbszweck876
Öffentliche Haushalte352
Grundstücke und Gebäude sowie Rechte an diesen im Inland
Kauf und Verkauf von Immobilien und Grundstücken im Inland oder von im Inland Aufgelegten Immobilienzertifikaten geschlossener Immobilienfonds - unabhängig von der Höhe der Beteiligung - durch
MFIs (Eigengeschäft)172
Unternehmen und Privatpersonen272
Öffentliche Haushalte372
Sonstige Kapitalanlagen im Inland
1. Anteile an inländischen Unternehmen, soweit nicht in Wertpapieren verbrieft oder unter den Direktinvestitionen zu erfassen
Erwerb und Veräußerung von Kapitalbeteiligungen, Kapitaleinzahlungen, Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen von nicht in Aktien verbrieften Unternehmensanteilen an inländischen
MFIs178
Unternehmen278
2. Inländische Emissionszertifikate
Inländische Emissionszertifikate507
3. Übriger Kapitalverkehr im Inland
Erwerb und Veräußerung von übrigen Kapitalanlagen im Inland bei inländischen
MFIs179
Unternehmen und Privatpersonen279
Öffentlichen Haushalten379

III. Finanzderivate

1. Financial Futures
Financial Futures, ausländische Terminbörsen882
Financial Futures, inländische Terminbörsen842
2. Optionen
Optionen, ausländische Terminbörsen821
Optionen, inländische Terminbörsen831
3. Forward Rate Agreements (FRAs)
Forward Rate Agreements898
4. Zins- und Währungsswaps
Swapzinsen und Ausgleichszahlungen584
5. Equity Swaps
Equity Swaps984
6. OTC-Optionen
OTC-Optionen mit ausländischen Stillhaltern820
OTC-Optionen mit inländischen Stillhaltern830
Mitarbeiteroptionen von inländischen Gesellschaften832
Mitarbeiteroptionen von ausländischen Gesellschaften833
7. Credit Default Swaps
Credit Default Swaps840
8. Total Return Swaps
Total Return Swaps584
9. Optionsscheine
Optionsscheine ausländischer Emittenten110
Optionsscheine inländischer Emittenten150
10. Sonstige außerbörsliche Termingeschäfte
Sonstige außerbörsliche Termingeschäfte883

IV. Kapitalerträge (Einnahmen und Ausgaben)

Erträge aus Wertpapieren
1. Zinsen auf Wertpapiere
a) Zinsen auf Wertpapiere öffentlicher Emittenten
Zinsen auf Wertpapiere inländischer öffentlicher Emittenten, die an Ausländer gezahlt werden bzw. die Inländer als erste inländische Stelle von ausländischen Lagerstellen erhalten382
b) Zinsen auf Wertpapiere privater Emittenten
Zinsen auf Wertpapiere inländischer privater Emittenten, die an Ausländer gezahlt werden bzw. die Inländer als erste inländische Stelle von ausländischen Lagerstellen erhalten183
2. Dividenden, Erträge aus Genussscheinen und Investmentzertifikaten
Erträge aus ausländischen Aktien oder Genussscheinen, die von inländischen MFIs vereinnahmt werden185
Erträge aus ausländischen Aktien oder Genussscheinen, die von inländischen Unternehmen, Privatpersonen und öffentlichen Haushalten vereinnahmt werden985
Erträge aus inländischen Aktien oder Genussscheinen, die an Ausländer gezahlt werden bzw. die über ausländische Lagerstellen an Inländer gezahlt werden285
Erträge auf ausländische Investmentzertifikate, die von inländischen MFIs vereinnahmt werden585
Erträge auf ausländische Investmentzertifikate, die von inländischen Unternehmen, Privatpersonen und öffentlichen Haushalten vereinnahmt werden885
Erträge auf inländische Investmentanteile, die an Ausländer gezahlt werden bzw. die Inländer von ausländischen Lagerstellen erhalten685
Erträge aus Direktinvestitionen
1. Erträge aus Aktien
Erträge aus Anteilen an Aktiengesellschaften, die von inländischen MFIs vereinnahmt oder gezahlt werden188
Erträge aus Anteilen an Aktiengesellschaften, die von inländischen Unternehmen und Privatpersonen vereinnahmt oder gezahlt werden288
2. Erträge aus sonstigen Beteiligungen
Erträge aus Anteilen an sonstigen Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH-Anteilen), die von inländischen MFIs vereinnahmt oder gezahlt werden186
Erträge aus Anteilen an sonstigen Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH-Anteilen), die von inländischen Unternehmen und Privatpersonen vereinnahmt oder gezahlt werden286
Erträge aus sonstigen Geschäfts- und Kapitalanteilen (z.B. Kommanditanteilen) sowie Zweigniederlassungen, die von inländischen MFIs vereinnahmt oder gezahlt werden187
Erträge aus sonstigen Geschäfts- und Kapitalanteilen (z.B. Kommanditanteilen) sowie Zweigniederlassungen, die von inländischen Unternehmen und Privatpersonen vereinnahmt oder gezahlt werden287
3. Zinsen auf Direktinvestitionskredite
Kredite von Direktinvestoren an Tochterunternehmen: Zinsen aus Kreditgewährungen inländischer Direktinvestoren an deren ausländische Tochterunternehmen sowie Zinsen aus Kreditaufnahmen inländischer Tochterunternehmen von ihren ausländischen Direktinvestoren289
Kredite von Tochterunternehmen an Direktinvestoren: Zinsen aus Kreditgewährungen inländischer Tochterunternehmen an deren ausländische Direktinvestoren sowie Zinsen aus Kreditaufnahmen inländischer Direktinvestoren von ihren ausländischen Tochterunternehmen689
Kredite zwischen Schwesterunternehmen: Zinsen aus Kreditgewährungen verbundener Unternehmen, zwischen denen keine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung besteht, die jedoch unmittelbar oder mittelbar einen gemeinsamen Direktinvestor haben789
Kredite von Finanzierungstöchtern an Direktinvestoren: Zinsen aus Kreditgewährungen inländischer Finanzierungstöchter an deren ausländische Direktinvestoren sowie Zinsen aus Kreditaufnahmen inländischer Direktinvestoren von ihren ausländischen Finanzierungstöchtern889
4. Zuschüsse zur Vermeidung von Verlustvorträgen
Vereinnahmte oder geleistete Zuschüsse von MFIs zur Vermeidung von Verlustvorträgen bzw. Jahresfehlbeträgen sowie Übernahmen der negativen Betriebsergebnisse von Betriebsstätten und Zweigniederlassungen, soweit diese in das Ergebnis aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit eingehen190
Vereinnahmte oder geleistete Zuschüsse von Unternehmen und Privatpersonen zur Vermeidung von Verlustvorträgen bzw. Jahresfehlbeträgen sowie Übernahmen der negativen
Betriebsergebnisse von Betriebsstätten und Zweigniederlassungen, soweit diese in das Ergebnis aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit eingehen
290
Zinsen auf Kredite und Bankguthaben (Einlagen)
Einnahmen und Ausgaben von negativen Zinsen der MFIs aus Bankguthaben, Krediten etc.181
Zinseinnahmen und -ausgaben der MFIs aus Bankguthaben, Krediten etc.184
Einnahmen und Ausgaben von negativen Zinsen der Unternehmen und Privatpersonen aus Bankguthaben, Krediten etc.281
Zinseinnahmen und -ausgaben der Unternehmen und Privatpersonen aus Bankguthaben, Krediten etc.284
Einnahmen und Ausgaben von negativen Zinsen öffentlicher Haushalte aus Bankguthaben, Krediten etc.381
Zinseinnahmen und -ausgaben der öffentlichen Haushalte aus Bankguthaben, Krediten etc.384
Pacht und Miete aus Grundbesitz
Pacht- und Mieterträge sowie -aufwendungen von inländischen MFIs180
Pacht- und Mieterträge sowie -aufwendungen von inländischen Unternehmen und Privatpersonen280
Pacht- und Mieterträge sowie -aufwendungen von inländischen öffentlichen Haushalten380
Erträge aus sonstigen Kapitalanlagen
Aufwendungen und Erträge von MFIs aus sonstigen, nicht in Wertpapieren verbrieften Unternehmensbeteiligungen bei ausländischen bzw. inländischen Nicht-Aktiengesellschaften197
Aufwendungen und Erträge von Unternehmen und Privatpersonen sowie öffentlichen Haushalten aus sonstigen, nicht in Wertpapieren verbrieften Unternehmensbeteiligungen bei ausländischen bzw. inländischen Nicht-Aktiengesellschaften297

Sonstige Transaktionen

Sonstige Transaktionen, die nicht direkt den Kennzahlen des Waren- und Dienstleistungsverkehrs bzw. des Kapitalverkehrs zugeordnet werden können
Sonstige Transaktionen für Waren und Dienstleistungen950
Sonstige Transaktionen im Kapitalverkehr951

Anhang 2 zu Artikel 19 Nummer 5

Alt:

Anlage 1 Erhebungsbogen für die Erstuntersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz
Anlage 1a (Farbe rot) Erhebungsbogen für die Erstuntersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz

Anlage 2 Untersuchungsbogen zum Verbleib beim untersuchenden Arzt
Anlage 2a (Farbe rot) Untersuchungsbogen zum Verbleib beim untersuchenden Arzt

Anlage 3 Ärztliche Mitteilung an den Personensorgeberechtigten
Anlage 3a (Farbe rot) Ärztliche Mitteilung an den Personensorgeberechtigten

Anlage 4 Ärztliche Bescheinigung für den Arbeitgeber
Anlage 4a (Farbe rot) Ärztliche Bescheinigung für den Arbeitgeber

Neu:

.

Erhebungsbogen für die Erstuntersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)Anlage 1

Als Pdf öffnen

.

Erhebungsbogen für die Nachuntersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)Anlage 1a

Als Pdf öffnen

.

Zum Verbleib beim untersuchenden Arzt
Erhebungs-/Untersuchungsbogen (Teil 2)
Anlage 2

Als Pdf öffnen

.

Zum Verbleib beim untersuchenden Arzt
Erhebungs-/Nachuntersuchungsbogen (Teil 2)
Anlage 2a

Als Pdf öffnen

.

Ärztliche Mitteilung an den PersonensorgeberechtigtenAnlage 3

Als Pdf öffnen

.

Ärztliche Bescheinigung für den ArbeitgeberAnlage 4

Als Pdf öffnen

ID: 243021


ENDE