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Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

Vom 2. Dezember 2020
(BGBl. I Nr. 58 vom 07.12.2020 S. 2636)



Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen

Auf Grund des § 1 Absatz 1 des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen vom 4. November 1971 (BGBl. I S. 1745, 1749), der durch Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 12. November 2020 (BGBl. I S. 2392) neu gefasst worden ist, verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1

Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Berechnung der Entgelte für die Grundleistungen der Architekten und Architektinnen und der Ingenieure und Ingenieurinnen (Auftragnehmer oder Auftragnehmerinnen) mit Sitz im Inland, soweit die Grundleistungen durch diese Verordnung erfasst und vom Inland aus erbracht werden.

" § 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für Honorare für Ingenieur- und Architektenleistungen, soweit diese Leistungen durch diese Verordnung erfasst sind. Die Regelungen dieser Verordnung können zum Zwecke der Honorarberechnung einer Honorarvereinbarung zugrunde gelegt werden."

2. Nach § 2 wird der folgende § 2a eingefügt:

" § 2a Honorartafeln und Basishonorarsatz

(1) Die Honorartafeln dieser Verordnung weisen Orientierungswerte aus, die an der Art und dem Umfang der Aufgabe sowie an der Leistung ausgerichtet sind. Die Honorartafeln enthalten für jeden Leistungsbereich Honorarspannen vom Basishonorarsatz bis zum oberen Honorarsatz, gegliedert nach den einzelnen Honorarzonen und den zugrunde liegenden Ansätzen für Flächen, anrechenbare Kosten oder Verrechnungseinheiten.

(2) Basishonorarsatz ist der jeweils untere in den Honorartafeln dieser Verordnung enthaltene Honorarsatz."

3. § 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 3 Leistungen und Leistungsbilder

(1) Die Honorare für Grundleistungen der Flächen-, Objekt- und Fachplanung sind in den Teilen 2 bis 4 dieser Verordnung verbindlich geregelt. Die Honorare für Beratungsleistungen der Anlage 1 sind nicht verbindlich geregelt.

(2) Grundleistungen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrags im Allgemeinen erforderlich sind, sind in Leistungsbildern erfasst. Die Leistungsbilder gliedern sich in Leistungsphasen gemäß den Regelungen in den Teilen 2 bis 4.

(3) Die Aufzählung der Besonderen Leistungen in dieser Verordnung und in den Leistungsbildern ihrer Anlagen ist nicht abschließend. Die Besonderen Leistungen können auch für Leistungsbilder und Leistungsphasen, denen sie nicht zugeordnet sind, vereinbart werden, soweit sie dort keine Grundleistungen darstellen. Die Honorare für Besondere Leistungen können frei vereinbart werden.

(4) Die Wirtschaftlichkeit der Leistung ist stets zu beachten.

" § 3 Leistungen und Leistungsbilder

(1) Grundleistungen sind Leistungen, die regelmäßig im Rahmen von Flächen-, Objekt- oder Fachplanungen auszuführen sind. Sie sind zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrags im Allgemeinen erforderlich und in Leistungsbildern erfasst. Die Leistungsbilder gliedern sich in Leistungsphasen nach den Regelungen in den Teilen 2 bis 4 und der Anlage 1.

(2) Neben Grundleistungen können Besondere Leistungen vereinbart werden. Die Aufzählung der Besonderen Leistungen in dieser Verordnung und in den Leistungsbildern ihrer Anlagen ist nicht abschließend. Die Besonderen Leistungen können auch für Leistungsbilder und Leistungsphasen, denen sie nicht zugeordnet sind, vereinbart werden, soweit sie dort keine Grundleistungen darstellen.

(3) Die Wirtschaftlichkeit der Leistung ist stets zu beachten."

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die Objekt- und Tragwerksplanung wird den folgenden Honorarzonen zugeordnet:
  1. Honorarzone I: sehr geringe Planungsanforderungen,
  2. Honorarzone II: geringe Planungsanforderungen,
  3. Honorarzone III: durchschnittliche Planungsanforderungen,
  4. Honorarzone IV: hohe Planungsanforderungen,
  5. Honorarzone V: sehr hohe Planungsanforderungen.
"(1) Die Grundleistungen der Flächen-, Objekt- oder Fachplanungen werden zur Berechnung der Honorare nach den jeweiligen Planungsanforderungen Honorarzonen zugeordnet, die von der Honorarzone I aus ansteigend den Schwierigkeitsgrad der Planung einstufen."

b) Absatz 2

(2) Flächenplanungen und die Planung der Technischen Ausrüstung werden den folgenden Honorarzonen zugeordnet:
  1. Honorarzone I: geringe Planungsanforderungen,
  2. Honorarzone II: durchschnittliche Planungsanforderungen,
  3. Honorarzone III: hohe Planungsanforderungen.

wird aufgehoben.

c) Absatz 3 wird Absatz 2 und in Satz 1 werden nach der Angabe "4" die Wörter "und der Anlage 1" eingefügt.

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Das Honorar für Grundleistungen nach dieser Verordnung richtet sich
  1. für die Leistungsbilder des Teils 2 nach der Größe der Fläche und für die Leistungsbilder der Teile 3 und 4 nach den anrechenbaren Kosten des Objekts auf der Grundlage der Kostenberechnung oder, sofern keine Kostenberechnung vorliegt, auf der Grundlage der Kostenschätzung,
  2. nach dem Leistungsbild,
  3. nach der Honorarzone,
  4. nach der dazugehörigen Honorartafel.
"(1) Bei der Ermittlung des Honorars für Grundleistungen im Sinne des § 3 Absatz 1 sind zugrunde zu legen
  1. das Leistungsbild,
  2. die Honorarzone und
  3. die dazugehörige Honorartafel zur Honorarorientierung.

Zusätzlich zu den Grundlagen nach Satz 1 ermittelt sich das Honorar

  1. für die Leistungsbilder des Teils 2 und der Anlage 1 Nummer 1.1 nach der Größe der Fläche,
  2. für die Leistungsbilder der Teile 3 und 4 und der Anlage 1 Nummer 1.2, 1.3 und 1.4.5 nach den anrechenbaren Kosten des Objekts auf der Grundlage der Kostenberechnung oder, sofern keine Kostenberechnung vorliegt, auf der Grundlage der Kostenschätzung,
  3. für das Leistungsbild der Anlage 1 Nummer 1.4.2 nach Verrechnungseinheiten."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort "Leistungen" durch das Wort "Grundleistungen" ersetzt.

bbb) In Nummer 4 werden nach dem Wort "Honorartafel" die Wörter "zur Honorarorientierung" eingefügt.

bb) In Satz 3 werden nach der Angabe "4" die Wörter "und in Anlage 1 Nummer 1.2" eingefügt.

cc) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
Sofern keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, wird unwiderleglich vermutet, dass ein Zuschlag von 20 Prozent ab einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad vereinbart ist."Sofern keine Vereinbarung in Textform getroffen wurde, gilt ein Zuschlag von 20 Prozent ab einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad als vereinbart."

c) Absatz 3

(3) Wenn zum Zeitpunkt der Beauftragung noch keine Planungen als Voraussetzung für eine Kostenschätzung oder Kostenberechnung vorliegen, können die Vertragsparteien abweichend von Absatz 1 schriftlich vereinbaren, dass das Honorar auf der Grundlage der anrechenbaren Kosten einer Baukostenvereinbarung nach den Vorschriften dieser Verordnung berechnet wird. Dabei werden nachprüfbare Baukosten einvernehmlich festgelegt.

wird aufgehoben.

6. § 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 7 Honorarvereinbarung

(1) Das Honorar richtet sich nach der schriftlichen Vereinbarung, die die Vertragsparteien bei Auftragserteilung im Rahmen der durch diese Verordnung festgesetzten Mindest- und Höchstsätze treffen.

(2) Liegen die ermittelten anrechenbaren Kosten oder Flächen außerhalb der in den Honorartafeln dieser Verordnung festgelegten Honorarsätze, sind die Honorare frei vereinbar.

(3) Die in dieser Verordnung festgesetzten Mindestsätze können durch schriftliche Vereinbarung in Ausnahmefällen unterschritten werden.

(4) Die in dieser Verordnung festgesetzten Höchstsätze dürfen nur bei außergewöhnlichen oder ungewöhnlich lange dauernden Grundleistungen durch schriftliche Vereinbarung überschritten werden. Dabei bleiben Umstände, soweit sie bereits für die Einordnung in die Honorarzonen oder für die Einordnung in den Rahmen der Mindest- und Höchstsätze mitbestimmend gewesen sind, außer Betracht.

(5) Sofern nicht bei Auftragserteilung etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist, wird unwiderleglich vermutet, dass die jeweiligen Mindestsätze gemäß Absatz 1 vereinbart sind.

(6) Für Planungsleistungen, die technisch-wirtschaftliche oder umweltverträgliche Lösungsmöglichkeiten nutzen und zu einer wesentlichen Kostensenkung ohne Verminderung des vertraglich festgelegten Standards führen, kann ein Erfolgshonorar schriftlich vereinbart werden. Das Erfolgshonorar kann bis zu 20 Prozent des vereinbarten Honorars betragen. Für den Fall, dass schriftlich festgelegte anrechenbare Kosten überschritten werden, kann ein Malus-Honorar in Höhe von bis zu 5 Prozent des Honorars schriftlich vereinbart werden.

" § 7 Honorarvereinbarung

(1) Das Honorar richtet sich nach der Vereinbarung, die die Vertragsparteien in Textform treffen. Sofern keine Vereinbarung über die Höhe des Honorars in Textform getroffen wurde, gilt für Grundleistungen der jeweilige Basishonorarsatz als vereinbart, der sich bei der Anwendung der Honorargrundlagen des § 6 ergibt.

(2) Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber, sofern dieser Verbraucher ist, vor Abgabe von dessen verbindlicher Vertragserklärung zur Honorarvereinbarung in Textform darauf hinzuweisen, dass ein höheres oder niedrigeres Honorar als die in den Honorartafeln dieser Verordnung enthaltenen Werte vereinbart werden kann. Erfolgt der Hinweis nach Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig, gilt für die zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Grundleistungen anstelle eines höheren Honorars ein Honorar in Höhe des jeweiligen Basishonorarsatzes als vereinbart."

7. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 in dem Satzteil nach Nummer 2 werden dem Wort "herangezogen" die Wörter "zum Zweck der Honorarberechnung" vorangestellt.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern "Leistungsbewertung der Objektüberwachung" die Wörter "zum Zweck der Honorarberechnung" eingefügt.

8. § 10 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 10 Berechnung des Honorars bei vertraglichen Änderungen des Leistungsumfangs

(1) Einigen sich Auftraggeber und Auftragnehmer während der Laufzeit des Vertrags darauf, dass der Umfang der beauftragten Leistung geändert wird, und ändern sich dadurch die anrechenbaren Kosten oder Flächen, so ist die Honorarberechnungsgrundlage für die Grundleistungen, die infolge des veränderten Leistungsumfangs zu erbringen sind, durch schriftliche Vereinbarung anzupassen.

(2) Einigen sich Auftraggeber und Auftragnehmer über die Wiederholung von Grundleistungen, ohne dass sich dadurch die anrechenbaren Kosten oder Flächen ändern, ist das Honorar für diese Grundleistungen entsprechend ihrem Anteil an der jeweiligen Leistungsphase schriftlich zu vereinbaren.

" § 10 Berechnung des Honorars bei vertraglichen Änderungen des Leistungsumfangs

(1) Einigen sich Auftraggeber und Auftragnehmer während der Laufzeit des Vertrags darauf, dass der Umfang der beauftragten Leistung geändert wird, und ändern sich dadurch die anrechenbaren Kosten, Flächen oder Verrechnungseinheiten, so ist die Honorarberechnungsgrundlage für die Grundleistungen, die infolge des veränderten Leistungsumfangs zu erbringen sind, durch Vereinbarung in Textform anzupassen.

(2) Einigen sich Auftraggeber und Auftragnehmer über die Wiederholung von Grundleistungen, ohne dass sich dadurch die anrechenbaren Kosten, Flächen oder Verrechnungseinheiten ändern, ist das Honorar für diese Grundleistungen entsprechend ihrem Anteil an der jeweiligen Leistungsphase in Textform zu vereinbaren."

9. § 12 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Honorare für Grundleistungen bei Instandsetzungen und Instandhaltungen von Objekten sind nach den anrechenbaren Kosten, der Honorarzone, den Leistungsphasen und der Honorartafel, der die Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahme zuzuordnen sind, zu ermitteln."(1) Honorare für Grundleistungen bei Instandsetzungen und Instandhaltungen von Objekten sind nach den anrechenbaren Kosten, der Honorarzone, den Leistungsphasen und der Honorartafel zur Honorarorientierung, der die Instandhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahme zuzuordnen ist, zu ermitteln."

10. In § 13 werden die Wörter "Die Mindest- und Höchstsätze für" gestrichen und nach dem Wort "Flächen" die Wörter "oder Verrechnungseinheiten" eingefügt.

11. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1030) geändert worden ist" durch die Wörter "jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "bei Auftragserteilung schriftlich" durch die Wörter "in Textform" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "bei Auftragserteilung" gestrichen und wird das Wort "schriftlich" durch die Wörter "in Textform" ersetzt.

12. § 15 wird wie folgt gefasst:

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§ 15 Zahlungen

(1) Das Honorar wird fällig, wenn die Leistung abgenommen und eine prüffähige Honorarschlussrechnung überreicht worden ist, es sei denn, es wurde etwas anderes schriftlich vereinbart.

(2) Abschlagszahlungen können zu den schriftlich vereinbarten Zeitpunkten oder in angemessenen zeitlichen Abständen für nachgewiesene Grundleistungen gefordert werden.

(3) Die Nebenkosten sind auf Einzelnachweis oder bei pauschaler Abrechnung mit der Honorarrechnung fällig.

(4) Andere Zahlungsweisen können schriftlich vereinbart werden.

" § 15 Fälligkeit des Honorars, Abschlagszahlungen

Für die Fälligkeit der Honorare für die von dieser Verordnung erfassten Leistungen gilt § 650g Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Für das Recht, Abschlagszahlungen zu verlangen, gilt § 632a des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend."

13. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509) geändert worden ist," durch die Wörter "jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Honorare für Leistungen beim Städtebaulichen Entwurf können als Besondere Leistungen frei vereinbart werden."(2) Leistungen beim Städtebaulichen Entwurf sind Besondere Leistungen."

14. § 20 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 18 und Anlage 2 aufgeführten Grundleistungen bei Flächennutzungsplänen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:" durch die Wörter "Für die in § 18 und Anlage 2 genannten Grundleistungen bei Flächennutzungsplänen sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:" ersetzt.

b) In Absatz 6 werden die Wörter "so ist das Honorar frei zu vereinbaren" durch die Wörter "kann das Honorar auch abweichend von den Grundsätzen des Absatzes 2 vereinbart werden" ersetzt.

15. In § 21 Absatz 1 werden die Wörter "Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 19 und Anlage 3 aufgeführten Grundleistungen bei Bebauungsplänen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:" durch die Wörter "Für die in § 19 und Anlage 3 genannten Grundleistungen bei Bebauungsplänen sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:" ersetzt.

16. § 28 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 23 und Anlage 4 aufgeführten Grundleistungen bei Landschaftsplänen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:" durch die Wörter "Für die in § 23 und Anlage 4 genannten Grundleistungen bei Landschaftsplänen sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:" ersetzt.

b) In Absatz 6 werden die Wörter "so ist das Honorar frei zu vereinbaren" durch die Wörter "kann das Honorar abweichend von den Grundsätzen des Absatzes 2 vereinbart werden" ersetzt.

17. In § 29 Absatz 1 werden die Wörter "Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 24 und Anlage 5 aufgeführten Grundleistungen bei Grünordnungsplänen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:" durch die Wörter "Für die in § 24 und Anlage 5 genannten Grundleistungen bei Grünordnungsplänen und Landschaftsplanerischen Fachbeiträgen sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:" ersetzt.

18. In § 30 Absatz 1 werden die Wörter "Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 25 und Anlage 6 aufgeführten Grundleistungen bei Landschaftsrahmenplänen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:" durch die Wörter "Für die in § 25 und Anlage 6 genannten Grundleistungen bei Landschaftsrahmenplänen sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:" ersetzt.

19. In § 31 Absatz 1 werden die Wörter "Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 26 und Anlage 7 aufgeführten Grundleistungen bei Landschaftspflegerischen Begleitplänen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:" durch die Wörter "Für die in § 26 und Anlage 7 genannten Grundleistungen bei Landschaftspflegerischen Begleitplänen sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:" ersetzt.

20. In § 32 Absatz 1 werden die Wörter "Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 27 und Anlage 8 aufgeführten Grundleistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:" durch die Wörter "Für die in § 27 und Anlage 8 genannten Grundleistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:" ersetzt.

21. In § 35 Absatz 1 werden die Wörter "Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 34 und der Anlage 10 Nummer 10.1 aufgeführten Grundleistungen für Gebäude und Innenräume sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:" durch die Wörter "Für die in § 34 und der Anlage 10 Nummer 10.1 genannten Grundleistungen für Gebäude und Innenräume sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:" ersetzt.

22. In § 37 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "im Rahmen der festgesetzten Mindest- und Höchstsätze" gestrichen.

23. In § 40 Absatz 1 werden die Wörter "Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 39 und der Anlage 11 Nummer 11.1 aufgeführten Grundleistungen für Freianlagen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:" durch die Wörter "Für die in § 39 und der Anlage 11 Nummer 11.1 genannten Grundleistungen für Freianlagen sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:" ersetzt.

24. § 44 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 43 und der Anlage 12 Nummer 12.1 aufgeführten Grundleistungen bei Ingenieurbauwerken sind in der folgenden Honorartafel für den Anwendungsbereich des § 41 festgesetzt:" durch die Wörter "Für die in § 43 und der Anlage 12 Nummer 12.1 genannten Grundleistungen bei Ingenieurbauwerken sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:" ersetzt.

b) Absatz 7

(7) Steht der Planungsaufwand für Ingenieurbauwerke mit großer Längenausdehnung, die unter gleichen baulichen Bedingungen errichtet werden, in einem Missverhältnis zum ermittelten Honorar, ist § 7 Absatz 3 anzuwenden.

wird aufgehoben.

25. In § 46 Absatz 5 Nummer 2 Satz 2 wird das Wort "frei" durch die Wörter "abweichend von den Grundsätzen des Satzes 1, der Absätze 1 bis 4 und der §§ 47 und 48" ersetzt.

26. In § 48 Absatz 1 werden die Wörter "Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 47 und der Anlage 13 Nummer 13.1 aufgeführten Grundleistungen bei Verkehrsanlagen sind in der folgenden Honorartafel für den Anwendungsbereich des § 45 festgesetzt:" durch die Wörter "Für die in § 47 und der Anlage 13 Nummer 13.1 genannten Grundleistungen bei Verkehrsanlagen sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:" ersetzt.

27. § 52 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 51 und der Anlage 14 Nummer 14.1 aufgeführten Grundleistungen der Tragwerksplanungen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:" durch die Wörter "Für die in § 51 und der Anlage 14 Nummer 14.1 genannten Grundleistungen der Tragwerksplanungen sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:" ersetzt.

b) Absatz 5

(5) Steht der Planungsaufwand für Tragwerke bei Ingenieurbauwerken mit großer Längenausdehnung, die unter gleichen baulichen Bedingungen errichtet werden, in einem Missverhältnis zum ermittelten Honorar, ist § 7 Absatz 3 anzuwenden.

wird aufgehoben.

28. § 56 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 55 und der Anlage 15.1 aufgeführten Grundleistungen bei einzelnen Anlagen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:" durch die Wörter "Für die in § 55 und der Anlage 15 Nummer 15.1 genannten Grundleistungen bei einzelnen Anlagen sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:" ersetzt.

b) Absatz 6

(6) Steht der Planungsaufwand für die Technische Ausrüstung von Ingenieurbauwerken mit großer Längenausdehnung, die unter gleichen baulichen Bedingungen errichtet werden, in einem Missverhältnis zum ermittelten Honorar, ist § 7 Absatz 3 anzuwenden.

wird aufgehoben.

29. § 57 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und in ihm werden die Wörter "vor ihrem Inkrafttreten" durch die Wörter "vor dem 17. Juli 2013" ersetzt.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Die durch die Erste Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 2. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2636) geänderten Vorschriften sind erst auf diejenigen Vertragsverhältnisse anzuwenden, die nach Ablauf des 31. Dezember 2020 begründet worden sind."

30. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
Anlage 1 Beratungsleistungen
(zu § 3 Absatz 1)
"Anlage 1 Weitere Fachplanungs- und Beratungsleistungen".
(zu § 3 Absatz 1)

b) Nummer 1.1.1 wird wie folgt geändert:

aa) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien können in vier Leistungsphasen unterteilt und wie folgt in Prozentsätzen der Honorare in Nummer 1.1.2 bewertet werden. Die Bewertung der Leistungsphasen der Honorare erfolgt
  1. für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 3 Prozent,
  2. für die Leistungsphase 2 (Grundlagenermittlung) mit 37 Prozent,
  3. für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Fassung) mit 50 Prozent,
  4. für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung) mit 10 Prozent.
"(1) Die Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien sind in vier Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare in Nummer 1.1.2 bewertet:
  1. für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 3 Prozent,
  2. für die Leistungsphase 2 (Grundlagenermittlung) mit 37 Prozent,
  3. für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Fassung) mit 50 Prozent,
  4. für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung) mit 10 Prozent."

bb) In Absatz 2 werden das Wort "kann" durch das Wort "setzt" und das Wort "zusammensetzen" durch das Wort "zusammen" ersetzt.

c) Nummer 1.1.2 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 1 werden die Wörter "Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in Nummer 1.1.1 aufgeführten Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien können anhand der folgenden Honorartafel bestimmt werden:" durch die Wörter "Für die in Nummer 1.1.1 genannten Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:" ersetzt.

bb) In Absatz 2 wird das Wort "kann" durch die Wörter "berechnet sich" ersetzt und werden die Wörter "berechnet werden" gestrichen.

cc) In Absatz 3 werden das Wort "können" durch das Wort "sind" und die Wörter "zugeordnet werden" durch das Wort "zuzuordnen" ersetzt.

dd) In Absatz 4 werden das Wort "kann" durch das Wort "ist" und die Wörter "ermittelt werden" durch die Wörter "zu ermitteln" ersetzt.

ee) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
(5) Sind für eine Umweltverträglichkeitsstudie Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone die Umweltverträglichkeitsstudie zugeordnet werden kann, kann die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 4 ermittelt werden; die Umweltverträglichkeitsstudie kann nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zugeordnet werden:
  1. Honorarzone I: Umweltverträglichkeitsstudien mit bis zu 16 Punkten,
  2. Honorarzone II: Umweltverträglichkeitsstudien mit 17 bis 30 Punkten,
  3. Honorarzone III: Umweltverträglichkeitsstudien mit 31 bis 42 Punkten.
"(5) Sind für eine Umweltverträglichkeitsstudie Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone die Umweltverträglichkeitsstudie zugeordnet werden kann, ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 4 zu ermitteln; die Umweltverträglichkeitsstudie ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzuordnen:
  1. Honorarzone I: Umweltverträglichkeitsstudien mit bis zu 16 Punkten,
  2. Honorarzone II: Umweltverträglichkeitsstudien mit 17 bis 30 Punkten,
  3. Honorarzone III: Umweltverträglichkeitsstudien mit 31 bis 42 Punkten."

ff) In Absatz 6 wird das Wort "können" durch das Wort "werden" ersetzt und wird nach den Wörtern "wie folgt gewichtet" das Wort "werden" gestrichen.

gg) In Absatz 7 werden das Wort "kann" durch das Wort "ist" und die Wörter "berechnet werden" durch die Wörter "zu berechnen" ersetzt.

d) Nummer 1.2.1 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 1 wird das Wort "können" gestrichen.

bb) In Absatz 2 wird das Wort "kann" durch das Wort "umfassen" ersetzt und wird nach den Wörtern "fachübergreifende Energiebilanzierung" das Wort "umfassen" gestrichen.

cc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Die Bauakustik kann den Schallschutz von Objekten zur Erreichung eines regelgerechten Luft- und Trittschallschutzes und zur Begrenzung der von außen einwirkenden Geräusche sowie der Geräusche von Anlagen der Technischen Ausrüstung umfassen. Dazu kann auch der Schutz der Umgebung vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lärm (Schallimmissionsschutz) gehören."(3) Die Bauakustik umfasst den Schallschutz von Objekten zur Erreichung eines regelgerechten Luft- und Trittschallschutzes und zur Begrenzung der von außen einwirkenden Geräusche sowie der Geräusche von Anlagen der Technischen Ausrüstung. Dazu gehört auch der Schutz der Umgebung vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lärm (Schallimmissionsschutz)."

dd) In Absatz 4 wird das Wort "kann" durch das Wort "umfasst" ersetzt und wird nach dem Wort "Anforderungen" das Wort "umfassen" gestrichen.

e) Nummer 1.2.2 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort "können" durch das Wort "sind" ersetzt, wird nach dem Wort "und" das Wort "werden" eingefügt und wird nach dem Wort "bewertet" das Wort "werden" gestrichen.

bb) In Absatz 2 werden das Wort "kann" durch das Wort "setzt" und das Wort "zusammensetzen" durch das Wort "zusammen" ersetzt.

f) Nummer 1.2.3 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 1 wird das Wort "kann" durch das Wort "richtet" ersetzt und wird das Wort "richten" gestrichen.

bb) In Absatz 2 werden die Wörter "Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in Nummer 1.2.2 Absatz 2 aufgeführten Grundleistungen für Wärmeschutz und Energiebilanzierung können anhand der folgenden Honorartafel bestimmt werden:" durch die Wörter "Für die in Nummer 1.2.2 Absatz 2 genannten Grundleistungen für Wärmeschutz und Energiebilanzierung sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:" ersetzt.

cc) In Absatz 3 werden nach dem Wort "Zuschlag" die Wörter "gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3" eingefügt.

g) Nummer 1.2.4 wird wie folgt geändert:

aa) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Kosten für Baukonstruktionen und Anlagen der Technischen Ausrüstung können zu den anrechenbaren Kosten gehören."Für Grundleistungen der Bauakustik sind die Kosten für Baukonstruktionen und Anlagen der Technischen Ausrüstung anrechenbar."

bb) In Absatz 3 werden die Wörter "Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in Nummer 1.2.2 Absatz 2 aufgeführten Grundleistungen der Bauakustik können anhand der folgenden Honorartafel bestimmt werden:" durch die Wörter "Für die in Nummer 1.2.2 Absatz 2 genannten Grundleistungen der Bauakustik sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:" ersetzt.

cc) In Absatz 4 werden nach dem Wort "Zuschlag" die Wörter "gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3" eingefügt.

dd) In Absatz 5 wird das Wort "können" durch das Wort "werden" ersetzt und wird nach dem Wort "zugeordnet" das Wort "werden" gestrichen.

ee) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
(6) § 52 Absatz 3 kann sinngemäß angewendet werden."(6) § 52 Absatz 3 ist sinngemäß anzuwenden."

ff) In Absatz 7 wird das Wort "können" durch das Wort "werden" ersetzt und wird nach dem Wort "zugeordnet" das Wort "werden" gestrichen.

h) Nummer 1.2.5 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 1 wird das Wort "kann" durch das Wort "richtet" ersetzt und wird das Wort "richten" gestrichen.

bb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Kosten für Baukonstruktionen und Technische Ausrüstung sowie die Kosten für die Ausstattung (DIN 276 - 1: 2008-12, Kostengruppe 610) des Innenraums können zu den anrechenbaren Kosten gehören."Für Grundleistungen der Raumakustik sind die Kosten für Baukonstruktionen und Technische Ausrüstung sowie die Kosten für die Ausstattung (DIN 276 - 1: 2008-12, Kostengruppe 610) des Innenraums anrechenbar."

cc) In Absatz 3 werden die Wörter "Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in Nummer 1.2.2 Absatz 2 aufgeführten Grundleistungen der Raumakustik können anhand der folgenden Honorartafel bestimmt werden:" durch die Wörter "Für die in Nummer 1.2.2 Absatz 2 genannten Grundleistungen der Raumakustik sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:" ersetzt.

dd) In Absatz 4 werden nach dem Wort "Zuschlag" die Wörter "gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3" und nach dem Wort "Honorar" die Wörter "in Textform" eingefügt.

ee) In Absatz 5 wird das Wort "können" durch das Wort "werden" ersetzt und wird nach dem Wort "zugeordnet" das Wort "werden" gestrichen.

ff) In Absatz 6 werden die Wörter "Für die Zuordnung zu den Honorarzonen können folgende Bewertungsmerkmale herangezogen werden" durch die Wörter "Die Leistungen der Raumakustik werden den Honorarzonen anhand folgender Bewertungsmerkmale zugeordnet" ersetzt.

gg) In Absatz 7 wird das Wort "können" durch das Wort "werden" ersetzt und wird nach dem Wort "zugeordnet" das Wort "werden" gestrichen.

i) Nummer 1.3.1 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "können" durch das Wort "umfassen" ersetzt und wird nach dem Wort "Gründungsempfehlung" das Wort "umfassen" gestrichen.

bb) In Absatz 2 wird das Wort "können" durch das Wort "umfassen" ersetzt und wird nach dem Wort "Klassifikationsmerkmalen" das Wort "umfassen" gestrichen.

j) Nummer 1.3.2 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 1 wird das Wort "kann" durch das Wort "richtet" ersetzt und wird das Wort "richten" gestrichen.

bb) Absatz 2

(2) Das Honorar für Ingenieurbauwerke mit großer Längenausdehnung (Linienbauwerke) kann ergänzend frei vereinbart werden.

wird aufgehoben.

k) Nummer 1.3.3 wird wie folgt geändert:

aa) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

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(1) Grundleistungen können die Beschreibung und Beurteilung der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse sowie die daraus abzuleitenden Empfehlungen für die Gründung einschließlich der Angabe der Bemessungsgrößen für eine Flächen- oder Pfahlgründung, Hinweise zur Herstellung und Trockenhaltung der Baugrube und des Bauwerks, Angaben zur Auswirkung des Bauwerks auf die Umgebung und auf Nachbarbauwerke sowie Hinweise zur Bauausführung umfassen. Die Darstellung der Inhalte kann im Geotechnischen Bericht erfolgen."(1) Grundleistungen umfassen die Beschreibung und Beurteilung der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse sowie die daraus abzuleitenden Empfehlungen für die Gründung einschließlich der Angabe der Bemessungsgrößen für eine Flächen- oder Pfahlgründung, Hinweise zur Herstellung und Trockenhaltung der Baugrube und des Bauwerks, Angaben zur Auswirkung des Bauwerks auf die Umgebung und auf Nachbarbauwerke sowie Hinweise zur Bauausführung. Die Darstellung der Inhalte erfolgt im Geotechnischen Bericht."

bb) In Absatz 2 wird das Wort "können" durch das Wort "werden" ersetzt und wird nach dem Wort "bewertet" das Wort "werden" gestrichen.

cc) In Absatz 3 werden das Wort "kann" durch das Wort "setzt" und das Wort "zusammensetzen" durch das Wort "zusammen" ersetzt.

l) Nummer 1.3.4 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 1 werden die Wörter "Honorare für die in Nummer 1.3.3 Absatz 3 aufgeführten Grundleistungen können nach der folgenden Honorartafel bestimmt werden:" durch die Wörter "Für die in Nummer 1.3.3 Absatz 3 genannten Grundleistungen sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:" ersetzt.

bb) In Absatz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort "kann" durch das Wort "wird" ersetzt und wird das Wort "werden" gestrichen.

cc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) § 52 Absatz 3 kann sinngemäß angewendet werden."(3) § 52 Absatz 3 ist sinngemäß anzuwenden."

dd) In Absatz 4 werden das Wort "können" durch das Wort "sind" und die Wörter "berücksichtigt werden" durch die Wörter "zu berücksichtigen" ersetzt.

m) Nummer 1.4.1 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort "können" durch das Wort "beziehen" und das Wort "einbeziehen" durch das Wort "ein" ersetzt.

bb) In Absatz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort "können" gestrichen.

n) Nummer 1.4.2 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 1 wird das Wort "kann" durch das Wort "richtet" ersetzt und wird das Wort "richten" gestrichen.

bb) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "können" durch das Wort "berechnen" ersetzt und wird nach dem Wort "Punktdichte" das Wort "berechnen" gestrichen.

cc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Abhängig von der Punktdichte können die Flächen den nachstehenden Verrechnungseinheiten (VE) je Hektar (ha) zugeordnet werden:
sehr geringe Punktdichte(ca. 70 Punkte/ha)50 VE
geringe Punktdichte(ca. 150 Punkte/ha)70 VE
durchschnittliche Punktdichte(ca. 250 Punkte/ha)100 VE
hohe Punktdichte(ca. 350 Punkte/ha)130 VE
sehr hohe Punktdichte(ca. 500 Punkte/ha)150 VE.
"(3) Abhängig von der Punktdichte werden die Flächen den nachstehenden Verrechnungseinheiten (VE) je Hektar (ha) zugeordnet:
Flächenklasse 1
(bis 50 Punkte/ha)
40 VE
Flächenklasse 2
(51 - 73 Punkte/ha)
50 VE
Flächenklasse 3
(74 - 100 Punkte/ha)
60 VE
Flächenklasse 4
(101 - 131 Punkte/ha)
70 VE
Flächenklasse 5
(132 - 166 Punkte/ha)
80 VE
Flächenklasse 6
(167 - 203 Punkte/ha)
90 VE
Flächenklasse 7
(204 - 244 Punkte/ha)
100 VE
Flächenklasse 8
(245 - 335 Punkte/ha)
120 VE
Flächenklasse 9
(336 - 494 Punkte/ha)
150 VE
Flächenklasse 10
(495 - 815 Punkte/ha)
200 VE
Flächenklasse 11
(816 - 1.650 Punkte/ha)
300 VE
Flächenklasse 12
(1.651 - 4.000 Punkte/ha)
500 VE
Flächenklasse 13
(4.001 - 9.000 Punkte/ha)
800 VE."

dd) In Absatz 4 wird das Wort "können" durch das Wort "werden" ersetzt und wird nach dem Wort "berechnet" das Wort "werden" gestrichen.

o) Nummer 1.4.3 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 1 wird das Wort "kann" durch das Wort "wird" ersetzt und wird das Wort "werden" gestrichen.

bb) In Absatz 2 wird das Wort "kann" durch das Wort "wird" ersetzt und wird das Wort "ergeben" gestrichen.

p) Nummer 1.4.4 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 1 wird das Wort "kann" durch das Wort "umfasst" ersetzt und wird das Wort "umfassen" gestrichen.

bb) In Absatz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort "können" durch das Wort "sind" ersetzt, wird nach dem Wort "und" das Wort "werden" eingefügt und wird nach dem Wort "bewertet" das Wort "werden" gestrichen.

cc) In Absatz 3 werden das Wort "kann" durch das Wort "setzt" und das Wort "zusammensetzen" durch das Wort "zusammen" ersetzt.

q) Nummer 1.4.5 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 1 wird das Wort "kann" durch das Wort "richtet" ersetzt und wird das Wort "richten" gestrichen.

bb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Anrechenbare Kosten können die Herstellungskosten des Objekts darstellen. Diese können entsprechend § 4 Absatz 1 und
  1. bei Gebäuden entsprechend § 33,
  2. bei Ingenieurbauwerken entsprechend § 42,
  3. bei Verkehrsanlagen entsprechend § 46 ermittelt werden.

Anrechenbar können bei Ingenieurbauwerken 100 Prozent, bei Gebäuden und Verkehrsanlagen 80 Prozent der ermittelten Kosten sein.

"(2) Anrechenbare Kosten sind die Herstellungskosten des Objekts. Diese werden entsprechend § 4 Absatz 1 und
  1. bei Gebäuden entsprechend § 33,
  2. bei Ingenieurbauwerken entsprechend § 42,
  3. bei Verkehrsanlagen entsprechend § 46

ermittelt. Anrechenbar sind bei Ingenieurbauwerken 100 Prozent, bei Gebäuden und Verkehrsanlagen 80 Prozent der ermittelten Kosten."

cc) Absatz 3 Satz 2

Das Honorar für die in Satz 1 genannten Objekte kann ergänzend frei vereinbart werden.

wird aufgehoben.

r) Nummer 1.4.6 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 1 wird das Wort "kann" durch das Wort "wird" ersetzt und wird das Wort "werden" gestrichen.

bb) In Absatz 2 wird das Wort "kann" durch das Wort "ergibt" ersetzt und wird das Wort "ergeben" gestrichen.

s) Nummer 1.4.7 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 1 wird das Wort "kann" durch das Wort "umfasst" ersetzt und wird das Wort "umfassen" gestrichen.

bb) In Absatz 2 wird das Wort "können" durch das Wort "werden" ersetzt und wird nach dem Wort "bewertet" das Wort "werden" gestrichen.

cc) In Absatz 3 werden das Wort "kann" durch das Wort "setzt" und das Wort "zusammensetzen" durch das Wort "zusammen" ersetzt.

t) Nummer 1.4.8 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 1 werden die Wörter "Die Honorare für die in Nummer 1.4.4 Absatz 3 aufgeführten Grundleistungen der Planungsbegleitenden Vermessung können sich nach der folgenden Honorartafel richten:" durch die Wörter "Für die in Nummer 1.4.4 Absatz 3 genannten Grundleistungen der Planungsbegleitenden Vermessung sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:" ersetzt.

bb) In Absatz 2 werden die Wörter "Die Honorare für die in Nummer 1.4.7 Absatz 3 Grundleistungen der Bauvermessung können sich nach der folgenden Honorartafel richten:" durch die Wörter "Für die in Nummer 1.4.7 Absatz 3 genannten Grundleistungen der Bauvermessung sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:" ersetzt.

u) In Nummer 1.4.9 werden die Wörter "ergänzend frei" durch die Wörter "abweichend von den Grundsätzen gemäß Nummer 1.4" ersetzt.

31. In § 4 Absatz 3 Satz 2, § 6 Absatz 2 Satz 2, § 8 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3, § 9 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2, § 12 Absatz 2, § 14 Absatz 2 Nummer 6, § 36 Absatz 1 und 2, § 43 Absatz 3, § 44 Absatz 6, § 48 Absatz 6, § 50 Absatz 2, § 52 Absatz 4, § 54 Absatz 5 Satz 1, § 56 Absatz 5, in Anlage 1 Nummer 1.2.3 Absatz 3 und Nummer 1.2.4 Absatz 4 wird jeweils das Wort "schriftlich" durch die Wörter "in Textform" ersetzt.

Artikel 2

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann den Wortlaut der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure in der ab dem 1. Januar 2021 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

ID: 202347

ENDE