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Weitere Fachplanungs- und BeratungsleistungenAnlage 1 20
(zu § 3 Absatz 1)


1.1 Umweltverträglichkeitsstudie

1.1.1 Leistungsbild Umweltverträglichkeitsstudie 20

(1) Die Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien sind in vier Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare in Nummer 1.1.2 bewertet:

  1. für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 3 Prozent,
  2. für die Leistungsphase 2 (Grundlagenermittlung) mit 37 Prozent,
  3. für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Fassung) mit 50 Prozent,
  4. für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung) mit 10 Prozent.

(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:

Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs

Leistungsphase 2: Grundlagenermittlung

Leistungsphase 3: Vorläufige Fassung

Leistungsphase 4: Abgestimmte Fassung

Darstellen der mit dem Auftraggeber abgestimmten Fassung der Umweltverträglichkeitsstudie in Text und Karte einschließlich einer Zusammenfassung.

(3) Im Leistungsbild Umweltverträglichkeitsstudie können insbesondere die Besonderen Leistungen der Anlage 9 Anwendung finden.

1.1.2 Honorare für Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien 20

(1) Für die in Nummer 1.1.1 genannten Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte

Fläche
in Hektar
Honorarzone I
geringe Anforderungen
Honorarzone II
durchschnittliche Anforderungen
Honorarzone III
hohe Anforderungen
vonbisvonbisvonbis
EuroEuroEuro
5010.17612.86212.86215.40615.40618.091
10014.97218.92318.92322.66622.66626.617
15018.94223.94023.94028.67628.67633.674
20022.45428.38028.38033.99433.99439.919
30028.64436.20336.20343.36443.36450.923
40034.11743.12043.12051.64951.64960.653
50039.11049.43149.43159.20959.20969.530
75050.21163.46163.46176.01476.01489.264
1.00060.00475.83875.83890.83990.839106.674
1.50077.18297.55097.550116.846116.846137.213
2.00092.278116.629116.629139.698139.698164.049
2.500105.963133.925133.925160.416160.416188.378
3.000118.598149.895149.895179.544179.544210.841
4.000141.533178.883178.883214.266214.266251.615
5.000162.148204.937204.937245.474245.474288.263
6.000182.186230.263230.263275.810275.810323.887
7.000201.072254.133254.133304.401304.401357.461
8.000218.466276.117276.117330.734330.734388.384
9.000234.394296.247296.247354.846354.846416.700
10.000249.492315.330315.330377.704377.704443.542

(2) Das Honorar für die Erstellung von Umweltverträglichkeitsstudien berechnet sich nach der Gesamtfläche des Untersuchungsraums in Hektar und nach der Honorarzone.

(3) Umweltverträglichkeitsstudien sind folgenden Honorarzonen zuzuordnen:

  1. Honorarzone I (geringe Anforderungen),
  2. Honorarzone II (durchschnittliche Anforderungen),
  3. Honorarzone III (hohe Anforderungen).

(4) Die Zuordnung zu den Honorarzonen ist anhand folgender Bewertungsmerkmale für zu erwartende nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt zu ermitteln:

  1. Bedeutung des Untersuchungsraums für die Schutzgüter im Sinne des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG),
  2. Ausstattung des Untersuchungsraums mit Schutzgebieten,
  3. Landschaftsbild und -struktur,
  4. Nutzungsansprüche,
  5. Empfindlichkeit des Untersuchungsraums gegenüber Umweltbelastungen und -beeinträchtigungen,
  6. Intensität und Komplexität potenzieller nachteiliger Wirkfaktoren auf die Umwelt.

(5) Sind für eine Umweltverträglichkeitsstudie Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone die Umweltverträglichkeitsstudie zugeordnet werden kann, ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 4 zu ermitteln; die Umweltverträglichkeitsstudie ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzuordnen:

  1. Honorarzone I: Umweltverträglichkeitsstudien mit bis zu 16 Punkten,
  2. Honorarzone II: Umweltverträglichkeitsstudien mit 17 bis 30 Punkten,
  3. Honorarzone III: Umweltverträglichkeitsstudien mit 31 bis 42 Punkten.

(6) Bei der Zuordnung einer Umweltverträglichkeitsstudie zu den Honorarzonen werden nach dem Schwierigkeitsgrad der Anforderungen die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet:

  1. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 4 Nummer 1 bis 4 mit je bis zu 6 Punkten und
  2. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 4 Nummer 5 und 6 mit je bis zu 9 Punkten.

(7) Wird die Größe des Untersuchungsraums während der Leistungserbringung geändert, so ist das Honorar für die Leistungsphasen, die bis zur Änderung noch nicht erbracht sind, nach der geänderten Größe des Untersuchungsraums zu berechnen.

1.2 Bauphysik

1.2.1 Anwendungsbereich 20

(1) Zu den Grundleistungen für Bauphysik gehören:

(2) Wärmeschutz und Energiebilanzierung umfassen den Wärmeschutz von Gebäuden und Ingenieurbauwerken und die fachübergreifende Energiebilanzierung.

(3) Die Bauakustik umfasst den Schallschutz von Objekten zur Erreichung eines regelgerechten Luft- und Trittschallschutzes und zur Begrenzung der von außen einwirkenden Geräusche sowie der Geräusche von Anlagen der Technischen Ausrüstung. Dazu gehört auch der Schutz der Umgebung vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lärm (Schallimmissionsschutz).

(4) Die Raumakustik umfasst die Beratung zu Räumen mit besonderen raumakustischen Anforderungen.

(5) Die Besonderen Grundlagen der Honorare werden gesondert in den Teilgebieten Wärmeschutz und Energiebilanzierung, Bauakustik, Raumakustik aufgeführt.

1.2.2 Leistungsbild Bauphysik 20

(1) Die Grundleistungen für Bauphysik sind in sieben Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare in Nummer 1.2.3 bewertet:

  1. für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 3 Prozent,
  2. für die Leistungsphase 2 (Mitwirken bei der Vorplanung) mit 20 Prozent,
  3. für die Leistungsphase 3 (Mitwirken bei der Entwurfsplanung) mit 40 Prozent,
  4. für die Leistungsphase 4 (Mitwirken bei der Genehmigungsplanung) mit 6 Prozent,
  5. für die Leistungsphase 5 (Mitwirken bei der Ausführungsplanung) mit 27 Prozent,
  6. für die Leistungsphase 6 (Mitwirken bei der Vorbereitung der Vergabe) mit 2 Prozent,
  7. für die Leistungsphase 7 (Mitwirken bei der Vergabe) mit 2 Prozent.

(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:

GrundleistungenBesondere Leistungen
LPH 1 Grundlagenermittlung
  1. Klären der Aufgabenstellung
  2. Festlegen der Grundlagen, Vorgaben und Ziele
  • Mitwirken bei der Ausarbeitung von Auslobungen und bei Vorprüfungen für Wettbewerbe
  • Bestandsaufnahme bestehender Gebäude, Ermitteln und Bewerten von Kennwerten
  • Schadensanalyse bestehender Gebäude
  • Mitwirken bei Vorgaben für Zertifizierungen
LPH 2 Mitwirkung bei der Vorplanung
  1. Analyse der Grundlagen
  2. Klären der wesentlichen Zusammenhänge von Gebäuden und technischen Anlagen einschließlich Betrachtung von Alternativen
  3. Vordimensionieren der relevanten Bauteile des Gebäudes
  4. Mitwirken beim Abstimmen der fachspezifischen Planungskonzepte der Objektplanung und der Fachplanungen
  5. Erstellen eines Gesamtkonzeptes in Abstimmung mit der Objektplanung und den Fachplanungen
  6. Erstellen von Rechenmodellen, Auflisten der wesentlichen Kennwerte als Arbeitsgrundlage für Objektplanung und Fachplanungen
  • Mitwirken beim Klären von Vorgaben für Fördermaßnahmen und bei deren Umsetzung
  • Mitwirken an Projekt-, Käufer- oder Mieterbaubeschreibungen
  • Erstellen eines fachübergreifenden Bauteilkatalogs
LPH 3 Mitwirkung bei der Entwurfsplanung
  1. Fortschreiben der Rechenmodelle und der wesentlichen Kennwerte für das Gebäude
  2. Mitwirken beim Fortschreiben der Planungskonzepte der Objektplanung und Fachplanung bis zum vollständigen Entwurf
  3. Bemessen der Bauteile des Gebäudes
  4. Erarbeiten von Übersichtsplänen und des Erläuterungsberichtes mit Vorgaben, Grundlagen und Auslegungsdaten
  • Simulationen zur Prognose des Verhaltens von Bauteilen, Räumen, Gebäuden und Freiräumen
LPH 4 Mitwirkung bei der Genehmigungsplanung
  1. Mitwirken beim Aufstellen der Genehmigungsplanung und bei Vorgesprächen mit Behörden
  2. Aufstellen der förmlichen Nachweise
  3. Vervollständigen und Anpassen der Unterlagen
  • Mitwirken bei Vorkontrollen in Zertifizierungsprozessen
  • Mitwirken beim Einholen von Zustimmungen im Einzelfall
LPH 5 Mitwirkung bei der Ausführungsplanung
  1. Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachplanungen
  2. Mitwirken bei der Ausführungsplanung durch ergänzende Angaben für die Objektplanung und Fachplanungen
  • Mitwirken beim Prüfen und Anerkennen der Montage- und Werkstattplanung der ausführenden Unternehmen auf Übereinstimmung mit der Ausführungsplanung
LPH 6 Mitwirkung bei der Vorbereitung der Vergabe
Beiträge zu Ausschreibungsunterlagen
LPH 7 Mitwirkung bei der Vergabe
Mitwirken beim Prüfen und Bewerten der Angebote auf Erfüllung der Anforderungen
  • Prüfen von Nebenangeboten
LPH 8 Objektüberwachung und Dokumentation
  • Mitwirken bei der Baustellenkontrolle
  • Messtechnisches Überprüfen der Qualität der Bauausführung und von Bauteil- oder Raumeigenschaften
LPH 9 Objektbetreuung
  • Mitwirken bei Audits in Zertifizierungsprozessen

1.2.3 Honorare für Grundleistungen für Wärmeschutz und Energiebilanzierung 20, 20

(1) Das Honorar für die Grundleistungen nach Nummer 1.2.2 Absatz 2 richtet sich nach den anrechenbaren Kosten des Gebäudes gemäß § 33 nach der Honorarzone nach § 35, der das Gebäude zuzuordnen ist, und nach der Honorartafel in Absatz 2.

(2) Für die in Nummer 1.2.2 Absatz 2 genannten Grundleistungen für Wärmeschutz und Energiebilanzierung sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:

Anrechenbare Kosten
in Euro
Honorarzone I
sehr geringe Anforderungen
Honorarzone II
geringe Anforderungen
Honorarzone III
durchschnittliche Anforderungen
Honorarzone IV
hohe Anforderungen
Honorarzone V
sehr hohe Anforderungen
vonbisvonbisvonbisvonbisvonbis
EuroEuroEuroEuroEuro
250.0001.7572.0232.0232.3952.3952.9282.9283.3003.3003.566
275.0001.7892.0612.0612.4402.4402.9822.9823.3623.3623.633
300.0001.8212.0972.0972.4842.4843.0363.0363.4223.4223.698
350.0001.8832.1682.1682.5672.5673.1383.1383.5373.5373.822
400.0001.9412.2352.2352.6472.6473.2353.2353.6463.6463.941
500.0002.0492.3592.3592.7932.7933.4143.4143.8493.8494.159
600.0002.1462.4712.4712.9262.9263.5763.5764.0314.0314.356
750.0002.2732.6172.6173.0993.0993.7883.7884.2704.2704.614
1.000.0002.4402.8092.8093.3273.3274.0664.0664.5834.5834.953
1.250.0002.7483.1643.1643.7473.7474.5794.5795.1625.1625.579
1.500.0003.0503.5123.5124.1594.1595.0835.0835.7305.7306.192
2.000.0003.6394.1904.1904.9624.9626.0656.0656.8376.8377.388
2.500.0004.2134.8514.8515.7455.7457.0227.0227.9167.9168.554
3.500.0005.3296.1366.1367.2667.2668.8818.88110.01210.01210.819
5.000.0006.9447.9967.9969.4699.46911.57311.57313.04613.04614.098
7.500.0009.53210.97710.97712.99912.99915.88715.88717.90917.90919.354
10.000.00012.03313.85613.85616.40816.40820.05520.05522.60722.60724.430
15.000.00016.85619.41019.41022.98622.98628.09428.09431.67031.67034.224
20.000.00021.51624.77624.77629.33929.33935.85935.85940.42340.42343.683
25.000.00026.05630.00430.00435.53135.53143.42743.42748.95448.95452.902

(3) Für Umbauten und Modernisierungen kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 33 Prozent auf das Honorar schriftlich vereinbart werden.

1.2.4 Honorare für Grundleistungen der Bauakustik 20, 20

(1) Für Grundleistungen der Bauakustik sind die Kosten für Baukonstruktionen und Anlagen der Technischen Ausrüstung anrechenbar. Der Umfang der mitzuverarbeitenden Bausubstanz kann angemessen berücksichtigt werden.

(2) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass die Kosten für besondere Bauausführungen ganz oder teilweise zu den anrechenbaren Kosten gehören, wenn hierdurch dem Auftragnehmer ein erhöhter Arbeitsaufwand entsteht.

(3) Für die in Nummer 1.2.2 Absatz 2 genannten Grundleistungen der Bauakustik sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte

Anrechenbare
Kosten
in Euro
Honorarzone I
geringe Anforderungen
Honorarzone II
durchschnittliche Anforderungen
Honorarzone III
hohe Anforderungen
vonbisvonbisvonbis
EuroEuroEuro
250.0001.7291.9851.9852.2842.2842.625
275.0001.8402.1132.1132.4312.4312.794
300.0001.9482.2372.2372.5742.5742.959
350.0002.1562.4752.4752.8472.8473.273
400.0002.3532.7012.7013.1083.1083.573
500.0002.7243.1273.1273.5983.5984.136
600.0003.0693.5243.5244.0554.0554.661
750.0003.5534.0804.0804.6944.6945.396
1.000.0004.2914.9274.9275.6695.6696.516
1.250.0004.9685.7045.7046.5636.5637.544
1.500.0005.5996.4296.4297.3977.3978.503
2.000.0006.7637.7657.7658.9348.93410.270
2.500.0007.8308.9908.99010.34310.34311.890
3.500.0009.76611.21311.21312.90112.90114.830
5.000.00012.34514.17414.17416.30716.30718.746
7.500.00016.11418.50218.50221.28721.28724.470
10.000.00019.47022.35422.35425.71925.71929.565
15.000.00025.42229.18829.18833.58233.58238.604
20.000.00030.72235.27335.27340.58340.58346.652
25.000.00035.58540.85740.85747.00847.00854.037

(4) Für Umbauten und Modernisierungen kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 33 Prozent auf das Honorar schriftlich vereinbart werden.

(5) Die Leistungen der Bauakustik werden den Honorarzonen anhand folgender Bewertungsmerkmale zugeordnet:

  1. Art der Nutzung,
  2. Anforderungen des Immissionsschutzes,
  3. Anforderungen des Emissionsschutzes,
  4. Art der Hüllkonstruktion, Anzahl der Konstruktionstypen,
  5. Art und Intensität der Außenlärmbelastung,
  6. Art und Umfang der Technischen Ausrüstung.

(6) § 52 Absatz 3 ist sinngemäß anzuwenden

(7) Objektliste für die Bauakustik

Die nachstehend aufgeführten Innenräume werden in der Regel den Honorarzonen wie folgt zugeordnet:

Objektliste - BauakustikHonorarzone
IIIIII
Wohnhäuser, Heime, Schulen, Verwaltungsgebäude oder Banken mit jeweils durchschnittlicher Technischer Ausrüstung oder entsprechendem Ausbaux
Heime, Schulen, Verwaltungsgebäude mit jeweils überdurchschnittlicher Technischer Ausrüstung oder entsprechendem Ausbaux
Wohnhäuser mit versetzten Grundrissenx
Wohnhäuser mit Außenlärmbelastungenx
Hotels, soweit nicht in Honorarzone III erwähntx
Universitäten oder Hochschulenx
Krankenhäuser, soweit nicht in Honorarzone III erwähntx
Gebäude für Erholung, Kur oder Genesungx
Versammlungsstätten, soweit nicht in Honorarzone III erwähntx
Werkstätten mit schutzbedürftigen Räumenx
Hotels mit umfangreichen gastronomischen Einrichtungenx
Gebäude mit gewerblicher Nutzung oder Wohnnutzungx
Krankenhäuser in bauakustisch besonders ungünstigen Lagen oder mit ungünstiger Anordnung der Versorgungseinrichtungenx
Theater-, Konzert- oder Kongressgebäudex
Tonstudios oder akustische Messräumex

1.2.5 Honorare für Grundleistungen der Raumakustik 20

(1) Das Honorar für jeden Innenraum, für den Grundleistungen zur Raumakustik erbracht werden, richtet sich nach den anrechenbaren Kosten nach Absatz 2, nach der Honorarzone, der der Innenraum zuzuordnen ist, sowie nach der Honorartafel in Absatz 3.

(2) Für Grundleistungen der Raumakustik sind die Kosten für Baukonstruktionen und Technische Ausrüstung sowie die Kosten für die Ausstattung (DIN 276 - 1: 2008-12, Kostengruppe 610) des Innenraums anrechenbar. Die Kosten für die Baukonstruktionen und Technische Ausrüstung werden für die Anrechnung durch den Bruttorauminhalt des Gebäudes geteilt und mit dem Rauminhalt des Innenraums multipliziert. Der Umfang der mitzuverarbeitenden Bausubstanz kann angemessen berücksichtigt werden.

(3) Für die in Nummer 1.2.2 Absatz 2 genannten Grundleistungen der Raumakustik sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:

Anrechenbare
Kosten
in Euro
Honorarzone I
sehr geringe Anforderungen
Honorarzone II
geringe Anforderungen
Honorarzone III
durchschnittliche Anforderungen
Honorarzone IV
hohe Anforderungen
Honorarzone V
sehr hohe Anforderungen
vonbisvonbisvonbisvonbisvonbis
EuroEuroEuroEuroEuro
50.0001.7142.2262.2262.7372.7373.2793.2793.7903.7904.301
75.0001.8052.3432.3432.8822.8823.4523.4523.9903.9904.528
100.0001.8922.4572.4573.0213.0213.6193.6194.1834.1834.748
150.0002.0612.6762.6763.2913.2913.9423.9424.5574.5575.171
200.0002.2252.8882.8883.5513.5514.2544.2544.9174.9175.581
250.0002.3843.0953.0953.8063.8064.5584.5585.2695.2695.980
300.0002.5403.2973.2974.0554.0554.8574.8575.6145.6146.371
400.0002.8443.6933.6934.5414.5415.4395.4396.2876.2877.136
500.0003.1414.0784.0785.0155.0156.0076.0076.9446.9447.881
750.0003.8605.0115.0116.1636.1637.3827.3828.5338.5339.684
1.000.0004.5555.9135.9137.2727.2728.7108.71010.06910.06911.427
1.500.0005.8967.6557.6559.4139.41311.27511.27513.03413.03414.792
2.000.0007.1939.3389.33811.48311.48313.75513.75515.90015.90018.045
2.500.0008.45710.97910.97913.50113.50116.17216.17218.69418.69421.217
3.000.0009.69612.58812.58815.47915.47918.54118.54121.43321.43324.325
4.000.00012.11515.72915.72919.34219.34223.16823.16826.78126.78130.395
5.000.00014.47418.79118.79123.10823.10827.67927.67931.99631.99636.313
6.000.00016.78621.79321.79326.79926.79932.10032.10037.10737.10742.113
7.000.00019.06024.74424.74430.42930.42936.44836.44842.13342.13347.817
7.500.00020.18426.20426.20432.22432.22438.59838.59844.61844.61850.638

(4) Für Umbauten und Modernisierungen kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 33 Prozent auf das Honorar in Textform vereinbart werden.

(5) Innenräume werden nach den in Absatz 6 genannten Bewertungsmerkmalen folgenden Honorarzonen zugeordnet:

  1. Honorarzone I: Innenräume mit sehr geringen Anforderungen,
  2. Honorarzone II: Innenräume mit geringen Anforderungen,
  3. Honorarzone III: Innenräume mit durchschnittlichen Anforderungen,
  4. Honorarzone IV: Innenräume mit hohen Anforderungen,
  5. Honorarzone V: Innenräume mit sehr hohen Anforderungen.

(6)Die Leistungen der Raumakustik werden den Honorarzonen anhand folgender Bewertungsmerkmale zugeordnet

  1. Anforderungen an die Einhaltung der Nachhallzeit,
  2. Einhalten eines bestimmten Frequenzganges der Nachhallzeit,
  3. Anforderungen an die räumliche und zeitliche Schallverteilung,
  4. akustische Nutzungsart des Innenraums,
  5. Veränderbarkeit der akustischen Eigenschaften des Innenraums.

(7) Objektliste für die Raumakustik

Die nachstehend aufgeführten Innenräume werden in der Regel den Honorarzonen wie folgt zugeordnet:

Objektliste - Raumakustik

Honorarzone
IIIIIIIVV
Pausenhallen, Spielhallen, Liege- und Wandelhallenx
Großraumbürosx
Unterrichts-, Vortrags- und Sitzungsräume
- bis 500 m3x
- 500 bis 1.500 m3x
- über 1.500 m3x
Filmtheater
- bis 1.000 m3x
- 1.000 bis 3.000 m3x
- über 3.000 m3x
Kirchen
- bis 1.000 m3x
- 1.000 bis 3.000 m3x
- über 3.000 m3x
Sporthallen, Turnhallen
- nicht teilbar, bis 1.000 m3x
- teilbar, bis 3.000 m3x
Mehrzweckhallen
- bis 3.000 m3x
- über 3.000 m3x
Konzertsäle, Theater, Opernhäuserx
Tonaufnahmeräume, akustische Messräumex
Innenräume mit veränderlichen akustischen Eigenschaftenx

(8) § 52 Absatz 3 kann sinngemäß angewendet werden.

1.3 Geotechnik

1.3.1 Anwendungsbereich 20

(1) Die Leistungen für Geotechnik umfassen die Beschreibung und Beurteilung der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse für Gebäude und Ingenieurbauwerke im Hinblick auf das Objekt und die Erarbeitung einer Gründungsempfehlung. Dazu gehört auch die Beschreibung der Wechselwirkung zwischen Baugrund und Bauwerk sowie die Wechselwirkung mit der Umgebung.

(2) Die Leistungen umfassen insbesondere das Festlegen von Baugrundkennwerten und von Kennwerten für rechnerische Nachweise zur Standsicherheit und Gebrauchstauglichkeit des Objektes, die Abschätzung zum Schwankungsbereich des Grundwassers sowie die Einordnung des Baugrunds nach bautechnischen Klassifikationsmerkmalen.

1.3.2 Besondere Grundlagen des Honorars 20

Das Honorar der Grundleistungen richtet sich nach den anrechenbaren Kosten der Tragwerksplanung nach § 50 Absatz 1 bis 3 für das gesamte Objekt aus Bauwerk und Baugrube.

1.3.3 Leistungsbild Geotechnik 20

(1) Grundleistungen umfassen die Beschreibung und Beurteilung der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse sowie die daraus abzuleitenden Empfehlungen für die Gründung einschließlich der Angabe der Bemessungsgrößen für eine Flächen- oder Pfahlgründung, Hinweise zur Herstellung und Trockenhaltung der Baugrube und des Bauwerks, Angaben zur Auswirkung des Bauwerks auf die Umgebung und auf Nachbarbauwerke sowie Hinweise zur Bauausführung. Die Darstellung der Inhalte erfolgt im Geotechnischen Bericht.

(2) Die Grundleistungen werden in folgenden Teilleistungen zusammengefasst und wie folgt in Prozentsätzen der Honorare der Nummer 1.3.4 bewertet:

  1. für die Teilleistung a (Grundlagenermittlung und Erkundungskonzept) mit 15 Prozent,
  2. für die Teilleistung b (Beschreiben der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse) mit 35 Prozent,
  3. für die Teilleistung c (Beurteilung der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse, Empfehlungen, Hinweise, Angaben zur Bemessung der Gründung) mit 50 Prozent.

(3) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:

GrundleistungenBesondere Leistungen
Geotechnischer Bericht
  1. Grundlagenermittlung und Erkundungskonzept
    • Klären der Aufgabenstellung, Ermitteln der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse auf Basis vorhandener Unterlagen
    • Festlegen und Darstellen der erforderlichen Baugrunderkundungen
  2. Beschreiben der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse
    • Auswerten und Darstellen der Baugrunderkundungen sowie der Labor- und Felduntersuchungen
    • Abschätzen des Schwankungsbereichs von Wasserständen und/oder Druckhöhen im Boden
    • Klassifizieren des Baugrunds und Festlegen der Baugrundkennwerte
  3. Beurteilung der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse, Empfehlungen, Hinweise, Angaben zur Bemessung der Gründung
    • Beurteilung des Baugrunds
    • Empfehlung für die Gründung mit Angabe der geotechnischen Bemessungsparameter (zum Beispiel Angaben zur Bemessung einer Flächen- oder Pfahlgründung)
    • Angabe der zu erwartenden Setzungen für die vom Tragwerksplaner im Rahmen der Entwurfsplanung nach § 49 zu erbringenden Grundleistungen
    • Hinweise zur Herstellung und Trockenhaltung der Baugrube und des Bauwerks sowie Angaben zur Auswirkung der Baumaßnahme auf Nachbarbauwerke
    • Allgemeine Angaben zum Erdbau
    • Angaben zur geotechnischen Eignung von Aushubmaterial zur Wiederverwendung bei der betreffenden Baumaßnahme sowie Hinweise zur Bauausführung
  • Beschaffen von Bestandsunterlagen
  • Vorbereiten und Mitwirken bei der Vergabe von
    Aufschlussarbeiten und deren Überwachung
  • Veranlassen von Labor- und Felduntersuchungen
  • Aufstellen von geotechnischen Berechnungen zur Standsicherheit oder Gebrauchstauglichkeit, wie zum Beispiel Setzungs-, Grundbruch- und Geländebruchberechnungen
  • Aufstellen von hydrogeologischen, geohydraulischen und besonderen numerischen Berechnungen
  • Beratung zu Dränanlagen, Anlagen zur Grundwasserabsenkung oder sonstigen ständigen oder bauzeitlichen Eingriffen in das Grundwasser
  • Beratung zu Probebelastungen sowie fachtechnisches Betreuen und Auswerten
  • geotechnische Beratung zu Gründungselementen, Baugruben- oder Hangsicherungen und Erdbauwerken, Mitwirkung bei der Beratung zur Sicherung von Nachbarbauwerken
  • Untersuchungen zur Berücksichtigung dynamischer Beanspruchungen bei der Bemessung des Objekts oder seiner Gründung sowie Beratungsleistungen zur Vermeidung oder Beherrschung von dynamischen Einflüssen
  • Mitwirken bei der Bewertung von Nebenangeboten aus geotechnischer Sicht
  • Mitwirken während der Planung oder Ausführung des Objekts sowie Besprechungs- und Ortstermine
  • geotechnische Freigaben

1.3.4 Honorare Geotechnik 20

(1) Für die in Nummer 1.3.3 Absatz 3 genannten Grundleistungen sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:

Anrechenbare Kosten
in Euro
Honorarzone I
sehr geringe Anforderungen
Honorarzone II
geringe Anforderungen
Honorarzone III
durchschnittliche Anforderungen
Honorarzone IV
hohe Anforderungen
Honorarzone V
sehr hohe Anforderungen
vonbisvonbisvonbisvonbisvonbis
EuroEuroEuroEuroEuro
50.0007891.2221.2221.6541.6542.1052.1052.5372.5372.970
75.0009511.4721.4721.9931.9932.5372.5373.0583.0583.579
100.0001.0861.6811.6812.2762.2762.8962.8963.4913.4914.086
125.0001.2041.8631.8632.5222.5223.2103.2103.8693.8694.528
150.0001.3092.0262.0262.7422.7423.4903.490420742074.924
200.0001.4942.3122.3123.1303.1303.9843.9844.8024.8025.621
300.0001.8002.7862.7863.7723.7724.8004.8005.7865.7866.772
400.00020543.1793.1794.3044.3045.4785.4786.6036.6037.728
500.0002.2763.5223.5224.7684.7686.0696.0697.3157.3158.561
750.0002.7404.2414.2415.7415.7417.3077.3078.8088.80810.308
1.000.0003.1254.8364.8366.5486.5488.3348.33410.04510.04511.756
1.500.0003.7655.8275.8277.8897.88910.04110.04112.10312.10314.165
2.000.0004.2976.6506.6509.0039.00311.45911.45913.81213.81216.165
3.000.0005.1758.0098.00910.84210.84213.79913.79916.63316.63319.467
5.000.0006.53510.11410.11413.69313.69317.42817.42821.00721.00724.586
7.500.0007.87812.19212.19216.50616.50621.00721.00725.32125.32129.635
10.000.0008.99413.91913.91918.84418.84423.98323.98328.90928.90933.834
15.000.00010.83916.77516.77522.71122.71128.90528.90534.84034.84040.776
20.000.00012.37319.14819.14825.92325.92332.99332.99339.76939.76946.544
25.000.00013.70821.21521.21528.72228.72236.55636.55644.06344.06351.570

(2) Die Honorarzone wird bei den geotechnischen Grundleistungen auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:

  1. Honorarzone I: Gründungen mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere gering setzungsempfindliche Objekte mit einheitlicher Gründungsart bei annähernd regelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit einheitlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche;
  2. Honorarzone II: Gründungen mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
  3. Honorarzone III: Gründungen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
  4. Honorarzone IV: Gründungen mit hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
  5. Honorarzone V: Gründungen mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere stark setzungsempfindliche Objekte bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit stark unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche.

(3) § § 52 Absatz 3 ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Die Aspekte des Grundwassereinflusses auf das Objekt und die Nachbarbebauung sind bei der Festlegung der Honorarzone zusätzlich zu berücksichtigen.

1.4 Ingenieurvermessung

1.4.1 Anwendungsbereich 20

(1) Leistungen der Ingenieurvermessung beziehen das Erfassen raumbezogener Daten über Bauwerke und Anlagen, Grundstücke und Topographie, das Erstellen von Plänen, das Übertragen von Planungen in die Örtlichkeit sowie das vermessungstechnische Überwachen der Bauausführung ein, soweit die Leistungen mit besonderen instrumentellen und vermessungstechnischen Verfahrensanforderungen erbracht werden müssen. Ausgenommen von Satz 1 sind Leistungen, die nach landesrechtlichen Vorschriften für Zwecke der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters durchgeführt werden.

(2) Zur Ingenieurvermessun gehören:

  1. Planungsbegleitende Vermessungen für die Planung und den Entwurf von Gebäuden, Ingenieurbauwerken, Verkehrsanlagen sowie für Flächenplanungen,
  2. Bauvermessung vor und während der Bauausführung und die abschließende Bestandsdokumentation von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen,
  3. sonstige vermessungstechnische Leistungen:

1.4.2 Grundlagen des Honorars bei der Planungsbegleitenden Vermessung 20

(1) Das Honorar für Grundleistungen der Planungsbegleitenden Vermessung richtet sich nach der Summe der Verrechnungseinheiten, der Honorarzone in Nummer 1.4.3 und der Honorartafel in Nummer 1.4.8.

(2) Die Verrechnungseinheiten berechnen sich aus der Größe der aufzunehmenden Flächen und deren Punktdichte. Die Punktdichte beschreibt die durchschnittliche Anzahl der für die Erfassung der planungsrelevanten Daten je Hektar zu messenden Punkte.

(3) Abhängig von der Punktdichte werden die Flächen den nachstehenden Verrechnungseinheiten (VE) je Hektar (ha) zugeordnet:

Flächenklasse 1
(bis 50 Punkte/ha)
40 VE
Flächenklasse 2
(51 - 73 Punkte/ha)
50 VE
Flächenklasse 3
(74 - 100 Punkte/ha)
60 VE
Flächenklasse 4
(101 - 131 Punkte/ha)
70 VE
Flächenklasse 5
(132 - 166 Punkte/ha)
80 VE
Flächenklasse 6
(167 - 203 Punkte/ha)
90 VE
Flächenklasse 7
(204 - 244 Punkte/ha)
100 VE
Flächenklasse 8
(245 - 335 Punkte/ha)
120 VE
Flächenklasse 9
(336 - 494 Punkte/ha)
150 VE
Flächenklasse 10
(495 - 815 Punkte/ha)
200 VE
Flächenklasse 11
(816 - 1.650 Punkte/ha)
300 VE
Flächenklasse 12
(1.651 - 4.000 Punkte/ha)
500 VE
Flächenklasse 13
(4.001 - 9.000 Punkte/ha)
800 VE.

(4) Umfasst ein Auftrag Vermessungen für mehrere Objekte, so werden die Honorare für die Vermessung jedes Objekts getrennt berechnet.

1.4.3 Honorarzonen für Grundleistungen bei der Planungsbegleitenden Vermessung 20

(1) Die Honorarzone wird bei der Planungsbegleitenden Vermessung auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:

  1. Qualität der vorhandenen Daten und Kartenunterlagen
    sehr hoch1 Punkt
    hoch2 Punkte
    befriedigend3 Punkte
    kaum ausreichend4 Punkte
    mangelhaft5 Punkte
  2. Qualität des vorhandenen geodätischen Raumbezugs
    sehr hoch1 Punkt
    hoch2 Punkte
    befriedigend3 Punkte
    kaum ausreichend4 Punkte
    mangelhaft5 Punkte
  3. Anforderungen an die Genauigkeit
    sehr gering1 Punkt
    gering2 Punkte
    durchschnittlich3 Punkte
    hoch4 Punkte
    sehr hoch5 Punkte
  4. Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit
    sehr gering1 bis 2 Punkte
    gering3 bis 4 Punkte
    durchschnittlich5 bis 6 Punkte
    hoch7 bis 8 Punkte
    sehr hoch9 bis 10 Punkte
  5. Behinderung durch Bebauung und Bewuchs
    sehr gering1 bis 3 Punkte
    gering4 bis 6 Punkte
    durchschnittlich7 bis 9 Punkte
    hoch10 bis 12 Punkte
    sehr hoch13 bis 15 Punkte
  6. Behinderung durch Verkehr
    sehr gering1 bis 3 Punkte
    gering4 bis 6 Punkte
    durchschnittlich7 bis 9 Punkte
    hoch10 bis 12 Punkte
    sehr hoch13 bis 15 Punkte

(2) Die Honorarzone wird sich aus der Summe der Bewertungspunkte wie folgt:

Honorarzone Ibis 13 Punkte
Honorarzone II14 bis 23 Punkte
Honorarzone III24 bis 34 Punkte
Honorarzone IV35 bis 44 Punkte
Honorarzone V45 bis 55 Punkte.

1.4.4 Leistungsbild Planungsbegleitende Vermessung 20

(1) Das Leistungsbild Planungsbegleitende Vermessung umfasst die Aufnahme planungsrelevanter Daten und die Darstellung in analoger und digitaler Form für die Planung und den Entwurf von Gebäuden, Ingenieurbauwerken, Verkehrsanlagen sowie für Flächenplanungen.

(2) Die Grundleistungen sind in vier Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare der Nummer 1.4.8 Absatz 1 bewertet:

  1. für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 5 Prozent,
  2. für die Leistungsphase 2 (Geodätischer Raumbezug) mit 20 Prozent,
  3. für die Leistungsphase 3 (Vermessungstechnische Grundlagen) mit 65 Prozent,
  4. für die Leistungsphase 4 (Digitales Geländemodell) mit 10 Prozent.

(3) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:

GrundleistungenBesondere Leistungen
1. Grundlagenermittlung
  1. Einholen von Informationen und Beschaffen von Unterlagen über die Örtlichkeit und das geplante Objekt
  2. Beschaffen vermessungstechnischer Unterlagen und Daten
  3. Ortsbesichtigung
  4. Ermitteln des Leistungsumfangs in Abhängigkeit von den Genauigkeitsanforderungen und dem Schwierigkeitsgrad
  • Schriftliches Einholen von Genehmigungen zum Betreten von Grundstücken, von Bauwerken, zum Befahren von Gewässern und für anordnungsbedürftige Verkehrssicherungsmaßnahmen
2. Geodätischer Raumbezug
  1. Erkunden und Vermarken von Lage- und Höhenfestpunkten
  2. Fertigen von Punktbeschreibungen und Einmessungsskizzen
  3. Messungen zum Bestimmen der Fest- und Passpunkte
  4. Auswerten der Messungen und Erstellen des Koordinaten- und Höhenverzeichnisses
  • Entwurf, Messung und Auswertung von Sondernetzen hoher Genauigkeit
  • Vermarken auf Grund besonderer Anforderungen
  • Aufstellung von Rahmenmessprogrammen
3. Vermessungstechnische Grundlagen
  1. Topographische/morphologische Geländeaufnahme einschließlich Erfassen von Zwangspunkten und planungsrelevanter Objekte
  2. Aufbereiten und Auswerten der erfassten Daten
  3. Erstellen eines digitalen Lagemodells mit ausgewählten planungsrelevanten Höhenpunkten
  4. Übernehmen von Kanälen, Leitungen, Kabeln und unterirdischen Bauwerken aus vorhandenen Unterlagen
  5. Übernehmen des Liegenschaftskatasters
  6. Übernehmen der bestehenden öffentlich-rechtlichen Festsetzungen
  7. Erstellen von Plänen mit Darstellen der
    Situation im Planungsbereich mit ausgewählten planungsrelevanten Höhenpunkten
  8. Liefern der Pläne und Daten in analoger und digitaler Form
  • Maßnahmen für anordnungsbedürftige Verkehrssicherung
  • Orten und Aufmessen des unterirdischen Bestandes
  • Vermessungsarbeiten unter Tage, unter Wasser oder bei Nacht
  • Detailliertes Aufnehmen bestehender Objekte und Anlagen neben der normalen topographischen Aufnahme wie zum Beispiel Fassaden und Innenräume von Gebäuden
  • Ermitteln von Gebäudeschnitten
  • Aufnahmen über den festgelegten Planungsbereich hinaus
  • Erfassen zusätzlicher Merkmale wie zum Beispiel Baumkronen
  • Eintragen von Eigentümerangaben
  • Darstellen in verschiedenen Maßstäben
  • Ausarbeiten der Lagepläne entsprechend der rechtlichen Bedingungen für behördliche Genehmigungsverfahren
  • Übernahme der Objektplanung in ein digitales Lagemodell
4. Digitales Geländemodell
  1. Selektion der die Geländeoberfläche beschreibenden Höhenpunkte und Bruchkanten aus der Geländeaufnahme
  2. Berechnung eines digitalen Geländemodells
  3. Ableitung von Geländeschnitten
  4. Darstellen der Höhen in Punkt-, Raster- oder Schichtlinienform
  5. Liefern der Pläne und Daten in analoger und digitaler Form

1.4.5 Grundlagen des Honorars bei der Bauvermessung 20

(1) Das Honorar für Grundleistungen bei der Bauvermessung richtet sich nach den anrechenbaren Kosten des Objekts, der Honorarzone in Nummer 1.4.6 und der Honorartafel in Nummer 1.4.8 Absatz 2.

(2) Anrechenbare Kosten sind die Herstellungskosten des Objekts. Diese werden entsprechend § 4 Absatz 1 und

  1. bei Gebäuden entsprechend § 33,
  2. bei Ingenieurbauwerken entsprechend § 42,
  3. bei Verkehrsanlagen entsprechend § 46

ermittelt. Anrechenbar sind bei Ingenieurbauwerken 100 Prozent, bei Gebäuden und Verkehrsanlagen 80 Prozent der ermittelten Kosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die Nummer 1.4.6 und Nummer 1.4.7 finden keine Anwendung für vermessungstechnische Grundleistungen bei ober- und unterirdischen Leitungen, Tunnel-, Stollen- und Kavernenbauwerken, innerörtlichen Verkehrsanlagen mit überwiegend innerörtlichem Verkehr, bei Geh- und Radwegen sowie Gleis- und Bahnsteiganlagen.

1.4.6 Honorarzonen für Grundleistungen bei der Bauvermessung 20

(1) Die Honorarzone wird bei der Bauvermessung auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:

  1. Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit
    sehr gering1 Punkt
    gering2 Punkte
    durchschnittlich3 Punkte
    hoch4 Punkte
    sehr hoch5 Punkte
  2. Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs
    sehr gering1 bis 2 Punkte
    gering3 bis 4 Punkte
    durchschnittlich5 bis 6 Punkte
    hoch7 bis 8 Punkte
    sehr hoch9 bis 10 Punkte
  3. Behinderung durch den Verkehr
    sehr gering1 bis 2 Punkte
    gering3 bis 4 Punkte
    durchschnittlich5 bis 6 Punkte
    hoch7 bis 8 Punkte
    sehr hoch9 bis 10 Punkte
  4. Anforderungen an die Genauigkeit
    sehr gering1 bis 2 Punkte
    gering3 bis 4 Punkte
    durchschnittlich5 bis 6 Punkte
    hoch7 bis 8 Punkte
    sehr hoch9 bis 10 Punkte
  5. Anforderungen durch die Geometrie des Objekts
    sehr gering1 bis 2 Punkte
    gering3 bis 4 Punkte
    durchschnittlich5 bis 6 Punkte
    hoch7 bis 8 Punkte
    sehr hoch9 bis 10 Punkte
  6. Behinderung durch den Baubetrieb
    sehr gering1 bis 3 Punkte
    gering4 bis 6 Punkte
    durchschnittlich7 bis 9 Punkte
    hoch10 bis 12 Punkte
    sehr hoch13 bis 15 Punkte.

(2) Die Honorarzone ergibt sich aus der Summe der Bewertungspunkte wie folgt:

Honorarzone Ibis 14 Punkte
Honorarzone II15 bis 25 Punkte
Honorarzone III26 bis 37 Punkte
Honorarzone IV38 bis 48 Punkte
Honorarzone V49 bis 60 Punkte.

1.4.7 Leistungsbild Bauvermessung 20

(1) Das Leistungsbild Bauvermessung umfasst die Vermessungsleistungen für den Bau und die abschließende Bestandsdokumentation von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen.

(2) Die Grundleistungen werden in fünf Leistungsphasen zusammengefasst und wie folgt in Prozentsätzen der Honorare der Nummer 1.4.8 Absatz 2 bewertet:

  1. für die Leistungsphase 1 (Baugeometrische Beratung) mit 2 Prozent,
  2. für die Leistungsphase 2 (Absteckungsunterlagen) mit 5 Prozent,
  3. für die Leistungsphase 3 (Bauvorbereitende Vermessung) mit 16 Prozent,
  4. für die Leistungsphase 4 (Bauausführungsvermessung) mit 62 Prozent,
  5. für die Leistungsphase 5 (Vermessungstechnische Überwachung der Bauausführung) mit 15 Prozent.

(3) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:

GrundleistungenBesondere Leistungen
1. Baugeometrische Beratung
  1. Ermitteln des Leistungsumfanges in Abhängigkeit vom Projekt
  2. Beraten, insbesondere im Hinblick auf die erforderlichen Genauigkeiten und zur Konzeption eines Messprogramms
  3. Festlegen eines für alle Beteiligten verbindlichen Maß-, Bezugs- und Benennungssystems
  • Erstellen von vermessungstechnischen Leistungsbeschreibungen
  • Erarbeiten von Organisationsvorschlägen über Zuständigkeiten, Verantwortlichkeit und Schnittstellen der Objektvermessung
  • Erstellen von Messprogrammen für Bewegungs- und Deformationsmessungen einschließlich Vorgaben für die Baustelleneinrichtung
2. Absteckungsunterlagen
  1. Berechnen der Detailgeometrie anhand der Ausführungsplanung, Erstellen eines Absteckungsplanes und Berechnen von Absteckungsdaten einschließlich Aufzeigen von Widersprüchen (Absteckungsunterlagen)
  • Durchführen von zusätzlichen Aufnahmen und ergänzenden Berechnungen, falls keine qualifizierten Unterlagen aus der Leistungsphase vermessungstechnische Grundlagen vorliegen
  • Durchführen von Optimierungsberechnungen im Rahmen der Baugeometrie (zum Beispiel Flächennutzung, Abstandsflächen)
  • Erarbeitung von Vorschlägen zur Beseitigung von Widersprüchen bei der Verwendung von Zwangspunkten (zum Beispiel bauordnungsrechtliche Vorgaben)
3. Bauvorbereitende Vermessung
  1. Prüfen und Ergänzen des bestehenden Festpunktfelds
  2. Zusammenstellung und Aufbereitung der Absteckungsdaten
  3. Absteckung: Übertragen der Projektgeometrie (Hauptpunkte) und des Baufelds in die Örtlichkeit
  4. Übergabe der Lage- und Höhenfestpunkte, der Hauptpunkte und der Absteckungsunterlagen an das bauausführende Unternehmen
  • Absteckung auf besondere Anforderungen (zum Beispiel Archäologie, Ausholzung, Grobabsteckung, Kampfmittelräumung)
4. Bauausführungsvermessung
  1. Messungen zur Verdichtung des Lage- und Höhenfestpunktfeldes
  2. Messungen zur Überprüfung und Sicherung von Fest- und Achspunkten
  3. Baubegleitende Absteckungen der geometriebestimmenden Bauwerkspunkte nach Lage und Höhe
  4. Messungen zur Erfassung von Bewegungen und Deformationen des zu erstellenden Objekts an konstruktiv bedeutsamen Punkten
  5. Baubegleitende Eigenüberwachungsmessungen und deren Dokumentation
  6. Fortlaufende Bestandserfassung während der Bauausführung als Grundlage für den Bestandplan
  • Erstellen und Konkretisieren des Messprogramms
  • Absteckungen unter Berücksichtigung von belastungs- und fertigungstechnischen Verformungen
  • Prüfen der Maßgenauigkeit von Fertigteilen
  • Aufmaß von Bauleistungen, soweit besondere vermessungstechnische Leistungen gegeben sind
  • Ausgabe von Baustellenbestandsplänen während der Bauausführung
  • Fortführen der vermessungstechnischen Bestandspläne nach Abschluss der Grundleistungen
  • Herstellen von Bestandsplänen
5. Vermessungstechnische Überwachung der Bauausführung
  1. Kontrollieren der Bauausführung durch stichprobenartige Messungen an Schalungen und entstehenden Bauteilen (Kontrollmessungen)
  2. Fertigen von Messprotokollen
  3. Stichprobenartige Bewegungs- und Deformationsmessungen an konstruktiv bedeutsamen Punkten des zu erstellenden Objekts
  • Prüfen der Mengenermittlungen
  • Beratung zu langfristigen vermessungstechnischen Objektüberwachungen im Rahmen der Ausführungskontrolle baulicher Maßnahmen und deren Durchführung
  • Vermessungen für die Abnahme von Bauleistungen, soweit besondere vermessungstechnische Anforderungen gegeben sind

(4) Die Leistungsphase 4 ist abweichend von Absatz 2 bei Gebäuden mit 45 bis 62 Prozent zu bewerten.

1.4.8 Honorare für Grundleistungen bei der Ingenieurvermessung 20

(1) Für die in Nummer 1.4.4 Absatz 3 genannten Grundleistungen der Planungsbegleitenden Vermessung sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:

VerrechnungseinheitenHonorarzone I
sehr geringe Anforderungen
Honorarzone II
geringe Anforderungen
Honorarzone III
durchschnittliche Anforderungen
Honorarzone IV
hohe Anforderungen
Honorarzone V
sehr hohe Anforderungen
vonbisvonbisvonbisvonbisvonbis
EuroEuroEuroEuroEuro
66587777779149141.0511.0511.1701.1701.289
209531.1231.1231.3061.3061.4891.4891.6591.6591.828
501.4801.7401.7402.0002.0002.2602.2602.5202.5202.780
1032.2252.6162.6163.0073.0073.3993.3993.7903.7904.182
1883.3253.8263.8264.3274.3274.8294.8295.3305.3305.831
2784.3204.9314.9315.5425.5426.1536.1536.7656.7657.376
3595.1565.8265.8266.5476.5477.2177.2177.9397.9398.609
4355.8816.6566.6567.4377.4378.2128.2128.9948.9949.768
5066.5477.3837.3838.2198.2199.0559.0559.8929.89210.728
6597.8678.8598.8599.8159.81510.80910.80911.76511.76512.757
8229.18710.29910.29911.41311.41312.51312.51313.62513.62514.737
1.10511.33212.66712.66714.00214.00215.33615.33616.67216.67218.006
1.40013.52514.97714.97716.53216.53218.08618.08619.64219.64221.196
2.03317.71419.59719.59721.59221.59223.58623.58625.58225.58227.576
2.71321.89424.21724.21726.65226.65229.08629.08631.52231.52233.956
3.43026.07428.83728.83731.71231.71234.58634.58637.46237.46240.336
4.94934.43438.07738.07741.83241.83245.58645.58649.34249.34253.096
7.38546.97451.93751.93757.01257.01262.08662.08667.16267.16272.236
11.72667.87475.03775.03782.31282.31289.58689.58696.86296.862104.136

(2) Für die in Nummer 1.4.7 Absatz 3 genannten Grundleistungen der Bauvermessung sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte

Anrechenbare Kosten
in Euro
Honorarzone I
sehr geringe Anforderungen
Honorarzone II
geringe Anforderungen
Honorarzone III
durchschnittliche Anforderungen
Honorarzone IV
hohe Anforderungen
Honorarzone V
sehr hohe Anforderungen
vonbisvonbisvonbisvonbisvonbis
EuroEuroEuroEuroEuro
50.0004.2824.7824.7825.2835.2835.8395.8396.3396.3396.840
75.0004.6485.1915.1915.7345.7346.3386.3386.8816.8817.424
100.0005.0025.5865.5866.1716.1716.8206.8207.4057.4057.989
150.0005.6846.3496.3497.0137.0137.7517.7518.4168.4169.080
200.0006.3447.0867.0867.8277.8278.6518.6519.3939.39310.134
250.0006.9877.8047.8048.6218.6219.5289.52810.34510.34511.162
300.0007.6188.5088.5089.3999.39910.38810.38811.27811.27812.169
400.0008.8489.8839.88310.91710.91712.06612.06613.10013.10014.134
500.00010.04811.22211.22212.39712.39713.70213.70214.87614.87616.051
600.00011.22312.53512.53513.84713.84715.30415.30416.61616.61617.928
750.00012.95014.46414.46415.97815.97817.65917.65919.17319.17320.687
1.000.00015.75417.59617.59619.43719.43721.48321.48323.32523.32525.166
1.500.00021.16523.63923.63926.11326.11328.86228.86231.33631.33633.810
2.000.00026.39329.47829.47832.56332.56335.99035.99039.07539.07542.160
2.500.00031.48835.16835.16838.84938.84942.93842.93846.61946.61950.299
3.000.00036.48040.74440.74445.00845.00849.74549.74554.00954.00958.273
4.000.00046.22451.62651.62657.02957.02963.03263.03268.43568.43573.838
5.000.00055.72062.23262.23268.74568.74575.98175.98182.49482.49489.007
7.500.00078.69087.88887.88897.08597.085107.305107.305116.502116.502125.700
10.000.000100.876112.667112.667124.458124.458137.559137.559149.350149.350161.140

1.4.9 Sonstige vermessungstechnische Leistungen 20

Für sonstige vermessungstechnische Leistungen nach Nummer 1.4.1 kann ein Honorar abweichend von den Grundsätzen gemäß Nummer 1.4 vereinbart werden.

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Grundleistungen im Leistungsbild FlächennutzungsplanAnlage 2
(zu § 18 Absatz 2)

Das Leistungsbild Flächennutzungsplan setzt sich aus folgenden Grundleistungen je Leistungsphase zusammen:

1. Leistungsphase 1: Vorentwurf für die frühzeitigen Beteiligungen

  1. Zusammenstellen und Werten des vorhandenen Grundlagenmaterials
  2. Erfassen der abwägungsrelevanten Sachverhalte
  3. Ortsbesichtigungen
  4. Festlegen ergänzender Fachleistungen und Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer fachlich Beteiligter, soweit notwendig
  5. Analysieren und Darstellen des Zustandes des Plangebiets, soweit für die Planung von Bedeutung und abwägungsrelevant, unter Verwendung hierzu vorliegender Fachbeiträge
  6. Mitwirken beim Festlegen von Zielen und Zwecken der Planung
  7. Erarbeiten des Vorentwurfes in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung für die frühzeitigen Beteiligungen nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs
  8. Darlegen der wesentlichen Auswirkungen der Planung
  9. Berücksichtigen von Fachplanungen
  10. Mitwirken an der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung einschließlich Erörterung der Planung
  11. Mitwirken an der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind
  12. Mitwirken an der frühzeitigen Abstimmung mit den Nachbargemeinden
  13. Abstimmen des Vorentwurfes für die frühzeitigen Beteiligungen in der vorgeschriebenen Fassung mit der Gemeinde

2. Leistungsphase 2: Entwurf zur öffentlichen Auslegung

  1. Erarbeiten des Entwurfes in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung für die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs
  2. Mitwirken an der Öffentlichkeitsbeteiligung
  3. Mitwirken an der Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind
  4. Mitwirken an der Abstimmung mit den Nachbargemeinden
  5. Mitwirken bei der Abwägung der Gemeinde zu Stellungnahmen aus frühzeitigen Beteiligungen
  6. Abstimmen des Entwurfs mit der Gemeinde

3. Leistungsphase 3: Plan zur Beschlussfassung

  1. Erarbeiten des Planes in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung für den Beschluss durch die Gemeinde
  2. Mitwirken bei der Abwägung der Gemeinde zu Stellungnahmen
  3. Erstellen des Planes in der durch Beschluss der Gemeinde aufgestellten Fassung.

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Grundleistungen im Leistungsbild BebauungsplanAnlage 3
(zu § 19 Absatz 2)

Das Leistungsbild Bebauungsplan setzt sich aus folgenden Grundleistungen je Leistungsphase zusammen:

1. Leistungsphase 1: Vorentwurf für die frühzeitigen Beteiligungen

  1. Zusammenstellen und Werten des vorhandenen Grundlagenmaterials
  2. Erfassen der abwägungsrelevanten Sachverhalte
  3. Ortsbesichtigungen
  4. Festlegen ergänzender Fachleistungen und Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer fachlich Beteiligter, soweit notwendig
  5. Analysieren und Darstellen des Zustandes des Plangebiets, soweit für die Planung von Bedeutung und abwägungsrelevant, unter Verwendung hierzu vorliegender Fachbeiträge
  6. Mitwirken beim Festlegen von Zielen und Zwecken der Planung
  7. Erarbeiten des Vorentwurfes in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung für die frühzeitigen Beteiligungen nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs
  8. Darlegen der wesentlichen Auswirkungen der Planung
  9. Berücksichtigen von Fachplanungen
  10. Mitwirken an der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung einschließlich Erörterung der Planung
  11. Mitwirken an der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind
  12. Mitwirken an der frühzeitigen Abstimmung mit den Nachbargemeinden
  13. Abstimmen des Vorentwurfes für die frühzeitigen Beteiligungen in der vorgeschriebenen Fassung mit der Gemeinde

2. Leistungsphase 2: Entwurf zur öffentlichen Auslegung

  1. Erarbeiten des Entwurfes in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung für die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs
  2. Mitwirken an der Öffentlichkeitsbeteiligung
  3. Mitwirken an der Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind
  4. Mitwirken an der Abstimmung mit den Nachbargemeinden
  5. Mitwirken bei der Abwägung der Gemeinde zu Stellungnahmen aus frühzeitigen Beteiligungen
  6. Abstimmen des Entwurfs mit der Gemeinde

3. Leistungsphase 3: Plan zur Beschlussfassung

  1. Erarbeiten des Planes in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung für den Beschluss durch die Gemeinde
  2. Mitwirken bei der Abwägung der Gemeinde zu Stellungnahmen
  3. Erstellen des Planes in der durch Beschluss der Gemeinde aufgestellten Fassung.

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Grundleistungen im Leistungsbild LandschaftsplanAnlage 4
(zu § 23 Absatz 2)

Das Leistungsbild Landschaftsplan setzt sich aus folgenden Grundleistungen je Leistungsphase zusammen:

1. Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs

  1. Zusammenstellen und Prüfen der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten planungsrelevanten Unterlagen
  2. Ortsbesichtigungen
  3. Abgrenzen des Planungsgebiets
  4. Konkretisieren weiteren Bedarfs an Daten und Unterlagen
  5. Beraten zum Leistungsumfang für ergänzende Untersuchungen und Fachleistungen
  6. Aufstellen eines verbindlichen Arbeitsplans unter Berücksichtigung der sonstigen Fachbeiträge

2. Leistungsphase 2: Ermitteln der Planungsgrundlagen

  1. Ermitteln und Beschreiben der planungsrelevanten Sachverhalte auf Grundlage vorhandener Unterlagen und Daten
  2. Landschaftsbewertung nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
  3. Bewerten von Flächen und Funktionen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes hinsichtlich ihrer Eignung, Leistungsfähigkeit, Empfindlichkeit und Vorbelastung
  4. Bewerten geplanter Eingriffe in Natur und Landschaft
  5. Feststellen von Nutzungs- und Zielkonflikten
  6. Zusammenfassendes Darstellen der Erfassung und Bewertung

3. Leistungsphase 3: Vorläufige Fassung

  1. Formulieren von örtlichen Zielen und Grundsätzen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft einschließlich Erholungsvorsorge
  2. Darlegen der angestrebten Flächenfunktionen und Flächennutzungen sowie der örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Umsetzung der konkretisierten Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege
  3. Erarbeiten von Vorschlägen zur Übernahme in andere Planungen, insbesondere in die Bauleitpläne
  4. Hinweise auf Folgeplanungen und -maßnahmen
  5. Mitwirken bei der Beteiligung der nach den Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Verbände
  6. Mitwirken bei der Abstimmung der Vorläufigen Fassung mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde
  7. Abstimmen der Vorläufigen Fassung mit dem Auftraggeber

4. Leistungsphase 4: Abgestimmte Fassung

Darstellen des Landschaftsplans in der mit dem Auftraggeber abgestimmten Fassung in Text und Karte.

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Grundleistungen im Leistungsbild GrünordnungsplanAnlage 5
(zu § 24 Absatz 2)

Das Leistungsbild Grünordnungsplan setzt sich aus folgenden Grundleistungen je Leistungsphase zusammen:

1. Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs

  1. Zusammenstellen und Prüfen der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten planungsrelevanten Unterlagen
  2. Ortsbesichtigungen
  3. Abgrenzen des Planungsgebiets
  4. Konkretisieren weiteren Bedarfs an Daten und Unterlagen
  5. Beraten zum Leistungsumfang für ergänzende Untersuchungen und Fachleistungen
  6. Aufstellen eines verbindlichen Arbeitsplans unter Berücksichtigung der sonstigen Fachbeiträge

2. Leistungsphase 2: Ermitteln der Planungsgrundlagen

  1. Ermitteln und Beschreiben der planungsrelevanten Sachverhalte auf Grundlage vorhandener Unterlagen und Daten
  2. Bewerten der Landschaft nach den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der Erholungsvorsorge
  3. Zusammenfassendes Darstellen der Bestandsaufnahme und Bewertung in Text und Karte

3. Leistungsphase 3: Vorläufige Fassung

  1. Lösen der Planungsaufgabe und Erläutern der Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen in Text und Karte
  2. Darlegen der angestrebten Flächenfunktionen und Flächennutzungen
  3. Darlegen von Gestaltungs-, Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
  4. Vorschläge zur Übernahme in andere Planungen, insbesondere in die Bauleitplanung
  5. Mitwirken bei der Abstimmung der vorläufigen Fassung mit der für den Naturschutz zuständigen Behörde
  6. Bearbeiten der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung
    aa) Ermitteln und Bewerten der durch die Planung zu erwartenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nach Art, Umfang, Ort und zeitlichem Ablauf
    bb) Erarbeiten von Lösungen zur Vermeidung oder Verminderung erheblicher Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes in Abstimmung mit den an der Planung fachlich Beteiligten
    cc) Ermitteln der unvermeidbaren Beeinträchtigungen
    dd) Vergleichendes Gegenüberstellen von unvermeidbaren Beeinträchtigungen und Ausgleich und Ersatz einschließlich Darstellen verbleibender, nicht ausgleichbarer oder ersetzbarer Beeinträchtigungen
    ee) Darstellen und Begründen von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere Ausgleichs-, Ersatz-, Gestaltungs- und Schutzmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Unterhaltung und rechtlichen Sicherung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
    ff) Integrieren ergänzender, zulassungsrelevanter Regelungen und Maßnahmen auf Grund des Natura 2000-Gebietsschutzes und der Vorschriften zum besonderen Artenschutz auf Grundlage vorhandener Unterlagen

4. Leistungsphase 4: Abgestimmte Fassung

Darstellen des Grünordnungsplans oder Landschaftsplanerischen Fachbeitrags in der mit dem Auftraggeber abgestimmten Fassung in Text und Karte.

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Grundleistungen im Leistungsbild LandschaftsrahmenplanAnlage 6
(zu § 25 Absatz 2)

Das Leistungsbild Landschaftsrahmenplan setzt sich aus folgenden Grundleistungen je Leistungsphase zusammen:

1. Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs

  1. Zusammenstellen und Prüfen der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten planungsrelevanten Unterlagen
  2. Ortsbesichtigungen
  3. Abgrenzen des Planungsgebiets
  4. Konkretisieren weiteren Bedarfs an Daten und Unterlagen
  5. Beraten zum Leistungsumfang für ergänzende Untersuchungen und Fachleistungen
  6. Aufstellen eines verbindlichen Arbeitsplans unter Berücksichtigung der sonstigen Fachbeiträge

2. Leistungsphase 2: Ermitteln der Planungsgrundlagen

  1. Ermitteln und Beschreiben der planungsrelevanten Sachverhalte auf Grundlage vorhandener Unterlagen und Daten
  2. Landschaftsbewertung nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
  3. Bewerten von Flächen und Funktionen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes hinsichtlich ihrer Eignung, Leistungsfähigkeit, Empfindlichkeit und Vorbelastung
  4. Bewerten geplanter Eingriffe in Natur und Landschaft
  5. Feststellen von Nutzungs- und Zielkonflikten
  6. Zusammenfassendes Darstellen der Erfassung und Bewertung

3. Leistungsphase 3: Vorläufige Fassung

  1. Lösen der Planungsaufgabe und
  2. Erläutern der Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen in Text und Karte
    Zu Buchstabe a) und b) gehören:
    aa) Erstellen des Zielkonzepts
    bb) Umsetzen des Zielkonzepts durch Schutz, Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft und durch Artenhilfsmaßnahmen für ausgewählte Tier- und Pflanzenarten
    cc) Vorschläge zur Übernahme in andere Planungen, insbesondere in Regionalplanung, Raumordnung und Bauleitplanung
    dd) Mitwirken bei der Abstimmung der vorläufigen Fassung mit der für den Naturschutz zuständigen Behörde
    ee) Abstimmen der Vorläufigen Fassung mit dem Auftraggeber

4. Leistungsphase 4: Abgestimmte Fassung

Darstellen des Landschaftsrahmenplans in der mit dem Auftraggeber abgestimmten Fassung in Text und Karte.

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Grundleistungen im Leistungsbild Landschaftspflegerischer BegleitplanAnlage 7
(zu § 26 Absatz 2)

Das Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan setzt sich aus folgenden Grundleistungen je Leistungsphase zusammen:

1. Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs

  1. Zusammenstellen und Prüfen der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten planungsrelevanten Unterlagen
  2. Ortsbesichtigungen
  3. Abgrenzen des Planungsgebiets anhand der planungsrelevanten Funktionen
  4. Konkretisieren weiteren Bedarfs an Daten und Unterlagen
  5. Beraten zum Leistungsumfang für ergänzende Untersuchungen und Fachleistungen
  6. Aufstellen eines verbindlichen Arbeitsplans unter Berücksichtigung der sonstigen Fachbeiträge

2. Leistungsphase 2: Ermitteln und Bewerten der Planungsgrundlagen

  1. Bestandsaufnahme:
    Erfassen von Natur und Landschaft jeweils einschließlich des rechtlichen Schutzstatus und fachplanerischer
    Festsetzungen und Ziele für die Naturgüter auf Grundlage vorhandener Unterlagen und örtlicher Erhebungen
  2. Bestandsbewertung:
    aa) Bewerten der Leistungsfähigkeit und Empfindlichkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
    bb) Bewerten der vorhandenen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft (Vorbelastung)
    cc) Zusammenfassendes Darstellen der Ergebnisse als Grundlage für die Erörterung mit dem Auftraggeber

3. Leistungsphase 3: Vorläufige Fassung

  1. Konfliktanalyse
  2. Ermitteln und Bewerten der durch das Vorhaben zu erwartenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nach Art, Umfang, Ort und zeitlichem Ablauf
  3. Konfliktminderung
  4. Erarbeiten von Lösungen zur Vermeidung oder Verminderung erheblicher Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes in Abstimmung mit den an der Planung fachlich Beteiligten
  5. Ermitteln der unvermeidbaren Beeinträchtigungen
  6. Erarbeiten und Begründen von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere Ausgleichs-, Ersatz- und Gestaltungsmaßnahmen sowie von Angaben zur Unterhaltung dem Grunde nach und Vorschläge zur rechtlichen Sicherung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
  7. Integrieren von Maßnahmen auf Grund des Natura 2000-Gebietsschutzes sowie auf Grund der Vorschriften zum besonderen Artenschutz und anderer Umweltfachgesetze auf Grundlage vorhandener Unterlagen und Erarbeiten eines Gesamtkonzepts
  8. Vergleichendes Gegenüberstellen von unvermeidbaren Beeinträchtigungen und Ausgleich und Ersatz einschließlich Darstellen verbleibender, nicht ausgleichbarer oder ersetzbarer Beeinträchtigungen
  9. Kostenermittlung nach Vorgaben des Auftraggebers
  10. Zusammenfassendes Darstellen der Ergebnisse in Text und Karte
  11. Mitwirken bei der Abstimmung mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde
  12. Abstimmen der Vorläufigen Fassung mit dem Auftraggeber

4. Leistungsphase 4: Abgestimmte Fassung

Darstellen des Landschaftspflegerischen Begleitplans in der mit dem Auftraggeber abgestimmten Fassung in Text und Karte.

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Grundleistungen im Leistungsbild Pflege- und EntwicklungsplanAnlage 8
(zu § 27 Absatz 2)

Das Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan setzt sich aus folgenden Grundleistungen je Leistungsphase zusammen:

1. Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs

  1. Zusammenstellen und Prüfen der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten planungsrelevanten Unterlagen
  2. Ortsbesichtigungen
  3. Abgrenzen des Planungsgebiets anhand der planungsrelevanten Funktionen
  4. Konkretisieren weiteren Bedarfs an Daten und Unterlagen
  5. Beraten zum Leistungsumfang für ergänzende Untersuchungen und Fachleistungen
  6. Aufstellen eines verbindlichen Arbeitsplans unter Berücksichtigung der sonstigen Fachbeiträge

2. Leistungsphase 2: Ermitteln der Planungsgrundlagen

  1. Ermitteln und Beschreiben der planungsrelevanten Sachverhalte auf Grund vorhandener Unterlagen
  2. Auswerten und Einarbeiten von Fachbeiträgen
  3. Bewerten der Bestandsaufnahmen einschließlich vorhandener Beeinträchtigungen sowie der abiotischen Faktoren hinsichtlich ihrer Standort- und Lebensraumbedeutung nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes
  4. Beschreiben der Zielkonflikte mit bestehenden Nutzungen
  5. Beschreiben des zu erwartenden Zustands von Arten und ihren Lebensräumen (Zielkonflikte mit geplanten Nutzungen)
  6. Überprüfen der festgelegten Untersuchungsinhalte
  7. Zusammenfassendes Darstellen von Erfassung und Bewertung in Text und Karte

3. Leistungsphase 3: Vorläufige Fassung

  1. Lösen der Planungsaufgabe und Erläutern der Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen in Text und Karte
  2. Formulieren von Zielen zum Schutz, zur Pflege, zur Erhaltung und Entwicklung von Arten, Biotoptypen und naturnahen Lebensräumen bzw. Standortbedingungen
  3. Erfassen und Darstellen von Flächen, auf denen eine Nutzung weiter betrieben werden soll und von Flächen, auf denen regelmäßig Pflegemaßnahmen durchzuführen sind sowie von Maßnahmen zur Verbesserung der ökologischen Standortverhältnisse und zur Änderung der Biotopstruktur
  4. Erarbeiten von Vorschlägen für Maßnahmen zur Förderung bestimmter Tier- und Pflanzenarten, zur Lenkung des Besucherverkehrs, für die Durchführung der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und für Änderungen von Schutzzweck und -zielen sowie Grenzen von Schutzgebieten
  5. Erarbeiten von Hinweisen für weitere wissenschaftliche Untersuchungen (Monitoring), Folgeplanungen und Maßnahmen
  6. Kostenermittlung
  7. Abstimmen der Vorläufigen Fassung mit dem Auftraggeber

4. Leistungsphase 4: Abgestimmte Fassung

Darstellen des Pflege- und Entwicklungsplans in der mit dem Auftraggeber abgestimmten Fassung in Text und Karte.

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Besondere Leistungen zur FlächenplanungAnlage 9
(zu § 18 Absatz 2, § 19 Absatz 2, § 23 Absatz 2, § 24 Absatz 2, § 25 Absatz 2, § 26 Absatz 2, § 27 Absatz 2)

Für die Leistungsbilder der Flächenplanung können insbesondere folgende Besondere Leistungen vereinbart werden:

1. Rahmensetzende Pläne und Konzepte:

  1. Leitbilder
  2. Entwicklungskonzepte
  3. Masterpläne
  4. Rahmenpläne

2. Städtebaulicher Entwurf:

  1. Grundlagenermittlung
  2. Vorentwurf
  3. Entwurf

Der Städtebauliche Entwurf kann als Grundlage für Leistungen nach § 19 der HOAI dienen und Ergebnis eines städtebaulichen Wettbewerbes sein.

3. Leistungen zur Verfahrens- und Projektsteuerung sowie zur Qualitätssicherung:

  1. Durchführen von Planungsaudits
  2. Vorabstimmungen mit Planungsbeteiligten und Fachbehörden
  3. Aufstellen und Überwachen von integrierten Terminplänen
  4. Vor- und Nachbereiten von planungsbezogenen Sitzungen
  5. Koordinieren von Planungsbeteiligten
  6. Moderation von Planungsverfahren
  7. Ausarbeiten von Leistungskatalogen für Leistungen Dritter
  8. Mitwirken bei Vergabeverfahren für Leistungen Dritter (Einholung von Angeboten, Vergabevorschläge)
  9. Prüfen und Bewerten von Leistungen Dritter
  10. Mitwirken beim Ermitteln von Fördermöglichkeiten
  11. Stellungnahmen zu Einzelvorhaben während der Planaufstellung

4. Leistungen zur Vorbereitung und inhaltlichen Ergänzung:

  1. Erstellen digitaler Geländemodelle
  2. Digitalisieren von Unterlagen
  3. Anpassen von Datenformaten
  4. Erarbeiten einer einheitlichen Planungsgrundlage aus unterschiedlichen Unterlagen
  5. Strukturanalysen
  6. Stadtbildanalysen, Landschaftsbildanalysen
  7. Statistische und örtliche Erhebungen sowie Bedarfsermittlungen, zum Beispiel zur Versorgung, zur Wirtschafts-, Sozial- und Baustruktur sowie zur soziokulturellen Struktur
  8. Befragungen und Interviews
  9. Differenziertes Erheben, Kartieren, Analysieren und Darstellen von spezifischen Merkmalen und Nutzungen
  10. Erstellen von Beiplänen, zum Beispiel für Verkehr, Infrastruktureinrichtungen, Flurbereinigungen, Grundbesitzkarten und Gütekarten unter Berücksichtigung der Pläne anderer an der Planung fachlich Beteiligter
  11. Modelle
  12. Erstellen zusätzlicher Hilfsmittel der Darstellung zum Beispiel Fotomontagen, 3D-Darstellungen, Videopräsentationen

5. Verfahrensbegleitende Leistungen:

  1. Vorbereiten und Durchführen des Scopings
  2. Vorbereiten, Durchführen, Auswerten und Dokumentieren der formellen Beteiligungsverfahren
  3. Ermitteln der voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen für die Umweltprüfung
  4. Erarbeiten des Umweltberichtes
  5. Berechnen und Darstellen der Umweltschutzmaßnahmen
  6. Bearbeiten der Anforderungen aus der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in Bauleitplanungsverfahren
  7. Erstellen von Sitzungsvorlagen, Arbeitsheften und anderen Unterlagen
  8. Wesentliche Änderungen oder Neubearbeitung des Entwurfs nach Offenlage oder Beteiligungen, insbesondere nach Stellungnahmen
  9. Ausarbeiten der Beratungsunterlagen der Gemeinde zu Stellungnahmen im Rahmen der formellen Beteiligungsverfahren
  10. Leistungen für die Drucklegung, Erstellen von Mehrausfertigungen
  11. Überarbeiten von Planzeichnungen und von Begründungen nach der Beschlussfassung (zum Beispiel Satzungsbeschluss)
  12. Verfassen von Bekanntmachungstexten und Organisation der öffentlichen Bekanntmachungen
  13. Mitteilen des Ergebnisses der Prüfung der Stellungnahmen an die Beteiligten
  14. Benachrichtigen von Bürgern und Behörden, die Stellungnahmen abgegeben haben, über das Abwägungsergebnis
  15. Erstellen der Verfahrensdokumentation
  16. Erstellen und Fortschreiben eines digitalen Planungsordners
  17. Mitwirken an der Öffentlichkeitsarbeit des Auftraggebers einschließlich Mitwirken an Informationsschriften und öffentlichen Diskussionen sowie Erstellen der dazu notwendigen Planungsunterlagen und Schriftsätze
  18. Teilnehmen an Sitzungen von politischen Gremien des Auftraggebers oder an Sitzungen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung
  19. Mitwirken an Anhörungs- oder Erörterungsterminen
  20. Leiten bzw. Begleiten von Arbeitsgruppen
  21. Erstellen der zusammenfassenden Erklärung nach dem Baugesetzbuch
  22. Anwenden komplexer Bilanzierungsverfahren im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung
  23. Erstellen von Bilanzen nach fachrechtlichen Vorgaben
  24. Entwickeln von Monitoringkonzepten und -maßnahmen
  25. Ermitteln von Eigentumsverhältnissen, insbesondere Klären der Verfügbarkeit von geeigneten Flächen für Maßnahmen

6. Weitere besondere Leistungen bei landschaftsplanerischen Leistungen:

  1. Erarbeiten einer Planungsraumanalyse im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsstudie
  2. Mitwirken an der Prüfung der Verpflichtung, zu einem Vorhaben oder einer Planung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen (Screening)
  3. Erstellen einer allgemein verständlichen nichttechnischen Zusammenfassung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
  4. Daten aus vorhandenen Unterlagen im Einzelnen ermitteln und aufbereiten
  5. Örtliche Erhebungen, die nicht überwiegend der Kontrolle der aus Unterlagen erhobenen Daten dienen
  6. Erstellen eines eigenständigen allgemein verständlichen Erläuterungsberichtes für Genehmigungsverfahren oder qualifizierende Zuarbeiten hierzu
  7. Erstellen von Unterlagen im Rahmen von artenschutzrechtlichen Prüfungen oder Prüfungen zur Vereinbarkeit mit der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie
  8. Kartieren von Biotoptypen, floristischen oder faunistischen Arten oder Artengruppen
  9. Vertiefendes Untersuchen des Naturhaushalts, wie z.B. der Geologie, Hydrogeologie, Gewässergüte und -morphologie, Bodenanalysen
  10. Mitwirken an Beteiligungsverfahren in der Bauleitplanung
  11. Mitwirken an Genehmigungsverfahren nach fachrechtlichen Vorschriften
  12. Fortführen der mit dem Auftraggeber abgestimmten Fassung im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens, Erstellen einer genehmigungsfähigen Fassung auf der Grundlage von Anregungen Dritter.

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Grundleistungen im Leistungsbild Gebäude und Innenräume, Besondere Leistungen, ObjektlistenAnlage 10
(zu § 34 Absatz 4, § 35 Absatz 7)

10.1 Leistungsbild Gebäude und Innenräume

GrundleistungenBesondere Leistungen
LPH 1 Grundlagenermittlung
  1. Klären der Aufgabenstellung auf Grundlage der Vorgaben oder der Bedarfsplanung des Auftraggebers
  2. Ortsbesichtigung
  3. Beraten zum gesamten Leistungs- und Untersuchungsbedarf
  4. Formulieren der Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter
  5. Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse
  • Bedarfsplanung
  • Bedarfsermittlung
  • Aufstellen eines Funktionsprogramms
  • Aufstellen eines Raumprogramms
  • Standortanalyse
  • Mitwirken bei Grundstücks- und Objektauswahl,
  • beschaffung und -übertragung
  • Beschaffen von Unterlagen, die für das Vorhaben erheblich sind
  • Bestandsaufnahme
  • technische Substanzerkundung - Betriebsplanung
  • Prüfen der Umwelterheblichkeit
  • Prüfen der Umweltverträglichkeit
  • Machbarkeitsstudie
  • Wirtschaftlichkeitsuntersuchung
  • Projektstrukturplanung
  • Zusammenstellen der Anforderungen aus Zertifizierungssystemen
  • Verfahrensbetreuung, Mitwirken bei der Vergabe von Planungs- und Gutachterleistungen
LPH 2 Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung)
  1. Analysieren der Grundlagen, Abstimmen der Leistungen mit den fachlich an der Planung Beteiligten
  2. Abstimmen der Zielvorstellungen, Hinweisen auf
    Zielkonflikte
  3. Erarbeiten der Vorplanung, Untersuchen, Darstellen und Bewerten von Varianten nach gleichen Anforderungen, Zeichnungen im Maßstab nach Art und Größe des Objekts
  4. Klären und Erläutern der wesentlichen Zusammenhänge, Vorgaben und Bedingungen (zum Beispiel städtebauliche, gestalterische, funktionale, technische, wirtschaftliche, ökologische, bauphysikalische, energiewirtschaftliche, soziale, öffentlich-rechtliche)
  5. Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten sowie Koordination und Integration von deren Leistungen
  6. Vorverhandlungen über die Genehmigungsfähigkeit
  7. Kostenschätzung nach DIN 276, Vergleich mit den finanziellen Rahmenbedingungen
  8. Erstellen eines Terminplans mit den wesentlichen Vorgängen des Planungs- und Bauablaufs
  9. Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der
    Ergebnisse
  • Aufstellen eines Katalogs für die Planung und Abwicklung der Programmziele
  • Untersuchen alternativer Lösungsansätze nach verschiedenen Anforderungen einschließlich Kostenbewertung
  • Beachten der Anforderungen des vereinbarten Zertifizierungssystems
  • Durchführen des Zertifizierungssystems
  • Ergänzen der Vorplanungsunterlagen auf Grund besonderer Anforderungen
  • Aufstellen eines Finanzierungsplanes
  • Mitwirken bei der Kredit- und Fördermittelbeschaffung
  • Durchführen von Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen
  • Durchführen der Voranfrage (Bauanfrage)
  • Anfertigen von besonderen Präsentationshilfen, die für die Klärung im Vorentwurfsprozess nicht notwendig sind, zum Beispiel
    • Präsentationsmodelle
    • Perspektivische Darstellungen
    • Bewegte Darstellung/Animation
    • Farb- und Materialcollagen
    • digitales Geländemodell
  • 3-D oder 4-D Gebäudemodellbearbeitung (Building Information Modelling BIM)
  • Aufstellen einer vertieften Kostenschätzung nach
  • Positionen einzelner Gewerke
  • Fortschreiben des Projektstrukturplanes
  • Aufstellen von Raumbüchern
  • Erarbeiten und Erstellen von besonderen bauordnungsrechtlichen Nachweisen für den vorbeugenden und organisatorischen Brandschutz bei baulichen Anlagen besonderer Art und Nutzung, Bestandsbauten oder im Falle von Abweichungen von der Bauordnung
LPH 3 Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung)
  1. Erarbeiten der Entwurfsplanung, unter weiterer Berücksichtigung der wesentlichen Zusammenhänge, Vorgaben und Bedingungen (zum Beispiel städtebauliche, gestalterische, funktionale, technische, wirtschaftliche, ökologische, soziale, öffentlich-rechtliche) auf der Grundlage der Vorplanung und als Grundlage für die weiteren Leistungsphasen und die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter.
    Zeichnungen nach Art und Größe des Objekts im erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen, zum Beispiel bei Gebäuden im Maßstab 1:100, zum Beispiel bei Innenräumen im Maßstab 1:50 bis 1:20
  2. Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten sowie Koordination und Integration von deren Leistungen
  3. Objektbeschreibung
  4. Verhandlungen über die Genehmigungsfähigkeit
  5. Kostenberechnung nach DIN 276 und Vergleich mit der Kostenschätzung
  6. Fortschreiben des Terminplans
  7. Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse
  • Analyse der Alternativen/Varianten und deren Wertung mit Kostenuntersuchung (Optimierung)
  • Wirtschaftlichkeitsberechnung
  • Aufstellen und Fortschreiben einer vertieften Kostenberechnung
  • Fortschreiben von Raumbüchern
LPH 4 Genehmigungsplanung
  1. Erarbeiten und Zusammenstellen der Vorlagen und Nachweise für öffentlich-rechtliche Genehmigungen oder Zustimmungen einschließlich der Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen, sowie notwendiger Verhandlungen mit Behörden unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter
  2. Einreichen der Vorlagen
  3. Ergänzen und Anpassen der Planungsunterlagen, Beschreibungen und Berechnungen
  • Mitwirken bei der Beschaffung der nachbarlichen Zustimmung
  • Nachweise, insbesondere technischer, konstruktiver und bauphysikalischer Art, für die Erlangung behördlicher Zustimmungen im Einzelfall
  • Fachliche und organisatorische Unterstützung des Bauherrn im Widerspruchsverfahren, Klageverfahren oder ähnlichen Verfahren
LPH 5 Ausführungsplanung
  1. Erarbeiten der Ausführungsplanung mit allen für die Ausführung notwendigen Einzelangaben (zeichnerisch und textlich) auf der Grundlage der Entwurfs- und Genehmigungsplanung bis zur ausführungsreifen Lösung, als Grundlage für die weiteren Leistungsphasen
  2. Ausführungs-, Detail- und Konstruktionszeichnungen nach Art und Größe des Objekts im erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen, zum Beispiel bei Gebäuden im Maßstab 1:50 bis 1:1, zum Beispiel bei Innenräumen im Maßstab 1:20 bis 1:1
  3. Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten, sowie Koordination und Integration von deren Leistungen
  4. Fortschreiben des Terminplans
  5. Fortschreiben der Ausführungsplanung auf Grund der gewerkeorientierten Bearbeitung während der Objektausführung
  6. Überprüfen erforderlicher Montagepläne der vom Objektplaner geplanten Baukonstruktionen und baukonstruktiven Einbauten auf Übereinstimmung mit der Ausführungsplanung
  • Aufstellen einer detaillierten Objektbeschreibung als Grundlage der Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm x
  • Prüfen der vom bauausführenden Unternehmen auf Grund der Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm ausgearbeiteten Ausführungspläne auf Übereinstimmung mit der Entwurfsplanung x
  • Fortschreiben von Raumbüchern in detaillierter Form
  • Mitwirken beim Anlagenkennzeichnungssystem (AKS)
  • Prüfen und Anerkennen von Plänen Dritter, nicht an der Planung fachlich Beteiligter auf Übereinstimmung mit den Ausführungsplänen (zum Beispiel Werkstattzeichnungen von Unternehmen, Aufstellungs- und Fundamentpläne nutzungsspezifischer oder betriebstechnischer Anlagen), soweit die Leistungen Anlagen betreffen, die in den anrechenbaren Kosten nicht erfasst sind

____
x) Diese Besondere Leistung wird bei Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm ganz oder teilweise Grundleistung. In diesem Fall entfallen die entsprechenden Grundleistungen dieser Leistungsphase.

LPH 6 Vorbereitung der Vergabe
  1. Aufstellen eines Vergabeterminplans
  2. Aufstellen von Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen nach Leistungsbereichen, Ermitteln und Zusammenstellen von Mengen auf der Grundlage der Ausführungsplanung unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter
  3. Abstimmen und Koordinieren der Schnittstellen zu den Leistungsbeschreibungen der an der Planung fachlich Beteiligten
  4. Ermitteln der Kosten auf der Grundlage vom Planer bepreister Leistungsverzeichnisse
  5. Kostenkontrolle durch Vergleich der vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnisse mit der Kostenberechnung
  6. Zusammenstellen der Vergabeunterlagen für alle
    Leistungsbereiche
  • Aufstellen der Leistungsbeschreibungen mit Leistungsprogramm auf der Grundlage der detaillierten Objektbeschreibung x
  • Aufstellen von alternativen Leistungsbeschreibungen für geschlossene Leistungsbereiche
  • Aufstellen von vergleichenden Kostenübersichten unter Auswertung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter

_____
x) Diese Besondere Leistung wird bei einer Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm ganz oder teilweise zur Grundleistung. In diesem Fall entfallen die entsprechenden Grundleistungen dieser Leistungsphase.

LPH 7 Mitwirkung bei der Vergabe
  1. Koordinieren der Vergaben der Fachplaner
  2. Einholen von Angeboten
  3. Prüfen und Werten der Angebote einschließlich Aufstellen eines Preisspiegels nach Einzelpositionen
    oder Teilleistungen, Prüfen und Werten der Angebote zusätzlicher und geänderter Leistungen der ausführenden Unternehmen und der Angemessenheit der Preise
  4. Führen von Bietergesprächen
  5. Erstellen der Vergabevorschläge, Dokumentation
    des Vergabeverfahrens
  6. Zusammenstellen der Vertragsunterlagen für alle Leistungsbereiche
  7. Vergleichen der Ausschreibungsergebnisse mit den vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnissen
    oder der Kostenberechnung
  8. Mitwirken bei der Auftragserteilung
  • Prüfen und Werten von Nebenangeboten mit Auswirkungen auf die abgestimmte Planung
  • Mitwirken bei der Mittelabflussplanung
  • Fachliche Vorbereitung und Mitwirken bei Nachprüfungsverfahren
  • Mitwirken bei der Prüfung von bauwirtschaftlich begründeten Nachtragsangeboten
  • Prüfen und Werten der Angebote aus Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm einschließlich Preisspiegel x
  • Aufstellen, Prüfen und Werten von Preisspiegeln nach besonderen Anforderungen

____
x) Diese Besondere Leistung wird bei Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm ganz oder teilweise Grundleistung. In diesem Fall entfallen die entsprechenden Grundleistungen dieser Leistungsphase.

LPH 8 Objektüberwachung (Bauüberwachung) und Dokumentation
  1. Überwachen der Ausführung des Objektes auf Übereinstimmung mit der öffentlich-rechtlichen Genehmigung oder Zustimmung, den Verträgen mit ausführenden Unternehmen, den Ausführungsunterlagen, den einschlägigen Vorschriften sowie mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik
  2. Überwachen der Ausführung von Tragwerken mit sehr geringen und geringen Planungsanforderungen auf Übereinstimmung mit dem Standsicherheitsnachweis
  3. Koordinieren der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten
  4. Aufstellen, Fortschreiben und Überwachen eines Terminplans (Balkendiagramm)
  5. Dokumentation des Bauablaufs (zum Beispiel Bautagebuch)
  6. Gemeinsames Aufmaß mit den ausführenden Unternehmen
  7. Rechnungsprüfung einschließlich Prüfen der Aufmaße der bauausführenden Unternehmen
  8. Vergleich der Ergebnisse der Rechnungsprüfungen mit den Auftragssummen einschließlich Nachträgen
  9. Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsabrechnung der bauausführenden Unternehmen im Vergleich zu den Vertragspreisen
  10. Kostenfeststellung, zum Beispiel nach DIN 276
  11. Organisation der Abnahme der Bauleistungen unter Mitwirkung anderer an der Planung und Objektüberwachung fachlich Beteiligter, Feststellung von Mängeln, Abnahmeempfehlung für den Auftraggeber
  12. Antrag auf öffentlich-rechtliche Abnahmen und Teilnahme daran
  13. Systematische Zusammenstellung der Dokumentation, zeichnerischen Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse des Objekts
  14. Übergabe des Objekts
  15. Auflisten der Verjährungsfristen für Mängelansprüche
  16. Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme festgestellten Mängel
  • Aufstellen, Überwachen und Fortschreiben eines Zahlungsplanes
  • Aufstellen, Überwachen und Fortschreiben von differenzierten Zeit-, Kosten- oder Kapazitätsplänen
  • Tätigkeit als verantwortlicher Bauleiter, soweit diese Tätigkeit nach jeweiligem Landesrecht über die Grundleistungen der LPH 8 hinausgeht
LPH 9 Objektbetreuung
  1. Fachliche Bewertung der innerhalb der Verjährungsfristen für Gewährleistungsansprüche festgestellten Mängel, längstens jedoch bis zum Ablauf von fünf Jahren seit Abnahme der Leistung, einschließlich notwendiger Begehungen
  2. Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche gegenüber den ausführenden Unternehmen
  3. Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen
  • Überwachen der Mängelbeseitigung innerhalb der Verjährungsfrist
  • Erstellen einer Gebäudebestandsdokumentation,
  • Aufstellen von Ausrüstungs- und Inventarverzeichnissen
  • Erstellen von Wartungs- und Pflegeanweisungen
  • Erstellen eines Instandhaltungskonzepts
  • Objektbeobachtung
  • Objektverwaltung
  • Baubegehungen nach Übergabe
  • Aufbereiten der Planungs- und Kostendaten für eine Objektdatei oder Kostenrichtwerte
  • Evaluieren von Wirtschaftlichkeitsberechnungen


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