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InhKontrollV - Inhaberkontrollverordnung
Verordnung über die Anzeigen nach § 2c des Kreditwesengesetzes und § 17 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Vom 20. März 2009
(BGBl. I Nr.15 vom 24.03.2009 S. 562; 25.05.2012 S. 1239 12; 04.07.2013 S. 1981 13; 20.09.2013 S. 3672; 06.11.2015 S. 1947 15; 23.06.2017 S. 1693 17; 19.12.2022 S. 2645 22; 11.12.2023 Nr. 354 23)
Gl.-Nr.: 7610-2-36
Überschrift geändert 22
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
Zielunternehmen im Sinne dieser Verordnung ist
an dem eine bedeutende Beteiligung im Sinne des § 1 Absatz 9 des Kreditwesengesetzes oder des § 7 Nummer 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erworben, eine bestehende bedeutende Beteiligung verändert oder eine bedeutende Beteiligung aufgegeben werden soll oder eine bedeutende Beteiligung unabsichtlich erworben, verändert oder aufgegeben wurde.
§ 2 Anzeigenexemplare, Einreichungsweg und Übersetzungen 15 22 23
(1) Ist das Zielunternehmen ein Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut, sind die Anzeigen nach § 2c Absatz 1, 1b Satz 10 und Absatz 3 des Kreditwesengesetzes und die Anzeigen und Mitteilungen nach den § § 7, 18 und 19 jeweils in einfacher Ausfertigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) und der für das betroffene Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank einzureichen. Dies gilt für nachgeforderte Unterlagen und Erklärungen entsprechend.
(2) Ist das Zielunternehmen ein VUnternehmen nach § 1 Nummer 3 bis 5, sind die Anzeigen nach § 17 Absatz 1 und 2 sowie § 18 Absatz 3 Satz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und die Anzeigen und Mitteilungen nach den § § 7, 18 und 19 jeweils in einfacher Ausfertigung der Bundesanstalt oder der zuständigen Landesaufsichtsbehörde einzureichen.
(3) Anzeigen, Unterlagen, Mitteilungen und Erklärungen können auch ganz oder teilweise in englischer Sprache eingereicht werden. Die Bundesanstalt kann jederzeit bei Bedarf die Vorlage einer Übersetzung oder in begründeten Fällen einer beglaubigten oder von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigten Übersetzung verlangen. § 23 Absatz 2 Satz 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. Sofern die Bundesanstalt eine Übersetzung verlangt, ist allein die deutschsprachige Fassung rechtlich maßgeblich. Soweit die Bundesanstalt vor Bestätigung des Eingangs der vollständigen Anzeige eine Übersetzung verlangt, ist die Anzeige erst vollständig im Sinne des § 2c Absatz 1 Satz 9 des Kreditwesengesetzes oder § 17 Absatz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, wenn die Übersetzung bei der Bundesanstalt oder der für das betroffene Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank eingereicht ist. Sofern die Bundesanstalt in Bezug auf weitere Informationen im Sinne des § 2c Absatz 1a Satz 3 des Kreditwesengesetzes oder § 17 Absatz 4 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes eine Übersetzung verlangt, gelten diese Informationen erst als bei der Bundesanstalt eingegangen, wenn die Übersetzung bei der Bundesanstalt eingegangen ist.
§ 3 Angaben zum Empfangsbevollmächtigten im Inland 22
Anzeigepflichtige ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland müssen im Formular nach § 6 Absatz 1 Satz 1 und § 17 Absatz 1 Satz 1 den Namen und die Anschrift eines Empfangsbevollmächtigten im Inland angeben. Die Bevollmächtigung ist durch Vorlage der entsprechenden Urkunde im Original oder als amtlich oder öffentlich beglaubigte Kopie nachzuweisen.
§ 4 Angaben zu Personen, Personenhandelsgesellschaften, Gesellschaften anderer Rechtsform und Zweckvermögen 22
(1) Die nach dieser Verordnung und nach § 2c Absatz 1 Satz 2 letzter Halbsatz des Kreditwesengesetzes und § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zweiter Teilsatz des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom Anzeigepflichtigen anzugebenden natürlichen Personen sind mit
(2) Die nach dieser Verordnung und nach § 2c Absatz 1 Satz 2 letzter Halbsatz des Kreditwesengesetzes und § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zweiter Teilsatz des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom Anzeigepflichtigen anzugebenden juristischen Personen, Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften anderer Rechtsform sowie Zweckvermögen sind mit
zu benennen.
§ 5 Kapital- und Stimmrechtsanteile 15 22
(1) Bei der Berechnung der Kapital- oder Stimmrechtsanteile nach § 6 Absatz 2 Satz 1, § 8 Nummer 5, § 11 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 3, § 12 Absatz 2 Nummer 3 und 4, Absatz 4 und 6 sowie § 15 Absatz 2 und 3 sind direkt und indirekt gehaltene Anteile zu berücksichtigen. Einer Person, die einen Anteilsinhaber, der mindestens 10 Prozent des Kapitals des Zielunternehmens hält, direkt oder indirekt kontrolliert, sind die Kapitalanteile dieses Anteilsinhabers in voller Höhe zuzurechnen. Für die Berechnung der Stimmrechtsanteile gelten § 1 Absatz 9 Satz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes und § 7 Nummer 3 zweiter und dritter Teilsatz des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
(2) Kommt es nach dieser Verordnung auf die Höhe gehaltener Kapital- oder Stimmrechtsanteile an, ist diese in Prozent anzugeben. Bei mittelbaren indirekt gehaltenen Anteilen sind zusätzlich die vermittelnden Unternehmen mit den von ihnen gehaltenen Kapital- oder Stimmrechtsanteilen in Prozent anzugeben. In den Fällen einer Stimmrechtszurechnung sind auch diejenigen, die die betreffenden Stimmrechte halten, sowie der Grund der Stimmrechtszurechnung anzugeben.
Abschnitt 2 22
Anzeige des Erwerbs oder der Erhöhung einer bedeutenden Beteiligung
§ 6 Anzeigeformulare, Vollständigkeit der Anzeige 15 17 22
(1) Für die Anzeigen
ist das Formular "Erwerb-Erhöhung" nach Anlage 1 zu verwenden. Für jeden Anzeigepflichtigen ist ein gesondertes Formular zu verwenden.
(2) Bei komplexen Beteiligungsstrukturen sind der Anzeige zusätzlich beizufügen:
Komplexe Beteiligungsstrukturen liegen insbesondere vor bei Beteiligungen, die gleichzeitig direkt und indirekt über ein oder mehrere Unternehmen, über mehrere Beteiligungsketten, im Zusammenwirken mit anderen, bei Treuhandverhältnissen oder in anderen Fällen der Zurechnung von Stimmrechtsanteilen nach § 1 Absatz 9 Satz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes oder § 7 Nummer 3 zweiter und dritter Teilsatz des Versicherungsaufsichtsgesetzes, jeweils in Verbindung mit § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 8 und Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes gehalten werden
(3) Die Anzeigen sind vollständig im Sinne des § 2c Absatz 1 Satz 9 in Verbindung mit Absatz 1a Satz 1 des Kreditwesengesetzes und des § 17 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, wenn das Formular nach Absatz 1 Satz 1 vollständig ausgefüllt ist und alle erforderlichen Anlagen beigefügt sind. Können nicht alle erforderlichen Anlagen beigefügt werden, sind die Gründe hierfür anzugeben und die fehlenden Anlagen unverzüglich nachzureichen. Erst mit deren Eingang gelten die Anzeigen als vollständig.
(4) Eine Anzeige gilt für die Zwecke des § 2c Absatz 1 Satz 9 des Kreditwesengesetzes als vollständig eingegangen, wenn sie bei der Bundesanstalt vollständig eingegangen ist.
§ 7 Änderung der angezeigten Absicht des angezeigten Erwerbs und der angezeigten Angaben 22
(1) Gibt der Anzeigepflichtige die Absicht, eine bedeutende Beteiligung zu erwerben oder zu erhöhen, vor dem Erwerb oder der Erhöhung auf, hat er dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(2) Ändert der Anzeigepflichtige in einem laufenden Verfahren nach § 2c Absatz 1 Satz 1 oder Satz 6 des Kreditwesengesetzes oder nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes seine Absicht, eine bedeutende Beteiligung am Zielunternehmen zu erwerben oder zu erhöhen, hat er dies vorbehaltlich des Satzes 3 unverzüglich schriftlich mitzuteilen und die nach dieser Verordnung eingereichten Unterlagen und Erklärungen neu einzureichen, soweit darin einzelne Angaben anzupassen sind. Dies gilt auch, wenn der Anzeigepflichtige seine Absicht, eine bedeutende Beteiligung am Zielunternehmen zu erwerben oder zu erhöhen, nach dem Ende des Beurteilungszeitraums, aber vor dem Vollzug des Erwerbs oder der Erhöhung ändert. Sofern nunmehr die Beteiligungsschwellen von 20 Prozent, 30 Prozent oder 50 Prozent erreicht oder überschritten werden sollen oder der Anzeigepflichtige durch den beabsichtigten Erwerb oder die beabsichtigte Kontrolle über das Zielunternehmen erlangen würde, gilt die angezeigte Absicht als aufgegeben; der Anzeigepflichtige hat in diesem Fall eine neue Anzeige nach § 2c Absatz 1 Satz 1 oder Satz 6 des Kreditwesengesetzes oder § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes einzureichen. Für Anzeigen eines unabsichtlichen Erwerbs oder einer unabsichtlichen Erhöhung nach § 2c Absatz 1 Satz 7 des Kreditwesengesetzes oder nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gelten die Sätze 1 und 3 entsprechend.
(3) Ändern sich nach Absendung einer Anzeige bis zum Ende des Beurteilungszeitraums nach § 2c Absatz 1a des Kreditwesengesetzes oder § 17 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes Angaben in den eingereichten Unterlagen und Erklärungen, hat der Anzeigepflichtige die betroffenen Dokumente unverzüglich aktualisiert einzureichen, damit die Bundesanstalt oder die zuständige Landesaufsichtsbehörde diese in ihre Beurteilung einbeziehen kann. Unterlässt er dies oder geht die Aktualisierung der Angaben so spät ein, dass der Behörde für deren Prüfung innerhalb des Beurteilungszeitraums weniger als fünf, sofern es sich bei dem Zielunternehmen um ein CRR-Kreditinstitut handelt, weniger als 20 Arbeitstage zur Verfügung stehen, gelten die Angaben in den eingereichten Unterlagen und Erklärungen als nicht richtig.
§ 8 Allgemeine Unterlagen und Erklärungen 22
Den Anzeigen sind folgende Unterlagen und Erklärungen beizufügen:
§ 8a Zusätzliche Unterlagen und Erklärungen bestimmter Anzeigepflichtiger 22
(1) Ist der Anzeigepflichtige keine natürliche Person und hat er seinen Sitz in einem Drittstaat, so sind den Anzeigen folgende Unterlagen und Erklärungen beizufügen:
(2) Ist der Anzeigepflichtige ein Staatsfonds, so sind den Anzeigen folgende Unterlagen und Erklärungen beizufügen:
(3) Ist der Anzeigepflichtige ein Private-Equity-Fonds oder ein Hedgefonds, so sind den Anzeigen folgende Unterlagen und Erklärungen beizufügen:
§ 9 Erklärungen und Unterlagen zur Zuverlässigkeit 12 15 22
(1) Der Anzeigepflichtige hat zu jeder Anzeige das Formular "Angaben zur Zuverlässigkeit" nach Anlage 3 einzureichen. Darin hat er anzugeben, ob gegen ihn, gegen eine Person nach § 8 Nummer 3, gegen einen Anteilsinhaber, der auf den Anzeigepflichtigen einen maßgeblichen Einfluss ausüben kann, oder, sofern der Anzeigepflichtige eine natürliche Person ist, gegen ein von ihm derzeit oder in den letzten zehn Jahren geleitetes oder kontrolliertes Unternehmen, oder, sofern der Anzeigepflichtige keine natürliche Person ist, gegen ein von ihm kontrolliertes Unternehmen
(2) Ebenso hat er im Formular "Angaben zur Zuverlässigkeit" nach Anlage 3 anzugeben, ob er oder eine Person nach § 8 Nummer 3 oder ein Anteilsinhaber, der auf den Anzeigepflichtigen einen maßgeblichen Einfluss ausüben kann, einen Arbeitsplatz, eine Vertrauensstellung, ein Treuhandverhältnis oder eine vergleichbare Position verloren hat.
(3) Vergleichbare Sachverhalte und Verfahren nach anderen Rechtsordnungen sind ebenfalls anzuzeigen. Für jede natürliche Person und für jedes Unternehmen ist jeweils ein gesondertes Formular zu verwenden. Angaben zur Zuverlässigkeit für vom Anzeigepflichtigen geleitete oder kontrollierte Unternehmen können in einem einzigen Formular unter Beifügung einer tabellarischen Aufstellung der betroffenen Unternehmen gemacht werden, sofern diese Angaben gleichermaßen auf alle aufgeführten Unternehmen zutreffen. Alle in den Formularen angegebenen Sachverhalte, Verfahren und Sanktionen sind zu erläutern. Amtlich oder öffentlich beglaubigte Kopien von Urteilen, Beschlüssen und anderen Sanktionen sind dem jeweiligen Formular beizufügen. Sind dem Anzeigepflichtigen Angaben nach Absatz 1 und 2 sowie Satz 1 aus zwingenden rechtlichen Gründen nicht möglich, so ist mit der Bundesanstalt oder der zuständigen Landesaufsichtsbehörde im Einzelfall abzustimmen, welche Erklärungen als Ersatz dafür abzugeben sind. Sind Verfahren nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 noch nicht abgeschlossen, sind die Angaben zu diesen Verfahren mit einer eidesstattlichen Erklärung zu versehen.
(4) Der Anzeigepflichtige hat für jede Person nach § 8 Nummer 7 das Formular "Angaben zu vorgesehenen Geschäftsleitern" nach Anlage 4 einzureichen. Die Absätze 1 bis 3 finden entsprechend Anwendung. In dem Formular sind außerdem Angaben zur zeitlichen Verfügbarkeit und zu weiteren Mandaten nach § 8 Nummer 8 und 9 sowie zu Interessen und Geschäftsbeziehungen nach § 12 Absatz 6 zu machen.
(5) Ist das Zielunternehmen ein CRR-Kreditinstitut, das eine der Bedingungen gemäß Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013 S. 63; L 218 vom 19.08.2015 S. 82) erfüllt, sind abweichend von Absatz 4 ein von dem Anzeigepflichtigen ausgefüllter "Fragebogen zur Beurteilung der fachlichen Qualifikation, persönlichen Zuverlässigkeit und ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit - durch den Anzeigepflichtigen auszufüllen" nach Anlage 5 sowie ein von der Person nach § 8 Nummer 7 vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllter "Fragebogen zur Beurteilung der fachlichen Qualifikation, persönlichen Zuverlässigkeit und ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit - durch die Person nach § 8 Nummer 7 InhKontrollV auszufüllen" nach Anlage 6 beizufügen.
(6) Bei den Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 können Strafverfahren unberücksichtigt bleiben, die mangels hinreichenden Tatverdachts oder wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt oder mit einem Freispruch beendet worden sind oder bei denen eine ergangene Eintragung im Bundeszentralregister zu entfernen oder zu tilgen ist oder die nach § 53 des Bundeszentralregistergesetzes nicht angegeben werden müssen. Strafverfahren, die vorläufig eingestellt worden sind oder nach den §§ 153 und 153a der Strafprozessordnung eingestellt worden sind, sind anzugeben. Entsprechendes gilt für Strafverfahren, die nicht von einer deutschen Strafermittlungsbehörde oder von einem deutschen Gericht beendet worden sind. Bei den Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zu Strafverfahren, die nach den §§ 153 und 153a der Strafprozessordnung eingestellt worden sind, sowie den Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 4 und 5 können die Verfahren unberücksichtigt bleiben, die vor mehr als fünf Jahren vor dem Beginn des Jahres, in dem die Anzeige eingereicht wird, mit einer Geldbuße, Sanktion oder sonstigen Entscheidung abgeschlossen worden sind oder die nach § 153 der Gewerbeordnung aus dem Gewerbezentralregister zu tilgen sind. Bei den Angaben nach Absatz 2 kann der Verlust einer Position unberücksichtigt bleiben, der sich vor mehr als fünf Jahren vor dem Beginn des Jahres ereignet hat, in dem die Anzeige eingereicht wird.
(7) Der Anzeigepflichtige hat in dem jeweiligen Formular nach den Absätzen 1, 4 oder 5 ferner zu erklären, ob seine Zuverlässigkeit, die Zuverlässigkeit der Personen nach § 8 Nummer 3 oder Nummer 7 oder die Zuverlässigkeit eines Anteilsinhabers, der auf den Anzeigepflichtigen einen maßgeblichen Einfluss ausüben kann, als Erwerber einer bedeutenden Beteiligung an einem Zielunternehmen oder als Geschäftsleiter eines Zielunternehmens durch eine andere Aufsichtsbehörde geprüft worden ist. Er hat auch zu erklären, ob eine vergleichbare Prüfung durch eine andere Behörde erfolgt ist. Amtliche Dokumente über das Ergebnis dieser Prüfung sind dem jeweiligen Formular beizufügen. Liegen dem Anzeigepflichtigen solche Dokumente nicht vor, hat er dies zu begründen. Bei den Angaben nach den Sätzen 1 und 2 können Prüfungen unberücksichtigt bleiben, die vor mehr als einem Jahr vor dem Beginn des Jahres, in dem die Anzeige eingereicht wird, abgeschlossen worden sind.
(8) Anzeigepflichtige natürliche Personen, Personen nach § 8 Nummer 3 oder Nummer 7 und natürliche Personen, die als Anteilsinhaber auf den Anzeigepflichtigen einen maßgeblichen Einfluss ausüben können, haben bei der Bundesanstalt oder der zuständigen Landesaufsichtsbehörde ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde gemäß § 30 Absatz 5 oder § 30b des Bundeszentralregistergesetzes einzureichen. Das Führungszeugnis darf zum Zeitpunkt des Einreichens nicht älter als drei Monate sein. Maßgeblich hierfür ist das Ausstellungsdatum. Personen, die einem Staat angehören oder ihren Wohnsitz in einem Staat haben, der keine Dokumente nach Satz 1 ausstellt, haben Dokumente aus dem Herkunfts- oder Wohnsitzstaat einzureichen, die den Dokumenten nach Satz 1 entsprechen. Werden dort auch derartige Dokumente nicht ausgestellt, so ist der Umfang der einzureichenden Ersatzunterlagen mit der Bundesanstalt oder der zuständigen Landesaufsichtsbehörde im Einzelfall abzustimmen. Personen, die in den letzten zehn Jahren Wohnsitze in verschiedenen Staaten hatten, müssen die Führungszeugnisse und Unterlagen aus jedem dieser Staaten beibringen.
(9) Anzeigepflichtige natürliche Personen, Personen nach § 8 Nummer 3 oder Nummer 7 und natürliche Personen, die als Anteilsinhaber auf den Anzeigepflichtigen einen maßgeblichen Einfluss ausüben können, haben, wenn sie einen Wohnsitz in Deutschland innehaben oder hatten oder eine berufliche Tätigkeit in Deutschland ausüben oder ausgeübt haben, bei der Bundesanstalt oder der zuständigen Landesaufsichtsbehörde einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister gemäß § 150 der Gewerbeordnung einzureichen. Der Registerauszug darf zum Zeitpunkt des Einreichens nicht älter als drei Monate sein. Maßgeblich hierfür ist das Ausstellungsdatum des Dokuments.
(1) Den Anzeigen sind ein Lebenslauf des Anzeigepflichtigen, sofern dieser eine natürliche Person ist, und ein eigenhändig unterzeichneter Lebenslauf jeder natürlichen Person nach § 8 Nummer 3 oder Nummer 7 beizufügen.
(2) Der nach Absatz 1 einzureichende Lebenslauf muss die nachfolgenden Angaben enthalten:
Alle Zeitangaben müssen monatsgenau erfolgen. Die Angaben müssen lückenlos, vollständig und wahr sein. Dem Lebenslauf von Personen nach § 8 Nummer 7 sind, sofern vorhanden, Arbeitszeugnisse über unselbständige Tätigkeiten, die in den letzten drei Jahren vor Abgabe der Anzeige ausgeübt wurden, beizufügen.
§ 11 Beteiligungsverhältnisse und Konzernzugehörigkeit sowie sonstige Einflussmöglichkeiten 22
(1) Die Anzeigen müssen folgende Angaben zu den aktivischen und passivischen Beteiligungsverhältnissen, zur Konzernzugehörigkeit und sonstigen Einflussmöglichkeiten des Anzeigepflichtigen enthalten:
(2) Die Konzernzugehörigkeit beurteilt sich nach § 18 des Aktiengesetzes.
§ 11a Auswirkungen der Gruppenstruktur auf die Aufsicht 22
Ist der Anzeigepflichtige keine natürliche Person, so ist der Anzeige eine Analyse des Umfangs der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis beizufügen. Dabei sind auch Angaben dazu zu machen, welche Unternehmen der Gruppe nach dem Erwerb oder der Erhöhung unter den Anwendungsbereich der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis fallen würden oder fallen und auf welchen Ebenen innerhalb der Gruppe diese Beaufsichtigung auf konsolidierter oder auf unterkonsolidierter Basis erfolgen würde oder erfolgt. Ebenso ist der Anzeige eine Analyse beizufügen, ob sich der Erwerb oder die Erhöhung auf die Fähigkeiten des Zielunternehmens auswirken würde oder auswirkt, der Aufsichtsbehörde weiterhin rechtzeitige und genaue Informationen bereitzustellen.
(1) Den Anzeigen ist eine ausführliche Darstellung der finanziellen und der sonstigen Interessen des Anzeigepflichtigen an der bedeutenden Beteiligung beizufügen.
(2) Diese Darstellung muss die Geschäftsbeziehungen beschreiben, die er, ein von ihm geleitetes oder kontrolliertes Unternehmen, der Konzern, zu dem der Anzeigepflichtige gehört, oder eine Person nach § 8 Nummer 3 unterhält zu
(3) Ist der Anzeigepflichtige oder eine Person nach § 8 Nummer 3 Angehöriger einer Person im Sinne des Absatzes 2 Nummer 3, 4 oder 5, ist dies anzugeben.
(4) Ferner ist anzugeben, ob und welche
(5) Auf Interessen oder Tätigkeiten des Anzeigepflichtigen, die den Interessen des Zielunternehmens an einer soliden und umsichtigen Geschäftsführung entgegenstehen könnten, ist gesondert einzugehen und zu erklären, wie verhindert werden soll, dass sich diese Interessen negativ auf das Zielunternehmen auswirken.
(6) Die finanziellen und sonstigen Interessen oder Geschäftsbeziehungen von Personen nach § 8 Nummer 7 oder ihrer Angehörigen zu Geschäftsleitern und zu für Schlüsselfunktionen verantwortlichen Personen des Zielunternehmens, seines Mutterunternehmens, seiner Tochterunternehmen und zu Inhabern von mindestens 5 Prozent der Kapital- oder Stimmrechtsanteile am Zielunternehmen sind ebenfalls darzustellen. Hierbei ist auch die Höhe der Kapitalanteile oder Stimmrechtsanteile anzugeben.
(7) Angehörige im Sinne dieser Vorschrift sind die in § 20 Absatz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes genannten Personen.
§ 13 Finanzlage und Bonität des Anzeigepflichtigen 22
(1) Der Anzeigepflichtige hat seine wirtschaftlichen Verhältnisse darzustellen.
(2) Bei bilanzierenden Anzeigepflichtigen muss die Darstellung nach Absatz 1 folgende Unterlagen zum Anzeigepflichtigen enthalten:
(3) Ist der Anzeigepflichtige eine natürliche Person, muss die Darstellung nach Absatz 1 folgende Angaben enthalten:
(4) Ist der Anzeigepflichtige ein neu gegründetes Unternehmen, so hat er statt der in Absatz 2 und Absatz 3 Nummer 3 und 4 genannten Unterlagen Planbilanzen sowie Plangewinn- und Planverlustrechnungen für die nächsten drei Geschäftsjahre einschließlich der zugrunde gelegten Planungsannahmen einzureichen.
(5) Gehört der Anzeigepflichtige einem Konzern an, muss die Darstellung nach Absatz 1 zusätzlich enthalten:
(6) Handelt es sich bei dem Zielunternehmen um ein Unternehmen nach § 1 Nummer 3 bis 5, das nicht der Aufsicht der Landesaufsichtsbehörden unterliegt, und sind die Unterlagen nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 nicht schlüssig oder bestehen Anhaltspunkte, dass die Unterlagen die geschäftlichen Verhältnisse des Anzeigepflichtigen nicht zutreffend darstellen, so kann die Bundesanstalt verlangen, dass der Anzeigepflichtige diese Unterlagen auf seine Kosten durch einen von der Bundesanstalt zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer prüfen lässt. Entsprechendes gilt für die Unterlagen nach Absatz 5.
(7) Wurde die Bonität des Anzeigepflichtigen von einer oder mehreren Ratingagenturen beurteilt, hat der Anzeigepflichtige das jüngste Rating jeder Ratingagentur anzugeben und jeweils durch aussagekräftige Unterlagen der beurteilenden Ratingagentur zu belegen. Gleiches gilt in Bezug auf die Bonität des Konzerns, dem der Anzeigepflichtige angehört, sowie in Bezug auf die nicht konzernangehörigen Unternehmen, über die der Anzeigepflichtige, sofern dieser eine natürliche Person ist, Kontrolle hat oder deren Geschäfte er führt. Liegen dem Anzeigepflichtigen die Unterlagen nach Satz 1 nicht vor, hat er dies zu begründen.
§ 14 Finanzierung, Offenlegung sämtlicher Vereinbarungen 22
Den Anzeigen sind eine aussagekräftige, lückenlose Darstellung und geeignete, lückenlose Nachweise über das Vorhandensein und die Herkunft der Eigen- und Fremdmittel, die für den Erwerb oder die Erhöhung eingesetzt werden sollen oder eingesetzt wurden, sowie sämtliche im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Erhöhung geschlossenen Vereinbarungen und Verträge beizufügen.
§ 15 Geschäftsplan, Darstellung strategischer Ziele und Pläne 22
(1) Erlangt der Anzeigepflichtige durch den Erwerb oder die Erhöhung der bedeutenden Beteiligung allein oder im Zusammenwirken mit anderen die Mehrheit der Stimmrechte oder in sonstiger Weise Kontrolle über das Zielunternehmen, ist der Anzeige ein Geschäftsplan beizufügen, der die mit dem Erwerb oder der Erhöhung verfolgten strategischen Ziele und Pläne des Anzeigepflichtigen nachvollziehbar beschreibt. Der Geschäftsplan hat insbesondere aussagekräftige Angaben zur geplanten strategischen Entwicklung, zur geplanten Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie zu Auswirkungen auf die Unternehmensstruktur und -organisation des Zielunternehmens zu enthalten. Die Angaben zur geplanten strategischen Entwicklung haben allgemeine Ausführungen zu den wesentlichen Zielen des Erwerbs oder der Erhöhung und den zur Zielerreichung geplanten Maßnahmen zu enthalten. Hierzu zählen insbesondere:
Die Angaben zur geplanten Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage umfassen die Planbilanzen sowie Plangewinn- und Planverlustrechnungen für die nächsten drei Geschäftsjahre nach dem Erwerb oder der Erhöhung der bedeutenden Beteiligung sowohl für das Zielunternehmen als auch für den Konzern sowie Aussagen zur Bereitschaft und zur Fähigkeit, dem Zielunternehmen künftig weiteres Kapital zur Verfügung zu stellen, sofern dies notwendig wird. Darüber hinaus sind insbesondere für die nächsten drei Geschäftsjahre nach dem Erwerb oder der Erhöhung der bedeutenden Beteiligung sowohl für das Zielunternehmen als auch für den Konzern anzugeben:
Die Angaben zu den die Auswirkungen auf die Unternehmens- und Organisationsstruktur des Zielunternehmens haben insbesondere zu umfassen:
Ist das Zielunternehmen ein Lebensversicherungsunternehmen oder ein Pensionsfonds, so sind die Angaben nach den Sätzen 5 und 6 für die nächsten 15 Geschäftsjahre zu machen. Die Bundesanstalt oder die zuständige Landesaufsichtsbehörde kann im Einzelfall einen kürzeren Zeitraum zulassen.
(2) Wenn durch den Erwerb oder die Erhöhung der bedeutenden Beteiligung an dem Zielunternehmen Kapital- oder Stimmrechtsanteile im Umfang von mindestens 20 Prozent vom Anzeigepflichtigen gehalten werden oder von diesem auf das Zielunternehmen ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt werden kann und der Anzeigepflichtige nach dem Erwerb oder der Erhöhung keine Kontrolle über das Zielunternehmen hat, sind der Anzeige Unterlagen beizufügen, die folgende Informationen beinhalten:
(3) Wenn durch den Erwerb oder durch die Erhöhung der bedeutenden Beteiligung an dem Zielunternehmen Kapital- oder Stimmrechtsanteile unter 20 Prozent vom Anzeigepflichtigen gehalten werden, von diesem auf das Zielunternehmen kein maßgeblicher Einfluss ausgeübt werden kann und der Anzeigepflichtige nach dem geplanten Erwerb oder der geplanten Erhöhung der bedeutenden Beteiligung auch keine Kontrolle über das Zielunternehmen hat, sind der Anzeige Unterlagen beizufügen, die folgende Informationen beinhalten:
§ 16 Abweichende Vorlage- und Nachweispflichten 12 13 15 22
(1) Der Anzeigepflichtige muss Unterlagen und Erklärungen nicht erneut einreichen, die er innerhalb der letzten zwei Jahre vor der aktuellen Anzeige mit einer Anzeige nach
eingereicht hat, es sei denn, die in den Unterlagen und Erklärungen enthaltenen Angaben treffen nicht mehr zu. Die Bundesanstalt oder die zuständige Landesaufsichtsbehörde kann im Einzelfall einen längeren Zeitraum zulassen. Der Anzeigepflichtige muss Unterlagen und Erklärungen nach Satz 1 ohne zeitliche Einschränkung nicht erneut einreichen, sofern durch einen Erwerb lediglich eine bestehende indirekte bedeutende Beteiligung zu einer direkten bedeutenden Beteiligung würde oder wurde, es sei denn, die in den Unterlagen und Erklärungen enthaltenen Angaben treffen nicht mehr zu. Treffen sämtliche in den Unterlagen und Erklärungen nach Satz 1 enthaltenen Angaben noch zu, hat der Anzeigepflichtige dies in dem Formular nach § 6 Absatz 1 anzugeben. Ist der Anzeigepflichtige bereits Inhaber einer bedeutenden Beteiligung, braucht er seine Identität oder Existenz nach § 8 Nummer 1 nicht erneut nachzuweisen. Die Bundesanstalt oder die zuständige Landesaufsichtsbehörde kann die in den Sätzen 1, 3 und 5 genannten Unterlagen und Erklärungen jedoch im Rahmen des § 2c Absatz 1a Satz 3 bis 9 des Kreditwesengesetzes oder des § 17 Absatz 4 Satz 3 bis 9des Versicherungsaufsichtsgesetzes anfordern.
(2) Ist der Anzeigepflichtige der Bund, die Deutsche Bundesbank, ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen des Bundes oder eines Landes, ein Land, eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband, so müssen die Unterlagen und Erklärungen nach den § § 8 bis 15 nicht beigefügt werden.
(3) Ist der Anzeigepflichtige ein zugelassenes Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut, Wertpapierinstitut, Versicherungsunternehmen oder ein zugelassener Pensionsfonds, jeweils mit Sitz im Inland, oder eine Kapitalverwaltungsgesellschaft, die eine Erlaubnis nach den § § 20 und 21 oder den §§ 20 und 22 des Kapitalanlagegesetzbuchs hat, so müssen die Unterlagen und Erklärungen nach § 8 Nummer 1 bis 5 und den §§ 9 bis 11, 12 und 13 sowie die Darstellung und die Nachweise über das Vorhandensein und die Herkunft der Eigen- und Fremdmittel nach § 14 nicht beigefügt werden.
(4) Ist der Anzeigepflichtige eine Finanzholding-Gesellschaft oder eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft nach § 1 Absatz 35 des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Nummer 20 oder 21 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 1; L 208 vom 02.08.2013 S. 68; L 321 vom 30.11.2013 S. 6; L 193 vom 21.07.2015 S. 166; L 20 vom 25.01.2017 S. 3), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/676 (ABl. L 123 vom 26.04.2022 S. 1) geändert worden ist, und liegen der Bundesanstalt die Unterlagen und Erklärungen nach § 16 Absatz 2 der Anzeigenverordnung vor, so müssen die Unterlagen und Erklärungen nach den §§ 9 und 10 nicht beigefügt werden.
(5) Ist der Anzeigepflichtige eine Versicherungs-Holdinggesellschaft nach § 7 Nummer 31 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft nach § 7 Nummer 10 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder ein Unternehmen nach § 293 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und liegen der Bundesanstalt oder der zuständigen Landesaufsichtsbehörde die Unterlagen und Erklärungen nach § 47 Nummer 1 in Verbindung mit § 293 Absatz 1 und 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vor, so müssen die Unterlagen und Erklärungen nach den §§ 9 und 10 nicht beigefügt werden.
(6) Ist der Anzeigepflichtige eine Zentralregierung, eine Zentralnotenbank, eine Regionalregierung oder eine örtliche Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder die Europäische Zentralbank, so müssen die Unterlagen und Erklärungen nach den §§ 8 bis 15 nicht beigefügt werden.
(7) Ist der Anzeigepflichtige ein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenes CRR-Kreditinstitut, Wertpapierinstitut, E-Geld-Institut, Versicherungsunternehmen oder zugelassener Pensionsfonds, so müssen die Unterlagen und Erklärungen nach den §§ 9 und 10 nicht beigefügt werden. Bei den Unterlagen nach § 15 Absatz 1 Satz 4 Nummer 5 sind Angaben zu den konkreten Abteilungen innerhalb der Gruppenstruktur, auf die sich die Transaktion auswirkt, ausreichend.
(8) Wird der Anzeigepflichtige in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach Maßgabe der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009 S. 32; L 269 vom 13.10.2010 S. 27), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2021/2261 (ABl. L 455 vom 20.12.2021 S. 15) geändert worden ist, oder nach Maßgabe der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 01.07.2011 S. 1; L 115 vom 27.04.2012 S. 35), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/2034 (ABl. L 314 vom 05.12.2019 S. 64; L 405 vom 02.12.2020 S. 84; L 214 vom 17.06.2021 S. 74) geändert worden ist, beaufsichtigt, so müssen die Unterlagen und Erklärungen nach den §§ 9 und 10 nicht beigefügt werden.
(9) Ist der Anzeigepflichtige ein Unternehmen eines Konzerns, dem mehrere Anzeigepflichtige angehören, und ist der Bundesanstalt eine vollständige Anzeige nach § 6 von einem dieser Anzeigepflichtigen fristgerecht vorgelegt worden, so müssen die Unterlagen und Erklärungen nach den §§ 9 und 10, nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis d und nach § 13 Absatz 5 und 7 Satz 2 nicht eingereicht werden, soweit der andere konzernangehörige Anzeigepflichtige verpflichtet war, diese einzureichen.
(10) Die Bundesanstalt oder die zuständige Landesaufsichtsbehörde kann auf Unterlagen und Erklärungen bei den Anzeigepflichtigen, die konzernangehörig sind, ganz oder teilweise verzichten, soweit sie am Zielunternehmen nur indirekt beteiligt wären und nicht an der Spitze des Konzerns stehen. Die Bundesanstalt oder die zuständige Landesaufsichtsbehörde unterrichtet den Anzeigepflichtigen schriftlich über diese Entscheidung. ie in Satz 1 genannten Anzeigepflichtigen sind unabhängig vom Grad ihrer Beteiligung im Rahmen des § 15 nur zur Beifügung von Unterlagen nach § 15 Absatz 3 verpflichtet. Handelt es sich um einen Erwerbsvorgang innerhalb eines Konzerns, so muss der Anzeigepflichtige Unterlagen und Erklärungen nur einreichen, soweit diese Angaben zu Personen und Unternehmen sowie der Gruppenstruktur enthalten, die nicht aus früheren Anzeigen nach § 2c Absatz 1 Satz 1, 5, 6 oder 7 des Kreditwesengesetzes oder § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2, Satz 2 Nummer 1 erster Halbsatz oder Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bekannt sind oder soweit frühere Angaben nicht mehr zutreffen
(11) Den Anzeigen können statt der Arbeitszeugnisse nach § 10 Absatz 2 Satz 4 eine Liste von Referenzpersonen mit Angabe der E-Mail-Adresse sowie Empfehlungsschreiben beigefügt werden, wenn das Zielunternehmen ein Unternehmen nach § 1 Nummer 3 bis 5 ist.
(12) Den Anzeigen müssen die Unterlagen nach § 13 Absatz 2, Absatz 3 Nummer 3 und 4 sowie Absatz 4 und 5 nicht beigefügt werden, wenn das Zielunternehmen ein Finanzdienstleistungsinstitut ist. Den Anzeigen müssen auch die Unterlagen und Erklärungen nach §§ 13 Absatz 3 Nummer 1 und 2 sowie 15 Absatz 1 Satz 6 Nummer 1 nicht beigefügt werden, wenn das Zielunternehmen ein Finanzdienstleistungsinstitut ist, das ausschließlich Finanzdienstleistungen nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 9 und 10 des Kreditwesengesetzes erbringt. Ist das Zielunternehmen ein Finanzdienstleistungsinstitut, das ausschließlich Finanzdienstleistungen nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 9 und 10 des Kreditwesengesetzes erbringt, brauchen Anzeigepflichtige, die konzernangehörig sind, auch sonstige Unterlagen und Erklärungen nach den §§ 8 bis 15 nicht einzureichen, soweit sie am Zielunternehmen nur indirekt beteiligt wären und nicht an der Spitze des Konzerns stehen oder soweit es sich um einen Erwerbsvorgang innerhalb eines Konzerns handelt.
(13) Für die Absätze 2 bis 9, Absatz 10 Satz 3 und 4 und Absatz 12 gilt Absatz 1 Satz 6 entsprechend.
Abschnitt 3 22
Weitere Anzeige- und Mitteilungspflichten
§ 17 Anzeige der Verringerung oder Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung 22
(1) Für die Anzeigen
ist das Formular "Aufgabe-Verringerung" nach Anlage 7 zu verwenden. Auf die Anzeigen über die absichtliche oder unabsichtliche Verringerung einer bedeutenden Beteiligung ist § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 entsprechend anzuwenden.
(2) Der Anzeigepflichtige hat in einer Anlage zu dem Formular nach Absatz 1 Satz 1 zu erklären, auf wen er die Kapital- oder Stimmrechtsanteile übertragen wird oder übertragen hat. Ist ihm diese Angabe nicht möglich, hat er dies in der Anlage zu begründen.
(3) Für alle Anzeigen nach Absatz 1 gilt § 16 Absatz 10 entsprechend.
§ 18 Anzeige von Änderungen beim Inhaber einer bedeutenden Beteiligung 12 13 15 22
(1) Der Anzeige nach § 2c Absatz 1 Satz 5 des Kreditwesengesetzes oder § 17 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind für jede neu bestellte Person nach § 8 Nummer 3 die Unterlagen und Erklärungen nach den §§ 9 und 10 beizufügen.
(2) Ist der Inhaber der bedeutenden Beteiligung der Bund, die Deutsche Bundesbank, ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen des Bundes oder eines Landes, ein Land, eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband, so ist die Anzeige nach Absatz 1 entbehrlich.
(3) Ist der Inhaber der bedeutenden Beteiligung ein zugelassenes Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut, Wertpapierinstitut, Versicherungsunternehmen oder ein zugelassener Pensionsfonds, jeweils mit Sitz im Inland, oder eine Kapitalverwaltungsgesellschaft, die eine Erlaubnis nach den § § 20 und 21 oder den §§ 20 und 22 des Kapitalanlagegesetzbuchs hat, so ist die Anzeige nach Absatz 1 entbehrlich.
(4) Ist der Inhaber der bedeutenden Beteiligung eine Finanzholding-Gesellschaft oder eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft nach § 1 Absatz 35 des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Nummer 20 oder Nummer 21 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und liegen der Bundesanstalt die Unterlagen und Erklärungen nach § 16 Absatz 2 der Anzeigenverordnung vor, so ist die Anzeige nach Absatz 1 entbehrlich.
(5) Ist der Inhaber der bedeutenden Beteiligung eine Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 7 Nummer 31 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft im Sinne des § 7 Nummer 10 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder ein Unternehmen im Sinne des § 293 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und liegen der Bundesanstalt oder der zuständigen Landesaufsichtsbehörde die Unterlagen und Erklärungen nach § 47 Nummer 1 in Verbindung mit § 293 Absatz 1 und 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vor, so ist die Anzeige nach Absatz 1 entbehrlich.
(6) Ist der Inhaber der bedeutenden Beteiligung eine Zentralregierung, eine Zentralnotenbank, eine Regionalregierung oder eine örtliche Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder die Europäische Zentralbank, so ist die Anzeige nach Absatz 1 entbehrlich.
§ 19 Ergänzende Mitteilungen bei nachträglichen Änderungen beim Inhaber einer bedeutenden Beteiligung zur Sicherung der Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen im Europäischen Wirtschaftsraum 15 22
Ist der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung kein Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut, Wertpapierinstitut, Versicherungsunternehmen oder Pensionsfonds mit Sitz im Inland, hat er unverzüglich schriftlich unter Angabe des betreffenden Staates und der Bezeichnung der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen, wenn er
Das CRR-Kreditinstitut, E-Geld-Institut, Wertpapierinstitut, Erstversicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 ist auch mit der Identitätsnummer, unter der es bei der zuständigen Aufsichtsbehörde geführt wird, anzugeben.
Formular - Erwerb-Erhöhung | Anlage 1 12 15 17 22 (zu § 6 Absatz 1 Satz 1) |
Formular - Komplexe Beteiligungsstrukturen | Anlage 2 12 15 17 22 (zu § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1) |
Formular - Angaben zur Zuverlässigkeit | Anlage 3 12 15 17 22 (zu § 9 Absatz 1 Satz 1) |
Formular - Angaben zu vorgesehenen Geschäftsleitern | Anlage 4 12 15 17 22 (zu § 9 Absatz 4 Satz 1) |
Fragebogen zur Beurteilung der fachlichen Qualifikation, persönlichen Zuverlässigkeit und ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit | Anlage 5 12 15 17 22 (zu § 9 Absatz 5) |
Fragebogen zur Beurteilung der fachlichen Qualifikation, persönlichen Zuverlässigkeit und ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit | Anlage 6 12 15 17 22 (zu § 9 Absatz 5) |
Formular - Aufgabe-Verringerung | Anlage 7 12 15 17 22 (zu § 17 Absatz 1) |
ENDE |