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Regelwerk

Änderungstext

ZuFinG - Zukunftsfinanzierungsgesetz
Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen

Vom 11. Dezember 2023
(BGBl. I Nr. 354 vom 14.12.2023)



Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Spruchverfahrensgesetzes

Das Spruchverfahrensgesetz vom 12. Juni 2003 (BGBl. I S. 838), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:

"1. der Ausgleichszahlung oder der zusätzlich zu gewährenden Aktien für Aktionäre bei Kapitalerhöhungen (§ 255 Absatz 4 bis 7 und § 255a des Aktiengesetzes);".

b) Die bisherigen Nummern 1 bis 6 werden die Nummern 2 bis 7.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:

"1. der Nummer 1 jeder Aktionär, dessen Bezugsrecht ganz oder teilweise ausgeschlossen worden ist;".

bb) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 2 und die Angabe "1" wird durch die Angabe "2" ersetzt.

cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und die Angabe "2 und 3" wird durch die Angabe "3 und 4" ersetzt.

dd) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und die Angabe "4" wird durch die Angabe "5" ersetzt.

ee) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und die Angabe "5" wird durch die Angabe "6" ersetzt.

ff) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6 und die Angabe "6" wird durch die Angabe "7" ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe "1, 3, 4 und 5" durch die Angabe "1, 2, 4, 5 und 6" ersetzt.

3. § 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:

"1. der Nummer 1 die Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung;".

b) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 2 und die Angabe "1" wird durch die Angabe "2" ersetzt.

c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und die Angabe "2" wird durch die Angabe "3" ersetzt.

d) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und die Angabe "3" wird durch die Angabe "4" ersetzt.

e) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und die Angabe "4" wird durch die Angabe "5" ersetzt.

f) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6 und die Angabe "5" wird durch die Angabe "6" ersetzt.

g) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7 und die Angabe "6" wird durch die Angabe "7" ersetzt.

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:

"1. der Nummer 1 gegen die Gesellschaft, deren Kapital erhöht worden ist;".

bb) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 2 und die Angabe "1" wird durch die Angabe "2" ersetzt.

cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und die Angabe "2" wird durch die Angabe "3" ersetzt.

dd) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und die Angabe "3" wird durch die Angabe "4" ersetzt.

ee) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und die Angabe "4" wird durch die Angabe "5" ersetzt.

ff) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6 und die Angabe "5" wird durch die Angabe "6" ersetzt.

gg) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7 und die Angabe "6" wird durch die Angabe "7" ersetzt.

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"In den Fällen des § 1 Nummer 1 ist auf Antrag der Gesellschaft der neue Aktionär als Beteiligter hinzuzuziehen."

c) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe "4" durch die Angabe "5" ersetzt.

5. In § 6 Absatz 1 Satz 5 wird die Angabe "3" durch die Angabe "4" und die Angabe "4" durch die Angabe "5" ersetzt.

6. § 10a wird wie folgt gefasst:

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§ 10a Gewährung zusätzlicher Aktien

(1) Soweit gemäß § 72a des Umwandlungsgesetzes zusätzliche Aktien zu gewähren sind, bestimmt das Gericht

  1. in den Fällen des § 72a Absatz 1 und 2 Satz 1 unter Zugrundelegung des angemessenen Umtauschverhältnisses
    1. den zusätzlich zu gewährenden Nennbetrag oder bei Stückaktien die Zahl der zusätzlich zu gewährenden Aktien und
    2. den dem Zinsanspruch gemäß § 72a Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zugrunde zu legenden Ausgleichsbetrag,
  2. im Fall des § 72aAbsatz 2 Satz 2 die Höhe des nachträglich einzuräumenden Bezugsrechts,
  3. in den Fällen des § 72a Absatz 3 die Höhe der baren Zuzahlung und
  4. in den Fällen des § 72a Absatz 4 und 5 die Höhe der Entschädigung in Geld.

(2) In den Fällen des § 72a Absatz 1 Satz 2 des Umwandlungsgesetzes hat das Gericht den zusätzlich zu gewährenden Nennbetrag oder bei Stückaktien die Zahl der zusätzlich zu gewährenden Aktien unter Zugrundelegung des Umtauschverhältnisses des nachfolgenden Umwandlungsvorgangs zu bestimmen. Antragsgegner ist die Gesellschaft, auf die die Pflicht zur Gewährung zusätzlicher Aktien übergegangen ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Gewährung zusätzlicher Aktien gemäß § 248a des Umwandlungsgesetzes entsprechend.

" § 10a Gewährung zusätzlicher Aktien

(1) Soweit gemäß § 72a des Umwandlungsgesetzes oder § 255a des Aktiengesetzes zusätzliche Aktien zu gewähren sind, bestimmt das Gericht

  1. in den Fällen des § 72a Absatz 1 und 2 Satz 1 des Umwandlungsgesetzes unter Zugrundelegung des angemessenen Umtauschverhältnisses oder des § 255a Absatz 1 und 2 Satz 1 des Aktiengesetzes unter Zugrundelegung der angemessenen Einlage
    1. den zusätzlich zu gewährenden Nennbetrag oder bei Stückaktien die Zahl der zusätzlich zu gewährenden Aktien und
    2. den dem Zinsanspruch gemäß § 72a Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 des Umwandlungsgesetzes oder § 255 Absatz 6 Satz 1 in Verbindung mit § 255a Absatz 6 des Aktiengesetzes zugrunde zu legenden Ausgleichsbetrag,
  2. im Fall des § 72a Absatz 2 Satz 2 des Umwandlungsgesetzes oder des § 255a Absatz 2 Satz 2 des Aktiengesetzes die Höhe des nachträglich einzuräumenden Bezugsrechts,
  3. in den Fällen des § 72a Absatz 3 des Umwandlungsgesetzes oder des § 255a Absatz 3 des Aktiengesetzes die Höhe der baren Zuzahlung und
  4. in den Fällen des § 72a Absatz 4 und 5 des Umwandlungsgesetzes oder des § 255a Absatz 4 und 5 des Aktiengesetzes die Höhe der Entschädigung in Geld.

(2) In den Fällen des § 72a Absatz 1 Satz 2 des Umwandlungsgesetzes oder des § 255a Absatz 1 Satz 2 des Aktiengesetzes hat das Gericht den zusätzlich zu gewährenden Nennbetrag oder bei Stückaktien die Zahl der zusätzlich zu gewährenden Aktien unter Zugrundelegung des Umtauschverhältnisses des nachfolgenden Umwandlungsvorgangs zu bestimmen. Antragsgegner ist die Gesellschaft, auf die die Pflicht zur Gewährung zusätzlicher Aktien übergegangen ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Gewährung zusätzlicher Aktien gemäß § 248a des Umwandlungsgesetzes entsprechend."

7. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:

"1. der Nummer 1 durch den Vorstand der Gesellschaft, deren Kapital erhöht worden ist;".

b) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 2 und die Angabe "1" wird durch die Angabe "2" ersetzt.

c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und die Angabe "2" wird durch die Angabe "3" ersetzt.

d) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und die Angabe "3" wird durch die Angabe "4" ersetzt.

e) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und die Angabe "4" wird durch die Angabe "5" ersetzt.

f) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6 und die Angabe "5" wird durch die Angabe "6" ersetzt.

g) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7 und die Angabe "6" wird durch die Angabe "7" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 294) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 310 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Die §§ 307 und 308 Nummer 1a und 1b sind nicht anzuwenden auf Verträge über Geschäfte nach Satz 2, wenn ein Unternehmer das Geschäft, das Gegenstand des Vertrages ist, rechtmäßig gewerbsmäßig tätigt und den Vertrag geschlossen hat mit

  1. einem Unternehmer, der solche Geschäfte am Ort seines Sitzes oder einer Niederlassung auch als Erbringer der vertragstypischen Leistung rechtmäßig gewerbsmäßig tätigen kann,
  2. einem großen Unternehmer im Sinne des Satzes 3, der Geschäfte nach Satz 2 am Ort seines Sitzes oder einer Niederlassung auch als Erbringer der vertragstypischen Leistung rechtmäßig gewerbsmäßig tätigen kann.

Geschäfte nach Satz 1 sind

  1. Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes,
  2. Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 des Kreditwesengesetzes,
  3. Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes und Wertpapiernebendienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes,
  4. Zahlungsdienste im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes,
  5. Geschäfte von Kapitalverwaltungsgesellschaften nach § 20 Absatz 2 und 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs und
  6. Geschäfte von Börsen und ihren Trägern nach § 2 Absatz 1 des Börsengesetzes.

Ein Unternehmer ist als großer Unternehmer nach Satz 1 Nummer 2 anzusehen, wenn er in jedem der beiden Kalenderjahre vor dem Vertragsschluss zwei der drei folgenden Merkmale erfüllt hat:

  1. er hat im Jahresdurchschnitt nach § 267 Absatz 5 des Handelsgesetzbuchs jeweils mindestens 250 Arbeitnehmer beschäftigt,
  2. er hat jeweils Umsatzerlöse von mehr als 50 Millionen Euro erzielt oder
  3. seine Bilanzsumme nach § 267 Absatz 4a des Handelsgesetzbuchs hat sich jeweils auf mehr als 43 Millionen Euro belaufen.

Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn die folgenden Stellen eine der beiden Vertragsparteien sind:

  1. die Deutsche Bundesbank,
  2. die Kreditanstalt für Wiederaufbau,
  3. eine Stelle der öffentlichen Schuldenverwaltung nach § 2 Absatz 1 Nummer 3a des Kreditwesengesetzes,
  4. eine auf der Grundlage der §§ 8a und 8b des Stabilisierungsfondsgesetzes errichtete Abwicklungsanstalt,
  5. die Weltbank, der Internationale Währungsfonds, die Europäische Zentralbank, die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, die Europäische Investitionsbank oder eine vergleichbare internationale Finanzorganisation."

Gültig ab 01.01.2025 siehe =>
2.
§ 492a wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen" gestrichen.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Der Darlehensgeber darf den Abschluss eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags nicht davon abhängig machen, dass der Darlehensnehmer oder ein Dritter eine Restschuldversicherung abschließt. Ist der Darlehensgeber zum Abschluss des Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags bereit, ohne dass der Verbraucher eine Restschuldversicherung abschließt, liegt ein Kopplungsgeschäft auch dann nicht vor, wenn die Bedingungen für den Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag von denen abweichen, zu denen er zusammen mit der Restschuldversicherung angeboten wird."

c) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Kopplungsgeschäft" die Wörter "nach Absatz 1 oder Absatz 1a" eingefügt, wird das Wort "Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag" durch das Wort "Verbraucherdarlehensvertrag" und das Wort "Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags" durch das Wort "Verbraucherdarlehensvertrags" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Dem Artikel 229 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 294) geändert worden ist, wird folgender § 66 angefügt:

" § 66 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen

Auf ein Schuldverhältnis, das vor dem 15. Dezember 2023 entstanden ist, ist § 310 des Bürgerlichen Gesetzesbuchs in der bis einschließlich 14. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden."

Artikel 4
Änderung der Börsenzulassungs-Verordnung

In § 2 Absatz 1 Satz 1 der Börsenzulassungs-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2832), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1423) geändert worden ist, wird die Angabe "1.250 000 Euro" durch die Angabe "1.000 000 Euro" ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes

Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 24 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 24a Verordnungsermächtigung".

b) Die Angabe zu § 32d wird wie folgt gefasst:

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§ 32d Haftung für Angaben im Anlagebasisinformationsblatt nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2020/1503" § 32d Haftung für Angaben im Anlagebasisinformationsblatt auf Ebene der Plattform nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2020/1503".

c) Folgende Angabe wird angefügt:

" § 143 Übergangsvorschrift zum Zukunftsfinanzierungsgesetz".

2. Nach § 6 Absatz 3 Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:

"Auf Verlangen der Bundesanstalt sind die Informationen nach den Sätzen 1 und 2 elektronisch zu übermitteln. Für den Fall, dass ein Zugang zum Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt bereits besteht oder verpflichtend einzurichten ist, sind die Informationen nach Satz 1 auf Verlangen der Bundesanstalt auf diesem Weg zu übermitteln. Die Bundesanstalt kann zudem die Übermittlung in einem von ihr bestimmten Format verlangen."

3. In § 21 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "sowie eines damit zusammenhängenden" durch die Wörter "oder eines" ersetzt und wird nach dem Wort "benötigen" ein Komma und werden die Wörter "es sei denn, der Weitergabe der Informationen stehen andere Vorschriften entgegen" eingefügt.

4. Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt:

" § 24a Verordnungsermächtigung

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung festzulegen, welche Meldungen, Mitteilungen, Anzeigen, Berichte, Anträge und sonstige Informationen mit den hierzu notwendigen Unterlagen, die der Bundesanstalt vorzulegen sind,

  1. nach diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, sowie
  2. nach den in § 1 Absatz 1 Nummer 8 genannten Verordnungen der europäischen Union und den europäischen Rechtsakten, die zur Durchführung dieser Verordnungen erlassen worden sind,

elektronisch übermittelt werden müssen. Die Rechtsverordnung kann nähere Bestimmungen treffen über Art, Umfang, Zeitpunkt, Form und Datenformat der Einreichungen nach Satz 1 und sie kann festlegen, welches elektronische Kommunikationsverfahren für die jeweilige Vorlagepflicht bei der Bundesanstalt zu nutzen ist und welche Bestimmungen für dessen Nutzung gelten, sowie dass eine Verpflichtung zur Einrichtung eines Zugangs zu einem Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt besteht.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates."

5. In § 26 Absatz 1 werden nach den Wörtern "veröffentlichen, hat diese vor ihrer Veröffentlichung" die Wörter "der Bundesanstalt und" gestrichen und werden nach den Wörtern "sowie unverzüglich nach ihrer Veröffentlichung der" die Wörter "Bundesanstalt sowie der" eingefügt.

6. Die §§ 32c und 32d werden wie folgt gefasst:

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§ 32c Haftung für Angaben im Anlagebasisinformationsblatt nach Artikel 23 der Verordnung (EU) 2020/1503

(1) Der für das Anlagebasisinformationsblatt nach Artikel 23 der Verordnung (EU) 2020/1503 verantwortliche Projektträger im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2020/1503 und die für dieses Anlagebasisinformationsblatt verantwortlichen Mitglieder seiner Leitungsorgane sind dem Anleger im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2020/1503 zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der daraus entsteht, dass in einem Anlagebasisinformationsblatt nach Artikel 23 der Verordnung (EU) 2020/1503 oder etwaigen Übersetzungen in Amtssprachen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union vorsätzlich oder fahrlässig

  1. irreführende oder unrichtige Informationen angegeben sind oder
  2. wichtige Informationen nicht angegeben sind, die erforderlich sind, um Anleger bei ihrer Entscheidung, ob sie in einem Schwarmfinanzierungsprojekt anlegen wollen, zu unterstützen.

(2) Absatz 1 findet Anwendung auch auf die für das Anlagebasisinformationsblatt nach Artikel 23 der Verordnung (EU) 2020/1503 verantwortlichen Mitglieder der Verwaltungs- oder Aufsichtsorgane eines Projektträgers, wenn diese vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.

§ 32d Haftung für Angaben im Anlagebasisinformationsblatt auf Ebene der Plattform nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2020/1503

(1) Der für das Anlagebasisinformationsblatt nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2020/1503 verantwortliche Schwarmfinanzierungsdienstleister und die für dieses Anlagebasisinformationsblatt verantwortlichen Mitglieder seiner Leitungsorgane sind dem Anleger im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2020/1503 zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der daraus entsteht, dass in einem Anlagebasisinformationsblatt nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2020/1503 oder etwaiger Übersetzungen in Amtssprachen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union vorsätzlich oder fahrlässig

  1. irreführende oder unrichtige Informationen angegeben sind oder
  2. wichtige Informationen nicht angegeben sind, die erforderlich sind, um Anleger bei ihrer Entscheidung, ob sie ihre Anlage durch die individuelle Verwaltung des Kreditportfolios vornehmen, zu unterstützen.

(2) Absatz 1 findet Anwendung auch auf die für das Anlagebasisinformationsblatt nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2020/1503 verantwortlichen Mitglieder der Verwaltungs- oder Aufsichtsorgane eines Schwarmfinanzierungsdienstleisters, wenn diese vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.

" § 32c Haftung für Angaben im Anlagebasisinformationsblatt nach Artikel 23 der Verordnung (EU) 2020/1503

(1) Der für das Anlagebasisinformationsblatt nach Artikel 23 der Verordnung (EU) 2020/1503 verantwortliche Projektträger im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2020/1503 ist dem Anleger im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2020/1503 zur Rückabwicklung des Kredits im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2020/1503 und zur Erstattung der mit der Kreditgewährung verbundenen üblichen Kosten oder zur Übernahme der Wertpapiere oder der für Schwarmfinanzierungszwecke verwendeten Instrumente gegen die Erstattung des Erwerbspreises, soweit dieser den ersten Erwerbspreis nicht überschreitet, und zur Erstattung der mit dem Erwerb verbundenen üblichen Kosten verpflichtet, wenn in dem Anlagebasisinformationsblatt nach Artikel 23 der Verordnung (EU) 2020/1503 oder etwaigen Übersetzungen in Amtssprachen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union aufgrund von Vorsatz oder Fahrlässigkeit

  1. irreführende oder unrichtige Informationen angegeben sind,
  2. wichtige Informationen nicht angegeben sind, die erforderlich sind, um Anleger bei ihrer Entscheidung, ob sie in einem Schwarmfinanzierungsprojekt anlegen, zu unterstützen oder
  3. eine nach Artikel 23 Absatz 6 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2020/1503 abzugebende Risikowarnung nicht enthalten ist.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht auch dann, wenn der Projektträger aufgrund von Vorsatz oder Fahrlässigkeit

  1. das Anlagebasisinformationsblatt entgegen Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/1503 nicht erstellt hat oder
  2. dem Schwarmfinanzierungsdienstleister im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2020/1503 entgegen Artikel 23 Absatz 8 Satz 1 der Verordnung (EU) 2020/1503 eine Änderung der im Anlagebasisinformationsblatt enthaltenen Informationen nicht unverzüglich mitgeteilt hat.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht für den Schwarmfinanzierungsdienstleister, wenn dieser aufgrund von Vorsatz oder Fahrlässigkeit

  1. dem Anleger das Anlagebasisinformationsblatt entgegen Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/1503 nicht zur Verfügung gestellt hat oder
  2. den Anleger entgegen Artikel 23 Absatz 8 Satz 2 der Verordnung (EU) 2020/1503 über eine wesentliche Änderung der im Anlagebasisinformationsblatt enthaltenen Informationen nicht unverzüglich informiert hat.

(4) Ist der Anleger nicht mehr Inhaber der Wertpapiere oder der verwendeten Instrumente, so kann er den Ausgleich eines etwaigen Vermögensnachteils sowie die Zahlung der mit dem ursprünglichen Erwerb und der Veräußerung verbundenen Kosten verlangen, wenn der Veräußerungspreis den ersten Erwerbspreis nicht überschreitet.

§ 32d Haftung für Angaben im Anlagebasisinformationsblatt auf Ebene der Plattform nach Artikel 24
der Verordnung (EU) 2020/1503

(1) Der für das Anlagebasisinformationsblatt auf Ebene der Plattform nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2020/1503 verantwortliche Schwarmfinanzierungsdienstleister im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2020/1503 ist dem Anleger im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2020/1503 zur Rückzahlung des für die individuelle Verwaltung des Kreditportfolios zugewiesenen Betrages sowie der mit der individuellen Verwaltung des Kreditportfolios verbundenen Gebühren und sonstigen Kosten abzüglich bereits ausgezahlter Beträge verpflichtet, wenn in dem Anlagebasisinformationsblatt auf Ebene der Plattform nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2020/1503 oder dessen etwaigen Übersetzungen in Amtssprachen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union aufgrund von Vorsatz oder Fahrlässigkeit

  1. irreführende oder unrichtige Informationen angegeben sind,
  2. wichtige Informationen nicht angegeben sind, die erforderlich sind, um Anleger bei ihrer Entscheidung, ob sie ihre Anlage durch die individuelle Verwaltung des Kreditportfolios vornehmen, zu unterstützen oder
  3. die nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2020/1503 abzugebende Erklärung nicht enthalten ist.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht auch dann, wenn der Schwarmfinanzierungsdienstleister aufgrund von Vorsatz oder Fahrlässigkeit

  1. dem Anleger das Anlagebasisinformationsblatt auf Ebene der Plattform entgegen Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1503 nicht zur Verfügung gestellt hat,
  2. das Anlagebasisinformationsblatt auf Ebene der Plattform entgegen Artikel 24 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) 2020/1503 nicht auf dem neusten Stand gehalten hat oder
  3. den Anleger entgegen Artikel 24 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) 2020/1503 nicht unverzüglich über eine wesentliche Änderung der im Anlagebasisinformationsblatt auf Ebene der Plattform enthaltenen Informationen informiert hat."

7. § 32e Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

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(1) Ein Anspruch nach § 32c oder § 32d besteht nicht, wenn der Anleger vor seiner Entscheidung die Unrichtigkeit oder die Unvollständigkeit der Informationen in dem Anlagebasisinformationsblatt oder etwaigen Übersetzungen in Amtssprachen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union kannte oder die Irreführung durch die Informationen in dem Anlagebasisinformationsblatt oder etwaigen Übersetzungen in Amtssprachen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union erkannt hat."(1) Ein Anspruch des Anlegers nach § 32c oder § 32d besteht nicht, wenn der Anleger vor seiner Entscheidung die Unrichtigkeit oder die Unvollständigkeit der Informationen in dem Anlagebasisinformationsblatt nach Artikel 23 oder in dem Anlagebasisinformationsblatt auf Ebene der Plattform nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2020/1503 oder etwaigen Übersetzungen in Amtssprachen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union kannte."

8. In § 41 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "Gesamtzahl der Stimmrechte" die Wörter "unter Angabe der auf diese entfallenden Anzahl von Mehrstimmrechten" eingefügt.

9. In § 49 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort "Stimmrechte" die Wörter "unter gesonderter Angabe der Mehrstimmrechtsaktien und der auf sie entfallenden Stimmrechte" eingefügt.

10. In § 102 Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern "oder ihre Betreiber der" das Wort "schriftlichen" gestrichen.

11. § 107 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:

"Auf Verlangen der Bundesanstalt sind die Informationen nach Satz 1 elektronisch zu übermitteln. Die Bundesanstalt kann die Übermittlung zudem in einem von ihr bestimmten Kommunikationsverfahren und in einem von ihr bestimmten Format verlangen."

b) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter "Sätze 1 und 2" durch die Wörter "Sätze 1 bis 4" ersetzt.

c) In dem neuen Satz 6 werden die Wörter "den Sätzen 1 und 2" durch die Wörter "den Sätzen 1 und 4" ersetzt.

d) In dem neuen Satz 7 werden die Wörter "auch in Verbindung mit den Sätzen 3 oder 4, oder im Rahmen von Vernehmungen nach Satz 2, auch in Verbindung mit den Sätzen 3 oder 4" durch die Wörter "auch in Verbindung mit Satz 5 oder Satz 6, oder im Rahmen von Vernehmungen nach Satz 4, auch in Verbindung mit Satz 5 oder Satz 6" ersetzt.

12. Folgender § 143 wird angefügt:

" § 143 Übergangsvorschrift zum Zukunftsfinanzierungsgesetz

Auf die Haftung für fehlerhafte Anlagebasisinformationsblätter sind die §§ 32c bis 32e in der bis einschließlich 14. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn der Vertrag über die Gewährung des Kredits oder den Erwerb des Wertpapiers oder des für Schwarmfinanzierungszwecke verwendeten Instruments oder über die individuelle Kreditportfolioverwaltung vor dem 15. Dezember 2023 zustande gekommen ist."

Artikel 6
Änderung der Marktzugangsangabenverordnung

§ 10 der Marktzugangsangabenverordnung vom 30. September 2004 (BGBl. I S. 2576), die zuletzt durch Artikel 24 Absatz 9 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

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§ 10 Form des Antrags

Angaben und vorzulegende Unterlagen nach diesem Abschnitt sind vorbehaltlich des Satzes 2 in deutscher Sprache abzufassen und in doppelter Ausfertigung zu übersenden. Angaben und Unterlagen nach den §§ 4 und 6 können in englischer Sprache gefasst sein. In diesem Fall ist vom Antragsteller jedoch auf Verlangen der Bundesanstalt eine deutsche Übersetzung zur Verfügung zu stellen.

" § 10 Form des Antrags

Angaben und vorzulegende Unterlagen nach diesem Abschnitt sind in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Die Unterlagen sind der Bundesanstalt in doppelter Ausfertigung zu übermitteln. Werden Angaben oder Unterlagen in englischer Sprache abgefasst, so kann die Bundesanstalt bei Bedarf jederzeit verlangen, eine deutsche Übersetzung zur Verfügung zu stellen. § 4j Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes gilt entsprechend."

Artikel 7
Änderung der Wertpapierhandelsanzeigeverordnung

§ 9 Absatz 2 der Wertpapierhandelsanzeigeverordnung vom 13. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3376), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1758) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

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(2) Die Bundesanstalt kann die Möglichkeit eröffnen, die Mitteilungen nach § 8 im Wege der Datenfernübertragung zu übersenden, sofern dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten, und sofern im Fall der Nutzung allgemein zugänglicher Netze dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren angewendet werden."(2) Auf Verlangen der Bundesanstalt sind Mitteilungen nach § 8 elektronisch über das Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt einzureichen. Gleiches gilt für die Übersendung von Mitteilungen nach § 7."

Artikel 8
Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes

Gültig ab 01.01.2024 siehe =>

Das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1166) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

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Sie hat ihre Entscheidung der Bundesanstalt mitzuteilen und zu veröffentlichen."Sie hat ihre Entscheidung zu veröffentlichen und der Bundesanstalt die Veröffentlichung zu übermitteln."

2. Dem § 2 wird folgender Absatz 9 angefügt:

"(9) Arbeitstage sind alle Kalendertage mit Ausnahme von Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen."

3. In § 9 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "sowie eines damit zusammenhängenden" durch die Wörter "oder eines" ersetzt und wird nach dem Wort "benötigen" ein Komma und werden die Wörter "es sei denn, der Weitergabe der Informationen stehen andere Vorschriften entgegen" eingefügt.

4. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird nach dem Komma am Ende das Wort "und" eingefügt.

bb) In Nummer 2 wird das Wort "und" gestrichen.

cc) Nummer 3

3. der Bundesanstalt 

wird aufgehoben.

b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Dies gilt nicht, soweit die Bundesanstalt nach Absatz 2 Satz 3 gestattet hat, die Mitteilung nach Absatz 2 Satz 1 gleichzeitig mit der Veröffentlichung vorzunehmen."Dies gilt im Hinblick auf die Geschäftsführungen der in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 erfassten Börsen nicht, soweit die Bundesanstalt nach Absatz 2 Satz 3 gestattet hat, die Mitteilung nach Absatz 2 Satz 1 gleichzeitig mit der Veröffentlichung vorzunehmen."

5. § 11 Absatz 1 Satz 5

Sie ist von dem Bieter zu unterzeichnen.

wird aufgehoben.

6. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die Angebotsunterlage ist gemäß Absatz 3 Satz 1 unverzüglich zu veröffentlichen, wenn die Bundesanstalt die Veröffentlichung gestattet hat oder wenn seit dem Eingang der Angebotsunterlage zehn Werktage verstrichen sind, ohne dass das Bundesaufsichtsamt das Angebot untersagt hat. Vor der Veröffentlichung nach Satz 1 darf die Angebotsunterlage nicht bekannt gegeben werden. Die Bundesanstalt kann vor einer Untersagung des Angebots die Frist nach Satz 1 um bis zu fünf Werktage verlängern, wenn die Angebotsunterlage nicht vollständig ist oder sonst den Vorschriften dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung nicht entspricht."(2) Die Angebotsunterlage ist unverzüglich nach den Maßgaben des Absatzes 3 Satz 1 zu veröffentlichen, wenn
  1. die Bundesanstalt die Veröffentlichung gestattet hat oder
  2. seit dem Eingang der Angebotsunterlage zehn Arbeitstage verstrichen sind, ohne dass die Bundesanstalt das Angebot untersagt hat."

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Vor der Veröffentlichung der Angebotsunterlage darf diese nicht bekannt gegeben werden. Die Bundesanstalt kann vor einer Untersagung des Angebots die Frist nach Absatz 2 Nummer 2 um bis zu fünf Arbeitstage verlängern, wenn die Angebotsunterlage nicht vollständig ist oder sonst den Vorschriften dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung nicht entspricht. Die Frist nach Absatz 2 Nummer 2 verlängert sich, auch nach einer Verlängerung nach Satz 2, um fünf Kalendertage, nachdem die Bundesanstalt eine Untersagung nach § 4f des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes elektronisch oder nach § 4g des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes als elektronisches Dokument zum Abruf über das Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt bereitgestellt, öffentlich bekannt gemacht oder zur Post aufgegeben hat."

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird die Angabe "Nr." durch das Wort "Nummer" ersetzt und werden die Wörter "unverzüglich mitzuteilen" durch die Wörter "unverzüglich unter Übermittlung der veröffentlichten Angebotsunterlage mitzuteilen" ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Die Verpflichtung des Bieters besteht auch im Fall einer Veröffentlichung oder Bekanntmachung im Sinne des § 12 Absatz 3 Nummer 3."

7. In § 20 Absatz 1 wird das Wort "schriftlichen" gestrichen.

8. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Werktag" durch das Wort "Arbeitstag" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Der Bieter hat die Änderung des Angebots unter Hinweis auf das Rücktrittsrecht nach Absatz 4 unverzüglich gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 zu veröffentlichen. § 14 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend."(2) Der Bieter hat die Änderung des Angebots unter Hinweis auf das Rücktrittsrecht nach Absatz 4 unverzüglich nach Maßgabe des § 14 Absatz 3 Satz 1 zu veröffentlichen. Der Bieter hat der Bundesanstalt die Veröffentlichung nach § 14 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 unverzüglich unter Übermittlung der veröffentlichten Änderung des Angebots mitzuteilen. § 14 Absatz 4 gilt entsprechend."

9. § 23 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 31 Abs. 6 gilt entsprechend." § 14 Absatz 3 Satz 2 und § 31 Absatz 6 gelten entsprechend."

10. In § 25 wird das Wort "Werktag" durch das Wort "Arbeitstag" ersetzt.

11. In § 26 Absatz 5 wird das Wort "schriftlichen" gestrichen.

12. § 27 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Der Vorstand und der Aufsichtsrat der Zielgesellschaft haben der Bundesanstalt unverzüglich die Veröffentlichung gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 mitzuteilen."Der Vorstand und der Aufsichtsrat der Zielgesellschaft haben der Bundesanstalt die Veröffentlichung nach § 14 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 unverzüglich unter Übermittlung der veröffentlichten Stellungnahme mitzuteilen."

13. Dem § 33c Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

" § 14 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend."

14. § 35 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Kalendertagen" durch das Wort "Arbeitstagen" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe " § 14 Abs. 2 Satz 2" durch die Wörter " § 14 Absatz 2 Satz 2 bis 4" ersetzt.

15. In § 36 Satz 1 wird das Wort "schriftlichen" gestrichen.

16. In § 37 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "schriftlichen" gestrichen.

17. Nach § 40 Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Die Bundesanstalt kann verlangen, dass ihr die Auskünfte, Unterlagen und Kopien nach den Sätzen 1 und 2 in einer von ihr bestimmten Form übermittelt werden."

18. § 45 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 45 Mitteilungen an die Bundesanstalt

Anträge und Mitteilungen an die Bundesanstalt haben in schriftlicher Form zu erfolgen. Eine Übermittlung im Wege der elektronischen Datenfernübertragung ist zulässig, sofern der Absender zweifelsfrei zu erkennen ist.

" § 45 Mitteilungen an die Bundesanstalt

Anträge sowie nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung erforderliche Mitteilungen, Erklärungen, Unterrichtungen oder Übermittlungen an die Bundesanstalt haben ausschließlich elektronisch über das Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt zu erfolgen."

19. In § 60 Absatz 1 Nummer 5 werden nach den Wörtern "auch in Verbindung mit" die Wörter " § 14 Absatz 3 Satz 3," eingefügt und wird die Angabe " § 23 Abs. 1 Satz 2" durch die Wörter " § 23 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2, § 33c Absatz 3 Satz 5" ersetzt.

Artikel 9
Änderung der WpÜG-Angebotsverordnung

Gültig ab 01.01.2024 siehe =>

In § 8 Satz 2 der WpÜG-Angebotsverordnung vom 27. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4263), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. September 2022 (BGBl. I S. 1603) geändert worden ist, wird das Wort "Kalendertagen" durch das Wort "Arbeitstagen" ersetzt.

Artikel 10
Änderung des Wertpapierprospektgesetzes

Das Wertpapierprospektgesetz vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2570) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 8 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Sollen auf Grund des Prospekts Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen werden, hat neben dem Emittenten stets auch das Kreditinstitut, das Finanzdienstleistungsinstitut, das Wertpapierinstitut oder das nach § 53 Absatz 1 Satz 1 oder § 53b Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätige Unternehmen, mit dem der Emittent zusammen die Zulassung der Wertpapiere beantragt, die Verantwortung für den Prospekt zu übernehmen."Sollen auf Grund des Prospekts Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen werden, so hat neben dem Emittenten auch das Kreditinstitut, das Finanzdienstleistungsinstitut, das Wertpapierinstitut oder das nach § 53 Absatz 1 Satz 1 oder § 53b Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätige Unternehmen, sofern dieses mit dem Emittenten zusammen die Zulassung der Wertpapiere beantragt, die Verantwortung für den Prospekt zu übernehmen."

2. Dem § 18 Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:

"Diese sind auf ihr Verlangen elektronisch zu übermitteln. Verfügt der Verpflichtete über einen Zugang zum Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt, so kann sie die Übermittlung auf diesem Wege verlangen. Die Bundesanstalt kann zudem die Übermittlung in einem von ihr bestimmten Format verlangen."

3. In § 19 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "sowie eines damit zusammenhängenden" durch die Wörter "oder eines" ersetzt und wird nach dem Wort "benötigen" ein Komma und werden die Wörter "es sei denn, der Weitergabe der Informationen stehen andere Vorschriften entgegen" eingefügt.

Artikel 11
Änderung des Börsengesetzes

Das Börsengesetz vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1351), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 43 die folgenden Angaben eingefügt:

"Abschnitt 4a
Börsenmantelaktiengesellschaft zum Zweck der Börsenzulassung

§ 44 Begriffsbestimmungen, anwendbare Vorschriften

§ 45 Einlage; Verwendungsabrede

§ 46 Zuständigkeit der Hauptversammlung, Informationspflichten

§ 47 Andienungsrecht der Aktionäre; Zulässigkeit der Einlagenrückgewähr

§ 47a Aktienoptionen

§ 47b Beendigung der Börsenmantelaktiengesellschaft; Auflösung; Abwicklung".

2. Dem § 3 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

"Die Börsenaufsichtsbehörde kann innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse die Erteilung von Auskünften und die Vorlage von Unterlagen verlangen, ohne dass dem Adressaten zuvor Gelegenheit gegeben werden muss, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern."

3. § 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis ist schriftlich bei der Börsenaufsichtsbehörde zu stellen."Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis ist elektronisch an die Börsenaufsichtsbehörde zu übermitteln."

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Die elektronische Übermittlung hat in einem von der Börsenaufsichtsbehörde bestimmten Datenformat und auf einem von der Börsenaufsichtsbehörde bestimmten Übermittlungsweg zu erfolgen."

c) In dem neuen Satz 3 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie folgt gefasst:

altneu
Er muss enthalten:"Der Antrag muss enthalten:".

4. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "erheben" durch das Wort "offenbaren" ersetzt.

bb) In Satz 3 wird das Wort "Erheben" durch das Wort "Offenbaren" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "sowie eines damit zusammenhängenden" durch die Wörter "oder eines" ersetzt und wird nach dem Wort "benötigen" ein Komma und werden die Wörter "es sei denn, der Weitergabe der Informationen stehen andere Vorschriften entgegen" eingefügt.

5. § 21 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) Das Wort "schriftlich" wird durch das Wort "elektronisch" ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Die elektronische Unterrichtung hat in einem von der Börsenaufsichtsbehörde bestimmten Datenformat und auf einem von der Börsenaufsichtsbehörde bestimmten Unterrichtungsweg zu erfolgen."

6. § 32 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird vor dem Wort "Einbeziehung" das Wort "der" gestrichen.

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Abweichend von Absatz 2 kann die Börsenordnung vorsehen, dass die Zulassung nach Absatz 1 außerhalb von Teilbereichen des regulierten Marktes im Sinne von § 42 Absatz 1 lediglich vom Emittenten von Wertpapieren zu beantragen ist."

7. In § 42 Absatz 1 wird jeweils das Wort "Zertifikate" durch das Wort "Zertifikaten" ersetzt.

8. Nach § 43 wird folgender Abschnitt 4a eingefügt:

"Abschnitt 4a
Börsenmantelaktiengesellschaft zum Zweck der Börsenzulassung

§ 44 Begriffsbestimmungen, anwendbare Vorschriften

(1) Die Börsenmantelaktiengesellschaft ist eine Gesellschaft zur Erreichung der eigenen Börsenzulassung. Gegenstand der Gesellschaft ist die Verwaltung des eigenen Vermögens, die Vorbereitung und Durchführung des eigenen Börsengangs sowie die Vorbereitung und der Abschluss der Übernahmetransaktion, die den im Börsenzulassungsprospekt beschriebenen Kriterien entspricht und sich auf ein Unternehmen bezieht, das nicht an einer Wertpapierbörse notiert ist (Zieltransaktion).

(2) Die Zieltransaktion umfasst sämtliche Erwerbsvorgänge einschließlich Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz, bei denen die Börsenmantelaktiengesellschaft mindestens drei Viertel der Anteile der Zielgesellschaft erwirbt oder das Vermögen der Zielgesellschaft vollständig auf die Gesellschaft übergeht.

(3) Der Bestand der Börsenmantelaktiengesellschaft ist von der Durchführung der Zieltransaktion innerhalb der in der Satzung der Gesellschaft festgelegten Frist abhängig. Die Satzung der Gesellschaft muss dazu eine Frist zwischen 24 und 36 Monaten enthalten. Fristbeginn ist der Tag der Zulassung der Aktien zum Handel am regulierten Markt. Wurde innerhalb der Frist keine Zieltransaktion durchgeführt, so kann die Frist durch satzungsändernden Beschluss um jeweils bis zu zwölf Monate verlängert werden, sofern die Frist insgesamt 48 Monate nicht übersteigt.

(4) Die besonderen Vorgaben der §§ 44 bis 47b gelten für Aktiengesellschaften, wenn

  1. deren Satzung den in Absatz 1 genannten Geschäftsgegenstand und die Befristung nach Absatz 3 enthält,
  2. deren Wertpapiere zum Handel an einem regulierten Markt nach § 32 zugelassen wurden und
  3. deren Satzung die Möglichkeit vorsieht, eine virtuelle Hauptversammlung nach § 118a des Aktiengesetzes durchzuführen.

(5) Die Börsenmantelaktiengesellschaft muss als Aktiengesellschaft im Sinne des § 1 des Aktiengesetzes verfasst sein. Die Firma der Börsenmantelaktiengesellschaft muss die Bezeichnung "Börsenmantelaktiengesellschaft" oder eine allgemeinverständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten.

(6) Initiator ist jeder Aktionär der Börsenmantelaktiengesellschaft, der als Gründer im Sinne des § 28 des Aktiengesetzes anzusehen ist, oder wer Vorstandsmitglied der Börsenmantelaktiengesellschaft ist und Aktien oder sonstige Bezugsrechte der Börsenmantelaktiengesellschaft innehat. Aktien und sonstige Bezugsrechte, die von anderen Personen als den Initiatoren gehalten werden, werden den Initiatoren nach Maßgabe des § 34 des Wertpapierhandelsgesetzes zugerechnet.

(7) Für eine Börsenmantelaktiengesellschaft gelten die für Aktiengesellschaften maßgeblichen Vorschriften, sofern sich aus den Vorschriften dieses Abschnitts nichts anderes ergibt. Dies gilt insbesondere auch für die Gesetze über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer.

(8) Ist die Börsenmantelaktiengesellschaft eine Europäische Gesellschaft (SE) und beschäftigt sie allein oder gemeinsam mit ihren Tochtergesellschaften, insbesondere nach Durchführung der Zieltransaktion, mindestens zehn Arbeitnehmer, so ist ein Verhandlungsverfahren nach dem SE-Beteiligungsgesetz durchzuführen. Wird in diesen Verhandlungen keine Einigung erzielt, sind die §§ 22 bis 33 des SE-Beteiligungsgesetzes über den SE-Betriebsrat kraft Gesetzes und die §§ 34 bis 38 des SE-Beteiligungsgesetzes über die Mitbestimmung kraft Gesetzes anzuwenden.

§ 45 Einlage; Verwendungsabrede

(1) Die auf die Einlagenverpflichtung sowie auf die Verpflichtung zur Zahlung eines Aufgelds der Börsenmantelaktiengesellschaft geleisteten Zahlungen der Aktionäre sind zur Sicherstellung des zweckgerechten Einsatzes der Zahlungen durch einen geeigneten Treuhänder (Absatz 2) zu halten, bis die Zieltransaktion durchgeführt wird.

(2) Geeigneter Treuhänder ist ein Notar, ein Kreditinstitut im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder ein nach § 53 Absatz 1 Satz 1 oder § 53b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 des Kreditwesengesetzes tätiges Unternehmen. Für die nach Absatz 1 geleisteten Zahlungen ist ein gesondertes, angemessen verzinstes Konto zu führen, das dem Zugriff des Vorstands oder anderer Organe oder Vertreter der Börsenmantelaktiengesellschaft entzogen ist und auf das nur der Treuhänder unmittelbaren Zugriff hat. Dies gilt nicht für Geldmittel, die für laufende Verwaltungskosten, die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen und die Vorbereitung der Zieltransaktion erforderlich sind, bis zu einer Höhe von insgesamt fünf Prozent der Einlageverpflichtungen einschließlich Aufgeld. Die Verwahrung von nach Absatz 1 geleisteten Zahlungen durch einen Notar erfolgt nach den Vorschriften des Abschnitts 6 des Beurkundungsgesetzes.

(3) Abweichend von § 188 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 36 Absatz 2 und § 37 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Aktiengesetzes ist eine Übertragung der von den Aktionären erbrachten Einlagen an den in Absatz 1 bezeichneten Treuhänder oder eine unmittelbare Einzahlung auf das von ihm geführte Treuhandkonto zulässig.

§ 46 Zuständigkeit der Hauptversammlung, Informationspflichten

(1) Die Entscheidung über die Zieltransaktion bedarf der Zustimmung der Hauptversammlung. Bei Zieltransaktionen, die nicht im Wege einer Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz durchgeführt werden, muss der Vorstand der Hauptversammlung die Zieltransaktion zur Zustimmung vorlegen. § 179a Absatz 2 des Aktiengesetzes gilt entsprechend. Der Vorstand der Börsenmantelaktiengesellschaft hat einen ausführlichen schriftlichen Bericht zu erstatten, in dem die Zieltransaktion, der der Zieltransaktion zugrunde liegende Vertrag

sowie die Angemessenheit der der Zielgesellschaft versprochenen Gegenleistung im Verhältnis zum Wert der Zielgesellschaft rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet werden (Zieltransaktionsbericht). Dabei ist auch die Vereinbarkeit mit den im Börsenzulassungsprospekt niedergelegten Kriterien für die Zieltransaktion zu erläutern und zu begründen. In den Zieltransaktionsbericht brauchen Tatsachen nicht aufgenommen zu werden, deren Bekanntwerden geeignet ist, einem der beteiligten Rechtsträger oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen. In diesem Falle sind in dem Bericht die Gründe, aus denen die Tatsachen nicht aufgenommen worden sind, darzulegen. Die Bekanntmachungspflicht nach § 124 Absatz 3 Satz 1 des Aktiengesetzes erstreckt sich auch auf den Zieltransaktionsbericht.

(2) In der Einberufung zur Hauptversammlung hat der Vorstand auf Kosten der Gesellschaft einen Bevollmächtigten zu benennen, den die Aktionäre in Textform zur Ausübung ihres Stimmrechts und zur Einlegung eines Widerspruchs zu Protokoll in der Hauptversammlung bevollmächtigen können.

(3) Der Beschluss über die Entscheidung nach Absatz 1 bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals. Das Stimmrecht der Initiatoren im Sinne des § 44 Absatz 6 ist dabei ausgeschlossen.

§ 47 Andienungsrecht der Aktionäre; Zulässigkeit der Einlagenrückgewähr

(1) Aktionäre, die gegen den Beschluss über die Zieltransaktion Widerspruch zur Niederschrift erklärt haben, können innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Fassung des Hauptversammlungsbeschlusses nach § 46 Absatz 1 die Übertragung ihrer Aktien auf die Gesellschaft gegen Zahlung eines Betrages in der Höhe der geleisteten Bareinlage zuzüglich des gezahlten Aufgelds verlangen (Andienungsrecht).

(2) Für den zulässigen Erwerb eigener Aktien gilt § 71 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes mit der Maßgabe, dass die Obergrenze 30 Prozent des Grundkapitals beträgt, wenn die Aktien genutzt werden, um Ansprüche der Aktionäre aus dem Andienungsrecht nach Absatz 1 zu erfüllen.

(3) Der Erfüllung des Andienungsrechts stehen § 71 Absatz 2 Satz 2 und § 57 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes nicht entgegen. Sie ist nicht als Leistung anzusehen, die im Sinne des § 27 Absatz 4 des Aktiengesetzes der Rückzahlung einer Einlage entspricht.

§ 47a Aktienoptionen

(1) Die Börsenmantelaktiengesellschaft kann selbstständige Optionsscheine ausgeben, die auf einen Bezug von Aktien der Gesellschaft gerichtet sind und aus einer bedingten Kapitalerhöhung nach § 192 des Aktiengesetzes bedient werden.

(2) Sofern für die Gewährung der Rechte aus den Optionsscheinen ein Beschluss über eine bedingte Kapitalerhöhung nach § 193 Absatz 2 Nummer 4 des Aktiengesetzes gefasst wird, gilt die in § 193 Absatz 2 Nummer 4 des Aktiengesetzes bestimmte Frist für die erstmalige Ausübung des Bezugsrechts nicht.

§ 47b Beendigung der Börsenmantelaktiengesellschaft; Auflösung; Abwicklung

(1) Der Ablauf der nach § 44 Absatz 3 bestimmten Frist ist Auflösungsgrund im Sinne des § 262 Absatz 1 Nummer 1 des Aktiengesetzes sowie Grund für einen Widerruf der Zulassung nach § 39 Absatz 1. Dies gilt nicht, wenn eine Zieltransaktion einschließlich der Bedienung des Andienungsrechts erfolgreich durchgeführt wurde, soweit der Wert die im Zuge der Zieltransaktion durch die Börsenmantelaktiengesellschaft erworbenen Vermögenswerte nicht um mehr als 20 Prozent hinter dem Wert der Einlagen einschließlich Aufgeld zurückbleibt. In diesem Fall finden mit Ablauf der Frist nach § 44 Absatz 3 die in diesem Abschnitt geregelten besonderen Vorgaben keine Anwendung mehr und die Gesellschaft wird als Aktiengesellschaft im Sinne des § 1 des Aktiengesetzes ausschließlich nach den Vorschriften des Aktiengesetzes fortgeführt. Die Bezeichnung Börsenmantelaktiengesellschaft (§ 44 Absatz 5 Satz 2) darf nicht mehr geführt werden.

(2) Vor Ablauf der Frist nach § 44 Absatz 3 kann die Hauptversammlung gemäß § 179 Absatz 1 des Aktiengesetzes beschließen, dass die Bestimmungen der Satzung nach § 44 Absatz 4 aufgehoben werden und die Gesellschaft in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft ausschließlich nach den Vorschriften des Aktiengesetzes fortgeführt werden soll. Dem Antrag auf Eintragung der Satzungsänderung ist eine Einzahlungsbestätigung nach § 37 Absatz 1 Satz 3 des Aktiengesetzes bezüglich der Übertragung der Gelder vom Treuhandkonto nach § 45 Absatz 2 auf die Gesellschaft zur freien Verfügung des Vorstands beizufügen. Wenn bis zum Zeitpunkt des Beschlusses keine Zieltransaktion einschließlich der Bedienung des Andienungsrechts nach § 47 Absatz 1 durchgeführt wurde, muss nach Fassung des Beschlusses ein Antrag auf Widerruf der Zulassung der Aktien zum Handel am regulierten Markt (§ 39 Absatz 2 Satz 1) gestellt werden. § 39 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die angebotene Gegenleistung nicht unter dem Ausgabebetrag der Aktien einschließlich eines etwaigen Aufgelds liegen darf.

(3) Abweichend von § 272 Absatz 1 des Aktiengesetzes darf im Falle der Auflösung auf der Grundlage von Absatz 1 das Vermögen verteilt werden, wenn zwei Monate seit dem Tag verstrichen sind, an dem der Aufruf an die Gläubiger bekanntgemacht worden ist."

Artikel 12
Änderung des Vermögensanlagengesetzes

Das Vermögensanlagengesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3483) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "sowie eines damit zusammenhängenden" durch die Wörter "oder eines" ersetzt und wird nach dem Wort "benötigen" ein Komma und werden die Wörter "es sei denn, der Weitergabe der Informationen stehen andere Vorschriften entgegen" eingefügt.

2. In § 9 Absatz 2 Satz 3 wird das Wort "schriftlich" durch das Wort "elektronisch über ihr Melde- und Veröffentlichungssystem" ersetzt.

3. In § 10 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "schriftlich oder" gestrichen und werden nach dem Wort "elektronisch" die Wörter "über ihr Melde- und Veröffentlichungssystem" eingefügt.

4. Nach § 19 Absatz 1 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:

"Die Informationen sind der Bundesanstalt auf ihr Verlangen elektronisch zu übermitteln. Verfügt der Verpflichtete über einen Zugang zum Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt, so kann sie die Übermittlung auf diesem Wege verlangen. Die Bundesanstalt kann zudem die Übermittlung in einem von ihr bestimmten Format verlangen."

5. § 24 Absatz 7 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Einrichtungen und Personen, derer sich die Bundesanstalt bei der Durchführung der Prüfung bedient, haben der Bundesanstalt unverzüglich nach Abschluss der Prüfung schriftlich oder elektronisch über das Ergebnis der Prüfung zu berichten."Die Einrichtungen und Personen, derer sich die Bundesanstalt bei der Durchführung der Prüfung bedient, haben ihr unverzüglich nach Abschluss der Prüfung in einem von der Bundesanstalt bestimmten elektronischen Format über deren Ergebnis zu berichten; auf Verlangen der Bundesanstalt hat dies über ihr Melde- und Veröffentlichungssystem zu geschehen."

b) In Satz 3 werden die Wörter "ist zu unterzeichnen" durch die Wörter "hat den verantwortlichen Prüfer zu bezeichnen" ersetzt.

Artikel 13
Änderung des Aktiengesetzes

Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 Buchstabe c wird der Punkt am Ende durch ein Komma und das Wort "oder" ersetzt.

bb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

"3. die Verbriefung ausgeschlossen ist und die Aktie in einem zentralen Wertpapierregister gemäß § 12 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere eingetragen wird."

b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

"(6) In der Satzung ist die Verbriefung für solche Aktien auszuschließen, die als elektronische Aktien in einem elektronischen Wertpapierregister eingetragen werden. Die Eintragung in ein Kryptowertpapierregister gemäß § 16 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere ist nur zulässig, wenn dies in der Satzung ausdrücklich zugelassen ist."

2. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 12 Stimmrecht. Keine Mehrstimmrechte" § 12 Stimmrecht".

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Vorzugsaktien können nach den Vorschriften dieses Gesetzes als Aktien ohne Stimmrecht ausgegeben werden."Nach den Vorschriften dieses Gesetzes können Mehrstimmrechtsaktien sowie Vorzugsaktien als Aktien ohne Stimmrecht ausgegeben werden."

c) Absatz 2

(2) Mehrstimmrechte sind unzulässig.

wird aufgehoben.

3. Dem § 13 wird folgender Satz angefügt:

"Bei elektronischen Aktien findet keine Unterzeichnung statt."

4. Dem § 67 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Um die Angaben nach den Sätzen 1 und 2 zu übermitteln, richtet die Gesellschaft zur Ausgabe von elektronischen Aktien in Zusammenarbeit mit der registerführenden Stelle des zentralen Registers gemäß § 12 Absatz 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere oder des Kryptowertpapierregisters gemäß § 16 Absatz 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere ein Meldesystem ein."

5. In § 96 Absatz 1 wird das Leerzeichen nach den Wörtern "(BGBl. I S. 3332) in der jeweils geltenden Fassung gilt, aus Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre und der Arbeitnehmer," durch einen Zeilenumbruch ersetzt.

6. In § 123 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter "Beginn des 21." durch die Wörter "Geschäftsschluss des 22." ersetzt.

7. In § 129 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "sowie" die Wörter "bei Mehrstimmrechtsaktien die Zahl der auf sie entfallenden Stimmrechte," eingefügt.

8. Dem § 130 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter "wobei Mehrstimmrechtsaktien gesondert unter Angabe der auf sie entfallenden Stimmenzahl anzugeben sind," angefügt.

9. Nach § 135 wird folgender § 135a eingefügt:

" § 135a Mehrstimmrechtsaktien

(1) Die Satzung kann Namensaktien mit Mehrstimmrechten vorsehen. Die Mehrstimmrechte dürfen höchstens das Zehnfache des Stimmrechts nach § 134 Absatz 1 Satz 1 betragen. Ein Beschluss der Hauptversammlung zur Ausstattung oder Ausgabe von Aktien mit Mehrstimmrechten bedarf der Zustimmung aller betroffenen Aktionäre.

(2) Bei börsennotierten Gesellschaften sowie Gesellschaften, deren Aktien in den Handel im Freiverkehr nach § 48 des Börsengesetzes einbezogen sind, erlöschen die Mehrstimmrechte im Fall der Übertragung der Aktie. Sie erlöschen spätestens zehn Jahre nach Börsennotierung der Gesellschaft oder Einbeziehung der Aktien in den Handel im Freiverkehr, wenn die Satzung keine kürzere Frist vorsieht. Die Frist nach Satz 2 kann in der Satzung um eine bestimmte Frist von bis zu zehn Jahren verlängert werden. Der Beschluss über die Verlängerung darf frühestens ein Jahr vor Ablauf der Frist nach Satz 2 gefasst werden und bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals umfasst. Die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit bestimmen. Sind mehrere Gattungen von stimmberechtigten Aktien vorhanden, so bedarf der Beschluss zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Aktionäre jeder Gattung. Über die Zustimmung haben die Aktionäre jeder Gattung einen Sonderbeschluss zu fassen. Für diesen gelten die Sätze 4 und 5.

(3) Die Satzung kann weitere Erfordernisse aufstellen.

(4) Bei Beschlüssen nach § 119 Absatz 1 Nummer 5 sowie § 142 Absatz 1 berechtigen Mehrstimmrechtsaktien zu nur einer Stimme."

10. In § 186 Absatz 3 Satz 4 wird das Wort "zehn" durch das Wort "zwanzig" ersetzt.

11. § 192 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Der Nennbetrag des bedingten Kapitals darf die Hälfte und der Nennbetrag des nach Absatz 2 Nr. 3 beschlossenen Kapitals den zehnten Teil des Grundkapitals, das zur Zeit der Beschlußfassung über die bedingte Kapitalerhöhung vorhanden ist, nicht übersteigen."Der Nennbetrag des bedingten Kapitals darf sechzig vom Hundert und der Nennbetrag des nach
  1. Absatz 2 Nummer 1 beschlossenen Kapitals die Hälfte,
  2. Absatz 2 Nummer 3 beschlossenen Kapitals zwanzig vom Hundert

des Grundkapitals, das zur Zeit der Beschlussfassung über die bedingte Kapitalerhöhung vorhanden ist, nicht übersteigen."

12. Dem § 202 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die Ausgabe von Mehrstimmrechtsaktien kann nicht vorgesehen werden."

13. § 255 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "werden" die Wörter", soweit sich aus den Absätzen 4 bis 7 nicht ein anderes ergibt" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die Anfechtung kann, wenn das Bezugsrecht der Aktionäre ganz oder zum Teil ausgeschlossen worden ist, auch darauf gestützt werden, daß der sich aus dem Erhöhungsbeschluß ergebende Ausgabebetrag oder der Mindestbetrag, unter dem die neuen Aktien nicht ausgegeben werden sollen, unangemessen niedrig ist. Dies gilt nicht, wenn die neuen Aktien von einem Dritten mit der Verpflichtung übernommen werden sollen, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten."(2) Die Anfechtung kann nicht auf § 243 Absatz 2 oder darauf gestützt werden, dass der auf eine Aktie entfallende Wert der Einlage unangemessen niedrig ist."

c) Die folgenden Absätze 4 bis 7 werden angefügt:

"(4) Ist das Bezugsrecht in anderer Weise als nach § 186 Absatz 3 Satz 4 ganz oder zum Teil ausgeschlossen und ist der auf eine Aktie entfallende Wert der Einlage unangemessen niedrig, so kann jeder Aktionär, dessen Recht, gegen die Wirksamkeit des Kapitalerhöhungsbeschlusses Klage zu erheben, nach Absatz 2 ausgeschlossen ist, unbeschadet der §§ 255a und 255b von der Gesellschaft einen Ausgleich durch bare Ausgleichszahlung verlangen, soweit sein Bezugsrecht ausgeschlossen ist.

(5) Bei börsennotierten Gesellschaften entspricht der Wert der gewährten Aktien ihrem Börsenkurs. Unterschreitet der Ausgabebetrag den Börsenkurs nicht wesentlich, so entfällt der Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Absatz 4 Satz 2. Der Börsenkurs ist nicht allein maßgebend, wenn

  1. die Aktiengesellschaft entgegen Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder einer entsprechenden Vorschrift des anwendbaren ausländischen Rechts eine Insiderinformation, die sie unmittelbar betrifft, nicht so bald wie möglich veröffentlicht oder in einer Mitteilung nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder einer entsprechenden Vorschrift des anwendbaren ausländischen Rechts eine unwahre Insiderinformation, die sie unmittelbar betrifft, veröffentlicht oder
  2. ein Verstoß gegen das Verbot der Marktmanipulation nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 vorliegt, der den Börsenkurs beeinflusst hat oder hierzu geeignet war oder
  3. für die Aktien der Aktiengesellschaft während der letzten drei Monate vor Ablauf des der Entscheidung über die Ausgabe der neuen Aktien vorausgehenden Tages an weniger als einem Drittel der Börsentage Börsenkurse festgestellt wurden und mehrere nacheinander festgestellte Börsenkurse um mehr als 5 Prozent voneinander abweichen.

Für die Berechnung des Börsenkurses ist § 5 Absatz 1 bis 3 der WpÜG-Angebotsverordnung entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass anstelle der Veröffentlichung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder § 35 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes der Ablauf des der Entscheidung über die Ausgabe der neuen Aktien vorausgehenden Tages tritt. Ist der Börsenkurs an diesem Tag niedriger, ist dieser Börsenkurs maßgeblich. Satz 3 Nummer 1 und 2 ist nicht anzuwenden, sofern der Verstoß oder die Manipulation keine oder nur unwesentliche Auswirkungen auf den nach Satz 4 errechneten Kurs hatten.

(6) Die Ausgleichszahlung ist nach Ablauf des Tages, an dem die Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung erfolgt ist, mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(7) Die Ausgleichszahlung wird auf Antrag durch das Gericht nach den Vorschriften des Spruchverfahrensgesetzes bestimmt."

14. Nach § 255 werden die folgenden §§ 255a und 255b eingefügt:

" § 255a Gewährung zusätzlicher Aktien

(1) Im Beschluss über die Kapitalerhöhung kann bestimmt werden, dass anstelle einer baren Ausgleichszahlung (§ 255 Absatz 4) zusätzliche Aktien der Gesellschaft gewährt werden. § 72a Absatz 1 Satz 2 des Umwandlungsgesetzes findet entsprechende Anwendung.

(2) Neue Aktien, die nach Eintragung der Kapitalerhöhung im Rahmen einer weiteren Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln auf Grund eines unangemessenen Wertes der Einlage nicht gewährt wurden, und nach Eintragung der Kapitalerhöhung erfolgte Kapitalherabsetzungen ohne Rückzahlung von Teilen des Grundkapitals sind bei dem Anspruch auf Gewährung zusätzlicher Aktien zu berücksichtigen. Bezugsrechte, die den anspruchsberechtigten Aktionären bei einer nach Eintragung der Kapitalerhöhung erfolgten weiteren Kapitalerhöhung gegen Einlagen auf Grund einer unangemessen niedrigen Einlage nicht zustanden, sind ihnen nachträglich einzuräumen. Die anspruchsberechtigten Aktionäre müssen ihr Bezugsrecht nach Satz 2 gegenüber der Gesellschaft binnen eines Monats nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung des Gerichts (§ 11 Absatz 1 des Spruchverfahrensgesetzes) ausüben.

(3) Anstelle zusätzlicher Aktien ist den anspruchsberechtigten Aktionären Ausgleich durch eine bare Zuzahlung gemäß § 255 Absatz 4 bis 7 zu gewähren,

  1. um Spitzenbeträge auszugleichen oder
  2. wenn die Gewährung zusätzlicher Aktien unmöglich geworden ist.

(4) Anstelle zusätzlicher Aktien ist denjenigen Aktionären, die anlässlich einer nach Eintragung der Kapitalerhöhung erfolgten strukturverändernden Maßnahme aus der Gesellschaft ausgeschieden sind, eine Entschädigung in Geld unter Berücksichtigung der von der Gesellschaft zu gewährenden Abfindung zu leisten.

(5) Zusätzlich zur Gewährung zusätzlicher Aktien ist den anspruchsberechtigten Aktionären eine Entschädigung in Geld zu leisten für Gewinne oder einen angemessenen Ausgleich gemäß § 304 des Aktiengesetzes, soweit diese auf Grund einer unangemessenen niedrigen Einlage nicht ausgeschüttet oder geleistet worden sind.

(6) § 255 Absatz 5 bis 7 ist mit Ausnahme von Absatz 6 Satz 1 entsprechend anzuwenden. Ansprüche auf eine Entschädigung in Geld gemäß den Absätzen 3 und 4 sind gemäß § 255 Absatz 6 Satz 1 ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, zu dem die Abfindung oder der Anspruch auf Gewinnausschüttung oder die wiederkehrende Leistung fällig geworden wäre. In den Fällen des § 255b endet der Zinslauf, sobald der Treuhänder gemäß § 255b Absatz 3 die Aktien, die bare Zuzahlung oder die Entschädigung in Geld empfangen hat.

(7) Das Risiko der Beschaffung der zusätzlich zu gewährenden Aktien trägt die Gesellschaft.

§ 255b Kapitalerhöhung zur Gewährung zusätzlicher Aktien

(1) Die gemäß § 255a Absatz 1 sowie Absatz 2 Satz 1 zusätzlich zu gewährenden Aktien können nach Maßgabe dieses Absatzes und der Absätze 2 bis 4 durch eine weitere Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage geschaffen werden. Gegenstand der Sacheinlage ist der Anspruch der anspruchsberechtigten Aktionäre auf Gewährung zusätzlicher Aktien, der durch gerichtliche Entscheidung (§ 11 Absatz 1 des Spruchverfahrensgesetzes) oder gerichtlichen Vergleich (§ 11 Absatz 2 bis 4 des Spruchverfahrensgesetzes) festgestellt wurde; der Anspruch erlischt mit Eintragung der Durchführung der weiteren Kapitalerhöhung (§ 189 dieses Gesetzes). Wird der Anspruch durch gerichtliche Entscheidung (§ 11 Absatz 1 des Spruchverfahrensgesetzes) festgestellt, kann die Sacheinlage nicht geleistet werden, bevor die Rechtskraft eingetreten ist.

(2) Anstelle der Festsetzungen nach § 183 Absatz 1 Satz 1 und § 205 Absatz 2 Satz 1 genügt

  1. die Bestimmung, dass die auf Grund der zu bezeichnenden gerichtlichen Entscheidung oder des zu bezeichnenden gerichtlich protokollierten Vergleichs festgestellten Ansprüche der anspruchsberechtigten Aktionäre auf Gewährung zusätzlicher Aktien eingebracht werden, sowie
  2. die Angabe des auf Grund der gerichtlichen Entscheidung oder des Vergleichs zu gewährenden Nennbetrags, bei Stückaktien die Zahl der zu gewährenden Aktien.

§ 182 Absatz 4 sowie die §§ 186, 187 und 203 Absatz 3 sind nicht anzuwenden.

(3) Die Gesellschaft hat einen Treuhänder zu bestellen. Dieser ist ermächtigt, im eigenen Namen

  1. die Ansprüche auf Gewährung zusätzlicher Aktien an die Gesellschaft abzutreten,
  2. die zusätzlich zu gewährenden Aktien zu zeichnen,
  3. die gemäß § 255a zusätzlich zu gewährenden Aktien, baren Zuzahlungen und Entschädigungen in Geld in Empfang zu nehmen sowie
  4. alle von den anspruchsberechtigten Aktionären abzugebenden Erklärungen abzugeben, soweit diese für den Erwerb der Aktien erforderlich sind.

§ 35 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Den Anmeldungen nach den §§ 184 und 188 ist in Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift die gerichtliche Entscheidung oder der gerichtlich protokollierte Vergleich, aus der oder dem sich der zusätzlich zu gewährende Nennbetrag oder bei Stückaktien die Zahl der zusätzlich zu gewährenden Aktien ergibt, beizufügen. § 188 Absatz 3 Nummer 2 ist nicht anzuwenden.

(5) § 182 Absatz 4 sowie die §§ 186, 187 und 203 Absatz 3 sind nicht anzuwenden auf Kapitalerhöhungen, die durchgeführt werden, um zusätzliche Aktien auf Grund gemäß § 255a Absatz 2 Satz 3 ausgeübter Bezugsrechte zu gewähren.

(6) Für den Beschluss über die Kapitalerhöhung nach Absatz 1 gilt § 255 Absatz 2 entsprechend."

Artikel 14
Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz

Das Einführungsgesetz zum Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1185), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 bis 6 werden durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:

altneu
(1) Mehrstimmrechte erlöschen am 1. Juni 2003, wenn nicht zuvor die Hauptversammlung mit einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt, ihre Fortgeltung beschlossen hat. Inhaber von Mehrstimmrechtsaktien sind bei diesem Beschluß von der Ausübung des Stimmrechts insgesamt ausgeschlossen.

(2) Unabhängig von Absatz 1 kann die Hauptversammlung die Beseitigung der Mehrstimmrechte beschließen. Der Beschluß nach Satz 1 bedarf einer Mehrheit, die mindestens die Hälfte des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt, aber nicht der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Eines Sonderbeschlusses der Aktionäre mit Mehrstimmrechten bedarf es nicht. Abweichend von § 122 Abs. 2 des Aktiengesetzes kann jeder Aktionär verlangen, daß die Beseitigung der Mehrstimmrechte auf die Tagesordnung der Hauptversammlung gesetzt wird.

(3) Die Gesellschaft hat einem Inhaber von Mehrstimmrechtsaktien im Falle des Erlöschens nach Absatz 1 und der Beseitigung nach Absatz 2 einen Ausgleich zu gewähren, der den besonderen Wert der Mehrstimmrechte angemessen berücksichtigt. Im Falle des Absatzes 1 kann der Anspruch auf den Ausgleich nur bis zum Ablauf von zwei Monaten seit dem Erlöschen der Mehrstimmrechte gerichtlich geltend gemacht werden. Im Falle des Absatzes 2 hat die Hauptversammlung den Ausgleich mitzubeschließen; Absatz 2 Satz 2 und 3 ist anzuwenden.

(4) Die Anfechtung des Beschlusses nach Absatz 2 kann nicht auf § 243 Abs. 2 des Aktiengesetzes oder darauf gestützt werden, daß die Beseitigung der Mehrstimmrechte oder der festgesetzte Ausgleich unangemessen sind. Statt dessen kann jeder in der Hauptversammlung erschienene Aktionär, der gegen den Beschluß Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat, einen Antrag auf gerichtliche Bestimmung des angemessenen Ausgleichs stellen. Der Antrag kann nur binnen zwei Monaten seit dem Tage gestellt werden, an dem die Satzungsänderung im Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuchs bekannt gemacht worden ist.

(5) Für das Verfahren in den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 und des Absatzes 4 Satz 2 gilt das Spruchverfahrensgesetz sinngemäß.

(6) Der durch Beschluß der Hauptversammlung festgesetzte Ausgleich wird erst zur Leistung fällig, wenn ein Antrag auf gerichtliche Bestimmung nicht oder nicht fristgemäß gestellt oder das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung oder Antragsrücknahme abgeschlossen ist. Der Ausgleich ist seit dem Tage, an dem die Satzungsänderung im Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuchs bekannt gemacht worden ist, mit fünf vom Hundert für das Jahr zu verzinsen.

"(1) Sind Mehrstimmrechte nach § 5 Absatz 1 in der bis einschließlich 14. Dezember 2023 geltenden Fassung erloschen oder nach § 5 Absatz 2 in der bis einschließlich 14. Dezember 2023 geltenden Fassung beseitigt worden, so gilt § 5 Absatz 3 bis 6 in der bis einschließlich 14. Dezember 2023 geltenden Fassung.

(2) Für Mehrstimmrechtsaktien, deren Fortgeltung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 in der bis einschließlich 14. Dezember 2023 geltenden Fassung beschlossen wurde, gelten die Regelungen des § 135a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des Aktiengesetzes erst ab dem Zeitpunkt, in dem nach dem 15. Dezember 2023 die Gesellschaft börsennotiert im Sinne des § 3 Absatz 2 des Aktiengesetzes wird oder die Aktien der Gesellschaft in den Handel im Freiverkehr nach § 48 des Börsengesetzes einbezogen werden; die in § 135a Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes vorgesehene Beschränkung auf Namensaktien gilt nicht."

b) Absatz 7 wird Absatz 3.

2. Vor dem zweiten Abschnitt wird folgender § 26p eingefügt:

" § 26p Übergangsvorschrift zum Zukunftsfinanzierungsgesetz

§ 255 des Aktiengesetzes in der ab dem 15. Dezember 2023 geltenden Fassung sowie die §§ 255a und 255b des Aktiengesetzes sind erstmals auf Hauptversammlungen anzuwenden, die ab dem 15. Dezember 2023 einberufen werden."

Artikel 15
Änderung des Depotgesetzes

Das Depotgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 1995 (BGBl. I S. 34), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1423) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Wertpapiere im Sinne dieses Gesetzes sind auch elektronisch begebene Wertpapiere im Sinne des Gesetzes über elektronische Wertpapiere."Wertpapiere im Sinne dieses Gesetzes sind auch elektronisch begebene, vertretbare Wertpapiere."

2. § 9b wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Schuldverschreibungen" durch das Wort "Wertpapiere" ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Schuldverschreibungen auf den Inhaber" durch das Wort "Wertpapiere" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "an der elektronischen Schuldverschreibung" durch die Wörter "am elektronischen Wertpapier" ersetzt.

3. Nach § 9b wird folgender § 9c eingefügt:

" § 9c Elektronische Wertpapiere nach ausländischem Recht

(1) Elektronisch begebene, vertretbare Wertpapiere, die nach ausländischem Recht begeben und von einer Wertpapiersammelbank nach § 5 Absatz 1 zur Sammelverwahrung zugelassen sind, gelten als Sammelbestand. Die Berechtigten an diesen Wertpapieren gelten als Miteigentümer nach Bruchteilen. Die Vorschriften dieses Gesetzes über Sammelverwahrung und Sammelbestandanteile gelten sinngemäß, soweit nicht Absatz 2 etwas anderes bestimmt.

(2) Die §§ 7, 8 und 9a finden keine Anwendung."

4. In § 24 Absatz 3 werden nach dem Wort "Kreditinstitute" ein Komma und das Wort "Wertpapierinstitute" eingefügt.

Artikel 16
Änderung des Gesetzes über elektronische Wertpapiere

Das Gesetz über elektronische Wertpapiere vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1423) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 1 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz ist auf Schuldverschreibungen auf den Inhaber anzuwenden.

" § 1 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz ist anzuwenden auf

  1. Schuldverschreibungen auf den Inhaber,
  2. Aktien, die auf den Namen lauten, und
  3. Aktien, die auf den Inhaber lauten, wenn sie in einem zentralen Register eingetragen sind."

2. Dem § 5 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Bei elektronischen Aktien ist die Satzung der Aktiengesellschaft nicht niederzulegen."

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Wertpapiers" die Wörter "oder im Fall von elektronischen Aktien die Satzung der Aktiengesellschaft" eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort "Emissionsbedingungen" die Wörter "oder im Fall von elektronischen Aktien die Satzung der Aktiengesellschaft" eingefügt.

c) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort "Emissionsbedingungen" die Wörter "oder im Fall von elektronischen Aktien in der Satzung der Aktiengesellschaft" eingefügt.

d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

"(5) Bei elektronischen Aktien setzt die Anwendung des Absatzes 2 voraus, dass die Satzung der Aktiengesellschaft die Verbriefung nicht ausschließt. Die Anwendung der Absätze 3 und 4 setzt voraus, dass die Satzung der Aktiengesellschaft die Verbriefung für solche Aktien ausschließt, die als elektronische Aktien in einem elektronischen Wertpapierregister eingetragen werden."

4. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach dem Wort "Emission" ein Komma und werden die Wörter "bei Stückaktien bis zur Gesamtzahl der Stücke," eingefügt.

b) In Absatz 2 wird nach dem Wort "werden" ein Komma und werden die Wörter "sofern dies nicht in den Emissionsbedingungen, bei Aktien in der Satzung der Aktiengesellschaft ausgeschlossen ist" eingefügt.

5. In § 9 Absatz 1 Satz 3 wird nach dem Wort "Rechte" ein Komma und werden die Wörter "bei Stückaktien nach deren Zahl" eingefügt.

6. § 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird nach dem Wort "Nennbetrag" ein Komma und werden die Wörter "bei Stückaktien deren Zahl" eingefügt.

b) In Nummer 6 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

c) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch das Wort "sowie" ersetzt.

d) Folgende Nummer 8 wird angefügt:

"8. bei Aktien zusätzlich Folgendes:

a) ob sie auf den Namen oder auf den Inhaber lauten,

b) im Fall von vor der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegebenen Namensaktien den Betrag der Teilleistung,

c) ob sie als Nennbetragsaktien oder als Stückaktien begründet wurden,

d) die Gattung der Aktien, wenn mehrere Gattungen bestehen,

e) im Fall von Mehrstimmrechtsaktien die Zahl der auf sie entfallenden Stimmrechte,

f) ob sie als Aktien ohne Stimmrecht ausgegeben wurden und

g) ob die Satzung der Aktiengesellschaft die Übertragung an die Zustimmung der Gesellschaft bindet."

7. § 14 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe "und 7" wird durch ein Komma und die Angabe "7 und 8" ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Für die Eintragung des Erlöschens von nach § 13 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe d eingetragenen Mehrstimmrechten ist auch der Emittent allein weisungsbefugt."

8. In § 16 Absatz 2 Satz 3 wird nach dem Wort "Emissionsbedingungen" ein Komma und werden die Wörter "bei Aktien in der Satzung der Aktiengesellschaft," eingefügt.

9. § 17 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird nach dem Wort "Nennbetrag" ein Komma und werden die Wörter "bei Stückaktien deren Zahl" eingefügt.

b) In Nummer 6 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

c) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch das Wort "sowie" ersetzt.

d) Folgende Nummer 8 wird angefügt:

"8. bei Aktien zusätzlich Folgendes:

a) dass sie auf den Namen lauten,

b) im Fall von vor der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegebenen Aktien den Betrag der Teilleistung,

c) ob sie als Nennbetragsaktien oder als Stückaktien begründet wurden,

d) die Gattung der Aktien, wenn mehrere Gattungen bestehen,

e) im Fall von Mehrstimmrechtsaktien die Zahl der auf sie entfallenden Stimmrechte,

f) ob sie als Aktien ohne Stimmrecht ausgegeben wurden und

g) ob die Satzung der Aktiengesellschaft die Eigentumsübertragung an die Zustimmung der Gesellschaft bindet."

10. § 18 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe "und 7" wird durch ein Komma und die Angabe "7 und 8" ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Für die Eintragung des Erlöschens von nach § 17 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe d eingetragenen Mehrstimmrechten ist auch der Emittent allein weisungsbefugt."

Gültig ab 01.11.2025 siehe =>
11.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "Veröffentlichung im Bundesanzeiger" durch die Wörter "Liste der Kryptowertpapiere bei der Aufsichtsbehörde" ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "muss unverzüglich folgende Veröffentlichungen im Bundesanzeiger veranlassen" durch die Wörter "hat der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen" ersetzt.

bbb) In Nummer 1 werden die Wörter "Veröffentlichung der" gestrichen und wird das Wort "sowie" wird durch ein Komma ersetzt.

ccc) In Nummer 2 werden die Wörter "Veröffentlichung der" gestrichen und wird der Punkt am Ende durch das Wort "sowie" ersetzt.

ddd) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

"3. die Löschung eines eingetragenen Kryptowertpapiers."

bb) Satz 2

Unverzüglich nach der jeweiligen Veröffentlichung hat der Emittent der Aufsichtsbehörde diese Veröffentlichung mitzuteilen.

wird aufgehoben.

c) Absatz 2

(2) Die Veröffentlichung im Bundesanzeiger hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. den Emittenten,
  2. Informationen zum Kryptowertpapierregister,
  3. die registerführende Stelle,
  4. den wesentlichen Inhalt des Rechts einschließlich einer eindeutigen Kennnummer und der Kennzeichnung als Wertpapier,
  5. das Datum der Eintragung des Kryptowertpapiers in das Kryptowertpapierregister sowie im Fall einer Änderung das Datum der Änderung und
  6. ob es sich um eine Eintragung oder um die Änderung der Angaben nach den Nummern 2 bis 4 handelt.

wird aufgehoben.

d) Absatz 3 wird Absatz 2 und wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Satz 2 in Verbindung mit Satz 1" gestrichen.

bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) Nach Nummer 2 werden die folgenden Nummern 3 und 4 eingefügt:

"3. Informationen zum Kryptowertpapierregister,

4. den wesentlichen Inhalt des Rechts einschließlich einer eindeutigen Kennnummer und der Kennzeichnung als Wertpapier,".

bbb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 5 und das Wort "sowie" wird durch ein Komma ersetzt.

ccc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 6 und die Wörter "Satz 2 in Verbindung mit Satz 1" werden gestrichen und der Punkt am Ende wird durch ein Komma ersetzt.

ddd) Folgende Nummer 7 wird angefügt:

"7. bei nach Absatz 1 Nummer 3 mitgeteilten Löschungen das Datum der Löschung."

12. Dem § 21 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Der Emittent haftet für einen durch die registerführende Stelle verursachten Schaden nur dann, wenn er bei der Auswahl der registerführenden Stelle die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht angewendet hat, es sei denn, der Schaden würde auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein."

Gültig ab 01.11.2025 siehe =>
13.
§ 23 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 20 werden die Wörter "Veröffentlichung und der" gestrichen.

b) In Nummer 21 wird die Angabe "Absatz 3" durch die Angabe "Absatz 2" ersetzt.

14. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

" § 67 Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes bleibt unberührt."

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Wenn bei elektronischen Aktien die Satzung der Aktiengesellschaft die Eigentumsübertragung an die Zustimmung der Gesellschaft bindet, darf die registerführende Stelle die Umtragung erst nach Zustimmung der Gesellschaft vornehmen. Eine Übertragung von elektronischen Namensaktien durch Indossament ist nicht möglich."

15. Nach § 30 wird folgender Abschnitt 6 eingefügt:

"Abschnitt 6
Sondervorschriften für elektronische Aktien

§ 30a Führung des Aktienregisters

Der Emittent kann die registerführende Stelle auch mit der Führung des Aktienregisters nach § 67 Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes beauftragen. Bei einem Wechsel des Wertpapierregisters kann der Emittent die Vereinbarung mit der bisherigen registerführenden Stelle über die Führung des Aktienregisters außerordentlich zum Zeitpunkt der Beendigung der Registerführung kündigen.

§ 30b Umtragung bei Ausschluss säumiger Aktionäre

Der Emittent ist berechtigt, die Aktien, die zugunsten eines nach § 64 Absatz 3 des Aktiengesetzes ausgeschlossenen Aktionärs im elektronischen Wertpapierregister eingetragen sind, auf denjenigen Vormann umtragen zu lassen, der nach § 65 Absatz 1 des Aktiengesetzes den rückständigen Betrag gezahlt hat. Der Emittent hat hierfür gegenüber der registerführenden Stelle den Ausschluss des Aktionärs durch Bekanntmachung in den Gesellschaftsblättern nach § 64 Absatz 3 Satz 1 des Aktiengesetzes nachzuweisen. § 64 Absatz 4 Satz 1 des Aktiengesetzes ist nicht anzuwenden."

16. Der bisherige Abschnitt 6 wird Abschnitt 7.

Gültig ab 01.11.2025 siehe =>
17.
§ 31 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. entgegen § 20 Absatz 1 eine Veröffentlichung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt oder eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder"1. entgegen § 20 Absatz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 20, eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder".

18. Der bisherige Abschnitt 7 wird Abschnitt 8.

19. § 33 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 6 Absatz 3 ist auch auf Wertpapiere anzuwenden, die vor dem 10. Juni 2021 begeben wurden." § 6 Absatz 3 ist auch auf Schuldverschreibungen, die vor dem 10. Juni 2021 begeben wurden, sowie auf Aktien, die vor dem 15. Dezember 2023 begeben wurden und bei denen die Satzung der Aktiengesellschaft die Verbriefung ausschließt, anzuwenden."

b) In Satz 2 werden nach dem Wort "Emissionsbedingungen" die Wörter "oder im Fall von elektronischen Aktien der Satzung der Aktiengesellschaft" eingefügt.

Artikel 17
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2730) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

Gültig ab 01.01.2024 siehe =>
a) In Nummer 39 wird in dem Satzteil vor Satz 2 die Angabe "1.440 Euro" durch die Angabe "2.000 Euro" ersetzt.

b) Nummer 71 wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe a wird wie folgt geändert:

aaa) In dem Satzteil vor Satz 2 werden nach den Wörtern "Anteils an einer Kapitalgesellschaft" die Wörter "oder einer eingetragenen Genossenschaft" eingefügt und wird die Angabe "20 Prozent" durch die Angabe "25 Prozent" ersetzt.

bbb) In Satz 2 Doppelbuchstabe aa werden nach den Wörtern "Anteil an der Kapitalgesellschaft" die Wörter "oder der eingetragenen Genossenschaft" eingefügt.

ccc) In Satz 2 Doppelbuchstabe bb werden nach den Wörtern "die Kapitalgesellschaft" die Wörter "oder die eingetragene Genossenschaft" und nach den Wörtern "Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister" die Wörter "oder in das Genossenschaftsregister" eingefügt.

bb) Buchstabe b wird wie folgt geändert:

aaa) In dem Satzteil vor Satz 2 werden nach den Wörtern "Veräußerung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft" die Wörter "oder an einer eingetragenen Genossenschaft" eingefügt.

bbb) In Doppelbuchstabe ee wird die Angabe "80 Prozent" durch die Angabe "25 Prozent" ersetzt.

Gültig ab 01.01.2024 siehe =>
2.
§ 19a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "von seinem Arbeitgeber" die Wörter "oder einem Gesellschafter seines Arbeitgebers" eingefügt.

bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Ein Vorteil im Sinne des Satzes 1 gilt in diesem Fall auch dann als zugeflossen, wenn es dem Arbeitnehmer rechtlich unmöglich ist, über die Vermögensbeteiligung zu verfügen."

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn das Unternehmen des Arbeitgebers im Zeitpunkt der Übertragung der Vermögensbeteiligung die in Artikel 2 Absatz 1 des Anhangs der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.05.2003 S. 36) in der jeweils geltenden Fassung genannten Schwellenwerte nicht überschreitet oder im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten hat und seine Gründung nicht mehr als zwölf Jahre zurückliegt."(3) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn das Unternehmen des Arbeitgebers im Zeitpunkt der Übertragung der Vermögensbeteiligung betreffend den Jahresumsatz und die Jahresbilanzsumme das Doppelte und betreffend die Anzahl der beschäftigten Personen das Vierfache der in Artikel 2 Absatz 1 des Anhangs der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.05.2003 S. 36) in der jeweils geltenden Fassung genannten Schwellenwerte nicht überschreitet oder in einem der sechs vorangegangenen Kalenderjahre nicht überschritten hat und seine Gründung nicht mehr als 20 Jahre zurückliegt. Die Ermittlung der Schwellenwerte nach Satz 1 erfolgt gemäß der Artikel 4 und 5 des Anhangs der Empfehlung."

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter "zwölf Jahre" durch die Angabe "15 Jahre" ersetzt.

bb) In Satz 4 wird nach dem Wort "Besteuerung" ein Semikolon und werden die Wörter "in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 tritt bei einem Rückerwerb der Vermögensbeteiligung durch den Arbeitgeber, einen Gesellschafter des Arbeitgebers oder ein Unternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes an die Stelle des gemeinen Werts die vom Arbeitgeber gewährte Vergütung" eingefügt.

d) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 4a eingefügt:

"(4a) Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist nicht anzuwenden, wenn der Arbeitgeber spätestens mit der dem betreffenden Ereignis folgenden Lohnsteuer-Anmeldung unwiderruflich erklärt, bei Eintritt des in Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 genannten Ereignisses für die betreffende Lohnsteuer zu haften (§ 42d), ohne sich der Haftung durch eine Anzeige nach § 38 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 42d Absatz 2 entziehen zu können. Eine Haftungsinanspruchnahme erfordert dann keine weitere Ermessensprüfung mehr."

3. § 43 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1a wird wie folgt gefasst:

altneu
1a. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 aus Aktien und Genussscheinen, die entweder gemäß § 5 des Depotgesetzes zur Sammelverwahrung durch eine Wertpapiersammelbank zugelassen sind und dieser zur Sammelverwahrung im Inland anvertraut wurden, bei denen eine Sonderverwahrung gemäß § 2 Satz 1 des Depotgesetzes erfolgt oder bei denen die Erträge gegen Aushändigung der Dividendenscheine oder sonstigen Erträgnisscheine ausgezahlt oder gutgeschrieben werden;"1a. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 aus Aktien und Genussscheinen,
  1. die gemäß § 5 des Depotgesetzes zur Sammelverwahrung durch eine Wertpapiersammelbank zugelassen sind und dieser zur Sammelverwahrung im Inland anvertraut wurden,
  2. bei denen eine Sonderverwahrung gemäß § 2 Satz 1 des Depotgesetzes erfolgt,
  3. bei denen die Erträge gegen Aushändigung der Dividendenscheine oder sonstiger Erträgnisscheine ausgezahlt oder gutgeschrieben werden oder
  4. die in ein elektronisches Wertpapierregister im Sinne des § 4 Absatz 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere eingetragen sind;"

b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe b wird das Wort "oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb) In Buchstabe c wird das Semikolon am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.

cc) Folgender Buchstabe d wird angefügt:

"d) die Teilschuldverschreibungen in ein elektronisches Wertpapierregister im Sinne des § 4 Absatz 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere eingetragen sind;".

4. § 44 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 3 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

altneu
c) der Schuldner der Kapitalerträge, soweit die Wertpapiersammelbank, der die Anteile zur Sammelverwahrung anvertraut wurden, keine Dividendenregulierung vornimmt; die Wertpapiersammelbank hat dem Schuldner der Kapitalerträge den Umfang der Bestände ohne Dividendenregulierung mitzuteilen."c) der Schuldner der Kapitalerträge,
aa) soweit die Wertpapiersammelbank, der die Anteile zur Sammelverwahrung anvertraut wurden, keine Dividendenregulierung vornimmt; die Wertpapiersammelbank hat dem Schuldner der Kapitalerträge den Umfang der Bestände ohne Dividendenregulierung mitzuteilen,
bb) soweit im Fall elektronischer Aktien die registerführende Stelle gemäß § 12 Absatz 2 oder § 16 Absatz 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere, die das Register führt, in das die Aktien eingetragen sind, keine Dividendenregulierung vornimmt; die registerführende Stelle hat dem Schuldner der Kapitalerträge den Umfang der Bestände ohne Dividendenregulierung mitzuteilen;"

b) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
6. für Kapitalerträge aus Kryptowertpapieren im Sinne des § 4 Absatz 3 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere, in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, 7 Buchstabe a, Nummer 8 und 9 bis 12 die registerführende Stelle nach § 16 Absatz 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere, sofern sich keine auszahlende Stelle aus den Nummern 1, 4 und 5 ergibt."6. für Kapitalerträge aus Kryptowertpapieren im Sinne des § 4 Absatz 3 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere, in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a, 2, 5, 7 Buchstabe a, Nummer 8 und 9 bis 12 die registerführende Stelle nach § 16 Absatz 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere, sofern sich keine auszahlende Stelle aus den Nummern 1, 3, 4 und 5 ergibt."

5. § 52 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 4 Satz 26 wird folgender Satz eingefügt:

" § 3 Nummer 71 in der Fassung des Artikels 17 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2023 anzuwenden."

Gültig ab 01.01.2024 siehe =>
b) Absatz 27

(27) § 19a in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1498) ist erstmals anzuwenden auf Vermögensbeteiligungen, die nach dem 30. Juni 2021 übertragen werden.

wird aufgehoben.

Artikel 18
Änderung des Umsatzsteuergesetzes

Gültig ab 01.01.2024 siehe =>

In § 4 Nummer 8 Buchstabe h des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 194) geändert worden ist, werden die Wörter "mit diesen vergleichbaren" und die Wörter ", die Verwaltung von Wagniskapitalfonds" gestrichen.

Artikel 19
Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes

Das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1568) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 42 die folgende Angabe eingefügt:

" § 42a Elektronische Kommunikation; Verordnungsermächtigung".

2. Nach § 42 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Informationen und Analysen nach Absatz 1 Satz 2, Anzeigen und Meldungen auf Grund von dem Institut von der Abwicklungsbehörde auferlegten Pflichten nach Absatz 1 Satz 3 sowie alle sonstigen Unterlagen, die der Abwicklungsbehörde nach den Vorschriften dieses Gesetzes vorzulegen sind, sind von dem Institut in deutscher Sprache vorzulegen. Sie sind auf Verlangen der Abwicklungsbehörde zusätzlich in englischer Sprache vorzulegen. Die Abwicklungsbehörde kann gestatten, dass die Unterlagen oder Teile davon ausschließlich in englischer Sprache vorgelegt werden."

3. Nach § 42 wird folgender § 42a eingefügt:

" § 42a Elektronische Kommunikation; Verordnungsermächtigung

(1) Unternehmen sind verpflichtet, der Abwicklungsbehörde Informationen und Analysen nach § 42 Absatz 1 Satz 2, Anzeigen und Meldungen auf Grund von durch die Abwicklungsbehörde auferlegter Pflichten nach § 42 Absatz 1 Satz 3 sowie sonstige Informationen, Dokumente und Meldungen, die der Abwicklungsbehörde nach den Vorschriften dieses Gesetzes vorzulegen sind, elektronisch über das von der Abwicklungsbehörde bereitgestellte elektronische Kommunikationsverfahren zu übermitteln, es sei denn, die Abwicklungsbehörde bestimmt einen anderen Übermittlungsweg. Unternehmen sind verpflichtet, einen Zugang für die elektronische Übermittlung der in Satz 1 aufgeführten Informationen, Analysen, Meldungen und Dokumente sowie für die Bekanntgabe und Zustellung von Verwaltungsakten in dem bereitgestellten elektronischen Kommunikationsverfahren zu eröffnen und zu nutzen.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zum Zugang zur elektronischen Kommunikation und zur Durchführung und Nutzung der elektronischen Kommunikation zu treffen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen."

4. Dem § 156 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Die Abwicklungsbehörde kann sich mit den anderen Mitgliedern eines Abwicklungskollegiums über die Sprache verständigen, in der die Zusammenarbeit erfolgen soll."

Artikel 20
Änderung des Kreditwesengesetzes

Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 5 (aufgehoben)" § 5 Elektronische Übermittlung von Verwaltungsakten; Verordnungsermächtigung".

b) Nach der Angabe zu § 26a werden die folgenden Angaben eingefügt:

"5d. Besondere Pflichten bei Kryptoverwahrung

§ 26b Vermögenstrennung".

c) Nach der Angabe zu § 46h wird die folgende Angabe eingefügt:

" § 46i Zuordnung verwahrter Kryptowerte; Kosten der Aussonderung".

d) Nach der Angabe zu § 53q werden die folgenden Angaben eingefügt:

"6a. DLT-Pilotregelung nach der Verordnung (EU) 2022/858

§ 53r Zuständigkeit

§ 53s Ausnahmen von der Erlaubnispflicht nach § 32

§ 53t DLT-Abwicklungssysteme und DLT-Handels- und Abwicklungssysteme

§ 53u Unterlagen und Anträge nach der Verordnung (EU) 2022/858

§ 53v Betreiber organisierter Märkte".

e) Die Angabe zu § 57 wird wie folgt gefasst:

altneu
(aufgehoben)" § 57 Bußgeldvorschriften".

2. § 2c wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1, 5 und 6 sowie in Absatz 3 Satz 1 wird jeweils das Wort "schriftlich" gestrichen.

b) In Absatz 1 Satz 9, Absatz 1a Satz 1, 3, 4 und 5 sowie Absatz 1b Satz 5 und 8 werden jeweils nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

3. In § 3 Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

4. § 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 5 (aufgehoben)" § 5 Elektronische Kommunikation; Verordnungsermächtigung

(1) Verwaltungsakte, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen werden, dürfen nach § 4f des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes elektronisch bekanntgegeben oder nach § 4g des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes elektronisch zugestellt werden.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank,

  1. Regelungen vorzusehen, mit denen die in diesem Gesetz genannten Adressaten verpflichtet werden können,
    1. einen elektronischen Zugang zu den in Absatz 1 genannten Verfahren zu eröffnen und
    2. die in Absatz 1 genannten Verfahren zu nutzen sowie
  2. nähere Bestimmungen zu treffen
    1. zum Zugang zu den in Absatz 1 genannten Verfahren der elektronischen Kommunikation und
    2. zur Durchführung und Nutzung der in Absatz 1 genannten elektronischen Kommunikation.

Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht."

5. In § 24a Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "schriftlich" gestrichen.

6. Nach § 26a wird folgender Abschnitt 5d eingefügt:

"5d.
Besondere Pflichten bei Kryptoverwahrung

§ 26b Vermögenstrennung

(1) Ein Institut, das das Kryptoverwahrgeschäft betreibt, hat sicherzustellen, dass die Kryptowerte und privaten kryptographischen Schlüssel der Kunden getrennt von den Kryptowerten und privaten kryptographischen Schlüsseln des Instituts verwahrt werden. Werden Kryptowerte mehrerer Kunden gebündelt verwahrt (gemeinschaftliche Verwahrung), so ist sicherzustellen, dass sich die den einzelnen Kunden zustehenden Anteile am gemeinschaftlich verwahrten Gesamtbestand jederzeit bestimmen lassen.

(2) Das Institut hat sicherzustellen, dass über die verwahrten Kryptowerte und privaten kryptographischen Schlüssel des Kunden ohne dessen ausdrückliche Einwilligung nicht für eigene Rechnung des Instituts oder für Rechnung einer anderen Person verfügt werden kann."

7. § 29 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe j wird nach der Angabe "2017/2402" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

b) In Buchstabe k wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.

c) Folgender Buchstabe l wird angefügt:

"l) nach den Artikeln 3 bis 11 der Verordnung (EU) 2022/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 über eine Pilotregelung für auf Distributed-Ledger-Technologie basierende Marktinfrastrukturen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 909/2014 sowie der Richtlinie 2014/65/EU (ABl. L 151 vom 02.06.2022 S. 1), sofern die davon betroffenen Geschäfte von dem Institut erbracht werden."

8. In § 32 Absatz 1f Satz 1 wird nach dem Wort "Datenbereitstellungsdienst" ein Komma und werden die Wörter "der der Ausnahme nach Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegt," eingefügt.

9. In § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c werden nach den Wörtern "Finanzdienstleistungsinstituten, die" die Wörter "auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, und bei Finanzdienstleistungsinstituten, die" eingefügt.

10. In § 44 wird nach Absatz 5 folgender Absatz 5a eingefügt:

"(5a) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank können bei Auskunfts- und Vorlageersuchen nach dieser Vorschrift eine elektronische Einreichung verlangen. Sie können nähere Bestimmungen über Art und Weise der Übermittlung festlegen."

11. Nach § 46h wird folgender § 46i eingefügt:

" § 46i Zuordnung verwahrter Kryptowerte; Kosten der Aussonderung

(1) Der im Rahmen eines Kryptoverwahrgeschäfts für einen Kunden verwahrte Kryptowert gilt als dem Kunden gehörig. Das gilt nicht, wenn der Kunde die Einwilligung zu Verfügungen über den verwahrten Wert für Rechnung des Instituts oder Dritter erteilt hat.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für den dem Kunden zustehenden Anteil an Kryptowerten in gemeinschaftlicher Verwahrung sowie für isoliert verwahrte private kryptographische Schlüssel.

(3) Stimmt der Kunde im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Instituts einer Aussonderung im Wege der Übertragung des vom Institut verwahrten Gesamtbestands auf ein vom Insolvenzverwalter bestimmtes Institut, welches das Kryptoverwahrgeschäft betreibt, nicht zu, trägt er die Kosten der Aussonderung. Dies gilt nicht, wenn die Bedingungen, zu denen das andere Institut eine Fortführung des Verwahrverhältnisses anbietet, für den Kunden unzumutbar sind. Die Sätze 1 und 2 sind auf die Übertragung wesentlicher Teile des verwahrten Gesamtbestands entsprechend anzuwenden."

12. In § 53i Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

13. § 53o Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "in Schriftform und" gestrichen.

b) Satz 2

Die Bundesanstalt kann gestatten, dass bestimmte Dokumente oder Angaben, die Bestandteile eines Antrags sind, ausschließlich elektronisch übermittelt werden.

wird aufgehoben.

14. Nach § 53q wird der folgende Abschnitt 6a eingefügt:

"6a.
DLT-Pilotregelung nach der Verordnung (EU) 2022/858

§ 53r Zuständigkeit

Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) 2022/858.

§ 53s Ausnahmen von der Erlaubnispflicht nach § 32

(1) DLT-Marktinfrastrukturen im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2022/858, denen eine besondere Genehmigung nach den Artikeln 8, 9 oder 10 der Verordnung (EU) 2022/858 erteilt wurde, benötigen keine weitere Erlaubnis nach § 32, soweit die erbrachte Finanzdienstleistung oder das betriebene Bankgeschäft von der besonderen Genehmigung umfasst ist.

(2) Privatkunden im Sinne des § 67 Absatz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes, die auf Grund einer Ausnahme nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/858 als Mitglied oder Teilnehmer eines multilateralen DLT-Handelssystems im Sinne des Artikels 2 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2022/858 oder DLT-Handels- und Abwicklungssystems im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2022/858 das Eigengeschäft betreiben, benötigen hierfür keine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1a Satz 2.

§ 53t DLT-Abwicklungssysteme und DLT-Handels- und Abwicklungssysteme

Die Vorschriften dieses Gesetzes über Zentralverwahrer sind auch auf DLT-Abwicklungssysteme im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2022/858 und auf solche DLT-Handels- und Abwicklungssysteme im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2022/858 anzuwenden, die auf einer Erlaubnis nach der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 beruhen.

§ 53u Unterlagen und Anträge nach der Verordnung (EU) 2022/858

(1) Die Unterlagen, die der Bundesanstalt nach der Verordnung (EU) 2022/858 vorzulegen sind, sind in deutscher Sprache vorzulegen. Sie sind auf Verlangen der Bundesanstalt zusätzlich in englischer Sprache vorzulegen. Die Bundesanstalt kann gestatten, dass die Unterlagen oder Teile davon ausschließlich in englischer Sprache erstellt und vorgelegt werden.

(2) Anträge nach der Verordnung (EU) 2022/858 sind der Bundesanstalt elektronisch zu übermitteln. Datenformat und Übermittlungsweg sind von der Bundesanstalt zu bestimmen.

§ 53v Betreiber organisierter Märkte

(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts sind auch auf Betreiber organisierter Märkte anzuwenden, sofern diese ein multilaterales DLT-Handelssystem im Sinne des Artikels 2 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2022/858 oder ein DLT-Handels- und Abwicklungssystem im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2022/858 betreiben.

(2) Die Befugnisse der Bundesanstalt nach § 44 sind auf die Betreiber organisierter Märkte entsprechend anzuwenden, sofern Anforderungen nach der Verordnung (EU) 2022/858 betroffen sind."

15. § 54 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Wer
  1. Geschäfte betreibt, die nach § 3, auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1 oder 2, verboten sind, oder
  2. ohne Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

"(1) Wer
  1. Geschäfte betreibt, die nach § 3, auch in Verbindung mit § 53b Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2, verboten sind,
  2. ohne Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 Satz 1 Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt oder
  3. ohne Erlaubnis nach § 32 Absatz 1f Satz 1 im Inland als Datenbereitstellungsdienst tätig wird, der der Ausnahme nach Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegt,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."

16. § 57 wird wie folgt gefasst:

altneu
(aufgehoben)" § 57 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 26b Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass Kryptowerte oder private kryptographische Schlüssel getrennt verwahrt werden,
  2. entgegen § 26b Absatz 1 Satz 2 nicht sicherstellt, dass sich ein Anteil jederzeit bestimmen lässt, oder
  3. entgegen § 26b Absatz 2 nicht sicherstellt, dass über Kryptowerte oder private kryptographische Schlüssel in der dort genannten Weise nicht verfügt werden kann.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro geahndet werden. § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden."

Artikel 21
Änderung der Inhaberkontrollverordnung

§ 2 Absatz 3 der Inhaberkontrollverordnung vom 20. März 2009 (BGBl. I S. 562, 688), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2645) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Unterlagen und Erklärungen, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, hat der Anzeigepflichtige zusätzlich zum Original in einer beglaubigten oder von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigten Übersetzung einzureichen. Die Bundesanstalt oder die zuständige Landesaufsichtsbehörde kann im Einzelfall auf beglaubigte Übersetzungen verzichten."(3) Anzeigen, Unterlagen, Mitteilungen und Erklärungen können auch ganz oder teilweise in englischer Sprache eingereicht werden. Die Bundesanstalt kann jederzeit bei Bedarf die Vorlage einer Übersetzung oder in begründeten Fällen einer beglaubigten oder von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigten Übersetzung verlangen. § 23 Absatz 2 Satz 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. Sofern die Bundesanstalt eine Übersetzung verlangt, ist allein die deutschsprachige Fassung rechtlich maßgeblich. Soweit die Bundesanstalt vor Bestätigung des Eingangs der vollständigen Anzeige eine Übersetzung verlangt, ist die Anzeige erst vollständig im Sinne des § 2c Absatz 1 Satz 9 des Kreditwesengesetzes oder § 17 Absatz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, wenn die Übersetzung bei der Bundesanstalt oder der für das betroffene Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank eingereicht ist. Sofern die Bundesanstalt in Bezug auf weitere Informationen im Sinne des § 2c Absatz 1a Satz 3 des Kreditwesengesetzes oder § 17 Absatz 4 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes eine Übersetzung verlangt, gelten diese Informationen erst als bei der Bundesanstalt eingegangen, wenn die Übersetzung bei der Bundesanstalt eingegangen ist."

Artikel 22
Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes

Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 272) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 4i wird folgende Angabe eingefügt:

" § 4j Anträge und Informationen in englischer Sprache".

b) Die Angabe zu § 16m wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 16m Entstehung der Umlageforderung, Festsetzung des Umlagebetrages und Fälligkeit" § 16m Entstehung der Umlageforderung; Festsetzung des Umlagebetrages und Fälligkeit; Verpflichtung zur elektronischen Kommunikation; Verordnungsermächtigung".

2. Dem § 4d Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Sie können in englischer Sprache erfolgen."

3. Nach § 4i wird folgender § 4j eingefügt:

" § 4j Anträge und Informationen in englischer Sprache

(1) Anträge an die Bundesanstalt können auch ganz oder teilweise in englischer Sprache gestellt werden. Die Bundesanstalt kann jederzeit bei Bedarf die Vorlage einer Übersetzung oder in begründeten Fällen einer beglaubigten oder von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigten Übersetzung verlangen. § 23 Absatz 2 Satz 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt. Sofern die Bundesanstalt eine Übersetzung verlangt, ist allein die deutschsprachige Fassung des Antrags rechtlich maßgeblich.

(2) Soll durch einen elektronisch gestellten Antrag in englischer Sprache eine Frist in Lauf gesetzt werden, innerhalb derer die Bundesanstalt in einer bestimmten Weise tätig werden muss, so beginnt der Lauf der Frist mit Eingang des Antrags in englischer Sprache. Der Lauf der Frist ist gehemmt, sobald die Bundesanstalt eine Übersetzung oder in begründeten Fällen eine beglaubigte oder von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigte Übersetzung verlangt. Die Hemmung endet, sobald eine diesen Anforderungen genügende Übersetzung vorliegt. § 209 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. Für die Übermittlung des Übersetzungsverlangens nach Satz 2 ist § 4h entsprechend anwendbar.

(3) Ein elektronisch gestellter Antrag in englischer Sprache, mit dem zugunsten eines Beteiligten eine Frist gegenüber der Behörde gewahrt werden soll, gilt abweichend von § 23 Absatz 4 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes im Zeitpunkt des Eingangs bei der Bundesanstalt als abgegeben. Verlangt die Bundesanstalt unverzüglich nach Eingang des Antrags, dass innerhalb einer von ihr zu setzenden angemessenen Frist eine Übersetzung oder in begründeten Fällen eine beglaubigte oder von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigte Übersetzung einzureichen ist, so tritt die Wirkung des Satzes 1 nur ein, wenn die Übersetzung fristgemäß eingeht. Auf diese Rechtsfolge ist bei der Fristsetzung hinzuweisen. Für die Übermittlung des Übersetzungsverlangens nach Satz 2 ist § 4h entsprechend anwendbar.

(4) Rechtsverordnungen der Bundesanstalt, Formulare und Verwaltungsvorschriften, die sich an die Allgemeinheit richten und auch für ausländische Marktteilnehmer relevant sein können, soll die Bundesanstalt binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung auch in englischer Sprache zugänglich machen. Rechtlich maßgeblich bleibt allein die deutschsprachige Fassung.

(5) Spezialgesetzliche Regelungen bleiben unberührt."

4. § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa und bb wird wie folgt gefasst:

altneu
aa) des § 8 Absatz 2, auch in Verbindung mit Maßnahmen nach Abs. 3 oder 4 oder des § 19 Absatz 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes,
bb) des § 39 Absatz 3 oder 4, jeweils in Verbindung mit § 8 Absatz 2, 3 oder 4 oder § 19 Absatz 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes,
"aa) des § 39 Absatz 3 oder Absatz 4, jeweils in Verbindung mit § 8 Absatz 2, 3 oder 4 oder § 19 Absatz 1 Satz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes,

bb) des § 8 Absatz 2, auch in Verbindung mit Maßnahmen nach Absatz 3 oder Absatz 4 oder des § 19 Absatz 1 Satz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes,"

5. § 16m wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 16m Entstehung der Umlageforderung, Festsetzung des Umlagebetrages und Fälligkeit" § 16m Entstehung der Umlageforderung; Festsetzung des Umlagebetrages und Fälligkeit; Verpflichtung zur elektronischen Kommunikation; Verordnungsermächtigung".

b) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4 und 5 eingefügt:

"(4) Die nach den §§ 16e bis 16l Umlagepflichtigen sind verpflichtet, der Bundesanstalt die für Zwecke der Umlagefestsetzung und -erhebung erforderlichen Informationen, Dokumente, Mitteilungen, Anzeigen und Anträge elektronisch zu übermitteln, es sei denn, die Bundesanstalt bestimmt eine andere Art und Weise der Übermittlung. Sie sind verpflichtet, zu diesem Zweck das von der Bundesanstalt bereitgestellte elektronische Kommunikationsverfahren zu nutzen und hierfür den elektronischen Zugang einzurichten. Dies gilt auch für Verwaltungsakte, die nach § 4f elektronisch bekanntgegeben oder nach § 4g elektronisch zugestellt werden.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über Inhalt, Umfang und Form der zu übermittelnden Informationen und Dokumente und über Zugang und Nutzung des elektronischen Kommunikationsverfahrens sowie über Datenformate für Informationen und Dokumente nach Absatz 4 erlassen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen."

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6.

d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7 und in Satz 1 werden die Wörter "in Schriftform" durch die Wörter "schriftlich oder elektronisch" ersetzt.

6. § 16n Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 16m Absatz 3 und 5 gilt entsprechend." § 16m Absatz 3 bis 5 und 7 gilt entsprechend."

Artikel 23
Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Die Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 15) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden nach den Wörtern "nach Maßgabe des § 3 Absatz 4 Satz 1," die Wörter "des § 24a Absatz 2," eingefügt.

b) In Nummer 5 werden die Wörter "des § 10 Absatz 1 Satz 1 und 3" durch die Wörter "des § 5 Absatz 2 Satz 2, des § 10 Absatz 1 Satz 1 und 3" ersetzt.

c) In Nummer 8 wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt.

d) In Nummer 9 wird nach dem Wort "Restrukturierungsfondsgesetzes" das Wort "sowie" eingefügt.

e) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10 eingefügt:

"10. Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 16m Absatz 5 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes".

2. Dem § 1a Nummer 1 wird die Angabe " § 310a," angefügt.

3. § 1e wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 1e

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wird ermächtigt, Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 4a Absatz 2 Satz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und des § 28 Absatz 4 Satz 1 und 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes zu erlassen im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute."

Artikel 24
Änderung der Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung

Die Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung vom 2. September 2021 (BGBl. I S. 4077) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 37 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) Nach Nummer 37 wird folgende Nummer 38 eingefügt:

"38 Verordnung (EU) 2022/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 über eine Pilotregelung für auf Distributed-Ledger-Technologie basierende Marktinfrastrukturen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 909/2014 sowie der Richtlinie 2014/65/EU (ABl. L 151 vom 02.06.2022 S. 1)."

2. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) In der Inhaltsübersicht wird nach Nummer 29 folgende Nummer 30 angefügt:

"

30Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2022/858

".

b) Nach Nummer 29.7 werden die folgenden Nummern 30 und 30.1 angefügt:

Nr.GebührentatbestandGebühr in Euro
"30Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2022/858
30.1Erteilung einer besonderen Genehmigung, einer Ausnahme oder einer Änderung einer Genehmigung oder Ausnahme nach Artikel 8, 9 oder 10 der Verordnung (EU) 2022/858Nach Zeitaufwand".

Artikel 25
Änderung der Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung

In § 3 Absatz 3 der Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung vom 15. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3648), die zuletzt durch Artikel 7 Absatz 38 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe "Satz 2" durch die Angabe "Satz 3" ersetzt.

Artikel 26
Änderung des Zahlungskontengesetzes

Das Zahlungskontengesetz vom 11. April 2016 (BGBl. I S. 720; 2018 I S. 668), das zuletzt durch Artikel 9 Absatz 7 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2773) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 16 bis 18 wie folgt gefasst:

altneu
§ 16 Zertifizierung als Vergleichswebsite nach dem Zahlungskontengesetz, Berechtigung zur Führung dieser Bezeichnung sowie zur Verwendung des Zertifizierungssymbols

§ 17 Anforderungen an Vergleichskriterien

§ 18 Weitere Anforderungen an Vergleichswebsites

" § 16 Betrieb einer Vergleichswebsite für Zahlungskonten durch die Bundesanstalt

§ 17 Anforderungen an die Vergleichswebsite für Zahlungskonten, Meldepflicht für Zahlungsdienstleister

§ 18 Weitere Anforderungen an die Vergleichswebsite".

2. § 2 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
(6) Maßgebliche Zahlungskontendienste sind die mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste, die in der jeweils aktuellen Liste der repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste enthalten sind, die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht veröffentlicht worden ist."(6) Maßgebliche Zahlungskontendienste sind die mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste, die in der jeweils aktuellen Liste der repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste enthalten sind, die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) nach § 47 Absatz 1 veröffentlicht worden ist."

3. § 16 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 16 Zertifizierung als Vergleichswebsite nach dem Zahlungskontengesetz, Berechtigung zur Führung dieser Bezeichnung sowie zur Verwendung des Zertifizierungssymbols

(1) Dem Betreiber einer Website, die die in § 17 genannten Kriterien in der in § 18 vorgeschriebenen Art und Weise für den Verbraucher entgeltfrei vergleicht (Vergleichswebsite), ist auf Antrag ein Zertifikat durch die akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen zu erteilen.

(2) Das Zertifikat nach Absatz 1 berechtigt den Betreiber der Website zur Führung der Bezeichnung "Vergleichswebsite nach dem Zahlungskontengesetz" sowie zur Verwendung des Zertifizierungssymbols.

" § 16 Betrieb einer Vergleichswebsite für Zahlungskonten durch die Bundesanstalt

Die Bundesanstalt betreibt eine Vergleichswebsite, die die in § 17 genannten Kriterien in der in § 18 vorgeschriebenen Art und Weise für den Verbraucher entgeltfrei vergleicht. Diese trägt die Bezeichnung "Vergleichswebsite nach dem Zahlungskontengesetz".

4. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 17 Anforderungen an Vergleichskriterien" § 17 Anforderungen an die Vergleichswebsite für Zahlungskonten, Meldepflicht für Zahlungsdienstleister".

b) Der Wortlaut wird Absatz 1.

c) In Absatz 1 werden die Wörter "Der Betreiber einer Vergleichswebsite muss auf dieser Vergleichswebsite" durch die Wörter "Die Vergleichswebsite muss" ersetzt.

d) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Zahlungsdienstleister sind verpflichtet, der Bundesanstalt die Daten zu Kriterien nach Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 zu melden. Änderungen und Aktualisierungen der gemeldeten Daten sowie Daten zu den Kriterien nach Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 für neu angebotene Zahlungskonten sind der Bundesanstalt innerhalb von drei Geschäftstagen ab deren Gültigkeit zu melden. Für das Kriterium Geldautomatennetz ist eine halbjährliche Änderung und Aktualisierung der gemeldeten Daten ausreichend."

5. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 18 Weitere Anforderungen an Vergleichswebsites" § 18 Weitere Anforderungen an die Vergleichswebsite".

b) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort "Eine" durch das Wort "Die" ersetzt.

bb) In Nummer 2 werden die Wörter "ihre Betreiber" durch die Wörter "die Bundesanstalt als ihre Betreiberin" ersetzt.

6. § 19 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 19 Verordnungsermächtigung; Verwaltungsvorschriften

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Rechtsverordnungen ohne Zustimmung des Bundesrates zu erlassen

  1. zur Konkretisierung und Ergänzung der in den §§ 17 und 18 genannten Anforderungen,
  2. zur Festlegung der an Akkreditierung und Konformitätsbewertung im Zusammenhang mit Vergleichswebsites gestellten Anforderungen,
  3. zum Schutz und zur Gestaltung des Zertifizierungssymbols für Vergleichswebsites, insbesondere zu dessen Aufmachung, Zusammensetzung und Größe, und
  4. zur Verwendung des Zertifizierungssymbols.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die für die Ausführung dieses Unterabschnittes und der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften zuständigen Behörden und Stellen.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Erfüllung der in den §§ 17 und 18 genannten Vorgaben für Vergleichswebsites

  1. Zahlungsdienstleister zu verpflichten, einer Behörde oder einer anderen in der Rechtsverordnung zu benennenden Stelle die Vergleichskriterien nach § 17 bereitzustellen oder ihr diese zu übermitteln, sowie
  2. nähere Bestimmungen zum Zeitpunkt sowie zur Art und Form der Bereitstellung oder Übermittlung der Vergleichskriterien nach § 17 zu erlassen.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Verwaltungsvorschriften erlassen, die für die Ausführung dieses Unterabschnittes und der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften durch die zuständigen Behörden und Stellen erforderlich sind.

" § 19 Verordnungsermächtigung; Verwaltungsvorschriften

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz nähere Bestimmungen zu erlassen über die Konkretisierung und Ergänzung der in den §§ 17 und 18 genannten Anforderungen.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz die für die Ausführung dieses Unterabschnittes und der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften zuständigen Behörden und Stellen zu bestimmen.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz zur Erfüllung der in den §§ 16 bis 18 genannten Vorgaben für die Vergleichswebsite nähere Bestimmungen zu erlassen über Art und Form der Bereitstellung oder Übermittlung der nach § 17 Absatz 2 zu meldenden Daten einschließlich der Zeitpunkte, der zulässigen Datenträger, Datenformate und Übertragungswege.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz Verwaltungsvorschriften erlassen, die für die Ausführung dieses Unterabschnittes und der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften durch die zuständigen Behörden und Stellen erforderlich sind.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Ermächtigungen nach den Absätzen 1 und 3 auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe zu übertragen, dass die Rechtsverordnung der Bundesanstalt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz ergeht."

7. In § 46 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt)" gestrichen.

8. In § 48 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

9. § 53 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:

"6. entgegen

a) § 17 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 3 Nummer 1 oder

b) § 17 Absatz 2 Satz 2,
jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 5, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,".

bb) Die bisherigen Nummern 6 bis 17 werden die Nummern 7 bis 18.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "Nummer 1 bis 8 und 10" durch die Wörter "Nummer 1 bis 9 und 11" ersetzt.

10. In Anlage 4 werden nach der Angabe "53002 Bonn" die Angaben "poststelle@bafin.de" und "www.bafin.de/basiskonto" eingefügt.

Artikel 27
Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes

Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446; 2019 I S. 1113), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 272) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 4 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 4a Elektronische Bekanntgabe oder Zustellung von Verwaltungsakten; Verordnungsermächtigung".

b) Die Angabe zu Abschnitt 12 wird wie folgt gefasst:

altneu
Abschnitt 12
Beschwerden und Außergerichtliche Streitbeilegung
"Abschnitt 12
Beschwerden; Außergerichtliche Streitbeilegung und kollektive Verbraucherinformation".

c) Nach der Angabe zu § 62 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 62a Kollektive Verbraucherinformation".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden nach den Wörtern "zugelassen sind," die Wörter "einschließlich Zweigstellen nach § 53 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes, die im Inland zum Erbringen sowohl des Einlagengeschäfts im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes als auch des Kreditgeschäfts im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes zugelassen sind," eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden nach den Wörtern "zugelassen sind," die Wörter "einschließlich Zweigstellen nach § 53 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes, die im Inland zum Erbringen sowohl des Einlagengeschäfts im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes als auch des Kreditgeschäfts im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes zugelassen sind," eingefügt.

c) Nach Absatz 15 wird folgender Absatz 15a eingefügt:

"(15a) Zahlungsvorgang ist jede Bereitstellung, Übermittlung oder Abhebung eines Geldbetrags, unabhängig von der zugrunde liegenden Rechtsbeziehung zwischen Zahler und Zahlungsempfänger."

3. In § 3 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "im Sinne des § 19" durch die Wörter "nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2" ersetzt.

4. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

" § 4a Elektronische Bekanntgabe oder Zustellung von Verwaltungsakten; Verordnungsermächtigung

(1) Verwaltungsakte, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen werden, dürfen nach § 4f des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes elektronisch bekanntgegeben oder nach § 4g des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes elektronisch zugestellt werden. Institute sowie juristische und natürliche Personen, die aufgrund dieses Gesetzes einen Antrag gestellt haben, sind verpflichtet, für den elektronischen Abruf der nach Satz 1 elektronisch bekanntgegebenen oder zugestellten Verwaltungsakte das von der Bundesanstalt bereitgestelltes elektronische Kommunikationsverfahren zu nutzen und hierfür den elektronischen Zugang zu eröffnen, es sei denn, die Bundesanstalt bestimmt einen anderen Übermittlungsweg.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen zum Zugang zum elektronischen Kommunikationsverfahren nach Absatz 1, zu seiner Durchführung und seiner Nutzung zu erlassen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht."

5. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.

b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Liegen innerhalb von zwölf Monaten ab Eingang des Antrags bei der Bundesanstalt trotz Aufforderung der Bundesanstalt, den Antrag innerhalb eines Monats zu vervollständigen, keine ausreichenden Angaben oder Unterlagen vor, die es der Bundesanstalt ermöglichen, über den Antrag zu befinden, so ist der Antrag abzulehnen."

c) Absatz 8 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermächtigung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen."Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht."

6. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 werden nach dem Komma am Ende die Wörter "sowie für Zahlungsauslösedienste und Kontoinformationsdienste den Nachweis über die Absicherung im Haftungsfall nach § 16 oder § 36," eingefügt.

c) Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen."Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht."

7. § 14 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank auf die Bundesanstalt übertragen."Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht."

8. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen."Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht."

b) Absatz 4 Satz 2

Institute, die eine Erlaubnis nach § 17 des Wertpapierinstitutsgesetzes haben, müssen neben den Eigenmittelanforderungen nach diesem Gesetz die für Wertpapierinstitute geltenden Eigenmittelanforderungen einhalten.

wird aufgehoben.

c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

"(6) § 297 Absatz 1, § 304 Absatz 4 und § 305 Absatz 5 Satz 4 des Aktiengesetzes sind nicht anzuwenden, wenn Zweck einer Kapitalüberlassung die Überlassung von Eigenmitteln nach Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist."

9. § 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Die Bundesanstalt oder die Deutsche Bundesbank können bei Auskunfts- und Vorlageersuchen nach dieser Vorschrift eine elektronische Einreichung verlangen und nähere Bestimmungen über die Art und Weise der Übermittlung festlegen."

b) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter "Sätzen 2 und 3" durch die Wörter "Sätzen 3 und 4" ersetzt.

10. § 24 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz auf die Bundesanstalt übertragen."Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz ergeht."

11. § 25 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter "in Textform" durch die Wörter "schriftlich oder elektronisch" ersetzt.

b) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen."Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht."

12. In § 26 Absatz 4 werden die Wörter "in Textform" durch die Wörter "schriftlich oder elektronisch" ersetzt.

13. § 28 Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute anzuhören."Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht."

14. § 29 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen."Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht."

15. § 34 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Liegen innerhalb von zwölf Monaten ab Eingang des Antrags bei der Bundesanstalt trotz Aufforderung der Bundesanstalt, den Antrag innerhalb eines Monats zu vervollständigen, keine ausreichenden Angaben oder Unterlagen vor, die es der Bundesanstalt ermöglichen, über den Antrag zu befinden, so ist der Antrag abzulehnen."

c) Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen."Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht."

16. In § 38 Absatz 9 Satz 1 werden die Wörter "in Textform" durch die Wörter "schriftlich oder elektronisch" ersetzt.

17. In § 39 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter "in Textform" durch die Wörter "schriftlich oder elektronisch" ersetzt.

18. § 58 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen."Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht."

19. Die Überschrift des Abschnitts 12 wird wie folgt gefasst:

altneu
Abschnitt 12
Beschwerden und Außergerichtliche Streitbeilegung
"Abschnitt 12
Beschwerden; Außergerichtliche Streitbeilegung und kollektive Verbraucherinformation".

20. In § 60 Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort "schriftlich" ein Komma und das Wort "elektronisch" eingefügt.

21. In § 61 Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort "schriftlich" ein Komma und das Wort "elektronisch" eingefügt.

22. Nach § 62 wird folgender § 62a eingefügt:

" § 62a Kollektive Verbraucherinformation

(1) Die Bundesanstalt hat das elektronische Merkblatt nach Artikel 106 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015 S. 35; L 169 vom 28.06.2016 S. 18; L 102 vom 23.04.2018 S. 97; L 126 vom 23.05.2018 S. 10), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1722 vom 18. Juni 2021 (ABl. L 343 vom 28.09.2021 S. 1) geändert worden ist, auf ihrer Internetseite auf barrierefreie Art und Weise leicht zugänglich zu machen.

(2) Zahlungsdienstleister haben das elektronische Merkblatt nach Absatz 1 auf ihren vorhandenen Internetseiten und in Papierform in ihren Zweigniederlassungen, bei ihren Agenten und bei den Stellen, an die sie ihre Tätigkeiten ausgelagert haben, kostenfrei und auf barrierefreie Art und Weise leicht zugänglich zu machen."

Artikel 28
Änderung des Wertpapierinstitutsgesetzes

Das Wertpapierinstitutsgesetz vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 78 die folgenden Angaben eingefügt:

"Kapitel 7a
DLT-Pilotregelung nach der Verordnung (EU) 2022/858

§ 78a Zuständigkeit

§ 78b Ausnahmen von der Erlaubnispflicht nach § 15

§ 78c Unterlagen und Anträge nach der Verordnung (EU) 2022/858".

2. § 78 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe e wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

b) In Buchstabe f wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.

c) Folgender Buchstabe g wird angefügt:

"g) den Artikeln 3 bis 11 der Verordnung (EU) 2022/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 über eine Pilotregelung für auf Distributed-Ledger-Technologie basierende Marktinfrastrukturen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 909/2014 sowie der Richtlinie 2014/65/EU (ABl. L 151 vom 02.06.2022 S. 1)."

3. Nach § 78 wird das folgende Kapitel 7a eingefügt:

"Kapitel 7a
DLT-Pilotregelung nach der Verordnung (EU) 2022/858

§ 78a Zuständigkeit

Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/858.

§ 78b Ausnahmen von der Erlaubnispflicht nach § 15

(1) DLT-Marktinfrastrukturen im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2022/858, denen eine besondere Genehmigung nach Artikel 8 oder Artikel 10 der Verordnung (EU) 2022/858 erteilt wurde, benötigen keine weitere Erlaubnis nach § 15, soweit die erbrachte Wertpapierdienstleistung von der besonderen Genehmigung umfasst ist.

(2) Privatkunden im Sinne des § 67 Absatz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes, die aufgrund einer Ausnahme nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/858 als Mitglied oder Teilnehmer eines multilateralen DLT-Handelssystems im Sinne des Artikels 2 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2022/858 oder eines DLT-Handels- und Abwicklungssystems im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2022/858 das Eigengeschäft betreiben, benötigen hierfür keine Erlaubnis nach § 15 Absatz 4 Satz 1.

§ 78c Unterlagen und Anträge nach der Verordnung (EU) 2022/858

(1) Die Unterlagen, die der Bundesanstalt nach der Verordnung (EU) 2022/858 vorzulegen sind, sind in deutscher Sprache vorzulegen. Sie sind auf Verlangen der Bundesanstalt zusätzlich in englischer Sprache vorzulegen. Die Bundesanstalt kann gestatten, dass die Unterlagen oder Teile davon ausschließlich in englischer Sprache erstellt und vorgelegt werden.

(2) Anträge nach der Verordnung (EU) 2022/858 sind der Bundesanstalt elektronisch zu übermitteln. Datenformat und Übermittlungsweg sind von der Bundesanstalt zu bestimmen."

Artikel 29
Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs

Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 7b Absatz 2 Satz 3 wird jeweils nach dem Wort "Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes" das Wort "elektronisch" eingefügt.

2. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Die Bundesanstalt hat den Eingang einer vollständigen Anzeige nach Absatz 1 umgehend, spätestens jedoch innerhalb von zwei Arbeitstagen nach deren Zugang, gegenüber dem Anzeigepflichtigen zu bestätigen."

b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:

"(5a) Anzeigen, Unterlagen und Erklärungen nach den Absätzen 1 und 5 können auch ganz oder teilweise in englischer Sprache eingereicht werden. Die Bundesanstalt kann jederzeit bei Bedarf die Vorlage einer Übersetzung oder in begründeten Fällen einer beglaubigten oder von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigten Übersetzung verlangen. § 23 Absatz 2 Satz 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. Sofern die Bundesanstalt eine Übersetzung verlangt, ist allein die deutschsprachige Fassung rechtlich verbindlich. Soweit die Bundesanstalt vor Bestätigung des Eingangs der vollständigen Anzeige eine Übersetzung verlangt, ist die Anzeige erst vollständig im Sinne des Absatzes 2 Satz 1, sobald die Übersetzung bei der Bundesanstalt eingereicht worden ist. Sofern die Bundesanstalt in Bezug auf weitere Informationen im Sinne des § 2c Absatz 1a Satz 3 des Kreditwesengesetzes eine Übersetzung verlangt, sind diese Informationen erst bei der Bundesanstalt eingegangen, wenn die Übersetzung bei der Bundesanstalt eingegangen ist."

3. In § 53 Absatz 5 Satz 2 wird das Wort "schriftlich" gestrichen.

4. § 221 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

"5. Kryptowerte im Sinne von § 1 Absatz 11 Satz 4 des Kreditwesengesetzes zu Anlagezwecken, wenn deren Verkehrswert ermittelt werden kann."

b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

"Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft muss sicherstellen, dass der Anteil der für Rechnung des Sonstigen Investmentvermögens gehaltenen Kryptowerte zehn Prozent des Wertes des Sonstigen Investmentvermögens nicht übersteigt."

5. § 223 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird nach der Angabe " § 98 Absatz 1" ein Komma und werden die Wörter "Absatz 1b Satz 1 bis 3" eingefügt.

b) In Satz 2 wird das Wort "schriftliche" gestrichen.

6. § 224 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird nach dem Wort "Derivate" ein Komma eingefügt und werden die Wörter "und unverbriefte Darlehensforderungen" durch die Wörter "unverbriefte Darlehensforderungen und Kryptowerte" ersetzt.

bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Darlehensforderungen" die Wörter "oder Kryptowerte" eingefügt.

b) In Absatz 2 Nummer 1 wird nach dem Wort "Derivate" ein Komma eingefügt und werden die Wörter "und Darlehensforderungen" durch die Wörter "Darlehensforderungen und Kryptowerte" ersetzt.

7. § 261 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb) Folgende Nummer 9 wird angefügt:

"9. Kryptowerte im Sinne des § 1 Absatz 11 Satz 4 des Kreditwesengesetzes zu Anlagezwecken, wenn deren Verkehrswert ermittelt werden kann."

b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

"Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft muss sicherstellen, dass der Anteil der für Rechnung des geschlossenen inländischen Publikums-AIF gehaltenen Kryptowerte zehn Prozent des Wertes des geschlossenen inländischen Publikums-AIF nicht übersteigt."

8. § 269 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

b) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

"4. bei geschlossenen Publikums-AIF, die in Vermögensgegenstände gemäß § 261 Absatz 1 Nummer 9 investieren,

  1. in welchem Umfang in Kryptowerte angelegt werden darf;
  2. eine Beschreibung der wesentlichen Merkmale der für den geschlossenen Publikums-AIF erwerbbaren Kryptowerte."

9. In § 284 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 werden nach den Wörtern "oder in einen organisierten Markt einbezogen sind" die Wörter "und bei denen es sich nicht um Gesellschaften im Sinne von Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe f und h handelt" eingefügt.

10. Dem § 305 Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:

"Das Widerrufsrecht in Bezug auf Anteile und Aktien eines europäischen langfristigen Investmentfonds im Sinne der Verordnung (EU) 2015/760 richtet sich nach Artikel 30 dieser Verordnung."

Artikel 30
Änderung des Geldwäschegesetzes

§ 1 Absatz 21 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 311) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
2. andere Leistungen als Bankdienstleistungen, soweit diese anderen Leistungen nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften durch Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 bis 9 (Korrespondenten) erbracht werden dürfen
  1. für andere CRR-Kreditinstitute oder Finanzinstitute im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 oder
  2. für Unternehmen oder Personen in einem Drittstaat, die Tätigkeiten ausüben, die denen solcher Kreditinstitute oder Finanzinstitute gleichwertig sind (Respondenten).
"2. ähnliche Dienstleistungen, soweit diese Leistungen nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften durch Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 bis 9 (Korrespondenten) erbracht werden dürfen für folgende Respondenten:

a) andere CRR-Kreditinstitute oder Finanzinstitute im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 oder

b) Unternehmen oder Personen in einem Drittstaat, die Tätigkeiten ausüben, die denen solcher Kreditinstitute oder Finanzinstitute gleichwertig sind.

Davon umfasst sind insbesondere Beziehungen, die für Wertpapiergeschäfte oder Geldtransfers aufgenommen wurden."

Artikel 31
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 140) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 310 folgende Angabe eingefügt:

" § 310a Elektronische Übermittlung; Verordnungsermächtigung".

2. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 in dem einleitenden Satzteil vor Nummer 1 und in Absatz 2 wird jeweils das Wort "schriftlich" gestrichen.

b) In Absatz 3 sowie Absatz 4 Satz 1, 4 und 5 werden jeweils nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

3. In § 18 Absatz 3 Satz 1 und 3 werden jeweils nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

4. In § 62 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 werden die Wörter "sowie die §§ 308 und 310" durch ein Komma und die Wörter "die §§ 308 und 310 sowie die Vorschriften einer Rechtsverordnung nach § 310a" ersetzt.

5. § 126 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Am Schluss eines jeden Geschäftsjahres hat das Versicherungsunternehmen der Aufsichtsbehörde eine Abschrift der im Laufe des Geschäftsjahres vorgenommenen Eintragungen vorzulegen; der Vorstand hat die Richtigkeit der Abschrift zu bescheinigen. Die Aufsichtsbehörde hat die Abschrift aufzubewahren."(2) Drei Monate nach Schluss des Geschäftsjahres hat das Versicherungsunternehmen der Aufsichtsbehörde die im Geschäftsjahr im Vermögensverzeichnis vorgenommenen Eintragungen zu übermitteln; der Vorstand hat die Richtigkeit der Eintragungen zu bescheinigen."

6. In § 166 Absatz 1 Satz 6 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

7. In § 225 Satz 4 werden die Wörter "die Vorschriften dieses Kapitels sowie § 332" durch die Wörter "die Vorschriften dieses Kapitels, § 332 sowie die Vorschriften einer Rechtsverordnung nach § 310a" ersetzt.

8. In § 293 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "sowie die §§ 303, 305, 306, 310 und 333" durch ein Komma und die Wörter "die §§ 303, 305, 306, 310 und 333 sowie die Vorschriften einer Rechtsverordnung nach § 310a" ersetzt.

9. Dem § 305 wird folgender Absatz 8 angefügt:

"(8) Die Aufsichtsbehörde kann bei Auskunfts- und Vorlageersuchen nach dieser Vorschrift eine elektronische Einreichung verlangen und nähere Bestimmungen über die Art und Weise der Übermittlung festlegen."

10. Nach § 310 wird folgender § 310a eingefügt:

" § 310a Elektronische Übermittlung; Verordnungsermächtigung

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für den Zuständigkeitsbereich der Bundesanstalt die Verpflichtung und das Verfahren zur elektronischen Einreichung und Nutzung elektronischer Kommunikationsverfahren zu regeln für Meldungen, Anzeigen, Berichte, Anträge und sonstige Informationen mit den hierzu notwendigen Unterlagen, die der Bundesanstalt vorzulegen sind

  1. nach diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie
  2. nach den in § 295 Absatz 1 genannten Verordnungen der Europäischen Union und den Rechtsakten, die zur Durchführung dieser Verordnungen und der Richtlinie 2009/138/EG erlassen worden sind.

(2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 können insbesondere

  1. Regelungen getroffen werden, welches elektronische Kommunikationsverfahren für die jeweilige Verpflichtung zur elektronischen Einreichung bei der Bundesanstalt zu nutzen ist und welche Bestimmungen für dessen Nutzung gelten, einschließlich der Verpflichtung zu einem Zugang zu einem elektronischen Kommunikationsverfahren im Sinne der §§ 4f und 4g des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes, sowie
  2. nähere Bestimmungen getroffen werden über Art, Umfang, Zeitpunkt, Form und Datenformat der Einreichungen nach Absatz 1.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung nach den Absätzen 1 und 2 durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf die Bundesanstalt übertragen."

Artikel 32
Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes

Gültig ab 01.01.2025 siehe =>

Das Versicherungsvertragsgesetz vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 22. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 7d gestrichen.

2. § 7a Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
(5) Wird eine Restschuldversicherung als Nebenprodukt oder als Teil eines Pakets oder derselben Vereinbarung angeboten, ist der Versicherungsnehmer eine Woche nach Abgabe seiner Vertragserklärung für das Versicherungsprodukt erneut in Textform über sein Widerrufsrecht zu belehren. Das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten ist dem Versicherungsnehmer mit dieser Belehrung erneut zur Verfügung zu stellen. Die Widerrufsfrist beginnt nicht vor Zugang dieser Unterlagen."(5) Der Versicherer darf einen Restschuldversicherungsvertrag, der sich auf einen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag bezieht, nur dann schließen, wenn der Versicherungsnehmer die Vertragserklärung frühestens eine Woche nach Abschluss des Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags abgegeben hat. Verstößt der Versicherer gegen diese Verpflichtung, so ist der Restschuldversicherungsvertrag nichtig. Der Versicherungsnehmer eines Gruppenversicherungsvertrags für Restschuldversicherungen hat gegenüber der versicherten Person die Pflichten eines Versicherers. Die versicherte Person hat die Rechte eines Versicherungsnehmers, insbesondere das Widerrufsrecht."

3. § 7d

§ 7d Beratung, Information und Widerruf bei bestimmten Gruppenversicherungen

Der Versicherungsnehmer eines Gruppenversicherungsvertrags für Restschuldversicherungen hat gegenüber der versicherten Person die Beratungs- und Informationspflichten eines Versicherers. Die versicherte Person hat die Rechte eines Versicherungsnehmers, insbesondere das Widerrufsrecht. Über dieses Widerrufsrecht ist eine Woche nach Abgabe der Vertragserklärung erneut in Textform zu belehren. Das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten ist mit dieser Belehrung erneut zur Verfügung zu stellen. Die Widerrufsfrist beginnt nicht vor Zugang dieser Unterlagen.

wird aufgehoben.

4. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) Im Gestaltungshinweis 3 wird die Angabe " § 7d" durch die Wörter " § 7a Absatz 5 Satz 3 und 4" ersetzt.

b) Der Gestaltungshinweis 5

[5] Bei Restschuldversicherungen, die als Nebenprodukt oder als Teil eines Pakets oder derselben Vereinbarung angeboten werden (§ 7a Absatz 5 VVG), sowie bei Belehrung der versicherten Person eines Vertrages gemäß § 7d VVG ist folgender Satz einzufügen:

"Die Widerrufsfrist beginnt zudem nicht, bevor Ihnen mindestens eine Woche nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung die Belehrung über das Widerrufsrecht und das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten erneut in Textform zugegangen sind."

wird aufgehoben.

c) Im Gestaltungshinweis 13 wird die Angabe " § 7d" durch die Wörter " § 7a Absatz 5 Satz 3 und 4" ersetzt.

Artikel 33
Änderung des Einführungsgesetzes zum Versicherungsvertragsgesetz

Gültig ab 01.01.2025 siehe =>

Nach Artikel 8 des Einführungsgesetzes zum Versicherungsvertragsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7632-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird folgender Artikel 9 angefügt:

"Artikel 9
Übergangsvorschrift zu § 7a Absatz 5 des Versicherungsvertragsgesetzes

§ 7a Absatz 5 des Versicherungsvertragsgesetzes in der ab dem 1. Januar 2025 geltenden Fassung ist nur auf Restschuldversicherungen anzuwenden, die sich auf einen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag beziehen, der nach dem 1. Januar 2025 abgeschlossen wurde."

Artikel 34
Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes

Gültig ab 01.01.2024 siehe =>

Das Fünfte Vermögensbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406), das zuletzt durch Artikel 111 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 13 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine Arbeitnehmer-Sparzulage nach Absatz 2, wenn er gegenüber dem Unternehmen, dem Institut oder dem in § 3 Absatz 3 genannten Gläubiger in die Datenübermittlung nach Maßgabe des § 15 Absatz 1 Satz 2 und 3 eingewilligt hat und sein Einkommen folgende Grenzen nicht übersteigt:
  1. bei nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 bis 4 angelegten vermögenswirksamen Leistungen die Einkommensgrenze von 20.000 Euro oder bei einer Zusammenveranlagung nach § 26b des Einkommensteuergesetzes von 40.000 Euro oder
  2. bei nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 angelegten vermögenswirksamen Leistungen die Einkommensgrenze von 17.900 Euro oder bei einer Zusammenveranlagung nach § 26b des Einkommensteuergesetzes von 35.800 Euro.
"Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine Arbeitnehmer-Sparzulage nach Absatz 2, wenn er gegenüber dem Unternehmen, dem Institut oder dem in § 3 Absatz 3 genannten Gläubiger in die Datenübermittlung nach Maßgabe des § 15 Absatz 1 Satz 2 und 3 eingewilligt hat und sein Einkommen die Grenze von 40.000 Euro oder bei einer Zusammenveranlagung nach § 26b des Einkommensteuergesetzes von 80.000 Euro nicht übersteigt."

2. Dem § 17 wird folgender Absatz 17 angefügt:

"(17) § 13 Absatz 1 Satz 1 in der Fassung des Artikels 34 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354) ist erstmals für vermögenswirksame Leistungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 angelegt werden."

Artikel 35
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Die Artikel 8, 9 und 17 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 und 5 Buchstabe b sowie die Artikel 18 und 34 treten am 1. Januar 2024 in Kraft.

(3) Artikel 2 Nummer 2 und die Artikel 32 und 33 treten am 1. Januar 2025 in Kraft.

(4) Artikel 16 Nummer 11, 13 und 17 tritt am 1. November 2025 in Kraft.

ID 232479


ENDE