Regelwerk |
DSchV - Datenschutzverordnung
- Bayern -
Vom 1. März 1994
(GVBl 1994 S. 153; 13.02.2001 S. 57; ...; 03.12.2001 S. 889;10.02.2009 S. 22 09; 20.04.2011 S. 186; 20.07.2011 S. 307 11, 22.07.2014 S. 286 14; aufgehoben)
Gl.-Nr.: 204-1-1-I
(1) Zuständige Aufsichtsbehörde gemäß § 38 Abs. 6 des Bundesdatenschutzgesetzes für die Kontrolle der Durchführung des Datenschutzes im Anwendungsbereich des Dritten Abschnitts des Bundesdatenschutzgesetzes ist das bei der Regierung von Mittelfranken eingerichtete Landesamt für Datenschutzaufsicht. Das Landesamt für Datenschutzaufsicht nimmt seine Aufgaben in völliger Unabhängigkeit wahr.
(2) Hilfeleistende Behörde nach Art. 13 Abs. 2 Buchst. a des Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten ist das Staatsministerium des Innern , für Bau und Verkehr.
§ 2 Ausnahmen von der Verpflichtung zur datenschutzrechtlichen Freigabe und zur Aufnahme von Verfahren in das Verfahrensverzeichnis
(1) Keine Freigabe nach Art. 26 BayDSG und keine Aufnahme in das Verfahrensverzeichnis nach Art. 27 BayDSG sind für automatisierte Verfahren erforderlich,
(2) Das Gleiche gilt für folgende, dem internen Verwaltungsablauf dienende Verfahren:
§ 4 In Kraft Treten
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