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ZustVTranspRLG - Transparenzrichtlinie-Zuständigkeitsverordnung
Verordnung zur Bestimmung der Zuständigkeiten nach dem Transparenzrichtlinie-Gesetz
- Bayern -
Vom 26. November 2002
(GVBl. Nr. 27 vom 19.12.2002 S. 843; 22.07.2014 S. 286 14; 16.06.2015 S. 184 aufgehoben)
siehe § 36
Auf Grund des § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2000/52/EG der Kommission vom 26. Juli 2000 zur Änderung der Richtlinie 80/723/EWG über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen (Transparenzrichtlinie-Gesetz - TranspRLG) vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2141) erlässt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:
(1) Bei Unternehmen, die ihren Sitz im Freistaat Bayern haben und an deren Kapital oder Gewinn kommunale Gebietskörperschaften mittelbar oder unmittelbar beteiligt sind, werden die in § 5 Abs. 1 TranspRLG genannten Angaben im Fall eines Auskunftsverlangens der Kommission der Europäischen Gemeinschaften von derjenigen Behörde erhoben, die die Rechtsaufsicht über die beteiligte kommunale Gebietskörperschaft ausübt, sofern nicht der Bund oder der Freistaat Bayern einen mindestens ebenso großen Anteil an dem Unternehmen halten. Das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr leitet diese Angaben an die nach § 10 TranspRLG zuständige Bundesbehörde weiter.
(2) Bei allen anderen Unternehmen, die ihren Sitz im Freistaat Bayern haben, erhebt das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat im Fall eines Auskunftsverlangens der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die in § 5 Abs. 1 TranspRLG genannten Angaben und leitet diese an die nach § 10 TranspRLG zuständige Bundesbehörde weiter.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft.