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ZustV - Zuständigkeitsverordnung
- Bayern -
Vom 16. Juni 2015
(GVBl. Nr. 7 vom 30.06.2015 S. 184; 08.12.2015 S.438 15; 08.03.2016 S. 42 16; 12.07.2016 S. 159 16a; 06.09.2016 S. 278 16;14.11.2016 S. 326 16a; 07.03.2017 S. 31 17; 20.06.2017 S. 282 17a; 12.07.2017 S. 356 17b; 12.07.2017 S. 362 17c; 12.07.2017 S. 366 17d; 12.07.2017 S. 375 17e; 12.09.2017 S. 490 17f; 30.01.2018 S. 22 18; 14.02.2018 S. 68 18a; 12.06.2018 S. 387 18b; 03.07.2018 S. 550 18c / 18d; 24.07.2018 S. 604 18e; 25.09.2018 S. 744 18f; 05.12.2018 S. 845 18g; 05.02.2019 S. 22 19; 26.03.2019 S. 98 19b; 19.03.2019 S. 61 19a; 07.05.2019 S. 178 19c; 30.07.2019 S. 543 19d; 08.10.2019 S. 608 19e; 12.11.2019 S. 634 19f; 10.03.2020 Nr. 112 20; 25.03.2020 S. 174 20a; 12.06.2020 S. 306 20; 16.06.2020 S. 310 20a; 21.07.2020 S. 431 20b; 28.09.2020 S. 573 20c; 13.10.2020 S. 581 20d, 20e; 16.11.2020 Nr. 641 20f; 23.12.2020 S. 663 20g; 22.12.2020 S. 690 20h; 13.04.2021 S. 205 21a; 12.04.2021 S. 263 21; 04.05.2021 S. 281 21a; 20.07.2021 S. 498 21b; 12.10.2021 S. 600 21c; BayMBl. 14.12.2021 Nr. 902 21d; GVBl. Nr. 6 vom 24.03.2022 S. 70 22; 10.05.2022 S. 225 22a; 31.05.2022 S. 274 22b; 21.06.2022 S. 276 22c; 19.07.2022 S. 397 22d; 22.11.2022 S. 663 22e; 29.11.2022 S. 678 22f; 28.11.2022 S. 688 22g; 13.12.2022 S. 726 22h; 13.12.2022 S. 727 22i; 23.12.2022 S. 695 22j; 10.03.2023 S. 91 23; 28.03.2023 S. 121 23a; 11.07.2023 S. 463 23b; 01.08.2023 S. 507 23c; 19.07.2023 S. 509 23d; 12.03.2024 S. 54 24; MBl. 27.03.2024 Nr. 151 24a; 19.03.2024 S. 62 24b; 04.06.2024 S. 98 24c; 02.07.2024 S. 210 24d, i.K.; 04.07.2024 S. 281 24e; 23.07.2024 S. 331 24f i.K.; 23.07.2024 S. 332 24g; 16.09.2024 S. 458 24h; 23.12.2024 S. 619 24i; 03.12.2024 S. 643 24j; 03.12.2024 S. 643 24k i.K.; 02.12.2024 S. 654 24l; 28.01.2025 S. 38 25)
Gl.-Nr.: 2015-1-1-V
Auf Grund von
erlässt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:
Teil 1 19b 24f
Innere Verwaltung, Verwaltungsgerichtsbarkeit
(1) Für Vollstreckungsmaßnahmen nach § 32 Abs. 1 Satz 1 des Parteiengesetzes sind die Regierungen, Landratsämter, Gemeinden und Dienststellen der Polizei zuständig, soweit nicht das Bundesverfassungsgericht die Vollstreckung abweichend regelt oder bundesrechtlich etwas anderes bestimmt ist. Sie sind zugleich die Behörden und Dienststellen im Sinn des § 32 Abs. 1 Satz 2 des Parteiengesetzes.
(2) Oberste Landesbehörde im Sinn von § 32 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 des Parteiengesetzes ist das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration.
(1) Für den Vollzug eines Vereinsverbots sind die Regierungen zuständig, soweit das Verbot nicht von der Verbotsbehörde selbst (§ 3 Abs. 2 des Vereinsgesetzes) oder von den von ihr nach § 10 Abs. 3 und § 11 Abs. 3 des Vereinsgesetzes beauftragten Stellen zu vollziehen ist.
(2) Örtlich zuständig ist die Regierung, in deren Bezirk Vollzugsmaßnahmen zu treffen sind. Sind nach Satz 1 mehrere Regierungen zuständig, kann das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration für den Einzelfall eine Regierung bestimmen, die für den Vollzug des Vereinsverbots im ganzen Staatsgebiet zuständig ist.
§ 3 Wohngeldgesetz
(1) Wohngeldbehörden im Sinn des § 24 Abs. 1 Satz 1 des Wohngeldgesetzes (WoGG) sind die Landkreise und die kreisfreien Gemeinden. Sie nehmen die Aufgaben im Auftrag des Staates wahr.
(2) Fachaufsichtsbehörde für alle Regierungsbezirke und zentrale Landesstelle im Sinn des § 33 WoGG ist die Regierung von Unterfranken.
§ 4 Grundsteuergesetz
(1) Für Grundbesitz in gemeindefreien Gebieten üben die Landkreise die den Gemeinden nach dem Grundsteuergesetz (GrStG) zustehenden Befugnisse aus.
(2) Zuständig nach § 25 Abs. 4 Satz 2 GrStG sind die Regierungen, bei Umgemeindung unbewohnter Teile von Gemeindegebieten die Kreisverwaltungsbehörden.
§ 5 Gewerbesteuergesetz
(1) Für Betriebsstätten in gemeindefreien Gebieten üben die Landkreise die den Gemeinden nach dem Gewerbesteuergesetz (GewStG) zustehenden Befugnisse aus.
(2) Zuständig nach § 16 Abs. 4 Satz 3 GewStG sind die Regierungen, bei Umgemeindung unbewohnter Teile von Gemeindegebieten die Kreisverwaltungsbehörden.
§ 6 Namensänderungsrecht
Zuständig sind abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 1, §§ 6, 8, 9 und 11 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen und von Art. I § 2 Abs. 1 und 2 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen
§ 7 Landbeschaffungsgesetz
(1) 1 Enteignungsbehörden im Sinn des § 28 des Landbeschaffungsgesetzes sind die Regierungen. 2 Liegen die für ein einheitliches Vorhaben zu beschaffenden Grundstücke im Bereich mehrerer Regierungsbezirke, so ist die Regierung zuständig, in deren Gebiet die größte Teilfläche liegt.
(2) Zuständig nach §§ 8 und 65 Abs. 2 des Landbeschaffungsgesetzes sind die Enteignungsbehörden.
§ 8 Schutzbereichgesetz
(1) Festsetzungsbehörde ist die Kreisverwaltungsbehörde, in deren Gebiet die zum Schutzbereich erklärten Grundstücke liegen oder Maßnahmen auf Grund der § § 12, 14 bis 17 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) getroffen werden.
(2) Erstreckt sich ein Schutzbereich auf das Gebiet mehrerer Festsetzungsbehörden oder berührt eine Maßnahme auf Grund der § § 12 und 14 bis 17 LuftVG die Gebiete mehrerer Festsetzungsbehörden, so ist die Kreisverwaltungsbehörde zuständig, in deren Gebiet die größte Teilfläche liegt.
(3) Der den kreisfreien Gemeinden und den Landkreisen durch die Festsetzung der Entschädigung entstehende notwendige Verwaltungsaufwand gilt durch die Gewährung der Finanzzuweisungen nach dem Finanzausgleichsgesetz als abgegolten.
Soweit Bundesrecht nichts anderes bestimmt, ist zuständig für die Durchführung des Geldwäschegesetzes
Die Zuständigkeit der für die Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis für Spielbanken und für Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen im Internet zuständigen Behörden bleibt unberührt.
(1) eID-Karte-Behörden im Sinn des § 6 Abs. 1 des eID-Karte-Gesetzes sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Gemeinden. Sie werden im übertragenen Wirkungskreis tätig.
(2) In gemeindefreien Gebieten ist diejenige Gemeinde zuständige eID-Karte-Behörde, die für das Gebiet die Aufgaben der Meldebehörde wahrnimmt.
§ 8c Pass- und Personalausweiswesen 22f 23b, 23b
(1) Pass- und Personalausweisbehörden sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Gemeinden. Sie werden im übertragenen Wirkungskreis tätig.
(2) In gemeindefreien Gebieten ist diejenige Gemeinde örtlich zuständige Pass- und Personalausweisbehörde, die für das Gebiet die Aufgaben der Meldebehörde wahrnimmt.
(3) Für die Ausstellung von Donauschifferausweisen gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 der Passverordnung ist die Stadt Passau zuständige Passbehörde.
§ 8d Gerichtliche Zuständigkeit in Asylsachen 23 23b 24f
Zuständig für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz sind hinsichtlich der Herkunftsstaaten
§ 9 Schadensbeseitigung und Entschädigung bei Verkehrszeichen
Für Entscheidungen nach § 5b Abs. 6 Satz 5 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) sind die Kreisverwaltungsbehörden zuständig.
Die örtlichen und die unteren Straßenverkehrsbehörden können in ihrem Zuständigkeitsbereich unter Beachtung nachfolgender Höchstsätze Gebührenordnungen für das Parken nach § 6a Abs. 6 und 7 StVG erlassen. Die Parkgebühren dürfen höchstens 0,50 Euro, in Gebieten mit besonderem Parkdruck höchstens 1,30 Euro je angefangener halber Stunde betragen. (Gültig ab 01.04.2025 Elektrisch betriebene Fahrzeuge im Sinne von § 2 Nr. 1 des Elektromobilitätsgesetzes (EmoG), die nach § 4 EmoG gekennzeichnet sind, sind in den ersten drei Stunden eines Parkvorgangs bei Nutzung der Parkscheibe oder Nutzung der jeweils angeordneten Einrichtung zur Überwachung der Parkzeit von der Entrichtung von Parkgebühren befreit. § 3 Abs. 2 und 3 EmoG bleibt unberührt.)
Zuständige Behörden nach § 5 des Carsharinggesetzes sind die Gemeinden.
§ 11 Kraftfahrsachverständigengesetz 20h
Die Regierung von Niederbayern ist Anerkennungs- und Aufsichtsbehörde nach § 15 Nr. 1 und 2 des Kraftfahrsachverständigengesetzes (KfSachvG). Sie erteilt Ausnahmen nach § 17 KfSachvG und führt für Bayern das örtliche Kraftfahrsachverständigenregister nach § 22 KfSachvG.
§ 12 Eisenbahnkreuzungsgesetz
(1) Die Regierungen erteilen für das Land die Genehmigungen nach § 5 Abs. 1 Satz 3 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes und entscheiden in den Fällen des § 8 Abs. 2 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes.
(2) Eine Genehmigung nach § 5 Abs. 1 Satz 3 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes gilt für das Land als erteilt, wenn Gemeinden oder Landkreise die gemäß § 13 Abs. 1 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes auf den Freistaat Bayern entfallenden Kostenanteile voll aus den ihnen zugewiesenen Mitteln der Kraftfahrzeugsteuer entnehmen.
§ 13 Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm
Zuständige Behörden für
sind die Regierung von Oberbayern für Oberbayern, Niederbayern und Schwaben sowie die Regierung von Mittelfranken für die Oberpfalz, Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken. Sie führen bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben die Bezeichnung
§ 14 Luftverkehrsgesetz
Für den Immissionsschutz zuständige Landesbehörde im Sinn des § 29 Abs. 1 Satz 3 LuftVG ist die Regierung. Örtlich zuständig ist die Regierung, in deren Zuständigkeitsbereich der jeweilige Flugplatz liegt.
§ 15 Personenbeförderungsgesetz 19b 20h
(1) Für den Vollzug des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) sind vorbehaltlich anderweitiger bundesrechtlicher Regelung zuständig:
(2) Genehmigungsbehörden sind:
§ 16 Grenzüberschreitender Personenkraftverkehr nach der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009
(1) Genehmigungsbehörden im Sinn des Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 sind die Regierungen, in deren Bezirk sich der Ausgangsort des Linien- oder Pendelverkehrs befindet. Sie entscheiden nach Art. 8 Abs. 4 Buchst. e der Verordnung.
(2) Zuständige Behörden im Sinn von Art. 8 Abs. 1 und 2 der Verordnung sind die Regierungen, deren Bezirk durchfahren wird.
(3) Für die Ausstellung der Bescheinigung nach Art. 5 Abs. 5 der Verordnung sind die Regierungen zuständig, in deren Bezirk das Fahrzeug zugelassen ist.
§ 17 Güterkraftverkehrsgesetz
Zuständige Behörden im Sinn des § 3 Abs. 7 Satz 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes sind die Kreisverwaltungsbehörden.
§ 18 Gesetz zu dem Übereinkommen über sichere Container
Zuständige Behörde im Sinn des Art. 3 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container ist die Regierung von Schwaben.
§ 19 Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz
Feststellungen nach § 31 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz trifft das Staatsministerium der Justiz.
§ 20 Bundesrechtsanwaltsordnung
Der Anwaltsgerichtshof besteht für Bayern beim Oberlandesgericht München.
§ 21 Bürgerliches Gesetzbuch - Recht der Schuldverhältnisse 22b
Zuständige Behörden nach oder auf Grund §§ 558c, 558d des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sowie Art. 238 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) sind die Gemeinden.
§ 21a Bürgerliches Gesetzbuch - Sachenrecht 22b
(1) Für die Abgabe der Erklärung nach § 1059a Nr. 2 Satz 2, § § 1059e, 1092 Abs. 2 und § 1098 Abs. 3 BGB ist der Präsident des Landgerichts zuständig, in dessen Bezirk der Sitz der übertragenden juristischen Person oder rechtsfähigen Personengesellschaft liegt. Das gilt auch, wenn der mit dem zu übertragenden Recht belastete Grundbesitz ganz oder teilweise außerhalb Bayerns liegt.
(2) Liegt der Sitz der übertragenden juristischen Person oder rechtsfähigen Personengesellschaft im Ausland, ist für die Abgabe der Erklärung der Präsident des Landgerichts zuständig, in dessen Bezirk der Sitz oder Wohnsitz des Erwerbers liegt. Liegt auch dieser im Ausland, ist der Präsident des Landgerichts zuständig, in dessen Bezirk der mit dem zu übertragenden Recht belastete Grundbesitz ganz oder teilweise belegen ist und der zuerst mit der Übertragbarkeit befasst ist.
§ 21b Bürgerliches Gesetzbuch - Familienrecht 19b 22b
Zuständige Verwaltungsbehörde nach § 1316 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, Abs. 3 BGB ist die Regierung von Mittelfranken. 2 Aufsichtsbehörde im Rahmen des Satzes 1 ist das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration.
§ 22 Bundesnotarordnung 22b 24b
Zuständig für Verpflichtungen nach § 18b Abs. 4 der Bundesnotarordnung (BNotO) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 und 3 des Verpflichtungsgesetzes ist die verwahrende Stelle im Sinne des § 18a Abs. 2 Satz 1 BNotO. Wird für dasselbe Forschungsvorhaben Zugang zu Inhalten notarieller Urkunden oder Verzeichnisse begehrt, die von unterschiedlichen Stellen verwahrt werden, ist jede verwahrende Stelle zuständig, eine erforderliche Verpflichtung hinsichtlich aller das Forschungsvorhaben betreffenden Urkunden oder Verzeichnisse vorzunehmen.
§ 23 Transsexuellengesetz
(1) Für Verfahren nach dem Transsexuellengesetz (TSG) sind zuständig
(2) Vertreter des öffentlichen Interesses nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 TSG ist für alle Rechtszüge die Generalstaatsanwaltschaft des jeweiligen Oberlandesgerichtsbezirks.
Teil 4 19b
Unterricht, Kultus, Wissenschaft, Kunst
§ 24 Bayerisches Erwachsenenbildungsförderungsgesetz 18 19d
Das Landesamt für Schule ist zuständig für den Vollzug der Art. 6 Abs. 3 Alt. 2, Abs. 4 Satz 2, Art. 7 Abs. 3 des Bayerischen Erwachsenenbildungsförderungsgesetzes.
§ 25 Gedenkstättenstiftungsgesetz
Die Stiftung Bayerische Gedenkstätten ist zuständig für die Betreuung derjenigen Gedenkstätten und Denkmäler im Sinn des Deutsch-Französischen Abkommens über die Regelung gewisser Probleme, die sich aus der Deportation aus Frankreich ergeben, vom 23. Oktober 1954 gemäß Bekanntmachung vom 2. April 1957 (BAnz Nr. 105), geändert durch Bekanntmachung vom 20. November 1969 (BAnz Nr. 225).
§ 25a Bayerisches Denkmalschutzgesetz 24
Für den Vollzug von Art. 9 Abs. 2 bis 5 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes ist das Landesamt für Denkmalpflege zuständig. Die Archäologische Staatssammlung unterstützt das Landesamt für Denkmalpflege bei der Wertermittlung der archäologischen Fundstücke.
Teil 5 19b
Öffentliches Dienstrecht
Abschnitt 1
Versorgung
§ 26 Soldatenversorgungsgesetz
(1) Für die Berechnung und Bestimmung der nach § 10 Abs. 1 und 2 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) den Eingliederungsberechtigten vorbehaltenen Stellen sind zuständig
Gleiches gilt für die jeweils ihrer Aufsicht unterstehenden unterbringungspflichtigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
(2) Vormerkstelle nach § 10 Abs. 4 SVG ist das Landesamt für Steuern.
Abschnitt 2 19b
Disziplinarrecht
§ 27 Persönlicher Geltungsbereich
Dieser Unterabschnitt gilt für staatliche Beamte, Ruhestandsbeamte, Richter sowie Richter im Ruhestand.
§ 28 Disziplinarbehörden im Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration 19b
Die Befugnisse des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration als Disziplinarbehörde werden übertragen auf
§ 29 Disziplinarbehörden im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz
(1) Die Befugnisse des Staatsministeriums der Justiz als Disziplinarbehörde werden auf die Generalstaatsanwaltschaften übertragen.
(2) Zuständig ist die Generalstaatsanwaltschaft, in deren Bezirk der Richter oder der Beamte seinen dienstlichen Wohnsitz hat oder vor Beginn des Ruhestands zuletzt hatte.
§ 30 Disziplinarbehörde im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat 19b
Die Befugnisse des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat als Disziplinarbehörde werden auf das Landesamt für Steuern übertragen.
§ 31 Disziplinarbehörden in weiteren Geschäftsbereichen
Die Befugnisse der Staatskanzlei sowie aller weiteren Geschäftsbereiche als Disziplinarbehörden werden auf die Landesanwaltschaft Bayern übertragen.
§ 32 Vertretung in Disziplinarsachen
(1) In Disziplinarsachen vor den Verwaltungsgerichten und den Dienstgerichten für Richter, in denen eine Klage oder ein Antrag gegen den Freistaat Bayern gerichtet ist, obliegt die Vertretung des Freistaates Bayern der Stelle, deren Rechtshandlung angegriffen wird. In Disziplinarklagen vor den Verwaltungsgerichten und den Dienstgerichten für Richter wird der Freistaat Bayern durch die Stelle vertreten, die nach den disziplinarrechtlichen Bestimmungen für die Erhebung der Disziplinarklage zuständig ist. 3Im Übrigen wird der Freistaat Bayern von der Stelle vertreten, die im behördlichen Disziplinarverfahren zuständig ist. Dienstvorgesetzte können die Vertretung auf die zuständige Disziplinarbehörde mit deren Einverständnis übertragen; das Einverständnis kann abgelehnt werden, wenn der zuständigen Disziplinarbehörde die Vertretung durch den Dienstvorgesetzten als ausreichend erscheint.
(2) In Disziplinarsachen vor dem Verwaltungsgerichtshof und dem Dienstgerichtshof für Richter wird der Freistaat Bayern von der zuständigen Disziplinarbehörde vertreten. Dies gilt auch in Zwischen- und Folgeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof, dem Bundesverfassungsgericht und dem Europäischen Gerichtshof. Die Disziplinarbehörde kann die Vertretung auf die nach Abs. 1 zuständige Stelle mit deren Einverständnis übertragen.
(3) Ist die Zuständigkeit zur Durchführung des Disziplinarverfahrens auf eine andere Stelle übergegangen, so obliegt dieser abweichend von Abs. 1 und 2 die Vertretung. Oberste Dienstbehörden können im Fall einer Verfahrensübernahme nach Art. 35 Abs. 4 Satz 1 des Bayerischen Disziplinargesetzes die Vertretungsbefugnis der nach Abs. 1 und 2 zuständigen Stelle übertragen.
(4) Der Übergang der Vertretung ist dem Gericht unverzüglich durch die übernehmende Behörde mitzuteilen. Ab Eingang der Mitteilung bei Gericht ist die Zuständigkeit übergegangen.
(5) Die Vertretung umfasst auch die Befugnis zur Einlegung oder die Stellung eines Antrags auf Zulassung eines Rechtsmittels. Die zuständige Disziplinarbehörde oder, soweit ihr die Vertretung obliegt, die oberste Dienstbehörde kann bereits bei den Verwaltungsgerichten oder den Dienstgerichten für Richter Rechtsmittel einlegen oder deren Zulassung beantragen.
(6) Die Vertretungsbehörden können Vertreter anderer Staatsbehörden zur mündlichen Verhandlung und zum Beweistermin zuziehen.
Teil 6 19b 19b
Steuern und Finanzen
§ 33 Umsatzsteuergesetz 19b 20h 24c
(1) Für Bescheinigungen nach § 4 Nr. 20 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) sind zuständig
Für eine ausländische Einrichtung, für die eine gültige Bescheinigung nicht oder nicht mehr vorliegt, gilt die Zuständigkeitsregelung nach Satz 1, soweit die ausländische Einrichtung in Bayern erstmalig innerhalb des Erhebungsgebiets im Sinn des § 1 Abs. 2 Satz 1 UStG tätig wird.
(2) Für Bescheinigungen nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG sind zuständig
Die örtliche Zuständigkeit im Fall von Satz 1 Nr. 5 und 7 richtet sich nach dem Ort, an dem der Unterricht ganz oder überwiegend erteilt wird. 3Im Fall des Satzes 1 Nr. 6 ist die Hochschule örtlich zuständig, an der der Lehrauftrag erteilt wurde.
§ 33a Einkommensteuergesetz 22j
(1) Zuständig für die Erteilung der Bescheinigung über die Betriebsaufgabe zum Zweck der Strukturverbesserung nach § 14a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes sind die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.
(2) Zuständig für die amtliche Anerkennung von forstwirtschaftlichen Betriebsgutachten im Sinn des § 68 Abs. 3 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 ist das Bayerische Landesamt für Steuern.
§ 34 Gewerbesteuergesetz
Das Einverständnis zur Pauschalierung des Gewerbesteuermessbetrags nach § 15 GewStG erklären die Regierungen.
§ 35 Wertausgleichsgesetz
Zuständig nach § 9 Satz 2 des Wertausgleichsgesetzes ist die Regierung, in deren Bezirk das Grundstück liegt.
§ 36 Transparenzrichtlinie-Gesetz 19b
(1) Bei Unternehmen, die ihren Sitz in Bayern haben und an deren Kapital oder Gewinn kommunale Gebietskörperschaften mittelbar oder unmittelbar beteiligt sind, werden die in § 5 Abs. 1 des Transparenzrichtlinie-Gesetzes (TranspRLG) genannten Angaben im Fall eines Auskunftsverlangens der Europäischen Kommission von derjenigen Behörde erhoben, die die Rechtsaufsicht über die beteiligte kommunale Gebietskörperschaft ausübt, sofern nicht der Bund oder der Freistaat einen mindestens ebenso großen Anteil an dem Unternehmen halten. Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration leitet diese Angaben an die nach § 10 TranspRLG zuständige Bundesbehörde weiter.
(2) Bei allen anderen Unternehmen mit Sitz in Bayern erhebt das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat diese Angaben und leitet sie an die nach § 10 TranspRLG zuständige Bundesbehörde weiter.
Teil 7 18b 18b 19b
Gewerberecht
Abschnitt 1
Gewerberecht
§ 37 Gewerbeordnung 15 16 18c 18d
(1) Für
sind die Kreisverwaltungsbehörden zuständig.
(2) Für den Vollzug von
sind innerhalb ihres Gebiets die kreisangehörigen Gemeinden zuständig, denen durch Rechtsverordnung nach Art. 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörden übertragen wurden.
(3) Für den Vollzug der
sind die Gemeinden zuständig. Sie sind in diesen Fällen auch zuständige Behörden im Sinn von § 15 Abs. 2 Satz 1 und § 60d GewO. Örtlich zuständig ist im Sinn des § 150 Abs. 2 Satz 1 GewO die Gemeinde, bei welcher der Antragsteller oder die Antragstellerin mit einer Wohnung gemeldet ist, bei Befreiung von der Meldepflicht die Gemeinde, in deren Bezirk er oder sie sich gewöhnlich aufhält.
(4) Für den Vollzug der § 14 Abs. 4 und § 60c Abs. 1 GewO sind die Gemeinden neben den Kreisverwaltungsbehörden zuständig. Soweit die Gemeinden nach Satz 1 zuständig sind, sind sie auch zuständige Behörden im Sinn von § 15 Abs. 2 Satz 1 und § 60d GewO.
(5) Zur Ausübung der Befugnisse nach § 60c Abs. 1 GewO ist neben den Kreisverwaltungsbehörden die Polizei im Sinn des Art. 1 des Polizeiaufgabengesetzes (PAG) zuständig.
(6) Zur Gestattung der Fortführung des Gewerbebetriebs nach § 46 Abs. 3 GewO ist die Behörde zuständig, die das Vorliegen der besonderen Erfordernisse nach § 45 GewO zu prüfen hat.
(7) Die Industrie- und Handelskammern sind zuständig
Satz 1 Nr. 1 gilt für die Handwerkskammern entsprechend.
(8) Für die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises für einen Beruf, der einer Erlaubnispflicht nach der Gewerbeordnung unterliegt, ist die Behörde zuständig, die auch für die Erteilung der jeweiligen Erlaubnis zuständig ist.
§ 38 Schaustellerhaftpflichtverordnung
Zuständige Behörden im Sinn des § 2 der Schaustellerhaftpflichtverordnung sind die Gemeinden. 2Sie sind insoweit auch zuständig für den Vollzug von § 15 Abs. 2 Satz 1 und § 60d GewO.
(1) Für das Verlangen auf Vorzeigen des Ausweises nach § 11 Abs. 3 der Bewachungsverordnung (BewachV) ist neben den Kreisverwaltungsbehörden die Polizei im Sinn des Art. 1 PAG zuständig.
(2) Örtlich zuständig für
§ 39a Reiserechtliche Vorschriften 18c 22b
Für den Vollzug von Art. 252 Abs. 5 und Art. 253 § 2 und 3 EGBGB sind die Kreisverwaltungsbehörden zuständig.
§ 40 Gewerbeanmeldung im Netz 18c 19b
(1) Die Übermittlung der Daten aus der Gewerbeanzeige an die in § 14 Abs. 8 GewO genannten Stellen kann durch einen zentralen Auskunftsdienst auf Basis eines zentralen Datenbestands erfolgen, der vom Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung betrieben wird. Die Übermittlung umfasst den Abruf der Daten durch die jeweilige Empfangsstelle.
(2) Sofern die Übermittlung der Daten nach Abs. 1 Satz 1 erfolgt, übernimmt das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung im Auftrag der nach § 37 Abs. 3 Satz 1 zuständigen Behörde die Verarbeitung der Daten aus der Gewerbeanzeige.
(3) Das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung gewährleistet Datenschutz und Vertraulichkeit der Datenübertragung. Es gewährleistet insbesondere, dass nur die in § 14 Abs. 8 GewO genannten Stellen im Rahmen ihrer Berechtigung auf die Daten des in Abs. 1 genannten zentralen Datenbestands zugreifen können. Hierfür ist insbesondere eine vorherige Registrierung der abrufenden Stellen beim Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung erforderlich.
(4) Das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung stellt sicher, dass Zugriffe auf die Daten der Gewerbeanzeigen protokolliert werden. Die Protokolle dürfen nur für die Kontrolle der Zulässigkeit der Zugriffe oder zur Sicherung der ordnungsgemäßen Datenverarbeitung verwendet werden. Sie sind durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde Verwendung sowie sonstigen Missbrauch zu schützen und sechs Monate nach Abruf zu löschen. Aus den Protokollen sind im Rahmen der Zweckbindung nach Satz 2 vom Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung regelmäßig Stichproben zu ziehen.
(5) Das Staatsministerium für Wirtschaft Landesentwicklung und Energie nimmt für die zuständige Behörde nach § 37 Abs. 3 Satz 1 gegenüber dem Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung die Aufgaben des Verantwortlichen im Sinn des Art. 28 der Verordnung (EU) 2016/679 wahr.
§ 41 Verfahren über eine einheitliche Stelle 16 18c
Verfahren nach § § 30, 33c, 33d, 33i, 34, 34a, 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § § 34d, 34f, 34i und 60a GewO werden von der Abwicklung über eine einheitliche Stelle ausgenommen.
Teil 8 19b19b
Wirtschaftsrecht
§ 42 Energiewirtschaftsgesetz 20g 20h 23c 24i
(1) Für die Durchführung von Planfeststellungs-, Plangenehmigungs- und Anzeigeverfahren nach Teil 5 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) sowie den Vollzug von § 44 Abs. 2 Satz 2, § 44 Abs. 3, § 44c und § 45a EnWG sind die Regierungen zuständig.
(2) Die Regierungen unterstützen die Regulierungskammer des Freistaates Bayern nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes über wirtschafts- und vergaberechtliche Vorschriften beim Vollzug ihrer Aufgaben nach § 54 Abs. 2 EnWG. Die Regierungen führen insbesondere betriebswirtschaftliche Prüfungen zu § 54 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EnWG sowie der hierauf gerichteten Aufgaben nach § 54 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 EnWG aus. Sie bereiten die Entscheidungen der Regulierungskammer vor.
§ 42a Verordnung über Gashochdruckleitungen 21a
Für den Vollzug der Gashochdruckleitungsverordnung ist das Landesamt für Maß und Gewicht zu ständig.
§ 43 Verordnung über Heizkostenabrechnung 20h
(1) Für die Bestätigung der Eignung der sachverständigen Stelle nach § 5 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung über Heizkostenabrechnung (HeizkostenV) ist das Landesamt für Maß und Gewicht zuständig. Die Bestätigung darf nur erteilt werden, wenn
der sachverständigen Stelle sowie der Art der Heizkostenverteiler beantragt wird und etwaige weitere Angaben und Unterlagen beigebracht wurden, die das Landesamt für Maß und Gewicht zur Beurteilung der Bestätigungsvoraussetzungen angefordert hat,
Das Landesamt für Maß und Gewicht kann Ausnahmen zulassen oder verlangen, dass die Fachkunde durch eine Prüfung nachgewiesen wird. Ein Wechsel in der Person der Leitung oder stellvertretenden Leitung ist dem Landesamt unverzüglich anzuzeigen.
(2) Für Ausnahmen und Befreiungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 und 5 und Abs. 2 HeizkostenV sind die Kreisverwaltungsbehörden zuständig.
§ 44 Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen 19b
Für den Vollzug des § 9 der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen sind die Regierungen zuständig. Sie wirken bei der Feststellung der Angemessenheit von Selbstkostenpreisen nach § 10 Abs. 1 dieser Verordnung mit. Das Staatsministerium für Wirtschaft Landesentwicklung und Energie kann im Rahmen des Satzes 1 preisbildende Maßnahmen allgemeiner Art treffen.
§ 45 Preisangabengesetz
Für den Vollzug des Preisangabengesetzes und der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen sind die Kreisverwaltungsbehörden zuständig.
§ 46 Genossenschaftsgesetz
Für den Vollzug von § 63 Satz 1 und § 64 Abs. 1 des Genossenschaftsgesetzes ist die Regierung von Oberbayern zuständig.
§ 47 Textilkennzeichnung
Marktüberwachungsbehörden im Sinn der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 sind die Kreisverwaltungsbehörden.
§ 47a Versicherungsaufsichtsgesetz 17 19b
(1) Die Aufsicht über im Sinn des § 210 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) kleine Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit führt
(2) Vereine nach Abs. 1, die nicht gemäß § 5 VAG von der laufenden Aufsicht freigestellt sind, haben einen der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung entsprechenden Jahresabschluss sowie eine vom Vorstand bescheinigte Abschrift der Niederschrift über die Mitglieder- oder Mitgliedervertreterversammlung binnen eines Monats nach dieser Versammlung, spätestens jedoch neun Monate nach Schluss des Geschäftsjahres bei der Aufsichtsbehörde einzureichen. Aus der Niederschrift muss ersichtlich sein, dass die Versammlung satzungsgemäß einberufen und beschlussfähig war, der Jahresabschluss genehmigt wurde und dem Vorstand und - soweit vorhanden - dem Aufsichtsrat oder dem entsprechenden Organ Entlastung erteilt worden ist.
(3) Öffentlich-rechtliche Wettbewerbs-Pensionskassen, die der Aufsicht des Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie unterliegen, haben der Aufsichtsbehörde einen internen Bericht entsprechend Abs. 2 vorzulegen.
(Gültig bis 31.12.2026 siehe =>)
§ 47b Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern 20 20c 20f 21 21c 22g 24l
(1) Die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern ist in eigener Verantwortlichkeit im Freistaat Bayern zuständig für die Abwicklung der Corona-Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen, der außerordentlichen Wirtschaftshilfe des Bundes anlässlich der Corona-Pandemie, der Bayerischen Lockdown-Hilfe, der Bayerischen Corona-Härtefallhilfe und des Corona-Sonderfonds des Bundes für Messen und Ausstellungen, insbesondere für die Entgegennahme und Prüfung der Anträge, den Erlass der Bescheide und die Auszahlung der Beträge. Ausgenommen von Satz 1 ist die Berechnung, Festsetzung und Erhebung angefallener Zinsen.
(2) Abs. 1 gilt für die Abwicklung der Bayerischen Energie-Härtefallhilfe für Unternehmen entsprechend.
Teil 9 19b 24h
Umwelt- und Verbraucherschutzrecht
§ 48 Gentechnikgesetz
(1) Für den Vollzug des Gentechnikgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen ist die Regierung zuständig, soweit sich nicht aus Abs. 3 etwas anderes ergibt.
(2) Örtlich zuständig ist
(3) Soweit es um den Schutz der Beschäftigten einschließlich der Beamten, Studenten und Schüler geht, ist für die technische Überwachung das Gewerbeaufsichtsamt der Regierung zuständig. Die Entnahme und Untersuchung von Proben obliegen dem Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit; zur Entnahme von Proben ist auch die Regierung befugt. Behördliche Anordnungen und Verfügungen im Zusammenhang mit der Überwachung erlässt die Regierung.
(4) Oberste Aufsichtsbehörde für den Vollzug des Gentechnikgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz.
§ 49 Wassersicherstellungsgesetz
(1) Für den Vollzug des Wassersicherstellungsgesetzes sind die Regierungen zuständig.
(2) Abweichend von Abs. 1 sind die Kreisverwaltungsbehörden zuständig, soweit
betroffen sind.
(3) Die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel für Aufwendungsersatz ((§ § 10, 11 Abs. 2 und § 12 Abs. 2 des Wassersicherstellungsgesetzes) und für Entschädigungen (§ § 19, 21 des Wassersicherstellungsgesetzes) obliegt dem Landesamt für Umwelt.
§ 49a Grundwasserverordnung, Oberflächengewässerverordnung 17d
(1) Für den Vollzug der Grundwasserverordnung (GrwV) und der Oberflächengewässerverordnung sind die wasserwirtschaftlichen Fachbehörden zuständig. Art. 63 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Wassergesetzes bleibt unberührt.
(2) Für die Führung des Bestandsverzeichnisses über die zugelassenen Schadstoffeinträge nach § 13 Abs. 1 Satz 4 GrwV sind abweichend von Abs. 1 die Kreisverwaltungsbehörden zuständig.
§ 50 Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser
Zuständige Behörden im Sinn des § 17 Abs. 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser sind die Regierungen.
§ 51 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung 18e
(1) Federführende Behörde im Sinn des § 31 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), auch in Verbindung mit Art. 78a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG), ist die höchste der beteiligten Zulassungsbehörden.
(2) Bedarf ein Vorhaben der Zulassung durch mehrere Behörden derselben Verwaltungsebene, ist federführend diejenige, die das Verfahren mit dem größeren Kreis öffentlich-rechtlicher Beziehungen durchzuführen hat. Bestehen Zweifel, welche der Zulassungsbehörden federführende Behörde ist, so entscheidet das Staatsministerium, zu dessen Geschäftsbereich die Behörden gehören. Gehören die Behörden zum Geschäftsbereich verschiedener Staatsministerien, so bestimmen die Staatsministerien gemeinsam eine federführende Behörde; einigen sich die Staatsministerien nicht, so entscheidet die Staatsregierung. Bei der Entscheidung über Zweifelsfälle ist stets das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz zu beteiligen.
(3) Die federführende Behörde ist zugleich zuständige Behörde nach den § § 16 bis 23 und 25 Abs. 1 UVPG, sofern diese Aufgaben nicht im Zusammenhang mit einem anderen Verfahren von der sonst zuständigen Zulassungsbehörde wahrgenommen werden.
(4) Im Vollzug der § § 65 bis 69 UVPG sind zuständig
Das Landesamt für Umwelt wirkt als Fachbehörde beim Vollzug mit.
§ 51a Wasch- und Reinigungsmittelgesetz 18e
Zuständige Landesbehörde im Sinne des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes sind die Kreisverwaltungsbehörden, zuständige oberste Landesbehörde ist das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz. Das Landesamt für Umwelt wirkt als Fachbehörde beim Vollzug mit.
§ 51b Umweltschadensgesetz 18e
Zuständige Behörde nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) sind für Umweltschäden nach
§ 51c Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz 18e
Zuständige Landesbehörde nach § 3 Abs. 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist das Landesamt für Umwelt.
§ 51d Atomgesetz 19
Neuregelung des AtZustV
Aufsichtsbehörde für die Beförderung von Kernbrennstoffen und Kernmaterialien ist das Landesamt für Umwelt. Im Übrigen ist für den Vollzug des Atomgesetzes (AtG) das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz zuständig; es erteilt Genehmigungen gemäß § 7 AtG und Vorbescheide gemäß § 7a AtG bei Energieanlagen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie. Durch das Atomgesetz selbst bestimmte Zuständigkeiten bleiben unberührt.
§ 51e Strahlenschutzgesetz 19 20d 20e 22d
Neuregelung des AtZustV
Im Vollzug des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG) sind zuständig
Durch das Strahlenschutzgesetz selbst bestimmte Zuständigkeiten bleiben unberührt.
§ 51f Strahlenschutzverordnung 19 20d 20e
Neuregelung des AtZustV
Im Vollzug der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) sind zuständig
Durch die Strahlenschutzverordnung selbst bestimmte Zuständigkeiten bleiben unberührt.
§ 51g Atomrechtliche Entsorgungsverordnung 19 20d 20e
Neuregelung des AtZustV
Zuständig für den Vollzug der Atomrechtlichen Entsorgungsverordnung ist jeweils die für die zugrunde liegende Tätigkeit nach § 51e Satz 1 Nr. 6 zuständige Behörde.
Zuständige Behörde im Sinn des § 37 Abs. 1 des Geologiedatengesetzes ist das Landesamt für Umwelt. Auf Ersuchen des Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie behandelt es auch geologische Fachfragen auf dem Gebiet der Bodenschätze und des Bergrechts.
§ 51i Ersatzbaustoffverordnung 23b 24h
Für den Vollzug der Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) sind die Kreisverwaltungsbehörden auch insoweit zuständig, als sich ihre Zuständigkeit nicht bereits aus anderen Rechtsvorschriften ergibt. Für den Vollzug der Ersatzbaustoffverordnung für Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, sind die Bergämter zuständig. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 ist für die Anerkennung von Güteüberwachungsgemeinschaften nach den §§ 13a und 13b ErsatzbaustoffV das Landesamt für Umwelt zuständig.
§ 51j Tierhaltungskennzeichnungsgesetz 24h
Das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit ist für die Registerführung und Vergabe der Kennnummern (§§ 12 bis 18 des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes) zuständig.
Teil 10 19b 19b
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
§ 52 Pflanzenschutzrecht 18f 22j
(1) Zuständig für die Durchführung des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG), des Pflanzengesundheitsgesetzes (PflGesG), der nach diesen Gesetzen erlassenen Rechtsverordnungen sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Union auf den Gebieten des Pflanzenschutzes und der Pflanzengesundheit ist vorbehaltlich abweichender Regelung die Landesanstalt für Landwirtschaft.
(2) Die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit zusätzlichen Aufgaben im Bereich Landnutzung sind zuständig für den Vollzug
Hinsichtlich Satz 1 Nr. 1 besteht eine landesweite Zuständigkeit jedes sachlich zuständigen Amtes. Abweichend von Satz 1 Nr. 1 und 2 sind die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten unabhängig von der Übertragung zusätzlicher Aufgaben zuständig, sofern eine Tätigkeit nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 PflSchG alleiniger Verfahrensgegenstand ist. Im Fall des Satzes 3 findet Satz 2 Anwendung. Für den Vollzug von § 9 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 4 Satz 2 PflSchG ist unbeschadet der Zuständigkeit der Landesanstalt für Landwirtschaft jedes Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zuständig.
(3) Im Bereich des Forstwesens sind zuständig
(4) Abweichend von Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 und Abs. 3 Nr. 1 Buchst. e ist für den Vollzug des § 4 Abs. 2 der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung in Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Naturdenkmälern und gesetzlich geschützten Biotopen im Sinne des § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes die untere Naturschutzbehörde zuständig.
§ 52a Rennwett- und Lotteriegesetz 22j
(1) Für die Erteilung der Erlaubnis an einen Verein zum Betrieb eines Totalisatorunternehmens aus Anlass öffentlicher Pferderennen und anderer öffentlicher Leistungsprüfungen für Pferde und zum Betrieb von Wettannahmestellen dieses Vereins nach § 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 Satz 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes (RennwLottG) in Verbindung mit § 2 Abs. 4 und 6 Satz 2 Halbsatz 2, § 4 Satz 3 der Rennwett- und Lotteriegesetz-Durchführungsverordnung (RennwLottDV) sowie für die Zuweisung an solche Vereine nach § 7 Abs. 1 Satz 3 RennwLottG ist die Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zuständig.
(2) Für die Erteilung der Erlaubnis an denjenigen, der gewerbsmäßig Wetten bei Leistungsprüfungen für Pferde abschließen oder vermitteln will (Buchmacher) nach den §§ 2, 4 Abs. 2 Satz 2 RennwLottG in Verbindung mit § 3 Abs. 4 und § 5 RennwLottDV sind die Regierungen zuständig.
Für den Vollzug des Hufbeschlaggesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist die Regierung von Oberbayern zuständig.
(1) Zuständig für die Durchführung des Düngegesetzes, der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet des Düngerechtes ist vorbehaltlich abweichender Regelung die Landesanstalt für Landwirtschaft.
(2) Abweichend von Abs. 1 sind die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit besonderen Aufgaben im Bereich Landnutzung zuständig für die Erteilung von Ausnahmen nach § 6 Abs. 3 und 10 der Düngeverordnung.
(1) Die Landesanstalt für Landwirtschaft ist zuständige Behörde für den Vollzug des Tierzuchtgesetzes (TierZG), der Art. 1 bis 6 des Land- und forstwirtschaftlichen Zuständigkeits- und Vollzugsgesetzes (ZuVLFG) und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht, soweit eine Zuständigkeit nicht anderweitig bestimmt ist.
(2) Die Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau ist zuständig für den Vollzug des Art. 5 ZuVLFG sowie der auf Grund von Art. 6 Nr. 2 ZuVLFG erlassenen Rechtsverordnungen.
§ 53 Vollzug der Käse- und Butterverordnung 18f 22j
Für den Vollzug
ist die Landesanstalt für Landwirtschaft zuständig.
§ 53a Vollzug der Rohmilchgüteverordnung 22j
Landesstelle im Sinne der Rohmilchgüteverordnung ist die Landesanstalt für Landwirtschaft.
§ 53b Kennzeichnung nach Milch- und Margarinegesetz 22j
Für die Überwachung der Einhaltung der Kennzeichnungsvorgaben gemäß § 4a Abs. 2 des Milch- und Margarinegesetzes ist die Landesanstalt für Landwirtschaft zuständig.
Für den Vollzug
ist die Landesanstalt für Landwirtschaft zuständig.
Für den Vollzug des Fleischgesetzes und der aufgrund dessen erlassenen Rechtsverordnungen sowie des Handelsklassengesetzes und der aufgrund dessen erlassenen Rechtsverordnungen im Bereich Fleisch ist die Landesanstalt für Landwirtschaft zuständig.
§ 54b Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel sowie Spirituosen 22j
(1) Zuständige Behörde im Sinn des Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/625 in Verbindung mit Art. 37 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 sowie des Art. 43 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 38 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EU) 2019/787 ist die Landesanstalt für Landwirtschaft. Die Durchführung der Kontrollen, die nach den in Satz 1 genannten Vorschriften erforderlich sind, wird zugelassenen privaten Kontrollstellen übertragen.
(2) Die Zulassung von privaten Kontrollstellen, ihre Überwachung und der Entzug der Zulassung obliegen der Landesanstalt für Landwirtschaft; diese entscheidet über Anträge auf Zulassung nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Zulassung erfolgt befristet und widerruflich durch schriftlichen Bescheid. Das Zulassungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.
(3) Die Landesanstalt für Landwirtschaft kann im Einzelfall Aufgaben der zugelassen privaten Kontrollstellen auch selbst wahrnehmen.
§ 55 Holzhandels-Sicherungs-Gesetz 18f
Für den Vollzug des Holzhandels-Sicherungs-Gesetzes sind die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zuständig, soweit durch Bundesrecht nichts anderes bestimmt ist
§ 55a Forstschäden-Ausgleichsgesetz 22j
Zuständige Landesbehörde im Sinn des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes ist die untere Forstbehörde, in deren Bezirk der Forstbetrieb ganz oder mit dem überwiegenden Teil seiner Fläche liegt.
§ 56 Fischetikettierung, Seefischerei, Aquakultur 18f 22j
Die Landesanstalt für Landwirtschaft ist zuständig für den Vollzug
Die Zuständigkeiten der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung bleiben unberührt.
§ 57 Äpfel
Für den Vollzug von Verordnungen der Europäischen Union zur Sanierung der gemeinschaftlichen Apfelerzeugung sind die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit zusätzlichen Aufgaben im Bereich des Gartenbaus zuständig.
§ 57a Anerkennung von Agrarorganisationen, Förderung von Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse 22j 24c
(1) Für die Anerkennung von Agrarorganisationen für Obst und Gemüse ist die Landesanstalt für Landwirtschaft, für die Anerkennung der übrigen Agrarorganisationen das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zuständig.
(2) Zuständige Behörde und Kontrollstelle gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 sowie zuständige Behörde gemäß dem Handelsklassengesetz ist im Bereich Obst und Gemüse die Landesanstalt für Landwirtschaft. Die Zuständigkeiten der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung bleiben unberührt.
§ 58 Weinbau und Weinwirtschaft 18b 22j
(1) Für den Vollzug
ist die Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau zuständig. § 30 Abs. 1 und § 31 der Verordnung zur Ausführung weinrechtlicher Vorschriften bleiben unberührt.
(2) Die Durchführung der Kontrollen gemäß § 22a Abs. 1 des Weingesetzes wird privaten Kontrollstellen übertragen.
(3) Die Zulassung von privaten Kontrollstellen, ihre Überwachung und der Entzug der Zulassung obliegen der Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau; diese entscheidet über Anträge auf Zulassung nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Zulassung erfolgt befristet und widerruflich durch schriftlichen Bescheid. Das Zulassungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.
(4) Die Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau kann im Einzelfall Aufgaben der zugelassen privaten Kontrollstellen auch selbst wahrnehmen.
§ 59 Ernährungssicherstellung und -vorsorge 18f 25
(1) Für den Vollzug des Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetzes (ESVG) und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist. Wenn eine einheitliche Regelung für den Zuständigkeitsbereich oder einen Teilbereich der jeweils höheren Behörde erforderlich oder zweckmäßig ist, können die Regierungen und die oberste Landesbehörde sich jeweils für zuständig erklären. Die höhere Behörde kann entgegenstehende oder gleichlautende Regelungen der unteren Behörde außer Kraft setzen. In Eilfällen kann auch wahrnehmen:
(2) Oberste Landesbehörde im Sinn des Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetzes ist das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus.
(3) Das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit ist neben den datenerhebenden und datenspeichernden Behörden zu der Datenübermittlung gemäß § 3 Abs. 1 der ESVG-Datenübermittlungsverordnung berechtigt und verpflichtet.
§ 60 Maßnahmen auf Grund von Marktstörungen 18f
Für die Abwicklung von Maßnahmen auf Grund von Marktstörungen im Zusammenhang mit der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist die Landesanstalt für Landwirtschaft zuständig. Dies gilt nicht für Fördermaßnahmen sowie für die Gewährung von Entschädigungen.
§ 61 Ergänzende Rechtsvorschriften 18f
Die Zuständigkeiten für den Vollzug der Verordnungen der Europäischen Union nach den § § 54, 56, 57, 58 und 60 erstrecken sich auch auf den damit zusammenhängenden Vollzug ergänzender Rechtsvorschriften des Bundes oder des Freistaates Bayern.
§ 62 Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen 24c
(1) Landwirtschaftsbehörde im Sinn von § 32 Abs. 1 und 2 Satz 1 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen sind
(2) Die der Regierung übergeordnete Behörde nach § 32 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen ist auch im Fall des Abs. 1 Nr. 1 das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus.
§ 62a Münchener Hypothekenbank eG 19 24c
Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus ist zuständig für den Vollzug des Art. 2 des Fünften Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Hypothekenbankgesetzes.
§ 63 Bayerisches Betreuungsgeldgesetz, Bayerisches Landeserziehungsgeldgesetz 16
Für den Vollzug des Bayerischen Betreuungsgeldgesetzes und des Bayerischen Landeserziehungsgeldgesetzes ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales zuständig
(1) Für die Aufgaben nach dem Gräbergesetz sind vorbehaltlich anderer Bestimmungen die Kreisverwaltungsbehörden zuständig.
(2) Für die Gräber nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 des Gräbergesetzes werden die Aufgaben nach § 5 Abs. 1 und 3 des Gräbergesetzes von der Stiftung Bayerische Gedenkstätten wahrgenommen, soweit es sich um die Friedhöfe der Konzentrationslager Dachau und Flossenbürg sowie um Gräber handelt, für die bis 31. März 2013 die staatliche Verwaltung der Schlösser, Gärten und Seen zuständig war. 2Im Übrigen sind die Gemeinden zuständig; sie werden im übertragenen Wirkungskreis tätig.
(3) Die Regierung von Mittelfranken ist zuständig für den Vollzug von § 6 Abs. 1 Satz 1 und § 8 Satz 1 des Gräbergesetzes, für die Bewirtschaftung der Rücklage nach § 10 Abs. 6 Satz 2 des Gräbergesetzes sowie für die Auszahlung aus den vom Bund nach § 10 des Gräbergesetzes bereitgestellten Mitteln.
§ 64a Prostituiertenschutzgesetz 17a
Zuständig für den Vollzug des Prostituiertenschutzgesetzes (ProstSchG) sind die Kreisverwaltungsbehörden, hinsichtlich § 9 Abs. 2 ProstSchG auch die Polizei. Für den Vollzug des § 10 ProstSchG sind abweichend von Satz 1 die Gesundheitsämter zuständig.
§ 64b Bayerisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz 18g 24e
(1) Zuständige Stelle für den Vollzug der Anerkennungsverfahren nach dem Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz sind bei schulischen Berufsaus- und Fortbildungsabschlüssen im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
(2) Abweichend von Abs. 1 Nr. 2 bleibt für die Entscheidung über Anträge nach Abs. 1 Nr. 2, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 eingegangen sind, die Regierung von Oberfranken zuständig.
Gültig bis 30.06.2028 siehe =>
§ 64c Heizkostenzuschussgesetz 22a
Für die Durchführung des Heizkostenzuschussgesetzes (HeizkZuschG) gelten in den Fällen
entsprechend.
§ 65 Regelzuständigkeit für den Infektionsschutz 20 20a 21d 22h
Für den Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sind die Kreisverwaltungsbehörden zuständig, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
Anordnungen für den Bereich mehrerer Kreisverwaltungsbehörden können erlassen:
In Eilfällen kann auch wahrnehmen
Soweit im Infektionsschutzgesetz oder in diesem Teil Aufgaben den Gesundheitsämtern zugewiesen werden, sind die unteren Gesundheitsbehörden im Sinn des Art. 1 Abs. 1 Nr. 3 des Gesundheitsdienstgesetzes zuständig.
§ 66 Meldepflichtige Krankheiten, Mortalitätssurveillance 18 24d
(1) Zuständige Landesbehörde für den Vollzug von
Zuständige Behörde für § 11 Abs. 4 Satz 4 und § 27 Abs. 5 Satz 4 IfSG ist das Gesundheitsamt.
(2) Die nach § 54 IfSG zuständige Behörde im Sinn des § 5b des Bevölkerungsstatistikgesetzes ist das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit.
§ 67 Oberste Landesbehörden 18 19b 21a 21d 24c
(1) Oberste Landesgesundheitsbehörde ist im Rahmen von § 13 Abs. 1 und 2, § 14 Abs. 7, § 20 Abs. 1, 2 Satz 4 bis 7, Abs. 3 und 5, § 23 Abs. 1 Satz 5 und 6 und Abs. 2 Satz 5 und 6, § 34 Abs. 11, § 40 Satz 3, § 50a Abs. 1 Satz 4 und Abs. 3 Satz 3 sowie § 63 Abs. 5 Satz 2 IfSG das Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention. Die Aufgaben im Sinn des § 34 Abs. 11 IfSG werden vom Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit wahrgenommen.
(2) Oberste Landesbehörde ist im Rahmen von § 61 Satz 2, § 63 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 IfSG das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales.
§ 68 Tätigkeiten mit Krankheitserregern 18
Für den Vollzug von § § 44, 45 Abs. 3 und 4, § 47 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2, § 49 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3, § 50 Satz 1 und 2, § 50a Abs. 1 Satz 1 und 4, Abs. 3 Satz 3 und 7, Abs. 5 Satz 1, § 51 Satz 1 und 2, § 53 Abs. 2 und § 77 Abs. 1 Satz 1 und 3 IfSG in Verbindung mit § § 44, 45 Abs. 4 IfSG sind die Regierungen zuständig
(1) 1 Für den Vollzug von § 56 Abs. 4, 5, 11 Satz 1 und 3, Abs. 12, § 57 Abs. 1 Satz 4, Abs. 3 Satz 3, § 58 Satz 1 IfSG ist die Regierung zuständig, in deren Bereich das Tätigkeitsverbot beziehungsweise die Absonderungsanordnung erlassen wurde. 2 Beruht das Verbot unmittelbar auf einer Rechtsvorschrift, ist die Regierung zuständig, in deren Bereich die Tätigkeit ausgeübt wurde.
(2) Über Entschädigungsansprüche nach § 65 IfSG entscheidet die Kreisverwaltungsbehörde, die die Maßnahme nach § § 16, 17 IfSG angeordnet hat.
(3) Über Ansprüche, die im Zuständigkeitsbereich der staatlichen Gesundheitsämter aus § 69 IfSG gegen den Freistaat Bayern hergeleitet werden, entscheiden die Regierungen.
§ 69a Wasserhygiene und Vollzug der Trinkwasserverordnung 16a 18a 22h 23d 24c
(1) Das Gesundheitsamt ist zuständige Behörde im Sinn der Trinkwasserverordnung (TrinkwV), soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, und sonst zuständige Behörde im Sinn des § 37 Abs. 3 IfSG.
(2) Das Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention nimmt die Aufgaben nach § 11 Abs. 4, § 12 Satz 3, § 35 Abs. 4 Satz 2, § 44 Abs. 2 Satz 1, § 50 Abs. 3, § 53 Abs. 3, § 56 Abs. 4 und § 60 Abs. 2 TrinkwV wahr.
(3) Das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit nimmt die Aufgaben als andere nach Landesrecht zuständige Stelle nach § 21 Abs. 5, § 40 Abs. 2 Satz 1, § 65 Abs. 4 Satz 1, § 66 Abs. 3 und § 69 Abs. 1 bis 3 TrinkwV wahr.
§ 69b Vollzug der Coronavirus-Testverordnung 22e
Die Regierungen sind zuständige Stellen im Sinne des § 7a Abs. 1b Satz 1 der Coronavirus-Testverordnung.
§ 69c Vollzug des Konsumcannabisgesetzes 24a
Für den Vollzug des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) ist das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit zuständig, soweit im Konsumcannabisgesetz oder nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
Teil 13 19b
Fachübergreifende Zuständigkeiten; Rechtshilfe
Abschnitt 1
Allgemeine Verwaltungsaufgaben
§ 70 Amtliche Beglaubigungen 18e
Zur amtlichen Beglaubigung nach Art. 33 und 34 BayVwVfG sind die Behörden des Freistaates Bayern, der Gemeinden und der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts befugt, soweit sie nicht nach Art. 2 Abs. 1 BayVwVfG vom Geltungsbereich des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes ausgenommen sind.
§ 71 Verpflichtungsgesetz
Für die Verpflichtung nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes zuständig sind im Fall von
Abschnitt 2
Amts- und Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland
Unterabschnitt 1
Urkundenverkehr
§ 72 Apostille
(1) Für die Erteilung der Apostille nach Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation sind zuständig:
(2) Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk die öffentliche Urkunde errichtet worden ist.
§ 73 Sonderregelungen für den Urkundenverkehr mit dem Königreich Belgien und der Italienischen Republik
Für die Beglaubigung nach
sind die Regierungen zuständig.
Unterabschnitt 2
Allgemeiner Rechtshilfeverkehr
§ 74 Auskunftsersuchen
Für die Beantwortung von Auskunftsersuchen nach §§ 5 und 8 des Auslands-Rechtsauskunftsgesetzes ist das Staatsministerium der Justiz zuständig. Es ist zugleich Übermittlungsstelle im Sinn des Art. 2 Abs. 2 des Europäischen Übereinkommens betreffend Auskünfte über ausländisches Recht vom 7. Juni 1968 (BGBl 1974 II S. 937, 938) und seines Zusatzprotokolls vom 15. März 1978 (BGBl 1987 II S. 58, 60)
Unterabschnitt 3
Zivil- und Handelssachen
§ 75 Zustellung und Beweisaufnahme 22i
(1) Zentralstelle im Sinn von Art. 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2020/1784 sowie Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2020/1783 ist das Staatsministerium der Justiz.
(2) Für die Entgegennahme von Ersuchen auf unmittelbare Beweisaufnahme im Sinn des Art. 19 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2020/1783 ist der Präsident des Oberlandesgerichts München zuständig.
(3) Zentrale Behörde nach §§ 1 und 7 des Gesetzes zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen und des Haager Übereinkommens vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen ist der Präsident des Oberlandesgerichts München.
§ 76 Europäisches Justizielles Netz für Zivil- und Handelssachen
Kontaktstelle im Sinn des Art. 2 der Entscheidung 2001/470/EG ist der Präsident des Oberlandesgerichts München.
Unterabschnitt 4
Internationale Ersuchen in Strafsachen
§ 77 Eingehende Ersuchen um Auslieferung
(1) Über eingehende Ersuchen um Auslieferung an das Ausland und um Durchlieferung (2. und 3. Teil des Gesetzes über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - IRG) entscheidet
die örtlich zuständige Generalstaatsanwaltschaft.
(2) Über eingehende Ersuchen um Auslieferung an das Ausland (2. Teil IRG) entscheidet das Staatsministerium der Justiz, sofern die Ersuchen auf einer völkerrechtlichen Übereinkunft beruhen, diese den Geschäftsweg zwischen einer Behörde des ausländischen Staates und der Landesregierung oder einer sonstigen Landesbehörde vorsieht und kein Fall von Nr. 5 der Vereinbarung über die Zuständigkeit im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (Zuständigkeitsvereinbarung 2004) vom 28. April 2004 (GVBl S. 256, 257, BayRS 319-4-J) vorliegt.
§ 78 Ausgehende Ersuchen um Auslieferung
Über ausgehende Ersuchen um Auslieferung aus dem Ausland und damit zusammenhängende Ersuchen um Durchlieferung und Herausgabe von Gegenständen entscheidet, wenn kein Fall von Nr. 5 der Zuständigkeitsvereinbarung 2004 vorliegt,
beruhen und diese den Geschäftsweg zwischen einer Behörde des ausländischen Staates oder einer sonstigen Landesbehörde vorsieht.
§ 79 Eingehende Ersuchen um Vollstreckungshilfe 24g
(1) Über eingehende Ersuchen um Vollstreckungshilfe (4. Teil IRG) entscheidet die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft, sofern die Ersuchen auf einer völkerrechtlichen Übereinkunft beruhen, diese den unmittelbaren Geschäftsweg vorsieht und kein Fall von Nr. 5 der Zuständigkeitsvereinbarung 2004 vorliegt.
(2) Über eingehende Ersuchen um Durchbeförderung zur Vollstreckung von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (§§ 84l bis 84n IRG) entscheidet die örtlich zuständige Generalstaatsanwaltschaft.
(3) Über eingehende Ersuchen um Vollstreckungshilfe entscheidet das Staatsministerium der Justiz, sofern die Ersuchen auf einer völkerrechtlichen Übereinkunft beruhen, diese den Geschäftsweg zwischen einer Behörde des ausländischen Staates und der Landesregierung oder einer sonstigen Landesbehörde vorsieht und kein Fall von Nr. 5 der Zuständigkeitsvereinbarung 2004 vorliegt.
§ 80 Ausgehende Ersuchen um Vollstreckungshilfe
(1) Über ausgehende Ersuchen um Vollstreckungshilfe entscheidet die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft, sofern die Ersuchen auf einer völkerrechtlichen Übereinkunft beruhen, diese den unmittelbaren Geschäftsweg vorsieht und kein Fall von Nr. 5 der Zuständigkeitsvereinbarung 2004 vorliegt.
(2) Über ausgehende Ersuchen um Vollstreckungshilfe entscheidet das Staatsministerium der Justiz, sofern die Ersuchen auf einer völkerrechtlichen Übereinkunft beruhen, diese den Geschäftsweg zwischen einer Behörde des ausländischen Staates und der Landesregierung oder einer sonstigen Landesbehörde vorsieht und kein Fall von Nr. 5 der Zuständigkeitsvereinbarung 2004 vorliegt.
(3) Über ausgehende Ersuchen um Durchbeförderung zur Vollstreckung (§ 65 IRG)
entscheidet das Staatsministerium der Justiz, wenn kein Fall von Nr. 5 der Zuständigkeitsvereinbarung 2004 vorliegt.
§ 81 Eingehende Ersuchen um sonstige Rechtshilfe
(1) Über eingehende Ersuchen um
entscheidet die örtlich zuständige Generalstaatsanwaltschaft.
(2) Über eingehende Ersuchen um sonstige Rechtshilfe (5. Teil IRG), die auf Grund einer völkerrechtlichen Übereinkunft auf dem unmittelbaren oder konsularischen Geschäftsweg gestellt werden können und für deren Erledigung eine Justizbehörde zuständig ist, entscheidet
(3) Im Übrigen entscheidet das Staatsministerium der Justiz; ausgenommen hiervon sind Ersuchen um Durchbeförderung von Zeugen und Fälle der Nr. 5 der Zuständigkeitsvereinbarung 2004.
§ 82 Ausgehende Ersuchen um sonstige Rechtshilfe 16
(1) Über ausgehende Ersuchen um sonstige Rechtshilfe - mit Ausnahme der Ersuchen um Durchbeförderung von Zeugen -, die auf Grund einer völkerrechtlichen Übereinkunft auf dem unmittelbaren oder konsularischen Geschäftsweg gestellt werden oder im Rahmen des diplomatischen Geschäftswegs auf Grund Ermächtigung des Staatsministeriums der Justiz unmittelbar der deutschen diplomatischen Vertretung in dem ersuchten Staat übersandt werden können, entscheiden die in § 81 Abs. 2 Nr. 2 genannten Personen; der Präsident des Oberlandesgerichts entscheidet über Rechtshilfeersuchen der Oberlandesgerichte. Das Gleiche gilt für ausgehende Ersuchen um Durchbeförderung von Zeugen in einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union.
(2) Im Übrigen entscheidet das Staatsministerium der Justiz über ausgehende Ersuchen um sonstige Rechtshilfe an sämtliche Staaten; ausgenommen hiervon sind Ersuchen um Durchbeförderung von Zeugen und Fälle der Nr. 5 der Zuständigkeitsvereinbarung 2004.
§ 83 Rechtshilfe mit dem Internationalen Strafgerichtshof
Über eingehende und ausgehende Ersuchen in Angelegenheiten des 5. und 6. Teils des Gesetzes über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof (IStGH-Gesetz) entscheidet das Staatsministerium der Justiz nach Absprache im Einzelfall (§ 68 Abs. 1 Satz 4 IStGH-Gesetz).
§ 84 Polizeilicher Rechtshilfeverkehr
Über eingehende und ausgehende Ersuchen im polizeilichen Rechtshilfeverkehr entscheidet das Landeskriminalamt, soweit nicht in einer völkerrechtlichen Übereinkunft der unmittelbare Geschäftsweg auf der Ebene der Polizeibehörden vorgesehen ist. In diesen Fällen verkehren die Polizeibehörden unmittelbar miteinander. Die Sachleitungsbefugnis der Staatsanwaltschaft bleibt unberührt.
Unterabschnitt 5
Verwaltungssachen
§ 85 Zustellungen, Auskünfte, Beweise
(1) Für die Entgegennahme und Bearbeitung ausländischer Zustellungs- und Amtshilfeersuchen nach
ist die Regierung der Oberpfalz zentrale zuständige Behörde.
(2) Die jeweils örtlich zuständigen Gemeinden sind die Stellen, die nach § 3 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Europäischen Übereinkommens vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland und des Europäischen Übereinkommens vom 15. März 1978 über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland vom 20. Juli 1981 (BGBl I S. 665) von der zentralen Behörde ersucht werden, die Zustellung eines ausländischen Schriftstücks durch einfache Übergabe an den Empfänger zu bewirken.
§ 85a IMI-Koordination 15 19a 21b 22c
Die Regierung der Oberpfalz nimmt für Bayern die Aufgaben des Koordinators für das elektronische Binnenmarktinformationssystem IMI im Anwendungsbereich
wahr.
§ 86 Österreich
(1) Die Regierung der Oberpfalz ist
(2) Für die Erledigung von Ersuchen um Vollstreckung nach Art. 9 des in Abs. 1 genannten Vertrags sind die Finanzämter zuständig. Örtlich zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk der Vollstreckungsschuldner, wenn er
hat. Für den Bereich der Landeshauptstadt und den Landkreis München ist das Finanzamt München, für den Bereich der Stadt Nürnberg das Zentralfinanzamt Nürnberg örtlich zuständig.
Teil 14 19b
Ordnungswidrigkeiten
§ 87 Regel- und Auffangzuständigkeit
(1) Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist vorbehaltlich abweichender Regelung in den §§ 88 bis 98 diejenige Verwaltungsbehörde zuständig, der der Vollzug der Rechtsvorschrift obliegt, gegen die sich die Zuwiderhandlung richtet. 2 Satz 1 gilt nicht für Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des Naturschutzrechts oder der Zweckverbände.
(2) Ist nach Abs. 1 oder § § 88 bis 98 keine zuständige Behörde bestimmt, sind die Kreisverwaltungsbehörden zuständig
§ 88 Gemeinden 16 17c 20h 22b 24
(1) Für
sind die kreisangehörigen Gemeinden zuständig. Ist die Gemeinde Mitglied einer Verwaltungsgemeinschaft, so ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 die Mitgliedsgemeinde, in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 die Verwaltungsgemeinschaft zuständig
(2)Für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen
sind die Großen Kreisstädte und diejenigen kreisangehörigen Gemeinden zuständig, denen nach Art. 53 Abs. 2 Satz 1 BayBO die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde übertragen wurden, soweit diesen Gemeinden der Vollzug dieser Vorschriften obliegt.
(3) Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG,
sind neben den in § 91 benannten Stellen auch die Gemeinden zuständig. § 91 Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Die Gemeinden machen die Aufnahme sowie die Beendigung der Tätigkeiten nach Abs. 3 entsprechend den Vorschriften amtlich bekannt, die für die Bekanntmachung von Satzungen der Gemeinden gelten.
(5) In anderen Fällen sind die Gemeinden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nicht zuständig.
§ 89 Kreisverwaltungsbehörden 15 16 18c 18d 19c 20h 22b 24a
Für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen nach
sind die Kreisverwaltungsbehörden zuständig.
(1) Für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen nach
sind die Regierungen zuständig.
(2) Für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen nach § 20 des Transplantationsgesetzes ist die Regierung von Oberbayern zuständig.
(3) Für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen nach Art. 8 des Ingenieurgesetzes ist die Regierung von Schwaben zuständig.
§ 91 Polizei 16 18c 19 19b 19f 20h 21b 24g
(1) Für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen nach
ist das Polizeiverwaltungsamt zuständig. In den Fällen der Nr. 6 und 7 gilt dies nur, soweit die Zuwiderhandlungen durch die Polizei oder bei Straßenkontrollen anderer Behörden festgestellt werden oder sie sonst im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter der Klasse 7 im Straßenverkehr stehen. § 10 Abs. 3 GGBefG bleibt unberührt.
(2) In den Fällen des Abs. 1 sind neben dem Polizeiverwaltungsamt auch die Dienststellen der Landespolizei und der Bereitschaftspolizei zuständig, solange sie die Sache nicht an das Polizeiverwaltungsamt oder an die Staatsanwaltschaft abgegeben haben oder wenn die Staatsanwaltschaft die Sache nach § 41 Abs. 2 oder § 43 Abs. 1 OWiG an die Polizei zurück- oder abgibt.
(3) Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Art. 23 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG) sind im Bereich der Polizei die dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration unmittelbar nachgeordneten Polizeidienststellen zuständig.
(4) In anderen Fällen sind Dienststellen der Polizei für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nicht zuständig. 2Die Ermächtigung der Polizei zu Verwarnungen nach § 57 Abs. 2 OWiG bleibt unberührt.
§ 92 Staatsanwaltschaften 24g 24j
(1) Für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen § 115 OWiG und Art. 21 LStVG, soweit sich der Gefangene oder Verwahrte im Gewahrsam von Justizvollzugsanstalten befindet, sind die Staatsanwaltschaften zuständig.
(2) Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Art. 23 Abs. 1 BayDSG, die durch Angehörige eines ordentlichen Gerichts begangen werden, sind die Generalstaatsanwaltschaften zuständig.
§ 93 Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau
Für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen nach § 7 der Reblausverordnung ist die Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau zuständig.
§ 94 Landesanstalt für Landwirtschaft 22j
Für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen
ist die Landesanstalt für Landwirtschaft zuständig.
§ 95 Landesamt für Statistik
Für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen nach Art. 36 Abs. 1 des Bayerischen Statistikgesetzes und nach § 23 des Bundesstatistikgesetzes ist das Landesamt für Statistik zuständig.
§ 96 Landesamt für Datenschutzaufsicht 20h 23a
Für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen nach § 43 des Bundesdatenschutzgesetzes sowie § 28 Abs. 1 Nr. 10 bis 13 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes ist das Landesamt für Datenschutzaufsicht zuständig.
§ 97 Landesbaudirektion Bayern 20a
Für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen nach § 8 des Bauproduktengesetzes, die im Rahmen der Marktüberwachung nach § 10 Abs. 2 der Zuständigkeitsverordnung im Bauwesen festgestellt werden, ist die Landesbaudirektion Bayern zuständig.
§ 98 Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst 19b
Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen das Bayerische Hochschulgesetz ist das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst.
§ 98a Bayerische Architektenkammer und Bayerische Ingenieurekammer-Bau 17b
Für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen nach
sind je nach Zuständigkeit zur Listenführung die Bayerische Architektenkammer und die Bayerische Ingenieurekammer-Bau zuständig.
Teil 15 19b
Schlussvorschriften
§ 99 Übergangsregelung
§ 13 der Verordnung zur Schwerpunktsetzung von Aufgaben bei den Regierungen (SARV) vom 14. Oktober 2014 (GVBl S. 450, BayRS 2015-2-1-V) bleibt unberührt.
§ 100 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 20 21a 22a 22g 23b
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2015 in Kraft.
(2) § 47b tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
(3) § 64c tritt mit Ablauf des 30. Juni 2028 außer Kraft.
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