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Änderungstext

Gesetz zur Erweiterung und Erprobung von Handlungsspielräumen der Kommunen
- Bayern -

Vom 10. April 2007
(GVBl. Nr. 8 vom 16.04.2007 S. 271)



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Gesetz zur Erprobung einer Freistellung ausgewählter Kommunen von der Einhaltung von Rechtsvorschriften (Modellkommunengesetz)

Gl.-Nr.: 2026-1-S

Art. 1 Auswahl von Modellkommunen

Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten nach Maßgaben der nachfolgenden Vorschriften für folgende kommunale Gebietskörperschaften und Landratsämter als Staatsbehörden:

  1. kreisangehörige Gemeinden: Gemeinde Deining, Markt Dürrwangen, Gemeinde Elchingen, Markt Gaimersheim, Stadt Iphofen, Markt Reisbach, Stadt Roding, Große Kreisstadt Selb, Markt Weidenberg, Stadt Bad Wörishofen
  2. kreisfreie Gemeinden: Stadt Ingolstadt, Stadt Kempten (Allgäu), Stadt Nürnberg, Stadt Rosenheim
  3. Landkreise/Landratsämter: Landkreis/Landratsamt Cham, Landkreis/Landratsamt Bayreuth, Landkreis/Landratsamt Dillingen a.d. Donau, Landkreis/Landratsamt Mühldorf a. Inn, Landkreis/ Landratsamt Rottal-Inn, Landkreis/Landratsamt Schweinfurt, Landkreis/Landratsamt Unterallgäu, Landkreis/Landratsamt Würzburg, Landkreis/ Landratsamt Wunsiedel i. Fichtelgebirge.

Art. 2 Modifizierte Bestimmungen für kreisangehörige Gemeinden

Für die unter Art. 1 Nr. 1 aufgeführten kreisangehörigen Gemeinden sind die nachfolgenden Vorschriften mit den folgenden Modifikationen anzuwenden:

  1. Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit
    Art. 12 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 2 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) sind auf der Grundlage einer Satzung der Gemeinde mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Genehmigungspflicht bei Zweckvereinbarungen, an denen die in Art. 1 Nr. 1 genannten Gemeinden beteiligt sind, die Pflicht tritt, den Abschluss, die Änderung und die Aufhebung der Zweckvereinbarung anzuzeigen.
  2. Denkmalschutzgesetz
    Das Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler (Denkmalschutzgesetz - DSchG) ist auf der Grundlage einer Verordnung der Gemeinde mit folgender Maßgabe anzuwenden:
    In Ergänzung zu Art. 15 Abs. 1 DSchG gilt eine Erlaubnis nach den Abschnitten II bis IV DSchG als erteilt, wenn nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags bei der zuständigen Behörde anders entschieden wird. Die zuständige Behörde kann durch Bescheid, der innerhalb der Frist nach Satz 1 bekannt gegeben werden muss, die Frist einmalig um bis zu drei Monate verlängern.
  3. Bayerisches Personalvertretungsgesetz
    Das Bayerische Personalvertretungsgesetz (BayPVG) ist auf der Grundlage einer Satzung der Gemeinde mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
    1. An die Stelle des " Kalenderhalbjahres" in Art. 49 Abs. 1 BayPVG tritt das "Kalenderjahr".
    2. Im Fall des Art. 70 Abs. 5 BayPVG entscheidet die oberste Dienstbehörde auch in den in Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3, 7, 8, 9, 11, 14, Abs. 3 Satz 1 Nrn. 2, 3, Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 BayPVG genannten Fällen abschließend; das Verfahren vor der Einigungsstelle (Art. 71 BayPVG) entfällt.
  4. Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz, Schülerbeförderungsverordnung
    1. Art. 3 Abs. 4 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) und §§ 2 bis 6 der Verordnung über die Schülerbeförderung (Schülerbeförderungsverordnung - SchBefV) gelten nicht, wenn die Gemeinde durch Satzung die Notwendigkeit und den Umfang der Schülerbeförderung regelt.
    2. Macht die Modellkommune von der Möglichkeit gemäß Buchst. a Gebrauch, erhält diese in Abweichung von Art. l0a des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Finanzausgleichsgesetz - FAG) zu den Kosten der Schülerbeförderung auf dem Schulweg pauschale Zuweisungen. Bei der Bemessung der pauschalen Zuweisungen sind die bisherigen Belastungen der Aufgabenträger angemessen zu berücksichtigen. Die Zuweisungen nach Satz 1 sind dem im Staatshaushalt für die Pauschalzuweisungen für die Beförderungskosten veranschlagten Betrag vorweg zu entnehmen. Die Höhe der pauschalen Zuweisungen an diese Kommunen wird durch Rechtsverordnung der Staatsministerien der Finanzen und des Innern geregelt.
  5. Eigenüberwachungsverordnung
    § 5 der Verordnung zur Eigenüberwachung von Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen (Eigenüberwachungsverordnung - EUV) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass auf der Grundlage eines Beschlusses des Gemeinderats die im Vollzug des Dritten Teils des Anhang 2 EUV getroffenen Feststellungen nicht in den Jahresbericht aufgenommen werden müssen; der Beschluss ist dem zuständigen Wasserwirtschaftsamt unverzüglich anzuzeigen.

Art. 3 Modifizierte Bestimmungen für kreisfreie Gemeinden

Für die unter Art. 1 Nr. 2 aufgeführten kreisfreien Gemeinden sind die folgenden Vorschriften mit den nachfolgenden Modifikationen anzuwenden:

  1. Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit
    Art. 12 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 2 KommZG sind auf der Grundlage einer Satzung der Gemeinde mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Genehmigungspflicht bei Zweckvereinbarungen, an denen die in Art. 1 Nr. 2 genannten Gemeinden beteiligt sind, die Pflicht tritt, den Abschluss, die Änderung und die Aufhebung der Zweckvereinbarung anzuzeigen.
  2. Denkmalschutzgesetz
    Das Denkmalschutzgesetz ist auf der Grundlage einer Verordnung der Gemeinde mit folgender Maßgabe anzuwenden:
    In Ergänzung zu Art. 15 Abs. 1 DSchG gilt eine Erlaubnis nach den Abschnitten II bis IV DSchG als erteilt, wenn nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags bei der zuständigen Behörde anders entschieden wird. Die zuständige Behörde kann durch Bescheid, der innerhalb der Frist nach Satz 1 bekannt gegeben werden muss, die Frist einmalig um bis zu drei Monate verlängern.
  3. Bayerisches Personalvertretungsgesetz
    Das Bayerische Personalvertretungsgesetz ist auf der Grundlage einer Satzung der Gemeinde mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
    1. An die Stelle des "Kalenderhalbjahres" in Art. 49 Abs. 1 BayPVG tritt das "Kalenderjahr".
    2. Im Fall des Art. 70 Abs. 5 BayPVG entscheidet die oberste Dienstbehörde auch in den in Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3, 7, 8, 9, 11, 14, Abs. 3 Satz 1 Nrn. 2, 3, Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 BayPVG genannten Fällen abschließend; das Verfahren vor der Einigungsstelle (Art. 71 BayPVG) entfällt.
  4. Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz, Schulwegkostenfreiheitsgesetz, Schülerbeförderungsverordnung
    1. Art. 3 Abs. 4 BaySchFG, Art. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kostenfreiheit des Schulwegs (Schulwegkostenfreiheitsgesetz - SchKfrG) und §§ 2 bis 6 SchBefV gelten nicht, wenn die Gemeinde durch Satzung die Notwendigkeit und den Umfang der Schülerbeförderung regelt.
    2. Macht die Modellkommune von der Möglichkeit gemäß Buchst. a Gebrauch, erhält diese in Abweichung von Art. l0a FAG zu den Kosten der Schülerbeförderung auf dem Schulweg pauschale Zuweisungen. Bei der Bemessung der pauschalen Zuweisungen sind die bisherigen Belastungen der Aufgabenträger angemessen zu berücksichtigen. Die Zuweisungen nach Satz 1 sind dem im Staatshaushalt für die Pauschalzuweisungen für die Beförderungskosten veranschlagten Betrag vorweg zu entnehmen. Die Höhe der pauschalen Zuweisungen an diese Kommunen wird durch Rechtsverordnung der Staatsministerien der Finanzen und des Innern geregelt.
  5. Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes
    § 16 Abs. 4 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes (AVBayJG) ist mit folgender Maßgabe anzuwenden:
    Nach Anhörung des Jagdbeirats kann die untere Jagdbehörde entscheiden, ob auf die Pflicht zur Vorlage der Trophäen bei den öffentlichen Hegeschauen nach § 16 Abs. 4 Sätze 3 bis 5 AVBayJG oder gänzlich auf die Durchführung der öffentlichen Hegeschauen nach § 16 Abs. 4 AVBayJG verzichtet wird. § 33 Nr. 4 AVBayJG findet dann keine Anwendung.
  6. Eigenüberwachungsverordnung
    § 5 EÜV ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass auf der Grundlage eines Beschlusses des Gemeinderats die im Vollzug des Dritten Teils des Anhang 2 EUV getroffenen Feststellungen nicht in den Jahresbericht aufgenommen werden müssen; der Beschluss ist dem zuständigen Wasserwirtschaftsamt unverzüglich anzuzeigen.

Art 4 Modifizierte Bestimmungen für Landkreise und Landratsämter

Für die unter Art. 1 Nr. 3 aufgeführten Landkreise und Landratsämter, auch soweit diese als staatliche Behörde handeln, sind die folgenden Vorschriften mit den nachfolgenden Modifikationen anzuwenden:

  1. Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit
    Art. 12 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 2 KommZG sind auf der Grundlage einer Satzung des Landkreises mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Genehmigungspflicht bei Zweckvereinbarungen, an denen die in Art. 1 Nr. 3 genannten Landkreise beteiligt sind, die Pflicht tritt, den Abschluss, die Änderung und die Aufhebung der Zweckvereinbarung anzuzeigen.
  2. Denkmalschutzgesetz
    Das Denkmalschutzgesetz ist auf der Grundlage einer Verordnung der Kreisverwaltungsbehörde mit folgender Maßgabe anzuwenden:
    In Ergänzung zu Art. 15 Abs. 1 DSchG gilt eine Erlaubnis nach den Abschnitten II bis IV DSchG als erteilt, wenn nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags bei der zuständigen Behörde anders entschieden wird. Die zuständige Behörde kann durch Bescheid, der innerhalb der Frist nach Satz 1 bekannt gegeben werden muss, die Frist einmalig um bis zu drei Monate verlängern.
  3. Bayerisches Personalvertretungsgesetz
    Das Bayerische Personalvertretungsgesetz ist für die Beschäftigten des Landkreises auf der Grundlage einer Satzung des Landkreises mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
    1. An die Stelle des "Kalenderhalbjahres" in Art. 49 Abs. 1 BayPVG tritt das "Kalenderjahr".
    2. Im Fall des Art. 70 Abs. 5 BayPVG entscheidet die oberste Dienstbehörde auch in den in Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3, 7, 8, 9, 11, 14, Abs. 3 Satz 1 Nrn. 2, 3, Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 BayPVG genannten Fällen abschließend; das Verfahren vor der Einigungsstelle (Art. 71 BayPVG) entfällt.
  4. Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz, Schulwegkostenfreiheitsgesetz, Schülerbeförderungsverordnung
    1. Art. 3 Abs. 4 BaySchFG, Art. 1 bis 3 SchKfrG und §§ 2 bis 6 SchBefV gelten nicht, wenn der Landkreis durch Satzung die Notwendigkeit und den Umfang der Schülerbeförderung regelt.
    2. Macht die Modellkommune von der Möglichkeit gemäß Buchst. a Gebrauch, erhält diese in Abweichung von Art. l0a FAG zu den Kosten der Schülerbeförderung auf dem Schulweg pauschale Zuweisungen. .Bei der Bemessung der pauschalen Zuweisungen sind die bisherigen Belastungen der Aufgabenträger angemessen zu berücksichtigen. Die Zuweisungen nach Satz 1 sind dem im Staatshaushalt für die Pauschalzuweisungen für die Beförderungskosten veranschlagten Betrag vorweg zu entnehmen. Die Höhe der pauschalen Zuweisungen an diese Kommunen wird durch Rechtsverordnung der Staatsministerien der Finanzen und des Innern geregelt.
  5. Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes
    § 16 Abs. 4 AVBayJG ist mit folgender Maßgabe anzuwenden:
    Nach Anhörung des Jagdbeirats kann die untere Jagdbehörde entscheiden, ob auf die Pflicht zur Vorlage der Trophäen bei den öffentlichen Hegeschauen nach § 16 Abs. 4 Sätze 3 bis 5 AVBayJG oder gänzlich auf die Durchführung der öffentlichen Hegeschauen nach § 16 Abs. 4 AVBayJG verzichtet wird. § 33 Nr. 4 AVBayJG findet dann keine Anwendung.
  6. Bayerisches Bodenschutzgesetz
    Werden Untersuchungen oder Planungen nach § 9 Abs. 2 oder § 13 Abs. 1 BBodSchG durch einen Sachverständigen ausgeführt, entfällt deren Prüfung durch die Behörden, sofern nicht von § 13 Abs. 6 Satz 1 BBodSchG Gebrauch gemacht wird. Die im Sanierungsplan festgelegten Sanierungsziele sind Maßstab für die Feststellung des Abschlusses der Sanierung und der Entlassung der Altlastenfläche aus dem Kataster nach Art. 3.

Art. 5 Modifizierte Bestimmungen des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes für die Beschäftigten des Staates in Kreisverwaltungsbehörden

Macht der Landkreis von der Möglichkeit des Art. 4 Nr. 3 Gebrauch, gelten die dort genannten Abweichungen auch für die am Landratsamt tätigen Beschäftigten des Staates.

Art. 6 Besondere Bestimmungen für Zweck- und Schulverbände

(1) Ist eine der in Art. 1 genannten Modellkommunen Mitglied eines Zweck- oder Schulverbandes, dem Aufgaben übertragen sind, für die Art. 2 Nrn. 4 und 5, Art. 3 Nrn. 4 und 6 sowie Art. 4 Nr. 4 Optionen zur Abweichung von gesetzlichen Vorgaben regeln, so gelten diese Abweichungsoptionen auch für den Zweck- oder Schulverband, soweit alle beteiligten Kommunen hierzu ihr schriftliches Einvernehmen erteilt haben.

(2) Wird im Rahmen von Abs. 1 von den Möglichkeiten der Regelung der Schülerbeförderung entsprechend Art. 2 Nr. 4 Buchst. a, Art. 3 Nr. 4 Buchst. a und Art. 4 Nr. 4 Buchst. a Gebrauch gemacht, gelten auch Art. 2 Nr. 4 Buchst. b, Art. 3 Nr. 4 Buchst. b und Art. 4 Nr. 4 Buchst. b entsprechend. Die Höhe der pauschalen Zuweisungen wird durch Rechtsverordnung der Staatsministerien der Finanzen und des Innern geregelt.

Art. 7 Modifizierte Anwendung der Verordnung zur Durchführung der Gewerbeordnung

Für den Zuständigkeitsbereich der in Art. 1 Nr. 3 genannten Landratsämter kann auf der Grundlage einer Verordnung des Landratsamts geregelt werden, dass in Abweichung von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung der Gewerbeordnung (GewV) für die regelmäßige Übermittlung der Daten der Gewerbeanzeigen gemäß § 14 Abs. 5 der Gewerbeordnung die Gemeinden zuständig sind, die hierzu gegenüber dem Landratsamt schriftlich ihr Einvernehmen erklärt haben.

§ 2
Änderung des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit

Das Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 1994 (GVBl S. 555, BayRS 2020-6-1-I), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 26. Juli 2004 (GVBl S. 272), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Überschrift des Art. 9 durch den Klammerhinweis "(aufgehoben)" ersetzt.

2. Art. 4 Abs. 5,

(5) Die Aufsichtsbehörde kann auf die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft hinwirken. Sie kann hierzu insbesondere mit den in Betracht kommenden Körperschaften und Personen gemeinsame Besprechungen abhalten.

Art. 5 Abs. 3,

(3) Treten Gebietskörperschaften in Verhandlungen mit dem Ziel ein, eine besondere Arbeitsgemeinschaft zu bilden, so haben sie ihre Aufsichtsbehörden zu unterrichten. Die Bildung der Arbeitsgemeinschaft, ihre Änderung oder ihre Aufhebung sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.

Art. 9

Art. 9 Abschluss der Zweckvereinbarung

(1) Treten Gebietskörperschaften in Verhandlungen mit dem Ziel ein, eine Zweckvereinbarung zu schließen, so haben sie ihre Aufsichtsbehörde zu unterrichten.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann auf den Abschluss einer Zweckvereinbarung hinwirken. Sie kann hierzu insbesondere mit den in Betracht kommenden Körperschaften gemeinsame Besprechungen abhalten.

und Art. 12 Abs. 4

(4) Will die Aufsichtsbehörde die Genehmigung versagen, so hat sie das vorher mit den Beteiligten zu erörtern. Diese Erörterung kann in einer gemeinsamen Besprechung nach Art. 9 Abs. 2 Satz 2 stattfinden.

werden aufgehoben.

3. Art. 18 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 entfällt die Absatzbezeichnung.

b) Abs. 2 und 3

(2) Treten Gebietskörperschaften in Verhandlungen mit dem Ziel ein, einen Zweckverband zu bilden, so haben sie ihre Aufsichtsbehörde zu unterrichten.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann auf die Bildung eines Zweckverbands hinwirken. Sie kann hierzu insbesondere mit den in Betracht kommenden Körperschaften und Personen gemeinsame Besprechungen abhalten.

werden aufgehoben.

4. Art. 20 Abs. 3

(3) Will die Aufsichtsbehörde die Genehmigung versagen, so hat sie das vorher mit den Verbandsmitgliedern zu erörtern. Die Erörterung kann in einer gemeinsamen Besprechung nach Art. 18 Abs. 3 Satz 2 stattfinden.

wird aufgehoben.

§ 3
Änderung des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes

Das Bayerische Straßen- und Wegegesetz - BayStrWG - (BayRS 91-1-I), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 2005 (GVBl S. 287) wird wie folgt geändert:

1. Art. 6 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgender neuer Abs. 7 eingefügt:

"(7) Bei Straßen, deren Bau in einem Bebauungsplan geregelt wird und für die die Gemeinde Träger der Straßenbaulast ist, kann die Widmung in diesem Verfahren mit der Maßgabe verfügt werden, dass sie mit der Verkehrsübergabe wirksam wird, wenn die Voraussetzungen des Abs. 3 in diesem Zeitpunkt vorliegen. Abs. 6 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend."

b) Der bisherige Abs. 7 wird Abs. 8.

2. Art. 7 Abs. 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Art. 6 Abs. 6 gilt entsprechend."Art. 6 Abs. 6 und 7 gelten entsprechend."

3. Art. 8 Abs. 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Art. 6 Abs. 6 gilt entsprechend."Art. 6 Abs. 6 und 7 gelten entsprechend."

§ 4
Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern

Das Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayOPNVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 1996 (GVBl S. 336, BayRS 922-1-W), zuletzt geändert durch § 9 des Gesetzes vom 26. Juli 2004 (GVBl S. 272), wird wie folgt geändert:

1. In Art. 12 wird das Wort "haben" durch das Wort "können" und das Wort "aufzustellen" durch das Wort "aufstellen" ersetzt.

2. In Art. 13 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "haben" durch das Wort "können" und das Wort "durchzuführen" durch das Wort "durchführen" ersetzt.

3. In Art. 17 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "jährlich" durch die Worte "alle zwei Jahre" ersetzt.

§ 5
Änderung des Bayerischen Wassergesetzes

Art. 59 Abs. 3 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1994 (GVBl S. 822, BayRS 753-1-UG), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2006 (GVBl S.1004), erhält folgende Fassung:

altneu
(3) § 9a WHG gilt entsprechend."(3) Für die nach Abs. 1 beantragte Anlage gilt die Genehmigung als erteilt, wenn die Kreisverwaltungsbehörde nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags anders entscheidet. Teilt die Kreisverwaltungsbehörde schon vor Ablauf der Frist mit, dass gegen die mit dem Antrag angestrebte Genehmigung keine Bedenken bestehen, gilt die Genehmigung bereits mit Zugang dieser Mitteilung als erteilt. Die Kreisverwaltungsbehörde kann durch Bescheid, der innerhalb der Frist nach Satz 1 bekannt gegeben werden muss, die Frist um höchstens zwei Monate verlängern. § 9a WHG gilt entsprechend."

§ 6
Änderung des Gesetzes über Zuständigkeiten im Verkehrswesen

Dem Art. 8 des Gesetzes über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk) vom 28. Juni 1990 (GVBl S. 220, BayRS 9210-1-W), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 129 des Gesetzes vom 7. August 2003 (GVBl S. 497), wird folgender Abs. 3 angefügt:

"(3) Kreisfreie Gemeinden und der Freistaat Bayern, vertreten durch das jeweilige staatliche Landratsamt, können sich zu einem Zweckverband gemäß dem Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit zusammenschließen und ihm die Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörden für die Fahrzeugzulassung übertragen."

§ 7
Änderung der Gemeindeordnung

Art. 60 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch. § 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2006 (GVBl S. 975) wird wie folgt geändert:

1. Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "vorberatende" gestrichen.

b) Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Der Stadtrat kann dabei den Bezirksausschüssen Angelegenheiten zur endgültigen Entscheidung unter Beachtung der Belange der gesamten Stadt übertragen."Der Stadtrat und in Angelegenheiten nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der erste Bürgermeister können dabei den Bezirksausschüssen die Vorberatung oder die Entscheidung unter Beachtung der Belange der gesamten Stadt übertragen."

2. In Abs. 3 Satz 2 werden die Worte "vom Stadtrat" gestrichen.

§ 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 2007 in Kraft. § 1 sowie die hierauf beruhenden Satzungen, Verordnungen und Beschlüsse treten mit Ablauf des 30. April 2011 außer Kraft.