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KommZG - Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit
- Bayern -

Fassung vom 20. Juni 1994
(GVBl 1994, S. 555; 10.08.1994 S. 761; 26.07.1995 S. 376; 28.06.1996 S. 223; 26.07.1997 S. 344; 24.07.1998 S. 424; 24.12.2002 S. 962; 26.07.2004 S. 272; 10.04.2007 S. 271 07; 27.07.2009 S. 400 09; 20.12.2011 S. 689 11; 16.02.2012 S. 30 12; 11.12.2012 S. 619 12a; 22.07.2014 S. 286 14a; 22.12.2015 S. 458 15; 22.03.2018 S. 145 18; 26.03.2019 S. 98 19; 09.03.2021 S. 74 21; 22.07.2022 S. 374 22; 09.12.2022 S. 674 22a; 31.07.2023 S. 385 23 i.K.)
Gl.-Nr.: 2020-6-1-I



Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

Art. 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die kommunale Zusammenarbeit von Gemeinden, Landkreisen und Bezirken. Verwaltungsgemeinschaften stehen für ihren Aufgabenbereich Gemeinden gleich; das gilt auch für die Eigentümer gemeindefreier Grundstücke, soweit sie öffentliche Aufgaben zu erfüllen haben, die im Gemeindegebiet der Gemeinde obliegen. Andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, ferner natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts können sich nur nach den Vorschriften dieses Gesetzes an der Zusammenarbeit beteiligen.

(2) Für die Beteiligung von Zweckverbänden an der kommunalen Zusammenarbeit gelten die gleichen Vorschriften wie für die ihnen angehörenden Gemeinden, Landkreise oder Bezirke. Für die Beteiligung selbständiger Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts sind die für ihre Gewährträger geltenden Vorschriften maßgebend.

(3) Vorschriften anderer Gesetze über die kommunale Zusammenarbeit oder die gemeinsame Wahrnehmung von Aufgaben in privatrechtlicher Form bleiben unberührt. Auf Planungsverbände nach § 205 des Baugesetzbuchs sind unbeschadet des § 205 Abs. 2 bis 5 des Baugesetzbuchs die für die Zweckverbände geltenden Vorschriften dieses Gesetzes einschließlich des Art. 20 entsprechend anzuwenden.

(4) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden, wenn es gesetzlich ausgeschlossen ist, Aufgaben oder Befugnisse gemeinsam wahrzunehmen. Das Recht, Steuern zu erheben und eine eigene Polizei zu errichten, kann nicht übertragen werden.

Art. 2 Rechtsformen der kommunalen Zusammenarbeit

(1) Für die kommunale Zusammenarbeit können kommunale Arbeitsgemeinschaften gegründet, Zweckvereinbarungen geschlossen und Zweckverbände sowie gemeinsame Kommunalunternehmen gebildet werden.

(2) Durch kommunale Arbeitsgemeinschaften und Zweckvereinbarungen entstehen keine neuen Rechtspersönlichkeiten.

(3) Die Zweckverbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie verwalten ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze unter eigener Verantwortung.

(4) Gemeinsame Kommunalunternehmen sind selbständige Unternehmen in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts, die von mehreren kommunalen Gebietskörperschaften getragen werden.

Art. 3 Voraussetzungen der kommunalen Zusammenarbeit

(1) Gemeinden, Landkreise und Bezirke können nach den Vorschriften dieses Gesetzes zusammenarbeiten, um Aufgaben, zu deren Wahrnehmung sie berechtigt oder verpflichtet sind, gemeinsam zu erfüllen. Das gilt nicht für Gemeinden, die der gleichen Verwaltungsgemeinschaft angehören, wenn die Verwaltungsgemeinschaft die Aufgabe ebenso wirkungsvoll und wirtschaftlich erfüllen kann.

(2) Sieht dieses Gesetz eine Verpflichtung zur Zusammenarbeit vor (Art. 16 und 28), so kann sie nur zwischen Gebietskörperschaften gleicher Art angeordnet werden, ferner zwischen kreisfreien und kreisangehörigen Gemeinden und zwischen Landkreisen und kreisfreien Gemeinden, wenn diese Gebietskörperschaften gleiche Pflichtaufgaben zu erfüllen haben.

Zweiter Teil
Kommunale Arbeitsgemeinschaften

Art. 4 Einfache Arbeitsgemeinschaften 07

(1) Gemeinden, Landkreise und Bezirke können durch öffentlich-rechtlichen Vertrag eine Arbeitsgemeinschaft bilden. An ihr können sich auch sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, ferner natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts beteiligen.

(2) Die Arbeitsgemeinschaft befasst sich mit Angelegenheiten, welche die an ihr Beteiligten gemeinsam berühren. Sie dient insbesondere dazu, Planungen der einzelnen Beteiligten und das Tätigwerden von Einrichtungen aufeinander abzustimmen, gemeinsame Flächennutzungspläne vorzubereiten und die gemeinsame wirtschaftliche und zweckmäßige Erfüllung der Aufgaben in einem größeren nachbarlichen Gebiet sicherzustellen.

(3) Durch die Beteiligung an einer Arbeitsgemeinschaft werden die Rechte und Pflichten der Beteiligten als Träger von Aufgaben und Befugnissen gegenüber Dritten nicht berührt.

(4) In dem öffentlich-rechtlichen Vertrag sind die Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft und, soweit das erforderlich ist, die Geschäftsordnung und die Deckung des Finanzbedarfs zu regeln. Der Vertrag wird wirksam, sobald er von allen Beteiligten beschlossen und unterschrieben ist. In dem Vertrag kann ein anderer Zeitpunkt für sein Wirksamwerden bestimmt werden.

Art. 5 Besondere Arbeitsgemeinschaften 07

(1) Es kann vereinbart werden, dass die Beteiligten an Beschlüsse der Arbeitsgemeinschaft gebunden sind, wenn die zuständigen Organe aller Beteiligten diesen Beschlüssen zugestimmt haben. Ferner kann vereinbart werden, dass die Beteiligten an Beschlüsse über Angelegenheiten der Geschäftsführung und des Finanzbedarfs, Verfahrensfragen und den Erlass von Richtlinien für die Planung und Durchführung einzelner Aufgaben gebunden sind, wenn die Mehrheit der zuständigen Organe der beteiligten Gebietskörperschaften diesen Beschlüssen zugestimmt hat.

(2) Es kann vereinbart werden, dass die zuständigen Organe der Beteiligten verpflichtet sind, binnen drei Monaten über Anregungen der Arbeitsgemeinschaft zu beschließen; in der Vereinbarung kann eine andere Frist festgelegt werden.

Art. 6 Aufhebung und Kündigung besonderer Arbeitsgemeinschaften

(1) Wird eine besondere Arbeitsgemeinschaft aufgehoben, so hat eine Auseinandersetzung stattzufinden, soweit das erforderlich ist. Der Vertrag soll hierüber das Nähere bestimmen.

(2) Wird eine besondere Arbeitsgemeinschaft auf unbestimmte Zeit oder auf mehr als 20 Jahre gebildet, so ist in der Vereinbarung über ihre Bildung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen, innerhalb welcher Frist und in welcher Form sie von den Beteiligten gekündigt werden kann (ordentliche Kündigung). Eine besondere Arbeitsgemeinschaft kann auch aus wichtigem Grund gekündigt werden (außerordentliche Kündigung).

Dritter Teil
Zweckvereinbarungen

Art. 7 Beteiligte und Aufgaben

(1) Gemeinden, Landkreise und Bezirke können durch öffentlich-rechtlichen Vertrag eine Zweckvereinbarung schließen.

(2) Auf Grund einer Zweckvereinbarung können die beteiligten Gebietskörperschaften einer von ihnen einzelne oder alle mit einem bestimmten Zweck zusammenhängenden Aufgaben übertragen; eine Gebietskörperschaft kann dabei insbesondere gestatten, dass die übrigen eine von ihr betriebene Einrichtung mitbenutzen. Der Umfang der übertragenen Aufgaben soll im Verhältnis zum Umfang der entsprechenden eigenen Aufgaben der übernehmenden Gebietskörperschaft nachrangig sein.

(3) Auf Grund einer Zweckvereinbarung können die beteiligten Gebietskörperschaften einzelne oder alle mit einem bestimmten Zweck zusammenhängenden Aufgaben gemeinschaftlich durchführen und hierzu gemeinschaftliche Einrichtungen schaffen oder betreiben.

(4) In einer Zweckvereinbarung kann auch geregelt werden, dass eine Gebietskörperschaft den beteiligten anderen Gebietskörperschaften Dienstkräfte zur Erfüllung ihrer Aufgaben zeitanteilig zur Verfügung stellt.

(5) Ein Zweckverband kann eine Zweckvereinbarung abschließen, soweit das der Erfüllung der ihm von seinen Mitgliedern übertragenen Aufgaben dient. Darüber hinaus kann er mit Zustimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl in der Verbandsversammlung durch eine Zweckvereinbarung Aufgaben anderer Gebietskörperschaften übernehmen, wenn

  1. diese Aufgaben seinen Aufgaben gleichartig sind,
  2. der Umfang der Aufgaben im Verhältnis zum Umfang der dem Zweckverband von seinen Mitgliedern übertragenen Aufgaben nachrangig ist,
  3. die anderen Gebietskörperschaften sich in der Zweckvereinbarung das Recht zur Steuerung der Aufgabenerfüllung vorbehalten,
  4. in der Zweckvereinbarung ein angemessener Kostenersatz vereinbart wird und
  5. die Übernahme der Aufgaben dem öffentlichen Wohl entspricht, z.B. der Verwaltungsvereinfachung oder Kostensenkung im Rahmen nachbarschaftlicher Zusammenarbeit dient.

Art. 8 Übergang der Befugnisse

(1) Wird einer Gebietskörperschaft durch Zweckvereinbarung eine Aufgabe übertragen (Art. 7 Abs. 2), so gehen auch die zur Erfüllung dieser Aufgabe notwendigen Befugnisse auf sie über, es sei denn, dass in der Zweckvereinbarung ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird.

(2) Die übrigen Beteiligten werden durch die Zweckvereinbarung von ihrer gesetzlichen Pflicht insoweit befreit, als gesetzliche Aufgaben auf eine andere Gebietskörperschaft übertragen werden oder Befugnisse auf sie übergehen.

(3) Im Fall des Art. 7 Abs. 3 verbleiben die Befugnisse bei den Beteiligten; sie können nicht gemeinschaftlich ausgeübt werden.

(4) Gebietskörperschaften, denen gemäß Art. 7 Abs. 4 Dienstkräfte zur Verfügung gestellt werden, können ihnen wie eigenen Bediensteten Befugnisse übertragen.

Art. 9 (aufgehoben) 07

Art. 10 Inhalt

(1) Die Zweckvereinbarung muss die Aufgaben aufführen, die einer der beteiligten Gebietskörperschaften übertragen oder die gemeinschaftlich durchgeführt werden sollen.

(2) Werden Aufgaben übertragen, so kann den übrigen Beteiligten durch die Zweckvereinbarung das Recht auf Anhörung oder Zustimmung in bestimmten Angelegenheiten eingeräumt werden.

(3) In der Zweckvereinbarung kann ein angemessener Kostenersatz für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben vorgesehen werden; er darf höchstens so bemessen sein, dass der nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung berechnete Aufwand gedeckt wird.

(4) Werden Aufgaben gemeinschaftlich durchgeführt, so muss die Zweckvereinbarung bestimmen, nach welchem Maßstab der Aufwand unter die Beteiligten verteilt wird.

Art. 11 Satzungs- und Verordnungsrecht

(1) Durch die Zweckvereinbarung kann der Gebietskörperschaft, auf die Aufgaben übergehen, das Recht übertragen werden, zur Erfüllung dieser Aufgaben Satzungen und Verordnungen auch für das Gebiet der übrigen Beteiligten zu erlassen. Bereits geltende Satzungen und Verordnungen der Gebietskörperschaft können auch durch die Zweckvereinbarung auf dieses Gebiet erstreckt werden; sie sind in der Zweckvereinbarung unter Angabe ihrer Fundstelle genau zu bezeichnen. Die übrigen Beteiligten haben in der für die Bekanntmachung ihrer Satzungen vorgesehenen Form auf die Veröffentlichung der Satzungen oder Verordnungen hinzuweisen.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 kann in der Zweckvereinbarung bestimmt werden, dass die Gebietskörperschaft im Geltungsbereich der von ihr erlassenen Satzungen oder Verordnungen alle zu deren Durchführung erforderlichen Maßnahmen wie im eigenen Gebiet treffen kann.

Art. 12 Anzeige und Genehmigung 07

(1) Eine Zweckvereinbarung, nach der nur Aufgaben übertragen oder gemeinschaftlich durchgeführt werden, ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.

(2) Eine Zweckvereinbarung, durch die eine beteiligte Gebietskörperschaft auch Befugnisse erhält, bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung kann nur versagt werden, wenn dem Abschluss der Zweckvereinbarung Gründe des öffentlichen Wohls entgegenstehen, der Abschluss der Vereinbarung nicht zulässig ist oder die Vereinbarung den gesetzlichen Vorschriften nicht entspricht. Sollen durch die Zweckvereinbarung Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises wahrgenommen werden, so entscheidet die Aufsichtsbehörde nach Anhörung der Fachaufsichtsbehörde über die Genehmigung nach pflichtgemäßem Ermessen. Äußert sich die Fachaufsichtsbehörde nicht binnen eines Monats nach Eingang der Anfrage, kann die Aufsichtsbehörde davon ausgehen, dass die von der Fachaufsichtsbehörde zu vertretenden Belange von der Zweckvereinbarung nicht berührt werden.

(3) Ist für die Durchführung einer Angelegenheit, zu deren Erfüllung eine Zweckvereinbarung abgeschlossen werden soll, eine besondere Genehmigung erforderlich, so kann die Vereinbarung nicht genehmigt werden, wenn zu erwarten ist, dass die besondere Genehmigung versagt wird.

Art. 13 Amtliche Bekanntmachung und Wirksamwerden

(1) Die Aufsichtsbehörde hat eine genehmigungspflichtige Zweckvereinbarung und ihre Genehmigung in ihrem Amtsblatt amtlich bekanntzumachen. Die Zweckvereinbarung wird am Tag nach der amtlichen Bekanntmachung wirksam.

(2) Teile einer genehmigungspflichtigen Zweckvereinbarung, die nur das Verhältnis der Beteiligten untereinander betreffen, ohne dass Rechte oder Pflichten Dritter berührt werden, brauchen nicht amtlich bekannt gemacht zu werden.

(3) Eine anzeigepflichtige Zweckvereinbarung wird ohne amtliche Bekanntmachung wirksam, sobald sie von allen Beteiligten beschlossen und unterschrieben ist.

(4) In der Zweckvereinbarung kann ein Zeitpunkt für ihr Wirksamwerden abweichend von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 bestimmt werden.

Art. 14 Änderung, Aufhebung und Kündigung

(1) War die Zweckvereinbarung anzeigepflichtig, so ist auch ihre Änderung oder Aufhebung der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.

(2) War die Zweckvereinbarung genehmigungspflichtig, so bedarf auch ihre Änderung oder Aufhebung der Genehmigung. Die Vorschriften des Art. 12 über die Genehmigung einer Zweckvereinbarung gelten entsprechend. Der Genehmigung zur Aufhebung oder zur Änderung auf Grund einer Kündigung können Gründe des öffentlichen Wohls nur entgegenstehen, wenn die Voraussetzungen für eine Pflichtvereinbarung vorliegen.

(3) Ist die Zweckvereinbarung nicht befristet oder auf mehr als 20 Jahre geschlossen, so muss sie bestimmen, unter welchen Voraussetzungen, innerhalb welcher Frist und in welcher Form sie von einem Beteiligten gekündigt werden kann (ordentliche Kündigung). Jede Zweckvereinbarung kann auch aus wichtigem Grund gekündigt werden (außerordentliche Kündigung).

(4) Wird eine Zweckvereinbarung aufgehoben, so hat eine Auseinandersetzung stattzufinden, soweit das erforderlich ist. Die Zweckvereinbarung soll hierüber das Nähere bestimmen.

(5) Wird die Zweckvereinbarung geändert oder aufgehoben, so gilt Art. 13 entsprechend.

Art. 15 Wegfall von Beteiligten

(1) Wird eine Gebietskörperschaft, die an einer Zweckvereinbarung beteiligt ist, in eine andere Gebietskörperschaft eingegliedert oder mit einer anderen zusammengeschlossen, so tritt die Gebietskörperschaft, in welche die an der Zweckvereinbarung beteiligte Körperschaft eingegliedert oder zu der sie zusammengeschlossen wird, an die Stelle der früheren. Das gleiche gilt, wenn eine Gebietskörperschaft auf mehrere andere aufgeteilt wird oder wenn ihre Aufgaben oder Befugnisse, die Gegenstand der Zweckvereinbarung sind, auf eine oder mehrere andere Gebietskörperschaften übergehen.

(2) Wenn Gründe des öffentlichen Wohls nicht entgegenstehen, kann jeder Beteiligte die Zweckvereinbarung bis zum Ablauf von drei Monaten nach dem Eintritt der neuen Körperschaft kündigen. Die Art. 13 und 14 Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.

Art. 16 Pflichtvereinbarung 15

(1) Ist der Abschluss einer Zweckvereinbarung zur Erfüllung von Pflichtaufgaben einer Gebietskörperschaft aus zwingenden Gründen des öffentlichen Wohls geboten, so kann die Aufsichtsbehörde den beteiligten Gebietskörperschaften eine angemessene Frist setzen, die Zweckvereinbarung zu schließen.

(2) Kommt innerhalb der Frist die Zweckvereinbarung nicht zustande, so trifft die Aufsichtsbehörde eine Regelung, die wie eine Vereinbarung zwischen den Beteiligten gilt (Pflichtvereinbarung). Ehe die Aufsichtsbehörde hierüber entscheidet, muss sie den beteiligten Gebietskörperschaften Gelegenheit geben, ihre Auffassung darzulegen. Die Erörterung kann in einer gemeinsamen Besprechung nach Art. 9 Abs. 2 Satz 2 stattfinden.

(3) Die Art. 8, 10, 11 und 13 bis 15 gelten entsprechend. Die Pflichtvereinbarung kann jedoch von den Beteiligten nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde geändert werden. Für die Genehmigung gelten Art. 12 Abs. 2 Sätze 2 und 3 und Abs. 3 entsprechend.

(4) Die Beteiligten können eine Pflichtvereinbarung nicht von sich aus aufheben. Sind die Gründe für eine Pflichtvereinbarung weggefallen, so hat die Aufsichtsbehörde das den Beteiligten mitzuteilen. Die Pflichtvereinbarung gilt in diesem Fall als einfache Zweckvereinbarung weiter; sie kann von jedem Beteiligten innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit dem Zugang der Mitteilung gekündigt werden.

Vierter Teil
Zweckverbände

1. Abschnitt
Bildung und grundsätzliche Bestimmungen

Art. 17 Beteiligte und Aufgaben 14a

(1) Gemeinden, Landkreise und Bezirke können sich zu einem Zweckverband (Freiverband) zusammenschließen und ihm einzelne Aufgaben oder alle mit einem bestimmten Zweck zusammenhängenden Aufgaben übertragen.

(2) Neben einer der in Absatz 1 genannten Gebietskörperschaften können auch andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts Mitglieder eines Zweckverbands sein, wenn nicht die für sie geltenden besonderen Vorschriften die Beteiligung ausschließen. Ebenso können natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts Mitglieder eines Zweckverbands sein, wenn die Erfüllung der Verbandsaufgaben dadurch gefördert wird und Gründe des öffentlichen Wohls nicht entgegenstehen.

(3) Die Mitgliedschaft einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbands außerhalb des Freistaates Bayern oder einer sonstigen nicht der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts in einem Zweckverband, der innerhalb des Freistaates Bayern seinen Sitz hat, bedarf der Genehmigung des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration. Das gleiche gilt, wenn eine Gemeinde, ein Landkreis, ein Bezirk oder eine sonstige der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts in einem Zweckverband Mitglied werden will, der seinen Sitz außerhalb des Freistaates Bayern hat.

Art. 18 Bildung des Zweckverbands 07

Die Rechtsverhältnisse des Zweckverbands werden im Rahmen dieses Gesetzes durch eine von den Beteiligten zu vereinbarende Verbandssatzung geregelt.

Art. 19 Inhalt der Verbandssatzung

(1) Die Verbandssatzung muss enthalten

  1. 1.den Namen und den Sitz des Zweckverbands,
  2. die Verbandsmitglieder und den räumlichen Wirkungsbereich des Zweckverbands,
  3. die Aufgaben des Zweckverbands,
  4. die Sitz- und Stimmenverteilung in der Verbandsversammlung,
  5. den Maßstab, nach dem die Verbandsmitglieder zur Deckung des Finanzbedarfs des Zweckverbands beizutragen haben (Umlegungsschlüssel).

(2) Die Verbandssatzung kann darüber hinaus weitere Vorschriften enthalten über

  1. die Verfassung und Verwaltung,
  2. die Verbandswirtschaft,
  3. die Abwicklung im Fall der Auflösung des Zweckverbands,
  4. die Schlichtung von Streitigkeiten durch ein besonderes Schiedsverfahren,
  5. sonstige Rechtsverhältnisse des Zweckverbands,

soweit dieses Gesetz keine Vorschriften enthält oder die Regelung in der Verbandssatzung zulässt.

Art. 20 Genehmigung der Verbandssatzung 07

(1) Die Verbandssatzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung kann nur versagt werden, wenn der Bildung des Zweckverbands Gründe des öffentlichen Wohls entgegenstehen, die Bildung des Verbands unzulässig ist oder die Satzung den gesetzlichen Vorschriften nicht entspricht. Sollen durch den Zweckverband Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises wahrgenommen werden, so entscheidet die Aufsichtsbehörde nach Anhörung der Fachaufsichtsbehörde über die Genehmigung nach pflichtgemäßem Ermessen. Äußert sich die Fachaufsichtsbehörde nicht binnen eines Monats nach Eingang der Anfrage, kann die Aufsichtsbehörde davon ausgehen, dass die von der Fachaufsichtsbehörde zu vertretenden Belange von der Bildung des Zweckverbands nicht berührt werden.

(2) Ist für die Übernahme oder Durchführung einer Aufgabe, für die der Zweckverband gebildet werden soll, eine besondere Genehmigung erforderlich, so kann die Verbandssatzung nicht genehmigt werden, wenn zu erwarten ist, dass die besondere Genehmigung versagt wird.

Art. 21 Amtliche Bekanntmachung der Verbandssatzung, Zeitpunkt des Entstehens des Zweckverbands

(1) Die Aufsichtsbehörde hat die Verbandssatzung und ihre Genehmigung in ihrem Amtsblatt amtlich bekanntzumachen. Der Zweckverband entsteht am Tag nach dieser Bekanntmachung, wenn nicht in der Verbandssatzung ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. Nach der ordnungsgemäßen Bekanntmachung können Rechtsverstöße bei der Gründung des Zweckverbands nur mit Wirkung für die Zukunft geltend gemacht werden.

(2) Verbandsmitglieder, die Gebietskörperschaften sind, sollen in der für die Bekanntmachung ihrer Satzungen vorgesehenen Form auf die Veröffentlichung nach Absatz 1 Satz 1 hinweisen.

Art. 22 Übergang von Aufgaben und Befugnissen, Satzungs- und Verordnungsrecht

(1) Das Recht und die Pflicht der Verbandsmitglieder, die dem Zweckverband übertragenen Aufgaben zu erfüllen und die dazu notwendigen Befugnisse auszuüben, gehen auf den Zweckverband über.

(2) Der Zweckverband kann an Stelle der Verbandsmitglieder Satzungen und Verordnungen für das übertragene Aufgabengebiet erlassen.

(3) Die Verbandssatzung kann den Übergang einzelner Befugnisse und das Recht, Satzungen und Verordnungen zu erlassen, ausschließen; das gilt nicht, wenn der Übergang nach der Natur der übertragenen Aufgaben zwingend erforderlich ist.

(4) Hat der Zweckverband nach den ihm in der Verbandssatzung übertragen Aufgaben an Stelle der Verbandsmitglieder deren Beteiligung an Unternehmen oder deren Mitgliedschaft an Verbänden zu übernehmen, so sind die einzelnen Verbandsmitglieder zu den entsprechenden Rechtsgeschäften und Verwaltungsmaßnahmen verpflichtet.

Art. 23 Dienstherrneigenschaft 09 23

(1) Den Zweckverbänden steht das Recht zu, Dienstherr von Beamtinnen und Beamten zu sein, wenn ihnen nur Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts angehören, die selbst Dienstherrneigenschaft besitzen. Anderen Zweckverbänden kann das Recht, Dienstherr von Beamten zu sein, mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde durch die Verbandssatzung verliehen werden.

(2) Gehen Aufgaben eines Zweckverbands wegen Auflösung oder aus anderen Gründen ganz oder teilweise auf andere juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit über, so gilt für die Übernahme und die Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten und Versorgungsempfänger des Zweckverbands Art. 51 bis 54 und 69 BayBG, bei länderübergreifendem Vermögensübergang § § 16 bis 19 des Beamtenstatusgesetzes. Die Verbandssatzung eines Zweckverbands, der Dienstherr von Beamten werden soll, muss Bestimmungen darüber enthalten, wer die Beamtinnen und Beamten und sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger zu übernehmen hat, wenn der Zweckverband aufgelöst wird, ohne dass seine bisherigen Aufgaben auf andere juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit übergehen.

Art. 24 Amtliche Bekanntmachung von Satzungen und Verordnungen des Zweckverbands

(1) Der Zweckverband macht seine Satzungen und Verordnungen in seinem Amtsblatt amtlich bekannt. Unterhält er kein eigenes Amtsblatt, werden die Satzungen und Verordnungen im Amtsblatt des Landratsamts oder des Landkreises oder den Amtsblättern aller Beteiligten, wenn sich der räumliche Wirkungskreis des Zweckverbands über den Landkreis hinaus erstreckt, im Amtsblatt der Aufsichtsbehörde oder den Amtsblättern aller Beteiligten bekannt gemacht.

(2) Verbandsmitglieder, die Gebietskörperschaften sind, sollen in der für die Bekanntmachung ihrer Satzungen vorgesehenen Form auf die Veröffentlichung nach Absatz 1 hinweisen.

Art. 25 Wappenführung

Der Zweckverband führt weder Fahne noch eigenes Wappen. Mit Zustimmung eines Verbandsmitglieds kann er dessen Wappen führen. Die Führung des kleinen Staatswappens regelt sich nach den hierfür geltenden besonderen Vorschriften.

Art. 26 Anzuwendende Vorschriften 12a

(1) Soweit nicht dieses Gesetz oder in seinem Rahmen die Verbandssatzung besondere Vorschriften enthalten, sind auf den Zweckverband die für Gemeinden geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Gehören einem Zweckverband als kommunale Gebietskörperschaft nur Landkreise oder nur Landkreise und Bezirke an, so sind die für Landkreise, gehören ihm nur Bezirke an, so sind die für Bezirke geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Die Verbandssatzung kann mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde vorschreiben, dass abweichend von den Sätzen 1 und 2 die Vorschriften entsprechend anzuwenden sind, die für andere dem Zweckverband angehörende Gebietskörperschaften gelten.

(2) In Satzungen des Zweckverbands können Zuwiderhandlungen als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbuße bedroht werden, soweit das nach den Vorschriften, die gemäß Absatz 1 entsprechend anwendbar sind, zulässig ist (bewehrte Satzungen).

(3) Für die Voraussetzungen und das Verfahren zum Erlass von Verordnungen, deren Übertretung mit Strafe oder als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bedroht ist, gelten die Vorschriften des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes entsprechend; Art. 24 bleibt unberührt.

(4) Verordnungen, zu deren Erlass die Zweckverbände ermächtigt sind, werden von der Verbandsversammlung, dringliche Verordnungen vom Verbandsvorsitzenden, als Verbandsverordnung erlassen.

Art. 27 Ausgleich 15

(1) Neben der Verbandssatzung können die Beteiligten Abmachungen über den Ausgleich von Vorteilen und Nachteilen treffen, die sich aus der Bildung des Zweckverbands ergeben. Entsprechendes gilt für den Ausgleich von Vor- und Nachteilen aus der Tätigkeit des Zweckverbands, wenn eine Regelung in der Verbandssatzung oder durch die Festsetzung der Verbandsumlage nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist. Die Abmachungen sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.

(2) Auf Antrag sämtlicher Beteiligter, für die ein Ausgleich in Betracht kommt, regelt die Aufsichtsbehörde diesen Ausgleich. Für einen Pflichtverband kann die Aufsichtsbehörde den Ausgleich auch dann regeln, wenn sie einen solchen für erforderlich hält und die betroffenen Beteiligten sich nicht innerhalb einer von der Aufsichtsbehörde gesetzten angemessenen Frist einigen.

Art. 28 Pflichtverband

(1) Ist die Bildung eines Zweckverbands zur Erfüllung von Pflichtaufgaben einer Gebietskörperschaft aus zwingenden Gründen des öffentlichen Wohls geboten, so kann die Aufsichtsbehörde den Beteiligten eine angemessene Frist setzen, den Zweckverband zu bilden.

(2) Kommt innerhalb der Frist der Zweckverband nicht zustande, so bildet ihn die Aufsichtsbehörde dadurch, dass sie die Verbandssatzung erlässt (Pflichtverband). Ehe die Aufsichtsbehörde hierüber entscheidet, muss sie den beteiligten Gebietskörperschaften Gelegenheit geben, ihre Auffassung zur Bildung des Zweckverbands und zur Verbandssatzung darzulegen; die Erörterung kann in einer gemeinsamen Besprechung nach Art. 18 Abs. 3 Satz 2 stattfinden. Art. 21 gilt entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn aus den in Absatz 1 genannten Gründen eine weitere Gebietskörperschaft an einen bestehenden Zweckverband angeschlossen werden muss.

(4) Die Vorschriften über den Inhalt der Verbandssatzung (Art. 19) gelten auch für Pflichtverbände. Soweit erforderlich, muss die Verbandssatzung die Ausstattung des Zweckverbands mit Dienstkräften regeln.

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