Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Umsetzung der Polizeiorganisationsreform
Vom 20. Dezember 2007
(GVBl. Nr. 29 vom 27.12.2007 S. 944)
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1 Änderung des Polizeiorganisationsgesetzes
Das Gesetz über die Organisation der Bayerischen Staatlichen Polizei - Polizeiorganisationsgesetz - POG - (BayRS 2012-2-1-I), zuletzt geändert durch Art. 41 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. Juli 2005 (GVBl S. 287), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Der Art. 5 wird aufgehoben.
b) In Art. 14 wird der Klammerhinweis "(gegenstandslos)" durch das Wort "Übergangsvorschrift" ersetzt.
2. Art. 4 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Landespolizei gliedert sich in
| "Die Landespolizei gliedert sich in
|
bb) In Satz 2 werden das Wort "Direktionen" und das Komma gestrichen.
b) Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa) Sätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
Für die Wahrnehmung der grenzpolizeilichen Aufgaben der Landespolizei wird ein Präsidium zur Führungsstelle Grenze bestimmt. Diesem Präsidium werden, soweit erforderlich, Grenzpolizeiinspektionen unmittelbar nachgeordnet, denen innerhalb ihres örtlichen Dienstbereichs auch allgemeinpolizeiliche Aufgaben übertragen werden können. | "Für die Wahrnehmung der grenzpolizeilichen Aufgaben der Landespolizei kann ein Präsidium zur Führungsstelle Grenze bestimmt werden. Soweit Dienststellen der Landespolizei derartige Aufgaben wahrnehmen, unterliegen sie dessen fachlicher Weisung." |
bb) Satz 3
Soweit andere Dienststellen der Landespolizei grenzpolizeiliche Aufgaben wahrnehmen, unterliegen sie der fachlichen Weisung der in Satz 1 genannten Führungsstelle.
wird aufgehoben.
cc) Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden Sätze 3 und 4.
Art. 5 Erprobungsklausel(1) Zur Erprobung neuer Organisationsstrukturen wird im Bereich des Polizeipräsidiums Unterfranken (§ 1 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Polizeiorganisationsgesetzes (DVPOG) vom 10. März 1998 (GVBl S. 136, BayRS 2012-2-1-1-I), geändert durch Verordnung vom 16. Februar 2002 (GVBl S. 91), in Verbindung mit Nr. 6 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 DVPOG ) ein Polizeipräsidium Unterfranken (neu) eingerichtet. Es tritt für die Zeit der Erprobung an die Stelle des Polizeipräsidiums und der Polizeidirektionen und nimmt deren Aufgaben wahr. Der Leiter des Polizeipräsidiums Unterfranken (neu) nimmt auch die nach dem Polizeiaufgabengesetz (PAG) dem Leiter des Polizeipräsidiums und der Polizeidirektionen zugewiesenen Befugnisse wahr; er kann diese auch auf einen ihm nachgeordneten Abteilungsleiter übertragen. Art. 33 Abs. 5 Sätze 3 bis 5 PAG bleiben unberührt.
(2) Das Staatsministerium des Innern bestimmt durch Rechtsverordnung die dem Polizeipräsidium Unterfranken (neu) nachgeordneten Dienststellen sowie Beginn und Ende der Erprobungszeit; die Erprobungszeit kann durch Rechtsverordnung verlängert werden.
(3) Soweit es ergänzend zum Zweck der Erprobung erforderlich ist, kann das Staatsministerium des Innern durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die Neuorganisation im Bereich weiterer Polizeipräsidien eingeführt wird. Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.
wird aufgehoben.
4. Art. 7 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 Nr. 1 werden der Strichpunkt durch ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
"soweit das Staatsministerium des Innern die Entscheidung nicht Dienststellen der Landespolizei übertragen hat;"
b) Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und wie folgt geändert:
aaa) In Nr. 1 wird nach den Worten "des Strafgesetzbuchs" die Abkürzung "(StGB)" eingefügt.
bbb) Nrn. 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
2. des unbefugten Handels mit Betäubungsmitteln;
3. der Geld-, Wertzeichen- und Wertpapierfälschungen (§§ 146, 147, 148 Abs. 1, §§ 149, 151, 152, 152a StGB ); | "2. des unbefugten Handels mit Betäubungsmitteln in Fällen von präsidialübergreifender, landesweiter, bundesweiter oder internationaler Bedeutung;
3. der Geld- und Wertzeichenfälschung (Achter Abschnitt StGB);" |
ccc) Nr. 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
5. der Gründung politisch motivierter krimineller und terroristischer Vereinigungen und der Tätigkeit für solche Vereinigungen (§§ 129, 129a des Strafgesetzbuchs ); | "5. der Gründung politisch motivierter krimineller und terroristischer Vereinigungen und der Tätigkeit für solche Vereinigungen (§§ 129, 129a, 129b StGB);" |
bb) Es wird folgender Satz 2 angefügt:
"In den Fällen des Satzes 1 obliegt dem Landeskriminalamt neben den Dienststellen der Landespolizei auch die Verhütung der jeweiligen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten."
c) Abs. 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(4) Das Staatsministerium des Innern kann in den Fällen des Absatzes 3 Nrn. 1 bis 6 die polizeiliche Verfolgung für bestimmte Fallgruppen den Dienststellen der Landespolizei übertragen. Das Landeskriminalamt kann in den Fällen des Absatzes 3 Nrn. 1 bis 6 und 8 Dienststellen der Landespolizei je nach deren Dienstbereichen mit einzelnen Ermittlungshandlungen oder in den Fällen des Absatzes 3 Nrn. 1 bis 6 mit der Strafverfolgung insgesamt beauftragen. Es kann der Landespolizei fachliche Weisungen erteilen, soweit es sich um die polizeiliche Verfolgung von Straftaten im Sinn des Absatzes 3 Nrn. 1 bis 6 und 8 oder sonstiger Straftaten gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes handelt. | "(4) Das Staatsministerium des Innern kann in den Fällen des Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 bis 6 die Verhütung und polizeiliche Verfolgung für bestimmte Fallgruppen den Dienststellen der Landespolizei zuweisen. Das Landeskriminalamt kann in den Fällen des Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 bis 6 und 8 Dienststellen der Landespolizei je nach deren Dienstbereichen mit einzelnen Ermittlungshandlungen oder in den Fällen des Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 bis 6 mit der Verhütung und polizeilichen Verfolgung von Straftaten insgesamt beauftragen. Es kann der Landespolizei fachliche Weisungen erteilen, soweit es sich um die polizeiliche Verfolgung von Straftaten im Sinn des Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 bis 6 und 8 oder sonstiger Straftaten gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes handelt." |
5. Art. 8 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Art. 8 Polizeiverwaltungsamt
(1) Das Bayerische Polizeiverwaltungsamt nimmt zentrale Verwaltungsaufgaben der Polizei wahr; es beschafft die Ausrüstung der Polizei und kann auch andere Behörden ausrüsten. Es ist eine dem Staatsministerium des Innern unmittelbar nachgeordnete Dienststelle. (2) Das Polizeiverwaltungsamt kann als Verwaltungsbehörde im Sinn des § 36 OWiG bestimmt werden, soweit es sich um Ordnungswidrigkeiten nach §§ 24 oder 24a des Straßenverkehrsgesetzes handelt. | "Art. 8 Polizeiverwaltungsamt
(1) Das Bayerische Polizeiverwaltungsamt nimmt zentrale Verwaltungsaufgaben der Polizei wahr. 2Es ist eine dem Staatsministerium des Innern unmittelbar nachgeordnete Dienststelle. (2) Das Polizeiverwaltungsamt kann durch Verordnung der Staatsregierung als Verwaltungsbehörde im Sinn des § 36 OWiG bestimmt werden, insbesondere wenn es sich um Ordnungswidrigkeiten nach § 24 oder § 24a des Straßenverkehrsgesetzes handelt." |
6. Art. 10 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Einer Anforderung von Polizei durch ein anderes Land ist zu entsprechen, soweit nicht die Verwendung der Polizei in Bayern dringender ist als die Unterstützung der Polizei des anderen Landes. | "Einer Anforderung von Polizei durch ein anderes Land oder den Bund ist zu entsprechen, soweit nicht die Verwendung der Polizei in Bayern dringender ist als die Unterstützung der Polizei des anderen Landes oder des Bundes." |
7. In Art. 11 Abs. 5 Satz 1 werden die Worte "Polizeivollzugs- und Grenzzolldienstbeamte des Bundes" durch die Worte "Polizeivollzugsbeamte des Bundes und Zolldienstbeamte, denen der Gebrauch von Schusswaffen bei Anwendung des unmittelbaren Zwanges nach dem Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes gestattet ist," ersetzt.
8. Art. 12 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 und 3
(2) Über den Widerspruch gegen Verwaltungsakte der Polizei entscheidet die dem Staatsministerium des Innern unmittelbar nachgeordnete Polizeidienststelle, wenn der Verwaltungsakt von einem Beamten getroffen worden ist, der dieser oder einer ihr nachgeordneten Dienststelle angehört. Hat eine andere Stelle die Einsatzleitung übernommen oder zu dem Verwaltungsakt angewiesen, so ist der Verwaltungsakt der anderen Stelle zuzurechnen.(3) Über den Widerspruch in den Fällen des Art. 11 Abs. 3 und 4 entscheidet die dem Staatsministerium des Innern unmittelbar nachgeordnete Polizeidienststelle, in deren Dienstbereich der Verwaltungsakt getroffen worden ist, soweit das Recht des anderen Landes oder Bundesrecht nichts anderes bestimmt.
werden aufgehoben.
b) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 2; Nr. 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
2. im Übrigen die nach Absatz 2 zuständige Dienststelle. | "2. im Übrigen die dem Staatsministerium des Innern unmittelbar nachgeordnete Polizeidienststelle, wenn die Maßnahme von einem Beamten getroffen worden ist, der dieser oder einer ihr nachgeordneten Dienststelle angehört; hat eine andere Polizeidienststelle die Einsatzleitung übernommen oder zu der Maßnahme angewiesen, so ist die Maßnahme dieser Stelle zuzurechnen." |
c) Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 3; in Satz 1 werden die Worte "Absatz 4" durch die Worte "Abs. 2" ersetzt.
9. Es wird der Art. 14 eingefügt.
§ 2 Änderung des Polizeiaufgabengesetzes
Das Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Staatlichen Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1990 (GVBl S. 397, BayRS 2012-1-1-1), zuletzt geändert durch Art. 209 Abs. 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2007 (GVBl S. 866), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden der Überschrift des Art. 78 ein Komma und das Wort "Übergangsvorschrift" angefügt.
2. In Art. 29 Abs. 1 wird nach den Worten "des Polizeiorganisationsgesetzes" die Abkürzung "(POG)" eingefügt.
3. Art. 33 Abs. 5 Sätze 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
Der Einsatz von Mitteln nach Absatz 1, ausgenommen die Anfertigung von Bildaufnahmen, darf nur vom Leiter eines Landespolizeipräsidiums oder einer Polizei- oder Kriminaldirektion oder des Landeskriminalamts angeordnet werden. Der Präsident des Landeskriminalamts kann die Anordnungsbefugnis auf die ihm nachgeordneten Abteilungsleiter übertragen. Der verdeckte Einsatz technischer Mittel ausschließlich zum Schutz der bei einem Einsatz tätigen Personen kann bei Gefahr im Verzug auch durch einen vom Präsidenten des Landeskriminalamts oder vom Leiter eines Polizeipräsidiums oder vom Leiter einer Polizei- oder Kriminaldirektion bestellten Beauftragten der Behörde angeordnet werden. | "Der Einsatz von Mitteln nach Abs. 1, ausgenommen die Anfertigung von Bildaufnahmen, darf nur vom Leiter eines Präsidiums der Landespolizei oder des Landeskriminalamts angeordnet werden. Die Anordnungsbefugnis kann auf Beamte des höheren Polizeivollzugsdienstes übertragen werden. Der verdeckte Einsatz technischer Mittel ausschließlich zum Schutz der bei einem Einsatz tätigen Personen kann bei Gefahr im Verzug auch durch einen vom Leiter eines Präsidiums der Landespolizei oder des Landeskriminalamts bestellten Beauftragten der Behörde angeordnet werden." |
4. In Art. 34c Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "Art. 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 POG" durch die Worte "Art. 4 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 POG" ersetzt.
5. Art. 78 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden ein Komma und das Wort "Übergangsvorschrift" angefügt.
b) Abs. 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) (weggefallen) | "(2) Für die Präsidien Niederbayern/Oberpfalz, Oberbayern, Oberfranken und Schwaben gelten Art. 33 Abs. 5 und Art. 34c Abs. 2 Satz 1 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 geltenden Fassung fort, bis das Staatsministerium des Innern durch Verordnung nach Art. 14 Satz 1 POG die Gliederung nach Art. 4 Abs. 2 Satz 1 POG anordnet." |
§ 3 Änderung des Sicherheitswachtgesetzes
Das Gesetz über die Sicherheitswacht in Bayern (Sicherheitswachtgesetz - SWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 1997 (GVBl S. 88, BayRS 2012-2-3-I) wird wie folgt geändert:
1. Art. 11 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "von der zuständigen Polizeidirektion" durch die Worte "vom zuständigen Polizeipräsidium" ersetzt.
b) Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
";Zuständig ist das Polizeipräsidium, dem die Polizeiinspektion nachgeordnet ist, für deren Bereich der Angehörige der Sicherheitswacht bestellt ist." |
c) Es wird folgender Abs. 3 angefügt:
"(3) Das Polizeipräsidium kann die Entscheidungen nach Abs. 1 und 2 auf die nachgeordnete Polizeiinspektion übertragen, für deren Bereich die Angehörigen der Sicherheitswacht bestellt werden."
2. In Art. 14 Satz 2 werden die Worte "der örtlich zuständigen Polizeidirektion" durch die Worte "des örtlich zuständigen Polizeipräsidiums" ersetzt.
3. Art. 20 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden ein Komma und das Wort "Übergangsvorschrift" angefügt.
b) Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1.
c) Es wird folgender Abs. 2 angefügt:
"(2) Für die Präsidien Niederbayern/Oberpfalz, Oberbayern, Oberfranken und Schwaben gelten Art. 11 und 14 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 geltenden Fassung fort, bis das Staatsministerium des Innern durch Verordnung nach Art. 14 Satz 1 des Polizeiorganisationsgesetzes (POG) die Gliederung nach Art. 4 Abs. 2 Satz 1 POG anordnet."
§ 4 Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze
Das Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl S. 942, BayRS 86-7-A), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 10. September 2007 (GVBl S. 634), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden der Überschrift des Art. 118 ein Komma und das Wort "Übergangsvorschrift" angefügt.
2. In Art. 19 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "von der zuständigen Polizeidirektion" durch die Worte "vom zuständigen Polizeipräsidium" ersetzt.
3. Art: 118 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden ein Komma und das Wort "Übergangsvorschrift angefügt.
b) Es wird folgender Abs. 3 angefügt:
"(3) Für die Präsidien Niederbayern/Oberpfalz, Oberbayern, Oberfranken und Schwaben gilt Art. 19 Abs. 2 Satz 1 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 geltenden Fassung fort, bis das Staatsministerium des Innern durch Verordnung nach Art. 14 Satz 1 des Polizeiorganisationsgesetzes (POG) die Gliederung nach Art. 4 Abs. 2 Satz 1 POG anordnet."
§ 5 Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über Personalausweise und des Passgesetzes
Dem Art. 16 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über Personalausweise und des Passgesetzes (AGPersPassG) vom 7. März 1987 (GVBl S. 72, BayRS 210-1-1), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1997 (GVBl S. 342), wird folgender Abs. 3 angefügt:
"(3) Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die nach § 22a Abs. 2 Satz 3 des Passgesetzes und § 2c Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über Personalausweise zuständigen Polizeidienststellen zu bestimmen."
§ 6 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.