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Abschnitt 5
Kosten, Kostenerstattung

Art. 50 Geltendmachung des Kostenbeitrags

Besteht der Kostenbeitrag nach den §§ 91 ff. SGB VIII in regelmäßig wiederkehrenden Leistungen, so kann der öffentliche Träger der Jugendhilfe im Leistungsbescheid auch künftig fällig werdende Ansprüche geltend machen. Zugleich mit der Pfändung fälliger Ansprüche kann auch künftig fällig werdendes Arbeitseinkommen wegen der dann jeweils fällig werdenden Ansprüche gepfändet und überwiesen werden.

Art. 51 Kostenbeteiligung des Staates und der Bezirke 10 14

(1) An den Kosten der Unterbringung Minder-jähriger oder Volljähriger, denen Hilfe zur Erziehung nach § 34 oder § 41 Abs. 2 in Verbindung mit § 34 SGB VIII oder Eingliederungshilfe nach § 35a Abs. 2 Nr. 4 oder § 41 Abs. 2 in Verbindung mit § 35a Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII gewährt wird, beteiligen sich der Staat und die Bezirke jeweils mit einem Festbetrag. Der Fest-betrag beträgt für die Bezirke jährlich 28,12 Millionen Euro, für den Staat jährlich 16,87 Millionen Euro. "Den Rest der Kosten tragen die kreisfreien Gemeinden und die Landkreise.

(2) Das Nähere zur Aufteilung des Festbetrags der Bezirke und des Festbetrags des Staates in feste Anteile der kreisfreien Gemeinden und Landkreise regelt eine Rechtsverordnung des Staatsministeriums im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern, für Bau und Verkehr sowie der Finanzen und für Heimat

Art. 52 Zuständigkeit für die Kostenerstattung 17

Für die Kostenerstattung nach §§ 89, 89a Abs. 2, § 89b Abs. 2, § 89c Abs. 3, § 89d und § 89e Abs. 2 SGB VIII sind die Bezirke zuständig; sie handeln hierbei im eigenen Wirkungskreis. Insoweit obliegt die Aufsicht den Regierungen.

Art. 52a Kostentragung für unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche; Verordnungsermächtigung 17

(1) Der Staat erstattet dem zuständigen Bezirk die Kosten der öffentlichen Jugendhilfe für unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche, die diesem nach § 89d Abs. 1 SGB VIII entstehen. Zuständig für die Erstattung sind die Regierungen.

(2) Das Staatsministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern, für Bau und Verkehr sowie der Finanzen und für Heimat Einzelheiten zur Kostenerstattung nach Abs. 1 durch Rechtsverordnung zu bestimmen.

Art. 53 Vorläufige Leistung 19d 21

(1) Steht nicht fest, ob eine Maßnahme im Rahmen der Eingliederungshilfe nach den §§ 90 ff. des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) oder im Rahmen der Jugendhilfe nach den § § 32 bis 35a oder § 41 Abs. 2 in Verbindung mit den § § 33 bis 35a SGB VIII zu gewähren ist, hat bis zur Klärung der Zuständigkeit das örtlich zuständige Jugendamt Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch zu erbringen. Das Jugendamt teilt dies dem möglicherweise zuständigen Träger der Eingliederungshilfe unverzüglich mit. Der Träger der Eingliederungshilfe hat dem vorläufig eingetretenen Träger der Jugendhilfe die nach Satz 1 erbrachten Leistungen zu erstatten, sobald seine Zuständigkeit feststeht.

(2) Wird bereits Eingliederungshilfe nach den §§ 90 ff. SGB IX oder Jugendhilfe nach § § 32 bis 35a oder nach § 41 Abs. 2 in Verbindung mit den § § 33 bis 35a SGB VIII gewährt und wird strittig, welche dieser Hilfen künftig zu gewähren ist, bleibt der bisher leistende Träger so lange zur Weitergewährung verpflichtet, bis die sachliche Zuständigkeit feststeht. Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorleistenden Träger geltenden Vorschriften. Dabei gelten die Grundsätze des Hilfe leistenden Trägers für die Gewährung von Eingliederungshilfe nach den §§ 90 ff. SGB IX oder Jugendhilfe zur Zeit der Hilfegewährung.

Abschnitt 6
Jugendschutzbestimmungen

Art. 54 Mitteilungspflicht

Die Dienststellen des Staates und der Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie die Träger der freien Jugendhilfe sollen Tatsachen, die eine Gefährdung junger Menschen annehmen lassen, dem für den Aufenthaltsort der jungen Menschen zuständigen Jugendamt unverzüglich mitteilen.

Art. 55 Aufgaben und Zuständigkeiten nach dem Jugendschutzgesetz

(1) Der Vollzug des § 8 des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) obliegt der Polizei.

(2) Oberste Landesbehörde im Sinn des Jugendschutzgesetzes ist das Staatsministerium.

(3) Der Vollzug des § 28 JuSchG obliegt den Kreisverwaltungsbehörden.

Art. 56 Zusammenwirken von Polizei und Jugendamt

(1) Das Jugendamt hat bei der Polizei solche Maßnahmen zum Schutz junger Menschen anzuregen, die polizeiliche Aufgaben sind, und die Polizei bei der Durchführung der Maßnahmen zu beraten und im Rahmen der eigenen Aufgaben zu unterstützen. Es hat ferner für eine geeignete Inobhutnahme der Kinder oder Jugendlichen zu sorgen, die ihm nach § 8 JuSchG zugeführt werden.

(2) Um darüber zu wachen, dass die Vorschriften des Jugendschutzgesetzes beachtet werden, ist die Polizei befugt, die Räume der in Abs. 4 näher bezeichneten Betriebe während der Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeit zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und in die geschäftlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen. An diesen Überwachungsmaßnahmen können Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen des Jugendamts teilnehmen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 des Grundgesetzes, Art. 106 Abs. 3 der Verfassung) wird insoweit eingeschränkt.

(3) Ist eine Prüfung von Trägermedien im Sinn des § 1 Abs. 2 JuSchG in den Räumen des Betriebs nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich, ist der Inhaber oder die Inhaberin der tatsächlichen Gewalt über die Trägermedien verpflichtet, diese zur Prüfung außerhalb der Räume des Betriebs auszuhändigen. Auf Verlangen ist darüber eine Bescheinigung zu erteilen. Die Trägermedien sollen spätestens nach drei Arbeitstagen zurückgegeben werden, wenn nicht nach anderen Vorschriften eine Beschlagnahme angeordnet oder beantragt worden ist.

(4) Der Überwachung nach den Abs. 2 und 3 unterliegen Betriebe, die geschäftsmäßig Trägermedien einschließlich der durch § 1 Abs. 2 JuSchG gleichgestellten Darstellungen

  1. verbreiten,
  2. öffentlich ausstellen, anschlagen, vorführen oder sonst zugänglich machen oder
  3. herstellen, beziehen, liefern, vorrätig halten, anbieten, ankündigen, anpreisen, verkaufen, vermieten oder durch vergleichbare Gewährung des Gebrauchs überlassen.

Art. 57 Ausnahmen vom Jugendschutz

Für den Vollzug des § 4 Abs. 4, des § 5 Abs. 3 und des § 7 JuSchG sind die Jugendämter zuständig.

Abschnitt 7
Aufsicht, Zuständigkeiten

Art. 58 Fachliche Anforderungen an Urkundspersonen

Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Näheres über die fachlichen Anforderungen an Urkundspersonen im Sinn des § 59 SGB VIII zu regeln.

Art. 59 Aufsicht des Vormundschaftsgerichts 22b

Über § 56 Abs. 2 SGB VIII hinaus ist das Jugendamt als Amtsvormund oder Amtspfleger auch von der Aufsicht des Vormundschaftsgerichts nach § 1798 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 1835 Abs. 1 und 1849 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ausgenommen. Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Rahmen des § 56 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII weitergehende Ausnahmen von den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Vormundschaft über Minderjährige zuzulassen. Unter den Voraussetzungen des § 56 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ist bei der Bereithaltung und Anlegung von Mündelgeld auf Sammelkonten des Jugendamts eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichts nicht erforderlich.

Art. 60 Vereinsvormundschaften 15a 22b

Einem rechtsfähigen Verein, der die Voraussetzungen nach § 54 Abs. 2 SGB VIII erfüllt, kann die Anerkennung nach § 54 Abs. 1 SGB VIII erteilt werden, wenn

  1. die Leitung der Arbeit einer oder mehreren nach Ausbildung oder Berufserfahrung geeigneten Fachkräften übertragen ist, die nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung zu Einrichtungen stehen, in denen Personen, für die der Verein als Pfleger, Vormund oder Beistand bestellt ist, untergebracht sind oder wohnen,
  2. er sich verpflichtet, dem Landesjugendamt jährlich einen Tätigkeitsbericht vorzulegen, der insbesondere Auskunft über Zahl und Art der übernommenen Pflegschaften, Vormundschaften und Beistandschaften für Kinder und Jugendliche sowie die Zahl der vom Verein in ihre Aufgaben eingeführten, fortgebildeten und beratenen Einzelvormünder, -pfleger oder -pflegerinnen und -beistände gibt.

Art. 61 Vereinsbeistandschaften 22b

(1) Mit Zustimmung des Elternteils, Vormunds oder der Pflegeperson, der oder die eine Beistandschaft nach § 1712 BGB beantragt hat, kann das Jugendamt diese durch schriftliche Erklärung einem rechtsfähigen Verein übertragen, dem dazu eine Erlaubnis nach § 54 SGB VIII erteilt worden ist. Das Jugendamt weist auf die Möglichkeit der Übertragung der Beistandschaft hin und soll diese übertragen, wenn der Elternteil, der Vormund oder die Pflegeperson dies wünscht und die Übertragung dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Die Übertragung bedarf der Einwilligung des Vereins.

(2) Das schriftliche Verlangen nach Beendigung der Beistandschaft nach § 1715 Abs. 1 Satz 1 BGB ist an das Jugendamt zu richten; dieses teilt die Beendigung der Beistandschaft unverzüglich dem Verein mit. Das Jugendamt hat die Übertragung der Beistandschaft zurückzunehmen, wenn es der antragsberechtigte Elternteil, der Vormund oder die Pflegeperson schriftlich verlangt.

Art. 62 Zuständigkeit nach dem Unterhaltsvorschussgesetz 21

Die Jugendämter sind zuständig für den Vollzug des Unterhaltsvorschussgesetzes. Die kreisfreien Gemeinden und die Landkreise handeln dabei im übertragenen Wirkungskreis. Satz 1 gilt jedoch nicht für die Kassenaufgaben nach Art. 79 der Bayerischen Haushaltsordnung mit Ausnahme der für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Einzahlungen erforderlichen Maßnahmen und für die gerichtliche Vertretung des Freistaates Bayern zur Durchsetzung von Ansprüchen nach § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes.

Art. 63 (aufgehoben) 13b

Art. 64 Zuständigkeit bei Maßnahmen für junge Menschen mit einer Mehrfachbehinderung und bei Maßnahmen der Frühförderung für Kinder 17a 19d

(1) Hat ein junger Mensch neben einer körperlichen oder geistigen Behinderung, die Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch erfordert, auch eine seelische Behinderung, die die gleichen Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch erfordert, oder ist er von einer solchen Mehrfachbehinderung bedroht, so werden diese Maßnahmen der Eingliederungshilfe durch die Träger der Eingliederungshilfe nach den Vorschriften des Neunten Buches Sozialgesetzbuch gewährt.

(2) Maßnahmen der Frühförderung für Kinder werden unabhängig von der Art der Behinderung von den Trägern der Eingliederungshilfe nach Vorschriften des Neunten Buches Sozialgesetzbuch gewährt. Die schulrechtlichen Bestimmungen über den sonderpädagogischen Teil der Frühförderung bleiben unberührt. .

Art. 65 Ermächtigungen 15b 16 17 21

(1) Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verteilung von unbegleiteten ausländischen Kindern und Jugendlichen einschließlich des dafür nötigen Verfahrens näher zu regeln.

(2) Die Staatsregierung kann die Ermächtigungen nach Art. 23 Abs. 3 Satz 2, Art. 26 Abs. 2 Satz 1, Art. 42 Abs. 4, Art. 43 Abs. 2, Art. 44, Art. 58 und Art. 59 Satz 2 durch Rechtsverordnung auf bestimmte Staatsministerien übertragen.

(3) Das Staatsministerium wird ermächtigt, die Einzelheiten zur Ausgestaltung von Aufgaben und Leistungen gemäß § 13 SGB VIII zielgruppenspezifisch durch Rechtsverordnung festzulegen.

Abschnitt 8
Ordnungswidrigkeiten

Art. 66 Ordnungswidrigkeiten 15a

Mit Geldbuße kann belegt werden, wer entgegen

  1. einer vollziehbaren Anordnung nach Art. 39 Pflegestellen vermittelt,
  2. einer vollziehbaren Anordnung nach Art. 40 ein Kind oder einen Jugendlichen bzw. eine Jugendliche in seiner Familie regelmäßig betreut oder ihm bzw. ihr Unterkunft gewährt.

Teil 7a 15a 18
Vorschriften für den Bereich des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen -

Art. 66a Inklusionsamt 15a 18 19d

Die Aufgaben des Integrationsamts nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch nimmt das Inklusionsamt beim Zentrum Bayern Familie und Soziales wahr.

Art. 66b Abweichendes Landesrecht 18

(1) Abweichend von § 46 Abs. 5 Satz 1 SGB IX können die beteiligten Rehabilitationsträger und Verbände der Leistungserbringer bei Entgelten für Komplexleistungen in interdisziplinären Frühförderstellen Einzelleistungsvergütungen vereinbaren.

(2) Abweichend von § 61 Abs. 2 Satz 2 SGB IX beträgt der Lohnkostenzuschuss an den Arbeitgeber höchstens 48 v. H. der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV.

(3) Abweichend von § 128 Abs. 1 Satz 1 SGB IX kann eine Prüfung der Qualität einschließlich der Wirksamkeit der vereinbarten Leistungen auch ohne tatsächliche Anhaltspunkte für eine Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten durchgeführt werden.

Art. 66c Interessenvertretung Rahmenvertragsverhandlungen 18

Interessenvertretung nach § 131 SGB IX ist die Landesarbeitsgemeinschaft SELBSTHILFE von Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung und ihrer Angehörigen in Bayern e. V. (LAGH)

Art. 66d Träger der Eingliederungshilfe 19d 22b

(1) Träger der Eingliederungshilfe sind die Bezirke. Art. 80 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Art. 14 gilt hinsichtlich der Tätigkeit der Träger der Eingliederungshilfe entsprechend, soweit Normen des Eingliederungshilferechts betroffen sind.

Art. 66e Heranziehung von Landkreisen und kreisfreien Städten 19d 21a

Die Träger der Eingliederungshilfe können durch Rechtsverordnung die Landkreise und die kreisfreien Städte hinsichtlich der Erbringung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach Teil 2 Kapitel 3 SGB IX zur Durchführung und Entscheidung heranziehen. Ausgenommen sind Leistungen in Fachkrankenhäusern für Menschen mit Behinderung und in psychiatrischen Fachkrankenhäusern, Fachabteilungen oder Spezialeinrichtungen. Wird im Fall des Satz 1 eine Leistung an einem Ort zur medizinischen Rehabilitation im Sinn des § 71 Abs. 4 Nr. 1 SGB XI erbracht, umfasst die sachliche Zuständigkeit auch die Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), die gleichzeitig zu erbringen sind, sowie eine Leistung nach § 74 SGB XII. Art. 83 Abs. 3 Satz 3, 4, Abs. 4 und Art. 86 Abs. 2 gelten entsprechend.

Art. 66f Einrichtungen und Dienste 19d

Die Verpflichtungen nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 SGB I und den §§ 95, 124 Abs. 1 SGB IX obliegen den Bezirken als Trägern der Eingliederungshilfe. Art. 48 Abs. 3 der Bezirksordnung gilt ergänzend. Art. 85 Abs. 2 gilt entsprechend.

Art. 66g Anwendung von Vorschriften über die Sozialhilfe 19d

(1) Art. 84 Abs. 1 und 3 gelten bezüglich der Erfüllung der Aufgaben der Eingliederungshilfe entsprechend.

(2) Art. 86 Abs. 1, Art. 87 Abs. 1 bis 3 gelten bezüglich der Kostentragung und der Beteiligung des Freistaates Bayern entsprechend.

Teil 8
Vorschriften für den Bereich des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
- Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -

Art. 67 Amtliche Beglaubigungen

Zur amtlichen Beglaubigung von

  1. Abschriften nach § 29 Abs. 1 Satz 2 und Unterlagen im Sinn von § 29 Abs. 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) und
  2. Unterschriften und Handzeichen nach § 30 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 SGB X

sind die Behörden des Freistaates Bayern, der Gemeinden und der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts befugt, soweit sie eine öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit nach dem Sozialgesetzbuch ausüben (§ 1 Abs. 1 Satz 1 SGB X).

Teil 9
Vorschriften für den Bereich des Elften Buches Sozialgesetzbuch
- Soziale Pflegeversicherung -

Art. 68 Zweck und Geltungsbereich 19c

(1) Zweck der Vorschriften dieses Teils ist es, im Freistaat Bayern eine bedarfsgerechte, leistungsfähige, regional gegliederte, ortsnahe und aufeinander abgestimmte ambulante, teilstationäre und vollstationäre Versorgung der Bevölkerung mit Pflegeeinrichtungen zu gewährleisten.

(2) Zu diesem Zweck haben die zuständigen Behörden des Freistaates Bayern, die Gemeinden, die Landkreise und die Bezirke, die Träger der Pflegeeinrichtungen und die Pflegekassen unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung eng und vertrauensvoll im Interesse der Pflegebedürftigen zusammenzuwirken.

(3) Die Vorschriften dieses Teils gelten für alle ambulanten, teilstationären und vollstationären Pflegeeinrichtungen im Freistaat Bayern, auf die das SGB XI Anwendung findet.

Art. 69 Bedarfsermittlung

(1) Die nach den Art. 71, 72 und 73 zuständigen Aufgabenträger stellen irre Benehmen mit den Gemeinden, den örtlichen und regionalen Arbeitsgemeinschaften der Pflegekassen, den überörtlichen Trägern der Sozialhilfe und den Trägern der Pflegeeinrichtungen den für ihren Bereich erforderlichen längerfristigen Bedarf an Pflegeeinrichtungen fest.

(2) Die Bedarfsermittlung ist Bestandteil eines integrativen, regionalen seniorenpolitischen Gesamtkonzeptes, das nach dem Grundsatz ,ambulant vor stationär" die Lebenswelt älterer Menschen mit den notwendigen Versorgungsstrukturen sowie neue Wohn- und Pflegeformen für ältere und pflegebedürftige Menschen im ambulanten Bereich umfasst.

Art. 70 Subsidiaritätsprinzip

Die nach den Art. 71, 72 und 73 zuständigen Aufgabenträger sollen eigene Einrichtungen nur schaffen, soweit geeignete Einrichtungen der Kirchen und der Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie der Verbände der freien Wohlfahrtspflege, der freigemeinnützigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen oder privater Träger nicht vorhanden sind, ausgebaut oder geschaffen werden.

Art. 71 Ambulante Einrichtungen 19d

Die Landkreise und die kreisfreien Gemeinden haben als zuständige Aufgabenträger die Pflicht, darauf hinzuwirken, dass bedarfsgerechte Pflegedienste im Sinn des § 71 Abs. 1 SGB XI rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen. Sie erfüllen dadurch eine Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 ist die Hinwirkungsverpflichtung bezüglich der Pflegedienste für psychisch kranke Menschen sowie von überregionalen Pflegediensten für Menschen mit Behinderung, deren Tätigkeit mindestens den Bereich einer Region im Sinn des Bayerischen Landesplanungsgesetzes umfasst, Pflichtaufgabe der Bezirke im eigenen Wirkungskreis.

Art. 72 Teilstationäre Einrichtungen sowie Einrichtungen der Kurzzeitpflege 19d

Die Landkreise und die kreisfreien Gemeinden haben als zuständige Aufgabenträger die Pflicht, darauf hinzuwirken, dass bedarfsgerechte teilstationäre Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Kurzzeitpflege rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen. Sie erfüllen dadurch eine Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 ist die Hinwirkungsverpflichtung bezüglich entsprechender Einrichtungen für Menschen mit Behinderung oder einer psychischen Erkrankung Pflichtaufgabe der Bezirke im eigenen Wirkungskreis.

Art. 73 Vollstationäre Einrichtungen

Die Bezirke haben als zuständige Aufgabenträger die Pflicht, darauf hinzuwirken, dass bedarfsgerechte vollstationäre Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen. Sie erfüllen dadurch eine Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 ist die Hinwirkungsverpflichtung bezüglich entsprechender Einrichtungen der Altenpflege Pflichtaufgabe der Landkreise und der kreisfreien Gemeinden im eigenen Wirkungskreis.

Art. 74 Förderung 16 19c 19d

(1) Die Landkreise, die kreisfreien Gemeinden und die Bezirke sind im Rahmen ihrer Hinwirkungsverpflichtung zur Förderung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen von bedarfsgerechten Pflegeeinrichtungen in den Bereichen Pflege für Menschen mit Behinderung, Pflege für AIDS-kranke Menschen und Pflege für psychisch Kranke verpflichtet. Einrichtungen der Altenpflege können nach Maßgabe der in den Kommunalhaushalten bereitgestellten Mittel gefördert werden.

(2) Der Staat beteiligt sich in den Bereichen Pflege für Menschen mit Behinderung und Pflege für psychisch Kranke nach Maßgabe der im Staatshaushalt bereitgestellten Mittel an der Finanzierung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen von bedarfsgerechten teil- und vollstationären Pflegeeinrichtungen sowie Einrichtungen der Kurzzeitpflege durch die Gewährung von Zuwendungen. Die staatliche Förderung setzt jeweils eine Beteiligung der zur Hinwirkung Verpflichteten an der Finanzierung in gleicher Höhe voraus.

(3) Eine Förderung nach den Vorschriften der Abs. 1 und 2 erfolgt nicht, soweit Investitionsaufwendungen auf Grund anderer Vorschriften gefördert werden. Die Gewährung pauschaler Ausgleichszahlungen nach Art. 17 Abs. 1 und 2 des Bayerischen Krankenhausgesetzes bleibt dabei unberücksichtigt.

(4) Die Förderung kann in Form von Investitionspauschalen erfolgen. Ein Rechtsanspruch auf Förderung wird erst durch die Bewilligung von Fördermitteln begründet.

(5) Die staatliche Förderung ambulanter Einrichtungen außerhalb des Leistungsbereichs des SGB XI bleibt nach Maßgabe der im Staatshaushalt bereitgestellten Mittel unberührt.

Art. 75 Mitwirkung kreisangehöriger Gemeinden

Die Landkreise können auf Antrag kreisangehöriger Gemeinden oder auf Antrag aller Mitgliedsgemeinden einer Verwaltungsgemeinschaft bestimmen, dass diese Gemeinden Aufgaben, die den Landkreisen obliegen, durchführen.

Art. 76 Vernetzung von Krankenhäusern, Rehabilitationseinrichtungen und Pflegeeinrichtungen 19c

(1) Die Landesverbände der Pflegekassen schließen mit den Vereinigungen der Träger von Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen gemeinsam und einheitlich eine Vereinbarung zu dem Zweck, den nahtlosen Übergang von der Krankenhaus- oder Rehabilitationsbehandlung zu einer notwendigen Pflege im Sinn des SGB XI durch eine zugelassene Pflegeeinrichtung zu regeln.

(2) Die Landesverbände der Pflegekassen schließen mit den Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen gemeinsam und einheitlich eine Vereinbarung zu dem Zweck, den nahtlosen Übergang von der Krankenhaus- oder Rehabilitationsbehandlung zu einer notwendigen Pflege im Sinn des SGB XI nach Abs. 1 und ein nahtloses Ineinandergreifen der Pflegeleistungen durch Pflegedienste, Einrichtungen der Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege sowie der vollstationären Pflegeeinrichtungen sicherzustellen. Dazu ist insbesondere ein geeignetes Verfahren zur Meldung freier Kapazitäten der zugelassenen Pflegeeinrichtungen an die Pflegekassen zu vereinbaren.

Art. 77 Vernetzung von Einrichtungen der medizinischen, beruflichen und allgemeinen sozialen Rehabilitation für Menschen mit einer körperlichen, geistigen und seelischen Behinderung und Pflegeeinrichtungen 19d

(1) Die Errichtung von stationären, teilstationären und ambulanten Einrichtungen der Akutversorgung, der Pflege sowie der medizinischen, beruflichen und allgemeinen sozialen Rehabilitation ist aufeinander abzustimmen.

(2) Die Träger der Sozialhilfe, die Landesverbände der Pflegekassen sowie die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen und der Einrichtungen für Menschen mit Behinderung haben entsprechende Vereinbarungen zu treffen.

Art. 77a Empfehlungen zur pflegerischen Versorgung 19c

(1) Zur Beratung über die sektorenübergreifende Zusammenarbeit in der Versorgung von Pflegebedürftigen besteht ein sektorenübergreifender Landespflegeausschuss nach § 8a Abs. 2 SGB XI.

(2) Die Landkreise und kreisfreien Gemeinden können zur Beratung über Fragen der vor Ort notwendigen Pflege- und Unterstützungsstrukturen Pflegekonferenzen als regionale Ausschüsse nach § 8a Abs. 3 SGB XI einrichten.

Art. 77b Initiativrecht zur Einrichtung von Pflegestützpunkten 19c

Die Bezirke, Landkreise und kreisfreien Gemeinden können von den Pflegekassen und Krankenkassen zur bedarfsgerechten Gewährleistung einer wohnortnahen Beratung den Abschluss einer Vereinbarung zur Einrichtung von Pflegestützpunkten gemäß § 7c Abs. 1a SGB XI verlangen.

Art. 78 Zuständige Landesbehörden 09 14 24

(1) Zuständige Landesbehörde nach § 76 Abs. 2 Satz 6 und Abs. 4 SGB XI ist das Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention.

(2) Zuständige Landesbehörde nach § 82 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 Satz 2 SGB XI ist die Regierung, in deren Bezirk die Pflegeeinrichtung ihren Sitz hat.

(3) Zuständige Landesbehörden nach § 109 Abs. 3Satz 1 SGB XI sind die jeweils zur Hinwirkung verpflichteten kreisfreien Gemeinden, Landkreise und Bezirke.

Art. 79 Ausführungsvorschriften 14 19c 21

Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln:

  1. die Zusammensetzung, die Höhe sowie die Bedingungen und die Voraussetzungen der Förderung von Investitionen für Pflegeeinrichtungen,
  2. das Nähere zur gesonderten Berechnung nicht gedeckter betriebsnotwendiger Aufwendungen im Sinn des § 82 Abs. 2 Nr. 1 und 3 SGB XI, insbesondere zu Art, Höhe und Laufzeit sowie die Verteilung der gesondert berechenbaren Aufwendungen auf die Pflegebedürftigen,
  3. das Nähere zur Bildung und zur Arbeit des sektorenübergreifenden Landespflegeausschusses nach Art. 77a Abs. 1 und der Pflegekonferenzen nach Art. 77a Abs. 2.

Teil 10
Vorschriften für den Bereich des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
- Sozialhilfe -

Art. 80 Träger der Sozialhilfe 16 18 19d 21a

(1) Überörtliche Träger der Sozialhilfe sind die Bezirke. Die für den Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels SGB XII (Bildung und Teilhabe) zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe sind die kreisfreien Gemeinden und die Landkreise. Die Rechtsaufsicht obliegt den Regierungen, obere Rechtsaufsichtsbehörde ist das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration.

(2) Die Aufgaben des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch werden im eigenen Wirkungskreis ausgeführt.

(3) Über Widersprüche nach § 83 des Sozialgerichtsgesetzes entscheiden die Regierungen.

Art. 81 Vollzug des Vierten Kapitels SGB XII und Erstattungsverfahren Barbetrag 14 18 19d 21a

(1) Für die Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII ist vorbehaltlich des Art. 82 der örtliche Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig. Örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der gewöhnliche Aufenthaltsort des Leistungsberechtigten liegt. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird. Im Übrigen gilt das Zwölfte Kapitel SGB XII entsprechend, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes geregelt ist.

(2) Abweichend von Art. 80 Abs. 2 werden Aufgaben nach dem Vierten Kapitel SGB XII, soweit es sich um die Erbringung von Geldleistungen handelt, als Bundesauftragsverwaltung ausgeführt. Obere Fachaufsichtsbehörde ist das Staatsministerium. § 6 SGB XII gilt entsprechend.

(3) Die zuständigen Träger der Sozialhilfe

  1. prüfen, dass die vom Bund zu erstattenden Ausgaben nach dem Vierten Kapitel SGB XII begründet und belegt sind und den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen,
  2. belegen dies rechtzeitig für das jeweilige Quartal dem Zentrum Bayern Familie und Soziales durch Nachweis der Bruttoausgaben, insbesondere der in § 46a Abs. 4 SGB XII genannten Ausgaben und Einnahmen, und bestätigen, dass die Geldleistungen rechtmäßig erbracht und vollständig erfasst wurden,
  3. erbringen gegenüber dem Zentrum Bayern Familie und Soziales im Folgejahr einen Jahresnachweis gemäß § 46a Abs. 5 SGB XII.

(4) Die zuständigen Träger der Sozialhilfe weisen dem Zentrum Bayern Familie und Soziales rechtzeitig für den jeweiligen Meldezeitraum nach § 136a Abs. 2 SGB XII die Zahl der gemäß 136a SGB XII meldefähigen Personen nach. Dabei bestätigen sie, dass die Angaben richtig und vollständig sind.

(5) Bei der Durchführung des Vierten Kapitels SGB XII haften die Träger der Sozialhilfe dem Freistaat Bayern für eine ordnungsgemäße Verwaltung entsprechend Art. 104a Abs. 5 des Grundgesetzes. Sonstige öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche des Freistaates Bayern gegenüber den Trägern der Sozialhilfe bleiben unberührt.

Art. 81a (aufgehoben) 17a 18

Art. 82 Sachliche Zuständigkeit der überörtlichen Träger der Sozialhilfe 18 19d

(1) Die überörtlichen Träger der Sozialhilfe sind sachlich zuständig für

  1. die Leistungen des Siebten Kapitels SGB XII,
  2. die Leistungen nach § 72 SGB XII,
  3. die übrigen Leistungen des Fünften, Achten und Neunten Kapitels SGB XII , sofern sie
    1. in stationären oder teilstationären Einrichtungen oder
    2. zugleich mit laufenden Leistungen des Siebten Kapitels SGB XII oder der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch bezogen werden, und
  4. die Leistungen des Dritten und Vierten Kapitels SGB XII, sofern
    1. sie zugleich mit laufenden oder stationären Leistungen nach Nr. 1 bis 3 oder Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch und
    2. die laufenden Leistungen nach Nr. 1 bis 3 nicht ausschließlich in teilstationären Einrichtungen oder die Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch nicht ausschließlich an Orten, an denen die Leistungsbezieher regelmäßig in einem wesentlichen zeitlichen Umfang tagesstrukturierende oder betreuende Angebote über Tag wahrnehmen

bezogen werden. Die sachliche Zuständigkeit schließt Leistungen nach § 74 SGB XII ein, wenn bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch oder Leistungen der Sozialhilfe durch einen überörtlichen Träger der Sozialhilfe zu erbringen waren. Satz 2 gilt nicht, wenn der örtliche Träger der Sozialhilfe Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des SGB XII bis zum Tod der leistungsberechtigten Person zu erbringen hatte.

Art. 83 Heranziehung kreisangehöriger Gemeinden und örtlicher Träger, Verordnungsermächtigung 18 18a 19d

(1) Die kreisangehörigen Gemeinden sind verpflichtet, auf Anfordern der Landkreise bei der Feststellung und Prüfung der für die Gewährung von Sozialhilfe erforderlichen Voraussetzungen, insbesondere der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse von Hilfesuchenden und Hilfeempfängern, und bei der Auszahlung von Sozialhilfeleistungen mitzuwirken. Satz 1 gilt für die örtlichen Träger der Sozialhilfe im Verhältnis zu den überörtlichen Trägern der Sozialhilfe entsprechend.

(2) Die Landkreise können auf Antrag kreisangehöriger Gemeinden oder auf Antrag aller Mitgliedsgemeinden einer Verwaltungsgemeinschaft durch Verordnung bestimmen, dass diese Gemeinden Aufgaben, die den Landkreisen als örtlichen Trägern obliegen, durchführen und dabei entscheiden. Die Heranziehung einer kreisangehörigen Gemeinde nach Satz 1 ist auf deren Antrag aufzuheben.

(3) Die überörtlichen Träger der Sozialhilfe können durch Rechtsverordnung hinsichtlich der Erbringung von Leistungen nach dem Fünften Kapitel des SGB XII die örtlichen Träger der Sozialhilfe zur Durchführung und Entscheidung heranziehen. Ausgenommen sind Leistungen in psychiatrischen Fachkrankenhäusern, Fachabteilungen oder Spezialeinrichtungen. § 97 Abs. 4 SGB XII gilt entsprechend. Der herangezogene örtliche Träger der Sozialhilfe hat auch den Kostenbeitrag, den Aufwendungsersatz, den Kostenersatz und den Kostenerstattungsanspruch geltend zu machen, den Übergang von Ansprüchen gegen Dritte zu bewirken und die Beiträge einzuziehen sowie gegen den Träger der Sozialhilfe gerichtete Kostenerstattungsansprüche Dritter zu befriedigen. Er verfährt dabei nach den Grundsätzen, die für ihn selbst gelten.

(4) Für die Durchführung der Aufgaben nach den Abs. 2 und 3 können die heranziehenden Träger der Sozialhilfe Richtlinien erlassen und, wenn das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Ansprüche Einzelner das zwingend erfordern, Einzelweisungen erteilen.

Art. 84 Kooperation 18 19d

(1) Die kreisangehörigen Gemeinden, die örtlichen und die überörtlichen Träger der Sozialhilfe und die Träger der Eingliederungshilfe arbeiten eng und vertrauensvoll zur Erfüllung der Aufgaben nach dem SGB XII zusammen und unterstützen sich gegenseitig.

(2) Wird bei einer kreisangehörigen Gemeinde, in der ein Hilfesuchender sich tatsächlich aufhält, die Notwendigkeit der Gewährung von Sozialhilfe bekannt oder ein Antrag auf Sozialhilfe gestellt, so ist die Gemeinde, soweit sie nicht selbst nach Art. 83 Abs. 2 die Aufgaben durchführt, verpflichtet, die genannten Voraussetzungen dem örtlichen Träger unverzüglich mitzuteilen oder ihm den Antrag unverzüglich zuzuleiten. Satz 1 gilt entsprechend zwischen dem örtlichen Träger und einer kreisangehörigen Gemeinde, die Aufgaben nach Art. 83 Abs. 2 durchführt, sowie für die Träger der Sozialhilfe untereinander.

(3) Über ihre Zusammenarbeit schließen die überörtlichen Träger der Sozialhilfe und die Träger der Eingliederungshilfe mit den jeweiligen örtlichen Trägern der Sozialhilfe Kooperationsvereinbarungen ab.

(4) Zur Zusammenarbeit der Träger der Sozialhilfe und der Träger der Eingliederungshilfe mit den Kirchen, den als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften, den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege und den Verbänden der privat-gewerblichen Leistungserbringer können Arbeitsgemeinschaften errichtet werden.

Art. 85 Einrichtungen und Dienste 18 19d

(1) Die Verpflichtungen nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 SGB I und § 75 Abs. 2 SGB XII obliegen

  1. für Einrichtungen oder Dienste der Altenhilfe den örtlichen Trägern der Sozialhilfe,
  2. im Übrigen dem Träger der Sozialhilfe, der für die Hilfe sachlich zuständig ist.

(2) Bevor Einrichtungen oder Dienste geschaffen werden, die Rahmenverträgen im Sinn von § 80 SGB XII unterliegen und in denen Leistungen nach dem SGB XII erbracht werden sollen, ist dem jeweiligen Bezirk rechtzeitig Gelegenheit zur gutachterlichen Äußerung zu geben.

(3) Über ihre Zusammenarbeit schließen die überörtlichen Träger der Sozialhilfe und die Träger der Eingliederungshilfe mit den jeweiligen örtlichen Trägern der Sozialhilfe Kooperationsvereinbarungen ab.

(4) Zur Zusammenarbeit der Träger der Sozialhilfe und der Träger der Eingliederungshilfe mit den Kirchen, den als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften, den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege und den Verbänden der privatgewerblichen Leistungserbringer können Arbeitsgemeinschaften errichtet werden.

Art. 86 Träger der Kosten 18

(1) Die Träger der Sozialhilfe tragen die Kosten für die Sozialhilfeaufgaben, die ihnen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder den darauf beruhenden Rechtsverordnungen, nach diesem Gesetz oder nach einer Rechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes obliegen.

(2) In den Fällen des Art. 83 Abs. 2 und 3 hat der heranziehende Träger der Sozialhilfe die aufgewendeten Kosten zu ersetzen und auf Antrag angemessene Vorschüsse zu leisten. Persönliche und sächliche Verwaltungskosten werden nicht ersetzt."

Art. 87 Beteiligung des Freistaates Bayern, Erstattungsleistungen des Bundes 13b 17a 18 18 19d

(1) Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes einen Ausgleich zu den Aufwendungen, die den Bezirken als überörtlichen Trägern der Sozialhilfe insgesamt erwachsen.

(2) Der Freistaat Bayern beteiligt sich nach Bestimmung des Staatshaushalts an der Förderung allgemeiner Einrichtungen der Sozialhilfe.

(3) Der Freistaat Bayern unterstützt ferner nach Bestimmung des Staatshaushalts die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege in Bayern und die LAGH bei ihren zentralen Aufgaben im Zusammenhang mit dem Vollzug des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.

(4) Die nach den §§ 46a, 136a SGB XII an den Freistaat Bayern erbrachten Erstattungsleistungen des Bundes werden unverzüglich an die Träger der Sozialhilfe weitergeleitet. Die Höhe der Erstattung richtet sich nach der Höhe der vom jeweiligen Sozialhilfeträger zur Erstattung angemeldeten Geldleistungen (§ 46a SGB XII) oder nach der Zahl der Personen (§ 136a SGB XII). Die Durchführung obliegt dem Zentrum Bayern Familie und Soziales

Art. 88 Leistungsbescheid über Kostenbeitrag, Aufwendungs- und Kostenersatz 17a 18

In einem Leistungsbescheid im Sinn des Art. 23 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes, in dem regelmäßig wiederkehrende Leistungen als Kostenbeitrag, Aufwendungs- oder Kostenersatz gefordert werden, kann zugleich mit der Pfändung wegen fälliger Ansprüche auch künftig fällig werdendes Arbeitseinkommen wegen der dann jeweils fällig werdenden Ansprüche gepfändet und überwiesen werden.

Art. 89 Festsetzung des Barbetrags und der Bekleidungspauschale 13b 18 18 19d

(1) Zuständige Landesbehörde für die Festsetzung der Höhe des Barbetrags nach § 27b Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB XII ist das Staatsministerium.

(2) Zuständige Stelle für die Festsetzung der Höhe der Bekleidungspauschale nach § 27b Abs. 4 Satz 1 SGB XII sind die überörtlichen Träger der Sozialhilfe.

Art. 90 Beteiligung sozial erfahrener Personen 18

§ 116 Abs. 1 und 2 SGB XII finden keine Anwendung.

Art. 91 Aufsicht und Eingaben 17 18

Art. 14 gilt hinsichtlich der Tätigkeit der örtlichen und überörtlichen Träger der Sozialhilfe entsprechend, soweit Normen des Sozialhilferechts betroffen sind.

Art. 92 Qualitätsprüfungen 18 19d

Abweichend von § 78 Abs. 1 Satz 1 SGB XII kann eine Prüfung der Qualität einschließlich der Wirksamkeit der vereinbarten Leistungen auch ohne tatsächliche Anhaltspunkte für eine Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten durchgeführt werden.

Art. 93 Interessenvertretung Rahmenvertragsverhandlungen 18 19d

Interessenvertretung nach § 80 Abs. 2 SGB XII ist die LAGH.

Art. 94 (aufgehoben) 18

Teil 11 15a
Vorschriften für den Bereich des Strafgesetzbuchs, der Strafprozessordnung und des Betäubungsmittelgesetzes

Art. 95 (aufgehoben) 13b 15a

Art. 96 Anerkennung von Beratungsstellen

Zuständig für die Anerkennung von Beratungsstellen im Sinn von § 203 Abs. 1 Nr. 4 StGB und im Sinn von § 53 Abs. 1 Nr. 3b StPO sind die Regierungen. Die Beratungsstellen werden auf Antrag anerkannt, wenn durch ihre Organisationsform und ihre personelle Besetzung eine sachgerechte Beratung und die Beachtung der Verschwiegenheitspflicht gewährleistet sind. Die Einzelheiten des Anerkennungsverfahrens kann das Staatsministerium durch Rechtsverordnung festlegen.

Art. 97 Anerkennung von Einrichtungen 13b 14 24

(1) Einrichtungen nach § 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1 Satz 1 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG), die dazu dienen, die Abhängigkeit zu beheben oder einer erneuten Abhängigkeit entgegenzuwirken, werden auf Antrag anerkannt, wenn

  1. die Behandlung nach einem wissenschaftlich anerkannten Konzept erfolgt,
  2. die Behandlung durch Fachpersonal in ausreichender Zahl durchgeführt wird,
  3. die räumlichen Voraussetzungen für die Behandlung gegeben sind,
  4. die die Einrichtung leitende Person zuverlässig ist und
  5. die Einrichtungen die Gewähr dafür bieten, dass sie mit den Vollstreckungsbehörden nach Maßgabe des § 35 Abs. 4 BtMG zusammenarbeiten.

(2) Die staatliche Anerkennung spricht das Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention aus. Es kann die Zuständigkeit durch Rechtsverordnung auf die Regierung übertragen. Die Kreisverwaltungsbehörde, in deren Gebiet eine Einrichtung anerkannt werden soll, ist vorher zu hören.

(3) Die Einzelheiten des Anerkennungsverfahrens kann das Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention durch Rechtsverordnung regeln.

Teil 12 13b 23a
Vorschriften für den Bereich des Bundesvertriebenengesetzes, des Aufenthaltsgesetzes und der Sozialen Entschädigung

Art. 98 Zuständigkeit für den Vollzug des Bundesvertriebenengesetzes 13b 16a 22a

(1) Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständigen Stellen zum Vollzug des Bundesvertriebenengesetzes zu bestimmen

(2) Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Übernahme, Verteilung und vorläufige Unterbringung von Spätaussiedlern und Spätaussiedlerinnen und ihren gemeinsam eintreffenden Familienahngehörigen nach § 8 des Bundesvertriebenengesetzes sowie ihren nachzugsberechtigten Familienangehörigen insbesondere nach § 28 des Aufenthaltsgesetzes im Freistaat Bayern zu regeln.

Art. 99 Soziales Entschädigungsrecht 21 23a

Für den Vollzug des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB XIV) ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales sachlich und örtlich zuständig. Abweichend von Satz 1 bleiben für die Durchführung des Kapitels 23 SGB XIV - Vorschriften zu Besitzständen - die Träger zuständig, die gemäß den Art. 99 und 100 Abs. 2 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung sachlich zuständig waren. Satz 2 findet keine Anwendung, soweit der oder die Berechtigte gemäß § 152 Abs. 1 Satz 1 SGB XIV die Erbringung von Leistungen nach den Kapiteln 1 bis 22 mit Ausnahme der §§ 84 und 86 SGB XIV gewählt hat. Für die Kosten der Kriegsopferfürsorge, die in Wahrnehmung der Zuständigkeit nach Satz 2 entstehen, ist Art. 106 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.

Art. 100 (aufgehoben) 14 19d 23a

Art. 101 (aufgehoben) 23a

Art. 102 (aufgehoben) 13b

Art. 103 (aufgehoben) 23a

Art. 104 (aufgehoben) 23a

Art. 105 (aufgehoben) 13b

Art. 106 (aufgehoben) 14a 19d 23a

Art. 107 (aufgehoben) 21 23a

Art. 108 (aufgehoben) 13b

Teil 13
Vorschriften für sonstige Regelungen im Sozialwesen

Art. 109 (aufgehoben) 17 21 23a

Art. 109a Zuständigkeiten nach dem Bundeskindergeldgesetz 14

(1) Die kreisfreien Gemeinden und Landkreise sind zuständig für den Vollzug der Leistungen für Bildung und Teilhabe nach dem Bundeskindergeldgesetz. Sie handeln dabei im übertragenen Wirkungskreis.

(2) Die Fachaufsicht für den Vollzug der Aufgaben nach Abs. 1 obliegt den Regierungen. Das Staatsministerium ist obere Fachaufsichtsbehörde.

Art. 110 Kostenerstattung bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen 13b

Die Staatsregierung wird ermächtigt, die Durchführung der Erstattung der Kosten, die den gesetzlichen Krankenkassen durch Abschnitt 5 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (SchKG) entstehen, durch Rechtsverordnung zu regeln.

Art. 111 Zuständigkeit für Aufwendungserstattungs-Verordnung

Zuständige Stelle im Sinn von § 1 Abs. 3 Satz 1 der Aufwendungserstattungs-Verordnung ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales .Zuständig für den Vollzug des § 22 Satz 1SchKG ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales."

Art. 111a (aufgehoben) 21

Art. 111b Zuständigkeit für die Erstattung von Ausgleichsleistungen nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz 09 14a

Die Regierung von Mittelfranken ist zuständig für die Erstattung der Aufwendungen, die den örtlichen Trägern der Sozialhilfe für Ausgleichsleistungen nach § 8 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes entstehen.

Teil 14
Vorschriften für den Bereich der Verbraucherinsolvenz nach der Insolvenzordnung


Art. 112 Geeignete Stellen im Verbraucherinsolvenzverfahren 18b

(1) Geeignet im Sinn von § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung (InsO) sind nur solche Stellen, die von der zuständigen Regierung als geeignet anerkannt worden sind.

(2) Eine Stelle kann als geeignet anerkannt werden, wenn

  1. sie von einer zuverlässigen Person geleitet wird, die auch die Zuverlässigkeit der einzelnen Mitarbeiter gewährleistet,
  2. sie auf Dauer angelegt ist und Schuldnerberatung als eine ihrer Schwerpunktaufgaben betreibt,
  3. in ihr mindestens eine Person mit ausreichender, regelmäßig mindestens zweijähriger praktischer Erfahrung in der Schuldnerberatung tätig ist und
  4. die erforderliche Rechtsberatung sichergestellt ist.

Jede zur Insolvenzberatung eingesetzte Person soll

  1. qualifiziert sein für
    1. den Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts oder
    2. ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 10 in den Fachlaufbahnen Verwaltung und Finanzen oder Justiz,
  2. ein Studium abgeschlossen haben an einer Hochschule im Bereich Wirtschaft, Sozialwesen oder Ökotrophologie oder
    1. einer Fachakademie für Wirtschaft oder
  3. eine Ausbildung abgeschlossen haben
    1. an einer Fachschule für Wirtschaft oder
    2. als Bankkaufmann.

Die erforderliche Rechtsberatung nach Satz 1 Nr. 4 ist sichergestellt, wenn mindestens eine der in der Stelle tätigen Personen qualifiziert für den Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts ist oder wenn eine solche Person der Stelle beratend zur Seite steht.

(3) Die geeigneten Stellen sind verpflichtet, sich an der Überschuldungsstatistik des Bundes nach dem Überschuldungsstatistikgesetz zu beteiligen.

Art. 113 Durchführung der Insolvenzordnung 18b

(1) Die kreisfreien Gemeinden und Landkreise sind zuständig für die Sicherstellung der Insolvenzberatung in Bayern und halten hierfür eigene oder beauftragte geeignete Stellen nach Art. 112 vor. Sie handeln dabei im übertragenen Wirkungskreis. Die Fachaufsicht obliegt den Regierungen.

(2) Aufgabe der Stelle ist die Beratung und Vertretung von Schuldnern bei der Schuldenbereinigung, insbesondere bei der außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern auf der Grundlage eines Plans nach den Vorschriften über das Verbraucherinsolvenzverfahren nach dem Neunten Teil InsO.

(3) Scheitert eine außergerichtliche Einigung zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern, hat die Stelle den Schuldner über die Voraussetzungen des Verbraucherinsolvenzverfahrens und des Restschulbefreiungsverfahrens zu unterrichten und ihm eine Bescheinigung über den erfolglosen Einigungsversuch auszustellen.

(4) Die Stelle unterstützt den Schuldner auf sein Verlangen bei der Erstellung der nach § 305 Abs. 1 InsO vorgeschriebenen Antragsunterlagen. Sie soll den Schuldner im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften bis zur Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vor dem Insolvenzgericht beraten und vertreten.

(5) Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. den für die Sicherstellung der Insolvenzberatung erforderlichen Personalbedarf und
  2. die einzuhaltenden Qualitätsmaßstäbe festzulegen.

Art. 114 Anerkennungsverfahren 11 18b

(1) Die Anerkennung ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind Nachweise beizufügen, dass die in Art. 112 Abs. 2 genannten Anerkennungsvoraussetzungen vorliegen. Hat die Behörde über einen Antrag auf Anerkennung nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang des Antrags einschließlich der vollständigen Unterlagen entschieden, gilt die Anerkennung als erteilt. Das Anerkennungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den Art. 71a bis 71e des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

(2) Die Stelle ist verpflichtet, die zuständige Behörde über den Wegfall von Anerkennungsvoraussetzungen nach Art. 112 Abs. 2 zu unterrichten. Die Behörde kann verlangen, dass der Nachweis des Fortbestehens der Anerkennungsvoraussetzungen geführt wird.

Art. 115 (aufgehoben) 18b

Art. 116 (aufgehoben) 09 13b 15a 18b

Teil 15 18c
Errichtung des Bayerischen Landesamts für Pflege

Art. 117 Bayerisches Landesamt für Pflege 13 18c 24

(1) Es besteht ein Bayerisches Landesamt für Pflege mit Sitz in Amberg. Es ist dem Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention nachgeordnet.

(2) Nach Maßgabe gesonderter Vorschriften erfüllt es zentrale überregionale Fach- und Vollzugsaufgaben, insbesondere aus den Bereichen Pflege sowie Hospiz- und Palliativversorgung.

Teil 16 24a
Einmalige Integrations-, Asyl- und Digitalisierungspauschale für Kommunen

(Gültig bis 31.12.2026 siehe =>)
Art. 118 Integrationspauschale

(1) Der Freistaat Bayern gewährt den Landkreisen und kreisfreien Gemeinden eine einmalige Integrations-, Asyl- und Digitalisierungspauschale (Integrationspauschale) gemäß der Aufstellung in der Anlage. Zuständig für den Vollzug sind die Regierungen.

(2) Die Integrationspauschale ist zu jeweils 15 % für Ausgaben in den Bereichen

  1. Integration,
  2. Asyl und
  3. Digitalisierung der unteren Ausländerbehörden

zu verwenden. Den verbleibenden Teil ordnen die Landkreise und kreisfreien Gemeinden ihrem Bedarf entsprechend einem oder mehreren der Bereiche zu.

Teil 17 18c 24a
Schlussvorschriften

Art. 119 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 07 08 13 13b 15a 16 17 17a 19b 19c 21 21a 23b 24a

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2026 treten

  1. Art. 118 und
  2. die Anlage außer Kraft.

.

Auszahlungsbeträge an kreisfreie Städte und Landkreise (Gültig bis 31.12.2026 siehe =>)
Anlage
(zu Art. 118 Abs. 1 Satz 1)


Nr.Regierungsbezirk / Kreisfreie Stadt / LandkreisAuszahlungsbetrag
1.Regierungsbezirk Oberbayern
1.1Kreisfreie Städte
1.1.1Ingolstadt1.702 223,23 Euro
1.1.2München11.429 653,18 Euro
1.1.3Rosenheim592.563,12 Euro
1.2Landkreise
1.2.1Altötting1.023 798,14 Euro
1.2.2Bad Tölz-Wolfratshausen1.160 869,27 Euro
1.2.3Berchtesgadener Land954.492,51 Euro
1.2.4Dachau1.136 612,30 Euro
1.2.5Ebersberg1.176 270,52 Euro
1.2.6Eichstätt1.276 763,68 Euro
1.2.7Erding1.054 985,67 Euro
1.2.8Freising1.625 216,98 Euro
1.2.9Fürstenfeldbruck2.045 671,13 Euro
1.2.10Garmisch-Partenkirchen1.043 819,77 Euro
1.2.11Landsberg am Lech1.067 691,71 Euro
1.2.12Miesbach839.368,16 Euro
1.2.13Mühldorf a.Inn1.100 804,39 Euro
1.2.14München2.913 531,60 Euro
1.2.15Neuburg-Schrobenhausen921.379,82 Euro
1.2.16Pfaffenhofen a.d.Ilm1.224 399,43 Euro
1.2.17Rosenheim1.836 599,15 Euro
1.2.18Starnberg1.252 506,71 Euro
1.2.19Traunstein1.490 841,07 Euro
1.2.20Weilheim-Schongau1.178 580,71 Euro
2.Regierungsbezirk Niederbayern
2.1Kreisfreie Städte
2.1.1Landshut969.893,76 Euro
2.1.2Passau690.746,09 Euro
2.1.3Straubing499.770,59 Euro
2.2Landkreise
2.2.1Deggendorf1.194 752,02 Euro
2.2.2Dingolfing-Landau778.148,19 Euro
2.2.3Freyung-Grafenau692.671,25 Euro
2.2.4Kelheim948.717,04 Euro
2.2.5Landshut994.920,80 Euro
2.2.6Passau1.690 287,27 Euro
2.2.7Regen635.301,59 Euro
2.2.8Rottal-Inn1.048 825,17 Euro
2.2.9Straubing-Bogen603.729,03 Euro
3.Regierungsbezirk Oberpfalz
3.1Kreisfreie Städte
3.1.1Amberg539.813,84 Euro
3.1.2Regensburg2.346 380,55 Euro
3.1.3Weiden i.d.OPf.636.456,69 Euro
3.2Landkreise
3.2.1Amberg-Sulzbach940.631,39 Euro
3.2.2Cham1.106 194,83 Euro
3.2.3Neumarkt i.d.OPf.1.143 542,87 Euro
3.2.4Neustadt a.d.Waldnaab849.764,01 Euro
3.2.5Regensburg1.705 688,52 Euro
3.2.6Schwandorf1.467 354,16 Euro
3.2.7Tirschenreuth729.249,22 Euro
4.Regierungsbezirk Oberfranken
4.1Kreisfreie Städte
4.1.1Bamberg1.723 784,99 Euro
4.1.2Bayreuth836.287,91 Euro
4.1.3Coburg612.969,78 Euro
4.1.4Hof969.123,70 Euro
4.2Landkreise
4.2.1Bamberg1.136 612,30 Euro
4.2.2Bayreuth698.446,72 Euro
4.2.3Coburg648.007,62 Euro
4.2.4Forchheim1.066 536,61 Euro
4.2.5Hof893.657,57 Euro
4.2.6Kronach524.027,56 Euro
4.2.7Kulmbach679.965,22 Euro
4.2.8Lichtenfels714.233,00 Euro
4.2.9Wunsiedel i.Fichtelgebirge773.527,82 Euro
5.Regierungsbezirk Mittelfranken
5.1Kreisfreie Städte
5.1.1Ansbach565.610,93 Euro
5.1.2Erlangen1.109 275,08 Euro
5.1.3Fürth1.279 843,93 Euro
5.1.4Nürnberg6.804 657,59 Euro
5.1.5Schwabach383.876,17 Euro
5.2Landkreise
5.2.1Ansbach1.358 775,34 Euro
5.2.2Erlangen-Höchstadt951.027,23 Euro
5.2.3Fürth741.185,19 Euro
5.2.4Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim775.067,94 Euro
5.2.5Nürnberger Land1.282 539,15 Euro
5.2.6Roth957.187,73 Euro
5.2.7Weißenburg-Gunzenhausen879.026,38 Euro
6.Regierungsbezirk Unterfranken
6.1Kreisfreie Städte
6.1.1Aschaffenburg957.572,76 Euro
6.1.2Schweinfurt717.313,25 Euro
6.1.3Würzburg1.289 854,75 Euro
6.2Landkreise
6.2.1Aschaffenburg1.293 705,06 Euro
6.2.2Bad Kissingen882.876,70 Euro
6.2.3Haßberge699.986,84 Euro
6.2.4Kitzingen785.848,82 Euro
6.2.5Main-Spessart1.058 450,96 Euro
6.2.6Miltenberg1.145 468,02 Euro
6.2.7Rhön-Grabfeld703.837,16 Euro
6.2.8Schweinfurt1.100 419,36 Euro
6.2.9Würzburg1.254 046,84 Euro
7.Regierungsbezirk Schwaben
7.1Kreisfreie Städte
7.1.1Augsburg3.394 820,69 Euro
7.1.2Kaufbeuren457.417,15 Euro
7.1.3Kempten (Allgäu)684.970,63 Euro
7.1.4Memmingen516.326,93 Euro
7.2Landkreise
7.2.1Aichach-Friedberg1.207 843,09 Euro
7.2.2Augsburg2.060 302,31 Euro
7.2.3Dillingen a.d.Donau952.567,36 Euro
7.2.4Donau-Ries1.241 725,84 Euro
7.2.5Günzburg1.139 692,55 Euro
7.2.6Lindau (Bodensee)776.223,04 Euro
7.2.7Neu-Ulm1.566 307,20 Euro
7.2.8Oberallgäu1.153 553,68 Euro
7.2.9Ostallgäu1.146 238,08 Euro
7.2.10Unterallgäu1.185 896,30 Euro

________
*) red. Anm.ist aufgehoben


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