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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes und des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes

Vom 10. Juni 2008
(GVBl. Nr. 12. vom 16.06.2008 S. 312)



Siehe Fn1

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes

Das Bayerische Verwaltungsverfahrensgesetz - BayVwVfG - (BayRS 2010-1-I), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 24. Dezember 2002 (GVBl S. 975), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Dem Fünften Teil wird folgender Abschnitt III angefügt:

"Abschnitt III
Verwaltungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung

Art. 78a Anwendbarkeit

Art. 78b Zweck der Umweltverträglichkeitsprüfung

Art. 78c Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung

Art. 78d Unterrichtung des Trägers des Vorhabens

Art. 78e Unterlagen des Trägers des Vorhabens

Art. 78f Beteiligung anderer Behörden

Art. 78g Beteiligung der Öffentlichkeit

Art. 78h Grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung

Art. 78i Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen

Art. 78j Bewertung der Umweltauswirkungen und Berücksichtigung des Ergebnisses bei der Entscheidung

Art. 78k Vorbescheid und Teilzulassungen

Art. 78l Zulassung eines Vorhabens durch mehrere Behörden".

b) Es wird folgender Art. 96a eingefügt:

"Art. 96a Übergangsregelung".

2. Art. 78f wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:

":Die zuständige Behörde kann abweichend von Satz 1 auf die Beteiligung anderer Behörden verzichten, soweit sie über ausreichende eigene Kenntnisse verfügt."

b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

3. Art. 78g wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Es werden folgende neue Sätze 2 und 3 eingefügt:

"Öffentlichkeit sind einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie deren Vereinigungen. Betroffene Öffentlichkeit ist jede Person, deren Belange durch eine Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch eine Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens berührt wird."

bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 4.

cc) Der bisherige Satz 3 wird Satz 5 und erhält folgende Fassung:

altneu
Abweichend von Satz 2 entfällt der Erörterungstermin nach Art. 73 Abs. 6, wenn für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens ein Verwaltungsverfahren ohne Erörterungstermin vorgeschrieben ist; ist für die Entscheidung ein Verwaltungsverfahren ohne Erörterungstermin zugelassen, kann die zuständige Behörde abweichend von Satz 2 von einem Erörterungstermin absehen."Abweichend von Satz 4 entfällt der Erörterungstermin nach Art. 73 Abs. 6, wenn für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens ein Verwaltungsverfahren ohne Erörterungstermin vorgeschrieben ist; im Übrigen kann die zuständige Behörde abweichend von Satz 4 von einem Erörterungstermin absehen."

dd) Der bisherige Satz 4 wird Satz 6.

b) Es werden folgende Abs. 1a und 1b eingefügt:

"(1a) Bei der Bekanntmachung zu Beginn des Anhörungsverfahrens nach Abs. 1 hat die zuständige Behörde die Öffentlichkeit über Folgendes zu unterrichten:

  1. den Antrag auf Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens, den eingereichten Plan oder eine sonstige Handlung des Trägers des Vorhabens zur Einleitung eines Verfahrens, in dem die Umweltverträglichkeit geprüft wird,
  2. die Feststellung der UVP-Pflicht des Vorhabens sowie erforderlichenfalls über die Durchführung einer grenzüberschreitenden Beteiligung nach Art. 78h,
  3. die für das Verfahren und für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens jeweils zuständigen Behörden, bei denen weitere relevante Informationen erhältlich sind und bei denen Äußerungen oder Fragen eingereicht werden können, sowie die festgesetzten Fristen für deren Übermittlung,
  4. die Art einer möglichen Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens,
  5. die Unterlagen, die nach Art. 78e vorgelegt wurden,
  6. wo und in welchem Zeitraum die Unterlagen nach Art. 78e zur Einsicht ausgelegt werden,
  7. weitere Einzelheiten des Verfahrens der Beteiligung der Öffentlichkeit.

(1b) Im Rahmen des Anhörungsverfahrens nach Abs. 1 hat die zuständige Behörde zumindest folgende Unterlagen zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen:

  1. die Unterlagen nach Art. 78e,
  2. die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen betreffend das Vorhaben, die der zuständigen Behörde zum Zeitpunkt des Beginns des Beteiligungsverfahrens vorgelegen haben.

Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn des Anhörungsverfahrens vorliegen, sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes zugänglich zu machen."

c) Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 Die zuständige Behörde hat die Entscheidung über die Zulassung oder Ablehnung des Vorhabens öffentlich bekannt zu machen."Die zuständige Behörde hat die Entscheidung über die Zulassung oder Ablehnung des Vorhabens einschließlich Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit öffentlich bekannt zu machen."

4. Art. 78h Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Sätze 4 bis 6 erhalten folgende Fassung:

altneu
Teilt der andere Staat fristgemäß mit, dass er an der Prüfung der Umweltverträglichkeit teilnimmt, so sind die innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und der betroffenen Öffentlichkeit dieses Staates in gleicher Weise und im gleichen Umfang in das Verfahren einzubeziehen wie die behördlichen Stellungnahmen nach Art. 78f und die Einwendungen nach Art. 78g Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 73 Abs. 4. Sofern ein Erörterungstermin durchgeführt wird, ist der andere Staat hiervon rechtzeitig zu benachrichtigen. Sobald die Entscheidung getroffen ist, ist der Bescheid der zuständigen Behörde des anderen Staates zu übermitteln."Teilt der andere Staat fristgemäß mit, dass er an der Prüfung der Umweltverträglichkeit teilnimmt, so übermittelt die zuständige Behörde dem anderen Staat die nach Art. 78g Abs. la erforderlichen und nach Art. 78g Abs. 1b Satz 1 Nrn. 1 und 2 bereitgestellten Informationen. Die innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und der betroffenen Öffentlichkeit dieses Staates sind in gleicher Weise und im gleichen Umfang in das Verfahren einzubeziehen wie die behördlichen Stellungnahmen nach Art. 78f und die Einwendungen nach Art. 78g Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit Art. 73 Abs. 4. Sofern ein Erörterungstermin durchgeführt wird, ist der andere Staat hiervon rechtzeitig zu benachrichtigen."

b) Es wird folgender Satz 7 angefügt:

"Sobald die Entscheidung getroffen ist, ist der Bescheid mit dem nach Art. 78g Abs. 2 bekannt zu machenden Inhalt der zuständigen Behörde des anderen Staates zu übermitteln."

5. Art. 80 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 Ist der Widerspruch erfolglos geblieben oder zurückgenommen worden, so hat derjenige, der den Widerspruch eingelegt hat, die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt eingelegt wird, der im Rahmen
  1. eines bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses oder
  2. einer bestehenden oder früheren gesetzlichen Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die an Stelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann,

erlassen wurde

"Ist der Widerspruch erfolglos geblieben oder zurückgenommen worden, so hat derjenige, der den Widerspruch eingelegt hat, die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen; dies gilt nicht für die Verwaltungskosten und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, wenn der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt eingelegt wird, der im Rahmen
  1. eines bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses oder
  2. einer bestehenden oder früheren gesetzlichen Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die an Stelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann,

erlassen wurde."

6. Es wird folgender Art. 96a eingefügt:

Art. 96a Übergangsregelung

Verfahren für die in Art. 78a bezeichneten Vorhaben, die vor dem 25. Juni 2005 begonnen worden sind, sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der ab dem 1. Juli 2008 geltenden Fassung zu Ende zu führen. Satz 1 findet keine Anwendung auf Verfahren, bei denen das Vorhaben vor dem 25. Juni 2005 bereits öffentlich bekannt gemacht worden ist."

§ 2
Änderung des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes

Das Bayerische Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz - VwZVG (BayRS 2010-2-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juli 2006 (GVBl S. 387), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden in der Überschrift zu Art. 43 die Worte "des Ausgleichsfonds" durch die Worte "nach § 350b Abs. 5 des Lastenausgleichsgesetzes" ersetzt.

2. Art. 43 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Worte "des Ausgleichsfonds" durch die Worte "nach § 350b Abs. 5 des Lastenausgleichsgesetzes" ersetzt.

b) In Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "des Ausgleichsfonds im Sinn des" durch die Worte "des Bundes nach" ersetzt.

c) In Abs. 2 wird das Wort "Kreisverwaltungsbehörden" durch das Wort "Regierungen" ersetzt.

§ 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2008 in Kraft.

1) Dieses Gesetz dient in Teilen auch zur Umsetzung der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl EU Nr. L 156 S. 17).